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AB.2018.00043

Übereinstimmende Anträge, Rückweisung an die Ausgleichskasse zur neuen Festsetzung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Zürich SozVersG · 2019-04-30 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2018.00043

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Curiger Urteil vom

30. April 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen (vgl. Urk. 10/62). Mit Verfügung vom 2 6. Januar 2018 setzte die Ausgleichskasse die AHV/IV/EO-Bei träge für das Beitragsjahr 2013 ausgehend von einem beitragspflichtigen Ein kommen von Fr. 13'900.-- auf Fr. 724.80, die FAK-Beiträge auf Fr. 166.80 und die Verwaltungskosten auf Fr. 36.-- fest (Urk. 10/170). Dagegen erhob der Ver si cherte am 2 7. Januar 2018 Einsprache und beantragte, das selbständige Erwerbs einkommen für das Beitragsjahr 2013 sei gemäss Einschätzung des kantonalen Steueramtes auf

Fr. 18'190.-- festzulegen (Urk. 10/171). Mit Einspracheentscheid vom 2 5. April 2018 führte die Ausgleichskasse aus, das Kantonale Steueramt habe ein korrigiertes Einkommen von Fr. 16'620.-- sowie ein Eigenkapital von Fr. 2'285.-- gemeldet und hiess die Einsprache insoweit gut, als sie die ange fochtene Verfügung aufhob (Urk. 2 [= 10/196]).

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 2. Juni 2018 (recte: 22. Mai 2018) Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht (Urk. 1). Nach dem ihm mit Verfügung vom 2 8. Mai 2018 eine Nachfrist angesetzt worden war um seine Beschwerde hinreichend zu begründen (Urk. 4), beantragte er mit Eingabe vom 1 5. Juni 2018, der Einspracheentscheid vom 2 5. April 2018 sei auf zuheben und es sei festzustellen, dass die von der Ausgleichskasse berechneten Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Bezug auf seine amtsvor mund schaft liche Tätigkeit als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit zu qualifizieren seien. Weiter sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, die Arbeitgeber- und Arbeit nehmerbeiträge bei seiner früheren Arbeitgeberin einzufordern, eventua liter seien ihm die bereits geleiste ten Beiträge zurückzuerstatten (Urk. 6).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. August 2018 beantragte die Ausgleichskasse, die Sache sei an sie zurückzuweisen (Urk. 9).

Mit Schreiben vom 2 3. März 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, es sei zwi schenzeitlich ein Entscheid des Obergerichts Schaffhausen ergangen, in welchem seine Tätigkeit als Vormund als unselbständige Tätigkeit qualifiziert worden sei (Urk. 12). Besagten Entscheid legte er indessen nicht bei. 2.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 3.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Sache sei an sie zurückzuweisen. Als Begründung führt sie aus, mit Einspracheentscheid vom 2 5. April 2018 sei zwar die Verfügung vom 2 6. Januar 2018 aufgehoben worden, indes habe sie es fälsch licherweise unterlassen, eine neue Verfügung zu erlassen (Urk. 9). Dieser Antrag stimmt insoweit mit demjenigen des Beschwerdeführers überein, als dieser die Aufhebung des Einspracheentscheids verlangt (Urk. 6).

Der Antrag auf Rückweisung der Sache steht mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang. Im Einspracheentscheid vom 2 5. April 2018 wurde zwar ausgeführt, am 14. Februar 2018 habe das Kantonale Steueramt der Ausgleichskasse korrigierte Angaben zu den Beitragsgrundlagen für das Beitragsjahr 2013 gemeldet. Indes versäumte es die Ausgleichskasse, gestützt auf die korrigierten Angaben neue Beiträge festzusetzen (Urk. 2). Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde an sie zurückzuweisen, damit sie die geschuldeten Beiträge festsetze . 4 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) . Grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Prozessent schä digung hat, wer seine Interessen im Beschwerdeverfahren selber wahrnimmt, unabhängig davon, ob es sich bei der nicht vertretenen Person um einen Anwalt oder um einen juristischen Laien handelt. Eine Ausnahme davon wird nur ge macht, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- oder zumut barerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. Wilhelm, in: Zünd/Pfiffner Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 34 Rz . 5). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Es besteht somit kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 5. April 2018 aufgehoben und die Sache wird zur F estsetzung der vom Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2013 geschuldeten persönlichen AHV/IV/EO- und FAK-Beiträge an die Ausgleichskasse zurückgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage eines Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin VogelCuriger