Sachverhalt
1.
Das von September 2015 bis August 2016 im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragene Einzelunternehmen
Z.___ - X.___
rechnete die paritätischen Beiträge mit der Gastrosocial Ausgleichskasse ab. X.___ war als Inhaber mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister ein ge tragen. Gestützt auf die Lohndeklaration für das Abrechnungsjahr 2015 (Urk. 6/1) stellte die Ausgleichs kasse X.___ am 3 1. März 2016 paritä tische Beiträge von insgesamt Fr. 3'945.10 in Rechnung (Urk. 6/2). Gestützt auf den Lohnausweis von A.___, gemäss welchem sie im Oktober 2015 von X.___ einen Lohn in der Höhe von Fr. 4'441.-- bezog en hat (Urk. 6/3), forderte die Ausgleichskasse von X.___
mit Nachtragsab rechnung vom 4. August 2016 Lohnbeiträge für A.___ in der Höhe von Fr. 846.80 ein (Urk. 6/4). Am 1 9. Mai 2017 reichte Y.___ Quittungen zweier Lohnauszahlungen (November und Dezember 2015)
- aus gestellt von X.___ - der Ausgleichskasse ein (Urk. 6/5). Mit Nach trags abrechnung vom 8. Juni 2017 verpflichtete die Aus gleichskasse X.___
Lohnbei träge für Y.___ für die Zeit vom 2. Oktober bis 3 1. Dezember 2015 von gesamthaft Fr. 1'079.90 (inkl. Ver zugs zinsen) zu bezahlen (Urk. 6/6). Nach durch geführtem Mahn- und Be treibungs verfahren forderte die Ausgleichs kasse mit Re chts öffnungs verfügung vom 29. September 2017 von X.___ Bei träge von Fr. 1'193.80 (inkl. Inkassokosten zur Nach zahlung) ein (Urk. 6/7). Die hiergegen von X.___ erhobene Einsprach e vom 16. Oktober 2017 (Urk. 6/8) wies die Aus gleichs kasse mit Einsprache entscheid vom 1. November 2017 ab; gleich zeitig hob sie den Rechtsvorschlag in der Be treibung Nr. … des Betreibungs amtes Wila auf (Urk. 2/2). 2.
Hiergegen erhob X.___ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer de (Urk. 2/1), welches die Sache zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht über wies (Verfügung vom 13. Dezember 2017, Urk. 1). Am 23. März 2018 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort und beantragte Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5, inkl. Kassen akten [Urk. 6/1-9]). Mit Verfügung vom 3. April 2018 (Urk.
7) lud das hiesige Gericht Y.___ zum Prozess bei und setzte ihr gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme zur Ver fügung der Beschwer degegnerin vom
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Das von September 2015 bis August 2016 im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragene Einzelunternehmen
Z.___ - X.___
rechnete die paritätischen Beiträge mit der Gastrosocial Ausgleichskasse ab. X.___ war als Inhaber mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister ein ge tragen. Gestützt auf die Lohndeklaration für das Abrechnungsjahr 2015 (Urk. 6/1) stellte die Ausgleichs kasse X.___ am 3 1. März 2016 paritä tische Beiträge von insgesamt Fr. 3'945.10 in Rechnung (Urk. 6/2). Gestützt auf den Lohnausweis von A.___, gemäss welchem sie im Oktober 2015 von X.___ einen Lohn in der Höhe von Fr. 4'441.-- bezog en hat (Urk. 6/3), forderte die Ausgleichskasse von X.___
mit Nachtragsab rechnung vom 4. August 2016 Lohnbeiträge für A.___ in der Höhe von Fr. 846.80 ein (Urk. 6/4). Am 1 9. Mai 2017 reichte Y.___ Quittungen zweier Lohnauszahlungen (November und Dezember 2015)
- aus gestellt von X.___ - der Ausgleichskasse ein (Urk. 6/5). Mit Nach trags abrechnung vom 8. Juni 2017 verpflichtete die Aus gleichskasse X.___
Lohnbei träge für Y.___ für die Zeit vom 2. Oktober bis 3 1. Dezember 2015 von gesamthaft Fr. 1'079.90 (inkl. Ver zugs zinsen) zu bezahlen (Urk. 6/6). Nach durch geführtem Mahn- und Be treibungs verfahren forderte die Ausgleichs kasse mit Re chts öffnungs verfügung vom 29. September 2017 von X.___ Bei träge von Fr. 1'193.80 (inkl. Inkassokosten zur Nach zahlung) ein (Urk. 6/7). Die hiergegen von X.___ erhobene Einsprach e vom 16. Oktober 2017 (Urk. 6/8) wies die Aus gleichs kasse mit Einsprache entscheid vom 1. November 2017 ab; gleich zeitig hob sie den Rechtsvorschlag in der Be treibung Nr. … des Betreibungs amtes Wila auf (Urk. 2/2).
E. 2 Hiergegen erhob X.___ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer de (Urk. 2/1), welches die Sache zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht über wies (Verfügung vom 13. Dezember 2017, Urk. 1). Am 23. März 2018 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort und beantragte Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5, inkl. Kassen akten [Urk. 6/1-9]). Mit Verfügung vom 3. April 2018 (Urk.
7) lud das hiesige Gericht Y.___ zum Prozess bei und setzte ihr gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme zur Ver fügung der Beschwer degegnerin vom
Dispositiv
- November 2017 sowie zur Beschwerde vom 5. De zember 2017 und zur Beschwerdeantwort vom 2
- März 2018 an. Innert angesetzter Frist nahm Y.___ am 1
- April 2018 Stellung ( Urk. 10), was dem Beschwerde führer und der Beschwerde gegnerin am 1
- April 2018 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 12). Die am 2
- April 2018 vom Beschwerdeführer eingereichte Stellung nahme ( Urk. 16, unter Beilage weiterer Akten [ Urk. 17/1-10]) wurde den Verfah rensbeteiligten mit Verfügung vom 15. Mai 2018 zugestellt ( Urk. 18). Mit Verfü gung vom 1
- August 2019 ersuchte das hiesige Gericht d en Beschwerdeführer um Einreichung einer vollständigen und unterzeichneten Lohnbescheinigung für das Jahr 2015 und forderte gleich zeitig einen Kontoauszug von der Beschwerde gegnerin ein ( Urk. 23). Die Be schwerde gegnerin reichte mit Schreiben vom 1
- August 2019 den Kontoaus zug ( Urk. 25, Urk. 26/1-6) und der Beschwerde führer am
- September 2019 die Lohnabrechnung für B.___ sowie den Versicherungsnachweis von Frau A.___ ( Urk. 27, Urk. 28/1-3) zu den Akten . Mit Mitteilung vom 2
- September 2019 wurde den Verfahrensbeteiligten die Kopien der Eingaben je wechselseitig zugestellt ( Urk. 29). Mit Schreiben vom 2
- Oktober 2019 legte die Beschwerdegegnerin die Akten in Bezug auf die Betreibung Nr. … auf ( Urk. 31, Urk. 32/1-10), was den Parteien mit Mitteilung vom 20. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 34).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
- Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
- 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom
- November 2017 ( Urk. 2/2) erwog die Be schwer de gegnerin, da die Löhne für die Monate November und Dezember 2015 für die Beigeladene in der Lohnbescheinigung 2015 nicht angegeben wor den seien, habe eine Nachtragsabrechnung erstellt werden müssen. Diese würden je weils pro Jahr erstellt werden, weshalb die Periode bereits per
- Oktober 2015, also dem Gründungsdatum, beginne. Als Berechnungsgrundlage der Nach trags abrechnung habe jedoch lediglich der Lohn für die Zeit von November bis Dezem ber 2015 gedient. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 5. De zember 2017 ( Urk. 2/1) mit Verweis auf die Beilagen ( Urk. 2/3) sowie seiner Stel lungnahme vom 2
- April 2018 ( Urk. 16) sinngemäss geltend, er habe die Lohn beiträge für die Beigeladene bereits beglichen . Die Lohndeklaration, auf die sich die Beschwerdegegnerin stütze, habe nicht er eingereicht und sei auch nicht von ihm unterzeichnet . Aus dieser gehe hervor, dass er Beiträge für den Oktober 2015 bezahlt habe , obwohl d ie Beigeladene in den Monaten November und De zem ber 2015 für ihn gearbeitet habe . 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die von der Beschwerde geg nerin mit Nachtragsabrechnung resp. Rechtsöffnungsverfügung vom 29. Sep tem ber 2017 ( Urk. 6/7) in Rechnung gestellten Lohnbeiträge schuldet .
- 3.1 Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen-versiche rung (AHVG) und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohn zahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat ( Art. 3 und 8 f. AHVG; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, EOG ; Art. 16 Abs. 2 und Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ; § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Kan tons Zürich sowie § 14 des Einführungsgesetzes des Kantons Aargau zum Bundesge setz über die Familienzulagen, EG FamZG ). Die Arbeitgeber haben den Aus gleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritä tischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Zu r Deckung ihrer Ver waltungskosten erheben die Ausgleichskassen von ihren Mitgliedern besondere Beiträge, die nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abzustufen sind ( Art. 69 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn eine Ausgleichskasse Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat und die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge nach Rechnungsstellung aus bleibt (vgl. Art. 39 Abs. 1 AHVV). Die Kosten der Veranlagung können den Säu migen auferlegt werden ( Art. 38 Abs. 1 und Abs. 3 AHVV). Ferner ist mit der Mahnung eine Mahngebühr aufzuerlegen ( Art. 34a Abs. 2 AHVV). Für fällige Beitragsforderungen sind nach Art. 41 bis AHVV Verzugszinsen zu leis ten (Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungs rechts [ATSG]) . 3.2 Aus den Akten ( Urk. 26/1) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die Abrech nungs - und Zahlungsperiode
- Oktober (Betriebsaufnahme) bis 3
- Dezember 2015 am
- Dezember 2015 Akontobeiträge von Fr. 5'900.-- bezahlte. Gestützt auf eine nicht unterzeichnete und undatierte Lohnbescheinigung für das Abrech nungsjahr 2015 mit einer Lohnsumme über Fr. 20'689.-- ( Urk. 6/1), deren Autor schaft der Beschwerdeführer bestreitet (vgl. Urk. 17/10), berechnete die Beschwer degegnerin mit Jahresabrechnung vom 3
- März 2016 für die Periode
- Oktober bis 3
- Dezember 2015 Lohnbeiträge von insgesamt Fr. 3'945.10 ( Urk. 26/5) und überwies den Saldo zugunsten des Beschwerdeführers von Fr. 1'954.90 ( Urk. 6/2 = Urk. 26/2). Aufgrund der von A.___ zugesandten Lohnausweise 2015 über eine nicht in der Lohnbescheinigung deklarierte Lohnsumme von Fr. 4 ’ 441.-- brutto ( Urk. 6/3) erhob die Beschwerdegegnerin am
- August 2016 eine Nachtragsabrechnung über Fr. 846.80 ( Urk. 6/4 = Urk. 26/3), welche der Beschwerdeführer (einschliesslich angefallener Mahnkosten und Verzugszinsen) auf Betreibung hin am 1
- Dezember 2016 bezahlte (vgl. Urk. 26/1). Im Mai 2015 meldete sich schliesslich die Beigeladene bei der Beschwerdegegnerin und wies Quittungen für Lohnzahlungen im November und Dezember 2015 über insgesamt Fr. 5 ’ 323.10 brutto nach ( Urk. 6/5). Die darauf entfallenden Lohnbeiträge von insgesamt Fr. 1'015.-- stellte die Beschwerdegegnerin zuzüglich Verzugszinsen ( Fr. 64.90) mit Nachtragsabrechnung vom
- Juni 2017 in Rechnung ( Urk. 6/6, Urk. 26/4, Urk. 32/1), mahnte sie am 1
- Juli 2017 und
- August 2017 unter Auferlegung einer Mahngebühr von Fr. 30.-- ab ( Urk. 32/2) und setzte eine For derung von Fr. 1'120.50 in Betreibung ( Urk. 32/3). Auf Zahlungsbefehl vom 2
- September 2017 des Betreibungsamtes Mittleres Tösstal in der Betreibung Nr. … erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag ( Urk. 32/4). 3.3 Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass die Beigeladene im November und Dezember 2015 für den Beschwerdeführer im Z.___ gearbeitet und Lohn bezogen hat (vgl. dazu Urk. 6/1/11, Urk. 6/5, Urk. 10, Urk. 11/1) . Als Arbeitgeber ist der Be schwer deführer verpflichtet die Lohn beiträge der Aus gleichskasse zu entrichten (vgl. hiervor E. 3.1). Auch das be streitet der Beschwer deführer nicht. Ferner geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin die von der Beigeladenen gemeldeten - und vom Beschwer deführer in masslicher Hinsicht nicht bestritten en - Lohnsummen für die Monate November und Dezem ber 2015 in der Höhe von aufgerechnet Fr. 5’323. 10 (Urk. 6/5) in ihrer Jahresab rechnung vom 3
- März 2016 (Urk. 6/2) insofern nicht berücksichtigte, als dass als Bemessungsgrundlage die Lohndeklaration 2015 dien te, welche für die Beige ladene einen Lohn für Oktober 2015 im Umfang von Fr. 4'441.-- auswies ( Urk. 6/1/1). Angesichts des sen, dass der am 16. No vem ber 2015 von der Beige ladenen unterzeichnete Ar beitsvertrag für die Zeit von 1. No vember bis 3
- Dezember 2015 abgeschlossen wu rde ( Urk. 6/1/11) und der von der Beigela denen zu den Akten gelegte Konto auszug vom 1
- Dezem ber 2017 ( Urk. 11/1) zeigt, dass sie für die Monate November und De zember 2015 Lohn bezogen hat, ist überwiegend wahrscheinlich , dass die Bei geladene im Ok to ber 2015 noch nicht für den Beschwerdeführer tätig war und noch keine Lohnzahlungen flossen . D ie ursprüngliche Lohndekla ra tion 2015 ist in Bezug auf die Lohnbescheinigung der Beigeladenen damit insofern nicht korrekt , als dass der Beschwerdeführer der Be schwer de gegnerin auf einer Lohn summe von Fr. 4'441. -- anstatt Fr. 5'232. 10 Lohn beiträge für die Beigeladene abrechnete und entrichtete und somit Lohnbei träge auf einer Lohn summe von Fr.
- 10 ( Fr. 5'323. 10 - Fr. 4'441.--) für die Beige ladene schuldig blieb. Soweit die Beschwerde gegnerin vorbrachte, die Jah res ab rechnung vom 31. März 2016 ( Urk. 6/2) und insbesondere die für den Monat Ok tober 2015 bezahlten Lohn beiträge (auf einer Lohnsumme von Fr. 4'441.--) seien nicht Gegenstand der ange fochtenen Verfügung (Urk. 5) , ist dem entgegen zuhalten, dass die Abrechnungsperiode das Kalender jahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV) und die im Rahmen einer Veran la gungs verfügung fest gehaltenen paritä tische n Beiträge auf der insge samt ausgerichteten Jahreslohnsumme geschuldet sind (vgl. Weg leitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand: 1. Januar 2020 , Rz . 2140) . Der Beschwerdeführer leistete für das Jahr 2015 auf einer Lohnsumme von insgesamt Fr. 25'130.-- ( Fr. 20'689.-- + Fr. 4'441.--) paritätische Beiträge an die Beschwer degegnerin (vgl. Urk. 6/2, Urk. 6/4). Nach Gesagtem beträgt die vom Be schwerde führer im Jahr 2015 ausgerichtete Lohn summe aber mindestens Fr. 26'012. 10 ( Fr. 25'130.-- + Fr. 882.10) . Hinzu käme allenfalls der für die Monate November und Dezem ber 2015 an B.___ aus gerichtete Lohn in der Höhe von insgesamt Fr. 1'106.32 ( Fr. 802.72 + Fr. 303.60; vgl. Urk. 28/2-3) , worüber der Beschwerdeführer nicht abrechnete. Hier ist indes auf Art. 34d AHVV zu verweisen, wonach vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von Fr. 2'300.-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben werde n, wofür vorlie gend kein Anhalt besteht. Zusammenfassend beträgt die im Rahmen einer nach träglichen Veranlagungsverfügung noch beitragspflichtige Lohnsumme demnach Fr. 882.1
- 3.4 Die mit Einspracheentscheid vom
- November 2017 ( Urk. 2) bestätigte Rechts öffnungsverfügung in der Betreibung Nr. … vom 29. Sep tember 2017 ( Urk. 6/7) veranlagt daher eine zu hohe Lohn summe von Fr. 5'323.10 (vgl. E. 3. 3 hiervor) . Die effektiv noch beitragspflichtige Lohnsumme für das Abrechnungs jahr 2015 beträgt Fr. 882.10 , worauf der Beschwerdeführer die geschuldeten Lohnbeiträge nachzuzahlen hat. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, die Veranlagungsverfügung zu korrigieren und die darauf geschuldeten Lohnbeiträge neu zu berechnen. Zu beachten ist hierbei noch Folgendes: 3.5 D ie Beschwerdegegnerin setzte mit Rechtsöffnungsverfügung vom 2
- September 2017 auch Beiträge an die Familienaus gleichskasse nach kantonalem aargaui schen Recht fest , für deren Beurteilung das hiesige Gericht nicht zuständig ist (vgl. Art. 22 des Familienzulagengesetzes, FamZG ) . Dasselbe gilt für die Beiträge unter dem Titel «Berufsbildung AG/ GastroSuisse », wahrscheinlich Beiträge an einen branchenbezogenen Berufsbildungsfonds ( Art. 60 des Berufsbildungsgeset zes [BBG], Art. 68a der Berufsbildungsverordnung [BBV] und § 64a des kantona len [aargauischen] Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung [GBW]). In Bezug auf die ausgewiesene n Beiträge an Zusatzversicherung en zum Unfallversiche rungsgesetz (UVG) sowie der Krankentaggeldversicherung ist anzufügen, dass Zusatzversicherung en gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) der Zivilgerichtsbarkeit unterlieg en . Der Kanton Zürich hat zwar von der in Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) eingeräumten Kompe tenz Gebrauch gemacht, dass für Streitigkeiten betreffend Ansprüche aus Zusatz versicherungen nach VVG zur sozialen Kranken versiche rung, die an sich auch privatrechtlicher Natur wären, das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich zuständig ist ( § 2 Abs. 2 lit . d des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht, GSVGer ), wobei eine entsprechende Feststellungs- wie auch eine Leistungsklage nicht im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 56ff. ATSG, sondern im Rahmen einer privatrechtlichen Klage geltend zu machen wäre. Es kann offenbleiben, ob eine sachliche Z uständig keit für Klagen a us Zusatzversicherungen zum UVG besteht, da j edenfalls für die Eintreibung entsprechender Beiträge nicht das Verfügungs- und Beschwerdeverfahren offensteht. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Betreibungskosten nicht verfügungsweise zu veranlagen sind, da die Betreibungskosten - bei erfolgreicher Betreibung – bereits von Gesetzes wegen geschuldet sind und vorab erhoben werden ( Art. 68 SchKG; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil e des Bundesgerichts K 79/02 vom 1
- Februar 2003 E. 4 , K 144/03 vom 1
- Juni 2004 E. 4.1 ). Sie sind nicht Gegenstand des Rechtsöffnungs verfahrens. Die Ausgleichs kasse ist daher sachlich nicht zur verfügungsweisen Fest setzung der Betreibungs kosten und hiesiges Gericht nicht für deren rechtliche Überprüfung zuständig. Soweit die B eschwerdegegnerin in der mit Einsprache entscheid bestätigten Rechts öffnungsverfügung Beiträge an die Familienaus gleichskasse, Beiträge an den Berufsbildungsfond, die Zusatzversicherung zum UVG sowie KVG sowie die Zahlungsbefehls kosten beanstandete, ist auf die Beschwerde mangels örtlicher bzw. sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. 3.6 Angesichts dessen, dass die Rechtsöffnungsverfügung in mehrfacher Hinsicht nicht korrekt ist, ist keine Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung zu erteilen.
- Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid vom
- November 2017 ist auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung der geschuldeten AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge auf einer Lohnsumme von Fr. 882.10 sowie der darauf entfallenden Verzugsinsen und Veranlagungskosten zurückzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid v om 1. No vem ber 2017 aufgehoben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwä gungen zur Neuberechnung der paritätischen AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge auf einer Lohnsumme von Fr. 882.10 zurückzuweisen. im Übrigen wird die Beschwerde abgewie sen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - GastroSocial Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2018.00019
IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
6. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen GastroSocial Ausgleichskasse Buchserstrasse 1, Postfach 2203, 5001 Aarau Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
Das von September 2015 bis August 2016 im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragene Einzelunternehmen
Z.___ - X.___
rechnete die paritätischen Beiträge mit der Gastrosocial Ausgleichskasse ab. X.___ war als Inhaber mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister ein ge tragen. Gestützt auf die Lohndeklaration für das Abrechnungsjahr 2015 (Urk. 6/1) stellte die Ausgleichs kasse X.___ am 3 1. März 2016 paritä tische Beiträge von insgesamt Fr. 3'945.10 in Rechnung (Urk. 6/2). Gestützt auf den Lohnausweis von A.___, gemäss welchem sie im Oktober 2015 von X.___ einen Lohn in der Höhe von Fr. 4'441.-- bezog en hat (Urk. 6/3), forderte die Ausgleichskasse von X.___
mit Nachtragsab rechnung vom 4. August 2016 Lohnbeiträge für A.___ in der Höhe von Fr. 846.80 ein (Urk. 6/4). Am 1 9. Mai 2017 reichte Y.___ Quittungen zweier Lohnauszahlungen (November und Dezember 2015)
- aus gestellt von X.___ - der Ausgleichskasse ein (Urk. 6/5). Mit Nach trags abrechnung vom 8. Juni 2017 verpflichtete die Aus gleichskasse X.___
Lohnbei träge für Y.___ für die Zeit vom 2. Oktober bis 3 1. Dezember 2015 von gesamthaft Fr. 1'079.90 (inkl. Ver zugs zinsen) zu bezahlen (Urk. 6/6). Nach durch geführtem Mahn- und Be treibungs verfahren forderte die Ausgleichs kasse mit Re chts öffnungs verfügung vom 29. September 2017 von X.___ Bei träge von Fr. 1'193.80 (inkl. Inkassokosten zur Nach zahlung) ein (Urk. 6/7). Die hiergegen von X.___ erhobene Einsprach e vom 16. Oktober 2017 (Urk. 6/8) wies die Aus gleichs kasse mit Einsprache entscheid vom 1. November 2017 ab; gleich zeitig hob sie den Rechtsvorschlag in der Be treibung Nr. … des Betreibungs amtes Wila auf (Urk. 2/2). 2.
Hiergegen erhob X.___ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer de (Urk. 2/1), welches die Sache zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht über wies (Verfügung vom 13. Dezember 2017, Urk. 1). Am 23. März 2018 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort und beantragte Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5, inkl. Kassen akten [Urk. 6/1-9]). Mit Verfügung vom 3. April 2018 (Urk.
7) lud das hiesige Gericht Y.___ zum Prozess bei und setzte ihr gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme zur Ver fügung der Beschwer degegnerin vom 1. November 2017 sowie zur Beschwerde vom 5. De zember 2017 und zur Beschwerdeantwort vom 2 3. März 2018 an. Innert angesetzter Frist nahm Y.___ am 1 0. April 2018 Stellung (Urk. 10), was dem Beschwerde führer und der Beschwerde gegnerin am 1 2. April 2018 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 12). Die am 2 3. April 2018 vom Beschwerdeführer eingereichte Stellung nahme (Urk. 16, unter Beilage weiterer Akten [ Urk. 17/1-10]) wurde den Verfah rensbeteiligten mit Verfügung vom 15. Mai 2018 zugestellt (Urk. 18). Mit Verfü gung vom 1 2. August 2019 ersuchte das hiesige Gericht d en Beschwerdeführer um Einreichung einer vollständigen und unterzeichneten Lohnbescheinigung für das Jahr 2015 und forderte gleich zeitig einen Kontoauszug von der Beschwerde gegnerin ein (Urk. 23). Die Be schwerde gegnerin reichte mit Schreiben vom 1 4. August 2019 den Kontoaus zug (Urk. 25, Urk. 26/1-6) und der Beschwerde führer am 9. September 2019 die Lohnabrechnung für
B.___ sowie den Versicherungsnachweis von Frau A.___ (Urk. 27, Urk. 28/1-3) zu den Akten . Mit Mitteilung vom 2 4. September 2019 wurde den Verfahrensbeteiligten die Kopien der Eingaben je wechselseitig zugestellt (Urk. 29). Mit Schreiben vom 2 2. Oktober 2019 legte die Beschwerdegegnerin die Akten in Bezug auf die Betreibung Nr. … auf (Urk. 31, Urk. 32/1-10), was den Parteien mit Mitteilung vom 20. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 34). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. November 2017 (Urk. 2/2) erwog die Be schwer de gegnerin, da die Löhne für die Monate November und Dezember 2015 für die Beigeladene in der Lohnbescheinigung 2015 nicht angegeben wor den seien, habe eine Nachtragsabrechnung erstellt werden müssen. Diese würden je weils pro Jahr erstellt werden, weshalb die Periode bereits per 2. Oktober 2015, also dem Gründungsdatum, beginne. Als Berechnungsgrundlage der Nach trags abrechnung habe jedoch lediglich der Lohn für die Zeit von November bis Dezem ber 2015 gedient. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 5. De zember 2017 (Urk. 2/1) mit Verweis auf die Beilagen (Urk. 2/3) sowie seiner Stel lungnahme vom 2 3. April 2018 (Urk. 16) sinngemäss geltend, er habe die Lohn beiträge für die Beigeladene bereits beglichen . Die Lohndeklaration, auf die sich die Beschwerdegegnerin stütze, habe nicht er eingereicht und sei auch nicht von ihm unterzeichnet . Aus dieser gehe hervor, dass er Beiträge für den Oktober 2015 bezahlt habe, obwohl d ie Beigeladene in den Monaten November und De zem ber 2015 für ihn gearbeitet
habe . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die von der Beschwerde geg nerin mit Nachtragsabrechnung resp. Rechtsöffnungsverfügung vom 29. Sep tem ber 2017 (Urk. 6/7) in Rechnung gestellten Lohnbeiträge schuldet . 3. 3.1
Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen-versiche rung (AHVG) und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohn zahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat (Art. 3 und 8 f. AHVG; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, EOG;
Art. 16 Abs. 2 und Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG;
§ 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Kan tons Zürich sowie § 14 des Einführungsgesetzes des Kantons Aargau zum Bundesge setz über die Familienzulagen, EG FamZG). Die Arbeitgeber haben den Aus gleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritä tischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Zu r Deckung ihrer Ver waltungskosten erheben die Ausgleichskassen von ihren Mitgliedern besondere Beiträge, die nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abzustufen sind (Art. 69 Abs. 1 Satz 1 AHVG).
Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn eine Ausgleichskasse Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat und die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge nach Rechnungsstellung aus bleibt (vgl. Art. 39 Abs. 1 AHVV). Die Kosten der Veranlagung können den Säu migen auferlegt werden (Art. 38 Abs. 1 und Abs. 3 AHVV). Ferner ist mit der Mahnung eine Mahngebühr aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV).
Für fällige Beitragsforderungen sind nach Art. 41 bis AHVV Verzugszinsen zu leis ten (Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungs rechts [ATSG]) . 3.2
Aus den Akten (Urk. 26/1) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die Abrech nungs
- und Zahlungsperiode 2. Oktober (Betriebsaufnahme) bis 3 1. Dezember 2015 am 1. Dezember 2015 Akontobeiträge von Fr. 5'900.-- bezahlte. Gestützt auf eine nicht unterzeichnete und undatierte Lohnbescheinigung für das Abrech nungsjahr 2015 mit einer Lohnsumme über Fr. 20'689.-- (Urk. 6/1), deren Autor schaft der Beschwerdeführer bestreitet (vgl. Urk. 17/10), berechnete die Beschwer degegnerin mit Jahresabrechnung vom 3 1. März 2016 für die Periode 2. Oktober bis 3 1. Dezember 2015 Lohnbeiträge von insgesamt Fr. 3'945.10 (Urk. 26/5) und überwies den Saldo zugunsten des Beschwerdeführers von Fr. 1'954.90 (Urk. 6/2 = Urk. 26/2). Aufgrund der von A.___ zugesandten Lohnausweise 2015 über eine nicht in der Lohnbescheinigung deklarierte Lohnsumme von Fr. 4 ’ 441.-- brutto (Urk. 6/3) erhob die Beschwerdegegnerin am 4. August 2016 eine Nachtragsabrechnung über Fr. 846.80 (Urk. 6/4 = Urk. 26/3), welche der Beschwerdeführer (einschliesslich angefallener Mahnkosten und Verzugszinsen) auf Betreibung hin am 1 6. Dezember 2016 bezahlte (vgl. Urk. 26/1). Im Mai 2015 meldete sich schliesslich die Beigeladene bei der Beschwerdegegnerin und wies Quittungen für Lohnzahlungen im November und Dezember 2015 über insgesamt Fr. 5 ’ 323.10 brutto nach (Urk. 6/5). Die darauf entfallenden Lohnbeiträge von insgesamt Fr. 1'015.-- stellte die Beschwerdegegnerin zuzüglich Verzugszinsen (Fr. 64.90) mit Nachtragsabrechnung vom 8. Juni 2017 in Rechnung (Urk. 6/6, Urk. 26/4, Urk. 32/1), mahnte sie am 1 8. Juli 2017 und 7. August 2017 unter Auferlegung einer Mahngebühr von Fr. 30.-- ab (Urk. 32/2) und setzte eine For derung von Fr. 1'120.50 in Betreibung (Urk. 32/3). Auf Zahlungsbefehl vom 2 2. September 2017 des Betreibungsamtes Mittleres Tösstal in der Betreibung Nr. … erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag (Urk. 32/4). 3.3
Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass die Beigeladene im November und Dezember 2015 für den Beschwerdeführer im Z.___ gearbeitet und Lohn bezogen hat (vgl. dazu Urk. 6/1/11, Urk. 6/5, Urk. 10, Urk. 11/1) .
Als Arbeitgeber ist der Be schwer deführer verpflichtet die Lohn beiträge der Aus gleichskasse zu entrichten (vgl. hiervor E. 3.1). Auch das be streitet der Beschwer deführer nicht. Ferner geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin die von der Beigeladenen gemeldeten - und vom Beschwer deführer in masslicher Hinsicht nicht bestritten en - Lohnsummen für die Monate November und Dezem ber 2015 in der Höhe von aufgerechnet Fr. 5’323. 10 (Urk. 6/5) in ihrer Jahresab rechnung vom 3 1. März 2016 (Urk. 6/2) insofern nicht berücksichtigte, als dass als Bemessungsgrundlage die Lohndeklaration 2015 dien te, welche für die Beige ladene einen Lohn für Oktober 2015 im Umfang von Fr. 4'441.-- auswies (Urk. 6/1/1). Angesichts des sen, dass der am 16. No vem ber 2015 von der Beige ladenen unterzeichnete Ar beitsvertrag für die Zeit von 1. No vember bis 3 1. Dezember 2015 abgeschlossen wu rde (Urk. 6/1/11) und der von der Beigela denen zu den Akten gelegte Konto auszug vom 1 4. Dezem ber 2017 (Urk. 11/1) zeigt, dass sie für die Monate November und De zember 2015 Lohn bezogen hat, ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Bei geladene im Ok to ber 2015 noch nicht für den Beschwerdeführer tätig war und noch keine Lohnzahlungen flossen . D ie ursprüngliche Lohndekla ra tion 2015 ist in Bezug auf die Lohnbescheinigung der Beigeladenen damit insofern nicht korrekt, als dass der Beschwerdeführer der Be schwer de gegnerin auf einer Lohn summe von Fr. 4'441. -- anstatt Fr. 5'232. 10 Lohn beiträge für die Beigeladene abrechnete und entrichtete und somit Lohnbei träge auf einer Lohn summe von Fr. 882. 10 (Fr. 5'323. 10 - Fr. 4'441.--) für die Beige ladene schuldig blieb. Soweit die Beschwerde gegnerin vorbrachte, die Jah res ab rechnung vom 31. März 2016 (Urk. 6/2) und insbesondere die für den Monat Ok tober 2015 bezahlten Lohn beiträge (auf einer Lohnsumme von Fr. 4'441.--) seien nicht Gegenstand der ange fochtenen Verfügung (Urk.
5), ist dem entgegen zuhalten, dass die Abrechnungsperiode das Kalender jahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV) und die im Rahmen einer Veran la gungs verfügung fest gehaltenen paritä tische n Beiträge auf der insge samt ausgerichteten Jahreslohnsumme geschuldet sind (vgl. Weg leitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand: 1. Januar 2020, Rz . 2140) . Der Beschwerdeführer leistete für das Jahr 2015 auf einer Lohnsumme von insgesamt Fr. 25'130.-- (Fr. 20'689.-- + Fr. 4'441.--) paritätische Beiträge an die Beschwer degegnerin (vgl. Urk. 6/2, Urk. 6/4). Nach Gesagtem beträgt die vom Be schwerde führer im Jahr 2015 ausgerichtete Lohn summe aber mindestens Fr. 26'012. 10 (Fr. 25'130.-- + Fr. 882.10) . Hinzu käme allenfalls der für die Monate November und Dezem ber 2015 an B.___ aus gerichtete Lohn in der Höhe von insgesamt Fr. 1'106.32 (Fr. 802.72 + Fr. 303.60; vgl. Urk. 28/2-3), worüber der Beschwerdeführer nicht abrechnete. Hier ist indes auf Art. 34d AHVV zu verweisen, wonach vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von Fr. 2'300.-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben werde n, wofür vorlie gend kein Anhalt besteht.
Zusammenfassend beträgt die im Rahmen einer nach träglichen Veranlagungsverfügung noch beitragspflichtige Lohnsumme demnach Fr. 882.1 0. 3.4
Die mit Einspracheentscheid vom 1. November 2017 (Urk. 2) bestätigte Rechts öffnungsverfügung in der Betreibung Nr. … vom 29. Sep tember 2017 (Urk. 6/7) veranlagt daher eine zu hohe Lohn summe von Fr. 5'323.10 (vgl. E. 3. 3 hiervor) . Die effektiv noch beitragspflichtige Lohnsumme für das Abrechnungs jahr 2015 beträgt Fr. 882.10, worauf der Beschwerdeführer die geschuldeten Lohnbeiträge nachzuzahlen hat.
Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, die Veranlagungsverfügung zu korrigieren und die darauf geschuldeten Lohnbeiträge neu zu berechnen. Zu beachten ist hierbei noch Folgendes:
3.5
D ie Beschwerdegegnerin setzte mit Rechtsöffnungsverfügung vom 2 9. September 2017 auch Beiträge an die Familienaus gleichskasse nach kantonalem aargaui schen Recht fest, für deren Beurteilung das hiesige Gericht nicht zuständig ist (vgl. Art. 22 des Familienzulagengesetzes, FamZG) . Dasselbe gilt für die Beiträge unter dem Titel «Berufsbildung AG/ GastroSuisse », wahrscheinlich Beiträge an einen branchenbezogenen Berufsbildungsfonds (Art. 60 des Berufsbildungsgeset zes [BBG], Art. 68a der Berufsbildungsverordnung [BBV] und § 64a des kantona len [aargauischen] Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung [GBW]). In Bezug auf die ausgewiesene n Beiträge an Zusatzversicherung en zum Unfallversiche rungsgesetz (UVG) sowie der Krankentaggeldversicherung ist anzufügen, dass Zusatzversicherung en gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) der Zivilgerichtsbarkeit unterlieg en . Der Kanton Zürich hat zwar von der in Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) eingeräumten Kompe tenz Gebrauch gemacht, dass für Streitigkeiten betreffend Ansprüche aus Zusatz versicherungen nach VVG zur sozialen Kranken versiche rung, die an sich auch privatrechtlicher Natur wären, das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich zuständig ist (§ 2 Abs. 2 lit . d des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht, GSVGer), wobei eine entsprechende Feststellungs- wie auch eine Leistungsklage nicht im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 56ff. ATSG, sondern im Rahmen einer privatrechtlichen Klage geltend zu machen wäre. Es kann offenbleiben, ob eine sachliche Z uständig keit für Klagen a us Zusatzversicherungen zum UVG besteht, da j edenfalls für die Eintreibung entsprechender Beiträge nicht das Verfügungs- und Beschwerdeverfahren offensteht.
Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Betreibungskosten nicht verfügungsweise zu veranlagen sind, da die Betreibungskosten - bei erfolgreicher Betreibung – bereits von Gesetzes wegen geschuldet sind und vorab erhoben werden (Art. 68 SchKG; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil e des Bundesgerichts K 79/02 vom 1 2. Februar 2003 E. 4, K
144/03 vom 1 8. Juni 2004 E. 4.1). Sie sind nicht Gegenstand des Rechtsöffnungs verfahrens. Die Ausgleichs kasse ist daher sachlich nicht zur verfügungsweisen Fest setzung der Betreibungs kosten und hiesiges Gericht nicht für deren rechtliche Überprüfung zuständig. Soweit die B eschwerdegegnerin in der mit Einsprache entscheid bestätigten Rechts öffnungsverfügung Beiträge an die Familienaus gleichskasse, Beiträge an den Berufsbildungsfond, die Zusatzversicherung zum UVG sowie KVG sowie die Zahlungsbefehls kosten beanstandete, ist auf die Beschwerde mangels örtlicher bzw. sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. 3.6
Angesichts dessen, dass die Rechtsöffnungsverfügung in mehrfacher Hinsicht nicht korrekt ist, ist keine Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung zu erteilen. 4.
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid vom 1. November 2017 ist auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung der geschuldeten AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge auf einer Lohnsumme von Fr. 882.10 sowie der darauf entfallenden Verzugsinsen und Veranlagungskosten zurückzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid v om 1. No vem ber 2017 aufgehoben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwä gungen zur Neuberechnung der paritätischen AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge auf einer Lohnsumme von Fr. 882.10 zurückzuweisen. im Übrigen wird die Beschwerde abgewie sen, soweit darauf einzutreten ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - GastroSocial Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler