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AB.2018.00012

Beitragsstatut, Tätigkeit als Seniorenbetreuerin ist vorliegend als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren

Zürich SozVersG · 2019-11-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1964, meldete sich am 3 0. März 2017 mit ihrer Einzel firma B.___, bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, per 1. Januar 2017 zur Registrierung als Selbständigerwerbende an. Der Anmeldung legte sie ein Inserat mit ihren Kontaktdaten und Kopien von Rechnungen bei (Urk. 11/18). Mit Schreiben vom 2 5. April 2017 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, dass das Gesuch um Anerkennung als Selbständigerwerbende abgelehnt werde. Das ihr ausbe zahlte Honorar sei als Arbeitnehmere inkommen abzurechnen (Urk. 11/21). Nach dem die Versicherte am 2 2. Mai 2017 eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 11/23), verfügte die Ausgleichskasse am 1 9. Juli 2017 entsprechend ihrem Schreiben vom 2 5. April 2017 die Abweisung des Begehrens um An schluss und Registrierung als Selbständigerwerbende (Urk. 11/25). Dagegen erhob die Versicherte am 2 6. August 2017 Einsprache (Urk. 11/31). In teilweiser Gutheis sung der Einsprache hob die Ausgleichskasse die Verfügung vom 1 9. Juli 2017 mit Entscheid vom 1 2. Dezember 2017 insoweit auf, als sie feststellte, dass hin sichtlich der Tätigkeiten, welche die Versicherte mit ihrem Auto ausserhalb der Privathaushalte ausführe, eine selbständige Erwerbstätigkeit gegeben sei. Für die Dienstleistungen, welche sie in den Privathaushalten erbringe, werde an der Ab lehnung vom 1 9. Juli 2017 festgehalten (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 2. Januar 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die teilweise Aufhebung de s angefochtenen Entscheids und die An erkennung und Registrierung als Selbständigerwerbende für sämtliche von ihr im Namen der Einzelfirma B.___

ausgeübten Tätigkeiten (Urk. 1; vgl. auch Beschwerdeverbesserung vom 5. Februar 2018, Urk. 6) . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 1 2. März 2018 die Abweisung der Be schwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 1 9. März 2018 angezeigt wurde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 2. September 2019 wurde der Beschwerde führerin Frist angesetzt, um dem Gericht

die Bilanzen und Erfolgsrechnungen sowie allfällige weitere Buchhaltungsunterlagen der Einzelfirma B.___ der Jahre 2017, 2018 und – soweit bereits vorhanden – des Jahres 20 19 einzu reichen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um eine Liste mit den Namen und Adressen ihrer Kundinnen und Kunden einzureichen (Urk. 13). Am 1 0. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme inkl. Beilagen ein (Urk. 15 -16). Mit Verfügung vom 1 6. September 2019 lud das Ge richt die Kundinnen der Beschwerdeführerin - Z.___ und A.___ - zum Verfahren bei und setzte ihnen Frist an, um zur Beschwerde und Beschwer deantwort Stellung zu nehmen (Urk. 17). Die Beigeladenen liessen sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Stel lungnahme vom 10. September 2019 mitgeteilt hatte, dass sie von den Beigela denen in der Zwischenzeit bei der AHV angemeldet worden sei (Urk. 15), holte das Gericht mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 19) von der Beschwerde gegnerin die Arbeitgeber-Mitgliedschaftsakt en der Beigeladenen (Urk. 20-22) ein . Mit Verfügung vom 5. November 2019 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu den Arbeitgeber-Mitgliedschaftsakten Stellung zu nehmen (Urk. 23). Am 4. November 2019 liess sich die Beschwerdeführerin vernehmen und reichte weitere Beilagen ein (Urk. 24-25). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkom men als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVG, sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bie ten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftli cher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2

Gemäss Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (Stand 1. Januar 2017) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifi sches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitge ber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (Rz . 1013). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz . 1014): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten. Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisa to ri sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender

namentlich zum Aus druck beim Vorhandensein (Rz . 1015): - eines Weisungsrechts, - eines Unterordnungsverhältnisses, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht. 1.3

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Webseite folgende Dienstleistungen für Se nioren

an biete : Unterstüt zung beim Einkaufen, Kochen,

bei Be hördengängen, Ar ztbesuchen, beim Waschen, Bügeln,

bei leichten Gartenarbeiten, Ausflüge n, beim Pflegen von Hobbys und bei der Haustierbetreuung. Für gewisse Tätigkei ten, zum Beispiel für die Fahrten zum Einkaufen oder zu Arztterminen, verwende die Beschwerdeführerin ihr eigenes Fahrzeug und komme auch für dessen Unter halt auf. Hier würden die Kriterien einer selbständigen Erwerbstätigkeit überwie g en, da erhebliche Investitionen (das Auto) gegeben seien und keine starke ar beitsorganisatori sche Einbindung vorliege. Bei den Tätigkeiten, die im Haushalt der Kunden ausgeführ t

würden und bei welchen auch deren Arbeitsmaterial ver wendet werde, sei dagegen eine unselbständige Erwerbstätigkeit gegeben (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, im Zeitpunkt der Erstel lung ihrer Webs e ite sei es noch vo rstellbar gewesen, dass sie auch gewisse Haus halt s arbeiten erledige . Mittlerweile habe sie jedoch gemerkt, dass ihr die Betreu ung und Begleitung von Seniorinnen und Senioren mehr zusage und dass hier ein grosses Bedürfnis vorhanden sei. Dementsprechend habe sie ihre Webseite angepasst. Dass sie auch das Kochen anbiete, sei aber nach wie vor ein Muss . Gerade bei Demenzkranken stelle dies für die Angehörigen eine e norme Entlas tung und Hilfe dar. Aktuell betreue sie den an Demenz erkrankt en Lebenspartner der Beigeladenen 1, indem sie diesen zum Fitness training oder Arzt

fahre und mit ihm s pazieren gehe und Ausflüge unternehme. Für die Arbeit im Haushalt stehe eine Raumpflegerin zur Verfügung und für die körperliche Pflege komme die Spitex vorbei. Zudem betreue sie die Beigeladene 2, die unter einer starken Sehbehinderung und einer Lungenerkrankung leide. Bei ihr übern ehme sie alle 14 Tage das Staub saugen und begleite sie zu Terminen und zum Einkaufen. Zu sammenfassend sei somit festzuhalten, dass sie in erster Linie Seniorinnen und Senioren betreue und begleite und nicht Haushaltsarbeiten leiste . Wenn der eine Teil ihrer Tätigkeiten als unselbständige und der andere Teil als selbständige Er werbstätigkeit qualifiziert werde, gebe es pro Einsatz mehrere Abrechnungen. Dies mache das Ganze auch für ihre Kunden komplizierter (Urk. 1). 2.3

In der Stellungnahme vom 1 0. September 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sie nach multiplen Rückenoperationen seit 2010 gestützt auf einen Invali ditätsgrad von 70 % eine Invalidenrente beziehe. Mit der Aufgabe als private Seniorenbetreuerin habe sie eine Herausforderung gefunden, dank welcher sie das Gefühl bekomme, gebraucht zu werden. I hre Kundschaft bestehe nach w ie vor aus dem Lebenspartner der Beigeladenen 1 und der Beigeladenen 2. Ihr Jah reseinkommen, welches zur Hauptsache aus der IV-Rente und der Rente der Al lianz Lebensversicherung bestehe, belaufe sich insgesamt auf etwas mehr als Fr. 30'000.--. Aus diesem Grund sei sie nicht verpflichtet, eine doppelte Buch haltung zu führen (Urk. 15). 3. 3.1

Aufgrund der Darlegu ngen der Beschwerdeführerin und der Angaben auf ihrer überarbeiteten

Webs e ite kann als erstellt gelten, dass sie zwei Senioren, nämlich den Lebenspartner der Beigeladenen 1 und die Beige ladene 2, betreut. Die Beschwerdeführerin fährt diese insbesondere zum Einkau fen oder zu Arztterminen und geht mit dem Lebenspartner der Beigeladenen 1 s pazieren und unternimmt Ausflüge. Für die betreffenden Fahrten benutzt sie ihr eigenes Auto.

Zudem kocht die Beschwerdeführerin für die Beigeladenen in deren Haushalt und saugt bei der Beigeladenen 2 Staub. 3.2

Das Auto, das die Beschwerdeführerin für die Fahrten mit den Senioren benutzt, hat sie ausweisl ich der Akten nicht erst für deren Betreuung angeschafft. Es ist anzunehmen, dass sie dieses auch für den p r ivaten Gebrauch verwenden kann und somit grundsätzlich ohnehin für dessen Unterhaltskosten aufkommt.

Man gels anderweitiger Anhaltspunkte muss

sodann

davon ausgegangen we rden, dass die Beschwerdeführerin fürs Kochen und Staubsaugen im Haushalt der Beigela denen keine eigenen Gerätschaften benutzt.

Ebensowenig beschäftigt sie

eigenes Personal oder hat Geschäftsräumlichkeiten gemietet . Auch wenn die Beschwer deführerin eine eigene Webs e ite erstellen liess, ist somit festzuhalten, dass sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit keine erheblichen Investitionen vorgenom men hat, welche für das Vorliegen eines spezifischen Unternehmerrisikos spre chen würden. Dies deutet auf eine u nselbständige Erwerbstätigkeit hin. 3.3

Aus den e ingereichten Rechnungen für die «hauswirtschaftlichen Dienstleistun gen» ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von den Beigeladenen jeweils

mo natlich im Stundenlohn (Fr. 30. -- pro Stunde)

bezahlt wird (Urk. 11/18/6-9) . Auch dies spricht für

eine arbeitnehmerähnliche Stellung. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin beim Kochen und Staubsaugen

überwie gend wahrscheinlich konkrete Weisungen erhält, etwa hinsichtlich der Verrich tung der Arbeit und

der Einsatzzeit, und ihre Dienstleistung persönlich erfüllen muss . 3.4

Aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin den Beigeladenen jeweils Rech nung stellt, trägt sie zwar das Inkasso- und Delkredererisiko, was ein Merkmal einer selbständige n Erwerbstätigkeit darstellen würde . Da die Beschwerdeführerin keine erheblichen Investitionen getätigt hat, über kein Personal verfügt, also keine wesentlichen Fixkosten zu tragen hat, Weisungen der Beigeladenen beach ten muss und ähnlich wie eine Arbeitnehmerin entschädigt wird, überwiegen vorliegend aber die Umstände, welche für eine unselbständige Tätigkeit sprechen. Mit diesem Ergebnis im Einklang steht, dass die Beschwerdeführerin zwischen zeitlich von den Beigeladenen bei der Beschwer degegnerin als Arbeitnehmerin gemeldet wurde, von der Beigeladenen 2 rückwirk end per 1. Januar 2017 (Urk. 21/1 und Urk. 22/3). 3.5

Eine Aufteilung der «Stundenlöhne» auf die einzelnen Tätigkeiten mit unter schiedlichem Beitragsstatut scheint sodann – wie die Beschwerdeführerin selber geltend macht – unzweckmässig. Wie sich der Steuererklärung 2017 und 2018 entnehmen lässt (Urk. 16/2-3), deklarierte die Beschwerdeführer in die Einnahmen wohl insgesamt als selbständiges Erwerbseinkommen und rechneten die Beigela denen die ausgerichteten Entschädigungen – für die Jahre 2017 (Beigeladene 2) und 2018 - als Lohn ab. Infolge des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin von beiden Beigeladenen mittlerweile als Lohnbezügerin angemeldet ist (vgl. Urk. 21, Urk. 22), meldete sich die Beschwerdeführerin denn auch per Anfangs 2019 als Selbständigerwerbende ab (Urk. 16/1). Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass für die Zukunft auch

die Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin für die Beige ladenen ausserhalb der Privathaushalte mit ihrem Auto ausführt, als unselbstän dige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind. Dies auch vor dem Hintergrund, dass keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Beigeladenen den für diese Tätigkeiten geschuldeten Lohn, nicht (auch) bei der Beschwerdegegnerin als Ar beitnehmerlohn

gemeldet haben (Urk. 21/1 und Urk. 22/3).

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse unter Beilage von Kopien von Urk. 24 und Urk. 25/1-2 - Z.___ - A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1964, meldete sich am 3 0. März 2017 mit ihrer Einzel firma B.___, bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, per 1. Januar 2017 zur Registrierung als Selbständigerwerbende an. Der Anmeldung legte sie ein Inserat mit ihren Kontaktdaten und Kopien von Rechnungen bei (Urk. 11/18). Mit Schreiben vom 2 5. April 2017 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, dass das Gesuch um Anerkennung als Selbständigerwerbende abgelehnt werde. Das ihr ausbe zahlte Honorar sei als Arbeitnehmere inkommen abzurechnen (Urk. 11/21). Nach dem die Versicherte am 2 2. Mai 2017 eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 11/23), verfügte die Ausgleichskasse am 1 9. Juli 2017 entsprechend ihrem Schreiben vom 2 5. April 2017 die Abweisung des Begehrens um An schluss und Registrierung als Selbständigerwerbende (Urk. 11/25). Dagegen erhob die Versicherte am 2 6. August 2017 Einsprache (Urk. 11/31). In teilweiser Gutheis sung der Einsprache hob die Ausgleichskasse die Verfügung vom 1 9. Juli 2017 mit Entscheid vom 1 2. Dezember 2017 insoweit auf, als sie feststellte, dass hin sichtlich der Tätigkeiten, welche die Versicherte mit ihrem Auto ausserhalb der Privathaushalte ausführe, eine selbständige Erwerbstätigkeit gegeben sei. Für die Dienstleistungen, welche sie in den Privathaushalten erbringe, werde an der Ab lehnung vom 1 9. Juli 2017 festgehalten (Urk. 2).

E. 1.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkom men als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVG, sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bie ten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftli cher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 Gemäss Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (Stand 1. Januar 2017) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifi sches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitge ber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (Rz . 1013). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz . 1014): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten. Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisa to ri sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender

namentlich zum Aus druck beim Vorhandensein (Rz . 1015): - eines Weisungsrechts, - eines Unterordnungsverhältnisses, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht.

E. 1.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2 2. Januar 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die teilweise Aufhebung de s angefochtenen Entscheids und die An erkennung und Registrierung als Selbständigerwerbende für sämtliche von ihr im Namen der Einzelfirma B.___

ausgeübten Tätigkeiten (Urk. 1; vgl. auch Beschwerdeverbesserung vom 5. Februar 2018, Urk. 6) . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 1 2. März 2018 die Abweisung der Be schwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 1 9. März 2018 angezeigt wurde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 2. September 2019 wurde der Beschwerde führerin Frist angesetzt, um dem Gericht

die Bilanzen und Erfolgsrechnungen sowie allfällige weitere Buchhaltungsunterlagen der Einzelfirma B.___ der Jahre 2017, 2018 und – soweit bereits vorhanden – des Jahres 20 19 einzu reichen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um eine Liste mit den Namen und Adressen ihrer Kundinnen und Kunden einzureichen (Urk. 13). Am 1 0. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme inkl. Beilagen ein (Urk. 15 -16). Mit Verfügung vom 1 6. September 2019 lud das Ge richt die Kundinnen der Beschwerdeführerin - Z.___ und A.___ - zum Verfahren bei und setzte ihnen Frist an, um zur Beschwerde und Beschwer deantwort Stellung zu nehmen (Urk. 17). Die Beigeladenen liessen sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Stel lungnahme vom 10. September 2019 mitgeteilt hatte, dass sie von den Beigela denen in der Zwischenzeit bei der AHV angemeldet worden sei (Urk. 15), holte das Gericht mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 19) von der Beschwerde gegnerin die Arbeitgeber-Mitgliedschaftsakt en der Beigeladenen (Urk. 20-22) ein . Mit Verfügung vom 5. November 2019 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu den Arbeitgeber-Mitgliedschaftsakten Stellung zu nehmen (Urk. 23). Am 4. November 2019 liess sich die Beschwerdeführerin vernehmen und reichte weitere Beilagen ein (Urk. 24-25).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Webseite folgende Dienstleistungen für Se nioren

an biete : Unterstüt zung beim Einkaufen, Kochen,

bei Be hördengängen, Ar ztbesuchen, beim Waschen, Bügeln,

bei leichten Gartenarbeiten, Ausflüge n, beim Pflegen von Hobbys und bei der Haustierbetreuung. Für gewisse Tätigkei ten, zum Beispiel für die Fahrten zum Einkaufen oder zu Arztterminen, verwende die Beschwerdeführerin ihr eigenes Fahrzeug und komme auch für dessen Unter halt auf. Hier würden die Kriterien einer selbständigen Erwerbstätigkeit überwie g en, da erhebliche Investitionen (das Auto) gegeben seien und keine starke ar beitsorganisatori sche Einbindung vorliege. Bei den Tätigkeiten, die im Haushalt der Kunden ausgeführ t

würden und bei welchen auch deren Arbeitsmaterial ver wendet werde, sei dagegen eine unselbständige Erwerbstätigkeit gegeben (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, im Zeitpunkt der Erstel lung ihrer Webs e ite sei es noch vo rstellbar gewesen, dass sie auch gewisse Haus halt s arbeiten erledige . Mittlerweile habe sie jedoch gemerkt, dass ihr die Betreu ung und Begleitung von Seniorinnen und Senioren mehr zusage und dass hier ein grosses Bedürfnis vorhanden sei. Dementsprechend habe sie ihre Webseite angepasst. Dass sie auch das Kochen anbiete, sei aber nach wie vor ein Muss . Gerade bei Demenzkranken stelle dies für die Angehörigen eine e norme Entlas tung und Hilfe dar. Aktuell betreue sie den an Demenz erkrankt en Lebenspartner der Beigeladenen 1, indem sie diesen zum Fitness training oder Arzt

fahre und mit ihm s pazieren gehe und Ausflüge unternehme. Für die Arbeit im Haushalt stehe eine Raumpflegerin zur Verfügung und für die körperliche Pflege komme die Spitex vorbei. Zudem betreue sie die Beigeladene 2, die unter einer starken Sehbehinderung und einer Lungenerkrankung leide. Bei ihr übern ehme sie alle 14 Tage das Staub saugen und begleite sie zu Terminen und zum Einkaufen. Zu sammenfassend sei somit festzuhalten, dass sie in erster Linie Seniorinnen und Senioren betreue und begleite und nicht Haushaltsarbeiten leiste . Wenn der eine Teil ihrer Tätigkeiten als unselbständige und der andere Teil als selbständige Er werbstätigkeit qualifiziert werde, gebe es pro Einsatz mehrere Abrechnungen. Dies mache das Ganze auch für ihre Kunden komplizierter (Urk. 1).

E. 2.3 In der Stellungnahme vom 1 0. September 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sie nach multiplen Rückenoperationen seit 2010 gestützt auf einen Invali ditätsgrad von 70 % eine Invalidenrente beziehe. Mit der Aufgabe als private Seniorenbetreuerin habe sie eine Herausforderung gefunden, dank welcher sie das Gefühl bekomme, gebraucht zu werden. I hre Kundschaft bestehe nach w ie vor aus dem Lebenspartner der Beigeladenen 1 und der Beigeladenen 2. Ihr Jah reseinkommen, welches zur Hauptsache aus der IV-Rente und der Rente der Al lianz Lebensversicherung bestehe, belaufe sich insgesamt auf etwas mehr als Fr. 30'000.--. Aus diesem Grund sei sie nicht verpflichtet, eine doppelte Buch haltung zu führen (Urk. 15).

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse unter Beilage von Kopien von Urk. 24 und Urk. 25/1-2 - Z.___ - A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 3.1 Aufgrund der Darlegu ngen der Beschwerdeführerin und der Angaben auf ihrer überarbeiteten

Webs e ite kann als erstellt gelten, dass sie zwei Senioren, nämlich den Lebenspartner der Beigeladenen 1 und die Beige ladene 2, betreut. Die Beschwerdeführerin fährt diese insbesondere zum Einkau fen oder zu Arztterminen und geht mit dem Lebenspartner der Beigeladenen 1 s pazieren und unternimmt Ausflüge. Für die betreffenden Fahrten benutzt sie ihr eigenes Auto.

Zudem kocht die Beschwerdeführerin für die Beigeladenen in deren Haushalt und saugt bei der Beigeladenen 2 Staub.

E. 3.2 Das Auto, das die Beschwerdeführerin für die Fahrten mit den Senioren benutzt, hat sie ausweisl ich der Akten nicht erst für deren Betreuung angeschafft. Es ist anzunehmen, dass sie dieses auch für den p r ivaten Gebrauch verwenden kann und somit grundsätzlich ohnehin für dessen Unterhaltskosten aufkommt.

Man gels anderweitiger Anhaltspunkte muss

sodann

davon ausgegangen we rden, dass die Beschwerdeführerin fürs Kochen und Staubsaugen im Haushalt der Beigela denen keine eigenen Gerätschaften benutzt.

Ebensowenig beschäftigt sie

eigenes Personal oder hat Geschäftsräumlichkeiten gemietet . Auch wenn die Beschwer deführerin eine eigene Webs e ite erstellen liess, ist somit festzuhalten, dass sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit keine erheblichen Investitionen vorgenom men hat, welche für das Vorliegen eines spezifischen Unternehmerrisikos spre chen würden. Dies deutet auf eine u nselbständige Erwerbstätigkeit hin.

E. 3.3 Aus den e ingereichten Rechnungen für die «hauswirtschaftlichen Dienstleistun gen» ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von den Beigeladenen jeweils

mo natlich im Stundenlohn (Fr. 30. -- pro Stunde)

bezahlt wird (Urk. 11/18/6-9) . Auch dies spricht für

eine arbeitnehmerähnliche Stellung. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin beim Kochen und Staubsaugen

überwie gend wahrscheinlich konkrete Weisungen erhält, etwa hinsichtlich der Verrich tung der Arbeit und

der Einsatzzeit, und ihre Dienstleistung persönlich erfüllen muss .

E. 3.4 Aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin den Beigeladenen jeweils Rech nung stellt, trägt sie zwar das Inkasso- und Delkredererisiko, was ein Merkmal einer selbständige n Erwerbstätigkeit darstellen würde . Da die Beschwerdeführerin keine erheblichen Investitionen getätigt hat, über kein Personal verfügt, also keine wesentlichen Fixkosten zu tragen hat, Weisungen der Beigeladenen beach ten muss und ähnlich wie eine Arbeitnehmerin entschädigt wird, überwiegen vorliegend aber die Umstände, welche für eine unselbständige Tätigkeit sprechen. Mit diesem Ergebnis im Einklang steht, dass die Beschwerdeführerin zwischen zeitlich von den Beigeladenen bei der Beschwer degegnerin als Arbeitnehmerin gemeldet wurde, von der Beigeladenen 2 rückwirk end per 1. Januar 2017 (Urk. 21/1 und Urk. 22/3).

E. 3.5 Eine Aufteilung der «Stundenlöhne» auf die einzelnen Tätigkeiten mit unter schiedlichem Beitragsstatut scheint sodann – wie die Beschwerdeführerin selber geltend macht – unzweckmässig. Wie sich der Steuererklärung 2017 und 2018 entnehmen lässt (Urk. 16/2-3), deklarierte die Beschwerdeführer in die Einnahmen wohl insgesamt als selbständiges Erwerbseinkommen und rechneten die Beigela denen die ausgerichteten Entschädigungen – für die Jahre 2017 (Beigeladene 2) und 2018 - als Lohn ab. Infolge des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin von beiden Beigeladenen mittlerweile als Lohnbezügerin angemeldet ist (vgl. Urk. 21, Urk. 22), meldete sich die Beschwerdeführerin denn auch per Anfangs 2019 als Selbständigerwerbende ab (Urk. 16/1). Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass für die Zukunft auch

die Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin für die Beige ladenen ausserhalb der Privathaushalte mit ihrem Auto ausführt, als unselbstän dige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind. Dies auch vor dem Hintergrund, dass keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Beigeladenen den für diese Tätigkeiten geschuldeten Lohn, nicht (auch) bei der Beschwerdegegnerin als Ar beitnehmerlohn

gemeldet haben (Urk. 21/1 und Urk. 22/3).

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2018.00012

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 1 8. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: 1.

Z.___ Beigeladene 2.

A.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1964, meldete sich am 3 0. März 2017 mit ihrer Einzel firma B.___, bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, per 1. Januar 2017 zur Registrierung als Selbständigerwerbende an. Der Anmeldung legte sie ein Inserat mit ihren Kontaktdaten und Kopien von Rechnungen bei (Urk. 11/18). Mit Schreiben vom 2 5. April 2017 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, dass das Gesuch um Anerkennung als Selbständigerwerbende abgelehnt werde. Das ihr ausbe zahlte Honorar sei als Arbeitnehmere inkommen abzurechnen (Urk. 11/21). Nach dem die Versicherte am 2 2. Mai 2017 eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 11/23), verfügte die Ausgleichskasse am 1 9. Juli 2017 entsprechend ihrem Schreiben vom 2 5. April 2017 die Abweisung des Begehrens um An schluss und Registrierung als Selbständigerwerbende (Urk. 11/25). Dagegen erhob die Versicherte am 2 6. August 2017 Einsprache (Urk. 11/31). In teilweiser Gutheis sung der Einsprache hob die Ausgleichskasse die Verfügung vom 1 9. Juli 2017 mit Entscheid vom 1 2. Dezember 2017 insoweit auf, als sie feststellte, dass hin sichtlich der Tätigkeiten, welche die Versicherte mit ihrem Auto ausserhalb der Privathaushalte ausführe, eine selbständige Erwerbstätigkeit gegeben sei. Für die Dienstleistungen, welche sie in den Privathaushalten erbringe, werde an der Ab lehnung vom 1 9. Juli 2017 festgehalten (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 2. Januar 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die teilweise Aufhebung de s angefochtenen Entscheids und die An erkennung und Registrierung als Selbständigerwerbende für sämtliche von ihr im Namen der Einzelfirma B.___

ausgeübten Tätigkeiten (Urk. 1; vgl. auch Beschwerdeverbesserung vom 5. Februar 2018, Urk. 6) . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 1 2. März 2018 die Abweisung der Be schwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 1 9. März 2018 angezeigt wurde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 2. September 2019 wurde der Beschwerde führerin Frist angesetzt, um dem Gericht

die Bilanzen und Erfolgsrechnungen sowie allfällige weitere Buchhaltungsunterlagen der Einzelfirma B.___ der Jahre 2017, 2018 und – soweit bereits vorhanden – des Jahres 20 19 einzu reichen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um eine Liste mit den Namen und Adressen ihrer Kundinnen und Kunden einzureichen (Urk. 13). Am 1 0. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme inkl. Beilagen ein (Urk. 15 -16). Mit Verfügung vom 1 6. September 2019 lud das Ge richt die Kundinnen der Beschwerdeführerin - Z.___ und A.___ - zum Verfahren bei und setzte ihnen Frist an, um zur Beschwerde und Beschwer deantwort Stellung zu nehmen (Urk. 17). Die Beigeladenen liessen sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Stel lungnahme vom 10. September 2019 mitgeteilt hatte, dass sie von den Beigela denen in der Zwischenzeit bei der AHV angemeldet worden sei (Urk. 15), holte das Gericht mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 19) von der Beschwerde gegnerin die Arbeitgeber-Mitgliedschaftsakt en der Beigeladenen (Urk. 20-22) ein . Mit Verfügung vom 5. November 2019 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu den Arbeitgeber-Mitgliedschaftsakten Stellung zu nehmen (Urk. 23). Am 4. November 2019 liess sich die Beschwerdeführerin vernehmen und reichte weitere Beilagen ein (Urk. 24-25). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkom men als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVG, sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bie ten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftli cher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2

Gemäss Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (Stand 1. Januar 2017) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifi sches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitge ber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (Rz . 1013). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz . 1014): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten. Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisa to ri sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender

namentlich zum Aus druck beim Vorhandensein (Rz . 1015): - eines Weisungsrechts, - eines Unterordnungsverhältnisses, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht. 1.3

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Webseite folgende Dienstleistungen für Se nioren

an biete : Unterstüt zung beim Einkaufen, Kochen,

bei Be hördengängen, Ar ztbesuchen, beim Waschen, Bügeln,

bei leichten Gartenarbeiten, Ausflüge n, beim Pflegen von Hobbys und bei der Haustierbetreuung. Für gewisse Tätigkei ten, zum Beispiel für die Fahrten zum Einkaufen oder zu Arztterminen, verwende die Beschwerdeführerin ihr eigenes Fahrzeug und komme auch für dessen Unter halt auf. Hier würden die Kriterien einer selbständigen Erwerbstätigkeit überwie g en, da erhebliche Investitionen (das Auto) gegeben seien und keine starke ar beitsorganisatori sche Einbindung vorliege. Bei den Tätigkeiten, die im Haushalt der Kunden ausgeführ t

würden und bei welchen auch deren Arbeitsmaterial ver wendet werde, sei dagegen eine unselbständige Erwerbstätigkeit gegeben (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, im Zeitpunkt der Erstel lung ihrer Webs e ite sei es noch vo rstellbar gewesen, dass sie auch gewisse Haus halt s arbeiten erledige . Mittlerweile habe sie jedoch gemerkt, dass ihr die Betreu ung und Begleitung von Seniorinnen und Senioren mehr zusage und dass hier ein grosses Bedürfnis vorhanden sei. Dementsprechend habe sie ihre Webseite angepasst. Dass sie auch das Kochen anbiete, sei aber nach wie vor ein Muss . Gerade bei Demenzkranken stelle dies für die Angehörigen eine e norme Entlas tung und Hilfe dar. Aktuell betreue sie den an Demenz erkrankt en Lebenspartner der Beigeladenen 1, indem sie diesen zum Fitness training oder Arzt

fahre und mit ihm s pazieren gehe und Ausflüge unternehme. Für die Arbeit im Haushalt stehe eine Raumpflegerin zur Verfügung und für die körperliche Pflege komme die Spitex vorbei. Zudem betreue sie die Beigeladene 2, die unter einer starken Sehbehinderung und einer Lungenerkrankung leide. Bei ihr übern ehme sie alle 14 Tage das Staub saugen und begleite sie zu Terminen und zum Einkaufen. Zu sammenfassend sei somit festzuhalten, dass sie in erster Linie Seniorinnen und Senioren betreue und begleite und nicht Haushaltsarbeiten leiste . Wenn der eine Teil ihrer Tätigkeiten als unselbständige und der andere Teil als selbständige Er werbstätigkeit qualifiziert werde, gebe es pro Einsatz mehrere Abrechnungen. Dies mache das Ganze auch für ihre Kunden komplizierter (Urk. 1). 2.3

In der Stellungnahme vom 1 0. September 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sie nach multiplen Rückenoperationen seit 2010 gestützt auf einen Invali ditätsgrad von 70 % eine Invalidenrente beziehe. Mit der Aufgabe als private Seniorenbetreuerin habe sie eine Herausforderung gefunden, dank welcher sie das Gefühl bekomme, gebraucht zu werden. I hre Kundschaft bestehe nach w ie vor aus dem Lebenspartner der Beigeladenen 1 und der Beigeladenen 2. Ihr Jah reseinkommen, welches zur Hauptsache aus der IV-Rente und der Rente der Al lianz Lebensversicherung bestehe, belaufe sich insgesamt auf etwas mehr als Fr. 30'000.--. Aus diesem Grund sei sie nicht verpflichtet, eine doppelte Buch haltung zu führen (Urk. 15). 3. 3.1

Aufgrund der Darlegu ngen der Beschwerdeführerin und der Angaben auf ihrer überarbeiteten

Webs e ite kann als erstellt gelten, dass sie zwei Senioren, nämlich den Lebenspartner der Beigeladenen 1 und die Beige ladene 2, betreut. Die Beschwerdeführerin fährt diese insbesondere zum Einkau fen oder zu Arztterminen und geht mit dem Lebenspartner der Beigeladenen 1 s pazieren und unternimmt Ausflüge. Für die betreffenden Fahrten benutzt sie ihr eigenes Auto.

Zudem kocht die Beschwerdeführerin für die Beigeladenen in deren Haushalt und saugt bei der Beigeladenen 2 Staub. 3.2

Das Auto, das die Beschwerdeführerin für die Fahrten mit den Senioren benutzt, hat sie ausweisl ich der Akten nicht erst für deren Betreuung angeschafft. Es ist anzunehmen, dass sie dieses auch für den p r ivaten Gebrauch verwenden kann und somit grundsätzlich ohnehin für dessen Unterhaltskosten aufkommt.

Man gels anderweitiger Anhaltspunkte muss

sodann

davon ausgegangen we rden, dass die Beschwerdeführerin fürs Kochen und Staubsaugen im Haushalt der Beigela denen keine eigenen Gerätschaften benutzt.

Ebensowenig beschäftigt sie

eigenes Personal oder hat Geschäftsräumlichkeiten gemietet . Auch wenn die Beschwer deführerin eine eigene Webs e ite erstellen liess, ist somit festzuhalten, dass sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit keine erheblichen Investitionen vorgenom men hat, welche für das Vorliegen eines spezifischen Unternehmerrisikos spre chen würden. Dies deutet auf eine u nselbständige Erwerbstätigkeit hin. 3.3

Aus den e ingereichten Rechnungen für die «hauswirtschaftlichen Dienstleistun gen» ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von den Beigeladenen jeweils

mo natlich im Stundenlohn (Fr. 30. -- pro Stunde)

bezahlt wird (Urk. 11/18/6-9) . Auch dies spricht für

eine arbeitnehmerähnliche Stellung. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin beim Kochen und Staubsaugen

überwie gend wahrscheinlich konkrete Weisungen erhält, etwa hinsichtlich der Verrich tung der Arbeit und

der Einsatzzeit, und ihre Dienstleistung persönlich erfüllen muss . 3.4

Aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin den Beigeladenen jeweils Rech nung stellt, trägt sie zwar das Inkasso- und Delkredererisiko, was ein Merkmal einer selbständige n Erwerbstätigkeit darstellen würde . Da die Beschwerdeführerin keine erheblichen Investitionen getätigt hat, über kein Personal verfügt, also keine wesentlichen Fixkosten zu tragen hat, Weisungen der Beigeladenen beach ten muss und ähnlich wie eine Arbeitnehmerin entschädigt wird, überwiegen vorliegend aber die Umstände, welche für eine unselbständige Tätigkeit sprechen. Mit diesem Ergebnis im Einklang steht, dass die Beschwerdeführerin zwischen zeitlich von den Beigeladenen bei der Beschwer degegnerin als Arbeitnehmerin gemeldet wurde, von der Beigeladenen 2 rückwirk end per 1. Januar 2017 (Urk. 21/1 und Urk. 22/3). 3.5

Eine Aufteilung der «Stundenlöhne» auf die einzelnen Tätigkeiten mit unter schiedlichem Beitragsstatut scheint sodann – wie die Beschwerdeführerin selber geltend macht – unzweckmässig. Wie sich der Steuererklärung 2017 und 2018 entnehmen lässt (Urk. 16/2-3), deklarierte die Beschwerdeführer in die Einnahmen wohl insgesamt als selbständiges Erwerbseinkommen und rechneten die Beigela denen die ausgerichteten Entschädigungen – für die Jahre 2017 (Beigeladene 2) und 2018 - als Lohn ab. Infolge des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin von beiden Beigeladenen mittlerweile als Lohnbezügerin angemeldet ist (vgl. Urk. 21, Urk. 22), meldete sich die Beschwerdeführerin denn auch per Anfangs 2019 als Selbständigerwerbende ab (Urk. 16/1). Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass für die Zukunft auch

die Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin für die Beige ladenen ausserhalb der Privathaushalte mit ihrem Auto ausführt, als unselbstän dige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind. Dies auch vor dem Hintergrund, dass keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Beigeladenen den für diese Tätigkeiten geschuldeten Lohn, nicht (auch) bei der Beschwerdegegnerin als Ar beitnehmerlohn

gemeldet haben (Urk. 21/1 und Urk. 22/3).

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse unter Beilage von Kopien von Urk. 24 und Urk. 25/1-2 - Z.___ - A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl