opencaselaw.ch

AB.2018.00094

Qualifizierung von Einkommen (Provisionen) einer Agenten- Reisevertretertätigkeit als unselbständiges Erwerbseinkommen. Frage des Vertrauensschutzes verneint.

Zürich SozVersG · 2019-11-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1954, war seit 2 6. Oktober 2006 unter der Einzelfirma Y.___ mit Sitz in Z.___ im Handelsregister eingetragen (Urk. 6 /10). A m

3. Januar 2007 reichte er den Fragebogen für Selb ständigerwerbende und Personengesellschaften bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ein (Urk. 6 /8/1- 4). Gestützt auf Steuermeldungen für die Jahre 2011, 2012 und 2013 (Urk. 6/18, 6/23, 6/53) ver pflichtete die Ausgleichskasse X.___

m it Beitragsverfügung en

vom 7. Janu ar 2015, 2 9. Mai 2015 sowie 2 5. November 2016 (Urk. 6 /22, 6 /24, 6 /59),

basierend auf den gemeldeten L ohnsumme n entsprechende Beiträge zu ent richten.

1.2

Am 6. Juli 2017 (Urk. 6 /102/1-4) reichte X.___ das Anmeldeformular für die AHV-Beitragsp flicht Nichterwerbstätiger und a m 7. November 2017 den Fragebogen f ür Selbständigerwerbende (Urk. 6 /105/1-4) bei der Ausgleichskasse ein . Am

2 0. Februar 2018 (Urk. 6 /123) teilte die Ausgleichskasse X.___ mit, dass er hinsichtlich der Erwerbstätigkeiten für die Firmen A.___ AG, B.___ GmbH, C.___ AG und D.___ AG als unselbständig zu qualifizieren sei, was zur Folge habe, dass er nicht als selbständig erwerbende Person registriert werden könne . Nach Einwen dungen von X.___

vom 8. März 2018 (Urk. 6 /130) erliess die Ausgleichs kasse am 17. April 2018 (Urk. 6 /139) eine entsprechende Verfügung und am 9. Mai 2018 einen « Einspra cheentscheid » (Urk. 6/148), bezugnehmend auf die Einwendungen vom 8 März 2018 (Ur k . 6/130) . Auf die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6 /152) wurde mit Beschlu ss des hiesigen Gerichts vom 9. August 2018 (Urk. 6 /155) nicht eingetreten und die Sache zur Behandlung als Einsprache an die Vorinstanz

überwiesen.

Mit Einspracheentsch eid vom 18. Oktober 2018 (Urk. 6 /161 = Urk.

2) wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Anschluss und Registrierung von X.___

als Selbständigerwerbender ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. Oktober 2018 (Urk.

2) erhob X.___ am 7. November 2018 Beschwerde

und beantragte

(Urk. 1 S. 2):

« 1.

Es sei der Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 1 8. Oktober 2018 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits als Selbständigerwerbender registriert ist. 2.

Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, gegenüber allen von ihr kontak tierten Auftraggebern des Beschwerdeführers richtig zu stellen, dass d er Beschwerdeführer bei ihr als Selbständigerwerbender registriert ist und seine Arbeit für sie entsprechend nicht der AHV-Beitragspflicht untersteht. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer jeweils eine Kopie ihrer Schreiben zuzustellen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin. » Die Ausgleichskasse stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 3. Dezember 2018 Antrag auf A bweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nach Zustellung der Beschwer deantwort äusserte sich der Beschwerdeführer am 2 0. Dezember 2018 erneut zur Sache

(Urk. 9), was der Beschwerdegegnerin am 2 1. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkom men als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVG) sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) . Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Ent gelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2

In der Regel zählen Agenten zu de n Unselb ständigerwerbenden (ZAK 1986 121 f. E. 3). Es wird aufgrund der Erfahrungen vermutet, ein Agent sei unselb - ständig erwerbend, wobei es immerhin Umstände gibt, die in Sonderfällen auf selbstän dige Erwerbstätigkeit schliessen lassen (BGE 97 V 137 E. 2). Eine unselbständige Erwerbstätigkeit übt auch ein auf Kommissionsbasis tätiger Agent aus (ZAK 1988 378 f. E. 3a und b). Beim Agenten fällt ins Gewicht, dass es für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht allein auf das Unternehmerrisiko ankommt (9C_946/2009, E. 5.1). Gegenteilig ist nur zu ent scheiden, wenn der Agent in eigenen Geschäftsräumlichkeiten einen Betrieb mit Angestellten führt und dadurch ein echtes Unternehmerrisiko trägt (ZAK 1988 378 E. 3b). Praxisgemäss können somit Agenten nur als selbständig erwerbend gelten, wenn sie kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (BGE 119 V 163). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S.

3) im Wesentlichen mit der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV/IV/EO (WML), wonach ein Agent ein eigentliches Unternehmerrisiko tragen müsse, was heisse, dass er über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen müsse, damit er als Selbständiger werbender betrachtet werden könne. Dazu müsste n die fol genden drei Bedingungen erfüllt sein : 1. Er benutze eigene oder gemietete Geschäftsräume; 2. e r beschäftige Personal und 3. e r trage die Geschäft skosten im Wesentlichen selbst. D ass d er Beschwerdeführer diese d rei Kriterien kumulativ erfülle, sei aufgrund der Unterlagen nicht ausgewiesen und es liege somit keine selbständige Erwerbst ätigkeit vor .

Im Verfahren führte sie aus (Urk. 5 S. 2 f.), i nsofern der Beschwerdeführer verlange, es sei festzustellen, dass er bereits als Selbständigerwerbender registriert sei, könne dies nicht festgestellt werden, da er nicht bei ihr er Kasse als Selbstän digerwerbender registriert sei. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die notwendigen Unterlagen zur Prüfung des Beitragsstatuts einzureichen und a uf grund unterlassener Mitwirkung sei die Ausgleichskasse nicht in der Lage gewe sen, das Beitr agsstatut zu bestimmen. Erst am 9. November 2017 seien die für eine Prüfung nötigen Unterlagen eingereicht worden, woraus s ich ergebe, dass der Beschwerdeführer unselbständig erwerbend sei. Da das Beitragsstatut vor der hier angefochtenen Einordnung als Unselbständigerwerbender nie bestimmt wor den sei, brauche der Entscheid auch keinen Revisions- oder Wiedererwägungs grund. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 6 f.), er habe sich im Jahr 20 06 mit seiner Einzelfirma Y.___ bei der AHV Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angemeldet. Auch wenn die Beschwerdegegnerin zu Beginn tendenziell gegen eine Registrierung als Selbstän digerwerbender eingestellt gewesen sei, fehle eine entsprechende formelle Verfü gung. Stattdessen habe sie den Beschwerdeführer nicht nur immer im Glauben gelassen, er sei auc h AHV-rechtlich als selbständig erwerbend registriert worden, sondern sie habe ihm dies mit den Beitrags verfügungen für die Jahre 2011 bis 2013 sogar noch bestätigt.

Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach

sie die Frage des Beitrags statuts gar nie abschliessend geprüft habe

und sie deshalb berechtigt sei, ihn rückwirkend ab 2014 als unselbständig erwerbend zu taxieren, verletze den Vertrauensgrundsatz. Es sei auch nie ein An trag auf Neuregistrierung ab 1. Januar 2014 gestellt worden .

Die Beschwerdegegnerin könne deshalb auch nicht von sich aus auf die von ihr seit 2006 und auf die durch entsprechende Beitragsverfügungen akzeptierte Zuordnung der Tätigkeit des Bes chwerdeführers als selbständige Erwerbsarbeit zurückkommen, ohne dass

sich die tatsächlich en und rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten, oder d ie Voraussetzun gen von Art. 53 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) erfüllt seien (S. 8).

Er habe bis 2018 nie eine formelle Verfügung erhalten, dass er nicht als Selbstän digerwerbender gelte, und entsprechend in all den Jahren mit seinen Kunden immer als Selbstän digerwerbender abgerechnet. D ie Beschwerdegegnerin habe im Februar 2018 auch seine n Kunden eine Mitteilung zugestellt, dass sie auf seinem Honorar rückwirkend ab 20 14 AHV-Beiträge abführen müss t en.

Dies sei geschäftsschädigend und erwecke den Eindruck, er habe gelogen. Die Beschwer degegnerin sei deshalb zu verpflichten, den Auftraggebern gegenüber die Tat sachen richtig zu stellen (S. 8 f.). 3.

3.1

Aufgrun d seines Eintrags im Handelsregister vom 1. November 2006

(Urk. 6/1) wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin verschiedentlich auf gefordert, zur Abklärung seiner Beitragspflicht Unte rlagen einzureichen (vgl. Urk. 6/2, 6/5, 6 /7). A m 3. Januar 2007 reichte er den Fragebogen für Selbstän digerwerbende und Pe rsonengesellschaften ein (Urk. 6 /8/1-4). Am 8. Januar 2007 teilte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Antrags einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers mit dem Vertragspartner D.___

AG mit (Urk. 6 /9). In der Folge forderte die Beschwerdegeg nerin zur Abklärungen einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Marketing- Kommunikationsberater für KMU weitere Unterlagen ein (Urk. 6/11, 6 /12). Am 1 1. September 2007 (Urk. 6 /13) teilte die Beschwerdegegnerin mit, sofern der Beschwerdeführer die Unterlagen nicht einreiche, werde davon ausgegangen, dass die Sozialversicherungsabgabe n als Arbeitnehmer entrichtet wü rden oder der Beschwerdeführer

k eine Tätigkeit aufgenommen habe und sich damit eine Erfas sung bei der Ausgleichskasse als «überflüssig» erweise. 3 .2

Am 2 2. Juni 2011 (Urk. 6 /14) ersuchte der Beschwerdeführer bei der Beschwer degegnerin um Zustellung einer Rechnung zum Minimalansatz für die Jahre 2006 und 200 7. Das Gesuch begründete er damit, dass ihm keine Beitragslücken im Alter entstünden, da er in diesen Jahren nichts verdient habe und mit dem Aufbau der eigenen Firma beschäf tigt gewesen sei . Am 3 0. Juni 2011 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, für weitere Abklärung en die bereits im April 2007 verlangten Dokumente sowie weitere

Belege einzureichen (Urk. 6 /15). Hierauf reichte der Beschwerdeführer am 11. Juli 2011 verschie dene Unterlagen ein (vgl. Urk. 6 /16/1-146). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 (Urk. 6/17) teilte di e Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf ein mit ihm a m 5. September 2011 geführtes Telefonat mit, dass die verlangten Unterlagen nicht eingeg angen seien. Dabei hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass ohne ent sprechen de Informationen davon ausgegangen werde, dass entweder die Sozial versicherungsabgaben als Arbeitnehmer entrichtet wü rden oder der Beschwerde führer

k eine Tätigkeit aufgenommen habe und so eine Erfassung bei der Ausgleichskasse «überflüssig » sei . 3 .3

3.3.1

Mit Steuermeldung vom

7. Mai 2014 (Urk. 6 /18) meldete das Kantonale Steuer amt der Ausgleichskasse ein Einkommen des Beschwerdeführe r s aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Steuerjahr 2011 von Fr. 81'123.--. Mit Sc hreiben vom 2 2. Oktober und 25. November 2014 (Urk. 6/ 20,

6/

21) forderte die Beschwerde gegnerin den Beschwerdeführer auf, Angabe n und Unterlagen zur Abklärung seiner Beitragspflicht zu liefern. Mit Beitragsverfügung vom 7. Januar 2015 (Urk. 6 /22) verpflichtete sie den Beschwerdeführer, basi erend auf der Lohnsumme von Fr. 81'123.-- die Beiträge zu entrichten. Nach Eingang einer weiteren Steuermeldung des Kantonalen Ste ueramtes vom 5. Mai 2015 (Urk. 6 /23) über ein Einkommen aus selbständiger E rwerbstätigkeit von Fr. 72'013.-- für das Steuerjahr 2012 erliess die Beschwerdegegnerin am 2 9. Mai 2015 (Urk. 6 /24) eine entsprechende Beitragsverfügung. Am 2 5. September 2015 (Urk. 6/27) ersuchte der Beschwerdeführer um Herabsetzung der persönlichen Beiträge 2011 und 2012, was die Ausgleichskasse mit Ver fügung vom 1 6. Juni 2016 (Urk. 6 /52) gewährte. Am 1 1. August 2016 (Urk. 6 /53) meldete das Kantonale Steueramt ein Einkommen aus sel bständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für das Steuerjahr 2013 von Fr. 68'452.--. Mit

zwei Herabsetzungsverfügungen vom 5. Oktober 2016 (Urk. 6/54, 6 /55) hielt die Beschwerdegegnerin ein reines Ein kommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkei t von Fr. 0.00 für die Jahre 2011 und 2012 fest, und teilte mit, dass dadurch die Verfügungen vom 7. Januar 2015 und 2 9. Mai 2015 ersetzt werden. 3.3.2

Am 6. Oktober 2016 (Urk. 6 /56) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer mit, dass er bis 3 1. Dezember 2012 bei der Ausgleichskasse als Selbstän digerwerbender angeschlossen gewesen sei und das Kantonale Steueramt gemel det habe, dass er auch im Jahr 2013 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbs tät igkeit versteuert habe. O hne Rückmeldung würden sie das Abrech nungskonto wieder

eröffnen . In der Folge legte die Beschwerdegegnerin m it Verfügu ng vom 2 5. November 2016 (Urk. 6 /59) die Beiträge für das Jahr 2013 gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erw erbstätigkeit von Fr. 68'452.-- gem äss Steuer meldung (Urk. 6/53) fest. Am 1 6. März 2017 (Urk. 6 /64) ersuchte der Beschwer deführer auch um die Herabsetzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2013, was die Beschwerdegegnerin mit Ve rfügung vom 7. Juni 2017 (Urk. 6 /101) gewährte. 3 .4

Am 6. Juli 2017 (Urk. 6 /102/1-4) reichte der Beschwerdeführer das Anmeldefor mular für die AHV-Beitragspflicht Nichterwerbstätiger ein. Am 2. Oktober 2017 (Urk. 5/104) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass den mit der Anmeldung eingereichten Steuerunterlagen zu entnehmen sei, dass in den Jahren 2014 bis 2016 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert worden sei en . Die Erfassung als Nichterwerbstätiger wäre damit ab 1. Januar 2017 möglich. Für die korrekte Erfassung der AHV-Beitragspflicht sei en der beigelegte Fragebogen und weitere Unterlagen einzureichen. Am 7. November 2017 reichte der Beschwerde führer den ausgefüllten Fragebogen f ür Selbständigerwerbende (Urk. 6 /105/1-4) und versc hiedene Unterlagen (vgl. Urk. 6 /10 5/7-35) ein. 3.5

Mit Herabsetzungsverfügung vom 1 0. November 2017 (Urk. 6 /108) teilte die Aus gleichskasse dem Beschwerdeführer mit, dass gestützt auf ein reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 0.00 für die Periode Januar bis Dezem ber 2013 das Gesuch um Herabsetzung der persönlichen Beiträge gutgeheissen und dadurch die Verfügung vom 25. November 2016 ersetzt werde. 3.6

Am 2 0. Februar 2018 (Urk. 6 /123) teilte die Ausgleichskasse dem Beschwerdefüh rer mit, dass er hinsichtlich der Erwerb stätigkeit für die Firmen A.___ AG, B.___ GmbH, C.___ AG und D.___ AG als unselbständig zu qualifizieren sei, was zur Folge habe, dass er nicht als selbständig erwerbende Person registriert werden könne und das Gesuch abgelehnt werden müsse. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer in seinem Sc hreiben vom 8. März 2018 (Urk. 6 /130). Mit Verf ügung vom 1 7. April 2018 (Urk. 6 /139) lehnte die Beschwerdegegnerin

die Qualifizierung als Selbständiger ab und hielt hieran im E insprachee ntscheid

vom

9. Mai 2018 (Urk. 6 /148) fest . 4.

4.1

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von der Beschwerdegegnerin nicht nur im Glauben gelassen worden, dass er AHV-rechtlich als Selbständigerwer bender qualifiziert worden sei, sondern es sei ihm dies auch noch schriftlich bestätigt worden (vgl. Urk. 1 S. 6), ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Nach der Rechtsprechung greift bei der Prüfung des Wechsels des Beitragsstatuts für die Zukunft die freie erstmalige Prüfung Platz unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung in Grenzfällen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 221/99 vom 2 0. November 2000 E. 6). Selbst wenn die Beschwerdegegnerin also in der Vergangenheit Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die selben Arbeitgeber abgerechnet hätte, könnte der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten.

Die Beitragsrechnungen der Beschwerdegegnerin basierten allesamt auf einem Einkommen von Fr. 0.--, nachdem sie die Herabsetzungsgesuche für die Jahre 2011 bis 2013 gutgeheissen hatte. Mit anderen Worten verabgabte er kein Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Bei diesem Ergebnis ist die erforder liche Zurückhaltung nicht näher zu prüfen und namentlich nicht abzuklären, ob die aktuell in Frage stehenden Einkommen von den identischen juristischen Per sonen stammen wie jene in den Jahren 2011 bis 201 3.

Bei dieser Ausgangslage sind klarerweise auch die Voraussetzungen für einen allfälligen Vertrauensschutz nicht gegeben. So fehlt es bereits an einer ent sprechenden Zusicherung der Beschwerdegegnerin, hat sie doch zu keinem Zeit punkt die nun strittigen Einkommen als solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezeichnet. Es sind sodann auch keine Dispositionen des Beschwerdeführers erkennbar, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können.

Anzufügen bleibt, dass die Beitragserhebung unter dem Titel Selbständigerwerbender in den Jahren 2011 bis 2013 auch insofern ohne Relevanz für die vorliegende Streitsache ist, als für jedes einzelne Vertragsverhältnis zu prüfen ist, ob das daraus fliessende Einkommen als solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu fassen ist. Aus einer früheren Erfassung als Selbständiger werbender für einen anderen Auftraggeber kann der Beschwerdeführer damit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Überdies erfolgte aufgrund der Herabsetzung nie eine Prüfung, ob die in den Jahren 2011 bis 2013 erzielten Einkommen effektiv aus selbständiger Erwerbstätigkeit herrührten. 4. 2

Zu prüfen bleibt die Qualifikation des Beschwerdeführers als Selbständigerwer bender aufgrund seiner Anmeldung vom 6. November 2017 (Urk. 6/105). Die Beschwerdegegnerin verneinte dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwer deführer bei den Firmen

A.___ AG, B.___

GmbH, C.___ AG und D.___

AG

in arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig sei. Seine Einkünfte bei den Firmen bestünden aus Provisio nen, sodass er nach den Voraussetzungen für Reisevertreter (Handelsreisen de, Vertreterinnen, Vertreter, Agentinnen, Agenten usw.) zu beurteilen sei, die nur ausnahmsweise als Selbständigerwerbende gelten könnten . Die Beschwerdegeg nerin erachtete dabei die drei Voraussetzungen, eigen e oder gemietete Geschäfts räume, Beschäftigung von Personal und das S elber -T ragen der Geschäftskosten, die kumulativ erfüllt sein

müsste n, aufgrund der Unterlagen für nicht ausgewie sen (Urk. 6/125). Etwas Anderes wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und die Akten ergeben auch keine Anhaltspunkte für eine andere Sicht weise. Die Begründung der Beschwerdegegnerin steht sodann im Einklang mit Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hie r vor; siehe auch Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Au flage, Zürich 2012, Art. 5 N 25 f. und N 114) .

D ie Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet, was zu deren Abweisung führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkom men als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVG) sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) . Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Ent gelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 In der Regel zählen Agenten zu de n Unselb ständigerwerbenden (ZAK 1986 121 f. E. 3). Es wird aufgrund der Erfahrungen vermutet, ein Agent sei unselb - ständig erwerbend, wobei es immerhin Umstände gibt, die in Sonderfällen auf selbstän dige Erwerbstätigkeit schliessen lassen (BGE 97 V 137 E. 2). Eine unselbständige Erwerbstätigkeit übt auch ein auf Kommissionsbasis tätiger Agent aus (ZAK 1988 378 f. E. 3a und b). Beim Agenten fällt ins Gewicht, dass es für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht allein auf das Unternehmerrisiko ankommt (9C_946/2009, E. 5.1). Gegenteilig ist nur zu ent scheiden, wenn der Agent in eigenen Geschäftsräumlichkeiten einen Betrieb mit Angestellten führt und dadurch ein echtes Unternehmerrisiko trägt (ZAK 1988 378 E. 3b). Praxisgemäss können somit Agenten nur als selbständig erwerbend gelten, wenn sie kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (BGE 119 V 163). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S.

3) im Wesentlichen mit der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV/IV/EO (WML), wonach ein Agent ein eigentliches Unternehmerrisiko tragen müsse, was heisse, dass er über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen müsse, damit er als Selbständiger werbender betrachtet werden könne. Dazu müsste n die fol genden drei Bedingungen erfüllt sein : 1. Er benutze eigene oder gemietete Geschäftsräume; 2. e r beschäftige Personal und 3. e r trage die Geschäft skosten im Wesentlichen selbst. D ass d er Beschwerdeführer diese d rei Kriterien kumulativ erfülle, sei aufgrund der Unterlagen nicht ausgewiesen und es liege somit keine selbständige Erwerbst ätigkeit vor .

Im Verfahren führte sie aus (Urk. 5 S. 2 f.), i nsofern der Beschwerdeführer verlange, es sei festzustellen, dass er bereits als Selbständigerwerbender registriert sei, könne dies nicht festgestellt werden, da er nicht bei ihr er Kasse als Selbstän digerwerbender registriert sei. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die notwendigen Unterlagen zur Prüfung des Beitragsstatuts einzureichen und a uf grund unterlassener Mitwirkung sei die Ausgleichskasse nicht in der Lage gewe sen, das Beitr agsstatut zu bestimmen. Erst am 9. November 2017 seien die für eine Prüfung nötigen Unterlagen eingereicht worden, woraus s ich ergebe, dass der Beschwerdeführer unselbständig erwerbend sei. Da das Beitragsstatut vor der hier angefochtenen Einordnung als Unselbständigerwerbender nie bestimmt wor den sei, brauche der Entscheid auch keinen Revisions- oder Wiedererwägungs grund. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 6 f.), er habe sich im Jahr 20 06 mit seiner Einzelfirma Y.___ bei der AHV Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angemeldet. Auch wenn die Beschwerdegegnerin zu Beginn tendenziell gegen eine Registrierung als Selbstän digerwerbender eingestellt gewesen sei, fehle eine entsprechende formelle Verfü gung. Stattdessen habe sie den Beschwerdeführer nicht nur immer im Glauben gelassen, er sei auc h AHV-rechtlich als selbständig erwerbend registriert worden, sondern sie habe ihm dies mit den Beitrags verfügungen für die Jahre 2011 bis 2013 sogar noch bestätigt.

Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach

sie die Frage des Beitrags statuts gar nie abschliessend geprüft habe

und sie deshalb berechtigt sei, ihn rückwirkend ab 2014 als unselbständig erwerbend zu taxieren, verletze den Vertrauensgrundsatz. Es sei auch nie ein An trag auf Neuregistrierung ab 1. Januar 2014 gestellt worden .

Die Beschwerdegegnerin könne deshalb auch nicht von sich aus auf die von ihr seit 2006 und auf die durch entsprechende Beitragsverfügungen akzeptierte Zuordnung der Tätigkeit des Bes chwerdeführers als selbständige Erwerbsarbeit zurückkommen, ohne dass

sich die tatsächlich en und rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten, oder d ie Voraussetzun gen von Art. 53 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) erfüllt seien (S. 8).

Er habe bis 2018 nie eine formelle Verfügung erhalten, dass er nicht als Selbstän digerwerbender gelte, und entsprechend in all den Jahren mit seinen Kunden immer als Selbstän digerwerbender abgerechnet. D ie Beschwerdegegnerin habe im Februar 2018 auch seine n Kunden eine Mitteilung zugestellt, dass sie auf seinem Honorar rückwirkend ab 20

E. 6 /161 = Urk.

2) wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Anschluss und Registrierung von X.___

als Selbständigerwerbender ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. Oktober 2018 (Urk.

2) erhob X.___ am 7. November 2018 Beschwerde

und beantragte

(Urk. 1 S. 2):

« 1.

Es sei der Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 1 8. Oktober 2018 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits als Selbständigerwerbender registriert ist. 2.

Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, gegenüber allen von ihr kontak tierten Auftraggebern des Beschwerdeführers richtig zu stellen, dass d er Beschwerdeführer bei ihr als Selbständigerwerbender registriert ist und seine Arbeit für sie entsprechend nicht der AHV-Beitragspflicht untersteht. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer jeweils eine Kopie ihrer Schreiben zuzustellen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin. » Die Ausgleichskasse stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 3. Dezember 2018 Antrag auf A bweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nach Zustellung der Beschwer deantwort äusserte sich der Beschwerdeführer am 2 0. Dezember 2018 erneut zur Sache

(Urk. 9), was der Beschwerdegegnerin am 2 1. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 14 AHV-Beiträge abführen müss t en.

Dies sei geschäftsschädigend und erwecke den Eindruck, er habe gelogen. Die Beschwer degegnerin sei deshalb zu verpflichten, den Auftraggebern gegenüber die Tat sachen richtig zu stellen (S. 8 f.). 3.

3.1

Aufgrun d seines Eintrags im Handelsregister vom 1. November 2006

(Urk. 6/1) wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin verschiedentlich auf gefordert, zur Abklärung seiner Beitragspflicht Unte rlagen einzureichen (vgl. Urk. 6/2, 6/5, 6 /7). A m 3. Januar 2007 reichte er den Fragebogen für Selbstän digerwerbende und Pe rsonengesellschaften ein (Urk. 6 /8/1-4). Am 8. Januar 2007 teilte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Antrags einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers mit dem Vertragspartner D.___

AG mit (Urk. 6 /9). In der Folge forderte die Beschwerdegeg nerin zur Abklärungen einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Marketing- Kommunikationsberater für KMU weitere Unterlagen ein (Urk. 6/11, 6 /12). Am 1 1. September 2007 (Urk. 6 /13) teilte die Beschwerdegegnerin mit, sofern der Beschwerdeführer die Unterlagen nicht einreiche, werde davon ausgegangen, dass die Sozialversicherungsabgabe n als Arbeitnehmer entrichtet wü rden oder der Beschwerdeführer

k eine Tätigkeit aufgenommen habe und sich damit eine Erfas sung bei der Ausgleichskasse als «überflüssig» erweise. 3 .2

Am 2 2. Juni 2011 (Urk. 6 /14) ersuchte der Beschwerdeführer bei der Beschwer degegnerin um Zustellung einer Rechnung zum Minimalansatz für die Jahre 2006 und 200 7. Das Gesuch begründete er damit, dass ihm keine Beitragslücken im Alter entstünden, da er in diesen Jahren nichts verdient habe und mit dem Aufbau der eigenen Firma beschäf tigt gewesen sei . Am 3 0. Juni 2011 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, für weitere Abklärung en die bereits im April 2007 verlangten Dokumente sowie weitere

Belege einzureichen (Urk. 6 /15). Hierauf reichte der Beschwerdeführer am 11. Juli 2011 verschie dene Unterlagen ein (vgl. Urk. 6 /16/1-146). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 (Urk. 6/17) teilte di e Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf ein mit ihm a m 5. September 2011 geführtes Telefonat mit, dass die verlangten Unterlagen nicht eingeg angen seien. Dabei hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass ohne ent sprechen de Informationen davon ausgegangen werde, dass entweder die Sozial versicherungsabgaben als Arbeitnehmer entrichtet wü rden oder der Beschwerde führer

k eine Tätigkeit aufgenommen habe und so eine Erfassung bei der Ausgleichskasse «überflüssig » sei . 3 .3

3.3.1

Mit Steuermeldung vom

7. Mai 2014 (Urk. 6 /18) meldete das Kantonale Steuer amt der Ausgleichskasse ein Einkommen des Beschwerdeführe r s aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Steuerjahr 2011 von Fr. 81'123.--. Mit Sc hreiben vom 2 2. Oktober und 25. November 2014 (Urk. 6/ 20,

6/

21) forderte die Beschwerde gegnerin den Beschwerdeführer auf, Angabe n und Unterlagen zur Abklärung seiner Beitragspflicht zu liefern. Mit Beitragsverfügung vom 7. Januar 2015 (Urk. 6 /22) verpflichtete sie den Beschwerdeführer, basi erend auf der Lohnsumme von Fr. 81'123.-- die Beiträge zu entrichten. Nach Eingang einer weiteren Steuermeldung des Kantonalen Ste ueramtes vom 5. Mai 2015 (Urk. 6 /23) über ein Einkommen aus selbständiger E rwerbstätigkeit von Fr. 72'013.-- für das Steuerjahr 2012 erliess die Beschwerdegegnerin am 2 9. Mai 2015 (Urk. 6 /24) eine entsprechende Beitragsverfügung. Am 2 5. September 2015 (Urk. 6/27) ersuchte der Beschwerdeführer um Herabsetzung der persönlichen Beiträge 2011 und 2012, was die Ausgleichskasse mit Ver fügung vom 1 6. Juni 2016 (Urk. 6 /52) gewährte. Am 1 1. August 2016 (Urk. 6 /53) meldete das Kantonale Steueramt ein Einkommen aus sel bständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für das Steuerjahr 2013 von Fr. 68'452.--. Mit

zwei Herabsetzungsverfügungen vom 5. Oktober 2016 (Urk. 6/54, 6 /55) hielt die Beschwerdegegnerin ein reines Ein kommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkei t von Fr. 0.00 für die Jahre 2011 und 2012 fest, und teilte mit, dass dadurch die Verfügungen vom 7. Januar 2015 und 2 9. Mai 2015 ersetzt werden. 3.3.2

Am 6. Oktober 2016 (Urk. 6 /56) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer mit, dass er bis 3 1. Dezember 2012 bei der Ausgleichskasse als Selbstän digerwerbender angeschlossen gewesen sei und das Kantonale Steueramt gemel det habe, dass er auch im Jahr 2013 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbs tät igkeit versteuert habe. O hne Rückmeldung würden sie das Abrech nungskonto wieder

eröffnen . In der Folge legte die Beschwerdegegnerin m it Verfügu ng vom 2 5. November 2016 (Urk. 6 /59) die Beiträge für das Jahr 2013 gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erw erbstätigkeit von Fr. 68'452.-- gem äss Steuer meldung (Urk. 6/53) fest. Am 1 6. März 2017 (Urk. 6 /64) ersuchte der Beschwer deführer auch um die Herabsetzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2013, was die Beschwerdegegnerin mit Ve rfügung vom 7. Juni 2017 (Urk. 6 /101) gewährte. 3 .4

Am 6. Juli 2017 (Urk. 6 /102/1-4) reichte der Beschwerdeführer das Anmeldefor mular für die AHV-Beitragspflicht Nichterwerbstätiger ein. Am 2. Oktober 2017 (Urk. 5/104) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass den mit der Anmeldung eingereichten Steuerunterlagen zu entnehmen sei, dass in den Jahren 2014 bis 2016 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert worden sei en . Die Erfassung als Nichterwerbstätiger wäre damit ab 1. Januar 2017 möglich. Für die korrekte Erfassung der AHV-Beitragspflicht sei en der beigelegte Fragebogen und weitere Unterlagen einzureichen. Am 7. November 2017 reichte der Beschwerde führer den ausgefüllten Fragebogen f ür Selbständigerwerbende (Urk. 6 /105/1-4) und versc hiedene Unterlagen (vgl. Urk. 6 /10 5/7-35) ein. 3.5

Mit Herabsetzungsverfügung vom 1 0. November 2017 (Urk. 6 /108) teilte die Aus gleichskasse dem Beschwerdeführer mit, dass gestützt auf ein reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 0.00 für die Periode Januar bis Dezem ber 2013 das Gesuch um Herabsetzung der persönlichen Beiträge gutgeheissen und dadurch die Verfügung vom 25. November 2016 ersetzt werde. 3.6

Am 2 0. Februar 2018 (Urk. 6 /123) teilte die Ausgleichskasse dem Beschwerdefüh rer mit, dass er hinsichtlich der Erwerb stätigkeit für die Firmen A.___ AG, B.___ GmbH, C.___ AG und D.___ AG als unselbständig zu qualifizieren sei, was zur Folge habe, dass er nicht als selbständig erwerbende Person registriert werden könne und das Gesuch abgelehnt werden müsse. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer in seinem Sc hreiben vom 8. März 2018 (Urk. 6 /130). Mit Verf ügung vom 1 7. April 2018 (Urk. 6 /139) lehnte die Beschwerdegegnerin

die Qualifizierung als Selbständiger ab und hielt hieran im E insprachee ntscheid

vom

9. Mai 2018 (Urk. 6 /148) fest . 4.

4.1

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von der Beschwerdegegnerin nicht nur im Glauben gelassen worden, dass er AHV-rechtlich als Selbständigerwer bender qualifiziert worden sei, sondern es sei ihm dies auch noch schriftlich bestätigt worden (vgl. Urk. 1 S. 6), ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Nach der Rechtsprechung greift bei der Prüfung des Wechsels des Beitragsstatuts für die Zukunft die freie erstmalige Prüfung Platz unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung in Grenzfällen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 221/99 vom 2 0. November 2000 E. 6). Selbst wenn die Beschwerdegegnerin also in der Vergangenheit Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die selben Arbeitgeber abgerechnet hätte, könnte der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten.

Die Beitragsrechnungen der Beschwerdegegnerin basierten allesamt auf einem Einkommen von Fr. 0.--, nachdem sie die Herabsetzungsgesuche für die Jahre 2011 bis 2013 gutgeheissen hatte. Mit anderen Worten verabgabte er kein Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Bei diesem Ergebnis ist die erforder liche Zurückhaltung nicht näher zu prüfen und namentlich nicht abzuklären, ob die aktuell in Frage stehenden Einkommen von den identischen juristischen Per sonen stammen wie jene in den Jahren 2011 bis 201 3.

Bei dieser Ausgangslage sind klarerweise auch die Voraussetzungen für einen allfälligen Vertrauensschutz nicht gegeben. So fehlt es bereits an einer ent sprechenden Zusicherung der Beschwerdegegnerin, hat sie doch zu keinem Zeit punkt die nun strittigen Einkommen als solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezeichnet. Es sind sodann auch keine Dispositionen des Beschwerdeführers erkennbar, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können.

Anzufügen bleibt, dass die Beitragserhebung unter dem Titel Selbständigerwerbender in den Jahren 2011 bis 2013 auch insofern ohne Relevanz für die vorliegende Streitsache ist, als für jedes einzelne Vertragsverhältnis zu prüfen ist, ob das daraus fliessende Einkommen als solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu fassen ist. Aus einer früheren Erfassung als Selbständiger werbender für einen anderen Auftraggeber kann der Beschwerdeführer damit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Überdies erfolgte aufgrund der Herabsetzung nie eine Prüfung, ob die in den Jahren 2011 bis 2013 erzielten Einkommen effektiv aus selbständiger Erwerbstätigkeit herrührten. 4. 2

Zu prüfen bleibt die Qualifikation des Beschwerdeführers als Selbständigerwer bender aufgrund seiner Anmeldung vom 6. November 2017 (Urk. 6/105). Die Beschwerdegegnerin verneinte dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwer deführer bei den Firmen

A.___ AG, B.___

GmbH, C.___ AG und D.___

AG

in arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig sei. Seine Einkünfte bei den Firmen bestünden aus Provisio nen, sodass er nach den Voraussetzungen für Reisevertreter (Handelsreisen de, Vertreterinnen, Vertreter, Agentinnen, Agenten usw.) zu beurteilen sei, die nur ausnahmsweise als Selbständigerwerbende gelten könnten . Die Beschwerdegeg nerin erachtete dabei die drei Voraussetzungen, eigen e oder gemietete Geschäfts räume, Beschäftigung von Personal und das S elber -T ragen der Geschäftskosten, die kumulativ erfüllt sein

müsste n, aufgrund der Unterlagen für nicht ausgewie sen (Urk. 6/125). Etwas Anderes wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und die Akten ergeben auch keine Anhaltspunkte für eine andere Sicht weise. Die Begründung der Beschwerdegegnerin steht sodann im Einklang mit Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hie r vor; siehe auch Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Au flage, Zürich 2012, Art. 5 N 25 f. und N 114) .

D ie Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet, was zu deren Abweisung führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2018.00094

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 1 8. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1954, war seit 2 6. Oktober 2006 unter der Einzelfirma Y.___ mit Sitz in Z.___ im Handelsregister eingetragen (Urk. 6 /10). A m

3. Januar 2007 reichte er den Fragebogen für Selb ständigerwerbende und Personengesellschaften bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ein (Urk. 6 /8/1- 4). Gestützt auf Steuermeldungen für die Jahre 2011, 2012 und 2013 (Urk. 6/18, 6/23, 6/53) ver pflichtete die Ausgleichskasse X.___

m it Beitragsverfügung en

vom 7. Janu ar 2015, 2 9. Mai 2015 sowie 2 5. November 2016 (Urk. 6 /22, 6 /24, 6 /59),

basierend auf den gemeldeten L ohnsumme n entsprechende Beiträge zu ent richten.

1.2

Am 6. Juli 2017 (Urk. 6 /102/1-4) reichte X.___ das Anmeldeformular für die AHV-Beitragsp flicht Nichterwerbstätiger und a m 7. November 2017 den Fragebogen f ür Selbständigerwerbende (Urk. 6 /105/1-4) bei der Ausgleichskasse ein . Am

2 0. Februar 2018 (Urk. 6 /123) teilte die Ausgleichskasse X.___ mit, dass er hinsichtlich der Erwerbstätigkeiten für die Firmen A.___ AG, B.___ GmbH, C.___ AG und D.___ AG als unselbständig zu qualifizieren sei, was zur Folge habe, dass er nicht als selbständig erwerbende Person registriert werden könne . Nach Einwen dungen von X.___

vom 8. März 2018 (Urk. 6 /130) erliess die Ausgleichs kasse am 17. April 2018 (Urk. 6 /139) eine entsprechende Verfügung und am 9. Mai 2018 einen « Einspra cheentscheid » (Urk. 6/148), bezugnehmend auf die Einwendungen vom 8 März 2018 (Ur k . 6/130) . Auf die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6 /152) wurde mit Beschlu ss des hiesigen Gerichts vom 9. August 2018 (Urk. 6 /155) nicht eingetreten und die Sache zur Behandlung als Einsprache an die Vorinstanz

überwiesen.

Mit Einspracheentsch eid vom 18. Oktober 2018 (Urk. 6 /161 = Urk.

2) wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Anschluss und Registrierung von X.___

als Selbständigerwerbender ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. Oktober 2018 (Urk.

2) erhob X.___ am 7. November 2018 Beschwerde

und beantragte

(Urk. 1 S. 2):

« 1.

Es sei der Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 1 8. Oktober 2018 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits als Selbständigerwerbender registriert ist. 2.

Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, gegenüber allen von ihr kontak tierten Auftraggebern des Beschwerdeführers richtig zu stellen, dass d er Beschwerdeführer bei ihr als Selbständigerwerbender registriert ist und seine Arbeit für sie entsprechend nicht der AHV-Beitragspflicht untersteht. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer jeweils eine Kopie ihrer Schreiben zuzustellen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin. » Die Ausgleichskasse stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 3. Dezember 2018 Antrag auf A bweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nach Zustellung der Beschwer deantwort äusserte sich der Beschwerdeführer am 2 0. Dezember 2018 erneut zur Sache

(Urk. 9), was der Beschwerdegegnerin am 2 1. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkom men als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVG) sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) . Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Ent gelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2

In der Regel zählen Agenten zu de n Unselb ständigerwerbenden (ZAK 1986 121 f. E. 3). Es wird aufgrund der Erfahrungen vermutet, ein Agent sei unselb - ständig erwerbend, wobei es immerhin Umstände gibt, die in Sonderfällen auf selbstän dige Erwerbstätigkeit schliessen lassen (BGE 97 V 137 E. 2). Eine unselbständige Erwerbstätigkeit übt auch ein auf Kommissionsbasis tätiger Agent aus (ZAK 1988 378 f. E. 3a und b). Beim Agenten fällt ins Gewicht, dass es für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht allein auf das Unternehmerrisiko ankommt (9C_946/2009, E. 5.1). Gegenteilig ist nur zu ent scheiden, wenn der Agent in eigenen Geschäftsräumlichkeiten einen Betrieb mit Angestellten führt und dadurch ein echtes Unternehmerrisiko trägt (ZAK 1988 378 E. 3b). Praxisgemäss können somit Agenten nur als selbständig erwerbend gelten, wenn sie kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (BGE 119 V 163). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S.

3) im Wesentlichen mit der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV/IV/EO (WML), wonach ein Agent ein eigentliches Unternehmerrisiko tragen müsse, was heisse, dass er über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen müsse, damit er als Selbständiger werbender betrachtet werden könne. Dazu müsste n die fol genden drei Bedingungen erfüllt sein : 1. Er benutze eigene oder gemietete Geschäftsräume; 2. e r beschäftige Personal und 3. e r trage die Geschäft skosten im Wesentlichen selbst. D ass d er Beschwerdeführer diese d rei Kriterien kumulativ erfülle, sei aufgrund der Unterlagen nicht ausgewiesen und es liege somit keine selbständige Erwerbst ätigkeit vor .

Im Verfahren führte sie aus (Urk. 5 S. 2 f.), i nsofern der Beschwerdeführer verlange, es sei festzustellen, dass er bereits als Selbständigerwerbender registriert sei, könne dies nicht festgestellt werden, da er nicht bei ihr er Kasse als Selbstän digerwerbender registriert sei. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die notwendigen Unterlagen zur Prüfung des Beitragsstatuts einzureichen und a uf grund unterlassener Mitwirkung sei die Ausgleichskasse nicht in der Lage gewe sen, das Beitr agsstatut zu bestimmen. Erst am 9. November 2017 seien die für eine Prüfung nötigen Unterlagen eingereicht worden, woraus s ich ergebe, dass der Beschwerdeführer unselbständig erwerbend sei. Da das Beitragsstatut vor der hier angefochtenen Einordnung als Unselbständigerwerbender nie bestimmt wor den sei, brauche der Entscheid auch keinen Revisions- oder Wiedererwägungs grund. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 6 f.), er habe sich im Jahr 20 06 mit seiner Einzelfirma Y.___ bei der AHV Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angemeldet. Auch wenn die Beschwerdegegnerin zu Beginn tendenziell gegen eine Registrierung als Selbstän digerwerbender eingestellt gewesen sei, fehle eine entsprechende formelle Verfü gung. Stattdessen habe sie den Beschwerdeführer nicht nur immer im Glauben gelassen, er sei auc h AHV-rechtlich als selbständig erwerbend registriert worden, sondern sie habe ihm dies mit den Beitrags verfügungen für die Jahre 2011 bis 2013 sogar noch bestätigt.

Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach

sie die Frage des Beitrags statuts gar nie abschliessend geprüft habe

und sie deshalb berechtigt sei, ihn rückwirkend ab 2014 als unselbständig erwerbend zu taxieren, verletze den Vertrauensgrundsatz. Es sei auch nie ein An trag auf Neuregistrierung ab 1. Januar 2014 gestellt worden .

Die Beschwerdegegnerin könne deshalb auch nicht von sich aus auf die von ihr seit 2006 und auf die durch entsprechende Beitragsverfügungen akzeptierte Zuordnung der Tätigkeit des Bes chwerdeführers als selbständige Erwerbsarbeit zurückkommen, ohne dass

sich die tatsächlich en und rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten, oder d ie Voraussetzun gen von Art. 53 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) erfüllt seien (S. 8).

Er habe bis 2018 nie eine formelle Verfügung erhalten, dass er nicht als Selbstän digerwerbender gelte, und entsprechend in all den Jahren mit seinen Kunden immer als Selbstän digerwerbender abgerechnet. D ie Beschwerdegegnerin habe im Februar 2018 auch seine n Kunden eine Mitteilung zugestellt, dass sie auf seinem Honorar rückwirkend ab 20 14 AHV-Beiträge abführen müss t en.

Dies sei geschäftsschädigend und erwecke den Eindruck, er habe gelogen. Die Beschwer degegnerin sei deshalb zu verpflichten, den Auftraggebern gegenüber die Tat sachen richtig zu stellen (S. 8 f.). 3.

3.1

Aufgrun d seines Eintrags im Handelsregister vom 1. November 2006

(Urk. 6/1) wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin verschiedentlich auf gefordert, zur Abklärung seiner Beitragspflicht Unte rlagen einzureichen (vgl. Urk. 6/2, 6/5, 6 /7). A m 3. Januar 2007 reichte er den Fragebogen für Selbstän digerwerbende und Pe rsonengesellschaften ein (Urk. 6 /8/1-4). Am 8. Januar 2007 teilte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Antrags einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers mit dem Vertragspartner D.___

AG mit (Urk. 6 /9). In der Folge forderte die Beschwerdegeg nerin zur Abklärungen einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Marketing- Kommunikationsberater für KMU weitere Unterlagen ein (Urk. 6/11, 6 /12). Am 1 1. September 2007 (Urk. 6 /13) teilte die Beschwerdegegnerin mit, sofern der Beschwerdeführer die Unterlagen nicht einreiche, werde davon ausgegangen, dass die Sozialversicherungsabgabe n als Arbeitnehmer entrichtet wü rden oder der Beschwerdeführer

k eine Tätigkeit aufgenommen habe und sich damit eine Erfas sung bei der Ausgleichskasse als «überflüssig» erweise. 3 .2

Am 2 2. Juni 2011 (Urk. 6 /14) ersuchte der Beschwerdeführer bei der Beschwer degegnerin um Zustellung einer Rechnung zum Minimalansatz für die Jahre 2006 und 200 7. Das Gesuch begründete er damit, dass ihm keine Beitragslücken im Alter entstünden, da er in diesen Jahren nichts verdient habe und mit dem Aufbau der eigenen Firma beschäf tigt gewesen sei . Am 3 0. Juni 2011 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, für weitere Abklärung en die bereits im April 2007 verlangten Dokumente sowie weitere

Belege einzureichen (Urk. 6 /15). Hierauf reichte der Beschwerdeführer am 11. Juli 2011 verschie dene Unterlagen ein (vgl. Urk. 6 /16/1-146). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 (Urk. 6/17) teilte di e Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf ein mit ihm a m 5. September 2011 geführtes Telefonat mit, dass die verlangten Unterlagen nicht eingeg angen seien. Dabei hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass ohne ent sprechen de Informationen davon ausgegangen werde, dass entweder die Sozial versicherungsabgaben als Arbeitnehmer entrichtet wü rden oder der Beschwerde führer

k eine Tätigkeit aufgenommen habe und so eine Erfassung bei der Ausgleichskasse «überflüssig » sei . 3 .3

3.3.1

Mit Steuermeldung vom

7. Mai 2014 (Urk. 6 /18) meldete das Kantonale Steuer amt der Ausgleichskasse ein Einkommen des Beschwerdeführe r s aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Steuerjahr 2011 von Fr. 81'123.--. Mit Sc hreiben vom 2 2. Oktober und 25. November 2014 (Urk. 6/ 20,

6/

21) forderte die Beschwerde gegnerin den Beschwerdeführer auf, Angabe n und Unterlagen zur Abklärung seiner Beitragspflicht zu liefern. Mit Beitragsverfügung vom 7. Januar 2015 (Urk. 6 /22) verpflichtete sie den Beschwerdeführer, basi erend auf der Lohnsumme von Fr. 81'123.-- die Beiträge zu entrichten. Nach Eingang einer weiteren Steuermeldung des Kantonalen Ste ueramtes vom 5. Mai 2015 (Urk. 6 /23) über ein Einkommen aus selbständiger E rwerbstätigkeit von Fr. 72'013.-- für das Steuerjahr 2012 erliess die Beschwerdegegnerin am 2 9. Mai 2015 (Urk. 6 /24) eine entsprechende Beitragsverfügung. Am 2 5. September 2015 (Urk. 6/27) ersuchte der Beschwerdeführer um Herabsetzung der persönlichen Beiträge 2011 und 2012, was die Ausgleichskasse mit Ver fügung vom 1 6. Juni 2016 (Urk. 6 /52) gewährte. Am 1 1. August 2016 (Urk. 6 /53) meldete das Kantonale Steueramt ein Einkommen aus sel bständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für das Steuerjahr 2013 von Fr. 68'452.--. Mit

zwei Herabsetzungsverfügungen vom 5. Oktober 2016 (Urk. 6/54, 6 /55) hielt die Beschwerdegegnerin ein reines Ein kommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkei t von Fr. 0.00 für die Jahre 2011 und 2012 fest, und teilte mit, dass dadurch die Verfügungen vom 7. Januar 2015 und 2 9. Mai 2015 ersetzt werden. 3.3.2

Am 6. Oktober 2016 (Urk. 6 /56) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer mit, dass er bis 3 1. Dezember 2012 bei der Ausgleichskasse als Selbstän digerwerbender angeschlossen gewesen sei und das Kantonale Steueramt gemel det habe, dass er auch im Jahr 2013 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbs tät igkeit versteuert habe. O hne Rückmeldung würden sie das Abrech nungskonto wieder

eröffnen . In der Folge legte die Beschwerdegegnerin m it Verfügu ng vom 2 5. November 2016 (Urk. 6 /59) die Beiträge für das Jahr 2013 gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erw erbstätigkeit von Fr. 68'452.-- gem äss Steuer meldung (Urk. 6/53) fest. Am 1 6. März 2017 (Urk. 6 /64) ersuchte der Beschwer deführer auch um die Herabsetzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2013, was die Beschwerdegegnerin mit Ve rfügung vom 7. Juni 2017 (Urk. 6 /101) gewährte. 3 .4

Am 6. Juli 2017 (Urk. 6 /102/1-4) reichte der Beschwerdeführer das Anmeldefor mular für die AHV-Beitragspflicht Nichterwerbstätiger ein. Am 2. Oktober 2017 (Urk. 5/104) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass den mit der Anmeldung eingereichten Steuerunterlagen zu entnehmen sei, dass in den Jahren 2014 bis 2016 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert worden sei en . Die Erfassung als Nichterwerbstätiger wäre damit ab 1. Januar 2017 möglich. Für die korrekte Erfassung der AHV-Beitragspflicht sei en der beigelegte Fragebogen und weitere Unterlagen einzureichen. Am 7. November 2017 reichte der Beschwerde führer den ausgefüllten Fragebogen f ür Selbständigerwerbende (Urk. 6 /105/1-4) und versc hiedene Unterlagen (vgl. Urk. 6 /10 5/7-35) ein. 3.5

Mit Herabsetzungsverfügung vom 1 0. November 2017 (Urk. 6 /108) teilte die Aus gleichskasse dem Beschwerdeführer mit, dass gestützt auf ein reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 0.00 für die Periode Januar bis Dezem ber 2013 das Gesuch um Herabsetzung der persönlichen Beiträge gutgeheissen und dadurch die Verfügung vom 25. November 2016 ersetzt werde. 3.6

Am 2 0. Februar 2018 (Urk. 6 /123) teilte die Ausgleichskasse dem Beschwerdefüh rer mit, dass er hinsichtlich der Erwerb stätigkeit für die Firmen A.___ AG, B.___ GmbH, C.___ AG und D.___ AG als unselbständig zu qualifizieren sei, was zur Folge habe, dass er nicht als selbständig erwerbende Person registriert werden könne und das Gesuch abgelehnt werden müsse. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer in seinem Sc hreiben vom 8. März 2018 (Urk. 6 /130). Mit Verf ügung vom 1 7. April 2018 (Urk. 6 /139) lehnte die Beschwerdegegnerin

die Qualifizierung als Selbständiger ab und hielt hieran im E insprachee ntscheid

vom

9. Mai 2018 (Urk. 6 /148) fest . 4.

4.1

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von der Beschwerdegegnerin nicht nur im Glauben gelassen worden, dass er AHV-rechtlich als Selbständigerwer bender qualifiziert worden sei, sondern es sei ihm dies auch noch schriftlich bestätigt worden (vgl. Urk. 1 S. 6), ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Nach der Rechtsprechung greift bei der Prüfung des Wechsels des Beitragsstatuts für die Zukunft die freie erstmalige Prüfung Platz unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung in Grenzfällen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 221/99 vom 2 0. November 2000 E. 6). Selbst wenn die Beschwerdegegnerin also in der Vergangenheit Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die selben Arbeitgeber abgerechnet hätte, könnte der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten.

Die Beitragsrechnungen der Beschwerdegegnerin basierten allesamt auf einem Einkommen von Fr. 0.--, nachdem sie die Herabsetzungsgesuche für die Jahre 2011 bis 2013 gutgeheissen hatte. Mit anderen Worten verabgabte er kein Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Bei diesem Ergebnis ist die erforder liche Zurückhaltung nicht näher zu prüfen und namentlich nicht abzuklären, ob die aktuell in Frage stehenden Einkommen von den identischen juristischen Per sonen stammen wie jene in den Jahren 2011 bis 201 3.

Bei dieser Ausgangslage sind klarerweise auch die Voraussetzungen für einen allfälligen Vertrauensschutz nicht gegeben. So fehlt es bereits an einer ent sprechenden Zusicherung der Beschwerdegegnerin, hat sie doch zu keinem Zeit punkt die nun strittigen Einkommen als solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezeichnet. Es sind sodann auch keine Dispositionen des Beschwerdeführers erkennbar, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können.

Anzufügen bleibt, dass die Beitragserhebung unter dem Titel Selbständigerwerbender in den Jahren 2011 bis 2013 auch insofern ohne Relevanz für die vorliegende Streitsache ist, als für jedes einzelne Vertragsverhältnis zu prüfen ist, ob das daraus fliessende Einkommen als solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu fassen ist. Aus einer früheren Erfassung als Selbständiger werbender für einen anderen Auftraggeber kann der Beschwerdeführer damit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Überdies erfolgte aufgrund der Herabsetzung nie eine Prüfung, ob die in den Jahren 2011 bis 2013 erzielten Einkommen effektiv aus selbständiger Erwerbstätigkeit herrührten. 4. 2

Zu prüfen bleibt die Qualifikation des Beschwerdeführers als Selbständigerwer bender aufgrund seiner Anmeldung vom 6. November 2017 (Urk. 6/105). Die Beschwerdegegnerin verneinte dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwer deführer bei den Firmen

A.___ AG, B.___

GmbH, C.___ AG und D.___

AG

in arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig sei. Seine Einkünfte bei den Firmen bestünden aus Provisio nen, sodass er nach den Voraussetzungen für Reisevertreter (Handelsreisen de, Vertreterinnen, Vertreter, Agentinnen, Agenten usw.) zu beurteilen sei, die nur ausnahmsweise als Selbständigerwerbende gelten könnten . Die Beschwerdegeg nerin erachtete dabei die drei Voraussetzungen, eigen e oder gemietete Geschäfts räume, Beschäftigung von Personal und das S elber -T ragen der Geschäftskosten, die kumulativ erfüllt sein

müsste n, aufgrund der Unterlagen für nicht ausgewie sen (Urk. 6/125). Etwas Anderes wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und die Akten ergeben auch keine Anhaltspunkte für eine andere Sicht weise. Die Begründung der Beschwerdegegnerin steht sodann im Einklang mit Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hie r vor; siehe auch Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Au flage, Zürich 2012, Art. 5 N 25 f. und N 114) .

D ie Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet, was zu deren Abweisung führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef