Sachverhalt
1.
Dr. med. dent . X.___ , deutscher Staatsbürger , geboren 1947, ist in Deutsch land wohnhaft. Dort ist er als Zahnarzt für Kieferorthopädie tätig (vgl. Urk. 3/7) . Seit 1. Oktober 2011 praktiziert er (teilzeitlich) auch in der Schweiz bei der Y.___ . Für diese Tätigkeit meldete er sich bei der Ausgleichskasse M edisuisse als Selbständigerwerbender an ( Urk. 7/1). Da er damals in Deutschland (noch) in einem Angestelltenverhältnis tätig war, erfolgte die Versicherung s unterstellung in Deutschland ( Urk. 7/2-3).
Am
1. April 2013 nahm Dr. med. dent . X.___ in der Schweiz zusätzlich eine Tätigkeit als unselbständigerwerbender Za hnarzt bei der Z.___
auf ( Urk. 7/4). Dies meldete er der Medi suisse und teilte ihr gleichzeitig mit , dass er in Deutschland seit
1. Mai 2012 nicht mehr als unselbständig-, sondern nunmehr als selbständ igerwerbender Zahnarzt tätig sei ( Urk. 7/4- 5). Vor dem Hintergrund, dass a ufgrund der per
1. Apri l 2013 erfolgten Anstellung die Versicherungs un terstellung von Deutschland auf die Schweiz übergegangen wäre, stimmte am 9. Januar 2014 das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einer Ausnahme vereinbarung zu, gemäss welcher Dr. med. dent . X.___
für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 3 1. Dezember 2015 von den schweizerischen Rechts vorschriften über Soziale Sicherheit befreit wurde . Indes wurde darauf hingewie sen, dass keine weitere Verlängerung möglich sein werde ( Urk. 7/8 ). Zwischen zeitli ch, am 7. November 2013, hatte die Medisuisse Kenntnis von einem (unda tierten) Schreiben von Dr. med. dent . X.___ an seinen deutschen Versiche rungsträger erhalten , worin er erklärte, dass sich ab 1. Januar 2013 sein Status bei der Y.___ von «selbständig» in «angestellt» geändert habe, da die Praxis, in der er tätig sei, in eine AG umgeändert worden sei ( Urk. 7/7, inbs . Urk. 7/7/7).
Im April 2016 leitete die Medisuisse eine Abklärung der sozialversicherungsrecht lichen Unterstellung ein ( Urk. 7/9). In deren Rahmen erklärte Dr. med. dent . X.___ , dass er nach vor in Deutschland als selbständigerwerbender Zahnarzt tätig sei. Zudem sei er in der Schweiz noch bei der Y.___ im Nebenerwerb tätig. Aus der Erwerbstätigkeit in Deutschland habe er im 2016 ein Einkommen von Euro 60'000.-- respektive Fr. 65'000.-- generiert ( Urk. 7/10). Mit Schreiben vom 2 9. Juni 2016 teilte die Medisuisse ihm mit, dass er ab 1. Januar 2016 für die Gesamtheit der Erwerbseinkünfte in der Schweiz sozialversicherungsunter stellt und abgabepflichtig sei ( Urk. 7/13). In der Folge stellte Dr. med. dent . X.___ beim BSV ein neuerliches Gesuch um Befreiung von den schweizerischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit, welches am 2 1. November 2016 ab gelehnt wurde ( Urk. 7/16-17).
Am 2 4. Januar 2017 erliess die Medisuisse eine (provisorische) Beitragsverfügung für das Jahr 2016 basierend auf einem Einkommen von Fr. 65'000.--, gestützt auf die Selbstdeklaration von Dr. med. dent . X.___ ( Urk. 7/22/5-6, vgl. auch Urk. 7/7-8). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/22/1-4) wies die Medisuisse m it Entscheid vom 1 4. November 20 17 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Dr. med. dent . X.___ am 8. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es seien von ihm in der Schweiz keine sozial versicherungsrechtlichen Beiträge zu erheben ( Urk. 1 S. 2). Die Medisuisse schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 1. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Pa rteien mit Replik vom 2 2. Juni 2018 respektive mit Duplik vom 2 0. Juli 2018 an ihren Anträgen fest ( Urk. 14, 18). Mit Eingabe vom 2 8. August 2018 liess sich der Beschwerde führer nochmals zur Sache vernehmen ( Urk. 20), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 22). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2. 1.
Streitig beziehungsweise vorliegend einzig zu beurteilen ist , ob der Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2016 ( Urk. 2, 7/22/5-6) für die Gesamtheit seiner Erwerbseinkünfte in der Schweiz beitragspflichtig ist.
2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, das BSV habe ih n mit Schreiben vom 9. Januar 2014 für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 3 1. Dezember 2015 von der Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften über Sozia le Sicherheit befreit . Dass diese Ausnahme ab 1. Januar 2016 nicht mehr bewilligt worden sei, stelle einen Ermessensmissbrauch dar. Letztlich komme dies einem Berufsverbot gleich ( Urk. 1 S. 7) . Die ursprüngliche Bewilligung sei unter Verweis auf sein Alter erfolgt. Daran habe sich nichts geändert ( Urk. 1 S. 7) . Dass er nun auf seinen Einkünften , auch auf jenen, die er in Deutschland erziele, Abgaben bezahlen müsse, führe zu einer Doppelbelastung ( Urk. 1 S. 7 und 10) . Hinzu komme, dass er in der Schweiz gar keine Rentenansprüche erlangen mehr könne ( Urk. 1 S. 7). Was seine Tätigkeit bei der Y.___ anbelange, sei diese als selbständig erwerbende
zu qualifizieren ( Urk. 1 S. 8 , Urk. 14 S. 3 ). Zudem übe er in Deutsch land eine gleich gelagerte Tätigkeit aus. Dort gelte er als selbständigerwerbend . Dies habe daher auch für die Schweiz zu gelten ( Urk. 1 S. 9, Urk. 20 S. 1 f.). 2. 3
Die Medisuisse stellt sich auf den Standpunkt, dass die Nichterne uerung der Be willigung durch das BSV
nicht zu beanstanden sei ( Urk. 2 S. 2 , Urk. 6 S. 2 ). Eine Doppelbelastung liege nicht vor, da die Einkommen des Beschwerdeführers nur ein einziges Mal, nämlich in der Schweiz, belastet würden ( Urk. 2 S. 2 , Urk. 6 S. 3 ).
In Bezug auf die Tätigkeit bei der Y.___ liege eine unselbständige Erwerbstätigkeit vor. Der Beschwerdeführer habe sich denn auch in der Vergan genheit jahrelang als Arbeitnehmer der Y.___ bezeichnet ( Urk. 2 S. 2, Urk. 6 S. 2 , Urk. 18 S. 2 ). 3 . 3 .1
Es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. 3 .2
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei zügigkeit (FZA) ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden ( Art. 15 FZA) Anhangs II FZA (in der bis 3 1. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter einander insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 1 4. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit nehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend VO Nr. 1408/71), und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 2 1. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder gleichwertige Vorschriften an .
Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verord nungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher heit (nachfol gend: VO Nr. 883/
04) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1 6. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch führung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO Nr. 987 /
09) abgel öst worden (BGE 143 V 52 E. 6.1, BGE 141 V 246 E. 2.1). 3 .3
Diese neuen Verordnungen - in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung (somit einschliesslich der Änderung gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europä ischen Parlaments und des Rates vom 2 2. Mai 2012 zur Änderun g der Verord nung [EG] Nr. 883/ 04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit un d der Verordnung [EG] Nr. 987/ 09 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch führun g der Verordnung [EG] Nr. 883/04 ) - sind auf den hier zu beurteilenden Fall in zeitlicher, persönlicher und sachlich er Hinsicht anwendbar (vgl. auch BGE 144 V 127 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 3 .4 3 .4 .1
Titel II der VO Nr. 883/ 04 ( Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwenden den Rechtsvorschriften. Dabei l egt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/ 04 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der an wendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. 3 .4 .2
Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschrif ten des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach
Art. 13 Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften ( Art. 13 Abs. 2
VO 883/04).
Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbststän dige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmit gliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt ( lit . a) oder den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlic hen Teil ihrer Tätigkeit ausübt ( Art. 13 Abs. 3 VO 883/04). 3 .4.3
Für die Anwendung der Art. 13 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 3 VO 883/04 sind unter «Beschäftigung» (also eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis) bezie hungsweise «selbständiger Erwerbstätigkeit» diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitglied staats, in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird, als solche angesehen werden. Es bestehen mithin keine vertragsautonomen Definitionen im Sinne einer eigen ständigen gemeinschaftsrechtlichen Bedeutung, sondern es sind die Begriffsbe stimmungen im jeweiligen Landesrecht massgeblich (vgl. BGE 138 V 533 E. 5.2, Bundesgerichtsurteil 9C_560/15 vom 1 5. April 2016 E. 3.3.1 betreffend die - in haltl ich mit Art. 13 Abs. 2 und 3 VO 883/04 soweit id entischen - Art. 14a und 14c VO 1408/71 ; vgl. ferner Bundesgerichtsurteil 9C_539/18 vom 2 9. Januar 2019 E. 2.2 i.f . ). 3.4.4
Art. 16 Abs. 1 VO 883/ 04 sieht vor, dass z wei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten oder die von diesen Behörden be zeichneten Einrichtungen im Interesse bestimmter Personen oder Personengrup pen
im gemeinsamen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 11-15 vorse hen können .
4. 4.1
Art. 16 V0 883/04 soll nicht faktisch die Möglichkeit einer Rechtswahl einräu men . Anwendung findet diese Bestimmung insbesondere bei Entsendeverhäl tnis sen im Sinne von Art. 12 VO 883/04, wenn von vornher e in absehbar ist, dass die Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat den für eine Befreiung von einer Versi cherungsunterstellung in jenem Staat höchstzulässigen Zeitraum von 24 Monate übersteigt . In solchen Fällen soll Art. 16 VO 883/04 eine sac hgerechte Zuordnung ermöglichen
( Steinmeyer , Europäisches Sozialrecht, in: Fuchs [Hrs g.], Europäi sches Sozialrecht, 7. Aufl. 2017, S. 255). 4.2
Ein Anspruch auf eine Ausnahmeverei nbarung im Sinne von Art. 16 VO 883/04 besteht nicht. Es ist zwar richtig, dass das BSV die mit Schreiben vom
9. Januar 2014 gewährte Befreiung von der Versicherungsunterstellung in der Schweiz bis 3 1. Dezember 2015 mit dem Alter des Beschwerdeführer s begründete . Gleichzei tig wie s es darauf hi n, dass k eine Verlängerung gewährt würde ( Urk. 7/8). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das BSV am 2 1. November 2016 im angekündigten Sinne entschied und eine wei tere Befreiung der Ver sicherungsunterstellung ab 1. Januar 2016 ablehnte, auch wenn im Rahmen der erstmaligen Beurteilung aufgrund des Alters anders entschieden w o rde n war . Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf des Ermessensmissb rauchs ist abwegig. Art. 16 VO 883/04 will keine freie Rechtswahl ermöglichen. Der Beschwerdefüh rer will mit der Ausnahmegenehmigung permanent die Bes timmungen von Art. 11 bis 15 VO 883/04 umgehen. Dies ist aber nicht der Si nn von Art. 16 VO 883/0 4. Vielmehr sollen damit vorübergehende Abweichungen von kollisions rechtlichen Grundätzen ermöglicht werden, wie dies bei Entsendungen der Fall ist, die zwar befristet sind, aber die Dauer von 24 Monaten übersteigen. 4.3
Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verweigerung der weiteren Befreiung von der Versicherungsunterstellung einem Berufsverbot gleichkommen soll. Der Be schwerdeführer generiert den überwiegenden Teil seines Einkommens aus seiner (selbständigen) Tätigkeit in Deut schland (vgl. Urk. 7/16/ 1). Die mit Verfügung vom 2 4. Januar 2017 auf diesem Ei nkommen berechneten Beiträge für das Jahr 2016 betrugen Fr. 5'142.20 ( Urk. 3/4 = Urk. 7/22/5-6 ). Sie sind zwar proviso risch. Die definitive Festlegung dürfte aber nicht wesentlich höher liegen. Bei Beiträgen in d ieser Höhe kann keineswegs von einem unzulässigen Eingriff in die Wirt schaftsfreiheit oder gar von einem faktischen Berufsverbot gesprochen werden. 5. 5 .1
In Anwendung der allgemeinen kollisionsrechtlichen Grundsätze muss somit zu nächst nach schweizerische m Recht entschieden werden, ob die durch den Be schwerdeführer in der Schweiz erzielten Einkünfte aus selbstständiger oder un selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen. Erst dadurch lässt sich die zutreffende Kollisionsnorm und folglich das anwendbare Recht ermitteln (BGE 139 V 297
E. 2.3 ) . Ist nämlich die entsprechende Erwerbstätigkeit als un selbstständige zu qua lifizieren, hat auf Grund vo n Art. 13 Abs. 3 VO 883/04 eine Unterstellung unter die Rechtsordnung der Schweiz als desjenigen Staates zu erfolgen, in welchem der Beschwerdeführer die unselbstständige Tätigkeit ausübt. Ist hingegen, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, sowohl in der Schwei z als auch in Deutschland von selbstständigen Erwerbstätigkeiten auszugehen, ist er gestützt auf Art. 13 Abs. 2 VO 883/04 dem Recht des Wohnsitzstaats , also Deutschlands, zu unterstellen . Da die Qualifikation der Erwerbstätigkeit nach schweizerischem Recht zu erfolgen hat, ist unerheblich, wie die vom Beschwerdeführer in Deutsch land ausgeübte Tätigkeit als Zahnarzt aus dortiger Sicht eingeordnet wird (vgl. BGE 138 V 533 E. 5.2, Bundesgerichtsurteil 9C_560/15 vom 1 5. April 2016 E. 3.3.1). 5. 2
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bie ten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftli cher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitrags rechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der ge samten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE
144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 6 . 6 .1
Die Gesundheitsdirektion de s Kantons Zürich erteilte dem Beschwerdeführer am 2 2. November 2011
eine bis zum 2 1. September 2017 befristete Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung zum Zahnarzt ( Urk. 7/1/7 = Urk. 7/23/1). Gemäss damals geltender Praxis der Gesundheitsdirektion war es so, dass in einer ambu lanten zahnärztlichen Institution , organisiert in der Rechtsf orm einer AG oder einer GmbH , nur die zahnärztliche Leitung über eine Berufsausübungsbewilli gung verfügen durfte. Die übrigen Zahnärzte waren nur als Assistenzzahnärzte zugelassen ( Urk. 15). Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2013 bewilligte die Ge sundheitsdirektion der Y.___ deshalb die Beschäftigung des Beschwer deführers nur unter fachlicher Verantwortung der zahnärztlichen Leitung (sog. Assistenzbewilligung) . Explizit hielt sie fest, dass dem Beschwerdeführer im Rah men dieser Bewilligung die zahnärztliche Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung nicht gestattet sei ( Urk. 7/11). 6 .2
Dementsprechend gestalteten die Y.___ und der Beschwerdeführer ihr Vertragsv erhältnis in Form eines Arbeitsverhältnisses aus. Die erwähnte Praxis gab die Gesundheitsdirektion per 1. September 2015 zwar auf ( Urk. 15 S. 1 ). Da von hatte n die Y.___ und der Beschwerdeführer jedoch keine Kenntnis (vgl. Urk. 15 S. 2).
Eine Anpassung des bis 3 1. Dezember 2018 befristeten Ar beitsvertrags fand denn auch nicht statt ( Urk. 7/22/14). Im Fragebogen zu H ä nden der Medisuisse vom 2 5. Juni 2013 und in der Korrespondenz mit der deutschen Verbindungsstelle vom 1 5. Dezember 2013 un d 2 4. Januar 2017 qualifizierte sich der Beschwerdeführer in Hinblick auf die Tätigkeit bei der Y.___ stets als Unselbstän digerwerbender ( Urk. 7/6/6, 7/25/4). 6 .3
Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ge lt end macht, dass zwar formell ein Angestelltenverhältnis deklariert worden sei, jedoch sowohl die Y.___ als der Beschwerdeführer von einer selbständigen Tätigkeit aus gegangen seien ( Urk. 1 S. 8), ist er nicht zu hören. Im Arbeitsvertrag vom 1 5. De zember 2013, mit welchem das Vertragsverhältnis zwischen die sen beiden Par teien geregelt wird ( Urk. 7/22/9-15 = Urk. 7/ 25/7-13 ), überwiegen die Merkmale einer unselbs tändigen Erwerbstätigkeit klar. So werden ein fixes Arbeitspensum von 10 % ( Ziff. 3.1) , eine fixe Arbeitszeit mit 8 Stunden pro Woche (bei einem Arbeitspensum von 10 % ), welche sich nach den Öff nungszeiten und den Kunden der Zahnarztp raxis richtet ( Ziff. 3.2), ein e Treuepflicht ( Ziff. 3.3), ein Verbot von
Kundenabwerbung unter Androhung einer Konventionalstrafe im Widerhand lungsfall ( Ziff. 3.4 und 3.5), ein Lohn und eine Lohnfortzahlungspflicht ( Ziff. 4), ein Ferienanspruch ( Ziff.
5) und eine einmonatige Kündigungsfrist trotz Befris tung des Arbeitsverhältnisses ( Ziff. 6) statuiert . Demgegenüber fallen die Merk male, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, nicht massgebli ch ins Gewicht. Vereinbart ist ein Provisionslohn. Als Bruttolohn erhält der Beschwerdeführer 33 % des Nettoums atzes pro Monat, welcher auf den von den Patienten effektiv bezahlte n zahnärztlich e n Leistungen basiert ( Ziff. 4.1). Das Inkassorisiko trägt so mit der Beschwerdeführer. Dieses erschöpft sich jedoch darin , dass geleistete Ar beit nicht oder nicht vollständig entschädigt wird . Ein Risiko, darüber hinaus Kosten tragen zu müssen , besteht nicht. Insbesondere hat d er Beschwerdeführer keinen fixen Infra strukturkostenbeitrag zu entrichten (vgl. dazu auch BGE 144 V 111 E. 6.2.2). Entgegen seiner Ansicht vermag er sodann aus dem Umstand, dass er für die Reisekosten selber aufkommen muss , nichts zu seinen Gunsten abzu leiten ( Urk. 1 S. 9). Solch es entspricht in der Schweiz der Regel. Arbeitsorganisa torisch ist der Beschwerdeführer sehr wohl weisungsgebunden, was er in der Be schwerde zu verkennen scheint ( Urk. 1 S. 9) . Dass dies in fachlicher Hinsicht anders ist ( Urk. 1 S. 9), liegt aufgrund seiner Spezialisierung auf der Hand und spricht nicht gegen ein Arbeitsverhältnis.
Schliesslich hat die Verabgabung der deutschen Sozialversicherungsbeiträge nichts mit der Tätigkeit bei der Y.___ zu tun, wesha lb die Klausel im Arbeitsvertrag, wonach der Beschwerdeführer dafür verantwortlich ist
( Ziff. 8 ; vgl. ferner Urk. 1 S. 9 ) , nichts an vorliegender Beurteilung ändert. 6.4
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass keine unzumutbare Doppelbelastung im Sinne von Art. 1a Abs. 2 Bst. b AHVG vorliegt. Die Normen der V0 883/04 ver hindern eine solche. So ist der Beschwerdeführer für seine Einkünfte in der Schweiz, aber nicht in Deutschland beitragspflichtig. Hingegen trifft es zu, dass in der Schweiz nach Erreichen des Rentenalters die Beitragspflicht vorbehältlich des Rentnerfreibetrags fortbesteht, ohne dass dies im Falle des Beschwerdeführers einen Rentenanspruch begründet. Dies ist jedoch eine Konsequenz der bestehen den Rechtslage. 6.5
Nach dem Gesagten ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Y.___ als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Aufgrund von Art. 13 Abs. 3 VO 883/04 hat damit die Versicherungsunterstellung in der Schweiz zu erfolgen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Dr. med. dent . X.___ , deutscher Staatsbürger , geboren 1947, ist in Deutsch land wohnhaft. Dort ist er als Zahnarzt für Kieferorthopädie tätig (vgl. Urk. 3/7) . Seit 1. Oktober 2011 praktiziert er (teilzeitlich) auch in der Schweiz bei der Y.___ . Für diese Tätigkeit meldete er sich bei der Ausgleichskasse M edisuisse als Selbständigerwerbender an ( Urk. 7/1). Da er damals in Deutschland (noch) in einem Angestelltenverhältnis tätig war, erfolgte die Versicherung s unterstellung in Deutschland ( Urk. 7/2-3).
Am
1. April 2013 nahm Dr. med. dent . X.___ in der Schweiz zusätzlich eine Tätigkeit als unselbständigerwerbender Za hnarzt bei der Z.___
auf ( Urk. 7/4). Dies meldete er der Medi suisse und teilte ihr gleichzeitig mit , dass er in Deutschland seit
1. Mai 2012 nicht mehr als unselbständig-, sondern nunmehr als selbständ igerwerbender Zahnarzt tätig sei ( Urk. 7/4- 5). Vor dem Hintergrund, dass a ufgrund der per
1. Apri l 2013 erfolgten Anstellung die Versicherungs un terstellung von Deutschland auf die Schweiz übergegangen wäre, stimmte am 9. Januar 2014 das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einer Ausnahme vereinbarung zu, gemäss welcher Dr. med. dent . X.___
für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 3 1. Dezember 2015 von den schweizerischen Rechts vorschriften über Soziale Sicherheit befreit wurde . Indes wurde darauf hingewie sen, dass keine weitere Verlängerung möglich sein werde ( Urk. 7/8 ). Zwischen zeitli ch, am 7. November 2013, hatte die Medisuisse Kenntnis von einem (unda tierten) Schreiben von Dr. med. dent . X.___ an seinen deutschen Versiche rungsträger erhalten , worin er erklärte, dass sich ab 1. Januar 2013 sein Status bei der Y.___ von «selbständig» in «angestellt» geändert habe, da die Praxis, in der er tätig sei, in eine AG umgeändert worden sei ( Urk. 7/7, inbs . Urk. 7/7/7).
Im April 2016 leitete die Medisuisse eine Abklärung der sozialversicherungsrecht lichen Unterstellung ein ( Urk. 7/9). In deren Rahmen erklärte Dr. med. dent . X.___ , dass er nach vor in Deutschland als selbständigerwerbender Zahnarzt tätig sei. Zudem sei er in der Schweiz noch bei der Y.___ im Nebenerwerb tätig. Aus der Erwerbstätigkeit in Deutschland habe er im 2016 ein Einkommen von Euro 60'000.-- respektive Fr. 65'000.-- generiert ( Urk. 7/10). Mit Schreiben vom 2 9. Juni 2016 teilte die Medisuisse ihm mit, dass er ab 1. Januar 2016 für die Gesamtheit der Erwerbseinkünfte in der Schweiz sozialversicherungsunter stellt und abgabepflichtig sei ( Urk. 7/13). In der Folge stellte Dr. med. dent . X.___ beim BSV ein neuerliches Gesuch um Befreiung von den schweizerischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit, welches am 2 1. November 2016 ab gelehnt wurde ( Urk. 7/16-17).
Am 2 4. Januar 2017 erliess die Medisuisse eine (provisorische) Beitragsverfügung für das Jahr 2016 basierend auf einem Einkommen von Fr. 65'000.--, gestützt auf die Selbstdeklaration von Dr. med. dent . X.___ ( Urk. 7/22/5-6, vgl. auch Urk. 7/7-8). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/22/1-4) wies die Medisuisse m it Entscheid vom 1 4. November 20 17 ab ( Urk. 2).
E. 2 1.
Streitig beziehungsweise vorliegend einzig zu beurteilen ist , ob der Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2016 ( Urk. 2, 7/22/5-6) für die Gesamtheit seiner Erwerbseinkünfte in der Schweiz beitragspflichtig ist.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das BSV habe ih n mit Schreiben vom 9. Januar 2014 für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 3 1. Dezember 2015 von der Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften über Sozia le Sicherheit befreit . Dass diese Ausnahme ab 1. Januar 2016 nicht mehr bewilligt worden sei, stelle einen Ermessensmissbrauch dar. Letztlich komme dies einem Berufsverbot gleich ( Urk. 1 S. 7) . Die ursprüngliche Bewilligung sei unter Verweis auf sein Alter erfolgt. Daran habe sich nichts geändert ( Urk. 1 S. 7) . Dass er nun auf seinen Einkünften , auch auf jenen, die er in Deutschland erziele, Abgaben bezahlen müsse, führe zu einer Doppelbelastung ( Urk. 1 S. 7 und 10) . Hinzu komme, dass er in der Schweiz gar keine Rentenansprüche erlangen mehr könne ( Urk. 1 S. 7). Was seine Tätigkeit bei der Y.___ anbelange, sei diese als selbständig erwerbende
zu qualifizieren ( Urk. 1 S. 8 , Urk. 14 S. 3 ). Zudem übe er in Deutsch land eine gleich gelagerte Tätigkeit aus. Dort gelte er als selbständigerwerbend . Dies habe daher auch für die Schweiz zu gelten ( Urk. 1 S. 9, Urk. 20 S. 1 f.).
E. 3 Die Medisuisse stellt sich auf den Standpunkt, dass die Nichterne uerung der Be willigung durch das BSV
nicht zu beanstanden sei ( Urk. 2 S. 2 , Urk.
E. 3.4 und 3.5), ein Lohn und eine Lohnfortzahlungspflicht ( Ziff. 4), ein Ferienanspruch ( Ziff.
5) und eine einmonatige Kündigungsfrist trotz Befris tung des Arbeitsverhältnisses ( Ziff. 6) statuiert . Demgegenüber fallen die Merk male, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, nicht massgebli ch ins Gewicht. Vereinbart ist ein Provisionslohn. Als Bruttolohn erhält der Beschwerdeführer 33 % des Nettoums atzes pro Monat, welcher auf den von den Patienten effektiv bezahlte n zahnärztlich e n Leistungen basiert ( Ziff. 4.1). Das Inkassorisiko trägt so mit der Beschwerdeführer. Dieses erschöpft sich jedoch darin , dass geleistete Ar beit nicht oder nicht vollständig entschädigt wird . Ein Risiko, darüber hinaus Kosten tragen zu müssen , besteht nicht. Insbesondere hat d er Beschwerdeführer keinen fixen Infra strukturkostenbeitrag zu entrichten (vgl. dazu auch BGE 144 V 111 E. 6.2.2). Entgegen seiner Ansicht vermag er sodann aus dem Umstand, dass er für die Reisekosten selber aufkommen muss , nichts zu seinen Gunsten abzu leiten ( Urk. 1 S. 9). Solch es entspricht in der Schweiz der Regel. Arbeitsorganisa torisch ist der Beschwerdeführer sehr wohl weisungsgebunden, was er in der Be schwerde zu verkennen scheint ( Urk. 1 S. 9) . Dass dies in fachlicher Hinsicht anders ist ( Urk. 1 S. 9), liegt aufgrund seiner Spezialisierung auf der Hand und spricht nicht gegen ein Arbeitsverhältnis.
Schliesslich hat die Verabgabung der deutschen Sozialversicherungsbeiträge nichts mit der Tätigkeit bei der Y.___ zu tun, wesha lb die Klausel im Arbeitsvertrag, wonach der Beschwerdeführer dafür verantwortlich ist
( Ziff. 8 ; vgl. ferner Urk. 1 S. 9 ) , nichts an vorliegender Beurteilung ändert.
E. 6 S. 2 , Urk. 18 S. 2 ). 3 . 3 .1
Es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. 3 .2
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art.
E. 6.4 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass keine unzumutbare Doppelbelastung im Sinne von Art. 1a Abs. 2 Bst. b AHVG vorliegt. Die Normen der V0 883/04 ver hindern eine solche. So ist der Beschwerdeführer für seine Einkünfte in der Schweiz, aber nicht in Deutschland beitragspflichtig. Hingegen trifft es zu, dass in der Schweiz nach Erreichen des Rentenalters die Beitragspflicht vorbehältlich des Rentnerfreibetrags fortbesteht, ohne dass dies im Falle des Beschwerdeführers einen Rentenanspruch begründet. Dies ist jedoch eine Konsequenz der bestehen den Rechtslage.
E. 6.5 Nach dem Gesagten ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Y.___ als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Aufgrund von Art. 13 Abs. 3 VO 883/04 hat damit die Versicherungsunterstellung in der Schweiz zu erfolgen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger
E. 8 des Abkommens vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei zügigkeit (FZA) ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden ( Art. 15 FZA) Anhangs II FZA (in der bis 3 1. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter einander insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 1 4. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit nehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend VO Nr. 1408/71), und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 2 1. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder gleichwertige Vorschriften an .
Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verord nungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher heit (nachfol gend: VO Nr. 883/
04) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1 6. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch führung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO Nr. 987 /
09) abgel öst worden (BGE 143 V 52 E. 6.1, BGE 141 V 246 E. 2.1). 3 .3
Diese neuen Verordnungen - in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung (somit einschliesslich der Änderung gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europä ischen Parlaments und des Rates vom 2 2. Mai 2012 zur Änderun g der Verord nung [EG] Nr. 883/ 04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit un d der Verordnung [EG] Nr. 987/
E. 09 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch führun g der Verordnung [EG] Nr. 883/04 ) - sind auf den hier zu beurteilenden Fall in zeitlicher, persönlicher und sachlich er Hinsicht anwendbar (vgl. auch BGE 144 V 127 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 3 .4 3 .4 .1
Titel II der VO Nr. 883/ 04 ( Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwenden den Rechtsvorschriften. Dabei l egt Art.
E. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/ 04 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der an wendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. 3 .4 .2
Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschrif ten des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach
Art.
E. 13 Abs. 2 und 3 VO 883/04 soweit id entischen - Art. 14a und 14c VO 1408/71 ; vgl. ferner Bundesgerichtsurteil 9C_539/18 vom 2 9. Januar 2019 E. 2.2 i.f . ). 3.4.4
Art.
E. 16 VO 883/0 4. Vielmehr sollen damit vorübergehende Abweichungen von kollisions rechtlichen Grundätzen ermöglicht werden, wie dies bei Entsendungen der Fall ist, die zwar befristet sind, aber die Dauer von 24 Monaten übersteigen. 4.3
Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verweigerung der weiteren Befreiung von der Versicherungsunterstellung einem Berufsverbot gleichkommen soll. Der Be schwerdeführer generiert den überwiegenden Teil seines Einkommens aus seiner (selbständigen) Tätigkeit in Deut schland (vgl. Urk. 7/16/ 1). Die mit Verfügung vom 2 4. Januar 2017 auf diesem Ei nkommen berechneten Beiträge für das Jahr 2016 betrugen Fr. 5'142.20 ( Urk. 3/4 = Urk. 7/22/5-6 ). Sie sind zwar proviso risch. Die definitive Festlegung dürfte aber nicht wesentlich höher liegen. Bei Beiträgen in d ieser Höhe kann keineswegs von einem unzulässigen Eingriff in die Wirt schaftsfreiheit oder gar von einem faktischen Berufsverbot gesprochen werden. 5. 5 .1
In Anwendung der allgemeinen kollisionsrechtlichen Grundsätze muss somit zu nächst nach schweizerische m Recht entschieden werden, ob die durch den Be schwerdeführer in der Schweiz erzielten Einkünfte aus selbstständiger oder un selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen. Erst dadurch lässt sich die zutreffende Kollisionsnorm und folglich das anwendbare Recht ermitteln (BGE 139 V 297
E. 2.3 ) . Ist nämlich die entsprechende Erwerbstätigkeit als un selbstständige zu qua lifizieren, hat auf Grund vo n Art. 13 Abs. 3 VO 883/04 eine Unterstellung unter die Rechtsordnung der Schweiz als desjenigen Staates zu erfolgen, in welchem der Beschwerdeführer die unselbstständige Tätigkeit ausübt. Ist hingegen, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, sowohl in der Schwei z als auch in Deutschland von selbstständigen Erwerbstätigkeiten auszugehen, ist er gestützt auf Art. 13 Abs. 2 VO 883/04 dem Recht des Wohnsitzstaats , also Deutschlands, zu unterstellen . Da die Qualifikation der Erwerbstätigkeit nach schweizerischem Recht zu erfolgen hat, ist unerheblich, wie die vom Beschwerdeführer in Deutsch land ausgeübte Tätigkeit als Zahnarzt aus dortiger Sicht eingeordnet wird (vgl. BGE 138 V 533 E. 5.2, Bundesgerichtsurteil 9C_560/15 vom 1 5. April 2016 E. 3.3.1). 5. 2
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bie ten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftli cher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitrags rechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der ge samten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE
144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 6 . 6 .1
Die Gesundheitsdirektion de s Kantons Zürich erteilte dem Beschwerdeführer am 2 2. November 2011
eine bis zum 2 1. September 2017 befristete Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung zum Zahnarzt ( Urk. 7/1/7 = Urk. 7/23/1). Gemäss damals geltender Praxis der Gesundheitsdirektion war es so, dass in einer ambu lanten zahnärztlichen Institution , organisiert in der Rechtsf orm einer AG oder einer GmbH , nur die zahnärztliche Leitung über eine Berufsausübungsbewilli gung verfügen durfte. Die übrigen Zahnärzte waren nur als Assistenzzahnärzte zugelassen ( Urk. 15). Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2013 bewilligte die Ge sundheitsdirektion der Y.___ deshalb die Beschäftigung des Beschwer deführers nur unter fachlicher Verantwortung der zahnärztlichen Leitung (sog. Assistenzbewilligung) . Explizit hielt sie fest, dass dem Beschwerdeführer im Rah men dieser Bewilligung die zahnärztliche Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung nicht gestattet sei ( Urk. 7/11). 6 .2
Dementsprechend gestalteten die Y.___ und der Beschwerdeführer ihr Vertragsv erhältnis in Form eines Arbeitsverhältnisses aus. Die erwähnte Praxis gab die Gesundheitsdirektion per 1. September 2015 zwar auf ( Urk. 15 S. 1 ). Da von hatte n die Y.___ und der Beschwerdeführer jedoch keine Kenntnis (vgl. Urk. 15 S. 2).
Eine Anpassung des bis 3 1. Dezember 2018 befristeten Ar beitsvertrags fand denn auch nicht statt ( Urk. 7/22/14). Im Fragebogen zu H ä nden der Medisuisse vom 2 5. Juni 2013 und in der Korrespondenz mit der deutschen Verbindungsstelle vom 1 5. Dezember 2013 un d 2 4. Januar 2017 qualifizierte sich der Beschwerdeführer in Hinblick auf die Tätigkeit bei der Y.___ stets als Unselbstän digerwerbender ( Urk. 7/6/6, 7/25/4). 6 .3
Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ge lt end macht, dass zwar formell ein Angestelltenverhältnis deklariert worden sei, jedoch sowohl die Y.___ als der Beschwerdeführer von einer selbständigen Tätigkeit aus gegangen seien ( Urk. 1 S. 8), ist er nicht zu hören. Im Arbeitsvertrag vom 1 5. De zember 2013, mit welchem das Vertragsverhältnis zwischen die sen beiden Par teien geregelt wird ( Urk. 7/22/9-15 = Urk. 7/ 25/7-13 ), überwiegen die Merkmale einer unselbs tändigen Erwerbstätigkeit klar. So werden ein fixes Arbeitspensum von 10 % ( Ziff. 3.1) , eine fixe Arbeitszeit mit 8 Stunden pro Woche (bei einem Arbeitspensum von 10 % ), welche sich nach den Öff nungszeiten und den Kunden der Zahnarztp raxis richtet ( Ziff. 3.2), ein e Treuepflicht ( Ziff. 3.3), ein Verbot von
Kundenabwerbung unter Androhung einer Konventionalstrafe im Widerhand lungsfall ( Ziff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2018.00003
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
9. August 2019 in Sachen Dr. med. dent . X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich gegen medisuisse Ausgleichskasse Oberer Graben 37, Postfach, 9001 St. Gallen Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Dr. med. dent . X.___ , deutscher Staatsbürger , geboren 1947, ist in Deutsch land wohnhaft. Dort ist er als Zahnarzt für Kieferorthopädie tätig (vgl. Urk. 3/7) . Seit 1. Oktober 2011 praktiziert er (teilzeitlich) auch in der Schweiz bei der Y.___ . Für diese Tätigkeit meldete er sich bei der Ausgleichskasse M edisuisse als Selbständigerwerbender an ( Urk. 7/1). Da er damals in Deutschland (noch) in einem Angestelltenverhältnis tätig war, erfolgte die Versicherung s unterstellung in Deutschland ( Urk. 7/2-3).
Am
1. April 2013 nahm Dr. med. dent . X.___ in der Schweiz zusätzlich eine Tätigkeit als unselbständigerwerbender Za hnarzt bei der Z.___
auf ( Urk. 7/4). Dies meldete er der Medi suisse und teilte ihr gleichzeitig mit , dass er in Deutschland seit
1. Mai 2012 nicht mehr als unselbständig-, sondern nunmehr als selbständ igerwerbender Zahnarzt tätig sei ( Urk. 7/4- 5). Vor dem Hintergrund, dass a ufgrund der per
1. Apri l 2013 erfolgten Anstellung die Versicherungs un terstellung von Deutschland auf die Schweiz übergegangen wäre, stimmte am 9. Januar 2014 das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einer Ausnahme vereinbarung zu, gemäss welcher Dr. med. dent . X.___
für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 3 1. Dezember 2015 von den schweizerischen Rechts vorschriften über Soziale Sicherheit befreit wurde . Indes wurde darauf hingewie sen, dass keine weitere Verlängerung möglich sein werde ( Urk. 7/8 ). Zwischen zeitli ch, am 7. November 2013, hatte die Medisuisse Kenntnis von einem (unda tierten) Schreiben von Dr. med. dent . X.___ an seinen deutschen Versiche rungsträger erhalten , worin er erklärte, dass sich ab 1. Januar 2013 sein Status bei der Y.___ von «selbständig» in «angestellt» geändert habe, da die Praxis, in der er tätig sei, in eine AG umgeändert worden sei ( Urk. 7/7, inbs . Urk. 7/7/7).
Im April 2016 leitete die Medisuisse eine Abklärung der sozialversicherungsrecht lichen Unterstellung ein ( Urk. 7/9). In deren Rahmen erklärte Dr. med. dent . X.___ , dass er nach vor in Deutschland als selbständigerwerbender Zahnarzt tätig sei. Zudem sei er in der Schweiz noch bei der Y.___ im Nebenerwerb tätig. Aus der Erwerbstätigkeit in Deutschland habe er im 2016 ein Einkommen von Euro 60'000.-- respektive Fr. 65'000.-- generiert ( Urk. 7/10). Mit Schreiben vom 2 9. Juni 2016 teilte die Medisuisse ihm mit, dass er ab 1. Januar 2016 für die Gesamtheit der Erwerbseinkünfte in der Schweiz sozialversicherungsunter stellt und abgabepflichtig sei ( Urk. 7/13). In der Folge stellte Dr. med. dent . X.___ beim BSV ein neuerliches Gesuch um Befreiung von den schweizerischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit, welches am 2 1. November 2016 ab gelehnt wurde ( Urk. 7/16-17).
Am 2 4. Januar 2017 erliess die Medisuisse eine (provisorische) Beitragsverfügung für das Jahr 2016 basierend auf einem Einkommen von Fr. 65'000.--, gestützt auf die Selbstdeklaration von Dr. med. dent . X.___ ( Urk. 7/22/5-6, vgl. auch Urk. 7/7-8). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/22/1-4) wies die Medisuisse m it Entscheid vom 1 4. November 20 17 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Dr. med. dent . X.___ am 8. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es seien von ihm in der Schweiz keine sozial versicherungsrechtlichen Beiträge zu erheben ( Urk. 1 S. 2). Die Medisuisse schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 1. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Pa rteien mit Replik vom 2 2. Juni 2018 respektive mit Duplik vom 2 0. Juli 2018 an ihren Anträgen fest ( Urk. 14, 18). Mit Eingabe vom 2 8. August 2018 liess sich der Beschwerde führer nochmals zur Sache vernehmen ( Urk. 20), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 22). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2. 1.
Streitig beziehungsweise vorliegend einzig zu beurteilen ist , ob der Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2016 ( Urk. 2, 7/22/5-6) für die Gesamtheit seiner Erwerbseinkünfte in der Schweiz beitragspflichtig ist.
2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, das BSV habe ih n mit Schreiben vom 9. Januar 2014 für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 3 1. Dezember 2015 von der Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften über Sozia le Sicherheit befreit . Dass diese Ausnahme ab 1. Januar 2016 nicht mehr bewilligt worden sei, stelle einen Ermessensmissbrauch dar. Letztlich komme dies einem Berufsverbot gleich ( Urk. 1 S. 7) . Die ursprüngliche Bewilligung sei unter Verweis auf sein Alter erfolgt. Daran habe sich nichts geändert ( Urk. 1 S. 7) . Dass er nun auf seinen Einkünften , auch auf jenen, die er in Deutschland erziele, Abgaben bezahlen müsse, führe zu einer Doppelbelastung ( Urk. 1 S. 7 und 10) . Hinzu komme, dass er in der Schweiz gar keine Rentenansprüche erlangen mehr könne ( Urk. 1 S. 7). Was seine Tätigkeit bei der Y.___ anbelange, sei diese als selbständig erwerbende
zu qualifizieren ( Urk. 1 S. 8 , Urk. 14 S. 3 ). Zudem übe er in Deutsch land eine gleich gelagerte Tätigkeit aus. Dort gelte er als selbständigerwerbend . Dies habe daher auch für die Schweiz zu gelten ( Urk. 1 S. 9, Urk. 20 S. 1 f.). 2. 3
Die Medisuisse stellt sich auf den Standpunkt, dass die Nichterne uerung der Be willigung durch das BSV
nicht zu beanstanden sei ( Urk. 2 S. 2 , Urk. 6 S. 2 ). Eine Doppelbelastung liege nicht vor, da die Einkommen des Beschwerdeführers nur ein einziges Mal, nämlich in der Schweiz, belastet würden ( Urk. 2 S. 2 , Urk. 6 S. 3 ).
In Bezug auf die Tätigkeit bei der Y.___ liege eine unselbständige Erwerbstätigkeit vor. Der Beschwerdeführer habe sich denn auch in der Vergan genheit jahrelang als Arbeitnehmer der Y.___ bezeichnet ( Urk. 2 S. 2, Urk. 6 S. 2 , Urk. 18 S. 2 ). 3 . 3 .1
Es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. 3 .2
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei zügigkeit (FZA) ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden ( Art. 15 FZA) Anhangs II FZA (in der bis 3 1. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter einander insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 1 4. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit nehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend VO Nr. 1408/71), und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 2 1. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder gleichwertige Vorschriften an .
Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verord nungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher heit (nachfol gend: VO Nr. 883/
04) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1 6. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch führung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO Nr. 987 /
09) abgel öst worden (BGE 143 V 52 E. 6.1, BGE 141 V 246 E. 2.1). 3 .3
Diese neuen Verordnungen - in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung (somit einschliesslich der Änderung gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europä ischen Parlaments und des Rates vom 2 2. Mai 2012 zur Änderun g der Verord nung [EG] Nr. 883/ 04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit un d der Verordnung [EG] Nr. 987/ 09 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch führun g der Verordnung [EG] Nr. 883/04 ) - sind auf den hier zu beurteilenden Fall in zeitlicher, persönlicher und sachlich er Hinsicht anwendbar (vgl. auch BGE 144 V 127 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 3 .4 3 .4 .1
Titel II der VO Nr. 883/ 04 ( Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwenden den Rechtsvorschriften. Dabei l egt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/ 04 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der an wendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. 3 .4 .2
Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschrif ten des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach
Art. 13 Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften ( Art. 13 Abs. 2
VO 883/04).
Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbststän dige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmit gliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt ( lit . a) oder den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlic hen Teil ihrer Tätigkeit ausübt ( Art. 13 Abs. 3 VO 883/04). 3 .4.3
Für die Anwendung der Art. 13 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 3 VO 883/04 sind unter «Beschäftigung» (also eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis) bezie hungsweise «selbständiger Erwerbstätigkeit» diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitglied staats, in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird, als solche angesehen werden. Es bestehen mithin keine vertragsautonomen Definitionen im Sinne einer eigen ständigen gemeinschaftsrechtlichen Bedeutung, sondern es sind die Begriffsbe stimmungen im jeweiligen Landesrecht massgeblich (vgl. BGE 138 V 533 E. 5.2, Bundesgerichtsurteil 9C_560/15 vom 1 5. April 2016 E. 3.3.1 betreffend die - in haltl ich mit Art. 13 Abs. 2 und 3 VO 883/04 soweit id entischen - Art. 14a und 14c VO 1408/71 ; vgl. ferner Bundesgerichtsurteil 9C_539/18 vom 2 9. Januar 2019 E. 2.2 i.f . ). 3.4.4
Art. 16 Abs. 1 VO 883/ 04 sieht vor, dass z wei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten oder die von diesen Behörden be zeichneten Einrichtungen im Interesse bestimmter Personen oder Personengrup pen
im gemeinsamen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 11-15 vorse hen können .
4. 4.1
Art. 16 V0 883/04 soll nicht faktisch die Möglichkeit einer Rechtswahl einräu men . Anwendung findet diese Bestimmung insbesondere bei Entsendeverhäl tnis sen im Sinne von Art. 12 VO 883/04, wenn von vornher e in absehbar ist, dass die Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat den für eine Befreiung von einer Versi cherungsunterstellung in jenem Staat höchstzulässigen Zeitraum von 24 Monate übersteigt . In solchen Fällen soll Art. 16 VO 883/04 eine sac hgerechte Zuordnung ermöglichen
( Steinmeyer , Europäisches Sozialrecht, in: Fuchs [Hrs g.], Europäi sches Sozialrecht, 7. Aufl. 2017, S. 255). 4.2
Ein Anspruch auf eine Ausnahmeverei nbarung im Sinne von Art. 16 VO 883/04 besteht nicht. Es ist zwar richtig, dass das BSV die mit Schreiben vom
9. Januar 2014 gewährte Befreiung von der Versicherungsunterstellung in der Schweiz bis 3 1. Dezember 2015 mit dem Alter des Beschwerdeführer s begründete . Gleichzei tig wie s es darauf hi n, dass k eine Verlängerung gewährt würde ( Urk. 7/8). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das BSV am 2 1. November 2016 im angekündigten Sinne entschied und eine wei tere Befreiung der Ver sicherungsunterstellung ab 1. Januar 2016 ablehnte, auch wenn im Rahmen der erstmaligen Beurteilung aufgrund des Alters anders entschieden w o rde n war . Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf des Ermessensmissb rauchs ist abwegig. Art. 16 VO 883/04 will keine freie Rechtswahl ermöglichen. Der Beschwerdefüh rer will mit der Ausnahmegenehmigung permanent die Bes timmungen von Art. 11 bis 15 VO 883/04 umgehen. Dies ist aber nicht der Si nn von Art. 16 VO 883/0 4. Vielmehr sollen damit vorübergehende Abweichungen von kollisions rechtlichen Grundätzen ermöglicht werden, wie dies bei Entsendungen der Fall ist, die zwar befristet sind, aber die Dauer von 24 Monaten übersteigen. 4.3
Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verweigerung der weiteren Befreiung von der Versicherungsunterstellung einem Berufsverbot gleichkommen soll. Der Be schwerdeführer generiert den überwiegenden Teil seines Einkommens aus seiner (selbständigen) Tätigkeit in Deut schland (vgl. Urk. 7/16/ 1). Die mit Verfügung vom 2 4. Januar 2017 auf diesem Ei nkommen berechneten Beiträge für das Jahr 2016 betrugen Fr. 5'142.20 ( Urk. 3/4 = Urk. 7/22/5-6 ). Sie sind zwar proviso risch. Die definitive Festlegung dürfte aber nicht wesentlich höher liegen. Bei Beiträgen in d ieser Höhe kann keineswegs von einem unzulässigen Eingriff in die Wirt schaftsfreiheit oder gar von einem faktischen Berufsverbot gesprochen werden. 5. 5 .1
In Anwendung der allgemeinen kollisionsrechtlichen Grundsätze muss somit zu nächst nach schweizerische m Recht entschieden werden, ob die durch den Be schwerdeführer in der Schweiz erzielten Einkünfte aus selbstständiger oder un selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen. Erst dadurch lässt sich die zutreffende Kollisionsnorm und folglich das anwendbare Recht ermitteln (BGE 139 V 297
E. 2.3 ) . Ist nämlich die entsprechende Erwerbstätigkeit als un selbstständige zu qua lifizieren, hat auf Grund vo n Art. 13 Abs. 3 VO 883/04 eine Unterstellung unter die Rechtsordnung der Schweiz als desjenigen Staates zu erfolgen, in welchem der Beschwerdeführer die unselbstständige Tätigkeit ausübt. Ist hingegen, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, sowohl in der Schwei z als auch in Deutschland von selbstständigen Erwerbstätigkeiten auszugehen, ist er gestützt auf Art. 13 Abs. 2 VO 883/04 dem Recht des Wohnsitzstaats , also Deutschlands, zu unterstellen . Da die Qualifikation der Erwerbstätigkeit nach schweizerischem Recht zu erfolgen hat, ist unerheblich, wie die vom Beschwerdeführer in Deutsch land ausgeübte Tätigkeit als Zahnarzt aus dortiger Sicht eingeordnet wird (vgl. BGE 138 V 533 E. 5.2, Bundesgerichtsurteil 9C_560/15 vom 1 5. April 2016 E. 3.3.1). 5. 2
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bie ten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftli cher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitrags rechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der ge samten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE
144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 6 . 6 .1
Die Gesundheitsdirektion de s Kantons Zürich erteilte dem Beschwerdeführer am 2 2. November 2011
eine bis zum 2 1. September 2017 befristete Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung zum Zahnarzt ( Urk. 7/1/7 = Urk. 7/23/1). Gemäss damals geltender Praxis der Gesundheitsdirektion war es so, dass in einer ambu lanten zahnärztlichen Institution , organisiert in der Rechtsf orm einer AG oder einer GmbH , nur die zahnärztliche Leitung über eine Berufsausübungsbewilli gung verfügen durfte. Die übrigen Zahnärzte waren nur als Assistenzzahnärzte zugelassen ( Urk. 15). Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2013 bewilligte die Ge sundheitsdirektion der Y.___ deshalb die Beschäftigung des Beschwer deführers nur unter fachlicher Verantwortung der zahnärztlichen Leitung (sog. Assistenzbewilligung) . Explizit hielt sie fest, dass dem Beschwerdeführer im Rah men dieser Bewilligung die zahnärztliche Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung nicht gestattet sei ( Urk. 7/11). 6 .2
Dementsprechend gestalteten die Y.___ und der Beschwerdeführer ihr Vertragsv erhältnis in Form eines Arbeitsverhältnisses aus. Die erwähnte Praxis gab die Gesundheitsdirektion per 1. September 2015 zwar auf ( Urk. 15 S. 1 ). Da von hatte n die Y.___ und der Beschwerdeführer jedoch keine Kenntnis (vgl. Urk. 15 S. 2).
Eine Anpassung des bis 3 1. Dezember 2018 befristeten Ar beitsvertrags fand denn auch nicht statt ( Urk. 7/22/14). Im Fragebogen zu H ä nden der Medisuisse vom 2 5. Juni 2013 und in der Korrespondenz mit der deutschen Verbindungsstelle vom 1 5. Dezember 2013 un d 2 4. Januar 2017 qualifizierte sich der Beschwerdeführer in Hinblick auf die Tätigkeit bei der Y.___ stets als Unselbstän digerwerbender ( Urk. 7/6/6, 7/25/4). 6 .3
Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ge lt end macht, dass zwar formell ein Angestelltenverhältnis deklariert worden sei, jedoch sowohl die Y.___ als der Beschwerdeführer von einer selbständigen Tätigkeit aus gegangen seien ( Urk. 1 S. 8), ist er nicht zu hören. Im Arbeitsvertrag vom 1 5. De zember 2013, mit welchem das Vertragsverhältnis zwischen die sen beiden Par teien geregelt wird ( Urk. 7/22/9-15 = Urk. 7/ 25/7-13 ), überwiegen die Merkmale einer unselbs tändigen Erwerbstätigkeit klar. So werden ein fixes Arbeitspensum von 10 % ( Ziff. 3.1) , eine fixe Arbeitszeit mit 8 Stunden pro Woche (bei einem Arbeitspensum von 10 % ), welche sich nach den Öff nungszeiten und den Kunden der Zahnarztp raxis richtet ( Ziff. 3.2), ein e Treuepflicht ( Ziff. 3.3), ein Verbot von
Kundenabwerbung unter Androhung einer Konventionalstrafe im Widerhand lungsfall ( Ziff. 3.4 und 3.5), ein Lohn und eine Lohnfortzahlungspflicht ( Ziff. 4), ein Ferienanspruch ( Ziff.
5) und eine einmonatige Kündigungsfrist trotz Befris tung des Arbeitsverhältnisses ( Ziff. 6) statuiert . Demgegenüber fallen die Merk male, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, nicht massgebli ch ins Gewicht. Vereinbart ist ein Provisionslohn. Als Bruttolohn erhält der Beschwerdeführer 33 % des Nettoums atzes pro Monat, welcher auf den von den Patienten effektiv bezahlte n zahnärztlich e n Leistungen basiert ( Ziff. 4.1). Das Inkassorisiko trägt so mit der Beschwerdeführer. Dieses erschöpft sich jedoch darin , dass geleistete Ar beit nicht oder nicht vollständig entschädigt wird . Ein Risiko, darüber hinaus Kosten tragen zu müssen , besteht nicht. Insbesondere hat d er Beschwerdeführer keinen fixen Infra strukturkostenbeitrag zu entrichten (vgl. dazu auch BGE 144 V 111 E. 6.2.2). Entgegen seiner Ansicht vermag er sodann aus dem Umstand, dass er für die Reisekosten selber aufkommen muss , nichts zu seinen Gunsten abzu leiten ( Urk. 1 S. 9). Solch es entspricht in der Schweiz der Regel. Arbeitsorganisa torisch ist der Beschwerdeführer sehr wohl weisungsgebunden, was er in der Be schwerde zu verkennen scheint ( Urk. 1 S. 9) . Dass dies in fachlicher Hinsicht anders ist ( Urk. 1 S. 9), liegt aufgrund seiner Spezialisierung auf der Hand und spricht nicht gegen ein Arbeitsverhältnis.
Schliesslich hat die Verabgabung der deutschen Sozialversicherungsbeiträge nichts mit der Tätigkeit bei der Y.___ zu tun, wesha lb die Klausel im Arbeitsvertrag, wonach der Beschwerdeführer dafür verantwortlich ist
( Ziff. 8 ; vgl. ferner Urk. 1 S. 9 ) , nichts an vorliegender Beurteilung ändert. 6.4
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass keine unzumutbare Doppelbelastung im Sinne von Art. 1a Abs. 2 Bst. b AHVG vorliegt. Die Normen der V0 883/04 ver hindern eine solche. So ist der Beschwerdeführer für seine Einkünfte in der Schweiz, aber nicht in Deutschland beitragspflichtig. Hingegen trifft es zu, dass in der Schweiz nach Erreichen des Rentenalters die Beitragspflicht vorbehältlich des Rentnerfreibetrags fortbesteht, ohne dass dies im Falle des Beschwerdeführers einen Rentenanspruch begründet. Dies ist jedoch eine Konsequenz der bestehen den Rechtslage. 6.5
Nach dem Gesagten ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Y.___ als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Aufgrund von Art. 13 Abs. 3 VO 883/04 hat damit die Versicherungsunterstellung in der Schweiz zu erfolgen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger