Sachverhalt
1.
1.1
Die X.___ Gmb H, welche den Betrieb eines Taxiunternehmens be zweckt, war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, ab dem 1. September 2007 lediglich als Kontrollbetrieb angeschlossen, da die Ge sellschaft im Anmeldeformular angegeben hatte, keine Lohnzahlungen zu leisten (Urk. 6/2 f.). Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft ist seit dem 7. April 2008 Z.___ (Urk. 7). Y.___ richtete sich per E-Mail vom 13. Februar 2015 an die Aus gleichskasse und hielt darin fest, er arbeite seit Juli 2014 als Anschluss-Vertrags fahrer bei der X.___ Gmb H mit einem eigenen Taxifahrzeug. Er wolle wissen, wer die Sozialabgaben bezahle und von wem er die Kinderzulagen erhalte. Er habe der Gesellschaft so viel Geld abgegeben, dabei aber selbst fast nicht über lebt. Er habe daher per Ende Februar 2015 gekündigt (Urk. 6/22; vgl. auch seine E-Mails vom 17. Februar 2015 [Urk. 6/24] und vom 25. Februar 2015 [Urk. 6/25]). Am 13. Februar 2015 teilte die Ausgleichskasse Y.___ mit, gemäss SUVA-Schreiben vom 11. August 2014 (vgl. Urk. 6/49/4-5) gelte er nicht als selbständigerwerbend . Demzufolge müsse die X.___ Gmb H die So zialbeiträge abrechnen und die Familienzulagen beantragen und auszahlen (Urk. 6/23). Y.___ reichte der Ausgleichskasse mit Mail vom 3. März 2015 diverse Unterlagen ein (Urk. 6/26-28). Die X.___ Gmb H wurde mit Schreiben vom 5. Mai 2015 aufgefordert, die Lohndeklaration für das Jahr 2014 neu auszufüllen, denn die SUVA Aarau habe ihr am 11. August 2014 mit geteilt, dass Y.___ als Angestellter der Gesellschaft qualifiziert worden sei (Urk. 6/29). Z.___ , X.___ Gmb H, teilte der Aus gleichskasse am 7. Mai 2015 mit, Y.___ sei selbständiger Vertrags fahrer gewesen (Urk. 6/31). Die X.___ Gmb H wurde am 9. Juni 2015 erneut angeschrieben (Urk. 6/34). Es erfolgte jedoch wiederum keine nachträgli che Abrechnung für Lohnbeiträge (vgl. Urk. 6/35). Am 28. Juli 2015 teilte die Ausgleichskasse der X.___ Gmb H mit, dass eine Nachtragsrechnung aufgrund der bereits vorliegenden Unterlagen erstellt werde, sofern das beigelegte Formular nicht bis zum 31. August 2015 ausgefüllt werde (Urk. 6/48). 1.2
Mit Nachzahlungsverfügung vom 23. Oktober 2018 (Urk. 6/72) forderte die Aus gleichskasse von der X.___ Gmb H paritätische und FAK-Beiträge von gesamthaft Fr. 6'056.35 (inkl. Verwaltungskosten) auf den im Jahr 2014 bis 2015 an Y.___ ausgerichteten Zahlungen im Umfang von Fr. 33'125.-
- (2014) und Fr. 9'789.-- (2015). Die Nachzahlungsverfügung wurde auch Y.___ mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, Einsprache dagegen zu erheben, zugestellt (Urk. 6/73). Mit Verfügungen vom 22. Oktober 2018 for derte die Ausgleichskasse sodann Verzugszinsen von Fr. 890.80 auf den Lohn beiträgen des Jahres 2014 (Urk. 6/70) und von Fr. 194.20 auf den Lohnbeiträgen des Jahres 2015 (Urk. 6/71). Die gegen die Nachzahlungsverfügung vom 23. Ok tober 2018 erhobene Einsprache vom 12. November 2018 (Urk. 6/81) hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1 9. Februar 2019 teilweise gut und korrigierte die Lohnsumme für das Jahr 2015 auf Fr. 8'489.-- (Urk. 2 = Urk. 6/86). 2.
Dagegen erhob die als Arbeitgeberin angesprochene X.___ Gmb H am 12. März 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass die Nachzahlung der Lohnbeiträge für die Jahre 2014 und 2015 nicht durch die Beschwerdeführerin, sondern durch Y.___ zu erfolgen habe (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). 3.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 ( Urk.
8) lud das hiesige Gericht Y.___ (nachfolgend Beigeladener) zum Prozess bei und setzte ihm gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme zur Beschwerde der X.___ Gmb H vom 1 2. März 2019 sowie der Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 3 0. April 2019 an, wobei innert angesetzter Frist keine Stellungnahme einging. Hierüber wurden die Parteien mit Verfügung vom 1 8. Juni 2019 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 10). Mit Ver fü gung vom 2 4. Januar 2020 ( Urk.
11) ersuchte das hiesige Gericht das Kanto na le Steueramt Aargau um Einreichung der Steuerakten des Beigeladenen be treffend die Steuerperioden 2014 und 2015, welche nach erneutem Nachfragen (Urk. 13, Urk.
14) mit Schreiben vom 2 2. April 2020 eingereicht wurden (Urk. 15, Urk. 16/1-2). Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 ( Urk.
18) wurde den Parteien Frist zur Stellung nahme zum Auszug der beigezogenen Steuerakten ( Urk. 17/1-2) angesetzt. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 ( Urk.
20) beantragte die Beschwerde gegnerin die Berücksichtigung eines höheren Bruttoeinkommens für das Jahr 201 4. 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , in der bis 31. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung ). 2.
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbsein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
Die Vorinstanz hat die von der Rechtsprechung herangezogenen Kriterien für die Abgrenzung selbständig von unselbstständig ausgeübter Erwerbstätigkeit richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden ( Urk. 2 S. 2f.; BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a und 3c, je mit Hinweisen; vgl. auch Rz . 1019 ff. der Weg leitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] in der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung). Anzufügen ist, dass sich das Beitragsstatut regelmässig nach der äusseren Er scheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon ab weichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten oder der Rechtsnatur des Ver tragsverhältnisses zwischen den Parteien beurteilt, was jeweils unter Würdi gung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu geschehen hat (BGE 123 V 161 E. 1, 119 V 161 E. 2 und E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. No vember 2017 E. 2; vgl. auch Rz . 1023 WML). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beigeladene hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin beitragsrechtlich als selbständig oder unselbständig er werbs tätig zu qualifizieren ist beziehungsweise ob die Be schwer de gegnerin zu Recht davon ausging, dass die Einkommen des Beigeladenen von der Beschwerde füh rerin als massgebender AHV-pflichtiger Lohn abzurechnen sind . 3.2
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid vom 1 9. Februar 2019 ( Urk.
2) im Wesentlichen aus, die Suva habe am 1 1. August 2014 mitgeteilt, dass der Beigeladene in Bezug auf seine Tätigkeit als Taxifahrer für die Beschwer de führerin als un selb ständig erwerbend gelte, was sie bestätigen könne. Die Krite rien, die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprächen, würden klar über wie gen. Dabei sei nicht massgebend, dass im Anschlussvertrag festgehalten wer de, dass die Sozial versicherungsbeiträge durch den Taxihalter abzurechnen seien. Entschei dend seien die wirtschaftlichen Gegebenheiten und nicht das Verein bar te. Dem ent sprechend sei die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin zu behandeln und zu verpflichten, die entsprechenden Lohnbeiträge abzurechnen ( Urk. 2 S. 3). 3.3
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 2. März 2019 ( Urk.
1) zusammengefasst vor, im Anschlussvertrag sei klar fest gehalten worden, dass der Beigeladene sowohl die Kosten für sein Unternehmen als auch seine Sozialleistungen selbst zu tragen habe. Sie hätten ihm weder einen Lohn ausbezahlt noch irgendwelche Abzüge von seinem erwirtschafteten Umsatz ein gefordert. Im Übrigen habe auch kein Weisungsrecht, kein Unterordnungs ver hältnis, keine Präsenzpflicht oder Pflicht zur Aufgabenerfüllung bestanden. 4.
Die vertragliche Grundlage der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen bildet nach Aktenlage der schriftliche Anschlussvertrag vom 27. Januar 2014 ( Urk. 3/4). Demnach vermittelt die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen in der Zentrale eingehende Bestellungen mittels Funk und/oder Mobiltelefon ( Ziff. 1), wobei der Beigeladene verpflichtet ist, alle erhaltenen Be stellungen auszuführen (Ziff. 2). Ausserdem hat der Beigeladene seinen Taxi dienst zu abgesprochenen Arbeits zeiten aufrechtzuerhalten, ausgenommen der vier Wochen Ferien ( Ziff. 5), und er hat den Dienstplan der Zentrale strikte ein zu halten ( Ziff. 6). Ferner sind eigen mächtige Visitenkarten und Werbung un zu lässig ( Ziff.
2) und der Beige la dene hat sein Fahrzeug ausschliesslich als « X.___-Taxi » zu kenn zeichnen (Ziff. 4). An die Kosten und den Betrieb der Zentrale hat der Beigeladene monatlich Fr. 1'300.-- zuzüglich einer Standplatz gebühr von Fr. 16.65 pro Monat zu ent richten ( Ziff. 3). Die Sozial leistungen hat der Beigela dene selbständig ab zu rechnen ( Ziff. 8). Zwischen den Parteien wird ausserdem ein beidseitiges Kündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungs frist von einem Monat vereinbart ( Ziff. 9). 5. 5.1
Gemäss der Weg leitung gelten Taxifahrer im Allgemeinen als unselbständige Er werbs tätige. Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug benutzen, aber einer Taxizentrale ange schlossen sind. Sie gelten als selbständig erwerbend, wenn sie ein Unternehmer risiko tragen und arbeitsorganisatorisch nicht in besonderem Mass von den Auf trag gebenden abhängig sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3; Rz . 4086 ff. WML). Die von der Rechts praxis entwickelten Kriterien zur Beurteilung des Erwerbsstatus sind im Einzelfall sorg fältig zu prüfen (BGE 123 V 161 E. 1). 5.2
Aus dem Anschlussvertrag ( Urk. 3/4) ergeben sich zahlreiche Hinweise für eine betriebs wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Bei geladenen gegenüber der Beschwerdeführerin. So lassen die vertraglichen Ver pflichtungen , für sein Fahrzeug den Namen der Zentrale zu verwenden (Ziff. 4), die von der Zentrale vermittelten Fahrauf träge anzu nehmen ( Ziff. 2), den Taxi betrieb zu bestimmten Arbeitszeiten aufrechtzuerhalten ( Ziff.
5) und dem Dienst plan der Zentrale strikte nachzukommen ( Ziff.
6) sowie das Verbot eigene Visiten karten zu erstellen und Werbung zu machen ( Ziff. 2) , auf ein Unter ordnungs ver hältnis schliessen. Sodann ist die Tatsache, dass dem Beigeladenen vier Woch en Ferien zustehen ( Ziff. 5), ebenfalls ein Indiz für ein arbeitsorganisa to risches Abhängigkeitsverhältnis. Auch die Kündigungsfrist von einem Monat (Ziff. 9) spricht für eine unselbständige Stellung (vgl. Raphael Lanz, Die Abgrenz ung der selb ständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sozial versicherungs - , Steuer- und Zivilrecht, AJP S. 1463 ff., S. 1471). Der Umstand, dass es dem Bei geladenen grundsätzlich freisteht, weitere Aufträge anzunehmen (Urk. 1 S. 2), ist dem gegenüber nicht ausschlaggebend. Vorliegend geht es einzig um die Quali fi kation der erwerblichen Tätigkeit, die aufgrund der im Anschluss vertrag vom 27. Januar 2014 vorgesehenen Vermittlungen effektiv zustande gekommen ist. Anderweitige berufliche Aktivitäten stehen hier nicht zur Diskus sion. 5.3
Neben der Einbindung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht ist das Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos für die AHV-rechtliche Qualifikation von Bedeu tung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beigeladene von den Marktteil neh mern nicht als unter eigenem Namen auftretend wahrgenommen wird. Die Kunden bestellen ein « X.___- T axi » und wählen dafür die Telefonnummer der Zentrale. Die Beschwerdeführerin vermittelt dann die eingehende Bestellung an einen ihrer Taxifahrer. Gegenüber den Privat- und Geschäftskunden tritt mithin die Beschwerdeführerin und nicht der Beigeladene als einzelner Taxihalter in Erscheinung, was für eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2014 vom 1 7. Juni 2014 E. 3.2). Eigene Werbung ist viel mehr untersagt (vgl. Ziff. 2 des Anschlussvertrages). Es ist schliesslich auch denk bar, dass sich Laufkunden für die Taxis mit der Plakette mit dem Logo « X.___- T axi » entscheiden. Angesichts dessen, dass der Taxihalter sein Fahrzeug ausschliesslich als « X.___-Taxi » bezeichnen darf, bleibt diese bisweilen am Wagen, wenn nach der Ausführung eines Auftrages ein neuer Kunde einsteigt.
Der Beigeladene trägt insofern ein Unternehmerrisiko, als er unabhängig von seinem Arbeitserfolg eine monatliche Anschlussgebühr zu entrichten hat (vgl. Ziff. 3 des Anschlussvertrages [ Urk. 3/4]) und für die Kosten seines Fahrzeuges selbst aufkommen muss. Die Anschaffung und der Unterhalt eines für den Taxi betrieb geeigneten Motorfahrzeuges gilt jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nicht als erhebliche Investition (Urteil des Bundes gerichts 8C_357/2014 vom 1 7. Juni 2014 E. 4.2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der Beigeladene habe lediglich eine Anschlussgebühr an die Zentrale zu bezahlen und könne den Rest seines erwirtschafteten Umsatzes für sich behalten ( Urk. 1 S. 2), ist dem entgegenzuhalten, dass der Beigeladene gemäss den bei den Akten liegenden Quittungen ( Urk. 6/28) mehr als nur die Anschluss gebühr in der Höhe von Fr. 1'300.-- zuzüglich der Standplatz gebühr von Fr. 16.65 pro Monat an die Zentrale ablieferte. So bezahlte er im Juli 2014 Fr. 1'365.--, im August 2014 Fr. 1'690.--, im September 2014 Fr. 1'430.--, im Oktober 2014 Fr. 1'495.--, im November 2014 Fr. 1'495.--, im Dezember 2014 Fr. 1'495.--, im Januar 2015 Fr. 1'495.-- und im Februar 2015 Fr. 1'300.-- zuzüglich Stand platzgebühren von total Fr. 133.20 (8 x Fr. 16.65; vgl. Urk. 6/28) an die Beschwerdeführerin. Für was die die Fr. 1'300.-- übersteigenden Beträge zu entrichten waren, geht aus den Akten nicht hervor. Sodann ist angesichts der von der Beschwerdeführerin im Internet präsentierten Angaben, wonach der Taxi-Tarif für alle Fahrzeuge gleich ist , nicht anzu nehmen, dass der Beigeladene - wie von der Beschwerdeführerin behauptet (Urk. 1 S. 2) - selbst bestimmen konnte , zu welchem Preis er seine Fahrgäste fahren möchte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beigeladene an die auf der Homepage der Beschwerdeführerin abrufbare Preisliste zu halten hat te . Abgesehen von der Anschaffung des Fahr zeu ges tätigte der Beigeladene keine wesentlichen Investitionen und - nach Lage der Akten- beschäftigt e er auch kein Personal. Damit erschöpft e sich das wirt schaft liche Risiko in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg. Dieser ist nur dann als Geschäftsrisiko einer selbständig erwerbenden Person zu quali fi zie ren, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu be zah len sind (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2013.00252 vom 9. Dezember 2014 E. 3.3 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 165), was vorliegend eben gerade nicht der Fall ist. Somit sind die Kriterien für das Bestehen eines Unternehmerrisikos in der Mehrzahl nicht erfüllt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beigeladene das mit den vermittelten Fahrten verbundene Delkre dererisiko trug , ist dies doch bei allen Taxifahrern, die ab hän gig von ihrem er zielten Umsatz entlöhnt werden, der Fall. 5.4
Auch wenn der von der Beschwerdeführerin mit dem Beigeladenen am 2 7. Januar 2014 abgeschlossene Anschlussvertrag gewisse Elemente aufweisen mag, welche bei selbstständiger Erwerbstätigkeit üblich sind, überwiegen hier klar Gesichts punkte, welche für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechen. 6.
6.1
Die Beschwerdeführerin bringt ausserdem vor, dass für die Berechnung der an geblichen Lohnsumme neben der Anschlussgebühr noch weitere Abzüge (Leasing, Benzin, Reparaturen, Service, Versicherungen etc.) vom Bruttoeinkom men zu tä tigen sind ( Urk. 1 S. 3). Aus dem mit den Steuerunterlagen eingereichten Lohn ausweis, den die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen am 3. Januar 2015 für das Jahr 2014 ausgestellt hat (vgl. Urk. 16/1), ergibt sich, dass dem Bei ge la denen für die Zeit von Januar bis Dezember 2014 ein Bruttolohn von Fr. 52'503.-- ausbezahlt wurde. Dies entspricht der vom Beigeladenen in seiner Aufstellung angegebenen Lohnsumme (vgl. Urk. 6/27, Urk. 6/28/1). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass der Beigeladene im Rahmen der Steuerveranlagung im Jahr 2014 neben den Fahrtkosten für den Arbeitsweg sowie der Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung keine weiteren Berufsauslagen (vgl. Urk. 16/1) und für den Januar und Februar 2015 keine Berufsauslagen geltend machte (vgl. Urk. 16/2), ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerde gegnerin bei der Berechnung der zu ent rich tenden Sozialversiche rungs beiträge auf die Aufstellung des Beigeladenen abstellte und für das Jahr 2014 von einer Lohnsumme von Fr. 33'125.-
- resp. Fr. 8'489.-- für das Jahr 2015 ausging. 6.2
Soweit die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. Juni 2020 ( Urk.
20) die Berücksichtigung eines höheren Bruttoeinkommens für das Jahr 2014 - statt Fr. 33'125.-- das ihm Lohnausweis 2014 ( Urk. 16/1) angegebene Einkommen von Fr. 52'503.-- - und damit die Nachzahlung höherer Beiträge beantragte, ist auf die in Art. 16 Abs. 1 AHVG festgehaltene Ver wirkungsfrist von fünf Jahren hin zuweisen. Demnach können Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie ge schuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr ein gefordert werden. Einer während der Rechts hän gigkeit eines verwaltungsgericht li chen Beschwerdeverfahrens innert der Frist von Art. 16 Abs. 1 AHVG erlassenen Verfügung der Ausgleichs kasse über höhere Beiträge ist hingegen fristwahrende Wirkung zuzumessen, obwohl ihr prozessual lediglich der Charakter eines Antrags an das Sozialversicherungsgericht zukommt (vgl. Kieser in: Murer /Stauffer, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozial ver si che rungs recht, AHV, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 16 Rz . 6 mit Verweis auf AHI-Praxis 1994 272 E. 4c.bb).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 2 3. Oktober 2018 (Lohnbeiträge für die Jahre 2014 und 2015) die Beiträge innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, und mithin innert der in Art. 16 Abs. 1 AHVG vorgesehenen Frist verfügt. Mit dem fristgerechten Erlass einer Beitragsverfügung wird die Verwirkung ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Verwaltungsentscheid in der Folge vom Gericht oder von der Verwaltung aufgehoben und durch einen anderen ersetzt wird; jedoch dürfen dann keine höheren als die fristgemäss verfügten Beiträge einverlangt werden (vgl. Kieser in: Murer /Stauffer, a.a.O., Art. 16 Rz . 10 mit Verweis auf ZAK 1992 316 E. 4a). Der Antrag auf Nachzahlung höherer Beiträge für das Jahr 2014 erfolgte am 2. Juni 2020 und damit nicht innert der fünfjährigen Verwirkungs frist, welche Ende Dezember 2019 abgelaufen ist. Das Recht der Beschwerde geg nerin, die Beiträge gestützt auf einem Bruttoeinkommen von Fr. 52'503.-- einzu fordern, war daher bei Antragsstellung verwirkt. 7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ Gmb H, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Die X.___ Gmb H, welche den Betrieb eines Taxiunternehmens be zweckt, war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, ab dem 1. September 2007 lediglich als Kontrollbetrieb angeschlossen, da die Ge sellschaft im Anmeldeformular angegeben hatte, keine Lohnzahlungen zu leisten (Urk. 6/2 f.). Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft ist seit dem 7. April 2008 Z.___ (Urk. 7). Y.___ richtete sich per E-Mail vom 13. Februar 2015 an die Aus gleichskasse und hielt darin fest, er arbeite seit Juli 2014 als Anschluss-Vertrags fahrer bei der X.___ Gmb H mit einem eigenen Taxifahrzeug. Er wolle wissen, wer die Sozialabgaben bezahle und von wem er die Kinderzulagen erhalte. Er habe der Gesellschaft so viel Geld abgegeben, dabei aber selbst fast nicht über lebt. Er habe daher per Ende Februar 2015 gekündigt (Urk. 6/22; vgl. auch seine E-Mails vom 17. Februar 2015 [Urk. 6/24] und vom 25. Februar 2015 [Urk. 6/25]). Am 13. Februar 2015 teilte die Ausgleichskasse Y.___ mit, gemäss SUVA-Schreiben vom 11. August 2014 (vgl. Urk. 6/49/4-5) gelte er nicht als selbständigerwerbend . Demzufolge müsse die X.___ Gmb H die So zialbeiträge abrechnen und die Familienzulagen beantragen und auszahlen (Urk. 6/23). Y.___ reichte der Ausgleichskasse mit Mail vom 3. März 2015 diverse Unterlagen ein (Urk. 6/26-28). Die X.___ Gmb H wurde mit Schreiben vom 5. Mai 2015 aufgefordert, die Lohndeklaration für das Jahr 2014 neu auszufüllen, denn die SUVA Aarau habe ihr am 11. August 2014 mit geteilt, dass Y.___ als Angestellter der Gesellschaft qualifiziert worden sei (Urk. 6/29). Z.___ , X.___ Gmb H, teilte der Aus gleichskasse am 7. Mai 2015 mit, Y.___ sei selbständiger Vertrags fahrer gewesen (Urk. 6/31). Die X.___ Gmb H wurde am 9. Juni 2015 erneut angeschrieben (Urk. 6/34). Es erfolgte jedoch wiederum keine nachträgli che Abrechnung für Lohnbeiträge (vgl. Urk. 6/35). Am 28. Juli 2015 teilte die Ausgleichskasse der X.___ Gmb H mit, dass eine Nachtragsrechnung aufgrund der bereits vorliegenden Unterlagen erstellt werde, sofern das beigelegte Formular nicht bis zum 31. August 2015 ausgefüllt werde (Urk. 6/48).
E. 1.2 Mit Nachzahlungsverfügung vom 23. Oktober 2018 (Urk. 6/72) forderte die Aus gleichskasse von der X.___ Gmb H paritätische und FAK-Beiträge von gesamthaft Fr. 6'056.35 (inkl. Verwaltungskosten) auf den im Jahr 2014 bis 2015 an Y.___ ausgerichteten Zahlungen im Umfang von Fr. 33'125.-
- (2014) und Fr. 9'789.-- (2015). Die Nachzahlungsverfügung wurde auch Y.___ mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, Einsprache dagegen zu erheben, zugestellt (Urk. 6/73). Mit Verfügungen vom 22. Oktober 2018 for derte die Ausgleichskasse sodann Verzugszinsen von Fr. 890.80 auf den Lohn beiträgen des Jahres 2014 (Urk. 6/70) und von Fr. 194.20 auf den Lohnbeiträgen des Jahres 2015 (Urk. 6/71). Die gegen die Nachzahlungsverfügung vom 23. Ok tober 2018 erhobene Einsprache vom 12. November 2018 (Urk. 6/81) hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1 9. Februar 2019 teilweise gut und korrigierte die Lohnsumme für das Jahr 2015 auf Fr. 8'489.-- (Urk. 2 = Urk. 6/86).
E. 2 Dagegen erhob die als Arbeitgeberin angesprochene X.___ Gmb H am 12. März 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass die Nachzahlung der Lohnbeiträge für die Jahre 2014 und 2015 nicht durch die Beschwerdeführerin, sondern durch Y.___ zu erfolgen habe (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
E. 3 Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 ( Urk.
8) lud das hiesige Gericht Y.___ (nachfolgend Beigeladener) zum Prozess bei und setzte ihm gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme zur Beschwerde der X.___ Gmb H vom 1 2. März 2019 sowie der Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 3 0. April 2019 an, wobei innert angesetzter Frist keine Stellungnahme einging. Hierüber wurden die Parteien mit Verfügung vom 1 8. Juni 2019 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 10). Mit Ver fü gung vom 2 4. Januar 2020 ( Urk.
11) ersuchte das hiesige Gericht das Kanto na le Steueramt Aargau um Einreichung der Steuerakten des Beigeladenen be treffend die Steuerperioden 2014 und 2015, welche nach erneutem Nachfragen (Urk. 13, Urk.
14) mit Schreiben vom 2 2. April 2020 eingereicht wurden (Urk. 15, Urk. 16/1-2). Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 ( Urk.
18) wurde den Parteien Frist zur Stellung nahme zum Auszug der beigezogenen Steuerakten ( Urk. 17/1-2) angesetzt. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 ( Urk.
20) beantragte die Beschwerde gegnerin die Berücksichtigung eines höheren Bruttoeinkommens für das Jahr 201 4.
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beigeladene hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin beitragsrechtlich als selbständig oder unselbständig er werbs tätig zu qualifizieren ist beziehungsweise ob die Be schwer de gegnerin zu Recht davon ausging, dass die Einkommen des Beigeladenen von der Beschwerde füh rerin als massgebender AHV-pflichtiger Lohn abzurechnen sind .
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid vom 1 9. Februar 2019 ( Urk.
2) im Wesentlichen aus, die Suva habe am 1 1. August 2014 mitgeteilt, dass der Beigeladene in Bezug auf seine Tätigkeit als Taxifahrer für die Beschwer de führerin als un selb ständig erwerbend gelte, was sie bestätigen könne. Die Krite rien, die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprächen, würden klar über wie gen. Dabei sei nicht massgebend, dass im Anschlussvertrag festgehalten wer de, dass die Sozial versicherungsbeiträge durch den Taxihalter abzurechnen seien. Entschei dend seien die wirtschaftlichen Gegebenheiten und nicht das Verein bar te. Dem ent sprechend sei die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin zu behandeln und zu verpflichten, die entsprechenden Lohnbeiträge abzurechnen ( Urk. 2 S. 3).
E. 3.3 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 2. März 2019 ( Urk.
1) zusammengefasst vor, im Anschlussvertrag sei klar fest gehalten worden, dass der Beigeladene sowohl die Kosten für sein Unternehmen als auch seine Sozialleistungen selbst zu tragen habe. Sie hätten ihm weder einen Lohn ausbezahlt noch irgendwelche Abzüge von seinem erwirtschafteten Umsatz ein gefordert. Im Übrigen habe auch kein Weisungsrecht, kein Unterordnungs ver hältnis, keine Präsenzpflicht oder Pflicht zur Aufgabenerfüllung bestanden.
E. 4 Die vertragliche Grundlage der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen bildet nach Aktenlage der schriftliche Anschlussvertrag vom 27. Januar 2014 ( Urk. 3/4). Demnach vermittelt die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen in der Zentrale eingehende Bestellungen mittels Funk und/oder Mobiltelefon ( Ziff. 1), wobei der Beigeladene verpflichtet ist, alle erhaltenen Be stellungen auszuführen (Ziff. 2). Ausserdem hat der Beigeladene seinen Taxi dienst zu abgesprochenen Arbeits zeiten aufrechtzuerhalten, ausgenommen der vier Wochen Ferien ( Ziff. 5), und er hat den Dienstplan der Zentrale strikte ein zu halten ( Ziff. 6). Ferner sind eigen mächtige Visitenkarten und Werbung un zu lässig ( Ziff.
2) und der Beige la dene hat sein Fahrzeug ausschliesslich als « X.___-Taxi » zu kenn zeichnen (Ziff. 4). An die Kosten und den Betrieb der Zentrale hat der Beigeladene monatlich Fr. 1'300.-- zuzüglich einer Standplatz gebühr von Fr. 16.65 pro Monat zu ent richten ( Ziff. 3). Die Sozial leistungen hat der Beigela dene selbständig ab zu rechnen ( Ziff. 8). Zwischen den Parteien wird ausserdem ein beidseitiges Kündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungs frist von einem Monat vereinbart ( Ziff. 9).
E. 5.1 Gemäss der Weg leitung gelten Taxifahrer im Allgemeinen als unselbständige Er werbs tätige. Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug benutzen, aber einer Taxizentrale ange schlossen sind. Sie gelten als selbständig erwerbend, wenn sie ein Unternehmer risiko tragen und arbeitsorganisatorisch nicht in besonderem Mass von den Auf trag gebenden abhängig sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3; Rz . 4086 ff. WML). Die von der Rechts praxis entwickelten Kriterien zur Beurteilung des Erwerbsstatus sind im Einzelfall sorg fältig zu prüfen (BGE 123 V 161 E. 1).
E. 5.2 Aus dem Anschlussvertrag ( Urk. 3/4) ergeben sich zahlreiche Hinweise für eine betriebs wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Bei geladenen gegenüber der Beschwerdeführerin. So lassen die vertraglichen Ver pflichtungen , für sein Fahrzeug den Namen der Zentrale zu verwenden (Ziff. 4), die von der Zentrale vermittelten Fahrauf träge anzu nehmen ( Ziff. 2), den Taxi betrieb zu bestimmten Arbeitszeiten aufrechtzuerhalten ( Ziff.
5) und dem Dienst plan der Zentrale strikte nachzukommen ( Ziff.
6) sowie das Verbot eigene Visiten karten zu erstellen und Werbung zu machen ( Ziff. 2) , auf ein Unter ordnungs ver hältnis schliessen. Sodann ist die Tatsache, dass dem Beigeladenen vier Woch en Ferien zustehen ( Ziff. 5), ebenfalls ein Indiz für ein arbeitsorganisa to risches Abhängigkeitsverhältnis. Auch die Kündigungsfrist von einem Monat (Ziff. 9) spricht für eine unselbständige Stellung (vgl. Raphael Lanz, Die Abgrenz ung der selb ständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sozial versicherungs - , Steuer- und Zivilrecht, AJP S. 1463 ff., S. 1471). Der Umstand, dass es dem Bei geladenen grundsätzlich freisteht, weitere Aufträge anzunehmen (Urk. 1 S. 2), ist dem gegenüber nicht ausschlaggebend. Vorliegend geht es einzig um die Quali fi kation der erwerblichen Tätigkeit, die aufgrund der im Anschluss vertrag vom 27. Januar 2014 vorgesehenen Vermittlungen effektiv zustande gekommen ist. Anderweitige berufliche Aktivitäten stehen hier nicht zur Diskus sion.
E. 5.3 Neben der Einbindung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht ist das Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos für die AHV-rechtliche Qualifikation von Bedeu tung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beigeladene von den Marktteil neh mern nicht als unter eigenem Namen auftretend wahrgenommen wird. Die Kunden bestellen ein « X.___- T axi » und wählen dafür die Telefonnummer der Zentrale. Die Beschwerdeführerin vermittelt dann die eingehende Bestellung an einen ihrer Taxifahrer. Gegenüber den Privat- und Geschäftskunden tritt mithin die Beschwerdeführerin und nicht der Beigeladene als einzelner Taxihalter in Erscheinung, was für eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2014 vom 1 7. Juni 2014 E. 3.2). Eigene Werbung ist viel mehr untersagt (vgl. Ziff. 2 des Anschlussvertrages). Es ist schliesslich auch denk bar, dass sich Laufkunden für die Taxis mit der Plakette mit dem Logo « X.___- T axi » entscheiden. Angesichts dessen, dass der Taxihalter sein Fahrzeug ausschliesslich als « X.___-Taxi » bezeichnen darf, bleibt diese bisweilen am Wagen, wenn nach der Ausführung eines Auftrages ein neuer Kunde einsteigt.
Der Beigeladene trägt insofern ein Unternehmerrisiko, als er unabhängig von seinem Arbeitserfolg eine monatliche Anschlussgebühr zu entrichten hat (vgl. Ziff. 3 des Anschlussvertrages [ Urk. 3/4]) und für die Kosten seines Fahrzeuges selbst aufkommen muss. Die Anschaffung und der Unterhalt eines für den Taxi betrieb geeigneten Motorfahrzeuges gilt jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nicht als erhebliche Investition (Urteil des Bundes gerichts 8C_357/2014 vom 1 7. Juni 2014 E. 4.2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der Beigeladene habe lediglich eine Anschlussgebühr an die Zentrale zu bezahlen und könne den Rest seines erwirtschafteten Umsatzes für sich behalten ( Urk. 1 S. 2), ist dem entgegenzuhalten, dass der Beigeladene gemäss den bei den Akten liegenden Quittungen ( Urk. 6/28) mehr als nur die Anschluss gebühr in der Höhe von Fr. 1'300.-- zuzüglich der Standplatz gebühr von Fr. 16.65 pro Monat an die Zentrale ablieferte. So bezahlte er im Juli 2014 Fr. 1'365.--, im August 2014 Fr. 1'690.--, im September 2014 Fr. 1'430.--, im Oktober 2014 Fr. 1'495.--, im November 2014 Fr. 1'495.--, im Dezember 2014 Fr. 1'495.--, im Januar 2015 Fr. 1'495.-- und im Februar 2015 Fr. 1'300.-- zuzüglich Stand platzgebühren von total Fr. 133.20 (8 x Fr. 16.65; vgl. Urk. 6/28) an die Beschwerdeführerin. Für was die die Fr. 1'300.-- übersteigenden Beträge zu entrichten waren, geht aus den Akten nicht hervor. Sodann ist angesichts der von der Beschwerdeführerin im Internet präsentierten Angaben, wonach der Taxi-Tarif für alle Fahrzeuge gleich ist , nicht anzu nehmen, dass der Beigeladene - wie von der Beschwerdeführerin behauptet (Urk. 1 S. 2) - selbst bestimmen konnte , zu welchem Preis er seine Fahrgäste fahren möchte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beigeladene an die auf der Homepage der Beschwerdeführerin abrufbare Preisliste zu halten hat te . Abgesehen von der Anschaffung des Fahr zeu ges tätigte der Beigeladene keine wesentlichen Investitionen und - nach Lage der Akten- beschäftigt e er auch kein Personal. Damit erschöpft e sich das wirt schaft liche Risiko in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg. Dieser ist nur dann als Geschäftsrisiko einer selbständig erwerbenden Person zu quali fi zie ren, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu be zah len sind (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2013.00252 vom 9. Dezember 2014 E. 3.3 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 165), was vorliegend eben gerade nicht der Fall ist. Somit sind die Kriterien für das Bestehen eines Unternehmerrisikos in der Mehrzahl nicht erfüllt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beigeladene das mit den vermittelten Fahrten verbundene Delkre dererisiko trug , ist dies doch bei allen Taxifahrern, die ab hän gig von ihrem er zielten Umsatz entlöhnt werden, der Fall.
E. 5.4 Auch wenn der von der Beschwerdeführerin mit dem Beigeladenen am 2 7. Januar 2014 abgeschlossene Anschlussvertrag gewisse Elemente aufweisen mag, welche bei selbstständiger Erwerbstätigkeit üblich sind, überwiegen hier klar Gesichts punkte, welche für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt ausserdem vor, dass für die Berechnung der an geblichen Lohnsumme neben der Anschlussgebühr noch weitere Abzüge (Leasing, Benzin, Reparaturen, Service, Versicherungen etc.) vom Bruttoeinkom men zu tä tigen sind ( Urk. 1 S. 3). Aus dem mit den Steuerunterlagen eingereichten Lohn ausweis, den die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen am 3. Januar 2015 für das Jahr 2014 ausgestellt hat (vgl. Urk. 16/1), ergibt sich, dass dem Bei ge la denen für die Zeit von Januar bis Dezember 2014 ein Bruttolohn von Fr. 52'503.-- ausbezahlt wurde. Dies entspricht der vom Beigeladenen in seiner Aufstellung angegebenen Lohnsumme (vgl. Urk. 6/27, Urk. 6/28/1). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass der Beigeladene im Rahmen der Steuerveranlagung im Jahr 2014 neben den Fahrtkosten für den Arbeitsweg sowie der Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung keine weiteren Berufsauslagen (vgl. Urk. 16/1) und für den Januar und Februar 2015 keine Berufsauslagen geltend machte (vgl. Urk. 16/2), ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerde gegnerin bei der Berechnung der zu ent rich tenden Sozialversiche rungs beiträge auf die Aufstellung des Beigeladenen abstellte und für das Jahr 2014 von einer Lohnsumme von Fr. 33'125.-
- resp. Fr. 8'489.-- für das Jahr 2015 ausging.
E. 6.2 Soweit die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. Juni 2020 ( Urk.
20) die Berücksichtigung eines höheren Bruttoeinkommens für das Jahr 2014 - statt Fr. 33'125.-- das ihm Lohnausweis 2014 ( Urk. 16/1) angegebene Einkommen von Fr. 52'503.-- - und damit die Nachzahlung höherer Beiträge beantragte, ist auf die in Art. 16 Abs. 1 AHVG festgehaltene Ver wirkungsfrist von fünf Jahren hin zuweisen. Demnach können Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie ge schuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr ein gefordert werden. Einer während der Rechts hän gigkeit eines verwaltungsgericht li chen Beschwerdeverfahrens innert der Frist von Art. 16 Abs. 1 AHVG erlassenen Verfügung der Ausgleichs kasse über höhere Beiträge ist hingegen fristwahrende Wirkung zuzumessen, obwohl ihr prozessual lediglich der Charakter eines Antrags an das Sozialversicherungsgericht zukommt (vgl. Kieser in: Murer /Stauffer, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozial ver si che rungs recht, AHV, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 16 Rz . 6 mit Verweis auf AHI-Praxis 1994 272 E. 4c.bb).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 2 3. Oktober 2018 (Lohnbeiträge für die Jahre 2014 und 2015) die Beiträge innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, und mithin innert der in Art. 16 Abs. 1 AHVG vorgesehenen Frist verfügt. Mit dem fristgerechten Erlass einer Beitragsverfügung wird die Verwirkung ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Verwaltungsentscheid in der Folge vom Gericht oder von der Verwaltung aufgehoben und durch einen anderen ersetzt wird; jedoch dürfen dann keine höheren als die fristgemäss verfügten Beiträge einverlangt werden (vgl. Kieser in: Murer /Stauffer, a.a.O., Art. 16 Rz . 10 mit Verweis auf ZAK 1992 316 E. 4a). Der Antrag auf Nachzahlung höherer Beiträge für das Jahr 2014 erfolgte am 2. Juni 2020 und damit nicht innert der fünfjährigen Verwirkungs frist, welche Ende Dezember 2019 abgelaufen ist. Das Recht der Beschwerde geg nerin, die Beiträge gestützt auf einem Bruttoeinkommen von Fr. 52'503.-- einzu fordern, war daher bei Antragsstellung verwirkt.
E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ Gmb H, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00010
IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 3. Juni 2020 in Sachen X.___ Gmb H Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.
1.1
Die X.___ Gmb H, welche den Betrieb eines Taxiunternehmens be zweckt, war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, ab dem 1. September 2007 lediglich als Kontrollbetrieb angeschlossen, da die Ge sellschaft im Anmeldeformular angegeben hatte, keine Lohnzahlungen zu leisten (Urk. 6/2 f.). Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft ist seit dem 7. April 2008 Z.___ (Urk. 7). Y.___ richtete sich per E-Mail vom 13. Februar 2015 an die Aus gleichskasse und hielt darin fest, er arbeite seit Juli 2014 als Anschluss-Vertrags fahrer bei der X.___ Gmb H mit einem eigenen Taxifahrzeug. Er wolle wissen, wer die Sozialabgaben bezahle und von wem er die Kinderzulagen erhalte. Er habe der Gesellschaft so viel Geld abgegeben, dabei aber selbst fast nicht über lebt. Er habe daher per Ende Februar 2015 gekündigt (Urk. 6/22; vgl. auch seine E-Mails vom 17. Februar 2015 [Urk. 6/24] und vom 25. Februar 2015 [Urk. 6/25]). Am 13. Februar 2015 teilte die Ausgleichskasse Y.___ mit, gemäss SUVA-Schreiben vom 11. August 2014 (vgl. Urk. 6/49/4-5) gelte er nicht als selbständigerwerbend . Demzufolge müsse die X.___ Gmb H die So zialbeiträge abrechnen und die Familienzulagen beantragen und auszahlen (Urk. 6/23). Y.___ reichte der Ausgleichskasse mit Mail vom 3. März 2015 diverse Unterlagen ein (Urk. 6/26-28). Die X.___ Gmb H wurde mit Schreiben vom 5. Mai 2015 aufgefordert, die Lohndeklaration für das Jahr 2014 neu auszufüllen, denn die SUVA Aarau habe ihr am 11. August 2014 mit geteilt, dass Y.___ als Angestellter der Gesellschaft qualifiziert worden sei (Urk. 6/29). Z.___ , X.___ Gmb H, teilte der Aus gleichskasse am 7. Mai 2015 mit, Y.___ sei selbständiger Vertrags fahrer gewesen (Urk. 6/31). Die X.___ Gmb H wurde am 9. Juni 2015 erneut angeschrieben (Urk. 6/34). Es erfolgte jedoch wiederum keine nachträgli che Abrechnung für Lohnbeiträge (vgl. Urk. 6/35). Am 28. Juli 2015 teilte die Ausgleichskasse der X.___ Gmb H mit, dass eine Nachtragsrechnung aufgrund der bereits vorliegenden Unterlagen erstellt werde, sofern das beigelegte Formular nicht bis zum 31. August 2015 ausgefüllt werde (Urk. 6/48). 1.2
Mit Nachzahlungsverfügung vom 23. Oktober 2018 (Urk. 6/72) forderte die Aus gleichskasse von der X.___ Gmb H paritätische und FAK-Beiträge von gesamthaft Fr. 6'056.35 (inkl. Verwaltungskosten) auf den im Jahr 2014 bis 2015 an Y.___ ausgerichteten Zahlungen im Umfang von Fr. 33'125.-
- (2014) und Fr. 9'789.-- (2015). Die Nachzahlungsverfügung wurde auch Y.___ mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, Einsprache dagegen zu erheben, zugestellt (Urk. 6/73). Mit Verfügungen vom 22. Oktober 2018 for derte die Ausgleichskasse sodann Verzugszinsen von Fr. 890.80 auf den Lohn beiträgen des Jahres 2014 (Urk. 6/70) und von Fr. 194.20 auf den Lohnbeiträgen des Jahres 2015 (Urk. 6/71). Die gegen die Nachzahlungsverfügung vom 23. Ok tober 2018 erhobene Einsprache vom 12. November 2018 (Urk. 6/81) hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1 9. Februar 2019 teilweise gut und korrigierte die Lohnsumme für das Jahr 2015 auf Fr. 8'489.-- (Urk. 2 = Urk. 6/86). 2.
Dagegen erhob die als Arbeitgeberin angesprochene X.___ Gmb H am 12. März 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass die Nachzahlung der Lohnbeiträge für die Jahre 2014 und 2015 nicht durch die Beschwerdeführerin, sondern durch Y.___ zu erfolgen habe (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). 3.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 ( Urk.
8) lud das hiesige Gericht Y.___ (nachfolgend Beigeladener) zum Prozess bei und setzte ihm gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme zur Beschwerde der X.___ Gmb H vom 1 2. März 2019 sowie der Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 3 0. April 2019 an, wobei innert angesetzter Frist keine Stellungnahme einging. Hierüber wurden die Parteien mit Verfügung vom 1 8. Juni 2019 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 10). Mit Ver fü gung vom 2 4. Januar 2020 ( Urk.
11) ersuchte das hiesige Gericht das Kanto na le Steueramt Aargau um Einreichung der Steuerakten des Beigeladenen be treffend die Steuerperioden 2014 und 2015, welche nach erneutem Nachfragen (Urk. 13, Urk.
14) mit Schreiben vom 2 2. April 2020 eingereicht wurden (Urk. 15, Urk. 16/1-2). Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 ( Urk.
18) wurde den Parteien Frist zur Stellung nahme zum Auszug der beigezogenen Steuerakten ( Urk. 17/1-2) angesetzt. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 ( Urk.
20) beantragte die Beschwerde gegnerin die Berücksichtigung eines höheren Bruttoeinkommens für das Jahr 201 4. 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , in der bis 31. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung ). 2.
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbsein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
Die Vorinstanz hat die von der Rechtsprechung herangezogenen Kriterien für die Abgrenzung selbständig von unselbstständig ausgeübter Erwerbstätigkeit richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden ( Urk. 2 S. 2f.; BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a und 3c, je mit Hinweisen; vgl. auch Rz . 1019 ff. der Weg leitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] in der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung). Anzufügen ist, dass sich das Beitragsstatut regelmässig nach der äusseren Er scheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon ab weichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten oder der Rechtsnatur des Ver tragsverhältnisses zwischen den Parteien beurteilt, was jeweils unter Würdi gung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu geschehen hat (BGE 123 V 161 E. 1, 119 V 161 E. 2 und E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. No vember 2017 E. 2; vgl. auch Rz . 1023 WML). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beigeladene hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin beitragsrechtlich als selbständig oder unselbständig er werbs tätig zu qualifizieren ist beziehungsweise ob die Be schwer de gegnerin zu Recht davon ausging, dass die Einkommen des Beigeladenen von der Beschwerde füh rerin als massgebender AHV-pflichtiger Lohn abzurechnen sind . 3.2
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid vom 1 9. Februar 2019 ( Urk.
2) im Wesentlichen aus, die Suva habe am 1 1. August 2014 mitgeteilt, dass der Beigeladene in Bezug auf seine Tätigkeit als Taxifahrer für die Beschwer de führerin als un selb ständig erwerbend gelte, was sie bestätigen könne. Die Krite rien, die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprächen, würden klar über wie gen. Dabei sei nicht massgebend, dass im Anschlussvertrag festgehalten wer de, dass die Sozial versicherungsbeiträge durch den Taxihalter abzurechnen seien. Entschei dend seien die wirtschaftlichen Gegebenheiten und nicht das Verein bar te. Dem ent sprechend sei die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin zu behandeln und zu verpflichten, die entsprechenden Lohnbeiträge abzurechnen ( Urk. 2 S. 3). 3.3
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 2. März 2019 ( Urk.
1) zusammengefasst vor, im Anschlussvertrag sei klar fest gehalten worden, dass der Beigeladene sowohl die Kosten für sein Unternehmen als auch seine Sozialleistungen selbst zu tragen habe. Sie hätten ihm weder einen Lohn ausbezahlt noch irgendwelche Abzüge von seinem erwirtschafteten Umsatz ein gefordert. Im Übrigen habe auch kein Weisungsrecht, kein Unterordnungs ver hältnis, keine Präsenzpflicht oder Pflicht zur Aufgabenerfüllung bestanden. 4.
Die vertragliche Grundlage der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen bildet nach Aktenlage der schriftliche Anschlussvertrag vom 27. Januar 2014 ( Urk. 3/4). Demnach vermittelt die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen in der Zentrale eingehende Bestellungen mittels Funk und/oder Mobiltelefon ( Ziff. 1), wobei der Beigeladene verpflichtet ist, alle erhaltenen Be stellungen auszuführen (Ziff. 2). Ausserdem hat der Beigeladene seinen Taxi dienst zu abgesprochenen Arbeits zeiten aufrechtzuerhalten, ausgenommen der vier Wochen Ferien ( Ziff. 5), und er hat den Dienstplan der Zentrale strikte ein zu halten ( Ziff. 6). Ferner sind eigen mächtige Visitenkarten und Werbung un zu lässig ( Ziff.
2) und der Beige la dene hat sein Fahrzeug ausschliesslich als « X.___-Taxi » zu kenn zeichnen (Ziff. 4). An die Kosten und den Betrieb der Zentrale hat der Beigeladene monatlich Fr. 1'300.-- zuzüglich einer Standplatz gebühr von Fr. 16.65 pro Monat zu ent richten ( Ziff. 3). Die Sozial leistungen hat der Beigela dene selbständig ab zu rechnen ( Ziff. 8). Zwischen den Parteien wird ausserdem ein beidseitiges Kündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungs frist von einem Monat vereinbart ( Ziff. 9). 5. 5.1
Gemäss der Weg leitung gelten Taxifahrer im Allgemeinen als unselbständige Er werbs tätige. Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug benutzen, aber einer Taxizentrale ange schlossen sind. Sie gelten als selbständig erwerbend, wenn sie ein Unternehmer risiko tragen und arbeitsorganisatorisch nicht in besonderem Mass von den Auf trag gebenden abhängig sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3; Rz . 4086 ff. WML). Die von der Rechts praxis entwickelten Kriterien zur Beurteilung des Erwerbsstatus sind im Einzelfall sorg fältig zu prüfen (BGE 123 V 161 E. 1). 5.2
Aus dem Anschlussvertrag ( Urk. 3/4) ergeben sich zahlreiche Hinweise für eine betriebs wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Bei geladenen gegenüber der Beschwerdeführerin. So lassen die vertraglichen Ver pflichtungen , für sein Fahrzeug den Namen der Zentrale zu verwenden (Ziff. 4), die von der Zentrale vermittelten Fahrauf träge anzu nehmen ( Ziff. 2), den Taxi betrieb zu bestimmten Arbeitszeiten aufrechtzuerhalten ( Ziff.
5) und dem Dienst plan der Zentrale strikte nachzukommen ( Ziff.
6) sowie das Verbot eigene Visiten karten zu erstellen und Werbung zu machen ( Ziff. 2) , auf ein Unter ordnungs ver hältnis schliessen. Sodann ist die Tatsache, dass dem Beigeladenen vier Woch en Ferien zustehen ( Ziff. 5), ebenfalls ein Indiz für ein arbeitsorganisa to risches Abhängigkeitsverhältnis. Auch die Kündigungsfrist von einem Monat (Ziff. 9) spricht für eine unselbständige Stellung (vgl. Raphael Lanz, Die Abgrenz ung der selb ständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sozial versicherungs - , Steuer- und Zivilrecht, AJP S. 1463 ff., S. 1471). Der Umstand, dass es dem Bei geladenen grundsätzlich freisteht, weitere Aufträge anzunehmen (Urk. 1 S. 2), ist dem gegenüber nicht ausschlaggebend. Vorliegend geht es einzig um die Quali fi kation der erwerblichen Tätigkeit, die aufgrund der im Anschluss vertrag vom 27. Januar 2014 vorgesehenen Vermittlungen effektiv zustande gekommen ist. Anderweitige berufliche Aktivitäten stehen hier nicht zur Diskus sion. 5.3
Neben der Einbindung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht ist das Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos für die AHV-rechtliche Qualifikation von Bedeu tung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beigeladene von den Marktteil neh mern nicht als unter eigenem Namen auftretend wahrgenommen wird. Die Kunden bestellen ein « X.___- T axi » und wählen dafür die Telefonnummer der Zentrale. Die Beschwerdeführerin vermittelt dann die eingehende Bestellung an einen ihrer Taxifahrer. Gegenüber den Privat- und Geschäftskunden tritt mithin die Beschwerdeführerin und nicht der Beigeladene als einzelner Taxihalter in Erscheinung, was für eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2014 vom 1 7. Juni 2014 E. 3.2). Eigene Werbung ist viel mehr untersagt (vgl. Ziff. 2 des Anschlussvertrages). Es ist schliesslich auch denk bar, dass sich Laufkunden für die Taxis mit der Plakette mit dem Logo « X.___- T axi » entscheiden. Angesichts dessen, dass der Taxihalter sein Fahrzeug ausschliesslich als « X.___-Taxi » bezeichnen darf, bleibt diese bisweilen am Wagen, wenn nach der Ausführung eines Auftrages ein neuer Kunde einsteigt.
Der Beigeladene trägt insofern ein Unternehmerrisiko, als er unabhängig von seinem Arbeitserfolg eine monatliche Anschlussgebühr zu entrichten hat (vgl. Ziff. 3 des Anschlussvertrages [ Urk. 3/4]) und für die Kosten seines Fahrzeuges selbst aufkommen muss. Die Anschaffung und der Unterhalt eines für den Taxi betrieb geeigneten Motorfahrzeuges gilt jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nicht als erhebliche Investition (Urteil des Bundes gerichts 8C_357/2014 vom 1 7. Juni 2014 E. 4.2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der Beigeladene habe lediglich eine Anschlussgebühr an die Zentrale zu bezahlen und könne den Rest seines erwirtschafteten Umsatzes für sich behalten ( Urk. 1 S. 2), ist dem entgegenzuhalten, dass der Beigeladene gemäss den bei den Akten liegenden Quittungen ( Urk. 6/28) mehr als nur die Anschluss gebühr in der Höhe von Fr. 1'300.-- zuzüglich der Standplatz gebühr von Fr. 16.65 pro Monat an die Zentrale ablieferte. So bezahlte er im Juli 2014 Fr. 1'365.--, im August 2014 Fr. 1'690.--, im September 2014 Fr. 1'430.--, im Oktober 2014 Fr. 1'495.--, im November 2014 Fr. 1'495.--, im Dezember 2014 Fr. 1'495.--, im Januar 2015 Fr. 1'495.-- und im Februar 2015 Fr. 1'300.-- zuzüglich Stand platzgebühren von total Fr. 133.20 (8 x Fr. 16.65; vgl. Urk. 6/28) an die Beschwerdeführerin. Für was die die Fr. 1'300.-- übersteigenden Beträge zu entrichten waren, geht aus den Akten nicht hervor. Sodann ist angesichts der von der Beschwerdeführerin im Internet präsentierten Angaben, wonach der Taxi-Tarif für alle Fahrzeuge gleich ist , nicht anzu nehmen, dass der Beigeladene - wie von der Beschwerdeführerin behauptet (Urk. 1 S. 2) - selbst bestimmen konnte , zu welchem Preis er seine Fahrgäste fahren möchte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beigeladene an die auf der Homepage der Beschwerdeführerin abrufbare Preisliste zu halten hat te . Abgesehen von der Anschaffung des Fahr zeu ges tätigte der Beigeladene keine wesentlichen Investitionen und - nach Lage der Akten- beschäftigt e er auch kein Personal. Damit erschöpft e sich das wirt schaft liche Risiko in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg. Dieser ist nur dann als Geschäftsrisiko einer selbständig erwerbenden Person zu quali fi zie ren, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu be zah len sind (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2013.00252 vom 9. Dezember 2014 E. 3.3 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 165), was vorliegend eben gerade nicht der Fall ist. Somit sind die Kriterien für das Bestehen eines Unternehmerrisikos in der Mehrzahl nicht erfüllt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beigeladene das mit den vermittelten Fahrten verbundene Delkre dererisiko trug , ist dies doch bei allen Taxifahrern, die ab hän gig von ihrem er zielten Umsatz entlöhnt werden, der Fall. 5.4
Auch wenn der von der Beschwerdeführerin mit dem Beigeladenen am 2 7. Januar 2014 abgeschlossene Anschlussvertrag gewisse Elemente aufweisen mag, welche bei selbstständiger Erwerbstätigkeit üblich sind, überwiegen hier klar Gesichts punkte, welche für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechen. 6.
6.1
Die Beschwerdeführerin bringt ausserdem vor, dass für die Berechnung der an geblichen Lohnsumme neben der Anschlussgebühr noch weitere Abzüge (Leasing, Benzin, Reparaturen, Service, Versicherungen etc.) vom Bruttoeinkom men zu tä tigen sind ( Urk. 1 S. 3). Aus dem mit den Steuerunterlagen eingereichten Lohn ausweis, den die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen am 3. Januar 2015 für das Jahr 2014 ausgestellt hat (vgl. Urk. 16/1), ergibt sich, dass dem Bei ge la denen für die Zeit von Januar bis Dezember 2014 ein Bruttolohn von Fr. 52'503.-- ausbezahlt wurde. Dies entspricht der vom Beigeladenen in seiner Aufstellung angegebenen Lohnsumme (vgl. Urk. 6/27, Urk. 6/28/1). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass der Beigeladene im Rahmen der Steuerveranlagung im Jahr 2014 neben den Fahrtkosten für den Arbeitsweg sowie der Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung keine weiteren Berufsauslagen (vgl. Urk. 16/1) und für den Januar und Februar 2015 keine Berufsauslagen geltend machte (vgl. Urk. 16/2), ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerde gegnerin bei der Berechnung der zu ent rich tenden Sozialversiche rungs beiträge auf die Aufstellung des Beigeladenen abstellte und für das Jahr 2014 von einer Lohnsumme von Fr. 33'125.-
- resp. Fr. 8'489.-- für das Jahr 2015 ausging. 6.2
Soweit die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. Juni 2020 ( Urk.
20) die Berücksichtigung eines höheren Bruttoeinkommens für das Jahr 2014 - statt Fr. 33'125.-- das ihm Lohnausweis 2014 ( Urk. 16/1) angegebene Einkommen von Fr. 52'503.-- - und damit die Nachzahlung höherer Beiträge beantragte, ist auf die in Art. 16 Abs. 1 AHVG festgehaltene Ver wirkungsfrist von fünf Jahren hin zuweisen. Demnach können Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie ge schuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr ein gefordert werden. Einer während der Rechts hän gigkeit eines verwaltungsgericht li chen Beschwerdeverfahrens innert der Frist von Art. 16 Abs. 1 AHVG erlassenen Verfügung der Ausgleichs kasse über höhere Beiträge ist hingegen fristwahrende Wirkung zuzumessen, obwohl ihr prozessual lediglich der Charakter eines Antrags an das Sozialversicherungsgericht zukommt (vgl. Kieser in: Murer /Stauffer, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozial ver si che rungs recht, AHV, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 16 Rz . 6 mit Verweis auf AHI-Praxis 1994 272 E. 4c.bb).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 2 3. Oktober 2018 (Lohnbeiträge für die Jahre 2014 und 2015) die Beiträge innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, und mithin innert der in Art. 16 Abs. 1 AHVG vorgesehenen Frist verfügt. Mit dem fristgerechten Erlass einer Beitragsverfügung wird die Verwirkung ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Verwaltungsentscheid in der Folge vom Gericht oder von der Verwaltung aufgehoben und durch einen anderen ersetzt wird; jedoch dürfen dann keine höheren als die fristgemäss verfügten Beiträge einverlangt werden (vgl. Kieser in: Murer /Stauffer, a.a.O., Art. 16 Rz . 10 mit Verweis auf ZAK 1992 316 E. 4a). Der Antrag auf Nachzahlung höherer Beiträge für das Jahr 2014 erfolgte am 2. Juni 2020 und damit nicht innert der fünfjährigen Verwirkungs frist, welche Ende Dezember 2019 abgelaufen ist. Das Recht der Beschwerde geg nerin, die Beiträge gestützt auf einem Bruttoeinkommen von Fr. 52'503.-- einzu fordern, war daher bei Antragsstellung verwirkt. 7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ Gmb H, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler