Sachverhalt
1. 1.1
Mit Verfügung vom 20. September 2013 (Urk. 7/89) setzte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2010 auf Fr. 38'726.40 (inklusive Verwal tungskosten) fest , basierend auf einem totalen Erwerbseinkommen von Fr. 397'790. .
Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 (Urk. 7/78) ersuchte X.___ um Herabsetzung der Beiträge. Am 11. April 2014 forderte ihn die Ausgleichs kasse auf, binnen angesetzter Frist diverse Belege einzureichen (Urk. 7/77). Nach dem der Ausgleichskasse trotz mehrmals erstreckter Frist nicht sämtliche ange forderten Dokumente eingereicht worden waren, trat sie auf das Herabsetzungs gesuch mit Verfügung vom 28. Juli 2014 (Urk. 7/61) nicht ein. Die Ausgleichs kasse führte dabei aus, dass sie auf ein erneutes Herabsetzungsgesuch eintreten werde, falls die angeforderten Belege eingereicht würden. 1.2
In der Folge reichte X.___ verschiedene Unterlagen ins Recht, welche allerdings von der Ausgleichskasse als ungenügend betrachtet wurden (vgl. Urk. 7/5 9 -60) . Nach Einreichung weiterer Dokumente (vgl. etwa die Aufstel lung in Urk. 7/34; vgl. auch Urk. 7/33) trat die Ausgleichskasse auf das Herab setzungsgesuch ein (vgl. dazu etwa das «Berechnungsblatt: Existenzminimum / V erfügbare Mittel» vom 25. Januar 2016 [Urk. 7/16]).
Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 (Urk. 7/15) wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Beitrags jahr 2010 ab. In den Erwägungen der Verfügung wurde zudem festgehalten, dass in Bezug auf das Beitragsjahr 2010 ein Saldo von Fr. 43'999.85 zu ihren Gunsten bestehe. 1.3
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 22. Februar 2016 (Urk. 7/
12) Einsprache und bot eine Zahlung von maximal Fr. 20'000. (per Saldo aller Ansprüche) an. Nach Anforderung beziehungsweise Eingang weiterer Unterlagen (vgl. dazu Urk. 7/9-11) sowie nach
der neuerlichen Gegenüberstellung des Existenzminimums und der verfügbaren Mittel (vgl. Urk. 7/8) wies die Aus gleichskasse die Einsprache mit Entscheid vom 12. Oktober 2017 (Urk. 2) ab. 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 13. November 2017 (Urk. 1) «neuerlich Einsprache» bei der Ausgleichskasse. Diese überwies die genannte Eingabe mit Schreiben vom 5. Januar 2018 (Urk. 4) als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht. In der Folge wurde der Aus gleichskasse Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (vgl. Urk. 5). Die Ausgleichskasse beantragte am 7. Februar 2018 die Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), wovon X.___ Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 8). Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 (Urk. 9) beantragte er eine Fristerstre ckung bis Ende März 201 8. Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 (Urk. 10) wurde ihm mitgeteilt, dass ihm keine Frist angesetzt worden sei, dass es ihm aber
frei stehe , unaufgefordert weitere Dokumente oder Stellungnahmen ins Recht zu rei chen. X.___ liess sich jedoch nicht mehr vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ist einer obligatorisch versicherten Person die Bezahlung der Beiträge aus selb ständiger Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, so können ihre Beiträge auf begrün detes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung ( [ AHVG ] ) . Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen (BGE 104 V 61 E. 1a mit Hinweisen). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbe treibung und Konkurs ( SchKG ) zu verstehen (BGE 120 V 271 E. 5a mit Hinweis). 1.2
Die Herabsetzung geschuldeter Beiträge nach Art. 11 Abs. 1 AHVG beurteilt sich - unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung - aufgrund der wirt schaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in welchem der Pflichtige bezahlen müsste, in welchem also die Verfügung, der Beschwerdeentscheid oder das Ur teil des kantonalen Gerichts oder des Bundesgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 271 E. 5a/ dd mit Hinweisen). Es können somit weder weit zurück liegende noch durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse massgebend sein. Das erstin stanzliche Gericht ist im Herabset zungsprozess indessen nicht ver pflichtet, direkt und abschliessend zu überprüfen, ob und allenfalls inwiefern sich die wirtschaft liche Lage seit Erlass der Verfügung über d ie Beitragsherab setzung geändert hat. Es kann sich gegeben enfalls auf die Feststellung be schränken, dass der Verwal tungsakt im Eröffnungszeitpunkt richtig war, und es der Partei, die eine wesent liche Änderung de r tatsächlichen Verhältnisse be hauptet, überlassen, eine neue Verfügung zu verlangen. Es kann aber auch aus prozessökonomischen Gründen und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs einem Entscheid den neuen Sach verhalt zugrunde legen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsge richts, EVG, vom 2 7. März 2002, H 361/01, H 362/01, E. 3a; BGE 103 V 52 E. 1 mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 112 E. 3b). 2. 2.1
D ie Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass dem Notbedarf von Fr. 93'830. verfügbare Mi ttel in Höhe von Fr. 1'260'878. gegenüberstünden . Demzufolge stelle die Bezahlung der noch of fenen Beiträge keine unzumutbare Härte dar . Bei der Berechnung des Verkehrs werts der Immobilien sei man vom deklarierten Steuerwert ausgegangen und von der Annahme, dass der Steuerwert 70 % des Verkehrswertes betrage (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass er weder verfügbare Mittel in der Höhe von Fr. 1'260'878. habe noch die ausstehenden Beiträge bezahlen könne. Er verwies dabei auf die Steu ererklärung 2015, wobei er lediglich die provisorische Steuerberechnung ins Recht reichte (Urk. 1 und Urk. 3/1) 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beiträge für das Jahr 2010 ( unbestritten gebliebener Saldo per Datum des angefochtenen Einspracheentscheids : Fr. 43'999.85 [vgl. Urk. 2 Ziff. 3]) zu Recht verneint hat, weil die verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers seinen Notbedarf erheblich übersteigen. 3. 3.1
Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich bei der Beurteilung der finanziellen Ver hältnisse des Beschwerdeführers sowohl er selbst als auch die Beschwerdegegne rin grundsätzlich auf dieselben Unterlagen stützen, nämlich auf die Steuererklä rung (inklusive Beilagen) des Beschwerdeführers für das Jahr 201 5. Der Be schwerdeführer reichte die Steuererklärung 2015 zusammen mit der Beschwerde nochmals ins Recht (vgl. Urk. 1 und Urk. 3/1) . Den Parteien ist diesbezüglich so wohl in zeitlicher als auch i nhaltlicher Hinsicht zu folgen . 3.2
Die Berechnung des Notbedarfs durch die Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 93'830. (Urk. 7/8) gibt zu keinen Beanstandungen Anlass und wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Zweifel gezogen. 3.3 3.3.1
Die verfügbaren Mittel setzen sich folgendermassen zusammen (vgl. Urk. 7/8/2):
Der Beschwerdeführer erzielte gemäss Steuererklärung 2015 ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 119'391. (Urk. 7/9/22). Diesen Wert hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Berechnung übernommen. Entsprechendes gilt für den Wertschriften- und Vermögensertrag von Fr. 17. .
Gemäss Steuererklärung 2015 verfügte der Beschwerdeführer über Wertschriften und Guthaben in der Höhe von Fr. 294'392. (Urk. 7/9/24). Weshalb die Be schwerdegegnerin bei ihrer Berechnung lediglich den Wert von Fr. 283'184. eingesetzt hat (vgl. Urk. 7/8/2), kann offenbleiben (vgl. dazu die unverständlichen Anmerkungen auf Urk. 7/9/29) . Zu Gunsten des Beschwerde führers ist jedenfalls vom tieferen Wert auszugehen.
Bei der Bewertung der Liegenschaften des Beschwerdeführers ( selbstbewohntes Einfamilienhaus und Ferienwohnung) ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von den Steuerwerten von insgesamt Fr. 2'039 ' 3 00.
aus (vgl. Urk. 7/9/33 -34 ). Sie trug weiter der Erfahrungstatsache Rechnung, dass dieser Steuerwert rund 60 bis 80 % des vorliegend massgeblichen Verkehrswerts beträgt. Sie errechnete - unter der Annahme, dass der Steuerwert 70 % des Verkehrswerts betrage - einen Ver kehrswert von Fr. 2'913'285.7 0. Abzüglich der Hypothekarschulden von insge samt Fr. 2'055'000. (vgl. Urk. 7/9/32) ergibt sich ein Überschuss von Fr. 858'285.70, welchen Wert die Beschwerdegegnerin (gerundet) in ihrer Berech nung berücksichtigt hat (vgl. Urk. 7/9/2). 3.3.2
Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin erweist sich als korrekt. Die einzel nen Wert e sind belegt. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Steuerwert der Immobilien im vorliegenden Fall nicht 70 %, sondern 80 % betrüge, würde dies nichts Wesentliches am Ergebnis ändern. Der Verkehrswert der Immobilien (unter dieser Annahme: Fr. 2'549'125. ) würde die Hypothekarschulden (Fr. 2'055'000. ) immer noch beträchtlich übersteigen.
Aber selbst wenn man die Liegenschaften (was allerdings nicht sachgerecht wäre) lediglich zum Steuerwert (Fr. 2'039'300. ) in die Berechnung der verfügbaren Mittel einsetzte - mit der Konsequenz, dass die Hypothekarschulden (Fr. 2'055'000. ) den Wert der Liegenschaften um rund Fr. 15'000. — überstiegen, wovon bei der notorischen Belehnung von Liegenschaften im Umfang von höchs tens 80 % nicht ausgegangen werden kann -
würde sich nichts am Resultat än dern. Auch dann überstiegen die verfügbaren Mittel aus unselbständigen Er werbseinkommen (Fr. 119'391. ) sowie Wertschriften und Guthaben des Be schwerdeführers (Fr. 283'184. ) den Notbedarf von Fr. 93'830. um ein Mehr faches.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Verwertung des Wertschrif tenvermögens oder der Ferienwohnung nicht zumutbare wäre, sind weder ersicht lich noch geltend gemacht. 3.4
Es steht somit ausser Frage, dass es dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AHVG zumutbar ist, die ausstehenden Beiträge für das Jahr 2010 (Saldo gemäss Einspracheentscheid : Fr. 43'999.85 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin) zu bezahlen. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv in einer bedrängten Lage wähnt (ZAK 1984/341). Demzufolge hat die Beschwerde gegnerin das Herabsetzungsgesuch des Beschwerdeführers und dessen Einsprache zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Ist einer obligatorisch versicherten Person die Bezahlung der Beiträge aus selb ständiger Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, so können ihre Beiträge auf begrün detes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung ( [ AHVG ] ) . Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen (BGE 104 V 61 E. 1a mit Hinweisen). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbe treibung und Konkurs ( SchKG ) zu verstehen (BGE 120 V 271 E. 5a mit Hinweis).
E. 1.2 Die Herabsetzung geschuldeter Beiträge nach Art. 11 Abs. 1 AHVG beurteilt sich - unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung - aufgrund der wirt schaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in welchem der Pflichtige bezahlen müsste, in welchem also die Verfügung, der Beschwerdeentscheid oder das Ur teil des kantonalen Gerichts oder des Bundesgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 271 E. 5a/ dd mit Hinweisen). Es können somit weder weit zurück liegende noch durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse massgebend sein. Das erstin stanzliche Gericht ist im Herabset zungsprozess indessen nicht ver pflichtet, direkt und abschliessend zu überprüfen, ob und allenfalls inwiefern sich die wirtschaft liche Lage seit Erlass der Verfügung über d ie Beitragsherab setzung geändert hat. Es kann sich gegeben enfalls auf die Feststellung be schränken, dass der Verwal tungsakt im Eröffnungszeitpunkt richtig war, und es der Partei, die eine wesent liche Änderung de r tatsächlichen Verhältnisse be hauptet, überlassen, eine neue Verfügung zu verlangen. Es kann aber auch aus prozessökonomischen Gründen und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs einem Entscheid den neuen Sach verhalt zugrunde legen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsge richts, EVG, vom 2 7. März 2002, H 361/01, H 362/01, E. 3a; BGE 103 V 52 E. 1 mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 112 E. 3b).
E. 1.3 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 22. Februar 2016 (Urk. 7/
12) Einsprache und bot eine Zahlung von maximal Fr. 20'000. (per Saldo aller Ansprüche) an. Nach Anforderung beziehungsweise Eingang weiterer Unterlagen (vgl. dazu Urk. 7/9-11) sowie nach
der neuerlichen Gegenüberstellung des Existenzminimums und der verfügbaren Mittel (vgl. Urk. 7/8) wies die Aus gleichskasse die Einsprache mit Entscheid vom 12. Oktober 2017 (Urk. 2) ab.
E. 2 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 13. November 2017 (Urk. 1) «neuerlich Einsprache» bei der Ausgleichskasse. Diese überwies die genannte Eingabe mit Schreiben vom 5. Januar 2018 (Urk. 4) als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht. In der Folge wurde der Aus gleichskasse Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (vgl. Urk. 5). Die Ausgleichskasse beantragte am 7. Februar 2018 die Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), wovon X.___ Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 8). Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 (Urk. 9) beantragte er eine Fristerstre ckung bis Ende März 201 8. Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 (Urk. 10) wurde ihm mitgeteilt, dass ihm keine Frist angesetzt worden sei, dass es ihm aber
frei stehe , unaufgefordert weitere Dokumente oder Stellungnahmen ins Recht zu rei chen. X.___ liess sich jedoch nicht mehr vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 D ie Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass dem Notbedarf von Fr. 93'830. verfügbare Mi ttel in Höhe von Fr. 1'260'878. gegenüberstünden . Demzufolge stelle die Bezahlung der noch of fenen Beiträge keine unzumutbare Härte dar . Bei der Berechnung des Verkehrs werts der Immobilien sei man vom deklarierten Steuerwert ausgegangen und von der Annahme, dass der Steuerwert 70 % des Verkehrswertes betrage (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass er weder verfügbare Mittel in der Höhe von Fr. 1'260'878. habe noch die ausstehenden Beiträge bezahlen könne. Er verwies dabei auf die Steu ererklärung 2015, wobei er lediglich die provisorische Steuerberechnung ins Recht reichte (Urk. 1 und Urk. 3/1)
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beiträge für das Jahr 2010 ( unbestritten gebliebener Saldo per Datum des angefochtenen Einspracheentscheids : Fr. 43'999.85 [vgl. Urk. 2 Ziff. 3]) zu Recht verneint hat, weil die verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers seinen Notbedarf erheblich übersteigen.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 3.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich bei der Beurteilung der finanziellen Ver hältnisse des Beschwerdeführers sowohl er selbst als auch die Beschwerdegegne rin grundsätzlich auf dieselben Unterlagen stützen, nämlich auf die Steuererklä rung (inklusive Beilagen) des Beschwerdeführers für das Jahr 201 5. Der Be schwerdeführer reichte die Steuererklärung 2015 zusammen mit der Beschwerde nochmals ins Recht (vgl. Urk. 1 und Urk. 3/1) . Den Parteien ist diesbezüglich so wohl in zeitlicher als auch i nhaltlicher Hinsicht zu folgen .
E. 3.2 Die Berechnung des Notbedarfs durch die Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 93'830. (Urk. 7/8) gibt zu keinen Beanstandungen Anlass und wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Zweifel gezogen.
E. 3.3.1 Die verfügbaren Mittel setzen sich folgendermassen zusammen (vgl. Urk. 7/8/2):
Der Beschwerdeführer erzielte gemäss Steuererklärung 2015 ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 119'391. (Urk. 7/9/22). Diesen Wert hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Berechnung übernommen. Entsprechendes gilt für den Wertschriften- und Vermögensertrag von Fr. 17. .
Gemäss Steuererklärung 2015 verfügte der Beschwerdeführer über Wertschriften und Guthaben in der Höhe von Fr. 294'392. (Urk. 7/9/24). Weshalb die Be schwerdegegnerin bei ihrer Berechnung lediglich den Wert von Fr. 283'184. eingesetzt hat (vgl. Urk. 7/8/2), kann offenbleiben (vgl. dazu die unverständlichen Anmerkungen auf Urk. 7/9/29) . Zu Gunsten des Beschwerde führers ist jedenfalls vom tieferen Wert auszugehen.
Bei der Bewertung der Liegenschaften des Beschwerdeführers ( selbstbewohntes Einfamilienhaus und Ferienwohnung) ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von den Steuerwerten von insgesamt Fr. 2'039 '
E. 3.3.2 Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin erweist sich als korrekt. Die einzel nen Wert e sind belegt. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Steuerwert der Immobilien im vorliegenden Fall nicht 70 %, sondern 80 % betrüge, würde dies nichts Wesentliches am Ergebnis ändern. Der Verkehrswert der Immobilien (unter dieser Annahme: Fr. 2'549'125. ) würde die Hypothekarschulden (Fr. 2'055'000. ) immer noch beträchtlich übersteigen.
Aber selbst wenn man die Liegenschaften (was allerdings nicht sachgerecht wäre) lediglich zum Steuerwert (Fr. 2'039'300. ) in die Berechnung der verfügbaren Mittel einsetzte - mit der Konsequenz, dass die Hypothekarschulden (Fr. 2'055'000. ) den Wert der Liegenschaften um rund Fr. 15'000. — überstiegen, wovon bei der notorischen Belehnung von Liegenschaften im Umfang von höchs tens 80 % nicht ausgegangen werden kann -
würde sich nichts am Resultat än dern. Auch dann überstiegen die verfügbaren Mittel aus unselbständigen Er werbseinkommen (Fr. 119'391. ) sowie Wertschriften und Guthaben des Be schwerdeführers (Fr. 283'184. ) den Notbedarf von Fr. 93'830. um ein Mehr faches.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Verwertung des Wertschrif tenvermögens oder der Ferienwohnung nicht zumutbare wäre, sind weder ersicht lich noch geltend gemacht.
E. 3.4 Es steht somit ausser Frage, dass es dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AHVG zumutbar ist, die ausstehenden Beiträge für das Jahr 2010 (Saldo gemäss Einspracheentscheid : Fr. 43'999.85 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin) zu bezahlen. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv in einer bedrängten Lage wähnt (ZAK 1984/341). Demzufolge hat die Beschwerde gegnerin das Herabsetzungsgesuch des Beschwerdeführers und dessen Einsprache zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2018.00001
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom 7. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Mit Verfügung vom 20. September 2013 (Urk. 7/89) setzte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2010 auf Fr. 38'726.40 (inklusive Verwal tungskosten) fest , basierend auf einem totalen Erwerbseinkommen von Fr. 397'790. .
Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 (Urk. 7/78) ersuchte X.___ um Herabsetzung der Beiträge. Am 11. April 2014 forderte ihn die Ausgleichs kasse auf, binnen angesetzter Frist diverse Belege einzureichen (Urk. 7/77). Nach dem der Ausgleichskasse trotz mehrmals erstreckter Frist nicht sämtliche ange forderten Dokumente eingereicht worden waren, trat sie auf das Herabsetzungs gesuch mit Verfügung vom 28. Juli 2014 (Urk. 7/61) nicht ein. Die Ausgleichs kasse führte dabei aus, dass sie auf ein erneutes Herabsetzungsgesuch eintreten werde, falls die angeforderten Belege eingereicht würden. 1.2
In der Folge reichte X.___ verschiedene Unterlagen ins Recht, welche allerdings von der Ausgleichskasse als ungenügend betrachtet wurden (vgl. Urk. 7/5 9 -60) . Nach Einreichung weiterer Dokumente (vgl. etwa die Aufstel lung in Urk. 7/34; vgl. auch Urk. 7/33) trat die Ausgleichskasse auf das Herab setzungsgesuch ein (vgl. dazu etwa das «Berechnungsblatt: Existenzminimum / V erfügbare Mittel» vom 25. Januar 2016 [Urk. 7/16]).
Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 (Urk. 7/15) wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Beitrags jahr 2010 ab. In den Erwägungen der Verfügung wurde zudem festgehalten, dass in Bezug auf das Beitragsjahr 2010 ein Saldo von Fr. 43'999.85 zu ihren Gunsten bestehe. 1.3
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 22. Februar 2016 (Urk. 7/
12) Einsprache und bot eine Zahlung von maximal Fr. 20'000. (per Saldo aller Ansprüche) an. Nach Anforderung beziehungsweise Eingang weiterer Unterlagen (vgl. dazu Urk. 7/9-11) sowie nach
der neuerlichen Gegenüberstellung des Existenzminimums und der verfügbaren Mittel (vgl. Urk. 7/8) wies die Aus gleichskasse die Einsprache mit Entscheid vom 12. Oktober 2017 (Urk. 2) ab. 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 13. November 2017 (Urk. 1) «neuerlich Einsprache» bei der Ausgleichskasse. Diese überwies die genannte Eingabe mit Schreiben vom 5. Januar 2018 (Urk. 4) als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht. In der Folge wurde der Aus gleichskasse Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (vgl. Urk. 5). Die Ausgleichskasse beantragte am 7. Februar 2018 die Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), wovon X.___ Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 8). Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 (Urk. 9) beantragte er eine Fristerstre ckung bis Ende März 201 8. Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 (Urk. 10) wurde ihm mitgeteilt, dass ihm keine Frist angesetzt worden sei, dass es ihm aber
frei stehe , unaufgefordert weitere Dokumente oder Stellungnahmen ins Recht zu rei chen. X.___ liess sich jedoch nicht mehr vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ist einer obligatorisch versicherten Person die Bezahlung der Beiträge aus selb ständiger Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, so können ihre Beiträge auf begrün detes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung ( [ AHVG ] ) . Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen (BGE 104 V 61 E. 1a mit Hinweisen). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbe treibung und Konkurs ( SchKG ) zu verstehen (BGE 120 V 271 E. 5a mit Hinweis). 1.2
Die Herabsetzung geschuldeter Beiträge nach Art. 11 Abs. 1 AHVG beurteilt sich - unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung - aufgrund der wirt schaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in welchem der Pflichtige bezahlen müsste, in welchem also die Verfügung, der Beschwerdeentscheid oder das Ur teil des kantonalen Gerichts oder des Bundesgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 271 E. 5a/ dd mit Hinweisen). Es können somit weder weit zurück liegende noch durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse massgebend sein. Das erstin stanzliche Gericht ist im Herabset zungsprozess indessen nicht ver pflichtet, direkt und abschliessend zu überprüfen, ob und allenfalls inwiefern sich die wirtschaft liche Lage seit Erlass der Verfügung über d ie Beitragsherab setzung geändert hat. Es kann sich gegeben enfalls auf die Feststellung be schränken, dass der Verwal tungsakt im Eröffnungszeitpunkt richtig war, und es der Partei, die eine wesent liche Änderung de r tatsächlichen Verhältnisse be hauptet, überlassen, eine neue Verfügung zu verlangen. Es kann aber auch aus prozessökonomischen Gründen und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs einem Entscheid den neuen Sach verhalt zugrunde legen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsge richts, EVG, vom 2 7. März 2002, H 361/01, H 362/01, E. 3a; BGE 103 V 52 E. 1 mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 112 E. 3b). 2. 2.1
D ie Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass dem Notbedarf von Fr. 93'830. verfügbare Mi ttel in Höhe von Fr. 1'260'878. gegenüberstünden . Demzufolge stelle die Bezahlung der noch of fenen Beiträge keine unzumutbare Härte dar . Bei der Berechnung des Verkehrs werts der Immobilien sei man vom deklarierten Steuerwert ausgegangen und von der Annahme, dass der Steuerwert 70 % des Verkehrswertes betrage (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass er weder verfügbare Mittel in der Höhe von Fr. 1'260'878. habe noch die ausstehenden Beiträge bezahlen könne. Er verwies dabei auf die Steu ererklärung 2015, wobei er lediglich die provisorische Steuerberechnung ins Recht reichte (Urk. 1 und Urk. 3/1) 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beiträge für das Jahr 2010 ( unbestritten gebliebener Saldo per Datum des angefochtenen Einspracheentscheids : Fr. 43'999.85 [vgl. Urk. 2 Ziff. 3]) zu Recht verneint hat, weil die verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers seinen Notbedarf erheblich übersteigen. 3. 3.1
Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich bei der Beurteilung der finanziellen Ver hältnisse des Beschwerdeführers sowohl er selbst als auch die Beschwerdegegne rin grundsätzlich auf dieselben Unterlagen stützen, nämlich auf die Steuererklä rung (inklusive Beilagen) des Beschwerdeführers für das Jahr 201 5. Der Be schwerdeführer reichte die Steuererklärung 2015 zusammen mit der Beschwerde nochmals ins Recht (vgl. Urk. 1 und Urk. 3/1) . Den Parteien ist diesbezüglich so wohl in zeitlicher als auch i nhaltlicher Hinsicht zu folgen . 3.2
Die Berechnung des Notbedarfs durch die Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 93'830. (Urk. 7/8) gibt zu keinen Beanstandungen Anlass und wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Zweifel gezogen. 3.3 3.3.1
Die verfügbaren Mittel setzen sich folgendermassen zusammen (vgl. Urk. 7/8/2):
Der Beschwerdeführer erzielte gemäss Steuererklärung 2015 ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 119'391. (Urk. 7/9/22). Diesen Wert hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Berechnung übernommen. Entsprechendes gilt für den Wertschriften- und Vermögensertrag von Fr. 17. .
Gemäss Steuererklärung 2015 verfügte der Beschwerdeführer über Wertschriften und Guthaben in der Höhe von Fr. 294'392. (Urk. 7/9/24). Weshalb die Be schwerdegegnerin bei ihrer Berechnung lediglich den Wert von Fr. 283'184. eingesetzt hat (vgl. Urk. 7/8/2), kann offenbleiben (vgl. dazu die unverständlichen Anmerkungen auf Urk. 7/9/29) . Zu Gunsten des Beschwerde führers ist jedenfalls vom tieferen Wert auszugehen.
Bei der Bewertung der Liegenschaften des Beschwerdeführers ( selbstbewohntes Einfamilienhaus und Ferienwohnung) ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von den Steuerwerten von insgesamt Fr. 2'039 ' 3 00.
aus (vgl. Urk. 7/9/33 -34 ). Sie trug weiter der Erfahrungstatsache Rechnung, dass dieser Steuerwert rund 60 bis 80 % des vorliegend massgeblichen Verkehrswerts beträgt. Sie errechnete - unter der Annahme, dass der Steuerwert 70 % des Verkehrswerts betrage - einen Ver kehrswert von Fr. 2'913'285.7 0. Abzüglich der Hypothekarschulden von insge samt Fr. 2'055'000. (vgl. Urk. 7/9/32) ergibt sich ein Überschuss von Fr. 858'285.70, welchen Wert die Beschwerdegegnerin (gerundet) in ihrer Berech nung berücksichtigt hat (vgl. Urk. 7/9/2). 3.3.2
Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin erweist sich als korrekt. Die einzel nen Wert e sind belegt. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Steuerwert der Immobilien im vorliegenden Fall nicht 70 %, sondern 80 % betrüge, würde dies nichts Wesentliches am Ergebnis ändern. Der Verkehrswert der Immobilien (unter dieser Annahme: Fr. 2'549'125. ) würde die Hypothekarschulden (Fr. 2'055'000. ) immer noch beträchtlich übersteigen.
Aber selbst wenn man die Liegenschaften (was allerdings nicht sachgerecht wäre) lediglich zum Steuerwert (Fr. 2'039'300. ) in die Berechnung der verfügbaren Mittel einsetzte - mit der Konsequenz, dass die Hypothekarschulden (Fr. 2'055'000. ) den Wert der Liegenschaften um rund Fr. 15'000. — überstiegen, wovon bei der notorischen Belehnung von Liegenschaften im Umfang von höchs tens 80 % nicht ausgegangen werden kann -
würde sich nichts am Resultat än dern. Auch dann überstiegen die verfügbaren Mittel aus unselbständigen Er werbseinkommen (Fr. 119'391. ) sowie Wertschriften und Guthaben des Be schwerdeführers (Fr. 283'184. ) den Notbedarf von Fr. 93'830. um ein Mehr faches.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Verwertung des Wertschrif tenvermögens oder der Ferienwohnung nicht zumutbare wäre, sind weder ersicht lich noch geltend gemacht. 3.4
Es steht somit ausser Frage, dass es dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AHVG zumutbar ist, die ausstehenden Beiträge für das Jahr 2010 (Saldo gemäss Einspracheentscheid : Fr. 43'999.85 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin) zu bezahlen. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv in einer bedrängten Lage wähnt (ZAK 1984/341). Demzufolge hat die Beschwerde gegnerin das Herabsetzungsgesuch des Beschwerdeführers und dessen Einsprache zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker