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AB.2018.00045

Beiträge für selbständige Erwerbstätigkeit der Jahre 2013 und 2014. Die Beiträge sind insgesamt herabzusetzen aufgrund der neuen Meldung des kantonalen Steueramts.

Zürich SozVersG · 2019-06-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Akontoverfügungen vom

28. Januar 2013 beziehungsweise 27. Januar 2014 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , die Beiträge für Selbständigerwerbende von X.___ für die Beitragsjahre 2013 (Urk. 14/58) und 2014 (Urk. 14/85) jeweils auf Fr. 0.-- fest. Nach der Steuermeldung vom

24. Januar 2018 betreffend das Beitragsjahr 2013 (Urk. 14/103) meldete das kantonale Steueramt Zürich m it Rektifikat vom 31. Januar 2018 für das Steuerjahr 2013 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von X.___

von Fr. 170'785. -- sowie ein im Betrieb inves tiertes Eigenkapital von Fr. 0.--. Es wurde vermerkt, weder der Vorjahresverlust von Fr. 198'134 .-- noch AHV-Beiträge seien vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgezogen worden

(Urk. 14/104).

Nach der Steuermeldung vom 20. September 2017 betreffend das Beitragsjahr 2014 (Urk. 14/100) meldete das kantonale Steueramt m it Rektifikat vom 31. Januar 2018

für das Steuerjahr 2014

sodann ein Einkommen aus selbständi ger Erwerbstätigkeit von X.___

von Fr. 294'473.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.--. Es wurde ebenfalls ver merkt, weder der Vorjahresver lust von Fr. 476'453.-- noch AHV-Beiträge seien vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgezogen worden (Urk. 14/105). Für die Steu erjahre 2013 und 2014 legte der Steuerkommissär zudem eine Übersicht bei (Urk. 14/108). Mit Nachtragsverfügung vom 27. April 2018 setzte die Ausgleichskasse die Bei träge für das Beitragsjahr 2013 (inklusive Verwaltungskosten) auf Fr. 16'850.40 fest (Urk. 14/111), ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 153'900.-- (reines Einkommen aus selbständiger Er werbstätigkeit von Fr. 170'785.-- abzüglich Freibetrag für Personen im AHV-Alter im Betrag von Fr. 16'800.--). Für das Beitragsjahr 2014 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge (inklusive Verwaltungskosten) mit Nachtragsverfügung vom 27. April 2018 auf Fr. 28'977.60 fest (Urk. 14/112), ausgehend von einem beitragspflichtigen Ein kommen von Fr. 277'600.-- (reines Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätig keit von Fr. 294'473.-- abzüglich Freibetrag für Personen im AHV-Alter im Betrag von Fr. 16'800.--). Gegen die Nachtragsverfügungen vom 27. April 2018 erhob X.___ am 13. Mai 2018 Einsprache (Urk. 14/117), welche die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 31. Mai 2018 betreffend beide Beitragsjahre (2013 und 2014) abwies (Urk. 2 [= Urk. 14/123]). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 7. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien keine Bei träge aus selbständ iger Erwerbstätigkeit festzusetzen . B ei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit seien die Vorjahresverluste und das im Betrieb investierte Eigenkapital zu berücksichtigen (Urk. 1) . Mit Beschwer deantwort vom 15. August 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 13). Sie legte ihrer Eingabe eine Stellungnahme des kantonalen Steueramts vom 30. Juli 2018 bei (Urk. 15). Replicando

änderte der Beschwerdeführer seinen Antrag wie folgt ab : Für das Jahr 2013 sei das beitrags pflichtige Einkommen auf Fr. 0.-- und für das Jahr 2014 auf Fr. 273'300.-

- fest zusetzen (Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 18. Sep tember 2018 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 21), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. September 2018 angezeigt wurde (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenka pitals. 1.2

Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVG) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, ein schliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bun desgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Ver äusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteili gungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 1.3

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit ent spreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechts kräftigen Steu ertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewie sene Irrtümer ent halten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich be lang los, sozialversi cherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu greifen hat. Die selbstän digerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 1.4

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialver siche rungsge richts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des mass gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein kommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selb stän diger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommens bezüger beitrags pflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermel dung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinwei sen ). 1.5

1.5.1

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen die in Art. 9 Abs. 2 AHVG genannten

Abzüge getätigt werden. Als Abzüge werden die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste berücksichtigt (Art. 9 Abs. 2 lit . c AHVG). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital wer den von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG) . 1.5.2

Für die Ausscheidung und das A usmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit . a-e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massge bend (Art. 18 Abs. 1 AHVV) . Art. 18 Abs. 1 bis AHVV besagt indes , dass d i e Geschäftsverluste nach Art. 9 Abs . 2 lit .

c AHVG abgezogen werden können , wenn sie im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr ein getreten und verbucht worden sind.

1.5.3

Gemäss

Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichter werbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN ; Stand am 1. Januar 2013, seither unverändert )

dürf en d ie geltend gemachten Verluste nicht Vermögens werte betreffen, die n icht zum Geschäftsvermögen gehören ( Rz . 1109) . Abgezogen wer den können nur die im jeweiligen Beitragsjahr und dem unmittelbar vor angegan genen Beitragsjahr einge tretenen und ver buchten Geschäftsverluste (Art. 18 Abs. 1 bis AHVV). Eine weiter gehende Ver lustverrechnung ist ausge schlossen ( Rz . 1110). Die Steuerbehörde meldet der Ausgleichskasse das Einkom men aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ohne Verrechnung mit Vorjahresverlusten. Erlei det die oder der Beitragspflich tige im Beitragsjahr einen Verlust, wird ein Minus einkommen gemeldet. Die Ausgleichskasse hat diesen Verlust mit dem im nach folgenden Beitragsjahr erzielten Erwerbseinkommen zu verrechnen ( Rz . 1110.1) . 1.5.4

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Mai 2018 erwog die Beschwer degegnerin, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren sei für die Beitragserhebung nicht das steuerbare Einkommen massgebend, son dern das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Gemäss Rückmeldung des kantonalen Steueramts sei der Beschwerdeführer seit vielen Jahren gewerbs mässiger Liegenschaftenhändler (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 7. Juni 2018 vor (Urk. 1), es seien seit Jahren keine Liegenschaften mehr verkauf t worden. Sollte er dennoch als gewerbsmässiger

Liegenschaftenhändler qualifiz i e rt werden, sei das massgebende Einkommen zu korrigieren. Bei der Berechnung des Einkom mens aus selbständiger Erwerbstätigkeit seien sowohl das i nvestierte Eigenkapital von Fr. 1'925'000.-- betreffend das Beitragsja hr 2013 beziehungsweise von Fr. 1'950'000.-- betreffend das Beitragsjahr 2014 als auch der Vorjahresve rlust von Fr. 1'146'237.-- betreffend das Beitragsja hr 2013 beziehungsweise von Fr. 995'491.-- betreffend das Beitragsjah r 2014 zu berücksichtigen (Urk. 1). 2.3

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort vom 15. August 2018 dafür, gestützt auf die Stellungnahme des kantonalen Steueramts vom 30. Juli 2018 sei der Beschwerdeführer weiterhin als gewerbsmässiger Liegenschaften händler zu qualifizieren. Die Beschwerde sei daher abzuweisen (Urk. 13). 2.4

Das kantonale Steueramt hielt in der Stellungnahme vom 30. Juli 2018 unter Bezug auf die Steuerunterlagen fest, der Beschwerdeführer sei als gewerbsmässi ger Liegenschaftenhändler zu qualifizieren. Er sei steuerrechtlich bereits seit dem Jahr 1996 als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler qualifiziert und besteuert worden. Demgemäss seien auch die Steuerausscheidungen entsprechend der für Liegenschaftenhändler geltende n Praxis vorgenommen worden, was der Beschwerdeführer mindestens für die Jahre 2001 bis 2014 akzeptiert habe. Seine Liegenschaften seien dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zugewiesen wor den. Eine Überführung der Liegenschaften aus dem Geschäftsvermögen ins Pri vatvermögen habe in den Jahren 2012 bis 2014 nicht stattgefunden. Dass der Beschwerdeführer seit Jahren keine Liegenschaften mehr verkauft habe, treffe nicht zu. Er sei zudem an mehreren Baukonsortien beteiligt . D ie Einschätzungs vorschläge respektive die Veranlagungsvorschläge 2012 (Verlustvortrag), 2013 und 2014 habe er jeweils unterzeichnet. Es seien einerseits Kapitalverluste aus Liegenschaftsverkäufen sowie steuerliche Vorjahresverlust e in Abzug gebracht worden, was steuerrechtlich nur ein gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler

könne respektive nur bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen zulässig sei. Der Beschwerdeführer verhalte sich somit widersprüchlich, wenn er im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens bestreite, gewerbsmässiger Liegen schaftenhändler zu sein. Die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit betrü gen für das Jahr 2012 –

Fr. 128'657. -- (Verlust), für das Jahr 2013 Fr. 123'682. -- (Gewinn) und für das Jahr 2014 Fr. 390'674. -- (Gewinn). Das im Betrieb inves tierte Eigenkapital betrage für das Jahr 2013 Fr. 571'991.-- und für das Jahr 2014 Fr. 428'742.--. Der Vorjahresverlust sei jeweils zu berücksichtigen, weshalb auch der Verlust aus dem Jahr 2012 aufgeführt werde . Woraus sich die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Vorjahresverluste zusammensetzten, erschliesse sich nicht. Sofern es sich dabei um steuerrechtliche Verlustvorträge (über eine siebenjährige Verlustverrechnungsperiode) handeln sollte, wären diese sozialversicherungsrechtlich nicht relevant. Beim vom Beschwerdeführer in der Beschwerde genannten im Betrieb investierten Eigenkapital handle es sich um das steuerbare Vermögen. Dieses sei nicht zu berücksichtigen. Daraus, dass in den Veranlagungsvorschlägen in der Ziffer 2.1 der Wert mit Null veranlagt worden sei, könne der Beschwerdeführer nichts ableiten. Es gehe im Veranlagungsvor schlag einzig darum, das steuerbare Einkommen (und nicht das AHV-bei - tragspflichtige Einkommen) korrekt festzulegen. Gerade bei Liegenschaften im interkantonalen/internationalen Verhältnis würden die zuständigen Mitarbeiten den des kantonalen Steueramtes auch Liegenschaftenerträge im Geschäftsvermö gen in der Position « Liegenschaftenertrag » , Ziff. 6.4 des Einschätzungs- res pek tive Veranlagungsvorschlages, erfassen , weil dadurch die Steuerausscheidung automatisch durch das System berechnet werden könne (Urk. 15). 2.5

In der Replik vom 1. September 2018 führte der Beschwerdeführer aus, es sei in der Beschwerde vom 7. Juni 2018 nicht behauptet worden, er sei kein gewerbs mässiger Liegenschaftenhändler . Er beantrage im Sinne der Stellungnahme des kantonalen Steueramtes, e s seien die Zinsen auf dem investierten Eigenkapital und der Vorjahresverlust zu berücksichtigen. Für das Jahr 2013 ergebe sich ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr . 0.-- und für das Jahr 2014 ein

solches von Fr. 273'300.-- (Urk. 19). 3. 3.1

Zunächst ist festzuhalten , dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 1. Sep tember 2018 explizit darauf hinwies, er habe in seiner Beschwerde schrift nicht behauptet, kein gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler zu sein (Urk. 19). Da aufgrund d er Aktenlage ausgewiesen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler

h andelt (vgl. die Steuerakten [ Urk. 16 ] sowie die ausführliche und nachvollziehbare Stellungnahme des kanto nalen Steueramtes vom 30. Juli 2018 [Urk. 15]), erübrigen sich daher Weiterun gen zum Beitragsstatut.

3.2

Für die umstrittenen Be itragsjahre 2013 und 2014 sind demzufolge die Grundla gen für die Festsetzung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu bestim men. Das kantonale Steueramt meldete mit der Stellungnahme vom 30. Juli 2018 (Urk. 15) neue Einkommensz ahlen und ein neues im Betrieb investiertes Eigen kapital (vgl. E. 2.4). Diese Beträge weichen von den in den Rektifikaten vom 31. Januar 2018 gemeldeten Beträgen (Urk. 14/104-105) ab, sind aber dennoch verbindlich (E. 1.4), zumal weder d ie Beschwerdegegnerin noch der Beschwerde führer einwandten, dem kantonalen Steueramt sei ein Rechenfehler unterlaufen

(Urk. 13 und Urk. 19 ). 3.3

Für das Jahr 2013 wurde ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 123'682.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 571'991.-- und für das Jahr 2012 ein Verlust von Fr. 128'657.-- gemeldet (Urk. 15 S. 4). Eine Aufrechnung der persönlichen Beiträge ist nicht vorzunehmen, da die kantonale Steuerbehörde keinen AHV-B eitragsabzug getätigt hat (Urk. 42.1) und somit kein Nettoeinkommen gemeldet wurde (vgl. WSN Rz . 1169 ff.).

Da bereits der Vorjah resverlust aus dem Jahr 2012 das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Jahres 2013 übersteigt ( Geschäftsverluste dürfen vom rohen Einkommen abgezogen werden [vgl. E. 1.5]), versteht sich von selbst, dass d as beitragspflich tige Einkommen des Jahres 2013 Fr. 0. -- nicht übersteigen kann . Eine detaillier tere Berechnung erübrigt sich. D er Beschwerdeführer hat für das Beitragsjahr 201 3 somit keine Beiträge zu entrichten; im Jahr 2013 ist für Personen im AHV-Alter ein Einkommen bis Fr. 16'800.-- beitragsfrei .

3.4

Für das Jahr 2014 wurde ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 390'674.-- sowie ein im Betrieb investierte s Eigenkapital von Fr. 428'742.-- gemeldet (Urk. 15 S. 4). Eine Aufrechnung der persönlichen Beiträge ist nicht vorzunehmen, da die kantonale Steuerbehörde keinen AHV-Beitragsabzug getä tigt hat (Urk. 42.1) und somit kein Nettoeinkommen gemeldet wurde (vgl. WSN Rz . 1169 ff.). Vom reinen Einkommen von Fr. 390'674.-- ist daher ein Zins von Fr. 4’ 290 . -- (1 %) auf dem investierten Eigenkapital von gerundet Fr. 42 9'000.-- ( vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVV und WSN Rz . 1173 ) abzuziehen. Abzuziehen ist sodann der Freibetrag von Fr. 16'800. -- für Personen im AHV-Alter. Es ergibt sich somit ein beitragspflichtiges Einkommen (auf Fr. 100. — abgerundet ; WSN Rz . 1177 ) von Fr. 369’500.--. Darauf sind AHV-IV-EO-Beiträge von Fr. 35 ’ 841.5 0 (9.7 %) und FAK-Beiträge von Fr. 4 ' 434 .-- (1.2 %) zu erheben. Es fallen sodann Verwaltungskosten im Umfang von Fr. 1 ’792.10

an (5 % der AHV/IV/EO-Beiträge ; die Voraussetzungen für reduzierte Verwaltungskostenbeiträge sind nicht gegeben [vgl. das Merkblatt

der SVA Zürich: Verwaltungskostenbeiträge ab 2011 ] ) . Insgesamt hat der Beschwerdeführer für das Beitragsjahr somit Beiträge (inklusive Verwaltungskosten) von Fr. 42 ’ 067.6 0 zu entrichten. 3.5

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise gutzu heissen und die Beiträge für die Beitragsjahre 2013 und 2014 sind von total Fr. 45 ' 828 .-- (Fr. 16'850.40 für das Jahr 2013 und Fr. 28'977.60 für das Jahr 2014) auf total Fr. 42 ’ 067.6 0 herabzusetzen. D ie Bei träge für das Beitragsjahr 2013

sind neu auf Fr. 0.-- und die Beiträge für das Beitragsjahr 2014 auf neu Fr. 42'067.60 festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerde des Beschwerdeführers wird teilweise gut ge heissen und die Beiträge für die Beitragsjahre 2013 und 2014 werden von total Fr. 45'828.-- auf total Fr. 42’067.60 herab gesetzt . Die Beiträge für das Beitragsjahr 2013 werden neu auf Fr . 0.-- und die Beiträge für da s Beitragsjahr 2014 auf neu Fr. 42'067.60 fest gesetzt . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Finanzfabrik am See GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Mit Akontoverfügungen vom

28. Januar 2013 beziehungsweise 27. Januar 2014 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , die Beiträge für Selbständigerwerbende von X.___ für die Beitragsjahre 2013 (Urk. 14/58) und 2014 (Urk. 14/85) jeweils auf Fr. 0.-- fest. Nach der Steuermeldung vom

24. Januar 2018 betreffend das Beitragsjahr 2013 (Urk. 14/103) meldete das kantonale Steueramt Zürich m it Rektifikat vom 31. Januar 2018 für das Steuerjahr 2013 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von X.___

von Fr. 170'785. -- sowie ein im Betrieb inves tiertes Eigenkapital von Fr. 0.--. Es wurde vermerkt, weder der Vorjahresverlust von Fr. 198'134 .-- noch AHV-Beiträge seien vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgezogen worden

(Urk. 14/104).

Nach der Steuermeldung vom 20. September 2017 betreffend das Beitragsjahr 2014 (Urk. 14/100) meldete das kantonale Steueramt m it Rektifikat vom 31. Januar 2018

für das Steuerjahr 2014

sodann ein Einkommen aus selbständi ger Erwerbstätigkeit von X.___

von Fr. 294'473.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.--. Es wurde ebenfalls ver merkt, weder der Vorjahresver lust von Fr. 476'453.-- noch AHV-Beiträge seien vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgezogen worden (Urk. 14/105). Für die Steu erjahre 2013 und 2014 legte der Steuerkommissär zudem eine Übersicht bei (Urk. 14/108). Mit Nachtragsverfügung vom 27. April 2018 setzte die Ausgleichskasse die Bei träge für das Beitragsjahr 2013 (inklusive Verwaltungskosten) auf Fr. 16'850.40 fest (Urk. 14/111), ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 153'900.-- (reines Einkommen aus selbständiger Er werbstätigkeit von Fr. 170'785.-- abzüglich Freibetrag für Personen im AHV-Alter im Betrag von Fr. 16'800.--). Für das Beitragsjahr 2014 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge (inklusive Verwaltungskosten) mit Nachtragsverfügung vom 27. April 2018 auf Fr. 28'977.60 fest (Urk. 14/112), ausgehend von einem beitragspflichtigen Ein kommen von Fr. 277'600.-- (reines Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätig keit von Fr. 294'473.-- abzüglich Freibetrag für Personen im AHV-Alter im Betrag von Fr. 16'800.--). Gegen die Nachtragsverfügungen vom 27. April 2018 erhob X.___ am 13. Mai 2018 Einsprache (Urk. 14/117), welche die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 31. Mai 2018 betreffend beide Beitragsjahre (2013 und 2014) abwies (Urk. 2 [= Urk. 14/123]).

E. 1.1 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenka pitals.

E. 1.2 Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVG) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, ein schliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bun desgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Ver äusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteili gungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.

E. 1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit ent spreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechts kräftigen Steu ertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewie sene Irrtümer ent halten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich be lang los, sozialversi cherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu greifen hat. Die selbstän digerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).

E. 1.4 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialver siche rungsge richts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des mass gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein kommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selb stän diger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommens bezüger beitrags pflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermel dung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinwei sen ).

E. 1.5.1 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen die in Art. 9 Abs. 2 AHVG genannten

Abzüge getätigt werden. Als Abzüge werden die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste berücksichtigt (Art. 9 Abs. 2 lit . c AHVG). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital wer den von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG) .

E. 1.5.2 Für die Ausscheidung und das A usmass der nach Art. 9 Abs.

E. 1.5.3 Gemäss

Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichter werbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN ; Stand am 1. Januar 2013, seither unverändert )

dürf en d ie geltend gemachten Verluste nicht Vermögens werte betreffen, die n icht zum Geschäftsvermögen gehören ( Rz . 1109) . Abgezogen wer den können nur die im jeweiligen Beitragsjahr und dem unmittelbar vor angegan genen Beitragsjahr einge tretenen und ver buchten Geschäftsverluste (Art. 18 Abs. 1 bis AHVV). Eine weiter gehende Ver lustverrechnung ist ausge schlossen ( Rz . 1110). Die Steuerbehörde meldet der Ausgleichskasse das Einkom men aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ohne Verrechnung mit Vorjahresverlusten. Erlei det die oder der Beitragspflich tige im Beitragsjahr einen Verlust, wird ein Minus einkommen gemeldet. Die Ausgleichskasse hat diesen Verlust mit dem im nach folgenden Beitragsjahr erzielten Erwerbseinkommen zu verrechnen ( Rz . 1110.1) .

E. 1.5.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).

E. 2 lit .

c AHVG abgezogen werden können , wenn sie im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr ein getreten und verbucht worden sind.

E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Mai 2018 erwog die Beschwer degegnerin, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren sei für die Beitragserhebung nicht das steuerbare Einkommen massgebend, son dern das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Gemäss Rückmeldung des kantonalen Steueramts sei der Beschwerdeführer seit vielen Jahren gewerbs mässiger Liegenschaftenhändler (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 7. Juni 2018 vor (Urk. 1), es seien seit Jahren keine Liegenschaften mehr verkauf t worden. Sollte er dennoch als gewerbsmässiger

Liegenschaftenhändler qualifiz i e rt werden, sei das massgebende Einkommen zu korrigieren. Bei der Berechnung des Einkom mens aus selbständiger Erwerbstätigkeit seien sowohl das i nvestierte Eigenkapital von Fr. 1'925'000.-- betreffend das Beitragsja hr 2013 beziehungsweise von Fr. 1'950'000.-- betreffend das Beitragsjahr 2014 als auch der Vorjahresve rlust von Fr. 1'146'237.-- betreffend das Beitragsja hr 2013 beziehungsweise von Fr. 995'491.-- betreffend das Beitragsjah r 2014 zu berücksichtigen (Urk. 1).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort vom 15. August 2018 dafür, gestützt auf die Stellungnahme des kantonalen Steueramts vom 30. Juli 2018 sei der Beschwerdeführer weiterhin als gewerbsmässiger Liegenschaften händler zu qualifizieren. Die Beschwerde sei daher abzuweisen (Urk. 13).

E. 2.4 Das kantonale Steueramt hielt in der Stellungnahme vom 30. Juli 2018 unter Bezug auf die Steuerunterlagen fest, der Beschwerdeführer sei als gewerbsmässi ger Liegenschaftenhändler zu qualifizieren. Er sei steuerrechtlich bereits seit dem Jahr 1996 als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler qualifiziert und besteuert worden. Demgemäss seien auch die Steuerausscheidungen entsprechend der für Liegenschaftenhändler geltende n Praxis vorgenommen worden, was der Beschwerdeführer mindestens für die Jahre 2001 bis 2014 akzeptiert habe. Seine Liegenschaften seien dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zugewiesen wor den. Eine Überführung der Liegenschaften aus dem Geschäftsvermögen ins Pri vatvermögen habe in den Jahren 2012 bis 2014 nicht stattgefunden. Dass der Beschwerdeführer seit Jahren keine Liegenschaften mehr verkauft habe, treffe nicht zu. Er sei zudem an mehreren Baukonsortien beteiligt . D ie Einschätzungs vorschläge respektive die Veranlagungsvorschläge 2012 (Verlustvortrag), 2013 und 2014 habe er jeweils unterzeichnet. Es seien einerseits Kapitalverluste aus Liegenschaftsverkäufen sowie steuerliche Vorjahresverlust e in Abzug gebracht worden, was steuerrechtlich nur ein gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler

könne respektive nur bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen zulässig sei. Der Beschwerdeführer verhalte sich somit widersprüchlich, wenn er im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens bestreite, gewerbsmässiger Liegen schaftenhändler zu sein. Die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit betrü gen für das Jahr 2012 –

Fr. 128'657. -- (Verlust), für das Jahr 2013 Fr. 123'682. -- (Gewinn) und für das Jahr 2014 Fr. 390'674. -- (Gewinn). Das im Betrieb inves tierte Eigenkapital betrage für das Jahr 2013 Fr. 571'991.-- und für das Jahr 2014 Fr. 428'742.--. Der Vorjahresverlust sei jeweils zu berücksichtigen, weshalb auch der Verlust aus dem Jahr 2012 aufgeführt werde . Woraus sich die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Vorjahresverluste zusammensetzten, erschliesse sich nicht. Sofern es sich dabei um steuerrechtliche Verlustvorträge (über eine siebenjährige Verlustverrechnungsperiode) handeln sollte, wären diese sozialversicherungsrechtlich nicht relevant. Beim vom Beschwerdeführer in der Beschwerde genannten im Betrieb investierten Eigenkapital handle es sich um das steuerbare Vermögen. Dieses sei nicht zu berücksichtigen. Daraus, dass in den Veranlagungsvorschlägen in der Ziffer 2.1 der Wert mit Null veranlagt worden sei, könne der Beschwerdeführer nichts ableiten. Es gehe im Veranlagungsvor schlag einzig darum, das steuerbare Einkommen (und nicht das AHV-bei - tragspflichtige Einkommen) korrekt festzulegen. Gerade bei Liegenschaften im interkantonalen/internationalen Verhältnis würden die zuständigen Mitarbeiten den des kantonalen Steueramtes auch Liegenschaftenerträge im Geschäftsvermö gen in der Position « Liegenschaftenertrag » , Ziff. 6.4 des Einschätzungs- res pek tive Veranlagungsvorschlages, erfassen , weil dadurch die Steuerausscheidung automatisch durch das System berechnet werden könne (Urk. 15).

E. 2.5 In der Replik vom 1. September 2018 führte der Beschwerdeführer aus, es sei in der Beschwerde vom 7. Juni 2018 nicht behauptet worden, er sei kein gewerbs mässiger Liegenschaftenhändler . Er beantrage im Sinne der Stellungnahme des kantonalen Steueramtes, e s seien die Zinsen auf dem investierten Eigenkapital und der Vorjahresverlust zu berücksichtigen. Für das Jahr 2013 ergebe sich ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr . 0.-- und für das Jahr 2014 ein

solches von Fr. 273'300.-- (Urk. 19).

E. 3 somit keine Beiträge zu entrichten; im Jahr 2013 ist für Personen im AHV-Alter ein Einkommen bis Fr. 16'800.-- beitragsfrei .

E. 3.1 Zunächst ist festzuhalten , dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 1. Sep tember 2018 explizit darauf hinwies, er habe in seiner Beschwerde schrift nicht behauptet, kein gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler zu sein (Urk. 19). Da aufgrund d er Aktenlage ausgewiesen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler

h andelt (vgl. die Steuerakten [ Urk. 16 ] sowie die ausführliche und nachvollziehbare Stellungnahme des kanto nalen Steueramtes vom 30. Juli 2018 [Urk. 15]), erübrigen sich daher Weiterun gen zum Beitragsstatut.

E. 3.2 Für die umstrittenen Be itragsjahre 2013 und 2014 sind demzufolge die Grundla gen für die Festsetzung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu bestim men. Das kantonale Steueramt meldete mit der Stellungnahme vom 30. Juli 2018 (Urk. 15) neue Einkommensz ahlen und ein neues im Betrieb investiertes Eigen kapital (vgl. E. 2.4). Diese Beträge weichen von den in den Rektifikaten vom 31. Januar 2018 gemeldeten Beträgen (Urk. 14/104-105) ab, sind aber dennoch verbindlich (E. 1.4), zumal weder d ie Beschwerdegegnerin noch der Beschwerde führer einwandten, dem kantonalen Steueramt sei ein Rechenfehler unterlaufen

(Urk. 13 und Urk. 19 ).

E. 3.3 Für das Jahr 2013 wurde ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 123'682.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 571'991.-- und für das Jahr 2012 ein Verlust von Fr. 128'657.-- gemeldet (Urk. 15 S. 4). Eine Aufrechnung der persönlichen Beiträge ist nicht vorzunehmen, da die kantonale Steuerbehörde keinen AHV-B eitragsabzug getätigt hat (Urk. 42.1) und somit kein Nettoeinkommen gemeldet wurde (vgl. WSN Rz . 1169 ff.).

Da bereits der Vorjah resverlust aus dem Jahr 2012 das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Jahres 2013 übersteigt ( Geschäftsverluste dürfen vom rohen Einkommen abgezogen werden [vgl. E. 1.5]), versteht sich von selbst, dass d as beitragspflich tige Einkommen des Jahres 2013 Fr. 0. -- nicht übersteigen kann . Eine detaillier tere Berechnung erübrigt sich. D er Beschwerdeführer hat für das Beitragsjahr 201

E. 3.4 Für das Jahr 2014 wurde ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 390'674.-- sowie ein im Betrieb investierte s Eigenkapital von Fr. 428'742.-- gemeldet (Urk. 15 S. 4). Eine Aufrechnung der persönlichen Beiträge ist nicht vorzunehmen, da die kantonale Steuerbehörde keinen AHV-Beitragsabzug getä tigt hat (Urk. 42.1) und somit kein Nettoeinkommen gemeldet wurde (vgl. WSN Rz . 1169 ff.). Vom reinen Einkommen von Fr. 390'674.-- ist daher ein Zins von Fr. 4’ 290 . -- (1 %) auf dem investierten Eigenkapital von gerundet Fr. 42 9'000.-- ( vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVV und WSN Rz . 1173 ) abzuziehen. Abzuziehen ist sodann der Freibetrag von Fr. 16'800. -- für Personen im AHV-Alter. Es ergibt sich somit ein beitragspflichtiges Einkommen (auf Fr. 100. — abgerundet ; WSN Rz . 1177 ) von Fr. 369’500.--. Darauf sind AHV-IV-EO-Beiträge von Fr. 35 ’ 841.5 0 (9.7 %) und FAK-Beiträge von Fr.

E. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise gutzu heissen und die Beiträge für die Beitragsjahre 2013 und 2014 sind von total Fr. 45 ' 828 .-- (Fr. 16'850.40 für das Jahr 2013 und Fr. 28'977.60 für das Jahr 2014) auf total Fr. 42 ’ 067.6 0 herabzusetzen. D ie Bei träge für das Beitragsjahr 2013

sind neu auf Fr. 0.-- und die Beiträge für das Beitragsjahr 2014 auf neu Fr. 42'067.60 festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerde des Beschwerdeführers wird teilweise gut ge heissen und die Beiträge für die Beitragsjahre 2013 und 2014 werden von total Fr. 45'828.-- auf total Fr. 42’067.60 herab gesetzt . Die Beiträge für das Beitragsjahr 2013 werden neu auf Fr . 0.-- und die Beiträge für da s Beitragsjahr 2014 auf neu Fr. 42'067.60 fest gesetzt . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Finanzfabrik am See GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2018.00045

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

28. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Finanzfabrik am See GmbH Y.___ Boulevard Lilienthal 5, 8152 Glattbrugg gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Akontoverfügungen vom

28. Januar 2013 beziehungsweise 27. Januar 2014 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , die Beiträge für Selbständigerwerbende von X.___ für die Beitragsjahre 2013 (Urk. 14/58) und 2014 (Urk. 14/85) jeweils auf Fr. 0.-- fest. Nach der Steuermeldung vom

24. Januar 2018 betreffend das Beitragsjahr 2013 (Urk. 14/103) meldete das kantonale Steueramt Zürich m it Rektifikat vom 31. Januar 2018 für das Steuerjahr 2013 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von X.___

von Fr. 170'785. -- sowie ein im Betrieb inves tiertes Eigenkapital von Fr. 0.--. Es wurde vermerkt, weder der Vorjahresverlust von Fr. 198'134 .-- noch AHV-Beiträge seien vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgezogen worden

(Urk. 14/104).

Nach der Steuermeldung vom 20. September 2017 betreffend das Beitragsjahr 2014 (Urk. 14/100) meldete das kantonale Steueramt m it Rektifikat vom 31. Januar 2018

für das Steuerjahr 2014

sodann ein Einkommen aus selbständi ger Erwerbstätigkeit von X.___

von Fr. 294'473.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.--. Es wurde ebenfalls ver merkt, weder der Vorjahresver lust von Fr. 476'453.-- noch AHV-Beiträge seien vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgezogen worden (Urk. 14/105). Für die Steu erjahre 2013 und 2014 legte der Steuerkommissär zudem eine Übersicht bei (Urk. 14/108). Mit Nachtragsverfügung vom 27. April 2018 setzte die Ausgleichskasse die Bei träge für das Beitragsjahr 2013 (inklusive Verwaltungskosten) auf Fr. 16'850.40 fest (Urk. 14/111), ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 153'900.-- (reines Einkommen aus selbständiger Er werbstätigkeit von Fr. 170'785.-- abzüglich Freibetrag für Personen im AHV-Alter im Betrag von Fr. 16'800.--). Für das Beitragsjahr 2014 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge (inklusive Verwaltungskosten) mit Nachtragsverfügung vom 27. April 2018 auf Fr. 28'977.60 fest (Urk. 14/112), ausgehend von einem beitragspflichtigen Ein kommen von Fr. 277'600.-- (reines Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätig keit von Fr. 294'473.-- abzüglich Freibetrag für Personen im AHV-Alter im Betrag von Fr. 16'800.--). Gegen die Nachtragsverfügungen vom 27. April 2018 erhob X.___ am 13. Mai 2018 Einsprache (Urk. 14/117), welche die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 31. Mai 2018 betreffend beide Beitragsjahre (2013 und 2014) abwies (Urk. 2 [= Urk. 14/123]). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 7. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien keine Bei träge aus selbständ iger Erwerbstätigkeit festzusetzen . B ei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit seien die Vorjahresverluste und das im Betrieb investierte Eigenkapital zu berücksichtigen (Urk. 1) . Mit Beschwer deantwort vom 15. August 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 13). Sie legte ihrer Eingabe eine Stellungnahme des kantonalen Steueramts vom 30. Juli 2018 bei (Urk. 15). Replicando

änderte der Beschwerdeführer seinen Antrag wie folgt ab : Für das Jahr 2013 sei das beitrags pflichtige Einkommen auf Fr. 0.-- und für das Jahr 2014 auf Fr. 273'300.-

- fest zusetzen (Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 18. Sep tember 2018 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 21), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. September 2018 angezeigt wurde (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenka pitals. 1.2

Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVG) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, ein schliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bun desgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Ver äusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteili gungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 1.3

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit ent spreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechts kräftigen Steu ertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewie sene Irrtümer ent halten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich be lang los, sozialversi cherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu greifen hat. Die selbstän digerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 1.4

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialver siche rungsge richts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des mass gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein kommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selb stän diger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommens bezüger beitrags pflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermel dung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinwei sen ). 1.5

1.5.1

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen die in Art. 9 Abs. 2 AHVG genannten

Abzüge getätigt werden. Als Abzüge werden die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste berücksichtigt (Art. 9 Abs. 2 lit . c AHVG). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital wer den von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG) . 1.5.2

Für die Ausscheidung und das A usmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit . a-e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massge bend (Art. 18 Abs. 1 AHVV) . Art. 18 Abs. 1 bis AHVV besagt indes , dass d i e Geschäftsverluste nach Art. 9 Abs . 2 lit .

c AHVG abgezogen werden können , wenn sie im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr ein getreten und verbucht worden sind.

1.5.3

Gemäss

Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichter werbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN ; Stand am 1. Januar 2013, seither unverändert )

dürf en d ie geltend gemachten Verluste nicht Vermögens werte betreffen, die n icht zum Geschäftsvermögen gehören ( Rz . 1109) . Abgezogen wer den können nur die im jeweiligen Beitragsjahr und dem unmittelbar vor angegan genen Beitragsjahr einge tretenen und ver buchten Geschäftsverluste (Art. 18 Abs. 1 bis AHVV). Eine weiter gehende Ver lustverrechnung ist ausge schlossen ( Rz . 1110). Die Steuerbehörde meldet der Ausgleichskasse das Einkom men aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ohne Verrechnung mit Vorjahresverlusten. Erlei det die oder der Beitragspflich tige im Beitragsjahr einen Verlust, wird ein Minus einkommen gemeldet. Die Ausgleichskasse hat diesen Verlust mit dem im nach folgenden Beitragsjahr erzielten Erwerbseinkommen zu verrechnen ( Rz . 1110.1) . 1.5.4

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Mai 2018 erwog die Beschwer degegnerin, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren sei für die Beitragserhebung nicht das steuerbare Einkommen massgebend, son dern das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Gemäss Rückmeldung des kantonalen Steueramts sei der Beschwerdeführer seit vielen Jahren gewerbs mässiger Liegenschaftenhändler (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 7. Juni 2018 vor (Urk. 1), es seien seit Jahren keine Liegenschaften mehr verkauf t worden. Sollte er dennoch als gewerbsmässiger

Liegenschaftenhändler qualifiz i e rt werden, sei das massgebende Einkommen zu korrigieren. Bei der Berechnung des Einkom mens aus selbständiger Erwerbstätigkeit seien sowohl das i nvestierte Eigenkapital von Fr. 1'925'000.-- betreffend das Beitragsja hr 2013 beziehungsweise von Fr. 1'950'000.-- betreffend das Beitragsjahr 2014 als auch der Vorjahresve rlust von Fr. 1'146'237.-- betreffend das Beitragsja hr 2013 beziehungsweise von Fr. 995'491.-- betreffend das Beitragsjah r 2014 zu berücksichtigen (Urk. 1). 2.3

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort vom 15. August 2018 dafür, gestützt auf die Stellungnahme des kantonalen Steueramts vom 30. Juli 2018 sei der Beschwerdeführer weiterhin als gewerbsmässiger Liegenschaften händler zu qualifizieren. Die Beschwerde sei daher abzuweisen (Urk. 13). 2.4

Das kantonale Steueramt hielt in der Stellungnahme vom 30. Juli 2018 unter Bezug auf die Steuerunterlagen fest, der Beschwerdeführer sei als gewerbsmässi ger Liegenschaftenhändler zu qualifizieren. Er sei steuerrechtlich bereits seit dem Jahr 1996 als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler qualifiziert und besteuert worden. Demgemäss seien auch die Steuerausscheidungen entsprechend der für Liegenschaftenhändler geltende n Praxis vorgenommen worden, was der Beschwerdeführer mindestens für die Jahre 2001 bis 2014 akzeptiert habe. Seine Liegenschaften seien dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zugewiesen wor den. Eine Überführung der Liegenschaften aus dem Geschäftsvermögen ins Pri vatvermögen habe in den Jahren 2012 bis 2014 nicht stattgefunden. Dass der Beschwerdeführer seit Jahren keine Liegenschaften mehr verkauft habe, treffe nicht zu. Er sei zudem an mehreren Baukonsortien beteiligt . D ie Einschätzungs vorschläge respektive die Veranlagungsvorschläge 2012 (Verlustvortrag), 2013 und 2014 habe er jeweils unterzeichnet. Es seien einerseits Kapitalverluste aus Liegenschaftsverkäufen sowie steuerliche Vorjahresverlust e in Abzug gebracht worden, was steuerrechtlich nur ein gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler

könne respektive nur bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen zulässig sei. Der Beschwerdeführer verhalte sich somit widersprüchlich, wenn er im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens bestreite, gewerbsmässiger Liegen schaftenhändler zu sein. Die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit betrü gen für das Jahr 2012 –

Fr. 128'657. -- (Verlust), für das Jahr 2013 Fr. 123'682. -- (Gewinn) und für das Jahr 2014 Fr. 390'674. -- (Gewinn). Das im Betrieb inves tierte Eigenkapital betrage für das Jahr 2013 Fr. 571'991.-- und für das Jahr 2014 Fr. 428'742.--. Der Vorjahresverlust sei jeweils zu berücksichtigen, weshalb auch der Verlust aus dem Jahr 2012 aufgeführt werde . Woraus sich die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Vorjahresverluste zusammensetzten, erschliesse sich nicht. Sofern es sich dabei um steuerrechtliche Verlustvorträge (über eine siebenjährige Verlustverrechnungsperiode) handeln sollte, wären diese sozialversicherungsrechtlich nicht relevant. Beim vom Beschwerdeführer in der Beschwerde genannten im Betrieb investierten Eigenkapital handle es sich um das steuerbare Vermögen. Dieses sei nicht zu berücksichtigen. Daraus, dass in den Veranlagungsvorschlägen in der Ziffer 2.1 der Wert mit Null veranlagt worden sei, könne der Beschwerdeführer nichts ableiten. Es gehe im Veranlagungsvor schlag einzig darum, das steuerbare Einkommen (und nicht das AHV-bei - tragspflichtige Einkommen) korrekt festzulegen. Gerade bei Liegenschaften im interkantonalen/internationalen Verhältnis würden die zuständigen Mitarbeiten den des kantonalen Steueramtes auch Liegenschaftenerträge im Geschäftsvermö gen in der Position « Liegenschaftenertrag » , Ziff. 6.4 des Einschätzungs- res pek tive Veranlagungsvorschlages, erfassen , weil dadurch die Steuerausscheidung automatisch durch das System berechnet werden könne (Urk. 15). 2.5

In der Replik vom 1. September 2018 führte der Beschwerdeführer aus, es sei in der Beschwerde vom 7. Juni 2018 nicht behauptet worden, er sei kein gewerbs mässiger Liegenschaftenhändler . Er beantrage im Sinne der Stellungnahme des kantonalen Steueramtes, e s seien die Zinsen auf dem investierten Eigenkapital und der Vorjahresverlust zu berücksichtigen. Für das Jahr 2013 ergebe sich ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr . 0.-- und für das Jahr 2014 ein

solches von Fr. 273'300.-- (Urk. 19). 3. 3.1

Zunächst ist festzuhalten , dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 1. Sep tember 2018 explizit darauf hinwies, er habe in seiner Beschwerde schrift nicht behauptet, kein gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler zu sein (Urk. 19). Da aufgrund d er Aktenlage ausgewiesen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler

h andelt (vgl. die Steuerakten [ Urk. 16 ] sowie die ausführliche und nachvollziehbare Stellungnahme des kanto nalen Steueramtes vom 30. Juli 2018 [Urk. 15]), erübrigen sich daher Weiterun gen zum Beitragsstatut.

3.2

Für die umstrittenen Be itragsjahre 2013 und 2014 sind demzufolge die Grundla gen für die Festsetzung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu bestim men. Das kantonale Steueramt meldete mit der Stellungnahme vom 30. Juli 2018 (Urk. 15) neue Einkommensz ahlen und ein neues im Betrieb investiertes Eigen kapital (vgl. E. 2.4). Diese Beträge weichen von den in den Rektifikaten vom 31. Januar 2018 gemeldeten Beträgen (Urk. 14/104-105) ab, sind aber dennoch verbindlich (E. 1.4), zumal weder d ie Beschwerdegegnerin noch der Beschwerde führer einwandten, dem kantonalen Steueramt sei ein Rechenfehler unterlaufen

(Urk. 13 und Urk. 19 ). 3.3

Für das Jahr 2013 wurde ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 123'682.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 571'991.-- und für das Jahr 2012 ein Verlust von Fr. 128'657.-- gemeldet (Urk. 15 S. 4). Eine Aufrechnung der persönlichen Beiträge ist nicht vorzunehmen, da die kantonale Steuerbehörde keinen AHV-B eitragsabzug getätigt hat (Urk. 42.1) und somit kein Nettoeinkommen gemeldet wurde (vgl. WSN Rz . 1169 ff.).

Da bereits der Vorjah resverlust aus dem Jahr 2012 das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Jahres 2013 übersteigt ( Geschäftsverluste dürfen vom rohen Einkommen abgezogen werden [vgl. E. 1.5]), versteht sich von selbst, dass d as beitragspflich tige Einkommen des Jahres 2013 Fr. 0. -- nicht übersteigen kann . Eine detaillier tere Berechnung erübrigt sich. D er Beschwerdeführer hat für das Beitragsjahr 201 3 somit keine Beiträge zu entrichten; im Jahr 2013 ist für Personen im AHV-Alter ein Einkommen bis Fr. 16'800.-- beitragsfrei .

3.4

Für das Jahr 2014 wurde ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 390'674.-- sowie ein im Betrieb investierte s Eigenkapital von Fr. 428'742.-- gemeldet (Urk. 15 S. 4). Eine Aufrechnung der persönlichen Beiträge ist nicht vorzunehmen, da die kantonale Steuerbehörde keinen AHV-Beitragsabzug getä tigt hat (Urk. 42.1) und somit kein Nettoeinkommen gemeldet wurde (vgl. WSN Rz . 1169 ff.). Vom reinen Einkommen von Fr. 390'674.-- ist daher ein Zins von Fr. 4’ 290 . -- (1 %) auf dem investierten Eigenkapital von gerundet Fr. 42 9'000.-- ( vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVV und WSN Rz . 1173 ) abzuziehen. Abzuziehen ist sodann der Freibetrag von Fr. 16'800. -- für Personen im AHV-Alter. Es ergibt sich somit ein beitragspflichtiges Einkommen (auf Fr. 100. — abgerundet ; WSN Rz . 1177 ) von Fr. 369’500.--. Darauf sind AHV-IV-EO-Beiträge von Fr. 35 ’ 841.5 0 (9.7 %) und FAK-Beiträge von Fr. 4 ' 434 .-- (1.2 %) zu erheben. Es fallen sodann Verwaltungskosten im Umfang von Fr. 1 ’792.10

an (5 % der AHV/IV/EO-Beiträge ; die Voraussetzungen für reduzierte Verwaltungskostenbeiträge sind nicht gegeben [vgl. das Merkblatt

der SVA Zürich: Verwaltungskostenbeiträge ab 2011 ] ) . Insgesamt hat der Beschwerdeführer für das Beitragsjahr somit Beiträge (inklusive Verwaltungskosten) von Fr. 42 ’ 067.6 0 zu entrichten. 3.5

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise gutzu heissen und die Beiträge für die Beitragsjahre 2013 und 2014 sind von total Fr. 45 ' 828 .-- (Fr. 16'850.40 für das Jahr 2013 und Fr. 28'977.60 für das Jahr 2014) auf total Fr. 42 ’ 067.6 0 herabzusetzen. D ie Bei träge für das Beitragsjahr 2013

sind neu auf Fr. 0.-- und die Beiträge für das Beitragsjahr 2014 auf neu Fr. 42'067.60 festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerde des Beschwerdeführers wird teilweise gut ge heissen und die Beiträge für die Beitragsjahre 2013 und 2014 werden von total Fr. 45'828.-- auf total Fr. 42’067.60 herab gesetzt . Die Beiträge für das Beitragsjahr 2013 werden neu auf Fr . 0.-- und die Beiträge für da s Beitragsjahr 2014 auf neu Fr. 42'067.60 fest gesetzt . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Finanzfabrik am See GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro