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AB.2018.00058

Ausgleichszinsen nach der Änderung der Besteuerung der Gewinne aus Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten. Vorliegend wäre eine Anpassung der Akontobeiträge möglich gewesen. Die Ausgleichskasse war daher nicht verpflichtet, gestützt auf die Verwaltungsweisung des BSV auf die Erhebung der Zinsen zu verzichten.

Zürich SozVersG · 2019-08-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1951, ist als selbständiger Landwirt der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen. Mit “Beitragsverfügung Akonto “ vom 2. Februar 2011 erhob die Aus gleichskasse für das Beitragsjahr 201 1

Akontobeiträge im Betrag von Fr. 915.-- (inkl. Ver wal tungskosten). Damit verbunden war die Aufforderung, dass der Versicherte ihr erhebliche Änderungen des beitrags pflichten Einkommens mitteilen solle (Urk. 6/93). Mit Steuermeldung vom 2 8. September 2016 meldete das Kantonale Steueramt der Ausgleichskasse ein von X.___ im Jahr 2011 aus selbstän diger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen von Fr. 3'127'151.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 3'037'328.-- ( Urk. 6/148). Ge stützt darauf setzte die Ausgleichkasse seine für das Beit ragsjahr 2011 zu be zah lenden persön lichen Beiträge mit “ Nachtragsverfügung “ vom 14. Oktober 2016 auf Fr. 330'115.20 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 6/150). Mit der Rechnung vom selben Tag erhob sie zudem Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 62'538.50 (Urk.

6/151). Am 1 9. Oktober 2016 erhob

X.___ Einsprache gegen die Nachtragsverfügung vom 1 4. Oktober 2016 und erklärte , dass er mit den Verzugszinsen nicht einverstanden sei ( Urk. 6/152). Mit Ein spracheentscheid vom 1 6. Dezember 2016 wies die Ausgleichskasse die Ein sprache gegen die Nach tragsverfügung vom 1 4. Oktober 2016 ab ( Urk. 6/159). Am selben Tag setzte sie die Verzugszinsen vom 1. Januar 2013 bis 1 4. Oktober 2016 in der Höhe von Fr. 62'538.50 verfügungsweise fest ( Urk. 6/160).

Die dagegen von X.___ am 4. Januar 2017 erhobene Einspra che ( Urk. 6/164) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1 8. Juli 2018 ab ( Urk. 2).

2.

Dagegen erhob X.___ am 3. August 201 8 Beschwerde und beantragte, auf die Verzugszinsforderung in der Höhe von Fr. 62'538.50

sei zu verzichten . Eventualiter seien die Zinsen erst ab dem 1. Januar 2015 zu erheben ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. August 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage der Kas senakten [ Urk. 6/1-207, Urk. 7/1-2]), was dem Beschwerdeführer am 2 9. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist die Verzugszinsforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 62'538.50. 1.2

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. Juli 2018 führte die Beschwer de gegnerin aus, das Bundesgericht habe mit BGE 138 II 32 die Kapitalgewinne auf grund der Veräusserung beziehungsweise Überführung von in der Bauzone gele genen Grundstücken im Geschäftsvermögen als steuerbares Erwerbseinkom men aus selbständiger Tätigkeit qualifiziert. D a für die Erhebung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit die Veranlagung der direkten Bundessteuer mass gebend sei , habe dieses Urteil des Bundesgericht s Auswirkungen auf die Beitrags pflicht und d ie damit verbundene Pflicht zur Zahlung allfälliger Verzugszinsen der von solchen Transaktionen betroffenen Landwirte. Deshalb habe das Bundes amt für Sozialversicherungen (BSV) gegenüber dem Schweizerischen Bauern ver band mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 zur Problematik allfälliger mit der neuen Praxis verbundenen Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen Stellung ge nommen. Dabei habe es festgehalten, dass die von der Rechtsprechungsänderung betroffenen Landwirte spätestens im Dezember 2012 Kenntnis von der Rechtspre chungsänderung hätten haben müssen . Für Gewinne, die ab dem Jahr 2011 angefallen seien, hätten die Bauern, die Akontobeiträge geleistet haben , genü gend Zeit ge habt, um diese Beiträge anzupassen und damit Verzugszinsen (erweiterte Aus gleichszinsen im Sinne von Art. 41 bis

Abs. 1 lit . f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVV ] ) zu vermeiden. Für die Beitragsjahre 2011 ff. sei deshalb nichts Spezielles vorzukehren. Das B SV habe sich jedoch ausnahmsweise b e reit gezeigt, die Ausgleichskassen anzuweisen, auf die Erhebung von Zinsen nach 41 bis

Abs. 1 lit . f AHVV zu verzichten, die in den Beitragsjahren bis und mit 2010 nachweislich auf höhere n Erwerbseinkommen zu folge der Änderung der Rechtsprechung durch das Bundesgericht zurückge gan gen seien . Für die auf das Beitragsjahr 2010 folgende n Beitragsjahre habe das BSV jedoch ausdrücklich keine solche Ausnahmeregelung vorgesehen. Die Aus gleichs kassen seien vom BSV angewiesen worden, die Verzugszinsen ent spre chend diesen Vorgaben festzusetzen. Im vorliegend en Fall sei die Erhebung von Verzugs zinsen ab dem 1. Januar 2013 somit korrekt gewesen ( Urk. 2 S. 3) . 1.3

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Familie Eigentümerin eines Land wirtschaftsbetriebes in Y.___ sei. Er habe die landwirtschaftliche Erwerbs tä tigkeit per 3 1. Dezember 2010 aufgegeben. Die zu bewirtschaftenden landwirt schaftlichen Grundstücke seien verpachtet worden. E ine im Jahr 2004 einge zonte und erschlossene Bauparzelle von 6712 m 2

sei mit Mehrfam ilienhäusern mit 44 Mietwohnungen überbaut worden. Die Baubewilligung sei im Januar 2011 erteilt worden. Baubeginn sei Mitte 2011 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei für die damals vollzogene Überführung von Bauland vom Landwirtschaftsbetrieb in das Privatvermögen ausser ergänzenden Vermögenssteuern keine Steuern wie direkte Bundessteuern aus Einkünften aus selbständigem Haupterwerb sowie AHV-Beiträge bekannt gewesen.

Seine Steuerveranlagung für das Jahr 2011 sei vom Kantonalen Steueramt bewusst zurückbehalten worden, bis das Kreisschrei ben Nr. 38 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 1 7. Juli 2013 in Kraft getreten sei und für alle im Zeitpunkt seines Inkrafttretens offenen Veranlagun gen Anwendung gefunden habe. Der Einschätzungsvorschlag sei mit Datum vom 1 8. Juli 2013 erfolgt, unmittelbar nach Inkrafttreten des Kreisschreibens ( Urk. 1 S. 2). 2 .

2 .1

2 .1.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung , AHVG; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienst leis tende und bei Mutterschaft, EOG). 2 .1.2

Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Han dels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer ( DBG ) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklär ten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 AHVV). 2 .1.3

Gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG zählen zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbs tätigkeit auch alle Kapital gewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmäs siger Aufwertung von Ge schäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Ge schäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteili gungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapital gesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Art. 18 b DBG bleibt vorbehalten. 2 .1.4

Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grund stücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet (Art. 18 Abs. 4 DBG). 2 .2

Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge vom Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr fest gesetzt, wobei das Kalenderjahr als Bei tragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsäch lich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb inves tierten Eigenkapitals. Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbsein kom men von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Ver anlagung für die direkte Bundessteuer beziehungsweise für das im Betrieb inves tierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kan tona len Ver anlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitions werte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese Anga ben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). 2 .3

Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständigerwerben den nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Aus gleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Ein kommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn , der Beitragspflich tige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtli chen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitrags jahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen ab weicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Bei tragspflich tigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akon tobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen ein zureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkom men zu melden (Abs. 4). 2 .4

Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung, vgl. Art. 27 AHVV und E. 2. 2 ) – in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akonto bei trägen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig ent richteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu ver rechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). Als Zahlungsperioden gilt für Selbstän di gerwerbende grundsätzlich das Vierteljahr (Art. 34 Abs. 1 lit . b AHVV). 2 .5

2.5.1

Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Soz ialversiche rungsrechts (ATSG) - anwendbar gestützt auf Art. 1 AHVG - sind für fällige Bei tragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Ver gü tungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurz fristige Ausstände Ausnahmen vorsehen. 2.5.2

Gemäss Art. 41 bis Abs. 1 lit . b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangen e Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welch es die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu ent richten. 2.5.3

Sodann haben Selbständigerwerbende , Nichter werbs tätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszu gleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindesten s 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Bei trägen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr fol genden Kalenderjahr entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugs zinsen zu entrichten (Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV) . 2.5.4

Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41 bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2 .6

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3. 3.1

Mit Urteil vom 2. Dezember 2011, publiziert in BGE 138 II 32 , erwog das Bun desgericht, dass für Veräusserungsgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken die privilegierte Ausnahme rege lung gelte, wonach nur die wieder eingebrachten Abschreibungen der Einkom menssteuer von Bund und Kanton unterliegen würden, während der eigentliche Wertzuwachsgewinn ausschliesslich der kantonalen beziehungsweise kommu nalen Grundstückgewinnsteuer unterlie gen würden und auf Bundesebene nicht besteuert werde (E. 2.1). Diese Privilegie rung sei namentlich dadurch angemessen zu begrenzen, dass der steuerrechtliche Begriff des "land- und forstwirtschaft lichen Grundstückes" im Einklang mit dem Anwendungs- und Schutzbereich sowie den Veräusserungsbeschränkungen des bäuerlichen Bodenrechts konkre tisiert werden müsse (E. 2.2). Für ein unüberbau tes und vollumfänglich in einer Bauzone gelegenes Grundstück, das nicht "ange messenen Umschwung" eines Grundstückes mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen bilde, könne die Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung kommen (E. 2.2 und E. 2.3). 3.2

In der Folge hat die Eidgenössische Steuerverwaltung am 1 7. Juli 201 3 das Kreis schreiben Nr. 38 erlassen. Darin wurden die in BGE 138 II 32 verwendeten ein schlägigen Begriffe erläutert und die steuerlichen Auswirkungen dieses Ent scheids bezüglich der Besteuerung von Kapitalgewinnen aus der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Land wirten festgehalten (vgl. Urk. 6/156/1 ff.). Gemäss diesem Kreisschreiben ist diese Kapitalgewinnbesteuerung auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kreis schreibens noch offenen Veran l a gungen anzuwenden ( Urk. 6/156/11). 3. 3

In seinem Schreiben an den Schweizerischen Bauernverband vom 4. Dezember 2013 hielt das BSV unter Hinweis auf dieses Kreisschreiben fest , dass nach der Praxis der direk ten Bundessteuer die Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 auf alle offenen Veranlagungen anwendbar sei. Da die höheren Einkommen aus selb stän diger Erwerbstätigkeit auch beitragspflichtig seien, schlage sie auf die AHV durch. Gemäss den Angaben des Schweizerischen Bauernverbandes seien seit Bekannt werden der Rechtshängigkeit des Prozesses, der im erwähnten Bundes ge richts entscheid gemündet habe , die Steuerveranlagungen gestoppt worden. Offenbar gehe es um die Veranlagungen für die Jahre ab 2009 bei den Kantonen und ab 2010 beim Bund. Die neu als Einkommen zu deklarierenden Gewinne seien auf 1‘740 Millionen Franken und die darauf bei der AHV anfallenden Ver zugszinsen auf 12 Millionen Franken geschätzt worden. Scheinbar verursache die neue Be steuerungspraxis einen Rückstand von drei Jahren. Der Schweizerische Bauern verband habe nun ersucht, dass in der AHV für die Beitragsjahre 2009 bis 2013 auf die wegen der geänderten Steuerpraxis auflaufenden Verzugszinsen ver zich tet werde (Urk. 7 / 2 S. 1). Betroffen seien selbständigerwerbende Landwirte, die laufend als solche besteuert würden und Sozialversicherungsbeiträge zu be zahlen hätten. Es sei sodann davon auszugehen, dass die betroffenen Personen laufend Akontobeiträge entrichtet hätten, die sich nun aufgrund der neuen Besteuerungs praxis bei der definitiven Festsetzung der Beiträge (Art. 25 AHVV) i m Verhältnis zu den tatsächlich geschuldeten Beiträgen als wesentlich zu tief erweisen würden. Bei dieser Sachlage würden Ausgleichszinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV ausgelöst. Der Verordnungsgeber gehe grundsätzlich davon aus, dass die Beitragspflichtigen in der Lage seien, die grössere definitive Bei tragsschuld zu erkennen und innerhalb des dem Beitragsjahr folgenden Kalen derjahres die Akontobeiträge so zu erhöhen, dass sie die Zinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV vermeiden könnten. Es stelle sich zunächst die Frage, wann die betroffe nen Beitragspflichtigen von der Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 Kenntnis erhalten hätten und sich darüber hätten Rechenschaft ablegen können, dass höhere Sozialversicherungsbeiträge anfallen würden. Den Angaben des Schweizerischen Bauernverbandes vom 28. November 2013 sei zu entneh men, dass der Geschäftsbereich Treuhand und Schätzungen des Schweize rischen Bauernverbandes bereits Anfang 2012 über die neue Steuerpraxis infor miert und sogar auf die damit verbundenen höheren AHV-Beiträge hingewiesen habe (vgl. “Schock für Baulandbauern“, “Rückschlag für die Bauern mit Bauland …“ [Bauernzeitung vom 13. Januar 2012]), “Baulandbauern bestürzt“, “Hohe Steuern für Bauland“ [Bauernzeitung vom 20. Januar 2012]). Weiter habe die Rückfrage bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ergeben, dass am 29. August 2012 in Bern eine Anhörung des Schweizerischen Bauernverbandes stattgefunden habe. Alsdann sei a m

29. November 2012 eine Analyse der Schwei zerischen Steuerkon ferenz publiziert worden. Darin sei unter Ziff. 2 “Folgerungen aus dem Bundes gerichtsentscheid“ unter anderem zu l es en: “Der Veräusserungs gewinn unterliegt für die Kantons- wie auch für die direkte Bundessteuer voll ständig der Einkom mensteuer“. Unter diesen Umständen hätten die betroffenen Beitragspflichtigen unter Beachtung der ihnen zumutbaren Aufmerksamkeit spä testens Anfang Dezember 2012 erkennen müssen, dass ihre Beitragsschuld grös ser ausfallen würde und ihre Akontobeiträge anzupassen gewesen wären, um Ausgleichszinsen zu vermeiden. Ausgleichszinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV seien dann zu leisten, wenn die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlichen geschuldeten Beiträgen liegen würden und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet würden ( Urk. 7/2 S. 2 ). Das bedeute, dass für die betroffenen Landwirte die höheren Beitragsforderungen für die Beiträge 2011 ff. rechtzeitig erkennbar gewesen seien, um Zinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f. AHVV zu vermeiden. Falls die höheren Einkommen im Jahr 2011 angefallen seien, hätten die Akontobei träge bis 1. Januar 2013 aufgestockt werden können. In Bezug auf das Beitrags jahr 2012 sei solches gar bis zum 1. Januar 2014 möglich ( Urk. 7/2 S. 3).

Das BSV führte in diesem Schreiben weiter aus, dass es ausnahmsweise bereit sei, die Ausgleichskassen anzuweisen, auf die Erhebung von Zinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f. AHVV zu verzichten, die „ in den Beitragsjahren “ bis und mit 2010 nachweislich auf höhere Erwerbseinkommen zufolge der Änderung der Recht sprechung gemäss BGE 138 II 32 zurückgehen würden. Die Ausgleichskassen könnten die entsprechenden Fälle in der Regel nicht von sich aus erkennen. Um von den erwähnten Zinsen befreit zu werden, würden die betroffenen Landwirte somit nicht darum herumkommen, ihrer Ausgleichskasse ein dahingehendes Gesuch zu stellen und Dokumente einzureichen, aus denen klar hervorgehe, dass die für die Zinsauslösung massgebende Unterschätzung des Einkommens auf der alten Steuerpraxis beruhe. Mit dieser Massnahme werde sichergestellt, dass sich die neue Steuerpraxis und die damit einhergehenden Verzögerungen in Bezug auf die Verzugszinsen nicht nachteilig auf die Landwirte auswirken würden, die das ihnen Zumutbare für die Vermeidung von Verzugszinsen vorgekehrt hätten ( Urk. 7/2 S. 3 ). 3. 4

3. 4 .1

Um diese Massnahme umzusetzen hat das BSV die an Ausgleichskassen gerichtete Verwaltungsweisung “Verzugszinsen im Zusammenhang mit Kapitalgewinnen aufgrund der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Ge schäftsvermögen von Landwirten“ (Urk. 7 /1) erlassen. Darin hält das BSV einlei tend fest, dass es im Zusammenhang mit dem Entscheid des Bundesgerichts BGE 138 II 32 (Ände rung der Rechtsprechung betreffend die Besteuerung der Gewinne aus der Veräus serung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäfts vermögen von Landwirten) zu einem eigentlichen Rückstau bei den Steuerveran lagungen (Sistierung der Veranlagungen) gekommen sei. Die aus der Rechtspre chungs ände rung resultierenden höheren Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit würden der Beitragspflicht in der AHV/IV/EO unterliegen. We gen der erwähnten Verzögerungen in der steuerlichen Behandlung würden auf Seiten der AHV für die betroffenen Personen nicht vorhersehbare Verzugszinsen aus gelöst. Dem Schwei zerischen Bauernverband sei mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 zugesichert worden, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf diese Zinsen verzichtet werde ( Urk. 7/1 S. 1). 3. 4 .2

In Bezug auf die Verzugszinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV (sogenannte erweite rt e Ausgleichszinsen) sei davon auszugehen, dass die von der Recht spre chungsänderung betroffenen Beitragspflichtigen unter Beachtung der ihnen zu mutbaren Aufmerksamkeit spätestens Anfang Dezember 2012 hätten erkennen können, dass ihre Beitragsschuld grösser ausfallen würde und ihre Akontobeiträ ge anzupassen gewesen wären, um Ausgleichszinsen zu vermeiden. Mit anderen Worten sei für die Beitragsjahre 2011 ff. nichts Spezielles vorzukehren. Was die Beitragsjahre vor 2011 angehe, so sei von erweiterten Ausgleichszinsen unter der dreiffachen Voraussetzung abzusehen, dass - die betroffenen Beitragspflichtigen ihrer Ausgleichskasse ein dahingehendes Gesuch stellen würden; - den dem Gesuch beiliegenden Dokumenten entnommen werden könne, dass das voraussichtliche Einkommen und die darauf entrichteten Akontobeiträge wegen der Rechtsprechungsänderung gemäss BGE 138 II 32 in relevanter Weise unterschätzt worden seien; - die entrichteten Akontobeiträge die Anwendung des besagten Verordnungs artikels aufgrund des nach der früheren Rechtslage zu erwartenden Einkom mens, d. h. unter Ausklammerung des infolge Rechtsprechungsänderung höheren Kapitalgewinns, ausschliessen (Urk. 7/ 1 S. 1 ).

Die Ausgleichskassen würden somi t eine doppelte Rechnung führen (einmal mit dem höheren Kapitalgewinn, einmal ohne diesen [Schatten rech nung]). Auf die aus der Schattenrechnung, d. h. trotz Ausklammerung des höhe ren Kapitalge winns, resultierende n erweiter ten Ausgleichszinsen werde nicht ver zichtet ( Urk. 7/1 S. 1). 3. 4 .3

In der Verwaltungsweisung hielt das BSV weiter fest, dass sich die Änderung in einigen Fällen nicht auf die erweiterten Ausgleichszinsen, sondern auf die Nach forderungszinsen nach Art. 41 bis

Abs. 1 lit . b AHVV aus wirkten . Dies betreffe bei spiels weise vor Ende 2010 stattgefunde ne Stilllegungen oder endgültige Verpach tun gen ( Urk. 7/1 S. 1 ). In Nachforderungsfällen würden die entsprechenden Ver an lagungen immer frühestens im Jahr nach dem Steuerjahr eröffnet werden. In den wegen der Änderung der Rechtsprechung sistierten Verfahren würden die Steuer meldungen mit zum Teil erheblicher Verzögerung eintreffen. Damit der Verzugs zinsenlauf nicht übermässig lang werde, sei es in den von der Sistierung betrof fenen Fällen so zu halten, dass die Zinsen so berechnet würden, als wäre der Kapitalgewinn im Steuer- beziehungsweise Beitragsjahr unmittelbar vor der Veranlagung der direkten Bundessteuer angefallen. Dies gelte auch dann, wenn Rechtsmittel gegen die Veranlagung ergriffen worden seien. Auch in diesen “Nachforderungsfällen“ hätten die betroffenen Beitragspflichtigen ihrer Aus gleichskasse ein Gesuch zu stellen, um vom verkürzten Zinsenlauf profitieren zu können. Aus den dem Gesuch beliegenden Dokumenten müsse ausserdem her vorgehen, dass die Veranlagung wegen der Rechtsprechungsänderung sistiert worden sei ( Urk. 7/1 S. 2). 4.

4.1

Das Kantonale Steueramt meldete der Beschwerdegegnerin mit Steuermel dung vom

28. September 2016 ein vom Beschwerdeführer im Jahr 2011 aus selb stän diger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen von Fr. 3'127'151.-- ( Urk. 6/148/1). Darin enthalten war der Kapitalgewinn des Beschwerdeführers infolge Über füh rung eines in der Bauzone gelegenen Grundstückes. Dieser hat - vor den Abzügen im Steuerverfahren - Fr. 3'474'449.-- betragen (vgl. die Berech nungsmitteilung für die direkte Bundessteuer 2011 des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 28. Januar 2016, Urk. 6/155/4-5). Aufgrund der Steuermeldung setzte die Beschwer degegnerin die vom Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2011 zu leistenden persönlichen Beiträge mit “ Nachtragsverfügung “ vom 14. Oktober 2016 auf Fr. 330'115.20 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 6/150). Mit “Beitragsver fü gung Akonto “ vom 2. Februar 2011 hatte die Beschwerdegeg nerin für das Bei tragsjahr 2011 Akontobeiträge im Betrag von Fr. 915.-- (inkl. Ver wal tungs kosten) erhoben. Weil die Differenz zwischen diesen Akontobeiträ gen

und den vom Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2011 tatsächlich zu leis tenden persön lichen Beiträgen mehr als 25 Prozent beträgt, fallen grundsätzlich Ausgleichs zinsen im Sinne von Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV an. Der Beschwerde führer hätte diese Zinspflicht vermeiden können , indem er bei der Beschwerde gegnerin eine Er höhung der Akonto beiträge verlangt hätte.

D er Beschwer defüh rer erzielte den Kapitalgewinn im Jahr 201 1. Mit dem BSV ist davon aus zugehen , dass die betrof fenen Beitragspflichtigen unter Beach tung der ihnen zumut baren Aufmerk sam keit die Folgen des am 2. Dezember 2011 gefällten Bundesgerichts urteils BGE 138 II 32 spätestens a nfang s Dezember 2012 hätten erkennen müssen . Der Beschwerdeführer hätte somit die Akontobeiträge

bis zum 1. Januar 2013 anpas sen können , ohne dass er Ausgleichszinsen hätte bezahlen müssen (Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV). Ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer sich bei zumutbarer Auf merk samkeit über die Konsequenzen von BGE 138 II 32 hätte informierten können und nicht, ob er davon tatsächlich wusste. Es gilt, dass nie mand aus der eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile für sich beanspruchen kann (Urteile des Bundes gerichts H 135/03 vom 7. Juli 2003 E. 3.1, H 176/03 vom 19. Oktober 2005 E. 2.3.2, je mit Hin weis).

Entgegen der Vorbrin gen des Beschwerdeführers ist mithin nicht entscheidend, dass die Baube will ligung für die Überbauung der Liegenschaft bereits im Januar 2011 erteilt und mit der Über bauung Mitte 2011 begonnen wurde ( Urk. 1 S. 2) . Weil dem Beschwerdeführer genügend Zeit geblieben wäre, um die Akontobeiträge anpas sen zu lassen, braucht auch nicht geprüft zu werden, ob das Kantonale Steueramt die Steuer veranlagung bis zum Erlass des Kreis schreibens Nr. 38 der ESTV am 17. Juli 2013 sistiert hatte. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hat er am 1 9. Juli 2013 einen Veranlagungsvorschlag für die direkte Bundessteuer 201 1 erhalten. Gegen diesen Veranlagungsvorschlag habe er sodann am 1 9. Oktober 2013 Rekurs erhoben , weil er mit der Bewertung des Verkehrswertes der Liegenschaft nicht einverstanden gewesen sei. Am 14.

De zember 2015 habe er einen neu en Veran lagungsvorschlag er halten, welcher jedoch gegenüber dem Vorschlag vom Juli 2013 unverändert gewesen sei. In der Folge habe am 2 1. Januar 2016 beim Kan tonalen Steueramt eine Besprechung stattgefunden, bei welcher eine Einigung bezüglich des Ver kehrswerts erzielt worden sei. Er habe den darauf beruhenden Veran lagungs vorschlag vom 2 8. Januar 2016 akzeptiert ( Urk. 6/153 /1 ). Dies zeigt, dass die Ver zögerung im Steuerverfahren ab Juli 2013 nicht auf eine Sis tierung wegen der Recht sprechung des Bundesgerichts in BGE 138 II 32

zurück zuführen ist. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus seinem Vorbrin gen, dass die Steuerbehörden auf Verzugszinsen verzichtet hätten, nichts zu sei nen Gunsten ableiten (Urk. 6/153/1). Die Voraussetzungen, gemäss welchen die Ausgleichskassen auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichten können, sind in der oben wieder ge gebenen Verwaltungsweisung des BSV umschrieben (E. 3.4). Sie sind vor liegend nicht gegeben .

Ausserdem ging es im steuerlichen Veranla gungsverfahren einzig um das Massliche , die Tatsache, dass im Jahre 2011 eine Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen stattgefunden hat, war dem Beschwerdeführer bekannt. 4.2

Der Beschwerdeführer führte sodann aus, dass er seine landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit per 31.

Dezember 2010 auf ge geben und die zu bewirtschaften den landwirtschaftlichen Grundstücke verpachtet habe ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin hielt dazu fest, grundsätzlich seien bei Landwirten, die ihren Betrieb bereits auf ge geben und ihr Land verpachtet hätten, keine Ausgleichszin sen im Sinne von Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV zu erheben. Wegen ihrer Pensio nierung hätten sie keine provisorischen Beiträge bezahlt, welche auszugleichen seien. Vielmehr hätten solche Landwirte bei nachträglicher Beitragserhebung Nachforderungs zinsen im Sinne von Art. 41 bis Abs. 1 lit . b AHVV zu entrichten. Für diese Fälle habe das BSV festgehalten, dass bei einer Sistierung (der Steuer veranlagung) auf grund von BGE 138 II 32 die Zinsen so zu berechnen seien, als wäre der Kapitalgewinn im Steuer- beziehungsweise Beitragsjahr unmittelbar vor der Veranlagung der direkten Bundessteuer angefallen ( Urk. 5 S. 2). Im Weiteren legte sie dar, weshalb aus ihrer Sicht nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit bereits im Jahr 2010 auf gegeben habe ( Urk. 5 S. 2-3). Gemäss den Kassenakten entrichtete der Beschwer deführer im Jahr 2011 als Selbständigerwerbende r

Akontobeiträge ( Urk. 6/93). Im Jahr 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer, ob er wegen sei n en tiefen Ein kommen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit bis zum Erreichen des Rentenal ters frei willig höhere Beitragsleistungen erbringen könne ( Urk. 6/87). Er meldete sich aber weder als Selbständigerwerbender bei der Beschwerdegegnerin ab ( vgl. Urk. 6/91) noch als Nichterwerbstätiger an. Dementsprechend besteht vorliegend auch kein Anlass, ihn anders zu qualifi zieren. Auf dem vom Beschwerdeführer im Jahr 2011 aus dem Grundstücks ge schäft erzielten Kapitalgewinn sind daher Ausgleichszinsen im Sinne von Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV und keine Nachfor derungs zinsen im Sinne von Art. 41 bis Abs. 1 lit . b AHVV zu entrichten. Entspre chend kommt die Verwaltungs weisung des BSV bezüglich Nachforderungszinsen vorliegend nicht zur Anwen dung. 5.

Die Beschwerdegegnerin war mithin nicht gehalten, auf die Erhebung der Aus gleichszinsen zu verzichten. In masslicher Hinsicht geben diese Zinsen zu keinen Beanstandungen Anlass. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 9. Oktober 2016 erhob

X.___ Einsprache gegen die Nachtragsverfügung vom 1 4. Oktober 2016 und erklärte , dass er mit den Verzugszinsen nicht einverstanden sei ( Urk. 6/152). Mit Ein spracheentscheid vom 1 6. Dezember 2016 wies die Ausgleichskasse die Ein sprache gegen die Nach tragsverfügung vom 1 4. Oktober 2016 ab ( Urk. 6/159). Am selben Tag setzte sie die Verzugszinsen vom 1. Januar 2013 bis 1 4. Oktober 2016 in der Höhe von Fr. 62'538.50 verfügungsweise fest ( Urk. 6/160).

Die dagegen von X.___ am 4. Januar 2017 erhobene Einspra che ( Urk. 6/164) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1 8. Juli 2018 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist die Verzugszinsforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 62'538.50.

E. 1.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. Juli 2018 führte die Beschwer de gegnerin aus, das Bundesgericht habe mit BGE 138 II 32 die Kapitalgewinne auf grund der Veräusserung beziehungsweise Überführung von in der Bauzone gele genen Grundstücken im Geschäftsvermögen als steuerbares Erwerbseinkom men aus selbständiger Tätigkeit qualifiziert. D a für die Erhebung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit die Veranlagung der direkten Bundessteuer mass gebend sei , habe dieses Urteil des Bundesgericht s Auswirkungen auf die Beitrags pflicht und d ie damit verbundene Pflicht zur Zahlung allfälliger Verzugszinsen der von solchen Transaktionen betroffenen Landwirte. Deshalb habe das Bundes amt für Sozialversicherungen (BSV) gegenüber dem Schweizerischen Bauern ver band mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 zur Problematik allfälliger mit der neuen Praxis verbundenen Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen Stellung ge nommen. Dabei habe es festgehalten, dass die von der Rechtsprechungsänderung betroffenen Landwirte spätestens im Dezember 2012 Kenntnis von der Rechtspre chungsänderung hätten haben müssen . Für Gewinne, die ab dem Jahr 2011 angefallen seien, hätten die Bauern, die Akontobeiträge geleistet haben , genü gend Zeit ge habt, um diese Beiträge anzupassen und damit Verzugszinsen (erweiterte Aus gleichszinsen im Sinne von Art. 41 bis

Abs. 1 lit . f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVV ] ) zu vermeiden. Für die Beitragsjahre 2011 ff. sei deshalb nichts Spezielles vorzukehren. Das B SV habe sich jedoch ausnahmsweise b e reit gezeigt, die Ausgleichskassen anzuweisen, auf die Erhebung von Zinsen nach 41 bis

Abs. 1 lit . f AHVV zu verzichten, die in den Beitragsjahren bis und mit 2010 nachweislich auf höhere n Erwerbseinkommen zu folge der Änderung der Rechtsprechung durch das Bundesgericht zurückge gan gen seien . Für die auf das Beitragsjahr 2010 folgende n Beitragsjahre habe das BSV jedoch ausdrücklich keine solche Ausnahmeregelung vorgesehen. Die Aus gleichs kassen seien vom BSV angewiesen worden, die Verzugszinsen ent spre chend diesen Vorgaben festzusetzen. Im vorliegend en Fall sei die Erhebung von Verzugs zinsen ab dem 1. Januar 2013 somit korrekt gewesen ( Urk. 2 S. 3) .

E. 1.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Familie Eigentümerin eines Land wirtschaftsbetriebes in Y.___ sei. Er habe die landwirtschaftliche Erwerbs tä tigkeit per 3 1. Dezember 2010 aufgegeben. Die zu bewirtschaftenden landwirt schaftlichen Grundstücke seien verpachtet worden. E ine im Jahr 2004 einge zonte und erschlossene Bauparzelle von 6712 m 2

sei mit Mehrfam ilienhäusern mit 44 Mietwohnungen überbaut worden. Die Baubewilligung sei im Januar 2011 erteilt worden. Baubeginn sei Mitte 2011 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei für die damals vollzogene Überführung von Bauland vom Landwirtschaftsbetrieb in das Privatvermögen ausser ergänzenden Vermögenssteuern keine Steuern wie direkte Bundessteuern aus Einkünften aus selbständigem Haupterwerb sowie AHV-Beiträge bekannt gewesen.

Seine Steuerveranlagung für das Jahr 2011 sei vom Kantonalen Steueramt bewusst zurückbehalten worden, bis das Kreisschrei ben Nr. 38 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 1 7. Juli 2013 in Kraft getreten sei und für alle im Zeitpunkt seines Inkrafttretens offenen Veranlagun gen Anwendung gefunden habe. Der Einschätzungsvorschlag sei mit Datum vom 1 8. Juli 2013 erfolgt, unmittelbar nach Inkrafttreten des Kreisschreibens ( Urk. 1 S. 2). 2 .

2 .1

2 .1.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung , AHVG; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienst leis tende und bei Mutterschaft, EOG). 2 .1.2

Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Han dels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer ( DBG ) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklär ten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 AHVV). 2 .1.3

Gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG zählen zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbs tätigkeit auch alle Kapital gewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmäs siger Aufwertung von Ge schäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Ge schäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteili gungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapital gesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Art. 18 b DBG bleibt vorbehalten. 2 .1.4

Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grund stücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet (Art. 18 Abs. 4 DBG). 2 .2

Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge vom Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr fest gesetzt, wobei das Kalenderjahr als Bei tragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsäch lich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb inves tierten Eigenkapitals. Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbsein kom men von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Ver anlagung für die direkte Bundessteuer beziehungsweise für das im Betrieb inves tierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kan tona len Ver anlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitions werte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese Anga ben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). 2 .3

Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständigerwerben den nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Aus gleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Ein kommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn , der Beitragspflich tige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtli chen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitrags jahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen ab weicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Bei tragspflich tigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akon tobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen ein zureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkom men zu melden (Abs. 4). 2 .4

Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung, vgl. Art. 27 AHVV und E. 2. 2 ) – in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akonto bei trägen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig ent richteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu ver rechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). Als Zahlungsperioden gilt für Selbstän di gerwerbende grundsätzlich das Vierteljahr (Art. 34 Abs. 1 lit . b AHVV). 2 .5

2.5.1

Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Soz ialversiche rungsrechts (ATSG) - anwendbar gestützt auf Art. 1 AHVG - sind für fällige Bei tragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Ver gü tungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurz fristige Ausstände Ausnahmen vorsehen. 2.5.2

Gemäss Art. 41 bis Abs. 1 lit . b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangen e Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welch es die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu ent richten. 2.5.3

Sodann haben Selbständigerwerbende , Nichter werbs tätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszu gleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindesten s 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Bei trägen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr fol genden Kalenderjahr entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugs zinsen zu entrichten (Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV) . 2.5.4

Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41 bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2 .6

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 3. August 201 8 Beschwerde und beantragte, auf die Verzugszinsforderung in der Höhe von Fr. 62'538.50

sei zu verzichten . Eventualiter seien die Zinsen erst ab dem 1. Januar 2015 zu erheben ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. August 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage der Kas senakten [ Urk. 6/1-207, Urk. 7/1-2]), was dem Beschwerdeführer am 2 9. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).

E. 3 In seinem Schreiben an den Schweizerischen Bauernverband vom 4. Dezember 2013 hielt das BSV unter Hinweis auf dieses Kreisschreiben fest , dass nach der Praxis der direk ten Bundessteuer die Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 auf alle offenen Veranlagungen anwendbar sei. Da die höheren Einkommen aus selb stän diger Erwerbstätigkeit auch beitragspflichtig seien, schlage sie auf die AHV durch. Gemäss den Angaben des Schweizerischen Bauernverbandes seien seit Bekannt werden der Rechtshängigkeit des Prozesses, der im erwähnten Bundes ge richts entscheid gemündet habe , die Steuerveranlagungen gestoppt worden. Offenbar gehe es um die Veranlagungen für die Jahre ab 2009 bei den Kantonen und ab 2010 beim Bund. Die neu als Einkommen zu deklarierenden Gewinne seien auf 1‘740 Millionen Franken und die darauf bei der AHV anfallenden Ver zugszinsen auf 12 Millionen Franken geschätzt worden. Scheinbar verursache die neue Be steuerungspraxis einen Rückstand von drei Jahren. Der Schweizerische Bauern verband habe nun ersucht, dass in der AHV für die Beitragsjahre 2009 bis 2013 auf die wegen der geänderten Steuerpraxis auflaufenden Verzugszinsen ver zich tet werde (Urk.

E. 3.1 Mit Urteil vom 2. Dezember 2011, publiziert in BGE 138 II 32 , erwog das Bun desgericht, dass für Veräusserungsgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken die privilegierte Ausnahme rege lung gelte, wonach nur die wieder eingebrachten Abschreibungen der Einkom menssteuer von Bund und Kanton unterliegen würden, während der eigentliche Wertzuwachsgewinn ausschliesslich der kantonalen beziehungsweise kommu nalen Grundstückgewinnsteuer unterlie gen würden und auf Bundesebene nicht besteuert werde (E. 2.1). Diese Privilegie rung sei namentlich dadurch angemessen zu begrenzen, dass der steuerrechtliche Begriff des "land- und forstwirtschaft lichen Grundstückes" im Einklang mit dem Anwendungs- und Schutzbereich sowie den Veräusserungsbeschränkungen des bäuerlichen Bodenrechts konkre tisiert werden müsse (E. 2.2). Für ein unüberbau tes und vollumfänglich in einer Bauzone gelegenes Grundstück, das nicht "ange messenen Umschwung" eines Grundstückes mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen bilde, könne die Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung kommen (E. 2.2 und E. 2.3).

E. 3.2 In der Folge hat die Eidgenössische Steuerverwaltung am 1 7. Juli 201

E. 7 /1) erlassen. Darin hält das BSV einlei tend fest, dass es im Zusammenhang mit dem Entscheid des Bundesgerichts BGE 138 II 32 (Ände rung der Rechtsprechung betreffend die Besteuerung der Gewinne aus der Veräus serung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäfts vermögen von Landwirten) zu einem eigentlichen Rückstau bei den Steuerveran lagungen (Sistierung der Veranlagungen) gekommen sei. Die aus der Rechtspre chungs ände rung resultierenden höheren Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit würden der Beitragspflicht in der AHV/IV/EO unterliegen. We gen der erwähnten Verzögerungen in der steuerlichen Behandlung würden auf Seiten der AHV für die betroffenen Personen nicht vorhersehbare Verzugszinsen aus gelöst. Dem Schwei zerischen Bauernverband sei mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 zugesichert worden, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf diese Zinsen verzichtet werde ( Urk. 7/1 S. 1). 3. 4 .2

In Bezug auf die Verzugszinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV (sogenannte erweite rt e Ausgleichszinsen) sei davon auszugehen, dass die von der Recht spre chungsänderung betroffenen Beitragspflichtigen unter Beachtung der ihnen zu mutbaren Aufmerksamkeit spätestens Anfang Dezember 2012 hätten erkennen können, dass ihre Beitragsschuld grösser ausfallen würde und ihre Akontobeiträ ge anzupassen gewesen wären, um Ausgleichszinsen zu vermeiden. Mit anderen Worten sei für die Beitragsjahre 2011 ff. nichts Spezielles vorzukehren. Was die Beitragsjahre vor 2011 angehe, so sei von erweiterten Ausgleichszinsen unter der dreiffachen Voraussetzung abzusehen, dass - die betroffenen Beitragspflichtigen ihrer Ausgleichskasse ein dahingehendes Gesuch stellen würden; - den dem Gesuch beiliegenden Dokumenten entnommen werden könne, dass das voraussichtliche Einkommen und die darauf entrichteten Akontobeiträge wegen der Rechtsprechungsänderung gemäss BGE 138 II 32 in relevanter Weise unterschätzt worden seien; - die entrichteten Akontobeiträge die Anwendung des besagten Verordnungs artikels aufgrund des nach der früheren Rechtslage zu erwartenden Einkom mens, d. h. unter Ausklammerung des infolge Rechtsprechungsänderung höheren Kapitalgewinns, ausschliessen (Urk. 7/ 1 S. 1 ).

Die Ausgleichskassen würden somi t eine doppelte Rechnung führen (einmal mit dem höheren Kapitalgewinn, einmal ohne diesen [Schatten rech nung]). Auf die aus der Schattenrechnung, d. h. trotz Ausklammerung des höhe ren Kapitalge winns, resultierende n erweiter ten Ausgleichszinsen werde nicht ver zichtet ( Urk. 7/1 S. 1). 3. 4 .3

In der Verwaltungsweisung hielt das BSV weiter fest, dass sich die Änderung in einigen Fällen nicht auf die erweiterten Ausgleichszinsen, sondern auf die Nach forderungszinsen nach Art. 41 bis

Abs. 1 lit . b AHVV aus wirkten . Dies betreffe bei spiels weise vor Ende 2010 stattgefunde ne Stilllegungen oder endgültige Verpach tun gen ( Urk. 7/1 S. 1 ). In Nachforderungsfällen würden die entsprechenden Ver an lagungen immer frühestens im Jahr nach dem Steuerjahr eröffnet werden. In den wegen der Änderung der Rechtsprechung sistierten Verfahren würden die Steuer meldungen mit zum Teil erheblicher Verzögerung eintreffen. Damit der Verzugs zinsenlauf nicht übermässig lang werde, sei es in den von der Sistierung betrof fenen Fällen so zu halten, dass die Zinsen so berechnet würden, als wäre der Kapitalgewinn im Steuer- beziehungsweise Beitragsjahr unmittelbar vor der Veranlagung der direkten Bundessteuer angefallen. Dies gelte auch dann, wenn Rechtsmittel gegen die Veranlagung ergriffen worden seien. Auch in diesen “Nachforderungsfällen“ hätten die betroffenen Beitragspflichtigen ihrer Aus gleichskasse ein Gesuch zu stellen, um vom verkürzten Zinsenlauf profitieren zu können. Aus den dem Gesuch beliegenden Dokumenten müsse ausserdem her vorgehen, dass die Veranlagung wegen der Rechtsprechungsänderung sistiert worden sei ( Urk. 7/1 S. 2). 4.

4.1

Das Kantonale Steueramt meldete der Beschwerdegegnerin mit Steuermel dung vom

28. September 2016 ein vom Beschwerdeführer im Jahr 2011 aus selb stän diger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen von Fr. 3'127'151.-- ( Urk. 6/148/1). Darin enthalten war der Kapitalgewinn des Beschwerdeführers infolge Über füh rung eines in der Bauzone gelegenen Grundstückes. Dieser hat - vor den Abzügen im Steuerverfahren - Fr. 3'474'449.-- betragen (vgl. die Berech nungsmitteilung für die direkte Bundessteuer 2011 des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 28. Januar 2016, Urk. 6/155/4-5). Aufgrund der Steuermeldung setzte die Beschwer degegnerin die vom Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2011 zu leistenden persönlichen Beiträge mit “ Nachtragsverfügung “ vom 14. Oktober 2016 auf Fr. 330'115.20 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 6/150). Mit “Beitragsver fü gung Akonto “ vom 2. Februar 2011 hatte die Beschwerdegeg nerin für das Bei tragsjahr 2011 Akontobeiträge im Betrag von Fr. 915.-- (inkl. Ver wal tungs kosten) erhoben. Weil die Differenz zwischen diesen Akontobeiträ gen

und den vom Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2011 tatsächlich zu leis tenden persön lichen Beiträgen mehr als 25 Prozent beträgt, fallen grundsätzlich Ausgleichs zinsen im Sinne von Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV an. Der Beschwerde führer hätte diese Zinspflicht vermeiden können , indem er bei der Beschwerde gegnerin eine Er höhung der Akonto beiträge verlangt hätte.

D er Beschwer defüh rer erzielte den Kapitalgewinn im Jahr 201 1. Mit dem BSV ist davon aus zugehen , dass die betrof fenen Beitragspflichtigen unter Beach tung der ihnen zumut baren Aufmerk sam keit die Folgen des am 2. Dezember 2011 gefällten Bundesgerichts urteils BGE 138 II 32 spätestens a nfang s Dezember 2012 hätten erkennen müssen . Der Beschwerdeführer hätte somit die Akontobeiträge

bis zum 1. Januar 2013 anpas sen können , ohne dass er Ausgleichszinsen hätte bezahlen müssen (Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV). Ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer sich bei zumutbarer Auf merk samkeit über die Konsequenzen von BGE 138 II 32 hätte informierten können und nicht, ob er davon tatsächlich wusste. Es gilt, dass nie mand aus der eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile für sich beanspruchen kann (Urteile des Bundes gerichts H 135/03 vom 7. Juli 2003 E. 3.1, H 176/03 vom 19. Oktober 2005 E. 2.3.2, je mit Hin weis).

Entgegen der Vorbrin gen des Beschwerdeführers ist mithin nicht entscheidend, dass die Baube will ligung für die Überbauung der Liegenschaft bereits im Januar 2011 erteilt und mit der Über bauung Mitte 2011 begonnen wurde ( Urk. 1 S. 2) . Weil dem Beschwerdeführer genügend Zeit geblieben wäre, um die Akontobeiträge anpas sen zu lassen, braucht auch nicht geprüft zu werden, ob das Kantonale Steueramt die Steuer veranlagung bis zum Erlass des Kreis schreibens Nr. 38 der ESTV am 17. Juli 2013 sistiert hatte. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hat er am 1 9. Juli 2013 einen Veranlagungsvorschlag für die direkte Bundessteuer 201 1 erhalten. Gegen diesen Veranlagungsvorschlag habe er sodann am 1 9. Oktober 2013 Rekurs erhoben , weil er mit der Bewertung des Verkehrswertes der Liegenschaft nicht einverstanden gewesen sei. Am 14.

De zember 2015 habe er einen neu en Veran lagungsvorschlag er halten, welcher jedoch gegenüber dem Vorschlag vom Juli 2013 unverändert gewesen sei. In der Folge habe am 2 1. Januar 2016 beim Kan tonalen Steueramt eine Besprechung stattgefunden, bei welcher eine Einigung bezüglich des Ver kehrswerts erzielt worden sei. Er habe den darauf beruhenden Veran lagungs vorschlag vom 2 8. Januar 2016 akzeptiert ( Urk. 6/153 /1 ). Dies zeigt, dass die Ver zögerung im Steuerverfahren ab Juli 2013 nicht auf eine Sis tierung wegen der Recht sprechung des Bundesgerichts in BGE 138 II 32

zurück zuführen ist. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus seinem Vorbrin gen, dass die Steuerbehörden auf Verzugszinsen verzichtet hätten, nichts zu sei nen Gunsten ableiten (Urk. 6/153/1). Die Voraussetzungen, gemäss welchen die Ausgleichskassen auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichten können, sind in der oben wieder ge gebenen Verwaltungsweisung des BSV umschrieben (E. 3.4). Sie sind vor liegend nicht gegeben .

Ausserdem ging es im steuerlichen Veranla gungsverfahren einzig um das Massliche , die Tatsache, dass im Jahre 2011 eine Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen stattgefunden hat, war dem Beschwerdeführer bekannt. 4.2

Der Beschwerdeführer führte sodann aus, dass er seine landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit per 31.

Dezember 2010 auf ge geben und die zu bewirtschaften den landwirtschaftlichen Grundstücke verpachtet habe ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin hielt dazu fest, grundsätzlich seien bei Landwirten, die ihren Betrieb bereits auf ge geben und ihr Land verpachtet hätten, keine Ausgleichszin sen im Sinne von Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV zu erheben. Wegen ihrer Pensio nierung hätten sie keine provisorischen Beiträge bezahlt, welche auszugleichen seien. Vielmehr hätten solche Landwirte bei nachträglicher Beitragserhebung Nachforderungs zinsen im Sinne von Art. 41 bis Abs. 1 lit . b AHVV zu entrichten. Für diese Fälle habe das BSV festgehalten, dass bei einer Sistierung (der Steuer veranlagung) auf grund von BGE 138 II 32 die Zinsen so zu berechnen seien, als wäre der Kapitalgewinn im Steuer- beziehungsweise Beitragsjahr unmittelbar vor der Veranlagung der direkten Bundessteuer angefallen ( Urk. 5 S. 2). Im Weiteren legte sie dar, weshalb aus ihrer Sicht nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit bereits im Jahr 2010 auf gegeben habe ( Urk. 5 S. 2-3). Gemäss den Kassenakten entrichtete der Beschwer deführer im Jahr 2011 als Selbständigerwerbende r

Akontobeiträge ( Urk. 6/93). Im Jahr 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer, ob er wegen sei n en tiefen Ein kommen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit bis zum Erreichen des Rentenal ters frei willig höhere Beitragsleistungen erbringen könne ( Urk. 6/87). Er meldete sich aber weder als Selbständigerwerbender bei der Beschwerdegegnerin ab ( vgl. Urk. 6/91) noch als Nichterwerbstätiger an. Dementsprechend besteht vorliegend auch kein Anlass, ihn anders zu qualifi zieren. Auf dem vom Beschwerdeführer im Jahr 2011 aus dem Grundstücks ge schäft erzielten Kapitalgewinn sind daher Ausgleichszinsen im Sinne von Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV und keine Nachfor derungs zinsen im Sinne von Art. 41 bis Abs. 1 lit . b AHVV zu entrichten. Entspre chend kommt die Verwaltungs weisung des BSV bezüglich Nachforderungszinsen vorliegend nicht zur Anwen dung. 5.

Die Beschwerdegegnerin war mithin nicht gehalten, auf die Erhebung der Aus gleichszinsen zu verzichten. In masslicher Hinsicht geben diese Zinsen zu keinen Beanstandungen Anlass. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2018.00058

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 6. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1951, ist als selbständiger Landwirt der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen. Mit “Beitragsverfügung Akonto “ vom 2. Februar 2011 erhob die Aus gleichskasse für das Beitragsjahr 201 1

Akontobeiträge im Betrag von Fr. 915.-- (inkl. Ver wal tungskosten). Damit verbunden war die Aufforderung, dass der Versicherte ihr erhebliche Änderungen des beitrags pflichten Einkommens mitteilen solle (Urk. 6/93). Mit Steuermeldung vom 2 8. September 2016 meldete das Kantonale Steueramt der Ausgleichskasse ein von X.___ im Jahr 2011 aus selbstän diger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen von Fr. 3'127'151.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 3'037'328.-- ( Urk. 6/148). Ge stützt darauf setzte die Ausgleichkasse seine für das Beit ragsjahr 2011 zu be zah lenden persön lichen Beiträge mit “ Nachtragsverfügung “ vom 14. Oktober 2016 auf Fr. 330'115.20 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 6/150). Mit der Rechnung vom selben Tag erhob sie zudem Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 62'538.50 (Urk.

6/151). Am 1 9. Oktober 2016 erhob

X.___ Einsprache gegen die Nachtragsverfügung vom 1 4. Oktober 2016 und erklärte , dass er mit den Verzugszinsen nicht einverstanden sei ( Urk. 6/152). Mit Ein spracheentscheid vom 1 6. Dezember 2016 wies die Ausgleichskasse die Ein sprache gegen die Nach tragsverfügung vom 1 4. Oktober 2016 ab ( Urk. 6/159). Am selben Tag setzte sie die Verzugszinsen vom 1. Januar 2013 bis 1 4. Oktober 2016 in der Höhe von Fr. 62'538.50 verfügungsweise fest ( Urk. 6/160).

Die dagegen von X.___ am 4. Januar 2017 erhobene Einspra che ( Urk. 6/164) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1 8. Juli 2018 ab ( Urk. 2).

2.

Dagegen erhob X.___ am 3. August 201 8 Beschwerde und beantragte, auf die Verzugszinsforderung in der Höhe von Fr. 62'538.50

sei zu verzichten . Eventualiter seien die Zinsen erst ab dem 1. Januar 2015 zu erheben ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. August 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage der Kas senakten [ Urk. 6/1-207, Urk. 7/1-2]), was dem Beschwerdeführer am 2 9. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist die Verzugszinsforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 62'538.50. 1.2

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. Juli 2018 führte die Beschwer de gegnerin aus, das Bundesgericht habe mit BGE 138 II 32 die Kapitalgewinne auf grund der Veräusserung beziehungsweise Überführung von in der Bauzone gele genen Grundstücken im Geschäftsvermögen als steuerbares Erwerbseinkom men aus selbständiger Tätigkeit qualifiziert. D a für die Erhebung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit die Veranlagung der direkten Bundessteuer mass gebend sei , habe dieses Urteil des Bundesgericht s Auswirkungen auf die Beitrags pflicht und d ie damit verbundene Pflicht zur Zahlung allfälliger Verzugszinsen der von solchen Transaktionen betroffenen Landwirte. Deshalb habe das Bundes amt für Sozialversicherungen (BSV) gegenüber dem Schweizerischen Bauern ver band mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 zur Problematik allfälliger mit der neuen Praxis verbundenen Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen Stellung ge nommen. Dabei habe es festgehalten, dass die von der Rechtsprechungsänderung betroffenen Landwirte spätestens im Dezember 2012 Kenntnis von der Rechtspre chungsänderung hätten haben müssen . Für Gewinne, die ab dem Jahr 2011 angefallen seien, hätten die Bauern, die Akontobeiträge geleistet haben , genü gend Zeit ge habt, um diese Beiträge anzupassen und damit Verzugszinsen (erweiterte Aus gleichszinsen im Sinne von Art. 41 bis

Abs. 1 lit . f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVV ] ) zu vermeiden. Für die Beitragsjahre 2011 ff. sei deshalb nichts Spezielles vorzukehren. Das B SV habe sich jedoch ausnahmsweise b e reit gezeigt, die Ausgleichskassen anzuweisen, auf die Erhebung von Zinsen nach 41 bis

Abs. 1 lit . f AHVV zu verzichten, die in den Beitragsjahren bis und mit 2010 nachweislich auf höhere n Erwerbseinkommen zu folge der Änderung der Rechtsprechung durch das Bundesgericht zurückge gan gen seien . Für die auf das Beitragsjahr 2010 folgende n Beitragsjahre habe das BSV jedoch ausdrücklich keine solche Ausnahmeregelung vorgesehen. Die Aus gleichs kassen seien vom BSV angewiesen worden, die Verzugszinsen ent spre chend diesen Vorgaben festzusetzen. Im vorliegend en Fall sei die Erhebung von Verzugs zinsen ab dem 1. Januar 2013 somit korrekt gewesen ( Urk. 2 S. 3) . 1.3

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Familie Eigentümerin eines Land wirtschaftsbetriebes in Y.___ sei. Er habe die landwirtschaftliche Erwerbs tä tigkeit per 3 1. Dezember 2010 aufgegeben. Die zu bewirtschaftenden landwirt schaftlichen Grundstücke seien verpachtet worden. E ine im Jahr 2004 einge zonte und erschlossene Bauparzelle von 6712 m 2

sei mit Mehrfam ilienhäusern mit 44 Mietwohnungen überbaut worden. Die Baubewilligung sei im Januar 2011 erteilt worden. Baubeginn sei Mitte 2011 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei für die damals vollzogene Überführung von Bauland vom Landwirtschaftsbetrieb in das Privatvermögen ausser ergänzenden Vermögenssteuern keine Steuern wie direkte Bundessteuern aus Einkünften aus selbständigem Haupterwerb sowie AHV-Beiträge bekannt gewesen.

Seine Steuerveranlagung für das Jahr 2011 sei vom Kantonalen Steueramt bewusst zurückbehalten worden, bis das Kreisschrei ben Nr. 38 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 1 7. Juli 2013 in Kraft getreten sei und für alle im Zeitpunkt seines Inkrafttretens offenen Veranlagun gen Anwendung gefunden habe. Der Einschätzungsvorschlag sei mit Datum vom 1 8. Juli 2013 erfolgt, unmittelbar nach Inkrafttreten des Kreisschreibens ( Urk. 1 S. 2). 2 .

2 .1

2 .1.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung , AHVG; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienst leis tende und bei Mutterschaft, EOG). 2 .1.2

Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Han dels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer ( DBG ) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklär ten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 AHVV). 2 .1.3

Gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG zählen zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbs tätigkeit auch alle Kapital gewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmäs siger Aufwertung von Ge schäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Ge schäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteili gungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapital gesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Art. 18 b DBG bleibt vorbehalten. 2 .1.4

Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grund stücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet (Art. 18 Abs. 4 DBG). 2 .2

Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge vom Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr fest gesetzt, wobei das Kalenderjahr als Bei tragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsäch lich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb inves tierten Eigenkapitals. Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbsein kom men von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Ver anlagung für die direkte Bundessteuer beziehungsweise für das im Betrieb inves tierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kan tona len Ver anlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitions werte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese Anga ben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). 2 .3

Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständigerwerben den nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Aus gleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Ein kommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn , der Beitragspflich tige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtli chen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitrags jahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen ab weicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Bei tragspflich tigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akon tobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen ein zureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkom men zu melden (Abs. 4). 2 .4

Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung, vgl. Art. 27 AHVV und E. 2. 2 ) – in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akonto bei trägen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig ent richteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu ver rechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). Als Zahlungsperioden gilt für Selbstän di gerwerbende grundsätzlich das Vierteljahr (Art. 34 Abs. 1 lit . b AHVV). 2 .5

2.5.1

Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Soz ialversiche rungsrechts (ATSG) - anwendbar gestützt auf Art. 1 AHVG - sind für fällige Bei tragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Ver gü tungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurz fristige Ausstände Ausnahmen vorsehen. 2.5.2

Gemäss Art. 41 bis Abs. 1 lit . b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangen e Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welch es die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu ent richten. 2.5.3

Sodann haben Selbständigerwerbende , Nichter werbs tätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszu gleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindesten s 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Bei trägen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr fol genden Kalenderjahr entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugs zinsen zu entrichten (Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV) . 2.5.4

Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41 bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2 .6

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3. 3.1

Mit Urteil vom 2. Dezember 2011, publiziert in BGE 138 II 32 , erwog das Bun desgericht, dass für Veräusserungsgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken die privilegierte Ausnahme rege lung gelte, wonach nur die wieder eingebrachten Abschreibungen der Einkom menssteuer von Bund und Kanton unterliegen würden, während der eigentliche Wertzuwachsgewinn ausschliesslich der kantonalen beziehungsweise kommu nalen Grundstückgewinnsteuer unterlie gen würden und auf Bundesebene nicht besteuert werde (E. 2.1). Diese Privilegie rung sei namentlich dadurch angemessen zu begrenzen, dass der steuerrechtliche Begriff des "land- und forstwirtschaft lichen Grundstückes" im Einklang mit dem Anwendungs- und Schutzbereich sowie den Veräusserungsbeschränkungen des bäuerlichen Bodenrechts konkre tisiert werden müsse (E. 2.2). Für ein unüberbau tes und vollumfänglich in einer Bauzone gelegenes Grundstück, das nicht "ange messenen Umschwung" eines Grundstückes mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen bilde, könne die Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung kommen (E. 2.2 und E. 2.3). 3.2

In der Folge hat die Eidgenössische Steuerverwaltung am 1 7. Juli 201 3 das Kreis schreiben Nr. 38 erlassen. Darin wurden die in BGE 138 II 32 verwendeten ein schlägigen Begriffe erläutert und die steuerlichen Auswirkungen dieses Ent scheids bezüglich der Besteuerung von Kapitalgewinnen aus der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Land wirten festgehalten (vgl. Urk. 6/156/1 ff.). Gemäss diesem Kreisschreiben ist diese Kapitalgewinnbesteuerung auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kreis schreibens noch offenen Veran l a gungen anzuwenden ( Urk. 6/156/11). 3. 3

In seinem Schreiben an den Schweizerischen Bauernverband vom 4. Dezember 2013 hielt das BSV unter Hinweis auf dieses Kreisschreiben fest , dass nach der Praxis der direk ten Bundessteuer die Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 auf alle offenen Veranlagungen anwendbar sei. Da die höheren Einkommen aus selb stän diger Erwerbstätigkeit auch beitragspflichtig seien, schlage sie auf die AHV durch. Gemäss den Angaben des Schweizerischen Bauernverbandes seien seit Bekannt werden der Rechtshängigkeit des Prozesses, der im erwähnten Bundes ge richts entscheid gemündet habe , die Steuerveranlagungen gestoppt worden. Offenbar gehe es um die Veranlagungen für die Jahre ab 2009 bei den Kantonen und ab 2010 beim Bund. Die neu als Einkommen zu deklarierenden Gewinne seien auf 1‘740 Millionen Franken und die darauf bei der AHV anfallenden Ver zugszinsen auf 12 Millionen Franken geschätzt worden. Scheinbar verursache die neue Be steuerungspraxis einen Rückstand von drei Jahren. Der Schweizerische Bauern verband habe nun ersucht, dass in der AHV für die Beitragsjahre 2009 bis 2013 auf die wegen der geänderten Steuerpraxis auflaufenden Verzugszinsen ver zich tet werde (Urk. 7 / 2 S. 1). Betroffen seien selbständigerwerbende Landwirte, die laufend als solche besteuert würden und Sozialversicherungsbeiträge zu be zahlen hätten. Es sei sodann davon auszugehen, dass die betroffenen Personen laufend Akontobeiträge entrichtet hätten, die sich nun aufgrund der neuen Besteuerungs praxis bei der definitiven Festsetzung der Beiträge (Art. 25 AHVV) i m Verhältnis zu den tatsächlich geschuldeten Beiträgen als wesentlich zu tief erweisen würden. Bei dieser Sachlage würden Ausgleichszinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV ausgelöst. Der Verordnungsgeber gehe grundsätzlich davon aus, dass die Beitragspflichtigen in der Lage seien, die grössere definitive Bei tragsschuld zu erkennen und innerhalb des dem Beitragsjahr folgenden Kalen derjahres die Akontobeiträge so zu erhöhen, dass sie die Zinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV vermeiden könnten. Es stelle sich zunächst die Frage, wann die betroffe nen Beitragspflichtigen von der Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 Kenntnis erhalten hätten und sich darüber hätten Rechenschaft ablegen können, dass höhere Sozialversicherungsbeiträge anfallen würden. Den Angaben des Schweizerischen Bauernverbandes vom 28. November 2013 sei zu entneh men, dass der Geschäftsbereich Treuhand und Schätzungen des Schweize rischen Bauernverbandes bereits Anfang 2012 über die neue Steuerpraxis infor miert und sogar auf die damit verbundenen höheren AHV-Beiträge hingewiesen habe (vgl. “Schock für Baulandbauern“, “Rückschlag für die Bauern mit Bauland …“ [Bauernzeitung vom 13. Januar 2012]), “Baulandbauern bestürzt“, “Hohe Steuern für Bauland“ [Bauernzeitung vom 20. Januar 2012]). Weiter habe die Rückfrage bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ergeben, dass am 29. August 2012 in Bern eine Anhörung des Schweizerischen Bauernverbandes stattgefunden habe. Alsdann sei a m

29. November 2012 eine Analyse der Schwei zerischen Steuerkon ferenz publiziert worden. Darin sei unter Ziff. 2 “Folgerungen aus dem Bundes gerichtsentscheid“ unter anderem zu l es en: “Der Veräusserungs gewinn unterliegt für die Kantons- wie auch für die direkte Bundessteuer voll ständig der Einkom mensteuer“. Unter diesen Umständen hätten die betroffenen Beitragspflichtigen unter Beachtung der ihnen zumutbaren Aufmerksamkeit spä testens Anfang Dezember 2012 erkennen müssen, dass ihre Beitragsschuld grös ser ausfallen würde und ihre Akontobeiträge anzupassen gewesen wären, um Ausgleichszinsen zu vermeiden. Ausgleichszinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV seien dann zu leisten, wenn die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlichen geschuldeten Beiträgen liegen würden und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet würden ( Urk. 7/2 S. 2 ). Das bedeute, dass für die betroffenen Landwirte die höheren Beitragsforderungen für die Beiträge 2011 ff. rechtzeitig erkennbar gewesen seien, um Zinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f. AHVV zu vermeiden. Falls die höheren Einkommen im Jahr 2011 angefallen seien, hätten die Akontobei träge bis 1. Januar 2013 aufgestockt werden können. In Bezug auf das Beitrags jahr 2012 sei solches gar bis zum 1. Januar 2014 möglich ( Urk. 7/2 S. 3).

Das BSV führte in diesem Schreiben weiter aus, dass es ausnahmsweise bereit sei, die Ausgleichskassen anzuweisen, auf die Erhebung von Zinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f. AHVV zu verzichten, die „ in den Beitragsjahren “ bis und mit 2010 nachweislich auf höhere Erwerbseinkommen zufolge der Änderung der Recht sprechung gemäss BGE 138 II 32 zurückgehen würden. Die Ausgleichskassen könnten die entsprechenden Fälle in der Regel nicht von sich aus erkennen. Um von den erwähnten Zinsen befreit zu werden, würden die betroffenen Landwirte somit nicht darum herumkommen, ihrer Ausgleichskasse ein dahingehendes Gesuch zu stellen und Dokumente einzureichen, aus denen klar hervorgehe, dass die für die Zinsauslösung massgebende Unterschätzung des Einkommens auf der alten Steuerpraxis beruhe. Mit dieser Massnahme werde sichergestellt, dass sich die neue Steuerpraxis und die damit einhergehenden Verzögerungen in Bezug auf die Verzugszinsen nicht nachteilig auf die Landwirte auswirken würden, die das ihnen Zumutbare für die Vermeidung von Verzugszinsen vorgekehrt hätten ( Urk. 7/2 S. 3 ). 3. 4

3. 4 .1

Um diese Massnahme umzusetzen hat das BSV die an Ausgleichskassen gerichtete Verwaltungsweisung “Verzugszinsen im Zusammenhang mit Kapitalgewinnen aufgrund der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Ge schäftsvermögen von Landwirten“ (Urk. 7 /1) erlassen. Darin hält das BSV einlei tend fest, dass es im Zusammenhang mit dem Entscheid des Bundesgerichts BGE 138 II 32 (Ände rung der Rechtsprechung betreffend die Besteuerung der Gewinne aus der Veräus serung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäfts vermögen von Landwirten) zu einem eigentlichen Rückstau bei den Steuerveran lagungen (Sistierung der Veranlagungen) gekommen sei. Die aus der Rechtspre chungs ände rung resultierenden höheren Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit würden der Beitragspflicht in der AHV/IV/EO unterliegen. We gen der erwähnten Verzögerungen in der steuerlichen Behandlung würden auf Seiten der AHV für die betroffenen Personen nicht vorhersehbare Verzugszinsen aus gelöst. Dem Schwei zerischen Bauernverband sei mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 zugesichert worden, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf diese Zinsen verzichtet werde ( Urk. 7/1 S. 1). 3. 4 .2

In Bezug auf die Verzugszinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV (sogenannte erweite rt e Ausgleichszinsen) sei davon auszugehen, dass die von der Recht spre chungsänderung betroffenen Beitragspflichtigen unter Beachtung der ihnen zu mutbaren Aufmerksamkeit spätestens Anfang Dezember 2012 hätten erkennen können, dass ihre Beitragsschuld grösser ausfallen würde und ihre Akontobeiträ ge anzupassen gewesen wären, um Ausgleichszinsen zu vermeiden. Mit anderen Worten sei für die Beitragsjahre 2011 ff. nichts Spezielles vorzukehren. Was die Beitragsjahre vor 2011 angehe, so sei von erweiterten Ausgleichszinsen unter der dreiffachen Voraussetzung abzusehen, dass - die betroffenen Beitragspflichtigen ihrer Ausgleichskasse ein dahingehendes Gesuch stellen würden; - den dem Gesuch beiliegenden Dokumenten entnommen werden könne, dass das voraussichtliche Einkommen und die darauf entrichteten Akontobeiträge wegen der Rechtsprechungsänderung gemäss BGE 138 II 32 in relevanter Weise unterschätzt worden seien; - die entrichteten Akontobeiträge die Anwendung des besagten Verordnungs artikels aufgrund des nach der früheren Rechtslage zu erwartenden Einkom mens, d. h. unter Ausklammerung des infolge Rechtsprechungsänderung höheren Kapitalgewinns, ausschliessen (Urk. 7/ 1 S. 1 ).

Die Ausgleichskassen würden somi t eine doppelte Rechnung führen (einmal mit dem höheren Kapitalgewinn, einmal ohne diesen [Schatten rech nung]). Auf die aus der Schattenrechnung, d. h. trotz Ausklammerung des höhe ren Kapitalge winns, resultierende n erweiter ten Ausgleichszinsen werde nicht ver zichtet ( Urk. 7/1 S. 1). 3. 4 .3

In der Verwaltungsweisung hielt das BSV weiter fest, dass sich die Änderung in einigen Fällen nicht auf die erweiterten Ausgleichszinsen, sondern auf die Nach forderungszinsen nach Art. 41 bis

Abs. 1 lit . b AHVV aus wirkten . Dies betreffe bei spiels weise vor Ende 2010 stattgefunde ne Stilllegungen oder endgültige Verpach tun gen ( Urk. 7/1 S. 1 ). In Nachforderungsfällen würden die entsprechenden Ver an lagungen immer frühestens im Jahr nach dem Steuerjahr eröffnet werden. In den wegen der Änderung der Rechtsprechung sistierten Verfahren würden die Steuer meldungen mit zum Teil erheblicher Verzögerung eintreffen. Damit der Verzugs zinsenlauf nicht übermässig lang werde, sei es in den von der Sistierung betrof fenen Fällen so zu halten, dass die Zinsen so berechnet würden, als wäre der Kapitalgewinn im Steuer- beziehungsweise Beitragsjahr unmittelbar vor der Veranlagung der direkten Bundessteuer angefallen. Dies gelte auch dann, wenn Rechtsmittel gegen die Veranlagung ergriffen worden seien. Auch in diesen “Nachforderungsfällen“ hätten die betroffenen Beitragspflichtigen ihrer Aus gleichskasse ein Gesuch zu stellen, um vom verkürzten Zinsenlauf profitieren zu können. Aus den dem Gesuch beliegenden Dokumenten müsse ausserdem her vorgehen, dass die Veranlagung wegen der Rechtsprechungsänderung sistiert worden sei ( Urk. 7/1 S. 2). 4.

4.1

Das Kantonale Steueramt meldete der Beschwerdegegnerin mit Steuermel dung vom

28. September 2016 ein vom Beschwerdeführer im Jahr 2011 aus selb stän diger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen von Fr. 3'127'151.-- ( Urk. 6/148/1). Darin enthalten war der Kapitalgewinn des Beschwerdeführers infolge Über füh rung eines in der Bauzone gelegenen Grundstückes. Dieser hat - vor den Abzügen im Steuerverfahren - Fr. 3'474'449.-- betragen (vgl. die Berech nungsmitteilung für die direkte Bundessteuer 2011 des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 28. Januar 2016, Urk. 6/155/4-5). Aufgrund der Steuermeldung setzte die Beschwer degegnerin die vom Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2011 zu leistenden persönlichen Beiträge mit “ Nachtragsverfügung “ vom 14. Oktober 2016 auf Fr. 330'115.20 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 6/150). Mit “Beitragsver fü gung Akonto “ vom 2. Februar 2011 hatte die Beschwerdegeg nerin für das Bei tragsjahr 2011 Akontobeiträge im Betrag von Fr. 915.-- (inkl. Ver wal tungs kosten) erhoben. Weil die Differenz zwischen diesen Akontobeiträ gen

und den vom Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2011 tatsächlich zu leis tenden persön lichen Beiträgen mehr als 25 Prozent beträgt, fallen grundsätzlich Ausgleichs zinsen im Sinne von Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV an. Der Beschwerde führer hätte diese Zinspflicht vermeiden können , indem er bei der Beschwerde gegnerin eine Er höhung der Akonto beiträge verlangt hätte.

D er Beschwer defüh rer erzielte den Kapitalgewinn im Jahr 201 1. Mit dem BSV ist davon aus zugehen , dass die betrof fenen Beitragspflichtigen unter Beach tung der ihnen zumut baren Aufmerk sam keit die Folgen des am 2. Dezember 2011 gefällten Bundesgerichts urteils BGE 138 II 32 spätestens a nfang s Dezember 2012 hätten erkennen müssen . Der Beschwerdeführer hätte somit die Akontobeiträge

bis zum 1. Januar 2013 anpas sen können , ohne dass er Ausgleichszinsen hätte bezahlen müssen (Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV). Ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer sich bei zumutbarer Auf merk samkeit über die Konsequenzen von BGE 138 II 32 hätte informierten können und nicht, ob er davon tatsächlich wusste. Es gilt, dass nie mand aus der eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile für sich beanspruchen kann (Urteile des Bundes gerichts H 135/03 vom 7. Juli 2003 E. 3.1, H 176/03 vom 19. Oktober 2005 E. 2.3.2, je mit Hin weis).

Entgegen der Vorbrin gen des Beschwerdeführers ist mithin nicht entscheidend, dass die Baube will ligung für die Überbauung der Liegenschaft bereits im Januar 2011 erteilt und mit der Über bauung Mitte 2011 begonnen wurde ( Urk. 1 S. 2) . Weil dem Beschwerdeführer genügend Zeit geblieben wäre, um die Akontobeiträge anpas sen zu lassen, braucht auch nicht geprüft zu werden, ob das Kantonale Steueramt die Steuer veranlagung bis zum Erlass des Kreis schreibens Nr. 38 der ESTV am 17. Juli 2013 sistiert hatte. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hat er am 1 9. Juli 2013 einen Veranlagungsvorschlag für die direkte Bundessteuer 201 1 erhalten. Gegen diesen Veranlagungsvorschlag habe er sodann am 1 9. Oktober 2013 Rekurs erhoben , weil er mit der Bewertung des Verkehrswertes der Liegenschaft nicht einverstanden gewesen sei. Am 14.

De zember 2015 habe er einen neu en Veran lagungsvorschlag er halten, welcher jedoch gegenüber dem Vorschlag vom Juli 2013 unverändert gewesen sei. In der Folge habe am 2 1. Januar 2016 beim Kan tonalen Steueramt eine Besprechung stattgefunden, bei welcher eine Einigung bezüglich des Ver kehrswerts erzielt worden sei. Er habe den darauf beruhenden Veran lagungs vorschlag vom 2 8. Januar 2016 akzeptiert ( Urk. 6/153 /1 ). Dies zeigt, dass die Ver zögerung im Steuerverfahren ab Juli 2013 nicht auf eine Sis tierung wegen der Recht sprechung des Bundesgerichts in BGE 138 II 32

zurück zuführen ist. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus seinem Vorbrin gen, dass die Steuerbehörden auf Verzugszinsen verzichtet hätten, nichts zu sei nen Gunsten ableiten (Urk. 6/153/1). Die Voraussetzungen, gemäss welchen die Ausgleichskassen auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichten können, sind in der oben wieder ge gebenen Verwaltungsweisung des BSV umschrieben (E. 3.4). Sie sind vor liegend nicht gegeben .

Ausserdem ging es im steuerlichen Veranla gungsverfahren einzig um das Massliche , die Tatsache, dass im Jahre 2011 eine Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen stattgefunden hat, war dem Beschwerdeführer bekannt. 4.2

Der Beschwerdeführer führte sodann aus, dass er seine landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit per 31.

Dezember 2010 auf ge geben und die zu bewirtschaften den landwirtschaftlichen Grundstücke verpachtet habe ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin hielt dazu fest, grundsätzlich seien bei Landwirten, die ihren Betrieb bereits auf ge geben und ihr Land verpachtet hätten, keine Ausgleichszin sen im Sinne von Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV zu erheben. Wegen ihrer Pensio nierung hätten sie keine provisorischen Beiträge bezahlt, welche auszugleichen seien. Vielmehr hätten solche Landwirte bei nachträglicher Beitragserhebung Nachforderungs zinsen im Sinne von Art. 41 bis Abs. 1 lit . b AHVV zu entrichten. Für diese Fälle habe das BSV festgehalten, dass bei einer Sistierung (der Steuer veranlagung) auf grund von BGE 138 II 32 die Zinsen so zu berechnen seien, als wäre der Kapitalgewinn im Steuer- beziehungsweise Beitragsjahr unmittelbar vor der Veranlagung der direkten Bundessteuer angefallen ( Urk. 5 S. 2). Im Weiteren legte sie dar, weshalb aus ihrer Sicht nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit bereits im Jahr 2010 auf gegeben habe ( Urk. 5 S. 2-3). Gemäss den Kassenakten entrichtete der Beschwer deführer im Jahr 2011 als Selbständigerwerbende r

Akontobeiträge ( Urk. 6/93). Im Jahr 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer, ob er wegen sei n en tiefen Ein kommen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit bis zum Erreichen des Rentenal ters frei willig höhere Beitragsleistungen erbringen könne ( Urk. 6/87). Er meldete sich aber weder als Selbständigerwerbender bei der Beschwerdegegnerin ab ( vgl. Urk. 6/91) noch als Nichterwerbstätiger an. Dementsprechend besteht vorliegend auch kein Anlass, ihn anders zu qualifi zieren. Auf dem vom Beschwerdeführer im Jahr 2011 aus dem Grundstücks ge schäft erzielten Kapitalgewinn sind daher Ausgleichszinsen im Sinne von Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV und keine Nachfor derungs zinsen im Sinne von Art. 41 bis Abs. 1 lit . b AHVV zu entrichten. Entspre chend kommt die Verwaltungs weisung des BSV bezüglich Nachforderungszinsen vorliegend nicht zur Anwen dung. 5.

Die Beschwerdegegnerin war mithin nicht gehalten, auf die Erhebung der Aus gleichszinsen zu verzichten. In masslicher Hinsicht geben diese Zinsen zu keinen Beanstandungen Anlass. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher