Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1950, ist als selbständig erwerbstätige Rechtsanwältin der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , angeschlos sen. Mit Nachtragsverfügungen vom 2 7. April 2018 setzte die Ausgleichskasse ihre persönlichen Beiträge für die Beitragsjahre 2009 und 2010 definitiv fest , wo bei Guthaben von Fr. 19.80 (2009) und Fr. 9.60 (2
010) zu Gunsten der Bei trags pflichtigen
resultierten (Urk. 5/189-190 ) . Am 3 0. Mai 2018 erhob X.___ « Ein sprache » und beantragte im Wesentlichen, dass ihr diese Gut haben samt Ver gütungszinsen auszubezahlen seien (Urk.
5/212) . Die Ausgleichs kasse behandelte diese Eingabe als
Einsprache gegen die Verfügungen vom 2 7. April 2018 und ersuchte um Kontoangaben zur Vergütung (vgl. Urk. 5/229).
Daraufhin berechnete die Ausgleichskasse für das Beitragsjahr 2009 ein Guthaben von X.___ in der Höhe von total Fr. 46.65 (inkl. Ver gütungs zinsen von Fr. 26.85 ). Für das Beitragsjahr 2010 berechnete sie sodann ein Gut haben von total Fr. 12.15 (inkl. Vergütungszinsen von Fr. 2.55 ). Am 29. Mai 2019 erliess die Aus gleichskasse einen Ein spracheentscheid mit welchem sie das Einsprache verfahren betreffend persönliche Beiträge 2009 und 2010 als gegenstandslos ge worden ab schrieb (Urk. 2) . Dem Einspracheentscheid legte sie ihre Vergütungs zins be rechnungen vom 2 7. Mai 2019 bei ( Urk. 2 , Urk.
6/350-351 ). 2.
Dagegen erhob X.___ am 7. Juli 2019 Beschwerde und beantragte bezüglich Vergütungszinsen, dass der angefochtene Einspracheentscheid
aufzu heben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen
sei , die Vergütungszinsen 2009 und 2010 bis zum tatsächlichen Auszahlungszeitpunkt an die Beschwerdeführerin weiter laufen zu lassen ( Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2019 be antragte die Beschwerdegegnerin teilweise Gut heissung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 5/1-380]). Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Oktober 2019 eine Stellungnahme ein (Urk. 9, Urk. 10/1-3), wovon die Beschwerdegegnerin am 17. Oktober 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2) , fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
2.1.1
Die Bestimmungen des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). 2.1.2
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG).
Der Begriff der Ver fügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwal tungsverfahren (VwVG; vgl. Art. 55 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1.1 und 4.1.2, 132 V 93 E. 3.1 und 3.2). Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anord nungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öf fent liches Recht des Bundes stützen (oder rich tigerweise hätten stützen sollen; BGE 116 Ia 264 E. 2a) und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Auf hebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Beste hens, Nicht bestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflich ten, Abwei sung von Begehren auf Begründung, Änderung, Auf hebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintre ten auf solche Begehren (BGE 124 V 19 E. 1, 123 V 290 E. 3a, je mit Hinweisen). 2.1.3
Gegen Verfügungen (Art. 49 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.1.4
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht (Art. 57 ATSG) erhoben werden ( Art. 56 Abs. 1 ATSG). 2.1.5
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung be zieh ungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Dasselbe muss analog für das Einspracheverfahren gelten: Im System der nach träglichen Verwaltungsrechtspflege bildet der Erlass einer Verfügung unabding bare Sachurteilsvoraussetzung im nachfolgenden Verwaltungs- oder Verwal tungs ge richtsbeschwerdeverfahren, ohne die auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden darf. Solange noch keine Verfügung vorliegt, ist somit auf eine Eingabe, auch wenn sie mit «Einsprache» betitelt wird, nicht einzutreten beziehungsweise muss sie allenfalls als Begehren um Erlass einer Verfügung entgegengenommen werden. 2.2
2.2.1
Nach Art. 26 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstat tungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen. 2.2.2
Gemäss Art. 41 ter
Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVV) werden Vergütungszinsen ausgerichtet für nicht geschuldete Beiträge, die von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet werden. Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden ( Art. 41 ter
Abs. 2 AHVV). Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung ( Art. 41 ter
Abs. 4 AHVV). 2. 3
Nichtigen Verfügungen beziehungsweise Entscheiden geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zu mindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 132 II 342 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Un zuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Be tracht. Dagegen führen nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Män gel zu Nichtigkeit (BGE 138 III 49 E. 4.4.3). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staat lichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittel weg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2018 vom 1 8. Oktober 2018 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). 3.
3.1
Dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 9. Mai 2019 ( Urk.
2) legte die Beschwerdegegnerin zwei Vergütungszinsberechnung en vom 2 7. Mai 2019 bei. Für das Beitragsjahr 2009 berechnete die Beschwerdegegnerin den Ver gütungs zins von total Fr. 26.85 wie folgt (Urk.5/350 ) : 5 % von Fr. 451.20 für den Zeitraum vo n
1. Januar bis 31. Dezember 2013 (Fr. 22.55)
plus 5 % von Fr. 19.80 für den Zeitraum von
1. Januar 2014 bis 30. April 2018 ( Fr. 4.30 ) . Sodann bestand gemäss der Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2010 ein Ver gütungszins von total Fr. 2.55 beziehungsweise 5 % von Fr. 9.6 0 für den Zeit raum von
1. Januar 2014 bis 3 0. April 2019 (Urk. 5/351) . 3.2
Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass der Vergütungszins bis zum Tag der Rückerstattung oder mit Fälligkeit der Verrechnung geschuldet sei . Bislang habe die Beschwerdegegnerin ihr weder die zuviel bezahlten Beiträge zurücker stattet noch habe sie ihr Guthaben mit einer Forderung verrechnet. Die Ver gütungszinsberechnung der Beschwerdegegnerin b ezüglich ih res Guthabens für das Beitragsjahr 20 10
sei deswegen falsch, weil sie den Zins nur bis zum 3 0. April 2019 b erechnet habe . Weil noch keine Verrechnung und Rückerstattung der Bei träge erfolgt sei, sei der Zinsenlauf noch nicht beendet. Er laufe bis zur Aus zahlung des Guthabens weiter (Urk. 1 S. 2). Hinsicht lich des
Beitragsjahres 2009 sei sodann festzuhalten, dass sie per 1. Januar 2012 Beiträge in der Höhe von Fr.
451.20 zuviel bezahlt habe. Damit habe sie ab dem 1 .
Januar 2012 Anspruch auf Vergütungszinsen von 5
% auf Fr. 451.2 0. Gegen diese Zinsberechnung der Beschwerdegegnerin sei weiter einzuwenden, dass der Zinsenlauf nicht per 3 0. April 2018 geendet habe, sondern weiterhin und zwar solange, bis ihr der zuviel bezahlte Betrag und der Ver gütungszins ausbezahlt worden seien, weiter laufen würde (Urk. 1 S. 3). 3.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2019 führte die Beschwerde geg nerin aus, dass sie die Gutschriften tatsächlich noch nicht verrechnet oder aus bezahlt habe . Mit Schreiben vom 10.
Juli und 23.
August 2018 sei die Be schwer deführerin aufgefordert worden, ihr die genauen Kontoangaben zuzu senden. Auf die beiden Schreiben habe sie keine Antwort erhalten. Sie bitte die Beschwer de führerin erneut, ihr die Kontoangaben inklusive IBAN anzugeben. Nach dem Erhalt der nötigen Informationen werde sie der Beschwerdeführerin die Gut schriften (2009: Fr.
19.80 und 2010: Fr.
9.60) sowie die Vergütungszinsen bis zum Tag der Rückerstattung überweisen. Zu den Vergütungszinsen für das Bei tragsjahr 2010 sei überdies festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die nicht geschuldeten Beiträge im Jahr 2012 geleistet habe. Damit habe d er Zinsenlauf gestützt auf Art. 41 ter
Abs. 2 AHVV am 1. Januar 2013 begonnen ( Urk. 5 S. 2). 4. 4 . 1
Was den angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Mai 2019 betrifft, so ergibt sich aus den Kassenakten zunächst , dass
mit den Nach tragsverfügungen vom
27. April 2018 (Urk. 5/189-190) die persönlichen Beiträge
für die Beitrags jahre 2009 und 2010 und damit der
Anspruch auf R ückzahlung von zu viel geleisteten Beiträgen in der Höhe von Fr. 19.80 (2009) und Fr. 9.60 (2010)
festgesetzt wur den . Die Vergütungszinsen wurden in diesen Verfügungen nicht festgesetzt. In der Folge beantragte die Beschwerde führerin mit Eingabe am 30. Mai 2018, dass ihre Guthaben samt Vergütungs zinsen auszubezahlen seien (Urk. 5/212).
Ent ge gen der Ansicht der Parteien (vgl. Urk. 2 S.
1) handelte es sich hierbei
- entgegen der Überschrift - nicht um eine Einsprache gegen die Nachtragsverfügungen vom 27. April 201 8. V ielmehr ersuchte die Beschwerde führerin um ein Tätigwerden der Beschwerdegegnerin , nämlich die Auszahlung ihrer Guthaben samt Vergü tungs zinsen .
Im Streitfalle über die Vergütungszinsen , hätte die Beschwerde führerin eine anfechtbare Verfügung verlangen müss en. Die Beschwerdegegnerin legte das Einspracheverfahren somit
zu Unrecht an. Der angefochtene Einspra che entscheid vom 2 9. Mai 2019 , mit welchem dieses Einspracheverfahren infolge Gegen standslosigkeit abgeschrieben wurde, beruht somit auf einem nicht heilba ren Verfahrensfehler der Beschwerdegegnerin, weshalb er nichtig ist. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4 . 2
Zu den von der Beschwerdegegnerin zusammen mit diesem « Einsprache entscheid »
vom 29. Mai 2019
versandten Schreiben vom 2 7. Mai 2019 mit den Vergütungs zinsbe rechnungen (vgl. die Beilagen zu Urk.
2) ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um Einspracheentscheide oder Verfügungen handelt, gegen welche beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden könnte (E. 2.1.2 und E.
2.1.5 ) .
Bezüglich des Beitragsjahres 20 09 sind gemäss den Vorbringen der Parteien sowohl der Betrag, auf welchem der Vergütungszins zu bezahlen ist , als auch der Beginn des Zinsenlaufs strittig (E. 3.2-3.3). Diesbezüglich muss die Beschwerde führerin bei der Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Verfügung ( Art. 49 ATSG) verlangen. Eine direkte Anfechtung beziehungsweise Überprüfung der Zinsbe rech nung der Beschwerde geg nerin vom 2 7. Mai 2019 (Urk.
5/350) durch das Sozial versicherungsgericht ist auch deswegen nicht möglich, weil sich die in dieser Zinsbe rechnung aufgeführten Zahlungen der Beschwerdeführerin und Ver rechnungen durch die Beschwerdegegnerin (Urk.
5/350/2) aufgrund der vor lie gen den Kassenakten nicht überprüfen lassen.
Hins ichtlich des Beitragsjahres 2010 fehlt es soweit ersichtlich einzig noch an den für die Überweisung des Guthabens und Vergütungszinsen notwendigen Konto angaben der Beschwerdeführerin (E.
3.2-3.3). In diesem Zusammenhang sei ledig lich darauf hingewiesen, dass ein Gläubiger, der sich der Bezahlung durch den Schuldner widersetzt und dadurch weiter Zinsen erhält, gegen Treu und Glauben verstösst. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und ver trauens würdiges Verhalten im Rechtsverkehr (Ulrich Häfelin /Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz .
621).
Ein solches rechtsmiss bräuch liches Vorgehen verdient auch im öffent lichen Recht keinen Rechtsschutz (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 9 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2008 vom 2. März 2009 E.
4.4.2).
Ein solches Verhalten
könnte den Verlust des Zinsanspruchs ab dem Zeitpunkt der Annahme verwei ge rung durch den Gläubiger zur Folge haben. 5.
Es ist somit festzustellen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 29. Mai 2019 ( Urk. 2) nichtig ist. Dem gemäss ist auf die
Beschwerde
nicht ein zu treten . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 29. Mai 2019 nichtig ist. Demgemäss wird auf die
Beschwerde
nicht eingetreten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1950, ist als selbständig erwerbstätige Rechtsanwältin der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , angeschlos sen. Mit Nachtragsverfügungen vom 2 7. April 2018 setzte die Ausgleichskasse ihre persönlichen Beiträge für die Beitragsjahre 2009 und 2010 definitiv fest , wo bei Guthaben von Fr. 19.80 (2009) und Fr. 9.60 (2
010) zu Gunsten der Bei trags pflichtigen
resultierten (Urk. 5/189-190 ) . Am
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2) , fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
2.1.1
Die Bestimmungen des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). 2.1.2
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG).
Der Begriff der Ver fügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwal tungsverfahren (VwVG; vgl. Art. 55 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1.1 und 4.1.2, 132 V 93 E. 3.1 und 3.2). Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anord nungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öf fent liches Recht des Bundes stützen (oder rich tigerweise hätten stützen sollen; BGE 116 Ia 264 E. 2a) und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Auf hebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Beste hens, Nicht bestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflich ten, Abwei sung von Begehren auf Begründung, Änderung, Auf hebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintre ten auf solche Begehren (BGE 124 V 19 E. 1, 123 V 290 E. 3a, je mit Hinweisen). 2.1.3
Gegen Verfügungen (Art. 49 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.1.4
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht (Art. 57 ATSG) erhoben werden ( Art. 56 Abs. 1 ATSG). 2.1.5
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung be zieh ungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Dasselbe muss analog für das Einspracheverfahren gelten: Im System der nach träglichen Verwaltungsrechtspflege bildet der Erlass einer Verfügung unabding bare Sachurteilsvoraussetzung im nachfolgenden Verwaltungs- oder Verwal tungs ge richtsbeschwerdeverfahren, ohne die auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden darf. Solange noch keine Verfügung vorliegt, ist somit auf eine Eingabe, auch wenn sie mit «Einsprache» betitelt wird, nicht einzutreten beziehungsweise muss sie allenfalls als Begehren um Erlass einer Verfügung entgegengenommen werden. 2.2
2.2.1
Nach Art. 26 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstat tungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen. 2.2.2
Gemäss Art. 41 ter
Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVV) werden Vergütungszinsen ausgerichtet für nicht geschuldete Beiträge, die von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet werden. Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden ( Art. 41 ter
Abs. 2 AHVV). Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung ( Art. 41 ter
Abs.
E. 3.1 Dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 9. Mai 2019 ( Urk.
2) legte die Beschwerdegegnerin zwei Vergütungszinsberechnung en vom 2 7. Mai 2019 bei. Für das Beitragsjahr 2009 berechnete die Beschwerdegegnerin den Ver gütungs zins von total Fr. 26.85 wie folgt (Urk.5/350 ) : 5 % von Fr. 451.20 für den Zeitraum vo n
1. Januar bis 31. Dezember 2013 (Fr. 22.55)
plus 5 % von Fr. 19.80 für den Zeitraum von
1. Januar 2014 bis 30. April 2018 ( Fr. 4.30 ) . Sodann bestand gemäss der Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2010 ein Ver gütungszins von total Fr. 2.55 beziehungsweise 5 % von Fr. 9.6 0 für den Zeit raum von
1. Januar 2014 bis 3 0. April 2019 (Urk. 5/351) .
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass der Vergütungszins bis zum Tag der Rückerstattung oder mit Fälligkeit der Verrechnung geschuldet sei . Bislang habe die Beschwerdegegnerin ihr weder die zuviel bezahlten Beiträge zurücker stattet noch habe sie ihr Guthaben mit einer Forderung verrechnet. Die Ver gütungszinsberechnung der Beschwerdegegnerin b ezüglich ih res Guthabens für das Beitragsjahr 20 10
sei deswegen falsch, weil sie den Zins nur bis zum 3 0. April 2019 b erechnet habe . Weil noch keine Verrechnung und Rückerstattung der Bei träge erfolgt sei, sei der Zinsenlauf noch nicht beendet. Er laufe bis zur Aus zahlung des Guthabens weiter (Urk. 1 S. 2). Hinsicht lich des
Beitragsjahres 2009 sei sodann festzuhalten, dass sie per 1. Januar 2012 Beiträge in der Höhe von Fr.
451.20 zuviel bezahlt habe. Damit habe sie ab dem 1 .
Januar 2012 Anspruch auf Vergütungszinsen von 5
% auf Fr. 451.2 0. Gegen diese Zinsberechnung der Beschwerdegegnerin sei weiter einzuwenden, dass der Zinsenlauf nicht per 3 0. April 2018 geendet habe, sondern weiterhin und zwar solange, bis ihr der zuviel bezahlte Betrag und der Ver gütungszins ausbezahlt worden seien, weiter laufen würde (Urk. 1 S. 3).
E. 3.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2019 führte die Beschwerde geg nerin aus, dass sie die Gutschriften tatsächlich noch nicht verrechnet oder aus bezahlt habe . Mit Schreiben vom 10.
Juli und 23.
August 2018 sei die Be schwer deführerin aufgefordert worden, ihr die genauen Kontoangaben zuzu senden. Auf die beiden Schreiben habe sie keine Antwort erhalten. Sie bitte die Beschwer de führerin erneut, ihr die Kontoangaben inklusive IBAN anzugeben. Nach dem Erhalt der nötigen Informationen werde sie der Beschwerdeführerin die Gut schriften (2009: Fr.
19.80 und 2010: Fr.
9.60) sowie die Vergütungszinsen bis zum Tag der Rückerstattung überweisen. Zu den Vergütungszinsen für das Bei tragsjahr 2010 sei überdies festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die nicht geschuldeten Beiträge im Jahr 2012 geleistet habe. Damit habe d er Zinsenlauf gestützt auf Art. 41 ter
Abs. 2 AHVV am 1. Januar 2013 begonnen ( Urk.
E. 4 AHVV). 2. 3
Nichtigen Verfügungen beziehungsweise Entscheiden geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zu mindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 132 II 342 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Un zuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Be tracht. Dagegen führen nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Män gel zu Nichtigkeit (BGE 138 III 49 E. 4.4.3). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staat lichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittel weg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2018 vom 1 8. Oktober 2018 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). 3.
E. 5 S. 2). 4. 4 . 1
Was den angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Mai 2019 betrifft, so ergibt sich aus den Kassenakten zunächst , dass
mit den Nach tragsverfügungen vom
27. April 2018 (Urk. 5/189-190) die persönlichen Beiträge
für die Beitrags jahre 2009 und 2010 und damit der
Anspruch auf R ückzahlung von zu viel geleisteten Beiträgen in der Höhe von Fr. 19.80 (2009) und Fr. 9.60 (2010)
festgesetzt wur den . Die Vergütungszinsen wurden in diesen Verfügungen nicht festgesetzt. In der Folge beantragte die Beschwerde führerin mit Eingabe am 30. Mai 2018, dass ihre Guthaben samt Vergütungs zinsen auszubezahlen seien (Urk. 5/212).
Ent ge gen der Ansicht der Parteien (vgl. Urk. 2 S.
1) handelte es sich hierbei
- entgegen der Überschrift - nicht um eine Einsprache gegen die Nachtragsverfügungen vom 27. April 201 8. V ielmehr ersuchte die Beschwerde führerin um ein Tätigwerden der Beschwerdegegnerin , nämlich die Auszahlung ihrer Guthaben samt Vergü tungs zinsen .
Im Streitfalle über die Vergütungszinsen , hätte die Beschwerde führerin eine anfechtbare Verfügung verlangen müss en. Die Beschwerdegegnerin legte das Einspracheverfahren somit
zu Unrecht an. Der angefochtene Einspra che entscheid vom 2 9. Mai 2019 , mit welchem dieses Einspracheverfahren infolge Gegen standslosigkeit abgeschrieben wurde, beruht somit auf einem nicht heilba ren Verfahrensfehler der Beschwerdegegnerin, weshalb er nichtig ist. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4 . 2
Zu den von der Beschwerdegegnerin zusammen mit diesem « Einsprache entscheid »
vom 29. Mai 2019
versandten Schreiben vom 2 7. Mai 2019 mit den Vergütungs zinsbe rechnungen (vgl. die Beilagen zu Urk.
2) ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um Einspracheentscheide oder Verfügungen handelt, gegen welche beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden könnte (E. 2.1.2 und E.
2.1.5 ) .
Bezüglich des Beitragsjahres 20
E. 09 sind gemäss den Vorbringen der Parteien sowohl der Betrag, auf welchem der Vergütungszins zu bezahlen ist , als auch der Beginn des Zinsenlaufs strittig (E. 3.2-3.3). Diesbezüglich muss die Beschwerde führerin bei der Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Verfügung ( Art. 49 ATSG) verlangen. Eine direkte Anfechtung beziehungsweise Überprüfung der Zinsbe rech nung der Beschwerde geg nerin vom 2 7. Mai 2019 (Urk.
5/350) durch das Sozial versicherungsgericht ist auch deswegen nicht möglich, weil sich die in dieser Zinsbe rechnung aufgeführten Zahlungen der Beschwerdeführerin und Ver rechnungen durch die Beschwerdegegnerin (Urk.
5/350/2) aufgrund der vor lie gen den Kassenakten nicht überprüfen lassen.
Hins ichtlich des Beitragsjahres 2010 fehlt es soweit ersichtlich einzig noch an den für die Überweisung des Guthabens und Vergütungszinsen notwendigen Konto angaben der Beschwerdeführerin (E.
3.2-3.3). In diesem Zusammenhang sei ledig lich darauf hingewiesen, dass ein Gläubiger, der sich der Bezahlung durch den Schuldner widersetzt und dadurch weiter Zinsen erhält, gegen Treu und Glauben verstösst. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und ver trauens würdiges Verhalten im Rechtsverkehr (Ulrich Häfelin /Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz .
621).
Ein solches rechtsmiss bräuch liches Vorgehen verdient auch im öffent lichen Recht keinen Rechtsschutz (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 9 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2008 vom 2. März 2009 E.
4.4.2).
Ein solches Verhalten
könnte den Verlust des Zinsanspruchs ab dem Zeitpunkt der Annahme verwei ge rung durch den Gläubiger zur Folge haben. 5.
Es ist somit festzustellen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 29. Mai 2019 ( Urk. 2) nichtig ist. Dem gemäss ist auf die
Beschwerde
nicht ein zu treten . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 29. Mai 2019 nichtig ist. Demgemäss wird auf die
Beschwerde
nicht eingetreten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00037
IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
11. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1950, ist als selbständig erwerbstätige Rechtsanwältin der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , angeschlos sen. Mit Nachtragsverfügungen vom 2 7. April 2018 setzte die Ausgleichskasse ihre persönlichen Beiträge für die Beitragsjahre 2009 und 2010 definitiv fest , wo bei Guthaben von Fr. 19.80 (2009) und Fr. 9.60 (2
010) zu Gunsten der Bei trags pflichtigen
resultierten (Urk. 5/189-190 ) . Am 3 0. Mai 2018 erhob X.___ « Ein sprache » und beantragte im Wesentlichen, dass ihr diese Gut haben samt Ver gütungszinsen auszubezahlen seien (Urk.
5/212) . Die Ausgleichs kasse behandelte diese Eingabe als
Einsprache gegen die Verfügungen vom 2 7. April 2018 und ersuchte um Kontoangaben zur Vergütung (vgl. Urk. 5/229).
Daraufhin berechnete die Ausgleichskasse für das Beitragsjahr 2009 ein Guthaben von X.___ in der Höhe von total Fr. 46.65 (inkl. Ver gütungs zinsen von Fr. 26.85 ). Für das Beitragsjahr 2010 berechnete sie sodann ein Gut haben von total Fr. 12.15 (inkl. Vergütungszinsen von Fr. 2.55 ). Am 29. Mai 2019 erliess die Aus gleichskasse einen Ein spracheentscheid mit welchem sie das Einsprache verfahren betreffend persönliche Beiträge 2009 und 2010 als gegenstandslos ge worden ab schrieb (Urk. 2) . Dem Einspracheentscheid legte sie ihre Vergütungs zins be rechnungen vom 2 7. Mai 2019 bei ( Urk. 2 , Urk.
6/350-351 ). 2.
Dagegen erhob X.___ am 7. Juli 2019 Beschwerde und beantragte bezüglich Vergütungszinsen, dass der angefochtene Einspracheentscheid
aufzu heben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen
sei , die Vergütungszinsen 2009 und 2010 bis zum tatsächlichen Auszahlungszeitpunkt an die Beschwerdeführerin weiter laufen zu lassen ( Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2019 be antragte die Beschwerdegegnerin teilweise Gut heissung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 5/1-380]). Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Oktober 2019 eine Stellungnahme ein (Urk. 9, Urk. 10/1-3), wovon die Beschwerdegegnerin am 17. Oktober 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2) , fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
2.1.1
Die Bestimmungen des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). 2.1.2
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG).
Der Begriff der Ver fügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwal tungsverfahren (VwVG; vgl. Art. 55 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1.1 und 4.1.2, 132 V 93 E. 3.1 und 3.2). Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anord nungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öf fent liches Recht des Bundes stützen (oder rich tigerweise hätten stützen sollen; BGE 116 Ia 264 E. 2a) und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Auf hebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Beste hens, Nicht bestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflich ten, Abwei sung von Begehren auf Begründung, Änderung, Auf hebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintre ten auf solche Begehren (BGE 124 V 19 E. 1, 123 V 290 E. 3a, je mit Hinweisen). 2.1.3
Gegen Verfügungen (Art. 49 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.1.4
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht (Art. 57 ATSG) erhoben werden ( Art. 56 Abs. 1 ATSG). 2.1.5
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung be zieh ungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Dasselbe muss analog für das Einspracheverfahren gelten: Im System der nach träglichen Verwaltungsrechtspflege bildet der Erlass einer Verfügung unabding bare Sachurteilsvoraussetzung im nachfolgenden Verwaltungs- oder Verwal tungs ge richtsbeschwerdeverfahren, ohne die auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden darf. Solange noch keine Verfügung vorliegt, ist somit auf eine Eingabe, auch wenn sie mit «Einsprache» betitelt wird, nicht einzutreten beziehungsweise muss sie allenfalls als Begehren um Erlass einer Verfügung entgegengenommen werden. 2.2
2.2.1
Nach Art. 26 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstat tungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen. 2.2.2
Gemäss Art. 41 ter
Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVV) werden Vergütungszinsen ausgerichtet für nicht geschuldete Beiträge, die von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet werden. Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden ( Art. 41 ter
Abs. 2 AHVV). Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung ( Art. 41 ter
Abs. 4 AHVV). 2. 3
Nichtigen Verfügungen beziehungsweise Entscheiden geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zu mindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 132 II 342 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Un zuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Be tracht. Dagegen führen nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Män gel zu Nichtigkeit (BGE 138 III 49 E. 4.4.3). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staat lichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittel weg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2018 vom 1 8. Oktober 2018 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). 3.
3.1
Dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 9. Mai 2019 ( Urk.
2) legte die Beschwerdegegnerin zwei Vergütungszinsberechnung en vom 2 7. Mai 2019 bei. Für das Beitragsjahr 2009 berechnete die Beschwerdegegnerin den Ver gütungs zins von total Fr. 26.85 wie folgt (Urk.5/350 ) : 5 % von Fr. 451.20 für den Zeitraum vo n
1. Januar bis 31. Dezember 2013 (Fr. 22.55)
plus 5 % von Fr. 19.80 für den Zeitraum von
1. Januar 2014 bis 30. April 2018 ( Fr. 4.30 ) . Sodann bestand gemäss der Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2010 ein Ver gütungszins von total Fr. 2.55 beziehungsweise 5 % von Fr. 9.6 0 für den Zeit raum von
1. Januar 2014 bis 3 0. April 2019 (Urk. 5/351) . 3.2
Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass der Vergütungszins bis zum Tag der Rückerstattung oder mit Fälligkeit der Verrechnung geschuldet sei . Bislang habe die Beschwerdegegnerin ihr weder die zuviel bezahlten Beiträge zurücker stattet noch habe sie ihr Guthaben mit einer Forderung verrechnet. Die Ver gütungszinsberechnung der Beschwerdegegnerin b ezüglich ih res Guthabens für das Beitragsjahr 20 10
sei deswegen falsch, weil sie den Zins nur bis zum 3 0. April 2019 b erechnet habe . Weil noch keine Verrechnung und Rückerstattung der Bei träge erfolgt sei, sei der Zinsenlauf noch nicht beendet. Er laufe bis zur Aus zahlung des Guthabens weiter (Urk. 1 S. 2). Hinsicht lich des
Beitragsjahres 2009 sei sodann festzuhalten, dass sie per 1. Januar 2012 Beiträge in der Höhe von Fr.
451.20 zuviel bezahlt habe. Damit habe sie ab dem 1 .
Januar 2012 Anspruch auf Vergütungszinsen von 5
% auf Fr. 451.2 0. Gegen diese Zinsberechnung der Beschwerdegegnerin sei weiter einzuwenden, dass der Zinsenlauf nicht per 3 0. April 2018 geendet habe, sondern weiterhin und zwar solange, bis ihr der zuviel bezahlte Betrag und der Ver gütungszins ausbezahlt worden seien, weiter laufen würde (Urk. 1 S. 3). 3.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2019 führte die Beschwerde geg nerin aus, dass sie die Gutschriften tatsächlich noch nicht verrechnet oder aus bezahlt habe . Mit Schreiben vom 10.
Juli und 23.
August 2018 sei die Be schwer deführerin aufgefordert worden, ihr die genauen Kontoangaben zuzu senden. Auf die beiden Schreiben habe sie keine Antwort erhalten. Sie bitte die Beschwer de führerin erneut, ihr die Kontoangaben inklusive IBAN anzugeben. Nach dem Erhalt der nötigen Informationen werde sie der Beschwerdeführerin die Gut schriften (2009: Fr.
19.80 und 2010: Fr.
9.60) sowie die Vergütungszinsen bis zum Tag der Rückerstattung überweisen. Zu den Vergütungszinsen für das Bei tragsjahr 2010 sei überdies festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die nicht geschuldeten Beiträge im Jahr 2012 geleistet habe. Damit habe d er Zinsenlauf gestützt auf Art. 41 ter
Abs. 2 AHVV am 1. Januar 2013 begonnen ( Urk. 5 S. 2). 4. 4 . 1
Was den angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Mai 2019 betrifft, so ergibt sich aus den Kassenakten zunächst , dass
mit den Nach tragsverfügungen vom
27. April 2018 (Urk. 5/189-190) die persönlichen Beiträge
für die Beitrags jahre 2009 und 2010 und damit der
Anspruch auf R ückzahlung von zu viel geleisteten Beiträgen in der Höhe von Fr. 19.80 (2009) und Fr. 9.60 (2010)
festgesetzt wur den . Die Vergütungszinsen wurden in diesen Verfügungen nicht festgesetzt. In der Folge beantragte die Beschwerde führerin mit Eingabe am 30. Mai 2018, dass ihre Guthaben samt Vergütungs zinsen auszubezahlen seien (Urk. 5/212).
Ent ge gen der Ansicht der Parteien (vgl. Urk. 2 S.
1) handelte es sich hierbei
- entgegen der Überschrift - nicht um eine Einsprache gegen die Nachtragsverfügungen vom 27. April 201 8. V ielmehr ersuchte die Beschwerde führerin um ein Tätigwerden der Beschwerdegegnerin , nämlich die Auszahlung ihrer Guthaben samt Vergü tungs zinsen .
Im Streitfalle über die Vergütungszinsen , hätte die Beschwerde führerin eine anfechtbare Verfügung verlangen müss en. Die Beschwerdegegnerin legte das Einspracheverfahren somit
zu Unrecht an. Der angefochtene Einspra che entscheid vom 2 9. Mai 2019 , mit welchem dieses Einspracheverfahren infolge Gegen standslosigkeit abgeschrieben wurde, beruht somit auf einem nicht heilba ren Verfahrensfehler der Beschwerdegegnerin, weshalb er nichtig ist. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4 . 2
Zu den von der Beschwerdegegnerin zusammen mit diesem « Einsprache entscheid »
vom 29. Mai 2019
versandten Schreiben vom 2 7. Mai 2019 mit den Vergütungs zinsbe rechnungen (vgl. die Beilagen zu Urk.
2) ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um Einspracheentscheide oder Verfügungen handelt, gegen welche beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden könnte (E. 2.1.2 und E.
2.1.5 ) .
Bezüglich des Beitragsjahres 20 09 sind gemäss den Vorbringen der Parteien sowohl der Betrag, auf welchem der Vergütungszins zu bezahlen ist , als auch der Beginn des Zinsenlaufs strittig (E. 3.2-3.3). Diesbezüglich muss die Beschwerde führerin bei der Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Verfügung ( Art. 49 ATSG) verlangen. Eine direkte Anfechtung beziehungsweise Überprüfung der Zinsbe rech nung der Beschwerde geg nerin vom 2 7. Mai 2019 (Urk.
5/350) durch das Sozial versicherungsgericht ist auch deswegen nicht möglich, weil sich die in dieser Zinsbe rechnung aufgeführten Zahlungen der Beschwerdeführerin und Ver rechnungen durch die Beschwerdegegnerin (Urk.
5/350/2) aufgrund der vor lie gen den Kassenakten nicht überprüfen lassen.
Hins ichtlich des Beitragsjahres 2010 fehlt es soweit ersichtlich einzig noch an den für die Überweisung des Guthabens und Vergütungszinsen notwendigen Konto angaben der Beschwerdeführerin (E.
3.2-3.3). In diesem Zusammenhang sei ledig lich darauf hingewiesen, dass ein Gläubiger, der sich der Bezahlung durch den Schuldner widersetzt und dadurch weiter Zinsen erhält, gegen Treu und Glauben verstösst. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und ver trauens würdiges Verhalten im Rechtsverkehr (Ulrich Häfelin /Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz .
621).
Ein solches rechtsmiss bräuch liches Vorgehen verdient auch im öffent lichen Recht keinen Rechtsschutz (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 9 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2008 vom 2. März 2009 E.
4.4.2).
Ein solches Verhalten
könnte den Verlust des Zinsanspruchs ab dem Zeitpunkt der Annahme verwei ge rung durch den Gläubiger zur Folge haben. 5.
Es ist somit festzustellen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 29. Mai 2019 ( Urk. 2) nichtig ist. Dem gemäss ist auf die
Beschwerde
nicht ein zu treten . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 29. Mai 2019 nichtig ist. Demgemäss wird auf die
Beschwerde
nicht eingetreten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher