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AB.2019.00008

Betreibung trotz falscher Zustellung der Nachforderung der Lohnbeiträge und Verzugszinsverfügung nicht verfrüht erfolgt. Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. Der Rechtsvorschlag in Bezug auf die mit Verfügung festgesetzten Verzugszinsen kann nicht im Verwaltungsverfahren beseitigt werden, diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen.

Zürich SozVersG · 2020-04-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die Y.___ wurde nach ihrer Sitzverleg ung in den Kanton Zürich am 13. Dezember 2012 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gleich zeitig nahm die Gesellschaft eine Firmen änderung in X.___ vor ( Urk. 6/1). Seither war die Gesellschaft der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin ange schlossen .

Gestützt auf die Lohndeklaration für das Abrechnungsjahr 2014 (Urk. 6/12), im Rahmen derer die Gesellschaft ang ab , keine beitrags pflichtigen Löhne ausbezahlt zu haben, stellte die Ausgleichskasse keine Beiträge in Rech nung ( Urk. 6/13).

Der Sitz der Gesellschaft wurde am 2 9. September 2016 (Tagesregistereintrag) nach Z.___ im Kanton Glarus verlegt, infolge dessen sie im Handelsregister des Kantons Glarus eingetragen und im Handelsregister des Kantons Zürich von Amtes wegen gelöscht wurde ( Urk. 6/17) .

1.2

Gestützt auf den Lohnausweis von A.___ , gemäss welchem er im Jahr 2014 von der

X.___ einen Lohn in der Höhe von Fr. 31'800.-- be zo gen hat te ( Urk. 6/20 ), forderte die Ausgleichskasse von der Gesellschaft mit Jah res abrechnung

vom 2 9. März 2018 Lohnbeiträge in der Höhe von Fr. 4'487.60 ein ( Urk. 6/24 ).

Gleichzeitig zur Beitragsnachforderung für das Jahr 2014 verfügte die Ausgleichskasse am 2 9. März 2018 Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 2 9. März 2018 i n der Höhe von Fr. 728.60 (Urk. 6/25). Mit Schreiben vom 8. und 2 8. Mai 2018 wurde die X.___ gemahnt, den aus stehenden Betrag von Fr.

5'216.20 gemäss Rechnung vom 2 9. März 2018 zuzüg lich einer Mahn ge bühr von Fr. 40.-- zu be zahlen ( Urk. 6/27-28). Am 5. Juni 2018 leistete die Gesell schaft eine Zahlung in der Höhe von Fr. 1'256.2 0. Für den Rest der Forderung (zzgl. neu aufgelaufener Verzugszinsen) stellte die Ausgleichskasse am 2 2. Juni 2018 ein Betreibungs begehren beim Betreibu ngsamt des Kantons Glarus (Urk. 6/29) . Am 1 1. Juli 2018 erhob d ie Gesellschaft gegen den Zahlungs befehl dieser Betreibung Nr. «…» Rechtsvorschlag ( Urk. 6/30). In der Folge ver an lagte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 2 7. September 2018 die Lohn bei träge für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2014, samt Mahn ge bühren (Fr.

40.--), Zah lungsbefehlskosten ( Fr. 73.30), Verzugszinsen (Fr. 777.35), und weiterer Zu stell kosten ( Fr. 28.60) sowie Veranlagungskosten (Fr. 50.--) ab züglich der bereits ge leis teten Zahlung in der Höhe von Fr. 1'256.20 und hob den Rechtsvorschlag Nr. «… »

voll um fänglich auf ( Urk. 6/34). Hiergegen erhob die X.___ am 29. Ok tober 2018 Einsprache ( Urk. 6/35). Na ch dem die mit Schreiben vom 12. No vember 2018 gewährte Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs ungenutzt ver strichen war ( Urk. 6/42), wies die Aus gleichskasse die Einsprache mit Ein spra che entscheid vom 1. Fe bruar 2019 ab ( Urk. 6/43 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019 erhob die X.___ am 6. März 2019 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung , unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2019 beantragte die Be schwer degegnerin eine teil weise Gutheissung der Beschwerde im Sinne , dass der Rechtsvorschlag in der Be treibung Nr. «…» im Umfang von Fr. 728.60 nicht aufzuheben sei. Im Üb rigen schloss sie auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage der Kas senakten [ Urk. 6/1-46 ] ). Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 7). Die Beschwerdeführerin reichte am 2 7. Juni 2019 eine Replik ein, wobei sie an de m bereits gestellten Rechts begehren voll umfänglich festhielt (Urk. 9). Die Be schwerde gegnerin ver zichtete am 2 9. Juli 2019 auf das Ein reichen einer Duplik (Urk. 1 1 ), was der Be schwer de führerin am 20. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Ar beitgeberbeitrag periodisch zu entrichten ( Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVG ] ).

Erhält die Ausgleichskasse nach Ablauf der Zahlungsperiode Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen (Nachforderung ) und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen ( Art. 3 9

Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassen en versicherung [ AHVV ] ). Die nachgeforderten Bei träge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen ( Art. 39 Abs. 2 AHVV). Massgebend für die Rechnungsstellung ist das Datum der Ausstellung der Rechnung, nicht dasjenige der Zustellung an den Adressaten. Die Rechnung muss spätestens am Tag, dessen Datum sie trägt, versandt werden (vgl. auch Weglei tung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand: 1. Januar 2020, Rz . 3018). 1.3

Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht be zah len oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse un ver züglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr auf zu erle gen ( Art. 14 Abs. 4 lit . b AHVG sowie Art. 34a AHVV). 1.4

Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können ( Art. 15 Abs. 1 AHVG ; vgl. WBB Rz . 6014 ). 1.5

Setzt die Ausgleichskasse die geforderten Beiträge in Betreibung, ohne vorgängig verfügt zu haben, ist eine Veranlagungsverfügung zu erlassen, wenn der Bei trags pflichtige Recht svorschlag erhebt (BGE 121 V 109 E. 2 mit Hinweisen; ZAK 1978 S. 300 ; WBB Rz . 6016 ). Die Verfügung muss auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich ganz oder für einen be stimmten Betrag aufheben ( Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schu ldbetrei bung und Konkurs [SchKG] ; vgl. WBB Rz . 6017 ). 1.6

Für fällige Beitragsforderungen sind nach Art. 41 bis AHVV Verzugszinsen zu leis ten ( Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungs rechts [ATSG]). Beitragspflichtige haben auf für vergangene Kalender jahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalender jah res, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41 bis

Abs. 1 lit . b AHVV). Die Zinsen laufen bis zur Rechnungsstellung, so fern die Beiträge innert 30 Tagen bezahlt werden ( Art. 39 Abs. 2 i.V.m . Art. 41 bis Abs. 1 lit . b und Abs. 2 AHVV), andernfalls bis zur vollständigen Bezahlung (vgl. WBB

Rz . 4013). 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 1. Februar 2019 ( Urk.

2) erwog die Be schwer de gegnerin, die Veranlagungsverfügung bezüglich Beiträge für das Jahr 2014 sowie die darauf erhobenen Verzugszinsen, Mahn- und Betreibungskosten seien korrekt erfolgt. Die Beitragsforderung sei trotz Mahnung nicht vollständig innert Frist beglichen worden, weshalb auch die Betreibung ordnungsgemäss er folgt sei. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 6. März 2019 ( Urk. 1) und ihrer Replik vom 2 7. Juni 2019 ( Urk. 9) zusammenfassend gel tend, die Beschwerdegegnerin habe ver fassungsmäss ig garantierte Verfah rens grundsätze verletzt, insbesondere das rechtliche Gehör respektive das Infor ma tions

- und Mitwirkungsrecht . Die Bei trags rechnung und die Verzugs zins ver fü gung seien an die falsche Adresse versandt worden, weshalb sie (die Beschwer de führerin) erst im Rahmen des Betreibungsverfahrens davon Kenntnis erhalten habe. Aufgrund der mangelnden, rechtsgenügenden Eröffnung der Verfügungen sei die Betreibung nicht ordnungsgemäss erfolgt, weshalb diese aufzuheben sei. Auch die Verzugs zinsverfügung sei aufgrund einer nicht ord nungs gemäss eröff ne ten «Beitrags verfügung» erfolgt und deshalb nicht rechts gültig. Zudem sei die Beseitigung des Rechtsvorschlages nichtig. Es sei nicht zulässig, eine durch Ver fügung fest gesetzte Zahlungspflicht erneut zu ver fügen, nachdem dagegen Rechts vorschlag erhoben worden sei, um auf diesem Weg den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Ebenso wenig sei die Beschwerde gegne rin befugt, ihre materielle Ver fügung nach erhobenem Rechtsvorschlag zu be stä tigen und den Rechts vor schlag zu beseitigen. Schliesslich beziehe sich die Ver fü gung der Beschwerde geg nerin auf eine falsche Betreibung. 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2019 ( Urk.

5) präzisierte die Be schwer de gegnerin, spätestens mit der Mahnung vom 8. Mai 2018 seien der Beschwer de führerin Bestand und Höhe der Forderung bekannt gewesen. Nach Erhebung der Einsprache hätte sie im Übrigen die Möglichkeit gehabt, sich zu Bestand und Höhe der veranlagten Beiträge zu äussern. Schliesslich wies die Be schwerde geg nerin darauf hin, dass sie aufgrund eines Schreibversehens auf eine falsche Be treibungsnummer Bezug genommen hätte, was nicht zur Nichtigkeit der Ver fü gung führe, zumal seitens der Beschwerdegegnerin nur eine Betreibung gegen die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt des Kantons Glarus hängig sei. Im Üb rigen würden die a u s gewiesenen Beträge übereinstimmen, folglich aus der Ver fügung eindeutig hervorgehe, auf welche Betreibung sie sich beziehe. In Be zug auf die Beseitigung des Rechtsvorschlags hielt die Beschwerdegegnerin schliess lich fest, dieser sei im Umfang des Verzugszinses nicht aufzuheben. 3. 3.1

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin sowohl die Beitragsnachforderung für das Jahr 2014 sowie die Verzugszinsverfügung vom 2 9. März 2018 als auch die Mahnschreiben vom 8. und 2 8. Mai 2018 an die X.___ , c/o B.___ , C.___ , versandt hatte, obwohl der Zusatz c/o B.___ , C.___ , s eit Juni 2017 nicht mehr geführt wurde

(vgl. Internet-Handelsregisterauszug aus dem Kanton Glarus) . Die Strasse und Hausnummer war en indes korrekt.

Der Erhalt der mit falschem Zusatz

an die Beschwerdeführerin adressierten Bei tragsnachforderung 2014 und Verzugszinsverfügung vom 29 . März 2018 ( Urk. 6/24-25 ) vor der Einleitung des Betreibung sverfahrens im Juni 2018 wird bestritten ( Urk. 1 ). Die betreffenden Postsendungen

wurden ausweislich der Akten uneingeschrieben versandt, weshalb keine allfälligen Postbescheini gun gen exi s tie ren. Demgemäss kann eine allfällige Zustellung, für welche die Be schwerde gegnerin die Beweislast trifft (BGE 117 V 261 E. 3b), nicht nach gewiesen werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Rechnung und Verfügung vom 29.

März 2018 vor Eröffnung des Betreibung sverfahrens nicht bei der Beschwer de führerin eingegangen sind. 3.2 3.2.1

Gemäss Art. 42 ATSG haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.

Einer der Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bun desverfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung eines Ent scheids, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, den Entscheid sach gerecht anzufechten (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a mit Hinweisen; Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Art. 42 Rz .

16 ff. ). 3.2 .2

Nach Lage der Akten ist

erstellt, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Zu stellung der Mahnung vom 8. Mai 2018 , deren Erhalt nicht bestritten wird, über die ausstehende Beitrags forderung für das Jahr 2014 Kenntnis hatte (vgl. hierzu Urk. 6/35) , denn sie wurden der Einsprache beigelegt .

Aus der Veranlagungs ver fügu ng vom 2 7. Sep tember 2018 (Urk. 6/34) , die der Beschwerdeführerin per Ein schreiben zugegangen ist, ergibt sich schliess lich die detaillierte Aufstellung der Beitrags forderung und im Rahmen des Ein spra che verfahrens gewährte die Be schwerde gegne rin der Beschwerdeführerin mit Eins chrei ben vom 12. No vember 2018 (Urk. 6/42) eine Frist zur Wahrnehmung des recht lichen Gehörs, welche je doch un genutzt blieb. Da die Beschwerde führerin Gele gen heit hatte, zur Beitrags forderung und sämtlichen Akten Stellung zu nehmen, müssen allfällige V erlet zungen des rechtlichen Gehörs im Rahmen der falschen Zustellung der Schreiben vom 2 9. März 2018 als geheilt gelten, zu mal die Parteien vor Ver fügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen (vgl. E. 3.2 .1 hiervor). Im Übrigen ist darauf hinzu weisen, dass sich die Be schwer de führerin auch nac h Zustellung der Mahnung vom 8. Mai 2018 und vor Ein leitung des Betreibungs ver fahrens am 2 2. Juni 2018 nicht zur Beitrags forderung äusserte , obschon sie genügend Zeit gehabt hätte . Sie beliess es bei der Leistung einer Teil zahlung in der Höhe von Fr. 1'256.20 am 5. Juni 2018 (vgl. Urk. 6/34) . 3.2.3

Es besteht daher kein Anlass, den angefochtenen Einspracheentscheid bereits aus dem formellen Grund der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuhebe n. 3.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die Betreibung sei nicht korrekt erfolgt, da ihr die Jahresabrechnung zur Lohndeklaration 2014 und die Verzugs zinsverfügung nicht vorlagen, ist darauf hinzuweisen, dass e ine Betrei bung nach Art. 15 Abs. 1 AHVG eine Mahnung voraus setzt (vgl. E. 1. 4 ). Der Erhalt der Mah nung vom 8. Mai 2018 wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Mithin war ihr

(mindestens) Bestand und Umfang der ausstehende n Forderung bekannt. Sie leistete in der Folge Anfang Juni auch eine Teilzahlung an die Be schwerde gegnerin. In Bezug auf die verbleibende Beitragsforderung

ergibt sich aus den Akten weder, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um einen Zahlungsaufschub der noch geschuldeten Forderung ersucht hatte, noch, dass ein solcher seitens der Beschwerdegegnerin gewährt wurde. Insofern erwies en sich die Mahnung en vom 8. und 2 8. Mai 2018 als erfolglos. D ie von der Beschwer de gegnerin am 2 2. Juni 201 8 einge leitete Betreibung ist somit nicht verfrüht erfolgt ( Urk. 6/27, Urk. 6/29 ), ging es doch um die Zahlung einer längst fälligen und gemahnten Beitragsschuld. Daran vermag weder die verspätete Zu stellung der Verzugszinsverfügung noch der Umstand , dass die Beschwerdegegnerin für ihre Grund forderung die Betreibung gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichen Grundsatz (vgl. E. 1.5) ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel einleitete und erst nach Erhebung des Rechtsvorschlags durch die Beschwerde führerin eine for melle Veranlagungsverfügung erlassen hat, etwas zu ändern. 3.4

Verzugszinsen sind verschuldensunabhängig geschuldet und entstehen ex lege (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2; 134 V 405 E. 7.1; 134 V 202 E. 3.3.1, ZAK 1992 168 E. 4b; keine Anwendung privatrechtlicher Regelungen: BGE 134 V 405 E. 5.3.3).

Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_62/2013 vom 2 7. Mai 2013, E. 3.3.2.2) . Da die Lohnbeiträge infolge Falschdeklaration der Beschwerdeführerin ( Urk. 6/12) für das Jahr 2014 nachgefordert werden mussten, hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 41 bis

Abs. 1 lit . b AHVV ab 1. Januar 201 5

bis zur effektiven Bezahlung

Verzugszinsen von 5 % auf der geschuldeten Beitragsforderung zu entrichten (vgl. E. 1. 6 ). Na mentlich sind das vom 1. Januar 2015 bis 5. Juni 2018

(= 1235 Tage) 5 % Ver zugszinsen auf Fr. 4'487.60 , was Fr. 769.75 ergibt . An gesichts der von der Be schwerdeführerin am 5. Juni 2018 geleisteten Teilzahlung verringert sich die Grundforderung um Fr. 1'256.20 auf Fr. 3'231.40 (gemäss Anrechnung Be schwerdegegnerin, vgl. Urk. 6/29) . Ab dem 6 . Juni 2018 bis zur tatsächlichen Be zahlung hat die Beschwerdeführerin somit Verzugszinsen von 5 % auf Fr.

3'231.40 zu entrichten. 3.5

Als spitzfindig erweist sich sodann der Hinweis der Beschwerdeführerin, die Ver anlagungsverfügung vom 27. Sep tember 2018 ( Urk. 6/34) sowie der Ein spra che entscheid vom 1. Februar 2019 ( Urk.

2) würden sich auf eine falsche Betrei bung beziehen, weshalb sowohl der Einspracheentscheid als auch die Betreibung auf zu heben seien (Urk. 1 S. 5). Diesbezüglich ist mit der Beschwerde gegnerin fest zu halten, dass es sich hierbei um ein en offensichtlichen Schreibfehler handelt. Anhand der Veran lagungsverfügung kann ohne Weiteres erkannt werden, dass sich die Ver fügung auf die Betreibung Nr. «…» bezieht, stimmen die darin ausge wiesenen Be trä ge doch mit den jenigen im Betreibungs begehren und im Zah lungs befehl über ein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwer de führerin im Rahmen des Einsprache verfahrens durchaus wusste, auf welche Be trei bung die Veranla gungs verfügung Bezug nahm . Insoweit ist der Einsprache entscheid zu bestätigen. Hinsichtlich der Rechtsöffnung ist aber zu vermerken, dass in Bezug auf die mit Verfügung vom 2 9. März 2018 festgesetzten Verzugs zinsen der Rechtsvorschlag nicht im Verwaltungsverfahren beseitigt werden kann. Hierfür hat die Be schwerdegegnerin beim zuständigen Richter die definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG zu verlangen (vgl. auch BGE 119 V 329 ) . Fer ner sind die angefallenen Betreibungskosten vorab zu erheben und nicht Geg en stand der Rechtsöffnung (vgl. Art. 68 SchKG; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil e des Bundesgerichts K 79/02 vom 1 2. Februar 2003 E. 4 , K 144/03 vom 1 8. Juni 2004 E. 4.1). 4 .

Bestand und Höhe der veranlagten Lohnbeiträge werden nicht bestritten und sind nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. 5.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid vom

1. Februar 2019 inso weit zu berichtigen, als der Rechtsvorschlag im Rahmen der bis am 2 9. März 2018 vorgängig bereits verfügten Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 728.60 nicht auf zuheben ist. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die geringfü gige Anpassung des Einspracheentscheids rechtfertigt keine Partei entschädigung , zumal für die in eigener Sache handelnde Beschwerdeführerin keine überdurch schnittlichen Kosten anfielen ( vgl. BGE 129 V 116 f. E. 4) . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde hinsichtlich Veranlagung der Lohnbeiträge der Periode 2014 sowie der Verzugszinsen von Fr. 728.60 über die Nachforderung von Fr. 4'487.60 für die Periode 1. Januar 2015 bis 2 9. März 2018 wird abgewiesen. 2.

Der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019 wird hinsichtlich der erteilten Rechtsöff nung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde wie folgt korrigiert: Der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. «…»

des Betreibungsamtes des Kantons Glarus , Zah lungs befehl vom 2 2. Juni 2018 , wird im Umfang de r betriebenen Forderung von Fr. 3'231.40 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 4'487.60 von

3 0. März bis 5. Juni 2018 sowie Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 3'231.40 ab. 6. Juni 2018, zuzüglich Mahn gebühren von Fr. 40.-- aufgehoben.

3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Eine Partei entschädigung wird nicht zugesprochen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Ar beitgeberbeitrag periodisch zu entrichten ( Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVG ] ).

Erhält die Ausgleichskasse nach Ablauf der Zahlungsperiode Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen (Nachforderung ) und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen ( Art.

E. 1.3 Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht be zah len oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse un ver züglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr auf zu erle gen ( Art. 14 Abs.

E. 1.4 Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können ( Art. 15 Abs. 1 AHVG ; vgl. WBB Rz . 6014 ).

E. 1.5 Setzt die Ausgleichskasse die geforderten Beiträge in Betreibung, ohne vorgängig verfügt zu haben, ist eine Veranlagungsverfügung zu erlassen, wenn der Bei trags pflichtige Recht svorschlag erhebt (BGE 121 V 109 E. 2 mit Hinweisen; ZAK 1978 S. 300 ; WBB Rz . 6016 ). Die Verfügung muss auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich ganz oder für einen be stimmten Betrag aufheben ( Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schu ldbetrei bung und Konkurs [SchKG] ; vgl. WBB Rz . 6017 ).

E. 1.6 Für fällige Beitragsforderungen sind nach Art. 41 bis AHVV Verzugszinsen zu leis ten ( Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungs rechts [ATSG]). Beitragspflichtige haben auf für vergangene Kalender jahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalender jah res, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41 bis

Abs. 1 lit . b AHVV). Die Zinsen laufen bis zur Rechnungsstellung, so fern die Beiträge innert 30 Tagen bezahlt werden ( Art. 39 Abs. 2 i.V.m . Art. 41 bis Abs. 1 lit . b und Abs. 2 AHVV), andernfalls bis zur vollständigen Bezahlung (vgl. WBB

Rz . 4013). 2.

E. 2 9. Juli 2019 auf das Ein reichen einer Duplik (Urk. 1 1 ), was der Be schwer de führerin am 20. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 1. Februar 2019 ( Urk.

2) erwog die Be schwer de gegnerin, die Veranlagungsverfügung bezüglich Beiträge für das Jahr 2014 sowie die darauf erhobenen Verzugszinsen, Mahn- und Betreibungskosten seien korrekt erfolgt. Die Beitragsforderung sei trotz Mahnung nicht vollständig innert Frist beglichen worden, weshalb auch die Betreibung ordnungsgemäss er folgt sei.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 6. März 2019 ( Urk. 1) und ihrer Replik vom 2 7. Juni 2019 ( Urk. 9) zusammenfassend gel tend, die Beschwerdegegnerin habe ver fassungsmäss ig garantierte Verfah rens grundsätze verletzt, insbesondere das rechtliche Gehör respektive das Infor ma tions

- und Mitwirkungsrecht . Die Bei trags rechnung und die Verzugs zins ver fü gung seien an die falsche Adresse versandt worden, weshalb sie (die Beschwer de führerin) erst im Rahmen des Betreibungsverfahrens davon Kenntnis erhalten habe. Aufgrund der mangelnden, rechtsgenügenden Eröffnung der Verfügungen sei die Betreibung nicht ordnungsgemäss erfolgt, weshalb diese aufzuheben sei. Auch die Verzugs zinsverfügung sei aufgrund einer nicht ord nungs gemäss eröff ne ten «Beitrags verfügung» erfolgt und deshalb nicht rechts gültig. Zudem sei die Beseitigung des Rechtsvorschlages nichtig. Es sei nicht zulässig, eine durch Ver fügung fest gesetzte Zahlungspflicht erneut zu ver fügen, nachdem dagegen Rechts vorschlag erhoben worden sei, um auf diesem Weg den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Ebenso wenig sei die Beschwerde gegne rin befugt, ihre materielle Ver fügung nach erhobenem Rechtsvorschlag zu be stä tigen und den Rechts vor schlag zu beseitigen. Schliesslich beziehe sich die Ver fü gung der Beschwerde geg nerin auf eine falsche Betreibung.

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2019 ( Urk.

5) präzisierte die Be schwer de gegnerin, spätestens mit der Mahnung vom 8. Mai 2018 seien der Beschwer de führerin Bestand und Höhe der Forderung bekannt gewesen. Nach Erhebung der Einsprache hätte sie im Übrigen die Möglichkeit gehabt, sich zu Bestand und Höhe der veranlagten Beiträge zu äussern. Schliesslich wies die Be schwerde geg nerin darauf hin, dass sie aufgrund eines Schreibversehens auf eine falsche Be treibungsnummer Bezug genommen hätte, was nicht zur Nichtigkeit der Ver fü gung führe, zumal seitens der Beschwerdegegnerin nur eine Betreibung gegen die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt des Kantons Glarus hängig sei. Im Üb rigen würden die a u s gewiesenen Beträge übereinstimmen, folglich aus der Ver fügung eindeutig hervorgehe, auf welche Betreibung sie sich beziehe. In Be zug auf die Beseitigung des Rechtsvorschlags hielt die Beschwerdegegnerin schliess lich fest, dieser sei im Umfang des Verzugszinses nicht aufzuheben. 3.

E. 3 9

Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassen en versicherung [ AHVV ] ). Die nachgeforderten Bei träge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen ( Art. 39 Abs. 2 AHVV). Massgebend für die Rechnungsstellung ist das Datum der Ausstellung der Rechnung, nicht dasjenige der Zustellung an den Adressaten. Die Rechnung muss spätestens am Tag, dessen Datum sie trägt, versandt werden (vgl. auch Weglei tung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand: 1. Januar 2020, Rz . 3018).

E. 3.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin sowohl die Beitragsnachforderung für das Jahr 2014 sowie die Verzugszinsverfügung vom 2 9. März 2018 als auch die Mahnschreiben vom 8. und 2 8. Mai 2018 an die X.___ , c/o B.___ , C.___ , versandt hatte, obwohl der Zusatz c/o B.___ , C.___ , s eit Juni 2017 nicht mehr geführt wurde

(vgl. Internet-Handelsregisterauszug aus dem Kanton Glarus) . Die Strasse und Hausnummer war en indes korrekt.

Der Erhalt der mit falschem Zusatz

an die Beschwerdeführerin adressierten Bei tragsnachforderung 2014 und Verzugszinsverfügung vom 29 . März 2018 ( Urk. 6/24-25 ) vor der Einleitung des Betreibung sverfahrens im Juni 2018 wird bestritten ( Urk. 1 ). Die betreffenden Postsendungen

wurden ausweislich der Akten uneingeschrieben versandt, weshalb keine allfälligen Postbescheini gun gen exi s tie ren. Demgemäss kann eine allfällige Zustellung, für welche die Be schwerde gegnerin die Beweislast trifft (BGE 117 V 261 E. 3b), nicht nach gewiesen werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Rechnung und Verfügung vom 29.

März 2018 vor Eröffnung des Betreibung sverfahrens nicht bei der Beschwer de führerin eingegangen sind.

E. 3.2 .2

Nach Lage der Akten ist

erstellt, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Zu stellung der Mahnung vom 8. Mai 2018 , deren Erhalt nicht bestritten wird, über die ausstehende Beitrags forderung für das Jahr 2014 Kenntnis hatte (vgl. hierzu Urk. 6/35) , denn sie wurden der Einsprache beigelegt .

Aus der Veranlagungs ver fügu ng vom 2 7. Sep tember 2018 (Urk. 6/34) , die der Beschwerdeführerin per Ein schreiben zugegangen ist, ergibt sich schliess lich die detaillierte Aufstellung der Beitrags forderung und im Rahmen des Ein spra che verfahrens gewährte die Be schwerde gegne rin der Beschwerdeführerin mit Eins chrei ben vom 12. No vember 2018 (Urk. 6/42) eine Frist zur Wahrnehmung des recht lichen Gehörs, welche je doch un genutzt blieb. Da die Beschwerde führerin Gele gen heit hatte, zur Beitrags forderung und sämtlichen Akten Stellung zu nehmen, müssen allfällige V erlet zungen des rechtlichen Gehörs im Rahmen der falschen Zustellung der Schreiben vom 2 9. März 2018 als geheilt gelten, zu mal die Parteien vor Ver fügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen (vgl. E. 3.2 .1 hiervor). Im Übrigen ist darauf hinzu weisen, dass sich die Be schwer de führerin auch nac h Zustellung der Mahnung vom 8. Mai 2018 und vor Ein leitung des Betreibungs ver fahrens am 2 2. Juni 2018 nicht zur Beitrags forderung äusserte , obschon sie genügend Zeit gehabt hätte . Sie beliess es bei der Leistung einer Teil zahlung in der Höhe von Fr. 1'256.20 am 5. Juni 2018 (vgl. Urk. 6/34) .

E. 3.2.1 Gemäss Art. 42 ATSG haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.

Einer der Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bun desverfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung eines Ent scheids, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, den Entscheid sach gerecht anzufechten (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a mit Hinweisen; Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Art. 42 Rz .

16 ff. ).

E. 3.2.3 Es besteht daher kein Anlass, den angefochtenen Einspracheentscheid bereits aus dem formellen Grund der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuhebe n.

E. 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die Betreibung sei nicht korrekt erfolgt, da ihr die Jahresabrechnung zur Lohndeklaration 2014 und die Verzugs zinsverfügung nicht vorlagen, ist darauf hinzuweisen, dass e ine Betrei bung nach Art. 15 Abs. 1 AHVG eine Mahnung voraus setzt (vgl. E. 1.

E. 3.4 Verzugszinsen sind verschuldensunabhängig geschuldet und entstehen ex lege (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2; 134 V 405 E. 7.1; 134 V 202 E. 3.3.1, ZAK 1992 168 E. 4b; keine Anwendung privatrechtlicher Regelungen: BGE 134 V 405 E. 5.3.3).

Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_62/2013 vom 2 7. Mai 2013, E. 3.3.2.2) . Da die Lohnbeiträge infolge Falschdeklaration der Beschwerdeführerin ( Urk. 6/12) für das Jahr 2014 nachgefordert werden mussten, hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 41 bis

Abs. 1 lit . b AHVV ab 1. Januar 201 5

bis zur effektiven Bezahlung

Verzugszinsen von 5 % auf der geschuldeten Beitragsforderung zu entrichten (vgl. E. 1. 6 ). Na mentlich sind das vom 1. Januar 2015 bis 5. Juni 2018

(= 1235 Tage) 5 % Ver zugszinsen auf Fr. 4'487.60 , was Fr. 769.75 ergibt . An gesichts der von der Be schwerdeführerin am 5. Juni 2018 geleisteten Teilzahlung verringert sich die Grundforderung um Fr. 1'256.20 auf Fr. 3'231.40 (gemäss Anrechnung Be schwerdegegnerin, vgl. Urk. 6/29) . Ab dem 6 . Juni 2018 bis zur tatsächlichen Be zahlung hat die Beschwerdeführerin somit Verzugszinsen von 5 % auf Fr.

3'231.40 zu entrichten.

E. 3.5 Als spitzfindig erweist sich sodann der Hinweis der Beschwerdeführerin, die Ver anlagungsverfügung vom 27. Sep tember 2018 ( Urk. 6/34) sowie der Ein spra che entscheid vom 1. Februar 2019 ( Urk.

2) würden sich auf eine falsche Betrei bung beziehen, weshalb sowohl der Einspracheentscheid als auch die Betreibung auf zu heben seien (Urk. 1 S. 5). Diesbezüglich ist mit der Beschwerde gegnerin fest zu halten, dass es sich hierbei um ein en offensichtlichen Schreibfehler handelt. Anhand der Veran lagungsverfügung kann ohne Weiteres erkannt werden, dass sich die Ver fügung auf die Betreibung Nr. «…» bezieht, stimmen die darin ausge wiesenen Be trä ge doch mit den jenigen im Betreibungs begehren und im Zah lungs befehl über ein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwer de führerin im Rahmen des Einsprache verfahrens durchaus wusste, auf welche Be trei bung die Veranla gungs verfügung Bezug nahm . Insoweit ist der Einsprache entscheid zu bestätigen. Hinsichtlich der Rechtsöffnung ist aber zu vermerken, dass in Bezug auf die mit Verfügung vom 2 9. März 2018 festgesetzten Verzugs zinsen der Rechtsvorschlag nicht im Verwaltungsverfahren beseitigt werden kann. Hierfür hat die Be schwerdegegnerin beim zuständigen Richter die definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG zu verlangen (vgl. auch BGE 119 V 329 ) . Fer ner sind die angefallenen Betreibungskosten vorab zu erheben und nicht Geg en stand der Rechtsöffnung (vgl. Art. 68 SchKG; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil e des Bundesgerichts K 79/02 vom 1 2. Februar 2003 E. 4 , K 144/03 vom 1 8. Juni 2004 E. 4.1). 4 .

Bestand und Höhe der veranlagten Lohnbeiträge werden nicht bestritten und sind nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. 5.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid vom

1. Februar 2019 inso weit zu berichtigen, als der Rechtsvorschlag im Rahmen der bis am 2 9. März 2018 vorgängig bereits verfügten Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 728.60 nicht auf zuheben ist. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die geringfü gige Anpassung des Einspracheentscheids rechtfertigt keine Partei entschädigung , zumal für die in eigener Sache handelnde Beschwerdeführerin keine überdurch schnittlichen Kosten anfielen ( vgl. BGE 129 V 116 f. E. 4) . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde hinsichtlich Veranlagung der Lohnbeiträge der Periode 2014 sowie der Verzugszinsen von Fr. 728.60 über die Nachforderung von Fr. 4'487.60 für die Periode 1. Januar 2015 bis 2 9. März 2018 wird abgewiesen. 2.

Der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019 wird hinsichtlich der erteilten Rechtsöff nung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde wie folgt korrigiert: Der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. «…»

des Betreibungsamtes des Kantons Glarus , Zah lungs befehl vom 2 2. Juni 2018 , wird im Umfang de r betriebenen Forderung von Fr. 3'231.40 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 4'487.60 von

3 0. März bis 5. Juni 2018 sowie Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 3'231.40 ab. 6. Juni 2018, zuzüglich Mahn gebühren von Fr. 40.-- aufgehoben.

3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Eine Partei entschädigung wird nicht zugesprochen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler

E. 4 ). Der Erhalt der Mah nung vom 8. Mai 2018 wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Mithin war ihr

(mindestens) Bestand und Umfang der ausstehende n Forderung bekannt. Sie leistete in der Folge Anfang Juni auch eine Teilzahlung an die Be schwerde gegnerin. In Bezug auf die verbleibende Beitragsforderung

ergibt sich aus den Akten weder, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um einen Zahlungsaufschub der noch geschuldeten Forderung ersucht hatte, noch, dass ein solcher seitens der Beschwerdegegnerin gewährt wurde. Insofern erwies en sich die Mahnung en vom 8. und 2 8. Mai 2018 als erfolglos. D ie von der Beschwer de gegnerin am 2 2. Juni 201

E. 8 einge leitete Betreibung ist somit nicht verfrüht erfolgt ( Urk. 6/27, Urk. 6/29 ), ging es doch um die Zahlung einer längst fälligen und gemahnten Beitragsschuld. Daran vermag weder die verspätete Zu stellung der Verzugszinsverfügung noch der Umstand , dass die Beschwerdegegnerin für ihre Grund forderung die Betreibung gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichen Grundsatz (vgl. E. 1.5) ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel einleitete und erst nach Erhebung des Rechtsvorschlags durch die Beschwerde führerin eine for melle Veranlagungsverfügung erlassen hat, etwas zu ändern.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00008

IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 8. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die Y.___ wurde nach ihrer Sitzverleg ung in den Kanton Zürich am 13. Dezember 2012 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gleich zeitig nahm die Gesellschaft eine Firmen änderung in X.___ vor ( Urk. 6/1). Seither war die Gesellschaft der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin ange schlossen .

Gestützt auf die Lohndeklaration für das Abrechnungsjahr 2014 (Urk. 6/12), im Rahmen derer die Gesellschaft ang ab , keine beitrags pflichtigen Löhne ausbezahlt zu haben, stellte die Ausgleichskasse keine Beiträge in Rech nung ( Urk. 6/13).

Der Sitz der Gesellschaft wurde am 2 9. September 2016 (Tagesregistereintrag) nach Z.___ im Kanton Glarus verlegt, infolge dessen sie im Handelsregister des Kantons Glarus eingetragen und im Handelsregister des Kantons Zürich von Amtes wegen gelöscht wurde ( Urk. 6/17) .

1.2

Gestützt auf den Lohnausweis von A.___ , gemäss welchem er im Jahr 2014 von der

X.___ einen Lohn in der Höhe von Fr. 31'800.-- be zo gen hat te ( Urk. 6/20 ), forderte die Ausgleichskasse von der Gesellschaft mit Jah res abrechnung

vom 2 9. März 2018 Lohnbeiträge in der Höhe von Fr. 4'487.60 ein ( Urk. 6/24 ).

Gleichzeitig zur Beitragsnachforderung für das Jahr 2014 verfügte die Ausgleichskasse am 2 9. März 2018 Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 2 9. März 2018 i n der Höhe von Fr. 728.60 (Urk. 6/25). Mit Schreiben vom 8. und 2 8. Mai 2018 wurde die X.___ gemahnt, den aus stehenden Betrag von Fr.

5'216.20 gemäss Rechnung vom 2 9. März 2018 zuzüg lich einer Mahn ge bühr von Fr. 40.-- zu be zahlen ( Urk. 6/27-28). Am 5. Juni 2018 leistete die Gesell schaft eine Zahlung in der Höhe von Fr. 1'256.2 0. Für den Rest der Forderung (zzgl. neu aufgelaufener Verzugszinsen) stellte die Ausgleichskasse am 2 2. Juni 2018 ein Betreibungs begehren beim Betreibu ngsamt des Kantons Glarus (Urk. 6/29) . Am 1 1. Juli 2018 erhob d ie Gesellschaft gegen den Zahlungs befehl dieser Betreibung Nr. «…» Rechtsvorschlag ( Urk. 6/30). In der Folge ver an lagte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 2 7. September 2018 die Lohn bei träge für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2014, samt Mahn ge bühren (Fr.

40.--), Zah lungsbefehlskosten ( Fr. 73.30), Verzugszinsen (Fr. 777.35), und weiterer Zu stell kosten ( Fr. 28.60) sowie Veranlagungskosten (Fr. 50.--) ab züglich der bereits ge leis teten Zahlung in der Höhe von Fr. 1'256.20 und hob den Rechtsvorschlag Nr. «… »

voll um fänglich auf ( Urk. 6/34). Hiergegen erhob die X.___ am 29. Ok tober 2018 Einsprache ( Urk. 6/35). Na ch dem die mit Schreiben vom 12. No vember 2018 gewährte Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs ungenutzt ver strichen war ( Urk. 6/42), wies die Aus gleichskasse die Einsprache mit Ein spra che entscheid vom 1. Fe bruar 2019 ab ( Urk. 6/43 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019 erhob die X.___ am 6. März 2019 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung , unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2019 beantragte die Be schwer degegnerin eine teil weise Gutheissung der Beschwerde im Sinne , dass der Rechtsvorschlag in der Be treibung Nr. «…» im Umfang von Fr. 728.60 nicht aufzuheben sei. Im Üb rigen schloss sie auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage der Kas senakten [ Urk. 6/1-46 ] ). Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 7). Die Beschwerdeführerin reichte am 2 7. Juni 2019 eine Replik ein, wobei sie an de m bereits gestellten Rechts begehren voll umfänglich festhielt (Urk. 9). Die Be schwerde gegnerin ver zichtete am 2 9. Juli 2019 auf das Ein reichen einer Duplik (Urk. 1 1 ), was der Be schwer de führerin am 20. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Ar beitgeberbeitrag periodisch zu entrichten ( Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVG ] ).

Erhält die Ausgleichskasse nach Ablauf der Zahlungsperiode Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen (Nachforderung ) und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen ( Art. 3 9

Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassen en versicherung [ AHVV ] ). Die nachgeforderten Bei träge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen ( Art. 39 Abs. 2 AHVV). Massgebend für die Rechnungsstellung ist das Datum der Ausstellung der Rechnung, nicht dasjenige der Zustellung an den Adressaten. Die Rechnung muss spätestens am Tag, dessen Datum sie trägt, versandt werden (vgl. auch Weglei tung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand: 1. Januar 2020, Rz . 3018). 1.3

Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht be zah len oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse un ver züglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr auf zu erle gen ( Art. 14 Abs. 4 lit . b AHVG sowie Art. 34a AHVV). 1.4

Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können ( Art. 15 Abs. 1 AHVG ; vgl. WBB Rz . 6014 ). 1.5

Setzt die Ausgleichskasse die geforderten Beiträge in Betreibung, ohne vorgängig verfügt zu haben, ist eine Veranlagungsverfügung zu erlassen, wenn der Bei trags pflichtige Recht svorschlag erhebt (BGE 121 V 109 E. 2 mit Hinweisen; ZAK 1978 S. 300 ; WBB Rz . 6016 ). Die Verfügung muss auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich ganz oder für einen be stimmten Betrag aufheben ( Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schu ldbetrei bung und Konkurs [SchKG] ; vgl. WBB Rz . 6017 ). 1.6

Für fällige Beitragsforderungen sind nach Art. 41 bis AHVV Verzugszinsen zu leis ten ( Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungs rechts [ATSG]). Beitragspflichtige haben auf für vergangene Kalender jahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalender jah res, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41 bis

Abs. 1 lit . b AHVV). Die Zinsen laufen bis zur Rechnungsstellung, so fern die Beiträge innert 30 Tagen bezahlt werden ( Art. 39 Abs. 2 i.V.m . Art. 41 bis Abs. 1 lit . b und Abs. 2 AHVV), andernfalls bis zur vollständigen Bezahlung (vgl. WBB

Rz . 4013). 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 1. Februar 2019 ( Urk.

2) erwog die Be schwer de gegnerin, die Veranlagungsverfügung bezüglich Beiträge für das Jahr 2014 sowie die darauf erhobenen Verzugszinsen, Mahn- und Betreibungskosten seien korrekt erfolgt. Die Beitragsforderung sei trotz Mahnung nicht vollständig innert Frist beglichen worden, weshalb auch die Betreibung ordnungsgemäss er folgt sei. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 6. März 2019 ( Urk. 1) und ihrer Replik vom 2 7. Juni 2019 ( Urk. 9) zusammenfassend gel tend, die Beschwerdegegnerin habe ver fassungsmäss ig garantierte Verfah rens grundsätze verletzt, insbesondere das rechtliche Gehör respektive das Infor ma tions

- und Mitwirkungsrecht . Die Bei trags rechnung und die Verzugs zins ver fü gung seien an die falsche Adresse versandt worden, weshalb sie (die Beschwer de führerin) erst im Rahmen des Betreibungsverfahrens davon Kenntnis erhalten habe. Aufgrund der mangelnden, rechtsgenügenden Eröffnung der Verfügungen sei die Betreibung nicht ordnungsgemäss erfolgt, weshalb diese aufzuheben sei. Auch die Verzugs zinsverfügung sei aufgrund einer nicht ord nungs gemäss eröff ne ten «Beitrags verfügung» erfolgt und deshalb nicht rechts gültig. Zudem sei die Beseitigung des Rechtsvorschlages nichtig. Es sei nicht zulässig, eine durch Ver fügung fest gesetzte Zahlungspflicht erneut zu ver fügen, nachdem dagegen Rechts vorschlag erhoben worden sei, um auf diesem Weg den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Ebenso wenig sei die Beschwerde gegne rin befugt, ihre materielle Ver fügung nach erhobenem Rechtsvorschlag zu be stä tigen und den Rechts vor schlag zu beseitigen. Schliesslich beziehe sich die Ver fü gung der Beschwerde geg nerin auf eine falsche Betreibung. 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2019 ( Urk.

5) präzisierte die Be schwer de gegnerin, spätestens mit der Mahnung vom 8. Mai 2018 seien der Beschwer de führerin Bestand und Höhe der Forderung bekannt gewesen. Nach Erhebung der Einsprache hätte sie im Übrigen die Möglichkeit gehabt, sich zu Bestand und Höhe der veranlagten Beiträge zu äussern. Schliesslich wies die Be schwerde geg nerin darauf hin, dass sie aufgrund eines Schreibversehens auf eine falsche Be treibungsnummer Bezug genommen hätte, was nicht zur Nichtigkeit der Ver fü gung führe, zumal seitens der Beschwerdegegnerin nur eine Betreibung gegen die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt des Kantons Glarus hängig sei. Im Üb rigen würden die a u s gewiesenen Beträge übereinstimmen, folglich aus der Ver fügung eindeutig hervorgehe, auf welche Betreibung sie sich beziehe. In Be zug auf die Beseitigung des Rechtsvorschlags hielt die Beschwerdegegnerin schliess lich fest, dieser sei im Umfang des Verzugszinses nicht aufzuheben. 3. 3.1

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin sowohl die Beitragsnachforderung für das Jahr 2014 sowie die Verzugszinsverfügung vom 2 9. März 2018 als auch die Mahnschreiben vom 8. und 2 8. Mai 2018 an die X.___ , c/o B.___ , C.___ , versandt hatte, obwohl der Zusatz c/o B.___ , C.___ , s eit Juni 2017 nicht mehr geführt wurde

(vgl. Internet-Handelsregisterauszug aus dem Kanton Glarus) . Die Strasse und Hausnummer war en indes korrekt.

Der Erhalt der mit falschem Zusatz

an die Beschwerdeführerin adressierten Bei tragsnachforderung 2014 und Verzugszinsverfügung vom 29 . März 2018 ( Urk. 6/24-25 ) vor der Einleitung des Betreibung sverfahrens im Juni 2018 wird bestritten ( Urk. 1 ). Die betreffenden Postsendungen

wurden ausweislich der Akten uneingeschrieben versandt, weshalb keine allfälligen Postbescheini gun gen exi s tie ren. Demgemäss kann eine allfällige Zustellung, für welche die Be schwerde gegnerin die Beweislast trifft (BGE 117 V 261 E. 3b), nicht nach gewiesen werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Rechnung und Verfügung vom 29.

März 2018 vor Eröffnung des Betreibung sverfahrens nicht bei der Beschwer de führerin eingegangen sind. 3.2 3.2.1

Gemäss Art. 42 ATSG haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.

Einer der Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bun desverfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung eines Ent scheids, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, den Entscheid sach gerecht anzufechten (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a mit Hinweisen; Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Art. 42 Rz .

16 ff. ). 3.2 .2

Nach Lage der Akten ist

erstellt, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Zu stellung der Mahnung vom 8. Mai 2018 , deren Erhalt nicht bestritten wird, über die ausstehende Beitrags forderung für das Jahr 2014 Kenntnis hatte (vgl. hierzu Urk. 6/35) , denn sie wurden der Einsprache beigelegt .

Aus der Veranlagungs ver fügu ng vom 2 7. Sep tember 2018 (Urk. 6/34) , die der Beschwerdeführerin per Ein schreiben zugegangen ist, ergibt sich schliess lich die detaillierte Aufstellung der Beitrags forderung und im Rahmen des Ein spra che verfahrens gewährte die Be schwerde gegne rin der Beschwerdeführerin mit Eins chrei ben vom 12. No vember 2018 (Urk. 6/42) eine Frist zur Wahrnehmung des recht lichen Gehörs, welche je doch un genutzt blieb. Da die Beschwerde führerin Gele gen heit hatte, zur Beitrags forderung und sämtlichen Akten Stellung zu nehmen, müssen allfällige V erlet zungen des rechtlichen Gehörs im Rahmen der falschen Zustellung der Schreiben vom 2 9. März 2018 als geheilt gelten, zu mal die Parteien vor Ver fügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen (vgl. E. 3.2 .1 hiervor). Im Übrigen ist darauf hinzu weisen, dass sich die Be schwer de führerin auch nac h Zustellung der Mahnung vom 8. Mai 2018 und vor Ein leitung des Betreibungs ver fahrens am 2 2. Juni 2018 nicht zur Beitrags forderung äusserte , obschon sie genügend Zeit gehabt hätte . Sie beliess es bei der Leistung einer Teil zahlung in der Höhe von Fr. 1'256.20 am 5. Juni 2018 (vgl. Urk. 6/34) . 3.2.3

Es besteht daher kein Anlass, den angefochtenen Einspracheentscheid bereits aus dem formellen Grund der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuhebe n. 3.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die Betreibung sei nicht korrekt erfolgt, da ihr die Jahresabrechnung zur Lohndeklaration 2014 und die Verzugs zinsverfügung nicht vorlagen, ist darauf hinzuweisen, dass e ine Betrei bung nach Art. 15 Abs. 1 AHVG eine Mahnung voraus setzt (vgl. E. 1. 4 ). Der Erhalt der Mah nung vom 8. Mai 2018 wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Mithin war ihr

(mindestens) Bestand und Umfang der ausstehende n Forderung bekannt. Sie leistete in der Folge Anfang Juni auch eine Teilzahlung an die Be schwerde gegnerin. In Bezug auf die verbleibende Beitragsforderung

ergibt sich aus den Akten weder, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um einen Zahlungsaufschub der noch geschuldeten Forderung ersucht hatte, noch, dass ein solcher seitens der Beschwerdegegnerin gewährt wurde. Insofern erwies en sich die Mahnung en vom 8. und 2 8. Mai 2018 als erfolglos. D ie von der Beschwer de gegnerin am 2 2. Juni 201 8 einge leitete Betreibung ist somit nicht verfrüht erfolgt ( Urk. 6/27, Urk. 6/29 ), ging es doch um die Zahlung einer längst fälligen und gemahnten Beitragsschuld. Daran vermag weder die verspätete Zu stellung der Verzugszinsverfügung noch der Umstand , dass die Beschwerdegegnerin für ihre Grund forderung die Betreibung gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichen Grundsatz (vgl. E. 1.5) ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel einleitete und erst nach Erhebung des Rechtsvorschlags durch die Beschwerde führerin eine for melle Veranlagungsverfügung erlassen hat, etwas zu ändern. 3.4

Verzugszinsen sind verschuldensunabhängig geschuldet und entstehen ex lege (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2; 134 V 405 E. 7.1; 134 V 202 E. 3.3.1, ZAK 1992 168 E. 4b; keine Anwendung privatrechtlicher Regelungen: BGE 134 V 405 E. 5.3.3).

Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_62/2013 vom 2 7. Mai 2013, E. 3.3.2.2) . Da die Lohnbeiträge infolge Falschdeklaration der Beschwerdeführerin ( Urk. 6/12) für das Jahr 2014 nachgefordert werden mussten, hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 41 bis

Abs. 1 lit . b AHVV ab 1. Januar 201 5

bis zur effektiven Bezahlung

Verzugszinsen von 5 % auf der geschuldeten Beitragsforderung zu entrichten (vgl. E. 1. 6 ). Na mentlich sind das vom 1. Januar 2015 bis 5. Juni 2018

(= 1235 Tage) 5 % Ver zugszinsen auf Fr. 4'487.60 , was Fr. 769.75 ergibt . An gesichts der von der Be schwerdeführerin am 5. Juni 2018 geleisteten Teilzahlung verringert sich die Grundforderung um Fr. 1'256.20 auf Fr. 3'231.40 (gemäss Anrechnung Be schwerdegegnerin, vgl. Urk. 6/29) . Ab dem 6 . Juni 2018 bis zur tatsächlichen Be zahlung hat die Beschwerdeführerin somit Verzugszinsen von 5 % auf Fr.

3'231.40 zu entrichten. 3.5

Als spitzfindig erweist sich sodann der Hinweis der Beschwerdeführerin, die Ver anlagungsverfügung vom 27. Sep tember 2018 ( Urk. 6/34) sowie der Ein spra che entscheid vom 1. Februar 2019 ( Urk.

2) würden sich auf eine falsche Betrei bung beziehen, weshalb sowohl der Einspracheentscheid als auch die Betreibung auf zu heben seien (Urk. 1 S. 5). Diesbezüglich ist mit der Beschwerde gegnerin fest zu halten, dass es sich hierbei um ein en offensichtlichen Schreibfehler handelt. Anhand der Veran lagungsverfügung kann ohne Weiteres erkannt werden, dass sich die Ver fügung auf die Betreibung Nr. «…» bezieht, stimmen die darin ausge wiesenen Be trä ge doch mit den jenigen im Betreibungs begehren und im Zah lungs befehl über ein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwer de führerin im Rahmen des Einsprache verfahrens durchaus wusste, auf welche Be trei bung die Veranla gungs verfügung Bezug nahm . Insoweit ist der Einsprache entscheid zu bestätigen. Hinsichtlich der Rechtsöffnung ist aber zu vermerken, dass in Bezug auf die mit Verfügung vom 2 9. März 2018 festgesetzten Verzugs zinsen der Rechtsvorschlag nicht im Verwaltungsverfahren beseitigt werden kann. Hierfür hat die Be schwerdegegnerin beim zuständigen Richter die definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG zu verlangen (vgl. auch BGE 119 V 329 ) . Fer ner sind die angefallenen Betreibungskosten vorab zu erheben und nicht Geg en stand der Rechtsöffnung (vgl. Art. 68 SchKG; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil e des Bundesgerichts K 79/02 vom 1 2. Februar 2003 E. 4 , K 144/03 vom 1 8. Juni 2004 E. 4.1). 4 .

Bestand und Höhe der veranlagten Lohnbeiträge werden nicht bestritten und sind nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. 5.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid vom

1. Februar 2019 inso weit zu berichtigen, als der Rechtsvorschlag im Rahmen der bis am 2 9. März 2018 vorgängig bereits verfügten Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 728.60 nicht auf zuheben ist. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die geringfü gige Anpassung des Einspracheentscheids rechtfertigt keine Partei entschädigung , zumal für die in eigener Sache handelnde Beschwerdeführerin keine überdurch schnittlichen Kosten anfielen ( vgl. BGE 129 V 116 f. E. 4) . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde hinsichtlich Veranlagung der Lohnbeiträge der Periode 2014 sowie der Verzugszinsen von Fr. 728.60 über die Nachforderung von Fr. 4'487.60 für die Periode 1. Januar 2015 bis 2 9. März 2018 wird abgewiesen. 2.

Der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019 wird hinsichtlich der erteilten Rechtsöff nung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde wie folgt korrigiert: Der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. «…»

des Betreibungsamtes des Kantons Glarus , Zah lungs befehl vom 2 2. Juni 2018 , wird im Umfang de r betriebenen Forderung von Fr. 3'231.40 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 4'487.60 von

3 0. März bis 5. Juni 2018 sowie Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 3'231.40 ab. 6. Juni 2018, zuzüglich Mahn gebühren von Fr. 40.-- aufgehoben.

3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Eine Partei entschädigung wird nicht zugesprochen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler