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AB.2018.00097

Erlassgesuch; Beschwerdeführerin hätte zumindest von der Möglichkeit ausgehen müssen, dass Exmann nicht der Vater ihres Sohnes ist und entsprechend die Kinderrente nachträglich zurückgefordert wird; guter Glaube verneint.

Zürich SozVersG · 2019-11-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, richtete der 1975 geborenen X.___ für ihren Sohn Y.___ mit Wirkung ab 1. Au gust 2008 eine Kinder rente zur Altersrente des heute geschiedenen Ehemannes

Z.___ aus. Mit Schreiben vom 9. September 2013 setzte X.___ die Ausgleichskasse darüber in Kenntnis, dass Z.___ nicht der Vater ihres Sohnes Y.___ ist ( Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 1 8. Februar 2014 forderte die Ausgleichskasse von X.___ die vom 1. März 2009 bis und mit Februar 2014 ausgerichteten AHV -Kinderrentenleistungen in Höhe von total Fr. 45‘532.-- zurück ( Urk. 7/4 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht teilweise gut und redu zierte den von X.___ zu rück zu erstattenden Betrag auf Fr. 14'576.-- (Prozess Nr.

AB.2014.00028; vgl. Urk. 7/22). Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde in öffent lich-rechtlichen Angele gen heiten mit Urteil vom 3 0. März 2017 (Prozess Nr. 9C_603/2016) gut und bestätigte die Rü ckforderung in der Höhe von Fr. 45'532.-- ( Urk. 7/27 ). Nachdem die Ausgleichskasse X.___ mehrmals an die Rückzahlung der zu viel ausbezahlten Kinderrente erinnert hat te (vgl. Urk. 7/29, Urk. 7/30) , stellte X.___ am 1 6. August 2017 unter Beilage einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit ( Urk. 7/31) sowie der aktuellen Steuer unterlagen ( Urk. 7/32) ein Gesuch um Erlass der Rückerstat tung (Urk. 7/34) . Nach durchgeführtem Einspr acheverfahren (Verfügung vom 3. Au gust 2018 [Urk. 7/38], Einsprache vom 3 1. August 2018 [ Urk. 7/41]) wies die Aus gleichs kasse das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerich teter Kinderren ten zur Altersrente mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2018 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 3. November 2018 Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 3. August 2018 sei aufzuheben und das Erlassgesuch vom 1 5. August 2017 sei gutzuheissen . Ihr sei die Rück erstat tung im Betrag von Fr. 45'532.--, mindestens teilweise, zu erlassen. Even tua liter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Be schwer de gegnerin zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte sie um Anordnung eines zweiten Schrif tenwechsels ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ). Mit Verfügung vom 1 1. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer in

die Beschwerdeantwort zur Kenntnis nahme zuge stellt und das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abge wiesen ( Urk. 8 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 1.2

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr lässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Berei chen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht aus geblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Das Ver halten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Un ter lassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen ).

Gemäss Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leis tungsbezug hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts zu unter scheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2014 vom 30. De zember 2014 E. 3.3). 1.3

Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom Bundesgesetz über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) aner kannten Ausgaben und die zu sätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Ein nahmen übersteigen. Für die Berechnung der aner kannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirt schaft lichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückfor derung rechtskräftig ent schieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin die für die Zeit von März 2009 bis Februar 2014 festgestellte Rückerstattungsschuld im Betrag von insge samt Fr. 45‘532.-- (vgl. Urk. 7/4) ganz oder teilweise erlassen werden kann. Das Bestehen der Rückerstattungspflicht als solche ist mit Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2017 rechtskräftig entschieden. 2.2

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2), die Beschwerdeführerin sei schon zum Zeitpunkt der Empfängnis von ihrem Sohn Y.___ in einer Bekanntschaft mit dem jetzigen Partner gewesen. Entsprechend hätte sie damit rechnen müssen, dass Z.___ mö glicherweise nicht der leibliche Vater von Y.___ sei, sondern ihr jetziger Partner. Der gutgläubige Leis tungsbezug durch die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Sorgfaltspflicht ver letzung nicht gegeben. 2.3

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) gel tend, da ihr Sohn am 1 4. Juli 2008 auf die Welt gekommen sei, sei offen sichtlich, dass die Empfängnis vor Auflösung der ehelichen Gemeinschaft am 1. April 2008 stattgefunden

habe. Deshalb habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen dür fen, dass es sich bei Y.___ um das gemeinsame Kind handle. Es habe sich erst zu einem späteren Zeitpunkt herausgestellt, dass Z.___ nicht der leib li che Vater von Y.___ sei. Sie habe sich keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht und könne sich - zumindest bis zum Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft - auf den guten Glauben berufen, da ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig gewesen sei. Ferner verfüge sie nur über geringe Einkünfte, wes halb die Rückzahlung von Fr. 45'532.-- eine grosse Härte darstelle. 3. 3.1

Mit Urteil vom 1. Juni 2012 erkannte das Bezirksgericht Meilen, dass Z.___ nicht der Vater von Y.___ sei. Spätestens nach diesem Urteil konnte die Beschwerdeführerin die Kinderrenten zur Altersrente von Z.___ nicht mehr gutgläubig entgegennehmen. Ab diesem Zeitpunkt lagen veränderte zivil rechtlich Verhältnisse vor und war sie als gesetzliche Vertreterin des Kindes sowie als Empfängerin der Kinderrente meldepflichtig (Art. 70 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG). 3.2

Für den Zeitraum vorher kann der Beschwerdeführerin keine Pflichtverletzung gegenüber der Beschwerdegegnerin vorgeworfen werden, die von der rechtlichen Vaterschaft abweichende biologische Vaterschaft verschwiegen zu haben; dies bezüglich bestand keine Meldepflicht. Überdies war die Beschwerde führerin nicht zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt (vgl. Art. 256 des Schwei zerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB]) und konnte die Berichti gung der juristischen Vaterschaft nicht bewirken.

Das Kriterium des gute n Glaube ns ist aber nicht nur in Bezug auf eine Melde pflicht verletzung zu beurteilen.

Entgegen ihren Vorbringen, durfte die Beschwer de führerin nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass Z.___ der Vater ihres Sohnes ist. An gesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Empfängnis offensichtlich eine zweite Beziehung führte, hätte sie zu mindest davon ausgehen müssen, dass Z.___ möglicher weise nicht der Vater ihres Sohnes ist. Entsprechend musste sie damit rechnen , dass - sollte sich herausstellen, dass Z.___ nicht der biologische Vater ist - die juristische Vaterschaft rechtlich richtiggestellt wird und dies dazu führen könnte, dass der Anspruch auf eine AHV- Kinderrente unrecht mässig ist und unter Umständen zurückgefordert wird. Vor diesem Hintergrund ist der gute Glaube zu verneinen . D ie Prüfung der grossen Härte erübrigt sich. Die - kumulativ voraus gesetzten - Erlassvoraussetzungen sind nicht erfüllt. 4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Erlassvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, richtete der 1975 geborenen X.___ für ihren Sohn Y.___ mit Wirkung ab 1. Au gust 2008 eine Kinder rente zur Altersrente des heute geschiedenen Ehemannes

Z.___ aus. Mit Schreiben vom 9. September 2013 setzte X.___ die Ausgleichskasse darüber in Kenntnis, dass Z.___ nicht der Vater ihres Sohnes Y.___ ist ( Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 1 8. Februar 2014 forderte die Ausgleichskasse von X.___ die vom 1. März 2009 bis und mit Februar 2014 ausgerichteten AHV -Kinderrentenleistungen in Höhe von total Fr. 45‘532.-- zurück ( Urk. 7/4 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht teilweise gut und redu zierte den von X.___ zu rück zu erstattenden Betrag auf Fr. 14'576.-- (Prozess Nr.

AB.2014.00028; vgl. Urk. 7/22). Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde in öffent lich-rechtlichen Angele gen heiten mit Urteil vom

E. 1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).

E. 1.2 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr lässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Berei chen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht aus geblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Das Ver halten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Un ter lassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen ).

Gemäss Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leis tungsbezug hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts zu unter scheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2014 vom 30. De zember 2014 E. 3.3).

E. 1.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom Bundesgesetz über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) aner kannten Ausgaben und die zu sätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Ein nahmen übersteigen. Für die Berechnung der aner kannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirt schaft lichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückfor derung rechtskräftig ent schieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin die für die Zeit von März 2009 bis Februar 2014 festgestellte Rückerstattungsschuld im Betrag von insge samt Fr. 45‘532.-- (vgl. Urk. 7/4) ganz oder teilweise erlassen werden kann. Das Bestehen der Rückerstattungspflicht als solche ist mit Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2017 rechtskräftig entschieden. 2.2

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2), die Beschwerdeführerin sei schon zum Zeitpunkt der Empfängnis von ihrem Sohn Y.___ in einer Bekanntschaft mit dem jetzigen Partner gewesen. Entsprechend hätte sie damit rechnen müssen, dass Z.___ mö glicherweise nicht der leibliche Vater von Y.___ sei, sondern ihr jetziger Partner. Der gutgläubige Leis tungsbezug durch die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Sorgfaltspflicht ver letzung nicht gegeben. 2.3

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) gel tend, da ihr Sohn am 1 4. Juli 2008 auf die Welt gekommen sei, sei offen sichtlich, dass die Empfängnis vor Auflösung der ehelichen Gemeinschaft am 1. April 2008 stattgefunden

habe. Deshalb habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen dür fen, dass es sich bei Y.___ um das gemeinsame Kind handle. Es habe sich erst zu einem späteren Zeitpunkt herausgestellt, dass Z.___ nicht der leib li che Vater von Y.___ sei. Sie habe sich keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht und könne sich - zumindest bis zum Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft - auf den guten Glauben berufen, da ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig gewesen sei. Ferner verfüge sie nur über geringe Einkünfte, wes halb die Rückzahlung von Fr. 45'532.-- eine grosse Härte darstelle. 3.

E. 3 0. März 2017 (Prozess Nr. 9C_603/2016) gut und bestätigte die Rü ckforderung in der Höhe von Fr. 45'532.-- ( Urk. 7/27 ). Nachdem die Ausgleichskasse X.___ mehrmals an die Rückzahlung der zu viel ausbezahlten Kinderrente erinnert hat te (vgl. Urk. 7/29, Urk. 7/30) , stellte X.___ am 1 6. August 2017 unter Beilage einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit ( Urk. 7/31) sowie der aktuellen Steuer unterlagen ( Urk. 7/32) ein Gesuch um Erlass der Rückerstat tung (Urk. 7/34) . Nach durchgeführtem Einspr acheverfahren (Verfügung vom 3. Au gust 2018 [Urk. 7/38], Einsprache vom 3 1. August 2018 [ Urk. 7/41]) wies die Aus gleichs kasse das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerich teter Kinderren ten zur Altersrente mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2018 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 3. November 2018 Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 3. August 2018 sei aufzuheben und das Erlassgesuch vom 1 5. August 2017 sei gutzuheissen . Ihr sei die Rück erstat tung im Betrag von Fr. 45'532.--, mindestens teilweise, zu erlassen. Even tua liter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Be schwer de gegnerin zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte sie um Anordnung eines zweiten Schrif tenwechsels ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 3.1 Mit Urteil vom 1. Juni 2012 erkannte das Bezirksgericht Meilen, dass Z.___ nicht der Vater von Y.___ sei. Spätestens nach diesem Urteil konnte die Beschwerdeführerin die Kinderrenten zur Altersrente von Z.___ nicht mehr gutgläubig entgegennehmen. Ab diesem Zeitpunkt lagen veränderte zivil rechtlich Verhältnisse vor und war sie als gesetzliche Vertreterin des Kindes sowie als Empfängerin der Kinderrente meldepflichtig (Art. 70 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG).

E. 3.2 Für den Zeitraum vorher kann der Beschwerdeführerin keine Pflichtverletzung gegenüber der Beschwerdegegnerin vorgeworfen werden, die von der rechtlichen Vaterschaft abweichende biologische Vaterschaft verschwiegen zu haben; dies bezüglich bestand keine Meldepflicht. Überdies war die Beschwerde führerin nicht zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt (vgl. Art. 256 des Schwei zerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB]) und konnte die Berichti gung der juristischen Vaterschaft nicht bewirken.

Das Kriterium des gute n Glaube ns ist aber nicht nur in Bezug auf eine Melde pflicht verletzung zu beurteilen.

Entgegen ihren Vorbringen, durfte die Beschwer de führerin nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass Z.___ der Vater ihres Sohnes ist. An gesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Empfängnis offensichtlich eine zweite Beziehung führte, hätte sie zu mindest davon ausgehen müssen, dass Z.___ möglicher weise nicht der Vater ihres Sohnes ist. Entsprechend musste sie damit rechnen , dass - sollte sich herausstellen, dass Z.___ nicht der biologische Vater ist - die juristische Vaterschaft rechtlich richtiggestellt wird und dies dazu führen könnte, dass der Anspruch auf eine AHV- Kinderrente unrecht mässig ist und unter Umständen zurückgefordert wird. Vor diesem Hintergrund ist der gute Glaube zu verneinen . D ie Prüfung der grossen Härte erübrigt sich. Die - kumulativ voraus gesetzten - Erlassvoraussetzungen sind nicht erfüllt. 4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Erlassvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 6 ). Mit Verfügung vom 1 1. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer in

die Beschwerdeantwort zur Kenntnis nahme zuge stellt und das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abge wiesen ( Urk.

E. 8 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2018.00097

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

19. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG Advokatin Sarah Scheidegger Aeschenvorstadt 50, 4051 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, richtete der 1975 geborenen X.___ für ihren Sohn Y.___ mit Wirkung ab 1. Au gust 2008 eine Kinder rente zur Altersrente des heute geschiedenen Ehemannes

Z.___ aus. Mit Schreiben vom 9. September 2013 setzte X.___ die Ausgleichskasse darüber in Kenntnis, dass Z.___ nicht der Vater ihres Sohnes Y.___ ist ( Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 1 8. Februar 2014 forderte die Ausgleichskasse von X.___ die vom 1. März 2009 bis und mit Februar 2014 ausgerichteten AHV -Kinderrentenleistungen in Höhe von total Fr. 45‘532.-- zurück ( Urk. 7/4 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht teilweise gut und redu zierte den von X.___ zu rück zu erstattenden Betrag auf Fr. 14'576.-- (Prozess Nr.

AB.2014.00028; vgl. Urk. 7/22). Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde in öffent lich-rechtlichen Angele gen heiten mit Urteil vom 3 0. März 2017 (Prozess Nr. 9C_603/2016) gut und bestätigte die Rü ckforderung in der Höhe von Fr. 45'532.-- ( Urk. 7/27 ). Nachdem die Ausgleichskasse X.___ mehrmals an die Rückzahlung der zu viel ausbezahlten Kinderrente erinnert hat te (vgl. Urk. 7/29, Urk. 7/30) , stellte X.___ am 1 6. August 2017 unter Beilage einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit ( Urk. 7/31) sowie der aktuellen Steuer unterlagen ( Urk. 7/32) ein Gesuch um Erlass der Rückerstat tung (Urk. 7/34) . Nach durchgeführtem Einspr acheverfahren (Verfügung vom 3. Au gust 2018 [Urk. 7/38], Einsprache vom 3 1. August 2018 [ Urk. 7/41]) wies die Aus gleichs kasse das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerich teter Kinderren ten zur Altersrente mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2018 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 3. November 2018 Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 3. August 2018 sei aufzuheben und das Erlassgesuch vom 1 5. August 2017 sei gutzuheissen . Ihr sei die Rück erstat tung im Betrag von Fr. 45'532.--, mindestens teilweise, zu erlassen. Even tua liter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Be schwer de gegnerin zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte sie um Anordnung eines zweiten Schrif tenwechsels ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ). Mit Verfügung vom 1 1. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer in

die Beschwerdeantwort zur Kenntnis nahme zuge stellt und das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abge wiesen ( Urk. 8 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 1.2

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr lässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Berei chen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht aus geblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Das Ver halten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Un ter lassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen ).

Gemäss Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leis tungsbezug hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts zu unter scheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2014 vom 30. De zember 2014 E. 3.3). 1.3

Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom Bundesgesetz über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) aner kannten Ausgaben und die zu sätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Ein nahmen übersteigen. Für die Berechnung der aner kannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirt schaft lichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückfor derung rechtskräftig ent schieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin die für die Zeit von März 2009 bis Februar 2014 festgestellte Rückerstattungsschuld im Betrag von insge samt Fr. 45‘532.-- (vgl. Urk. 7/4) ganz oder teilweise erlassen werden kann. Das Bestehen der Rückerstattungspflicht als solche ist mit Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2017 rechtskräftig entschieden. 2.2

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2), die Beschwerdeführerin sei schon zum Zeitpunkt der Empfängnis von ihrem Sohn Y.___ in einer Bekanntschaft mit dem jetzigen Partner gewesen. Entsprechend hätte sie damit rechnen müssen, dass Z.___ mö glicherweise nicht der leibliche Vater von Y.___ sei, sondern ihr jetziger Partner. Der gutgläubige Leis tungsbezug durch die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Sorgfaltspflicht ver letzung nicht gegeben. 2.3

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) gel tend, da ihr Sohn am 1 4. Juli 2008 auf die Welt gekommen sei, sei offen sichtlich, dass die Empfängnis vor Auflösung der ehelichen Gemeinschaft am 1. April 2008 stattgefunden

habe. Deshalb habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen dür fen, dass es sich bei Y.___ um das gemeinsame Kind handle. Es habe sich erst zu einem späteren Zeitpunkt herausgestellt, dass Z.___ nicht der leib li che Vater von Y.___ sei. Sie habe sich keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht und könne sich - zumindest bis zum Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft - auf den guten Glauben berufen, da ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig gewesen sei. Ferner verfüge sie nur über geringe Einkünfte, wes halb die Rückzahlung von Fr. 45'532.-- eine grosse Härte darstelle. 3. 3.1

Mit Urteil vom 1. Juni 2012 erkannte das Bezirksgericht Meilen, dass Z.___ nicht der Vater von Y.___ sei. Spätestens nach diesem Urteil konnte die Beschwerdeführerin die Kinderrenten zur Altersrente von Z.___ nicht mehr gutgläubig entgegennehmen. Ab diesem Zeitpunkt lagen veränderte zivil rechtlich Verhältnisse vor und war sie als gesetzliche Vertreterin des Kindes sowie als Empfängerin der Kinderrente meldepflichtig (Art. 70 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG). 3.2

Für den Zeitraum vorher kann der Beschwerdeführerin keine Pflichtverletzung gegenüber der Beschwerdegegnerin vorgeworfen werden, die von der rechtlichen Vaterschaft abweichende biologische Vaterschaft verschwiegen zu haben; dies bezüglich bestand keine Meldepflicht. Überdies war die Beschwerde führerin nicht zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt (vgl. Art. 256 des Schwei zerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB]) und konnte die Berichti gung der juristischen Vaterschaft nicht bewirken.

Das Kriterium des gute n Glaube ns ist aber nicht nur in Bezug auf eine Melde pflicht verletzung zu beurteilen.

Entgegen ihren Vorbringen, durfte die Beschwer de führerin nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass Z.___ der Vater ihres Sohnes ist. An gesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Empfängnis offensichtlich eine zweite Beziehung führte, hätte sie zu mindest davon ausgehen müssen, dass Z.___ möglicher weise nicht der Vater ihres Sohnes ist. Entsprechend musste sie damit rechnen , dass - sollte sich herausstellen, dass Z.___ nicht der biologische Vater ist - die juristische Vaterschaft rechtlich richtiggestellt wird und dies dazu führen könnte, dass der Anspruch auf eine AHV- Kinderrente unrecht mässig ist und unter Umständen zurückgefordert wird. Vor diesem Hintergrund ist der gute Glaube zu verneinen . D ie Prüfung der grossen Härte erübrigt sich. Die - kumulativ voraus gesetzten - Erlassvoraussetzungen sind nicht erfüllt. 4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Erlassvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler