Sachverhalt
1.
Am 2. Juni 2016 (Eingangsdatum) meldete sich Y.___ , geboren 1959 , Ayurveda Masseurin , mit ihrer Einzelfirma Z.___
bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, per 1. Juni 2016 zur Registrierung als Selbständigerwerbende an. Ihrer Anmeldung legte sie Werbe unterlagen und Diplome bei (Urk. 7/1). In der Folge reichte die Versicherte auf entsprechende Aufforderung der Ausgleichskasse hin den Servicevertrag mit der X.___ (nachfolgend: X.___ ) vom 2 0. Mai 2015, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der X.___ , di e Abrechnungen der X.___ von Mai bis September 2016 (richtig: 2015) , Rechnungen betref f end getätigte Investitionen, Honorarrechnungen,
weitere Werbeunterlagen und Kontoauszüge nach ( Urk. 7/4-5 ). Mit Schreiben vom 2 6. September 2017 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, da ss dem Gesuch hinsichtlich ihrer Tätigke it, bei der sie direkt mit den Kunden abrechne, entsprochen werden könne. Diesbezüglich werde sie bei der Ausgleichskasse per 1. Juni 2016 als selbständig erwerbend in der Branche Ayurveda Massage n angeschlossen. Ihre Tätigkeit für die
X.___ gelte aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht jedoch als unselb stä ndige Erwerbstätigkeit ( Urk. 7/9 ; vgl. auch Schreiben der Ausgleichskasse vom 2 6. September 2017 zuhanden der X.___ , Urk. 7/10 ). Nachdem die Versi cherte am 2 4. Oktober 2017 eine einsprachefähige Ver fügung verlangt hatte ( Urk. 7/6 und Urk. 7/16 ), verfügte die Ausgleichskasse am 3 0. Oktober 2017 die Abweisung des Begehrens um Anerkennung als Selbständigerwerbende betref fend die Zusammenarbei t mit der X.___ (Urk. 7/17-18 ). Dagegen erhob die X.___ am 2 8. November 2017 Einsprache ( Urk. 7/22 ), welche die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 1 6. August 2018 (Urk.
2) abwies. 2.
Dagegen erhob die X.___ am 1 7. September 2018 Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Versicherte in Bezug auf ihre Tätigkeit als Ayurveda Masseurin als selbständig erwerbend im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 7. November 2018 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen und es wurde ihr Frist angesetzt, um zur Beschwerde und zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen. Zudem hielt das Gericht fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden sei, weshalb sich der Antrag um Wiederherstel lung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweise ( Urk. 8). Die Beige ladene liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 1 2. Dezember 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass das Verwaltungsge richt des Kantons Schwyz zwischenzeitlich in einem Parallelfall der Beschwerde führerin und einer anderen Therapeutin vom Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen sei ( Urk. 10 ; vgl. Entscheid des Verwaltungsge richts des Kantons Schwyz II 2018 80 vom 5. De zember 2018, Urk. 11 ). Am 2 9. Januar 2019 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ( «Duplik») ein ( Urk. 13 ), welche den übrigen Verfahrensbeteiligten am 3 0. Januar 2019 zugestellt wurde (Urk. 14 ). Am 5. und 2 2. Februar 2019 reichte die Beschwerde führer in weitere Eingaben ein ( Urk. 15 und Urk. 17; vgl. auch Urk. 18/1-2 ), wel che den übrigen Verfahrensbeteiligten am 7. Februar respektive 4. März 2019 zur K enntnis gebracht wurden ( Urk. 16 und Urk. 19 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, dass von ihr einsprache weise geltend gemachte Argumente (vertragliche Passagen zur Frage der Wei sungsbefugnis, Entscheidungsfreiheit betreffend Klientschaft und Fehlen eines Konkurrenzverbots) in der pauschalen Kurzbegründung des angefochtenen Ent scheids nicht berücksichtigt worden seien. Mit dieser Vorgehensweise h abe die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Nich t nachvollziehbar sei sodann , dass die Beschwerdegegnerin die Bei geladene nicht zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert habe. Auch dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche ungeachtet der Erfolgs aussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe ( Urk. 1 S. 9 f.). Diese formellen Einwände gegen das vorinstanz liche Verfahren sind vorab zu prüfen. 1 .2
Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfecht bar sind.
Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus ihr muss jedenfalls ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen der Partei für unzutreffend bzw. unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat. Werden durch die Partei Einwände bzw. Rügen vorgebracht, muss aus der Begründung entnehmbar sein, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefun den hat ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 52 zu Art. 52, mit Hinweisen). 1.3
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid relativ kurz, aber durchaus begründet dargelegt, aufgrund welcher Merkmale sie die Tätigkeit der Beigeladenen als Ayurveda Masseurin vorliegend als unselbständige Erwerbstä tigkeit einstufe. Die Überlegungen, auf welche si ch ihr Entscheid stützt, hat sie genannt. Dass die Beschwerdegegnerin dabei nicht auf sämtliche Argumente der Beschwerdeführerin, welche sie anscheinend teilweise als nicht entscheidend erachtete, eingegangen ist, ist nicht zu beanstanden.
Die Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 , mit welcher die Beschwerdegegnerin das Begehren um Anerkennung als Selbständigerwerbende betreffend die Zusam menarbeit mit der Be schwerdeführerin ablehnte , wurde der Beigeladenen aus weislich der A kten zugestellt ( Urk. 7/17 ). Die Beigeladene hat dagegen keine Ein sprache erhoben. Vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, müs sen die Parteien indes nicht angehört werden.
Das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin oder der Beigeladenen ist somit zu verneinen. 2. 2.1
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkom men als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 2 .2
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO ( WML, Stand 1. Januar 2016 ) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unter nehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirt schaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist ( Rz . 1013). Merk male für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich ( Rz . 1014): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten. Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisa to ri sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender
namentlich zum Aus druck beim Vorhandensein ( Rz . 1015): - eines Weisungsrechts, - eines Unterordnungsverhältnisses, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht. 2 .3
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Qualifikation der Beigeladenen als Ayur veda Masseurin in unselbständiger Stellung im angefochtenen Entscheid damit, dass gemäss Servicevertrag vom 2 0. Mai 2015 das Abrechnen gegenüber den Patienten und der Krankenkasse, das Inkasso, die Terminierung, Raumplanung, Werbung und der Reinigungsservice Sache der Beschwerdeführerin seien . Die Beigeladene sei auf der Homepage der Beschwerdeführerin
unter dem Team auf geführt. Zudem werde
ihr
die Infrastruktur inkl. dem üblichen Verbrauchsmate rial zur Verfügung gestellt. Die Raummiete entfalle , wenn der Termin 24 Stunden vorher abgesagt werde. Die Beigeladene habe somit keine erheblichen Investitio nen zu tätigen . Im Weiteren trete sie gegenüber ihren Kunden nicht in eigenem Namen auf und auch die Rechnungsstellung erfolge nicht in ihrem Namen . Die Beschwerdeführerin bestimme die zentrumsinternen Abläufe und die Koope ra tion mit den weiteren Mietern. Die Beigeladene erhalte jeweils am Mona tsanfang eine Entschädigung auf der Basis des im Zentrum erwirtschafteten Umsatzes abzüglich der Raummiete . Folglich unterliege sie einer Art Rapportierungspflicht. Zwar habe
die Beigeladene d as Inkassorisiko zu tragen. Bei wirtschaftlichem Misserfolg könne sie sich gestützt auf den Servicevertrag innert einer
relativ kur zen dreimonatige n Kündigungsfrist aber wieder lösen, ohne Substanzverluste zu erleiden. Demzufolge habe die Beigeladene kein Unternehmerrisiko zu tragen
( Urk. 2). 3 .2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dem am 2 0. Mai 2015 zwis chen ihr und der Beigeladenen geschlossenen Servicevertrag sei zu entneh men, dass die Beigeladene als Mieterin eigenverantwortlich und ohne Weisungs befugnis der Beschwerdeführerin auf eigene Kosten und Rechnung tätig sei. Dass die Rechnungen im Namen der Beschwerdeführerin gestellt würden, sei unzutref fend. Die Beschwerdeführerin biete
für selbständige Dienstleister im Gesundheits bereich Service und Infrastruktur an. Die selbständigen Dienstleister könnten so ihre Fixkosten minimieren und sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren. Im Gesundheitsbereich stelle die Delegation des Abrechnens gegen Entgelt eher die Regel denn die Ausnahme dar. Dass bezüglich Raumplanung eine gewisse Koor dination erforderlich sei, stelle eine organisatorische Notwendigkeit dar. Daraus lasse sich kein entscheidendes Weisungsrecht der Beschwerdeführerin ableiten. Aus dem Umstand, dass die Raumreservierungen festgehalten werden müssten, damit die im Servicevertrag vereinbarten Leistungen zwischen der Beigeladenen und der Beschwerdeführerin abgerechnet werden könnten, lasse sich keine Rap portierungspflicht konstruieren. Die Homepage der Beschwerdeführerin, auf wel cher im Übrigen vermerkt sei, dass alle Therapeuten und Coaches selbständig tätig seien, sei kein sachgerechtes Kriterium, um das Beitragsstatut abschliessend zu klären. In der heutigen wirtschaftlichen Realität würden Investitionsgüter häufig nur noch gemietet oder geleast. Insofern sei das Abgrenzungskriterium der erheblichen Investitionen und langfristigen Verträge zu relativieren. Bei per sönlichen Dienstleistungen, wie sie Anwälte oder Therapeute n erbringen würden, werde einzig eine Räumlichkeit benötigt. Bei dieser Art von Dienstleistung stelle die Ausbildu ng die erhebliche Investition dar . Wenn die Beigeladene keine Kund sc haft habe, erwirtschafte sie keinen Gewinn bzw. erhalte keinen Lohn. Im Wei teren habe sie die Verdienstausfälle infolge K rankheit oder Unfall zu tragen. Die Beigeladene trage das Delkredere-Risiko, und es obliege ihr die Honorargesta l tung für ihre Dienstleistungen ( Urk. 1 S. 3 ff.). 4 . 4.1
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid II 2018 80 vom 5. Dezember 2018 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fest, dass eine Craniosacral
- und Physiotherapeutin, welche mit der Beschwerdeführerin einen gleichlautenden Servicevertrag (vgl. E. 2 des Urteils i.V.m . Urk. 3/3) abge schlossen hatte wie die Beigeladene, als selbständigerwerbe nd zu qualifizieren sei ( Urk. 11 und Urk. 18 /1)
Das Verwaltungsgericht erwog in jenem Entscheid, dass zwar verschiedene Merk male bestehen würden, welche auf eine un selbständige Erwerbstätigkeit der Ver sicherten hindeuten würden . So trete die
Versicherte nach aussen nic ht in beson derer Weise als Selb ständigerwe rbende in Erscheinung und verfüge über keinen eigenständigen Internetauftritt. Die Werbung sei gemäss Servicev ertrag Sache der Beschwerdeführerin, ebenso die Anpassung der AGB. Die Versicherte könne lediglich bei einer Änderung der AGB mitt eilen, dass sie damit nicht ein verstan den s ei. Im Weiteren würden die Therapiesitzungen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin stattfinden , und d ie Versicherte entrichte mit der Bezahlung der Raummiete einen Infrastrukturbeitrag . Vordergründig würden auch die Abrechnung gegenüber den Patienten und der Krankenkasse via Ärztekasse sowie das Inkasso für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Für eine selbständige Erwerbstätigkeit spreche dagegen der übereinstimmende Wille der Parteien gemäss Servicevertrag, wonach die Mieterin eigenverantwortlich, ohne Weisungsbefugnis und auf eigene Kosten und Rechnung tätig sein solle. Die Ver sicherte sorge selber für eine Erwerbsausfallver sicherung (Unfall, Krankheit) und bei unverschuldetem Ausbleiben der Arbeitsleistung habe sie gegenüber der Beschwerdeführerin kein en Entschädigungsanspruch. Zudem kümmere sie sich um die korrekte Abrechnung der Sozialversicherungsbeitr äge und de r Mehrwert steuer. Auch trage die Versicherte
unbestritte nermassen das Delkredere-Risiko. Bei der Einteilung ihrer Arbeitszeiten sei sie völlig frei und entscheide selber über den Umfang ihrer Tätigkeit. Gegenüber der Beschwerdeführerin bestehe keine Verpflich tung, eine monatlich e Mindestanzahl a n Rau mstunden zu mieten (Urk. 11 S. 14 ff.).
Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die Aspekte, welche für eine selb ständige Erwerbstätigkeit sprechen würden, überwiegen würden. Dem Fehlen von erheblichen Investitionen könne vorliegend lediglich eine untergeordnete Bedeu tung zukommen, da die Tätigkeit als Cranios acral
- und Physiotherapeutin als typische Dienstleistungstäti gkeit zu beurteilen sei. Eine eigentliche arbeitsorga ni satorische Abhängigkeit der Versicherten sei sodann nicht gegeben, jedenfalls nicht von einer Art, die sich wesentl ich von derjenigen unterscheide, wie sie bei Gemeinsch aftspraxen heutzutage üblich sei , oh ne dass dadurch die Selbständig keit der jeweiligen Ä rzte/Therapeuten in Frage gestellt werde. Im Bereich des Gesundheitswesen s sei es nicht unüblich , dass Tätigkeiten wie Inkasso und Wer bung/ lnternetauftritt ausgelagert würden. Dies liege einerseits im Zeichen der (ökonomisch en) Effizienz. Andererseits würden die ärztlichen/medizinischen Fachleute dadurch von adminis trativen Tätigkeiten entlastet und könn t en sich auf i hre Kernaufgaben konzentrieren. Dass dabei gewisse organisatorische Abläufe aufeinander abgestimmt werden müss t en und jemand aus dem Kreise der Praxisgemeinschafter oder eine Drittperson diese Aufgaben hauptsächlich übernehme, l iege im Wesen der Sache ( Urk. 11 S. 15 ff.). 4.2
Diese Darlegungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz sind überzeugend. Da die Beigeladene – wie erwähnt – einen gleichlautenden Service vertrag mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen hat wie die Craniosacral
- und Physiotherapeutin im vom Verwaltungsgericht beurteilten Fall und die Tätigkeit der Beigeladenen als Ayurveda Masseurin ohne Weiteres vergleichbar ist mit jener einer Craniosacral
- und Physiotherapeutin, ist vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt der Koordination ebenfalls von einer selbständigen Erwerbstätig keit auszugehen . Dieser Gesichtspunkt findet rechtsprechungsgemäss in Grenzfäl len Beachtung , in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selb ständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde
(vgl. BGE 123 V 161 E. 4a S. 167; Urteil des Bundesgerichts Urteile des Eidg . Versicherungsgerichts H 55/01 vom 2 7. Mai 2003 E. 4.2 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/ aa ). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere Tätigkeiten für verschiedene oder den selben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auf traggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b S. 164; Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 2 6. März 2012; Urteile des Eidg . Versicherungsgerichts H
12/04 vom 1 7. Februar 2005 E. 3 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/ aa ; zum Ganzen: SVR 2011 AHV Nr. 17 S. 62, 9C_132/2011 E. 3.2). Vorliegend scheint ein unterschiedliches Beitragsstatut für die Tätigkeit al s Aryuveda -Therapeutin, je nach dem, ob die Beigeladene ihre Dienstleistung in den von der Beschwerde führerin gemieteten Räumlichkeiten erbringt oder nicht, aus Praktikabilitätsgrün den fragwürdig. Andererseits sollten in Beachtung von Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit vergleichbare oder identische Verträge mit der Beschwerdefüh rerin sozialversicherungsrechtlich auch zu gleichen Rechtsfolgen führen. 4.3
Die von der Beschwerdegegnerin gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit angeführten Umstände ( Urk. 2, Urk. 6 und Urk.
13) überwiegen demge genüber nicht. Dass die Infrastruktur von der Beschwerdeführerin z ur Verfügung gestellt wird, ist von untergeordneter Be deutung, da die Tätigkeit als Ayurveda Masseurin keine erheblichen Investitionen erfordert. Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit kommt gegenüber dem Investitionsrisiko vorliegend erhöhtes Gewicht zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013 E. 6.2 mit Hinweisen). Die Öffnungszeiten des Zentrums der Beschwerdeführerin sind zwar vorgegeben . Da eine Nutzung zwischen 7.00 Uhr und 21.00 Uhr möglich ist, steht es der Beigeladenen jedoch weitestgehend frei, wann und - mangels Verpflich tung zur Belegung einer monatlichen Mindestanzahl an Raumstunden - auch ob sie eine Räumlic hkeit mieten will. Anders als die Psychotherapeutin, über deren Beitragsstatut das Bundesgericht in BGE 144 V 111 befunden hat und welche
insbesondere auch an internen klinischen Sitzungen und Fortbildungsveranstal tungen des betreffenden Instituts teilzunehmen sowie ihre Therapien zwecks Qua litätssicherung auf Video aufzunehmen hatte, hat sich die Beigeladene nicht zu derartigen oder vergleichbaren Leistungen für die Beschwerdeführerin verpflich tet. Weiter unterliegt sie auch kein em Konkurrenzverbot . Die Beigeladene führt ihre Behandlungen nicht nur bei der Beschwerdeführerin, sondern auch in ande ren Räumlichkeiten in A.___
durch (vgl. Urk. 7/4/20-23). Aus dem Servicever trag vom 2 0. Mai 2015 geht sodann nicht hervor, dass sie sic h verpflichtet hätte, bestimmte vereinheitlichte Preise anzubi eten ( Urk. 7/4/2-5; a ktuell findet sich auf der Webseite der Beschwerdeführerin
keine Preisliste der Therapeuten mehr ) . Eine Rapportierungs pflicht besteht lediglich insofern, als die Beigelad ene der Beschwerdeführerin den Umsatz mitzuteilen hat, damit diese die monatliche Abrechnung erstellen kann. Wie den eingereichten Honorarrechnungen ( Urk. 3/5) zu entnehmen ist, erfolgt die Rechnungsstellung an die Patienten indes im Nam en der Beigeladenen. Schliesslich spricht die ebenfalls zu berücksichtigende Vertragsabsicht der Par teien klar für eine selbständige Erwerbstätigkeit. Unter den gegebenen Umständen ist das Vorliegen einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit der Beigeladenen damit zu verneinen. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist nicht dargetan und gestützt auf die vorliegenden Rechnungen (Urk. 7/4/9-13, Urk. 7/4/18-23), wel che umsatzmässig überwiegend aus der in A.___ ausgeübten Tätigkeit stammen, nicht ausgewiesen. Auch wenn gewisse, jedoch nicht überwiegende Gesichts punkte des Servicevertrages durchaus für das Statut einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sprechen, ist nach dem Gesagten (E. 4.2) von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. 5 .
In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 1 6. August 2018 ( Urk.
2) demnach aufzuheben und es ist festzustellen , dass die Beigeladene für die Tätigkeit als Ayurveda Masseurin in den Räumlichkei ten der Beschwerdefüh rerin als s elbständigerwerbend zu qualifizieren ist. 6 .
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Pro zesses auf Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt )
festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
I n Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1 6. August 2018 aufgehoben und es wird festgestell t, dass die Beigeladene für die Tätigkeit als Ayurveda Masseurin in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin als selbständigerwerbend zu qualifizieren ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Am 2. Juni 2016 (Eingangsdatum) meldete sich Y.___ , geboren 1959 , Ayurveda Masseurin , mit ihrer Einzelfirma Z.___
bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, per 1. Juni 2016 zur Registrierung als Selbständigerwerbende an. Ihrer Anmeldung legte sie Werbe unterlagen und Diplome bei (Urk. 7/1). In der Folge reichte die Versicherte auf entsprechende Aufforderung der Ausgleichskasse hin den Servicevertrag mit der X.___ (nachfolgend: X.___ ) vom 2 0. Mai 2015, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der X.___ , di e Abrechnungen der X.___ von Mai bis September 2016 (richtig: 2015) , Rechnungen betref f end getätigte Investitionen, Honorarrechnungen,
weitere Werbeunterlagen und Kontoauszüge nach ( Urk. 7/4-5 ). Mit Schreiben vom
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, dass von ihr einsprache weise geltend gemachte Argumente (vertragliche Passagen zur Frage der Wei sungsbefugnis, Entscheidungsfreiheit betreffend Klientschaft und Fehlen eines Konkurrenzverbots) in der pauschalen Kurzbegründung des angefochtenen Ent scheids nicht berücksichtigt worden seien. Mit dieser Vorgehensweise h abe die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Nich t nachvollziehbar sei sodann , dass die Beschwerdegegnerin die Bei geladene nicht zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert habe. Auch dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche ungeachtet der Erfolgs aussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe ( Urk. 1 S. 9 f.). Diese formellen Einwände gegen das vorinstanz liche Verfahren sind vorab zu prüfen. 1 .2
Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfecht bar sind.
Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus ihr muss jedenfalls ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen der Partei für unzutreffend bzw. unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat. Werden durch die Partei Einwände bzw. Rügen vorgebracht, muss aus der Begründung entnehmbar sein, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefun den hat ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 52 zu Art. 52, mit Hinweisen).
E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid relativ kurz, aber durchaus begründet dargelegt, aufgrund welcher Merkmale sie die Tätigkeit der Beigeladenen als Ayurveda Masseurin vorliegend als unselbständige Erwerbstä tigkeit einstufe. Die Überlegungen, auf welche si ch ihr Entscheid stützt, hat sie genannt. Dass die Beschwerdegegnerin dabei nicht auf sämtliche Argumente der Beschwerdeführerin, welche sie anscheinend teilweise als nicht entscheidend erachtete, eingegangen ist, ist nicht zu beanstanden.
Die Verfügung vom
E. 2 4. Oktober 2017 eine einsprachefähige Ver fügung verlangt hatte ( Urk. 7/6 und Urk. 7/16 ), verfügte die Ausgleichskasse am
E. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkom men als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 2 .2
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO ( WML, Stand 1. Januar 2016 ) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unter nehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirt schaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist ( Rz . 1013). Merk male für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich ( Rz . 1014): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten. Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisa to ri sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender
namentlich zum Aus druck beim Vorhandensein ( Rz . 1015): - eines Weisungsrechts, - eines Unterordnungsverhältnisses, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht. 2 .3
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
E. 3 .2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dem am 2 0. Mai 2015 zwis chen ihr und der Beigeladenen geschlossenen Servicevertrag sei zu entneh men, dass die Beigeladene als Mieterin eigenverantwortlich und ohne Weisungs befugnis der Beschwerdeführerin auf eigene Kosten und Rechnung tätig sei. Dass die Rechnungen im Namen der Beschwerdeführerin gestellt würden, sei unzutref fend. Die Beschwerdeführerin biete
für selbständige Dienstleister im Gesundheits bereich Service und Infrastruktur an. Die selbständigen Dienstleister könnten so ihre Fixkosten minimieren und sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren. Im Gesundheitsbereich stelle die Delegation des Abrechnens gegen Entgelt eher die Regel denn die Ausnahme dar. Dass bezüglich Raumplanung eine gewisse Koor dination erforderlich sei, stelle eine organisatorische Notwendigkeit dar. Daraus lasse sich kein entscheidendes Weisungsrecht der Beschwerdeführerin ableiten. Aus dem Umstand, dass die Raumreservierungen festgehalten werden müssten, damit die im Servicevertrag vereinbarten Leistungen zwischen der Beigeladenen und der Beschwerdeführerin abgerechnet werden könnten, lasse sich keine Rap portierungspflicht konstruieren. Die Homepage der Beschwerdeführerin, auf wel cher im Übrigen vermerkt sei, dass alle Therapeuten und Coaches selbständig tätig seien, sei kein sachgerechtes Kriterium, um das Beitragsstatut abschliessend zu klären. In der heutigen wirtschaftlichen Realität würden Investitionsgüter häufig nur noch gemietet oder geleast. Insofern sei das Abgrenzungskriterium der erheblichen Investitionen und langfristigen Verträge zu relativieren. Bei per sönlichen Dienstleistungen, wie sie Anwälte oder Therapeute n erbringen würden, werde einzig eine Räumlichkeit benötigt. Bei dieser Art von Dienstleistung stelle die Ausbildu ng die erhebliche Investition dar . Wenn die Beigeladene keine Kund sc haft habe, erwirtschafte sie keinen Gewinn bzw. erhalte keinen Lohn. Im Wei teren habe sie die Verdienstausfälle infolge K rankheit oder Unfall zu tragen. Die Beigeladene trage das Delkredere-Risiko, und es obliege ihr die Honorargesta l tung für ihre Dienstleistungen ( Urk. 1 S. 3 ff.).
E. 4 .
E. 4.1 Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid II 2018 80 vom 5. Dezember 2018 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fest, dass eine Craniosacral
- und Physiotherapeutin, welche mit der Beschwerdeführerin einen gleichlautenden Servicevertrag (vgl. E. 2 des Urteils i.V.m . Urk. 3/3) abge schlossen hatte wie die Beigeladene, als selbständigerwerbe nd zu qualifizieren sei ( Urk. 11 und Urk. 18 /1)
Das Verwaltungsgericht erwog in jenem Entscheid, dass zwar verschiedene Merk male bestehen würden, welche auf eine un selbständige Erwerbstätigkeit der Ver sicherten hindeuten würden . So trete die
Versicherte nach aussen nic ht in beson derer Weise als Selb ständigerwe rbende in Erscheinung und verfüge über keinen eigenständigen Internetauftritt. Die Werbung sei gemäss Servicev ertrag Sache der Beschwerdeführerin, ebenso die Anpassung der AGB. Die Versicherte könne lediglich bei einer Änderung der AGB mitt eilen, dass sie damit nicht ein verstan den s ei. Im Weiteren würden die Therapiesitzungen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin stattfinden , und d ie Versicherte entrichte mit der Bezahlung der Raummiete einen Infrastrukturbeitrag . Vordergründig würden auch die Abrechnung gegenüber den Patienten und der Krankenkasse via Ärztekasse sowie das Inkasso für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Für eine selbständige Erwerbstätigkeit spreche dagegen der übereinstimmende Wille der Parteien gemäss Servicevertrag, wonach die Mieterin eigenverantwortlich, ohne Weisungsbefugnis und auf eigene Kosten und Rechnung tätig sein solle. Die Ver sicherte sorge selber für eine Erwerbsausfallver sicherung (Unfall, Krankheit) und bei unverschuldetem Ausbleiben der Arbeitsleistung habe sie gegenüber der Beschwerdeführerin kein en Entschädigungsanspruch. Zudem kümmere sie sich um die korrekte Abrechnung der Sozialversicherungsbeitr äge und de r Mehrwert steuer. Auch trage die Versicherte
unbestritte nermassen das Delkredere-Risiko. Bei der Einteilung ihrer Arbeitszeiten sei sie völlig frei und entscheide selber über den Umfang ihrer Tätigkeit. Gegenüber der Beschwerdeführerin bestehe keine Verpflich tung, eine monatlich e Mindestanzahl a n Rau mstunden zu mieten (Urk. 11 S. 14 ff.).
Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die Aspekte, welche für eine selb ständige Erwerbstätigkeit sprechen würden, überwiegen würden. Dem Fehlen von erheblichen Investitionen könne vorliegend lediglich eine untergeordnete Bedeu tung zukommen, da die Tätigkeit als Cranios acral
- und Physiotherapeutin als typische Dienstleistungstäti gkeit zu beurteilen sei. Eine eigentliche arbeitsorga ni satorische Abhängigkeit der Versicherten sei sodann nicht gegeben, jedenfalls nicht von einer Art, die sich wesentl ich von derjenigen unterscheide, wie sie bei Gemeinsch aftspraxen heutzutage üblich sei , oh ne dass dadurch die Selbständig keit der jeweiligen Ä rzte/Therapeuten in Frage gestellt werde. Im Bereich des Gesundheitswesen s sei es nicht unüblich , dass Tätigkeiten wie Inkasso und Wer bung/ lnternetauftritt ausgelagert würden. Dies liege einerseits im Zeichen der (ökonomisch en) Effizienz. Andererseits würden die ärztlichen/medizinischen Fachleute dadurch von adminis trativen Tätigkeiten entlastet und könn t en sich auf i hre Kernaufgaben konzentrieren. Dass dabei gewisse organisatorische Abläufe aufeinander abgestimmt werden müss t en und jemand aus dem Kreise der Praxisgemeinschafter oder eine Drittperson diese Aufgaben hauptsächlich übernehme, l iege im Wesen der Sache ( Urk. 11 S. 15 ff.).
E. 4.2 Diese Darlegungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz sind überzeugend. Da die Beigeladene – wie erwähnt – einen gleichlautenden Service vertrag mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen hat wie die Craniosacral
- und Physiotherapeutin im vom Verwaltungsgericht beurteilten Fall und die Tätigkeit der Beigeladenen als Ayurveda Masseurin ohne Weiteres vergleichbar ist mit jener einer Craniosacral
- und Physiotherapeutin, ist vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt der Koordination ebenfalls von einer selbständigen Erwerbstätig keit auszugehen . Dieser Gesichtspunkt findet rechtsprechungsgemäss in Grenzfäl len Beachtung , in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selb ständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde
(vgl. BGE 123 V 161 E. 4a S. 167; Urteil des Bundesgerichts Urteile des Eidg . Versicherungsgerichts H 55/01 vom 2 7. Mai 2003 E. 4.2 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/ aa ). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere Tätigkeiten für verschiedene oder den selben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auf traggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b S. 164; Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 2 6. März 2012; Urteile des Eidg . Versicherungsgerichts H
12/04 vom 1 7. Februar 2005 E. 3 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/ aa ; zum Ganzen: SVR 2011 AHV Nr. 17 S. 62, 9C_132/2011 E. 3.2). Vorliegend scheint ein unterschiedliches Beitragsstatut für die Tätigkeit al s Aryuveda -Therapeutin, je nach dem, ob die Beigeladene ihre Dienstleistung in den von der Beschwerde führerin gemieteten Räumlichkeiten erbringt oder nicht, aus Praktikabilitätsgrün den fragwürdig. Andererseits sollten in Beachtung von Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit vergleichbare oder identische Verträge mit der Beschwerdefüh rerin sozialversicherungsrechtlich auch zu gleichen Rechtsfolgen führen.
E. 4.3 Die von der Beschwerdegegnerin gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit angeführten Umstände ( Urk. 2, Urk.
E. 6 .
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Pro zesses auf Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt )
festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
I n Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1 6. August 2018 aufgehoben und es wird festgestell t, dass die Beigeladene für die Tätigkeit als Ayurveda Masseurin in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin als selbständigerwerbend zu qualifizieren ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2018.00079
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 2 7. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer
Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
Am 2. Juni 2016 (Eingangsdatum) meldete sich Y.___ , geboren 1959 , Ayurveda Masseurin , mit ihrer Einzelfirma Z.___
bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, per 1. Juni 2016 zur Registrierung als Selbständigerwerbende an. Ihrer Anmeldung legte sie Werbe unterlagen und Diplome bei (Urk. 7/1). In der Folge reichte die Versicherte auf entsprechende Aufforderung der Ausgleichskasse hin den Servicevertrag mit der X.___ (nachfolgend: X.___ ) vom 2 0. Mai 2015, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der X.___ , di e Abrechnungen der X.___ von Mai bis September 2016 (richtig: 2015) , Rechnungen betref f end getätigte Investitionen, Honorarrechnungen,
weitere Werbeunterlagen und Kontoauszüge nach ( Urk. 7/4-5 ). Mit Schreiben vom 2 6. September 2017 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, da ss dem Gesuch hinsichtlich ihrer Tätigke it, bei der sie direkt mit den Kunden abrechne, entsprochen werden könne. Diesbezüglich werde sie bei der Ausgleichskasse per 1. Juni 2016 als selbständig erwerbend in der Branche Ayurveda Massage n angeschlossen. Ihre Tätigkeit für die
X.___ gelte aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht jedoch als unselb stä ndige Erwerbstätigkeit ( Urk. 7/9 ; vgl. auch Schreiben der Ausgleichskasse vom 2 6. September 2017 zuhanden der X.___ , Urk. 7/10 ). Nachdem die Versi cherte am 2 4. Oktober 2017 eine einsprachefähige Ver fügung verlangt hatte ( Urk. 7/6 und Urk. 7/16 ), verfügte die Ausgleichskasse am 3 0. Oktober 2017 die Abweisung des Begehrens um Anerkennung als Selbständigerwerbende betref fend die Zusammenarbei t mit der X.___ (Urk. 7/17-18 ). Dagegen erhob die X.___ am 2 8. November 2017 Einsprache ( Urk. 7/22 ), welche die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 1 6. August 2018 (Urk.
2) abwies. 2.
Dagegen erhob die X.___ am 1 7. September 2018 Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Versicherte in Bezug auf ihre Tätigkeit als Ayurveda Masseurin als selbständig erwerbend im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 7. November 2018 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen und es wurde ihr Frist angesetzt, um zur Beschwerde und zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen. Zudem hielt das Gericht fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden sei, weshalb sich der Antrag um Wiederherstel lung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweise ( Urk. 8). Die Beige ladene liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 1 2. Dezember 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass das Verwaltungsge richt des Kantons Schwyz zwischenzeitlich in einem Parallelfall der Beschwerde führerin und einer anderen Therapeutin vom Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen sei ( Urk. 10 ; vgl. Entscheid des Verwaltungsge richts des Kantons Schwyz II 2018 80 vom 5. De zember 2018, Urk. 11 ). Am 2 9. Januar 2019 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ( «Duplik») ein ( Urk. 13 ), welche den übrigen Verfahrensbeteiligten am 3 0. Januar 2019 zugestellt wurde (Urk. 14 ). Am 5. und 2 2. Februar 2019 reichte die Beschwerde führer in weitere Eingaben ein ( Urk. 15 und Urk. 17; vgl. auch Urk. 18/1-2 ), wel che den übrigen Verfahrensbeteiligten am 7. Februar respektive 4. März 2019 zur K enntnis gebracht wurden ( Urk. 16 und Urk. 19 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, dass von ihr einsprache weise geltend gemachte Argumente (vertragliche Passagen zur Frage der Wei sungsbefugnis, Entscheidungsfreiheit betreffend Klientschaft und Fehlen eines Konkurrenzverbots) in der pauschalen Kurzbegründung des angefochtenen Ent scheids nicht berücksichtigt worden seien. Mit dieser Vorgehensweise h abe die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Nich t nachvollziehbar sei sodann , dass die Beschwerdegegnerin die Bei geladene nicht zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert habe. Auch dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche ungeachtet der Erfolgs aussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe ( Urk. 1 S. 9 f.). Diese formellen Einwände gegen das vorinstanz liche Verfahren sind vorab zu prüfen. 1 .2
Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfecht bar sind.
Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus ihr muss jedenfalls ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen der Partei für unzutreffend bzw. unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat. Werden durch die Partei Einwände bzw. Rügen vorgebracht, muss aus der Begründung entnehmbar sein, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefun den hat ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 52 zu Art. 52, mit Hinweisen). 1.3
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid relativ kurz, aber durchaus begründet dargelegt, aufgrund welcher Merkmale sie die Tätigkeit der Beigeladenen als Ayurveda Masseurin vorliegend als unselbständige Erwerbstä tigkeit einstufe. Die Überlegungen, auf welche si ch ihr Entscheid stützt, hat sie genannt. Dass die Beschwerdegegnerin dabei nicht auf sämtliche Argumente der Beschwerdeführerin, welche sie anscheinend teilweise als nicht entscheidend erachtete, eingegangen ist, ist nicht zu beanstanden.
Die Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 , mit welcher die Beschwerdegegnerin das Begehren um Anerkennung als Selbständigerwerbende betreffend die Zusam menarbeit mit der Be schwerdeführerin ablehnte , wurde der Beigeladenen aus weislich der A kten zugestellt ( Urk. 7/17 ). Die Beigeladene hat dagegen keine Ein sprache erhoben. Vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, müs sen die Parteien indes nicht angehört werden.
Das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin oder der Beigeladenen ist somit zu verneinen. 2. 2.1
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkom men als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 2 .2
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO ( WML, Stand 1. Januar 2016 ) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unter nehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirt schaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist ( Rz . 1013). Merk male für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich ( Rz . 1014): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten. Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisa to ri sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender
namentlich zum Aus druck beim Vorhandensein ( Rz . 1015): - eines Weisungsrechts, - eines Unterordnungsverhältnisses, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht. 2 .3
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Qualifikation der Beigeladenen als Ayur veda Masseurin in unselbständiger Stellung im angefochtenen Entscheid damit, dass gemäss Servicevertrag vom 2 0. Mai 2015 das Abrechnen gegenüber den Patienten und der Krankenkasse, das Inkasso, die Terminierung, Raumplanung, Werbung und der Reinigungsservice Sache der Beschwerdeführerin seien . Die Beigeladene sei auf der Homepage der Beschwerdeführerin
unter dem Team auf geführt. Zudem werde
ihr
die Infrastruktur inkl. dem üblichen Verbrauchsmate rial zur Verfügung gestellt. Die Raummiete entfalle , wenn der Termin 24 Stunden vorher abgesagt werde. Die Beigeladene habe somit keine erheblichen Investitio nen zu tätigen . Im Weiteren trete sie gegenüber ihren Kunden nicht in eigenem Namen auf und auch die Rechnungsstellung erfolge nicht in ihrem Namen . Die Beschwerdeführerin bestimme die zentrumsinternen Abläufe und die Koope ra tion mit den weiteren Mietern. Die Beigeladene erhalte jeweils am Mona tsanfang eine Entschädigung auf der Basis des im Zentrum erwirtschafteten Umsatzes abzüglich der Raummiete . Folglich unterliege sie einer Art Rapportierungspflicht. Zwar habe
die Beigeladene d as Inkassorisiko zu tragen. Bei wirtschaftlichem Misserfolg könne sie sich gestützt auf den Servicevertrag innert einer
relativ kur zen dreimonatige n Kündigungsfrist aber wieder lösen, ohne Substanzverluste zu erleiden. Demzufolge habe die Beigeladene kein Unternehmerrisiko zu tragen
( Urk. 2). 3 .2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dem am 2 0. Mai 2015 zwis chen ihr und der Beigeladenen geschlossenen Servicevertrag sei zu entneh men, dass die Beigeladene als Mieterin eigenverantwortlich und ohne Weisungs befugnis der Beschwerdeführerin auf eigene Kosten und Rechnung tätig sei. Dass die Rechnungen im Namen der Beschwerdeführerin gestellt würden, sei unzutref fend. Die Beschwerdeführerin biete
für selbständige Dienstleister im Gesundheits bereich Service und Infrastruktur an. Die selbständigen Dienstleister könnten so ihre Fixkosten minimieren und sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren. Im Gesundheitsbereich stelle die Delegation des Abrechnens gegen Entgelt eher die Regel denn die Ausnahme dar. Dass bezüglich Raumplanung eine gewisse Koor dination erforderlich sei, stelle eine organisatorische Notwendigkeit dar. Daraus lasse sich kein entscheidendes Weisungsrecht der Beschwerdeführerin ableiten. Aus dem Umstand, dass die Raumreservierungen festgehalten werden müssten, damit die im Servicevertrag vereinbarten Leistungen zwischen der Beigeladenen und der Beschwerdeführerin abgerechnet werden könnten, lasse sich keine Rap portierungspflicht konstruieren. Die Homepage der Beschwerdeführerin, auf wel cher im Übrigen vermerkt sei, dass alle Therapeuten und Coaches selbständig tätig seien, sei kein sachgerechtes Kriterium, um das Beitragsstatut abschliessend zu klären. In der heutigen wirtschaftlichen Realität würden Investitionsgüter häufig nur noch gemietet oder geleast. Insofern sei das Abgrenzungskriterium der erheblichen Investitionen und langfristigen Verträge zu relativieren. Bei per sönlichen Dienstleistungen, wie sie Anwälte oder Therapeute n erbringen würden, werde einzig eine Räumlichkeit benötigt. Bei dieser Art von Dienstleistung stelle die Ausbildu ng die erhebliche Investition dar . Wenn die Beigeladene keine Kund sc haft habe, erwirtschafte sie keinen Gewinn bzw. erhalte keinen Lohn. Im Wei teren habe sie die Verdienstausfälle infolge K rankheit oder Unfall zu tragen. Die Beigeladene trage das Delkredere-Risiko, und es obliege ihr die Honorargesta l tung für ihre Dienstleistungen ( Urk. 1 S. 3 ff.). 4 . 4.1
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid II 2018 80 vom 5. Dezember 2018 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fest, dass eine Craniosacral
- und Physiotherapeutin, welche mit der Beschwerdeführerin einen gleichlautenden Servicevertrag (vgl. E. 2 des Urteils i.V.m . Urk. 3/3) abge schlossen hatte wie die Beigeladene, als selbständigerwerbe nd zu qualifizieren sei ( Urk. 11 und Urk. 18 /1)
Das Verwaltungsgericht erwog in jenem Entscheid, dass zwar verschiedene Merk male bestehen würden, welche auf eine un selbständige Erwerbstätigkeit der Ver sicherten hindeuten würden . So trete die
Versicherte nach aussen nic ht in beson derer Weise als Selb ständigerwe rbende in Erscheinung und verfüge über keinen eigenständigen Internetauftritt. Die Werbung sei gemäss Servicev ertrag Sache der Beschwerdeführerin, ebenso die Anpassung der AGB. Die Versicherte könne lediglich bei einer Änderung der AGB mitt eilen, dass sie damit nicht ein verstan den s ei. Im Weiteren würden die Therapiesitzungen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin stattfinden , und d ie Versicherte entrichte mit der Bezahlung der Raummiete einen Infrastrukturbeitrag . Vordergründig würden auch die Abrechnung gegenüber den Patienten und der Krankenkasse via Ärztekasse sowie das Inkasso für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Für eine selbständige Erwerbstätigkeit spreche dagegen der übereinstimmende Wille der Parteien gemäss Servicevertrag, wonach die Mieterin eigenverantwortlich, ohne Weisungsbefugnis und auf eigene Kosten und Rechnung tätig sein solle. Die Ver sicherte sorge selber für eine Erwerbsausfallver sicherung (Unfall, Krankheit) und bei unverschuldetem Ausbleiben der Arbeitsleistung habe sie gegenüber der Beschwerdeführerin kein en Entschädigungsanspruch. Zudem kümmere sie sich um die korrekte Abrechnung der Sozialversicherungsbeitr äge und de r Mehrwert steuer. Auch trage die Versicherte
unbestritte nermassen das Delkredere-Risiko. Bei der Einteilung ihrer Arbeitszeiten sei sie völlig frei und entscheide selber über den Umfang ihrer Tätigkeit. Gegenüber der Beschwerdeführerin bestehe keine Verpflich tung, eine monatlich e Mindestanzahl a n Rau mstunden zu mieten (Urk. 11 S. 14 ff.).
Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die Aspekte, welche für eine selb ständige Erwerbstätigkeit sprechen würden, überwiegen würden. Dem Fehlen von erheblichen Investitionen könne vorliegend lediglich eine untergeordnete Bedeu tung zukommen, da die Tätigkeit als Cranios acral
- und Physiotherapeutin als typische Dienstleistungstäti gkeit zu beurteilen sei. Eine eigentliche arbeitsorga ni satorische Abhängigkeit der Versicherten sei sodann nicht gegeben, jedenfalls nicht von einer Art, die sich wesentl ich von derjenigen unterscheide, wie sie bei Gemeinsch aftspraxen heutzutage üblich sei , oh ne dass dadurch die Selbständig keit der jeweiligen Ä rzte/Therapeuten in Frage gestellt werde. Im Bereich des Gesundheitswesen s sei es nicht unüblich , dass Tätigkeiten wie Inkasso und Wer bung/ lnternetauftritt ausgelagert würden. Dies liege einerseits im Zeichen der (ökonomisch en) Effizienz. Andererseits würden die ärztlichen/medizinischen Fachleute dadurch von adminis trativen Tätigkeiten entlastet und könn t en sich auf i hre Kernaufgaben konzentrieren. Dass dabei gewisse organisatorische Abläufe aufeinander abgestimmt werden müss t en und jemand aus dem Kreise der Praxisgemeinschafter oder eine Drittperson diese Aufgaben hauptsächlich übernehme, l iege im Wesen der Sache ( Urk. 11 S. 15 ff.). 4.2
Diese Darlegungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz sind überzeugend. Da die Beigeladene – wie erwähnt – einen gleichlautenden Service vertrag mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen hat wie die Craniosacral
- und Physiotherapeutin im vom Verwaltungsgericht beurteilten Fall und die Tätigkeit der Beigeladenen als Ayurveda Masseurin ohne Weiteres vergleichbar ist mit jener einer Craniosacral
- und Physiotherapeutin, ist vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt der Koordination ebenfalls von einer selbständigen Erwerbstätig keit auszugehen . Dieser Gesichtspunkt findet rechtsprechungsgemäss in Grenzfäl len Beachtung , in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selb ständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde
(vgl. BGE 123 V 161 E. 4a S. 167; Urteil des Bundesgerichts Urteile des Eidg . Versicherungsgerichts H 55/01 vom 2 7. Mai 2003 E. 4.2 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/ aa ). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere Tätigkeiten für verschiedene oder den selben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auf traggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b S. 164; Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 2 6. März 2012; Urteile des Eidg . Versicherungsgerichts H
12/04 vom 1 7. Februar 2005 E. 3 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/ aa ; zum Ganzen: SVR 2011 AHV Nr. 17 S. 62, 9C_132/2011 E. 3.2). Vorliegend scheint ein unterschiedliches Beitragsstatut für die Tätigkeit al s Aryuveda -Therapeutin, je nach dem, ob die Beigeladene ihre Dienstleistung in den von der Beschwerde führerin gemieteten Räumlichkeiten erbringt oder nicht, aus Praktikabilitätsgrün den fragwürdig. Andererseits sollten in Beachtung von Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit vergleichbare oder identische Verträge mit der Beschwerdefüh rerin sozialversicherungsrechtlich auch zu gleichen Rechtsfolgen führen. 4.3
Die von der Beschwerdegegnerin gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit angeführten Umstände ( Urk. 2, Urk. 6 und Urk.
13) überwiegen demge genüber nicht. Dass die Infrastruktur von der Beschwerdeführerin z ur Verfügung gestellt wird, ist von untergeordneter Be deutung, da die Tätigkeit als Ayurveda Masseurin keine erheblichen Investitionen erfordert. Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit kommt gegenüber dem Investitionsrisiko vorliegend erhöhtes Gewicht zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013 E. 6.2 mit Hinweisen). Die Öffnungszeiten des Zentrums der Beschwerdeführerin sind zwar vorgegeben . Da eine Nutzung zwischen 7.00 Uhr und 21.00 Uhr möglich ist, steht es der Beigeladenen jedoch weitestgehend frei, wann und - mangels Verpflich tung zur Belegung einer monatlichen Mindestanzahl an Raumstunden - auch ob sie eine Räumlic hkeit mieten will. Anders als die Psychotherapeutin, über deren Beitragsstatut das Bundesgericht in BGE 144 V 111 befunden hat und welche
insbesondere auch an internen klinischen Sitzungen und Fortbildungsveranstal tungen des betreffenden Instituts teilzunehmen sowie ihre Therapien zwecks Qua litätssicherung auf Video aufzunehmen hatte, hat sich die Beigeladene nicht zu derartigen oder vergleichbaren Leistungen für die Beschwerdeführerin verpflich tet. Weiter unterliegt sie auch kein em Konkurrenzverbot . Die Beigeladene führt ihre Behandlungen nicht nur bei der Beschwerdeführerin, sondern auch in ande ren Räumlichkeiten in A.___
durch (vgl. Urk. 7/4/20-23). Aus dem Servicever trag vom 2 0. Mai 2015 geht sodann nicht hervor, dass sie sic h verpflichtet hätte, bestimmte vereinheitlichte Preise anzubi eten ( Urk. 7/4/2-5; a ktuell findet sich auf der Webseite der Beschwerdeführerin
keine Preisliste der Therapeuten mehr ) . Eine Rapportierungs pflicht besteht lediglich insofern, als die Beigelad ene der Beschwerdeführerin den Umsatz mitzuteilen hat, damit diese die monatliche Abrechnung erstellen kann. Wie den eingereichten Honorarrechnungen ( Urk. 3/5) zu entnehmen ist, erfolgt die Rechnungsstellung an die Patienten indes im Nam en der Beigeladenen. Schliesslich spricht die ebenfalls zu berücksichtigende Vertragsabsicht der Par teien klar für eine selbständige Erwerbstätigkeit. Unter den gegebenen Umständen ist das Vorliegen einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit der Beigeladenen damit zu verneinen. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist nicht dargetan und gestützt auf die vorliegenden Rechnungen (Urk. 7/4/9-13, Urk. 7/4/18-23), wel che umsatzmässig überwiegend aus der in A.___ ausgeübten Tätigkeit stammen, nicht ausgewiesen. Auch wenn gewisse, jedoch nicht überwiegende Gesichts punkte des Servicevertrages durchaus für das Statut einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sprechen, ist nach dem Gesagten (E. 4.2) von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. 5 .
In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 1 6. August 2018 ( Urk.
2) demnach aufzuheben und es ist festzustellen , dass die Beigeladene für die Tätigkeit als Ayurveda Masseurin in den Räumlichkei ten der Beschwerdefüh rerin als s elbständigerwerbend zu qualifizieren ist. 6 .
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Pro zesses auf Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt )
festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
I n Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1 6. August 2018 aufgehoben und es wird festgestell t, dass die Beigeladene für die Tätigkeit als Ayurveda Masseurin in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin als selbständigerwerbend zu qualifizieren ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl