Sachverhalt
1. 1.1
Y.___ bezieht seit 1. März 2015 eine ordentliche Altersrente. Zusätzlich wurde ihm je eine Kinderrente für seinen Sohn Z.___ (geboren
9. Dezember
1992) und für seinen Sohn A.___ (geboren 2 9. April 1998), beide in der Höhe von Fr. 940.-- monatlich, zugesprochen (Verfügung vom 5. Februar 2015, Urk. 6/60; vgl. auch Urk. 6/67, 6/76). Die Auszahlung der letzteren erfolgte an X.___
als Inhaberin der elterlichen Sorge der beiden Kinder (Urk. 6/64).
Mit Schreiben vo m 2 9. Februar 2016 verlangte die Ausgleichskasse einen Aus bildungsnachweis als Voraussetzung für die Weiterzahlung der K inderrente für Z.___ (Urk. 6/50, vgl. auch Urk. 6/53). Daraufhin re ichte ihr X.___ am 2 2. März 2016 den zwischen der B.___ und Z.___
ab geschlossenen Lehrvertrag vom 2 2. August 2013 (Urk. 6/48/7-8) - von dem die Ausgleich skasse bereits Kenntnis hatte (Urk. 6/70/1-2) ein - und infor mierte darüber hinaus, unter Einreichung entsprechender Belege, dass sich das Lehrverhältnis von Z.___ um ein Jahr verlängere (Urk. 6/47/3, 6/48/5). Neu war der Abschluss der Lehre auf den 2 5. August 2017 vorgesehen (Urk. 6/48/5).
Unter Hinweis, dass Z.___ im August 2016 die Ausbildung beende, stellte die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 5. Juli 2016 die Einste llung der Kinderrente in Aussicht (Urk. 6/42). In der Folge reichte X.___
noch mals Belege ein, aus denen ersichtlich war, dass das Lehrverhältnisses bis zum 2 5. August 2017 verlängert worden war. Entsprechendes bestätigte die Bildungs direk tion der Ausgleichskasse auf deren Anfrage (Urk. 6/37, 6/40).
Nachdem die Ausgleichskasse rund ein Jahr später, am 4. Juli 2017, wieder die Einreichung eines Ausbildungsnachweises gefordert hatte (Urk. 6/32), teilte X.___ am 2 4. Juli 2017 mit, dass Z.___ die Lehrabschlussprüfung inzwischen bestanden habe und der Lehrvertrag Ende August 2017 auslaufe (Urk. 6/28 /3). 1.2
Mit Schreiben vom 2 6. Juli 2017 wies die Ausgleichskasse darauf hin, dass ein Anspruch auf eine Kinderrente nur bestehe, solange das monatliche Bruttoein kommen die maximale Altersrente von Fr. 2'350.-- nicht übersteige. Bei der Über prüfung des Rentendossiers sei festgestellt worden, dass das monatliche Brutto erwerbseinkommen von Z.___ darüber gelegen habe. Die Ausgleichs kasse stellte daher die Kinderrente p er Ende Juli 2017 ein und kündigte eine Rückforderung an (Urk. 6 /25). Mit Verfügung vom 1 8. August 2017 hielt sie fest, dass für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis 3 1. Juli 2017 kein Anspruch auf eine Kinderrente für Z.___ bestanden habe, und forderte die ausgerichteten Renten von insgesamt Fr. 27'26 0.-- zurück (Urk. 6/23). Daran hielt sie mit Ein spracheentscheid vom 1. März 2018 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 1. März 2018 Beschwerde und bean tragte die Aufhebung der Rückforderung, eventualiter d eren Reduktion auf Fr. 11'280.-- (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 7. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinder-rente (Art. 22 ter
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung,
AHVG).
Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckg emässe Verwen dung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bun desrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus g etrennter oder geschiedener Ehe (Art. 22 ter
Abs. 3 AHVG). Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander ver heiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht renten berechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivil richterliche Anordnungen bleiben vo rbehalten (Art. 71 ter
Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). 1. 1. 2
Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 2 5. Altersjahr. Der Bundesrat kann fes tlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG). In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich über wiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allge meinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Be rufe (Art. 49 bis
Abs. 1 AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49 bis
Abs. 3 AHVV).
Erstreckt sich eine Ausbil dung über mehr als ein Kalender jahr, so wird das Eink ommen für jedes Kalenderjahr ge trennt betrachtet.
Befindet sich das K ind während des ganzen Ka lender jahres in Ausbildung (umfasst auch die als Ausbildungszeit anerkannten Unterbrechungen gemäss Art. 49 ter
Abs. 3 AHVV), wird das ganze Jahreseinkom men berücksichtigt und durch 12 geteilt.
Befindet sich das Kin d nicht während des ganzen Kalen derjahres in Ausbildung, müssen die Monate in Ausbildung ge sondert von den übrige n Monaten betrachtet werden . Endet die Ausbildung wäh rend des Kalenderjahres, sind nachherige Monate nicht miteinzubeziehen (Weg leitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung [RWL], Rz . 3367). 1. 2 1. 2. 1
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 1. 2. 2
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Die Auslösung der relativen Verwirkungsfrist von einem Jahr setzt nach der Rechtsprechung nicht eine tatsächliche Kenntnisnahme voraus. Es genügt schon, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung beste hen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 25 ATSG). Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leis tungsausrichtung zu laufen; massgeblich ist vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können. Mit anderen Worten ist bei solchen Konstellatio nen nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein «zweiter Anlass», nämlich die zumutbare Kenntnis über den ursprünglichen Irrtum von Belang . Das für die Auslösung der Einjahresfrist vorausgesetzte zweite Ereignis ist also erst gegeben, wenn Grund für eine erneut e Prüfung des Dossiers besteht (Bundesgerichtsurteil 8C_677/20 17 vom 2 3. Februar 2018 E. 7.2; Felix Frey, in: Ueli Kieser /Kaspar Geh rig/Susanne Bollinger [Hrsg.], KVG-UVG-Kommentar, Zürich 2018, S. 631, N 9 zu Art. 25 ATSG), 2.
Die Kinderrente für Z.___ wurde in Anwendung von
Art. 22 ter
Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 71 ter
Abs. 1 AHVV der Beschwerdeführerin ausbe zahlt. Dementsprechend richtet sich die Rückforderung gegen sie . Ihre Beschwer del egitimation ist damit ohne Weiteres gegeben . 3 . 3 .1
Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Ausgleichskasse aus, gemäss den vorliegenden Ausbildungsbestätigungen habe Z.___ in den Jahren 2015 bis 2017 ein Bruttoeinkommen erzielt, welches über dem Betrag einer ma ximalen vollen Altersrente von jährlich Fr. 28'000.-- gelegen habe, weshalb kein Anspruch auf eine AHV-Kinderrente bestehe. K enntnis von ihrem Fehler habe sie im Rahmen der am 2 5. Juli 2017 erfolgten periodische n Überprüfung der Ausbil dung erhalten. Die einjährige Frist für die Geltendmachung der Rückforderung sei somit eingehalten (Urk. 2). 3 .2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, Z.___ habe das zweite Lehrjahr wiederholen müssen. Deshalb sei im Jahr 2015 die im Lehrvertrag vorgesehen gewesene Lohnerhöhung auf monatlich Fr. 2'900.-- nicht zum Tragen gekom men. Der Lohn habe weiterhin Fr. 2'150.-- betragen. Erst per 2 5. August 2016 sei der Lohn dan n auf Fr. 2'900.-- gestiegen . Die Ausgleichskasse sei stets mit allen relevanten Unterlagen bedient worden. Ihr, der Beschwerdeführerin, sei nicht be kannt gewesen, dass der Anspruch auf eine Kinderrente an die Voraussetzung gebunden sei, dass kein über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente lie gendes Bruttoeinkommen erzielt werde. Darauf habe die Ausgle ichskasse in ihren Schreiben nicht hingewiesen (Urk. 1). 4 . 4 .1
Strittig ist, ob die von der Ausgleichskasse geltend gemachte Rückforderung von Fr. 27'260.-- rechtens ist. Sie setzt sich zusammen aus den ausbezahlten Renten im Jahr 2015 von Fr. 9'400.-- (1. März bis 3 1. Dezember 2015 : 10 x Fr. 940.--), im Jahr 2016 von Fr. 11'280.-- (1. Januar bis 3 1. Deze mber 2016: 12 x 940.--) und im Jahr 2017 von Fr. 6'580.-- (1. Januar bis 3 1. Juli 2017: 7 x Fr. 940.--; vgl. Urk. 6/4). 4 .2
Zunächst ist zu prüfen, ob die Rentenzahlungen überhaupt zu Unrecht erfolgten. In den Jahren 2015 bis 2017 betrug die maximale volle Altersrente Fr. 2'350.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 28'200.-- pro Jahr. Ke in Anspruch auf die Kin derrente im betreffenden Kalenderjahr besteht somit, sofern Z.___ in jenem ein durchschnittliches Erwerbseinkommen erzielte, das höher ist als die maximale volle Altersrente (Art. 49 bis
Abs. 3 AHVV). 4 .3
Z.___ stand seit 2 6. August 2013 in einem Lehrverhältnis mit der B.___ . Ge mäss Lehrvertrag vom 2 2. August 2013 war eine dreijä hrige Lehrdauer bis 2 5. August 2016 vorgesehen. Vereinbart war für das 1. Bildungs jahr ein Monatslohn von Fr. 1'350.--, für das 2. Bildungsjahr ein solcher von Fr. 2'150.-- und für das 3. Bildungsjahr ein solcher von Fr. 2'900.--. Zudem war ein 1 3. Monatslohn vereinbart (Urk. 6/70/1-2).
4 .4
Das 2. Bildungsjahr musste Z.___ repetieren. Die für das 3. Bildungs jahr vorgesehene Lohnerhöhung erfolgte des halb erst per 2 5. August 2016 (Urk. 6/20, Urk. 6/48/5-6). Im Jahr 2015 erzielte er somit ein Erwerbseinkommen von Fr. 27'950.-- (13 x
Fr. 2'150.--), was unter der maximalen vollen Altersrente von Fr. 28'200.-- jährlich liegt . Dementsprechend bestand im Jahr 2015 ein An spruch auf eine Kinderrente. 4 .5
Im Jahr 2016 erhielt Z.___ bis zum 2 4. August 2017 einen monatlichen Lohn von Fr. 2'150.-- (Urk. 6/20), danach einen solchen von Fr. 2'900.-- (Urk. 6/70/1-2). In welcher Höhe der 1 3. Monatslohn ausbezahlt wurde, is t den Akten nicht zu entnehmen. Doch selbst wenn dieser nicht auf dem Durchschnitt der übrigen Monatslöhne basierte, sondern den bis 2 4. August 2017 ausgerichte ten Löhne n entsprach und somit Fr. 2'150.- betrug, lag das Erwerbseinkommen von Z.___ mit Fr. 30' 950 .-- (9 x Fr. 2'150.-- + 4 x Fr. 2'900) über dem Betrag der maximalen v ollen Altersrente. Damit entfiel im Jahr 2016 ein An spruch auf eine Kinderrente. 4 .6
Gleich verhält es sich für das Jahr 201 7. Da die Ausbildung im August 2017 endete, sind die nachherigen Monate bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen (E. 1 .1 .2 hiervor). Der Monatslohn von Fr. 2'900.-- liegt selbstredend über der maximalen vollen Altersrente von monatlich Fr. 2'350.--. 4 .7
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass in den Jahren 2016 und 2017 und mithin im Betrag von Fr. 17'860.--
(Fr. 11'280.-- +
Fr. 6'580 .--) zu Unrecht Kinderrenten ausbezahlt wurden. In Bezug auf das Jahr 2016 scheint die Beschwerdeführerin in ihrem Eventualantrag davon auszugehen, dass der Anspruch auf eine Kinder rente erst mit der Lohnerhöhung per September 2016 entfällt (vgl. Urk. 1 S. 2). Dem ist nicht so, weil das ganze Jahreseinkommen berücksichtig t und durch 12 geteilt wird (E. 1.1 .2 hiervor). 5 . 5 .1
Weiter ist zu prüfen, ob die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs eingehalten wurde. 5 .2
Wie oben in E. 1.2 .2 ausgeführt wurde, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen, wenn die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurückgeht; massgeblich ist in solchen Konstellationen vielmehr der (spätere) Zeitpunk t, in welchem der Versicherungs träger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können. 5 .3
Die mit dem Eintritt von Z.___ in das 3. Lehrjahr per 2 5. August 2016 verbundene Lohnerhöhung war, wie oben ausgeführt, ursächlich für den Wegfall des Anspruchs auf die Kinderrente. Aufgrund des Schreibens der Beschwerdefüh rerin vom 2 2. März 2016 war die Ausgleichskasse zwar im Besitz der massgeben den Unterlagen (Urk. 6/48/7-8), jedoch stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, ob der vorgesehene Übertritt in das 3. Lehrjahr und die damit verbundene Lohn erhöhung sich verwirklichen würden. Davon konnte die Ausgleichskasse erst aus gehen, nachdem ihr dies Ende August 2016 bestätigt worden war (Urk. 6/37,
Urk. 6/ 38+ 40).
Letztlich zeigte sich aber erst per Ende Jahr, ob die Voraussetzun gen für eine Kinderrente nicht mehr gegeben waren, da das von Z.___ im Jahr 2016 erzielte Bruttoeinkommen relativ knapp über der jährlich maxima len vollen Altersrente lag und vor dem Zeitpunkt der Realisierung der höheren Monatslöhne nicht sicher war, ob der Grenzwert, der zum Wegfall des Anspruchs führt, überschritten würde . Jedenfalls ist die Ausrichtung d er Kinderrente im Jahr 2016 als ursprünglich unrichtiges Handeln zu qualifizieren (vgl. dazu E. 1.2.2 hiervor) . Ihren Irrtum bemerkte die Aus gleichskasse schliesslich anlässlich d er internen Über prüfung vom 2 5. Juli 2017 (Urk. 2 S. 2). Mit dem Erlass der Rück forderungsverfügung vom 1 8. August 2017 wahrte sie die einjährige Verwir kungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG. Dies gilt übrigens auch dann, wenn man die Einreichung der Unterlagen durch die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 3 0. August 2016 (Urk. 6/38+40) als fristauslösend erachten wollte. 5 .4
Nach dem Gesagten ist die Rückforderung im Betrag von Fr. 17'860.-
- ausgewie sen und in diesem Umfang auch nicht verwirkt. Dass die Beschwerdeführerin nicht darüber informiert worden war, dass ein Bruttoerwerbseinkommen, welches über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, den Anspruch auf eine Kinderrente ausschliesst, ändert nichts daran, dass die Leistungsausrichtung sich als (teilweise) unrechtmässig erweist. Die unterbliebene Information der Be schwerdeführerin kommt vorliegend hinsichtlich des Entstehens der Rückforde rungsschuld keine Bedeutung zu . Insbesondere begründet sich dadurch kein Ver trauensschutz. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die betroffene Per son Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könne n (BGE 127 I 31 E. 3a mit Hinweisen). Dabei gilt in diesem Zusam menhang der Verbrauch von b ezogenen Geldmitteln – wie etwa der Kinderrente – nicht als Disposition
(Bundesgerichts urteil U 88/03 vom 1 2. Mai 2004 E. 6.2.2 mit Hinweis).
D ie Beschwerdeführerin ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit besteht, ein Erlassgesuch zu stellen (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Bei der Erlass frage muss einerseits der gute Glaube gegeben sein und als
w eitere Voraussetzung
eine grosse Härte vorliegen . Das Gericht erkennt: 1.
Der Einspr acheentscheid vom 1. März 2018 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführer in zur Rückzahlung zu viel ausgerichteter AHV-Kinderrenten im Betrag von Fr. 17'860.-- verpflichtet wird. Im Übrigen wird die Be schwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Y.___ bezieht seit 1. März 2015 eine ordentliche Altersrente. Zusätzlich wurde ihm je eine Kinderrente für seinen Sohn Z.___ (geboren
9. Dezember
1992) und für seinen Sohn A.___ (geboren
E. 1.1.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinder-rente (Art. 22 ter
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung,
AHVG).
Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckg emässe Verwen dung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bun desrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus g etrennter oder geschiedener Ehe (Art. 22 ter
Abs. 3 AHVG). Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander ver heiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht renten berechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivil richterliche Anordnungen bleiben vo rbehalten (Art. 71 ter
Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). 1. 1. 2
Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 2 5. Altersjahr. Der Bundesrat kann fes tlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG). In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich über wiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allge meinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Be rufe (Art. 49 bis
Abs. 1 AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49 bis
Abs. 3 AHVV).
Erstreckt sich eine Ausbil dung über mehr als ein Kalender jahr, so wird das Eink ommen für jedes Kalenderjahr ge trennt betrachtet.
Befindet sich das K ind während des ganzen Ka lender jahres in Ausbildung (umfasst auch die als Ausbildungszeit anerkannten Unterbrechungen gemäss Art. 49 ter
Abs. 3 AHVV), wird das ganze Jahreseinkom men berücksichtigt und durch 12 geteilt.
Befindet sich das Kin d nicht während des ganzen Kalen derjahres in Ausbildung, müssen die Monate in Ausbildung ge sondert von den übrige n Monaten betrachtet werden . Endet die Ausbildung wäh rend des Kalenderjahres, sind nachherige Monate nicht miteinzubeziehen (Weg leitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung [RWL], Rz . 3367). 1. 2 1. 2. 1
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 1. 2. 2
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Die Auslösung der relativen Verwirkungsfrist von einem Jahr setzt nach der Rechtsprechung nicht eine tatsächliche Kenntnisnahme voraus. Es genügt schon, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung beste hen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 25 ATSG). Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leis tungsausrichtung zu laufen; massgeblich ist vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können. Mit anderen Worten ist bei solchen Konstellatio nen nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein «zweiter Anlass», nämlich die zumutbare Kenntnis über den ursprünglichen Irrtum von Belang . Das für die Auslösung der Einjahresfrist vorausgesetzte zweite Ereignis ist also erst gegeben, wenn Grund für eine erneut e Prüfung des Dossiers besteht (Bundesgerichtsurteil 8C_677/20 17 vom 2 3. Februar 2018 E. 7.2; Felix Frey, in: Ueli Kieser /Kaspar Geh rig/Susanne Bollinger [Hrsg.], KVG-UVG-Kommentar, Zürich 2018, S. 631, N 9 zu Art. 25 ATSG), 2.
Die Kinderrente für Z.___ wurde in Anwendung von
Art. 22 ter
Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 71 ter
Abs. 1 AHVV der Beschwerdeführerin ausbe zahlt. Dementsprechend richtet sich die Rückforderung gegen sie . Ihre Beschwer del egitimation ist damit ohne Weiteres gegeben . 3 . 3 .1
Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Ausgleichskasse aus, gemäss den vorliegenden Ausbildungsbestätigungen habe Z.___ in den Jahren 2015 bis 2017 ein Bruttoeinkommen erzielt, welches über dem Betrag einer ma ximalen vollen Altersrente von jährlich Fr. 28'000.-- gelegen habe, weshalb kein Anspruch auf eine AHV-Kinderrente bestehe. K enntnis von ihrem Fehler habe sie im Rahmen der am 2 5. Juli 2017 erfolgten periodische n Überprüfung der Ausbil dung erhalten. Die einjährige Frist für die Geltendmachung der Rückforderung sei somit eingehalten (Urk. 2). 3 .2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, Z.___ habe das zweite Lehrjahr wiederholen müssen. Deshalb sei im Jahr 2015 die im Lehrvertrag vorgesehen gewesene Lohnerhöhung auf monatlich Fr. 2'900.-- nicht zum Tragen gekom men. Der Lohn habe weiterhin Fr. 2'150.-- betragen. Erst per 2 5. August 2016 sei der Lohn dan n auf Fr. 2'900.-- gestiegen . Die Ausgleichskasse sei stets mit allen relevanten Unterlagen bedient worden. Ihr, der Beschwerdeführerin, sei nicht be kannt gewesen, dass der Anspruch auf eine Kinderrente an die Voraussetzung gebunden sei, dass kein über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente lie gendes Bruttoeinkommen erzielt werde. Darauf habe die Ausgle ichskasse in ihren Schreiben nicht hingewiesen (Urk. 1). 4 . 4 .1
Strittig ist, ob die von der Ausgleichskasse geltend gemachte Rückforderung von Fr. 27'260.-- rechtens ist. Sie setzt sich zusammen aus den ausbezahlten Renten im Jahr 2015 von Fr. 9'400.-- (1. März bis 3 1. Dezember 2015 :
E. 1.2 Mit Schreiben vom 2 6. Juli 2017 wies die Ausgleichskasse darauf hin, dass ein Anspruch auf eine Kinderrente nur bestehe, solange das monatliche Bruttoein kommen die maximale Altersrente von Fr. 2'350.-- nicht übersteige. Bei der Über prüfung des Rentendossiers sei festgestellt worden, dass das monatliche Brutto erwerbseinkommen von Z.___ darüber gelegen habe. Die Ausgleichs kasse stellte daher die Kinderrente p er Ende Juli 2017 ein und kündigte eine Rückforderung an (Urk.
E. 2 9. April 1998), beide in der Höhe von Fr. 940.-- monatlich, zugesprochen (Verfügung vom 5. Februar 2015, Urk. 6/60; vgl. auch Urk. 6/67, 6/76). Die Auszahlung der letzteren erfolgte an X.___
als Inhaberin der elterlichen Sorge der beiden Kinder (Urk. 6/64).
Mit Schreiben vo m 2 9. Februar 2016 verlangte die Ausgleichskasse einen Aus bildungsnachweis als Voraussetzung für die Weiterzahlung der K inderrente für Z.___ (Urk. 6/50, vgl. auch Urk. 6/53). Daraufhin re ichte ihr X.___ am 2 2. März 2016 den zwischen der B.___ und Z.___
ab geschlossenen Lehrvertrag vom 2 2. August 2013 (Urk. 6/48/7-8) - von dem die Ausgleich skasse bereits Kenntnis hatte (Urk. 6/70/1-2) ein - und infor mierte darüber hinaus, unter Einreichung entsprechender Belege, dass sich das Lehrverhältnis von Z.___ um ein Jahr verlängere (Urk. 6/47/3, 6/48/5). Neu war der Abschluss der Lehre auf den 2 5. August 2017 vorgesehen (Urk. 6/48/5).
Unter Hinweis, dass Z.___ im August 2016 die Ausbildung beende, stellte die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 5. Juli 2016 die Einste llung der Kinderrente in Aussicht (Urk. 6/42). In der Folge reichte X.___
noch mals Belege ein, aus denen ersichtlich war, dass das Lehrverhältnisses bis zum 2 5. August 2017 verlängert worden war. Entsprechendes bestätigte die Bildungs direk tion der Ausgleichskasse auf deren Anfrage (Urk. 6/37, 6/40).
Nachdem die Ausgleichskasse rund ein Jahr später, am 4. Juli 2017, wieder die Einreichung eines Ausbildungsnachweises gefordert hatte (Urk. 6/32), teilte X.___ am 2 4. Juli 2017 mit, dass Z.___ die Lehrabschlussprüfung inzwischen bestanden habe und der Lehrvertrag Ende August 2017 auslaufe (Urk. 6/28 /3).
E. 6 /25). Mit Verfügung vom 1 8. August 2017 hielt sie fest, dass für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis 3 1. Juli 2017 kein Anspruch auf eine Kinderrente für Z.___ bestanden habe, und forderte die ausgerichteten Renten von insgesamt Fr. 27'26 0.-- zurück (Urk. 6/23). Daran hielt sie mit Ein spracheentscheid vom 1. März 2018 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 1. März 2018 Beschwerde und bean tragte die Aufhebung der Rückforderung, eventualiter d eren Reduktion auf Fr. 11'280.-- (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 7. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 x Fr. 940.--), im Jahr 2016 von Fr. 11'280.-- (1. Januar bis 3 1. Deze mber 2016: 12 x 940.--) und im Jahr 2017 von Fr. 6'580.-- (1. Januar bis 3 1. Juli 2017: 7 x Fr. 940.--; vgl. Urk. 6/4). 4 .2
Zunächst ist zu prüfen, ob die Rentenzahlungen überhaupt zu Unrecht erfolgten. In den Jahren 2015 bis 2017 betrug die maximale volle Altersrente Fr. 2'350.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 28'200.-- pro Jahr. Ke in Anspruch auf die Kin derrente im betreffenden Kalenderjahr besteht somit, sofern Z.___ in jenem ein durchschnittliches Erwerbseinkommen erzielte, das höher ist als die maximale volle Altersrente (Art. 49 bis
Abs. 3 AHVV). 4 .3
Z.___ stand seit 2 6. August 2013 in einem Lehrverhältnis mit der B.___ . Ge mäss Lehrvertrag vom 2 2. August 2013 war eine dreijä hrige Lehrdauer bis 2 5. August 2016 vorgesehen. Vereinbart war für das 1. Bildungs jahr ein Monatslohn von Fr. 1'350.--, für das 2. Bildungsjahr ein solcher von Fr. 2'150.-- und für das 3. Bildungsjahr ein solcher von Fr. 2'900.--. Zudem war ein 1 3. Monatslohn vereinbart (Urk. 6/70/1-2).
4 .4
Das 2. Bildungsjahr musste Z.___ repetieren. Die für das 3. Bildungs jahr vorgesehene Lohnerhöhung erfolgte des halb erst per 2 5. August 2016 (Urk. 6/20, Urk. 6/48/5-6). Im Jahr 2015 erzielte er somit ein Erwerbseinkommen von Fr. 27'950.-- (13 x
Fr. 2'150.--), was unter der maximalen vollen Altersrente von Fr. 28'200.-- jährlich liegt . Dementsprechend bestand im Jahr 2015 ein An spruch auf eine Kinderrente. 4 .5
Im Jahr 2016 erhielt Z.___ bis zum 2 4. August 2017 einen monatlichen Lohn von Fr. 2'150.-- (Urk. 6/20), danach einen solchen von Fr. 2'900.-- (Urk. 6/70/1-2). In welcher Höhe der 1 3. Monatslohn ausbezahlt wurde, is t den Akten nicht zu entnehmen. Doch selbst wenn dieser nicht auf dem Durchschnitt der übrigen Monatslöhne basierte, sondern den bis 2 4. August 2017 ausgerichte ten Löhne n entsprach und somit Fr. 2'150.- betrug, lag das Erwerbseinkommen von Z.___ mit Fr. 30' 950 .-- (9 x Fr. 2'150.-- + 4 x Fr. 2'900) über dem Betrag der maximalen v ollen Altersrente. Damit entfiel im Jahr 2016 ein An spruch auf eine Kinderrente. 4 .6
Gleich verhält es sich für das Jahr 201 7. Da die Ausbildung im August 2017 endete, sind die nachherigen Monate bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen (E. 1 .1 .2 hiervor). Der Monatslohn von Fr. 2'900.-- liegt selbstredend über der maximalen vollen Altersrente von monatlich Fr. 2'350.--. 4 .7
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass in den Jahren 2016 und 2017 und mithin im Betrag von Fr. 17'860.--
(Fr. 11'280.-- +
Fr. 6'580 .--) zu Unrecht Kinderrenten ausbezahlt wurden. In Bezug auf das Jahr 2016 scheint die Beschwerdeführerin in ihrem Eventualantrag davon auszugehen, dass der Anspruch auf eine Kinder rente erst mit der Lohnerhöhung per September 2016 entfällt (vgl. Urk. 1 S. 2). Dem ist nicht so, weil das ganze Jahreseinkommen berücksichtig t und durch 12 geteilt wird (E. 1.1 .2 hiervor). 5 . 5 .1
Weiter ist zu prüfen, ob die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs eingehalten wurde. 5 .2
Wie oben in E. 1.2 .2 ausgeführt wurde, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen, wenn die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurückgeht; massgeblich ist in solchen Konstellationen vielmehr der (spätere) Zeitpunk t, in welchem der Versicherungs träger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können. 5 .3
Die mit dem Eintritt von Z.___ in das 3. Lehrjahr per 2 5. August 2016 verbundene Lohnerhöhung war, wie oben ausgeführt, ursächlich für den Wegfall des Anspruchs auf die Kinderrente. Aufgrund des Schreibens der Beschwerdefüh rerin vom 2 2. März 2016 war die Ausgleichskasse zwar im Besitz der massgeben den Unterlagen (Urk. 6/48/7-8), jedoch stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, ob der vorgesehene Übertritt in das 3. Lehrjahr und die damit verbundene Lohn erhöhung sich verwirklichen würden. Davon konnte die Ausgleichskasse erst aus gehen, nachdem ihr dies Ende August 2016 bestätigt worden war (Urk. 6/37,
Urk. 6/ 38+ 40).
Letztlich zeigte sich aber erst per Ende Jahr, ob die Voraussetzun gen für eine Kinderrente nicht mehr gegeben waren, da das von Z.___ im Jahr 2016 erzielte Bruttoeinkommen relativ knapp über der jährlich maxima len vollen Altersrente lag und vor dem Zeitpunkt der Realisierung der höheren Monatslöhne nicht sicher war, ob der Grenzwert, der zum Wegfall des Anspruchs führt, überschritten würde . Jedenfalls ist die Ausrichtung d er Kinderrente im Jahr 2016 als ursprünglich unrichtiges Handeln zu qualifizieren (vgl. dazu E. 1.2.2 hiervor) . Ihren Irrtum bemerkte die Aus gleichskasse schliesslich anlässlich d er internen Über prüfung vom 2 5. Juli 2017 (Urk. 2 S. 2). Mit dem Erlass der Rück forderungsverfügung vom 1 8. August 2017 wahrte sie die einjährige Verwir kungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG. Dies gilt übrigens auch dann, wenn man die Einreichung der Unterlagen durch die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 3 0. August 2016 (Urk. 6/38+40) als fristauslösend erachten wollte. 5 .4
Nach dem Gesagten ist die Rückforderung im Betrag von Fr. 17'860.-
- ausgewie sen und in diesem Umfang auch nicht verwirkt. Dass die Beschwerdeführerin nicht darüber informiert worden war, dass ein Bruttoerwerbseinkommen, welches über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, den Anspruch auf eine Kinderrente ausschliesst, ändert nichts daran, dass die Leistungsausrichtung sich als (teilweise) unrechtmässig erweist. Die unterbliebene Information der Be schwerdeführerin kommt vorliegend hinsichtlich des Entstehens der Rückforde rungsschuld keine Bedeutung zu . Insbesondere begründet sich dadurch kein Ver trauensschutz. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die betroffene Per son Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könne n (BGE 127 I 31 E. 3a mit Hinweisen). Dabei gilt in diesem Zusam menhang der Verbrauch von b ezogenen Geldmitteln – wie etwa der Kinderrente – nicht als Disposition
(Bundesgerichts urteil U 88/03 vom 1 2. Mai 2004 E. 6.2.2 mit Hinweis).
D ie Beschwerdeführerin ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit besteht, ein Erlassgesuch zu stellen (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Bei der Erlass frage muss einerseits der gute Glaube gegeben sein und als
w eitere Voraussetzung
eine grosse Härte vorliegen . Das Gericht erkennt: 1.
Der Einspr acheentscheid vom 1. März 2018 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführer in zur Rückzahlung zu viel ausgerichteter AHV-Kinderrenten im Betrag von Fr. 17'860.-- verpflichtet wird. Im Übrigen wird die Be schwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2018.00025
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
17. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Y.___ bezieht seit 1. März 2015 eine ordentliche Altersrente. Zusätzlich wurde ihm je eine Kinderrente für seinen Sohn Z.___ (geboren
9. Dezember
1992) und für seinen Sohn A.___ (geboren 2 9. April 1998), beide in der Höhe von Fr. 940.-- monatlich, zugesprochen (Verfügung vom 5. Februar 2015, Urk. 6/60; vgl. auch Urk. 6/67, 6/76). Die Auszahlung der letzteren erfolgte an X.___
als Inhaberin der elterlichen Sorge der beiden Kinder (Urk. 6/64).
Mit Schreiben vo m 2 9. Februar 2016 verlangte die Ausgleichskasse einen Aus bildungsnachweis als Voraussetzung für die Weiterzahlung der K inderrente für Z.___ (Urk. 6/50, vgl. auch Urk. 6/53). Daraufhin re ichte ihr X.___ am 2 2. März 2016 den zwischen der B.___ und Z.___
ab geschlossenen Lehrvertrag vom 2 2. August 2013 (Urk. 6/48/7-8) - von dem die Ausgleich skasse bereits Kenntnis hatte (Urk. 6/70/1-2) ein - und infor mierte darüber hinaus, unter Einreichung entsprechender Belege, dass sich das Lehrverhältnis von Z.___ um ein Jahr verlängere (Urk. 6/47/3, 6/48/5). Neu war der Abschluss der Lehre auf den 2 5. August 2017 vorgesehen (Urk. 6/48/5).
Unter Hinweis, dass Z.___ im August 2016 die Ausbildung beende, stellte die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 5. Juli 2016 die Einste llung der Kinderrente in Aussicht (Urk. 6/42). In der Folge reichte X.___
noch mals Belege ein, aus denen ersichtlich war, dass das Lehrverhältnisses bis zum 2 5. August 2017 verlängert worden war. Entsprechendes bestätigte die Bildungs direk tion der Ausgleichskasse auf deren Anfrage (Urk. 6/37, 6/40).
Nachdem die Ausgleichskasse rund ein Jahr später, am 4. Juli 2017, wieder die Einreichung eines Ausbildungsnachweises gefordert hatte (Urk. 6/32), teilte X.___ am 2 4. Juli 2017 mit, dass Z.___ die Lehrabschlussprüfung inzwischen bestanden habe und der Lehrvertrag Ende August 2017 auslaufe (Urk. 6/28 /3). 1.2
Mit Schreiben vom 2 6. Juli 2017 wies die Ausgleichskasse darauf hin, dass ein Anspruch auf eine Kinderrente nur bestehe, solange das monatliche Bruttoein kommen die maximale Altersrente von Fr. 2'350.-- nicht übersteige. Bei der Über prüfung des Rentendossiers sei festgestellt worden, dass das monatliche Brutto erwerbseinkommen von Z.___ darüber gelegen habe. Die Ausgleichs kasse stellte daher die Kinderrente p er Ende Juli 2017 ein und kündigte eine Rückforderung an (Urk. 6 /25). Mit Verfügung vom 1 8. August 2017 hielt sie fest, dass für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis 3 1. Juli 2017 kein Anspruch auf eine Kinderrente für Z.___ bestanden habe, und forderte die ausgerichteten Renten von insgesamt Fr. 27'26 0.-- zurück (Urk. 6/23). Daran hielt sie mit Ein spracheentscheid vom 1. März 2018 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 1. März 2018 Beschwerde und bean tragte die Aufhebung der Rückforderung, eventualiter d eren Reduktion auf Fr. 11'280.-- (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 7. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinder-rente (Art. 22 ter
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung,
AHVG).
Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckg emässe Verwen dung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bun desrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus g etrennter oder geschiedener Ehe (Art. 22 ter
Abs. 3 AHVG). Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander ver heiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht renten berechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivil richterliche Anordnungen bleiben vo rbehalten (Art. 71 ter
Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). 1. 1. 2
Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 2 5. Altersjahr. Der Bundesrat kann fes tlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG). In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich über wiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allge meinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Be rufe (Art. 49 bis
Abs. 1 AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49 bis
Abs. 3 AHVV).
Erstreckt sich eine Ausbil dung über mehr als ein Kalender jahr, so wird das Eink ommen für jedes Kalenderjahr ge trennt betrachtet.
Befindet sich das K ind während des ganzen Ka lender jahres in Ausbildung (umfasst auch die als Ausbildungszeit anerkannten Unterbrechungen gemäss Art. 49 ter
Abs. 3 AHVV), wird das ganze Jahreseinkom men berücksichtigt und durch 12 geteilt.
Befindet sich das Kin d nicht während des ganzen Kalen derjahres in Ausbildung, müssen die Monate in Ausbildung ge sondert von den übrige n Monaten betrachtet werden . Endet die Ausbildung wäh rend des Kalenderjahres, sind nachherige Monate nicht miteinzubeziehen (Weg leitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung [RWL], Rz . 3367). 1. 2 1. 2. 1
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 1. 2. 2
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Die Auslösung der relativen Verwirkungsfrist von einem Jahr setzt nach der Rechtsprechung nicht eine tatsächliche Kenntnisnahme voraus. Es genügt schon, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung beste hen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 25 ATSG). Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leis tungsausrichtung zu laufen; massgeblich ist vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können. Mit anderen Worten ist bei solchen Konstellatio nen nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein «zweiter Anlass», nämlich die zumutbare Kenntnis über den ursprünglichen Irrtum von Belang . Das für die Auslösung der Einjahresfrist vorausgesetzte zweite Ereignis ist also erst gegeben, wenn Grund für eine erneut e Prüfung des Dossiers besteht (Bundesgerichtsurteil 8C_677/20 17 vom 2 3. Februar 2018 E. 7.2; Felix Frey, in: Ueli Kieser /Kaspar Geh rig/Susanne Bollinger [Hrsg.], KVG-UVG-Kommentar, Zürich 2018, S. 631, N 9 zu Art. 25 ATSG), 2.
Die Kinderrente für Z.___ wurde in Anwendung von
Art. 22 ter
Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 71 ter
Abs. 1 AHVV der Beschwerdeführerin ausbe zahlt. Dementsprechend richtet sich die Rückforderung gegen sie . Ihre Beschwer del egitimation ist damit ohne Weiteres gegeben . 3 . 3 .1
Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Ausgleichskasse aus, gemäss den vorliegenden Ausbildungsbestätigungen habe Z.___ in den Jahren 2015 bis 2017 ein Bruttoeinkommen erzielt, welches über dem Betrag einer ma ximalen vollen Altersrente von jährlich Fr. 28'000.-- gelegen habe, weshalb kein Anspruch auf eine AHV-Kinderrente bestehe. K enntnis von ihrem Fehler habe sie im Rahmen der am 2 5. Juli 2017 erfolgten periodische n Überprüfung der Ausbil dung erhalten. Die einjährige Frist für die Geltendmachung der Rückforderung sei somit eingehalten (Urk. 2). 3 .2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, Z.___ habe das zweite Lehrjahr wiederholen müssen. Deshalb sei im Jahr 2015 die im Lehrvertrag vorgesehen gewesene Lohnerhöhung auf monatlich Fr. 2'900.-- nicht zum Tragen gekom men. Der Lohn habe weiterhin Fr. 2'150.-- betragen. Erst per 2 5. August 2016 sei der Lohn dan n auf Fr. 2'900.-- gestiegen . Die Ausgleichskasse sei stets mit allen relevanten Unterlagen bedient worden. Ihr, der Beschwerdeführerin, sei nicht be kannt gewesen, dass der Anspruch auf eine Kinderrente an die Voraussetzung gebunden sei, dass kein über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente lie gendes Bruttoeinkommen erzielt werde. Darauf habe die Ausgle ichskasse in ihren Schreiben nicht hingewiesen (Urk. 1). 4 . 4 .1
Strittig ist, ob die von der Ausgleichskasse geltend gemachte Rückforderung von Fr. 27'260.-- rechtens ist. Sie setzt sich zusammen aus den ausbezahlten Renten im Jahr 2015 von Fr. 9'400.-- (1. März bis 3 1. Dezember 2015 : 10 x Fr. 940.--), im Jahr 2016 von Fr. 11'280.-- (1. Januar bis 3 1. Deze mber 2016: 12 x 940.--) und im Jahr 2017 von Fr. 6'580.-- (1. Januar bis 3 1. Juli 2017: 7 x Fr. 940.--; vgl. Urk. 6/4). 4 .2
Zunächst ist zu prüfen, ob die Rentenzahlungen überhaupt zu Unrecht erfolgten. In den Jahren 2015 bis 2017 betrug die maximale volle Altersrente Fr. 2'350.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 28'200.-- pro Jahr. Ke in Anspruch auf die Kin derrente im betreffenden Kalenderjahr besteht somit, sofern Z.___ in jenem ein durchschnittliches Erwerbseinkommen erzielte, das höher ist als die maximale volle Altersrente (Art. 49 bis
Abs. 3 AHVV). 4 .3
Z.___ stand seit 2 6. August 2013 in einem Lehrverhältnis mit der B.___ . Ge mäss Lehrvertrag vom 2 2. August 2013 war eine dreijä hrige Lehrdauer bis 2 5. August 2016 vorgesehen. Vereinbart war für das 1. Bildungs jahr ein Monatslohn von Fr. 1'350.--, für das 2. Bildungsjahr ein solcher von Fr. 2'150.-- und für das 3. Bildungsjahr ein solcher von Fr. 2'900.--. Zudem war ein 1 3. Monatslohn vereinbart (Urk. 6/70/1-2).
4 .4
Das 2. Bildungsjahr musste Z.___ repetieren. Die für das 3. Bildungs jahr vorgesehene Lohnerhöhung erfolgte des halb erst per 2 5. August 2016 (Urk. 6/20, Urk. 6/48/5-6). Im Jahr 2015 erzielte er somit ein Erwerbseinkommen von Fr. 27'950.-- (13 x
Fr. 2'150.--), was unter der maximalen vollen Altersrente von Fr. 28'200.-- jährlich liegt . Dementsprechend bestand im Jahr 2015 ein An spruch auf eine Kinderrente. 4 .5
Im Jahr 2016 erhielt Z.___ bis zum 2 4. August 2017 einen monatlichen Lohn von Fr. 2'150.-- (Urk. 6/20), danach einen solchen von Fr. 2'900.-- (Urk. 6/70/1-2). In welcher Höhe der 1 3. Monatslohn ausbezahlt wurde, is t den Akten nicht zu entnehmen. Doch selbst wenn dieser nicht auf dem Durchschnitt der übrigen Monatslöhne basierte, sondern den bis 2 4. August 2017 ausgerichte ten Löhne n entsprach und somit Fr. 2'150.- betrug, lag das Erwerbseinkommen von Z.___ mit Fr. 30' 950 .-- (9 x Fr. 2'150.-- + 4 x Fr. 2'900) über dem Betrag der maximalen v ollen Altersrente. Damit entfiel im Jahr 2016 ein An spruch auf eine Kinderrente. 4 .6
Gleich verhält es sich für das Jahr 201 7. Da die Ausbildung im August 2017 endete, sind die nachherigen Monate bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen (E. 1 .1 .2 hiervor). Der Monatslohn von Fr. 2'900.-- liegt selbstredend über der maximalen vollen Altersrente von monatlich Fr. 2'350.--. 4 .7
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass in den Jahren 2016 und 2017 und mithin im Betrag von Fr. 17'860.--
(Fr. 11'280.-- +
Fr. 6'580 .--) zu Unrecht Kinderrenten ausbezahlt wurden. In Bezug auf das Jahr 2016 scheint die Beschwerdeführerin in ihrem Eventualantrag davon auszugehen, dass der Anspruch auf eine Kinder rente erst mit der Lohnerhöhung per September 2016 entfällt (vgl. Urk. 1 S. 2). Dem ist nicht so, weil das ganze Jahreseinkommen berücksichtig t und durch 12 geteilt wird (E. 1.1 .2 hiervor). 5 . 5 .1
Weiter ist zu prüfen, ob die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs eingehalten wurde. 5 .2
Wie oben in E. 1.2 .2 ausgeführt wurde, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen, wenn die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurückgeht; massgeblich ist in solchen Konstellationen vielmehr der (spätere) Zeitpunk t, in welchem der Versicherungs träger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können. 5 .3
Die mit dem Eintritt von Z.___ in das 3. Lehrjahr per 2 5. August 2016 verbundene Lohnerhöhung war, wie oben ausgeführt, ursächlich für den Wegfall des Anspruchs auf die Kinderrente. Aufgrund des Schreibens der Beschwerdefüh rerin vom 2 2. März 2016 war die Ausgleichskasse zwar im Besitz der massgeben den Unterlagen (Urk. 6/48/7-8), jedoch stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, ob der vorgesehene Übertritt in das 3. Lehrjahr und die damit verbundene Lohn erhöhung sich verwirklichen würden. Davon konnte die Ausgleichskasse erst aus gehen, nachdem ihr dies Ende August 2016 bestätigt worden war (Urk. 6/37,
Urk. 6/ 38+ 40).
Letztlich zeigte sich aber erst per Ende Jahr, ob die Voraussetzun gen für eine Kinderrente nicht mehr gegeben waren, da das von Z.___ im Jahr 2016 erzielte Bruttoeinkommen relativ knapp über der jährlich maxima len vollen Altersrente lag und vor dem Zeitpunkt der Realisierung der höheren Monatslöhne nicht sicher war, ob der Grenzwert, der zum Wegfall des Anspruchs führt, überschritten würde . Jedenfalls ist die Ausrichtung d er Kinderrente im Jahr 2016 als ursprünglich unrichtiges Handeln zu qualifizieren (vgl. dazu E. 1.2.2 hiervor) . Ihren Irrtum bemerkte die Aus gleichskasse schliesslich anlässlich d er internen Über prüfung vom 2 5. Juli 2017 (Urk. 2 S. 2). Mit dem Erlass der Rück forderungsverfügung vom 1 8. August 2017 wahrte sie die einjährige Verwir kungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG. Dies gilt übrigens auch dann, wenn man die Einreichung der Unterlagen durch die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 3 0. August 2016 (Urk. 6/38+40) als fristauslösend erachten wollte. 5 .4
Nach dem Gesagten ist die Rückforderung im Betrag von Fr. 17'860.-
- ausgewie sen und in diesem Umfang auch nicht verwirkt. Dass die Beschwerdeführerin nicht darüber informiert worden war, dass ein Bruttoerwerbseinkommen, welches über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, den Anspruch auf eine Kinderrente ausschliesst, ändert nichts daran, dass die Leistungsausrichtung sich als (teilweise) unrechtmässig erweist. Die unterbliebene Information der Be schwerdeführerin kommt vorliegend hinsichtlich des Entstehens der Rückforde rungsschuld keine Bedeutung zu . Insbesondere begründet sich dadurch kein Ver trauensschutz. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die betroffene Per son Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könne n (BGE 127 I 31 E. 3a mit Hinweisen). Dabei gilt in diesem Zusam menhang der Verbrauch von b ezogenen Geldmitteln – wie etwa der Kinderrente – nicht als Disposition
(Bundesgerichts urteil U 88/03 vom 1 2. Mai 2004 E. 6.2.2 mit Hinweis).
D ie Beschwerdeführerin ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit besteht, ein Erlassgesuch zu stellen (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Bei der Erlass frage muss einerseits der gute Glaube gegeben sein und als
w eitere Voraussetzung
eine grosse Härte vorliegen . Das Gericht erkennt: 1.
Der Einspr acheentscheid vom 1. März 2018 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführer in zur Rückzahlung zu viel ausgerichteter AHV-Kinderrenten im Betrag von Fr. 17'860.-- verpflichtet wird. Im Übrigen wird die Be schwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger