Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren am 2 7. August 1953, war von August 2003 bis Dezember 2018 verheiratet (Urk. 14/2). Mit Gesuch vom 1 1. Juli 2014 (Urk. 6 /12) ersuchte er erstmals um Vorausberechnung seiner Altersrente, was die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Schreiben vom 1 8. September 2014 sowohl für die Zeit ab Se ptember 2018 als auch ab Mai 202 4, dem Eintritt seiner damaligen Ehefrau ins Rentenalter, sowie in Bezug auf den Rentenanspruch der Ehefrau beantwortete (Urk. 6/23-24). Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 erkundigte sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse nach den Auswirkungen einer Scheidung auf seine AHV-Rente und teilte gleichzeitig mit, seit einiger Zeit getrennt von seiner Ehefrau zu leben (Urk. 6 /25), was die Aus gleichskasse am 1
Erwägungen (2 Absätze)
Dispositiv
- Mai 2017 in allgemeiner Art beantwortete ( Urk. 6/26) . Hierauf ersuchte X.___ erneut um eine Vorausberechnung seiner AHV-Rente ( Urk. 6 /30 ) . Am 2
- August 2017 teilte die Ausgleichskasse mit, unter pro visorischer Berücksichtigung einer Ehescheidung werde der monatliche Renten betrag ab
- September 2018 (Stand 2017) voraussichtlich Fr. 1'824. -- betragen ( Urk. 6 /38). 1.2 Mit Anmeldeformular, eingegangen am
- April 2018, meldete sich X.___ für die Altersrente an und erklärte, den Bezug aufschieben zu wollen ( Urk. 6 /39), unter Beilage des Entscheids der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Y.___ betreffend Eheschutzmassnahmen vom
- Mai 2017 ( Urk. 6/ 41). Nachdem die Ausgleichskasse noch um einen Nachweis zum genauen Einreisedatum der Ehegattin in die Schweiz ersuchte hatte ( Urk. 6/ 43), teilte sie dem Versicherte n mit Anmeldebestätigung vom 1
- Juni 2018 mit, dass seine Altersrente zum gegenwärtigen Zeitpunkt Fr. 2'012.-- betragen würde ( Urk. 6/ 48) . Kurz darauf , am 2
- Juni 2018 (Eingangsdatum), ersuchte X.___ erneut um Vorausberechnung seiner Altersrente ( Urk. 6/ 49). Laut telefonischer Mitteilung hatte dies zum Ziel, den Rentenbetrag bei einer Scheidung zu berechnen ( Urk. 6/ 50). Mit Schreiben vom 1
- Juli 2018 ( Urk. 6/ 51) teilte die Ausgleichs kasse dem Versicherten mit, dass seine ordentliche Rente bereits berechnet wor den sei mit dem Zivilstand «richterlich getrennt» und ihm das Resultat am 1
- Juni 2018 bekannt gegeben worden sei. Der Rentenbetrag werde sich bei Vollendung der Scheidung nicht mehr ändern, da bei der durchgeführten Berechnung seine Einkommen während der Ehejahre bereits gesplittet worden sei en und die Rente als Einzelrente verfügt , also keine P lafonierung stattfinden werde . 1.3 Am 1
- Juni 2019 rief X.___ seine Altersrente ab September 2019 ab ( Urk. 6/ 54). Nach Durchführung des Einkommenssplittings ( Urk. 6/ 66-68) sprach ihm die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 1
- Juli 2019 ( Urk. 6/ 71) mit Wir kung ab
- September 2019 eine Altersrente von Fr. 1'918.-- monatlich zu. Diese berechnete sich aufgrund der Vollrentenskala 44 und eines massgebenden durch schnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 44'082.-- sowie eines Aufschubzu schlags von Fr. 98.--. Hiergegen erhob X.___ am 2
- Juli 2019 Ein sprache und ersuchte sinngemäss um Ausrichtung einer monatlichen Rente von Fr. 2'100.--, andernfalls er erwäge, den Rentenaufschub zu verlängern ( Urk. 6/ 73). Die Ausgleichskasse teilte ihm daraufhin telefonisch mit, die der Ver fügung zugrundeliegende Rentenberechnung sei korrekt, sie würden daher ohne Gegenbericht die Rente als weiterhin aufgeschoben betrachten ( Urk. 6/ 74). Nach weiterer Korrespondenz ( Urk. 6/ 75, Urk. 6/ 78, Urk. 6/ 86) und telefonischen Kon takten ( Urk. 6/ 76, Urk. 6/ 79, Urk. 6/ 85) hielt X.___ an seiner Einspra che fest und entschied sich gegen einen weiteren Aufschub ( Urk. 6/ 83). Mit Ent scheid vom 2
- September 2019 wies die Ausgleichskasse seine Einsprache ab ( Urk. 2).
- Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom
- Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Altersrente von Fr. 2'012 .-- zuzüglich des Auf schubzuschlags zuzusprechen ( Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Ver nehmlassung auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Replik vom
- Februar 2020 ( Urk. 13) präzisierte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahinge hend, es sei ihm eine Altersrente von Fr. 2'012.-- plus Zuschlag von Fr. 105.--, insgesamt Fr. 2'117.-- monatlich ab September 2019 zu bezahlen. Die Beschwer degegnerin verzichtete auf eine Duplik ( Urk. 16), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 D er Beschwerdeführer bringt vor (vgl. Urk. 1) , im Scheidungsurteil vom
- November 2018 sei das Bezirksgericht von einer monatlichen Altersrente von Fr. 2'100.-- ausgegangen, was sich auf die (falsche) Rentenberechnung der Beschwerdegegnerin stütze. Abhängig davon hätten sich die Alimente an die geschiedene Ehefrau berechnet. Gestützt darauf habe er seine Zukunft als Rentner geplant. Mit der beruflichen Vorsorge verfüge er über einen monatlichen Betrag von lediglich Fr. 3' 3 00.--. Die Verringerung um rund Fr. 200.-- sei für ihn ent scheidend. Damit käme er mit der Alimentenverpflichtung unter das existenzsi chernde Grundeinkommen. Replicando liess der Beschwerdeführer ergänzen, es sei ihm im Juni und Juli 2018 gar dreimal vorbehaltlos bestätigt worden, dass sein e ordentliche Einzelrente berechnet worden sei und diese ohne Zuschlag Fr. 2'012.-- monatlich betrage. Zweimal sei ihm bestätigt worden, dass sich im Hinblick auf die Scheidung an diesem Betrag nichts ändern würde. Der Beschwer deführer habe nicht gewusst und auch nicht wissen können und müssen, dass das Splitting zum gegebenen Zeitpunkt trotz gerichtlicher Trennung noch nicht durchgeführt worden sei. Die Fehlerhaftigkeit der Auskunft sei für ihn daher nicht erkennbar gewesen. Aufgrund dieser falschen Auskunft und im Vertrauen darauf, dass sich an seiner Altersrente nach der Scheidung nichts ändern werde , habe er am 2
- Juli 2018 ein gemeinsames Scheidungsbegehren e ingereicht. Ohne diese Auskunft hätte er erst gar nicht die Scheidung eingereicht und weiterhin eine Rente von Fr. 2 ’ 012.-- beziehen können. Des W eiteren seien er wie auch das Scheidungsgericht davon ausgegangen, dass er nach seiner Erwerbsaufgabe Ende August 2019 über monatliche Einkünfte von insgesamt Fr. 3'300.-- verfügen werde. Basierend auf dieser Annahme bezahle der Beschwerdeführer an seine Ex-Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 130.--. Hätte er von der rund Fr. 200.-- tieferen AHV-Rente gewusst, wäre er nicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 130.-- verpflichtet worden. Auf Grund der falschen Auskunft der Beschwerdegegnerin bezahle er nun Unterhaltsbeiträge, obwohl solche gar nicht geschuldet gewesen wären. Ein dem Vertrauensschutz vorgehendes öffentliches Interesse an der richtigen Rechtsanwendung liege nicht vor. Damit seien alle Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben ( Urk. 13). 1 .2 Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, der Beschwerdeführer habe auf grund der bereits am 1
- September 2014 und 2
- August 2017 durchgeführten Rentenvorausberechnungen sowie den diesbezüglichen Begleitschreiben nicht auf die falsche Auskunft vom 1
- Juli 2018 vertrauen dürfen. Aufgrund der Vorausberechnung vom 2
- August 2017 hätte er erkennen müssen, dass mit der Scheidung und der damit zusammenhängenden Einkommensteilung sich das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen und damit auch die Altersrente erheblich reduzieren würde n . Dass - nebst Eintritts des zweiten Versicherungsfal les bzw. Vollendung des Rentenalters auch beim Ehegatten - nur eine Scheidung, nicht aber eine gerichtliche Trennung, zu einer vorzeitigen Einkommensteilung führe, sei auch dem Begleit schreiben vom 1
- September 2014 sowie den Merk blättern zu entnehmen gewesen. Ein Vergleich der vorausberechneten Renten im Jahre 2014 und 2017 zeige überdies deutlich die Konsequenzen der Scheidung auf die Rentenhöhe. Der Beschwerdeführer habe ferner nicht dargetan, dass ihm aus der falschen Auskunft tatsächlich ein irreversibler finanzieller Schaden ent standen sei. So sei nicht belegt, dass die Ehegattenalimente ohne die falsche Aus kunft tatsächlich tiefer ausgefallen wäre, oder das Scheidungsurteil unabänder lich sei ( Urk. 5).
- 3 Die Gesetzmässigkeit der mit Verfügung vom 1
- Juli 2019 berechneten Alters rente einschliesslich Zuschlag für 12 Monate Aufschub ist nicht strittig ( Urk. 1, Urk. 13). Ebenfalls steht fest und wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt ( Urk. 5), dass die im Schreiben vom 1
- Juli 2018 ( Urk. 6/ 51) gegebene Auskunft hinsichtlich des massgebenden durchschnittlichen Erwerbseinkommens und Einflusses der Scheidung auf das Monatsbetreffnis im konkreten Fall falsch war. Effektiv beruhte die unmittelbar vorangegangene, im Zeitpunkt der Anmel dung getätigte Rentenberechnung und damit das am 1
- Juni 2018 mitgeteilte Rentenbetreffnis ausschliesslich auf den ungesplitteten Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers. Das Einkommenssplitting, womit sich das massgebende durchschnittliche Erwerbseinkommen des Beschwerdeführer infolge wesentlich geringeren hinzuzusplittenden Einkommen verringerte, fand erst nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 1
- November 2018 ( Urk. 14/2) statt. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer sich auf Treu und Glauben berufen kann und entsprechend der falschen Auskunft ab
- September 2019 Anspruch auf einen monatlichen Rentenbetrag von Fr. 2'012.-- zuzüglich Auf schubszuschlag hat, das heisst letztlich eine Rente auszurichten ist, wie wenn seine Erwerbseinkommen 20 04 bis 2017 ungesplittet verblieben wären.
- Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit punkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein ; ist bereits eine nicht gegeben, erübrigt es sich , die anderen zu prüfen (BGE 137 II 182 E. 3.6.3 S. 194).
- 3.1 Das Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 1
- Juli 2018 ( Urk. 6/ 51) enthielt die Auskunft, seine ordentliche Rente sei bereits mit dem Zivilstand «richterlich getrennt» berechnet worden. Das Resultat sei ihm mit Schreiben vom 1
- Juni 2018 bekannt gegeben worden. Der Rentenbetrag werde sich bei «Vollendung» der Scheidung nicht mehr ändern, da bei der durchgeführ ten Berechnung die Einkommen während der Ehejahre bereits gesplittet worden seien und die Rente als Einzelrente verfügt werde und keine Plafonierung statt finden werde. Diesem Schreiben wurde dasjenige vom 1
- Juni 2018 ( Urk. 6/ 48) beigelegt, worin ausgeführt wird, die Rente betrag zum gegenwärtigen Zeitpunkt Fr. 2'012.--. 3.2 Damit erteilte eine für die Rentenberechnung zuständige Amtsstelle gegenüber dem Beschwerdeführer eine konkrete und vorbehaltlose Auskunft , welche hin sichtlich Rentenhöhe falsch war. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer trotz der früher erteilten Auskü nft e (Schreiben vom 1
- Mai 2017, Urk. 6/ 26 ) bzw. der früheren provisorischen Rentenvorausberechnung vom 2
- August 2017 ( Urk. 6/ 38) , die hinsichtlich der Auswirkungen der Scheidung und des Einkom menssplittings auf die Einzelrente korrekt war en, wobei die Vorausberechnung vom 2
- August 2017 konkret einen wesentlich tieferen monatlichen Rentenbe trag von Fr. 1'824.-- auswies, berechtigtes Vertrauen in die falsche Auskunft vom 1
- Juli 2018 haben durfte. Seine gemäss eigenen Angaben ( Urk. 1) wiederholten telefonischen Nachfragen lassen jedenfalls gewisse Zweifel seinerseits vermuten . Dies kann jedoch offengelassen werden (vgl. nachfolgenden d E. 3.3). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin sind jedoch allgemein gehaltene Aus künfte über das bei Ehescheidung durchzuführende Einkommenssplitting oder gar Merkblätter nicht geeignet, das Vertrauen in eine konkrete, dem Beschwerde führer individuell getätigte Angabe zu erschüttern, denn es kann von ihm nicht erwartet werden, dass er die Rechtslage besser kennt als die zur Rentenberech nung zuständige Sozialversicherungsträgerin. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer im Vertrauen auf diese falsche Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er ohne Nachteil nicht mehr rückgängig machen könnte. 3.3 Zweifellos ist eine Scheidung mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils nicht mehr reversibel und die Einkommensteilung der vorangegangenen Ehejahre bei der Rentenberechnung auch nicht mit einer Wiederverheiratung rückgängig zu machen. Dass der Beschwerdeführer - wie er vorbringen lässt ( Urk. 13 Ziffer 2.2) - kein Scheidungsbegehren eingereicht hätte, hätte er um die wesentlich tie fere Rente wegen der Scheidung gewusst, ist jedoch nicht zu hören . Der Beschwerdeführer war bereits seit November 2016 von seiner damaligen Ehefrau gerichtlich getrennt ( Urk. 6 / 39, Urk. 6 / 41) und selbst wenn sich die Durchführung einer Ehescheidung einzig nach den pekuniären Folgen der Rentenansprüche richten würde, wäre ein solches Verhalten nicht zu schützen. Gemäss der im Scheidungsurteil genehmigten Vereinbarung vom
- November 2018 (Urk. 14/2) verpflichtete sich der Beschwerdeführer, der geschiedenen Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 3
- Juli 2019 einen nachehe lichen Unterha lt von Fr. 3'100.-- zu bezahlen, vom
- August 2019 bis zum 3
- April 2024 (Eintritt der geschiedenen Ehefrau ins Rentenalter) einen solchen von Fr. 130.--. Diesen Unterhaltsbeiträgen lagen die folgenden finanziellen Ver hältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat von Fr. 2'260.-- b ei der Ehe gattin und von Fr. 7'950.-- (bis 3
- Juli 2019) bzw. Fr. 3'300.-- (ab
- August 2019) beim Beschwerdeführer. Das jeweilige Vermögen nach güterrechtlicher Auseinandersetzung wurde mit Fr. 47'000.-- ( geschiedene Ehegattin) bzw. Fr. 130'000.-- (Beschwerdeführer) beziffert. Ferner wird festgehalten, dass mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen der geschiedenen Ehegattin ab dem
- August 2019 monatlich Fr. 665.-- zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen würden. Angesichts dessen ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kennt nis des korrekten Rentenbetrages ab
- August 2019 bis 3
- April 2024 keinen Unterhalt in der Höhe von Fr. 130.-- mon a tlich an seine geschiedene Ehefrau hätte zahlen müssen. Wenig überzeugt auch sein Argument, er hä tte im Wissen um die wesentlich tiefere Altersrente die Kosten für das Scheidungsurteil nicht allein übernommen ( Urk. 13 Ziffer 2.2) . Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwer deführer noch erwerbstätig und verfügte laut Scheidungsurteil über erheblich höhere finanzielle Mittel als seine geschiedene Ehefrau. Auch ist darauf hinzu weisen, dass der blosse Verbrauch von Geldmitteln nicht als unwiderrufliche Dis position als Voraussetzung zur Berufung auf Treu und Glauben qualifiziert ( vgl. ARV 1999 Nr. 40 S. 237 f. E. 3b) . Ob - wie die Beschwerdegegnerin sinngemäss vorbringt – ein Antrag auf Abänderung der Scheidungsfolgen Aussicht auf Erfolg hätte, muss off en bleiben. Nach dem Gesagten ist die Voraussetzung, dass die falsche Auskunft den Beschwerdeführer in guten Treuen zu Dispositionen veranlasste, welche nicht mehr rückgängig zu machen sind, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 4 . Demzufolge besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom 2
- September 2019 zu Recht und ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00058
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 1 9. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Sigg Hess Advokatur Notariat Mediation Industriestrasse 5a, Postfach 123, 6210 Sursee gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren am 2 7. August 1953, war von August 2003 bis Dezember 2018 verheiratet (Urk. 14/2). Mit Gesuch vom 1 1. Juli 2014 (Urk. 6 /12) ersuchte er erstmals um Vorausberechnung seiner Altersrente, was die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Schreiben vom 1 8. September 2014 sowohl für die Zeit ab Se ptember 2018 als auch ab Mai 202 4, dem Eintritt seiner damaligen Ehefrau ins Rentenalter, sowie in Bezug auf den Rentenanspruch der Ehefrau beantwortete (Urk. 6/23-24). Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 erkundigte sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse nach den Auswirkungen einer Scheidung auf seine AHV-Rente und teilte gleichzeitig mit, seit einiger Zeit getrennt von seiner Ehefrau zu leben (Urk. 6 /25), was die Aus gleichskasse am 1 1. Mai 2017 in allgemeiner Art beantwortete (Urk. 6/26) . Hierauf ersuchte X.___
erneut um eine Vorausberechnung seiner AHV-Rente (Urk. 6 /30) . Am 2 3. August 2017 teilte die Ausgleichskasse mit, unter pro visorischer Berücksichtigung einer Ehescheidung werde der monatliche Renten betrag ab 1. September 2018 (Stand 2017) voraussichtlich Fr. 1'824. -- betragen (Urk. 6 /38). 1.2
Mit Anmeldeformular, eingegangen am 9. April 2018, meldete sich X.___ für die Altersrente an und erklärte, den Bezug aufschieben zu wollen (Urk. 6 /39), unter Beilage des Entscheids der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Y.___ betreffend Eheschutzmassnahmen vom 2. Mai 2017 (Urk. 6/ 41). Nachdem die Ausgleichskasse noch um einen Nachweis zum genauen Einreisedatum der Ehegattin in die Schweiz ersuchte hatte (Urk. 6/ 43), teilte sie dem Versicherte n mit Anmeldebestätigung vom 1 4. Juni 2018 mit, dass seine Altersrente zum gegenwärtigen Zeitpunkt Fr. 2'012.-- betragen würde (Urk. 6/ 48) . Kurz darauf, am 2 5. Juni 2018 (Eingangsdatum), ersuchte X.___ erneut um Vorausberechnung seiner Altersrente (Urk. 6/ 49). Laut telefonischer Mitteilung hatte dies zum Ziel, den Rentenbetrag bei einer Scheidung zu berechnen (Urk. 6/ 50). Mit Schreiben vom 1 8. Juli 2018 (Urk. 6/
51) teilte die Ausgleichs kasse dem Versicherten mit, dass seine ordentliche Rente bereits berechnet wor den sei mit dem Zivilstand «richterlich getrennt» und ihm das Resultat am 1 4. Juni 2018 bekannt gegeben worden sei. Der Rentenbetrag werde sich bei Vollendung der Scheidung nicht mehr ändern, da bei der durchgeführten Berechnung seine Einkommen während der Ehejahre bereits gesplittet worden sei en und die Rente als Einzelrente verfügt, also keine P lafonierung stattfinden werde . 1.3
Am 1 1. Juni 2019 rief X.___ seine Altersrente ab September 2019 ab (Urk. 6/ 54). Nach Durchführung des Einkommenssplittings (Urk. 6/ 66-68) sprach ihm die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 1 8. Juli 2019 (Urk. 6/
71) mit Wir kung ab 1. September 2019 eine Altersrente von Fr. 1'918.-- monatlich zu. Diese berechnete sich aufgrund der Vollrentenskala 44 und eines massgebenden durch schnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 44'082.-- sowie eines Aufschubzu schlags von Fr. 98.--. Hiergegen erhob X.___ am 2 3. Juli 2019 Ein sprache und ersuchte sinngemäss um Ausrichtung einer monatlichen Rente von Fr. 2'100.--, andernfalls er erwäge, den Rentenaufschub zu verlängern (Urk. 6/ 73). Die Ausgleichskasse teilte ihm daraufhin telefonisch mit, die der Ver fügung zugrundeliegende Rentenberechnung sei korrekt, sie würden daher ohne Gegenbericht die Rente als weiterhin aufgeschoben betrachten (Urk. 6/ 74). Nach weiterer Korrespondenz (Urk. 6/ 75, Urk. 6/ 78, Urk. 6/
86) und telefonischen Kon takten (Urk. 6/ 76, Urk. 6/ 79, Urk. 6/
85) hielt X.___ an seiner Einspra che fest und entschied sich gegen einen weiteren Aufschub (Urk. 6/ 83). Mit Ent scheid vom 2 3. September 2019 wies die Ausgleichskasse seine Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Altersrente von Fr. 2'012 .-- zuzüglich des Auf schubzuschlags zuzusprechen (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Ver nehmlassung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 11. Februar 2020 (Urk.
13) präzisierte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahinge hend, es sei ihm eine Altersrente von Fr. 2'012.-- plus Zuschlag von Fr. 105.--, insgesamt Fr. 2'117.-- monatlich ab September 2019 zu bezahlen. Die Beschwer degegnerin verzichtete auf eine Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
D er Beschwerdeführer bringt vor (vgl. Urk. 1), im Scheidungsurteil vom 13. November 2018 sei das Bezirksgericht von einer monatlichen Altersrente von Fr. 2'100.-- ausgegangen, was sich auf die (falsche) Rentenberechnung der Beschwerdegegnerin stütze. Abhängig davon hätten sich die Alimente an die geschiedene Ehefrau berechnet. Gestützt darauf habe er seine Zukunft als Rentner geplant. Mit der beruflichen Vorsorge verfüge er über einen monatlichen Betrag von lediglich Fr. 3' 3 00.--. Die Verringerung um rund Fr. 200.-- sei für ihn ent scheidend. Damit käme er mit der Alimentenverpflichtung unter das existenzsi chernde Grundeinkommen. Replicando liess der Beschwerdeführer ergänzen, es sei ihm im Juni und Juli 2018 gar dreimal vorbehaltlos bestätigt worden, dass sein e ordentliche Einzelrente berechnet worden sei und diese ohne Zuschlag Fr. 2'012.-- monatlich betrage. Zweimal sei ihm bestätigt worden, dass sich im Hinblick auf die Scheidung an diesem Betrag nichts ändern würde. Der Beschwer deführer habe nicht gewusst und auch nicht wissen können und müssen, dass das Splitting zum gegebenen Zeitpunkt trotz gerichtlicher Trennung noch nicht durchgeführt worden sei.
Die Fehlerhaftigkeit der Auskunft sei für ihn daher nicht erkennbar gewesen. Aufgrund dieser falschen Auskunft und im Vertrauen darauf, dass sich an seiner Altersrente nach der Scheidung nichts ändern werde, habe er am 2 6. Juli 2018 ein gemeinsames Scheidungsbegehren e ingereicht. Ohne diese Auskunft hätte er erst gar nicht die Scheidung eingereicht und weiterhin eine Rente von Fr. 2 ’ 012.-- beziehen können. Des W eiteren seien er wie auch das Scheidungsgericht davon ausgegangen, dass er nach seiner Erwerbsaufgabe Ende August 2019 über monatliche Einkünfte von insgesamt Fr. 3'300.-- verfügen werde. Basierend auf dieser Annahme bezahle der Beschwerdeführer an seine Ex-Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 130.--. Hätte er von der rund Fr. 200.-- tieferen AHV-Rente gewusst, wäre er nicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 130.-- verpflichtet worden. Auf Grund der falschen Auskunft der Beschwerdegegnerin bezahle er nun Unterhaltsbeiträge, obwohl solche gar nicht geschuldet gewesen wären. Ein dem Vertrauensschutz vorgehendes öffentliches Interesse an der richtigen Rechtsanwendung liege nicht vor. Damit seien alle Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben (Urk. 13). 1 .2
Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, der Beschwerdeführer habe auf grund der bereits am 1 7. September 2014 und 2 3. August 2017 durchgeführten Rentenvorausberechnungen sowie den diesbezüglichen Begleitschreiben nicht auf die falsche Auskunft vom 1 8. Juli 2018 vertrauen dürfen. Aufgrund der Vorausberechnung vom 2 3. August 2017 hätte er erkennen müssen, dass mit der Scheidung und der damit zusammenhängenden Einkommensteilung sich das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen und damit auch die Altersrente erheblich reduzieren würde n . Dass - nebst Eintritts des zweiten Versicherungsfal les bzw. Vollendung des Rentenalters auch beim Ehegatten - nur eine Scheidung, nicht aber eine gerichtliche Trennung, zu einer vorzeitigen Einkommensteilung führe, sei auch dem Begleit schreiben vom 1 8. September 2014 sowie den Merk blättern zu entnehmen gewesen. Ein Vergleich der vorausberechneten Renten im Jahre 2014 und 2017 zeige überdies deutlich die Konsequenzen der Scheidung auf die Rentenhöhe. Der Beschwerdeführer habe ferner nicht dargetan, dass ihm aus der falschen Auskunft tatsächlich ein irreversibler finanzieller Schaden ent standen sei. So sei nicht belegt, dass die Ehegattenalimente ohne die falsche Aus kunft tatsächlich tiefer ausgefallen wäre, oder das Scheidungsurteil unabänder lich sei (Urk. 5). 1. 3
Die Gesetzmässigkeit der mit Verfügung vom 1 8. Juli 2019 berechneten Alters rente einschliesslich Zuschlag für 12 Monate Aufschub ist nicht strittig (Urk. 1, Urk. 13). Ebenfalls steht fest und wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt (Urk. 5), dass die im Schreiben vom 1 8. Juli 2018 (Urk. 6/
51) gegebene Auskunft hinsichtlich des massgebenden durchschnittlichen Erwerbseinkommens und Einflusses der Scheidung auf das Monatsbetreffnis im konkreten Fall falsch war. Effektiv beruhte die unmittelbar vorangegangene, im Zeitpunkt der Anmel dung getätigte Rentenberechnung und damit das am 1 4. Juni 2018 mitgeteilte Rentenbetreffnis ausschliesslich auf den ungesplitteten Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers. Das Einkommenssplitting, womit sich das massgebende durchschnittliche Erwerbseinkommen des Beschwerdeführer
infolge wesentlich geringeren
hinzuzusplittenden Einkommen verringerte, fand erst nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 1 3. November 2018 (Urk. 14/2) statt.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer sich auf Treu und Glauben berufen kann und entsprechend der falschen Auskunft ab 1. September 2019 Anspruch auf einen monatlichen Rentenbetrag von Fr. 2'012.-- zuzüglich Auf schubszuschlag hat, das heisst letztlich eine Rente auszurichten ist, wie wenn seine Erwerbseinkommen 20 04 bis 2017 ungesplittet
verblieben wären. 2.
Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit punkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; ist bereits eine nicht gegeben, erübrigt es sich, die anderen zu prüfen (BGE 137 II 182 E. 3.6.3 S. 194). 3. 3.1
Das Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 1 8. Juli 2018 (Urk. 6/ 51) enthielt die Auskunft, seine ordentliche Rente sei bereits mit dem Zivilstand «richterlich getrennt» berechnet worden. Das Resultat sei ihm mit Schreiben vom 1 4. Juni 2018 bekannt gegeben worden. Der Rentenbetrag werde sich bei «Vollendung» der Scheidung nicht mehr ändern, da bei der durchgeführ ten Berechnung die Einkommen während der Ehejahre bereits gesplittet worden seien und die Rente als Einzelrente verfügt werde und keine Plafonierung statt finden werde. Diesem Schreiben wurde dasjenige vom 1 4. Juni 2018 (Urk. 6/ 48) beigelegt, worin ausgeführt wird, die Rente betrag zum gegenwärtigen Zeitpunkt Fr. 2'012.--.
3.2
Damit erteilte eine für die Rentenberechnung zuständige Amtsstelle gegenüber dem Beschwerdeführer eine konkrete und vorbehaltlose Auskunft, welche hin sichtlich Rentenhöhe falsch war. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer trotz der früher erteilten Auskü nft e (Schreiben vom 1 1. Mai 2017, Urk. 6/ 26) bzw. der früheren provisorischen Rentenvorausberechnung vom 2 3. August 2017 (Urk. 6/ 38), die hinsichtlich der Auswirkungen der Scheidung und des Einkom menssplittings auf die Einzelrente korrekt war en, wobei die Vorausberechnung vom 2 3. August 2017
konkret einen wesentlich tieferen monatlichen Rentenbe trag von Fr. 1'824.-- auswies, berechtigtes Vertrauen in die falsche Auskunft vom 1 8. Juli 2018 haben durfte. Seine gemäss eigenen Angaben (Urk. 1) wiederholten telefonischen Nachfragen lassen jedenfalls gewisse Zweifel seinerseits vermuten . Dies kann jedoch offengelassen werden (vgl. nachfolgenden d E. 3.3). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin sind jedoch allgemein gehaltene Aus künfte über das bei Ehescheidung durchzuführende Einkommenssplitting oder gar Merkblätter nicht geeignet, das Vertrauen in eine konkrete, dem Beschwerde führer individuell getätigte Angabe zu erschüttern, denn es kann von ihm nicht erwartet werden, dass er die Rechtslage besser kennt als die zur Rentenberech nung zuständige Sozialversicherungsträgerin.
Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer im Vertrauen auf diese falsche Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er ohne Nachteil nicht mehr rückgängig machen könnte. 3.3
Zweifellos ist eine Scheidung mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils nicht mehr reversibel und die Einkommensteilung der vorangegangenen Ehejahre bei der Rentenberechnung auch nicht mit einer Wiederverheiratung rückgängig zu machen. Dass der Beschwerdeführer
- wie er vorbringen lässt (Urk. 13 Ziffer 2.2) - kein Scheidungsbegehren eingereicht hätte, hätte er um die wesentlich tie fere Rente wegen der Scheidung gewusst, ist jedoch nicht zu hören . Der Beschwerdeführer war bereits seit November 2016 von seiner damaligen Ehefrau gerichtlich getrennt (Urk. 6 / 39, Urk. 6 /
41) und selbst wenn sich die Durchführung einer Ehescheidung einzig nach den pekuniären Folgen der Rentenansprüche richten würde, wäre ein solches Verhalten nicht zu schützen.
Gemäss der im Scheidungsurteil genehmigten Vereinbarung vom 8. November 2018 (Urk. 14/2) verpflichtete sich der Beschwerdeführer, der geschiedenen Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 3 1. Juli 2019 einen nachehe lichen Unterha lt von Fr. 3'100.-- zu bezahlen, vom 1. August 2019 bis zum 3 0. April 2024 (Eintritt der geschiedenen Ehefrau ins Rentenalter) einen solchen von Fr. 130.--. Diesen Unterhaltsbeiträgen lagen die folgenden finanziellen Ver hältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat von Fr. 2'260.-- b ei der Ehe gattin
und von Fr. 7'950.-- (bis 3 1. Juli 2019) bzw. Fr. 3'300.-- (ab 1. August 2019) beim Beschwerdeführer. Das jeweilige Vermögen nach güterrechtlicher Auseinandersetzung wurde mit Fr. 47'000.-- (geschiedene Ehegattin) bzw. Fr. 130'000.-- (Beschwerdeführer) beziffert. Ferner wird festgehalten, dass mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen der geschiedenen Ehegattin ab dem 1. August 2019 monatlich Fr. 665.-- zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen würden. Angesichts dessen ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kennt nis des korrekten Rentenbetrages ab 1. August 2019 bis 3 0. April 2024 keinen Unterhalt in der Höhe von Fr. 130.-- mon a tlich an seine geschiedene Ehefrau hätte zahlen müssen. Wenig überzeugt auch sein Argument, er hä tte im Wissen um die wesentlich tiefere Altersrente die Kosten für das Scheidungsurteil nicht allein übernommen (Urk. 13 Ziffer 2.2) . Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwer deführer noch erwerbstätig und verfügte laut Scheidungsurteil über erheblich höhere finanzielle Mittel als seine geschiedene Ehefrau. Auch ist darauf hinzu weisen, dass der blosse Verbrauch von Geldmitteln nicht als unwiderrufliche Dis position als Voraussetzung zur Berufung auf Treu und Glauben qualifiziert
(vgl. ARV 1999 Nr. 40 S. 237 f. E. 3b) . Ob - wie die Beschwerdegegnerin sinngemäss vorbringt – ein Antrag auf Abänderung der Scheidungsfolgen Aussicht auf Erfolg hätte, muss off en bleiben.
Nach dem Gesagten ist die Voraussetzung, dass die falsche Auskunft den Beschwerdeführer in guten Treuen zu Dispositionen veranlasste, welche nicht mehr rückgängig zu machen sind, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 4 .
Demzufolge besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 3. September 2019 zu Recht und ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler