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AB.2018.00016

Beitragsstatut. Ein auf Unternehmensberatung spezialisiertes Unternehmen weist seinen Kunden einen Unternehmensberater für eine befristete Einsatzzeit in deren Betrieb zu. Vorliegend überwiegen die Merkmale, welche für eine unselbständige Tätigkeit sprechen. (BGE 9C_589/2019)

Zürich SozVersG · 2019-08-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___

bezweckt die Erbringung von Beratungsdienst leistungen so wie Franchise-Leistungen auf dem Gebiet der Unternehmensberatung für Kunden aus der Industrie und dem Dienst leistungs sektor sowie Institutionen in den Bereichen Gesundheit, Finanzen und öffentliche Verwaltung (Urk. 6/9/5; vgl. auch im Internet einsehbare Eintragung im Handels registeramt des Kantons Zürich). Sie ist der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Aus gleichskasse, als beitrags pflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 1 8. Juni 2015 schloss sie mit dem als Berater im Bereich Supply Chain Management und Strategieentwicklung tätigen Y.___ einen Rahmen vertrag («Partner ship agreement ») zur Zusammenarbeit im Bereich der Unterneh mensberatung ab (Urk. 6/9/5 -7). 1.2

Am 3 0. Juli 2015 (Eingangsdatum) meldete sich Y.___ unter Beilage dieses Rahmenvertrages sowie eines Einsatzvertrages vom 18. Juni 2015 (Urk. 6/9/ 8 -9) bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern zur Reg istrierung als Selbständigerwerbender an (Urk. 6/9/1).

Die Ausgleichskasse des Kantons Bern überwies das Gesuch mit Schreiben vom 3 1. Juli 2015 zur Beurteilung an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (Urk. 6/9/4). Diese teilte der Ausgleichkasse Bern am 2 2. Februar 2016 mit, dass die Zusammenarbeit von Y.___ mit der X.___ als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei (Urk. 6/21). Danach nahm die Ausgleichskasse des Kantons Bern Y.___ per 1. Juli 2015 für seine übrige Tätigkeit als Unternehmensberater, die nicht die Zusam menarbeit mit der X.___ betrifft, als Selbständigerwerbende n auf (Urk. 6/3 3). Mit Verfügungen vom 1 3. Juni 2016 setzte sie seine persönlichen Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 fest (Urk. 6/34/4-5). Seit 1 4. Juli 2016 ist Y.___ unter der Einzelfirma Z.___ im Handelsregister des Kantons Bern ein getragen (Urk. 3/2). 1.3

Die X.___ wandte sich in der Folge mehrfach gegen die Qualifikation als unselb ständige Erwerbstätigkeit bezüglich der von Y.___ erbrachten Dienst leistungen gestützt auf den Rahmenvertrag (Urk. 6/28, Urk. 6/32, Urk. 6/34), ebenso wie Y.___ (Urk. 6/30/2f.). Anlässlich der Besprechung vom 3 0. November 2016 mit dem Präsidenten des Verwaltungsrates wurde die X.___ darauf hingewiesen, dass sie die Entschädigungen an freie Mitarbeiter, darunter Y.___, als Arbeitgeberin abzurechnen habe (Urk. 6/40). Anschliessend informierte die X.___ mit Schreiben vom 2. Dezember 2016, dass der Zusammen arbeitsvertrag zwischen ihnen und Y.___ rückwirkend auf die Berner Niederlassung der X.___ übertragen worden sei (Urk. 6/44). Die Lohndeklarationen für das Jahr 2015 vom 1 9. Januar 2016 (Urk. 6/19) und für das Jahr 2016 vom 6. Februar 2017 (Urk. 6/47) enthielten keine Entschädigungen an den Genannten. Am 1 3. Juni 2017 erfolgte eine ordentliche Arbeitgeberkontrolle der Periode 2012 bis 2016 am Firmendomizil (Urk. 6/57). Nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst erfasste der Kassenrevisor die an Y.___ ausgerichteten Entschädigun gen in den Jahren 2015 (Fr. 90'672.--) und 2016 (Fr. 205'120.--) als Nachtrag zu den Lohnabrechnungen (Urk. 6/55, Urk. 6/57/6-7). 1. 4

In der Folge verpflichtete die Ausgleichskasse des Kan tons Zürich die X.___ mit Nach zahlungsverfügungen vom 18. August 2017 (Urk. 6/61-62), paritätische und FAK-Beiträge im Betrag von Fr. 12'340.25 (Jahr 2015) und Fr. 28'161.95 (Jahr 2016) zu be zahlen . Am selben Tag erliess sie ebenfalls zwei Verzugszinsver fügungen (Urk. 6/59-60). Hiergegen erhob die X.___ am 2 3. August 2017 (Urk. 6/64, Eingangsdatum) Einsprache und erneuerte ihren Standpunkt. Hernach infor mierte die Ausgleichskasse

Y.___ mit Verfügung vom 25. Okto ber 2017 dahin gehend, dass neben dem Arbeitgeber auch er die Mög lichkeit habe, gegen die Verfügung vom 18. August 2017 Einsprache zu erheben unter Auflis tung der nacherfassten Löhne (Urk. 6/71/1). Y.___ liess am 20. November 2017 Einsprache erheben und sinn ge mäss beantragen, die Nach zahlungsverfügungen betreffend d ie Jahre 2015 und 2016 seien aufzuheben, weil er als Selbständigerwerbender zu quali fizieren sei (Urk. 6/78). Die Aus gleichskasse des Kantons Zürich wies die Einsprache der X.___ und dieje nige von Y.___

mit Ein spracheentscheiden vom 19. Januar 2018 ab (Urk. 2, Urk. 6/83). 2 .

2.1

D ageg e n

erhob die X.___

a m 8. Februar 2018 Beschwerde und beantragte sinnge mäss, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1 9. Januar 2018 und der Nachzahlungsverfügungen vom 18. August 2017 sei festzustellen, dass die von Y.___ in Kooperation mit ihr ausgeübte Tätigkeit als Unternehmens berater eine selbständige Erwerbstätigkeit sei (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vo m 15. März 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-88]). 2.2

Der Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung vom 20. März 2018 Frist an ge setzt, um einen Zustellnachweis zu den gemäss Kassenakten eingeschrieben ver sandten Nachzahlungsverfügungen vom 18. August 2017 (Urk. 6/61-62) einzu reichen (Urk. 7), wozu sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. April 2018 (Urk. 10) vernehmen liess.

Dazu sowie in Ergänzung ihrer Beschwerdebegründung nahm die Beschwerde führerin am 22. Mai 2018 Stellung (Urk. 15). D ie Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom

20. Juni 2018

auf weitere Aus führungen (Urk. 17). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2018 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 18). 2.3

Alsdann wurde Y.___ mit Verfügung vom 2 0. Juli 2018 zum Prozess beigeladen (Urk. 19). Der Beigeladene liess sich mit Eingabe vom 1 5. Oktober 2018 vernehmen (Urk. 22). Diese Eingabe wurde den übrigen Verfahrens beteilig ten am 6. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 25). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 1 9. November 2018 Stellung (Urk. 26), wovon die Beschwerdegegnerin und der Beigeladene am 2 1 . November 2018 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 27).

3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strit tig und zu prüfen ist, ob die im

Rahmenvertrag mit der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2015 geregelte Tätigkeit des Beigeladenen AHV-beitragsrechtlich als selbständige oder unselbstän dige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. 2. 2.1

Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn ge nannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in un selbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). 2.2

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebs wirt schaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hin weisen). 2.3

2.3.1

Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und 1. Januar 2019 gültigen Ver sionen) sprechen namentlich die folgenden Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos (Rz . 1014 [WML 201 5 ] bzw. Rz . 1019 [WML 2019]): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.

Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeits organisa tori sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender gemäss der WML bei folgenden Merk malen zum Ausdruck (Rz . 1015 [WML 201 5 ] bzw. Rz . 1020 [WML 2019]): - dem Weisungsrecht, - dem Unterordnungsverhältnis, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - de m Konkurrenzverbot, - der Präsenzpflicht. 2.3.2

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3.

3.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass Unternehmensberater

- wie der Beigeladene - als S elbständig e rwerbende gelten würden, wenn nicht ein eindeutiges arbeits organi satorisches Abhängigkeitsverhältnis erkennbar sei. Mit Blick auf den Rahmenver trag und de n Einsatzvertrag vom 1 8. Juni 2015 sei beim Beigeladenen von einem solchen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen . Für die unselbständige Tätigkeit spreche zunächst das vorliegende Dreiecksverhältnis: Es gehe um die Zusammen arbeit mit Kunden der Beschwerdeführerin. Der Beigeladene sei als Berater der Beschwerdeführerin tätig und trete in deren Namen gegenüber deren Kunden auf. Sodann habe die Beschwerdeführerin ein Weisungsrecht. Der Beigeladene sei nach den Normen der Beigeladenen tätig. Zudem könne er nicht frei bestimmen, wo er die Arbeiten ausführe. Gemäss dem konkreten Auftrag stelle der Beigela dene jeweils d er Beschwerdeführerin Rechnung für seine Dienst leistungen. So treffe den Beigeladenen das Delkredererisiko gegenüber der Beschwerdeführerin, nicht aber gegenüber dem Kunden. Zudem seien die Auf gaben im konkreten Auf trag genau geregelt. Sodann sei zu erwähnen, dass Spe sen entschädigt würden. Entweder entschädige der Kunde diese direkt oder der Beigeladene könne die Spe sen über die Beschwerdeführerin in Rechnung stellen. Zu berücksichtigen sei fer ner, dass der Rahmenvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sei . Er könne von beiden Parteien schriftlich unter Beachtung einer zwei monatigen Kün digungsfrist aufgelöst werden. Auch dieses Kriterium spreche für eine unselbstän dige Tätigkeit. Den Akten seien keine ernst lich ins Gewicht fallenden Gründe, welche für eine selbständige Tätigkeit spre chen würden, zu entnehmen.

Vielmehr sei die Tätigkeit des Beigeladenen aufgrund der genannten Kriterien als unselb ständige Erwerbstätigkeit zu qualifi zieren (Urk. 2 S. 3). Mitentscheiden d e Bedeu tung komme sodann der Tatsache zu, dass der Beigeladene im Jahr 2015 eine nicht unbedeutende Entschädigung von Fr. 90'672.-- und im Jahr 2016 sogar eine solche von Fr. 205'120.-- von der Beschwerdeführerin erhalten habe. Ein Verlust dieser Auftragsquelle hätte ihn folglich in gleicher Weise getroffen wie einen Arbeitnehmer. Dies spreche ebenfalls für den unselbst ändigen Charakter der Tätigkeit (Urk. 2 S. 4).

3.2

Die Beschwerdeführerin bring t

demgegenüber vor, dass der Beigeladene mit sei ner selbständigen Erwerbstätigkeit im Handelsregister eingetragen sei. Er trete gegenüber den Kunden unter der Firma Z.___

und damit von ihr unab hängig auf (Urk. 1 S. 3) . Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Beigeladene ein zig in einem Vertragsverhältnis zur Beschwerdeführerin stehe. Die Auftrag geberin und damit Kundin sei die Beschwerdeführerin selbst. Entgegen der Ansicht de r

Beschwerdegegnerin stehe der Beigeladene in keinerlei vertraglicher Beziehungen

zu «dritten Kunden» oder den «Kunden der X.___ ». Der Bei geladene sei nicht als Berater für die Beschwerdeführerin tätig (Urk. 15 S. 5). Er werde von der Beschwerdeführerin zwar für einzelne Projekte beigezogen, trete dabei jedoch nach wie vor als selbständiger Berater auf (Urk. 15 S. 5-6). So laute denn auch der Rahmenvertrag vom 1 8. Juni 2015, in dem in aller Deutlichkeit von einem « independe n t Contractor» (d. h. selbständiger Unternehmer), «Associ ate Partner of

X.___ » und von « cooperation » (Zusammenarbeit) die Rede sei. Der Beigeladene und die Beschwerdeführerin stünden mithin auf der gleichen Ebene. Sie seien einander gleichgestellte Partner. Untermauert werde dies ferner durch die Tatsache, dass die beiden Parteien gegenüber aussenstehenden Personen jeweils auf die Ko operation aufmerksam machen sowie sich gegenseitig Aufträge zuweisen würden (Urk. 1 S. 6, Urk. 15 S. 6) . Entgegen der Ansicht der Beschwer defüh rerin trete er somit nicht im Namen der Beschwerdeführerin auf (Urk. 1 S. 6). Daran ändere auch die Tatsache, dass der Beigelade ne im Rahmenvertrag an einer Stelle als X.___

Consu ltant bezeichnet würde, nichts (Urk. 15 S. 6). Werde der Beigeladene auf ihre Anfrage hin für einen Kunden tätig, so sei er nicht an ihre Weisungen gebunden, sondern erledige die Arbeiten nach seinen eigenen Vorstellungen. Er fakturiere seine Leistungen unter der Firma Z.___ . Er sei bei der Gestaltung seiner Arbeitsabläufe, der Auswahl allfälliger Mitarbeiter und dem Aufbau der Geschäftsbeziehungen frei. Hinzu komme, dass seine Tätig keit und der Kapitaleinsatz auf eigenes Risiko erfolgen würden. Damit trage der Bei geladene auch das Verlust- und das Delkredere-Risiko (Urk. 1 S. 3). Zudem sei sie selbst auch Kundin des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3).

Die Tatsache, dass der Beigeladene bei der Ausführung seiner Beratungstätigkeit die sog. « X.___

stan dards » einhalte, sei keinerlei Indiz für ein bei einer unselbstän digen Tätigkeit bestehenden Weisungs recht. Mit den im Einsatzvertrag aufge führten Ziel vor ga ben würden dem Beigeladenen entgegen dem Dafürhalten der Beschwerde gegne rin keine einzelnen Aufgaben übertragen, sondern es werde dargelegt, was das Ziel seiner Beratungs tätigkeit sein solle. Es sei logisch, dass ein Auftraggeber dem Auftragnehmer

einzelne Anweisungen betreffend den Auftrag und insbeson dere dem ange strebten Ziel erteilen dürfe. Die minimale Weisungsgebundenheit des Bei geladenen beschränke sich auf den Inhalt und damit auf die Zielvorgabe des Auftrages, weitere Aspekte des Auftragsverhält nis ses beschlage sie dagegen nicht. Das beschränkte Weisungsrecht im Zusam menhang mit einem Auftrag könne aber keineswegs mit dem arbeitsvertraglich bestehenden, umfassenden Wei sungsrecht des Arbeitgebers gleichgesetzt werden (Urk. 1 5 S. 7). 3.3

Der Beigeladene macht unter anderem geltend, dass er gegenüber den Kunden der Beschwerdeführerin immer unter seine m eigenen Namen respektive unter sei ner Firma Z.___ auftreten würde. Er weise aber auf die Zusam menar beit mit der Beschwerdeführerin hin (Urk. 22 S. 2-3).

4. 4.1

Im Rah menvertrag vom 1 8. Juni 2015 hielten die Beschwerdeführerin und der Beigeladene in der Präambel unter anderem fest, dass sie beabsichtigen würden, im Bereich der Unternehmensberatung ab 1. Juli 2015 zusammenzuarbeiten (Urk. 6/9/5) .

Es folg t en die Vertragsbestimmungen (« contractual

provisions »). Darin führten die Parteien unter Ziff. 2.1 («Partnership») zunächst aus, dass der Beigeladene ein « independent Contractor» und «Associate Partner» der Beschwerdeführerin sei und gegenüber Dritten auf die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin hin weisen dürfe. Die Beschwerdeführerin dürfe gegenüber Dritten ebenfalls auf diese Zusammenarbeit hinweisen. Der Beigeladene erfülle alle aus dieser Verein barung fliessenden Verpflichtungen gemäss vertraglicher Grundlage . Der Bei geladene habe die Kosten für seine Versicherungen, namentlich Haftpflicht-, Un fall- und Krankenversicherungen, aber auch AHV- und BVG-Beiträge selber zu tragen. Der Beigeladenen rechne unter seiner eigenen Mehrwertsteuernummer ab (Urk. 6/9/5) .

Alsdann hielten die Parteien in Ziff. 2.2 (« Assignments ») fest, dass der Beigela dene in seinem Fachbereich und in Übereinstimmung mit den an wend baren « X.___

standards » als « X.___ Consultant» arbeite. Zudem könnten der Bei gela dene und die Beschwerdeführer sich gegenseitig Aufträge zuweisen (Urk. 6/9/5).

Unter Ziff. 2.3 («Exchange of

experience ») versichern sich die Parteien, dass sie beab sichtigen würden, höchste Quali tät zu bewahren und die erworbenen Erfah rungen aus zu tauschen (Urk. 6/9/6).

Des Weiteren wurde fest ge halten, dass der Beigeladene die volle Verantwortung für die richtige Planung und Ausführung der X.___ -Aufträge habe. Er verpflichte sich, das Management der Beschwerdegegnerin periodischen und, falls dringend, so fort, über den technischen und geschäftlichen Stand sowie den Zeitplan der X.___ -Aufträge zu informieren. Die Beschwerdeführerin treffe gegenüber dem Bei gela denen dieselbe Pflicht (Ziff. 2.4 «Quality of

consulting

service », Urk. 6/9/6).

Zudem vereinbarten die Parteien, dass sie jegliche Interessenskonflikte bezüglich ihre r jeweiligen Kunden vermeiden woll t en. Auch sollten bestehende Kunden be ziehungen der Vertragsparteien «geschützt», mithin unangetastet bleiben. All fäl lige Problemfälle würden vom Management der Beschwerdeführerin gelöst, nach dem es mit dem Beigeladenen Rücksprache genommen habe. Der Bei gela dene garantierte absolute Vertraulichkeit hinsichtlich jeglicher vertraulicher Informa tionen betreffend die Beschwerdeführerin und ihrer Kundenprojekte (Ziff. 2.5 « Confidentiality », Urk. 6/9/6).

Zur Entschädigung hält der Vertrag in Ziff. 4 («Financial agreement ») das Fol gende fest (Urk. 6/9/6) : Die vom Beigeladenen ver mittelten Aufträge würden während zwei Jahren mit 5 bis 10 % des Honorars entschädigt. Diese Entschädi gung sei nach Eingang der Zahlung durch den Kunden auszurichten. In jenen Fällen, in denen die Aufträge von Akquirie rungsp artner n der Beschwerdeführerin ausgef ührt

würden, werde jedoch keine Akquirierungs kommission ausbezahlt (Ziff. 4.1 «Acquisition of

new

assignment »). Zu den

X.___ -Aufträge n, bei welchen der Beigeladene mit der Beschwerdeführerin zusammenarbeitete, hielten die Par teien unter Ziff. 4.2 (« Assignments ») fest, dass der Beigeladene 70 % des Betrages, welche n die Beschwerdeführerin dem Kunden verrechne, erhalte . Die Entschädi gung werde nach Erhalt der Zahlung durch den Kunden fällig. Alle übrigen Fälle würden in schriftlicher Form vereinbart. Sodann stelle die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen einen monatlichen Partner bei trag (« partner

contribution ») von Fr.

250.-- plus Mehrwertsteuer in Rechnung (Ziff. 4.3 «Fixed fee »).

Die Parteien trafen ebenfalls eine Vereinbarung bezüglich der Auslagen (« Expen ses »), gemäss welcher die Kosten für die Akquirierung von neuen Aufträgen von den Akquirierungspartner n getragen würden. Auslagen, welche im Zusammen hang mit dem jeweiligen Auftrag anfallen würden, würden als Teil der Kunden vereinbarung verrechnet (Urk. 6/9/6).

Der Beigeladene und die Beschwerdeführerin vereinbarten sodann, dass jeder Ein satzvertrag («Client Job Agreement»), der im Rahmen dieses Vertrages ausge führt werde, schriftlich festgehalten werden müsse. Jeder Partner trage das Delkrede re risiko für seinen Anteil des Honorars selber (Ziff. 6 « Assignment

agreements », Urk. 6/9/7).

Und schliesslich hielten die Parteien fest, dass der Rahmenvertrag für eine unbe stimmte Zeit abgeschlossen werde. Er könne von jeder Parteien unter Berücksich tigung von einer Kündigungsfrist von zwei Monaten gekündigt werden (Ziff. 7 «Duration of Agreement», Urk. 6/9/7). 4.2

Der Beigeladene legte der Beschwerdegegnerin ausserdem einen Einsatzvertrag vor (Urk. 6/17/9-10). Danach übertrug die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen die Beratung der A.___ (Ziffer 1.1). Der Umfang bzw. Inhalt des Bera tungsauftrags mit dem Kunden wurde in Ziffer 2.1 detailliert festgehalten. Der Einsatzvertrag wurde für eine bestimmte Dauer abgeschlossen, vorbehältlich einer Verlängerung aufgrund schriftlicher Vereinbarung mit dem Kunden. Ferner legte der Vertrag fest, dass die Beratungstätigkeit in Räumlichkeiten des Kunden zur Verfügung zu stellen sei, wobei der Beigeladene nach Vereinbarung mit dem Kunden und nach Anforderungen des Projektes für inländisch oder internationale Reisen in der Schweiz bereitzustehen habe. Als Entschädigung wurde ein Tages ansatz von Fr. 610.-- zuzüglich MWSt festgesetzt, vom Beigeladenen bei der Beschwerdeführerin in Rechnung zu stellen, (Ziffer 4.2) und das Schulden einer Akquisitionskommission wurde ausgeschlossen (Ziffer 4.1). Die projektbezogenen Reisekosten seien direkt vom Kunden zu decken oder dem Kunden durch die Beschwerdeführerin in Rechnung zu stellen (Ziffer 4.3). 4.3

Festzuhalten ist ferner, dass der Rahmenvertrag keine Verpflichtung zur Über nahme eines zugewiesenen Auftrags enthält. Gemäss unwidersprochenen Aus führungen des Beigeladenen steht es ihm je nach seiner Kapazität frei, einen Auf trag anzunehmen oder abzulehnen (Urk. 22 S. 2). Er reichte ausserdem mehrere seiner an die Beschwerdeführerin gerichteten Rechnungen ein (Urk. 23/1-3). 5. 5.1

Für typische Dienstleistungstätigkeiten - wozu auch die vorliegend zu beurtei lende Tätigkeit des Beigeladenen

für die

Beschwerdeführerin zu zählen ist - fallen häufig keine besonderen Investitionen an, weshalb diesbezüg lich das Unter nehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranzuziehenden Unter schei dungs merkmale für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund tritt. Die Frage der betriebswirtschaftlich-arbeits organisatorischen Abhängigkeit erhält hierbei mehr Gewicht (BGE 144 V 111 E.

6.2.2 mit weiteren Hinweisen) . Entgegen den impliziten Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. des Beigeladenen ist für die AHV-rechtliche Qualifika tion als unselbständige Erwerbstätigkeit jedoch kein Arbeitsvertrag im Sinne des Obligationenrechts vorausgesetzt; auch Auf- oder Werkverträge können beitrags rechtlich die Kriterien einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erfüllen (vgl. E. 2.2 und BGE 122 V 172 E. 3b). 5.2

5.2.1

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6, Urk. 15 S. 6) ist die Tatsache, dass der Beigeladene im Vertrag als unabhängiger Unternehmer bezeichnet wird (Urk. 6/9/5), nicht ausschlaggebend (BGE 144 V 111 E. 6.1). Glei ches gilt für seine vertragliche Verpflichtung, s eine Sozialversiche rungs beiträge selber abzurechnen (Urk. 6/9/5). Dies ist für die Durchführungsorgane der AHV und das Sozialversicherungsgericht nicht bindend (BGE 144 V 111 E. 6.1). 5.2.2

Massgebend ist der Umstand, dass der Beigeladene in Bezug auf die Einsätze als « X.___ Consultant» den zugewiesenen (oder allenfalls selber akquirierten) Kunden nicht in eigenem Namen Rechnung stellt, sondern die Beratungshonorare durch die Beschwerdeführerin bei ihren Kunden in Rechnung gestellt und eingezogen werden und sodann zu 70 % an den Beigeladenen weitergeleitet werden. Nach Angaben der Beschwerdeführerin besteht keine vertragliche Bindung zwischen Kunden und Beigeladenem. Dass dieser bei seiner Tätigkeit in eigenem Namen oder unter seiner eigenen Firma auftreten soll und nicht als «Mitarbeiter» der Beschwerdeführerin hat daher untergeordnete Bedeutung. Die Beschwerdeführe rin weist dem Beigeladenen einen Kunden zu (Urk. 6/9/7), wobei nach unbestrit tenen Ausführungen des Beigeladenen er einen Auftrag zwar auch ablehnen kann, es jedoch die Beschwerdeführerin ist, welche – nach Absprache mit ihrem Kunden – Dauer des Beratungsmandats, Inhalt und Ort sowie die Entschädigung im Einsatzvertrag definiert, allenfalls mit ihm aushandelt (Urk. 6/9/9), was einem weitreichenden Weisungsrecht gleichkommt. Ein Vergleich mit den Anweisungen im Rahmen eines auftragsrechtlichen Weisungsrechts geht daher fehl, ist es doch gerade nicht der Kunde (Auftraggeber), der gegenüber dem Beigeladenen den Inhalt des Mandatsverhältnisses im Einsatzvertrag bestimmt. Ebenfalls für eine arbeitsorganisa torische Abhängigkeit spricht sodann, dass den Beigeladenen gemäss Ziff. 2.4 des Rahmenabkommens eine umfa ssende Rapportierungspflicht ge genüber der Beschwerdegegnerin (und nicht der Kundin) trifft (Urk. 6/9/6). Mit seinen Rechnungen an die Beschwerdeführerin weist der Beigelad e ne seinen Auf wand und seine Auslagen gegenüber der Beschwerdeführerin und nicht dem Kun den aus (vgl. Urk. 23/2-3).

Die Kundenhonorare werden nicht vom Beigeladenen, sondern v on der Beschwerdeführerin einge zogen (Urk. 6/9/6). Es ist sodann nicht dargetan, dass der Beigeladene gegenüber dem Kunden über den Preis seiner Dienstleistungen selber verhandeln könnte, zumal nach eigenen Angaben keine vertragliche Grundlage zwischen Beigeladenem und Kunde besteht. Der Umst and, dass er bei seiner Berater tätigkeit die « X.___

standards » beachten muss, spricht ebenfalls für eine Unterordnung gegenüber der Beschwerdeführerin (BGE 144 V 111 E. 6.3.4).

Insgesamt sind daher mehrere Merkmale einer arbeitsorganisatorischen Unterord nung des Beigeladenen auszumachen. 5.2. 3

Der Umstand, dass der Beigeladene im Kanton Bern als Selbständigerwerbender tätig ist (vgl. Urk. 6/31, Urk. 6/73), mag gegen eine betriebswirtschaftliche Ab hängigkeit von der Beschwerdeführerin sprechen, da der Beigeladene auch auf eigenem Weg Einkünfte generieren kann. Von der Beschwerdeführerin hat er aber in den Jahren 2015

und 2016 Fr. 90'672.-- sowie Fr. 205'120.-- erhalten (Urk. 6/55). Seine übrigen aktenkundige Honorare (Urk. 6/74, Urk. 6/76) errei chen diese Beträge nicht.

Eine betriebswirtscha ftliche Abhängigkeit kann daher eben falls nicht verneint werden . 5.2. 4

Es kommt hinzu, dass der Beigeladene den Rahmenvertrag nur unter Berücksich tigung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten - mithin nicht kurzfristig - wie der auflösen könnte (Urk. 6/9/7). Dies spricht gegen eine selbständige Tätigkeit (vgl. BGE 144 V 111 E. 6.2.1). 5.2. 5

I m Rah menvertrag vom 18. Juni 2015 haben die Parteien sodann zwar kein eigentliches Konkurrenzverbot vereinbart, sie haben sich aber verpflichtet, ihre Kundenbeziehungen gegenseitig zu respektieren (Urk. 6/9/6). Zudem kann der Beigeladene keinen Vertrag abschliessen beziehungsweise nicht für jemand anderen tätig sein, wenn dadurch ein Interessenskonflikt zur Beschwerde füh rerin bestehen würde (Urk. 6/9/6). 5.3

In einer Gesamtschau überwiegen daher die Merkmale, welche für eine betriebs wirt schaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Beige ladenen von der Beschwerdeführerin sprechen . Das Kriterium des Unternehmer risikos muss nicht mehr geprüft werden. Es ist von einer un selbständigen Tätig keit auszugehen.

5.4

Die nachträglich erhobenen Lohnbeiträge für die Jahre 2015 und 2016 sind in masslicher Hinsicht nicht strittig und geben zu keiner Beanstandung Anlass. 6 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 8. Juni 2015 schloss sie mit dem als Berater im Bereich Supply Chain Management und Strategieentwicklung tätigen Y.___ einen Rahmen vertrag («Partner ship agreement ») zur Zusammenarbeit im Bereich der Unterneh mensberatung ab (Urk. 6/9/5 -7).

E. 1.1 X.___

bezweckt die Erbringung von Beratungsdienst leistungen so wie Franchise-Leistungen auf dem Gebiet der Unternehmensberatung für Kunden aus der Industrie und dem Dienst leistungs sektor sowie Institutionen in den Bereichen Gesundheit, Finanzen und öffentliche Verwaltung (Urk. 6/9/5; vgl. auch im Internet einsehbare Eintragung im Handels registeramt des Kantons Zürich). Sie ist der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Aus gleichskasse, als beitrags pflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am

E. 1.2 Am 3 0. Juli 2015 (Eingangsdatum) meldete sich Y.___ unter Beilage dieses Rahmenvertrages sowie eines Einsatzvertrages vom 18. Juni 2015 (Urk. 6/9/ 8 -9) bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern zur Reg istrierung als Selbständigerwerbender an (Urk. 6/9/1).

Die Ausgleichskasse des Kantons Bern überwies das Gesuch mit Schreiben vom 3 1. Juli 2015 zur Beurteilung an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (Urk. 6/9/4). Diese teilte der Ausgleichkasse Bern am 2 2. Februar 2016 mit, dass die Zusammenarbeit von Y.___ mit der X.___ als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei (Urk. 6/21). Danach nahm die Ausgleichskasse des Kantons Bern Y.___ per 1. Juli 2015 für seine übrige Tätigkeit als Unternehmensberater, die nicht die Zusam menarbeit mit der X.___ betrifft, als Selbständigerwerbende n auf (Urk. 6/3

E. 1.3 Die X.___ wandte sich in der Folge mehrfach gegen die Qualifikation als unselb ständige Erwerbstätigkeit bezüglich der von Y.___ erbrachten Dienst leistungen gestützt auf den Rahmenvertrag (Urk. 6/28, Urk. 6/32, Urk. 6/34), ebenso wie Y.___ (Urk. 6/30/2f.). Anlässlich der Besprechung vom 3 0. November 2016 mit dem Präsidenten des Verwaltungsrates wurde die X.___ darauf hingewiesen, dass sie die Entschädigungen an freie Mitarbeiter, darunter Y.___, als Arbeitgeberin abzurechnen habe (Urk. 6/40). Anschliessend informierte die X.___ mit Schreiben vom 2. Dezember 2016, dass der Zusammen arbeitsvertrag zwischen ihnen und Y.___ rückwirkend auf die Berner Niederlassung der X.___ übertragen worden sei (Urk. 6/44). Die Lohndeklarationen für das Jahr 2015 vom 1 9. Januar 2016 (Urk. 6/19) und für das Jahr 2016 vom 6. Februar 2017 (Urk. 6/47) enthielten keine Entschädigungen an den Genannten. Am 1 3. Juni 2017 erfolgte eine ordentliche Arbeitgeberkontrolle der Periode 2012 bis 2016 am Firmendomizil (Urk. 6/57). Nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst erfasste der Kassenrevisor die an Y.___ ausgerichteten Entschädigun gen in den Jahren 2015 (Fr. 90'672.--) und 2016 (Fr. 205'120.--) als Nachtrag zu den Lohnabrechnungen (Urk. 6/55, Urk. 6/57/6-7). 1.

E. 3 ). Mit Verfügungen vom 1 3. Juni 2016 setzte sie seine persönlichen Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 fest (Urk. 6/34/4-5). Seit 1 4. Juli 2016 ist Y.___ unter der Einzelfirma Z.___ im Handelsregister des Kantons Bern ein getragen (Urk. 3/2).

E. 3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass Unternehmensberater

- wie der Beigeladene - als S elbständig e rwerbende gelten würden, wenn nicht ein eindeutiges arbeits organi satorisches Abhängigkeitsverhältnis erkennbar sei. Mit Blick auf den Rahmenver trag und de n Einsatzvertrag vom 1 8. Juni 2015 sei beim Beigeladenen von einem solchen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen . Für die unselbständige Tätigkeit spreche zunächst das vorliegende Dreiecksverhältnis: Es gehe um die Zusammen arbeit mit Kunden der Beschwerdeführerin. Der Beigeladene sei als Berater der Beschwerdeführerin tätig und trete in deren Namen gegenüber deren Kunden auf. Sodann habe die Beschwerdeführerin ein Weisungsrecht. Der Beigeladene sei nach den Normen der Beigeladenen tätig. Zudem könne er nicht frei bestimmen, wo er die Arbeiten ausführe. Gemäss dem konkreten Auftrag stelle der Beigela dene jeweils d er Beschwerdeführerin Rechnung für seine Dienst leistungen. So treffe den Beigeladenen das Delkredererisiko gegenüber der Beschwerdeführerin, nicht aber gegenüber dem Kunden. Zudem seien die Auf gaben im konkreten Auf trag genau geregelt. Sodann sei zu erwähnen, dass Spe sen entschädigt würden. Entweder entschädige der Kunde diese direkt oder der Beigeladene könne die Spe sen über die Beschwerdeführerin in Rechnung stellen. Zu berücksichtigen sei fer ner, dass der Rahmenvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sei . Er könne von beiden Parteien schriftlich unter Beachtung einer zwei monatigen Kün digungsfrist aufgelöst werden. Auch dieses Kriterium spreche für eine unselbstän dige Tätigkeit. Den Akten seien keine ernst lich ins Gewicht fallenden Gründe, welche für eine selbständige Tätigkeit spre chen würden, zu entnehmen.

Vielmehr sei die Tätigkeit des Beigeladenen aufgrund der genannten Kriterien als unselb ständige Erwerbstätigkeit zu qualifi zieren (Urk. 2 S. 3). Mitentscheiden d e Bedeu tung komme sodann der Tatsache zu, dass der Beigeladene im Jahr 2015 eine nicht unbedeutende Entschädigung von Fr. 90'672.-- und im Jahr 2016 sogar eine solche von Fr. 205'120.-- von der Beschwerdeführerin erhalten habe. Ein Verlust dieser Auftragsquelle hätte ihn folglich in gleicher Weise getroffen wie einen Arbeitnehmer. Dies spreche ebenfalls für den unselbst ändigen Charakter der Tätigkeit (Urk. 2 S. 4).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bring t

demgegenüber vor, dass der Beigeladene mit sei ner selbständigen Erwerbstätigkeit im Handelsregister eingetragen sei. Er trete gegenüber den Kunden unter der Firma Z.___

und damit von ihr unab hängig auf (Urk. 1 S. 3) . Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Beigeladene ein zig in einem Vertragsverhältnis zur Beschwerdeführerin stehe. Die Auftrag geberin und damit Kundin sei die Beschwerdeführerin selbst. Entgegen der Ansicht de r

Beschwerdegegnerin stehe der Beigeladene in keinerlei vertraglicher Beziehungen

zu «dritten Kunden» oder den «Kunden der X.___ ». Der Bei geladene sei nicht als Berater für die Beschwerdeführerin tätig (Urk. 15 S. 5). Er werde von der Beschwerdeführerin zwar für einzelne Projekte beigezogen, trete dabei jedoch nach wie vor als selbständiger Berater auf (Urk. 15 S. 5-6). So laute denn auch der Rahmenvertrag vom 1 8. Juni 2015, in dem in aller Deutlichkeit von einem « independe n t Contractor» (d. h. selbständiger Unternehmer), «Associ ate Partner of

X.___ » und von « cooperation » (Zusammenarbeit) die Rede sei. Der Beigeladene und die Beschwerdeführerin stünden mithin auf der gleichen Ebene. Sie seien einander gleichgestellte Partner. Untermauert werde dies ferner durch die Tatsache, dass die beiden Parteien gegenüber aussenstehenden Personen jeweils auf die Ko operation aufmerksam machen sowie sich gegenseitig Aufträge zuweisen würden (Urk. 1 S. 6, Urk. 15 S. 6) . Entgegen der Ansicht der Beschwer defüh rerin trete er somit nicht im Namen der Beschwerdeführerin auf (Urk. 1 S. 6). Daran ändere auch die Tatsache, dass der Beigelade ne im Rahmenvertrag an einer Stelle als X.___

Consu ltant bezeichnet würde, nichts (Urk. 15 S. 6). Werde der Beigeladene auf ihre Anfrage hin für einen Kunden tätig, so sei er nicht an ihre Weisungen gebunden, sondern erledige die Arbeiten nach seinen eigenen Vorstellungen. Er fakturiere seine Leistungen unter der Firma Z.___ . Er sei bei der Gestaltung seiner Arbeitsabläufe, der Auswahl allfälliger Mitarbeiter und dem Aufbau der Geschäftsbeziehungen frei. Hinzu komme, dass seine Tätig keit und der Kapitaleinsatz auf eigenes Risiko erfolgen würden. Damit trage der Bei geladene auch das Verlust- und das Delkredere-Risiko (Urk. 1 S. 3). Zudem sei sie selbst auch Kundin des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3).

Die Tatsache, dass der Beigeladene bei der Ausführung seiner Beratungstätigkeit die sog. « X.___

stan dards » einhalte, sei keinerlei Indiz für ein bei einer unselbstän digen Tätigkeit bestehenden Weisungs recht. Mit den im Einsatzvertrag aufge führten Ziel vor ga ben würden dem Beigeladenen entgegen dem Dafürhalten der Beschwerde gegne rin keine einzelnen Aufgaben übertragen, sondern es werde dargelegt, was das Ziel seiner Beratungs tätigkeit sein solle. Es sei logisch, dass ein Auftraggeber dem Auftragnehmer

einzelne Anweisungen betreffend den Auftrag und insbeson dere dem ange strebten Ziel erteilen dürfe. Die minimale Weisungsgebundenheit des Bei geladenen beschränke sich auf den Inhalt und damit auf die Zielvorgabe des Auftrages, weitere Aspekte des Auftragsverhält nis ses beschlage sie dagegen nicht. Das beschränkte Weisungsrecht im Zusam menhang mit einem Auftrag könne aber keineswegs mit dem arbeitsvertraglich bestehenden, umfassenden Wei sungsrecht des Arbeitgebers gleichgesetzt werden (Urk. 1

E. 3.3 Der Beigeladene macht unter anderem geltend, dass er gegenüber den Kunden der Beschwerdeführerin immer unter seine m eigenen Namen respektive unter sei ner Firma Z.___ auftreten würde. Er weise aber auf die Zusam menar beit mit der Beschwerdeführerin hin (Urk. 22 S. 2-3).

4.

E. 4 In der Folge verpflichtete die Ausgleichskasse des Kan tons Zürich die X.___ mit Nach zahlungsverfügungen vom 18. August 2017 (Urk. 6/61-62), paritätische und FAK-Beiträge im Betrag von Fr. 12'340.25 (Jahr 2015) und Fr. 28'161.95 (Jahr 2016) zu be zahlen . Am selben Tag erliess sie ebenfalls zwei Verzugszinsver fügungen (Urk. 6/59-60). Hiergegen erhob die X.___ am 2 3. August 2017 (Urk. 6/64, Eingangsdatum) Einsprache und erneuerte ihren Standpunkt. Hernach infor mierte die Ausgleichskasse

Y.___ mit Verfügung vom 25. Okto ber 2017 dahin gehend, dass neben dem Arbeitgeber auch er die Mög lichkeit habe, gegen die Verfügung vom 18. August 2017 Einsprache zu erheben unter Auflis tung der nacherfassten Löhne (Urk. 6/71/1). Y.___ liess am 20. November 2017 Einsprache erheben und sinn ge mäss beantragen, die Nach zahlungsverfügungen betreffend d ie Jahre 2015 und 2016 seien aufzuheben, weil er als Selbständigerwerbender zu quali fizieren sei (Urk. 6/78). Die Aus gleichskasse des Kantons Zürich wies die Einsprache der X.___ und dieje nige von Y.___

mit Ein spracheentscheiden vom 19. Januar 2018 ab (Urk. 2, Urk. 6/83). 2 .

2.1

D ageg e n

erhob die X.___

a m 8. Februar 2018 Beschwerde und beantragte sinnge mäss, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1 9. Januar 2018 und der Nachzahlungsverfügungen vom 18. August 2017 sei festzustellen, dass die von Y.___ in Kooperation mit ihr ausgeübte Tätigkeit als Unternehmens berater eine selbständige Erwerbstätigkeit sei (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vo m 15. März 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-88]). 2.2

Der Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung vom 20. März 2018 Frist an ge setzt, um einen Zustellnachweis zu den gemäss Kassenakten eingeschrieben ver sandten Nachzahlungsverfügungen vom 18. August 2017 (Urk. 6/61-62) einzu reichen (Urk. 7), wozu sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. April 2018 (Urk. 10) vernehmen liess.

Dazu sowie in Ergänzung ihrer Beschwerdebegründung nahm die Beschwerde führerin am 22. Mai 2018 Stellung (Urk. 15). D ie Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom

20. Juni 2018

auf weitere Aus führungen (Urk. 17). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2018 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 18). 2.3

Alsdann wurde Y.___ mit Verfügung vom 2 0. Juli 2018 zum Prozess beigeladen (Urk. 19). Der Beigeladene liess sich mit Eingabe vom 1 5. Oktober 2018 vernehmen (Urk. 22). Diese Eingabe wurde den übrigen Verfahrens beteilig ten am 6. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 25). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 1 9. November 2018 Stellung (Urk. 26), wovon die Beschwerdegegnerin und der Beigeladene am 2 1 . November 2018 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 27).

3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strit tig und zu prüfen ist, ob die im

Rahmenvertrag mit der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2015 geregelte Tätigkeit des Beigeladenen AHV-beitragsrechtlich als selbständige oder unselbstän dige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. 2. 2.1

Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn ge nannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in un selbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). 2.2

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebs wirt schaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hin weisen). 2.3

2.3.1

Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und 1. Januar 2019 gültigen Ver sionen) sprechen namentlich die folgenden Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos (Rz . 1014 [WML 201

E. 4.1 «Acquisition of

new

assignment »). Zu den

X.___ -Aufträge n, bei welchen der Beigeladene mit der Beschwerdeführerin zusammenarbeitete, hielten die Par teien unter Ziff.

E. 4.2 Der Beigeladene legte der Beschwerdegegnerin ausserdem einen Einsatzvertrag vor (Urk. 6/17/9-10). Danach übertrug die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen die Beratung der A.___ (Ziffer 1.1). Der Umfang bzw. Inhalt des Bera tungsauftrags mit dem Kunden wurde in Ziffer 2.1 detailliert festgehalten. Der Einsatzvertrag wurde für eine bestimmte Dauer abgeschlossen, vorbehältlich einer Verlängerung aufgrund schriftlicher Vereinbarung mit dem Kunden. Ferner legte der Vertrag fest, dass die Beratungstätigkeit in Räumlichkeiten des Kunden zur Verfügung zu stellen sei, wobei der Beigeladene nach Vereinbarung mit dem Kunden und nach Anforderungen des Projektes für inländisch oder internationale Reisen in der Schweiz bereitzustehen habe. Als Entschädigung wurde ein Tages ansatz von Fr. 610.-- zuzüglich MWSt festgesetzt, vom Beigeladenen bei der Beschwerdeführerin in Rechnung zu stellen, (Ziffer 4.2) und das Schulden einer Akquisitionskommission wurde ausgeschlossen (Ziffer 4.1). Die projektbezogenen Reisekosten seien direkt vom Kunden zu decken oder dem Kunden durch die Beschwerdeführerin in Rechnung zu stellen (Ziffer 4.3).

E. 4.3 Festzuhalten ist ferner, dass der Rahmenvertrag keine Verpflichtung zur Über nahme eines zugewiesenen Auftrags enthält. Gemäss unwidersprochenen Aus führungen des Beigeladenen steht es ihm je nach seiner Kapazität frei, einen Auf trag anzunehmen oder abzulehnen (Urk. 22 S. 2). Er reichte ausserdem mehrere seiner an die Beschwerdeführerin gerichteten Rechnungen ein (Urk. 23/1-3). 5.

E. 5 S. 7).

E. 5.1 Für typische Dienstleistungstätigkeiten - wozu auch die vorliegend zu beurtei lende Tätigkeit des Beigeladenen

für die

Beschwerdeführerin zu zählen ist - fallen häufig keine besonderen Investitionen an, weshalb diesbezüg lich das Unter nehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranzuziehenden Unter schei dungs merkmale für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund tritt. Die Frage der betriebswirtschaftlich-arbeits organisatorischen Abhängigkeit erhält hierbei mehr Gewicht (BGE 144 V 111 E.

6.2.2 mit weiteren Hinweisen) . Entgegen den impliziten Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. des Beigeladenen ist für die AHV-rechtliche Qualifika tion als unselbständige Erwerbstätigkeit jedoch kein Arbeitsvertrag im Sinne des Obligationenrechts vorausgesetzt; auch Auf- oder Werkverträge können beitrags rechtlich die Kriterien einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erfüllen (vgl. E. 2.2 und BGE 122 V 172 E. 3b).

E. 5.2 5

I m Rah menvertrag vom 18. Juni 2015 haben die Parteien sodann zwar kein eigentliches Konkurrenzverbot vereinbart, sie haben sich aber verpflichtet, ihre Kundenbeziehungen gegenseitig zu respektieren (Urk. 6/9/6). Zudem kann der Beigeladene keinen Vertrag abschliessen beziehungsweise nicht für jemand anderen tätig sein, wenn dadurch ein Interessenskonflikt zur Beschwerde füh rerin bestehen würde (Urk. 6/9/6).

E. 5.2.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6, Urk. 15 S. 6) ist die Tatsache, dass der Beigeladene im Vertrag als unabhängiger Unternehmer bezeichnet wird (Urk. 6/9/5), nicht ausschlaggebend (BGE 144 V 111 E. 6.1). Glei ches gilt für seine vertragliche Verpflichtung, s eine Sozialversiche rungs beiträge selber abzurechnen (Urk. 6/9/5). Dies ist für die Durchführungsorgane der AHV und das Sozialversicherungsgericht nicht bindend (BGE 144 V 111 E. 6.1).

E. 5.2.2 Massgebend ist der Umstand, dass der Beigeladene in Bezug auf die Einsätze als « X.___ Consultant» den zugewiesenen (oder allenfalls selber akquirierten) Kunden nicht in eigenem Namen Rechnung stellt, sondern die Beratungshonorare durch die Beschwerdeführerin bei ihren Kunden in Rechnung gestellt und eingezogen werden und sodann zu 70 % an den Beigeladenen weitergeleitet werden. Nach Angaben der Beschwerdeführerin besteht keine vertragliche Bindung zwischen Kunden und Beigeladenem. Dass dieser bei seiner Tätigkeit in eigenem Namen oder unter seiner eigenen Firma auftreten soll und nicht als «Mitarbeiter» der Beschwerdeführerin hat daher untergeordnete Bedeutung. Die Beschwerdeführe rin weist dem Beigeladenen einen Kunden zu (Urk. 6/9/7), wobei nach unbestrit tenen Ausführungen des Beigeladenen er einen Auftrag zwar auch ablehnen kann, es jedoch die Beschwerdeführerin ist, welche – nach Absprache mit ihrem Kunden – Dauer des Beratungsmandats, Inhalt und Ort sowie die Entschädigung im Einsatzvertrag definiert, allenfalls mit ihm aushandelt (Urk. 6/9/9), was einem weitreichenden Weisungsrecht gleichkommt. Ein Vergleich mit den Anweisungen im Rahmen eines auftragsrechtlichen Weisungsrechts geht daher fehl, ist es doch gerade nicht der Kunde (Auftraggeber), der gegenüber dem Beigeladenen den Inhalt des Mandatsverhältnisses im Einsatzvertrag bestimmt. Ebenfalls für eine arbeitsorganisa torische Abhängigkeit spricht sodann, dass den Beigeladenen gemäss Ziff. 2.4 des Rahmenabkommens eine umfa ssende Rapportierungspflicht ge genüber der Beschwerdegegnerin (und nicht der Kundin) trifft (Urk. 6/9/6). Mit seinen Rechnungen an die Beschwerdeführerin weist der Beigelad e ne seinen Auf wand und seine Auslagen gegenüber der Beschwerdeführerin und nicht dem Kun den aus (vgl. Urk. 23/2-3).

Die Kundenhonorare werden nicht vom Beigeladenen, sondern v on der Beschwerdeführerin einge zogen (Urk. 6/9/6). Es ist sodann nicht dargetan, dass der Beigeladene gegenüber dem Kunden über den Preis seiner Dienstleistungen selber verhandeln könnte, zumal nach eigenen Angaben keine vertragliche Grundlage zwischen Beigeladenem und Kunde besteht. Der Umst and, dass er bei seiner Berater tätigkeit die « X.___

standards » beachten muss, spricht ebenfalls für eine Unterordnung gegenüber der Beschwerdeführerin (BGE 144 V 111 E. 6.3.4).

Insgesamt sind daher mehrere Merkmale einer arbeitsorganisatorischen Unterord nung des Beigeladenen auszumachen.

E. 5.3 In einer Gesamtschau überwiegen daher die Merkmale, welche für eine betriebs wirt schaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Beige ladenen von der Beschwerdeführerin sprechen . Das Kriterium des Unternehmer risikos muss nicht mehr geprüft werden. Es ist von einer un selbständigen Tätig keit auszugehen.

E. 5.4 Die nachträglich erhobenen Lohnbeiträge für die Jahre 2015 und 2016 sind in masslicher Hinsicht nicht strittig und geben zu keiner Beanstandung Anlass.

E. 6 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ bezweckt die Erbringung von Beratungsdienst leistungen so wie Franchise-Leistungen auf dem Gebiet der Unternehmensberatung für Kunden aus der Industrie und dem Dienst leistungs sektor sowie Institutionen in den Bereichen Gesundheit, Finanzen und öffentliche Verwaltung ( Urk.  6/9/5 ; vgl. auch im Internet einsehbare Eintragung im Handels registeramt des Kantons Zürich ). Sie ist der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Aus gleichskasse, als beitrags pflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 1
  2. Juni 2015 schloss sie mit dem als Berater im Bereich Supply Chain Management und Strategieentwicklung tätigen Y.___ einen Rahmen vertrag («Partner ship agreement ») zur Zusammenarbeit im Bereich der Unterneh mensberatung ab ( Urk.  6/9/5 -7 ). 1.2      Am 3
  3. Juli 2015 (Eingangsdatum) meldete sich Y.___ unter Beilage dieses Rahmenvertrages sowie eines Einsatzvertrages vom 18. Juni 2015 (Urk. 6/9/ 8 -9) bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern zur Reg istrierung als Selbständigerwerbender an ( Urk.  6/9/1). Die Ausgleichskasse des Kantons Bern überwies das Gesuch mit Schreiben vom 3
  4. Juli 2015 zur Beurteilung an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich ( Urk.  6/9/4). Diese teilte der Ausgleichkasse Bern am 2
  5. Februar 2016 mit, dass die Zusammenarbeit von Y.___ mit der X.___ als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei ( Urk.  6/21). Danach nahm die Ausgleichskasse des Kantons Bern Y.___ per
  6. Juli 2015 für seine übrige Tätigkeit als Unternehmensberater, die nicht die Zusam menarbeit mit der X.___ betrifft, als Selbständigerwerbende n auf ( Urk.  6/3 3 ). Mit Verfügungen vom 1
  7. Juni 2016 setzte sie seine persönlichen Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 fest ( Urk.  6/34/4-5). Seit 1
  8. Juli 2016 ist Y.___ unter der Einzelfirma Z.___ im Handelsregister des Kantons Bern ein getragen ( Urk.  3/2). 1.3      Die X.___ wandte sich in der Folge mehrfach gegen die Qualifikation als unselb ständige Erwerbstätigkeit bezüglich der von Y.___ erbrachten Dienst leistungen gestützt auf den Rahmenvertrag ( Urk.  6/28, Urk.  6/32, Urk.  6/34), ebenso wie Y.___ ( Urk.  6/30/2f.). Anlässlich der Besprechung vom 3
  9. November 2016 mit dem Präsidenten des Verwaltungsrates wurde die X.___ darauf hingewiesen, dass sie die Entschädigungen an freie Mitarbeiter, darunter Y.___ , als Arbeitgeberin abzurechnen habe ( Urk.  6/40). Anschliessend informierte die X.___ mit Schreiben vom
  10. Dezember 2016, dass der Zusammen arbeitsvertrag zwischen ihnen und Y.___ rückwirkend auf die Berner Niederlassung der X.___ übertragen worden sei ( Urk.  6/44). Die Lohndeklarationen für das Jahr 2015 vom 1
  11. Januar 2016 ( Urk.  6/19) und für das Jahr 2016 vom
  12. Februar 2017 ( Urk.  6/47) enthielten keine Entschädigungen an den Genannten. Am 1
  13. Juni 2017 erfolgte eine ordentliche Arbeitgeberkontrolle der Periode 2012 bis 2016 am Firmendomizil ( Urk.  6/57). Nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst erfasste der Kassenrevisor die an Y.___ ausgerichteten Entschädigun gen in den Jahren 2015 ( Fr.  90'672.--) und 2016 ( Fr.  205'120.--) als Nachtrag zu den Lohnabrechnungen ( Urk.  6/55, Urk.  6/57/6-7).
  14. 4      In der Folge verpflichtete die Ausgleichskasse des Kan tons Zürich die X.___ mit Nach zahlungsverfügungen vom 18. August 2017 (Urk. 6/61-62 ), paritätische und FAK-Beiträge im Betrag von Fr. 12'340.25 (Jahr 2015) und Fr. 28'161.95 (Jahr 2016) zu be zahlen . Am selben Tag erliess sie ebenfalls zwei Verzugszinsver fügungen (Urk. 6/59-60). Hiergegen erhob die X.___ am 2
  15. August 2017 ( Urk.  6/64, Eingangsdatum) Einsprache und erneuerte ihren Standpunkt. Hernach infor mierte die Ausgleichskasse Y.___ mit Verfügung vom 25. Okto ber 2017 dahin gehend, dass neben dem Arbeitgeber auch er die Mög lichkeit habe, gegen die Verfügung vom 18. August 2017 Einsprache zu erheben unter Auflis tung der nacherfassten Löhne (Urk. 6/71/1). Y.___ liess am 20. November 2017 Einsprache erheben und sinn ge mäss beantragen, die Nach zahlungsverfügungen betreffend d ie Jahre 2015 und 2016 seien aufzuheben, weil er als Selbständigerwerbender zu quali fizieren sei (Urk. 6/78). Die Aus gleichskasse des Kantons Zürich wies die Einsprache der X.___ und dieje nige von Y.___ mit Ein spracheentscheiden vom 19. Januar 2018 ab (Urk. 2, Urk. 6/83). 2 .      2.1      D ageg e n erhob die X.___ a m 8. Februar 2018 Beschwerde und beantragte sinnge mäss , in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1
  16. Januar 2018 und der Nachzahlungsverfügungen vom 18. August 2017 sei festzustellen, dass die von Y.___ in Kooperation mit ihr ausgeübte Tätigkeit als Unternehmens berater eine selbständige Erwerbstätigkeit sei ( Urk.  1).      Mit Beschwerdeantwort vo m 15. März 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-88]). 2.2      Der Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung vom 20. März 2018 Frist an ge setzt, um einen Zustellnachweis zu den gemäss Kassenakten eingeschrieben ver sandten Nachzahlungsverfügungen vom 18. August 2017 (Urk. 6/61-62) einzu reichen (Urk. 7) , wozu sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. April 2018 (Urk. 10) vernehmen liess.      Dazu sowie in Ergänzung ihrer Beschwerdebegründung nahm die Beschwerde führerin am 22. Mai 2018 Stellung (Urk. 15). D ie Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom
  17. Juni 2018 auf weitere Aus führungen (Urk. 17). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2018 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 18). 2.3      Alsdann wurde Y.___ mit Verfügung vom 2
  18. Juli 2018 zum Prozess beigeladen ( Urk.  19). Der Beigeladene liess sich mit Eingabe vom 1
  19. Oktober 2018 vernehmen (Urk. 22). Diese Eingabe wurde den übrigen Verfahrens beteilig ten am
  20. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 25). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 1
  21. November 2018 Stellung (Urk. 26), wovon die Beschwerdegegnerin und der Beigeladene am 2 1 .  November 2018 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 27).
  22. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  23. Strit tig und zu prüfen ist, ob die im Rahmenvertrag mit der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2015 geregelte Tätigkeit des Beigeladenen AHV-beitragsrechtlich als selbständige oder unselbstän dige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist.
  24. 2.1      Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn ge nannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in un selbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). 2.2      Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebs wirt schaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hin weisen). 2.3      2.3.1      Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und 1. Januar 2019 gültigen Ver sionen) sprechen namentlich die folgenden Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos ( Rz . 1014 [WML 201 5 ] bzw. Rz . 1019 [WML 2019] ): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.      Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeits organisa tori sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender gemäss der WML bei folgenden Merk malen zum Ausdruck ( Rz . 1015 [WML 201 5 ] bzw. Rz . 1020 [WML 2019] ): - dem Weisungsrecht, - dem Unterordnungsverhältnis, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - de m Konkurrenzverbot, - der Präsenzpflicht. 2.3.2      Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
  25. 3.1      Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass Unternehmensberater - wie der Beigeladene - als S elbständig e rwerbende gelten würden , wenn nicht ein eindeutiges arbeits organi satorisches Abhängigkeitsverhältnis erkennbar sei. Mit Blick auf den Rahmenver trag und de n Einsatzvertrag vom 1
  26. Juni 2015 sei beim Beigeladenen von einem solchen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen . Für die unselbständige Tätigkeit spreche zunächst das vorliegende Dreiecksverhältnis: Es gehe um die Zusammen arbeit mit Kunden der Beschwerdeführerin. Der Beigeladene sei als Berater der Beschwerdeführerin tätig und trete in deren Namen gegenüber deren Kunden auf. Sodann habe die Beschwerdeführerin ein Weisungsrecht. Der Beigeladene sei nach den Normen der Beigeladenen tätig. Zudem könne er nicht frei bestimmen, wo er die Arbeiten ausführe. Gemäss dem konkreten Auftrag stelle der Beigela dene jeweils d er Beschwerdeführerin Rechnung für seine Dienst leistungen. So treffe den Beigeladenen das Delkredererisiko gegenüber der Beschwerdeführerin , nicht aber gegenüber dem Kunden. Zudem seien die Auf gaben im konkreten Auf trag genau geregelt. Sodann sei zu erwähnen, dass Spe sen entschädigt würden. Entweder entschädige der Kunde diese direkt oder der Beigeladene könne die Spe sen über die Beschwerdeführerin in Rechnung stellen. Zu berücksichtigen sei fer ner, dass der Rahmenvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sei . Er könne von beiden Parteien schriftlich unter Beachtung einer zwei monatigen Kün digungsfrist aufgelöst werden. Auch dieses Kriterium spreche für eine unselbstän dige Tätigkeit. Den Akten seien keine ernst lich ins Gewicht fallenden Gründe, welche für eine selbständige Tätigkeit spre chen würden, zu entnehmen. Vielmehr sei die Tätigkeit des Beigeladenen aufgrund der genannten Kriterien als unselb ständige Erwerbstätigkeit zu qualifi zieren ( Urk.  2 S. 3). Mitentscheiden d e Bedeu tung komme sodann der Tatsache zu, dass der Beigeladene im Jahr 2015 eine nicht unbedeutende Entschädigung von Fr.  90'672.-- und im Jahr 2016 sogar eine solche von Fr.  205'120.-- von der Beschwerdeführerin erhalten habe. Ein Verlust dieser Auftragsquelle hätte ihn folglich in gleicher Weise getroffen wie einen Arbeitnehmer. Dies spreche ebenfalls für den unselbst ändigen Charakter der Tätigkeit ( Urk.  2 S. 4). 3.2      Die Beschwerdeführerin bring t demgegenüber vor, dass der Beigeladene mit sei ner selbständigen Erwerbstätigkeit im Handelsregister eingetragen sei. Er trete gegenüber den Kunden unter der Firma Z.___ und damit von ihr unab hängig auf ( Urk.  1 S. 3) . Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Beigeladene ein zig in einem Vertragsverhältnis zur Beschwerdeführerin stehe. Die Auftrag geberin und damit Kundin sei die Beschwerdeführerin selbst. Entgegen der Ansicht de r Beschwerdegegnerin stehe der Beigeladene in keinerlei vertraglicher Beziehungen zu «dritten Kunden» oder den «Kunden der X.___ ». Der Bei geladene sei nicht als Berater für die Beschwerdeführerin tätig ( Urk.  15 S. 5). Er werde von der Beschwerdeführerin zwar für einzelne Projekte beigezogen, trete dabei jedoch nach wie vor als selbständiger Berater auf ( Urk.  15 S. 5-6). So laute denn auch der Rahmenvertrag vom 1
  27. Juni 2015, in dem in aller Deutlichkeit von einem « independe n t Contractor» (d. h. selbständiger Unternehmer), «Associ ate Partner of X.___ » und von « cooperation » (Zusammenarbeit) die Rede sei. Der Beigeladene und die Beschwerdeführerin stünden mithin auf der gleichen Ebene. Sie seien einander gleichgestellte Partner. Untermauert werde dies ferner durch die Tatsache, dass die beiden Parteien gegenüber aussenstehenden Personen jeweils auf die Ko operation aufmerksam machen sowie sich gegenseitig Aufträge zuweisen würden (Urk. 1 S. 6, Urk. 15 S. 6) . Entgegen der Ansicht der Beschwer defüh rerin trete er somit nicht im Namen der Beschwerdeführerin auf (Urk. 1 S. 6). Daran ändere auch die Tatsache, dass der Beigelade ne im Rahmenvertrag an einer Stelle als X.___ Consu ltant bezeichnet würde, nichts ( Urk.  15 S. 6). Werde der Beigeladene auf ihre Anfrage hin für einen Kunden tätig, so sei er nicht an ihre Weisungen gebunden, sondern erledige die Arbeiten nach seinen eigenen Vorstellungen. Er fakturiere seine Leistungen unter der Firma Z.___ . Er sei bei der Gestaltung seiner Arbeitsabläufe, der Auswahl allfälliger Mitarbeiter und dem Aufbau der Geschäftsbeziehungen frei. Hinzu komme, dass seine Tätig keit und der Kapitaleinsatz auf eigenes Risiko erfolgen würden. Damit trage der Bei geladene auch das Verlust- und das Delkredere-Risiko ( Urk.  1 S. 3). Zudem sei sie selbst auch Kundin des Beschwerdeführers ( Urk.  1 S. 3). Die Tatsache, dass der Beigeladene bei der Ausführung seiner Beratungstätigkeit die sog. « X.___ stan dards » einhalte, sei keinerlei Indiz für ein bei einer unselbstän digen Tätigkeit bestehenden Weisungs recht. Mit den im Einsatzvertrag aufge führten Ziel vor ga ben würden dem Beigeladenen entgegen dem Dafürhalten der Beschwerde gegne rin keine einzelnen Aufgaben übertragen, sondern es werde dargelegt, was das Ziel seiner Beratungs tätigkeit sein solle. Es sei logisch, dass ein Auftraggeber dem Auftragnehmer einzelne Anweisungen betreffend den Auftrag und insbeson dere dem ange strebten Ziel erteilen dürfe. Die minimale Weisungsgebundenheit des Bei geladenen beschränke sich auf den Inhalt und damit auf die Zielvorgabe des Auftrages, weitere Aspekte des Auftragsverhält nis ses beschlage sie dagegen nicht. Das beschränkte Weisungsrecht im Zusam menhang mit einem Auftrag könne aber keineswegs mit dem arbeitsvertraglich bestehenden, umfassenden Wei sungsrecht des Arbeitgebers gleichgesetzt werden (Urk. 1 5 S. 7). 3.3      Der Beigeladene macht unter anderem geltend , dass er gegenüber den Kunden der Beschwerdeführerin immer unter seine m eigenen Namen respektive unter sei ner Firma Z.___ auftreten würde. Er weise aber auf die Zusam menar beit mit der Beschwerdeführerin hin ( Urk.  22 S. 2-3).
  28. 4.1      Im Rah menvertrag vom 1
  29. Juni 2015 hielten die Beschwerdeführerin und der Beigeladene in der Präambel unter anderem fest, dass sie beabsichtigen würden, im Bereich der Unternehmensberatung ab
  30. Juli 2015 zusammenzuarbeiten (Urk. 6/9/5) .      Es folg t en die Vertragsbestimmungen (« contractual provisions »). Darin führten die Parteien unter Ziff.  2.1 («Partnership») zunächst aus, dass der Beigeladene ein « independent Contractor» und «Associate Partner» der Beschwerdeführerin sei und gegenüber Dritten auf die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin hin weisen dürfe. Die Beschwerdeführerin dürfe gegenüber Dritten ebenfalls auf diese Zusammenarbeit hinweisen. Der Beigeladene erfülle alle aus dieser Verein barung fliessenden Verpflichtungen gemäss vertraglicher Grundlage . Der Bei geladene habe die Kosten für seine Versicherungen, namentlich Haftpflicht-, Un fall- und Krankenversicherungen, aber auch AHV- und BVG-Beiträge selber zu tragen. Der Beigeladenen rechne unter seiner eigenen Mehrwertsteuernummer ab ( Urk.  6/9/5) .      Alsdann hielten die Parteien in Ziff.  2.2 (« Assignments ») fest, dass der Beigela dene in seinem Fachbereich und in Übereinstimmung mit den an wend baren « X.___ standards » als « X.___ Consultant» arbeite. Zudem könnten der Bei gela dene und die Beschwerdeführer sich gegenseitig Aufträge zuweisen ( Urk.  6/9/5).      Unter Ziff.  2.3 («Exchange of experience ») versichern sich die Parteien , dass sie beab sichtigen würden , höchste Quali tät zu bewahren und die erworbenen Erfah rungen aus zu tauschen ( Urk.  6/9/6).      Des Weiteren wurde fest ge halten, dass der Beigeladene die volle Verantwortung für die richtige Planung und Ausführung der X.___ -Aufträge habe. Er verpflichte sich, das Management der Beschwerdegegnerin periodischen und, falls dringend, so fort, über den technischen und geschäftlichen Stand sowie den Zeitplan der X.___ -Aufträge zu informieren. Die Beschwerdeführerin treffe gegenüber dem Bei gela denen dieselbe Pflicht ( Ziff.  2.4 «Quality of consulting service », Urk.  6/9/6).      Zudem vereinbarten die Parteien, dass sie jegliche Interessenskonflikte bezüglich ihre r jeweiligen Kunden vermeiden woll t en. Auch sollten bestehende Kunden be ziehungen der Vertragsparteien «geschützt» , mithin unangetastet bleiben. All fäl lige Problemfälle würden vom Management der Beschwerdeführerin gelöst , nach dem es mit dem Beigeladenen Rücksprache genommen habe. Der Bei gela dene garantierte absolute Vertraulichkeit hinsichtlich jeglicher vertraulicher Informa tionen betreffend die Beschwerdeführerin und ihrer Kundenprojekte ( Ziff.  2.5 « Confidentiality », Urk.  6/9/6).      Zur Entschädigung hält der Vertrag in Ziff. 4 («Financial agreement ») das Fol gende fest (Urk. 6/9/6) : Die vom Beigeladenen ver mittelten Aufträge würden während zwei Jahren mit 5 bis 10  % des Honorars entschädigt. Diese Entschädi gung sei nach Eingang der Zahlung durch den Kunden auszurichten. In jenen Fällen, in denen die Aufträge von Akquirie rungsp artner n der Beschwerdeführerin ausgef ührt würden , werde jedoch keine Akquirierungs kommission ausbezahlt ( Ziff.  4.1 «Acquisition of new assignment »). Zu den X.___ -Aufträge n , bei welchen der Beigeladene mit der Beschwerdeführerin zusammenarbeitete, hielten die Par teien unter Ziff.  4.2 (« Assignments ») fest, dass der Beigeladene 70  % des Betrages, welche n die Beschwerdeführerin dem Kunden verrechne , erhalte . Die Entschädi gung werde nach Erhalt der Zahlung durch den Kunden fällig. Alle übrigen Fälle würden in schriftlicher Form vereinbart. Sodann stelle die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen einen monatlichen Partner bei trag (« partner contribution ») von Fr.   250.-- plus Mehrwertsteuer in Rechnung ( Ziff.  4.3 «Fixed fee »).      Die Parteien trafen ebenfalls eine Vereinbarung bezüglich der Auslagen (« Expen ses »), gemäss welcher die Kosten für die Akquirierung von neuen Aufträgen von den Akquirierungspartner n getragen würden. Auslagen, welche im Zusammen hang mit dem jeweiligen Auftrag anfallen würden, würden als Teil der Kunden vereinbarung verrechnet ( Urk.  6/9/6).      Der Beigeladene und die Beschwerdeführerin vereinbarten sodann , dass jeder Ein satzvertrag («Client Job Agreement») , der im Rahmen dieses Vertrages ausge führt werde , schriftlich festgehalten werden müsse. Jeder Partner trage das Delkrede re risiko für seinen Anteil des Honorars selber ( Ziff.  6 « Assignment agreements », Urk.  6/9/7).      Und schliesslich hielten die Parteien fest, dass der Rahmenvertrag für eine unbe stimmte Zeit abgeschlossen werde. Er könne von jeder Parteien unter Berücksich tigung von einer Kündigungsfrist von zwei Monaten gekündigt werden ( Ziff. 7 «Duration of Agreement», Urk. 6/9/7). 4.2      Der Beigeladene legte der Beschwerdegegnerin ausserdem einen Einsatzvertrag vor (Urk. 6/17/9-10). Danach übertrug die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen die Beratung der A.___ (Ziffer 1.1). Der Umfang bzw. Inhalt des Bera tungsauftrags mit dem Kunden wurde in Ziffer 2.1 detailliert festgehalten. Der Einsatzvertrag wurde für eine bestimmte Dauer abgeschlossen, vorbehältlich einer Verlängerung aufgrund schriftlicher Vereinbarung mit dem Kunden. Ferner legte der Vertrag fest, dass die Beratungstätigkeit in Räumlichkeiten des Kunden zur Verfügung zu stellen sei, wobei der Beigeladene nach Vereinbarung mit dem Kunden und nach Anforderungen des Projektes für inländisch oder internationale Reisen in der Schweiz bereitzustehen habe. Als Entschädigung wurde ein Tages ansatz von Fr. 610.-- zuzüglich MWSt festgesetzt, vom Beigeladenen bei der Beschwerdeführerin in Rechnung zu stellen, (Ziffer 4.2) und das Schulden einer Akquisitionskommission wurde ausgeschlossen (Ziffer 4.1). Die projektbezogenen Reisekosten seien direkt vom Kunden zu decken oder dem Kunden durch die Beschwerdeführerin in Rechnung zu stellen (Ziffer 4.3). 4.3      Festzuhalten ist ferner, dass der Rahmenvertrag keine Verpflichtung zur Über nahme eines zugewiesenen Auftrags enthält. Gemäss unwidersprochenen Aus führungen des Beigeladenen steht es ihm je nach seiner Kapazität frei, einen Auf trag anzunehmen oder abzulehnen (Urk. 22 S. 2). Er reichte ausserdem mehrere seiner an die Beschwerdeführerin gerichteten Rechnungen ein (Urk. 23/1-3).
  31. 5.1      Für typische Dienstleistungstätigkeiten - wozu auch die vorliegend zu beurtei lende Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin zu zählen ist - fallen häufig keine besonderen Investitionen an, weshalb diesbezüg lich das Unter nehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranzuziehenden Unter schei dungs merkmale für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund tritt. Die Frage der betriebswirtschaftlich-arbeits organisatorischen Abhängigkeit erhält hierbei mehr Gewicht ( BGE 144 V  111 E.   6.2.2 mit weiteren Hinweisen ) . Entgegen den impliziten Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. des Beigeladenen ist für die AHV-rechtliche Qualifika tion als unselbständige Erwerbstätigkeit jedoch kein Arbeitsvertrag im Sinne des Obligationenrechts vorausgesetzt; auch Auf- oder Werkverträge können beitrags rechtlich die Kriterien einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erfüllen (vgl. E. 2.2 und BGE 122 V 172 E. 3b). 5.2      5.2.1      Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk.  1 S. 6, Urk.  15 S. 6) ist die Tatsache, dass der Beigeladene im Vertrag als unabhängiger Unternehmer bezeichnet wird ( Urk.  6/9/5), nicht ausschlaggebend (BGE 144 V 111 E. 6.1). Glei ches gilt für seine vertragliche Verpflichtung, s eine Sozialversiche rungs beiträge selber abzurechnen ( Urk.  6/9/5). Dies ist für die Durchführungsorgane der AHV und das Sozialversicherungsgericht nicht bindend (BGE 144 V 111 E. 6.1). 5.2.2      Massgebend ist der Umstand, dass der Beigeladene in Bezug auf die Einsätze als « X.___ Consultant» den zugewiesenen (oder allenfalls selber akquirierten) Kunden nicht in eigenem Namen Rechnung stellt, sondern die Beratungshonorare durch die Beschwerdeführerin bei ihren Kunden in Rechnung gestellt und eingezogen werden und sodann zu 70 % an den Beigeladenen weitergeleitet werden. Nach Angaben der Beschwerdeführerin besteht keine vertragliche Bindung zwischen Kunden und Beigeladenem. Dass dieser bei seiner Tätigkeit in eigenem Namen oder unter seiner eigenen Firma auftreten soll und nicht als «Mitarbeiter» der Beschwerdeführerin hat daher untergeordnete Bedeutung. Die Beschwerdeführe rin weist dem Beigeladenen einen Kunden zu (Urk. 6/9/7), wobei nach unbestrit tenen Ausführungen des Beigeladenen er einen Auftrag zwar auch ablehnen kann, es jedoch die Beschwerdeführerin ist, welche – nach Absprache mit ihrem Kunden – Dauer des Beratungsmandats, Inhalt und Ort sowie die Entschädigung im Einsatzvertrag definiert, allenfalls mit ihm aushandelt (Urk. 6/9/9), was einem weitreichenden Weisungsrecht gleichkommt. Ein Vergleich mit den Anweisungen im Rahmen eines auftragsrechtlichen Weisungsrechts geht daher fehl, ist es doch gerade nicht der Kunde (Auftraggeber), der gegenüber dem Beigeladenen den Inhalt des Mandatsverhältnisses im Einsatzvertrag bestimmt. Ebenfalls für eine arbeitsorganisa torische Abhängigkeit spricht sodann, dass den Beigeladenen gemäss Ziff.  2.4 des Rahmenabkommens eine umfa ssende Rapportierungspflicht ge genüber der Beschwerdegegnerin (und nicht der Kundin) trifft ( Urk.  6/9/6). Mit seinen Rechnungen an die Beschwerdeführerin weist der Beigelad e ne seinen Auf wand und seine Auslagen gegenüber der Beschwerdeführerin und nicht dem Kun den aus (vgl. Urk.  23/2-3). Die Kundenhonorare werden nicht vom Beigeladenen, sondern v on der Beschwerdeführerin einge zogen ( Urk.  6/9/6). Es ist sodann nicht dargetan, dass der Beigeladene gegenüber dem Kunden über den Preis seiner Dienstleistungen selber verhandeln könnte, zumal nach eigenen Angaben keine vertragliche Grundlage zwischen Beigeladenem und Kunde besteht. Der Umst and, dass er bei seiner Berater tätigkeit die « X.___ standards » beachten muss, spricht ebenfalls für eine Unterordnung gegenüber der Beschwerdeführerin (BGE 144 V  111 E. 6.3.4).      Insgesamt sind daher mehrere Merkmale einer arbeitsorganisatorischen Unterord nung des Beigeladenen auszumachen. 5.2. 3      Der Umstand, dass der Beigeladene im Kanton Bern als Selbständigerwerbender tätig ist (vgl. Urk. 6/31 , Urk.  6/73 ), mag gegen eine betriebswirtschaftliche Ab hängigkeit von der Beschwerdeführerin sprechen, da der Beigeladene auch auf eigenem Weg Einkünfte generieren kann. Von der Beschwerdeführerin hat er aber in den Jahren 2015 und 2016 Fr. 90'672.-- sowie Fr. 205'120.-- erhalten (Urk. 6/55). Seine übrigen aktenkundige Honorare ( Urk.  6/74, Urk.  6/76) errei chen diese Beträge nicht. Eine betriebswirtscha ftliche Abhängigkeit kann daher eben falls nicht verneint werden . 5.2. 4      Es kommt hinzu, dass der Beigeladene den Rahmenvertrag nur unter Berücksich tigung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten - mithin nicht kurzfristig - wie der auflösen könnte ( Urk.  6/9/7). Dies spricht gegen eine selbständige Tätigkeit (vgl. BGE 144 V 111 E. 6.2.1). 5.2. 5      I m Rah menvertrag vom 18. Juni 2015 haben die Parteien sodann zwar kein eigentliches Konkurrenzverbot vereinbart , sie haben sich aber verpflichtet, ihre Kundenbeziehungen gegenseitig zu respektieren ( Urk.  6/9/6). Zudem kann der Beigeladene keinen Vertrag abschliessen beziehungsweise nicht für jemand anderen tätig sein, wenn dadurch ein Interessenskonflikt zur Beschwerde füh rerin bestehen würde ( Urk.  6/9/6). 5.3      In einer Gesamtschau überwiegen daher die Merkmale, welche für eine betriebs wirt schaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Beige ladenen von der Beschwerdeführerin sprechen . Das Kriterium des Unternehmer risikos muss nicht mehr geprüft werden. Es ist von einer un selbständigen Tätig keit auszugehen. 5.4      Die nachträglich erhobenen Lohnbeiträge für die Jahre 2015 und 2016 sind in masslicher Hinsicht nicht strittig und geben zu keiner Beanstandung Anlass. 6 .      Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde . Das Gericht erkennt:
  32. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  33. Das Verfahren ist kostenlos.
  34. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen
  35. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  36. Juli bis und mit 1
  37. August sowie vom 1
  38. Dezember bis und mit dem
  39. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2018.00016

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 5. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.

1.1

X.___

bezweckt die Erbringung von Beratungsdienst leistungen so wie Franchise-Leistungen auf dem Gebiet der Unternehmensberatung für Kunden aus der Industrie und dem Dienst leistungs sektor sowie Institutionen in den Bereichen Gesundheit, Finanzen und öffentliche Verwaltung (Urk. 6/9/5; vgl. auch im Internet einsehbare Eintragung im Handels registeramt des Kantons Zürich). Sie ist der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Aus gleichskasse, als beitrags pflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 1 8. Juni 2015 schloss sie mit dem als Berater im Bereich Supply Chain Management und Strategieentwicklung tätigen Y.___ einen Rahmen vertrag («Partner ship agreement ») zur Zusammenarbeit im Bereich der Unterneh mensberatung ab (Urk. 6/9/5 -7). 1.2

Am 3 0. Juli 2015 (Eingangsdatum) meldete sich Y.___ unter Beilage dieses Rahmenvertrages sowie eines Einsatzvertrages vom 18. Juni 2015 (Urk. 6/9/ 8 -9) bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern zur Reg istrierung als Selbständigerwerbender an (Urk. 6/9/1).

Die Ausgleichskasse des Kantons Bern überwies das Gesuch mit Schreiben vom 3 1. Juli 2015 zur Beurteilung an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (Urk. 6/9/4). Diese teilte der Ausgleichkasse Bern am 2 2. Februar 2016 mit, dass die Zusammenarbeit von Y.___ mit der X.___ als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei (Urk. 6/21). Danach nahm die Ausgleichskasse des Kantons Bern Y.___ per 1. Juli 2015 für seine übrige Tätigkeit als Unternehmensberater, die nicht die Zusam menarbeit mit der X.___ betrifft, als Selbständigerwerbende n auf (Urk. 6/3 3). Mit Verfügungen vom 1 3. Juni 2016 setzte sie seine persönlichen Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 fest (Urk. 6/34/4-5). Seit 1 4. Juli 2016 ist Y.___ unter der Einzelfirma Z.___ im Handelsregister des Kantons Bern ein getragen (Urk. 3/2). 1.3

Die X.___ wandte sich in der Folge mehrfach gegen die Qualifikation als unselb ständige Erwerbstätigkeit bezüglich der von Y.___ erbrachten Dienst leistungen gestützt auf den Rahmenvertrag (Urk. 6/28, Urk. 6/32, Urk. 6/34), ebenso wie Y.___ (Urk. 6/30/2f.). Anlässlich der Besprechung vom 3 0. November 2016 mit dem Präsidenten des Verwaltungsrates wurde die X.___ darauf hingewiesen, dass sie die Entschädigungen an freie Mitarbeiter, darunter Y.___, als Arbeitgeberin abzurechnen habe (Urk. 6/40). Anschliessend informierte die X.___ mit Schreiben vom 2. Dezember 2016, dass der Zusammen arbeitsvertrag zwischen ihnen und Y.___ rückwirkend auf die Berner Niederlassung der X.___ übertragen worden sei (Urk. 6/44). Die Lohndeklarationen für das Jahr 2015 vom 1 9. Januar 2016 (Urk. 6/19) und für das Jahr 2016 vom 6. Februar 2017 (Urk. 6/47) enthielten keine Entschädigungen an den Genannten. Am 1 3. Juni 2017 erfolgte eine ordentliche Arbeitgeberkontrolle der Periode 2012 bis 2016 am Firmendomizil (Urk. 6/57). Nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst erfasste der Kassenrevisor die an Y.___ ausgerichteten Entschädigun gen in den Jahren 2015 (Fr. 90'672.--) und 2016 (Fr. 205'120.--) als Nachtrag zu den Lohnabrechnungen (Urk. 6/55, Urk. 6/57/6-7). 1. 4

In der Folge verpflichtete die Ausgleichskasse des Kan tons Zürich die X.___ mit Nach zahlungsverfügungen vom 18. August 2017 (Urk. 6/61-62), paritätische und FAK-Beiträge im Betrag von Fr. 12'340.25 (Jahr 2015) und Fr. 28'161.95 (Jahr 2016) zu be zahlen . Am selben Tag erliess sie ebenfalls zwei Verzugszinsver fügungen (Urk. 6/59-60). Hiergegen erhob die X.___ am 2 3. August 2017 (Urk. 6/64, Eingangsdatum) Einsprache und erneuerte ihren Standpunkt. Hernach infor mierte die Ausgleichskasse

Y.___ mit Verfügung vom 25. Okto ber 2017 dahin gehend, dass neben dem Arbeitgeber auch er die Mög lichkeit habe, gegen die Verfügung vom 18. August 2017 Einsprache zu erheben unter Auflis tung der nacherfassten Löhne (Urk. 6/71/1). Y.___ liess am 20. November 2017 Einsprache erheben und sinn ge mäss beantragen, die Nach zahlungsverfügungen betreffend d ie Jahre 2015 und 2016 seien aufzuheben, weil er als Selbständigerwerbender zu quali fizieren sei (Urk. 6/78). Die Aus gleichskasse des Kantons Zürich wies die Einsprache der X.___ und dieje nige von Y.___

mit Ein spracheentscheiden vom 19. Januar 2018 ab (Urk. 2, Urk. 6/83). 2 .

2.1

D ageg e n

erhob die X.___

a m 8. Februar 2018 Beschwerde und beantragte sinnge mäss, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1 9. Januar 2018 und der Nachzahlungsverfügungen vom 18. August 2017 sei festzustellen, dass die von Y.___ in Kooperation mit ihr ausgeübte Tätigkeit als Unternehmens berater eine selbständige Erwerbstätigkeit sei (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vo m 15. März 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-88]). 2.2

Der Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung vom 20. März 2018 Frist an ge setzt, um einen Zustellnachweis zu den gemäss Kassenakten eingeschrieben ver sandten Nachzahlungsverfügungen vom 18. August 2017 (Urk. 6/61-62) einzu reichen (Urk. 7), wozu sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. April 2018 (Urk. 10) vernehmen liess.

Dazu sowie in Ergänzung ihrer Beschwerdebegründung nahm die Beschwerde führerin am 22. Mai 2018 Stellung (Urk. 15). D ie Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom

20. Juni 2018

auf weitere Aus führungen (Urk. 17). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2018 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 18). 2.3

Alsdann wurde Y.___ mit Verfügung vom 2 0. Juli 2018 zum Prozess beigeladen (Urk. 19). Der Beigeladene liess sich mit Eingabe vom 1 5. Oktober 2018 vernehmen (Urk. 22). Diese Eingabe wurde den übrigen Verfahrens beteilig ten am 6. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 25). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 1 9. November 2018 Stellung (Urk. 26), wovon die Beschwerdegegnerin und der Beigeladene am 2 1 . November 2018 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 27).

3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strit tig und zu prüfen ist, ob die im

Rahmenvertrag mit der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2015 geregelte Tätigkeit des Beigeladenen AHV-beitragsrechtlich als selbständige oder unselbstän dige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. 2. 2.1

Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn ge nannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in un selbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). 2.2

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebs wirt schaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hin weisen). 2.3

2.3.1

Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und 1. Januar 2019 gültigen Ver sionen) sprechen namentlich die folgenden Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos (Rz . 1014 [WML 201 5 ] bzw. Rz . 1019 [WML 2019]): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.

Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeits organisa tori sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender gemäss der WML bei folgenden Merk malen zum Ausdruck (Rz . 1015 [WML 201 5 ] bzw. Rz . 1020 [WML 2019]): - dem Weisungsrecht, - dem Unterordnungsverhältnis, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - de m Konkurrenzverbot, - der Präsenzpflicht. 2.3.2

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3.

3.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass Unternehmensberater

- wie der Beigeladene - als S elbständig e rwerbende gelten würden, wenn nicht ein eindeutiges arbeits organi satorisches Abhängigkeitsverhältnis erkennbar sei. Mit Blick auf den Rahmenver trag und de n Einsatzvertrag vom 1 8. Juni 2015 sei beim Beigeladenen von einem solchen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen . Für die unselbständige Tätigkeit spreche zunächst das vorliegende Dreiecksverhältnis: Es gehe um die Zusammen arbeit mit Kunden der Beschwerdeführerin. Der Beigeladene sei als Berater der Beschwerdeführerin tätig und trete in deren Namen gegenüber deren Kunden auf. Sodann habe die Beschwerdeführerin ein Weisungsrecht. Der Beigeladene sei nach den Normen der Beigeladenen tätig. Zudem könne er nicht frei bestimmen, wo er die Arbeiten ausführe. Gemäss dem konkreten Auftrag stelle der Beigela dene jeweils d er Beschwerdeführerin Rechnung für seine Dienst leistungen. So treffe den Beigeladenen das Delkredererisiko gegenüber der Beschwerdeführerin, nicht aber gegenüber dem Kunden. Zudem seien die Auf gaben im konkreten Auf trag genau geregelt. Sodann sei zu erwähnen, dass Spe sen entschädigt würden. Entweder entschädige der Kunde diese direkt oder der Beigeladene könne die Spe sen über die Beschwerdeführerin in Rechnung stellen. Zu berücksichtigen sei fer ner, dass der Rahmenvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sei . Er könne von beiden Parteien schriftlich unter Beachtung einer zwei monatigen Kün digungsfrist aufgelöst werden. Auch dieses Kriterium spreche für eine unselbstän dige Tätigkeit. Den Akten seien keine ernst lich ins Gewicht fallenden Gründe, welche für eine selbständige Tätigkeit spre chen würden, zu entnehmen.

Vielmehr sei die Tätigkeit des Beigeladenen aufgrund der genannten Kriterien als unselb ständige Erwerbstätigkeit zu qualifi zieren (Urk. 2 S. 3). Mitentscheiden d e Bedeu tung komme sodann der Tatsache zu, dass der Beigeladene im Jahr 2015 eine nicht unbedeutende Entschädigung von Fr. 90'672.-- und im Jahr 2016 sogar eine solche von Fr. 205'120.-- von der Beschwerdeführerin erhalten habe. Ein Verlust dieser Auftragsquelle hätte ihn folglich in gleicher Weise getroffen wie einen Arbeitnehmer. Dies spreche ebenfalls für den unselbst ändigen Charakter der Tätigkeit (Urk. 2 S. 4).

3.2

Die Beschwerdeführerin bring t

demgegenüber vor, dass der Beigeladene mit sei ner selbständigen Erwerbstätigkeit im Handelsregister eingetragen sei. Er trete gegenüber den Kunden unter der Firma Z.___

und damit von ihr unab hängig auf (Urk. 1 S. 3) . Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Beigeladene ein zig in einem Vertragsverhältnis zur Beschwerdeführerin stehe. Die Auftrag geberin und damit Kundin sei die Beschwerdeführerin selbst. Entgegen der Ansicht de r

Beschwerdegegnerin stehe der Beigeladene in keinerlei vertraglicher Beziehungen

zu «dritten Kunden» oder den «Kunden der X.___ ». Der Bei geladene sei nicht als Berater für die Beschwerdeführerin tätig (Urk. 15 S. 5). Er werde von der Beschwerdeführerin zwar für einzelne Projekte beigezogen, trete dabei jedoch nach wie vor als selbständiger Berater auf (Urk. 15 S. 5-6). So laute denn auch der Rahmenvertrag vom 1 8. Juni 2015, in dem in aller Deutlichkeit von einem « independe n t Contractor» (d. h. selbständiger Unternehmer), «Associ ate Partner of

X.___ » und von « cooperation » (Zusammenarbeit) die Rede sei. Der Beigeladene und die Beschwerdeführerin stünden mithin auf der gleichen Ebene. Sie seien einander gleichgestellte Partner. Untermauert werde dies ferner durch die Tatsache, dass die beiden Parteien gegenüber aussenstehenden Personen jeweils auf die Ko operation aufmerksam machen sowie sich gegenseitig Aufträge zuweisen würden (Urk. 1 S. 6, Urk. 15 S. 6) . Entgegen der Ansicht der Beschwer defüh rerin trete er somit nicht im Namen der Beschwerdeführerin auf (Urk. 1 S. 6). Daran ändere auch die Tatsache, dass der Beigelade ne im Rahmenvertrag an einer Stelle als X.___

Consu ltant bezeichnet würde, nichts (Urk. 15 S. 6). Werde der Beigeladene auf ihre Anfrage hin für einen Kunden tätig, so sei er nicht an ihre Weisungen gebunden, sondern erledige die Arbeiten nach seinen eigenen Vorstellungen. Er fakturiere seine Leistungen unter der Firma Z.___ . Er sei bei der Gestaltung seiner Arbeitsabläufe, der Auswahl allfälliger Mitarbeiter und dem Aufbau der Geschäftsbeziehungen frei. Hinzu komme, dass seine Tätig keit und der Kapitaleinsatz auf eigenes Risiko erfolgen würden. Damit trage der Bei geladene auch das Verlust- und das Delkredere-Risiko (Urk. 1 S. 3). Zudem sei sie selbst auch Kundin des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3).

Die Tatsache, dass der Beigeladene bei der Ausführung seiner Beratungstätigkeit die sog. « X.___

stan dards » einhalte, sei keinerlei Indiz für ein bei einer unselbstän digen Tätigkeit bestehenden Weisungs recht. Mit den im Einsatzvertrag aufge führten Ziel vor ga ben würden dem Beigeladenen entgegen dem Dafürhalten der Beschwerde gegne rin keine einzelnen Aufgaben übertragen, sondern es werde dargelegt, was das Ziel seiner Beratungs tätigkeit sein solle. Es sei logisch, dass ein Auftraggeber dem Auftragnehmer

einzelne Anweisungen betreffend den Auftrag und insbeson dere dem ange strebten Ziel erteilen dürfe. Die minimale Weisungsgebundenheit des Bei geladenen beschränke sich auf den Inhalt und damit auf die Zielvorgabe des Auftrages, weitere Aspekte des Auftragsverhält nis ses beschlage sie dagegen nicht. Das beschränkte Weisungsrecht im Zusam menhang mit einem Auftrag könne aber keineswegs mit dem arbeitsvertraglich bestehenden, umfassenden Wei sungsrecht des Arbeitgebers gleichgesetzt werden (Urk. 1 5 S. 7). 3.3

Der Beigeladene macht unter anderem geltend, dass er gegenüber den Kunden der Beschwerdeführerin immer unter seine m eigenen Namen respektive unter sei ner Firma Z.___ auftreten würde. Er weise aber auf die Zusam menar beit mit der Beschwerdeführerin hin (Urk. 22 S. 2-3).

4. 4.1

Im Rah menvertrag vom 1 8. Juni 2015 hielten die Beschwerdeführerin und der Beigeladene in der Präambel unter anderem fest, dass sie beabsichtigen würden, im Bereich der Unternehmensberatung ab 1. Juli 2015 zusammenzuarbeiten (Urk. 6/9/5) .

Es folg t en die Vertragsbestimmungen (« contractual

provisions »). Darin führten die Parteien unter Ziff. 2.1 («Partnership») zunächst aus, dass der Beigeladene ein « independent Contractor» und «Associate Partner» der Beschwerdeführerin sei und gegenüber Dritten auf die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin hin weisen dürfe. Die Beschwerdeführerin dürfe gegenüber Dritten ebenfalls auf diese Zusammenarbeit hinweisen. Der Beigeladene erfülle alle aus dieser Verein barung fliessenden Verpflichtungen gemäss vertraglicher Grundlage . Der Bei geladene habe die Kosten für seine Versicherungen, namentlich Haftpflicht-, Un fall- und Krankenversicherungen, aber auch AHV- und BVG-Beiträge selber zu tragen. Der Beigeladenen rechne unter seiner eigenen Mehrwertsteuernummer ab (Urk. 6/9/5) .

Alsdann hielten die Parteien in Ziff. 2.2 (« Assignments ») fest, dass der Beigela dene in seinem Fachbereich und in Übereinstimmung mit den an wend baren « X.___

standards » als « X.___ Consultant» arbeite. Zudem könnten der Bei gela dene und die Beschwerdeführer sich gegenseitig Aufträge zuweisen (Urk. 6/9/5).

Unter Ziff. 2.3 («Exchange of

experience ») versichern sich die Parteien, dass sie beab sichtigen würden, höchste Quali tät zu bewahren und die erworbenen Erfah rungen aus zu tauschen (Urk. 6/9/6).

Des Weiteren wurde fest ge halten, dass der Beigeladene die volle Verantwortung für die richtige Planung und Ausführung der X.___ -Aufträge habe. Er verpflichte sich, das Management der Beschwerdegegnerin periodischen und, falls dringend, so fort, über den technischen und geschäftlichen Stand sowie den Zeitplan der X.___ -Aufträge zu informieren. Die Beschwerdeführerin treffe gegenüber dem Bei gela denen dieselbe Pflicht (Ziff. 2.4 «Quality of

consulting

service », Urk. 6/9/6).

Zudem vereinbarten die Parteien, dass sie jegliche Interessenskonflikte bezüglich ihre r jeweiligen Kunden vermeiden woll t en. Auch sollten bestehende Kunden be ziehungen der Vertragsparteien «geschützt», mithin unangetastet bleiben. All fäl lige Problemfälle würden vom Management der Beschwerdeführerin gelöst, nach dem es mit dem Beigeladenen Rücksprache genommen habe. Der Bei gela dene garantierte absolute Vertraulichkeit hinsichtlich jeglicher vertraulicher Informa tionen betreffend die Beschwerdeführerin und ihrer Kundenprojekte (Ziff. 2.5 « Confidentiality », Urk. 6/9/6).

Zur Entschädigung hält der Vertrag in Ziff. 4 («Financial agreement ») das Fol gende fest (Urk. 6/9/6) : Die vom Beigeladenen ver mittelten Aufträge würden während zwei Jahren mit 5 bis 10 % des Honorars entschädigt. Diese Entschädi gung sei nach Eingang der Zahlung durch den Kunden auszurichten. In jenen Fällen, in denen die Aufträge von Akquirie rungsp artner n der Beschwerdeführerin ausgef ührt

würden, werde jedoch keine Akquirierungs kommission ausbezahlt (Ziff. 4.1 «Acquisition of

new

assignment »). Zu den

X.___ -Aufträge n, bei welchen der Beigeladene mit der Beschwerdeführerin zusammenarbeitete, hielten die Par teien unter Ziff. 4.2 (« Assignments ») fest, dass der Beigeladene 70 % des Betrages, welche n die Beschwerdeführerin dem Kunden verrechne, erhalte . Die Entschädi gung werde nach Erhalt der Zahlung durch den Kunden fällig. Alle übrigen Fälle würden in schriftlicher Form vereinbart. Sodann stelle die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen einen monatlichen Partner bei trag (« partner

contribution ») von Fr.

250.-- plus Mehrwertsteuer in Rechnung (Ziff. 4.3 «Fixed fee »).

Die Parteien trafen ebenfalls eine Vereinbarung bezüglich der Auslagen (« Expen ses »), gemäss welcher die Kosten für die Akquirierung von neuen Aufträgen von den Akquirierungspartner n getragen würden. Auslagen, welche im Zusammen hang mit dem jeweiligen Auftrag anfallen würden, würden als Teil der Kunden vereinbarung verrechnet (Urk. 6/9/6).

Der Beigeladene und die Beschwerdeführerin vereinbarten sodann, dass jeder Ein satzvertrag («Client Job Agreement»), der im Rahmen dieses Vertrages ausge führt werde, schriftlich festgehalten werden müsse. Jeder Partner trage das Delkrede re risiko für seinen Anteil des Honorars selber (Ziff. 6 « Assignment

agreements », Urk. 6/9/7).

Und schliesslich hielten die Parteien fest, dass der Rahmenvertrag für eine unbe stimmte Zeit abgeschlossen werde. Er könne von jeder Parteien unter Berücksich tigung von einer Kündigungsfrist von zwei Monaten gekündigt werden (Ziff. 7 «Duration of Agreement», Urk. 6/9/7). 4.2

Der Beigeladene legte der Beschwerdegegnerin ausserdem einen Einsatzvertrag vor (Urk. 6/17/9-10). Danach übertrug die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen die Beratung der A.___ (Ziffer 1.1). Der Umfang bzw. Inhalt des Bera tungsauftrags mit dem Kunden wurde in Ziffer 2.1 detailliert festgehalten. Der Einsatzvertrag wurde für eine bestimmte Dauer abgeschlossen, vorbehältlich einer Verlängerung aufgrund schriftlicher Vereinbarung mit dem Kunden. Ferner legte der Vertrag fest, dass die Beratungstätigkeit in Räumlichkeiten des Kunden zur Verfügung zu stellen sei, wobei der Beigeladene nach Vereinbarung mit dem Kunden und nach Anforderungen des Projektes für inländisch oder internationale Reisen in der Schweiz bereitzustehen habe. Als Entschädigung wurde ein Tages ansatz von Fr. 610.-- zuzüglich MWSt festgesetzt, vom Beigeladenen bei der Beschwerdeführerin in Rechnung zu stellen, (Ziffer 4.2) und das Schulden einer Akquisitionskommission wurde ausgeschlossen (Ziffer 4.1). Die projektbezogenen Reisekosten seien direkt vom Kunden zu decken oder dem Kunden durch die Beschwerdeführerin in Rechnung zu stellen (Ziffer 4.3). 4.3

Festzuhalten ist ferner, dass der Rahmenvertrag keine Verpflichtung zur Über nahme eines zugewiesenen Auftrags enthält. Gemäss unwidersprochenen Aus führungen des Beigeladenen steht es ihm je nach seiner Kapazität frei, einen Auf trag anzunehmen oder abzulehnen (Urk. 22 S. 2). Er reichte ausserdem mehrere seiner an die Beschwerdeführerin gerichteten Rechnungen ein (Urk. 23/1-3). 5. 5.1

Für typische Dienstleistungstätigkeiten - wozu auch die vorliegend zu beurtei lende Tätigkeit des Beigeladenen

für die

Beschwerdeführerin zu zählen ist - fallen häufig keine besonderen Investitionen an, weshalb diesbezüg lich das Unter nehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranzuziehenden Unter schei dungs merkmale für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund tritt. Die Frage der betriebswirtschaftlich-arbeits organisatorischen Abhängigkeit erhält hierbei mehr Gewicht (BGE 144 V 111 E.

6.2.2 mit weiteren Hinweisen) . Entgegen den impliziten Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. des Beigeladenen ist für die AHV-rechtliche Qualifika tion als unselbständige Erwerbstätigkeit jedoch kein Arbeitsvertrag im Sinne des Obligationenrechts vorausgesetzt; auch Auf- oder Werkverträge können beitrags rechtlich die Kriterien einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erfüllen (vgl. E. 2.2 und BGE 122 V 172 E. 3b). 5.2

5.2.1

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6, Urk. 15 S. 6) ist die Tatsache, dass der Beigeladene im Vertrag als unabhängiger Unternehmer bezeichnet wird (Urk. 6/9/5), nicht ausschlaggebend (BGE 144 V 111 E. 6.1). Glei ches gilt für seine vertragliche Verpflichtung, s eine Sozialversiche rungs beiträge selber abzurechnen (Urk. 6/9/5). Dies ist für die Durchführungsorgane der AHV und das Sozialversicherungsgericht nicht bindend (BGE 144 V 111 E. 6.1). 5.2.2

Massgebend ist der Umstand, dass der Beigeladene in Bezug auf die Einsätze als « X.___ Consultant» den zugewiesenen (oder allenfalls selber akquirierten) Kunden nicht in eigenem Namen Rechnung stellt, sondern die Beratungshonorare durch die Beschwerdeführerin bei ihren Kunden in Rechnung gestellt und eingezogen werden und sodann zu 70 % an den Beigeladenen weitergeleitet werden. Nach Angaben der Beschwerdeführerin besteht keine vertragliche Bindung zwischen Kunden und Beigeladenem. Dass dieser bei seiner Tätigkeit in eigenem Namen oder unter seiner eigenen Firma auftreten soll und nicht als «Mitarbeiter» der Beschwerdeführerin hat daher untergeordnete Bedeutung. Die Beschwerdeführe rin weist dem Beigeladenen einen Kunden zu (Urk. 6/9/7), wobei nach unbestrit tenen Ausführungen des Beigeladenen er einen Auftrag zwar auch ablehnen kann, es jedoch die Beschwerdeführerin ist, welche – nach Absprache mit ihrem Kunden – Dauer des Beratungsmandats, Inhalt und Ort sowie die Entschädigung im Einsatzvertrag definiert, allenfalls mit ihm aushandelt (Urk. 6/9/9), was einem weitreichenden Weisungsrecht gleichkommt. Ein Vergleich mit den Anweisungen im Rahmen eines auftragsrechtlichen Weisungsrechts geht daher fehl, ist es doch gerade nicht der Kunde (Auftraggeber), der gegenüber dem Beigeladenen den Inhalt des Mandatsverhältnisses im Einsatzvertrag bestimmt. Ebenfalls für eine arbeitsorganisa torische Abhängigkeit spricht sodann, dass den Beigeladenen gemäss Ziff. 2.4 des Rahmenabkommens eine umfa ssende Rapportierungspflicht ge genüber der Beschwerdegegnerin (und nicht der Kundin) trifft (Urk. 6/9/6). Mit seinen Rechnungen an die Beschwerdeführerin weist der Beigelad e ne seinen Auf wand und seine Auslagen gegenüber der Beschwerdeführerin und nicht dem Kun den aus (vgl. Urk. 23/2-3).

Die Kundenhonorare werden nicht vom Beigeladenen, sondern v on der Beschwerdeführerin einge zogen (Urk. 6/9/6). Es ist sodann nicht dargetan, dass der Beigeladene gegenüber dem Kunden über den Preis seiner Dienstleistungen selber verhandeln könnte, zumal nach eigenen Angaben keine vertragliche Grundlage zwischen Beigeladenem und Kunde besteht. Der Umst and, dass er bei seiner Berater tätigkeit die « X.___

standards » beachten muss, spricht ebenfalls für eine Unterordnung gegenüber der Beschwerdeführerin (BGE 144 V 111 E. 6.3.4).

Insgesamt sind daher mehrere Merkmale einer arbeitsorganisatorischen Unterord nung des Beigeladenen auszumachen. 5.2. 3

Der Umstand, dass der Beigeladene im Kanton Bern als Selbständigerwerbender tätig ist (vgl. Urk. 6/31, Urk. 6/73), mag gegen eine betriebswirtschaftliche Ab hängigkeit von der Beschwerdeführerin sprechen, da der Beigeladene auch auf eigenem Weg Einkünfte generieren kann. Von der Beschwerdeführerin hat er aber in den Jahren 2015

und 2016 Fr. 90'672.-- sowie Fr. 205'120.-- erhalten (Urk. 6/55). Seine übrigen aktenkundige Honorare (Urk. 6/74, Urk. 6/76) errei chen diese Beträge nicht.

Eine betriebswirtscha ftliche Abhängigkeit kann daher eben falls nicht verneint werden . 5.2. 4

Es kommt hinzu, dass der Beigeladene den Rahmenvertrag nur unter Berücksich tigung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten - mithin nicht kurzfristig - wie der auflösen könnte (Urk. 6/9/7). Dies spricht gegen eine selbständige Tätigkeit (vgl. BGE 144 V 111 E. 6.2.1). 5.2. 5

I m Rah menvertrag vom 18. Juni 2015 haben die Parteien sodann zwar kein eigentliches Konkurrenzverbot vereinbart, sie haben sich aber verpflichtet, ihre Kundenbeziehungen gegenseitig zu respektieren (Urk. 6/9/6). Zudem kann der Beigeladene keinen Vertrag abschliessen beziehungsweise nicht für jemand anderen tätig sein, wenn dadurch ein Interessenskonflikt zur Beschwerde füh rerin bestehen würde (Urk. 6/9/6). 5.3

In einer Gesamtschau überwiegen daher die Merkmale, welche für eine betriebs wirt schaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Beige ladenen von der Beschwerdeführerin sprechen . Das Kriterium des Unternehmer risikos muss nicht mehr geprüft werden. Es ist von einer un selbständigen Tätig keit auszugehen.

5.4

Die nachträglich erhobenen Lohnbeiträge für die Jahre 2015 und 2016 sind in masslicher Hinsicht nicht strittig und geben zu keiner Beanstandung Anlass. 6 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher