Sachverhalt
1.
X.___ meldete sich am 2 8. Oktober 2015 (Eingangsdatum) mit ihrer Einzelfirma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, zur An erkennung und Registrierung als Selbständig erwerbende im Haupterwerb mit Erwerbsaufnahme im Juli 2015 an ( Urk. 10/1) . Mit Schreiben vom
28. Dezember 2015 teilte die Ausgleichskasse X.___
sowie
der A.___ GmbH, der B.___ AG
und C.___ (Einzel person) mit, dass das Begehren von
X.___ um Anerke nnung als Selb ständigerwerbende abgelehnt werde und sowohl die A.___ GmbH als auch die B.___ AG
und C.___ (Einzelperson) das an X.___ ausbezahlte Honorar als « Arbeitnehmer einkommen » mit ihrer Aus gleichskasse abzurechnen hätten ( Urk. 10/9-12 ). Nachdem X.___ am 5. März 2016 diverse Unterlagen (Offerten, Rechnungen , Nachweis über Zah lungseingänge, Ausgaben für Produkte sowie die eigene Visitenkarte) nach ge reicht hatte ( Urk. 10/17 ), erklärte die Ausgleichskasse am 2 1. April 2016 eine Teilanerkennung als Selbständigerwerbende für alle Aufträge, die X.___ dem End kunden direkt in Rechnung gestellt hatte. Für ihre Tätigkeit für die B.___ AG sowie die Z.___ GmbH lehnte sie das Begehren hingegen ab (Urk. 10/20). Die Ausgleichskasse teilte den beiden Werbeagenturen ( B.___ AG und Z.___ GmbH) mit, dass sie das Begehren von X.___ um Anerkennung als Selbständigerwerbende abgelehnt habe und wies gleichzeitig darauf hin, dass sie das an X.___ ausbezahlte Honorar als «Arbeitnehmereinkommen» mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen haben ( Urk. 10/21-22). Am 1. Juli 2016 verfügte die Ausgleichskasse, dass das Gesuch um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende für diese beiden Auftragsverhältnisse abgewiesen werde ( Urk. 10/35-37). Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom
24. August 2016 Einsprache ( Urk. 10/40 )
und erklärte auf Nachfrage der Ausgleichskasse die Ausgestaltung der Auftrags verhältnisse mit der B.___ AG so wie der Z.___ GmbH (Urk. 10/44) . Mit Entscheid vom 3 0. November 2017 wies die Ausgleichsk asse die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 10/47 ). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 2. Januar 2018 ( Urk.
1) sowie ergän zend am 1 2. Februar 2018
( Urk. 7) Beschwerde und be antragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Anerkennung und Registrierung als Selb ständigerwerbende . Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). M it Verfügung vom 7. März 2018 ( Urk. 11 ) wurde ein zweiter Schr iftenwechsel angeordnet. Am 25.
Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, wobei sie an den bereits gestellten Rechts begehren vollumfänglich festhielt ( Urk.
14) und weitere Rechnungen sowie Bestellbestätigungen zu den Akten legte ( Urk. 15/8-9). Die Beschwerdegegnerin reichte am 2. Juli 2018 eine Duplik ein, in der sie weiterhin an ihrem Einsprache entscheid festhielt und die Abweisung der Beschwerde bean tragte (Urk. 18). Aufgrund unterschiedlicher Aktenführung gegenüber dem Ge richt und gegenüber der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 13. Juli 2018 ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 19), woraufhin die Besc hwer deführerin am 1 3. September 2018 eine Triplik einreichte ( Urk. 22). Die Be schwer degegnerin verzichtete am 5. Oktober 2018 auf das Einreichen einer Qua druplik ( Urk. 24), was der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 25). Am 1 8. März 2019 wurden die B.___ AG, neu als Y.___ AG im Handelsregister eingetragen, (Beigeladene 1) und die Z.___ GmbH (Beigeladene 2) als allfällige Arbeitgeber innen zum Prozess beigeladen ( Urk. 26), woraufhin die Bei ge ladene 2 am 3 0. April 2019 eine Stel lungnahme einreichte ( Urk. 28). Die Beige ladene 1 liess sich nicht vernehmen, was sämtlichen Verfahrensbeteiligten am 23. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 29). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbs ein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbs tätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundes gesetz es über die Alters- und Hinter lassenenversicherung [ AHVG ] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und H interlassenenversicherung [AHVV] ). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in un selbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Ent gelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirt schaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebs wirtschaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2
Die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselb ständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich ins besondere mit dem, was üblicherweise unter einem ( Un -)Selbständigen verstan den werden mag, nicht zu decken braucht. In diesem Sinne ist bei einem Versi cher ten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbs einkommen dahin geh end zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden (BGE 122 V 169 E. 3b; AHI-Praxis 1996 S. 241 f., je mit Hinweisen). 1.3
Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind recht spre chungs gemäss die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge schäfts räum lichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unab hängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbs tätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesell schaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzu nehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestim mten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxis ge mäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträch tliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Arbeits- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre beruf liche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeitsverhältnis stehen (BGE 119 V 163 E. 3b).
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO ( WML; in der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungs weisungen BGE 133 V 587 E. 6.1 ) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkosten tragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten ( Rz . 101 9 ). Das wirtschaftliche bzw. arbeits organisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungs recht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönli ch en Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz . 10 20 ). 1.4
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 1.5
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.
2.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin teilweise als Selbständigerwerbende anerkannt wurde. Strittig und zu prüfen ist
einzig, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Beigela - dene 1 so wie die Beigeladene 2 beitragsrechtlich als selbständig oder unselb stän dig er werbs tätig zu qualifizieren ist beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin es zu Recht abgelehnt hat, die Beschwerdeführer in insoweit als Selbständig er werbende zu anerkennen und zu registrieren. 2.2
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid vom 3 0. November 2017 ( Urk.
2) sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 ( Urk.
9) im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin sei im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Beigeladene 1 sowie die Beigeladene 2 desha lb als unselbständig Er wer bende zu qualifizieren, weil gestützt auf die eingereichten Rechnungen da von aus zu gehen sei, dass die Beschwerde führerin für ihre Auftraggeberinnen (Bei ge ladene 1 und Beigeladene 2) Foto aufträge bei Dritten bzw. bei deren Kunden wahr nehme und sowohl die Beigeladene 1 als auch die Beigeladene 2 als «Ver mittlerpartei» mit den tatsächlichen Endkunden fungieren würden. Gegen über den Endkunden trete die Beschwerdeführerin nicht in eigenem Namen auf und akquiriere die Aufträge auch nicht selber. Des Weiteren würde sie in Bezug auf die Bezahlung der Auftragshonorare durch die Endkunden auch kein Inkasso risiko tragen. Überdies würden ihr die Spesen vergütet werden. Es erscheine nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den beiden Werbeagenturen in keiner Weise weisungsgebunden oder in irgendeiner Art untergeordnet sei. Da sich ihre Arbeit im jeweiligen Gesamtprojekt der Werbe agenturen einfüge und den Vorstellungen der Werbeagenturen entsprechen müsse, sei von einer Wei sungs gebundenheit gegenüber den Werbeagenturen sowie einer Eingliederung in deren Arbeits organisation auszugehen. Ebenso werde sie sich im Rahmen der Projekt aus führung an die zeitlichen und örtlichen Vorgaben der Werbeagenturen halten müssen und könne somit nicht frei über ihre Arbeitseinsätze sowie ihre Arbeits orte entscheiden. Die Entscheidungsfreiheit der Beschwerdeführerin be schränke sich darauf, allfällige Aufträge der Werbe agenturen anzunehmen oder abzu lehnen. 2.3
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer ergänzenden Beschwer de begründung vom 1 2. Februar 2018 ( Urk.
7) im Wesentlichen vor, die Rech nungs stellung an die Auftraggeberinnen erfolge in ihrem Namen, ihrer Adresse und mit ihrem Logo. Für die Beurteilung des Kriteriums der Rechnungsstellung in eigenem Namen sei die Betreffzeile und allenfalls darin enthaltene Namen der Unternehmen , für welche die Dienstleistungen erbracht worden seien, nicht von Bedeutung. Die Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos nach der Wegleitung über den massgebenden Lohn der AHV, IV und EO (WML) seien mit Ausnahme der Beschäftigung von Personal vollends erfüllt. Sie verfüge über eigene Geschäftsräumlichkeiten und teure Fotografie utensilien und trage Unkos ten. Merkmale für eine arbeitsorganisatorische Ab häng ig keit der Beschwerde führerin von der Beigeladenen 1 und der Beigeladenen 2 seien keine erkennbar. In der Replik vom 25. Mai 2018 ( Urk.
14) wies die Beschwerde führerin ausserdem darauf hin, dass sie die Aufträge nur aufgrund entsprechender Akquisitions be mühungen erteilt bekommen würde. Weiter trage sie das vollumfängliche In kasso risiko. Würden ihre Endkunden (die beiden Werbeagenturen) ihren Zah lungs ver pflichtungen nicht nachkommen, trage sie den Verlust. Dass die angefallenen Auslagen im Zusammenhang mit der Ausführung der Tätigkeit dem Endkunden in Rechnung gestellt werden würden, stehe in keinerlei Widerspruch zum Status als Selbständigerwerbende . Im Übrigen könne von einem zivil rechtlichen Wei sungsrecht nicht ohne weiteres auf eine unselbständige Erwerbs tätigkeit ge schlossen werden. Die Tatsache, dass der Auftraggeber gegenüber dem Auftrag nehmer auf ein auftragsrechtliches Weisungsrecht bestehe, sei daher nicht per se ein Indiz auf eine unselbständige Tätigkeit. Die Weisungen der Werbe agenturen würden sich einzig auf den Inhalt des Auftrags und damit die foto grafische Dienstleistung der Beschwerdeführerin beziehen, nicht jedoch auf andere Ele mente wie wöchentliche Arbeitszeit, Verhalten am Arbeitsort, etc. Sie unterliege auch keiner Rapportierungspflicht, keinem Konkurrenzverbot und es würden weder Kündigungsfristen noch Arbeitspläne oder Präsenzzeiten bestehen. 2.4
In der Duplik vom 2. Juli 2018 ( Urk.
18) präzisierte
die Beschwerdegegnerin, wesentlich sei, dass die Beschwerdeführerin die Aufträge bei den Kunden der beiden Werbe agenturen ausführe. Diese Aufträge bei den Endkunden müsse die Beschwerdeführerin nicht selber akquirieren. Ebenso laufe die Rechnungsstellung über die Werbeagenturen. In Bezug auf diese Aufträge trage die Beschwerde führerin entsprechend kein Inkasso- und Verlustrisiko. Die Werbeagenturen seien auch zur Bezahlung ihres Honorars samt Unkosten verpflichtet, wenn sie die Ent schädigung für die erbrachten Dienstleistungen bei ihren Endkunden nicht ein brin gen können. Analog verhalte es sich in einem Arbeitsverhältnis. Ferner müsse ein gewisses Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis der Be schwerde führerin gegenüber den Werbeagenturen angenommen werden, seien diese doch als wesentliche Einkommensquelle anzusehen. Bei Dahinfallen dieses Erwerbsver hältnisses treffe eine ähnliche Situation ein, wie dies beim Stellen verlust eines Arbeitnehmers der Fall wäre. 2.5
Hiergegen wandte die Beschwerdeführerin in der Triplik vom 1 3. September 2018 ( Urk.
22) ein, ihre Auftraggeber seien die Beigeladene 1 und die Beigeladene 2 und in diesen Zweiparteienvertragsverhältnisse tätige sie sehr wohl Akquisitions bemühungen. Mit den Endkunden stehe sie nicht in einem Vertrags verhältnis, weshalb sie diesen auch keine Rechnung stelle, sondern ihren Auftraggebern, den beiden Werbeagenturen. Im Übrigen sei die Tatsache, dass die Beschwerde füh rerin selber die erforderliche Infrastruktur und Arbeitsmittel beschaffe und jene nicht von den angeblichen Arbeitgebern (Beigeladene 1 und Beigeladene 2) zur Verfügung gestellt bekomme, ein klares Indiz für eine fehlende arbeits organi sa torische Eingliederung und damit für eine selbständige Tätigkeit. Weiter sei auch die Vergütung, welche sie von den Werbeagenturen erhalte, nur für tatsächlich erbrachte Leistung geschuldet. Sei sie infolge Urlaubs, Krankheit oder Arztbe suchen abwesend, so bestehe ihrerseits kein Ent schädigungs anspruch. Betreffend die beschwerdegegnerischen Ausführungen zum Abhängigkeits ver hältnis hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie rund 2/3 bis 4/5 ihres Ein kommens nicht durch ihre Tätigkeit für die Beigeladene 1 und die Beigeladene 2, sondern durch sonstige fotografische Dienstleistungen generiere. 2. 6
Die Beigeladene 2 hob in ihrer Stellungnahme vom 3 0. April 2019 (Urk. 28) her vor, in ihrer Tätigkeit als Kommunikationsagentur für verschiedene Kunden seien sie gelegentlich auf neues Bildmaterial für unterschiedliche Zwecke ange wiesen. Dafür würden sie auf Auftragsbasis mit einem Pool von Fotografinnen und Foto grafen zusammenarbeiten. Das entspreche einem üblichen Vorgehen in ihrer Branche. Eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit zwischen ihnen und den be auf tragten Personen bestehe dabei nicht. Selbstverständlich werde Wert darauf gelegt , dass das Endprodukt ihren sowie den Wünschen und An forderungen ihrer Kunden entspreche. Insofern würden sie diesbezüglich durch aus auf den Rahmen des Auftrags beschränkte Anweisungen erteilen. Sie seien jedoch niemandem gegenüber verpflichtet, ein bestimmtes Auftrags volumen sicher zustellen und die Zusam men arbeit könne jederzeit ohne An kündigung ein ge stellt werden. Sie wür den weder Fotoausrüstung noch einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Des Weiteren bestehe keine Präsenzpflicht und Ferienab we sen heiten seien nicht mit zuteilen. Sie würden auch keine Entschädigungen während Ausfällen bezahlen. Andererseits bestehe für die angefragte Person oder Firma auch keinerlei Ver pflichtung, ihren Auftrag anzunehmen. 3.
Schriftliche Vereinbarungen zwi schen der Beschwerdeführerin und den beiden Werbeagenturen sind keine bekannt, weshalb für den rechtserheblichen Sach verhalt auf die übereinstimmenden und seitens der Beschwerde gegnerin nicht bestrittenen Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der Beigeladenen 2 (vgl. E. 2.5 hiervor) ab zustellen ist. Danach wird die Beschwerdeführerin von der Beigeladenen 1 und der Beigeladenen 2 fallweise engagiert und erbringt für diese foto grafische Dienstleistun gen bei deren Kunden (vgl. Urk. 7 S. 7, Urk. 22 S. 4). Dabei steht es der Be schwerdeführerin frei, die ihr angebotenen Projekte anzu nehmen oder ab zu lehnen. Die Beschwerde führerin übt ihre Tätigkeit nach den Vorgaben der Wer be agenturen aus und es obliegt ihr , die Aufträge termingerecht abzu schliessen (vgl. Urk. 7 S. 9, Urk. 14 S. 7f.). De r Ort der Leistungs erbringung wird von den Wer be agenturen bestimmt (vgl. Urk. 14 S. 5). Die notwendigen Hilfs mittel respektive ihre Fotoausrüstung hat die Be schwerde führerin selber mit zu bringen (vgl. Urk. 22 S. 5). 4. 4.1
Vorab festzuhalten ist, dass weder die Tatsache, dass die Tätigkei t von den Ver tragsparteien als « Auftragsverhältnis » verstanden wird ( Urk. 7 S. 7 ), noch der Um stand, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse der SVA bereits als Selbständig erwerbende
für andere Aufträge angeschlossen ist ( Urk. 10/29) , im vorliegenden Zusammen hang präjudizierend sind . Vielmehr ist die Frage, ob selb ständige oder un selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, in Bezug auf die konkrete Tätigkeit einzeln nach Massgabe der AHV-rechtlichen Kriterien (Unter nehmer risiko und Abhängigkeitsverhältnis; vgl. E. 1.1 hiervor) zu beurteilen. 4.2
Was das Unternehmerrisiko betrifft, ist dieses als beachtenswert einzustufen, musste die Beschwerdeführerin doch die für die Ausübung ihrer Tätigkeit not wendige und kostspielige Ausrüstung selber beschaffen (vgl. Urk. 10/ 17/17-22) und damit erhebliche Investitionen tätigen . Zwar trat die Beschwerdeführerin im Verkehr mit den Unternehmen, für welche sie die von den Beigeladenen 1 und 2 in Auftrag gegebenen Dienstleistungen erbracht hat , nicht als selbständige Foto grafin auf, im Verhältnis zu ihren Auftraggebern (Beigeladene 1 und 2) handelte sie jedoch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung (vgl. Urk. 10/17/2, Urk. 10/17/4-5, Urk. 10/17/11). Aus den vorliegenden Akten ergeben sich hin sichtlich der Tätigkeit, der Entschädigung und Spesenabrechnung keinerlei Unter schiede zu den übrigen Aufträgen der Beschwerdeführerin . So wurden nie Spesen für Materialien in Rechnung gestellt und Reise-/Wegspesen jeweils separat pau schal ausgewiesen (vgl. Urk. 10/17/8 , Urk. 10/17/10-11). Offerten stellte sie an die Beigeladene 2 ( Urk. 10/17/2) wie auch an Dritte ( Urk. 10/17/3). Einziger Unter schied ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit im Auftrag der Bei ge ladenen bei deren Kunden, zu welchen sie keine vertragliche Beziehung hält, aus übt und entsprechend nicht von den «Endkunden», sondern den Beige ladenen be zahlt wird. Mithin bezieht sich das Delkredererisiko auf die Beige ladenen und nicht deren Kunden. Kommen die Beigeladenen 1 und 2 ihren finanziellen Ver pflichtungen nicht nach, trägt die Beschwerdeführerin den Verlust. In Bezug auf das Unternehmerrisiko sind alle Fotoaufträge der Beschwerdeführerin gleich ein zuschätzen. 4.3
Die Beschwerdegegnerin verweist
darauf , dass die Beschwerdeführerin gegenüber den beiden Werbeagenturen weisungsgebunden sei (vgl. E. 2.1) . Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass eine gewisse auf unselbständige Erwerbstätigkeit hin deutende (arbeitsorganisatorische) Abhängigkeit bzw. Integration in den Betrieb in so weit auszumachen ist, als eine Präsenzpflicht bei den Kunden der Werbe agenturen
sowie die Pflicht, die Arbeiten vor Ort (beim Endkunden) aus zuführen, bestand (vgl. E. 3) .
In Bezug auf die zeitliche Ein teilung ihrer Arbeit sowie der örtlichen Verhältnisse ihrer Auftragserfüllung hatte die Beschwerde führerin dam it nur be dingt Hand lungs spielraum. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass es in der Natur gewisser Auftragsverhältnisse liegt, dass die Auf trag gebenden den be auftragten Personen ausführliche Anordnungen erteilen (vgl. WML Rz . 1028), etwa in Bezug auf die Art, den Zeitpunkt und den Ort der Auftragserfüllung, ohne dass bereits deshalb beitragsrechtlich von unselb ständiger Erwerbstätigkeit aus zu gehen wäre
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013, E.
6.4 mit Hinweis auf Art. 397 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrecht s ) . In solchen Ver hältnissen gewinnt das Element der Unterordnung seine Bedeutung erst dann, wenn es den Rahmen des für die betreffenden Verhältnisse üblichen Masses übersteigt
(vgl. WML Rz . 1028). Dies ist vorliegend nicht der Fall, ist die Beschwerdeführerin doch auch gegenüber anderen Auftraggebern in Bezug auf den Ort und die Zeit der Leistungserbringung weisungs gebunden resp. nicht frei in der Bestimmung ( vgl. Offerte zur Fotoreportage zivile Trauung, Urk. 10/17/3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist es nicht als Ausdruck eines Unterordnungsverhältnisses zu werten, dass die Beigeladenen der Beschwerde füh rerin bezüglich Ort und Zeit der Leistun gserbringung Anordnungen erteilen . Es ist denn auch nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht konkret dargetan, inwiefern die Weisungsgebundenheit der Beschwerde füh rerin im Übrigen inhaltlich und im Ausmass derart weitgehend wäre, dass daraus ein Unterordnungsverhältnis resultierte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013, E. 6.4). Gegen ein Unterordnungsverhältnis spricht vorliegend auch, dass die Be schwerde führerin über An nahme oder Ablehnung der einzelnen Projekte - und somit auch über ihr Pensum - frei entscheiden
konnte , sowie die Tatsache, dass ihr keine Infrastruktur zur V erfügung stand und sie ihre Hil f s mittel respektive die Fotoausrüstung selber bereitzustellen hatte . Alsdann ist etwa auch nicht ersichtlich, dass sie, was für unselbständige Erwerbstätigkeit spre chen würde, einem Konkurrenzverbot unterliegen würde. Vielmehr war sie im
gleichen Zeitraum auch für andere Auftraggeber tätig (vgl. etwa Urk. 10/17/6-10), was ebenfalls eher für eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht. Im Übrigen exi stiert z wischen der Beschwer de führerin und den Beigeladenen 1 und 2 kein Rah men vertrag, mithin besteht seitens der Beschwerdeführerin auch kein An spruch auf einen Mindesteinsatz oder ein regelmässiges Auftragsvolumen (vgl. dies be züglich auch E. 2.5 vorstehend). 4.4
In Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte finanzielle Ab hängigkeit der Beschwerdeführerin von den beiden Werbeagenturen (vgl. E. 2.3) ergibt sich aus den Akten, dass eine solche lediglich im Jahr 2015 und damit zu Beginn der Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin als Fotografin bestand. Im Jahre 2015 stellte sie laut Akten acht Aufträge in Rechnung (vgl. Rechnungen Urk. 10/2/5-6, Urk. 10/5/3-5, Urk. 10/17/11 sowie Kontoauszug Urk. 10/5/2), da von fünf der Beigeladenen 1. Im Jahr 2016 übernahm sie nur noch ein en Auftrag der Beigeladenen 1 ( Urk. 10/17/5) von total sechs in Rechnung gestellten Auf trägen ( Urk. 10/17/5-10). Dass die Beschwerdeführerin Aufträge der Beige ladenen 2 in Rechnung stellte, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich . Rechnerisch ergibt sich im Jahr 201 5 ein Gesamtumsatz von rund Fr. 4'878.35, wovon Fr. 4'243. -- oder 87 %
dank Aufträge n der Beigeladenen 1 erzielt wurden . Im Jahr 2016 betrug der Gesamtumsatz rund Fr. 5'550. -- , da von noch Fr. 1'472.50 oder 26 % infolge Aufträge der B eigeladenen 1. Hieraus ergibt sich zumindest tendenziell keine ökonomische Abhängigkeit.
4.5
Nach dem Gesagten ergeben sich keine Gründe, weshalb die Einkünfte aus Auf trägen von der Beigeladenen 1 und 2 von der Qualifikation als Selbständig er werbende auszunehmen sind . D ie Beschwerdeführerin erscheint jedenfalls nicht eindeutig im Betrieb der Beigeladenen integriert, weshalb sie auch für die Ein künfte der Beigeladenen 1 und 2 als Selbständigerwerbende zu qualifizieren ist. Im Übrigen ist es im Sinne der Rechtsprechung nach Möglichkeit zu ver meiden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auf trag geber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unter schied lich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_1029/2012 vom 2 7. März 2013 E. 2.2 mit Hinweisen) . 5.
Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde mit der Folge, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 0. November 2017 aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit für die Bei ge ladenen 1 und 2 als selbständig Erwerbende zu gelten hat. 6 .
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Baraus lagen zu bemessen und vorliegend unter Berücksichti gung dieser Grundsätze auf Fr. 3’0 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Einkünfte der Beschwerde füh rerin von den Beigeladenen ( Y.___ AG und Z.___ GmbH) der Jahre 2015 und 2016 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ AG - Z.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ meldete sich am 2 8. Oktober 2015 (Eingangsdatum) mit ihrer Einzelfirma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, zur An erkennung und Registrierung als Selbständig erwerbende im Haupterwerb mit Erwerbsaufnahme im Juli 2015 an ( Urk. 10/1) . Mit Schreiben vom
28. Dezember 2015 teilte die Ausgleichskasse X.___
sowie
der A.___ GmbH, der B.___ AG
und C.___ (Einzel person) mit, dass das Begehren von
X.___ um Anerke nnung als Selb ständigerwerbende abgelehnt werde und sowohl die A.___ GmbH als auch die B.___ AG
und C.___ (Einzelperson) das an X.___ ausbezahlte Honorar als « Arbeitnehmer einkommen » mit ihrer Aus gleichskasse abzurechnen hätten ( Urk. 10/9-12 ). Nachdem X.___ am 5. März 2016 diverse Unterlagen (Offerten, Rechnungen , Nachweis über Zah lungseingänge, Ausgaben für Produkte sowie die eigene Visitenkarte) nach ge reicht hatte ( Urk. 10/17 ), erklärte die Ausgleichskasse am
E. 1.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbs ein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbs tätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundes gesetz es über die Alters- und Hinter lassenenversicherung [ AHVG ] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und H interlassenenversicherung [AHVV] ). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in un selbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Ent gelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirt schaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebs wirtschaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 1.2 Die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselb ständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich ins besondere mit dem, was üblicherweise unter einem ( Un -)Selbständigen verstan den werden mag, nicht zu decken braucht. In diesem Sinne ist bei einem Versi cher ten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbs einkommen dahin geh end zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden (BGE 122 V 169 E. 3b; AHI-Praxis 1996 S. 241 f., je mit Hinweisen).
E. 1.3 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind recht spre chungs gemäss die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge schäfts räum lichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unab hängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbs tätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesell schaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzu nehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestim mten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxis ge mäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträch tliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Arbeits- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre beruf liche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeitsverhältnis stehen (BGE 119 V 163 E. 3b).
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO ( WML; in der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungs weisungen BGE 133 V 587 E. 6.1 ) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkosten tragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten ( Rz . 101 9 ). Das wirtschaftliche bzw. arbeits organisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungs recht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönli ch en Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz . 10 20 ).
E. 1.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
E. 1.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.
E. 2 1. April 2016 eine Teilanerkennung als Selbständigerwerbende für alle Aufträge, die X.___ dem End kunden direkt in Rechnung gestellt hatte. Für ihre Tätigkeit für die B.___ AG sowie die Z.___ GmbH lehnte sie das Begehren hingegen ab (Urk. 10/20). Die Ausgleichskasse teilte den beiden Werbeagenturen ( B.___ AG und Z.___ GmbH) mit, dass sie das Begehren von X.___ um Anerkennung als Selbständigerwerbende abgelehnt habe und wies gleichzeitig darauf hin, dass sie das an X.___ ausbezahlte Honorar als «Arbeitnehmereinkommen» mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen haben ( Urk. 10/21-22). Am 1. Juli 2016 verfügte die Ausgleichskasse, dass das Gesuch um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende für diese beiden Auftragsverhältnisse abgewiesen werde ( Urk. 10/35-37). Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom
24. August 2016 Einsprache ( Urk. 10/40 )
und erklärte auf Nachfrage der Ausgleichskasse die Ausgestaltung der Auftrags verhältnisse mit der B.___ AG so wie der Z.___ GmbH (Urk. 10/44) . Mit Entscheid vom
E. 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin teilweise als Selbständigerwerbende anerkannt wurde. Strittig und zu prüfen ist
einzig, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Beigela - dene 1 so wie die Beigeladene 2 beitragsrechtlich als selbständig oder unselb stän dig er werbs tätig zu qualifizieren ist beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin es zu Recht abgelehnt hat, die Beschwerdeführer in insoweit als Selbständig er werbende zu anerkennen und zu registrieren.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid vom 3 0. November 2017 ( Urk.
2) sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 ( Urk.
9) im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin sei im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Beigeladene 1 sowie die Beigeladene 2 desha lb als unselbständig Er wer bende zu qualifizieren, weil gestützt auf die eingereichten Rechnungen da von aus zu gehen sei, dass die Beschwerde führerin für ihre Auftraggeberinnen (Bei ge ladene 1 und Beigeladene 2) Foto aufträge bei Dritten bzw. bei deren Kunden wahr nehme und sowohl die Beigeladene 1 als auch die Beigeladene 2 als «Ver mittlerpartei» mit den tatsächlichen Endkunden fungieren würden. Gegen über den Endkunden trete die Beschwerdeführerin nicht in eigenem Namen auf und akquiriere die Aufträge auch nicht selber. Des Weiteren würde sie in Bezug auf die Bezahlung der Auftragshonorare durch die Endkunden auch kein Inkasso risiko tragen. Überdies würden ihr die Spesen vergütet werden. Es erscheine nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den beiden Werbeagenturen in keiner Weise weisungsgebunden oder in irgendeiner Art untergeordnet sei. Da sich ihre Arbeit im jeweiligen Gesamtprojekt der Werbe agenturen einfüge und den Vorstellungen der Werbeagenturen entsprechen müsse, sei von einer Wei sungs gebundenheit gegenüber den Werbeagenturen sowie einer Eingliederung in deren Arbeits organisation auszugehen. Ebenso werde sie sich im Rahmen der Projekt aus führung an die zeitlichen und örtlichen Vorgaben der Werbeagenturen halten müssen und könne somit nicht frei über ihre Arbeitseinsätze sowie ihre Arbeits orte entscheiden. Die Entscheidungsfreiheit der Beschwerdeführerin be schränke sich darauf, allfällige Aufträge der Werbe agenturen anzunehmen oder abzu lehnen.
E. 2.3 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer ergänzenden Beschwer de begründung vom 1 2. Februar 2018 ( Urk.
7) im Wesentlichen vor, die Rech nungs stellung an die Auftraggeberinnen erfolge in ihrem Namen, ihrer Adresse und mit ihrem Logo. Für die Beurteilung des Kriteriums der Rechnungsstellung in eigenem Namen sei die Betreffzeile und allenfalls darin enthaltene Namen der Unternehmen , für welche die Dienstleistungen erbracht worden seien, nicht von Bedeutung. Die Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos nach der Wegleitung über den massgebenden Lohn der AHV, IV und EO (WML) seien mit Ausnahme der Beschäftigung von Personal vollends erfüllt. Sie verfüge über eigene Geschäftsräumlichkeiten und teure Fotografie utensilien und trage Unkos ten. Merkmale für eine arbeitsorganisatorische Ab häng ig keit der Beschwerde führerin von der Beigeladenen 1 und der Beigeladenen 2 seien keine erkennbar. In der Replik vom 25. Mai 2018 ( Urk.
14) wies die Beschwerde führerin ausserdem darauf hin, dass sie die Aufträge nur aufgrund entsprechender Akquisitions be mühungen erteilt bekommen würde. Weiter trage sie das vollumfängliche In kasso risiko. Würden ihre Endkunden (die beiden Werbeagenturen) ihren Zah lungs ver pflichtungen nicht nachkommen, trage sie den Verlust. Dass die angefallenen Auslagen im Zusammenhang mit der Ausführung der Tätigkeit dem Endkunden in Rechnung gestellt werden würden, stehe in keinerlei Widerspruch zum Status als Selbständigerwerbende . Im Übrigen könne von einem zivil rechtlichen Wei sungsrecht nicht ohne weiteres auf eine unselbständige Erwerbs tätigkeit ge schlossen werden. Die Tatsache, dass der Auftraggeber gegenüber dem Auftrag nehmer auf ein auftragsrechtliches Weisungsrecht bestehe, sei daher nicht per se ein Indiz auf eine unselbständige Tätigkeit. Die Weisungen der Werbe agenturen würden sich einzig auf den Inhalt des Auftrags und damit die foto grafische Dienstleistung der Beschwerdeführerin beziehen, nicht jedoch auf andere Ele mente wie wöchentliche Arbeitszeit, Verhalten am Arbeitsort, etc. Sie unterliege auch keiner Rapportierungspflicht, keinem Konkurrenzverbot und es würden weder Kündigungsfristen noch Arbeitspläne oder Präsenzzeiten bestehen.
E. 2.4 In der Duplik vom 2. Juli 2018 ( Urk.
18) präzisierte
die Beschwerdegegnerin, wesentlich sei, dass die Beschwerdeführerin die Aufträge bei den Kunden der beiden Werbe agenturen ausführe. Diese Aufträge bei den Endkunden müsse die Beschwerdeführerin nicht selber akquirieren. Ebenso laufe die Rechnungsstellung über die Werbeagenturen. In Bezug auf diese Aufträge trage die Beschwerde führerin entsprechend kein Inkasso- und Verlustrisiko. Die Werbeagenturen seien auch zur Bezahlung ihres Honorars samt Unkosten verpflichtet, wenn sie die Ent schädigung für die erbrachten Dienstleistungen bei ihren Endkunden nicht ein brin gen können. Analog verhalte es sich in einem Arbeitsverhältnis. Ferner müsse ein gewisses Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis der Be schwerde führerin gegenüber den Werbeagenturen angenommen werden, seien diese doch als wesentliche Einkommensquelle anzusehen. Bei Dahinfallen dieses Erwerbsver hältnisses treffe eine ähnliche Situation ein, wie dies beim Stellen verlust eines Arbeitnehmers der Fall wäre.
E. 2.5 Hiergegen wandte die Beschwerdeführerin in der Triplik vom 1 3. September 2018 ( Urk.
22) ein, ihre Auftraggeber seien die Beigeladene 1 und die Beigeladene 2 und in diesen Zweiparteienvertragsverhältnisse tätige sie sehr wohl Akquisitions bemühungen. Mit den Endkunden stehe sie nicht in einem Vertrags verhältnis, weshalb sie diesen auch keine Rechnung stelle, sondern ihren Auftraggebern, den beiden Werbeagenturen. Im Übrigen sei die Tatsache, dass die Beschwerde füh rerin selber die erforderliche Infrastruktur und Arbeitsmittel beschaffe und jene nicht von den angeblichen Arbeitgebern (Beigeladene 1 und Beigeladene 2) zur Verfügung gestellt bekomme, ein klares Indiz für eine fehlende arbeits organi sa torische Eingliederung und damit für eine selbständige Tätigkeit. Weiter sei auch die Vergütung, welche sie von den Werbeagenturen erhalte, nur für tatsächlich erbrachte Leistung geschuldet. Sei sie infolge Urlaubs, Krankheit oder Arztbe suchen abwesend, so bestehe ihrerseits kein Ent schädigungs anspruch. Betreffend die beschwerdegegnerischen Ausführungen zum Abhängigkeits ver hältnis hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie rund 2/3 bis 4/5 ihres Ein kommens nicht durch ihre Tätigkeit für die Beigeladene 1 und die Beigeladene 2, sondern durch sonstige fotografische Dienstleistungen generiere. 2.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 Die Beigeladene 2 hob in ihrer Stellungnahme vom 3 0. April 2019 (Urk. 28) her vor, in ihrer Tätigkeit als Kommunikationsagentur für verschiedene Kunden seien sie gelegentlich auf neues Bildmaterial für unterschiedliche Zwecke ange wiesen. Dafür würden sie auf Auftragsbasis mit einem Pool von Fotografinnen und Foto grafen zusammenarbeiten. Das entspreche einem üblichen Vorgehen in ihrer Branche. Eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit zwischen ihnen und den be auf tragten Personen bestehe dabei nicht. Selbstverständlich werde Wert darauf gelegt , dass das Endprodukt ihren sowie den Wünschen und An forderungen ihrer Kunden entspreche. Insofern würden sie diesbezüglich durch aus auf den Rahmen des Auftrags beschränkte Anweisungen erteilen. Sie seien jedoch niemandem gegenüber verpflichtet, ein bestimmtes Auftrags volumen sicher zustellen und die Zusam men arbeit könne jederzeit ohne An kündigung ein ge stellt werden. Sie wür den weder Fotoausrüstung noch einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Des Weiteren bestehe keine Präsenzpflicht und Ferienab we sen heiten seien nicht mit zuteilen. Sie würden auch keine Entschädigungen während Ausfällen bezahlen. Andererseits bestehe für die angefragte Person oder Firma auch keinerlei Ver pflichtung, ihren Auftrag anzunehmen. 3.
Schriftliche Vereinbarungen zwi schen der Beschwerdeführerin und den beiden Werbeagenturen sind keine bekannt, weshalb für den rechtserheblichen Sach verhalt auf die übereinstimmenden und seitens der Beschwerde gegnerin nicht bestrittenen Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der Beigeladenen 2 (vgl. E. 2.5 hiervor) ab zustellen ist. Danach wird die Beschwerdeführerin von der Beigeladenen 1 und der Beigeladenen 2 fallweise engagiert und erbringt für diese foto grafische Dienstleistun gen bei deren Kunden (vgl. Urk. 7 S. 7, Urk. 22 S. 4). Dabei steht es der Be schwerdeführerin frei, die ihr angebotenen Projekte anzu nehmen oder ab zu lehnen. Die Beschwerde führerin übt ihre Tätigkeit nach den Vorgaben der Wer be agenturen aus und es obliegt ihr , die Aufträge termingerecht abzu schliessen (vgl. Urk.
E. 6.4 mit Hinweis auf Art. 397 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrecht s ) . In solchen Ver hältnissen gewinnt das Element der Unterordnung seine Bedeutung erst dann, wenn es den Rahmen des für die betreffenden Verhältnisse üblichen Masses übersteigt
(vgl. WML Rz . 1028). Dies ist vorliegend nicht der Fall, ist die Beschwerdeführerin doch auch gegenüber anderen Auftraggebern in Bezug auf den Ort und die Zeit der Leistungserbringung weisungs gebunden resp. nicht frei in der Bestimmung ( vgl. Offerte zur Fotoreportage zivile Trauung, Urk. 10/17/3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist es nicht als Ausdruck eines Unterordnungsverhältnisses zu werten, dass die Beigeladenen der Beschwerde füh rerin bezüglich Ort und Zeit der Leistun gserbringung Anordnungen erteilen . Es ist denn auch nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht konkret dargetan, inwiefern die Weisungsgebundenheit der Beschwerde füh rerin im Übrigen inhaltlich und im Ausmass derart weitgehend wäre, dass daraus ein Unterordnungsverhältnis resultierte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013, E. 6.4). Gegen ein Unterordnungsverhältnis spricht vorliegend auch, dass die Be schwerde führerin über An nahme oder Ablehnung der einzelnen Projekte - und somit auch über ihr Pensum - frei entscheiden
konnte , sowie die Tatsache, dass ihr keine Infrastruktur zur V erfügung stand und sie ihre Hil f s mittel respektive die Fotoausrüstung selber bereitzustellen hatte . Alsdann ist etwa auch nicht ersichtlich, dass sie, was für unselbständige Erwerbstätigkeit spre chen würde, einem Konkurrenzverbot unterliegen würde. Vielmehr war sie im
gleichen Zeitraum auch für andere Auftraggeber tätig (vgl. etwa Urk. 10/17/6-10), was ebenfalls eher für eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht. Im Übrigen exi stiert z wischen der Beschwer de führerin und den Beigeladenen 1 und 2 kein Rah men vertrag, mithin besteht seitens der Beschwerdeführerin auch kein An spruch auf einen Mindesteinsatz oder ein regelmässiges Auftragsvolumen (vgl. dies be züglich auch E. 2.5 vorstehend). 4.4
In Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte finanzielle Ab hängigkeit der Beschwerdeführerin von den beiden Werbeagenturen (vgl. E. 2.3) ergibt sich aus den Akten, dass eine solche lediglich im Jahr 2015 und damit zu Beginn der Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin als Fotografin bestand. Im Jahre 2015 stellte sie laut Akten acht Aufträge in Rechnung (vgl. Rechnungen Urk. 10/2/5-6, Urk. 10/5/3-5, Urk. 10/17/11 sowie Kontoauszug Urk. 10/5/2), da von fünf der Beigeladenen 1. Im Jahr 2016 übernahm sie nur noch ein en Auftrag der Beigeladenen 1 ( Urk. 10/17/5) von total sechs in Rechnung gestellten Auf trägen ( Urk. 10/17/5-10). Dass die Beschwerdeführerin Aufträge der Beige ladenen 2 in Rechnung stellte, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich . Rechnerisch ergibt sich im Jahr 201 5 ein Gesamtumsatz von rund Fr. 4'878.35, wovon Fr. 4'243. -- oder 87 %
dank Aufträge n der Beigeladenen 1 erzielt wurden . Im Jahr 2016 betrug der Gesamtumsatz rund Fr. 5'550. -- , da von noch Fr. 1'472.50 oder 26 % infolge Aufträge der B eigeladenen 1. Hieraus ergibt sich zumindest tendenziell keine ökonomische Abhängigkeit.
4.5
Nach dem Gesagten ergeben sich keine Gründe, weshalb die Einkünfte aus Auf trägen von der Beigeladenen 1 und 2 von der Qualifikation als Selbständig er werbende auszunehmen sind . D ie Beschwerdeführerin erscheint jedenfalls nicht eindeutig im Betrieb der Beigeladenen integriert, weshalb sie auch für die Ein künfte der Beigeladenen 1 und 2 als Selbständigerwerbende zu qualifizieren ist. Im Übrigen ist es im Sinne der Rechtsprechung nach Möglichkeit zu ver meiden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auf trag geber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unter schied lich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_1029/2012 vom 2 7. März 2013 E. 2.2 mit Hinweisen) . 5.
Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde mit der Folge, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 0. November 2017 aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit für die Bei ge ladenen 1 und 2 als selbständig Erwerbende zu gelten hat. 6 .
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Baraus lagen zu bemessen und vorliegend unter Berücksichti gung dieser Grundsätze auf Fr. 3’0 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Einkünfte der Beschwerde füh rerin von den Beigeladenen ( Y.___ AG und Z.___ GmbH) der Jahre 2015 und 2016 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ AG - Z.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 7 S. 7 ), noch der Um stand, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse der SVA bereits als Selbständig erwerbende
für andere Aufträge angeschlossen ist ( Urk. 10/29) , im vorliegenden Zusammen hang präjudizierend sind . Vielmehr ist die Frage, ob selb ständige oder un selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, in Bezug auf die konkrete Tätigkeit einzeln nach Massgabe der AHV-rechtlichen Kriterien (Unter nehmer risiko und Abhängigkeitsverhältnis; vgl. E. 1.1 hiervor) zu beurteilen. 4.2
Was das Unternehmerrisiko betrifft, ist dieses als beachtenswert einzustufen, musste die Beschwerdeführerin doch die für die Ausübung ihrer Tätigkeit not wendige und kostspielige Ausrüstung selber beschaffen (vgl. Urk. 10/ 17/17-22) und damit erhebliche Investitionen tätigen . Zwar trat die Beschwerdeführerin im Verkehr mit den Unternehmen, für welche sie die von den Beigeladenen 1 und 2 in Auftrag gegebenen Dienstleistungen erbracht hat , nicht als selbständige Foto grafin auf, im Verhältnis zu ihren Auftraggebern (Beigeladene 1 und 2) handelte sie jedoch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung (vgl. Urk. 10/17/2, Urk. 10/17/4-5, Urk. 10/17/11). Aus den vorliegenden Akten ergeben sich hin sichtlich der Tätigkeit, der Entschädigung und Spesenabrechnung keinerlei Unter schiede zu den übrigen Aufträgen der Beschwerdeführerin . So wurden nie Spesen für Materialien in Rechnung gestellt und Reise-/Wegspesen jeweils separat pau schal ausgewiesen (vgl. Urk. 10/17/8 , Urk. 10/17/10-11). Offerten stellte sie an die Beigeladene 2 ( Urk. 10/17/2) wie auch an Dritte ( Urk. 10/17/3). Einziger Unter schied ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit im Auftrag der Bei ge ladenen bei deren Kunden, zu welchen sie keine vertragliche Beziehung hält, aus übt und entsprechend nicht von den «Endkunden», sondern den Beige ladenen be zahlt wird. Mithin bezieht sich das Delkredererisiko auf die Beige ladenen und nicht deren Kunden. Kommen die Beigeladenen 1 und 2 ihren finanziellen Ver pflichtungen nicht nach, trägt die Beschwerdeführerin den Verlust. In Bezug auf das Unternehmerrisiko sind alle Fotoaufträge der Beschwerdeführerin gleich ein zuschätzen. 4.3
Die Beschwerdegegnerin verweist
darauf , dass die Beschwerdeführerin gegenüber den beiden Werbeagenturen weisungsgebunden sei (vgl. E. 2.1) . Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass eine gewisse auf unselbständige Erwerbstätigkeit hin deutende (arbeitsorganisatorische) Abhängigkeit bzw. Integration in den Betrieb in so weit auszumachen ist, als eine Präsenzpflicht bei den Kunden der Werbe agenturen
sowie die Pflicht, die Arbeiten vor Ort (beim Endkunden) aus zuführen, bestand (vgl. E. 3) .
In Bezug auf die zeitliche Ein teilung ihrer Arbeit sowie der örtlichen Verhältnisse ihrer Auftragserfüllung hatte die Beschwerde führerin dam it nur be dingt Hand lungs spielraum. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass es in der Natur gewisser Auftragsverhältnisse liegt, dass die Auf trag gebenden den be auftragten Personen ausführliche Anordnungen erteilen (vgl. WML Rz . 1028), etwa in Bezug auf die Art, den Zeitpunkt und den Ort der Auftragserfüllung, ohne dass bereits deshalb beitragsrechtlich von unselb ständiger Erwerbstätigkeit aus zu gehen wäre
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013, E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2018.00010
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
24. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: 1.
Y.___ AG Beigeladene 1 2.
Z.___ GmbH Beigeladene 2 Sachverhalt: 1.
X.___ meldete sich am 2 8. Oktober 2015 (Eingangsdatum) mit ihrer Einzelfirma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, zur An erkennung und Registrierung als Selbständig erwerbende im Haupterwerb mit Erwerbsaufnahme im Juli 2015 an ( Urk. 10/1) . Mit Schreiben vom
28. Dezember 2015 teilte die Ausgleichskasse X.___
sowie
der A.___ GmbH, der B.___ AG
und C.___ (Einzel person) mit, dass das Begehren von
X.___ um Anerke nnung als Selb ständigerwerbende abgelehnt werde und sowohl die A.___ GmbH als auch die B.___ AG
und C.___ (Einzelperson) das an X.___ ausbezahlte Honorar als « Arbeitnehmer einkommen » mit ihrer Aus gleichskasse abzurechnen hätten ( Urk. 10/9-12 ). Nachdem X.___ am 5. März 2016 diverse Unterlagen (Offerten, Rechnungen , Nachweis über Zah lungseingänge, Ausgaben für Produkte sowie die eigene Visitenkarte) nach ge reicht hatte ( Urk. 10/17 ), erklärte die Ausgleichskasse am 2 1. April 2016 eine Teilanerkennung als Selbständigerwerbende für alle Aufträge, die X.___ dem End kunden direkt in Rechnung gestellt hatte. Für ihre Tätigkeit für die B.___ AG sowie die Z.___ GmbH lehnte sie das Begehren hingegen ab (Urk. 10/20). Die Ausgleichskasse teilte den beiden Werbeagenturen ( B.___ AG und Z.___ GmbH) mit, dass sie das Begehren von X.___ um Anerkennung als Selbständigerwerbende abgelehnt habe und wies gleichzeitig darauf hin, dass sie das an X.___ ausbezahlte Honorar als «Arbeitnehmereinkommen» mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen haben ( Urk. 10/21-22). Am 1. Juli 2016 verfügte die Ausgleichskasse, dass das Gesuch um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende für diese beiden Auftragsverhältnisse abgewiesen werde ( Urk. 10/35-37). Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom
24. August 2016 Einsprache ( Urk. 10/40 )
und erklärte auf Nachfrage der Ausgleichskasse die Ausgestaltung der Auftrags verhältnisse mit der B.___ AG so wie der Z.___ GmbH (Urk. 10/44) . Mit Entscheid vom 3 0. November 2017 wies die Ausgleichsk asse die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 10/47 ). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 2. Januar 2018 ( Urk.
1) sowie ergän zend am 1 2. Februar 2018
( Urk. 7) Beschwerde und be antragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Anerkennung und Registrierung als Selb ständigerwerbende . Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). M it Verfügung vom 7. März 2018 ( Urk. 11 ) wurde ein zweiter Schr iftenwechsel angeordnet. Am 25.
Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, wobei sie an den bereits gestellten Rechts begehren vollumfänglich festhielt ( Urk.
14) und weitere Rechnungen sowie Bestellbestätigungen zu den Akten legte ( Urk. 15/8-9). Die Beschwerdegegnerin reichte am 2. Juli 2018 eine Duplik ein, in der sie weiterhin an ihrem Einsprache entscheid festhielt und die Abweisung der Beschwerde bean tragte (Urk. 18). Aufgrund unterschiedlicher Aktenführung gegenüber dem Ge richt und gegenüber der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 13. Juli 2018 ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 19), woraufhin die Besc hwer deführerin am 1 3. September 2018 eine Triplik einreichte ( Urk. 22). Die Be schwer degegnerin verzichtete am 5. Oktober 2018 auf das Einreichen einer Qua druplik ( Urk. 24), was der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 25). Am 1 8. März 2019 wurden die B.___ AG, neu als Y.___ AG im Handelsregister eingetragen, (Beigeladene 1) und die Z.___ GmbH (Beigeladene 2) als allfällige Arbeitgeber innen zum Prozess beigeladen ( Urk. 26), woraufhin die Bei ge ladene 2 am 3 0. April 2019 eine Stel lungnahme einreichte ( Urk. 28). Die Beige ladene 1 liess sich nicht vernehmen, was sämtlichen Verfahrensbeteiligten am 23. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 29). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbs ein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbs tätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundes gesetz es über die Alters- und Hinter lassenenversicherung [ AHVG ] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und H interlassenenversicherung [AHVV] ). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in un selbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Ent gelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirt schaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebs wirtschaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2
Die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselb ständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich ins besondere mit dem, was üblicherweise unter einem ( Un -)Selbständigen verstan den werden mag, nicht zu decken braucht. In diesem Sinne ist bei einem Versi cher ten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbs einkommen dahin geh end zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden (BGE 122 V 169 E. 3b; AHI-Praxis 1996 S. 241 f., je mit Hinweisen). 1.3
Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind recht spre chungs gemäss die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge schäfts räum lichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unab hängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbs tätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesell schaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzu nehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestim mten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxis ge mäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträch tliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Arbeits- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre beruf liche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeitsverhältnis stehen (BGE 119 V 163 E. 3b).
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO ( WML; in der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungs weisungen BGE 133 V 587 E. 6.1 ) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkosten tragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten ( Rz . 101 9 ). Das wirtschaftliche bzw. arbeits organisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungs recht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönli ch en Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz . 10 20 ). 1.4
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 1.5
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.
2.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin teilweise als Selbständigerwerbende anerkannt wurde. Strittig und zu prüfen ist
einzig, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Beigela - dene 1 so wie die Beigeladene 2 beitragsrechtlich als selbständig oder unselb stän dig er werbs tätig zu qualifizieren ist beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin es zu Recht abgelehnt hat, die Beschwerdeführer in insoweit als Selbständig er werbende zu anerkennen und zu registrieren. 2.2
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid vom 3 0. November 2017 ( Urk.
2) sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 ( Urk.
9) im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin sei im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Beigeladene 1 sowie die Beigeladene 2 desha lb als unselbständig Er wer bende zu qualifizieren, weil gestützt auf die eingereichten Rechnungen da von aus zu gehen sei, dass die Beschwerde führerin für ihre Auftraggeberinnen (Bei ge ladene 1 und Beigeladene 2) Foto aufträge bei Dritten bzw. bei deren Kunden wahr nehme und sowohl die Beigeladene 1 als auch die Beigeladene 2 als «Ver mittlerpartei» mit den tatsächlichen Endkunden fungieren würden. Gegen über den Endkunden trete die Beschwerdeführerin nicht in eigenem Namen auf und akquiriere die Aufträge auch nicht selber. Des Weiteren würde sie in Bezug auf die Bezahlung der Auftragshonorare durch die Endkunden auch kein Inkasso risiko tragen. Überdies würden ihr die Spesen vergütet werden. Es erscheine nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den beiden Werbeagenturen in keiner Weise weisungsgebunden oder in irgendeiner Art untergeordnet sei. Da sich ihre Arbeit im jeweiligen Gesamtprojekt der Werbe agenturen einfüge und den Vorstellungen der Werbeagenturen entsprechen müsse, sei von einer Wei sungs gebundenheit gegenüber den Werbeagenturen sowie einer Eingliederung in deren Arbeits organisation auszugehen. Ebenso werde sie sich im Rahmen der Projekt aus führung an die zeitlichen und örtlichen Vorgaben der Werbeagenturen halten müssen und könne somit nicht frei über ihre Arbeitseinsätze sowie ihre Arbeits orte entscheiden. Die Entscheidungsfreiheit der Beschwerdeführerin be schränke sich darauf, allfällige Aufträge der Werbe agenturen anzunehmen oder abzu lehnen. 2.3
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer ergänzenden Beschwer de begründung vom 1 2. Februar 2018 ( Urk.
7) im Wesentlichen vor, die Rech nungs stellung an die Auftraggeberinnen erfolge in ihrem Namen, ihrer Adresse und mit ihrem Logo. Für die Beurteilung des Kriteriums der Rechnungsstellung in eigenem Namen sei die Betreffzeile und allenfalls darin enthaltene Namen der Unternehmen , für welche die Dienstleistungen erbracht worden seien, nicht von Bedeutung. Die Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos nach der Wegleitung über den massgebenden Lohn der AHV, IV und EO (WML) seien mit Ausnahme der Beschäftigung von Personal vollends erfüllt. Sie verfüge über eigene Geschäftsräumlichkeiten und teure Fotografie utensilien und trage Unkos ten. Merkmale für eine arbeitsorganisatorische Ab häng ig keit der Beschwerde führerin von der Beigeladenen 1 und der Beigeladenen 2 seien keine erkennbar. In der Replik vom 25. Mai 2018 ( Urk.
14) wies die Beschwerde führerin ausserdem darauf hin, dass sie die Aufträge nur aufgrund entsprechender Akquisitions be mühungen erteilt bekommen würde. Weiter trage sie das vollumfängliche In kasso risiko. Würden ihre Endkunden (die beiden Werbeagenturen) ihren Zah lungs ver pflichtungen nicht nachkommen, trage sie den Verlust. Dass die angefallenen Auslagen im Zusammenhang mit der Ausführung der Tätigkeit dem Endkunden in Rechnung gestellt werden würden, stehe in keinerlei Widerspruch zum Status als Selbständigerwerbende . Im Übrigen könne von einem zivil rechtlichen Wei sungsrecht nicht ohne weiteres auf eine unselbständige Erwerbs tätigkeit ge schlossen werden. Die Tatsache, dass der Auftraggeber gegenüber dem Auftrag nehmer auf ein auftragsrechtliches Weisungsrecht bestehe, sei daher nicht per se ein Indiz auf eine unselbständige Tätigkeit. Die Weisungen der Werbe agenturen würden sich einzig auf den Inhalt des Auftrags und damit die foto grafische Dienstleistung der Beschwerdeführerin beziehen, nicht jedoch auf andere Ele mente wie wöchentliche Arbeitszeit, Verhalten am Arbeitsort, etc. Sie unterliege auch keiner Rapportierungspflicht, keinem Konkurrenzverbot und es würden weder Kündigungsfristen noch Arbeitspläne oder Präsenzzeiten bestehen. 2.4
In der Duplik vom 2. Juli 2018 ( Urk.
18) präzisierte
die Beschwerdegegnerin, wesentlich sei, dass die Beschwerdeführerin die Aufträge bei den Kunden der beiden Werbe agenturen ausführe. Diese Aufträge bei den Endkunden müsse die Beschwerdeführerin nicht selber akquirieren. Ebenso laufe die Rechnungsstellung über die Werbeagenturen. In Bezug auf diese Aufträge trage die Beschwerde führerin entsprechend kein Inkasso- und Verlustrisiko. Die Werbeagenturen seien auch zur Bezahlung ihres Honorars samt Unkosten verpflichtet, wenn sie die Ent schädigung für die erbrachten Dienstleistungen bei ihren Endkunden nicht ein brin gen können. Analog verhalte es sich in einem Arbeitsverhältnis. Ferner müsse ein gewisses Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis der Be schwerde führerin gegenüber den Werbeagenturen angenommen werden, seien diese doch als wesentliche Einkommensquelle anzusehen. Bei Dahinfallen dieses Erwerbsver hältnisses treffe eine ähnliche Situation ein, wie dies beim Stellen verlust eines Arbeitnehmers der Fall wäre. 2.5
Hiergegen wandte die Beschwerdeführerin in der Triplik vom 1 3. September 2018 ( Urk.
22) ein, ihre Auftraggeber seien die Beigeladene 1 und die Beigeladene 2 und in diesen Zweiparteienvertragsverhältnisse tätige sie sehr wohl Akquisitions bemühungen. Mit den Endkunden stehe sie nicht in einem Vertrags verhältnis, weshalb sie diesen auch keine Rechnung stelle, sondern ihren Auftraggebern, den beiden Werbeagenturen. Im Übrigen sei die Tatsache, dass die Beschwerde füh rerin selber die erforderliche Infrastruktur und Arbeitsmittel beschaffe und jene nicht von den angeblichen Arbeitgebern (Beigeladene 1 und Beigeladene 2) zur Verfügung gestellt bekomme, ein klares Indiz für eine fehlende arbeits organi sa torische Eingliederung und damit für eine selbständige Tätigkeit. Weiter sei auch die Vergütung, welche sie von den Werbeagenturen erhalte, nur für tatsächlich erbrachte Leistung geschuldet. Sei sie infolge Urlaubs, Krankheit oder Arztbe suchen abwesend, so bestehe ihrerseits kein Ent schädigungs anspruch. Betreffend die beschwerdegegnerischen Ausführungen zum Abhängigkeits ver hältnis hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie rund 2/3 bis 4/5 ihres Ein kommens nicht durch ihre Tätigkeit für die Beigeladene 1 und die Beigeladene 2, sondern durch sonstige fotografische Dienstleistungen generiere. 2. 6
Die Beigeladene 2 hob in ihrer Stellungnahme vom 3 0. April 2019 (Urk. 28) her vor, in ihrer Tätigkeit als Kommunikationsagentur für verschiedene Kunden seien sie gelegentlich auf neues Bildmaterial für unterschiedliche Zwecke ange wiesen. Dafür würden sie auf Auftragsbasis mit einem Pool von Fotografinnen und Foto grafen zusammenarbeiten. Das entspreche einem üblichen Vorgehen in ihrer Branche. Eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit zwischen ihnen und den be auf tragten Personen bestehe dabei nicht. Selbstverständlich werde Wert darauf gelegt , dass das Endprodukt ihren sowie den Wünschen und An forderungen ihrer Kunden entspreche. Insofern würden sie diesbezüglich durch aus auf den Rahmen des Auftrags beschränkte Anweisungen erteilen. Sie seien jedoch niemandem gegenüber verpflichtet, ein bestimmtes Auftrags volumen sicher zustellen und die Zusam men arbeit könne jederzeit ohne An kündigung ein ge stellt werden. Sie wür den weder Fotoausrüstung noch einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Des Weiteren bestehe keine Präsenzpflicht und Ferienab we sen heiten seien nicht mit zuteilen. Sie würden auch keine Entschädigungen während Ausfällen bezahlen. Andererseits bestehe für die angefragte Person oder Firma auch keinerlei Ver pflichtung, ihren Auftrag anzunehmen. 3.
Schriftliche Vereinbarungen zwi schen der Beschwerdeführerin und den beiden Werbeagenturen sind keine bekannt, weshalb für den rechtserheblichen Sach verhalt auf die übereinstimmenden und seitens der Beschwerde gegnerin nicht bestrittenen Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der Beigeladenen 2 (vgl. E. 2.5 hiervor) ab zustellen ist. Danach wird die Beschwerdeführerin von der Beigeladenen 1 und der Beigeladenen 2 fallweise engagiert und erbringt für diese foto grafische Dienstleistun gen bei deren Kunden (vgl. Urk. 7 S. 7, Urk. 22 S. 4). Dabei steht es der Be schwerdeführerin frei, die ihr angebotenen Projekte anzu nehmen oder ab zu lehnen. Die Beschwerde führerin übt ihre Tätigkeit nach den Vorgaben der Wer be agenturen aus und es obliegt ihr , die Aufträge termingerecht abzu schliessen (vgl. Urk. 7 S. 9, Urk. 14 S. 7f.). De r Ort der Leistungs erbringung wird von den Wer be agenturen bestimmt (vgl. Urk. 14 S. 5). Die notwendigen Hilfs mittel respektive ihre Fotoausrüstung hat die Be schwerde führerin selber mit zu bringen (vgl. Urk. 22 S. 5). 4. 4.1
Vorab festzuhalten ist, dass weder die Tatsache, dass die Tätigkei t von den Ver tragsparteien als « Auftragsverhältnis » verstanden wird ( Urk. 7 S. 7 ), noch der Um stand, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse der SVA bereits als Selbständig erwerbende
für andere Aufträge angeschlossen ist ( Urk. 10/29) , im vorliegenden Zusammen hang präjudizierend sind . Vielmehr ist die Frage, ob selb ständige oder un selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, in Bezug auf die konkrete Tätigkeit einzeln nach Massgabe der AHV-rechtlichen Kriterien (Unter nehmer risiko und Abhängigkeitsverhältnis; vgl. E. 1.1 hiervor) zu beurteilen. 4.2
Was das Unternehmerrisiko betrifft, ist dieses als beachtenswert einzustufen, musste die Beschwerdeführerin doch die für die Ausübung ihrer Tätigkeit not wendige und kostspielige Ausrüstung selber beschaffen (vgl. Urk. 10/ 17/17-22) und damit erhebliche Investitionen tätigen . Zwar trat die Beschwerdeführerin im Verkehr mit den Unternehmen, für welche sie die von den Beigeladenen 1 und 2 in Auftrag gegebenen Dienstleistungen erbracht hat , nicht als selbständige Foto grafin auf, im Verhältnis zu ihren Auftraggebern (Beigeladene 1 und 2) handelte sie jedoch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung (vgl. Urk. 10/17/2, Urk. 10/17/4-5, Urk. 10/17/11). Aus den vorliegenden Akten ergeben sich hin sichtlich der Tätigkeit, der Entschädigung und Spesenabrechnung keinerlei Unter schiede zu den übrigen Aufträgen der Beschwerdeführerin . So wurden nie Spesen für Materialien in Rechnung gestellt und Reise-/Wegspesen jeweils separat pau schal ausgewiesen (vgl. Urk. 10/17/8 , Urk. 10/17/10-11). Offerten stellte sie an die Beigeladene 2 ( Urk. 10/17/2) wie auch an Dritte ( Urk. 10/17/3). Einziger Unter schied ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit im Auftrag der Bei ge ladenen bei deren Kunden, zu welchen sie keine vertragliche Beziehung hält, aus übt und entsprechend nicht von den «Endkunden», sondern den Beige ladenen be zahlt wird. Mithin bezieht sich das Delkredererisiko auf die Beige ladenen und nicht deren Kunden. Kommen die Beigeladenen 1 und 2 ihren finanziellen Ver pflichtungen nicht nach, trägt die Beschwerdeführerin den Verlust. In Bezug auf das Unternehmerrisiko sind alle Fotoaufträge der Beschwerdeführerin gleich ein zuschätzen. 4.3
Die Beschwerdegegnerin verweist
darauf , dass die Beschwerdeführerin gegenüber den beiden Werbeagenturen weisungsgebunden sei (vgl. E. 2.1) . Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass eine gewisse auf unselbständige Erwerbstätigkeit hin deutende (arbeitsorganisatorische) Abhängigkeit bzw. Integration in den Betrieb in so weit auszumachen ist, als eine Präsenzpflicht bei den Kunden der Werbe agenturen
sowie die Pflicht, die Arbeiten vor Ort (beim Endkunden) aus zuführen, bestand (vgl. E. 3) .
In Bezug auf die zeitliche Ein teilung ihrer Arbeit sowie der örtlichen Verhältnisse ihrer Auftragserfüllung hatte die Beschwerde führerin dam it nur be dingt Hand lungs spielraum. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass es in der Natur gewisser Auftragsverhältnisse liegt, dass die Auf trag gebenden den be auftragten Personen ausführliche Anordnungen erteilen (vgl. WML Rz . 1028), etwa in Bezug auf die Art, den Zeitpunkt und den Ort der Auftragserfüllung, ohne dass bereits deshalb beitragsrechtlich von unselb ständiger Erwerbstätigkeit aus zu gehen wäre
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013, E.
6.4 mit Hinweis auf Art. 397 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrecht s ) . In solchen Ver hältnissen gewinnt das Element der Unterordnung seine Bedeutung erst dann, wenn es den Rahmen des für die betreffenden Verhältnisse üblichen Masses übersteigt
(vgl. WML Rz . 1028). Dies ist vorliegend nicht der Fall, ist die Beschwerdeführerin doch auch gegenüber anderen Auftraggebern in Bezug auf den Ort und die Zeit der Leistungserbringung weisungs gebunden resp. nicht frei in der Bestimmung ( vgl. Offerte zur Fotoreportage zivile Trauung, Urk. 10/17/3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist es nicht als Ausdruck eines Unterordnungsverhältnisses zu werten, dass die Beigeladenen der Beschwerde füh rerin bezüglich Ort und Zeit der Leistun gserbringung Anordnungen erteilen . Es ist denn auch nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht konkret dargetan, inwiefern die Weisungsgebundenheit der Beschwerde füh rerin im Übrigen inhaltlich und im Ausmass derart weitgehend wäre, dass daraus ein Unterordnungsverhältnis resultierte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013, E. 6.4). Gegen ein Unterordnungsverhältnis spricht vorliegend auch, dass die Be schwerde führerin über An nahme oder Ablehnung der einzelnen Projekte - und somit auch über ihr Pensum - frei entscheiden
konnte , sowie die Tatsache, dass ihr keine Infrastruktur zur V erfügung stand und sie ihre Hil f s mittel respektive die Fotoausrüstung selber bereitzustellen hatte . Alsdann ist etwa auch nicht ersichtlich, dass sie, was für unselbständige Erwerbstätigkeit spre chen würde, einem Konkurrenzverbot unterliegen würde. Vielmehr war sie im
gleichen Zeitraum auch für andere Auftraggeber tätig (vgl. etwa Urk. 10/17/6-10), was ebenfalls eher für eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht. Im Übrigen exi stiert z wischen der Beschwer de führerin und den Beigeladenen 1 und 2 kein Rah men vertrag, mithin besteht seitens der Beschwerdeführerin auch kein An spruch auf einen Mindesteinsatz oder ein regelmässiges Auftragsvolumen (vgl. dies be züglich auch E. 2.5 vorstehend). 4.4
In Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte finanzielle Ab hängigkeit der Beschwerdeführerin von den beiden Werbeagenturen (vgl. E. 2.3) ergibt sich aus den Akten, dass eine solche lediglich im Jahr 2015 und damit zu Beginn der Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin als Fotografin bestand. Im Jahre 2015 stellte sie laut Akten acht Aufträge in Rechnung (vgl. Rechnungen Urk. 10/2/5-6, Urk. 10/5/3-5, Urk. 10/17/11 sowie Kontoauszug Urk. 10/5/2), da von fünf der Beigeladenen 1. Im Jahr 2016 übernahm sie nur noch ein en Auftrag der Beigeladenen 1 ( Urk. 10/17/5) von total sechs in Rechnung gestellten Auf trägen ( Urk. 10/17/5-10). Dass die Beschwerdeführerin Aufträge der Beige ladenen 2 in Rechnung stellte, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich . Rechnerisch ergibt sich im Jahr 201 5 ein Gesamtumsatz von rund Fr. 4'878.35, wovon Fr. 4'243. -- oder 87 %
dank Aufträge n der Beigeladenen 1 erzielt wurden . Im Jahr 2016 betrug der Gesamtumsatz rund Fr. 5'550. -- , da von noch Fr. 1'472.50 oder 26 % infolge Aufträge der B eigeladenen 1. Hieraus ergibt sich zumindest tendenziell keine ökonomische Abhängigkeit.
4.5
Nach dem Gesagten ergeben sich keine Gründe, weshalb die Einkünfte aus Auf trägen von der Beigeladenen 1 und 2 von der Qualifikation als Selbständig er werbende auszunehmen sind . D ie Beschwerdeführerin erscheint jedenfalls nicht eindeutig im Betrieb der Beigeladenen integriert, weshalb sie auch für die Ein künfte der Beigeladenen 1 und 2 als Selbständigerwerbende zu qualifizieren ist. Im Übrigen ist es im Sinne der Rechtsprechung nach Möglichkeit zu ver meiden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auf trag geber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unter schied lich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_1029/2012 vom 2 7. März 2013 E. 2.2 mit Hinweisen) . 5.
Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde mit der Folge, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 0. November 2017 aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit für die Bei ge ladenen 1 und 2 als selbständig Erwerbende zu gelten hat. 6 .
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Baraus lagen zu bemessen und vorliegend unter Berücksichti gung dieser Grundsätze auf Fr. 3’0 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Einkünfte der Beschwerde füh rerin von den Beigeladenen ( Y.___ AG und Z.___ GmbH) der Jahre 2015 und 2016 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ AG - Z.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler