Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1947, ist seit einer operativen Entfernung eines Tumors im Rückenmark im Dezember 1977 inkompletter Tetraplegiker (Urk. 6/1/2, Urk. 6 /38). Im März 1978 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 6/3). Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich bzw. deren Nachfolgeorganisation die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, sowie – zufolge zwischenzeitlicher Wohnsitzverlegung des Ver sicherten nach Y.___ (Kanton Tessin) - das
Istituto delle assicurazioni
sociali des Kantons Tessin sprachen dem Beschwerdeführer in der Folge verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung zu. So erhielt der damals noch teilzeitlich erwerbstätige Versicherte unter dem Titel Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufga benbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Über windung des Arbeitsweges gestützt auf die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI), Anhang Ziffer 13.02* (der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen), einen Rollstuhl mit elektrisch betriebener Stehaufrichtung, Modell « Levo Compact-Easy LCE », ab (Mitteilung vom 9. September 1999, Urk. 6/615). Ferner bezog X.___ eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 6/667). Im Jahre 2004 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich (Urk. 6/692). Die IV-Stelle des Kantons Zürich übernahm in der Folge die Kosten für die leihweise Abgabe eines leichten Faltrollstuhls des Modells « Sopur Xenon» gemäss HVI Anhang Ziffer 09.01 (Mitteilung vom 25. August 2011). 1.2
Am 8. Dezember 2012 vollendete X.___ das 65. Altersjahr. Mit Ver fügung vom 4. Dezember 2012 sprach die Ausgleichskasse der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich ihm eine ordentliche Altersrente mit Wirkung ab 1. Januar 2013 zu, welche die bisherige Invalidenrente ablöste (Urk. 6/769). 1.3
Mit Kostenvoranschlag der Z.___ AG ersuchte der Versicherte am 16. Oktober 2016 um Kostenübernahme für den Spezialrollstuhl mit Aufstehfunktion « Levo
Summit
EL » samt Zubehör als Folgeversorgung des 17 Jahre alten Auf stehstuhles « Levo Compact-Easy LCE » (Urk. 6/827). Mit Verfügung vom 4. August 2017 verneinte die Ausgleichskasse einen Leistungsanspruch
des Versicherten hinsichtlich des beantragten Spezialrollstuhls (Urk. 6/837). Die am 8. September 2017 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/840, ergänzt am 29. September 2017 [Urk. 6/851]), wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 6. November 2017 ab (Urk. 6/853). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache für den Spezialrollstuhl « Levo
Summit
EL » zu erteilen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2018 beantragte die Be schwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerde führer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2 1.2.1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). 1.2.2
Gemäss Art. 14 ATSG gehören zu den Sachleistungen der Sozialversicherung auch Hilfsmittel.
Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Be züger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43 quater Abs. 1 AHVG). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Art. 43 quater Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung anwendbar sind (Art. 43 quater Abs. 3 AHVG). In Art. 66 ter
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Alters ren tnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des Innern. Dieses
erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersver siche rung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. 1.2.3
Die HVA sieht in Art. 2 vor, dass in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Alters renten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbe wegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang auf geführten Leistungen haben.
Die Liste der im Anhang der HVA aufgeführten Hilfsmittel ist abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). 1.2.4
Ziffer 9 .51 des Anhangs zur HVA sieht als mögliches Hilfsmittel Rollstü hle ohne motorischen Antrieb vor, sofern diese voraussichtlich dauernd und ständig ver wendet werden. Der Beitrag der Versicherung beträgt Fr. 900.-- und kann höchs tens alle fünf Jahre beansprucht werden. Bei invaliditätsbedingter Spezialversor gung beträgt die Kostenbeteiligung Fr. 1'840.--. 1.3
Die ursprünglich in der IV-rechtlichen Hilfsmittelversorgung begründete und später auf die (medizinischen) Massnahmen ausgedehnte Rechtsfigur der Aus tauschbefugnis gelangt seit BGE 131 V 107 auch im Bereich des AHV-rechtlichen Hilfsmittelanspruchs zur Anwendung (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung ( HVI ) in Verbin d ung mit Art. 4 HVA). Der abschliessende Charakter der Hilfsmittelliste im An hang der HVA ist kein Grund, der Austauschbefugnis die Anwendung zu ver sagen. Viel mehr gebieten die Verhältnismässigkeit und die Rechtsgleichheit zur Erreichung der gesetzlichen Eingliederungsziele verfassungsrechtlich deren Berück sichtigung (BGE 131 V 107 E. 3.4.6). Im Hilfsmittelbereich der Invalidenversicherung hat das Bundesgericht folgenden Grundsatz aufgestellt: Umfasst das von der versicherten Person selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- oder Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der An schaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat (Austauschbefugnis; BGE 120 V 288 E. 3c, 111 V 209 E. 2b und 215, vgl. auch BGE 131 V 107 E. 3.2.1; ZAK 1988 S. 182 E. 2b, 1986 S. 527 E. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leis tungs recht, Diss . Bern 1985, S. 87 ff.). Die Austauschbefugnis kommt jedoch ins besondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 127 V 121 E. 2b, 120 V 280 E. 4; AHI 2000 S. 73 E. 2a und 1999 S. 176 f. E. 5). Schliesslich ist noch zu beachten, dass für die Bejahung der Austauschbefugnis massgeblich ist, dass das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Voraus set zung en der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 111 V 209 E. 2c). 1.4
Art. 4 HVA bestimmt, dass für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Alters renten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21 bis (heute Art. 21 ter IVG) des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen bleibt, solange die massge ben den Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Ver ord nung nichts a nderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestim mungen der Invalidenversicherung sinngemäss. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, mit dem Eintritt in das AHV -Alter ende der Anspruch auf ein mit Stern versehen e s Hilfsmittel, da hinsichtlich des Aufgabenbereichs die eingliederungsorientierte Bestimmung ver loren gehe. Der bisherige Aufrichtrollstuhl Levo
Summit werde unentgeltlich zum weiteren Gebrauch überlassen , wobei künftig keine weiteren Reparaturen über nommen würden ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, der Kostengutsprache für den bis herigen
Spezialrollstuhl « Levo Compact-Easy LCE » sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Rollstuhl für die Erledigung seiner Haushaltstätigkeiten benötige. Der Spezialrollstuhl habe nach über 15 Jahren täglichen Gebrauchs ersetzt werden müssen .
G estützt auf die Besitzstandsregelung bestehe weiterhin Anspruch auf ein *-Hilfsmittel, wenn dieses für die Ausübung des Aufgaben be reichs Haushaltstätigkeit zugesprochen worden sei und die versicherte Person weiter hin im Haushaltsberei ch tätig sei ( Urk. 1). 2.3
In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, Aufstehrollstühle stünden nicht auf der abschliessenden Liste der Hilfsmittel der HVA. Das bean tragte Hilfsmittel sei in der Liste der HVI mit * gekennzeichnet ( Ziff. 13.02*) Die normale Haushaltsführung gehöre jedoch nicht zum Aufgabenbereich im Sinne des Gesetzes. Die Besitzstandsgarantie greife demnach nicht ( Urk. 5) . 3. 3.1
Aus den Akten geht hervor, dass der Spezialrollstuhl zufolge inkompletter Tetra plegie des Beschwerdeführers zum Zweck hat, dem Beschwerdeführer das Errei chen der oberen Ablagen in der Küche sowie in Schränken zu ermöglichen . Laut der HVA gehören Rollstühle ohne motorischen Antrieb zu den möglichen Hilfs mittel der Altersversicherung ( Ziff er
9 des Anhangs zur HVA). Laut dem Kreis schreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersv ersicherung (KSHA, gültig ab 1. Januar 201 9 )
kann, wird aus invaliditätsbedingten Gründen eine Roll stuhl-Spezialversorgung benötigt, die versicherte Person einen Pauschal bei trag von Fr. 1'840.-- geltend machen. Spezialversorgungen
werden ausschlies slich durch die IV-Depots abgegeben.
Die KSHA sieht vor, dass Anspruch auf die Pau schale für eine Spezialversorgung nur dann besteht, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind: Körpergewicht über 120kg, Körpergrösse über 185cm oder unter 150cm, freies Sitzen nicht möglich, Hemi
- oder Tetra plegie , Amputation/Kontrakturen ( Rz 2021 KSHA ). Sodann muss die Fortbe we gung – was durch einen Arzt zu bestätigen ist – mit einem einfachen Rollstuhl nicht möglich sein.
Festzuhalten ist diesbezüglich , dass der Beschwerdeführer zwar
inkompletter Tetraplegiker ist.
E in e Aufstehvorrichtung bezweckt jedoch das Ermöglichen des Erreichens höhergelegener Gegenstände und nicht primär die Fortbewegung . Das primäre Ziel eines einfachen Rollstuhls ist hingegen die Fortbewegung. Da die Aufstehfunktion einen anderen Zweck als die Fortbewegung verfolgt und ein Aufstehrollstuhl in seiner Funktionalität weitergehender als ein einfacher Roll stuhl ist , handelt es sich bei dieser Sondera usstattung (Aufstehfunktion)
nicht um eine S pe zial versorgung im Sinne von Rz 2021 KSHA . Vielmehr ist die Aufsteh funktion unter Ziff. 13.02 des Anhangs zur HVI zu subsumieren («der Behinde rung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen»).
Entsprechend besteht somit kein Anspruch auf die Pauschale für Spezialversorgung im Umfang von Fr. 1'840. -- gemäss HVA-Anhang Ziffer 9.5.1 .
Das begehrte Hilfsmittel eines Rollstuhls mit elektrischer Aufrichtefunktion soll den im Jahre 1999 abgegeben Spezialrollstuhl « Levo Compact-Easy LCE » ersetzen (vgl. Urk. 6/819, Urk. 6/830). Unwidersprochen blieb, dass der Beschwerdeführer mit dem im August 2011 abgegebenen Faltrahmenrollstuhl « Sopur Xenon» (Urk. 6/730-732) über ein Hilfsmittel zur Fortbewegung im Sinne von Art. 2 HVA sowie Ziffer 9.51 HVA-Anhang verfügt. Anfechtungsgegenstand und strittig ist nicht ein Ersatz bzw. eine Folgeversorgung dieses einfachen Rollstuhls, sondern der Ersatz eines zweiten Rollstuhls mit der Spezialfunktion einer elektrischen Auf richte. Da die Hilfsmittelliste im HVA Anhang abschliessend ist und kein An spruch auf Abgabe eines zweiten Rollstuhls besteht, ist ein Anspruch im Sinne der Austauschbefugnis (vgl. E. 1.3) zu verneinen. 3.2 3.2.1
Streitig und zu prüfen ist sodann, ob der geltend gemachte Anspruch auf Abgabe des Spezialrollstuhls „ Levo-Summit
EL ” von der in Art. 4 HVA enthaltenen Besitz standsg arantie erfasst wird.
3.2.2
Dabei sind die massgebenden Voraussetzungen, die gemäss Art. 4 HVA weiterhin erfüllt sein müssen, damit die fortgesetzte Hilfsmittelversorgung im Rentenalter möglich ist, nach den spezifischen IV-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen der Art. 21 f. zu prüfen (BGE 119 V 225 E. 4).
Die Beschwerdegegnerin legte in ihrer Beschwerdeantwort die rechtlichen Grundlagen für die Besitzstandsgarantie nach Art. 4 HVA zutreffend dar, weshalb darauf verwiesen wird (vgl. Urk. 5 , vgl. auch E. 1.4) . 3.2.3
Beim beantragte n Spezialrollstuhl handelt es sich um ein Hilfsmittel, welches unter Ziffer 13.02* des Anhangs zur HVI zu subsumieren ist. Die Kennzeichnung mit einem * bedeutet, dass nicht nur die Erfordernisse nach Art. 2 Abs. 1 (Hilfs mittel zur Fortbewegung, Herstellung des Kontakts mit der Umwelt und Selbst sorge ) sondern auch nach Art. 2 Abs. 2 HVI gegeben sein müssen.
Gemäss Ingress Ziffer 13 setzt die Abgabe eines Hilfsmittels nach Ziffer 13.02* voraus, dass dieses am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Aus bildung sowie (als) bauliche Vorkehr zur Überwindung des Arbeitsweges not wendig ist. Wie vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, ist er – seit Ende 2013 (vgl. Urk. 6/740) - nicht mehr erwerbstätig, weshalb einzig die Notwendig keit des Hilfsmittels für einen Aufgabenbereich in Frage steht. Der dem Erwerbs leben gleichgestellte Aufgabenbereich wird in Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung wie folgt umschrieben: Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. Die im Rahmen der Selbstsorge notwendigen Haushaltstätigkeiten obliegen jedoch allen (vollzeitlich) Erwerbstätigen und jedem Nichterwerbstätigen bzw. Pensionär, weshalb die Führung des eigenen Haushalts kein Aufgabenbereich im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug eines Hilfsmittels nach Art. 2 Abs. 2 HVI darstellt. Von einem Aufgabenbereich ist auszugehen, wenn für bzw. anstelle eines weite ren (erwerbstätigen) (Mit) bewohners im Rahmen der vereinbarten Aufgaben tei lung normalerweise zu vergütende Haushaltstätigkeiten ausgeführt werden oder wenn pflegebedürftige Personen bzw. Kinder betreut werden (vgl. zum Aufgaben bereich auch: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 469 vom 21. November 2000 E.
4b; BGE 119 V 225 E.
5, Urteil des Bundesgerichts 9C_615/2016 E. 5). Solche Umstände macht der Beschwerdeführer indes nicht geltend. Würde bereits das Führen des eigenen Haushaltes als Aufgabenbereich genügen, führte dies bei jedem im eigenen Haushalt wohnenden Rentner über die Besitzstandsgarantie zu einem Anspruch auf ein mit (*) bezeichnetes Hilfsmittel nach HVI, was nicht Sinn und Zweck von Art. 4 HVA sein kann. Der vom Be s chwerdeführer zitierte Bundesgerichtsentscheid 9C_598/2016 ist nicht ein schlägi g. 3.
Nach diesen Erwägungen besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2017 zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHausammann
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Am 8. Dezember 2012 vollendete X.___ das 65. Altersjahr. Mit Ver fügung vom 4. Dezember 2012 sprach die Ausgleichskasse der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich ihm eine ordentliche Altersrente mit Wirkung ab 1. Januar 2013 zu, welche die bisherige Invalidenrente ablöste (Urk. 6/769).
E. 1.2.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG).
E. 1.2.2 Gemäss Art. 14 ATSG gehören zu den Sachleistungen der Sozialversicherung auch Hilfsmittel.
Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Be züger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43 quater Abs. 1 AHVG). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Art. 43 quater Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung anwendbar sind (Art. 43 quater Abs. 3 AHVG). In Art. 66 ter
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Alters ren tnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des Innern. Dieses
erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersver siche rung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste.
E. 1.2.3 Die HVA sieht in Art.
E. 1.2.4 Ziffer 9 .51 des Anhangs zur HVA sieht als mögliches Hilfsmittel Rollstü hle ohne motorischen Antrieb vor, sofern diese voraussichtlich dauernd und ständig ver wendet werden. Der Beitrag der Versicherung beträgt Fr. 900.-- und kann höchs tens alle fünf Jahre beansprucht werden. Bei invaliditätsbedingter Spezialversor gung beträgt die Kostenbeteiligung Fr. 1'840.--.
E. 1.3 Die ursprünglich in der IV-rechtlichen Hilfsmittelversorgung begründete und später auf die (medizinischen) Massnahmen ausgedehnte Rechtsfigur der Aus tauschbefugnis gelangt seit BGE 131 V 107 auch im Bereich des AHV-rechtlichen Hilfsmittelanspruchs zur Anwendung (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung ( HVI ) in Verbin d ung mit Art. 4 HVA). Der abschliessende Charakter der Hilfsmittelliste im An hang der HVA ist kein Grund, der Austauschbefugnis die Anwendung zu ver sagen. Viel mehr gebieten die Verhältnismässigkeit und die Rechtsgleichheit zur Erreichung der gesetzlichen Eingliederungsziele verfassungsrechtlich deren Berück sichtigung (BGE 131 V 107 E. 3.4.6). Im Hilfsmittelbereich der Invalidenversicherung hat das Bundesgericht folgenden Grundsatz aufgestellt: Umfasst das von der versicherten Person selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- oder Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der An schaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat (Austauschbefugnis; BGE 120 V 288 E. 3c, 111 V 209 E. 2b und 215, vgl. auch BGE 131 V 107 E. 3.2.1; ZAK 1988 S. 182 E. 2b, 1986 S. 527 E. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leis tungs recht, Diss . Bern 1985, S. 87 ff.). Die Austauschbefugnis kommt jedoch ins besondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 127 V 121 E. 2b, 120 V 280 E. 4; AHI 2000 S. 73 E. 2a und 1999 S. 176 f. E. 5). Schliesslich ist noch zu beachten, dass für die Bejahung der Austauschbefugnis massgeblich ist, dass das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Voraus set zung en der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 111 V 209 E. 2c).
E. 1.4 Art. 4 HVA bestimmt, dass für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Alters renten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21 bis (heute Art. 21 ter IVG) des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen bleibt, solange die massge ben den Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Ver ord nung nichts a nderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestim mungen der Invalidenversicherung sinngemäss.
E. 2 vor, dass in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Alters renten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbe wegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang auf geführten Leistungen haben.
Die Liste der im Anhang der HVA aufgeführten Hilfsmittel ist abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, mit dem Eintritt in das AHV -Alter ende der Anspruch auf ein mit Stern versehen e s Hilfsmittel, da hinsichtlich des Aufgabenbereichs die eingliederungsorientierte Bestimmung ver loren gehe. Der bisherige Aufrichtrollstuhl Levo
Summit werde unentgeltlich zum weiteren Gebrauch überlassen , wobei künftig keine weiteren Reparaturen über nommen würden ( Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, der Kostengutsprache für den bis herigen
Spezialrollstuhl « Levo Compact-Easy LCE » sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Rollstuhl für die Erledigung seiner Haushaltstätigkeiten benötige. Der Spezialrollstuhl habe nach über 15 Jahren täglichen Gebrauchs ersetzt werden müssen .
G estützt auf die Besitzstandsregelung bestehe weiterhin Anspruch auf ein *-Hilfsmittel, wenn dieses für die Ausübung des Aufgaben be reichs Haushaltstätigkeit zugesprochen worden sei und die versicherte Person weiter hin im Haushaltsberei ch tätig sei ( Urk. 1).
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, Aufstehrollstühle stünden nicht auf der abschliessenden Liste der Hilfsmittel der HVA. Das bean tragte Hilfsmittel sei in der Liste der HVI mit * gekennzeichnet ( Ziff. 13.02*) Die normale Haushaltsführung gehöre jedoch nicht zum Aufgabenbereich im Sinne des Gesetzes. Die Besitzstandsgarantie greife demnach nicht ( Urk. 5) .
E. 3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Spezialrollstuhl zufolge inkompletter Tetra plegie des Beschwerdeführers zum Zweck hat, dem Beschwerdeführer das Errei chen der oberen Ablagen in der Küche sowie in Schränken zu ermöglichen . Laut der HVA gehören Rollstühle ohne motorischen Antrieb zu den möglichen Hilfs mittel der Altersversicherung ( Ziff er
9 des Anhangs zur HVA). Laut dem Kreis schreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersv ersicherung (KSHA, gültig ab 1. Januar 201 9 )
kann, wird aus invaliditätsbedingten Gründen eine Roll stuhl-Spezialversorgung benötigt, die versicherte Person einen Pauschal bei trag von Fr. 1'840.-- geltend machen. Spezialversorgungen
werden ausschlies slich durch die IV-Depots abgegeben.
Die KSHA sieht vor, dass Anspruch auf die Pau schale für eine Spezialversorgung nur dann besteht, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind: Körpergewicht über 120kg, Körpergrösse über 185cm oder unter 150cm, freies Sitzen nicht möglich, Hemi
- oder Tetra plegie , Amputation/Kontrakturen ( Rz 2021 KSHA ). Sodann muss die Fortbe we gung – was durch einen Arzt zu bestätigen ist – mit einem einfachen Rollstuhl nicht möglich sein.
Festzuhalten ist diesbezüglich , dass der Beschwerdeführer zwar
inkompletter Tetraplegiker ist.
E in e Aufstehvorrichtung bezweckt jedoch das Ermöglichen des Erreichens höhergelegener Gegenstände und nicht primär die Fortbewegung . Das primäre Ziel eines einfachen Rollstuhls ist hingegen die Fortbewegung. Da die Aufstehfunktion einen anderen Zweck als die Fortbewegung verfolgt und ein Aufstehrollstuhl in seiner Funktionalität weitergehender als ein einfacher Roll stuhl ist , handelt es sich bei dieser Sondera usstattung (Aufstehfunktion)
nicht um eine S pe zial versorgung im Sinne von Rz 2021 KSHA . Vielmehr ist die Aufsteh funktion unter Ziff. 13.02 des Anhangs zur HVI zu subsumieren («der Behinde rung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen»).
Entsprechend besteht somit kein Anspruch auf die Pauschale für Spezialversorgung im Umfang von Fr. 1'840. -- gemäss HVA-Anhang Ziffer 9.5.1 .
Das begehrte Hilfsmittel eines Rollstuhls mit elektrischer Aufrichtefunktion soll den im Jahre 1999 abgegeben Spezialrollstuhl « Levo Compact-Easy LCE » ersetzen (vgl. Urk. 6/819, Urk. 6/830). Unwidersprochen blieb, dass der Beschwerdeführer mit dem im August 2011 abgegebenen Faltrahmenrollstuhl « Sopur Xenon» (Urk. 6/730-732) über ein Hilfsmittel zur Fortbewegung im Sinne von Art. 2 HVA sowie Ziffer 9.51 HVA-Anhang verfügt. Anfechtungsgegenstand und strittig ist nicht ein Ersatz bzw. eine Folgeversorgung dieses einfachen Rollstuhls, sondern der Ersatz eines zweiten Rollstuhls mit der Spezialfunktion einer elektrischen Auf richte. Da die Hilfsmittelliste im HVA Anhang abschliessend ist und kein An spruch auf Abgabe eines zweiten Rollstuhls besteht, ist ein Anspruch im Sinne der Austauschbefugnis (vgl. E. 1.3) zu verneinen.
E. 3.2.1 Streitig und zu prüfen ist sodann, ob der geltend gemachte Anspruch auf Abgabe des Spezialrollstuhls „ Levo-Summit
EL ” von der in Art.
E. 3.2.2 Dabei sind die massgebenden Voraussetzungen, die gemäss Art. 4 HVA weiterhin erfüllt sein müssen, damit die fortgesetzte Hilfsmittelversorgung im Rentenalter möglich ist, nach den spezifischen IV-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen der Art. 21 f. zu prüfen (BGE 119 V 225 E. 4).
Die Beschwerdegegnerin legte in ihrer Beschwerdeantwort die rechtlichen Grundlagen für die Besitzstandsgarantie nach Art.
E. 3.2.3 Beim beantragte n Spezialrollstuhl handelt es sich um ein Hilfsmittel, welches unter Ziffer 13.02* des Anhangs zur HVI zu subsumieren ist. Die Kennzeichnung mit einem * bedeutet, dass nicht nur die Erfordernisse nach Art. 2 Abs. 1 (Hilfs mittel zur Fortbewegung, Herstellung des Kontakts mit der Umwelt und Selbst sorge ) sondern auch nach Art. 2 Abs. 2 HVI gegeben sein müssen.
Gemäss Ingress Ziffer 13 setzt die Abgabe eines Hilfsmittels nach Ziffer 13.02* voraus, dass dieses am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Aus bildung sowie (als) bauliche Vorkehr zur Überwindung des Arbeitsweges not wendig ist. Wie vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, ist er – seit Ende 2013 (vgl. Urk. 6/740) - nicht mehr erwerbstätig, weshalb einzig die Notwendig keit des Hilfsmittels für einen Aufgabenbereich in Frage steht. Der dem Erwerbs leben gleichgestellte Aufgabenbereich wird in Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung wie folgt umschrieben: Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. Die im Rahmen der Selbstsorge notwendigen Haushaltstätigkeiten obliegen jedoch allen (vollzeitlich) Erwerbstätigen und jedem Nichterwerbstätigen bzw. Pensionär, weshalb die Führung des eigenen Haushalts kein Aufgabenbereich im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug eines Hilfsmittels nach Art. 2 Abs. 2 HVI darstellt. Von einem Aufgabenbereich ist auszugehen, wenn für bzw. anstelle eines weite ren (erwerbstätigen) (Mit) bewohners im Rahmen der vereinbarten Aufgaben tei lung normalerweise zu vergütende Haushaltstätigkeiten ausgeführt werden oder wenn pflegebedürftige Personen bzw. Kinder betreut werden (vgl. zum Aufgaben bereich auch: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 469 vom 21. November 2000 E.
4b; BGE 119 V 225 E.
5, Urteil des Bundesgerichts 9C_615/2016 E. 5). Solche Umstände macht der Beschwerdeführer indes nicht geltend. Würde bereits das Führen des eigenen Haushaltes als Aufgabenbereich genügen, führte dies bei jedem im eigenen Haushalt wohnenden Rentner über die Besitzstandsgarantie zu einem Anspruch auf ein mit (*) bezeichnetes Hilfsmittel nach HVI, was nicht Sinn und Zweck von Art. 4 HVA sein kann. Der vom Be s chwerdeführer zitierte Bundesgerichtsentscheid 9C_598/2016 ist nicht ein schlägi g. 3.
Nach diesen Erwägungen besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2017 zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHausammann
E. 4 HVA zutreffend dar, weshalb darauf verwiesen wird (vgl. Urk.
E. 5 , vgl. auch E. 1.4) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2017.00086
IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
6. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1947, ist seit einer operativen Entfernung eines Tumors im Rückenmark im Dezember 1977 inkompletter Tetraplegiker (Urk. 6/1/2, Urk. 6 /38). Im März 1978 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 6/3). Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich bzw. deren Nachfolgeorganisation die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, sowie – zufolge zwischenzeitlicher Wohnsitzverlegung des Ver sicherten nach Y.___ (Kanton Tessin) - das
Istituto delle assicurazioni
sociali des Kantons Tessin sprachen dem Beschwerdeführer in der Folge verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung zu. So erhielt der damals noch teilzeitlich erwerbstätige Versicherte unter dem Titel Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufga benbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Über windung des Arbeitsweges gestützt auf die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI), Anhang Ziffer 13.02* (der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen), einen Rollstuhl mit elektrisch betriebener Stehaufrichtung, Modell « Levo Compact-Easy LCE », ab (Mitteilung vom 9. September 1999, Urk. 6/615). Ferner bezog X.___ eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 6/667). Im Jahre 2004 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich (Urk. 6/692). Die IV-Stelle des Kantons Zürich übernahm in der Folge die Kosten für die leihweise Abgabe eines leichten Faltrollstuhls des Modells « Sopur Xenon» gemäss HVI Anhang Ziffer 09.01 (Mitteilung vom 25. August 2011). 1.2
Am 8. Dezember 2012 vollendete X.___ das 65. Altersjahr. Mit Ver fügung vom 4. Dezember 2012 sprach die Ausgleichskasse der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich ihm eine ordentliche Altersrente mit Wirkung ab 1. Januar 2013 zu, welche die bisherige Invalidenrente ablöste (Urk. 6/769). 1.3
Mit Kostenvoranschlag der Z.___ AG ersuchte der Versicherte am 16. Oktober 2016 um Kostenübernahme für den Spezialrollstuhl mit Aufstehfunktion « Levo
Summit
EL » samt Zubehör als Folgeversorgung des 17 Jahre alten Auf stehstuhles « Levo Compact-Easy LCE » (Urk. 6/827). Mit Verfügung vom 4. August 2017 verneinte die Ausgleichskasse einen Leistungsanspruch
des Versicherten hinsichtlich des beantragten Spezialrollstuhls (Urk. 6/837). Die am 8. September 2017 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/840, ergänzt am 29. September 2017 [Urk. 6/851]), wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 6. November 2017 ab (Urk. 6/853). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache für den Spezialrollstuhl « Levo
Summit
EL » zu erteilen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2018 beantragte die Be schwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerde führer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2 1.2.1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). 1.2.2
Gemäss Art. 14 ATSG gehören zu den Sachleistungen der Sozialversicherung auch Hilfsmittel.
Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Be züger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43 quater Abs. 1 AHVG). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Art. 43 quater Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung anwendbar sind (Art. 43 quater Abs. 3 AHVG). In Art. 66 ter
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Alters ren tnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des Innern. Dieses
erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersver siche rung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. 1.2.3
Die HVA sieht in Art. 2 vor, dass in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Alters renten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbe wegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang auf geführten Leistungen haben.
Die Liste der im Anhang der HVA aufgeführten Hilfsmittel ist abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). 1.2.4
Ziffer 9 .51 des Anhangs zur HVA sieht als mögliches Hilfsmittel Rollstü hle ohne motorischen Antrieb vor, sofern diese voraussichtlich dauernd und ständig ver wendet werden. Der Beitrag der Versicherung beträgt Fr. 900.-- und kann höchs tens alle fünf Jahre beansprucht werden. Bei invaliditätsbedingter Spezialversor gung beträgt die Kostenbeteiligung Fr. 1'840.--. 1.3
Die ursprünglich in der IV-rechtlichen Hilfsmittelversorgung begründete und später auf die (medizinischen) Massnahmen ausgedehnte Rechtsfigur der Aus tauschbefugnis gelangt seit BGE 131 V 107 auch im Bereich des AHV-rechtlichen Hilfsmittelanspruchs zur Anwendung (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung ( HVI ) in Verbin d ung mit Art. 4 HVA). Der abschliessende Charakter der Hilfsmittelliste im An hang der HVA ist kein Grund, der Austauschbefugnis die Anwendung zu ver sagen. Viel mehr gebieten die Verhältnismässigkeit und die Rechtsgleichheit zur Erreichung der gesetzlichen Eingliederungsziele verfassungsrechtlich deren Berück sichtigung (BGE 131 V 107 E. 3.4.6). Im Hilfsmittelbereich der Invalidenversicherung hat das Bundesgericht folgenden Grundsatz aufgestellt: Umfasst das von der versicherten Person selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- oder Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der An schaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat (Austauschbefugnis; BGE 120 V 288 E. 3c, 111 V 209 E. 2b und 215, vgl. auch BGE 131 V 107 E. 3.2.1; ZAK 1988 S. 182 E. 2b, 1986 S. 527 E. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leis tungs recht, Diss . Bern 1985, S. 87 ff.). Die Austauschbefugnis kommt jedoch ins besondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 127 V 121 E. 2b, 120 V 280 E. 4; AHI 2000 S. 73 E. 2a und 1999 S. 176 f. E. 5). Schliesslich ist noch zu beachten, dass für die Bejahung der Austauschbefugnis massgeblich ist, dass das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Voraus set zung en der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 111 V 209 E. 2c). 1.4
Art. 4 HVA bestimmt, dass für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Alters renten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21 bis (heute Art. 21 ter IVG) des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen bleibt, solange die massge ben den Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Ver ord nung nichts a nderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestim mungen der Invalidenversicherung sinngemäss. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, mit dem Eintritt in das AHV -Alter ende der Anspruch auf ein mit Stern versehen e s Hilfsmittel, da hinsichtlich des Aufgabenbereichs die eingliederungsorientierte Bestimmung ver loren gehe. Der bisherige Aufrichtrollstuhl Levo
Summit werde unentgeltlich zum weiteren Gebrauch überlassen , wobei künftig keine weiteren Reparaturen über nommen würden ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, der Kostengutsprache für den bis herigen
Spezialrollstuhl « Levo Compact-Easy LCE » sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Rollstuhl für die Erledigung seiner Haushaltstätigkeiten benötige. Der Spezialrollstuhl habe nach über 15 Jahren täglichen Gebrauchs ersetzt werden müssen .
G estützt auf die Besitzstandsregelung bestehe weiterhin Anspruch auf ein *-Hilfsmittel, wenn dieses für die Ausübung des Aufgaben be reichs Haushaltstätigkeit zugesprochen worden sei und die versicherte Person weiter hin im Haushaltsberei ch tätig sei ( Urk. 1). 2.3
In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, Aufstehrollstühle stünden nicht auf der abschliessenden Liste der Hilfsmittel der HVA. Das bean tragte Hilfsmittel sei in der Liste der HVI mit * gekennzeichnet ( Ziff. 13.02*) Die normale Haushaltsführung gehöre jedoch nicht zum Aufgabenbereich im Sinne des Gesetzes. Die Besitzstandsgarantie greife demnach nicht ( Urk. 5) . 3. 3.1
Aus den Akten geht hervor, dass der Spezialrollstuhl zufolge inkompletter Tetra plegie des Beschwerdeführers zum Zweck hat, dem Beschwerdeführer das Errei chen der oberen Ablagen in der Küche sowie in Schränken zu ermöglichen . Laut der HVA gehören Rollstühle ohne motorischen Antrieb zu den möglichen Hilfs mittel der Altersversicherung ( Ziff er
9 des Anhangs zur HVA). Laut dem Kreis schreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersv ersicherung (KSHA, gültig ab 1. Januar 201 9 )
kann, wird aus invaliditätsbedingten Gründen eine Roll stuhl-Spezialversorgung benötigt, die versicherte Person einen Pauschal bei trag von Fr. 1'840.-- geltend machen. Spezialversorgungen
werden ausschlies slich durch die IV-Depots abgegeben.
Die KSHA sieht vor, dass Anspruch auf die Pau schale für eine Spezialversorgung nur dann besteht, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind: Körpergewicht über 120kg, Körpergrösse über 185cm oder unter 150cm, freies Sitzen nicht möglich, Hemi
- oder Tetra plegie , Amputation/Kontrakturen ( Rz 2021 KSHA ). Sodann muss die Fortbe we gung – was durch einen Arzt zu bestätigen ist – mit einem einfachen Rollstuhl nicht möglich sein.
Festzuhalten ist diesbezüglich , dass der Beschwerdeführer zwar
inkompletter Tetraplegiker ist.
E in e Aufstehvorrichtung bezweckt jedoch das Ermöglichen des Erreichens höhergelegener Gegenstände und nicht primär die Fortbewegung . Das primäre Ziel eines einfachen Rollstuhls ist hingegen die Fortbewegung. Da die Aufstehfunktion einen anderen Zweck als die Fortbewegung verfolgt und ein Aufstehrollstuhl in seiner Funktionalität weitergehender als ein einfacher Roll stuhl ist , handelt es sich bei dieser Sondera usstattung (Aufstehfunktion)
nicht um eine S pe zial versorgung im Sinne von Rz 2021 KSHA . Vielmehr ist die Aufsteh funktion unter Ziff. 13.02 des Anhangs zur HVI zu subsumieren («der Behinde rung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen»).
Entsprechend besteht somit kein Anspruch auf die Pauschale für Spezialversorgung im Umfang von Fr. 1'840. -- gemäss HVA-Anhang Ziffer 9.5.1 .
Das begehrte Hilfsmittel eines Rollstuhls mit elektrischer Aufrichtefunktion soll den im Jahre 1999 abgegeben Spezialrollstuhl « Levo Compact-Easy LCE » ersetzen (vgl. Urk. 6/819, Urk. 6/830). Unwidersprochen blieb, dass der Beschwerdeführer mit dem im August 2011 abgegebenen Faltrahmenrollstuhl « Sopur Xenon» (Urk. 6/730-732) über ein Hilfsmittel zur Fortbewegung im Sinne von Art. 2 HVA sowie Ziffer 9.51 HVA-Anhang verfügt. Anfechtungsgegenstand und strittig ist nicht ein Ersatz bzw. eine Folgeversorgung dieses einfachen Rollstuhls, sondern der Ersatz eines zweiten Rollstuhls mit der Spezialfunktion einer elektrischen Auf richte. Da die Hilfsmittelliste im HVA Anhang abschliessend ist und kein An spruch auf Abgabe eines zweiten Rollstuhls besteht, ist ein Anspruch im Sinne der Austauschbefugnis (vgl. E. 1.3) zu verneinen. 3.2 3.2.1
Streitig und zu prüfen ist sodann, ob der geltend gemachte Anspruch auf Abgabe des Spezialrollstuhls „ Levo-Summit
EL ” von der in Art. 4 HVA enthaltenen Besitz standsg arantie erfasst wird.
3.2.2
Dabei sind die massgebenden Voraussetzungen, die gemäss Art. 4 HVA weiterhin erfüllt sein müssen, damit die fortgesetzte Hilfsmittelversorgung im Rentenalter möglich ist, nach den spezifischen IV-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen der Art. 21 f. zu prüfen (BGE 119 V 225 E. 4).
Die Beschwerdegegnerin legte in ihrer Beschwerdeantwort die rechtlichen Grundlagen für die Besitzstandsgarantie nach Art. 4 HVA zutreffend dar, weshalb darauf verwiesen wird (vgl. Urk. 5 , vgl. auch E. 1.4) . 3.2.3
Beim beantragte n Spezialrollstuhl handelt es sich um ein Hilfsmittel, welches unter Ziffer 13.02* des Anhangs zur HVI zu subsumieren ist. Die Kennzeichnung mit einem * bedeutet, dass nicht nur die Erfordernisse nach Art. 2 Abs. 1 (Hilfs mittel zur Fortbewegung, Herstellung des Kontakts mit der Umwelt und Selbst sorge ) sondern auch nach Art. 2 Abs. 2 HVI gegeben sein müssen.
Gemäss Ingress Ziffer 13 setzt die Abgabe eines Hilfsmittels nach Ziffer 13.02* voraus, dass dieses am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Aus bildung sowie (als) bauliche Vorkehr zur Überwindung des Arbeitsweges not wendig ist. Wie vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, ist er – seit Ende 2013 (vgl. Urk. 6/740) - nicht mehr erwerbstätig, weshalb einzig die Notwendig keit des Hilfsmittels für einen Aufgabenbereich in Frage steht. Der dem Erwerbs leben gleichgestellte Aufgabenbereich wird in Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung wie folgt umschrieben: Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. Die im Rahmen der Selbstsorge notwendigen Haushaltstätigkeiten obliegen jedoch allen (vollzeitlich) Erwerbstätigen und jedem Nichterwerbstätigen bzw. Pensionär, weshalb die Führung des eigenen Haushalts kein Aufgabenbereich im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug eines Hilfsmittels nach Art. 2 Abs. 2 HVI darstellt. Von einem Aufgabenbereich ist auszugehen, wenn für bzw. anstelle eines weite ren (erwerbstätigen) (Mit) bewohners im Rahmen der vereinbarten Aufgaben tei lung normalerweise zu vergütende Haushaltstätigkeiten ausgeführt werden oder wenn pflegebedürftige Personen bzw. Kinder betreut werden (vgl. zum Aufgaben bereich auch: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 469 vom 21. November 2000 E.
4b; BGE 119 V 225 E.
5, Urteil des Bundesgerichts 9C_615/2016 E. 5). Solche Umstände macht der Beschwerdeführer indes nicht geltend. Würde bereits das Führen des eigenen Haushaltes als Aufgabenbereich genügen, führte dies bei jedem im eigenen Haushalt wohnenden Rentner über die Besitzstandsgarantie zu einem Anspruch auf ein mit (*) bezeichnetes Hilfsmittel nach HVI, was nicht Sinn und Zweck von Art. 4 HVA sein kann. Der vom Be s chwerdeführer zitierte Bundesgerichtsentscheid 9C_598/2016 ist nicht ein schlägi g. 3.
Nach diesen Erwägungen besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2017 zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHausammann