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AB.2019.00026

Mitarbeiterrabatte auf Betreuungsgelder für Kindertagesstätten sind als massgebender Lohn zu qualifizieren

Zürich SozVersG · 2019-01-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Gestützt auf eine am 2 3. Oktober 2018 durchgeführt e Arbeitgeberkontrolle ( Urk. 9/338 ) for derte die Ausgleichskasse von der X.___ mi t Nachzahlungsverfügung vom 15. Januar 2019 Lohnbeiträge für in den Jahren 2013 bis 2017 nicht ordnungs gemäss deklarierte Entgelte in der Höhe von Fr. 62'166.75 ( Urk. 9/359). Dagegen erhob die

X.___ am 1 1. Februar 2019 Einsprache und beantragte, die angefochtene Verfügung sei dahingehend abzuändern, dass auf den Positionen Krippenplatz reduktionen der Jahre 2014 bis 2017 keine Sozialversicherungsbeiträge zu ent richten seien. Die geltend gemachten Lohnbeiträge betreffend das Einkommen einer Ärztin im Jahr 2013 , die von d er X.___ zunächst als selbständig er werbend qualifiziert worden sei, und betreffend die sieben Praktikantengehälter in der Zeit von 2013 bis 2017 , die unvollständig deklariert worden seien, würden akzeptiert ( Urk. 9/365). Mit Entscheid vom 2. Mai 2019 wies die Ausgleichskasse die Ein sprache ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die X.___ am 4. Juni 2019 Beschwerde mit folgendem Rechtsbe gehren ( Urk. 1 S. 2): 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2019 sei aufzuheben. 2. Die Verfügung vom 1 5. Januar 2019 sei als nichtig zu erklären. 3. Eventualiter sei die Nachzahlungsverfügung der B eschwerdegegnerin vom 15. Januar 2019 dahingehend abzuändern, dass auf den Positionen «Krippen platzreduktion » (2014: Fr. 95'600.--; 2015: Fr 128'900.--; 2016: Fr. 117'576.--; 2017: Fr. 98'430.--) keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten seien. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. August 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 2 2. August 2019 angezeigt wurde ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdef ührerin machte in der Beschwerde geltend, dass die Nachzah lungsverfügung vom 1 5. Januar 2019 zwar die Beträge nenne, welche verlangt würden . Es werde aber mit keinem Wort erläutert, wie sich die Schuld zusam mensetze und worauf die Forderu ng beruhe. Das Dokument vom 15. Januar 2019 sei deshalb nicht als Verfügung zu qualifizi eren bzw. nichtig ( Urk. 1 S. 3 ). D ieser formelle Einwand ist vorab zu prüfen. 1.2

Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur an fechtbar, wobei sie durch Nichtanfechtung rechtsgültig werden. Nach der Evidenztheorie ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel be sonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die R echtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Eine nichtige Verfü gung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen ( vgl. dazu Häfelin /Müller/ Uhlmann, Al lgemeines Verwaltun gsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016 , N 1098 mit Hinweisen zur Rechtsprechung ). 1.3

Die Beschwerdegegnerin begründete die Nachzahlungsverfügung vom 1 5. Januar 2019 , mit welcher

sie von der Beschwerdeführe rin Lohnbeiträge in der Höhe von

Fr. 62'166.75 verlangte und welche eine Rechtsmittelbelehrung enthält ,

damit, dass am 2 3. Oktober 2018 eine AHV-Arbeitgeberrevision durchgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass in den Jahren 2013 bis 2017 Entgelte nicht ordnungsgemäss deklariert worden seien, auf die Beiträge an die AHV/IV/EO, die ALV und die kantonale Familienausgleichskasse zu leis ten gewesen wären (Urk. 9/359). Beigelegt wurde dieser Verfügung das

Berechnungsblatt aus der Arbeitgeberrevision vom 2 3. Oktober 2018 , aus dem ersichtlich ist , welche zu sätzlichen Lohnbeiträge auf welc he Mitarbeiter entfallen ( Urk. 9/360). Den

Grund für den Grossteil der

Forderung , nämlich dass die Mitarbeiterrabatte auf die Betreuungsgelder der Kindertag esstätten zum massgebenden Lohn gehören wür den, legte die Beschwerdeg egnerin der Beschwerdeführerin zuvor

bereits mit Schreiben vom

7. Januar 2019 näher dar ( Urk. 9/361).

Die Nachzahlungs verfüg ung vom 1 5. Januar 2019 enthält somit die wesentlichen Merkmale einer Verfügung ( Schriftlichkeit, Bezeichnung als Verfügung, Begrün dung und Rechtsmittelbelehrung; vgl. Art. 34 f. des Bundesgesetzes über das Ver waltungsverfahren,

VwVG ). Unabhängig davon, ob das Schreiben vom 7. Januar 2019 als Be standteil dieser Verfügung betrachtet wird oder nicht, liegt unter die sen Umständen keine Verfügung vor, de ren allfälliger Mangel besonders schwer gewesen wäre . 2.

Mit der Verfügung im Gebiet der paritätischen Beiträge wird eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgeber s als auch der Arbeitnehmer festgestellt ( Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung , AHVG ). A rbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Sinne eines in Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) enthaltenen An spruchs grundsätzlich nicht nur dem Arbeitgeber, sondern auch d en betroffenen Arbeitnehmern zuzustellen ist (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2018 vom 2 9. Januar 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Hiervon darf vorlie gend indes abgesehen werden, da eine g rosse Zahl von Arbeitnehmern betroffen ist, die teilweise nicht mehr bei der Beschwerdeführerin angestellt sind ( Urk. 1 S.

5) und deren Wohnsitz unbekannt ist ( vgl. BGE 113 V 1 E. 2; Urteil des Bundes gerichts 9C_252/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 1.3 ). 3. 3.1

Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus un selbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselb ständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammen hängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflich tiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur un mittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädi gung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitrags pflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsäch lich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 346 E. 4). 3.2

Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bez ahlt hat, so hat sie die Nachz ahlung der geschulde ten Beiträge zu verlangen und nötigen falls durch Verfügung festzuset zen . Vor behalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV , in Verbin dung mit Art. 14 Abs. 4 lit . c AHVG ). 3.3

Regelmässige Naturalleistungen gehören zum massgebenden Lohn; es handelt sich dabei um Bruttobeträge. Die AHVV unterscheidet zwischen Verpfle gung und Unterkunft ( Art. 11 AHVV ) und anders geartet em Naturaleinkommen ( Art. 13 AHVV; vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Wegleitung über den mass gebenden Lohn in der AHV, IV und EO , WML , gültig ab 1. Januar 2014 , Rz . 2052 ). 3.4

Gelegentliche Naturalleistungen gehören dagegen nicht zum mass gebenden Lohn. Als solche gelten namentlich die unentgeltliche Abgabe von Erzeugniss en des Betriebes, welche die Ar beitnehmenden sonst nicht oder nicht im gleichen Masse anschaffen würden (WML Rz . 20 54 ).

Den gelegentlichen Naturall eistungen gleichgestellt sind die aus dem Tätigkeits gebiet der Arbeitgebenden gelegentlich oder regelmässig fliessenden geringfügi gen geldwerten Vorteile (z.B. Zinsvergünstigungen einer Bank, Einkaufsvorteile, verbil ligte Dienstleistungen). Sie ge hören nicht zum massgebenden Lohn, soweit sie sich im üblichen Mass und in einem vernünftigen, eine Umgehungsabsicht ausschliessenden Verhältnis zum eigentlichen Arbei tsent gelt halten (WML Rz . 2055 ). 3.5

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Ein spracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigun g von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Über den Wortlaut von Art. 53 Abs. 2 ATSG hinaus können auch Entscheide in Wiedererwägung gezogen werden, die im formlosen Verfahren nach Art. 51 A bs. 1 ATSG gefällt wurden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 46 zu Art. 53). 3.6

Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine un richtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Um ständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu ma chende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit punkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.

Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden her leiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5).

4 . 4 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Tarife der Kindertagesstätte n

Y.___ und Z.___

f ür die Mitar beiter

der Beschwerdeführerin zwar einkommensabhängig abgestuf t, aber massiv geringer als für externe Kinder seien.

Der Website der Beschwerdeführerin könne ent nommen werde n, dass die Mitarbeiter bis zu Fr. 75.-- pro Tag weniger bezah len würden als Externe , was für die Jahre 2014 bis 2017 zusä tzliche Lohnbe standteile von Fr. 440'506.-- au s mache . Es handle sich somit nicht um geringfü gige geldwerte Vorte ile. Geringfügige Beträge , die sich unter Fr. 1'000.-- pro Jahr und Mitarbeiter belaufen hätten, seien bei der

Berechnung der Lohnbestandteile nicht berücksichtigt worden. Bei einer Kindertagesstätte sei zudem davon auszu gehe n, dass die Leist ungen regelmässig bezogen würden . Bei den Rabatten auf die Tarife der Kind ertagesstätten Y.___ und Z.___ handle es sich demnach um regelmässige Naturalleistungen, die zum beitragspflicht igen mass gebenden Lohn gehören

würden ( Urk. 2 S. 2 ). 4 . 2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass es sich bei den Mit arbeiterrabat ten auf die Betreuungsgelder ihrer betriebseigenen Kindertag esstät ten nicht um massgebenden beitragspflichtigen Lohn handle. Die Rabatte könn ten beispielsweise mit Zinsvergünstigungen einer Bank für deren Mitarbeiter verglichen werden.

Verbilligte Kinderkrippenplätze seien gemäss den Vorgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung denn auch nicht als Lohn zu deklarieren. Ge mäss WML sollten Naturaleinkommen

von den Ausgleichskassen gleich behan delt werden wie von den Steuerämtern. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bereits anlässlich der AHV-Revision vom 1 8. September 2014 die Meinung vertreten habe , dass die genannten Mitarbeiterrabatte zum massgebenden Lohn gehören würden . Daraufhin habe die Beschwerdeführerin m it Sc hreiben vom 2 7. Januar 2015 dargel egt, weshalb auf diese n

Rabatte n keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten seien . Die Beschwerdegegnerin h abe den Eing ang dieses Schreibens bestätigt und mitgeteilt, dass es zur Prüfung an den internen Rechtsdienst weitergeleitet werde. In der Folge ha be die Beschwerdegegnerin dazu aber nie Stellung genommen und auch nicht auf der Abrechnung und Bezahlung der auf den Vergünstigungen vermeintlich geschul deten Sozialversicherungsbeiträge beharrt. Selbst wenn die Rabatte der Mitarbei ter als regelmässige Naturalleistungen zu qualifizieren wären, hätte die Beschwerdeführerin g estützt auf dieses qualifizierte Schweigen respektive den Grundsatz des Vertrauensschutzes

davon ausgehen dürfen , dass ihre Abrechnun gen korrekt seien. Andernfalls hätte die Beschwerdeführerin beträchtlich e Nach zahlungen zu leisten , die sie zu Recht nicht budgetiert hab

e. Hinzu komme, dass es ihr nicht möglich wäre, die Beiträge bei den Arbeit nehmern, die zum Teil gar nicht mehr bei ihr b eschäftigt seien , einzufordern. Ferner hätten die betroffenen Arbeitnehmer Nac hsteuerverfahren zu gewärtigen ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 5. 5.1

Der Webseite der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass das Betreuungs geld für die Kindertagesstätte Y.___ nach dem gesamten Bruttoeinkommen beider Elternteile festgelegt werde ( Urk. 9/195/3 ; vgl. zur Kindertagesstätte Z.___

Urk. 9/338/22-25 ):

Tag

½ Tag bis Fr. 98' 000 Bruttoeinkommen/Jahr Fr. 40 Fr. 28 Fr. 98'001 bis Fr. 110'000 Bruttoeinkommen/Jahr Fr. 50 Fr. 35 Fr. 110'001 bis Fr. 118' 000 Bruttoeinkommen/Jahr Fr. 65 Fr. 45 über Fr. 118'001 Bruttoeinkommen/Jahr Fr. 85 Fr. 59

Ab dem zweiten Kind werde der Tarif eine Stufe tiefer als beim ersten Kind ver rechnet. Für externe Kinder würden die vollen Kosten verrechnet (Urk. 9/195/3): Tag Fr. 110 (inkl. Mahlzeiten) ½ Tag Fr. 80 (inkl. Mahlzeiten) 5.2

Unbestritten und ausgewiesen ist , dass die Differenz zwischen der bereits abge rechneten und der von der Beschwerdegegnerin

geltend gemachten Lohnsumme

inkl. der Raba tte auf den Betreuungsgelder n der Kindertagesstätten im 2014 Fr. 95'600.-- , im Jahr 2015 Fr. 128'900.--, im Jahr 2016 Fr. 117'576.-- und im Jahr 2017 Fr. 98'430. --, das heisst insgesa mt Fr. 440'506.-- beträgt ( ohne Berücksichtigung des Einkommens von med. pract . A.___ im Jahr 2013 und der Praktikanten gehälter ; vgl. Sachverhalt E. 1; Urk. 1 S. 2 und Urk. 2 S. 2). Von den Rabatten profitierten insgesamt 51 Mitarbeiter der Beschwerdeführerin ( Urk. 9/360).

5.3

Wie aus dem Berechnungsblatt aus der Arbeitgebe rkontrolle vom 2 3. Oktober 2018

ersichtlich

ist ( Urk. 9/360), beliefen sich die Rabatte

bei einzelnen Mitarbei terinnen dabei

auf bis zu Fr. 15'960.-- ( B.___ , 2015) , Fr. 13'620.-- ( C.___ , 2016) respektive Fr. 12'348.-- ( D.___ , 2

015) pro Jahr . Je nach Einkommensverhältnissen bezahl t en die Mitarbeiter innen

für einen Platz in der Kindertagesstätte bis zu Fr. 70 . -- ( Fr. 40.-- statt Fr. 110.--) pro Tag weniger als Externe. Der durchschnittliche jährliche Rabatt der Mitarbei ter innen

betrug

Fr. 2' 159.35 ( Fr. 440'506. -- : 4 : 51) . Da davon ausgegangen werden kann , dass die Leistungen der Kindertagesstätte n regelmässig bezogen wur den und es sich aufgrund des Gesagten um betragsmässig

erhebliche Rabatte handelte, sind diese als regelmässige Nat uralleistungen zu qualifizieren. Sie ge hören deshalb zum massgebenden beitragspflichtigen Lohn.

Die Abrechnungen der vergangenen Beitragsperioden , soweit der Abrechnung in Bezug auf die Lohnsumme überhaupt Verfügungscharakter zuzuschreiben wäre, erweisen sich unter diesen Umständen sodann als zweifellos unrichtig, und deren Berichtigung i st von erheblicher Bedeutung. Es liegt damit ei n Rückkommenstitel vor (vgl. E. 3.5). 5.4

Die Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig ( Urk. 1). Die von ihr erwähnten Zinsvergünstigungen einer Bank sind lediglich dann mit gelegentli chen Naturalleistungen gleichgestellt, wenn es sich um geringfügige geldwert e Vor teile handelt (vgl. WML Rz . 2055 ) . Der Umstand, dass nicht Zahlungen an externe Kindertagesstätten b zw. Schulen geleistet (vgl. dazu ZAK 1988 S. 30; ZAK 1989 S. 151 und AHI 2001 S. 218 ), sondern Rabatte bei betriebseigene n Kindertagesstätten gewährt wurden , vermag an der Qualifikation als regelmäs sige Naturalleistungen nichts zu ändern. Ob die Beiträge an die Kindertagesstät ten aus

steuerrechtlicher Sicht

als Lohn zu qualifizieren sind (vgl. dazu die von der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebene Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Renten bescheinigung, gü ltig ab 1. Januar 2016, Rz . 72 , wonach je nach Art des Beitrags eine Lohn-Deklarierungspflicht besteht ), kann sodann

offen bleiben . Denn pra xisgemäss obliegt es der Ausgleichskasse, selbst zu beurteilen, ob ein Einkom mensbestandteil als massgebender Lohn zu betrachten ist. Auch wenn sie sich dabei in der Regel an die bundessteuerliche Betrachtungsweise hält, ist eine von der steuerrechtlichen Sichtweise abweichende Betrachtungsweise d er AHV-Verwaltung möglich, wenn ausschlaggebende Gründe vorlie gen (BGE 134 V 297 E. 2.3 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_40 3/2017 vom 2 7. Dezember 2017 E. 5.3 ). Dies wäre vorliegend zu bejahen. Allfällige steuerrechtliche Implikationen der beitragsrechtlichen Qualifikation der Rabatte der Mitarbeiter für die Kindertages stätten als massgebender Lohn sind im Rahmen dieses Verfahrens im Übrigen nicht zu klären. Was den angerufenen Grundsatz des Vertrauensschutzes betrifft, kann

schliesslich nicht davon gesprochen werden, dass es die Beschwerdegegne rin unterlassen hätte, eine Auskunft zu erteilen, obwohl eine solche nach gesetz licher Vorschrift oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten gewesen wäre. Dies vor dem Hintergrund, dass das Bundesgerich t im Urteil 9C_641/2017 vom 16. Oktober 2018 eine de rartige Vertrauensgrundlage bzw. einen Verstoss gegen Treu und Glauben selbs t bei Vorliegen einer (rechtsw idri gen) Vereinbarung zwischen den Parteien betreffend Beitragspfli cht verneint hatte. Die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschu tzes sind daher nicht zu prüfen (vgl. E. 3.6). 5.5

Die Höhe der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Lohnbeiträge von insgesamt Fr. 62'166.75 ist unbestritten (vgl. Urk. 1) und in masslicher H insicht nicht zu beanstanden. 6.

Der angefochtene Einspr acheentscheid (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Gestützt auf eine am 2 3. Oktober 2018 durchgeführt e Arbeitgeberkontrolle ( Urk. 9/338 ) for derte die Ausgleichskasse von der X.___ mi t Nachzahlungsverfügung vom 15. Januar 2019 Lohnbeiträge für in den Jahren 2013 bis 2017 nicht ordnungs gemäss deklarierte Entgelte in der Höhe von Fr. 62'166.75 ( Urk. 9/359). Dagegen erhob die

X.___ am 1 1. Februar 2019 Einsprache und beantragte, die angefochtene Verfügung sei dahingehend abzuändern, dass auf den Positionen Krippenplatz reduktionen der Jahre 2014 bis 2017 keine Sozialversicherungsbeiträge zu ent richten seien. Die geltend gemachten Lohnbeiträge betreffend das Einkommen einer Ärztin im Jahr 2013 , die von d er X.___ zunächst als selbständig er werbend qualifiziert worden sei, und betreffend die sieben Praktikantengehälter in der Zeit von 2013 bis 2017 , die unvollständig deklariert worden seien, würden akzeptiert ( Urk. 9/365). Mit Entscheid vom 2. Mai 2019 wies die Ausgleichskasse die Ein sprache ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Die Beschwerdef ührerin machte in der Beschwerde geltend, dass die Nachzah lungsverfügung vom 1 5. Januar 2019 zwar die Beträge nenne, welche verlangt würden . Es werde aber mit keinem Wort erläutert, wie sich die Schuld zusam mensetze und worauf die Forderu ng beruhe. Das Dokument vom 15. Januar 2019 sei deshalb nicht als Verfügung zu qualifizi eren bzw. nichtig ( Urk. 1 S. 3 ). D ieser formelle Einwand ist vorab zu prüfen.

E. 1.2 Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur an fechtbar, wobei sie durch Nichtanfechtung rechtsgültig werden. Nach der Evidenztheorie ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel be sonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die R echtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Eine nichtige Verfü gung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen ( vgl. dazu Häfelin /Müller/ Uhlmann, Al lgemeines Verwaltun gsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016 , N 1098 mit Hinweisen zur Rechtsprechung ).

E. 1.3 ). 3.

E. 2 Dagegen erhob die X.___ am 4. Juni 2019 Beschwerde mit folgendem Rechtsbe gehren ( Urk. 1 S. 2): 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2019 sei aufzuheben. 2. Die Verfügung vom 1 5. Januar 2019 sei als nichtig zu erklären. 3. Eventualiter sei die Nachzahlungsverfügung der B eschwerdegegnerin vom 15. Januar 2019 dahingehend abzuändern, dass auf den Positionen «Krippen platzreduktion » (2014: Fr. 95'600.--; 2015: Fr 128'900.--; 2016: Fr. 117'576.--; 2017: Fr. 98'430.--) keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten seien. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. August 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 2 2. August 2019 angezeigt wurde ( Urk. 10).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus un selbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselb ständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammen hängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflich tiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur un mittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädi gung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitrags pflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsäch lich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 346 E. 4).

E. 3.2 Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bez ahlt hat, so hat sie die Nachz ahlung der geschulde ten Beiträge zu verlangen und nötigen falls durch Verfügung festzuset zen . Vor behalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV , in Verbin dung mit Art. 14 Abs.

E. 3.3 Regelmässige Naturalleistungen gehören zum massgebenden Lohn; es handelt sich dabei um Bruttobeträge. Die AHVV unterscheidet zwischen Verpfle gung und Unterkunft ( Art. 11 AHVV ) und anders geartet em Naturaleinkommen ( Art. 13 AHVV; vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Wegleitung über den mass gebenden Lohn in der AHV, IV und EO , WML , gültig ab 1. Januar 2014 , Rz . 2052 ).

E. 3.4 Gelegentliche Naturalleistungen gehören dagegen nicht zum mass gebenden Lohn. Als solche gelten namentlich die unentgeltliche Abgabe von Erzeugniss en des Betriebes, welche die Ar beitnehmenden sonst nicht oder nicht im gleichen Masse anschaffen würden (WML Rz . 20 54 ).

Den gelegentlichen Naturall eistungen gleichgestellt sind die aus dem Tätigkeits gebiet der Arbeitgebenden gelegentlich oder regelmässig fliessenden geringfügi gen geldwerten Vorteile (z.B. Zinsvergünstigungen einer Bank, Einkaufsvorteile, verbil ligte Dienstleistungen). Sie ge hören nicht zum massgebenden Lohn, soweit sie sich im üblichen Mass und in einem vernünftigen, eine Umgehungsabsicht ausschliessenden Verhältnis zum eigentlichen Arbei tsent gelt halten (WML Rz . 2055 ).

E. 3.5 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Ein spracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigun g von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Über den Wortlaut von Art. 53 Abs. 2 ATSG hinaus können auch Entscheide in Wiedererwägung gezogen werden, die im formlosen Verfahren nach Art. 51 A bs. 1 ATSG gefällt wurden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 46 zu Art. 53).

E. 3.6 Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine un richtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Um ständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu ma chende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit punkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.

Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden her leiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5).

E. 4 . 2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass es sich bei den Mit arbeiterrabat ten auf die Betreuungsgelder ihrer betriebseigenen Kindertag esstät ten nicht um massgebenden beitragspflichtigen Lohn handle. Die Rabatte könn ten beispielsweise mit Zinsvergünstigungen einer Bank für deren Mitarbeiter verglichen werden.

Verbilligte Kinderkrippenplätze seien gemäss den Vorgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung denn auch nicht als Lohn zu deklarieren. Ge mäss WML sollten Naturaleinkommen

von den Ausgleichskassen gleich behan delt werden wie von den Steuerämtern. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bereits anlässlich der AHV-Revision vom 1 8. September 2014 die Meinung vertreten habe , dass die genannten Mitarbeiterrabatte zum massgebenden Lohn gehören würden . Daraufhin habe die Beschwerdeführerin m it Sc hreiben vom 2 7. Januar 2015 dargel egt, weshalb auf diese n

Rabatte n keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten seien . Die Beschwerdegegnerin h abe den Eing ang dieses Schreibens bestätigt und mitgeteilt, dass es zur Prüfung an den internen Rechtsdienst weitergeleitet werde. In der Folge ha be die Beschwerdegegnerin dazu aber nie Stellung genommen und auch nicht auf der Abrechnung und Bezahlung der auf den Vergünstigungen vermeintlich geschul deten Sozialversicherungsbeiträge beharrt. Selbst wenn die Rabatte der Mitarbei ter als regelmässige Naturalleistungen zu qualifizieren wären, hätte die Beschwerdeführerin g estützt auf dieses qualifizierte Schweigen respektive den Grundsatz des Vertrauensschutzes

davon ausgehen dürfen , dass ihre Abrechnun gen korrekt seien. Andernfalls hätte die Beschwerdeführerin beträchtlich e Nach zahlungen zu leisten , die sie zu Recht nicht budgetiert hab

e. Hinzu komme, dass es ihr nicht möglich wäre, die Beiträge bei den Arbeit nehmern, die zum Teil gar nicht mehr bei ihr b eschäftigt seien , einzufordern. Ferner hätten die betroffenen Arbeitnehmer Nac hsteuerverfahren zu gewärtigen ( Urk. 1 S. 4 ff. ).

E. 5.1 Der Webseite der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass das Betreuungs geld für die Kindertagesstätte Y.___ nach dem gesamten Bruttoeinkommen beider Elternteile festgelegt werde ( Urk. 9/195/3 ; vgl. zur Kindertagesstätte Z.___

Urk. 9/338/22-25 ):

Tag

½ Tag bis Fr. 98' 000 Bruttoeinkommen/Jahr Fr. 40 Fr. 28 Fr. 98'001 bis Fr. 110'000 Bruttoeinkommen/Jahr Fr. 50 Fr. 35 Fr. 110'001 bis Fr. 118' 000 Bruttoeinkommen/Jahr Fr. 65 Fr. 45 über Fr. 118'001 Bruttoeinkommen/Jahr Fr. 85 Fr. 59

Ab dem zweiten Kind werde der Tarif eine Stufe tiefer als beim ersten Kind ver rechnet. Für externe Kinder würden die vollen Kosten verrechnet (Urk. 9/195/3): Tag Fr. 110 (inkl. Mahlzeiten) ½ Tag Fr. 80 (inkl. Mahlzeiten)

E. 5.2 Unbestritten und ausgewiesen ist , dass die Differenz zwischen der bereits abge rechneten und der von der Beschwerdegegnerin

geltend gemachten Lohnsumme

inkl. der Raba tte auf den Betreuungsgelder n der Kindertagesstätten im 2014 Fr. 95'600.-- , im Jahr 2015 Fr. 128'900.--, im Jahr 2016 Fr. 117'576.-- und im Jahr 2017 Fr. 98'430. --, das heisst insgesa mt Fr. 440'506.-- beträgt ( ohne Berücksichtigung des Einkommens von med. pract . A.___ im Jahr 2013 und der Praktikanten gehälter ; vgl. Sachverhalt E. 1; Urk. 1 S. 2 und Urk. 2 S. 2). Von den Rabatten profitierten insgesamt 51 Mitarbeiter der Beschwerdeführerin ( Urk. 9/360).

E. 5.3 ). Dies wäre vorliegend zu bejahen. Allfällige steuerrechtliche Implikationen der beitragsrechtlichen Qualifikation der Rabatte der Mitarbeiter für die Kindertages stätten als massgebender Lohn sind im Rahmen dieses Verfahrens im Übrigen nicht zu klären. Was den angerufenen Grundsatz des Vertrauensschutzes betrifft, kann

schliesslich nicht davon gesprochen werden, dass es die Beschwerdegegne rin unterlassen hätte, eine Auskunft zu erteilen, obwohl eine solche nach gesetz licher Vorschrift oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten gewesen wäre. Dies vor dem Hintergrund, dass das Bundesgerich t im Urteil 9C_641/2017 vom 16. Oktober 2018 eine de rartige Vertrauensgrundlage bzw. einen Verstoss gegen Treu und Glauben selbs t bei Vorliegen einer (rechtsw idri gen) Vereinbarung zwischen den Parteien betreffend Beitragspfli cht verneint hatte. Die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschu tzes sind daher nicht zu prüfen (vgl. E. 3.6).

E. 5.4 Die Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig ( Urk. 1). Die von ihr erwähnten Zinsvergünstigungen einer Bank sind lediglich dann mit gelegentli chen Naturalleistungen gleichgestellt, wenn es sich um geringfügige geldwert e Vor teile handelt (vgl. WML Rz . 2055 ) . Der Umstand, dass nicht Zahlungen an externe Kindertagesstätten b zw. Schulen geleistet (vgl. dazu ZAK 1988 S. 30; ZAK 1989 S. 151 und AHI 2001 S. 218 ), sondern Rabatte bei betriebseigene n Kindertagesstätten gewährt wurden , vermag an der Qualifikation als regelmäs sige Naturalleistungen nichts zu ändern. Ob die Beiträge an die Kindertagesstät ten aus

steuerrechtlicher Sicht

als Lohn zu qualifizieren sind (vgl. dazu die von der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebene Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Renten bescheinigung, gü ltig ab 1. Januar 2016, Rz . 72 , wonach je nach Art des Beitrags eine Lohn-Deklarierungspflicht besteht ), kann sodann

offen bleiben . Denn pra xisgemäss obliegt es der Ausgleichskasse, selbst zu beurteilen, ob ein Einkom mensbestandteil als massgebender Lohn zu betrachten ist. Auch wenn sie sich dabei in der Regel an die bundessteuerliche Betrachtungsweise hält, ist eine von der steuerrechtlichen Sichtweise abweichende Betrachtungsweise d er AHV-Verwaltung möglich, wenn ausschlaggebende Gründe vorlie gen (BGE 134 V 297 E. 2.3 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_40 3/2017 vom 2 7. Dezember 2017 E.

E. 5.5 Die Höhe der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Lohnbeiträge von insgesamt Fr. 62'166.75 ist unbestritten (vgl. Urk. 1) und in masslicher H insicht nicht zu beanstanden.

E. 6 Der angefochtene Einspr acheentscheid (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Korolnik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  5. Juli bis und mit 1
  6. August sowie vom 1
  7. Dezember bis und mit dem
  8. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00026

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 2 5. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Korolnik Stockerstrasse 50, Postfach 1861, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Gestützt auf eine am 2 3. Oktober 2018 durchgeführt e Arbeitgeberkontrolle ( Urk. 9/338 ) for derte die Ausgleichskasse von der X.___ mi t Nachzahlungsverfügung vom 15. Januar 2019 Lohnbeiträge für in den Jahren 2013 bis 2017 nicht ordnungs gemäss deklarierte Entgelte in der Höhe von Fr. 62'166.75 ( Urk. 9/359). Dagegen erhob die

X.___ am 1 1. Februar 2019 Einsprache und beantragte, die angefochtene Verfügung sei dahingehend abzuändern, dass auf den Positionen Krippenplatz reduktionen der Jahre 2014 bis 2017 keine Sozialversicherungsbeiträge zu ent richten seien. Die geltend gemachten Lohnbeiträge betreffend das Einkommen einer Ärztin im Jahr 2013 , die von d er X.___ zunächst als selbständig er werbend qualifiziert worden sei, und betreffend die sieben Praktikantengehälter in der Zeit von 2013 bis 2017 , die unvollständig deklariert worden seien, würden akzeptiert ( Urk. 9/365). Mit Entscheid vom 2. Mai 2019 wies die Ausgleichskasse die Ein sprache ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die X.___ am 4. Juni 2019 Beschwerde mit folgendem Rechtsbe gehren ( Urk. 1 S. 2): 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2019 sei aufzuheben. 2. Die Verfügung vom 1 5. Januar 2019 sei als nichtig zu erklären. 3. Eventualiter sei die Nachzahlungsverfügung der B eschwerdegegnerin vom 15. Januar 2019 dahingehend abzuändern, dass auf den Positionen «Krippen platzreduktion » (2014: Fr. 95'600.--; 2015: Fr 128'900.--; 2016: Fr. 117'576.--; 2017: Fr. 98'430.--) keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten seien. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. August 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 2 2. August 2019 angezeigt wurde ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdef ührerin machte in der Beschwerde geltend, dass die Nachzah lungsverfügung vom 1 5. Januar 2019 zwar die Beträge nenne, welche verlangt würden . Es werde aber mit keinem Wort erläutert, wie sich die Schuld zusam mensetze und worauf die Forderu ng beruhe. Das Dokument vom 15. Januar 2019 sei deshalb nicht als Verfügung zu qualifizi eren bzw. nichtig ( Urk. 1 S. 3 ). D ieser formelle Einwand ist vorab zu prüfen. 1.2

Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur an fechtbar, wobei sie durch Nichtanfechtung rechtsgültig werden. Nach der Evidenztheorie ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel be sonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die R echtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Eine nichtige Verfü gung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen ( vgl. dazu Häfelin /Müller/ Uhlmann, Al lgemeines Verwaltun gsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016 , N 1098 mit Hinweisen zur Rechtsprechung ). 1.3

Die Beschwerdegegnerin begründete die Nachzahlungsverfügung vom 1 5. Januar 2019 , mit welcher

sie von der Beschwerdeführe rin Lohnbeiträge in der Höhe von

Fr. 62'166.75 verlangte und welche eine Rechtsmittelbelehrung enthält ,

damit, dass am 2 3. Oktober 2018 eine AHV-Arbeitgeberrevision durchgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass in den Jahren 2013 bis 2017 Entgelte nicht ordnungsgemäss deklariert worden seien, auf die Beiträge an die AHV/IV/EO, die ALV und die kantonale Familienausgleichskasse zu leis ten gewesen wären (Urk. 9/359). Beigelegt wurde dieser Verfügung das

Berechnungsblatt aus der Arbeitgeberrevision vom 2 3. Oktober 2018 , aus dem ersichtlich ist , welche zu sätzlichen Lohnbeiträge auf welc he Mitarbeiter entfallen ( Urk. 9/360). Den

Grund für den Grossteil der

Forderung , nämlich dass die Mitarbeiterrabatte auf die Betreuungsgelder der Kindertag esstätten zum massgebenden Lohn gehören wür den, legte die Beschwerdeg egnerin der Beschwerdeführerin zuvor

bereits mit Schreiben vom

7. Januar 2019 näher dar ( Urk. 9/361).

Die Nachzahlungs verfüg ung vom 1 5. Januar 2019 enthält somit die wesentlichen Merkmale einer Verfügung ( Schriftlichkeit, Bezeichnung als Verfügung, Begrün dung und Rechtsmittelbelehrung; vgl. Art. 34 f. des Bundesgesetzes über das Ver waltungsverfahren,

VwVG ). Unabhängig davon, ob das Schreiben vom 7. Januar 2019 als Be standteil dieser Verfügung betrachtet wird oder nicht, liegt unter die sen Umständen keine Verfügung vor, de ren allfälliger Mangel besonders schwer gewesen wäre . 2.

Mit der Verfügung im Gebiet der paritätischen Beiträge wird eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgeber s als auch der Arbeitnehmer festgestellt ( Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung , AHVG ). A rbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Sinne eines in Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) enthaltenen An spruchs grundsätzlich nicht nur dem Arbeitgeber, sondern auch d en betroffenen Arbeitnehmern zuzustellen ist (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2018 vom 2 9. Januar 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Hiervon darf vorlie gend indes abgesehen werden, da eine g rosse Zahl von Arbeitnehmern betroffen ist, die teilweise nicht mehr bei der Beschwerdeführerin angestellt sind ( Urk. 1 S.

5) und deren Wohnsitz unbekannt ist ( vgl. BGE 113 V 1 E. 2; Urteil des Bundes gerichts 9C_252/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 1.3 ). 3. 3.1

Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus un selbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselb ständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammen hängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflich tiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur un mittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädi gung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitrags pflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsäch lich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 346 E. 4). 3.2

Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bez ahlt hat, so hat sie die Nachz ahlung der geschulde ten Beiträge zu verlangen und nötigen falls durch Verfügung festzuset zen . Vor behalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV , in Verbin dung mit Art. 14 Abs. 4 lit . c AHVG ). 3.3

Regelmässige Naturalleistungen gehören zum massgebenden Lohn; es handelt sich dabei um Bruttobeträge. Die AHVV unterscheidet zwischen Verpfle gung und Unterkunft ( Art. 11 AHVV ) und anders geartet em Naturaleinkommen ( Art. 13 AHVV; vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Wegleitung über den mass gebenden Lohn in der AHV, IV und EO , WML , gültig ab 1. Januar 2014 , Rz . 2052 ). 3.4

Gelegentliche Naturalleistungen gehören dagegen nicht zum mass gebenden Lohn. Als solche gelten namentlich die unentgeltliche Abgabe von Erzeugniss en des Betriebes, welche die Ar beitnehmenden sonst nicht oder nicht im gleichen Masse anschaffen würden (WML Rz . 20 54 ).

Den gelegentlichen Naturall eistungen gleichgestellt sind die aus dem Tätigkeits gebiet der Arbeitgebenden gelegentlich oder regelmässig fliessenden geringfügi gen geldwerten Vorteile (z.B. Zinsvergünstigungen einer Bank, Einkaufsvorteile, verbil ligte Dienstleistungen). Sie ge hören nicht zum massgebenden Lohn, soweit sie sich im üblichen Mass und in einem vernünftigen, eine Umgehungsabsicht ausschliessenden Verhältnis zum eigentlichen Arbei tsent gelt halten (WML Rz . 2055 ). 3.5

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Ein spracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigun g von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Über den Wortlaut von Art. 53 Abs. 2 ATSG hinaus können auch Entscheide in Wiedererwägung gezogen werden, die im formlosen Verfahren nach Art. 51 A bs. 1 ATSG gefällt wurden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 46 zu Art. 53). 3.6

Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine un richtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Um ständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu ma chende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit punkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.

Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden her leiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5).

4 . 4 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Tarife der Kindertagesstätte n

Y.___ und Z.___

f ür die Mitar beiter

der Beschwerdeführerin zwar einkommensabhängig abgestuf t, aber massiv geringer als für externe Kinder seien.

Der Website der Beschwerdeführerin könne ent nommen werde n, dass die Mitarbeiter bis zu Fr. 75.-- pro Tag weniger bezah len würden als Externe , was für die Jahre 2014 bis 2017 zusä tzliche Lohnbe standteile von Fr. 440'506.-- au s mache . Es handle sich somit nicht um geringfü gige geldwerte Vorte ile. Geringfügige Beträge , die sich unter Fr. 1'000.-- pro Jahr und Mitarbeiter belaufen hätten, seien bei der

Berechnung der Lohnbestandteile nicht berücksichtigt worden. Bei einer Kindertagesstätte sei zudem davon auszu gehe n, dass die Leist ungen regelmässig bezogen würden . Bei den Rabatten auf die Tarife der Kind ertagesstätten Y.___ und Z.___ handle es sich demnach um regelmässige Naturalleistungen, die zum beitragspflicht igen mass gebenden Lohn gehören

würden ( Urk. 2 S. 2 ). 4 . 2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass es sich bei den Mit arbeiterrabat ten auf die Betreuungsgelder ihrer betriebseigenen Kindertag esstät ten nicht um massgebenden beitragspflichtigen Lohn handle. Die Rabatte könn ten beispielsweise mit Zinsvergünstigungen einer Bank für deren Mitarbeiter verglichen werden.

Verbilligte Kinderkrippenplätze seien gemäss den Vorgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung denn auch nicht als Lohn zu deklarieren. Ge mäss WML sollten Naturaleinkommen

von den Ausgleichskassen gleich behan delt werden wie von den Steuerämtern. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bereits anlässlich der AHV-Revision vom 1 8. September 2014 die Meinung vertreten habe , dass die genannten Mitarbeiterrabatte zum massgebenden Lohn gehören würden . Daraufhin habe die Beschwerdeführerin m it Sc hreiben vom 2 7. Januar 2015 dargel egt, weshalb auf diese n

Rabatte n keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten seien . Die Beschwerdegegnerin h abe den Eing ang dieses Schreibens bestätigt und mitgeteilt, dass es zur Prüfung an den internen Rechtsdienst weitergeleitet werde. In der Folge ha be die Beschwerdegegnerin dazu aber nie Stellung genommen und auch nicht auf der Abrechnung und Bezahlung der auf den Vergünstigungen vermeintlich geschul deten Sozialversicherungsbeiträge beharrt. Selbst wenn die Rabatte der Mitarbei ter als regelmässige Naturalleistungen zu qualifizieren wären, hätte die Beschwerdeführerin g estützt auf dieses qualifizierte Schweigen respektive den Grundsatz des Vertrauensschutzes

davon ausgehen dürfen , dass ihre Abrechnun gen korrekt seien. Andernfalls hätte die Beschwerdeführerin beträchtlich e Nach zahlungen zu leisten , die sie zu Recht nicht budgetiert hab

e. Hinzu komme, dass es ihr nicht möglich wäre, die Beiträge bei den Arbeit nehmern, die zum Teil gar nicht mehr bei ihr b eschäftigt seien , einzufordern. Ferner hätten die betroffenen Arbeitnehmer Nac hsteuerverfahren zu gewärtigen ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 5. 5.1

Der Webseite der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass das Betreuungs geld für die Kindertagesstätte Y.___ nach dem gesamten Bruttoeinkommen beider Elternteile festgelegt werde ( Urk. 9/195/3 ; vgl. zur Kindertagesstätte Z.___

Urk. 9/338/22-25 ):

Tag

½ Tag bis Fr. 98' 000 Bruttoeinkommen/Jahr Fr. 40 Fr. 28 Fr. 98'001 bis Fr. 110'000 Bruttoeinkommen/Jahr Fr. 50 Fr. 35 Fr. 110'001 bis Fr. 118' 000 Bruttoeinkommen/Jahr Fr. 65 Fr. 45 über Fr. 118'001 Bruttoeinkommen/Jahr Fr. 85 Fr. 59

Ab dem zweiten Kind werde der Tarif eine Stufe tiefer als beim ersten Kind ver rechnet. Für externe Kinder würden die vollen Kosten verrechnet (Urk. 9/195/3): Tag Fr. 110 (inkl. Mahlzeiten) ½ Tag Fr. 80 (inkl. Mahlzeiten) 5.2

Unbestritten und ausgewiesen ist , dass die Differenz zwischen der bereits abge rechneten und der von der Beschwerdegegnerin

geltend gemachten Lohnsumme

inkl. der Raba tte auf den Betreuungsgelder n der Kindertagesstätten im 2014 Fr. 95'600.-- , im Jahr 2015 Fr. 128'900.--, im Jahr 2016 Fr. 117'576.-- und im Jahr 2017 Fr. 98'430. --, das heisst insgesa mt Fr. 440'506.-- beträgt ( ohne Berücksichtigung des Einkommens von med. pract . A.___ im Jahr 2013 und der Praktikanten gehälter ; vgl. Sachverhalt E. 1; Urk. 1 S. 2 und Urk. 2 S. 2). Von den Rabatten profitierten insgesamt 51 Mitarbeiter der Beschwerdeführerin ( Urk. 9/360).

5.3

Wie aus dem Berechnungsblatt aus der Arbeitgebe rkontrolle vom 2 3. Oktober 2018

ersichtlich

ist ( Urk. 9/360), beliefen sich die Rabatte

bei einzelnen Mitarbei terinnen dabei

auf bis zu Fr. 15'960.-- ( B.___ , 2015) , Fr. 13'620.-- ( C.___ , 2016) respektive Fr. 12'348.-- ( D.___ , 2

015) pro Jahr . Je nach Einkommensverhältnissen bezahl t en die Mitarbeiter innen

für einen Platz in der Kindertagesstätte bis zu Fr. 70 . -- ( Fr. 40.-- statt Fr. 110.--) pro Tag weniger als Externe. Der durchschnittliche jährliche Rabatt der Mitarbei ter innen

betrug

Fr. 2' 159.35 ( Fr. 440'506. -- : 4 : 51) . Da davon ausgegangen werden kann , dass die Leistungen der Kindertagesstätte n regelmässig bezogen wur den und es sich aufgrund des Gesagten um betragsmässig

erhebliche Rabatte handelte, sind diese als regelmässige Nat uralleistungen zu qualifizieren. Sie ge hören deshalb zum massgebenden beitragspflichtigen Lohn.

Die Abrechnungen der vergangenen Beitragsperioden , soweit der Abrechnung in Bezug auf die Lohnsumme überhaupt Verfügungscharakter zuzuschreiben wäre, erweisen sich unter diesen Umständen sodann als zweifellos unrichtig, und deren Berichtigung i st von erheblicher Bedeutung. Es liegt damit ei n Rückkommenstitel vor (vgl. E. 3.5). 5.4

Die Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig ( Urk. 1). Die von ihr erwähnten Zinsvergünstigungen einer Bank sind lediglich dann mit gelegentli chen Naturalleistungen gleichgestellt, wenn es sich um geringfügige geldwert e Vor teile handelt (vgl. WML Rz . 2055 ) . Der Umstand, dass nicht Zahlungen an externe Kindertagesstätten b zw. Schulen geleistet (vgl. dazu ZAK 1988 S. 30; ZAK 1989 S. 151 und AHI 2001 S. 218 ), sondern Rabatte bei betriebseigene n Kindertagesstätten gewährt wurden , vermag an der Qualifikation als regelmäs sige Naturalleistungen nichts zu ändern. Ob die Beiträge an die Kindertagesstät ten aus

steuerrechtlicher Sicht

als Lohn zu qualifizieren sind (vgl. dazu die von der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebene Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Renten bescheinigung, gü ltig ab 1. Januar 2016, Rz . 72 , wonach je nach Art des Beitrags eine Lohn-Deklarierungspflicht besteht ), kann sodann

offen bleiben . Denn pra xisgemäss obliegt es der Ausgleichskasse, selbst zu beurteilen, ob ein Einkom mensbestandteil als massgebender Lohn zu betrachten ist. Auch wenn sie sich dabei in der Regel an die bundessteuerliche Betrachtungsweise hält, ist eine von der steuerrechtlichen Sichtweise abweichende Betrachtungsweise d er AHV-Verwaltung möglich, wenn ausschlaggebende Gründe vorlie gen (BGE 134 V 297 E. 2.3 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_40 3/2017 vom 2 7. Dezember 2017 E. 5.3 ). Dies wäre vorliegend zu bejahen. Allfällige steuerrechtliche Implikationen der beitragsrechtlichen Qualifikation der Rabatte der Mitarbeiter für die Kindertages stätten als massgebender Lohn sind im Rahmen dieses Verfahrens im Übrigen nicht zu klären. Was den angerufenen Grundsatz des Vertrauensschutzes betrifft, kann

schliesslich nicht davon gesprochen werden, dass es die Beschwerdegegne rin unterlassen hätte, eine Auskunft zu erteilen, obwohl eine solche nach gesetz licher Vorschrift oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten gewesen wäre. Dies vor dem Hintergrund, dass das Bundesgerich t im Urteil 9C_641/2017 vom 16. Oktober 2018 eine de rartige Vertrauensgrundlage bzw. einen Verstoss gegen Treu und Glauben selbs t bei Vorliegen einer (rechtsw idri gen) Vereinbarung zwischen den Parteien betreffend Beitragspfli cht verneint hatte. Die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschu tzes sind daher nicht zu prüfen (vgl. E. 3.6). 5.5

Die Höhe der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Lohnbeiträge von insgesamt Fr. 62'166.75 ist unbestritten (vgl. Urk. 1) und in masslicher H insicht nicht zu beanstanden. 6.

Der angefochtene Einspr acheentscheid (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Korolnik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl