Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2019 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, das am 2 4. Februar 2019 (Urk. 3/4) von X.___ eingereichte Gesuch um Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Beitragsjahre 2010 bis 2017 ab (Urk. 3/10). Dagegen erhob X.___ am 4. Juli 2019 Einsprache (Urk. 3/11), auf welche die Aus gleichskasse infolge Verspätung mit Entscheid vom 1 2. September 2019 nicht eintrat (Urk. 2). Mit Ein gabe vom 21. Sep tem ber 2019 (Urk.
1) und unter Beilage diverser Akten (Urk. 3/1-12) erhob X.___ Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Aus gleichs kasse vom 1 2. September 2019 (Urk. 2). Der Beschwerdeschrift liess sich ein klares Rechtsbegehren nicht ent neh men und es fehlte an einer hinreichenden Be gründung, weshalb es dem Be schwerdeführer nicht möglich war, innert Frist zu handeln. Das hiesige Gericht setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 7. September 2019 (Urk.
4) eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom 21. September 2019 zu ver bessern, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht ein ge treten werde. Der Beschwerdeführer wurde namentlich aufgefordert, genau an zu geben, welche Ent scheidung er anstelle des ange fochtenen Entscheids bean trage, sowie darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung ver langt werde. Am 7. Oktober 2019 reichte der Be schwerde führer seine Stellung nahme ein (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). 1.2
Die versäumte Frist kann gestützt auf Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 41 ATSG wieder hergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu han deln, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Eine Fristwiederherstellung ist nur zulässig, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Zürich Basel Genf, N 6 zu Art. 41 ATSG), der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) somit kein Vor wurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Die Wieder herstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 86 E. 2b). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Person aus hinrei chenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, frist gerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (BGE 119 II 86 E. 2a). Eine objektive Unmöglichkeit, die nicht in einer Nachlässigkeit begründet liegt, ist bei spielsweise bei derart schwerer Krankheit gegeben, dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht in der Lage ist, eine Vertre tung zu bestellen (BGE 122 V 255 E. 2a, Urteil des Eidgenössische n Versiche rungsgerichts vom 20. De zember 2000 in Sachen K., C 350/00, E. 2a). Es müssen somit Gründe vorliegen, welche der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht hätten (Kölz, Häner, Bert schi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 587).
Eine Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs erfolgte etwa bei Krank hei ten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen, bei nur teilweiser Arbeits unfähigkeit, bei Arbeitsüberlastung oder bei Computer pro blemen (Kieser, a.a.O, N 9 zu Art. 41 ATSG). 1.3
Gemäss § 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat d ie Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung zu enthalten (siehe auch Art. 61 lit . b ATSG). Das Rechtsbegehren stellt den Antrag dar, der beinhalten muss, wie der angefochtene Entscheid abzuändern ist. Das Rechtsbegehren muss nicht aus drücklich formuliert sein, sondern kann auch der Begründung der Beschwerde entnommen werden. Aus der Begründung der Beschwerde muss erkennbar wer den, weshalb der Sachverhalt oder dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend sind (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 78 f. zu Art. 61 ATSG). Die Begründung muss nicht zutreffen, sie muss aber sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid reicht nicht aus (Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 15 f. zu § 18 GSVGer, mit Hinweisen auf die Recht spre chung). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die lediglich eine Auseinander setzung mit der materiellrechtlichen Seite des Falles enthalten - ungeachtet eines allenfalls vor handenen Antrags -, dem Gültigkeitserfordernis einer sach bezoge nen Be grün dung nicht. Diesem Erfordernis ist bei der Anfechtung eines Nichtein tretens ent scheides nur dann Genüge getan, wenn in der Beschwerde zur formellen Frage des Nichteintretens Stellung genommen wird (vgl. BGE 123 V 338 E. 1b, 118 Ib
136 E. 2 mit Hinweisen, Urteil des Bun desgerichts 8C_680/2013 vom 18. Oktober 2013). 2. 2.1
Der Beschwerdeführer anerkannte, dass seine Einsprache am 4. Juli 2019 zu spät erfolgte. In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2019 (Urk.
7) beantragte er sinngemäss die Wiederherstellung der Frist und fügte als Begründung an, er sei durch die Auflösung seiner Firma und d ie Konfrontation mit diversen Altlasten und Forderungen überfordert gewesen, weshalb er die Frist zur Erhebung der Ein sprache versäumt habe. Rechtsprechungsgemäss stellt die Arbeitsüberlastung kei n en entschuldbare n Grund für eine Fristversäumnis dar (E. 1.2 in fine). Im Übri gen wurde einem solchen Fristwiederherstellungsgesuch auch mit der Eingabe vom 4. Juli 2019 (Urk. 3/11) nicht G enüge getan, hat der Beschwerde führer darin doch weder um eine Wiederherstellung der Frist ersucht noch angegeben, weshalb er diese versäumt hatte (E. 1.2) . Daher vermag die schwierige Situation mit Auf lösung der eigenen Firma sowie Abarbeitung diverser Altlasten und Forderungen die Nichteinhaltung der Frist nicht zu rechtfertigen und es kann nicht vom Vor handensein eines entschuldbaren Grundes gesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 13/06 vom 2 0. Juni 2006 E. 3.2 mit Hinweisen). Als nicht sach bezogen zu werten sind sodann insbesondere die vom Be schwer de führer in der Stellungnahme vom 7. Oktober 2019 als Begründung an geführten Punkte, etwa betreffend seine schwierigen finanziellen Verhältnisse infolge Zahlungsversäum nisse und unbezahlt gebliebener Rechnungen seiner Kunden oder seiner Pflicht zur Bezahlung von Allimenten . Der Beschwerdeführer ver kennt grundsätzlich, dass der angefochtene Einspracheentscheid den beschwerde weise weiterziehbaren Anfechtungsgegen stand bestimmt. Folglich kann sich eine Beschwerde vorlie gend einzig gegen diesen Nichteintretens entscheid richten. Die in materieller Hin sicht getroffenen Feststellungen in der Verfügung vom 2 2. Mai 2019 (Urk. 3/10), ob das Gesuch des Beschwerdeführers um Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge zu Recht abgewiesen wurde, können daher nicht Gegen stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2
Zusa mmenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die 30-tägige
Ein sprachefrist nach Art. 52
Abs. 1 ATSG verpasst hat und keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 ATSG rechtfertigen. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit als rechtens. 2.3
Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde trotz eingeholter Beschwerde verbes serung als offensichtlich unzulässig erweist, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei gestützt auf § 19 Abs. 2 GSVGer sofort entscheiden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 ATSG).
E. 1.1 Gemäss Art. 52 Abs.
E. 1.2 Die versäumte Frist kann gestützt auf Art. 60 Abs.
E. 1.3 Gemäss § 18 Abs.
E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer anerkannte, dass seine Einsprache am 4. Juli 2019 zu spät erfolgte. In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2019 (Urk.
7) beantragte er sinngemäss die Wiederherstellung der Frist und fügte als Begründung an, er sei durch die Auflösung seiner Firma und d ie Konfrontation mit diversen Altlasten und Forderungen überfordert gewesen, weshalb er die Frist zur Erhebung der Ein sprache versäumt habe. Rechtsprechungsgemäss stellt die Arbeitsüberlastung kei n en entschuldbare n Grund für eine Fristversäumnis dar (E. 1.2 in fine). Im Übri gen wurde einem solchen Fristwiederherstellungsgesuch auch mit der Eingabe vom 4. Juli 2019 (Urk. 3/11) nicht G enüge getan, hat der Beschwerde führer darin doch weder um eine Wiederherstellung der Frist ersucht noch angegeben, weshalb er diese versäumt hatte (E. 1.2) . Daher vermag die schwierige Situation mit Auf lösung der eigenen Firma sowie Abarbeitung diverser Altlasten und Forderungen die Nichteinhaltung der Frist nicht zu rechtfertigen und es kann nicht vom Vor handensein eines entschuldbaren Grundes gesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 13/06 vom 2 0. Juni 2006 E. 3.2 mit Hinweisen). Als nicht sach bezogen zu werten sind sodann insbesondere die vom Be schwer de führer in der Stellungnahme vom 7. Oktober 2019 als Begründung an geführten Punkte, etwa betreffend seine schwierigen finanziellen Verhältnisse infolge Zahlungsversäum nisse und unbezahlt gebliebener Rechnungen seiner Kunden oder seiner Pflicht zur Bezahlung von Allimenten . Der Beschwerdeführer ver kennt grundsätzlich, dass der angefochtene Einspracheentscheid den beschwerde weise weiterziehbaren Anfechtungsgegen stand bestimmt. Folglich kann sich eine Beschwerde vorlie gend einzig gegen diesen Nichteintretens entscheid richten. Die in materieller Hin sicht getroffenen Feststellungen in der Verfügung vom 2 2. Mai 2019 (Urk. 3/10), ob das Gesuch des Beschwerdeführers um Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge zu Recht abgewiesen wurde, können daher nicht Gegen stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2.2 Zusa mmenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die 30-tägige
Ein sprachefrist nach Art. 52
Abs. 1 ATSG verpasst hat und keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 ATSG rechtfertigen. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit als rechtens.
E. 2.3 Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde trotz eingeholter Beschwerde verbes serung als offensichtlich unzulässig erweist, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei gestützt auf § 19 Abs.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00054
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
21. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2019 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, das am 2 4. Februar 2019 (Urk. 3/4) von X.___ eingereichte Gesuch um Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Beitragsjahre 2010 bis 2017 ab (Urk. 3/10). Dagegen erhob X.___ am 4. Juli 2019 Einsprache (Urk. 3/11), auf welche die Aus gleichskasse infolge Verspätung mit Entscheid vom 1 2. September 2019 nicht eintrat (Urk. 2). Mit Ein gabe vom 21. Sep tem ber 2019 (Urk.
1) und unter Beilage diverser Akten (Urk. 3/1-12) erhob X.___ Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Aus gleichs kasse vom 1 2. September 2019 (Urk. 2). Der Beschwerdeschrift liess sich ein klares Rechtsbegehren nicht ent neh men und es fehlte an einer hinreichenden Be gründung, weshalb es dem Be schwerdeführer nicht möglich war, innert Frist zu handeln. Das hiesige Gericht setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 7. September 2019 (Urk.
4) eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom 21. September 2019 zu ver bessern, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht ein ge treten werde. Der Beschwerdeführer wurde namentlich aufgefordert, genau an zu geben, welche Ent scheidung er anstelle des ange fochtenen Entscheids bean trage, sowie darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung ver langt werde. Am 7. Oktober 2019 reichte der Be schwerde führer seine Stellung nahme ein (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). 1.2
Die versäumte Frist kann gestützt auf Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 41 ATSG wieder hergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu han deln, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Eine Fristwiederherstellung ist nur zulässig, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Zürich Basel Genf, N 6 zu Art. 41 ATSG), der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) somit kein Vor wurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Die Wieder herstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 86 E. 2b). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Person aus hinrei chenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, frist gerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (BGE 119 II 86 E. 2a). Eine objektive Unmöglichkeit, die nicht in einer Nachlässigkeit begründet liegt, ist bei spielsweise bei derart schwerer Krankheit gegeben, dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht in der Lage ist, eine Vertre tung zu bestellen (BGE 122 V 255 E. 2a, Urteil des Eidgenössische n Versiche rungsgerichts vom 20. De zember 2000 in Sachen K., C 350/00, E. 2a). Es müssen somit Gründe vorliegen, welche der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht hätten (Kölz, Häner, Bert schi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 587).
Eine Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs erfolgte etwa bei Krank hei ten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen, bei nur teilweiser Arbeits unfähigkeit, bei Arbeitsüberlastung oder bei Computer pro blemen (Kieser, a.a.O, N 9 zu Art. 41 ATSG). 1.3
Gemäss § 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat d ie Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung zu enthalten (siehe auch Art. 61 lit . b ATSG). Das Rechtsbegehren stellt den Antrag dar, der beinhalten muss, wie der angefochtene Entscheid abzuändern ist. Das Rechtsbegehren muss nicht aus drücklich formuliert sein, sondern kann auch der Begründung der Beschwerde entnommen werden. Aus der Begründung der Beschwerde muss erkennbar wer den, weshalb der Sachverhalt oder dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend sind (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 78 f. zu Art. 61 ATSG). Die Begründung muss nicht zutreffen, sie muss aber sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid reicht nicht aus (Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 15 f. zu § 18 GSVGer, mit Hinweisen auf die Recht spre chung). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die lediglich eine Auseinander setzung mit der materiellrechtlichen Seite des Falles enthalten - ungeachtet eines allenfalls vor handenen Antrags -, dem Gültigkeitserfordernis einer sach bezoge nen Be grün dung nicht. Diesem Erfordernis ist bei der Anfechtung eines Nichtein tretens ent scheides nur dann Genüge getan, wenn in der Beschwerde zur formellen Frage des Nichteintretens Stellung genommen wird (vgl. BGE 123 V 338 E. 1b, 118 Ib
136 E. 2 mit Hinweisen, Urteil des Bun desgerichts 8C_680/2013 vom 18. Oktober 2013). 2. 2.1
Der Beschwerdeführer anerkannte, dass seine Einsprache am 4. Juli 2019 zu spät erfolgte. In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2019 (Urk.
7) beantragte er sinngemäss die Wiederherstellung der Frist und fügte als Begründung an, er sei durch die Auflösung seiner Firma und d ie Konfrontation mit diversen Altlasten und Forderungen überfordert gewesen, weshalb er die Frist zur Erhebung der Ein sprache versäumt habe. Rechtsprechungsgemäss stellt die Arbeitsüberlastung kei n en entschuldbare n Grund für eine Fristversäumnis dar (E. 1.2 in fine). Im Übri gen wurde einem solchen Fristwiederherstellungsgesuch auch mit der Eingabe vom 4. Juli 2019 (Urk. 3/11) nicht G enüge getan, hat der Beschwerde führer darin doch weder um eine Wiederherstellung der Frist ersucht noch angegeben, weshalb er diese versäumt hatte (E. 1.2) . Daher vermag die schwierige Situation mit Auf lösung der eigenen Firma sowie Abarbeitung diverser Altlasten und Forderungen die Nichteinhaltung der Frist nicht zu rechtfertigen und es kann nicht vom Vor handensein eines entschuldbaren Grundes gesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 13/06 vom 2 0. Juni 2006 E. 3.2 mit Hinweisen). Als nicht sach bezogen zu werten sind sodann insbesondere die vom Be schwer de führer in der Stellungnahme vom 7. Oktober 2019 als Begründung an geführten Punkte, etwa betreffend seine schwierigen finanziellen Verhältnisse infolge Zahlungsversäum nisse und unbezahlt gebliebener Rechnungen seiner Kunden oder seiner Pflicht zur Bezahlung von Allimenten . Der Beschwerdeführer ver kennt grundsätzlich, dass der angefochtene Einspracheentscheid den beschwerde weise weiterziehbaren Anfechtungsgegen stand bestimmt. Folglich kann sich eine Beschwerde vorlie gend einzig gegen diesen Nichteintretens entscheid richten. Die in materieller Hin sicht getroffenen Feststellungen in der Verfügung vom 2 2. Mai 2019 (Urk. 3/10), ob das Gesuch des Beschwerdeführers um Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge zu Recht abgewiesen wurde, können daher nicht Gegen stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2
Zusa mmenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die 30-tägige
Ein sprachefrist nach Art. 52
Abs. 1 ATSG verpasst hat und keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 ATSG rechtfertigen. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit als rechtens. 2.3
Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde trotz eingeholter Beschwerde verbes serung als offensichtlich unzulässig erweist, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei gestützt auf § 19 Abs. 2 GSVGer sofort entscheiden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler