opencaselaw.ch

AB.2019.00019

Ausübung von Mitarbeiter-Aktienoptionen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu Folge Frühpensionierung führt zur Beitragspflicht als Unselbständigerwerbender. Die Beitragspflicht entsteht während des Arbeitsverhältnisses auch bei Gewinnerzielung in den nachfolgenden Jahren. Der Arbeitnehmer bleibt als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig.

Zürich SozVersG · 2020-01-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Verfügungen vom 1 7. August 2018 setzte die Ausgleichskasse Zürcher Arb eit geber die persönlichen Beiträge als Nichterwerbstätige von X.___ , geboren 1953 ,

und Y.___ , geboren 1957 , jeweils für das Jahr 2013 auf Fr. 0.--, für das Jahr 2014 auf Fr. 14'928.60, für das Jahr 2015 auf Fr. 13'836.-- und für das Jahr 2016 auf Fr. 13'614.-- fest ( Urk. 7/6/2-5 und Urk. 7/6/8-11). Für die Jahr e 2017 und 2018 stellte sie ebenfalls am 1 7. August 2018 Akontobeiträge für Nichterwerbstätige in Rechnung ( Urk. 7/6/6-7 und Urk. 7/6/12-13). Dabei qualifizierte sie das Ehepaar als Nichterwerbstätige ( Urk. 7/1). Die dagegen erho bene Einsprache ( Urk. 7/5) wies sie mit Entscheid vom 5. April 2019 ( Urk.

2) ab. 2.

Hiergegen erhoben die Versicherten am 1 0. Mai

2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben und festzu stellen, dass keine AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge geschuldet sei en ( Urk. 1 S.

2). Die Ausgleich skasse Zürcher Arbeitgeber schloss am 1 4. Juni 2019 ( Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hiel ten die Parteien an den gestellten Anträgen fest ( Urk. 10 und Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Bei Akonto erhobenen Beiträgen handelt es sich um provisorisch festgesetzte Beiträge. Nach der Rechtsprechung kommt a uch einer erst auf provisorischer Grundlage erfolgten Beitragsfestsetzung Verfügungscharakter zu, weshalb der Be i tragspflichtige Beschwerde führen muss, wenn er den Eintritt der Rechtskraft ver hindern will ( Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2013 vom 9. April 2014 E. 1).

Dem gemäss

war auch in Bezug auf die Jahre 2017 und 2018 - trotz fehlender formeller Verfügung - auf die Einsprache einzutreten und damit auf vorliegende Beschwerde . 2. 2.1

Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs tä tigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Janu ar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). 2.2

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkom mens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistet e Arbeit ( Art. 5 Abs. 2 Satz

1 AHVG).

Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG ) . Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Min destbeitrag vorgesehen ist (vgl. dazu Art. 10 Abs. 2 AHVG) , bezahlen die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz der Ver ord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Beitragserhebung als Nichterwerbstätige damit, dass die Beschwerdeführenden nicht erwerbstätig gewesen seien. Der Be schwerdeführer 1 führe keine tatsächliche Tätigkeit mehr aus, habe indes Mitar bei teroptionen erhalten, die sofort ausübbar seien und bis spätestens zehn Jahre nach dem Zustellungsdatum ausgeübt werden dürften. Auch wenn die allfällige Ausübung der Optionen daran geknüpft sei, dass der Beschwerdeführer 1 keine kon k urrenzierende Tätigkeit ausübe, könne dies nicht als Erwerbstätigkeit betrach tet werden. Auch könne nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwer de führer 1 noch für den Arbeitgeber tätig sei, weshalb die aus den Mitarbeiterop tionen erzielten Einkommen unter dem letzten Jahr der tatsächlichen Tätigkeit in das individuelle Konto eingetragen würden ( Urk. 2 ) . 3.2

Die Beschwerdeführenden hielten dagegen, bei den vorliegenden Aktienoptionen handl e es sich um unechte Mitarbeiterbeteiligungen. Dazu gehörten Anreiz sy s teme, welche dem Mitarbeitenden im Ergebnis keine Beteiligung am Eigenkapital des Arbeitgebers, sondern in der Regel nur eine Geldleistung in Aussicht stellten, welche sich nach der Wertenwicklung des Ba s istitels bestimme. Sie gälten steuer rechtlich als blosse Anwartschaften. Die AHV richte sich bezogen auf die Unter scheidung von echten und unechten Mitarbeiterbet e ili g u n gen nach den Regeln des Bundessteuerrechts. Auf dem massgebenden Lohn aus unechten Mitarbeiter beteiligungen sei der AHV-Bei t rag im Zeitpunkt des Zuflusses zu erheben ( Urk. 1 Ziff. 4).

Vorliegend sei bezogen auf die Lohnabzüge des Beschwerdeführers 1 in den inte ressierenden Jahren 2014 bis 2018 Lohn ausgerichtet wo r den, über den die Arbei t geberin mit der Beschwerdegegnerin abgerechnet habe und bezogen auf welchen Lohn paritätische AHV-Beiträge erhoben worden seien. Damit liege offensichtlich ein massgebender Lohnbezug vor, was von vornherein aufzeige, dass die Quali fi ka tion der Beschwerdeführenden als Nichterwerbstätige unzutreffend sei. Zu treffend sei entschieden worden, dass auf dem massgebenden Lohn aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen der AHV-Beitrag im Zeitpunkt des Zuflusses erhoben worden sei ( Ziff. 5).

Vorliegend sei die Besonderheit gegeben, dass die Lohnbezüge aus der unechten Mitarbeiteroption die vertragliche

Verpflichtung

berücksichtig t en , dass der jewei lige Mitarbeiter weder in Wettbewerb zum Unternehmen eintrete, ohne schrift liche Zustimmung des Unternehmens ein Arbeitsverhältnis mit einem Mitbe wer ber des Unternehmens eingehe oder für ein solches

Unternehmen Dienstleis tungen erbringe noch sich in einer Weise verhalte, die dem Unternehmen zum Nachteil gereiche. Damit liege offensichtlich eine arbeitsvertragliche Pflicht vor, welche bezogen auf die jeweilige Auszahlung des interessierenden Lohnes vor gängig erfüllt werden müsse. Es liege also ein weiterhin massgebender Arbeits vertrag vor, bei dem sich eine bestimmte Verhaltenspflicht und eine daraus resultierende Zahlungspflicht vereinten. Damit stehe fest, dass es sich bei den inte ressierenden Zahlungen zum einen um echte Lohnzahlungen handle; zum ande ren stehe fest , dass es sich um einen Lohnzufluss handle, welcher direkt ver knüpft sei mit der Erbringung der vertraglich festgelegten Pflicht ( Ziff. 6).

Natürlich stelle die Verpflichtung, sich verschiedenen Verhaltensweisen zu ent halten, eine untypische «Arbeitsleistung» dar, als sie in einer Nichttätigkeit bestehe. Indessen müsse beachtet werden, dass die Erwerbstätigkeit sowohl im Steuerrecht wie auch im AHV-Beitragsrecht weit umschrieben werde und äusserst unterschiedlich gelagerte Verhaltensweisen erfasse. Die Steuerbehörde habe das dem Beschwerdeführer ausgerichtete Lohneinkommen als solches erfasst. Es sei deshalb die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation als Lohn durchaus zutreffend, was mit sich bringe, dass der Beschwerdeführer während der Phase, in der er Geldleistungen erhalte, weiterhin als erwerbstätig anzusehen sei ( Ziff. 8). 4. 4.1

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 für die Z.___ AG tätig war und das Arbeitsverhältnis per 3 0. April 2013 im Alter von 60 Jahren wegen Frühpensionierung aufgelöst wurde ( Urk. 7/ 8- 9). Noch während seiner Anstellung waren ihm Optionen vergeben worden, zuletzt seit September 2006 jährlich in unterschiedlichem Umfang (zwischen 1'000 und 1'598 Stück). Diese mussten innerhalb von zehn Jahren seit Erhalt ausgeübt werden ( Schreiben der Z.___ Inc. vom 1 7. Mai 2013, Urk. 7/2 Beilage 2). Mit den Optionen wurde den Mitarbeitenden ermöglicht, Aktien zu kaufen und diese sofort wieder zu verkaufen, wobei der d a raus resultierende Gewinn dem Mitar beiter ausgerichtet wurde (Vereinbarung über Aktienoptionen, Urk. 7/2 Beilage 1 Ziff. 1) . 4.2

Zu Recht unbestritten und ausgewiesen ist, dass die nach der Frühpensionierung und mithin nach dem Austritt aus der Arbeitgeberin erzielten Gewinne als Ein kom men aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu fassen sind und darauf Sozial versicherungsbeiträge zu entrichten sind. Bei den Zahlungen handelt es sich um geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen im Sinne von Art. 7

lit . c bi s AHVV. Klar ist, dass d ie Zahlungen mit dem Arbeitsverhältnis zusammen hängen . Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach der Rechtsprechung nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird (BGE 133 V 556 E. 4).

Strittig und zu prüfen ist indes, in welchem Zeitpunkt die Beitragserhebung zu erfolgen hat und ob der Geldzufluss in den Jahren 2014 bis 2018 dazu fü hrt, dass der Beschwerdeführer 1 als Unselbständigerwerbender

gilt oder ob die Beschwer de führenden trotz d i es es Einkommens als Nichterwerbstätige zu fassen s ind . 5. 5.1 5.1.1

Unbestritten ist, dass es sich bei den fraglichen Optionen um unechte Mitar bei terbeteiligungen handelt, welche nur eine eigenkapital- bzw. aktienkursbezogene Geldleistung in Aussicht stellen (Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], Rz . 2022). Denn die zu erwerbenden Aktien verbleiben nicht beim Arbeitnehmer, sondern werden nach dem Erwerb umgehend wieder verkauft . Damit entspricht der Gewinn der Differenz zwischen dem bei Gewäh rung der Option festgelegten Preis der Aktien und dem Aktienwert bei Verkauf. Der Arbeitnehmer profitiert damit vom Wert der Unternehmung und es fliesst ihm ein aktienkursbezogener Geldanteil zu. 5.1.2

Laut Art. 30 ter

Abs. 3 lit . a AHVG werden die beitragspflichtigen Einkommen von Arbeitnehmern im individuellen Konto unter dem Jahr eingetragen, in dem sie ausbezahlt wurden. Die Einkommen werden jedoch im Erwerbsjahr ( Jahr, in dem die Arbeit ausgeführt wurde , BGE 139 V 12 E. 5.3) eingetragen, wenn der Arbeit nehmer zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig war.

Nach Art. 7 lit . c bis AHVV gelten für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen die Vor schrif ten über die direkte Bundessteuer. Geldwerte Vorteile aus unechten Mit arbeiterbeteiligungen sind gemäss Art. 17c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar. Damit sind auf dem massgebenden Lohn aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen die Beiträge grund sätzlich im Zeitpunkt ihres Zuflusses zu erheben (WML Rz . 2025 und Rz . 2041). 5.1.3

In letzterem Sinne argumentierten die Beschwerdeführenden und schlossen auf eine Beitragserhebung im jeweiligen Jahr des Geldzuflusses mit der Folge, dass der Beschwerdeführer 1 als Unselbständigerwerbender zu fassen ist und die Be schwerdeführenden nicht als Nichterwerbstätige gelten . Zu berücksichtigen ist indes Folgendes. 5.1.4

Die Gesetzes- respektive Verordnungsbestimmung en sind für den Fall wider sprüch lich , dass eine Zuwendung aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Arbeitnehmer nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist. Denn eine Zuwendung, welche an ein Arbeitsverhältnis gebunden ist, muss im Erwerbsjahr eingetragen werden und damit in jenem, in welchem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Gleichzeitig aber soll der Eintrag im Jahr des Zuflusses erfolgen. Zur Lösung dieser Diskrepanz ist die Rechtsprechung des Bun desgerichts zu beleuchten. 5.2 5.2.1

Nach konstanter Rechtsprechung folgt aus dem Gesetz der Grundsatz, dass bei tragspflichtiges Einkommen Unselbständigerwerbender im individuellen Konto unter demjenigen Jahr zu verbuchen ist, in welchem der Versicherte die ent sprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Bei Lohnnachzahlungen lässt sich der Eintrag im individuellen Konto unter dem Auszahlungsjahr nur dann nicht bean standen, wenn er sich bei der späteren Rentenberech n ung für den Versicherten nicht nachteilig auswirken kann oder wenn er nicht zu einer Umgehung der ge setzlichen Beitragspflicht für Nichter wer bstätige führt (BGE 111 V 161).

Das Bundesgericht erwog hierzu (E. 4d), dass es für die in späteren Jahren vorzu nehmende Berechnung der ordentlichen Rente keine Rolle spielt, ob die Nachzah lung im Realisierungsjahr oder im Erwerbsjahr verbucht wird. Der Eintrag im Realisierungsjahr berührt weder das Beitragsstatut, noch kann sich eine Beitrags lücke ergeben, noch beeinflusst er das massgebende durchschnittliche Jahresein kommen im Rentenfall, werden doch die eingetragenen Einkommen nicht jahres weise, sondern gesamthaft aufgewertet. Bei fortdauernder Unterstellung unter das Beitragsstatut eines Erwerbstätigen in den fraglichen Jahren kann sich der Eintrag einer Lohnnachzahlung im Realisierungsjahr somit AHV-rechtlich nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken. Anders verhält es sich indessen, wenn die An wendung des Realisierungsprinzips dazu führte, dass im Jahr der tatsächlichen Arbeitsleistung überhaupt kein Einkommen aufgeführt wäre, mithin also eine Bei tragslücke entstünde. In diesem Falle liesse sich das Realisierungsprinzip nicht mit der gesetzlichen Beitragsordnung vereinbaren. Gleiches gilt, wenn bereits im Jahr der Nachzahlung der Anspruch auf eine Rente entsteht und damit das nach dem Realisierungsprinzip eingetragene Einkommen nicht mehr rentenbildend wäre.

Sodann darf eine Lohnnachzahlung nicht im Realisierungsjahr verbucht werden, wenn ein Versicherter in diesem Jahr gar nicht mehr erwerbstätig ist. Die Anwen dung des Realisierungsprinzips liefe hier dem Grundsatz zuwider, wonach Unselb ständigerwerbende in dieser Eigenschaft so lange beitragspflichtig sind, als sie gegen Entgelt Arbeit leisten, wogegen nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit die Bei tragspflicht für Nichterwerbstätige zum Tragen kommt. Mit andern Worten käme die Verbuchung einer Lohnzahlung in einem Jahr ohne tatsächliche Arbeitsleis tung einer Umgehung der vom Gesetz für Nichterwerbstätige aufgestellten Bei tragspflicht gleich. 5.2.2

Im gleichen Sinne entschied das Bundesgericht knapp drei Jahrzehnte später, dass Arbeitnehmeraktien im Zeitpunkt ihres Erwerbs massge be nden Lohn darstellen. Es handelt sich dabei um eine Form der nachträglichen Lohnzahlung (BGE 138 V 463 E.

8.1.2) . Wie die Beitragspflicht bestimmt sich auch der Eintrag im indivi duellen Konto nach dem Erwerbsjahr, mithin unabhängig vom Zeitpunkt der Ent richtung der Beiträge durch die Arbeitgeberin. Nachträgliche Lohnzahlungen sind grundsätzlich unter dem Jahr aufzuzeichnen, für welches die Zahlung bestimmt ist (E. 8.1.3). Vorliegend handelt es sich allerdings nicht um Mitarbeiteraktien, sondern lediglich um Optionen auf unechte Mitarbeiterbeteiligungen . 5.3

Die Durchsicht der zitierten Rechtsprechung zeigt auf, dass erzielte Einkommen grundsätzlich in dem Jahr zu verabgaben sind, in welchem die zugrundeliegende Arbeitsleistung erbracht worden ist. Gänzlich ausgeschlossen ist ein Eintrag im individuellen Konto jedenfalls dann, wenn dies zur Umgehung der gesetzlichen Beitragspflicht für Nichterwerbstätige führt.

Damit ergibt sich, dass vom Sinn der Bestimmungen her Art. 30 ter

Abs. 3 lit . a AHVG (Eintragung im Erwerbsjahr) der Vorzug vor Art. 7 lit . c bis AHVV (Eintra gung im Realisierungsjahr) zu geben ist. Damit ist dem vorherrschenden Grund satz Genüge getan und ist eine Umgehung der gesetzlichen Beitragspflicht für Nichterwerbstätige ausgeschlossen. Überdies ist der formellgesetzlichen Regelung der Vorzug vor einer widersprechenden Verordnungsbestimmung zu geben. Dass bei - wie vorliegend konzipierten - unechten Mitarbeiterbeteiligungen die Höhe des Einkommens erst im Realisierungsjahr bekannt wird, ändert hieran nichts. Denn die Realisierung des Einkommens ist nur möglich dank der zurückliegenden Arbeitsleistung und damit auch diesem Jahr zuzuordnen und nicht dem (zufälli gen) Jahr der Versilberung. 6. 6.1

Zum hauptsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden , d er Beschwerde führer 1 sei nach wie vor erwerbstätig, weil er zur Ausübung der Optionen ver trag li che Pflichten erfüllen müsse (E. 3.2), ist auf die Rechtsprechung des Bun des ge richts zu verweisen. Dieses entschied zur Frage der Ausübung einer Erwerbs tätigkeit, dass sich dies nicht in Funktion der Beitragshöhe beurteilt, son dern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Eine versicherte Person untersteht dann dem Beitragsstatut eines Erwerbstätigen, wenn sie im Zeit raum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb und von bestimmten Umfang ausübt (BGE 139 V 12) .

Das Bundesgericht hielt namentlich fest, dass d er Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG nach konstanter Rechtsprechung die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraussetzt, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbs absicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Ver wirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss . Entsprechend dieser Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit des Versi cherten und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (E. 4.3 mit Hinweisen) . 6.2

Vor liegend ist erstellt, dass kein Arbeitsvertrag mehr zwischen der Z.___ AG und dem Beschwerdeführer 1

besteht. Mit Vereinbarung vom 2 9. Juni 2011 ( Urk. 7/9) wurde die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 1. Mai 2013 im Alter von 60 Jahren festgelegt respektive die Verpflichtung des Beschwerde führers 1, per dieses Datum zu kündigen. Auch der Beschwerdeführer 1 behauptet nicht, noch in einem Arbeitsverhältnis zur Z.___ AG zu stehen. Er rückte indes seine vertraglich en Pflichten in den Vordergrund und schloss daraus auf eine Erwerbstätigkeit, dies im Rahmen eines «weiterhin massgebenden Arbeits vertrags». 6.3

Da zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Z.___ AG kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, ist nicht erkennbar, inwiefern ein «weiterhin mas s gebender Arbeitsvert r ag» den Beschwerdeführer 1 zu einem unselbständig Erwer benden machen könnte. Wohl entsprang der Anspruch auf die fraglichen Optio nen dem Arbeitsvertrag, die Einlösung war indes mit (maximal) zehn Jahren nach Erwerb auf einen Zeitpunkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses terminiert.

Sämtliche Verpflichtungen des Beschwerdeführers gehen auch nicht aus einem Arbeitsvertrag hervor, sondern aus der «Vereinbarung über Aktienoptionen nach dem Z.___ Inc. Aktienprämienplan des Geschäftsjahrs 2002 » ( Urk. 7/2 Beilage 1). Unter Ziff. 3 wurden Voraussetzungen festgelegt, unter welchen die Ausübung der Optionen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Dazu gehören, dass der Mitarbeiter weder (i) i n Wettbewerb zum Unternehmen eintritt, ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmens ein Arbeitsverhältnis mit einem Mitbewerber des Unternehmens, seiner verbundenen Unternehmen oder Tochterunternehmen eingeht oder für ein solches Unter nehmen Dienstleistungen erbringt noch (ii) sich in einer Weise verhält, die dem Unternehmen zum Nachteil gereicht.

Die Pflichten des Beschwerdeführers 1 erschöpfen sich im Wesentlichen in einem Konkurrenzverbot. Dass dies zu einem Arbeitsverhältnis führen würde, bringt nicht einmal der Beschwerdeführer 1 explizit vor und solches wäre in der Tat abwegig. Diese Pflichten sind nicht etwa - wie die Beschwerdeführenden vorbringen –

arbeits vertragliche r Natur, sondern entspringen der Vereinbarung über Aktien optionen und gelten explizit für die Ausübung nach Beendigung des Arbeitsver hältnisses (Überschrift Ziff. 3).

Bei Fehlen eines Arbeitsverhältnisses ist nicht weiter von Bedeutung, ob die Nicht tätigkeit einer Arbeitsleistung entspricht oder nicht. Nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung ist indes wohl eine gewisse aktive Tätigkeit erfor derlich, ein Nichtstun dürfte nicht ausreichend sein zur Annahme eines Arbeits ver hältnisses. Dass der Gewinn als Lohneinkommen gefasst wird, ändert an dieser Feststellung nichts. Es ist in der Tat von Lohneinkommen auszugehen, aber von einem, welches sein en Grund in der in den vorangegangenen Jahren erbrachten Arbeitsleistung hat und nicht einer in den Jahren 2014 bis 2018 ausgeübten. 6.4

Da die Sache liquid und nicht erkennbar ist, welche zusätzlichen Beweis mass nahmen zu einer anderen Erkenntnis führen könnten, ist von solchen abzusehen (vgl. den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführenden, Urk. 10 Ziff. 3). 7.

Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerde führer 1 (und damit auch die Beschwerdeführerin 2) in den Jahren 2014 bis 2018 zu Recht als Nichterwerbstätige erfasst hat und diese die Sozialver siche rungs bei träge nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu entrichten haben. Da für die Jahre 2017 und 2018 nur über die Qualifikation im Grundsatz zu entscheiden ist und in Bezug auf die bereits verfügten und einspracheweise be stätigen Beitragsforderungen der Jahre 2014 bis 2016 keine Anh altspunkte für Fehler vorliegen und solches auch nicht geltend gemacht wurde, ist der ange fochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Verfügungen vom 1 7. August 2018 setzte die Ausgleichskasse Zürcher Arb eit geber die persönlichen Beiträge als Nichterwerbstätige von X.___ , geboren 1953 ,

und Y.___ , geboren 1957 , jeweils für das Jahr 2013 auf Fr. 0.--, für das Jahr 2014 auf Fr. 14'928.60, für das Jahr 2015 auf Fr. 13'836.-- und für das Jahr 2016 auf Fr. 13'614.-- fest ( Urk. 7/6/2-5 und Urk. 7/6/8-11). Für die Jahr e 2017 und 2018 stellte sie ebenfalls am 1 7. August 2018 Akontobeiträge für Nichterwerbstätige in Rechnung ( Urk. 7/6/6-7 und Urk. 7/6/12-13). Dabei qualifizierte sie das Ehepaar als Nichterwerbstätige ( Urk. 7/1). Die dagegen erho bene Einsprache ( Urk. 7/5) wies sie mit Entscheid vom 5. April 2019 ( Urk.

2) ab.

E. 2 Hiergegen erhoben die Versicherten am 1 0. Mai

2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben und festzu stellen, dass keine AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge geschuldet sei en ( Urk. 1 S.

2). Die Ausgleich skasse Zürcher Arbeitgeber schloss am 1 4. Juni 2019 ( Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hiel ten die Parteien an den gestellten Anträgen fest ( Urk. 10 und Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Bei Akonto erhobenen Beiträgen handelt es sich um provisorisch festgesetzte Beiträge. Nach der Rechtsprechung kommt a uch einer erst auf provisorischer Grundlage erfolgten Beitragsfestsetzung Verfügungscharakter zu, weshalb der Be i tragspflichtige Beschwerde führen muss, wenn er den Eintritt der Rechtskraft ver hindern will ( Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2013 vom 9. April 2014 E. 1).

Dem gemäss

war auch in Bezug auf die Jahre 2017 und 2018 - trotz fehlender formeller Verfügung - auf die Einsprache einzutreten und damit auf vorliegende Beschwerde .

E. 2.1 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs tä tigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Janu ar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1).

E. 2.2 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkom mens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistet e Arbeit ( Art.

E. 5 Abs. 2 Satz

1 AHVG).

Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG ) . Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Min destbeitrag vorgesehen ist (vgl. dazu Art.

E. 5.1.1 Unbestritten ist, dass es sich bei den fraglichen Optionen um unechte Mitar bei terbeteiligungen handelt, welche nur eine eigenkapital- bzw. aktienkursbezogene Geldleistung in Aussicht stellen (Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], Rz . 2022). Denn die zu erwerbenden Aktien verbleiben nicht beim Arbeitnehmer, sondern werden nach dem Erwerb umgehend wieder verkauft . Damit entspricht der Gewinn der Differenz zwischen dem bei Gewäh rung der Option festgelegten Preis der Aktien und dem Aktienwert bei Verkauf. Der Arbeitnehmer profitiert damit vom Wert der Unternehmung und es fliesst ihm ein aktienkursbezogener Geldanteil zu.

E. 5.1.2 Laut Art. 30 ter

Abs. 3 lit . a AHVG werden die beitragspflichtigen Einkommen von Arbeitnehmern im individuellen Konto unter dem Jahr eingetragen, in dem sie ausbezahlt wurden. Die Einkommen werden jedoch im Erwerbsjahr ( Jahr, in dem die Arbeit ausgeführt wurde , BGE 139 V 12 E. 5.3) eingetragen, wenn der Arbeit nehmer zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig war.

Nach Art. 7 lit . c bis AHVV gelten für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen die Vor schrif ten über die direkte Bundessteuer. Geldwerte Vorteile aus unechten Mit arbeiterbeteiligungen sind gemäss Art. 17c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar. Damit sind auf dem massgebenden Lohn aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen die Beiträge grund sätzlich im Zeitpunkt ihres Zuflusses zu erheben (WML Rz . 2025 und Rz . 2041).

E. 5.1.3 In letzterem Sinne argumentierten die Beschwerdeführenden und schlossen auf eine Beitragserhebung im jeweiligen Jahr des Geldzuflusses mit der Folge, dass der Beschwerdeführer 1 als Unselbständigerwerbender zu fassen ist und die Be schwerdeführenden nicht als Nichterwerbstätige gelten . Zu berücksichtigen ist indes Folgendes.

E. 5.1.4 Die Gesetzes- respektive Verordnungsbestimmung en sind für den Fall wider sprüch lich , dass eine Zuwendung aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Arbeitnehmer nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist. Denn eine Zuwendung, welche an ein Arbeitsverhältnis gebunden ist, muss im Erwerbsjahr eingetragen werden und damit in jenem, in welchem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Gleichzeitig aber soll der Eintrag im Jahr des Zuflusses erfolgen. Zur Lösung dieser Diskrepanz ist die Rechtsprechung des Bun desgerichts zu beleuchten.

E. 5.2.1 Nach konstanter Rechtsprechung folgt aus dem Gesetz der Grundsatz, dass bei tragspflichtiges Einkommen Unselbständigerwerbender im individuellen Konto unter demjenigen Jahr zu verbuchen ist, in welchem der Versicherte die ent sprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Bei Lohnnachzahlungen lässt sich der Eintrag im individuellen Konto unter dem Auszahlungsjahr nur dann nicht bean standen, wenn er sich bei der späteren Rentenberech n ung für den Versicherten nicht nachteilig auswirken kann oder wenn er nicht zu einer Umgehung der ge setzlichen Beitragspflicht für Nichter wer bstätige führt (BGE 111 V 161).

Das Bundesgericht erwog hierzu (E. 4d), dass es für die in späteren Jahren vorzu nehmende Berechnung der ordentlichen Rente keine Rolle spielt, ob die Nachzah lung im Realisierungsjahr oder im Erwerbsjahr verbucht wird. Der Eintrag im Realisierungsjahr berührt weder das Beitragsstatut, noch kann sich eine Beitrags lücke ergeben, noch beeinflusst er das massgebende durchschnittliche Jahresein kommen im Rentenfall, werden doch die eingetragenen Einkommen nicht jahres weise, sondern gesamthaft aufgewertet. Bei fortdauernder Unterstellung unter das Beitragsstatut eines Erwerbstätigen in den fraglichen Jahren kann sich der Eintrag einer Lohnnachzahlung im Realisierungsjahr somit AHV-rechtlich nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken. Anders verhält es sich indessen, wenn die An wendung des Realisierungsprinzips dazu führte, dass im Jahr der tatsächlichen Arbeitsleistung überhaupt kein Einkommen aufgeführt wäre, mithin also eine Bei tragslücke entstünde. In diesem Falle liesse sich das Realisierungsprinzip nicht mit der gesetzlichen Beitragsordnung vereinbaren. Gleiches gilt, wenn bereits im Jahr der Nachzahlung der Anspruch auf eine Rente entsteht und damit das nach dem Realisierungsprinzip eingetragene Einkommen nicht mehr rentenbildend wäre.

Sodann darf eine Lohnnachzahlung nicht im Realisierungsjahr verbucht werden, wenn ein Versicherter in diesem Jahr gar nicht mehr erwerbstätig ist. Die Anwen dung des Realisierungsprinzips liefe hier dem Grundsatz zuwider, wonach Unselb ständigerwerbende in dieser Eigenschaft so lange beitragspflichtig sind, als sie gegen Entgelt Arbeit leisten, wogegen nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit die Bei tragspflicht für Nichterwerbstätige zum Tragen kommt. Mit andern Worten käme die Verbuchung einer Lohnzahlung in einem Jahr ohne tatsächliche Arbeitsleis tung einer Umgehung der vom Gesetz für Nichterwerbstätige aufgestellten Bei tragspflicht gleich.

E. 5.2.2 Im gleichen Sinne entschied das Bundesgericht knapp drei Jahrzehnte später, dass Arbeitnehmeraktien im Zeitpunkt ihres Erwerbs massge be nden Lohn darstellen. Es handelt sich dabei um eine Form der nachträglichen Lohnzahlung (BGE 138 V 463 E.

8.1.2) . Wie die Beitragspflicht bestimmt sich auch der Eintrag im indivi duellen Konto nach dem Erwerbsjahr, mithin unabhängig vom Zeitpunkt der Ent richtung der Beiträge durch die Arbeitgeberin. Nachträgliche Lohnzahlungen sind grundsätzlich unter dem Jahr aufzuzeichnen, für welches die Zahlung bestimmt ist (E. 8.1.3). Vorliegend handelt es sich allerdings nicht um Mitarbeiteraktien, sondern lediglich um Optionen auf unechte Mitarbeiterbeteiligungen .

E. 5.3 Die Durchsicht der zitierten Rechtsprechung zeigt auf, dass erzielte Einkommen grundsätzlich in dem Jahr zu verabgaben sind, in welchem die zugrundeliegende Arbeitsleistung erbracht worden ist. Gänzlich ausgeschlossen ist ein Eintrag im individuellen Konto jedenfalls dann, wenn dies zur Umgehung der gesetzlichen Beitragspflicht für Nichterwerbstätige führt.

Damit ergibt sich, dass vom Sinn der Bestimmungen her Art. 30 ter

Abs. 3 lit . a AHVG (Eintragung im Erwerbsjahr) der Vorzug vor Art. 7 lit . c bis AHVV (Eintra gung im Realisierungsjahr) zu geben ist. Damit ist dem vorherrschenden Grund satz Genüge getan und ist eine Umgehung der gesetzlichen Beitragspflicht für Nichterwerbstätige ausgeschlossen. Überdies ist der formellgesetzlichen Regelung der Vorzug vor einer widersprechenden Verordnungsbestimmung zu geben. Dass bei - wie vorliegend konzipierten - unechten Mitarbeiterbeteiligungen die Höhe des Einkommens erst im Realisierungsjahr bekannt wird, ändert hieran nichts. Denn die Realisierung des Einkommens ist nur möglich dank der zurückliegenden Arbeitsleistung und damit auch diesem Jahr zuzuordnen und nicht dem (zufälli gen) Jahr der Versilberung. 6. 6.1

Zum hauptsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden , d er Beschwerde führer 1 sei nach wie vor erwerbstätig, weil er zur Ausübung der Optionen ver trag li che Pflichten erfüllen müsse (E. 3.2), ist auf die Rechtsprechung des Bun des ge richts zu verweisen. Dieses entschied zur Frage der Ausübung einer Erwerbs tätigkeit, dass sich dies nicht in Funktion der Beitragshöhe beurteilt, son dern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Eine versicherte Person untersteht dann dem Beitragsstatut eines Erwerbstätigen, wenn sie im Zeit raum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb und von bestimmten Umfang ausübt (BGE 139 V 12) .

Das Bundesgericht hielt namentlich fest, dass d er Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG nach konstanter Rechtsprechung die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraussetzt, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbs absicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Ver wirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss . Entsprechend dieser Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit des Versi cherten und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (E. 4.3 mit Hinweisen) . 6.2

Vor liegend ist erstellt, dass kein Arbeitsvertrag mehr zwischen der Z.___ AG und dem Beschwerdeführer 1

besteht. Mit Vereinbarung vom 2 9. Juni 2011 ( Urk. 7/9) wurde die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 1. Mai 2013 im Alter von 60 Jahren festgelegt respektive die Verpflichtung des Beschwerde führers 1, per dieses Datum zu kündigen. Auch der Beschwerdeführer 1 behauptet nicht, noch in einem Arbeitsverhältnis zur Z.___ AG zu stehen. Er rückte indes seine vertraglich en Pflichten in den Vordergrund und schloss daraus auf eine Erwerbstätigkeit, dies im Rahmen eines «weiterhin massgebenden Arbeits vertrags». 6.3

Da zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Z.___ AG kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, ist nicht erkennbar, inwiefern ein «weiterhin mas s gebender Arbeitsvert r ag» den Beschwerdeführer 1 zu einem unselbständig Erwer benden machen könnte. Wohl entsprang der Anspruch auf die fraglichen Optio nen dem Arbeitsvertrag, die Einlösung war indes mit (maximal) zehn Jahren nach Erwerb auf einen Zeitpunkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses terminiert.

Sämtliche Verpflichtungen des Beschwerdeführers gehen auch nicht aus einem Arbeitsvertrag hervor, sondern aus der «Vereinbarung über Aktienoptionen nach dem Z.___ Inc. Aktienprämienplan des Geschäftsjahrs 2002 » ( Urk. 7/2 Beilage 1). Unter Ziff. 3 wurden Voraussetzungen festgelegt, unter welchen die Ausübung der Optionen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Dazu gehören, dass der Mitarbeiter weder (i) i n Wettbewerb zum Unternehmen eintritt, ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmens ein Arbeitsverhältnis mit einem Mitbewerber des Unternehmens, seiner verbundenen Unternehmen oder Tochterunternehmen eingeht oder für ein solches Unter nehmen Dienstleistungen erbringt noch (ii) sich in einer Weise verhält, die dem Unternehmen zum Nachteil gereicht.

Die Pflichten des Beschwerdeführers 1 erschöpfen sich im Wesentlichen in einem Konkurrenzverbot. Dass dies zu einem Arbeitsverhältnis führen würde, bringt nicht einmal der Beschwerdeführer 1 explizit vor und solches wäre in der Tat abwegig. Diese Pflichten sind nicht etwa - wie die Beschwerdeführenden vorbringen –

arbeits vertragliche r Natur, sondern entspringen der Vereinbarung über Aktien optionen und gelten explizit für die Ausübung nach Beendigung des Arbeitsver hältnisses (Überschrift Ziff. 3).

Bei Fehlen eines Arbeitsverhältnisses ist nicht weiter von Bedeutung, ob die Nicht tätigkeit einer Arbeitsleistung entspricht oder nicht. Nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung ist indes wohl eine gewisse aktive Tätigkeit erfor derlich, ein Nichtstun dürfte nicht ausreichend sein zur Annahme eines Arbeits ver hältnisses. Dass der Gewinn als Lohneinkommen gefasst wird, ändert an dieser Feststellung nichts. Es ist in der Tat von Lohneinkommen auszugehen, aber von einem, welches sein en Grund in der in den vorangegangenen Jahren erbrachten Arbeitsleistung hat und nicht einer in den Jahren 2014 bis 2018 ausgeübten. 6.4

Da die Sache liquid und nicht erkennbar ist, welche zusätzlichen Beweis mass nahmen zu einer anderen Erkenntnis führen könnten, ist von solchen abzusehen (vgl. den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführenden, Urk.

E. 10 Ziff. 3). 7.

Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerde führer 1 (und damit auch die Beschwerdeführerin 2) in den Jahren 2014 bis 2018 zu Recht als Nichterwerbstätige erfasst hat und diese die Sozialver siche rungs bei träge nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu entrichten haben. Da für die Jahre 2017 und 2018 nur über die Qualifikation im Grundsatz zu entscheiden ist und in Bezug auf die bereits verfügten und einspracheweise be stätigen Beitragsforderungen der Jahre 2014 bis 2016 keine Anh altspunkte für Fehler vorliegen und solches auch nicht geltend gemacht wurde, ist der ange fochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00019

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

10. Januar 2020 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y .___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber Siewerdtstrasse 9, Postfach, 8050 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügungen vom 1 7. August 2018 setzte die Ausgleichskasse Zürcher Arb eit geber die persönlichen Beiträge als Nichterwerbstätige von X.___ , geboren 1953 ,

und Y.___ , geboren 1957 , jeweils für das Jahr 2013 auf Fr. 0.--, für das Jahr 2014 auf Fr. 14'928.60, für das Jahr 2015 auf Fr. 13'836.-- und für das Jahr 2016 auf Fr. 13'614.-- fest ( Urk. 7/6/2-5 und Urk. 7/6/8-11). Für die Jahr e 2017 und 2018 stellte sie ebenfalls am 1 7. August 2018 Akontobeiträge für Nichterwerbstätige in Rechnung ( Urk. 7/6/6-7 und Urk. 7/6/12-13). Dabei qualifizierte sie das Ehepaar als Nichterwerbstätige ( Urk. 7/1). Die dagegen erho bene Einsprache ( Urk. 7/5) wies sie mit Entscheid vom 5. April 2019 ( Urk.

2) ab. 2.

Hiergegen erhoben die Versicherten am 1 0. Mai

2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben und festzu stellen, dass keine AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge geschuldet sei en ( Urk. 1 S.

2). Die Ausgleich skasse Zürcher Arbeitgeber schloss am 1 4. Juni 2019 ( Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hiel ten die Parteien an den gestellten Anträgen fest ( Urk. 10 und Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Bei Akonto erhobenen Beiträgen handelt es sich um provisorisch festgesetzte Beiträge. Nach der Rechtsprechung kommt a uch einer erst auf provisorischer Grundlage erfolgten Beitragsfestsetzung Verfügungscharakter zu, weshalb der Be i tragspflichtige Beschwerde führen muss, wenn er den Eintritt der Rechtskraft ver hindern will ( Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2013 vom 9. April 2014 E. 1).

Dem gemäss

war auch in Bezug auf die Jahre 2017 und 2018 - trotz fehlender formeller Verfügung - auf die Einsprache einzutreten und damit auf vorliegende Beschwerde . 2. 2.1

Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs tä tigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Janu ar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). 2.2

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkom mens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistet e Arbeit ( Art. 5 Abs. 2 Satz

1 AHVG).

Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG ) . Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Min destbeitrag vorgesehen ist (vgl. dazu Art. 10 Abs. 2 AHVG) , bezahlen die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz der Ver ord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Beitragserhebung als Nichterwerbstätige damit, dass die Beschwerdeführenden nicht erwerbstätig gewesen seien. Der Be schwerdeführer 1 führe keine tatsächliche Tätigkeit mehr aus, habe indes Mitar bei teroptionen erhalten, die sofort ausübbar seien und bis spätestens zehn Jahre nach dem Zustellungsdatum ausgeübt werden dürften. Auch wenn die allfällige Ausübung der Optionen daran geknüpft sei, dass der Beschwerdeführer 1 keine kon k urrenzierende Tätigkeit ausübe, könne dies nicht als Erwerbstätigkeit betrach tet werden. Auch könne nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwer de führer 1 noch für den Arbeitgeber tätig sei, weshalb die aus den Mitarbeiterop tionen erzielten Einkommen unter dem letzten Jahr der tatsächlichen Tätigkeit in das individuelle Konto eingetragen würden ( Urk. 2 ) . 3.2

Die Beschwerdeführenden hielten dagegen, bei den vorliegenden Aktienoptionen handl e es sich um unechte Mitarbeiterbeteiligungen. Dazu gehörten Anreiz sy s teme, welche dem Mitarbeitenden im Ergebnis keine Beteiligung am Eigenkapital des Arbeitgebers, sondern in der Regel nur eine Geldleistung in Aussicht stellten, welche sich nach der Wertenwicklung des Ba s istitels bestimme. Sie gälten steuer rechtlich als blosse Anwartschaften. Die AHV richte sich bezogen auf die Unter scheidung von echten und unechten Mitarbeiterbet e ili g u n gen nach den Regeln des Bundessteuerrechts. Auf dem massgebenden Lohn aus unechten Mitarbeiter beteiligungen sei der AHV-Bei t rag im Zeitpunkt des Zuflusses zu erheben ( Urk. 1 Ziff. 4).

Vorliegend sei bezogen auf die Lohnabzüge des Beschwerdeführers 1 in den inte ressierenden Jahren 2014 bis 2018 Lohn ausgerichtet wo r den, über den die Arbei t geberin mit der Beschwerdegegnerin abgerechnet habe und bezogen auf welchen Lohn paritätische AHV-Beiträge erhoben worden seien. Damit liege offensichtlich ein massgebender Lohnbezug vor, was von vornherein aufzeige, dass die Quali fi ka tion der Beschwerdeführenden als Nichterwerbstätige unzutreffend sei. Zu treffend sei entschieden worden, dass auf dem massgebenden Lohn aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen der AHV-Beitrag im Zeitpunkt des Zuflusses erhoben worden sei ( Ziff. 5).

Vorliegend sei die Besonderheit gegeben, dass die Lohnbezüge aus der unechten Mitarbeiteroption die vertragliche

Verpflichtung

berücksichtig t en , dass der jewei lige Mitarbeiter weder in Wettbewerb zum Unternehmen eintrete, ohne schrift liche Zustimmung des Unternehmens ein Arbeitsverhältnis mit einem Mitbe wer ber des Unternehmens eingehe oder für ein solches

Unternehmen Dienstleis tungen erbringe noch sich in einer Weise verhalte, die dem Unternehmen zum Nachteil gereiche. Damit liege offensichtlich eine arbeitsvertragliche Pflicht vor, welche bezogen auf die jeweilige Auszahlung des interessierenden Lohnes vor gängig erfüllt werden müsse. Es liege also ein weiterhin massgebender Arbeits vertrag vor, bei dem sich eine bestimmte Verhaltenspflicht und eine daraus resultierende Zahlungspflicht vereinten. Damit stehe fest, dass es sich bei den inte ressierenden Zahlungen zum einen um echte Lohnzahlungen handle; zum ande ren stehe fest , dass es sich um einen Lohnzufluss handle, welcher direkt ver knüpft sei mit der Erbringung der vertraglich festgelegten Pflicht ( Ziff. 6).

Natürlich stelle die Verpflichtung, sich verschiedenen Verhaltensweisen zu ent halten, eine untypische «Arbeitsleistung» dar, als sie in einer Nichttätigkeit bestehe. Indessen müsse beachtet werden, dass die Erwerbstätigkeit sowohl im Steuerrecht wie auch im AHV-Beitragsrecht weit umschrieben werde und äusserst unterschiedlich gelagerte Verhaltensweisen erfasse. Die Steuerbehörde habe das dem Beschwerdeführer ausgerichtete Lohneinkommen als solches erfasst. Es sei deshalb die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation als Lohn durchaus zutreffend, was mit sich bringe, dass der Beschwerdeführer während der Phase, in der er Geldleistungen erhalte, weiterhin als erwerbstätig anzusehen sei ( Ziff. 8). 4. 4.1

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 für die Z.___ AG tätig war und das Arbeitsverhältnis per 3 0. April 2013 im Alter von 60 Jahren wegen Frühpensionierung aufgelöst wurde ( Urk. 7/ 8- 9). Noch während seiner Anstellung waren ihm Optionen vergeben worden, zuletzt seit September 2006 jährlich in unterschiedlichem Umfang (zwischen 1'000 und 1'598 Stück). Diese mussten innerhalb von zehn Jahren seit Erhalt ausgeübt werden ( Schreiben der Z.___ Inc. vom 1 7. Mai 2013, Urk. 7/2 Beilage 2). Mit den Optionen wurde den Mitarbeitenden ermöglicht, Aktien zu kaufen und diese sofort wieder zu verkaufen, wobei der d a raus resultierende Gewinn dem Mitar beiter ausgerichtet wurde (Vereinbarung über Aktienoptionen, Urk. 7/2 Beilage 1 Ziff. 1) . 4.2

Zu Recht unbestritten und ausgewiesen ist, dass die nach der Frühpensionierung und mithin nach dem Austritt aus der Arbeitgeberin erzielten Gewinne als Ein kom men aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu fassen sind und darauf Sozial versicherungsbeiträge zu entrichten sind. Bei den Zahlungen handelt es sich um geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen im Sinne von Art. 7

lit . c bi s AHVV. Klar ist, dass d ie Zahlungen mit dem Arbeitsverhältnis zusammen hängen . Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach der Rechtsprechung nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird (BGE 133 V 556 E. 4).

Strittig und zu prüfen ist indes, in welchem Zeitpunkt die Beitragserhebung zu erfolgen hat und ob der Geldzufluss in den Jahren 2014 bis 2018 dazu fü hrt, dass der Beschwerdeführer 1 als Unselbständigerwerbender

gilt oder ob die Beschwer de führenden trotz d i es es Einkommens als Nichterwerbstätige zu fassen s ind . 5. 5.1 5.1.1

Unbestritten ist, dass es sich bei den fraglichen Optionen um unechte Mitar bei terbeteiligungen handelt, welche nur eine eigenkapital- bzw. aktienkursbezogene Geldleistung in Aussicht stellen (Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], Rz . 2022). Denn die zu erwerbenden Aktien verbleiben nicht beim Arbeitnehmer, sondern werden nach dem Erwerb umgehend wieder verkauft . Damit entspricht der Gewinn der Differenz zwischen dem bei Gewäh rung der Option festgelegten Preis der Aktien und dem Aktienwert bei Verkauf. Der Arbeitnehmer profitiert damit vom Wert der Unternehmung und es fliesst ihm ein aktienkursbezogener Geldanteil zu. 5.1.2

Laut Art. 30 ter

Abs. 3 lit . a AHVG werden die beitragspflichtigen Einkommen von Arbeitnehmern im individuellen Konto unter dem Jahr eingetragen, in dem sie ausbezahlt wurden. Die Einkommen werden jedoch im Erwerbsjahr ( Jahr, in dem die Arbeit ausgeführt wurde , BGE 139 V 12 E. 5.3) eingetragen, wenn der Arbeit nehmer zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig war.

Nach Art. 7 lit . c bis AHVV gelten für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen die Vor schrif ten über die direkte Bundessteuer. Geldwerte Vorteile aus unechten Mit arbeiterbeteiligungen sind gemäss Art. 17c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar. Damit sind auf dem massgebenden Lohn aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen die Beiträge grund sätzlich im Zeitpunkt ihres Zuflusses zu erheben (WML Rz . 2025 und Rz . 2041). 5.1.3

In letzterem Sinne argumentierten die Beschwerdeführenden und schlossen auf eine Beitragserhebung im jeweiligen Jahr des Geldzuflusses mit der Folge, dass der Beschwerdeführer 1 als Unselbständigerwerbender zu fassen ist und die Be schwerdeführenden nicht als Nichterwerbstätige gelten . Zu berücksichtigen ist indes Folgendes. 5.1.4

Die Gesetzes- respektive Verordnungsbestimmung en sind für den Fall wider sprüch lich , dass eine Zuwendung aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Arbeitnehmer nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist. Denn eine Zuwendung, welche an ein Arbeitsverhältnis gebunden ist, muss im Erwerbsjahr eingetragen werden und damit in jenem, in welchem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Gleichzeitig aber soll der Eintrag im Jahr des Zuflusses erfolgen. Zur Lösung dieser Diskrepanz ist die Rechtsprechung des Bun desgerichts zu beleuchten. 5.2 5.2.1

Nach konstanter Rechtsprechung folgt aus dem Gesetz der Grundsatz, dass bei tragspflichtiges Einkommen Unselbständigerwerbender im individuellen Konto unter demjenigen Jahr zu verbuchen ist, in welchem der Versicherte die ent sprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Bei Lohnnachzahlungen lässt sich der Eintrag im individuellen Konto unter dem Auszahlungsjahr nur dann nicht bean standen, wenn er sich bei der späteren Rentenberech n ung für den Versicherten nicht nachteilig auswirken kann oder wenn er nicht zu einer Umgehung der ge setzlichen Beitragspflicht für Nichter wer bstätige führt (BGE 111 V 161).

Das Bundesgericht erwog hierzu (E. 4d), dass es für die in späteren Jahren vorzu nehmende Berechnung der ordentlichen Rente keine Rolle spielt, ob die Nachzah lung im Realisierungsjahr oder im Erwerbsjahr verbucht wird. Der Eintrag im Realisierungsjahr berührt weder das Beitragsstatut, noch kann sich eine Beitrags lücke ergeben, noch beeinflusst er das massgebende durchschnittliche Jahresein kommen im Rentenfall, werden doch die eingetragenen Einkommen nicht jahres weise, sondern gesamthaft aufgewertet. Bei fortdauernder Unterstellung unter das Beitragsstatut eines Erwerbstätigen in den fraglichen Jahren kann sich der Eintrag einer Lohnnachzahlung im Realisierungsjahr somit AHV-rechtlich nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken. Anders verhält es sich indessen, wenn die An wendung des Realisierungsprinzips dazu führte, dass im Jahr der tatsächlichen Arbeitsleistung überhaupt kein Einkommen aufgeführt wäre, mithin also eine Bei tragslücke entstünde. In diesem Falle liesse sich das Realisierungsprinzip nicht mit der gesetzlichen Beitragsordnung vereinbaren. Gleiches gilt, wenn bereits im Jahr der Nachzahlung der Anspruch auf eine Rente entsteht und damit das nach dem Realisierungsprinzip eingetragene Einkommen nicht mehr rentenbildend wäre.

Sodann darf eine Lohnnachzahlung nicht im Realisierungsjahr verbucht werden, wenn ein Versicherter in diesem Jahr gar nicht mehr erwerbstätig ist. Die Anwen dung des Realisierungsprinzips liefe hier dem Grundsatz zuwider, wonach Unselb ständigerwerbende in dieser Eigenschaft so lange beitragspflichtig sind, als sie gegen Entgelt Arbeit leisten, wogegen nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit die Bei tragspflicht für Nichterwerbstätige zum Tragen kommt. Mit andern Worten käme die Verbuchung einer Lohnzahlung in einem Jahr ohne tatsächliche Arbeitsleis tung einer Umgehung der vom Gesetz für Nichterwerbstätige aufgestellten Bei tragspflicht gleich. 5.2.2

Im gleichen Sinne entschied das Bundesgericht knapp drei Jahrzehnte später, dass Arbeitnehmeraktien im Zeitpunkt ihres Erwerbs massge be nden Lohn darstellen. Es handelt sich dabei um eine Form der nachträglichen Lohnzahlung (BGE 138 V 463 E.

8.1.2) . Wie die Beitragspflicht bestimmt sich auch der Eintrag im indivi duellen Konto nach dem Erwerbsjahr, mithin unabhängig vom Zeitpunkt der Ent richtung der Beiträge durch die Arbeitgeberin. Nachträgliche Lohnzahlungen sind grundsätzlich unter dem Jahr aufzuzeichnen, für welches die Zahlung bestimmt ist (E. 8.1.3). Vorliegend handelt es sich allerdings nicht um Mitarbeiteraktien, sondern lediglich um Optionen auf unechte Mitarbeiterbeteiligungen . 5.3

Die Durchsicht der zitierten Rechtsprechung zeigt auf, dass erzielte Einkommen grundsätzlich in dem Jahr zu verabgaben sind, in welchem die zugrundeliegende Arbeitsleistung erbracht worden ist. Gänzlich ausgeschlossen ist ein Eintrag im individuellen Konto jedenfalls dann, wenn dies zur Umgehung der gesetzlichen Beitragspflicht für Nichterwerbstätige führt.

Damit ergibt sich, dass vom Sinn der Bestimmungen her Art. 30 ter

Abs. 3 lit . a AHVG (Eintragung im Erwerbsjahr) der Vorzug vor Art. 7 lit . c bis AHVV (Eintra gung im Realisierungsjahr) zu geben ist. Damit ist dem vorherrschenden Grund satz Genüge getan und ist eine Umgehung der gesetzlichen Beitragspflicht für Nichterwerbstätige ausgeschlossen. Überdies ist der formellgesetzlichen Regelung der Vorzug vor einer widersprechenden Verordnungsbestimmung zu geben. Dass bei - wie vorliegend konzipierten - unechten Mitarbeiterbeteiligungen die Höhe des Einkommens erst im Realisierungsjahr bekannt wird, ändert hieran nichts. Denn die Realisierung des Einkommens ist nur möglich dank der zurückliegenden Arbeitsleistung und damit auch diesem Jahr zuzuordnen und nicht dem (zufälli gen) Jahr der Versilberung. 6. 6.1

Zum hauptsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden , d er Beschwerde führer 1 sei nach wie vor erwerbstätig, weil er zur Ausübung der Optionen ver trag li che Pflichten erfüllen müsse (E. 3.2), ist auf die Rechtsprechung des Bun des ge richts zu verweisen. Dieses entschied zur Frage der Ausübung einer Erwerbs tätigkeit, dass sich dies nicht in Funktion der Beitragshöhe beurteilt, son dern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Eine versicherte Person untersteht dann dem Beitragsstatut eines Erwerbstätigen, wenn sie im Zeit raum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb und von bestimmten Umfang ausübt (BGE 139 V 12) .

Das Bundesgericht hielt namentlich fest, dass d er Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG nach konstanter Rechtsprechung die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraussetzt, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbs absicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Ver wirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss . Entsprechend dieser Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit des Versi cherten und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (E. 4.3 mit Hinweisen) . 6.2

Vor liegend ist erstellt, dass kein Arbeitsvertrag mehr zwischen der Z.___ AG und dem Beschwerdeführer 1

besteht. Mit Vereinbarung vom 2 9. Juni 2011 ( Urk. 7/9) wurde die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 1. Mai 2013 im Alter von 60 Jahren festgelegt respektive die Verpflichtung des Beschwerde führers 1, per dieses Datum zu kündigen. Auch der Beschwerdeführer 1 behauptet nicht, noch in einem Arbeitsverhältnis zur Z.___ AG zu stehen. Er rückte indes seine vertraglich en Pflichten in den Vordergrund und schloss daraus auf eine Erwerbstätigkeit, dies im Rahmen eines «weiterhin massgebenden Arbeits vertrags». 6.3

Da zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Z.___ AG kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, ist nicht erkennbar, inwiefern ein «weiterhin mas s gebender Arbeitsvert r ag» den Beschwerdeführer 1 zu einem unselbständig Erwer benden machen könnte. Wohl entsprang der Anspruch auf die fraglichen Optio nen dem Arbeitsvertrag, die Einlösung war indes mit (maximal) zehn Jahren nach Erwerb auf einen Zeitpunkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses terminiert.

Sämtliche Verpflichtungen des Beschwerdeführers gehen auch nicht aus einem Arbeitsvertrag hervor, sondern aus der «Vereinbarung über Aktienoptionen nach dem Z.___ Inc. Aktienprämienplan des Geschäftsjahrs 2002 » ( Urk. 7/2 Beilage 1). Unter Ziff. 3 wurden Voraussetzungen festgelegt, unter welchen die Ausübung der Optionen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Dazu gehören, dass der Mitarbeiter weder (i) i n Wettbewerb zum Unternehmen eintritt, ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmens ein Arbeitsverhältnis mit einem Mitbewerber des Unternehmens, seiner verbundenen Unternehmen oder Tochterunternehmen eingeht oder für ein solches Unter nehmen Dienstleistungen erbringt noch (ii) sich in einer Weise verhält, die dem Unternehmen zum Nachteil gereicht.

Die Pflichten des Beschwerdeführers 1 erschöpfen sich im Wesentlichen in einem Konkurrenzverbot. Dass dies zu einem Arbeitsverhältnis führen würde, bringt nicht einmal der Beschwerdeführer 1 explizit vor und solches wäre in der Tat abwegig. Diese Pflichten sind nicht etwa - wie die Beschwerdeführenden vorbringen –

arbeits vertragliche r Natur, sondern entspringen der Vereinbarung über Aktien optionen und gelten explizit für die Ausübung nach Beendigung des Arbeitsver hältnisses (Überschrift Ziff. 3).

Bei Fehlen eines Arbeitsverhältnisses ist nicht weiter von Bedeutung, ob die Nicht tätigkeit einer Arbeitsleistung entspricht oder nicht. Nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung ist indes wohl eine gewisse aktive Tätigkeit erfor derlich, ein Nichtstun dürfte nicht ausreichend sein zur Annahme eines Arbeits ver hältnisses. Dass der Gewinn als Lohneinkommen gefasst wird, ändert an dieser Feststellung nichts. Es ist in der Tat von Lohneinkommen auszugehen, aber von einem, welches sein en Grund in der in den vorangegangenen Jahren erbrachten Arbeitsleistung hat und nicht einer in den Jahren 2014 bis 2018 ausgeübten. 6.4

Da die Sache liquid und nicht erkennbar ist, welche zusätzlichen Beweis mass nahmen zu einer anderen Erkenntnis führen könnten, ist von solchen abzusehen (vgl. den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführenden, Urk. 10 Ziff. 3). 7.

Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerde führer 1 (und damit auch die Beschwerdeführerin 2) in den Jahren 2014 bis 2018 zu Recht als Nichterwerbstätige erfasst hat und diese die Sozialver siche rungs bei träge nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu entrichten haben. Da für die Jahre 2017 und 2018 nur über die Qualifikation im Grundsatz zu entscheiden ist und in Bezug auf die bereits verfügten und einspracheweise be stätigen Beitragsforderungen der Jahre 2014 bis 2016 keine Anh altspunkte für Fehler vorliegen und solches auch nicht geltend gemacht wurde, ist der ange fochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger