opencaselaw.ch

AB.2019.00028

Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid mit welchem eine Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache angesetzt wurde. Abweisung der Beschwerde, weil die Einsprache der Beschwerdeführerin 1 keinen Antrag und keine hinreichende Begründung enthielt, womit die Nachfristansetzung zu Recht erfolgte. Nichteintreten und Überweisung an die Beschwerdegegnerin bezüglich materieller Vorbringen zur Rentenplafonierung.

Zürich SozVersG · 2019-02-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1 .1

X.___ , geboren 1955, ist mit Y.___ , geboren 1957, verheiratet. Auf entsprechende Anmeldung hin sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 22. Februar 2019 mit Wirkung ab 1. Mai

2019 eine plafonierte Altersrente im Betrag von Fr. 1'770.-- zu (Urk. 6 / 11 ) .

Wegen des Anspruchs seiner Ehefrau auf eine Altersrente setzte die Sozial ver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Invalidenrente von Y.___ neu fest. Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 sprach sie ihm mit Wir kung ab dem 1. Mai 2019 eine plafonierte Invalidenrente im Betrag von Fr. 1'785.-- zu (Urk. 7 /2). 1.2

X.___ erhob am 22. März 2019 Einsprache gegen die Verfügung der Aus gleichskasse vom 22. Februar 2019 (Urk. 6 / 4 ). Am selben Tag erhob Y.___ ebenfalls «Einsprache» gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Februar 2019 (Urk. 7 / 1 ). 1.3

In der Folge setzte die Ausgleichskasse X.___ am 9. Mai 2019 eine Frist von 20 Tagen an, um ihre Einsprache hinreichen d zu begründen und einen An trag zu stellen ( Urk. 2) . 2.

Dagegen erhoben X.___ und Y.___ am 7. Juni

2019 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15.

August 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk.

5, unter Beilage der Kassenakten in Sachen X.___

[ Urk. 6/1-12] und Y.___ [ Urk. 7/1-4]), was den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Beide Beschwerdeführer sind berechtigt, jeweils in eigenem Namen gegen die Rentenverfügung ihres Ehepartners ein Rechtsmittel zu ergreifen, weil sich der Entscheid über die Plafonierung der einen Rente auf die Höhe der jeweils anderen auswirkt (vgl. BGE 126 V 455, 127 V 119 E. 1; Urteil des Bundesgerichts H 244/01 vom 14. Juli 2003 E. 1). 2.

2.1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). 2.2

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit de nen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ASTG). 2.3

2.3.1

Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.3.2

Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts

(ATSV) müssen die Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.

Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Be he bung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Ein sprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 2.4

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde er hoben werden (Art.

56 Abs. 1 ATSG, Art.

57 ATSG). 3.

Beim angefochtenen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2019 (Urk. 2) handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Einspracheverfahren mit wel chem der Beschwerdeführerin 1 Frist angesetzt wurde, um ihre Einsprache vom 22. März

2019

(Urk. 6/4) gegen die Verfügung vom 22. Februar 2019 betreffend Altersrente (Urk. 6/11) hin reichend zu begründen und einen Antrag zu stel len ( Urk. 2 S. 1). In ihrer Ein sprache vom 2 2. März 2019 führte die Beschwerde führerin 1 aus, dass sie gegen die Verfügung vom 2 2. Februar

2019 Einspruch erhebe. Die Verfügung sei nicht aus reichend mit den gesetzlichen Grundlagen begründet. Des Weiteren benötige sie für die weitere finanzielle Planung die kom pletten Berechnungs grundlagen, Auszüge aus ihrem individuellen Konto sowie die rechtliche Begrün dung der Plafonierung (Urk.

6/4). Mit dieser Eingabe stellte die Beschwerdefüh rerin somit

kein Rechtsbegehren beziehungsweise keinen Antrag zur Änderung der ang efochtene n Verfügung vom 2 2. Februar

2019 (Urk. 6/11 )

- zum Beispiel einen Antrag auf

eine Altersrente ohne Plafonierung

- und begründete auch nicht, weshalb diese Verfügung aus ihrer Sicht unrichtig ist. Damit fehlte n ein Antrag und eine Begründung der Einsprache, weshalb die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 1 mit dem ange foch tenen Zwi schenentscheid vom 9. Mai 2019 (Urk. 2) zu Recht eine Nachfrist zur Verbesse rung ihrer Ein sprache a ngesetzt hat (Art. 10 Abs. 1 und 5 ATSV).

Demnach ist die Beschwerde der Beschwerdeführenden vom 7. Juni 2019 ( Urk. 1)

- insoweit als sie sich gegen den Zwischenentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2019 ( Urk. 2) richte t

- abzuweisen. 4.

Insoweit sich die Beschwerdeführenden

mit ihrer Beschwerde vom 7. Juni 2019 gegen die Plafonierung der Altersrente der Beschwerdeführerin 1 wenden , kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, weil dazu noch keine beim Sozial versiche rungsgericht anfechtbare n Entscheide gefällt wurden.

Zu r Behandlung dieser Vorbringen der Beschwerdeführenden ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zu überweisen (Art. 30 ATSG). 5.

Demgegenüber stellt sich die Rechtslage in Bezug auf die Invalidenrente des Be schwerdeführers 2 anders dar. 5.1

Zwar ist die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung (IVG) unter anderem beauftragt, die Berechnung der Renten durchzuführen. Jedoch bleibt hinsichtlich der Invalidenrenten die IV-Stelle ver fügende Instanz. Im Unterschied zum Verfahren gemäss AHVG können Verfü gungen der IV-Stelle nicht mittels Einsprache angefochten werden. Gemäss Art. 57a Abs. 2 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Entscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Gegen den Vor bescheid können die Parteien innert einer Frist von 30 Tagen schriftlich oder mündlich Einwände vorbringen ( Art. 73 bis

Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Dieses Verfahren kommt indes nur zur Anwen dung, soweit IV-spezifische Aspekte eines Entscheids über eine IV-Leistung in Frage stehen. Soweit indes AHV-analoge Leistungselemente Gegenstand der neuen Verfügung sind - wie im vorliegenden Fall, wo einzig die Plafonierung der Invalidenrente aufgrund des neuen Anspruchs auf Altersrente des Ehegatten zur Neuverfügung der Invalidenrente führte - kommt das Vorbescheidverfahren nach Art. 57a IVG nicht zum Zug. Jedoch ist vor dem Erlass einer Verfügung, mit wel cher die Invalidenrente eine neue Berechnung erfährt, dem Versicherten das rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 134 V 97 E. 2). 5.2

Gegen die Verfügung vom 2 2. Februar

2019 betreffend Neufestsetzung der Invaliden rente ( Urk. 7/2) erhob der Beschwerdeführer

1 mit Schreiben vom 2 2. März 2019 «Einsprache» und wandte ein, dass die Verfügung ungenügend begründet sei ( Urk. 7/1). Dieses Schreiben erfolgte innert Beschwerdefrist und ist - da nach Lage der Akten der Verfügung vom 2 2. Februar 2019 kein Verfahren zur Wah rung des rechtlichen Gehörs voranging - als Teil des Verfahrens zur Ge währung des rechtlichen Gehörs zu betrachten. Damit bleibt festzuhalten, dass die IV-Rentenverfügung vom 2 2. März 2019 noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen konnte. Sollte im weiteren Verfahren keine Einigung stattfinden beziehungsweise der Beschwerdeführer 1 nach Darlegung der Rechtslage an der Beschwerde gegen die IV-Rentenverfügung vom 2 2. Februar 2019 festhalten wollen, wäre die Ein gabe vom 2 2. März 2019 gemäss Art. 30 ATSG an die zuständige Instanz weiter zulei ten und wird das zuständige Gericht zu prüfen haben, ob das entsprechende Schreiben beziehungsweise die allenfalls ergänzte Beschwerdeschrift den formellen Anforde rungen an eine Beschwerde genügt.

Damit ist in Bezug auf die Neuverfügung der Invalidenrente des Beschwerdefüh rers 1 die Beschwerdegegner in anzuweisen, die Sache zur Wahrung des recht lichen Gehörs an die IV-Stelle zu überweisen beziehungsweise im Namen der IV-Stelle das Verfahren zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers fort zu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Zur Behandlung der Eingaben der Beschwerdeführenden, welche sich nicht gegen den angefochtenen Zwischenentscheid vom 9. Mai 2019, sondern die verfügte Rentenpla fonierung richten, wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des K antons Zürich, Ausgleichskasse, zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage von Urk. 1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Kenntnisnahme 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 .1

X.___ , geboren 1955, ist mit Y.___ , geboren 1957, verheiratet. Auf entsprechende Anmeldung hin sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 22. Februar 2019 mit Wirkung ab 1. Mai

2019 eine plafonierte Altersrente im Betrag von Fr. 1'770.-- zu (Urk.

E. 1.2 X.___ erhob am 22. März 2019 Einsprache gegen die Verfügung der Aus gleichskasse vom 22. Februar 2019 (Urk. 6 / 4 ). Am selben Tag erhob Y.___ ebenfalls «Einsprache» gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Februar 2019 (Urk. 7 / 1 ).

E. 1.3 In der Folge setzte die Ausgleichskasse X.___ am 9. Mai 2019 eine Frist von 20 Tagen an, um ihre Einsprache hinreichen d zu begründen und einen An trag zu stellen ( Urk. 2) . 2.

Dagegen erhoben X.___ und Y.___ am 7. Juni

2019 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15.

August 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk.

5, unter Beilage der Kassenakten in Sachen X.___

[ Urk. 6/1-12] und Y.___ [ Urk. 7/1-4]), was den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Beide Beschwerdeführer sind berechtigt, jeweils in eigenem Namen gegen die Rentenverfügung ihres Ehepartners ein Rechtsmittel zu ergreifen, weil sich der Entscheid über die Plafonierung der einen Rente auf die Höhe der jeweils anderen auswirkt (vgl. BGE 126 V 455, 127 V 119 E. 1; Urteil des Bundesgerichts H 244/01 vom 14. Juli 2003 E. 1). 2.

2.1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). 2.2

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit de nen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ASTG). 2.3

2.3.1

Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.3.2

Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts

(ATSV) müssen die Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.

Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Be he bung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Ein sprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 2.4

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde er hoben werden (Art.

56 Abs. 1 ATSG, Art.

57 ATSG). 3.

Beim angefochtenen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2019 (Urk. 2) handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Einspracheverfahren mit wel chem der Beschwerdeführerin 1 Frist angesetzt wurde, um ihre Einsprache vom 22. März

2019

(Urk. 6/4) gegen die Verfügung vom 22. Februar 2019 betreffend Altersrente (Urk. 6/11) hin reichend zu begründen und einen Antrag zu stel len ( Urk. 2 S. 1). In ihrer Ein sprache vom 2 2. März 2019 führte die Beschwerde führerin 1 aus, dass sie gegen die Verfügung vom 2 2. Februar

2019 Einspruch erhebe. Die Verfügung sei nicht aus reichend mit den gesetzlichen Grundlagen begründet. Des Weiteren benötige sie für die weitere finanzielle Planung die kom pletten Berechnungs grundlagen, Auszüge aus ihrem individuellen Konto sowie die rechtliche Begrün dung der Plafonierung (Urk.

6/4). Mit dieser Eingabe stellte die Beschwerdefüh rerin somit

kein Rechtsbegehren beziehungsweise keinen Antrag zur Änderung der ang efochtene n Verfügung vom 2 2. Februar

2019 (Urk. 6/11 )

- zum Beispiel einen Antrag auf

eine Altersrente ohne Plafonierung

- und begründete auch nicht, weshalb diese Verfügung aus ihrer Sicht unrichtig ist. Damit fehlte n ein Antrag und eine Begründung der Einsprache, weshalb die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 1 mit dem ange foch tenen Zwi schenentscheid vom 9. Mai 2019 (Urk. 2) zu Recht eine Nachfrist zur Verbesse rung ihrer Ein sprache a ngesetzt hat (Art. 10 Abs. 1 und 5 ATSV).

Demnach ist die Beschwerde der Beschwerdeführenden vom 7. Juni 2019 ( Urk. 1)

- insoweit als sie sich gegen den Zwischenentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2019 ( Urk. 2) richte t

- abzuweisen. 4.

Insoweit sich die Beschwerdeführenden

mit ihrer Beschwerde vom 7. Juni 2019 gegen die Plafonierung der Altersrente der Beschwerdeführerin 1 wenden , kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, weil dazu noch keine beim Sozial versiche rungsgericht anfechtbare n Entscheide gefällt wurden.

Zu r Behandlung dieser Vorbringen der Beschwerdeführenden ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zu überweisen (Art. 30 ATSG). 5.

Demgegenüber stellt sich die Rechtslage in Bezug auf die Invalidenrente des Be schwerdeführers 2 anders dar. 5.1

Zwar ist die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung (IVG) unter anderem beauftragt, die Berechnung der Renten durchzuführen. Jedoch bleibt hinsichtlich der Invalidenrenten die IV-Stelle ver fügende Instanz. Im Unterschied zum Verfahren gemäss AHVG können Verfü gungen der IV-Stelle nicht mittels Einsprache angefochten werden. Gemäss Art. 57a Abs. 2 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Entscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Gegen den Vor bescheid können die Parteien innert einer Frist von 30 Tagen schriftlich oder mündlich Einwände vorbringen ( Art. 73 bis

Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Dieses Verfahren kommt indes nur zur Anwen dung, soweit IV-spezifische Aspekte eines Entscheids über eine IV-Leistung in Frage stehen. Soweit indes AHV-analoge Leistungselemente Gegenstand der neuen Verfügung sind - wie im vorliegenden Fall, wo einzig die Plafonierung der Invalidenrente aufgrund des neuen Anspruchs auf Altersrente des Ehegatten zur Neuverfügung der Invalidenrente führte - kommt das Vorbescheidverfahren nach Art. 57a IVG nicht zum Zug. Jedoch ist vor dem Erlass einer Verfügung, mit wel cher die Invalidenrente eine neue Berechnung erfährt, dem Versicherten das rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 134 V 97 E. 2). 5.2

Gegen die Verfügung vom 2 2. Februar

2019 betreffend Neufestsetzung der Invaliden rente ( Urk. 7/2) erhob der Beschwerdeführer

1 mit Schreiben vom 2 2. März 2019 «Einsprache» und wandte ein, dass die Verfügung ungenügend begründet sei ( Urk. 7/1). Dieses Schreiben erfolgte innert Beschwerdefrist und ist - da nach Lage der Akten der Verfügung vom 2 2. Februar 2019 kein Verfahren zur Wah rung des rechtlichen Gehörs voranging - als Teil des Verfahrens zur Ge währung des rechtlichen Gehörs zu betrachten. Damit bleibt festzuhalten, dass die IV-Rentenverfügung vom 2 2. März 2019 noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen konnte. Sollte im weiteren Verfahren keine Einigung stattfinden beziehungsweise der Beschwerdeführer 1 nach Darlegung der Rechtslage an der Beschwerde gegen die IV-Rentenverfügung vom 2 2. Februar 2019 festhalten wollen, wäre die Ein gabe vom 2 2. März 2019 gemäss Art. 30 ATSG an die zuständige Instanz weiter zulei ten und wird das zuständige Gericht zu prüfen haben, ob das entsprechende Schreiben beziehungsweise die allenfalls ergänzte Beschwerdeschrift den formellen Anforde rungen an eine Beschwerde genügt.

Damit ist in Bezug auf die Neuverfügung der Invalidenrente des Beschwerdefüh rers 1 die Beschwerdegegner in anzuweisen, die Sache zur Wahrung des recht lichen Gehörs an die IV-Stelle zu überweisen beziehungsweise im Namen der IV-Stelle das Verfahren zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers fort zu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Zur Behandlung der Eingaben der Beschwerdeführenden, welche sich nicht gegen den angefochtenen Zwischenentscheid vom 9. Mai 2019, sondern die verfügte Rentenpla fonierung richten, wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des K antons Zürich, Ausgleichskasse, zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage von Urk. 1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Kenntnisnahme 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 11 ) .

Wegen des Anspruchs seiner Ehefrau auf eine Altersrente setzte die Sozial ver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Invalidenrente von Y.___ neu fest. Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 sprach sie ihm mit Wir kung ab dem 1. Mai 2019 eine plafonierte Invalidenrente im Betrag von Fr. 1'785.-- zu (Urk. 7 /2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00028

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 2. Oktober 2019 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1 .1

X.___ , geboren 1955, ist mit Y.___ , geboren 1957, verheiratet. Auf entsprechende Anmeldung hin sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 22. Februar 2019 mit Wirkung ab 1. Mai

2019 eine plafonierte Altersrente im Betrag von Fr. 1'770.-- zu (Urk. 6 / 11 ) .

Wegen des Anspruchs seiner Ehefrau auf eine Altersrente setzte die Sozial ver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Invalidenrente von Y.___ neu fest. Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 sprach sie ihm mit Wir kung ab dem 1. Mai 2019 eine plafonierte Invalidenrente im Betrag von Fr. 1'785.-- zu (Urk. 7 /2). 1.2

X.___ erhob am 22. März 2019 Einsprache gegen die Verfügung der Aus gleichskasse vom 22. Februar 2019 (Urk. 6 / 4 ). Am selben Tag erhob Y.___ ebenfalls «Einsprache» gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Februar 2019 (Urk. 7 / 1 ). 1.3

In der Folge setzte die Ausgleichskasse X.___ am 9. Mai 2019 eine Frist von 20 Tagen an, um ihre Einsprache hinreichen d zu begründen und einen An trag zu stellen ( Urk. 2) . 2.

Dagegen erhoben X.___ und Y.___ am 7. Juni

2019 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15.

August 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk.

5, unter Beilage der Kassenakten in Sachen X.___

[ Urk. 6/1-12] und Y.___ [ Urk. 7/1-4]), was den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Beide Beschwerdeführer sind berechtigt, jeweils in eigenem Namen gegen die Rentenverfügung ihres Ehepartners ein Rechtsmittel zu ergreifen, weil sich der Entscheid über die Plafonierung der einen Rente auf die Höhe der jeweils anderen auswirkt (vgl. BGE 126 V 455, 127 V 119 E. 1; Urteil des Bundesgerichts H 244/01 vom 14. Juli 2003 E. 1). 2.

2.1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). 2.2

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit de nen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ASTG). 2.3

2.3.1

Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.3.2

Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts

(ATSV) müssen die Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.

Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Be he bung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Ein sprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 2.4

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde er hoben werden (Art.

56 Abs. 1 ATSG, Art.

57 ATSG). 3.

Beim angefochtenen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2019 (Urk. 2) handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Einspracheverfahren mit wel chem der Beschwerdeführerin 1 Frist angesetzt wurde, um ihre Einsprache vom 22. März

2019

(Urk. 6/4) gegen die Verfügung vom 22. Februar 2019 betreffend Altersrente (Urk. 6/11) hin reichend zu begründen und einen Antrag zu stel len ( Urk. 2 S. 1). In ihrer Ein sprache vom 2 2. März 2019 führte die Beschwerde führerin 1 aus, dass sie gegen die Verfügung vom 2 2. Februar

2019 Einspruch erhebe. Die Verfügung sei nicht aus reichend mit den gesetzlichen Grundlagen begründet. Des Weiteren benötige sie für die weitere finanzielle Planung die kom pletten Berechnungs grundlagen, Auszüge aus ihrem individuellen Konto sowie die rechtliche Begrün dung der Plafonierung (Urk.

6/4). Mit dieser Eingabe stellte die Beschwerdefüh rerin somit

kein Rechtsbegehren beziehungsweise keinen Antrag zur Änderung der ang efochtene n Verfügung vom 2 2. Februar

2019 (Urk. 6/11 )

- zum Beispiel einen Antrag auf

eine Altersrente ohne Plafonierung

- und begründete auch nicht, weshalb diese Verfügung aus ihrer Sicht unrichtig ist. Damit fehlte n ein Antrag und eine Begründung der Einsprache, weshalb die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 1 mit dem ange foch tenen Zwi schenentscheid vom 9. Mai 2019 (Urk. 2) zu Recht eine Nachfrist zur Verbesse rung ihrer Ein sprache a ngesetzt hat (Art. 10 Abs. 1 und 5 ATSV).

Demnach ist die Beschwerde der Beschwerdeführenden vom 7. Juni 2019 ( Urk. 1)

- insoweit als sie sich gegen den Zwischenentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2019 ( Urk. 2) richte t

- abzuweisen. 4.

Insoweit sich die Beschwerdeführenden

mit ihrer Beschwerde vom 7. Juni 2019 gegen die Plafonierung der Altersrente der Beschwerdeführerin 1 wenden , kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, weil dazu noch keine beim Sozial versiche rungsgericht anfechtbare n Entscheide gefällt wurden.

Zu r Behandlung dieser Vorbringen der Beschwerdeführenden ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zu überweisen (Art. 30 ATSG). 5.

Demgegenüber stellt sich die Rechtslage in Bezug auf die Invalidenrente des Be schwerdeführers 2 anders dar. 5.1

Zwar ist die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung (IVG) unter anderem beauftragt, die Berechnung der Renten durchzuführen. Jedoch bleibt hinsichtlich der Invalidenrenten die IV-Stelle ver fügende Instanz. Im Unterschied zum Verfahren gemäss AHVG können Verfü gungen der IV-Stelle nicht mittels Einsprache angefochten werden. Gemäss Art. 57a Abs. 2 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Entscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Gegen den Vor bescheid können die Parteien innert einer Frist von 30 Tagen schriftlich oder mündlich Einwände vorbringen ( Art. 73 bis

Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Dieses Verfahren kommt indes nur zur Anwen dung, soweit IV-spezifische Aspekte eines Entscheids über eine IV-Leistung in Frage stehen. Soweit indes AHV-analoge Leistungselemente Gegenstand der neuen Verfügung sind - wie im vorliegenden Fall, wo einzig die Plafonierung der Invalidenrente aufgrund des neuen Anspruchs auf Altersrente des Ehegatten zur Neuverfügung der Invalidenrente führte - kommt das Vorbescheidverfahren nach Art. 57a IVG nicht zum Zug. Jedoch ist vor dem Erlass einer Verfügung, mit wel cher die Invalidenrente eine neue Berechnung erfährt, dem Versicherten das rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 134 V 97 E. 2). 5.2

Gegen die Verfügung vom 2 2. Februar

2019 betreffend Neufestsetzung der Invaliden rente ( Urk. 7/2) erhob der Beschwerdeführer

1 mit Schreiben vom 2 2. März 2019 «Einsprache» und wandte ein, dass die Verfügung ungenügend begründet sei ( Urk. 7/1). Dieses Schreiben erfolgte innert Beschwerdefrist und ist - da nach Lage der Akten der Verfügung vom 2 2. Februar 2019 kein Verfahren zur Wah rung des rechtlichen Gehörs voranging - als Teil des Verfahrens zur Ge währung des rechtlichen Gehörs zu betrachten. Damit bleibt festzuhalten, dass die IV-Rentenverfügung vom 2 2. März 2019 noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen konnte. Sollte im weiteren Verfahren keine Einigung stattfinden beziehungsweise der Beschwerdeführer 1 nach Darlegung der Rechtslage an der Beschwerde gegen die IV-Rentenverfügung vom 2 2. Februar 2019 festhalten wollen, wäre die Ein gabe vom 2 2. März 2019 gemäss Art. 30 ATSG an die zuständige Instanz weiter zulei ten und wird das zuständige Gericht zu prüfen haben, ob das entsprechende Schreiben beziehungsweise die allenfalls ergänzte Beschwerdeschrift den formellen Anforde rungen an eine Beschwerde genügt.

Damit ist in Bezug auf die Neuverfügung der Invalidenrente des Beschwerdefüh rers 1 die Beschwerdegegner in anzuweisen, die Sache zur Wahrung des recht lichen Gehörs an die IV-Stelle zu überweisen beziehungsweise im Namen der IV-Stelle das Verfahren zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers fort zu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Zur Behandlung der Eingaben der Beschwerdeführenden, welche sich nicht gegen den angefochtenen Zwischenentscheid vom 9. Mai 2019, sondern die verfügte Rentenpla fonierung richten, wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des K antons Zürich, Ausgleichskasse, zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage von Urk. 1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Kenntnisnahme 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher