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AB.2019.00043

Rentenberechnung, Rentenskala korrekt

Zürich SozVersG · 2020-09-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ vollendete am 4. April 2015 sein 6 5. Altersjahr. Auf seine Anmel dung für eine Altersrente hin sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), mit Verfügung vom 2. März 2015 (Urk. 6/7) ab 1. Mai 2015 eine ordentliche Alter srente von monatlich Fr. 2'350.- - zu. Als Berechnungsgrundlagen führte sie an: A nge rech nete

Beitragsjahre und

-monate 44 Jahre, Anzahl beitragspflichtige Jahre gemäss Jahr gang 44 Jahre, anwendbare Rentenskala 44 (Vollrente), angerechnete Erzie hungsgutschriften 9.0, massgebendes durchschnittliche s Jahreseinkommen Fr. 135’360.-- und Beitragsdauer für durchschnittliches Jahresein kommen 44 Jahre (siehe auch ACOR -Berechnungsblatt Urk. 6/1-8). Es folgten Nachtrag s buchungen, die jedoch am Rentenbetrag nichts änderten. Auf die Meldung des Versicherten hin, seine Scheidung von Y.___ gemäss Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 1 4. September 2018 sei am 1 8. Oktober 2018 in Rechtskraft erwach sen (Urk. 6/21), nahm die Ausgleichskasse die Einkommensteilung bzw. das Split ting vor und berechnete die Altersrente anschliessend neu (Urk. 6/22 – 29). Am 2 8. Dezember 2018 erliess sie die neue Verfügung (Urk. 6/30), mit welcher sie - unter Aufzeigen der nun gültigen Berechnungsgrundlagen - eine monatliche Altersr ente in der Höhe von Fr. 2'316.--

zusprach und gleichzeitig eine

– grösstenteils verrechnete - Rückforderung von (noch) Fr. 2'332.-- geltend machte. Sie begründete ihr Vorgehen damit, dass sie bei der Neuberechnung der Rente festgestellt habe, dass die Wohnsitzzeiten in der Schweiz nicht korrekt berück sichtigt worden seien.

Der Versicherte bat um nochmal ige Berechnung (Urk. 6/33), welchem Ansinnen die Ausgleichskasse nachkam (Urk. 6/35 – 44). S chliesslich erhob dieser am 1 2. Januar 2019 Einsprache (Urk. 6/49, siehe auch Urk. 6/45). Mit Einspracheentscheid vom

7. März 2019 (Urk. 6/56) schrieb die Ausgleichs kasse diese infolge Neuverfügung – wegen veränderter Berechnungsgrundlage im Jahr 2006 (vgl. Urk 6/54 und 55)

– als gegenstandlos geworden ab. Das daraufhin angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 1 0. April 2019 (Urk. 6/58) auf die Beschwerde von X.___ (Urk. 6/59) nicht ein und wies die Sac he an die Ausgleichskasse zur Behandlung als Ein sprache zurück.

2.

Am 1 2. August 2019 erliess die Ausgleichskasse daraufhin einen neuen, wiede rum abweisenden Einspracheentscheid betreffend Altersrente und Rückforderung (Urk. 2) . Dies en focht der Versicherte mit Beschwerde vom 1 6. August 2019 beim hiesige n Gericht an und beantragte, dass die unakzeptable Kürzung seiner AHV-Rentenleistung (von Vollrente 44 auf Teilrente 43) und die Rückforderung in der Höhe von

Fr. 2'332.-- umgehend vollumfänglic h aufgehoben werde und ihm die volle AHV- Rente (Rentenskala 44) gemäss Verfügung vom 2. März 2015 definitiv ausbezahlt werde . Eventualiter verl angte er, dass

mindestens die effektiv erar beitete bzw. belegte Beitragsdauer von 43 Jahren und 11 Monaten und somit auch die sicher zustehenden Renten «43+11» rückwirke nd ab Mai 2015 berück sichtigt wü rde n

(Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte vernehmlassungsweise Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 4). 3.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Urteilfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinter lassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. 1.2

Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Bei trags dauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit . a), in welchen der Ehe gatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit . b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange rechnet werden können (lit . c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht An spruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).

Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter

Abs. 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist. 1.3

Nach Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgut schriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Ren tenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durch schnitt lichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbsein kommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammen setzt (Art. 29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29 quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher um schrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29 quinquies Abs. 3 lit . a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und der gegenseitigen An rechnung unterliegen laut Art. 29 quinquies Abs. 4 lit . a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters jahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ge wesen sind, wobei Art. 29 bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt. 1.4

Für jede beitragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30 ter AHVG und Art. 135 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) . 1.5

Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichs kasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Sie kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichs kassen für sie geführten individuellen Konten verlangen (Abs. 1 bis). Versicherte Personen, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung entscheidet (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E.

3a mit Hinweisen). 1.6

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 ATSV). 2.

Vorweg ist festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer zustehende AHV- Rente nicht mehr auf den Grundlagen berechnet werden kann, welche der ursprün gli chen Rentenverfügung vom 2. März 2 015 zugrunde lagen. Denn wegen seiner Scheidung im Jahre 2018 war seine Rente infolge des gesetzlich vorgeschriebenen Splittings zwingend neu zu berechnen (siehe oben E. 1.3). Es bleibt vorliegend folglich zu prüfen, ob die dem angefochtenen Einspracheentscheid

vom 1 2. August 2019 zugrundeliegende Rentenberechnung korrekt ist. 3. 3 .1

Diesbezüglich führt die Ausgleichskasse im Einspracheentscheid

(Urk. 2) aus, gemäss ihren Abklärungen mit der (Wohnsitz-)Gemeinde Z.___ habe der Beschwer deführer folgendermassen Wohnsitz in der Schweiz gehabt:

2 5. April 1963 bis 2. April 1975: Wegzug nach Johannesburg

1. Juli 1985: Zuzug von Jordanien

2 8. November 1987: Wegzug nach Venezuela

1. August 1991: Zuzug von Venezuela

8. August 2004: Wegzug nach Kanada

1. Januar 2009: Zuzug von Kanada

Weiter legte sie dar, wie sie die vorhandenen Beitragslücken geschlossen habe : Die Lücken von Januar 1975 bis Dezember 1977 seien durch die Jugendjahre von Januar 1968 bis Dezember 1970 geschlossen worden. Die Beitragslücke von Januar bis September 1978 habe mit Zusatzmonaten geschlossen werden können. Bei der offenen Lücke von August bis Dezember 2008 hätten nur die Monate September bis Dezember mit den Beitragszeiten im Jahr des Rentenanspruchs von Januar bis April 2015 geschlossen werden können. Somit bestehe eine Beitrags lücke im Monat August 2008 und deshalb eine Beitragsdauer von 43 Jahren und 11 Monaten. 3.2

Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich vor allem geltend, er sei nach seinem völlig unerwarteten Jobverlust bereits im August 2008 zu seiner Familie in Z.___ zurückgekehrt, wo er versucht habe, sich vom Jobverlust-Trauma zu erholen und die Suche nach einer passenden neuen Stelle fortgesetzt habe. Als sich dann bis Ende Dezember 2008 trotz ständiger Suche keine passende Anstellung in der an dauernden Finanzkrise abgezeichnet hab e, habe er sich Anfang Januar 2009 in der Gemeinde Z.___ offiziell zurückgemeldet. Zudem habe er bei seinem 55-mona tigen Einsatz in Montreal, Kanada, zusätzlich zur Sollzeit mindestens 6 Monate unentgeltlich Überzeit geleistet, was heisse, seine hohe Entlöhnung sei de facto für mindestens 61 Monate geleistet worden, aber so nicht in der AHV-Berechnung berü cksichtigt worden (Urk. 1). 4.

4.1

Anfec htungsgegenstand ist der Einspracheentscheid vom 7. März 2019, Streitge genstand aber lediglich noch die anwendbare Rentenskala bzw. die anrechenbare Beitragsdauer, v.a. der fehlende Beitragsmonat August 2008, sowie

die Rückfor derung. D as Vorgehen d er Ausgleichskasse

bezüglich Füllen der übrigen Beitrags lücken wird vom Beschwerdeführer nicht bemängelt und steht auch im Einklang mit den Akten (vgl. Urk. 6/25 und 29) und den gesetzlichen Vorschriften (siehe dazu Art. 52b und d AHVV). 4.2 4.2.1

Bereits mit dem Einspracheentscheid vom 7. März 2019 wurde dem Beschwer deführer in der Beilage eine Kopie seines IK-Auszuges sowie das Kunden be rechnungsblatt zugestellt (siehe Urk. 6/56). Auf dem IK-Auszug sind für das Jahr 2008 als Beitragsmonate «1-7» (Beginn/Ende) vermerkt (Urk. 6/54 S.

2) . Diesen hat der Beschwerdeführer nicht angefochten, sodass es nun der offensichtlic h en Unrichtigkeit oder des vollen Beweises für eine Kor rektur desselben bedarf (oben E. 1.4 und 1.5). U nd auf dem ACOR-Kundenberechnungsblatt für das Jahr 2008 wird Folgendes festgehalten: «versicherte Monate 7, Anspr . Jahr 4, Lücken 1» (Urk. 6/53 S. 1). Offiziellen Wohnsitz in der Schweiz hat der Beschwerdefüh rer, wie er selber ausführt, erst wieder seit 1. Januar 200 9. Gemäss dem LETTER OF REFERENCE vom 3 0. Januar 2009 seines letzten Arbeitgebers A.___ war er bei diesem (zuletzt) vom 1 6. Oktober 1978 bis 3 1. Juli 2008 angestellt (Urk 3/1), was für das Jahr 2008 genau den im IK festgehal tenen Monaten entspricht. Dass mit den abgerechneten Löhnen für seinen 55-mona tigen Aufenthalt in Montreal (als Director, Project Management Group, Alcan Primary Metal Group) auch mindestens 6 Monate unentgeltlich e Überzeit abge golten sein sollen, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist aber weder ersichtlich noch belegt bzw. bewiesen . So ist einerseits sein Einkommen in den letzten drei Jahren auf einen Monat umgerechnet recht stabil geblieben (40'152.-- 2006, 41'312.-- 2007, 40’925.-- 2008), sodass Anhaltspunkte auf eine zusätzliche Ab geltung für geleistete Überzeit anlässlich der Kündigung gänzlich fehlen. Zudem ist für die Beitragsdauer nicht die effektiv geleistete Arbeitszeit massgebend, sondern die Anstellungsdauer, wie die Ausgleichskasse zutreffend ausführt. Und letztlich entspricht das Festlegen von geregelten Arbeitszeiten - nur dann ist Überzeit überhaupt möglich - bei der Stellung und dem Einkommen des Be schwer deführers nicht den üblichen wirtschaftlichen Gepflogenheiten. Zusam men fassen d bleibt es damit für das Jahr 2008 bei eine r Beitragsdauer aus Erwerbs tätigkeit von 7 Monaten. 4.2.2

Die Ausgleic hskasse hat korrekt mit den Beitragszeiten im Jahr des Renten anspruchs des Beschwerdeführers von Januar bis April 2015 die offene Lücke von August bis Dezember 2008 geschlossen (Art. 52c AHVV; Wegleitung über die Renten [RWL], Stand 1. Januar 2020, Rz . 5049 und 5050), sodass nur noch eine Beitragslücke im Monat August 2008 besteht und die Beitragsdauer insgesamt 43

Jahre und 11 Monate beträgt. 4.2.3

Zur Ermittlung der anwendbaren Rentenskala werden gemäs s Gesetz und Verord nung nur die vollen Beitragsjahre eines Versicherten im Verhältnis zu denen seines Jahrgangs berücksichtigt (Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 AHVV, Rz . 5056 und 5057). Damit ergibt sich eine Teilrente nach der Sk ala 43 (siehe Skalenwähler sowie Rentenskala 43)

in der verfügten Höhe von Fr. 2'316.-- . Die mit Ein spra cheentscheid vom 1 2. August 2019 zugesprochene Altersrente hat die Aus gleichs kasse demzufolge richtig berechnet. D emgegenüber kann d ie vom Beschwer de führer beantragte Berechnung d er Beitragsdauer (detailliert dargelegt in Urk. 1 S.

2 Ziff. 5) nicht berücksichtigt werden, da sie in klarem Widerspruch zu

G esetz und Verord n ung steh t . Ebenfalls unbeachtlich ist, dass seine lebenslang en Unter haltszahlungen an die Ex -Ehefrau auf der AHV-Vollrente (Rentenskala 44) basiere

n. Dieser Umstand kann nur

und allenfall s Grund für eine Abände rungs klage das Scheidungsurteil

betreffend bilden. 4.2.4

Zusammenfassend war nach dem Gesagten die frühere Altersrente des Beschwer de führers zu hoch, weshalb die Ausgleichskasse verpflichtet war, die zu

viel und damit unrechtmässig ausbezahlten Rentenbeträge zurückzufordern (vorne E. 1.6) . Dass der Besch w erdeführer diese immer in gutem Glauben bezogen hat, wie er vorbringt (Urk

1) und auch von keiner Seite bezweifelt wird, vermag an der grundsätzlichen Unrechtmässigkeit nichts zu ändern. Dass der von der Ausgleic hs kasse verlangte Rückforderungsbetrag falsch berechnet wäre, macht der Beschwe r deführer nicht gelten d und es fehlen auch Anhaltspunkte dafür. Damit erweist sich auch die Rückforderung als korrekt . 5.

Dies e Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___ vollendete am 4. April 2015 sein 6 5. Altersjahr. Auf seine Anmel dung für eine Altersrente hin sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), mit Verfügung vom 2. März 2015 (Urk. 6/7) ab 1. Mai 2015 eine ordentliche Alter srente von monatlich Fr. 2'350.- - zu. Als Berechnungsgrundlagen führte sie an: A nge rech nete

Beitragsjahre und

-monate 44 Jahre, Anzahl beitragspflichtige Jahre gemäss Jahr gang 44 Jahre, anwendbare Rentenskala 44 (Vollrente), angerechnete Erzie hungsgutschriften 9.0, massgebendes durchschnittliche s Jahreseinkommen Fr. 135’360.-- und Beitragsdauer für durchschnittliches Jahresein kommen 44 Jahre (siehe auch ACOR -Berechnungsblatt Urk. 6/1-8). Es folgten Nachtrag s buchungen, die jedoch am Rentenbetrag nichts änderten. Auf die Meldung des Versicherten hin, seine Scheidung von Y.___ gemäss Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 1 4. September 2018 sei am 1 8. Oktober 2018 in Rechtskraft erwach sen (Urk. 6/21), nahm die Ausgleichskasse die Einkommensteilung bzw. das Split ting vor und berechnete die Altersrente anschliessend neu (Urk. 6/22 – 29). Am 2 8. Dezember 2018 erliess sie die neue Verfügung (Urk. 6/30), mit welcher sie - unter Aufzeigen der nun gültigen Berechnungsgrundlagen - eine monatliche Altersr ente in der Höhe von Fr. 2'316.--

zusprach und gleichzeitig eine

– grösstenteils verrechnete - Rückforderung von (noch) Fr. 2'332.-- geltend machte. Sie begründete ihr Vorgehen damit, dass sie bei der Neuberechnung der Rente festgestellt habe, dass die Wohnsitzzeiten in der Schweiz nicht korrekt berück sichtigt worden seien.

Der Versicherte bat um nochmal ige Berechnung (Urk. 6/33), welchem Ansinnen die Ausgleichskasse nachkam (Urk. 6/35 – 44). S chliesslich erhob dieser am 1 2. Januar 2019 Einsprache (Urk. 6/49, siehe auch Urk. 6/45). Mit Einspracheentscheid vom

7. März 2019 (Urk. 6/56) schrieb die Ausgleichs kasse diese infolge Neuverfügung – wegen veränderter Berechnungsgrundlage im Jahr 2006 (vgl. Urk 6/54 und 55)

– als gegenstandlos geworden ab. Das daraufhin angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 1 0. April 2019 (Urk. 6/58) auf die Beschwerde von X.___ (Urk. 6/59) nicht ein und wies die Sac he an die Ausgleichskasse zur Behandlung als Ein sprache zurück.

E. 1.1 Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinter lassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.

E. 1.2 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Bei trags dauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit . a), in welchen der Ehe gatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit . b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange rechnet werden können (lit . c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht An spruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).

Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter

Abs. 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist.

E. 1.3 Nach Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgut schriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Ren tenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durch schnitt lichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbsein kommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammen setzt (Art. 29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29 quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher um schrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29 quinquies Abs. 3 lit . a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und der gegenseitigen An rechnung unterliegen laut Art. 29 quinquies Abs. 4 lit . a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters jahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ge wesen sind, wobei Art. 29 bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt.

E. 1.4 Für jede beitragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30 ter AHVG und Art. 135 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) .

E. 1.5 Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichs kasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Sie kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichs kassen für sie geführten individuellen Konten verlangen (Abs. 1 bis). Versicherte Personen, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung entscheidet (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E.

3a mit Hinweisen).

E. 1.6 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 ATSV). 2.

Vorweg ist festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer zustehende AHV- Rente nicht mehr auf den Grundlagen berechnet werden kann, welche der ursprün gli chen Rentenverfügung vom 2. März 2 015 zugrunde lagen. Denn wegen seiner Scheidung im Jahre 2018 war seine Rente infolge des gesetzlich vorgeschriebenen Splittings zwingend neu zu berechnen (siehe oben E. 1.3). Es bleibt vorliegend folglich zu prüfen, ob die dem angefochtenen Einspracheentscheid

vom 1 2. August 2019 zugrundeliegende Rentenberechnung korrekt ist.

E. 2 Am 1 2. August 2019 erliess die Ausgleichskasse daraufhin einen neuen, wiede rum abweisenden Einspracheentscheid betreffend Altersrente und Rückforderung (Urk. 2) . Dies en focht der Versicherte mit Beschwerde vom 1 6. August 2019 beim hiesige n Gericht an und beantragte, dass die unakzeptable Kürzung seiner AHV-Rentenleistung (von Vollrente 44 auf Teilrente 43) und die Rückforderung in der Höhe von

Fr. 2'332.-- umgehend vollumfänglic h aufgehoben werde und ihm die volle AHV- Rente (Rentenskala 44) gemäss Verfügung vom 2. März 2015 definitiv ausbezahlt werde . Eventualiter verl angte er, dass

mindestens die effektiv erar beitete bzw. belegte Beitragsdauer von 43 Jahren und 11 Monaten und somit auch die sicher zustehenden Renten «43+11» rückwirke nd ab Mai 2015 berück sichtigt wü rde n

(Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte vernehmlassungsweise Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 4).

E. 3 .1

Diesbezüglich führt die Ausgleichskasse im Einspracheentscheid

(Urk. 2) aus, gemäss ihren Abklärungen mit der (Wohnsitz-)Gemeinde Z.___ habe der Beschwer deführer folgendermassen Wohnsitz in der Schweiz gehabt:

2 5. April 1963 bis 2. April 1975: Wegzug nach Johannesburg

1. Juli 1985: Zuzug von Jordanien

2 8. November 1987: Wegzug nach Venezuela

1. August 1991: Zuzug von Venezuela

8. August 2004: Wegzug nach Kanada

1. Januar 2009: Zuzug von Kanada

Weiter legte sie dar, wie sie die vorhandenen Beitragslücken geschlossen habe : Die Lücken von Januar 1975 bis Dezember 1977 seien durch die Jugendjahre von Januar 1968 bis Dezember 1970 geschlossen worden. Die Beitragslücke von Januar bis September 1978 habe mit Zusatzmonaten geschlossen werden können. Bei der offenen Lücke von August bis Dezember 2008 hätten nur die Monate September bis Dezember mit den Beitragszeiten im Jahr des Rentenanspruchs von Januar bis April 2015 geschlossen werden können. Somit bestehe eine Beitrags lücke im Monat August 2008 und deshalb eine Beitragsdauer von 43 Jahren und 11 Monaten.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich vor allem geltend, er sei nach seinem völlig unerwarteten Jobverlust bereits im August 2008 zu seiner Familie in Z.___ zurückgekehrt, wo er versucht habe, sich vom Jobverlust-Trauma zu erholen und die Suche nach einer passenden neuen Stelle fortgesetzt habe. Als sich dann bis Ende Dezember 2008 trotz ständiger Suche keine passende Anstellung in der an dauernden Finanzkrise abgezeichnet hab e, habe er sich Anfang Januar 2009 in der Gemeinde Z.___ offiziell zurückgemeldet. Zudem habe er bei seinem 55-mona tigen Einsatz in Montreal, Kanada, zusätzlich zur Sollzeit mindestens 6 Monate unentgeltlich Überzeit geleistet, was heisse, seine hohe Entlöhnung sei de facto für mindestens 61 Monate geleistet worden, aber so nicht in der AHV-Berechnung berü cksichtigt worden (Urk. 1).

E. 4.1 Anfec htungsgegenstand ist der Einspracheentscheid vom 7. März 2019, Streitge genstand aber lediglich noch die anwendbare Rentenskala bzw. die anrechenbare Beitragsdauer, v.a. der fehlende Beitragsmonat August 2008, sowie

die Rückfor derung. D as Vorgehen d er Ausgleichskasse

bezüglich Füllen der übrigen Beitrags lücken wird vom Beschwerdeführer nicht bemängelt und steht auch im Einklang mit den Akten (vgl. Urk. 6/25 und 29) und den gesetzlichen Vorschriften (siehe dazu Art. 52b und d AHVV).

E. 4.2.1 Bereits mit dem Einspracheentscheid vom 7. März 2019 wurde dem Beschwer deführer in der Beilage eine Kopie seines IK-Auszuges sowie das Kunden be rechnungsblatt zugestellt (siehe Urk. 6/56). Auf dem IK-Auszug sind für das Jahr 2008 als Beitragsmonate «1-7» (Beginn/Ende) vermerkt (Urk. 6/54 S.

2) . Diesen hat der Beschwerdeführer nicht angefochten, sodass es nun der offensichtlic h en Unrichtigkeit oder des vollen Beweises für eine Kor rektur desselben bedarf (oben E. 1.4 und 1.5). U nd auf dem ACOR-Kundenberechnungsblatt für das Jahr 2008 wird Folgendes festgehalten: «versicherte Monate 7, Anspr . Jahr 4, Lücken 1» (Urk. 6/53 S. 1). Offiziellen Wohnsitz in der Schweiz hat der Beschwerdefüh rer, wie er selber ausführt, erst wieder seit 1. Januar 200 9. Gemäss dem LETTER OF REFERENCE vom 3 0. Januar 2009 seines letzten Arbeitgebers A.___ war er bei diesem (zuletzt) vom 1 6. Oktober 1978 bis 3 1. Juli 2008 angestellt (Urk 3/1), was für das Jahr 2008 genau den im IK festgehal tenen Monaten entspricht. Dass mit den abgerechneten Löhnen für seinen 55-mona tigen Aufenthalt in Montreal (als Director, Project Management Group, Alcan Primary Metal Group) auch mindestens 6 Monate unentgeltlich e Überzeit abge golten sein sollen, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist aber weder ersichtlich noch belegt bzw. bewiesen . So ist einerseits sein Einkommen in den letzten drei Jahren auf einen Monat umgerechnet recht stabil geblieben (40'152.-- 2006, 41'312.-- 2007, 40’925.-- 2008), sodass Anhaltspunkte auf eine zusätzliche Ab geltung für geleistete Überzeit anlässlich der Kündigung gänzlich fehlen. Zudem ist für die Beitragsdauer nicht die effektiv geleistete Arbeitszeit massgebend, sondern die Anstellungsdauer, wie die Ausgleichskasse zutreffend ausführt. Und letztlich entspricht das Festlegen von geregelten Arbeitszeiten - nur dann ist Überzeit überhaupt möglich - bei der Stellung und dem Einkommen des Be schwer deführers nicht den üblichen wirtschaftlichen Gepflogenheiten. Zusam men fassen d bleibt es damit für das Jahr 2008 bei eine r Beitragsdauer aus Erwerbs tätigkeit von 7 Monaten.

E. 4.2.2 Die Ausgleic hskasse hat korrekt mit den Beitragszeiten im Jahr des Renten anspruchs des Beschwerdeführers von Januar bis April 2015 die offene Lücke von August bis Dezember 2008 geschlossen (Art. 52c AHVV; Wegleitung über die Renten [RWL], Stand 1. Januar 2020, Rz . 5049 und 5050), sodass nur noch eine Beitragslücke im Monat August 2008 besteht und die Beitragsdauer insgesamt 43

Jahre und 11 Monate beträgt.

E. 4.2.3 Zur Ermittlung der anwendbaren Rentenskala werden gemäs s Gesetz und Verord nung nur die vollen Beitragsjahre eines Versicherten im Verhältnis zu denen seines Jahrgangs berücksichtigt (Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 AHVV, Rz . 5056 und 5057). Damit ergibt sich eine Teilrente nach der Sk ala 43 (siehe Skalenwähler sowie Rentenskala 43)

in der verfügten Höhe von Fr. 2'316.-- . Die mit Ein spra cheentscheid vom 1 2. August 2019 zugesprochene Altersrente hat die Aus gleichs kasse demzufolge richtig berechnet. D emgegenüber kann d ie vom Beschwer de führer beantragte Berechnung d er Beitragsdauer (detailliert dargelegt in Urk. 1 S.

2 Ziff.

E. 4.2.4 Zusammenfassend war nach dem Gesagten die frühere Altersrente des Beschwer de führers zu hoch, weshalb die Ausgleichskasse verpflichtet war, die zu

viel und damit unrechtmässig ausbezahlten Rentenbeträge zurückzufordern (vorne E. 1.6) . Dass der Besch w erdeführer diese immer in gutem Glauben bezogen hat, wie er vorbringt (Urk

1) und auch von keiner Seite bezweifelt wird, vermag an der grundsätzlichen Unrechtmässigkeit nichts zu ändern. Dass der von der Ausgleic hs kasse verlangte Rückforderungsbetrag falsch berechnet wäre, macht der Beschwe r deführer nicht gelten d und es fehlen auch Anhaltspunkte dafür. Damit erweist sich auch die Rückforderung als korrekt . 5.

Dies e Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 5 ) nicht berücksichtigt werden, da sie in klarem Widerspruch zu

G esetz und Verord n ung steh t . Ebenfalls unbeachtlich ist, dass seine lebenslang en Unter haltszahlungen an die Ex -Ehefrau auf der AHV-Vollrente (Rentenskala 44) basiere

n. Dieser Umstand kann nur

und allenfall s Grund für eine Abände rungs klage das Scheidungsurteil

betreffend bilden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00043

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

17. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ vollendete am 4. April 2015 sein 6 5. Altersjahr. Auf seine Anmel dung für eine Altersrente hin sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), mit Verfügung vom 2. März 2015 (Urk. 6/7) ab 1. Mai 2015 eine ordentliche Alter srente von monatlich Fr. 2'350.- - zu. Als Berechnungsgrundlagen führte sie an: A nge rech nete

Beitragsjahre und

-monate 44 Jahre, Anzahl beitragspflichtige Jahre gemäss Jahr gang 44 Jahre, anwendbare Rentenskala 44 (Vollrente), angerechnete Erzie hungsgutschriften 9.0, massgebendes durchschnittliche s Jahreseinkommen Fr. 135’360.-- und Beitragsdauer für durchschnittliches Jahresein kommen 44 Jahre (siehe auch ACOR -Berechnungsblatt Urk. 6/1-8). Es folgten Nachtrag s buchungen, die jedoch am Rentenbetrag nichts änderten. Auf die Meldung des Versicherten hin, seine Scheidung von Y.___ gemäss Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 1 4. September 2018 sei am 1 8. Oktober 2018 in Rechtskraft erwach sen (Urk. 6/21), nahm die Ausgleichskasse die Einkommensteilung bzw. das Split ting vor und berechnete die Altersrente anschliessend neu (Urk. 6/22 – 29). Am 2 8. Dezember 2018 erliess sie die neue Verfügung (Urk. 6/30), mit welcher sie - unter Aufzeigen der nun gültigen Berechnungsgrundlagen - eine monatliche Altersr ente in der Höhe von Fr. 2'316.--

zusprach und gleichzeitig eine

– grösstenteils verrechnete - Rückforderung von (noch) Fr. 2'332.-- geltend machte. Sie begründete ihr Vorgehen damit, dass sie bei der Neuberechnung der Rente festgestellt habe, dass die Wohnsitzzeiten in der Schweiz nicht korrekt berück sichtigt worden seien.

Der Versicherte bat um nochmal ige Berechnung (Urk. 6/33), welchem Ansinnen die Ausgleichskasse nachkam (Urk. 6/35 – 44). S chliesslich erhob dieser am 1 2. Januar 2019 Einsprache (Urk. 6/49, siehe auch Urk. 6/45). Mit Einspracheentscheid vom

7. März 2019 (Urk. 6/56) schrieb die Ausgleichs kasse diese infolge Neuverfügung – wegen veränderter Berechnungsgrundlage im Jahr 2006 (vgl. Urk 6/54 und 55)

– als gegenstandlos geworden ab. Das daraufhin angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 1 0. April 2019 (Urk. 6/58) auf die Beschwerde von X.___ (Urk. 6/59) nicht ein und wies die Sac he an die Ausgleichskasse zur Behandlung als Ein sprache zurück.

2.

Am 1 2. August 2019 erliess die Ausgleichskasse daraufhin einen neuen, wiede rum abweisenden Einspracheentscheid betreffend Altersrente und Rückforderung (Urk. 2) . Dies en focht der Versicherte mit Beschwerde vom 1 6. August 2019 beim hiesige n Gericht an und beantragte, dass die unakzeptable Kürzung seiner AHV-Rentenleistung (von Vollrente 44 auf Teilrente 43) und die Rückforderung in der Höhe von

Fr. 2'332.-- umgehend vollumfänglic h aufgehoben werde und ihm die volle AHV- Rente (Rentenskala 44) gemäss Verfügung vom 2. März 2015 definitiv ausbezahlt werde . Eventualiter verl angte er, dass

mindestens die effektiv erar beitete bzw. belegte Beitragsdauer von 43 Jahren und 11 Monaten und somit auch die sicher zustehenden Renten «43+11» rückwirke nd ab Mai 2015 berück sichtigt wü rde n

(Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte vernehmlassungsweise Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 4). 3.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Urteilfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinter lassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. 1.2

Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Bei trags dauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit . a), in welchen der Ehe gatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit . b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange rechnet werden können (lit . c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht An spruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).

Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter

Abs. 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist. 1.3

Nach Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgut schriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Ren tenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durch schnitt lichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbsein kommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammen setzt (Art. 29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29 quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher um schrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29 quinquies Abs. 3 lit . a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und der gegenseitigen An rechnung unterliegen laut Art. 29 quinquies Abs. 4 lit . a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters jahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ge wesen sind, wobei Art. 29 bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt. 1.4

Für jede beitragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30 ter AHVG und Art. 135 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) . 1.5

Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichs kasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Sie kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichs kassen für sie geführten individuellen Konten verlangen (Abs. 1 bis). Versicherte Personen, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung entscheidet (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E.

3a mit Hinweisen). 1.6

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 ATSV). 2.

Vorweg ist festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer zustehende AHV- Rente nicht mehr auf den Grundlagen berechnet werden kann, welche der ursprün gli chen Rentenverfügung vom 2. März 2 015 zugrunde lagen. Denn wegen seiner Scheidung im Jahre 2018 war seine Rente infolge des gesetzlich vorgeschriebenen Splittings zwingend neu zu berechnen (siehe oben E. 1.3). Es bleibt vorliegend folglich zu prüfen, ob die dem angefochtenen Einspracheentscheid

vom 1 2. August 2019 zugrundeliegende Rentenberechnung korrekt ist. 3. 3 .1

Diesbezüglich führt die Ausgleichskasse im Einspracheentscheid

(Urk. 2) aus, gemäss ihren Abklärungen mit der (Wohnsitz-)Gemeinde Z.___ habe der Beschwer deführer folgendermassen Wohnsitz in der Schweiz gehabt:

2 5. April 1963 bis 2. April 1975: Wegzug nach Johannesburg

1. Juli 1985: Zuzug von Jordanien

2 8. November 1987: Wegzug nach Venezuela

1. August 1991: Zuzug von Venezuela

8. August 2004: Wegzug nach Kanada

1. Januar 2009: Zuzug von Kanada

Weiter legte sie dar, wie sie die vorhandenen Beitragslücken geschlossen habe : Die Lücken von Januar 1975 bis Dezember 1977 seien durch die Jugendjahre von Januar 1968 bis Dezember 1970 geschlossen worden. Die Beitragslücke von Januar bis September 1978 habe mit Zusatzmonaten geschlossen werden können. Bei der offenen Lücke von August bis Dezember 2008 hätten nur die Monate September bis Dezember mit den Beitragszeiten im Jahr des Rentenanspruchs von Januar bis April 2015 geschlossen werden können. Somit bestehe eine Beitrags lücke im Monat August 2008 und deshalb eine Beitragsdauer von 43 Jahren und 11 Monaten. 3.2

Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich vor allem geltend, er sei nach seinem völlig unerwarteten Jobverlust bereits im August 2008 zu seiner Familie in Z.___ zurückgekehrt, wo er versucht habe, sich vom Jobverlust-Trauma zu erholen und die Suche nach einer passenden neuen Stelle fortgesetzt habe. Als sich dann bis Ende Dezember 2008 trotz ständiger Suche keine passende Anstellung in der an dauernden Finanzkrise abgezeichnet hab e, habe er sich Anfang Januar 2009 in der Gemeinde Z.___ offiziell zurückgemeldet. Zudem habe er bei seinem 55-mona tigen Einsatz in Montreal, Kanada, zusätzlich zur Sollzeit mindestens 6 Monate unentgeltlich Überzeit geleistet, was heisse, seine hohe Entlöhnung sei de facto für mindestens 61 Monate geleistet worden, aber so nicht in der AHV-Berechnung berü cksichtigt worden (Urk. 1). 4.

4.1

Anfec htungsgegenstand ist der Einspracheentscheid vom 7. März 2019, Streitge genstand aber lediglich noch die anwendbare Rentenskala bzw. die anrechenbare Beitragsdauer, v.a. der fehlende Beitragsmonat August 2008, sowie

die Rückfor derung. D as Vorgehen d er Ausgleichskasse

bezüglich Füllen der übrigen Beitrags lücken wird vom Beschwerdeführer nicht bemängelt und steht auch im Einklang mit den Akten (vgl. Urk. 6/25 und 29) und den gesetzlichen Vorschriften (siehe dazu Art. 52b und d AHVV). 4.2 4.2.1

Bereits mit dem Einspracheentscheid vom 7. März 2019 wurde dem Beschwer deführer in der Beilage eine Kopie seines IK-Auszuges sowie das Kunden be rechnungsblatt zugestellt (siehe Urk. 6/56). Auf dem IK-Auszug sind für das Jahr 2008 als Beitragsmonate «1-7» (Beginn/Ende) vermerkt (Urk. 6/54 S.

2) . Diesen hat der Beschwerdeführer nicht angefochten, sodass es nun der offensichtlic h en Unrichtigkeit oder des vollen Beweises für eine Kor rektur desselben bedarf (oben E. 1.4 und 1.5). U nd auf dem ACOR-Kundenberechnungsblatt für das Jahr 2008 wird Folgendes festgehalten: «versicherte Monate 7, Anspr . Jahr 4, Lücken 1» (Urk. 6/53 S. 1). Offiziellen Wohnsitz in der Schweiz hat der Beschwerdefüh rer, wie er selber ausführt, erst wieder seit 1. Januar 200 9. Gemäss dem LETTER OF REFERENCE vom 3 0. Januar 2009 seines letzten Arbeitgebers A.___ war er bei diesem (zuletzt) vom 1 6. Oktober 1978 bis 3 1. Juli 2008 angestellt (Urk 3/1), was für das Jahr 2008 genau den im IK festgehal tenen Monaten entspricht. Dass mit den abgerechneten Löhnen für seinen 55-mona tigen Aufenthalt in Montreal (als Director, Project Management Group, Alcan Primary Metal Group) auch mindestens 6 Monate unentgeltlich e Überzeit abge golten sein sollen, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist aber weder ersichtlich noch belegt bzw. bewiesen . So ist einerseits sein Einkommen in den letzten drei Jahren auf einen Monat umgerechnet recht stabil geblieben (40'152.-- 2006, 41'312.-- 2007, 40’925.-- 2008), sodass Anhaltspunkte auf eine zusätzliche Ab geltung für geleistete Überzeit anlässlich der Kündigung gänzlich fehlen. Zudem ist für die Beitragsdauer nicht die effektiv geleistete Arbeitszeit massgebend, sondern die Anstellungsdauer, wie die Ausgleichskasse zutreffend ausführt. Und letztlich entspricht das Festlegen von geregelten Arbeitszeiten - nur dann ist Überzeit überhaupt möglich - bei der Stellung und dem Einkommen des Be schwer deführers nicht den üblichen wirtschaftlichen Gepflogenheiten. Zusam men fassen d bleibt es damit für das Jahr 2008 bei eine r Beitragsdauer aus Erwerbs tätigkeit von 7 Monaten. 4.2.2

Die Ausgleic hskasse hat korrekt mit den Beitragszeiten im Jahr des Renten anspruchs des Beschwerdeführers von Januar bis April 2015 die offene Lücke von August bis Dezember 2008 geschlossen (Art. 52c AHVV; Wegleitung über die Renten [RWL], Stand 1. Januar 2020, Rz . 5049 und 5050), sodass nur noch eine Beitragslücke im Monat August 2008 besteht und die Beitragsdauer insgesamt 43

Jahre und 11 Monate beträgt. 4.2.3

Zur Ermittlung der anwendbaren Rentenskala werden gemäs s Gesetz und Verord nung nur die vollen Beitragsjahre eines Versicherten im Verhältnis zu denen seines Jahrgangs berücksichtigt (Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 AHVV, Rz . 5056 und 5057). Damit ergibt sich eine Teilrente nach der Sk ala 43 (siehe Skalenwähler sowie Rentenskala 43)

in der verfügten Höhe von Fr. 2'316.-- . Die mit Ein spra cheentscheid vom 1 2. August 2019 zugesprochene Altersrente hat die Aus gleichs kasse demzufolge richtig berechnet. D emgegenüber kann d ie vom Beschwer de führer beantragte Berechnung d er Beitragsdauer (detailliert dargelegt in Urk. 1 S.

2 Ziff. 5) nicht berücksichtigt werden, da sie in klarem Widerspruch zu

G esetz und Verord n ung steh t . Ebenfalls unbeachtlich ist, dass seine lebenslang en Unter haltszahlungen an die Ex -Ehefrau auf der AHV-Vollrente (Rentenskala 44) basiere

n. Dieser Umstand kann nur

und allenfall s Grund für eine Abände rungs klage das Scheidungsurteil

betreffend bilden. 4.2.4

Zusammenfassend war nach dem Gesagten die frühere Altersrente des Beschwer de führers zu hoch, weshalb die Ausgleichskasse verpflichtet war, die zu

viel und damit unrechtmässig ausbezahlten Rentenbeträge zurückzufordern (vorne E. 1.6) . Dass der Besch w erdeführer diese immer in gutem Glauben bezogen hat, wie er vorbringt (Urk

1) und auch von keiner Seite bezweifelt wird, vermag an der grundsätzlichen Unrechtmässigkeit nichts zu ändern. Dass der von der Ausgleic hs kasse verlangte Rückforderungsbetrag falsch berechnet wäre, macht der Beschwe r deführer nicht gelten d und es fehlen auch Anhaltspunkte dafür. Damit erweist sich auch die Rückforderung als korrekt . 5.

Dies e Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger