Sachverhalt
1. 1.1
X.___ betrieb in der Rechtsform einer Einzelfirma das Restaura nt
Y.___ (vgl. Urk. 2 S. 2). Seine Steuererklärung 2011 wurde am 2 6. Februar 2013 vom kantonalen Steueramt unv erändert angenommen. Es resultierte schliesslich ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 42'235. -- ( Urk. 3/2, 8/13 /1 ). Geführt wurde der Restaurationsbetrieb in der Liegenschaft « Z.___ » in A.___ . Sowohl die Liegenschaft als auch die Hypothek für die Liegen schaft waren jeweils in den Bilanz en der Einzelfirma Restaurant Y.___ aufge führt ( Urk. 3/3, vgl. auch Urk. 8/13 /2 ).
Per 3 1. Dezember 2011 wandelte X.___ die Einzelfirma in die Restaurant Y.___ GmbH um. Dabei wurde nur der Betrieb, nicht aber die Liegenschaft « Z.___ » auf die GmbH übertra gen (vgl. Urk. 3/5, 8/13 /1 ). Nachdem das Steueramt im Rahmen des Einschät zungsverfahren s 2012 davon Kenntnis erhalten hatte, forderte es mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 Nachsteuern infolge Nichtdeklaration von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus d er Überführung der Liegenschaft « Z.___ » vom Geschäfts- ins Privatvermögen. Dabei
wurde der Verkehrswert der Liegen schaft auf Fr. 1'200'000.-- festgesetzt. Angesichts des (bisherigen) Einkommens steuerwert s von Fr. 625'000.-- erhöhte sich damit das Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit u m Fr. 575'000.-- ( Urk. 8/13/1-3). 1.2
Mit Nachtra gsverfügung vom 1 3. September 2018 setzte die
GastroSocial Aus gleichskasse die persönli chen Beiträge von X.___ für das Jahr 2011
auf Fr. 66'430.60 fest. Dem lagen das Einkommen von Fr. 42'235.-- und das von der Steuerbehörde am 2 9. August 2018 gemeldete Zusatzeinkommen von Fr. 575'000.-- zu Grunde. Davon wurde der Zinsabzug auf das Eigenkapital gewährt und die persönlichen Beiträge aufgerechnet ( Urk. 8/2 ). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache ( Urk. 8/15, 8/17) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 3. Dezember 2018 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bigler ,
am 2 2. Januar 2019 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Ent scheid vom 1 3. Dezember 2018 und die Beitragsverfügung vom 1 3. September 2018 seien ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei das beitragspflichtige Einkom men herabzusetzen ( Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichskasse schloss mit Vernehmlassung vom 2 0. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Am 9. September 2019 teilte der Rechtsvertreter mit, dass sein Mandat erloschen sei ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben ( Art. 3 f. und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versi cherung [ AHVG ]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleis tende und bei Mutterschaft [EOG]). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet ( Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskas sen verbindlich ( Art. 23 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlas senenversicherung , AHVV ). Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen ange schlossenen Selbständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Wei sungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren ( Art. 27 Abs. 1 AHVV). 1.2 1.2 .1
Art. 9 Abs. 4 AHVG sieht in der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung vor, dass die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge von den Ausgleichs kassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hin zuzurechnen sind. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Bei tragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (vgl. auch Rz . 1169 f. der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nicht erwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Diese Neu regelung gilt nach der dazu erlassenen Über gangsbestimmung für alle Einkom men aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die nach deren Inkrafttreten von den Steuerbehörden gemeldet werden (Schlussbestimmung der Änderung vom 1 7. Juni 2011). 1. 2.2
Nach der Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 537 (insbesondere E. 5.4, 5.5 und 6) liegt die ratio
legis des auf den 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Art. 9 Abs. 4 AHVG darin, dass die Ausgleichskasse sich in Abwei chung von der alten Praxis (BGE 111 V 289) nicht mehr darum kümmern muss und soll, ob und was die Steuerbehörde vom gemeldeten Einkommen abgezogen hat. Sie hat davon aus zugehen, dass das gemeldete Einkommen beitragsrechtlich ein Nettoeinkommen ist, und die AHV/IV/EO-Beiträge auf dieses aufzurechnen. Davon ist abzuwei chen, wenn der Ausgleichskasse durch die Steuermeldung klar, ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt wird, dass kein Abzug vorgenommen worden ist. 1. 3
Gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV sind die Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichskassen verbindlich, und jede rechtskräftige Steuerveranlagung be gründet die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversi cherungsrechtlich aber bedeutsam sind (BGE 110 V 83 E. 4 und 369 E. 2a, 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 2. 2.1
Strei tig und zu prüfen ist, ob der Überführungs gewinn von Fr. 575'000.-- der AHV-Beitragspflicht untersteht. 2.2
Die Ausgleichskasse bejaht dies unter Hinweis auf die Bindungswirkung der Steu ermeldung ( Urk. 2, 7). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Liegenschaft sei nicht nur geschäftlich, sondern auch privat genutzt worden. In Anwendung der Präponderanzmethode sei sie in ihrer Gesamtheit schon seit jeher dem Privatvermögen zuz u ordnen gewesen ( Urk. 1 S. 3 ff.). Im Eventualstand punkt hält er dafür, dass der Entscheid der Steuerbehörde offensichtlich unrichtig und damit für das vorliegende Verfahren unverbindlich sei. Zumindest die wert vermehrend en Investitionen von Fr. 22'939.-- seien beitragsmindernd zu berück si chtigen. Im Weiteren moniert er die vorgenommene Aufrechnung der persönli ch en Beiträge als falsch. Es sei nur der effektiv [in der Steuererklärung] in Abzug gebrachte Betrag von Fr. 3'557.-- aufzurechnen ( Urk. 1 S. 6 f.). 3. 3.1
D ie Überführung von Aktiven , namentlich von Liegenschaften, vom Geschäfts- in das Privatvermögen wird regelmässig der Veräusserung gleichge stellt. In Bezug auf den daraus resultierenden Vermögensgewinn ist auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernst hafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BG E 134 V 250 E. 3.3 u. 4.2 , Bundesgerichtsurteil 9C_803/11 vom 2 3. August 2012 E. 3.5.1). Nicht einschlägig in diesem Zusammenhang ist BGE 141 V 634 , auf den sich der Beschwerdeführer beruft ( Urk. 1 S. 2) . In jenem Bundesgerichtsurteil ging es um die Abgrenzung zwischen Lohn und Dividende. Da s ist hier nicht Thema. 3.2
Die Steuerveranlagung vom 3 0. Oktober 2017 ( Urk. 8/13/2) ist in Rechtskraft erwachsen. Sie begründet somit die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspricht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Liegenschaft wäre ursprünglich nicht dem Geschäfts-, sondern dem Privat vermögen zuzuordnen gewesen , und somit sinngemäss die Rechtmässigkeit der Überführung bestreitet ( Urk. 1 S. 3 ff.), ist er im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Er hätte dies im Steuerjustizverfahren vorbringen müssen. Indessen kann auch inhaltlich seiner Argumentation nicht gefolgt werden. Seine Liegenschaft nutzte er sowohl geschäftlich als auch privat. Entsprechend der Präponderanz methode we rden gemischt genutzte Liegenschaften in ihrer Gesamtheit - nach der überwiegenden Nutzung - entweder dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zugewiesen (BGE 125 V 218, Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 26/05 vom 1 3. Juli 2006 E. 5.4.1). Im konkreten Fall erfolgte die Zuordnung zunächst zum Geschäftsvermögen, nachdem die Liegenschaft « Z.___
» jeweils in den Bilanzen der Einzelfirma Restaurant Y.___ aufgeführt worden war. Auch die Liegenschaftser träge (aus der Vermietung von Wo hnungen) wurden in den Geschäftsbüc hern der Einzelfirma verbucht ( Urk. 3/3-4 ). Bei der Gründung der Restaurant Y.___ GmbH wurde die Liegenschaft - wie sich auch aus dem Han delsregister ergibt ( Urk. 9 ) - nicht übernommen. Dass die Steuerbehörde bei dieser Sachlage von einer Überführung der Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatver mögen ausging , erscheint zut reffend. Auf jeden Fall ist diese Einschätzung nicht offensichtlich unrichtig. 3.3
Gleiches gilt für die be i tragsmässige Festsetzung des Überführungsgewinns. Der Betrag von Fr. 575‘000.-- ergibt sich aus dem Verkehrssteuerwert von Fr. 1‘200‘000.-- abzüglich des Einkommensteuerwer ts von Fr. 625‘000.--. Letzte ren hatte der Beschwerdeführer in der Steuererklärung so deklariert, was die Steu erbehörde akzeptierte ( Urk. 3/2). Der Beschwerdeführer vermag deshalb nichts zu seinen Gunsten daraus ab zu leiten, dass er in der Bilanz 2011 der Einzelfirma Restaurant Y.___ wertvermehrende Investitionen von Fr. 22‘939.-- verbuchte ( Urk. 3/3). Der Umstand wurde, soweit ersichtlich, gegenüber den Steuerbehör den nicht kommuniziert. Zumindest verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Anfechtung der Verfügung vom 3 0. Oktober 201 7. Wie erwähnt haben selbstän digerwe rbende Versicherte
ihre Rechte auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjusti zverfahren zu wahren . V on den kan tonalen Versicherungsgerichten sind nur ausnahmsweise Berichtigungen vorzu nehmen (SVR 2007 AHV Nr. 11 S. 29, H 64/06 E. 3.3; Bundesgerichtsu rteil 9C_325/2011 vom 2 2. Juni 2011). Ein solcher Ausnahmetatbestand ist nicht gegeben, wenn eine nachträgliche Abklärung ergibt - und noch weniger wenn eine solche ergeben könnte - , dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer bei rechtzeitiger Anfechtung wahrscheinlich korrigiert worden wäre (ZAK 1992 S. 32, H 4/91 E. 3c ). Die Steuerveranlagung ist folglich vorliegend verbindlich, und es ist von einem Überführungsgewinn von Fr. 575‘000.-- auszugehen. 3.4
Die weiteren beschwerdeweise vorgebrachten Einwände betreffen die Aufrech nung der AHV/IV/EO-Beiträge ( Urk. 1 S. 7). Aufgrund von Art. 9 Abs. 4 AHVG hat die Ausgleichskasse davon auszugehen, dass das gemeldete Einkommen bei tragsrechtlich ein Nettoeinkommen ist und hat die AHV/IV/EO-Beiträge auf die ses aufzurechnen. Davon ist indes abzuweichen, wenn durch die Steuermeldung klar, ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt wird, dass kein Abzug vorgenom men worden ist (BGE 139 V 537 E. 6; E. 1.2.2 hiervor). Solches ist vorliegend der Fall. In der Meldung vom 2 9. August 2018 vermerkte die Steuerbehörde aus drücklich , dass keine persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge vom Zusatzeinkommen von Fr. 575'000.-- abgezogen worden seien ( Urk. 8/1).
Zwar brachte der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2011 den Betrag von Fr. 3'557.-- in Abzug ( Urk. 3/2) . Hinsichtlich des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 42’235.-- (vgl. Urk. 8/2) ist daher eine prozentuale Auf rechnung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVV angezeigt. Da hingegen hinsichtlich des Zusatzeinkommens von Fr. 575'000.-- erklärtermassen keine Abzüge gemacht worden sind , ist es nicht gerechtfertigt, auch diesbezüglich eine Auf rechnung vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 537 E. 6).
Die Sache ist daher zur Neufestlegung der Beiträge im Sinne dieser Erwägungen an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Damit
obsiegt der Beschwerdeführer in geringem Umfang und die Beschwerde
ist folglich teilweise gutzuheissen. 4.
Damit obsiegt der Beschwerdeführer teilweise. Bei diesem Ausgang des Ve rfah rens ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung auszurichten . Diese ist auf Fr. 4 00.-- festzuset zen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gastro Social Ausgleichskasse vom 1 3. Dezember 2018 aufgehoben , und die Sache wird an diese zur Neufestlegung der Beiträge im Sinne der Erwägungen (E. 3.4) zurückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine (reduzierte)
Pro zessentschädigung von Fr. 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - GastroSocial Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben ( Art.
E. 1.2 .1
Art. 9 Abs. 4 AHVG sieht in der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung vor, dass die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge von den Ausgleichs kassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hin zuzurechnen sind. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Bei tragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (vgl. auch Rz . 1169 f. der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nicht erwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Diese Neu regelung gilt nach der dazu erlassenen Über gangsbestimmung für alle Einkom men aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die nach deren Inkrafttreten von den Steuerbehörden gemeldet werden (Schlussbestimmung der Änderung vom 1 7. Juni 2011). 1.
E. 2 S. 2). Seine Steuererklärung 2011 wurde am 2 6. Februar 2013 vom kantonalen Steueramt unv erändert angenommen. Es resultierte schliesslich ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 42'235. -- ( Urk. 3/2, 8/13 /1 ). Geführt wurde der Restaurationsbetrieb in der Liegenschaft « Z.___ » in A.___ . Sowohl die Liegenschaft als auch die Hypothek für die Liegen schaft waren jeweils in den Bilanz en der Einzelfirma Restaurant Y.___ aufge führt ( Urk. 3/3, vgl. auch Urk. 8/13 /2 ).
Per
E. 2.1 Strei tig und zu prüfen ist, ob der Überführungs gewinn von Fr. 575'000.-- der AHV-Beitragspflicht untersteht.
E. 2.2 Die Ausgleichskasse bejaht dies unter Hinweis auf die Bindungswirkung der Steu ermeldung ( Urk. 2, 7). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Liegenschaft sei nicht nur geschäftlich, sondern auch privat genutzt worden. In Anwendung der Präponderanzmethode sei sie in ihrer Gesamtheit schon seit jeher dem Privatvermögen zuz u ordnen gewesen ( Urk. 1 S. 3 ff.). Im Eventualstand punkt hält er dafür, dass der Entscheid der Steuerbehörde offensichtlich unrichtig und damit für das vorliegende Verfahren unverbindlich sei. Zumindest die wert vermehrend en Investitionen von Fr. 22'939.-- seien beitragsmindernd zu berück si chtigen. Im Weiteren moniert er die vorgenommene Aufrechnung der persönli ch en Beiträge als falsch. Es sei nur der effektiv [in der Steuererklärung] in Abzug gebrachte Betrag von Fr. 3'557.-- aufzurechnen ( Urk. 1 S. 6 f.).
E. 3 Gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV sind die Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichskassen verbindlich, und jede rechtskräftige Steuerveranlagung be gründet die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversi cherungsrechtlich aber bedeutsam sind (BGE 110 V 83 E. 4 und 369 E. 2a, 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 2.
E. 3.1 D ie Überführung von Aktiven , namentlich von Liegenschaften, vom Geschäfts- in das Privatvermögen wird regelmässig der Veräusserung gleichge stellt. In Bezug auf den daraus resultierenden Vermögensgewinn ist auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernst hafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BG E 134 V 250 E.
E. 3.2 Die Steuerveranlagung vom 3 0. Oktober 2017 ( Urk. 8/13/2) ist in Rechtskraft erwachsen. Sie begründet somit die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspricht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Liegenschaft wäre ursprünglich nicht dem Geschäfts-, sondern dem Privat vermögen zuzuordnen gewesen , und somit sinngemäss die Rechtmässigkeit der Überführung bestreitet ( Urk. 1 S. 3 ff.), ist er im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Er hätte dies im Steuerjustizverfahren vorbringen müssen. Indessen kann auch inhaltlich seiner Argumentation nicht gefolgt werden. Seine Liegenschaft nutzte er sowohl geschäftlich als auch privat. Entsprechend der Präponderanz methode we rden gemischt genutzte Liegenschaften in ihrer Gesamtheit - nach der überwiegenden Nutzung - entweder dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zugewiesen (BGE 125 V 218, Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 26/05 vom 1 3. Juli 2006 E. 5.4.1). Im konkreten Fall erfolgte die Zuordnung zunächst zum Geschäftsvermögen, nachdem die Liegenschaft « Z.___
» jeweils in den Bilanzen der Einzelfirma Restaurant Y.___ aufgeführt worden war. Auch die Liegenschaftser träge (aus der Vermietung von Wo hnungen) wurden in den Geschäftsbüc hern der Einzelfirma verbucht ( Urk. 3/3-4 ). Bei der Gründung der Restaurant Y.___ GmbH wurde die Liegenschaft - wie sich auch aus dem Han delsregister ergibt ( Urk. 9 ) - nicht übernommen. Dass die Steuerbehörde bei dieser Sachlage von einer Überführung der Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatver mögen ausging , erscheint zut reffend. Auf jeden Fall ist diese Einschätzung nicht offensichtlich unrichtig.
E. 3.3 Gleiches gilt für die be i tragsmässige Festsetzung des Überführungsgewinns. Der Betrag von Fr. 575‘000.-- ergibt sich aus dem Verkehrssteuerwert von Fr. 1‘200‘000.-- abzüglich des Einkommensteuerwer ts von Fr. 625‘000.--. Letzte ren hatte der Beschwerdeführer in der Steuererklärung so deklariert, was die Steu erbehörde akzeptierte ( Urk. 3/2). Der Beschwerdeführer vermag deshalb nichts zu seinen Gunsten daraus ab zu leiten, dass er in der Bilanz 2011 der Einzelfirma Restaurant Y.___ wertvermehrende Investitionen von Fr. 22‘939.-- verbuchte ( Urk. 3/3). Der Umstand wurde, soweit ersichtlich, gegenüber den Steuerbehör den nicht kommuniziert. Zumindest verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Anfechtung der Verfügung vom 3 0. Oktober 201 7. Wie erwähnt haben selbstän digerwe rbende Versicherte
ihre Rechte auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjusti zverfahren zu wahren . V on den kan tonalen Versicherungsgerichten sind nur ausnahmsweise Berichtigungen vorzu nehmen (SVR 2007 AHV Nr. 11 S. 29, H 64/06 E. 3.3; Bundesgerichtsu rteil 9C_325/2011 vom 2 2. Juni 2011). Ein solcher Ausnahmetatbestand ist nicht gegeben, wenn eine nachträgliche Abklärung ergibt - und noch weniger wenn eine solche ergeben könnte - , dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer bei rechtzeitiger Anfechtung wahrscheinlich korrigiert worden wäre (ZAK 1992 S. 32, H 4/91 E. 3c ). Die Steuerveranlagung ist folglich vorliegend verbindlich, und es ist von einem Überführungsgewinn von Fr. 575‘000.-- auszugehen.
E. 3.4 Die weiteren beschwerdeweise vorgebrachten Einwände betreffen die Aufrech nung der AHV/IV/EO-Beiträge ( Urk. 1 S. 7). Aufgrund von Art. 9 Abs.
E. 4 AHVG hat die Ausgleichskasse davon auszugehen, dass das gemeldete Einkommen bei tragsrechtlich ein Nettoeinkommen ist und hat die AHV/IV/EO-Beiträge auf die ses aufzurechnen. Davon ist indes abzuweichen, wenn durch die Steuermeldung klar, ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt wird, dass kein Abzug vorgenom men worden ist (BGE 139 V 537 E. 6; E. 1.2.2 hiervor). Solches ist vorliegend der Fall. In der Meldung vom 2 9. August 2018 vermerkte die Steuerbehörde aus drücklich , dass keine persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge vom Zusatzeinkommen von Fr. 575'000.-- abgezogen worden seien ( Urk. 8/1).
Zwar brachte der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2011 den Betrag von Fr. 3'557.-- in Abzug ( Urk. 3/2) . Hinsichtlich des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 42’235.-- (vgl. Urk. 8/2) ist daher eine prozentuale Auf rechnung im Sinne von Art.
E. 9 Abs. 4 AHVV angezeigt. Da hingegen hinsichtlich des Zusatzeinkommens von Fr. 575'000.-- erklärtermassen keine Abzüge gemacht worden sind , ist es nicht gerechtfertigt, auch diesbezüglich eine Auf rechnung vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 537 E. 6).
Die Sache ist daher zur Neufestlegung der Beiträge im Sinne dieser Erwägungen an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Damit
obsiegt der Beschwerdeführer in geringem Umfang und die Beschwerde
ist folglich teilweise gutzuheissen. 4.
Damit obsiegt der Beschwerdeführer teilweise. Bei diesem Ausgang des Ve rfah rens ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung auszurichten . Diese ist auf Fr. 4 00.-- festzuset zen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gastro Social Ausgleichskasse vom 1 3. Dezember 2018 aufgehoben , und die Sache wird an diese zur Neufestlegung der Beiträge im Sinne der Erwägungen (E. 3.4) zurückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine (reduzierte)
Pro zessentschädigung von Fr. 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - GastroSocial Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00005
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
21. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen GastroSocial Ausgleichskasse Buchserstrasse 1, Postfach 2203, 5001 Aarau Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ betrieb in der Rechtsform einer Einzelfirma das Restaura nt
Y.___ (vgl. Urk. 2 S. 2). Seine Steuererklärung 2011 wurde am 2 6. Februar 2013 vom kantonalen Steueramt unv erändert angenommen. Es resultierte schliesslich ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 42'235. -- ( Urk. 3/2, 8/13 /1 ). Geführt wurde der Restaurationsbetrieb in der Liegenschaft « Z.___ » in A.___ . Sowohl die Liegenschaft als auch die Hypothek für die Liegen schaft waren jeweils in den Bilanz en der Einzelfirma Restaurant Y.___ aufge führt ( Urk. 3/3, vgl. auch Urk. 8/13 /2 ).
Per 3 1. Dezember 2011 wandelte X.___ die Einzelfirma in die Restaurant Y.___ GmbH um. Dabei wurde nur der Betrieb, nicht aber die Liegenschaft « Z.___ » auf die GmbH übertra gen (vgl. Urk. 3/5, 8/13 /1 ). Nachdem das Steueramt im Rahmen des Einschät zungsverfahren s 2012 davon Kenntnis erhalten hatte, forderte es mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 Nachsteuern infolge Nichtdeklaration von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus d er Überführung der Liegenschaft « Z.___ » vom Geschäfts- ins Privatvermögen. Dabei
wurde der Verkehrswert der Liegen schaft auf Fr. 1'200'000.-- festgesetzt. Angesichts des (bisherigen) Einkommens steuerwert s von Fr. 625'000.-- erhöhte sich damit das Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit u m Fr. 575'000.-- ( Urk. 8/13/1-3). 1.2
Mit Nachtra gsverfügung vom 1 3. September 2018 setzte die
GastroSocial Aus gleichskasse die persönli chen Beiträge von X.___ für das Jahr 2011
auf Fr. 66'430.60 fest. Dem lagen das Einkommen von Fr. 42'235.-- und das von der Steuerbehörde am 2 9. August 2018 gemeldete Zusatzeinkommen von Fr. 575'000.-- zu Grunde. Davon wurde der Zinsabzug auf das Eigenkapital gewährt und die persönlichen Beiträge aufgerechnet ( Urk. 8/2 ). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache ( Urk. 8/15, 8/17) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 3. Dezember 2018 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bigler ,
am 2 2. Januar 2019 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Ent scheid vom 1 3. Dezember 2018 und die Beitragsverfügung vom 1 3. September 2018 seien ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei das beitragspflichtige Einkom men herabzusetzen ( Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichskasse schloss mit Vernehmlassung vom 2 0. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Am 9. September 2019 teilte der Rechtsvertreter mit, dass sein Mandat erloschen sei ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben ( Art. 3 f. und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versi cherung [ AHVG ]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleis tende und bei Mutterschaft [EOG]). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet ( Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskas sen verbindlich ( Art. 23 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlas senenversicherung , AHVV ). Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen ange schlossenen Selbständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Wei sungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren ( Art. 27 Abs. 1 AHVV). 1.2 1.2 .1
Art. 9 Abs. 4 AHVG sieht in der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung vor, dass die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge von den Ausgleichs kassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hin zuzurechnen sind. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Bei tragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (vgl. auch Rz . 1169 f. der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nicht erwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Diese Neu regelung gilt nach der dazu erlassenen Über gangsbestimmung für alle Einkom men aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die nach deren Inkrafttreten von den Steuerbehörden gemeldet werden (Schlussbestimmung der Änderung vom 1 7. Juni 2011). 1. 2.2
Nach der Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 537 (insbesondere E. 5.4, 5.5 und 6) liegt die ratio
legis des auf den 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Art. 9 Abs. 4 AHVG darin, dass die Ausgleichskasse sich in Abwei chung von der alten Praxis (BGE 111 V 289) nicht mehr darum kümmern muss und soll, ob und was die Steuerbehörde vom gemeldeten Einkommen abgezogen hat. Sie hat davon aus zugehen, dass das gemeldete Einkommen beitragsrechtlich ein Nettoeinkommen ist, und die AHV/IV/EO-Beiträge auf dieses aufzurechnen. Davon ist abzuwei chen, wenn der Ausgleichskasse durch die Steuermeldung klar, ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt wird, dass kein Abzug vorgenommen worden ist. 1. 3
Gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV sind die Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichskassen verbindlich, und jede rechtskräftige Steuerveranlagung be gründet die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversi cherungsrechtlich aber bedeutsam sind (BGE 110 V 83 E. 4 und 369 E. 2a, 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 2. 2.1
Strei tig und zu prüfen ist, ob der Überführungs gewinn von Fr. 575'000.-- der AHV-Beitragspflicht untersteht. 2.2
Die Ausgleichskasse bejaht dies unter Hinweis auf die Bindungswirkung der Steu ermeldung ( Urk. 2, 7). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Liegenschaft sei nicht nur geschäftlich, sondern auch privat genutzt worden. In Anwendung der Präponderanzmethode sei sie in ihrer Gesamtheit schon seit jeher dem Privatvermögen zuz u ordnen gewesen ( Urk. 1 S. 3 ff.). Im Eventualstand punkt hält er dafür, dass der Entscheid der Steuerbehörde offensichtlich unrichtig und damit für das vorliegende Verfahren unverbindlich sei. Zumindest die wert vermehrend en Investitionen von Fr. 22'939.-- seien beitragsmindernd zu berück si chtigen. Im Weiteren moniert er die vorgenommene Aufrechnung der persönli ch en Beiträge als falsch. Es sei nur der effektiv [in der Steuererklärung] in Abzug gebrachte Betrag von Fr. 3'557.-- aufzurechnen ( Urk. 1 S. 6 f.). 3. 3.1
D ie Überführung von Aktiven , namentlich von Liegenschaften, vom Geschäfts- in das Privatvermögen wird regelmässig der Veräusserung gleichge stellt. In Bezug auf den daraus resultierenden Vermögensgewinn ist auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernst hafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BG E 134 V 250 E. 3.3 u. 4.2 , Bundesgerichtsurteil 9C_803/11 vom 2 3. August 2012 E. 3.5.1). Nicht einschlägig in diesem Zusammenhang ist BGE 141 V 634 , auf den sich der Beschwerdeführer beruft ( Urk. 1 S. 2) . In jenem Bundesgerichtsurteil ging es um die Abgrenzung zwischen Lohn und Dividende. Da s ist hier nicht Thema. 3.2
Die Steuerveranlagung vom 3 0. Oktober 2017 ( Urk. 8/13/2) ist in Rechtskraft erwachsen. Sie begründet somit die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspricht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Liegenschaft wäre ursprünglich nicht dem Geschäfts-, sondern dem Privat vermögen zuzuordnen gewesen , und somit sinngemäss die Rechtmässigkeit der Überführung bestreitet ( Urk. 1 S. 3 ff.), ist er im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Er hätte dies im Steuerjustizverfahren vorbringen müssen. Indessen kann auch inhaltlich seiner Argumentation nicht gefolgt werden. Seine Liegenschaft nutzte er sowohl geschäftlich als auch privat. Entsprechend der Präponderanz methode we rden gemischt genutzte Liegenschaften in ihrer Gesamtheit - nach der überwiegenden Nutzung - entweder dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zugewiesen (BGE 125 V 218, Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 26/05 vom 1 3. Juli 2006 E. 5.4.1). Im konkreten Fall erfolgte die Zuordnung zunächst zum Geschäftsvermögen, nachdem die Liegenschaft « Z.___
» jeweils in den Bilanzen der Einzelfirma Restaurant Y.___ aufgeführt worden war. Auch die Liegenschaftser träge (aus der Vermietung von Wo hnungen) wurden in den Geschäftsbüc hern der Einzelfirma verbucht ( Urk. 3/3-4 ). Bei der Gründung der Restaurant Y.___ GmbH wurde die Liegenschaft - wie sich auch aus dem Han delsregister ergibt ( Urk. 9 ) - nicht übernommen. Dass die Steuerbehörde bei dieser Sachlage von einer Überführung der Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatver mögen ausging , erscheint zut reffend. Auf jeden Fall ist diese Einschätzung nicht offensichtlich unrichtig. 3.3
Gleiches gilt für die be i tragsmässige Festsetzung des Überführungsgewinns. Der Betrag von Fr. 575‘000.-- ergibt sich aus dem Verkehrssteuerwert von Fr. 1‘200‘000.-- abzüglich des Einkommensteuerwer ts von Fr. 625‘000.--. Letzte ren hatte der Beschwerdeführer in der Steuererklärung so deklariert, was die Steu erbehörde akzeptierte ( Urk. 3/2). Der Beschwerdeführer vermag deshalb nichts zu seinen Gunsten daraus ab zu leiten, dass er in der Bilanz 2011 der Einzelfirma Restaurant Y.___ wertvermehrende Investitionen von Fr. 22‘939.-- verbuchte ( Urk. 3/3). Der Umstand wurde, soweit ersichtlich, gegenüber den Steuerbehör den nicht kommuniziert. Zumindest verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Anfechtung der Verfügung vom 3 0. Oktober 201 7. Wie erwähnt haben selbstän digerwe rbende Versicherte
ihre Rechte auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjusti zverfahren zu wahren . V on den kan tonalen Versicherungsgerichten sind nur ausnahmsweise Berichtigungen vorzu nehmen (SVR 2007 AHV Nr. 11 S. 29, H 64/06 E. 3.3; Bundesgerichtsu rteil 9C_325/2011 vom 2 2. Juni 2011). Ein solcher Ausnahmetatbestand ist nicht gegeben, wenn eine nachträgliche Abklärung ergibt - und noch weniger wenn eine solche ergeben könnte - , dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer bei rechtzeitiger Anfechtung wahrscheinlich korrigiert worden wäre (ZAK 1992 S. 32, H 4/91 E. 3c ). Die Steuerveranlagung ist folglich vorliegend verbindlich, und es ist von einem Überführungsgewinn von Fr. 575‘000.-- auszugehen. 3.4
Die weiteren beschwerdeweise vorgebrachten Einwände betreffen die Aufrech nung der AHV/IV/EO-Beiträge ( Urk. 1 S. 7). Aufgrund von Art. 9 Abs. 4 AHVG hat die Ausgleichskasse davon auszugehen, dass das gemeldete Einkommen bei tragsrechtlich ein Nettoeinkommen ist und hat die AHV/IV/EO-Beiträge auf die ses aufzurechnen. Davon ist indes abzuweichen, wenn durch die Steuermeldung klar, ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt wird, dass kein Abzug vorgenom men worden ist (BGE 139 V 537 E. 6; E. 1.2.2 hiervor). Solches ist vorliegend der Fall. In der Meldung vom 2 9. August 2018 vermerkte die Steuerbehörde aus drücklich , dass keine persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge vom Zusatzeinkommen von Fr. 575'000.-- abgezogen worden seien ( Urk. 8/1).
Zwar brachte der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2011 den Betrag von Fr. 3'557.-- in Abzug ( Urk. 3/2) . Hinsichtlich des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 42’235.-- (vgl. Urk. 8/2) ist daher eine prozentuale Auf rechnung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVV angezeigt. Da hingegen hinsichtlich des Zusatzeinkommens von Fr. 575'000.-- erklärtermassen keine Abzüge gemacht worden sind , ist es nicht gerechtfertigt, auch diesbezüglich eine Auf rechnung vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 537 E. 6).
Die Sache ist daher zur Neufestlegung der Beiträge im Sinne dieser Erwägungen an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Damit
obsiegt der Beschwerdeführer in geringem Umfang und die Beschwerde
ist folglich teilweise gutzuheissen. 4.
Damit obsiegt der Beschwerdeführer teilweise. Bei diesem Ausgang des Ve rfah rens ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung auszurichten . Diese ist auf Fr. 4 00.-- festzuset zen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gastro Social Ausgleichskasse vom 1 3. Dezember 2018 aufgehoben , und die Sache wird an diese zur Neufestlegung der Beiträge im Sinne der Erwägungen (E. 3.4) zurückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine (reduzierte)
Pro zessentschädigung von Fr. 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - GastroSocial Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger