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AB.2019.00029

Rentenberechnung

Zürich SozVersG · 2020-06-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 2 9. August 2018 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend : Aus gleichskasse) X.___ (geboren am 1. Feb ruar 1953) eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 961.-- und zwei Kin derrenten für die Töchter Y.___ und Z.___ von je Fr. 385 .-- ab 1. März 2018 zu (Urk. 10/36). Dagegen erhob X.___ am 2 2. Sep tember 2018 Einsprache (Urk. 10/50, vgl. auch Urk. 10/54/4). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 1 0. Mai 2019 ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. Mai 2019 erhob X.___ am 8. Juni 2019 Beschwerde. Sinngemäss beantragte er eine höhe re Altersrente. Er führte dazu aus, das s das von ihm vom 2 6. März bis 3 0. Juni 2018 erzielte Einkommen

bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden sei, obschon er eine Kopie des Lohnausweises eingereicht habe. Zudem habe er einen Antrag auf Rentenaufschub gestellt (Urk. 1, 3). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 0. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was X.___ zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2 1.2.1

Der Aufschub des Beginns des Rentenbezugs bildete wed er Gegenstand der Ver fügung vom 2 9. August 2018 noch des Einspracheentscheids vom 1 0. Mai 2019 (Urk. 2, 10/36; vgl. dazu auch Urk. 10/76). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.2.2

Jedoch ist noch auf Folgendes hinzuweisen:

Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas s enenversicherung, AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls a b lösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Erhöhung Art. 55 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Art. 39 Abs. 3 AHVG verleiht dem Bundesrat unter anderem die Kom petenz, das Verfahren des Rentenaufschubs zu regeln. Davon hat er Gebrauch gemacht und unter anderem verordnet, dass der Aufschub innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären ist (Art. 55 quater

Abs. 1 Satz 2 AHVV), dass eine aufgeschobene Altersrente, wenn sie abgerufen wird, vom folgenden Monat an ausbezahlt wird und dass eine Nachzahlung von Renten ausgeschlossen ist (Art. 55 quater

Abs. 3 AHVV).

Nachdem der Beschwerdeführer zunächst um einen Rent enbezug ab 1. April 2018 ersucht hatte, stellte er am 2 0. Mär z 2018 einen Antrag auf Aufschub der Rente (Urk. 10/7/12, 10/20). Am 5. Juli 2018 erkundigte er sich, ob dieser Antrag

stor nierbar sei (Urk. 10/30/1). In Anbetracht dessen wurden am 2 9. August 2018 die Alters- und Kinderrenten verfügt (Urk. 10/36). In der Einsprache vom 2 2. September 2018 wies er unter anderem da rauf hin, dass er einen A ntrag auf Aufschub gestellt habe (Urk. 10/50). Mit Schreiben vom 3. Januar 2019 machte ihn die Ausgleichskasse auf die Voraussetzungen des Rentenaufschubs aufmerk sam u nd erklärte ihm, d ass eine rückwirkende Geltendmachung des Rentenauf schu bs noch möglich sei. Dies gelte allerd ings nur, wenn er die seit dem 1. März 2018 bezogenen Leistungen zurückerstatte (Urk. 1 0/52). Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 teilte der Beschwerdeführer schliesslich mit, dass er den Bezug der Alters- und Kinderrenten nicht aufschieben wolle (Urk. 10/54). Dementspre chend unterliess er eine Rückzahlung der bereits bezogenen Renten (vgl. Urk. 9 S. 3; vgl. ferner Urk. 10/76). Im jetzigen Zeitpunkt ist ein Aufschub aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich, da die Jahresfrist seit Eintritt ins Rentenalter (Art. 55 quater

Abs. 1 Satz 1 AHVV) abgelaufen ist. 2. 2.1

Zu prüfen ist also, ob die Ausgleichskasse das vom Beschwerdeführer vom 2 6. März bis 3 0. Juni 2018 erzielte Einkommen (in der Höhe von Fr. 32'441.--) bei der Rentenberechnung zu Recht nicht berücksichtigt hat. 2.2

Nach Art. 29 bis

Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der renten berechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjah res und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt. 2.3

Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Altersrente und die beiden Kinder renten mit Wirkung a b 1. März 201 8. Anrechenbar ist ihm deshalb - wie sich aus der Bestimmung von Art. 29 bis

Abs. 1 AHVG (E. 2.2 hiervor) ergibt - das bis 3 1. Dezember 2017 erzielte Erwerbseinkommen . Dementsprechend ist das vom 2 6. März bis 3 0. Juni 2018 erzielte Einkommen

bei der Rentenber e chnung nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme wird vom Gesetz nicht vorgesehen. 2.4

Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Ausgleichskasse SAK - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 2 9. August 2018 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend : Aus gleichskasse) X.___ (geboren am 1. Feb ruar 1953) eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 961.-- und zwei Kin derrenten für die Töchter Y.___ und Z.___ von je Fr. 385 .-- ab 1. März 2018 zu (Urk. 10/36). Dagegen erhob X.___ am

E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 1.2.1 Der Aufschub des Beginns des Rentenbezugs bildete wed er Gegenstand der Ver fügung vom 2 9. August 2018 noch des Einspracheentscheids vom 1 0. Mai 2019 (Urk. 2, 10/36; vgl. dazu auch Urk. 10/76). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 1.2.2 Jedoch ist noch auf Folgendes hinzuweisen:

Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas s enenversicherung, AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls a b lösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs.

E. 2 AHVG; vgl. zur Erhöhung Art. 55 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Art. 39 Abs.

E. 2.1 Zu prüfen ist also, ob die Ausgleichskasse das vom Beschwerdeführer vom 2 6. März bis 3 0. Juni 2018 erzielte Einkommen (in der Höhe von Fr. 32'441.--) bei der Rentenberechnung zu Recht nicht berücksichtigt hat.

E. 2.2 Nach Art. 29 bis

Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der renten berechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjah res und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Altersrente und die beiden Kinder renten mit Wirkung a b 1. März 201 8. Anrechenbar ist ihm deshalb - wie sich aus der Bestimmung von Art. 29 bis

Abs. 1 AHVG (E. 2.2 hiervor) ergibt - das bis 3 1. Dezember 2017 erzielte Erwerbseinkommen . Dementsprechend ist das vom 2 6. März bis 3 0. Juni 2018 erzielte Einkommen

bei der Rentenber e chnung nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme wird vom Gesetz nicht vorgesehen.

E. 2.4 Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Ausgleichskasse SAK - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00029

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 1 7. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 2 9. August 2018 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend : Aus gleichskasse) X.___ (geboren am 1. Feb ruar 1953) eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 961.-- und zwei Kin derrenten für die Töchter Y.___ und Z.___ von je Fr. 385 .-- ab 1. März 2018 zu (Urk. 10/36). Dagegen erhob X.___ am 2 2. Sep tember 2018 Einsprache (Urk. 10/50, vgl. auch Urk. 10/54/4). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 1 0. Mai 2019 ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. Mai 2019 erhob X.___ am 8. Juni 2019 Beschwerde. Sinngemäss beantragte er eine höhe re Altersrente. Er führte dazu aus, das s das von ihm vom 2 6. März bis 3 0. Juni 2018 erzielte Einkommen

bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden sei, obschon er eine Kopie des Lohnausweises eingereicht habe. Zudem habe er einen Antrag auf Rentenaufschub gestellt (Urk. 1, 3). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 0. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was X.___ zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2 1.2.1

Der Aufschub des Beginns des Rentenbezugs bildete wed er Gegenstand der Ver fügung vom 2 9. August 2018 noch des Einspracheentscheids vom 1 0. Mai 2019 (Urk. 2, 10/36; vgl. dazu auch Urk. 10/76). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.2.2

Jedoch ist noch auf Folgendes hinzuweisen:

Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas s enenversicherung, AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls a b lösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Erhöhung Art. 55 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Art. 39 Abs. 3 AHVG verleiht dem Bundesrat unter anderem die Kom petenz, das Verfahren des Rentenaufschubs zu regeln. Davon hat er Gebrauch gemacht und unter anderem verordnet, dass der Aufschub innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären ist (Art. 55 quater

Abs. 1 Satz 2 AHVV), dass eine aufgeschobene Altersrente, wenn sie abgerufen wird, vom folgenden Monat an ausbezahlt wird und dass eine Nachzahlung von Renten ausgeschlossen ist (Art. 55 quater

Abs. 3 AHVV).

Nachdem der Beschwerdeführer zunächst um einen Rent enbezug ab 1. April 2018 ersucht hatte, stellte er am 2 0. Mär z 2018 einen Antrag auf Aufschub der Rente (Urk. 10/7/12, 10/20). Am 5. Juli 2018 erkundigte er sich, ob dieser Antrag

stor nierbar sei (Urk. 10/30/1). In Anbetracht dessen wurden am 2 9. August 2018 die Alters- und Kinderrenten verfügt (Urk. 10/36). In der Einsprache vom 2 2. September 2018 wies er unter anderem da rauf hin, dass er einen A ntrag auf Aufschub gestellt habe (Urk. 10/50). Mit Schreiben vom 3. Januar 2019 machte ihn die Ausgleichskasse auf die Voraussetzungen des Rentenaufschubs aufmerk sam u nd erklärte ihm, d ass eine rückwirkende Geltendmachung des Rentenauf schu bs noch möglich sei. Dies gelte allerd ings nur, wenn er die seit dem 1. März 2018 bezogenen Leistungen zurückerstatte (Urk. 1 0/52). Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 teilte der Beschwerdeführer schliesslich mit, dass er den Bezug der Alters- und Kinderrenten nicht aufschieben wolle (Urk. 10/54). Dementspre chend unterliess er eine Rückzahlung der bereits bezogenen Renten (vgl. Urk. 9 S. 3; vgl. ferner Urk. 10/76). Im jetzigen Zeitpunkt ist ein Aufschub aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich, da die Jahresfrist seit Eintritt ins Rentenalter (Art. 55 quater

Abs. 1 Satz 1 AHVV) abgelaufen ist. 2. 2.1

Zu prüfen ist also, ob die Ausgleichskasse das vom Beschwerdeführer vom 2 6. März bis 3 0. Juni 2018 erzielte Einkommen (in der Höhe von Fr. 32'441.--) bei der Rentenberechnung zu Recht nicht berücksichtigt hat. 2.2

Nach Art. 29 bis

Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der renten berechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjah res und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt. 2.3

Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Altersrente und die beiden Kinder renten mit Wirkung a b 1. März 201 8. Anrechenbar ist ihm deshalb - wie sich aus der Bestimmung von Art. 29 bis

Abs. 1 AHVG (E. 2.2 hiervor) ergibt - das bis 3 1. Dezember 2017 erzielte Erwerbseinkommen . Dementsprechend ist das vom 2 6. März bis 3 0. Juni 2018 erzielte Einkommen

bei der Rentenber e chnung nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme wird vom Gesetz nicht vorgesehen. 2.4

Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Ausgleichskasse SAK - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger