Sachverhalt
1. 1.1
Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 (Urk. 7/1) teilte die medisuisse
X.___ mit, dass sie demnächst das AHV-Rentenalter erreichen werde, sandte ihr gleichzeitig das Formular «Anmeldung für eine Altersrente» sowie das «Merk blatt 3.04 Flexibles Rentenalter» zu. Am 26. August 2016 erklärte die Versicherte, ihre Altersrente aufschieben zu wollen (Urk. 7/2 Ziff. 8.2). Die medisuisse bestä tigte den Rentenaufschub mit Schreiben vom 16. September 2016 (Urk. 7/3). 1.2
Mit Erklärung vom 1. Oktober 2018 (Urk. 7/4; Eingang bei der medisuisse am 5. Oktober 2018) rief die Versicherte die Rente ab. Mit Verfügung vom 25. Okto ber 2018 (Urk. 7/5) sprach die medisuisse der Versicherten mit Wirkung ab 1. No vember 2018 eine Rente der AHV zu, und zwar unter Berücksichtigung des Auf schubszuschlags und einer Kürzung infolge Plafonierung. 1.3
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. November 2018 (Urk. 7/6) Einsprache und beantragte sinngemäss, es sei der Rentenaufschub rückgängig zu machen und ihr sämtliche Rentenbetreffnisse seit dem 1. Novem ber 2016 auszubezahlen. Zur Begründung führte sie aus, dass sie von der medi suisse in Bezug auf die Konsequenzen des Aufschubs nicht beraten worden sei und dass sie sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinde, weshalb sie das Geld sofort brauche. Die medisuisse wies die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 26. November 2018 (Urk. 7/2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Dezember 2018 (Urk. 1) Be schwerde mit folgenden Anträgen: 1.
Der Einspracheentscheid vom 26. November 2018 der medisuisse sei aufzuheben. 2.
Die aufgeschobene Altersrente sei rückwirkend ohne Zuschlag und ohne Zins ab Anspruchsbeginn auszuzahlen.
Die medisuisse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Am 28. Januar 2019 reichte die Versicherte eine weitere Eingabe ins Recht (Urk. 9), die der medisuisse zur Kenntnisnahme zuge stellt wurde (vgl. Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 21 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter las senen versicherung (AHVG) haben Frauen, welche das 6 4 . Altersjahr voll endet ha ben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf eine Alters rente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 6 4 . Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 AHVG). 1.2
Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Be ginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre auf schie ben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allen falls ab lösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Erhöhung Art. 55 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung [AHVV]). 1.3
Art. 39 Abs. 3 AHVG verleiht dem Bundesrat unter anderem die Kompetenz, das Verfahren des Rentenaufschubs zu regeln. Davon hat er Gebrauch gemacht und unter anderem verordnet, dass der Aufschub innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären ist (Art. 55 quater Abs. 1 Satz 2 AHVV), dass eine aufgeschobene Altersrente, wenn sie abgerufen wird, vom folgenden Monat an ausbezahlt wird und dass eine Nachzahlung von Renten ausgeschlossen ist (Art. 55 quater Abs. 3 AHVV). 1.4
Nach Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind die Versicherungsträger und Durchführungsor gane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zustän digkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten auf zuklären.
Grundsätzlich hat jede Person Anspruch auf unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten (Art. 27 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Dafür zuständig sind die Ver sicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflich ten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vor sehen und den Gebührentarif festlegen (Art. 27 Abs. 2 Satz 3 ATSG). 1.5
Art. 23 OR erklärt einen Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Ab schluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Der Irrtum ist namentlich dann wesentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR; «Grundlagenirrtum»). Be zieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich (Art. 24 Abs. 2 OR; «[einfacher] Motivirrtum»). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. November 2018 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin das Merkblatt «Flexibles Rentenalter» zugesandt worden sei, aus dem hervorgehe, dass nach Ablauf der einjährigen Minimaldauer kein Widerruf des Aufschubs mehr möglich sei, weshalb auch der nachträgliche Bezug der in dieser Zeit auf gelaufenen Rentenbeträge ausgeschlossen sei. Der Vorwurf der Beschwerdefüh rerin, sie sei unzureichend beraten worden, stosse deshalb ins Leere.
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt (vgl. Urk. 6), dass weder die Beratungspflicht verletzt worden sei, noch ein Grundlagenirrtum gegeben sei. 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 26. Dezember 2018 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, dass sie sich, als sie den Auf schub der Altersrente verlangt hatte, in einem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 des Obligationenrechts (OR) befunden habe, der durch die ungenügende Beratung durch die Beschwerdegegnerin hervorgerufen worden sei. Konkret sei sie ungenügend darüber informiert worden, dass a)
bei Ehepaaren der Zuschlag nur auf der tatsächlich aufgeschobenen Rente erfolge; b)
nach dem Tod der Beschwerdeführerin der Zuschlag nicht zur Al tersrente des Ehegatten gewährt werde; c)
beim Entscheid über den Rentenaufschub die persönliche Einkom mens, Vermögens und Steuersituation sowie die Einschätzung der Lebenserwartung berücksichtigt werden müsse; d)
ein Rentenbezüger (ohne Berücksichtigung von Steuereffekten) rund 86 Jahre alt werden müsse, bis sich der Aufschub lohne; e)
Schweizer Frauen im Mittel 84,5 Jahre alt würden […]; f)
die statistische Restlebenserwartung für den Jahrgang der Beschwer deführerin (1951) […] 14 Jahre betrage […]; g)
die statistische Restlebenserwartung aber u.a. auch vom Lebensstil und von den genetischen Voraussetzungen abhänge; h)
d er prozentuale Zuschlag bei einer Aufschubdauer von fünf Jahren von ursprünglich 50 % auf 31.5 % gesenkt worden sei, was soviel bedeute, dass die Beschwerdeführerin sich nicht hundertprozentig auf eine einmal erstellte Berechnung verlassen könne; i)
ein Aufschub vor allem für Vollrenten (44 Jahre Beitragsdauer) vor gesehen sei und bei einer kürzeren Beitragsdauer - wie im Fall der Beschwerdeführerin - keine Vorteile böte.
Zudem sei durch das Handeln beziehungsweise die Unterlassung der Beschwer degegnerin der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Zuletzt spiele es auch keine Rolle, falls der Beschwerdeführerin Fahrlässigkeit vorgeworfen würde . Ein Schaden im Sinne von Art. 26 OR sei der Beschwerde gegnerin jedenfalls nicht entstanden.
In ihrer Eingabe vom 28. Januar 2019 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an dieser Sichtweise fest und ergänzte im Wesentlichen, dass sie nicht deutscher Muttersprache sei, das ihr zugestellte Merkblatt selbst für eine Person deutscher Muttersprache sehr komplex sei und sie eine weitergehende Beratung gebraucht hätte. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdegegnerin zu Recht geweigert hat, den Widerruf des von der Beschwerdeführerin erklärten Rentenaufschubs zu akzeptieren. Dabei ist zu prüfen, ob die Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG verletzt worden ist und ob sich die Beschwerdeführerin (deswegen) bei Abgabe der Aufschubserklärung in einem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befunden hat. 3. 3.1
In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass die in Art. 27 Abs. 1 ATSG festgelegte Informationspflicht dadurch erfüllt werden kann, dass Informations broschüren, Merkblätter oder allgemein verständliche Wegleitungen abgegeben werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 20 zu Art. 27 ATSG mit Hinweisen).
Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin das Merkblatt «Flexibles Rentenalter» abgegeben hat. Das räumt auch die Beschwerdeführerin ein (vgl. Urk. 9 S. 2). Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Informationspflicht erfüllt. Es wäre die Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, sich bei Unklarhei ten oder weiterem (persönlichen) Beratungsbedarf an die Beschwerdegegnerin zu wenden. Hinzu kommt, dass selbst die Informations- und Beratungspflicht von Art. 27 ATSG Grenzen kennt und nicht uferlos ist . So kann es - entgegen der offenbaren Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. den «Forderungskatalog» in Urk. 1 und oben in E. 2.2) beispielsweise nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin sein, die Einkommens, Vermögens- und Steuersituation der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zu analysieren oder gar Mutmassungen über die Lebenser wartung der Be schwerdeführerin anzustellen . Art. 27 ATSG verpflichtet die Be schwerdegegnerin nicht zu einer umfassenden und allgemeinen Lebens- und Ver mögensberatung.
Falls die Beschwerdeführerin das abgegebene Merkblatt tatsächlich aus sprachli chen Gründen nicht verstanden haben sollte, wäre es eb enfalls an ihr gewesen, sich das Merkblatt in einer anderen Landessprache zu be schaffen . Das wäre der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar gewesen. Allerdings ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe das Merkblatt nicht verstanden, ohnehin un glaubhaft. Ihre Eingaben im vorliegenden Prozess (vgl. Urk. 1 und 9) sind offen sichtlich weitaus komplexer verfasst als das fragliche Merkblatt, das leicht ver ständlich ist.
Es ist im Übrigen auch nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdegegnerin das Prinzip von Treu und Glauben tangiert oder gar verletzt haben könnte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht unzu reichend beraten wurde. Art. 27 ATSG ist nicht verletzt. 3.2
Damit steht fest, dass ein etwaiger Irrtum der Beschwerdeführerin nicht durch eine Verletzung von Art. 27 ATSG hervorgerufen worden sein kann. Zu prüfen bleibt aber immerhin, ob sich die Beschwerdeführerin in einem durch anderwei tig e Ursachen hervorgerufenen (wesentlichen) Irrtum befunden haben könnte.
Um von einem Grundlagenirrtum sprechen zu können, ist subjektive und objek tive Wesentlichkeit und deren Erkennbarkeit für den Erklärungsgegner (vorlie gend also die Beschwerdegegnerin) erforderlich (Ingeborg Schwenz er, in: Hein rich Honsell /Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, N 20 zu Art. 24 OR).
In ihrer Einsprache vom 15. November 2018 (Urk. 7/6) führte die Beschwerdefüh rerin aus, sie habe geglau bt, dass sie «die Rente jederzeit abrufen könne». Falls die Beschwerdeführerin damit zum Ausdruck bringen wollte, sie sei der Meinung gewesen, sie könne ihre Aufschubserklärung jederzeit mit Wirkung ex tunc auf heben (mit anderen Worten: rückwirkend für ungültig erklären), so befand sie sich tatsächlich in einem (nicht nachvollziehbaren) Irrtum. Dieser Irrtum, in dem sich die Beschwerdeführerin unerklärlicherweise befunden haben will, mag sogar subjektiv für sie wesentlich gewese n sein. F ür die Beschwerdegegnerin war dieser Irrtum allerdings klar nicht erkennbar . Somit kann nach weit überwiegender Lehre und herrschender Rechtsprechung mangels Erkennbarkeit kein Grundla genirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR vorliegen (Schwenzer, a.a.O., N 23 zu Art. 24 OR mit Hinweisen).
Ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR kann auch deshalb ausgeschlossen werden, weil der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte (insgesamt unglaubhafte) Irrtum auch objektiv nicht wesentlich ist. Dazu müsste sich der zugrunde gelegte Sachverhalt (also der Irrtum der Beschwerdeführerin) auch vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsver kehrs als notwendige Grundlage des Geschäfts erweisen (Schwenzer, a.a.O., N 22 zu Art. 24 OR). Das ist offensichtlich nicht der Fall, denn nach Treu und Glauben kommt niemandem ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung oder Bestim mung die Befugnis zu, rechtlich verbindliche Erklärungen einseitig m it Wirkung ex tunc aufzuheben . 3.3
Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist, was deren kosten- und entschädigungslose Abweisung zur Folge hat. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 21 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter las senen versicherung (AHVG) haben Frauen, welche das 6
E. 1.2 Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Be ginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre auf schie ben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allen falls ab lösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Erhöhung Art. 55 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung [AHVV]).
E. 1.3 Art. 39 Abs. 3 AHVG verleiht dem Bundesrat unter anderem die Kompetenz, das Verfahren des Rentenaufschubs zu regeln. Davon hat er Gebrauch gemacht und unter anderem verordnet, dass der Aufschub innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären ist (Art. 55 quater Abs. 1 Satz 2 AHVV), dass eine aufgeschobene Altersrente, wenn sie abgerufen wird, vom folgenden Monat an ausbezahlt wird und dass eine Nachzahlung von Renten ausgeschlossen ist (Art. 55 quater Abs. 3 AHVV).
E. 1.4 Nach Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind die Versicherungsträger und Durchführungsor gane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zustän digkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten auf zuklären.
Grundsätzlich hat jede Person Anspruch auf unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten (Art. 27 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Dafür zuständig sind die Ver sicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflich ten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vor sehen und den Gebührentarif festlegen (Art. 27 Abs. 2 Satz 3 ATSG).
E. 1.5 Art. 23 OR erklärt einen Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Ab schluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Der Irrtum ist namentlich dann wesentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR; «Grundlagenirrtum»). Be zieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich (Art. 24 Abs. 2 OR; «[einfacher] Motivirrtum»). 2.
E. 2 Die aufgeschobene Altersrente sei rückwirkend ohne Zuschlag und ohne Zins ab Anspruchsbeginn auszuzahlen.
Die medisuisse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Am 28. Januar 2019 reichte die Versicherte eine weitere Eingabe ins Recht (Urk. 9), die der medisuisse zur Kenntnisnahme zuge stellt wurde (vgl. Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. November 2018 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin das Merkblatt «Flexibles Rentenalter» zugesandt worden sei, aus dem hervorgehe, dass nach Ablauf der einjährigen Minimaldauer kein Widerruf des Aufschubs mehr möglich sei, weshalb auch der nachträgliche Bezug der in dieser Zeit auf gelaufenen Rentenbeträge ausgeschlossen sei. Der Vorwurf der Beschwerdefüh rerin, sie sei unzureichend beraten worden, stosse deshalb ins Leere.
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt (vgl. Urk. 6), dass weder die Beratungspflicht verletzt worden sei, noch ein Grundlagenirrtum gegeben sei.
E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 26. Dezember 2018 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, dass sie sich, als sie den Auf schub der Altersrente verlangt hatte, in einem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 des Obligationenrechts (OR) befunden habe, der durch die ungenügende Beratung durch die Beschwerdegegnerin hervorgerufen worden sei. Konkret sei sie ungenügend darüber informiert worden, dass a)
bei Ehepaaren der Zuschlag nur auf der tatsächlich aufgeschobenen Rente erfolge; b)
nach dem Tod der Beschwerdeführerin der Zuschlag nicht zur Al tersrente des Ehegatten gewährt werde; c)
beim Entscheid über den Rentenaufschub die persönliche Einkom mens, Vermögens und Steuersituation sowie die Einschätzung der Lebenserwartung berücksichtigt werden müsse; d)
ein Rentenbezüger (ohne Berücksichtigung von Steuereffekten) rund 86 Jahre alt werden müsse, bis sich der Aufschub lohne; e)
Schweizer Frauen im Mittel 84,5 Jahre alt würden […]; f)
die statistische Restlebenserwartung für den Jahrgang der Beschwer deführerin (1951) […] 14 Jahre betrage […]; g)
die statistische Restlebenserwartung aber u.a. auch vom Lebensstil und von den genetischen Voraussetzungen abhänge; h)
d er prozentuale Zuschlag bei einer Aufschubdauer von fünf Jahren von ursprünglich 50 % auf 31.5 % gesenkt worden sei, was soviel bedeute, dass die Beschwerdeführerin sich nicht hundertprozentig auf eine einmal erstellte Berechnung verlassen könne; i)
ein Aufschub vor allem für Vollrenten (44 Jahre Beitragsdauer) vor gesehen sei und bei einer kürzeren Beitragsdauer - wie im Fall der Beschwerdeführerin - keine Vorteile böte.
Zudem sei durch das Handeln beziehungsweise die Unterlassung der Beschwer degegnerin der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Zuletzt spiele es auch keine Rolle, falls der Beschwerdeführerin Fahrlässigkeit vorgeworfen würde . Ein Schaden im Sinne von Art. 26 OR sei der Beschwerde gegnerin jedenfalls nicht entstanden.
In ihrer Eingabe vom 28. Januar 2019 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an dieser Sichtweise fest und ergänzte im Wesentlichen, dass sie nicht deutscher Muttersprache sei, das ihr zugestellte Merkblatt selbst für eine Person deutscher Muttersprache sehr komplex sei und sie eine weitergehende Beratung gebraucht hätte.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdegegnerin zu Recht geweigert hat, den Widerruf des von der Beschwerdeführerin erklärten Rentenaufschubs zu akzeptieren. Dabei ist zu prüfen, ob die Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG verletzt worden ist und ob sich die Beschwerdeführerin (deswegen) bei Abgabe der Aufschubserklärung in einem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befunden hat. 3. 3.1
In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass die in Art. 27 Abs. 1 ATSG festgelegte Informationspflicht dadurch erfüllt werden kann, dass Informations broschüren, Merkblätter oder allgemein verständliche Wegleitungen abgegeben werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 20 zu Art. 27 ATSG mit Hinweisen).
Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin das Merkblatt «Flexibles Rentenalter» abgegeben hat. Das räumt auch die Beschwerdeführerin ein (vgl. Urk. 9 S. 2). Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Informationspflicht erfüllt. Es wäre die Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, sich bei Unklarhei ten oder weiterem (persönlichen) Beratungsbedarf an die Beschwerdegegnerin zu wenden. Hinzu kommt, dass selbst die Informations- und Beratungspflicht von Art. 27 ATSG Grenzen kennt und nicht uferlos ist . So kann es - entgegen der offenbaren Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. den «Forderungskatalog» in Urk. 1 und oben in E. 2.2) beispielsweise nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin sein, die Einkommens, Vermögens- und Steuersituation der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zu analysieren oder gar Mutmassungen über die Lebenser wartung der Be schwerdeführerin anzustellen . Art. 27 ATSG verpflichtet die Be schwerdegegnerin nicht zu einer umfassenden und allgemeinen Lebens- und Ver mögensberatung.
Falls die Beschwerdeführerin das abgegebene Merkblatt tatsächlich aus sprachli chen Gründen nicht verstanden haben sollte, wäre es eb enfalls an ihr gewesen, sich das Merkblatt in einer anderen Landessprache zu be schaffen . Das wäre der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar gewesen. Allerdings ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe das Merkblatt nicht verstanden, ohnehin un glaubhaft. Ihre Eingaben im vorliegenden Prozess (vgl. Urk. 1 und 9) sind offen sichtlich weitaus komplexer verfasst als das fragliche Merkblatt, das leicht ver ständlich ist.
Es ist im Übrigen auch nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdegegnerin das Prinzip von Treu und Glauben tangiert oder gar verletzt haben könnte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht unzu reichend beraten wurde. Art. 27 ATSG ist nicht verletzt. 3.2
Damit steht fest, dass ein etwaiger Irrtum der Beschwerdeführerin nicht durch eine Verletzung von Art. 27 ATSG hervorgerufen worden sein kann. Zu prüfen bleibt aber immerhin, ob sich die Beschwerdeführerin in einem durch anderwei tig e Ursachen hervorgerufenen (wesentlichen) Irrtum befunden haben könnte.
Um von einem Grundlagenirrtum sprechen zu können, ist subjektive und objek tive Wesentlichkeit und deren Erkennbarkeit für den Erklärungsgegner (vorlie gend also die Beschwerdegegnerin) erforderlich (Ingeborg Schwenz er, in: Hein rich Honsell /Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, N 20 zu Art. 24 OR).
In ihrer Einsprache vom 15. November 2018 (Urk. 7/6) führte die Beschwerdefüh rerin aus, sie habe geglau bt, dass sie «die Rente jederzeit abrufen könne». Falls die Beschwerdeführerin damit zum Ausdruck bringen wollte, sie sei der Meinung gewesen, sie könne ihre Aufschubserklärung jederzeit mit Wirkung ex tunc auf heben (mit anderen Worten: rückwirkend für ungültig erklären), so befand sie sich tatsächlich in einem (nicht nachvollziehbaren) Irrtum. Dieser Irrtum, in dem sich die Beschwerdeführerin unerklärlicherweise befunden haben will, mag sogar subjektiv für sie wesentlich gewese n sein. F ür die Beschwerdegegnerin war dieser Irrtum allerdings klar nicht erkennbar . Somit kann nach weit überwiegender Lehre und herrschender Rechtsprechung mangels Erkennbarkeit kein Grundla genirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR vorliegen (Schwenzer, a.a.O., N 23 zu Art. 24 OR mit Hinweisen).
Ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR kann auch deshalb ausgeschlossen werden, weil der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte (insgesamt unglaubhafte) Irrtum auch objektiv nicht wesentlich ist. Dazu müsste sich der zugrunde gelegte Sachverhalt (also der Irrtum der Beschwerdeführerin) auch vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsver kehrs als notwendige Grundlage des Geschäfts erweisen (Schwenzer, a.a.O., N 22 zu Art. 24 OR). Das ist offensichtlich nicht der Fall, denn nach Treu und Glauben kommt niemandem ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung oder Bestim mung die Befugnis zu, rechtlich verbindliche Erklärungen einseitig m it Wirkung ex tunc aufzuheben . 3.3
Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist, was deren kosten- und entschädigungslose Abweisung zur Folge hat. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2018.00104
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
20. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen medisuisse Ausgleichskasse Oberer Graben 37, Postfach, 9001 St. Gallen Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 (Urk. 7/1) teilte die medisuisse
X.___ mit, dass sie demnächst das AHV-Rentenalter erreichen werde, sandte ihr gleichzeitig das Formular «Anmeldung für eine Altersrente» sowie das «Merk blatt 3.04 Flexibles Rentenalter» zu. Am 26. August 2016 erklärte die Versicherte, ihre Altersrente aufschieben zu wollen (Urk. 7/2 Ziff. 8.2). Die medisuisse bestä tigte den Rentenaufschub mit Schreiben vom 16. September 2016 (Urk. 7/3). 1.2
Mit Erklärung vom 1. Oktober 2018 (Urk. 7/4; Eingang bei der medisuisse am 5. Oktober 2018) rief die Versicherte die Rente ab. Mit Verfügung vom 25. Okto ber 2018 (Urk. 7/5) sprach die medisuisse der Versicherten mit Wirkung ab 1. No vember 2018 eine Rente der AHV zu, und zwar unter Berücksichtigung des Auf schubszuschlags und einer Kürzung infolge Plafonierung. 1.3
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. November 2018 (Urk. 7/6) Einsprache und beantragte sinngemäss, es sei der Rentenaufschub rückgängig zu machen und ihr sämtliche Rentenbetreffnisse seit dem 1. Novem ber 2016 auszubezahlen. Zur Begründung führte sie aus, dass sie von der medi suisse in Bezug auf die Konsequenzen des Aufschubs nicht beraten worden sei und dass sie sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinde, weshalb sie das Geld sofort brauche. Die medisuisse wies die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 26. November 2018 (Urk. 7/2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Dezember 2018 (Urk. 1) Be schwerde mit folgenden Anträgen: 1.
Der Einspracheentscheid vom 26. November 2018 der medisuisse sei aufzuheben. 2.
Die aufgeschobene Altersrente sei rückwirkend ohne Zuschlag und ohne Zins ab Anspruchsbeginn auszuzahlen.
Die medisuisse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Am 28. Januar 2019 reichte die Versicherte eine weitere Eingabe ins Recht (Urk. 9), die der medisuisse zur Kenntnisnahme zuge stellt wurde (vgl. Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 21 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter las senen versicherung (AHVG) haben Frauen, welche das 6 4 . Altersjahr voll endet ha ben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf eine Alters rente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 6 4 . Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 AHVG). 1.2
Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Be ginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre auf schie ben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allen falls ab lösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Erhöhung Art. 55 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung [AHVV]). 1.3
Art. 39 Abs. 3 AHVG verleiht dem Bundesrat unter anderem die Kompetenz, das Verfahren des Rentenaufschubs zu regeln. Davon hat er Gebrauch gemacht und unter anderem verordnet, dass der Aufschub innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären ist (Art. 55 quater Abs. 1 Satz 2 AHVV), dass eine aufgeschobene Altersrente, wenn sie abgerufen wird, vom folgenden Monat an ausbezahlt wird und dass eine Nachzahlung von Renten ausgeschlossen ist (Art. 55 quater Abs. 3 AHVV). 1.4
Nach Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind die Versicherungsträger und Durchführungsor gane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zustän digkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten auf zuklären.
Grundsätzlich hat jede Person Anspruch auf unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten (Art. 27 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Dafür zuständig sind die Ver sicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflich ten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vor sehen und den Gebührentarif festlegen (Art. 27 Abs. 2 Satz 3 ATSG). 1.5
Art. 23 OR erklärt einen Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Ab schluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Der Irrtum ist namentlich dann wesentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR; «Grundlagenirrtum»). Be zieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich (Art. 24 Abs. 2 OR; «[einfacher] Motivirrtum»). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. November 2018 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin das Merkblatt «Flexibles Rentenalter» zugesandt worden sei, aus dem hervorgehe, dass nach Ablauf der einjährigen Minimaldauer kein Widerruf des Aufschubs mehr möglich sei, weshalb auch der nachträgliche Bezug der in dieser Zeit auf gelaufenen Rentenbeträge ausgeschlossen sei. Der Vorwurf der Beschwerdefüh rerin, sie sei unzureichend beraten worden, stosse deshalb ins Leere.
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt (vgl. Urk. 6), dass weder die Beratungspflicht verletzt worden sei, noch ein Grundlagenirrtum gegeben sei. 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 26. Dezember 2018 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, dass sie sich, als sie den Auf schub der Altersrente verlangt hatte, in einem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 des Obligationenrechts (OR) befunden habe, der durch die ungenügende Beratung durch die Beschwerdegegnerin hervorgerufen worden sei. Konkret sei sie ungenügend darüber informiert worden, dass a)
bei Ehepaaren der Zuschlag nur auf der tatsächlich aufgeschobenen Rente erfolge; b)
nach dem Tod der Beschwerdeführerin der Zuschlag nicht zur Al tersrente des Ehegatten gewährt werde; c)
beim Entscheid über den Rentenaufschub die persönliche Einkom mens, Vermögens und Steuersituation sowie die Einschätzung der Lebenserwartung berücksichtigt werden müsse; d)
ein Rentenbezüger (ohne Berücksichtigung von Steuereffekten) rund 86 Jahre alt werden müsse, bis sich der Aufschub lohne; e)
Schweizer Frauen im Mittel 84,5 Jahre alt würden […]; f)
die statistische Restlebenserwartung für den Jahrgang der Beschwer deführerin (1951) […] 14 Jahre betrage […]; g)
die statistische Restlebenserwartung aber u.a. auch vom Lebensstil und von den genetischen Voraussetzungen abhänge; h)
d er prozentuale Zuschlag bei einer Aufschubdauer von fünf Jahren von ursprünglich 50 % auf 31.5 % gesenkt worden sei, was soviel bedeute, dass die Beschwerdeführerin sich nicht hundertprozentig auf eine einmal erstellte Berechnung verlassen könne; i)
ein Aufschub vor allem für Vollrenten (44 Jahre Beitragsdauer) vor gesehen sei und bei einer kürzeren Beitragsdauer - wie im Fall der Beschwerdeführerin - keine Vorteile böte.
Zudem sei durch das Handeln beziehungsweise die Unterlassung der Beschwer degegnerin der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Zuletzt spiele es auch keine Rolle, falls der Beschwerdeführerin Fahrlässigkeit vorgeworfen würde . Ein Schaden im Sinne von Art. 26 OR sei der Beschwerde gegnerin jedenfalls nicht entstanden.
In ihrer Eingabe vom 28. Januar 2019 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an dieser Sichtweise fest und ergänzte im Wesentlichen, dass sie nicht deutscher Muttersprache sei, das ihr zugestellte Merkblatt selbst für eine Person deutscher Muttersprache sehr komplex sei und sie eine weitergehende Beratung gebraucht hätte. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdegegnerin zu Recht geweigert hat, den Widerruf des von der Beschwerdeführerin erklärten Rentenaufschubs zu akzeptieren. Dabei ist zu prüfen, ob die Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG verletzt worden ist und ob sich die Beschwerdeführerin (deswegen) bei Abgabe der Aufschubserklärung in einem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befunden hat. 3. 3.1
In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass die in Art. 27 Abs. 1 ATSG festgelegte Informationspflicht dadurch erfüllt werden kann, dass Informations broschüren, Merkblätter oder allgemein verständliche Wegleitungen abgegeben werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 20 zu Art. 27 ATSG mit Hinweisen).
Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin das Merkblatt «Flexibles Rentenalter» abgegeben hat. Das räumt auch die Beschwerdeführerin ein (vgl. Urk. 9 S. 2). Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Informationspflicht erfüllt. Es wäre die Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, sich bei Unklarhei ten oder weiterem (persönlichen) Beratungsbedarf an die Beschwerdegegnerin zu wenden. Hinzu kommt, dass selbst die Informations- und Beratungspflicht von Art. 27 ATSG Grenzen kennt und nicht uferlos ist . So kann es - entgegen der offenbaren Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. den «Forderungskatalog» in Urk. 1 und oben in E. 2.2) beispielsweise nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin sein, die Einkommens, Vermögens- und Steuersituation der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zu analysieren oder gar Mutmassungen über die Lebenser wartung der Be schwerdeführerin anzustellen . Art. 27 ATSG verpflichtet die Be schwerdegegnerin nicht zu einer umfassenden und allgemeinen Lebens- und Ver mögensberatung.
Falls die Beschwerdeführerin das abgegebene Merkblatt tatsächlich aus sprachli chen Gründen nicht verstanden haben sollte, wäre es eb enfalls an ihr gewesen, sich das Merkblatt in einer anderen Landessprache zu be schaffen . Das wäre der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar gewesen. Allerdings ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe das Merkblatt nicht verstanden, ohnehin un glaubhaft. Ihre Eingaben im vorliegenden Prozess (vgl. Urk. 1 und 9) sind offen sichtlich weitaus komplexer verfasst als das fragliche Merkblatt, das leicht ver ständlich ist.
Es ist im Übrigen auch nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdegegnerin das Prinzip von Treu und Glauben tangiert oder gar verletzt haben könnte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht unzu reichend beraten wurde. Art. 27 ATSG ist nicht verletzt. 3.2
Damit steht fest, dass ein etwaiger Irrtum der Beschwerdeführerin nicht durch eine Verletzung von Art. 27 ATSG hervorgerufen worden sein kann. Zu prüfen bleibt aber immerhin, ob sich die Beschwerdeführerin in einem durch anderwei tig e Ursachen hervorgerufenen (wesentlichen) Irrtum befunden haben könnte.
Um von einem Grundlagenirrtum sprechen zu können, ist subjektive und objek tive Wesentlichkeit und deren Erkennbarkeit für den Erklärungsgegner (vorlie gend also die Beschwerdegegnerin) erforderlich (Ingeborg Schwenz er, in: Hein rich Honsell /Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, N 20 zu Art. 24 OR).
In ihrer Einsprache vom 15. November 2018 (Urk. 7/6) führte die Beschwerdefüh rerin aus, sie habe geglau bt, dass sie «die Rente jederzeit abrufen könne». Falls die Beschwerdeführerin damit zum Ausdruck bringen wollte, sie sei der Meinung gewesen, sie könne ihre Aufschubserklärung jederzeit mit Wirkung ex tunc auf heben (mit anderen Worten: rückwirkend für ungültig erklären), so befand sie sich tatsächlich in einem (nicht nachvollziehbaren) Irrtum. Dieser Irrtum, in dem sich die Beschwerdeführerin unerklärlicherweise befunden haben will, mag sogar subjektiv für sie wesentlich gewese n sein. F ür die Beschwerdegegnerin war dieser Irrtum allerdings klar nicht erkennbar . Somit kann nach weit überwiegender Lehre und herrschender Rechtsprechung mangels Erkennbarkeit kein Grundla genirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR vorliegen (Schwenzer, a.a.O., N 23 zu Art. 24 OR mit Hinweisen).
Ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR kann auch deshalb ausgeschlossen werden, weil der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte (insgesamt unglaubhafte) Irrtum auch objektiv nicht wesentlich ist. Dazu müsste sich der zugrunde gelegte Sachverhalt (also der Irrtum der Beschwerdeführerin) auch vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsver kehrs als notwendige Grundlage des Geschäfts erweisen (Schwenzer, a.a.O., N 22 zu Art. 24 OR). Das ist offensichtlich nicht der Fall, denn nach Treu und Glauben kommt niemandem ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung oder Bestim mung die Befugnis zu, rechtlich verbindliche Erklärungen einseitig m it Wirkung ex tunc aufzuheben . 3.3
Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist, was deren kosten- und entschädigungslose Abweisung zur Folge hat. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker