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AB.2019.00035

Wiedererwägung einer rechtskräftigen Nachtragsverfügung nach Eingang einer neuen abweichenden Steuermeldung. Auf die neue Steuermeldung kann abgestellt werden.

Zürich SozVersG · 2020-08-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___

meldete sich im Jahr 2004 mit der Firmenbezeichnung Y.___

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse ( nach folgend Ausgleichskasse Zürich) , als Selbständigerwer bende r an ( Urk. 7/1) . Im Jahr 2004 wurde er mit der Firma Z.___ bei der Ausgleichskasse des Kantons Zug gemeldet ( Urk. 7/29). Gestützt auf die Selbstangaben von X.___

über ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 356'5 00.-- im Jahr 2012 ( Urk. 7/85/2) setzte

die Aus gleichskasse Zürich

die Beiträge für

das Beitragsjahr 2012 mit Nachtrags ver fügung vom 2 1. Juni 2013 auf Fr. 38'956.20 fest ( Urk. 7/87 /4 ). Mit Steuer mel dung vom 3 0. August 2017 ( Urk. 7/140) meldete das kantonale Steueramt der

Ausgleichskasse Zürich für das Steuerjahr 2012 ein (Verlust-)

Einkommen

des Pflichtigen von Fr. – 182'754.--. Mit Nachtragsverfügung vom 5. September 2017 ( Urk. 7/146) setzte die Ausgleichskasse Zürich die Beiträge gestütz t auf diese Angaben neu auf Fr. 0.00 fest. Am 2 8. Mai 2018 teilte die Ausgleichskasse Zug der Ausgleichskasse Zürich mit, dass sie gestützt auf eine Steuermeldung für das Jahr 2012 fälschlicherweise die SE- Beiträge verfügt habe, aber bevor sie mangels Zuständigkeit die vom Pflichtigen dagegen gerichtete Einsprache gutheissen werde, bitte sie um Erlass der entsprechenden Nachtragsverfügung und um Zu stellung einer Kopie ( Urk. 7/174 , vgl. Urk. 7/181 ). Mit Nachtragsverfügung vom 2 0. Juli 2018 ( Urk. 7/183) setzte die Aus gleichskasse Zürich

für das J ahr 2012 die Beiträge gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 359'814.-- und ein investiertes Eigenkapital von Fr. 1'132’000.-- zuzüglich Verwaltungskosten

auf Fr.

37'589. 60 fest. F ür

auszugleichende Beiträge 2012 erliess sie sodann am gleichen Tag eine Verzugszinsverfügung über Fr. 8'562.10 ( Urk. 7/182 ) . Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 3. August 2018 ( Urk. 7/184) hiess die

Ausgleichskasse Zürich mit E insprachee ntscheid vom 2 8. Mai 2019 in dem Sinne te ilweise gut , als sie die Verzugszinse n storniere n und ein allfälliger Vergütungszins neu be rechnen würde ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Pflichtige

am 3. Juli 2019 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, der Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2019 sowie die Nachtragsverfügung(en) vom 2 0. Juli 2018 seien aufzuheben und a uf den zu viel bezahlten Akontobei trägen sei ein Vergütungszins von 5 %

zu berechnen und auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. September 2019

beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 11. Septem ber 2019 zu Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben ( Art. 3 f. und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver si cherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienst leis tende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen [ FamZG ]). 1.2

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Er werbs einkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigen kapitals. 1.3

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuer taxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthal ten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Um stände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversiche rungsge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selb ständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 1.4

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversi che rungs gerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitrags pflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuer mel dung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuer behörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen). 1.5

Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (soge nannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheent scheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019 zur Begründung aus, die persönlichen Beiträge für das Jahr 2012 seien gestützt auf die Steuermeldung vom 1 4. Dezember 2017 der direkten Bun dessteuer definitiv festgesetzt worden. Die Einschätzung der Steuern sei gemäss beigelegter Steuermeldung am 2 7. April 2017 erfolgt . Die Verfügung vom Jahr 2018 sei rechtskräftig

geworden. Bei der Verfügung vom 3 1. August 2017 seien trotz Anpassung der Beiträge kein Vergütungszins und aufgrund der Wiederer hebung der Beiträge 2012 fälschlicherweise Verzugszinsen gerechnet worden . Diese würden vollumfänglich storniert und da die Beiträge bis zur Verfügung vom 3 1. August 2017 bezahlt worden seien, sei en die Vergütungszins en auf dem Differenzbetrag zu berechnen.

In ihrer Vernehmlassung führte sie aus

( Urk. 6 S. 2), a m 3 0. August 2017 sei eine Steuermeldung des Steueramts Zürich f ür das Jahr 2012 über einen Verlust von Fr. 182 ’754.-- und ein Eigenkapital von Fr. 0. -- eingegangen .

G estützt darauf seien am 5. September 2017 die Beiträge für das Jahr 2012 mittels Nach trags verfügung auf Fr. 475. -- fest gesetzt worden, zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 23.4 0. Am 2 8. Mai 2018 habe

ihr die Ausgleichskasse Zug mangels Zustän digkeit

eine an sie ergangene Steuermeldung vom 14. Dezember 2017 ,

die eben falls das Jahr 2012 betroffen habe ,

weitergeleitet . Diese habe jedoch ein Ein kom men aus selbständiger

Erwerbstätigkeit von Fr. 359 '814.- - sowie ein Eigenkapital von Fr. 1'131'576. --

ausgewiesen. Das Steueramt des Kantons Zürich habe be stätigt, dass es sich bei der zweiten Steuermeldung vom 14. Dezember 2017 um die richtige Steuermeldung hand le. Da der Pflichtige Einkommen über mehrere Unternehmen generiere , welche teils mehrere Fili alen in verschiedenen Kantonen

führten , sei es zu einer Falschmeldung seitens des Steueramtes im August 2017 gekommen , indem

die ursprüngliche Steuermeldung vom 2 8. August 2017 (rich tig 3 0. August 2017) nicht das gesamte Einkommen des Pflichtigen erfasst habe. Mit Verfügung vom 5. September 2017 hätten sie folglich viel zu tiefe Beiträge festgesetzt, weshalb diese zweifellos anfänglich unrichtig gewesen sei. Auch sei die Berichtigung aufgrund einer Abweichung in der Einkommenssumme von mehreren hunderttausend Franken von erheblicher Bedeutu ng. Z umal mit Erhalt der am 14. Dezember 2017 ergangenen Steuermeldung denn auch neue vorbe standene Tatsachen entdeckt worden seien, sei sie auf die inzwischen

rechts kräftige Verfügung vom 5. September 2017 zurückge kommen . Da die massge bende Steuermeldung vom 1 4. Dezember 2017 als Datum der Einschätzung den 2 7. April 2017 aufweise, im Jahr 2017 rechtskräftig geworden und die Nachtrags verfügungen im Jahr 2018 ergangen seien, seien die Beiträge vor deren Verjäh rung festgesetzt worden. 2.2

D er Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Be schwerdegegnerin habe bereits am 5. September 20 17 rechtskräftig über die Bei trä ge 2012 entschieden und Grundlage dafür habe die ebenfalls rechtskräftige Steuerveranlagung für die direkte Bundessteuer vom 5. April 2017,

mit einem (Verlust-) E inkommen von Fr. 182 ’ 754.-- gebildet. Eine spätere Korrektur der Steuermeldung sei nicht vorgenommen worden und auch nicht aktenkundig. Da her könne die rechtskräftige Verfügung vom 5. September 2017 nicht nach träg lich angepasst werden. Eine weitere AHV-Meldung, worauf sich die Beschwer de gegnerin stützen könn e, sei nicht vorhanden und innerhalb der Verjäh rungs frist auch nicht ergangen. Die AHV-Meldung , die dem

Einspracheentscheid bei gelegt worden sei, beziehe sich auf die Ausgleichskasse Zug, welche im Verfahren nicht betei ligt gewesen sei

– eine entsprechende Beitragsverfügung sei am 1 4. August 2018 aufgehoben worden – und diese weiche von der Steuermitteilung ab und könne daher nicht zu r Bemessung herangezogen werden . Es liege damit eine nicht nachvollziehbare Meldung als Grundlage vor. Die Nachtragsverfügung vom 5. September 2017 sei rechtskräftig geworden und es gebe keine Anhaltspunkte für eine Korrektur, sei es eine Nachsteuerveranlagung oder sonstige Gründe, womit auch die AHV-Verfügung betreffend die Beiträge für Selbständiger wer bende 2012 nicht später korrigiert werden könne . 3.

Streitig sind die Beiträge für das Beitragsjahr 2012 respektive die Höhe des vom Beschwerdeführer in dieser Periode erzielten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Diesbezüglich ergeben die Akten folgendes: 3.1

In

der Beitragsverfügung Akonto vom 3 1. Januar 2012 ( Urk. 7/76) wurde n

ge stützt auf die Angaben der vorangehenden Beitragsperiode die Akontobeiträge

basierend auf

ein em

Erwerbseinkommen von Fr. 375'000.-- festgelegt ( Urk. 7/76). 3.2

Nachdem der Beschwerdeführer am 14. Juni 2013 ( Urk. 7/85) Anpassungen

für die Jahre 2009 bis 2012 verlangt und für das Jahr 2012 ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 356'500. -- deklariert hatte ( Urk. 7/85/2) , wurde n mit Nach tragsverfügung vom 2 1. Juni 2013 ( Urk. 7/87/4) die Beiträge gestützt auf diese Angaben neu festgesetzt. 3.3

I n der Steuermeldung vom 3 0. August 2017 ( Urk. 7/140) führte das Kantonale Steueramt Zürich für das Jahr 2012 ein (Verlust-) Ein kommen des Beschwerde führers aus selb ständiger Erwerbstätigkeit von

Fr. - 182'754.-- auf , worauf die Beschwerdegegnerin am 5. September 2017 eine entsprechende Nachtragsver fügung erstellte ( Urk. 7/146) . 3.4

Mit einer weiteren Steuermeldung vom 2 1. Dezember 2017 für das Jahr 2012 gab das kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse Zug ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 359’814.-- bekannt ( Urk. 7/174/2-3) . 3.5

Im Weiteren ergeben die Akten, dass auf N achfrage der Ausgleichskasse Zug ( Urk. 7/174/13) das kantonale Steueramt Zürich

in einer Email-Korrespondenz vom 15.

März 2018 mitteilte, dass die zweite (Steuer-) Meldung mit positivem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die richtige sei ( Urk. 7/174/12) .

Dazu wies das kantonale Steueramt Zürich in der Beilage u nter dem Titel «Details zu selbständiger Erwerbstätigkeit 2012» betreffend die drei Firmen

Z.___ , A.___ und Y.___ , unter anderem auf einen Gewinn des Beschwerdeführers von Fr. 355'939.-- hin

(vgl. Urk. 7/174/14). 3.6

In einer Email - Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit dem kantonalen Steueramt Zürich vom 1 7. Juli 2018 wurde festgehalten , dass gemäss den An gaben des Beschwerdeführer s die jenige Firma, welche bis anhin ihren Sit z im Kanton Zug gehabt habe nun mehr i m Kanton Nidwalden ansässig sei, als Filiale gelte und als Hauptsitz B.___ im Kanton Zürich zu betrachten sei. Die

per sönliche n Beiträge würden nur über die Ausgleichskasse Zürich abgerechnet ( Urk. 7/179). 4. 4.1

Mit Blick auf die Akten liegen unterschiedliche respektive widersprüchliche An gaben vor. So behauptet e der Beschwerdeführer in Abweichung von

s ei nen Angaben betreffend da s voraussichtlich

im Jahr 2012 erwirtschaftete

Erwerbs einkommen von Fr. 375'000. -- – auf dem die Akontobeiträge

berechnet wurde n (E. 3.1) – u nd entgegen dem von ihm nachträglich deklar ierten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 356'500. -- ( E. 3.2 )

für das gleiche Jahr nunmehr , dass er in diesem Jahr lediglich ein Verlust einkommen

erzielt habe .

Dabei stützt e er sich einzig auf eine Berechnungsmitteilung der Steuerbehörde ( Urk. 3/7) und die Angaben in der Steuermeldung vom 3 0. August 2017 ab, wo

ein Verlusteinkommen von

Fr.

182'754. -- gemeldet wurde

(E. 3.3 ) . Diese Anga ben wurden aber vom kantonalen Steueramt als falsch und die spätere Meldung vom 2 1. Dezember 2017 (E. 3.4) mit ein em Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit von

Fr. 359’814. -- als richtig bezeichne t . 4.2

Zutreff end sind damit die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass sie nach Erhalt der «korrekten»

Steuermeldung vom 2 1 . Dezember 2017 ermächtigt war ,

wiedererwägungsweise auf die inzwischen rechtskräftige Verfügung vom 5. September 2017 zurückzukommen (zur Wiedererwägung vgl. E. 1.5 hiervor) . Die Vorgehensweise war dabei die gleiche wie bei

der rechtskräftigen Nachtrags verfügung vom 2 1 . Juni 2013 ( Urk. 7/87/4) ,

gegen die sich der Beschwerdeführer nicht wandte , auf welche die Beschwerdegegnerin jedoch zurückgekommen war , nachdem das Steueramt am 3 0. August 2017 ( Urk. 7/140)

vorerst ein Verlustein kommen gemeldet hatte. Dabei gründete das Verlusteinkommen lediglich darin, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Jahr in mehreren Kantonen einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war und das Steuera mt Zürich die ausserkantonalen E inkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht berücksich tigt respektive der Ausgleichskasse Zug gemeldet hat te . Dass es sich diesbezüglich anders verhält, bringt den n auch der Beschwerdeführer nicht vor. Insbesondere behauptet er auch nicht , dass er auf dem von ihm selber deklarierten und in diesem Umfang anerkannten Erwerbseinkommen von

Fr. 356'500. -- bereits in einem anderen Kanton (Zug, Nidwalden )

die Abgaben entrichtet hat . Dafür ergeben auch die Akten keine Anhaltspunkte, liess er doch dem kantonalen Steueramt Zürich am 1 7. Juli 2018 selber mit teilen , dass er einzig mit der Aus gleichskasse Zürich die Beiträge abrechne (vgl. E. 3.6 hiervor).

Damit ist festzuhalten , dass die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf die letzt e –korrekte

– Angabe des Steueramtes, welche nur unwesentlich von der Selbstan gabe des Beschwerdeführers abweich t ( Fr. 359'814.-- gegenüber Fr. 356'500.--) , abgestellt hat . Demgegenüber basiert die Nachtragsverfügung vom

5. September 2017 ( Urk. 7/146) auf der offensichtlich unrichtigen Steuermeldung vom 3 0. August 2017 ( Urk. 7/140). Aufgrund der korrigierten und für die Beschwer degegnerin verbindlichen neuen Steuermeldung hatte sie auf die Nachtragsver fügung vom 3. September 2017 ( Urk. 7/146) zurückzukommen . Sie verfuhr dabei gleich wie bei der Aufhebung der vorgängige n Nachtragsverfügung vom 2

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___

meldete sich im Jahr 2004 mit der Firmenbezeichnung Y.___

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse ( nach folgend Ausgleichskasse Zürich) , als Selbständigerwer bende r an ( Urk. 7/1) . Im Jahr 2004 wurde er mit der Firma Z.___ bei der Ausgleichskasse des Kantons Zug gemeldet ( Urk. 7/29). Gestützt auf die Selbstangaben von X.___

über ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 356'5 00.-- im Jahr 2012 ( Urk. 7/85/2) setzte

die Aus gleichskasse Zürich

die Beiträge für

das Beitragsjahr 2012 mit Nachtrags ver fügung vom

E. 1.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben ( Art.

E. 1.2 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Er werbs einkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigen kapitals.

E. 1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuer taxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthal ten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Um stände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversiche rungsge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selb ständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).

E. 1.4 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversi che rungs gerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitrags pflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuer mel dung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuer behörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen).

E. 1.5 Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (soge nannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheent scheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

2.

E. 2 1. Juni 2013 auf Fr. 38'956.20 fest ( Urk. 7/87 /4 ). Mit Steuer mel dung vom

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019 zur Begründung aus, die persönlichen Beiträge für das Jahr 2012 seien gestützt auf die Steuermeldung vom 1 4. Dezember 2017 der direkten Bun dessteuer definitiv festgesetzt worden. Die Einschätzung der Steuern sei gemäss beigelegter Steuermeldung am 2 7. April 2017 erfolgt . Die Verfügung vom Jahr 2018 sei rechtskräftig

geworden. Bei der Verfügung vom 3 1. August 2017 seien trotz Anpassung der Beiträge kein Vergütungszins und aufgrund der Wiederer hebung der Beiträge 2012 fälschlicherweise Verzugszinsen gerechnet worden . Diese würden vollumfänglich storniert und da die Beiträge bis zur Verfügung vom 3 1. August 2017 bezahlt worden seien, sei en die Vergütungszins en auf dem Differenzbetrag zu berechnen.

In ihrer Vernehmlassung führte sie aus

( Urk.

E. 2.2 D er Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Be schwerdegegnerin habe bereits am 5. September 20 17 rechtskräftig über die Bei trä ge 2012 entschieden und Grundlage dafür habe die ebenfalls rechtskräftige Steuerveranlagung für die direkte Bundessteuer vom 5. April 2017,

mit einem (Verlust-) E inkommen von Fr. 182 ’ 754.-- gebildet. Eine spätere Korrektur der Steuermeldung sei nicht vorgenommen worden und auch nicht aktenkundig. Da her könne die rechtskräftige Verfügung vom 5. September 2017 nicht nach träg lich angepasst werden. Eine weitere AHV-Meldung, worauf sich die Beschwer de gegnerin stützen könn e, sei nicht vorhanden und innerhalb der Verjäh rungs frist auch nicht ergangen. Die AHV-Meldung , die dem

Einspracheentscheid bei gelegt worden sei, beziehe sich auf die Ausgleichskasse Zug, welche im Verfahren nicht betei ligt gewesen sei

– eine entsprechende Beitragsverfügung sei am 1 4. August 2018 aufgehoben worden – und diese weiche von der Steuermitteilung ab und könne daher nicht zu r Bemessung herangezogen werden . Es liege damit eine nicht nachvollziehbare Meldung als Grundlage vor. Die Nachtragsverfügung vom 5. September 2017 sei rechtskräftig geworden und es gebe keine Anhaltspunkte für eine Korrektur, sei es eine Nachsteuerveranlagung oder sonstige Gründe, womit auch die AHV-Verfügung betreffend die Beiträge für Selbständiger wer bende 2012 nicht später korrigiert werden könne . 3.

Streitig sind die Beiträge für das Beitragsjahr 2012 respektive die Höhe des vom Beschwerdeführer in dieser Periode erzielten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Diesbezüglich ergeben die Akten folgendes:

E. 3 f. und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver si cherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienst leis tende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen [ FamZG ]).

E. 3.1 In

der Beitragsverfügung Akonto vom 3 1. Januar 2012 ( Urk. 7/76) wurde n

ge stützt auf die Angaben der vorangehenden Beitragsperiode die Akontobeiträge

basierend auf

ein em

Erwerbseinkommen von Fr. 375'000.-- festgelegt ( Urk. 7/76).

E. 3.2 Nachdem der Beschwerdeführer am 14. Juni 2013 ( Urk. 7/85) Anpassungen

für die Jahre 2009 bis 2012 verlangt und für das Jahr 2012 ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 356'500. -- deklariert hatte ( Urk. 7/85/2) , wurde n mit Nach tragsverfügung vom 2 1. Juni 2013 ( Urk. 7/87/4) die Beiträge gestützt auf diese Angaben neu festgesetzt.

E. 3.3 I n der Steuermeldung vom 3 0. August 2017 ( Urk. 7/140) führte das Kantonale Steueramt Zürich für das Jahr 2012 ein (Verlust-) Ein kommen des Beschwerde führers aus selb ständiger Erwerbstätigkeit von

Fr. - 182'754.-- auf , worauf die Beschwerdegegnerin am 5. September 2017 eine entsprechende Nachtragsver fügung erstellte ( Urk. 7/146) .

E. 3.4 Mit einer weiteren Steuermeldung vom 2 1. Dezember 2017 für das Jahr 2012 gab das kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse Zug ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 359’814.-- bekannt ( Urk. 7/174/2-3) .

E. 3.5 Im Weiteren ergeben die Akten, dass auf N achfrage der Ausgleichskasse Zug ( Urk. 7/174/13) das kantonale Steueramt Zürich

in einer Email-Korrespondenz vom 15.

März 2018 mitteilte, dass die zweite (Steuer-) Meldung mit positivem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die richtige sei ( Urk. 7/174/12) .

Dazu wies das kantonale Steueramt Zürich in der Beilage u nter dem Titel «Details zu selbständiger Erwerbstätigkeit 2012» betreffend die drei Firmen

Z.___ , A.___ und Y.___ , unter anderem auf einen Gewinn des Beschwerdeführers von Fr. 355'939.-- hin

(vgl. Urk. 7/174/14).

E. 3.6 In einer Email - Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit dem kantonalen Steueramt Zürich vom 1 7. Juli 2018 wurde festgehalten , dass gemäss den An gaben des Beschwerdeführer s die jenige Firma, welche bis anhin ihren Sit z im Kanton Zug gehabt habe nun mehr i m Kanton Nidwalden ansässig sei, als Filiale gelte und als Hauptsitz B.___ im Kanton Zürich zu betrachten sei. Die

per sönliche n Beiträge würden nur über die Ausgleichskasse Zürich abgerechnet ( Urk. 7/179). 4. 4.1

Mit Blick auf die Akten liegen unterschiedliche respektive widersprüchliche An gaben vor. So behauptet e der Beschwerdeführer in Abweichung von

s ei nen Angaben betreffend da s voraussichtlich

im Jahr 2012 erwirtschaftete

Erwerbs einkommen von Fr. 375'000. -- – auf dem die Akontobeiträge

berechnet wurde n (E. 3.1) – u nd entgegen dem von ihm nachträglich deklar ierten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 356'500. -- ( E. 3.2 )

für das gleiche Jahr nunmehr , dass er in diesem Jahr lediglich ein Verlust einkommen

erzielt habe .

Dabei stützt e er sich einzig auf eine Berechnungsmitteilung der Steuerbehörde ( Urk. 3/7) und die Angaben in der Steuermeldung vom 3 0. August 2017 ab, wo

ein Verlusteinkommen von

Fr.

182'754. -- gemeldet wurde

(E. 3.3 ) . Diese Anga ben wurden aber vom kantonalen Steueramt als falsch und die spätere Meldung vom 2 1. Dezember 2017 (E. 3.4) mit ein em Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit von

Fr. 359’814. -- als richtig bezeichne t . 4.2

Zutreff end sind damit die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass sie nach Erhalt der «korrekten»

Steuermeldung vom 2 1 . Dezember 2017 ermächtigt war ,

wiedererwägungsweise auf die inzwischen rechtskräftige Verfügung vom 5. September 2017 zurückzukommen (zur Wiedererwägung vgl. E. 1.5 hiervor) . Die Vorgehensweise war dabei die gleiche wie bei

der rechtskräftigen Nachtrags verfügung vom 2 1 . Juni 2013 ( Urk. 7/87/4) ,

gegen die sich der Beschwerdeführer nicht wandte , auf welche die Beschwerdegegnerin jedoch zurückgekommen war , nachdem das Steueramt am 3 0. August 2017 ( Urk. 7/140)

vorerst ein Verlustein kommen gemeldet hatte. Dabei gründete das Verlusteinkommen lediglich darin, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Jahr in mehreren Kantonen einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war und das Steuera mt Zürich die ausserkantonalen E inkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht berücksich tigt respektive der Ausgleichskasse Zug gemeldet hat te . Dass es sich diesbezüglich anders verhält, bringt den n auch der Beschwerdeführer nicht vor. Insbesondere behauptet er auch nicht , dass er auf dem von ihm selber deklarierten und in diesem Umfang anerkannten Erwerbseinkommen von

Fr. 356'500. -- bereits in einem anderen Kanton (Zug, Nidwalden )

die Abgaben entrichtet hat . Dafür ergeben auch die Akten keine Anhaltspunkte, liess er doch dem kantonalen Steueramt Zürich am 1 7. Juli 2018 selber mit teilen , dass er einzig mit der Aus gleichskasse Zürich die Beiträge abrechne (vgl. E. 3.6 hiervor).

Damit ist festzuhalten , dass die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf die letzt e –korrekte

– Angabe des Steueramtes, welche nur unwesentlich von der Selbstan gabe des Beschwerdeführers abweich t ( Fr. 359'814.-- gegenüber Fr. 356'500.--) , abgestellt hat . Demgegenüber basiert die Nachtragsverfügung vom

5. September 2017 ( Urk. 7/146) auf der offensichtlich unrichtigen Steuermeldung vom 3 0. August 2017 ( Urk. 7/140). Aufgrund der korrigierten und für die Beschwer degegnerin verbindlichen neuen Steuermeldung hatte sie auf die Nachtragsver fügung vom 3. September 2017 ( Urk. 7/146) zurückzukommen . Sie verfuhr dabei gleich wie bei der Aufhebung der vorgängige n Nachtragsverfügung vom 2

E. 6 S. 2), a m 3 0. August 2017 sei eine Steuermeldung des Steueramts Zürich f ür das Jahr 2012 über einen Verlust von Fr. 182 ’754.-- und ein Eigenkapital von Fr. 0. -- eingegangen .

G estützt darauf seien am 5. September 2017 die Beiträge für das Jahr 2012 mittels Nach trags verfügung auf Fr. 475. -- fest gesetzt worden, zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 23.4 0. Am 2 8. Mai 2018 habe

ihr die Ausgleichskasse Zug mangels Zustän digkeit

eine an sie ergangene Steuermeldung vom 14. Dezember 2017 ,

die eben falls das Jahr 2012 betroffen habe ,

weitergeleitet . Diese habe jedoch ein Ein kom men aus selbständiger

Erwerbstätigkeit von Fr. 359 '814.- - sowie ein Eigenkapital von Fr. 1'131'576. --

ausgewiesen. Das Steueramt des Kantons Zürich habe be stätigt, dass es sich bei der zweiten Steuermeldung vom 14. Dezember 2017 um die richtige Steuermeldung hand le. Da der Pflichtige Einkommen über mehrere Unternehmen generiere , welche teils mehrere Fili alen in verschiedenen Kantonen

führten , sei es zu einer Falschmeldung seitens des Steueramtes im August 2017 gekommen , indem

die ursprüngliche Steuermeldung vom 2 8. August 2017 (rich tig 3 0. August 2017) nicht das gesamte Einkommen des Pflichtigen erfasst habe. Mit Verfügung vom 5. September 2017 hätten sie folglich viel zu tiefe Beiträge festgesetzt, weshalb diese zweifellos anfänglich unrichtig gewesen sei. Auch sei die Berichtigung aufgrund einer Abweichung in der Einkommenssumme von mehreren hunderttausend Franken von erheblicher Bedeutu ng. Z umal mit Erhalt der am 14. Dezember 2017 ergangenen Steuermeldung denn auch neue vorbe standene Tatsachen entdeckt worden seien, sei sie auf die inzwischen

rechts kräftige Verfügung vom 5. September 2017 zurückge kommen . Da die massge bende Steuermeldung vom 1 4. Dezember 2017 als Datum der Einschätzung den 2 7. April 2017 aufweise, im Jahr 2017 rechtskräftig geworden und die Nachtrags verfügungen im Jahr 2018 ergangen seien, seien die Beiträge vor deren Verjäh rung festgesetzt worden.

Dispositiv
  1. Juni 2013 ( Urk.  7/87/4), die der Beschwerdeführer akzeptiert hatte und in der noch ein Erwerbseinkommen von Fr.  356'500.-- festgehalten wurde . Z u Gunsten des Be schwerdeführer s ist auch der Berechnungsmitteilung des kantonalen Steueramtes vom
  2. April 2017 ( Urk.  3/7) nichts abzugewinnen . Denn einerseits ist nicht bekannt, ob diese Mitteilung später noch abgeändert wurde. Anderseits schliesst das Total der Erwerbseinkünfte von Fr.  994'508.-- das in der Steuermeldung festgehaltene Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbs tätigkeit von Fr.  359'814. -- nicht aus.      Nach dem Gesagten s ind die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Korrektur der ursprünglichen Verfügung
  3. September 2017 erfüllt (zur Wiederer wägung vgl. E. 1.5 hiervor). Weder klar ausgewiesene Irrtümer, die ohne weiteres richtig gestellt werden können , noch sachliche Umstände, die s teuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, sind bei der rechts kräftigen Steuertaxation respektive der Steuermeldung vom 2
  4. Dezember 2017 ( Urk.  7/174/2-3) erkennbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorge bracht und näher substantiiert. Vor diesem Hintergrund ergibt auch die ge richt liche Überprüfung, dass sich die Beschwerdegegnerin zu Recht an die Steuer angaben gebunden erachtete (E. 1.3 hiervor) und basierend auf diesen Angaben eine neue Nachtragsverfügung erliess . Die Beschwerde ist damit unbegründet.      D ies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt:
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  6. Das Verfahren ist kostenlos.
  7. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Realit Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
  8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  9. Juli bis und mit 1
  10. August sowie vom 1
  11. Dezember bis und mit dem
  12. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00035

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

14. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Realit Treuhand AG Bahnhofstrasse 41, Postfach, 5600 Lenzburg 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___

meldete sich im Jahr 2004 mit der Firmenbezeichnung Y.___

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse ( nach folgend Ausgleichskasse Zürich) , als Selbständigerwer bende r an ( Urk. 7/1) . Im Jahr 2004 wurde er mit der Firma Z.___ bei der Ausgleichskasse des Kantons Zug gemeldet ( Urk. 7/29). Gestützt auf die Selbstangaben von X.___

über ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 356'5 00.-- im Jahr 2012 ( Urk. 7/85/2) setzte

die Aus gleichskasse Zürich

die Beiträge für

das Beitragsjahr 2012 mit Nachtrags ver fügung vom 2 1. Juni 2013 auf Fr. 38'956.20 fest ( Urk. 7/87 /4 ). Mit Steuer mel dung vom 3 0. August 2017 ( Urk. 7/140) meldete das kantonale Steueramt der

Ausgleichskasse Zürich für das Steuerjahr 2012 ein (Verlust-)

Einkommen

des Pflichtigen von Fr. – 182'754.--. Mit Nachtragsverfügung vom 5. September 2017 ( Urk. 7/146) setzte die Ausgleichskasse Zürich die Beiträge gestütz t auf diese Angaben neu auf Fr. 0.00 fest. Am 2 8. Mai 2018 teilte die Ausgleichskasse Zug der Ausgleichskasse Zürich mit, dass sie gestützt auf eine Steuermeldung für das Jahr 2012 fälschlicherweise die SE- Beiträge verfügt habe, aber bevor sie mangels Zuständigkeit die vom Pflichtigen dagegen gerichtete Einsprache gutheissen werde, bitte sie um Erlass der entsprechenden Nachtragsverfügung und um Zu stellung einer Kopie ( Urk. 7/174 , vgl. Urk. 7/181 ). Mit Nachtragsverfügung vom 2 0. Juli 2018 ( Urk. 7/183) setzte die Aus gleichskasse Zürich

für das J ahr 2012 die Beiträge gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 359'814.-- und ein investiertes Eigenkapital von Fr. 1'132’000.-- zuzüglich Verwaltungskosten

auf Fr.

37'589. 60 fest. F ür

auszugleichende Beiträge 2012 erliess sie sodann am gleichen Tag eine Verzugszinsverfügung über Fr. 8'562.10 ( Urk. 7/182 ) . Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 3. August 2018 ( Urk. 7/184) hiess die

Ausgleichskasse Zürich mit E insprachee ntscheid vom 2 8. Mai 2019 in dem Sinne te ilweise gut , als sie die Verzugszinse n storniere n und ein allfälliger Vergütungszins neu be rechnen würde ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Pflichtige

am 3. Juli 2019 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, der Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2019 sowie die Nachtragsverfügung(en) vom 2 0. Juli 2018 seien aufzuheben und a uf den zu viel bezahlten Akontobei trägen sei ein Vergütungszins von 5 %

zu berechnen und auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. September 2019

beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 11. Septem ber 2019 zu Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben ( Art. 3 f. und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver si cherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienst leis tende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen [ FamZG ]). 1.2

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Er werbs einkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigen kapitals. 1.3

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuer taxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthal ten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Um stände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversiche rungsge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selb ständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 1.4

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversi che rungs gerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitrags pflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuer mel dung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuer behörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen). 1.5

Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (soge nannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheent scheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019 zur Begründung aus, die persönlichen Beiträge für das Jahr 2012 seien gestützt auf die Steuermeldung vom 1 4. Dezember 2017 der direkten Bun dessteuer definitiv festgesetzt worden. Die Einschätzung der Steuern sei gemäss beigelegter Steuermeldung am 2 7. April 2017 erfolgt . Die Verfügung vom Jahr 2018 sei rechtskräftig

geworden. Bei der Verfügung vom 3 1. August 2017 seien trotz Anpassung der Beiträge kein Vergütungszins und aufgrund der Wiederer hebung der Beiträge 2012 fälschlicherweise Verzugszinsen gerechnet worden . Diese würden vollumfänglich storniert und da die Beiträge bis zur Verfügung vom 3 1. August 2017 bezahlt worden seien, sei en die Vergütungszins en auf dem Differenzbetrag zu berechnen.

In ihrer Vernehmlassung führte sie aus

( Urk. 6 S. 2), a m 3 0. August 2017 sei eine Steuermeldung des Steueramts Zürich f ür das Jahr 2012 über einen Verlust von Fr. 182 ’754.-- und ein Eigenkapital von Fr. 0. -- eingegangen .

G estützt darauf seien am 5. September 2017 die Beiträge für das Jahr 2012 mittels Nach trags verfügung auf Fr. 475. -- fest gesetzt worden, zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 23.4 0. Am 2 8. Mai 2018 habe

ihr die Ausgleichskasse Zug mangels Zustän digkeit

eine an sie ergangene Steuermeldung vom 14. Dezember 2017 ,

die eben falls das Jahr 2012 betroffen habe ,

weitergeleitet . Diese habe jedoch ein Ein kom men aus selbständiger

Erwerbstätigkeit von Fr. 359 '814.- - sowie ein Eigenkapital von Fr. 1'131'576. --

ausgewiesen. Das Steueramt des Kantons Zürich habe be stätigt, dass es sich bei der zweiten Steuermeldung vom 14. Dezember 2017 um die richtige Steuermeldung hand le. Da der Pflichtige Einkommen über mehrere Unternehmen generiere , welche teils mehrere Fili alen in verschiedenen Kantonen

führten , sei es zu einer Falschmeldung seitens des Steueramtes im August 2017 gekommen , indem

die ursprüngliche Steuermeldung vom 2 8. August 2017 (rich tig 3 0. August 2017) nicht das gesamte Einkommen des Pflichtigen erfasst habe. Mit Verfügung vom 5. September 2017 hätten sie folglich viel zu tiefe Beiträge festgesetzt, weshalb diese zweifellos anfänglich unrichtig gewesen sei. Auch sei die Berichtigung aufgrund einer Abweichung in der Einkommenssumme von mehreren hunderttausend Franken von erheblicher Bedeutu ng. Z umal mit Erhalt der am 14. Dezember 2017 ergangenen Steuermeldung denn auch neue vorbe standene Tatsachen entdeckt worden seien, sei sie auf die inzwischen

rechts kräftige Verfügung vom 5. September 2017 zurückge kommen . Da die massge bende Steuermeldung vom 1 4. Dezember 2017 als Datum der Einschätzung den 2 7. April 2017 aufweise, im Jahr 2017 rechtskräftig geworden und die Nachtrags verfügungen im Jahr 2018 ergangen seien, seien die Beiträge vor deren Verjäh rung festgesetzt worden. 2.2

D er Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Be schwerdegegnerin habe bereits am 5. September 20 17 rechtskräftig über die Bei trä ge 2012 entschieden und Grundlage dafür habe die ebenfalls rechtskräftige Steuerveranlagung für die direkte Bundessteuer vom 5. April 2017,

mit einem (Verlust-) E inkommen von Fr. 182 ’ 754.-- gebildet. Eine spätere Korrektur der Steuermeldung sei nicht vorgenommen worden und auch nicht aktenkundig. Da her könne die rechtskräftige Verfügung vom 5. September 2017 nicht nach träg lich angepasst werden. Eine weitere AHV-Meldung, worauf sich die Beschwer de gegnerin stützen könn e, sei nicht vorhanden und innerhalb der Verjäh rungs frist auch nicht ergangen. Die AHV-Meldung , die dem

Einspracheentscheid bei gelegt worden sei, beziehe sich auf die Ausgleichskasse Zug, welche im Verfahren nicht betei ligt gewesen sei

– eine entsprechende Beitragsverfügung sei am 1 4. August 2018 aufgehoben worden – und diese weiche von der Steuermitteilung ab und könne daher nicht zu r Bemessung herangezogen werden . Es liege damit eine nicht nachvollziehbare Meldung als Grundlage vor. Die Nachtragsverfügung vom 5. September 2017 sei rechtskräftig geworden und es gebe keine Anhaltspunkte für eine Korrektur, sei es eine Nachsteuerveranlagung oder sonstige Gründe, womit auch die AHV-Verfügung betreffend die Beiträge für Selbständiger wer bende 2012 nicht später korrigiert werden könne . 3.

Streitig sind die Beiträge für das Beitragsjahr 2012 respektive die Höhe des vom Beschwerdeführer in dieser Periode erzielten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Diesbezüglich ergeben die Akten folgendes: 3.1

In

der Beitragsverfügung Akonto vom 3 1. Januar 2012 ( Urk. 7/76) wurde n

ge stützt auf die Angaben der vorangehenden Beitragsperiode die Akontobeiträge

basierend auf

ein em

Erwerbseinkommen von Fr. 375'000.-- festgelegt ( Urk. 7/76). 3.2

Nachdem der Beschwerdeführer am 14. Juni 2013 ( Urk. 7/85) Anpassungen

für die Jahre 2009 bis 2012 verlangt und für das Jahr 2012 ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 356'500. -- deklariert hatte ( Urk. 7/85/2) , wurde n mit Nach tragsverfügung vom 2 1. Juni 2013 ( Urk. 7/87/4) die Beiträge gestützt auf diese Angaben neu festgesetzt. 3.3

I n der Steuermeldung vom 3 0. August 2017 ( Urk. 7/140) führte das Kantonale Steueramt Zürich für das Jahr 2012 ein (Verlust-) Ein kommen des Beschwerde führers aus selb ständiger Erwerbstätigkeit von

Fr. - 182'754.-- auf , worauf die Beschwerdegegnerin am 5. September 2017 eine entsprechende Nachtragsver fügung erstellte ( Urk. 7/146) . 3.4

Mit einer weiteren Steuermeldung vom 2 1. Dezember 2017 für das Jahr 2012 gab das kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse Zug ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 359’814.-- bekannt ( Urk. 7/174/2-3) . 3.5

Im Weiteren ergeben die Akten, dass auf N achfrage der Ausgleichskasse Zug ( Urk. 7/174/13) das kantonale Steueramt Zürich

in einer Email-Korrespondenz vom 15.

März 2018 mitteilte, dass die zweite (Steuer-) Meldung mit positivem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die richtige sei ( Urk. 7/174/12) .

Dazu wies das kantonale Steueramt Zürich in der Beilage u nter dem Titel «Details zu selbständiger Erwerbstätigkeit 2012» betreffend die drei Firmen

Z.___ , A.___ und Y.___ , unter anderem auf einen Gewinn des Beschwerdeführers von Fr. 355'939.-- hin

(vgl. Urk. 7/174/14). 3.6

In einer Email - Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit dem kantonalen Steueramt Zürich vom 1 7. Juli 2018 wurde festgehalten , dass gemäss den An gaben des Beschwerdeführer s die jenige Firma, welche bis anhin ihren Sit z im Kanton Zug gehabt habe nun mehr i m Kanton Nidwalden ansässig sei, als Filiale gelte und als Hauptsitz B.___ im Kanton Zürich zu betrachten sei. Die

per sönliche n Beiträge würden nur über die Ausgleichskasse Zürich abgerechnet ( Urk. 7/179). 4. 4.1

Mit Blick auf die Akten liegen unterschiedliche respektive widersprüchliche An gaben vor. So behauptet e der Beschwerdeführer in Abweichung von

s ei nen Angaben betreffend da s voraussichtlich

im Jahr 2012 erwirtschaftete

Erwerbs einkommen von Fr. 375'000. -- – auf dem die Akontobeiträge

berechnet wurde n (E. 3.1) – u nd entgegen dem von ihm nachträglich deklar ierten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 356'500. -- ( E. 3.2 )

für das gleiche Jahr nunmehr , dass er in diesem Jahr lediglich ein Verlust einkommen

erzielt habe .

Dabei stützt e er sich einzig auf eine Berechnungsmitteilung der Steuerbehörde ( Urk. 3/7) und die Angaben in der Steuermeldung vom 3 0. August 2017 ab, wo

ein Verlusteinkommen von

Fr.

182'754. -- gemeldet wurde

(E. 3.3 ) . Diese Anga ben wurden aber vom kantonalen Steueramt als falsch und die spätere Meldung vom 2 1. Dezember 2017 (E. 3.4) mit ein em Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit von

Fr. 359’814. -- als richtig bezeichne t . 4.2

Zutreff end sind damit die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass sie nach Erhalt der «korrekten»

Steuermeldung vom 2 1 . Dezember 2017 ermächtigt war ,

wiedererwägungsweise auf die inzwischen rechtskräftige Verfügung vom 5. September 2017 zurückzukommen (zur Wiedererwägung vgl. E. 1.5 hiervor) . Die Vorgehensweise war dabei die gleiche wie bei

der rechtskräftigen Nachtrags verfügung vom 2 1 . Juni 2013 ( Urk. 7/87/4) ,

gegen die sich der Beschwerdeführer nicht wandte , auf welche die Beschwerdegegnerin jedoch zurückgekommen war , nachdem das Steueramt am 3 0. August 2017 ( Urk. 7/140)

vorerst ein Verlustein kommen gemeldet hatte. Dabei gründete das Verlusteinkommen lediglich darin, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Jahr in mehreren Kantonen einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war und das Steuera mt Zürich die ausserkantonalen E inkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht berücksich tigt respektive der Ausgleichskasse Zug gemeldet hat te . Dass es sich diesbezüglich anders verhält, bringt den n auch der Beschwerdeführer nicht vor. Insbesondere behauptet er auch nicht , dass er auf dem von ihm selber deklarierten und in diesem Umfang anerkannten Erwerbseinkommen von

Fr. 356'500. -- bereits in einem anderen Kanton (Zug, Nidwalden )

die Abgaben entrichtet hat . Dafür ergeben auch die Akten keine Anhaltspunkte, liess er doch dem kantonalen Steueramt Zürich am 1 7. Juli 2018 selber mit teilen , dass er einzig mit der Aus gleichskasse Zürich die Beiträge abrechne (vgl. E. 3.6 hiervor).

Damit ist festzuhalten , dass die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf die letzt e –korrekte

– Angabe des Steueramtes, welche nur unwesentlich von der Selbstan gabe des Beschwerdeführers abweich t ( Fr. 359'814.-- gegenüber Fr. 356'500.--) , abgestellt hat . Demgegenüber basiert die Nachtragsverfügung vom

5. September 2017 ( Urk. 7/146) auf der offensichtlich unrichtigen Steuermeldung vom 3 0. August 2017 ( Urk. 7/140). Aufgrund der korrigierten und für die Beschwer degegnerin verbindlichen neuen Steuermeldung hatte sie auf die Nachtragsver fügung vom 3. September 2017 ( Urk. 7/146) zurückzukommen . Sie verfuhr dabei gleich wie bei der Aufhebung der vorgängige n Nachtragsverfügung vom 2 1. Juni 2013 ( Urk. 7/87/4), die der Beschwerdeführer akzeptiert hatte und

in der

noch ein Erwerbseinkommen von Fr. 356'500.-- festgehalten wurde . Z u Gunsten des

Be schwerdeführer s

ist auch der Berechnungsmitteilung des kantonalen Steueramtes vom 5. April 2017 ( Urk. 3/7) nichts abzugewinnen . Denn einerseits ist nicht bekannt, ob diese Mitteilung später noch abgeändert wurde. Anderseits schliesst das Total der Erwerbseinkünfte von Fr. 994'508.-- das in der Steuermeldung festgehaltene Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbs tätigkeit von Fr. 359'814. --

nicht aus.

Nach dem Gesagten s ind die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Korrektur der ursprünglichen Verfügung 5. September 2017 erfüllt (zur Wiederer wägung vgl. E. 1.5 hiervor). Weder klar

ausgewiesene Irrtümer, die ohne weiteres richtig gestellt werden können , noch sachliche Umstände, die s teuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, sind bei der rechts kräftigen Steuertaxation respektive der Steuermeldung vom 2 1. Dezember 2017 ( Urk. 7/174/2-3)

erkennbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorge bracht und

näher substantiiert. Vor diesem Hintergrund ergibt auch die ge richt liche Überprüfung, dass sich die Beschwerdegegnerin zu Recht an die Steuer angaben gebunden erachtete (E. 1.3 hiervor) und basierend auf diesen Angaben eine neue Nachtragsverfügung erliess . Die Beschwerde ist damit unbegründet.

D ies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Realit Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef