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AB.2018.00073

Beitragsstatut, Tätigkeit als Naturheilpraktikerin ist vorliegend als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren (BGE 9C_45/2020)

Zürich SozVersG · 2019-11-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Am 9. Februar 2018 (Eingangsdatum) meldete sich Y.___ , geboren 1963, Naturheilpraktikerin Traditionelle Chinesische Medizin , mit ihrer Einzelfirma Z.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, per 1. Oktober 2017 zur Registrierung als Selb ständigerwerbende an.

Ihre r Anmeldung legte sie Werbeunterlagen, Honorar rechnungen, die Abrechnung der X.___ (nachfolgend: X.___ ) der Monate November und Dezember 2017, die E röffnungsbestäti gung der O.___ bank vom 1 2. Dezember 2017

betreffend Firmen konto , den Servicevertrag mit der X.___ vom 9. November 2017 und den Aufteilungsplan für die Unte rmiete des A.___ in B.___ bei (Urk. 7/1). Mit Schreiben vom 5. März 2018 teilte die Ausgleichskasse der Versi cherten mit, dass ihrem Gesuch hinsichtlich der Tätigkeit in den Räumlichkeiten an der C.___ in B.___ entsprochen werden könne. Diesbezüglich werde sie bei der Ausgleichskasse per 1. Oktober 2017 als selbständigerwerbend in der Branche Gesundheitswesen angeschlossen. Ihre Zusammenarbeit mit der X.___ gelte aus sozialvers icherungsrechtlicher Sicht jedoch als unselbstän dige Erwerbstätigkeit ( Urk. 7/5; vgl. auch Schreiben der A usgleichskasse vom 5. März 2018 zuhanden der X.___ ,

Urk. 7/6) . Nachdem die Versicherte am 1 2. März 2018 eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte ( Urk. 7/17), ver fügte die Ausgleichskasse am 1 2. April 2018 die Abweisung des Begehrens um Anerkennung als Selbständigerwerbende betreffend die Zusammenarbeit mit der X.___ ( Urk. 7/19 -20 ). Dagegen erhob die X.___ am 9. Mai 2018 Ein sprache ( Urk. 7/28), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 6. August 2018 ( Urk.

2) abwies. 2.

Dagegen erhob die X.___ am 1 3. September 2018 Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Versicherte in Bezug auf ihre Tätigkeit als diplom ierte Naturheilpraktikerin als selbständigerwerbend im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVG) anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk.

6). Mit Verfügung vom 7. November 2018 wurde

Y.___ zum Prozess beigeladen und es wurde ihr Frist angesetzt, um zur Beschwerde und zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen. Zudem hielt das Gericht fest, dass der Besch werde die aufschiebende Wirkung

nicht entzogen worden

sei, weshalb sich der Antrag um Wiederherstel lung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweise ( Urk. 8). Am 1 9. November 2018 liess sich die Beigeladene vernehmen ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 1 2. Dezember 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass das Verwal tungsgericht des Kantons Schwyz zwischenzeitlich in einem Parallelfall der Beschwerdeführerin und einer anderen Therapeutin vom Vorliegen einer selb ständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen sei ( Urk. 11; vgl. Entscheid des Verwal tungsgerichts des Kantons Schwyz II 2018 80 vom 5. Dezember 2018 , Urk. 12). Am 9. r espektive 2 9. Ja nuar 2019 reichten die Parteien

je Stellungnahmen ein ( Urk. 15-16), welche den Verfahrensb eteiligten am 3 0. Januar 2019 wechselseit ig zugestellt wurden (Urk. 17). Am 5. u nd 22. Februar 2019 reichte die Beschwer deführerin weitere Eingaben ein ( Urk. 18 und Urk. 20 ; vgl. auch Urk. 21/1-2 ), welche de n übrigen Verfahrensbeteiligten am 7. Februar respektive 4. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 19 und Urk. 22). 3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor , dass von ihr

e insprache weise geltend gemachte Argumente (Anbieten von Behandlungen an verschiede nen Örtlichkeiten, Fehlen eines Konkurrenzverbots) in der pauschalen Kurzbe gründung des angefochtenen Entscheids nicht berücksichtigt worden seien. Mit dieser Vorgehensweise h abe die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Nicht nachvollziehbar sei sodann , dass die Beschwerdegegnerin die Beigeladene nicht zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert habe. Auch dies stelle eine Verletzung des rechtli chen Gehörs dar, welche ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe ( Urk. 1 S. 10 f.). Diese formellen Einwände gegen das vorinstanzliche Verfahren sind vorab zu prüfen. 1 .2

Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müs sen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.

Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus ihr muss jedenfalls ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen der Partei für unzutreffend bzw. unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat. Werden durch die Partei Einwände bzw. Rügen vorgebracht, muss aus der Begründung entnehmbar sein, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefun den hat (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 52 zu Art. 52, mit Hinweisen). 1.3

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid relativ kurz, aber durchaus begründet dargelegt, aufgrund welcher Merkmale sie die Tätigkeit der Beigeladenen als Naturheilpraktikerin vorliegend als unselbständige Erwerbstä tigkeit einstufe. Die Überlegungen, auf welche sich ihr Entscheid stützt, hat sie genannt. Dass die Beschwerdegegnerin dabei nicht auf sämtliche Argumente der Beschwerdeführerin, welche sie anscheinend teilweise als nicht entscheidend erachtete, eingegangen ist, ist nicht zu beanstanden.

D ie Verfügung vom 1 2. April 2018, mit welcher

die Beschwerdegegnerin das Begehren um Anerkennung als Selbständigerwerbende betreffend die Zusam menarbeit mit der Be schwerdeführerin ablehnte , wurde der Beigeladenen aus wei slich der Akten zugestellt ( Urk. 7/19). Die Beigeladene hat dagegen keine Ein sprache erhoben. Vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, müs sen die Parteien indes nicht angehört werden.

Das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Beschwer deführerin oder der Beigeladenen ist somit zu verneinen. 2. 2.1

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkom men als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 2. 2

Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO ( WML, Stand 1. Januar 2017) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unter nehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirt schaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist ( Rz . 1013). Merk male für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich ( Rz . 1014): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten. Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisa to ri sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender

namentlich zum Aus druck beim Vorhandensein ( Rz . 1015): - eines Weisungsrechts, - eines Unterordnungsverhältnisses, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht. 2 .3

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Qualifikation der Beigeladenen als Naturheilpraktikerin in unselbständiger Stellung im angefochtenen Entscheid damit, dass die Vertragsabsicht der Beigeladenen und der Beschwerdeführerin nicht massgebend sei.

D ie Beigeladene miete

bei der Beschwerdeführerin ein bereits eingerichtetes Zimmer inkl. Verbrauchsmaterial. Sie habe somit keine Investitionen zu tragen. Wenn speziell ausgerüstete Räumlichkeiten benötigt würden, s ei das Tätigen von Investitionen jedoch ein wesentliches Merkmal der selbständigen Erwerbstätigkeit. Das unternehmerische Risiko der Beigeladenen

beschränke sich auf die zu zahlende Raummiete. Storniere sie den gebuchten Raum 24 Stunden im Voraus, entfalle der Mietzins. Die Abrechnung der Leistung der Beigeladenen

erfolge durch und im Namen der Beschwerdeführerin . Im Wei teren laufe auch der normale Zahlungsfluss über die Beschwerdeführerin und die

Raummiete werde jeweils direkt abgezogen, bevor die Einnahmen an die Beige ladene weitergeleitet würden . Einzig das D elkredere für säumige Kunden sei durch die Beigeladene abzuwickeln. Sodann würden der Auftritt gegen aussen, die Werbemassnahmen und die Kooperati on der Mieter untereinander durch die Beschwerdeführerin geregelt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seien durch die Beschwerdeführerin

vorgegeben. Hierbei handle es sich um

wesentliche Eingriffe in die unternehmerische Freiheit der Beigeladenen . Der Umstand, dass auf der Homepage der Beschwerdeführerin der Zusatz angefügt worden sei,

die Therapeuten und Therapeutinnen seien

selbständig erwerbend , vermöge daran nichts zu ändern ( Urk. 2). 3 .2

Die Beschwerdeführer in machte demgegenüber geltend, d em am 9. November 2017 zwischen ihr und der Beigeladenen

geschlossenen Servicevertrag sei zu ent nehmen, dass

die Beigeladene als Mieterin

eigenverantwortlich und ohne Wei sungsbefugnis der Beschwerdeführerin auf eigene Kosten und Rechnung tätig sei. Die Absicherung von Ertragsausfall d urch Krankheit oder Unfall und persönliche Versicherungen wie AHV/IV/BVG und Berufshaftpflichtversicherung

seien Sache der Beigeladenen . D ie Vertragsabsicht der Parteien sei bei der Festlegung des Beitragsstatuts zu berücksichtigen. Notorisch dürfte

sein, dass in der heutigen wirtschaftlichen Realität Investitionsgüter häufig nur noch gemietet oder geleast würden. Insofern s ei das Abgrenzungskriterium der erheblichen Investitionen und langfristigen Verträge zu relativieren. Bei persönlichen Dienstleistungen, wie sie Anwälte oder Therapeuten erbringen würden, werde einzig eine Räumlic hkeit benötigt. Die Beigeladene habe

im Rahmen ihrer Ausbildung zur diplomierten Naturheilpraktikerin erhebliche Investitionen getätigt und bezahle der Beschwer deführerin für die Raummiete

Fr. 45.-- exkl. Mehrwertsteuer. Wenn sie keine Kundscha ft habe, e rwirtschafte sie keinen Gewinn bzw. erhalte keinen Lohn. Überdies trage die Beigeladene das Delkredere-Risiko, und es obliege ihr die Honorargestaltung für ihre Dienstleistungen . Dass die Beigeladene das Abrech nen gegen Entgelt delegiert habe, stelle im Gesundheitsbereich eher die Regel denn die Ausnahme dar. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdegegnerin

erfolge die Rechnungs stellung im Namen der Beigeladenen.

Dass im Servicever trag festgelegt werde, wie die Reservation und Abrechnung der bei Bedarf gemieteten Räumlichkeiten zu erfolgen habe, stelle eine organisatorische Not wendigkeit dar. D araus

lasse sich kein entscheidendes Weisungsrecht der Beschwerdeführer in ableiten. Hinzu komme, dass die Beigeladene die Möglichkeit habe, innert 30 Tagen mitzuteilen, dass sie mit den AGB – oder präziser dem Raumbelegungsreglement – nicht einverstanden sei und im Falle eines fehlenden Konsenses kündigen könne . Die Vertragsparteien seien somit gehalten, einen Konsens zu finden, was ebenfalls gegen ein einseitiges Weisungsrecht spreche. Schliesslich bestehe auch keine Konkurrenzklausel ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 3 .3

Die Beigeladene brachte vor, dass sie zu 50 % in einer anderen Branche angestellt und zu 50 %

selbständigerwerbend im Bereich Akupunktur und Tuina tätig sei. Als Sel bständigerwerbende habe sie eine Praxis an der C.___ in B.___ . Da sie auch über eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Schwyz verfüge, sei es für sie ideal, ihre Kundschaft – falls gewünscht – auch in den Räumlichkeit en der Beschwerdeführerin in D.___ betreuen zu können. Dazu schreibe sie sic h einfach in die elektronische Agenda ein. Wie sie ihre Dienstleis tung anbiete, schr eibe die Beschwerdeführerin

nicht vor. Es sei ihr wichtig, bei der Beschwerdeführerin nicht angestellt zu sein, damit sie neben ihrer 50%-Tätigkeit die nötige Flexibilität habe ( Urk. 10). 4 . 4.1

Mit

unangefo chten in Rechtskraft erwachsenem

Entscheid II 2018 80 vom 5. Dezember 2018 stellte das

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz

fest , dass eine

Craniosacral

- und Physiotherapeutin, welche mit der Beschwerdeführerin einen gleichlautenden Servicevertrag (vgl. E. 2 des Urteils i.V.m . Urk. 3/4) abge schlossen hatte wie

die Beigeladene, als selbständig erwerbend zu qualifizieren sei ( Urk. 12 und Urk. 21/1) .

Das V erwaltungsgericht erwog in jenem Entscheid, dass zwar verschiedene Merk male bestehen würden, welche auf eine un selbständige Erwerbstätigkeit der Ver sicherten hindeuten würden . So trete die

Versicherte nach aussen nic ht in beson derer Weise als Selb ständigerwe rbende in Erscheinung und verfüge über k einen eigenständigen Internetauftritt . Die Werbung sei gemäss Servicev ertrag Sache der Beschwerdeführerin , ebenso die Anpassung der AGB. Die Versicherte könne lediglich bei einer Änderung der AGB mitt eilen, dass sie damit nicht ein verstan den s ei. Im Weiteren würden die Therapiesitzungen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin stattfinden , und d ie Versicherte entrichte mit der Bezahlung der Raummiete einen Infrastrukturbeitrag . Vordergründig würden auch die Abrechnung gegenüber den Patienten und der Krankenkasse via Ärztekasse sowie das Inkasso für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen . Für eine selbständige Erwerbstätigkeit spreche dagegen der übereinstimmende Wille der Parteien gemäss Servicevertrag, wonach die Mieterin eigenverantwortlich, ohne Weisungsbefugnis und auf eigene Kosten und Rechnung tätig sein solle. Die Ver sicherte sorge selber für eine Erwerbsausfallver si cherung (Unfall, Krankheit) und bei unverschuldetem Ausbleiben der Arbeitsleistung habe sie gegenüber der Beschwerdeführerin kein en Entsc hädigungsanspruch. Zudem kümmere sie

sich

um die korrekte Abrechnung der Sozialversicherungsbeitr äge und der Mehrwert steuer. Auch trage die Versicherte

unbestritte nermassen das Delkredere-Risiko. Bei der Einteilung ihrer Arbeitszeiten sei sie völlig frei und entscheide selber über den Umfang ihrer Tätigkeit. Gegenüber der Beschwerdeführerin bestehe keine Verpflich tung, eine monatlich e Mindestanzahl an Raumstunden zu mieten (Urk. 12 S. 14 ff.).

Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die Aspekte, welche für eine selb ständige Erwerbstätigkeit sprechen würden, überwiegen würden. Dem Fehlen von erheblichen Investitionen könne vorliegend lediglich eine untergeordnete Bedeu tung zukommen , da die Tätigkeit als Cranios acral

- und Physiotherapeutin als typische Dienstleistungstäti gkeit zu beurteilen sei . Eine eigentliche arbeitsorga ni satorische Abhängigkeit der Versicherten sei sodann nicht gegeben, jedenfalls nicht von einer Art, die sich wesentl ich von derjenigen unterscheide , wie sie bei Gemeinsch aftspraxen heutzutage üblich sei , oh ne dass dadurch die Selbständig keit der jeweiligen Ä rzte/Therapeuten in Frage gestellt werde . Im Bereich des Gesundheitswesen s sei es nicht unüblich , dass Tätigkeiten wie Inkasso und Wer bung/ lnternetauftritt ausgelagert würden . Dies liege einerseits im Zeichen der (ökonomisch en) Effizienz. Ander er seits würden die ärztlichen/medizinischen Fachleute dadurch von adminis trativen Tätigkeiten entlastet und könn t en sich auf i hre Kernaufgaben konzentrieren. Dass dabei gewisse organisatorische Abläufe aufeinander abgestimmt werden müss t en und jemand aus dem Kreise der Praxisgemeinschafter oder eine Drittperson diese Aufgaben hauptsächlich über nehme, l iege im Wesen der Sache ( Urk. 12 S. 15 ff. ). 4.2

Diese Darlegungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz sind überzeu gend. Da die Beigeladene – wie erwähnt – einen gleichlautenden Servicevertrag mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen hat wie die

Craniosacral

- und Physi otherapeutin im vom Verwaltungsgericht beurteilten Fall und die Tätigkeit der Beigeladenen als Naturheilpraktikerin

ohne Weiteres vergleichbar ist mit jener einer

Cran iosacral

- und Physiotherapeutin, ist vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt der Koordination ebenfalls von einer selbständigen Erwerbstätig keit auszugehen . Dieser Gesichtspunkt findet rechtsprechungsgemäss in Grenzfäl len Beachtung , in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selb ständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde

(vgl. BGE 123 V 161 E. 4a S. 167; Urteil des Bundesgerichts Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 55/01 vom 2 7. Mai 2003 E. 4.2 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/ aa ). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere Tätigkeiten für verschiedene oder den selben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auf traggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b S. 164; Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 26. März 2012; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 12/04 vom 1 7. Februar 2005 E. 3 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/ aa ; zum Ganzen: SVR 2011 AHV Nr. 17 S. 62, 9C_132/2011 E. 3.2). Vorliegend scheint ein unterschiedliches Beitragsstatut für die Tätigkeit als Naturheil praktikerin, je nach dem, ob die Beigeladene ihre Dienstleistung in den von der Beschwerdefüh rerin gemieteten Räumlichkeiten erbringt oder nicht, aus Praktikabilitätsgründen fragwürdig. Andererseits sollten in Beachtung von Rechtsgleichheit und Rechts sicherheit vergleichbare oder identische Verträge mit der Beschwerdeführerin sozialversicherungsrechtlich auch zu gleichen Rechtsfolgen führen.

4.3

Die von der Beschwerdegegnerin gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit angeführten Umstände (Urk. 2, Urk. 6 und Urk. 16) überwiegen demge genüber nicht. Eine speziell ausgerüstete Räumlichkeit benötigt die Beigeladene nicht. Dass die Infrastruktur von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wird, ist von untergeordneter Bedeutung , da die Tätigkeit als Naturheilpraktikerin keine erheblichen Investitionen erfordert . Der arbeitsorganisatorischen Abhän gigkeit kommt gegenüber dem Investitionsrisiko vorliegend

erhöhtes Gewicht zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013 E. 6.2 mit Hinweisen).

Die Öffnungszeiten des Zentrums der Beschwerdefü hrerin sind zwar vorgegeben . Da eine Nutzung zwischen 7.00 Uhr und 21.00 Uhr möglich ist, steht es der Bei geladenen jedoch weitestgehend frei, wann und - mangels Verpflichtung zur Belegung einer monatlichen Mindestanzahl an Raumstunden

- auch ob sie eine Räumlichkeit miete n will.

Anders als die Psychotherapeutin, über deren Beitrags statut das Bundesgericht in BGE 144 V 111 befunden hat und welche insbeson dere auch an internen klinischen Sitzungen und Fortbildungsveranstaltungen des betreffend en Instituts teilzunehmen sowie ihre Therapien zwecks Qualitätssiche rung auf Video aufzunehmen hatte, hat sich die Beigeladene nicht zu derartigen oder vergleichbaren Leistungen für die Beschwerdeführerin verpflichtet.

Weiter unterliegt sie keinem Konkurrenzverbot. Die Beigeladene führt auch Behandlu n gen in anderen Räumlichkeiten in B.___ durch ( Urk. 10 ). Aus dem Service vertrag vom 9. November 2017 geht

sodann nicht hervor, dass sie sic h verpflich tet hätte, bestimmte vereinheitlichte Preis e anzubieten ( Urk. 7/1/15-18; a ktuell findet sich auf der Webseite der Beschwerdeführerin keine Preisliste

der Therapeuten mehr ) . Eine Rapportierungspflicht besteht lediglich insofern, als die Beigelad ene der Beschwerdeführerin den Umsatz mitzuteilen hat, damit diese die monatliche Abrechnung erstellen kann. Wie den eingereichten Honorarr echnungen ( Urk. 3/5) zu entnehmen ist, erfolgt die Rechnungsstellung an die Patienten indes

im Namen der Beigeladenen . Schliesslich spricht die ebenfalls zu berücksichtigende V er tragsabsicht der Parteien

klar für ein e selbständige Erwerbstätigkeit. Unter den gegebenen Umständen ist das Vorliegen einer arbeitsorganisatorischen Abhän gigkeit der Beigeladenen damit

zu verneinen. Auch wenn gewisse, jedoch nicht überwiegende Gesichtspunkte des Servicevertrages durchaus für das Statut einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sprechen, ist nach dem Gesagten (E. 4.2) von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. 5 .

In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 6. August 2018 ( Urk. 2) demnach aufzuheben und es ist festzustellen , dass die Beigeladene für die Tätigkeit als Naturheilpraktikerin in den Räumlichkei ten der Beschwerdefüh rerin als s elbständigerwerbend zu qualifizieren ist. 6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Pro zesses auf Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt )

festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

I n Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. August 2018 auf gehoben und es wird festgestell t, dass die Beigeladene für die Tätigkeit als Naturheil praktikerin in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin als selbständigerwerbend zu qualifizieren ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Am 9. Februar 2018 (Eingangsdatum) meldete sich Y.___ , geboren 1963, Naturheilpraktikerin Traditionelle Chinesische Medizin , mit ihrer Einzelfirma Z.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, per 1. Oktober 2017 zur Registrierung als Selb ständigerwerbende an.

Ihre r Anmeldung legte sie Werbeunterlagen, Honorar rechnungen, die Abrechnung der X.___ (nachfolgend: X.___ ) der Monate November und Dezember 2017, die E röffnungsbestäti gung der O.___ bank vom 1 2. Dezember 2017

betreffend Firmen konto , den Servicevertrag mit der X.___ vom 9. November 2017 und den Aufteilungsplan für die Unte rmiete des A.___ in B.___ bei (Urk. 7/1). Mit Schreiben vom 5. März 2018 teilte die Ausgleichskasse der Versi cherten mit, dass ihrem Gesuch hinsichtlich der Tätigkeit in den Räumlichkeiten an der C.___ in B.___ entsprochen werden könne. Diesbezüglich werde sie bei der Ausgleichskasse per 1. Oktober 2017 als selbständigerwerbend in der Branche Gesundheitswesen angeschlossen. Ihre Zusammenarbeit mit der X.___ gelte aus sozialvers icherungsrechtlicher Sicht jedoch als unselbstän dige Erwerbstätigkeit ( Urk. 7/5; vgl. auch Schreiben der A usgleichskasse vom 5. März 2018 zuhanden der X.___ ,

Urk. 7/6) . Nachdem die Versicherte am 1 2. März 2018 eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte ( Urk. 7/17), ver fügte die Ausgleichskasse am 1 2. April 2018 die Abweisung des Begehrens um Anerkennung als Selbständigerwerbende betreffend die Zusammenarbeit mit der X.___ ( Urk. 7/19 -20 ). Dagegen erhob die X.___ am 9. Mai 2018 Ein sprache ( Urk. 7/28), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 6. August 2018 ( Urk.

2) abwies.

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor , dass von ihr

e insprache weise geltend gemachte Argumente (Anbieten von Behandlungen an verschiede nen Örtlichkeiten, Fehlen eines Konkurrenzverbots) in der pauschalen Kurzbe gründung des angefochtenen Entscheids nicht berücksichtigt worden seien. Mit dieser Vorgehensweise h abe die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Nicht nachvollziehbar sei sodann , dass die Beschwerdegegnerin die Beigeladene nicht zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert habe. Auch dies stelle eine Verletzung des rechtli chen Gehörs dar, welche ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe ( Urk. 1 S. 10 f.). Diese formellen Einwände gegen das vorinstanzliche Verfahren sind vorab zu prüfen. 1 .2

Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müs sen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.

Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus ihr muss jedenfalls ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen der Partei für unzutreffend bzw. unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat. Werden durch die Partei Einwände bzw. Rügen vorgebracht, muss aus der Begründung entnehmbar sein, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefun den hat (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 52 zu Art. 52, mit Hinweisen).

E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid relativ kurz, aber durchaus begründet dargelegt, aufgrund welcher Merkmale sie die Tätigkeit der Beigeladenen als Naturheilpraktikerin vorliegend als unselbständige Erwerbstä tigkeit einstufe. Die Überlegungen, auf welche sich ihr Entscheid stützt, hat sie genannt. Dass die Beschwerdegegnerin dabei nicht auf sämtliche Argumente der Beschwerdeführerin, welche sie anscheinend teilweise als nicht entscheidend erachtete, eingegangen ist, ist nicht zu beanstanden.

D ie Verfügung vom 1 2. April 2018, mit welcher

die Beschwerdegegnerin das Begehren um Anerkennung als Selbständigerwerbende betreffend die Zusam menarbeit mit der Be schwerdeführerin ablehnte , wurde der Beigeladenen aus wei slich der Akten zugestellt ( Urk. 7/19). Die Beigeladene hat dagegen keine Ein sprache erhoben. Vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, müs sen die Parteien indes nicht angehört werden.

Das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Beschwer deführerin oder der Beigeladenen ist somit zu verneinen.

E. 2 .3

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).

E. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkom men als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 3 .3

Die Beigeladene brachte vor, dass sie zu 50 % in einer anderen Branche angestellt und zu 50 %

selbständigerwerbend im Bereich Akupunktur und Tuina tätig sei. Als Sel bständigerwerbende habe sie eine Praxis an der C.___ in B.___ . Da sie auch über eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Schwyz verfüge, sei es für sie ideal, ihre Kundschaft – falls gewünscht – auch in den Räumlichkeit en der Beschwerdeführerin in D.___ betreuen zu können. Dazu schreibe sie sic h einfach in die elektronische Agenda ein. Wie sie ihre Dienstleis tung anbiete, schr eibe die Beschwerdeführerin

nicht vor. Es sei ihr wichtig, bei der Beschwerdeführerin nicht angestellt zu sein, damit sie neben ihrer 50%-Tätigkeit die nötige Flexibilität habe ( Urk. 10).

E. 4.1 Mit

unangefo chten in Rechtskraft erwachsenem

Entscheid II 2018 80 vom 5. Dezember 2018 stellte das

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz

fest , dass eine

Craniosacral

- und Physiotherapeutin, welche mit der Beschwerdeführerin einen gleichlautenden Servicevertrag (vgl. E. 2 des Urteils i.V.m . Urk. 3/4) abge schlossen hatte wie

die Beigeladene, als selbständig erwerbend zu qualifizieren sei ( Urk. 12 und Urk. 21/1) .

Das V erwaltungsgericht erwog in jenem Entscheid, dass zwar verschiedene Merk male bestehen würden, welche auf eine un selbständige Erwerbstätigkeit der Ver sicherten hindeuten würden . So trete die

Versicherte nach aussen nic ht in beson derer Weise als Selb ständigerwe rbende in Erscheinung und verfüge über k einen eigenständigen Internetauftritt . Die Werbung sei gemäss Servicev ertrag Sache der Beschwerdeführerin , ebenso die Anpassung der AGB. Die Versicherte könne lediglich bei einer Änderung der AGB mitt eilen, dass sie damit nicht ein verstan den s ei. Im Weiteren würden die Therapiesitzungen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin stattfinden , und d ie Versicherte entrichte mit der Bezahlung der Raummiete einen Infrastrukturbeitrag . Vordergründig würden auch die Abrechnung gegenüber den Patienten und der Krankenkasse via Ärztekasse sowie das Inkasso für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen . Für eine selbständige Erwerbstätigkeit spreche dagegen der übereinstimmende Wille der Parteien gemäss Servicevertrag, wonach die Mieterin eigenverantwortlich, ohne Weisungsbefugnis und auf eigene Kosten und Rechnung tätig sein solle. Die Ver sicherte sorge selber für eine Erwerbsausfallver si cherung (Unfall, Krankheit) und bei unverschuldetem Ausbleiben der Arbeitsleistung habe sie gegenüber der Beschwerdeführerin kein en Entsc hädigungsanspruch. Zudem kümmere sie

sich

um die korrekte Abrechnung der Sozialversicherungsbeitr äge und der Mehrwert steuer. Auch trage die Versicherte

unbestritte nermassen das Delkredere-Risiko. Bei der Einteilung ihrer Arbeitszeiten sei sie völlig frei und entscheide selber über den Umfang ihrer Tätigkeit. Gegenüber der Beschwerdeführerin bestehe keine Verpflich tung, eine monatlich e Mindestanzahl an Raumstunden zu mieten (Urk. 12 S. 14 ff.).

Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die Aspekte, welche für eine selb ständige Erwerbstätigkeit sprechen würden, überwiegen würden. Dem Fehlen von erheblichen Investitionen könne vorliegend lediglich eine untergeordnete Bedeu tung zukommen , da die Tätigkeit als Cranios acral

- und Physiotherapeutin als typische Dienstleistungstäti gkeit zu beurteilen sei . Eine eigentliche arbeitsorga ni satorische Abhängigkeit der Versicherten sei sodann nicht gegeben, jedenfalls nicht von einer Art, die sich wesentl ich von derjenigen unterscheide , wie sie bei Gemeinsch aftspraxen heutzutage üblich sei , oh ne dass dadurch die Selbständig keit der jeweiligen Ä rzte/Therapeuten in Frage gestellt werde . Im Bereich des Gesundheitswesen s sei es nicht unüblich , dass Tätigkeiten wie Inkasso und Wer bung/ lnternetauftritt ausgelagert würden . Dies liege einerseits im Zeichen der (ökonomisch en) Effizienz. Ander er seits würden die ärztlichen/medizinischen Fachleute dadurch von adminis trativen Tätigkeiten entlastet und könn t en sich auf i hre Kernaufgaben konzentrieren. Dass dabei gewisse organisatorische Abläufe aufeinander abgestimmt werden müss t en und jemand aus dem Kreise der Praxisgemeinschafter oder eine Drittperson diese Aufgaben hauptsächlich über nehme, l iege im Wesen der Sache ( Urk. 12 S. 15 ff. ).

E. 4.2 Diese Darlegungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz sind überzeu gend. Da die Beigeladene – wie erwähnt – einen gleichlautenden Servicevertrag mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen hat wie die

Craniosacral

- und Physi otherapeutin im vom Verwaltungsgericht beurteilten Fall und die Tätigkeit der Beigeladenen als Naturheilpraktikerin

ohne Weiteres vergleichbar ist mit jener einer

Cran iosacral

- und Physiotherapeutin, ist vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt der Koordination ebenfalls von einer selbständigen Erwerbstätig keit auszugehen . Dieser Gesichtspunkt findet rechtsprechungsgemäss in Grenzfäl len Beachtung , in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selb ständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde

(vgl. BGE 123 V 161 E. 4a S. 167; Urteil des Bundesgerichts Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 55/01 vom 2 7. Mai 2003 E. 4.2 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/ aa ). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere Tätigkeiten für verschiedene oder den selben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auf traggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b S. 164; Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 26. März 2012; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 12/04 vom 1 7. Februar 2005 E. 3 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/ aa ; zum Ganzen: SVR 2011 AHV Nr. 17 S. 62, 9C_132/2011 E. 3.2). Vorliegend scheint ein unterschiedliches Beitragsstatut für die Tätigkeit als Naturheil praktikerin, je nach dem, ob die Beigeladene ihre Dienstleistung in den von der Beschwerdefüh rerin gemieteten Räumlichkeiten erbringt oder nicht, aus Praktikabilitätsgründen fragwürdig. Andererseits sollten in Beachtung von Rechtsgleichheit und Rechts sicherheit vergleichbare oder identische Verträge mit der Beschwerdeführerin sozialversicherungsrechtlich auch zu gleichen Rechtsfolgen führen.

E. 4.3 Die von der Beschwerdegegnerin gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit angeführten Umstände (Urk. 2, Urk. 6 und Urk. 16) überwiegen demge genüber nicht. Eine speziell ausgerüstete Räumlichkeit benötigt die Beigeladene nicht. Dass die Infrastruktur von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wird, ist von untergeordneter Bedeutung , da die Tätigkeit als Naturheilpraktikerin keine erheblichen Investitionen erfordert . Der arbeitsorganisatorischen Abhän gigkeit kommt gegenüber dem Investitionsrisiko vorliegend

erhöhtes Gewicht zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013 E. 6.2 mit Hinweisen).

Die Öffnungszeiten des Zentrums der Beschwerdefü hrerin sind zwar vorgegeben . Da eine Nutzung zwischen 7.00 Uhr und 21.00 Uhr möglich ist, steht es der Bei geladenen jedoch weitestgehend frei, wann und - mangels Verpflichtung zur Belegung einer monatlichen Mindestanzahl an Raumstunden

- auch ob sie eine Räumlichkeit miete n will.

Anders als die Psychotherapeutin, über deren Beitrags statut das Bundesgericht in BGE 144 V 111 befunden hat und welche insbeson dere auch an internen klinischen Sitzungen und Fortbildungsveranstaltungen des betreffend en Instituts teilzunehmen sowie ihre Therapien zwecks Qualitätssiche rung auf Video aufzunehmen hatte, hat sich die Beigeladene nicht zu derartigen oder vergleichbaren Leistungen für die Beschwerdeführerin verpflichtet.

Weiter unterliegt sie keinem Konkurrenzverbot. Die Beigeladene führt auch Behandlu n gen in anderen Räumlichkeiten in B.___ durch ( Urk. 10 ). Aus dem Service vertrag vom 9. November 2017 geht

sodann nicht hervor, dass sie sic h verpflich tet hätte, bestimmte vereinheitlichte Preis e anzubieten ( Urk. 7/1/15-18; a ktuell findet sich auf der Webseite der Beschwerdeführerin keine Preisliste

der Therapeuten mehr ) . Eine Rapportierungspflicht besteht lediglich insofern, als die Beigelad ene der Beschwerdeführerin den Umsatz mitzuteilen hat, damit diese die monatliche Abrechnung erstellen kann. Wie den eingereichten Honorarr echnungen ( Urk. 3/5) zu entnehmen ist, erfolgt die Rechnungsstellung an die Patienten indes

im Namen der Beigeladenen . Schliesslich spricht die ebenfalls zu berücksichtigende V er tragsabsicht der Parteien

klar für ein e selbständige Erwerbstätigkeit. Unter den gegebenen Umständen ist das Vorliegen einer arbeitsorganisatorischen Abhän gigkeit der Beigeladenen damit

zu verneinen. Auch wenn gewisse, jedoch nicht überwiegende Gesichtspunkte des Servicevertrages durchaus für das Statut einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sprechen, ist nach dem Gesagten (E. 4.2) von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen.

E. 5 .

In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 6. August 2018 ( Urk. 2) demnach aufzuheben und es ist festzustellen , dass die Beigeladene für die Tätigkeit als Naturheilpraktikerin in den Räumlichkei ten der Beschwerdefüh rerin als s elbständigerwerbend zu qualifizieren ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Pro zesses auf Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt )

festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

I n Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. August 2018 auf gehoben und es wird festgestell t, dass die Beigeladene für die Tätigkeit als Naturheil praktikerin in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin als selbständigerwerbend zu qualifizieren ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2018.00073

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

27. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

Am 9. Februar 2018 (Eingangsdatum) meldete sich Y.___ , geboren 1963, Naturheilpraktikerin Traditionelle Chinesische Medizin , mit ihrer Einzelfirma Z.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, per 1. Oktober 2017 zur Registrierung als Selb ständigerwerbende an.

Ihre r Anmeldung legte sie Werbeunterlagen, Honorar rechnungen, die Abrechnung der X.___ (nachfolgend: X.___ ) der Monate November und Dezember 2017, die E röffnungsbestäti gung der O.___ bank vom 1 2. Dezember 2017

betreffend Firmen konto , den Servicevertrag mit der X.___ vom 9. November 2017 und den Aufteilungsplan für die Unte rmiete des A.___ in B.___ bei (Urk. 7/1). Mit Schreiben vom 5. März 2018 teilte die Ausgleichskasse der Versi cherten mit, dass ihrem Gesuch hinsichtlich der Tätigkeit in den Räumlichkeiten an der C.___ in B.___ entsprochen werden könne. Diesbezüglich werde sie bei der Ausgleichskasse per 1. Oktober 2017 als selbständigerwerbend in der Branche Gesundheitswesen angeschlossen. Ihre Zusammenarbeit mit der X.___ gelte aus sozialvers icherungsrechtlicher Sicht jedoch als unselbstän dige Erwerbstätigkeit ( Urk. 7/5; vgl. auch Schreiben der A usgleichskasse vom 5. März 2018 zuhanden der X.___ ,

Urk. 7/6) . Nachdem die Versicherte am 1 2. März 2018 eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte ( Urk. 7/17), ver fügte die Ausgleichskasse am 1 2. April 2018 die Abweisung des Begehrens um Anerkennung als Selbständigerwerbende betreffend die Zusammenarbeit mit der X.___ ( Urk. 7/19 -20 ). Dagegen erhob die X.___ am 9. Mai 2018 Ein sprache ( Urk. 7/28), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 6. August 2018 ( Urk.

2) abwies. 2.

Dagegen erhob die X.___ am 1 3. September 2018 Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Versicherte in Bezug auf ihre Tätigkeit als diplom ierte Naturheilpraktikerin als selbständigerwerbend im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVG) anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk.

6). Mit Verfügung vom 7. November 2018 wurde

Y.___ zum Prozess beigeladen und es wurde ihr Frist angesetzt, um zur Beschwerde und zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen. Zudem hielt das Gericht fest, dass der Besch werde die aufschiebende Wirkung

nicht entzogen worden

sei, weshalb sich der Antrag um Wiederherstel lung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweise ( Urk. 8). Am 1 9. November 2018 liess sich die Beigeladene vernehmen ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 1 2. Dezember 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass das Verwal tungsgericht des Kantons Schwyz zwischenzeitlich in einem Parallelfall der Beschwerdeführerin und einer anderen Therapeutin vom Vorliegen einer selb ständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen sei ( Urk. 11; vgl. Entscheid des Verwal tungsgerichts des Kantons Schwyz II 2018 80 vom 5. Dezember 2018 , Urk. 12). Am 9. r espektive 2 9. Ja nuar 2019 reichten die Parteien

je Stellungnahmen ein ( Urk. 15-16), welche den Verfahrensb eteiligten am 3 0. Januar 2019 wechselseit ig zugestellt wurden (Urk. 17). Am 5. u nd 22. Februar 2019 reichte die Beschwer deführerin weitere Eingaben ein ( Urk. 18 und Urk. 20 ; vgl. auch Urk. 21/1-2 ), welche de n übrigen Verfahrensbeteiligten am 7. Februar respektive 4. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 19 und Urk. 22). 3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor , dass von ihr

e insprache weise geltend gemachte Argumente (Anbieten von Behandlungen an verschiede nen Örtlichkeiten, Fehlen eines Konkurrenzverbots) in der pauschalen Kurzbe gründung des angefochtenen Entscheids nicht berücksichtigt worden seien. Mit dieser Vorgehensweise h abe die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Nicht nachvollziehbar sei sodann , dass die Beschwerdegegnerin die Beigeladene nicht zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert habe. Auch dies stelle eine Verletzung des rechtli chen Gehörs dar, welche ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe ( Urk. 1 S. 10 f.). Diese formellen Einwände gegen das vorinstanzliche Verfahren sind vorab zu prüfen. 1 .2

Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müs sen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.

Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus ihr muss jedenfalls ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen der Partei für unzutreffend bzw. unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat. Werden durch die Partei Einwände bzw. Rügen vorgebracht, muss aus der Begründung entnehmbar sein, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefun den hat (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 52 zu Art. 52, mit Hinweisen). 1.3

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid relativ kurz, aber durchaus begründet dargelegt, aufgrund welcher Merkmale sie die Tätigkeit der Beigeladenen als Naturheilpraktikerin vorliegend als unselbständige Erwerbstä tigkeit einstufe. Die Überlegungen, auf welche sich ihr Entscheid stützt, hat sie genannt. Dass die Beschwerdegegnerin dabei nicht auf sämtliche Argumente der Beschwerdeführerin, welche sie anscheinend teilweise als nicht entscheidend erachtete, eingegangen ist, ist nicht zu beanstanden.

D ie Verfügung vom 1 2. April 2018, mit welcher

die Beschwerdegegnerin das Begehren um Anerkennung als Selbständigerwerbende betreffend die Zusam menarbeit mit der Be schwerdeführerin ablehnte , wurde der Beigeladenen aus wei slich der Akten zugestellt ( Urk. 7/19). Die Beigeladene hat dagegen keine Ein sprache erhoben. Vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, müs sen die Parteien indes nicht angehört werden.

Das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Beschwer deführerin oder der Beigeladenen ist somit zu verneinen. 2. 2.1

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkom men als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 2. 2

Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO ( WML, Stand 1. Januar 2017) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unter nehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirt schaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist ( Rz . 1013). Merk male für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich ( Rz . 1014): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten. Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisa to ri sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender

namentlich zum Aus druck beim Vorhandensein ( Rz . 1015): - eines Weisungsrechts, - eines Unterordnungsverhältnisses, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht. 2 .3

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Qualifikation der Beigeladenen als Naturheilpraktikerin in unselbständiger Stellung im angefochtenen Entscheid damit, dass die Vertragsabsicht der Beigeladenen und der Beschwerdeführerin nicht massgebend sei.

D ie Beigeladene miete

bei der Beschwerdeführerin ein bereits eingerichtetes Zimmer inkl. Verbrauchsmaterial. Sie habe somit keine Investitionen zu tragen. Wenn speziell ausgerüstete Räumlichkeiten benötigt würden, s ei das Tätigen von Investitionen jedoch ein wesentliches Merkmal der selbständigen Erwerbstätigkeit. Das unternehmerische Risiko der Beigeladenen

beschränke sich auf die zu zahlende Raummiete. Storniere sie den gebuchten Raum 24 Stunden im Voraus, entfalle der Mietzins. Die Abrechnung der Leistung der Beigeladenen

erfolge durch und im Namen der Beschwerdeführerin . Im Wei teren laufe auch der normale Zahlungsfluss über die Beschwerdeführerin und die

Raummiete werde jeweils direkt abgezogen, bevor die Einnahmen an die Beige ladene weitergeleitet würden . Einzig das D elkredere für säumige Kunden sei durch die Beigeladene abzuwickeln. Sodann würden der Auftritt gegen aussen, die Werbemassnahmen und die Kooperati on der Mieter untereinander durch die Beschwerdeführerin geregelt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seien durch die Beschwerdeführerin

vorgegeben. Hierbei handle es sich um

wesentliche Eingriffe in die unternehmerische Freiheit der Beigeladenen . Der Umstand, dass auf der Homepage der Beschwerdeführerin der Zusatz angefügt worden sei,

die Therapeuten und Therapeutinnen seien

selbständig erwerbend , vermöge daran nichts zu ändern ( Urk. 2). 3 .2

Die Beschwerdeführer in machte demgegenüber geltend, d em am 9. November 2017 zwischen ihr und der Beigeladenen

geschlossenen Servicevertrag sei zu ent nehmen, dass

die Beigeladene als Mieterin

eigenverantwortlich und ohne Wei sungsbefugnis der Beschwerdeführerin auf eigene Kosten und Rechnung tätig sei. Die Absicherung von Ertragsausfall d urch Krankheit oder Unfall und persönliche Versicherungen wie AHV/IV/BVG und Berufshaftpflichtversicherung

seien Sache der Beigeladenen . D ie Vertragsabsicht der Parteien sei bei der Festlegung des Beitragsstatuts zu berücksichtigen. Notorisch dürfte

sein, dass in der heutigen wirtschaftlichen Realität Investitionsgüter häufig nur noch gemietet oder geleast würden. Insofern s ei das Abgrenzungskriterium der erheblichen Investitionen und langfristigen Verträge zu relativieren. Bei persönlichen Dienstleistungen, wie sie Anwälte oder Therapeuten erbringen würden, werde einzig eine Räumlic hkeit benötigt. Die Beigeladene habe

im Rahmen ihrer Ausbildung zur diplomierten Naturheilpraktikerin erhebliche Investitionen getätigt und bezahle der Beschwer deführerin für die Raummiete

Fr. 45.-- exkl. Mehrwertsteuer. Wenn sie keine Kundscha ft habe, e rwirtschafte sie keinen Gewinn bzw. erhalte keinen Lohn. Überdies trage die Beigeladene das Delkredere-Risiko, und es obliege ihr die Honorargestaltung für ihre Dienstleistungen . Dass die Beigeladene das Abrech nen gegen Entgelt delegiert habe, stelle im Gesundheitsbereich eher die Regel denn die Ausnahme dar. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdegegnerin

erfolge die Rechnungs stellung im Namen der Beigeladenen.

Dass im Servicever trag festgelegt werde, wie die Reservation und Abrechnung der bei Bedarf gemieteten Räumlichkeiten zu erfolgen habe, stelle eine organisatorische Not wendigkeit dar. D araus

lasse sich kein entscheidendes Weisungsrecht der Beschwerdeführer in ableiten. Hinzu komme, dass die Beigeladene die Möglichkeit habe, innert 30 Tagen mitzuteilen, dass sie mit den AGB – oder präziser dem Raumbelegungsreglement – nicht einverstanden sei und im Falle eines fehlenden Konsenses kündigen könne . Die Vertragsparteien seien somit gehalten, einen Konsens zu finden, was ebenfalls gegen ein einseitiges Weisungsrecht spreche. Schliesslich bestehe auch keine Konkurrenzklausel ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 3 .3

Die Beigeladene brachte vor, dass sie zu 50 % in einer anderen Branche angestellt und zu 50 %

selbständigerwerbend im Bereich Akupunktur und Tuina tätig sei. Als Sel bständigerwerbende habe sie eine Praxis an der C.___ in B.___ . Da sie auch über eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Schwyz verfüge, sei es für sie ideal, ihre Kundschaft – falls gewünscht – auch in den Räumlichkeit en der Beschwerdeführerin in D.___ betreuen zu können. Dazu schreibe sie sic h einfach in die elektronische Agenda ein. Wie sie ihre Dienstleis tung anbiete, schr eibe die Beschwerdeführerin

nicht vor. Es sei ihr wichtig, bei der Beschwerdeführerin nicht angestellt zu sein, damit sie neben ihrer 50%-Tätigkeit die nötige Flexibilität habe ( Urk. 10). 4 . 4.1

Mit

unangefo chten in Rechtskraft erwachsenem

Entscheid II 2018 80 vom 5. Dezember 2018 stellte das

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz

fest , dass eine

Craniosacral

- und Physiotherapeutin, welche mit der Beschwerdeführerin einen gleichlautenden Servicevertrag (vgl. E. 2 des Urteils i.V.m . Urk. 3/4) abge schlossen hatte wie

die Beigeladene, als selbständig erwerbend zu qualifizieren sei ( Urk. 12 und Urk. 21/1) .

Das V erwaltungsgericht erwog in jenem Entscheid, dass zwar verschiedene Merk male bestehen würden, welche auf eine un selbständige Erwerbstätigkeit der Ver sicherten hindeuten würden . So trete die

Versicherte nach aussen nic ht in beson derer Weise als Selb ständigerwe rbende in Erscheinung und verfüge über k einen eigenständigen Internetauftritt . Die Werbung sei gemäss Servicev ertrag Sache der Beschwerdeführerin , ebenso die Anpassung der AGB. Die Versicherte könne lediglich bei einer Änderung der AGB mitt eilen, dass sie damit nicht ein verstan den s ei. Im Weiteren würden die Therapiesitzungen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin stattfinden , und d ie Versicherte entrichte mit der Bezahlung der Raummiete einen Infrastrukturbeitrag . Vordergründig würden auch die Abrechnung gegenüber den Patienten und der Krankenkasse via Ärztekasse sowie das Inkasso für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen . Für eine selbständige Erwerbstätigkeit spreche dagegen der übereinstimmende Wille der Parteien gemäss Servicevertrag, wonach die Mieterin eigenverantwortlich, ohne Weisungsbefugnis und auf eigene Kosten und Rechnung tätig sein solle. Die Ver sicherte sorge selber für eine Erwerbsausfallver si cherung (Unfall, Krankheit) und bei unverschuldetem Ausbleiben der Arbeitsleistung habe sie gegenüber der Beschwerdeführerin kein en Entsc hädigungsanspruch. Zudem kümmere sie

sich

um die korrekte Abrechnung der Sozialversicherungsbeitr äge und der Mehrwert steuer. Auch trage die Versicherte

unbestritte nermassen das Delkredere-Risiko. Bei der Einteilung ihrer Arbeitszeiten sei sie völlig frei und entscheide selber über den Umfang ihrer Tätigkeit. Gegenüber der Beschwerdeführerin bestehe keine Verpflich tung, eine monatlich e Mindestanzahl an Raumstunden zu mieten (Urk. 12 S. 14 ff.).

Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die Aspekte, welche für eine selb ständige Erwerbstätigkeit sprechen würden, überwiegen würden. Dem Fehlen von erheblichen Investitionen könne vorliegend lediglich eine untergeordnete Bedeu tung zukommen , da die Tätigkeit als Cranios acral

- und Physiotherapeutin als typische Dienstleistungstäti gkeit zu beurteilen sei . Eine eigentliche arbeitsorga ni satorische Abhängigkeit der Versicherten sei sodann nicht gegeben, jedenfalls nicht von einer Art, die sich wesentl ich von derjenigen unterscheide , wie sie bei Gemeinsch aftspraxen heutzutage üblich sei , oh ne dass dadurch die Selbständig keit der jeweiligen Ä rzte/Therapeuten in Frage gestellt werde . Im Bereich des Gesundheitswesen s sei es nicht unüblich , dass Tätigkeiten wie Inkasso und Wer bung/ lnternetauftritt ausgelagert würden . Dies liege einerseits im Zeichen der (ökonomisch en) Effizienz. Ander er seits würden die ärztlichen/medizinischen Fachleute dadurch von adminis trativen Tätigkeiten entlastet und könn t en sich auf i hre Kernaufgaben konzentrieren. Dass dabei gewisse organisatorische Abläufe aufeinander abgestimmt werden müss t en und jemand aus dem Kreise der Praxisgemeinschafter oder eine Drittperson diese Aufgaben hauptsächlich über nehme, l iege im Wesen der Sache ( Urk. 12 S. 15 ff. ). 4.2

Diese Darlegungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz sind überzeu gend. Da die Beigeladene – wie erwähnt – einen gleichlautenden Servicevertrag mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen hat wie die

Craniosacral

- und Physi otherapeutin im vom Verwaltungsgericht beurteilten Fall und die Tätigkeit der Beigeladenen als Naturheilpraktikerin

ohne Weiteres vergleichbar ist mit jener einer

Cran iosacral

- und Physiotherapeutin, ist vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt der Koordination ebenfalls von einer selbständigen Erwerbstätig keit auszugehen . Dieser Gesichtspunkt findet rechtsprechungsgemäss in Grenzfäl len Beachtung , in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selb ständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde

(vgl. BGE 123 V 161 E. 4a S. 167; Urteil des Bundesgerichts Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 55/01 vom 2 7. Mai 2003 E. 4.2 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/ aa ). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere Tätigkeiten für verschiedene oder den selben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auf traggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b S. 164; Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 26. März 2012; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 12/04 vom 1 7. Februar 2005 E. 3 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/ aa ; zum Ganzen: SVR 2011 AHV Nr. 17 S. 62, 9C_132/2011 E. 3.2). Vorliegend scheint ein unterschiedliches Beitragsstatut für die Tätigkeit als Naturheil praktikerin, je nach dem, ob die Beigeladene ihre Dienstleistung in den von der Beschwerdefüh rerin gemieteten Räumlichkeiten erbringt oder nicht, aus Praktikabilitätsgründen fragwürdig. Andererseits sollten in Beachtung von Rechtsgleichheit und Rechts sicherheit vergleichbare oder identische Verträge mit der Beschwerdeführerin sozialversicherungsrechtlich auch zu gleichen Rechtsfolgen führen.

4.3

Die von der Beschwerdegegnerin gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit angeführten Umstände (Urk. 2, Urk. 6 und Urk. 16) überwiegen demge genüber nicht. Eine speziell ausgerüstete Räumlichkeit benötigt die Beigeladene nicht. Dass die Infrastruktur von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wird, ist von untergeordneter Bedeutung , da die Tätigkeit als Naturheilpraktikerin keine erheblichen Investitionen erfordert . Der arbeitsorganisatorischen Abhän gigkeit kommt gegenüber dem Investitionsrisiko vorliegend

erhöhtes Gewicht zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013 E. 6.2 mit Hinweisen).

Die Öffnungszeiten des Zentrums der Beschwerdefü hrerin sind zwar vorgegeben . Da eine Nutzung zwischen 7.00 Uhr und 21.00 Uhr möglich ist, steht es der Bei geladenen jedoch weitestgehend frei, wann und - mangels Verpflichtung zur Belegung einer monatlichen Mindestanzahl an Raumstunden

- auch ob sie eine Räumlichkeit miete n will.

Anders als die Psychotherapeutin, über deren Beitrags statut das Bundesgericht in BGE 144 V 111 befunden hat und welche insbeson dere auch an internen klinischen Sitzungen und Fortbildungsveranstaltungen des betreffend en Instituts teilzunehmen sowie ihre Therapien zwecks Qualitätssiche rung auf Video aufzunehmen hatte, hat sich die Beigeladene nicht zu derartigen oder vergleichbaren Leistungen für die Beschwerdeführerin verpflichtet.

Weiter unterliegt sie keinem Konkurrenzverbot. Die Beigeladene führt auch Behandlu n gen in anderen Räumlichkeiten in B.___ durch ( Urk. 10 ). Aus dem Service vertrag vom 9. November 2017 geht

sodann nicht hervor, dass sie sic h verpflich tet hätte, bestimmte vereinheitlichte Preis e anzubieten ( Urk. 7/1/15-18; a ktuell findet sich auf der Webseite der Beschwerdeführerin keine Preisliste

der Therapeuten mehr ) . Eine Rapportierungspflicht besteht lediglich insofern, als die Beigelad ene der Beschwerdeführerin den Umsatz mitzuteilen hat, damit diese die monatliche Abrechnung erstellen kann. Wie den eingereichten Honorarr echnungen ( Urk. 3/5) zu entnehmen ist, erfolgt die Rechnungsstellung an die Patienten indes

im Namen der Beigeladenen . Schliesslich spricht die ebenfalls zu berücksichtigende V er tragsabsicht der Parteien

klar für ein e selbständige Erwerbstätigkeit. Unter den gegebenen Umständen ist das Vorliegen einer arbeitsorganisatorischen Abhän gigkeit der Beigeladenen damit

zu verneinen. Auch wenn gewisse, jedoch nicht überwiegende Gesichtspunkte des Servicevertrages durchaus für das Statut einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sprechen, ist nach dem Gesagten (E. 4.2) von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. 5 .

In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 6. August 2018 ( Urk. 2) demnach aufzuheben und es ist festzustellen , dass die Beigeladene für die Tätigkeit als Naturheilpraktikerin in den Räumlichkei ten der Beschwerdefüh rerin als s elbständigerwerbend zu qualifizieren ist. 6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Pro zesses auf Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt )

festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

I n Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. August 2018 auf gehoben und es wird festgestell t, dass die Beigeladene für die Tätigkeit als Naturheil praktikerin in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin als selbständigerwerbend zu qualifizieren ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl