Sachverhalt
1.
Z.___, verstorben am 2 9. März
2017 (Urk. 8/1), bezog seit 1. März 2002 eine ordentliche Altersrente (Urk. 11/2) . Am 3. Mai
2016 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf seit Dezember 2015 aufgetretene Hirnblutun gen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kant ons Zürich zum Bezug einer Hilf losenentschädigung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversi che rung (AHV) an (Urk. 11/4). Das Formular wurde durch die Tochter von Z.___, X.___, ausgefüllt und durch die Neurologin Dr. med. A.___, B.___, ergänzt. Mit Verfügung vom 1 0. Mai
2016 verneinte die Ausgleichskasse - unter Hinweis auf das noch laufende War tejahr – einen Anspruch vo n Z.___ auf eine Hilf losenentschädigung (Urk. 11/11). Gegen diese Verfügung erhob Z.___ am 4. Juni 2016 Einsprache (Urk. 11/12). Die Ausgleichskasse forderte Z.___ mit Schreiben vom 9. Juni
2016 auf, sei ne Einsprache zu präzisieren und ihr mitzu teilen, seit wann er regelmässige und erhebliche Hilfe bei den massgebenden Lebensverrichtungen benötige (Urk. 11/19). Die Tochter von Z.___ reichte am 14. Juni 2016 je einen von ihr und der Neurologin Dr. A.___
ausge füllten Fragebogen zur Hilfeleistung zu den Akten und präzisie rte die Angaben betreffend Hilfs bedürftigkeit (Urk. 11/20-21, Urk. 11/2 3).
Am 2 5. Novem ber
2016 (Eingangsdatum) meldete X.___ ihren Vater erneut zum Bezug einer Hilf losenentschädigung bei der Ausgleichskasse an (Urk. 11/25). Am 29. März
2017 verstarb Z.___ (Urk. 8/1, Urk. 11/29) .
X.___ ist als dessen Tochter Alleinerbin (Urk. 7). Mit undatiertem Entscheid, adressiert an den Verstorbenen (laut Aktenverzeichnis am 28. April 2017
ergangen) hiess die Ausgleichskasse die Einsprache vom 4. Juni 2016 gut,
hob die angefochtene Verfügung vom 1 0. Mai
2016 auf (Dispositiv Ziffer 1) und sprach dem mittler weile verstorbenen Z.___
bzw. dessen Tochter als Rechtsnachfolge rin
rückwirkend eine Hilfslosenentschädigung schweren Grade s ab 1. Januar
2016 zu . Hierbei verwies sie auf ein e beiliegende Verfügung, welche integrie render Bestandteil des Einspracheentscheids bilde (Dispositiv Ziffer
2) (Urk. 11/32). Mit Verfügung vom 2 7. Juni
2017, adressiert an die Tochter von Z.___ sel.,
(Urk. 11/37), setzte die Ausgleichskasse die mo nat liche Hilflosenentschädigung schweren Grades, laufend vom 1. Januar 2016 bis 3 1. März
2017, fest. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung auf dieser Verfü gung erhob X.___ am 2 7. Juli 2017 Einsprache (Urk. 11/38). 2.
Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 8. November 2017 beantragte X.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), es sei ihr als Rechtsnachfolgerin des v erstorbenen Z.___ rückwirkend ab dem 1. Dezember 2014 statt ab 1. Januar 2016
eine Hilfslosenentschädigung zuzusprechen, wobei das Gericht den Grad der Hilfslosigkeit festzulegen habe, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, wegen der langen Verfahrensdauer ihr eine Zinsgutschrift von 1
% pro Jahr nachzuzahlen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Januar 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Rechtsverzögerungsb e schwerde (Urk. 10). Das Gericht gab den Parteien Gelegenheit, um zu der
vom hiesigen Gericht vorgesehenen Aufnahme der Einsprache vom 2 7. Ju l i
2017 als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. Ju n i
2017 (Urk. 11/32 und 11/37) sowie zu m materiellen Anspruch auf Hilf losenentschädigung Stellung zu neh men (Urk. 12). Damit erklärten sich die Parteien einverstanden (Urk. 14, Urk. 15 S. 1), was den Parteien mit Verfügung vom 5. März 2018 je wechselsei tig mitgeteilt wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über den All g emeinem Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Abs. 1). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Si e werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Abs. 2).
Gegen Einspracheentscheide kann beim zuständigen kantonalen Gericht (Art. 57f. ATSG) innert 30
Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides (Art. 60 ATSG) Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1
ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheent scheid erlässt (Art.56 Abs. 2 ATSG). 1.2
Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, ha ben versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entge genzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die ent sprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter (Art. 30 ATSG). 2. 2 .1
Die Beschwerdeführerin machte in der Rechtsverzögerungsbeschwerde im We sentlichen geltend, nachdem für den verstorbenen Z.___ am 30. April
2016 ein Gesuch um Ausrichtung von Hilflosenentschädigung einge reicht worden sei, habe man von der Beschwerdegegnerin nach Erheben einer Einsprache gegen eine abschlägige Verfügung nichts mehr gehört. Da sich der Gesundheitszustand des verstorbenen Z.___ aufgrund dessen Par kinson-Krankheit seit Dezember
2014 zunehmend verschlechtert habe, habe man am 23. November
2016 erneut ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflo sen ent schädigung gestellt. Auch dieses Gesuch sei bisher unbearbeitet geblie ben, weshalb Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werde. Materiell habe die Beschwer degegnerin mit ihrer Verfügung nur die Schlussphase der Erkrankung abgedeckt, die Hilflosigkeit seit Dezember 2014 werde nicht berücksichtigt. Der verstorbene Z.___ sei durch seine Familie seit Dezember 2014 inten siv versorgt worden (Urk. 1). 2 .2
Der Beschwerdeantwort vom 1 9. Januar
2018 kann entnommen werden, man habe dem Verstorbenen in Gutheissung seiner Einsprache vom 4. Juni 2016 eine Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab 1. Januar
2016 zugesprochen. Gegen diesen Entscheid sei erneut Einsprache erhoben worden, welche noch in Bear beitung sei. Die Beschwerdeführerin habe dann bereits im November
2017 Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. Von Rechtsverzögerung könne jedoch vorliegend nicht die Rede sein (Urk. 10). 3.
Angesichts der vorliegenden Akten sowie der unwidersprochenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin zwar die «Verfügung» vom 2 7. Juni
2017 (Festsetzung der Hilflosenentschädi gung) zug estellt wurde, nicht indes der erste Teil des am 2 8. April 2017 formu lierten Einspracheentscheides, worin in (teilweiser) Gutheissung der Einsprache ab 1. Januar 2016 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zugesprochen und auf die Verfügung als integrierender Bestandteil des Einspracheentscheides verwiesen wird. Jedenfalls kann die beweisbelastete Beschwerdegegnerin man gels postalischen Einschreibens
nicht nachweisen, dass und allenfalls wann die ser erste Teil des Einspracheentscheides mit der korrekten Rechtsmittelbehrung (Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht) der Beschwerde führerin zuge stellt worden wäre. Die «Verfügung» vom 2 7. Juni 2017 (Urk. 11/37) stellt in Tat und Wahrheit
– zusammen mit dem undatierten, am 2 8. April 2017 elektronisch akturierten « Einspracheentscheid »
- den
Einspracheentscheid gegen die Einspra che vom 4. Juni
2016 dar, gegen welche innert 30 Tagen Beschwerde an das hiesige Gericht hätte erhoben werden können .
Entsprechend der falschen Rechts mittelbelehrung auf der Rückseite der «Verfügung» vom 2 7. Juni
2017 (s.
Urk. 11/37 Rückseite) reichte die Beschwerdeführerin jedoch – innert 30
Tagen – erneut Einsprache gegen den Entscheid vom 2 7. Juni 2017 bei der Beschwer degegnerin ein. Da der Beschwerde führerin aus der fehlerhaften Rechts mit telbe lehrung grundsätzlich kein Rechtsnachteil erwachsen darf (vgl.
hierzu Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, Rz . 62 zu Art. 49), ist die Eingabe vom 2 7. Juli
2017 als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. Juni
2017 zu be trachten. Die Beschwerdegegnerin leitete diese Eingabe entgegen ihrer Weiter leitungspflicht (vgl. E. 1.2) nicht an das hiesige Gericht weiter, sondern eröffne te dem Anschein nach ein weiteres noch unerledigtes Ein sprache verfahren . Da rin kann eine gewisse Rechtsverzögerung erblickt werden. Die Gutheissung der Rechtzögerungsbeschwerde erwiese sich jedoch als verwaltungsökonomischer Leerlauf, weil der verlangte Einspracheentscheid bereits erlassen wurde (Urk. 11/37 in Verbindung mit Urk. 11/32) und samt Beschwerde (Urk. 11/38) dem Gericht mittlerweile vorliegt, weshalb eine Rückweisung zum Erlass eines Einspracheen tscheides obsolet ist. Die Parteien erklärten sich einhellig mit der materiellen Beurteilung der Beschwerde vom 2 7. Juli
2017 gegen den Ein spracheentscheid vom 2 7. Juni
2017 einverstanden (Urk. 14, Urk. 15 S. 1). Der Prozess hinsichtlich der Rechtsverzögerung ist damit als gegenstandslos gewor den abzuschreiben. 4. 4 .1
Nach Art. 43 bis
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG) haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän zungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ]) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1 Satz 1). Dem Be zug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1 Satz 2). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Abs. 5 Satz
1). Gestützt auf die ihm in Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinter lassen en versicherung (AHVV) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit . a und b sowie Abs. 3 lit . a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinn gemäss anwendbar. 4 .2
Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regel mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). 4 .3
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Mo nats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schwe ren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraus setzungen nach Art. 43 bis Abs. 1 AHVG nicht mehr gegeben sind (Art. 43 bis Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 43 bis Abs. 1 bis AHVG entfällt bei einem Aufenthalt im Heim der Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades. 5 .
5 . 1
In der als Einsprache bezeichneten und vom hiesigen Gericht als Beschwerde aufgenommenen Eingabe vom 2 7. Juli
2017 zu Händen der Beschwerdegegne rin führte die Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdegegnerin habe für den Zeitraum zwischen 1. Dezember
2014 und 31. Deze mber
2015 zu Unrecht einen Hilf losenentschädigungsanspruch verneint, da es de m Verstorbenen bereits im Frühli ng 2014 zunehmend schlechter gegangen sei . Zunächst sei der Verstorbe ne leichtgradig, dann mittelgradi g und zuletzt schwergradig hilfsbedürftig ge wesen (Urk. 11/38). 5 .2
Dem Einspracheentscheid
vom 2 7. Juni
2017 kann entnommen werden, die Ab klärungen hätten ergeben, dass der Verstorbene bereits seit Januar
2015 in den einzelnen Lebensverrichtungen regelmässig auf Hilfe angewiesen gewesen sei, weshalb nach Ablauf der Wartezeit ein e Hilf losenentschädigung ab 1. Januar 2016 ausgerichtet werde (Urk. 11/32). 5.3
D ie Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 1 6. Februar 2018 fest, ab 2013 sei der Verstorbene mehrmals im Spital gewesen, habe Operationen über sich ergehen lassen müssen und habe wegen der Schwäche seines Gesund heitszustands durch seine Tochter, die Beschwerdeführerin, Hilfe bedurft . Die Wartefrist sei deshalb bereits am 1. Januar 2014 abgelaufen gewesen. Die An gaben im Anmeldeformular stünden nicht im Widerspruch zu den Angaben im erweiterten Fragebogen der Beschwerdegegnerin (Urk. 15) . 6 . 6 .1
6 . 1 .1
Dem beschwerdeweise eingereichten Bericht des Neurozentrums C.___ zu Händen des behandelnden Allgemeinmediziners des Verstorbenen v om 2. Novem ber
2015 (Urk. 16/A14) kann die Diagnose eines beginnenden extrapy ramidalen Syndroms bei Differentialdiagnose Morbus Parkinson entnommen werden. Der Versicherte gehe seit etwa zwei Jahren schlecht, was sich in den vergangenen drei Wochen zunehmend verstärkt habe. Er sei schon einige Male gestürzt, zuletzt vor drei Wochen (Urk. 16/A15 S. 1-2) . 6 . 1 . 2
Dr. med. D.___, FMH Radiologie, Neuroradiologie, gab im beschwer deweise eingereichten Bericht vom 1 1. November
2015 an, es sei ein MRT des Neurokraniums durchgeführt worden, bei Indikation zufolge einer unklaren Gang- und Gleichgewichtsstörung und bei Verdacht auf Morbus Parkinson.
Die Beurteilung erfolg t e wie folgt: mässige globale Atrophie, beginnende vasku läre Leukenzephalopathie, Differentialdiagnose unspezifische Marklagerläsionen bifronto -okzipital betont, keine Raumforderungen, keine frische Ischämie (Urk. 16/A15). 6 .2 6 .2 .1
Der Anmeldung zum Bezug einer Hilf losenentschädigung vom 3 0. April
2016 (Urk. 11/4) kann entnommen werden, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung zufolge Blutungen im Gehirn seit Dezember
2015 akut sei (Urk. 11/4/2). Seit Dezember
2015 fehle somit die Kra ft für das Ankleiden oder Aufstehen. Bei der Körperpflege und der Verrichtung der Notdurft bedürfe der Versicherte einer täglichen Visite. Wegen einer PEG-Sonde bestünden seit April
2016 Schluck probleme. Seit der Gehirnoperation (Dezember
2015) bewege sich der Versicher te im Rollstuhl fort. Aktuell werde er durch die Rehaklinik umfassend unter stützt. Er müsse nicht persönlich überwacht werden. Er sei teilweise bettlägrig und könne das Bett täglich während fünf bis sechs Stunden verlassen (Urk. 11/4/4-6). 6 .2 .2
Den präzisierenden Angaben der Beschwerdeführerin zum Gesundheitszustand des Versicherten vom 1 4. Juni
2016 (Eingangsdatum) kann entnommen werden, am 1 6. Februar
2014 sei die Ehefrau des Versicherten verschieden. Der allge meine Zustand habe sich laufend verschlechtert, so dass der Versicherte per Dezember
2014 die eigene Wohnung habe verlassen und die Beschwerdeführe rin ihn in einer eigenen Wohnung im selben Haus bei sich habe aufn ehmen müssen. Der Grad der Hilfs bedürftigkeit sei ab Februar 2014 stetig gestiegen. Ab Januar 2015 sei eine sehr enge Betreuung durch die Familie notwendig gew or den (Urk. 11/20/1-2) . 6 .2 .3
Im von der Beschwerdeführerin zu Händen der Beschwerdegegnerin ausgefüll ten Fragebogen zur Hilfeleistung vom 1 2. Juni
2016 (Urk. 11/21) machte sie fol gen de Angaben: Der Versicherte
bedürfe seit Januar
2015 Hilfe beim Kleider W echsel n . Ebenfalls seit Januar
2015 müsse dem Versicherten beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen geholfen werden. Seit Januar
2015 fehle ihm sodann die Kraft, Nahrung wie Fleisch oder Teigwaren zu zer schneiden. Seit Mai
2016 be nötige der Versicherte Sonden nahrung (Urk. 11/21/1). Die Beschwerdeführerin nannte des Weiteren eine seit Januar
2015 sukzessive fehlende Kraft
für das
Schnei den der Nägel und Haare. Beim Kämmen müsse der Versicherte über wacht werden, auch beim Rasieren habe die Beschwerdeführerin seit Janu ar
2015 eine laufende Verschlechterung festgestellt. Ebenfalls seit Januar 2015 be dürfe der Versicherte Hilfe beim Baden, Duschen und beim Wäsche besorgen. Anfänglich sei der Versicherte am Stock gegangen, anschliessend am Rollator, seit Januar 2015 habe Sturzgefahr bestanden und er habe einen Fahrdienst in Anspruc h nehmen müssen (Urk.
11/21/3). Es sei ab Januar
2015 zu Stürzen ge kommen, der Versicherte habe nach den Stürzen der Wundversorgung bedurft sowie Hilfe bei der Medikamenteneinnahme. Mittels Notknopf sei der Ver si cher te ab Januar 2015 mit der Familie verbunden gewesen (Urk. 11/21/4). 6 .2 .4
Der neuerlichen Anmeldung vom 2 3. November
2016 des Versicherten zum B ezug von Hilf losenentschädigung durch die Beschwerdeführerin (Urk. 11/25) kann entnommen werden, der Versicherte habe seit Januar
2015 Hilfe beim Klei der wechseln bedurft, seit der Gehirn-Operation im Dezember 2015 habe dem Versicherten die Kraft für das selbständige Ankleiden gefehlt und er habe täg lich Hilfe benötigt. Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen habe ab Januar 2015 die Kraft laufend abgenommen, weshalb Hilfe beim Aufstehen notwendig gewesen sei, ab Juni
2015 habe der Versicherte am Morgen Hilfe benötigt so wie bei der Mittags- und Nachtruhe.
Zum Bereich Essen hielt die Beschwerdeführerin fest, wegen Parkinson habe der Versicherte seit März 2015 Hilfe beim Ze rschneiden von Fleisch benötigt und im April 2016 sei eine Magensonde wegen einer Infektion nötig geworden. Im Bereich Körperpflege habe dem Versicherten seit Januar 2015 zunehmend die Kraft fürs Kämmen, Rasieren und S chneiden der
Nägel gefehlt, ab Dezember 2015 (Hirn-Operation) sei keine selbständige Arbeit mehr möglich gewesen. Im Januar 2015 sei ein Closomat eingebaut worden, er habe zudem der Begleitung auf Toilette bedurft sowie auch beim O rdnen der Kleider (Urk. 11/25/4-5). Seit der erstmaligen Einreichung des Antrags auf Hilflosenentschädigung hätten sich keine Veränderungen ergeben (Urk. 11/25/9). 7.
7.1
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der verstorbene Vater der Beschwerdefüh rerin aus gesundheitlichen Gründen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen war. D en Akten ist zu dem zu entnehmen, dass die Ehefrau des Verstorbene n am 1 6. Februar
2014 dahinschied. Ab diesem Zeitpunkt, wird geltend gemacht, ha be sich der allgemeine Zustand allmählich verschlechtert (Urk. 11/20/1). Als Be ginn des Wartejahr s machte die Beschwerdeführerin ausserdem den 1. Dezember 2013 geltend und verlangte Hilf losenentschädigung ab 1. Dezember 2014 (Urk. 1 S. 4).
Dass bereits zum Zeitpunkt des Todes der Ehefra u des Verstorbenen bzw. seit 1. Dezember
2013 eine massg ebliche Hilflosigkeit bestanden ha ben könnte, ergibt sich aus den Akten jedenfalls nicht. 7 .2
Vielmehr ist den Angaben des mittlerweile Verstorbenen bzw. der Beschwerde führerin zu entnehmen, dass die Einschränkungen, welche Hilfeleistungen er forderten, durchgehend frühestens ab Januar
2015 bestanden ha tt en, teilweise auch später (vgl. E. 5.2).
D en Kassenakten sind keine entgegenstehenden Anga ben zur Hilf losigkeit zu e ntnehmen, insbesondere nicht den beigezogenen medi zinischen Berichten von med.
pract . E.___, FMH Allgemeine Innere Medizin (Urk. 11/5, Urk. 11/23, Urk. 11/26).
Wenn die Beschwerdeführerin i n der Ei nsprache vom 4. Juni
2016 (Urk. 2/2) geltend macht, der Verstorbene sei im Frühling
2014 mehrfach gestürzt und sein Gesundheitszustand habe sich sukzessive verschlechtert (Urk. 2/2 S. 3) und dass die Stürze auf die Parkinson - Krankheit des Verstorbenen zurückzuführen seien, welche unvorhersehbare Black-Outs verursacht habe (Urk. 2/8 S. 2), so ist nicht ersichtlich, dass sich daraus
eine erhebliche und andauernde Hilfsbedürf tigkeit in mehreren Lebensbereichen bereits ab Dezember
2013 ergeben hat . Ausserdem wurde die Verdachtsdiagnose eines Morbus Parkinson erstmals am 2. November
2015 durch die Ärzte des Neurozentrums C.___ gestellt (vgl. Urk. 16/A14) . I n den Anmeldungen und präzisierenden Angaben zu den An meldungen wird ausserdem von der Beschwerdeführerin selber
als Be ginn der Ver schlechterung des allgemeinen Zustands hauptsächlich die Gehirnoperation vom Dezember
2015 als Auslöser der vermehrten H ilfs bedürftigkeit genannt.
Aus den beschwerdeweise eingereichten Arztberichten lässt sich ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. So führten die Ärzte des Spitals F.___ im Bericht vom 2 1. O ktober
2013 aus, der Versicherte sei notfallmässig durch den Hausarzt zufolge Schwindel, Fieber und einer Allgemeinzustandsver schlechterung zugewiesen worden, jedoch nach 12 Tagen, am 1 6. Oktober
2013, in deutlich gebessertem Allgemeinzustand und selbständig mobil na ch Hause entlassen worden (Urk. 16/A3 S. 3). Auch dem Bericht des Spitals F.___ vom 2 5. Oktober 2013 (Urk. 16/A4) kann e ntnommen werden, der Versicherte habe sich in einem guten Allgemeinzustand gezeigt (Urk. 16/A4 S. 3). Selbst im kardiologischen Bericht vom 8. September
2014 (Urk. 16/A9) ist noch von einem
nur leicht reduzierte n Allgemeinzust and die Rede. Da der Versicherte in den Alltagsakt ivitäten nicht hypoton war beziehungsweise nicht orthostatische Schwind elbeschwerden auftraten, sah Dr. med. G.___, FMH für Kar d io logie und Allgemeine Innere Medizin, keinen weiteren Handlungsbedarf (Urk. 16/A9 S. 2). Den weiteren beschwerdeweise eingereichten Berichten
sind keine Angaben zu allfälligen andauernden Hilfeleistungen in den massgeblichen Lebensverrichtungen zu entnehmen (Urk. 16/A1, A2, A5-A8, A11-13) . 7 .3
Somit ist für die strittige Zeit zwischen Dezember
2013 und Dezember
2014 nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Verstorb ene in massgebli cher Weise hilfs bedürftig war. Selbst wenn zu Beginn der Verschlechterung des Allg emeinzustands eine gewisse Hilfs bedürftigkeit bestanden haben sollte, er gibt sich aus den Akten nicht, dass diese das Ausmass einer erheblichen Dritt hilfe erreicht hatte . 8.
Nach dem Gesagten
ist von einem Beginn der Hilfs bedürftigkeit seit frühestens 1. Januar
2015 und einem Anspruch auf Hilf losenentschädigung ab 1. Januar 2016 (Ablauf des Wartejahres) auszugehen . Der angefochtene Einspracheent scheid vom 2 7. Juni
2017 (Urk. 11/32 in Verbindung mit Urk. 11/39) besteh t somit zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht beschliesst:
Der Prozess wird hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverzögerung als gegen standslos geworden abgeschrieben, und erkennt: 1.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2 .
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Z.___, verstorben am 2 9. März
2017 (Urk. 8/1), bezog seit 1. März 2002 eine ordentliche Altersrente (Urk. 11/2) . Am 3. Mai
2016 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf seit Dezember 2015 aufgetretene Hirnblutun gen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kant ons Zürich zum Bezug einer Hilf losenentschädigung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversi che rung (AHV) an (Urk. 11/4). Das Formular wurde durch die Tochter von Z.___, X.___, ausgefüllt und durch die Neurologin Dr. med. A.___, B.___, ergänzt. Mit Verfügung vom 1 0. Mai
2016 verneinte die Ausgleichskasse - unter Hinweis auf das noch laufende War tejahr – einen Anspruch vo n Z.___ auf eine Hilf losenentschädigung (Urk. 11/11). Gegen diese Verfügung erhob Z.___ am 4. Juni 2016 Einsprache (Urk. 11/12). Die Ausgleichskasse forderte Z.___ mit Schreiben vom 9. Juni
2016 auf, sei ne Einsprache zu präzisieren und ihr mitzu teilen, seit wann er regelmässige und erhebliche Hilfe bei den massgebenden Lebensverrichtungen benötige (Urk. 11/19). Die Tochter von Z.___ reichte am 14. Juni 2016 je einen von ihr und der Neurologin Dr. A.___
ausge füllten Fragebogen zur Hilfeleistung zu den Akten und präzisie rte die Angaben betreffend Hilfs bedürftigkeit (Urk. 11/20-21, Urk. 11/2
E. 1.1 Gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über den All g emeinem Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Abs. 1). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Si e werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Abs. 2).
Gegen Einspracheentscheide kann beim zuständigen kantonalen Gericht (Art. 57f. ATSG) innert 30
Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides (Art. 60 ATSG) Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1
ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheent scheid erlässt (Art.56 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, ha ben versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entge genzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die ent sprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter (Art. 30 ATSG). 2. 2 .1
Die Beschwerdeführerin machte in der Rechtsverzögerungsbeschwerde im We sentlichen geltend, nachdem für den verstorbenen Z.___ am 30. April
2016 ein Gesuch um Ausrichtung von Hilflosenentschädigung einge reicht worden sei, habe man von der Beschwerdegegnerin nach Erheben einer Einsprache gegen eine abschlägige Verfügung nichts mehr gehört. Da sich der Gesundheitszustand des verstorbenen Z.___ aufgrund dessen Par kinson-Krankheit seit Dezember
2014 zunehmend verschlechtert habe, habe man am 23. November
2016 erneut ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflo sen ent schädigung gestellt. Auch dieses Gesuch sei bisher unbearbeitet geblie ben, weshalb Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werde. Materiell habe die Beschwer degegnerin mit ihrer Verfügung nur die Schlussphase der Erkrankung abgedeckt, die Hilflosigkeit seit Dezember 2014 werde nicht berücksichtigt. Der verstorbene Z.___ sei durch seine Familie seit Dezember 2014 inten siv versorgt worden (Urk. 1). 2 .2
Der Beschwerdeantwort vom 1 9. Januar
2018 kann entnommen werden, man habe dem Verstorbenen in Gutheissung seiner Einsprache vom 4. Juni 2016 eine Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab 1. Januar
2016 zugesprochen. Gegen diesen Entscheid sei erneut Einsprache erhoben worden, welche noch in Bear beitung sei. Die Beschwerdeführerin habe dann bereits im November
2017 Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. Von Rechtsverzögerung könne jedoch vorliegend nicht die Rede sein (Urk. 10).
E. 3 Angesichts der vorliegenden Akten sowie der unwidersprochenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin zwar die «Verfügung» vom 2 7. Juni
2017 (Festsetzung der Hilflosenentschädi gung) zug estellt wurde, nicht indes der erste Teil des am 2 8. April 2017 formu lierten Einspracheentscheides, worin in (teilweiser) Gutheissung der Einsprache ab 1. Januar 2016 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zugesprochen und auf die Verfügung als integrierender Bestandteil des Einspracheentscheides verwiesen wird. Jedenfalls kann die beweisbelastete Beschwerdegegnerin man gels postalischen Einschreibens
nicht nachweisen, dass und allenfalls wann die ser erste Teil des Einspracheentscheides mit der korrekten Rechtsmittelbehrung (Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht) der Beschwerde führerin zuge stellt worden wäre. Die «Verfügung» vom 2 7. Juni 2017 (Urk. 11/37) stellt in Tat und Wahrheit
– zusammen mit dem undatierten, am 2 8. April 2017 elektronisch akturierten « Einspracheentscheid »
- den
Einspracheentscheid gegen die Einspra che vom 4. Juni
2016 dar, gegen welche innert 30 Tagen Beschwerde an das hiesige Gericht hätte erhoben werden können .
Entsprechend der falschen Rechts mittelbelehrung auf der Rückseite der «Verfügung» vom 2 7. Juni
2017 (s.
Urk. 11/37 Rückseite) reichte die Beschwerdeführerin jedoch – innert 30
Tagen – erneut Einsprache gegen den Entscheid vom 2 7. Juni 2017 bei der Beschwer degegnerin ein. Da der Beschwerde führerin aus der fehlerhaften Rechts mit telbe lehrung grundsätzlich kein Rechtsnachteil erwachsen darf (vgl.
hierzu Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, Rz . 62 zu Art. 49), ist die Eingabe vom 2 7. Juli
2017 als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. Juni
2017 zu be trachten. Die Beschwerdegegnerin leitete diese Eingabe entgegen ihrer Weiter leitungspflicht (vgl. E. 1.2) nicht an das hiesige Gericht weiter, sondern eröffne te dem Anschein nach ein weiteres noch unerledigtes Ein sprache verfahren . Da rin kann eine gewisse Rechtsverzögerung erblickt werden. Die Gutheissung der Rechtzögerungsbeschwerde erwiese sich jedoch als verwaltungsökonomischer Leerlauf, weil der verlangte Einspracheentscheid bereits erlassen wurde (Urk. 11/37 in Verbindung mit Urk. 11/32) und samt Beschwerde (Urk. 11/38) dem Gericht mittlerweile vorliegt, weshalb eine Rückweisung zum Erlass eines Einspracheen tscheides obsolet ist. Die Parteien erklärten sich einhellig mit der materiellen Beurteilung der Beschwerde vom 2 7. Juli
2017 gegen den Ein spracheentscheid vom 2 7. Juni
2017 einverstanden (Urk. 14, Urk. 15 S. 1). Der Prozess hinsichtlich der Rechtsverzögerung ist damit als gegenstandslos gewor den abzuschreiben.
E. 4 .3
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Mo nats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schwe ren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraus setzungen nach Art. 43 bis Abs. 1 AHVG nicht mehr gegeben sind (Art. 43 bis Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 43 bis Abs. 1 bis AHVG entfällt bei einem Aufenthalt im Heim der Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades.
E. 5 .2
Dem Einspracheentscheid
vom 2 7. Juni
2017 kann entnommen werden, die Ab klärungen hätten ergeben, dass der Verstorbene bereits seit Januar
2015 in den einzelnen Lebensverrichtungen regelmässig auf Hilfe angewiesen gewesen sei, weshalb nach Ablauf der Wartezeit ein e Hilf losenentschädigung ab 1. Januar 2016 ausgerichtet werde (Urk. 11/32).
E. 5.2 ).
D en Kassenakten sind keine entgegenstehenden Anga ben zur Hilf losigkeit zu e ntnehmen, insbesondere nicht den beigezogenen medi zinischen Berichten von med.
pract . E.___, FMH Allgemeine Innere Medizin (Urk. 11/5, Urk. 11/23, Urk. 11/26).
Wenn die Beschwerdeführerin i n der Ei nsprache vom 4. Juni
2016 (Urk. 2/2) geltend macht, der Verstorbene sei im Frühling
2014 mehrfach gestürzt und sein Gesundheitszustand habe sich sukzessive verschlechtert (Urk. 2/2 S. 3) und dass die Stürze auf die Parkinson - Krankheit des Verstorbenen zurückzuführen seien, welche unvorhersehbare Black-Outs verursacht habe (Urk. 2/8 S. 2), so ist nicht ersichtlich, dass sich daraus
eine erhebliche und andauernde Hilfsbedürf tigkeit in mehreren Lebensbereichen bereits ab Dezember
2013 ergeben hat . Ausserdem wurde die Verdachtsdiagnose eines Morbus Parkinson erstmals am 2. November
2015 durch die Ärzte des Neurozentrums C.___ gestellt (vgl. Urk. 16/A14) . I n den Anmeldungen und präzisierenden Angaben zu den An meldungen wird ausserdem von der Beschwerdeführerin selber
als Be ginn der Ver schlechterung des allgemeinen Zustands hauptsächlich die Gehirnoperation vom Dezember
2015 als Auslöser der vermehrten H ilfs bedürftigkeit genannt.
Aus den beschwerdeweise eingereichten Arztberichten lässt sich ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. So führten die Ärzte des Spitals F.___ im Bericht vom 2 1. O ktober
2013 aus, der Versicherte sei notfallmässig durch den Hausarzt zufolge Schwindel, Fieber und einer Allgemeinzustandsver schlechterung zugewiesen worden, jedoch nach 12 Tagen, am 1 6. Oktober
2013, in deutlich gebessertem Allgemeinzustand und selbständig mobil na ch Hause entlassen worden (Urk. 16/A3 S. 3). Auch dem Bericht des Spitals F.___ vom 2 5. Oktober 2013 (Urk. 16/A4) kann e ntnommen werden, der Versicherte habe sich in einem guten Allgemeinzustand gezeigt (Urk. 16/A4 S. 3). Selbst im kardiologischen Bericht vom 8. September
2014 (Urk. 16/A9) ist noch von einem
nur leicht reduzierte n Allgemeinzust and die Rede. Da der Versicherte in den Alltagsakt ivitäten nicht hypoton war beziehungsweise nicht orthostatische Schwind elbeschwerden auftraten, sah Dr. med. G.___, FMH für Kar d io logie und Allgemeine Innere Medizin, keinen weiteren Handlungsbedarf (Urk. 16/A9 S. 2). Den weiteren beschwerdeweise eingereichten Berichten
sind keine Angaben zu allfälligen andauernden Hilfeleistungen in den massgeblichen Lebensverrichtungen zu entnehmen (Urk. 16/A1, A2, A5-A8, A11-13) .
E. 5.3 D ie Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 1 6. Februar 2018 fest, ab 2013 sei der Verstorbene mehrmals im Spital gewesen, habe Operationen über sich ergehen lassen müssen und habe wegen der Schwäche seines Gesund heitszustands durch seine Tochter, die Beschwerdeführerin, Hilfe bedurft . Die Wartefrist sei deshalb bereits am 1. Januar 2014 abgelaufen gewesen. Die An gaben im Anmeldeformular stünden nicht im Widerspruch zu den Angaben im erweiterten Fragebogen der Beschwerdegegnerin (Urk. 15) .
E. 6 .2 .4
Der neuerlichen Anmeldung vom 2 3. November
2016 des Versicherten zum B ezug von Hilf losenentschädigung durch die Beschwerdeführerin (Urk. 11/25) kann entnommen werden, der Versicherte habe seit Januar
2015 Hilfe beim Klei der wechseln bedurft, seit der Gehirn-Operation im Dezember 2015 habe dem Versicherten die Kraft für das selbständige Ankleiden gefehlt und er habe täg lich Hilfe benötigt. Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen habe ab Januar 2015 die Kraft laufend abgenommen, weshalb Hilfe beim Aufstehen notwendig gewesen sei, ab Juni
2015 habe der Versicherte am Morgen Hilfe benötigt so wie bei der Mittags- und Nachtruhe.
Zum Bereich Essen hielt die Beschwerdeführerin fest, wegen Parkinson habe der Versicherte seit März 2015 Hilfe beim Ze rschneiden von Fleisch benötigt und im April 2016 sei eine Magensonde wegen einer Infektion nötig geworden. Im Bereich Körperpflege habe dem Versicherten seit Januar 2015 zunehmend die Kraft fürs Kämmen, Rasieren und S chneiden der
Nägel gefehlt, ab Dezember 2015 (Hirn-Operation) sei keine selbständige Arbeit mehr möglich gewesen. Im Januar 2015 sei ein Closomat eingebaut worden, er habe zudem der Begleitung auf Toilette bedurft sowie auch beim O rdnen der Kleider (Urk. 11/25/4-5). Seit der erstmaligen Einreichung des Antrags auf Hilflosenentschädigung hätten sich keine Veränderungen ergeben (Urk. 11/25/9). 7.
7.1
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der verstorbene Vater der Beschwerdefüh rerin aus gesundheitlichen Gründen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen war. D en Akten ist zu dem zu entnehmen, dass die Ehefrau des Verstorbene n am 1 6. Februar
2014 dahinschied. Ab diesem Zeitpunkt, wird geltend gemacht, ha be sich der allgemeine Zustand allmählich verschlechtert (Urk. 11/20/1). Als Be ginn des Wartejahr s machte die Beschwerdeführerin ausserdem den 1. Dezember 2013 geltend und verlangte Hilf losenentschädigung ab 1. Dezember 2014 (Urk. 1 S. 4).
Dass bereits zum Zeitpunkt des Todes der Ehefra u des Verstorbenen bzw. seit 1. Dezember
2013 eine massg ebliche Hilflosigkeit bestanden ha ben könnte, ergibt sich aus den Akten jedenfalls nicht.
E. 7 .3
Somit ist für die strittige Zeit zwischen Dezember
2013 und Dezember
2014 nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Verstorb ene in massgebli cher Weise hilfs bedürftig war. Selbst wenn zu Beginn der Verschlechterung des Allg emeinzustands eine gewisse Hilfs bedürftigkeit bestanden haben sollte, er gibt sich aus den Akten nicht, dass diese das Ausmass einer erheblichen Dritt hilfe erreicht hatte . 8.
Nach dem Gesagten
ist von einem Beginn der Hilfs bedürftigkeit seit frühestens 1. Januar
2015 und einem Anspruch auf Hilf losenentschädigung ab 1. Januar 2016 (Ablauf des Wartejahres) auszugehen . Der angefochtene Einspracheent scheid vom 2 7. Juni
2017 (Urk. 11/32 in Verbindung mit Urk. 11/39) besteh t somit zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht beschliesst:
Der Prozess wird hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverzögerung als gegen standslos geworden abgeschrieben, und erkennt: 1.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2 .
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2017.00080
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
7. Mai 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Z.___, verstorben am 2 9. März
2017 (Urk. 8/1), bezog seit 1. März 2002 eine ordentliche Altersrente (Urk. 11/2) . Am 3. Mai
2016 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf seit Dezember 2015 aufgetretene Hirnblutun gen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kant ons Zürich zum Bezug einer Hilf losenentschädigung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversi che rung (AHV) an (Urk. 11/4). Das Formular wurde durch die Tochter von Z.___, X.___, ausgefüllt und durch die Neurologin Dr. med. A.___, B.___, ergänzt. Mit Verfügung vom 1 0. Mai
2016 verneinte die Ausgleichskasse - unter Hinweis auf das noch laufende War tejahr – einen Anspruch vo n Z.___ auf eine Hilf losenentschädigung (Urk. 11/11). Gegen diese Verfügung erhob Z.___ am 4. Juni 2016 Einsprache (Urk. 11/12). Die Ausgleichskasse forderte Z.___ mit Schreiben vom 9. Juni
2016 auf, sei ne Einsprache zu präzisieren und ihr mitzu teilen, seit wann er regelmässige und erhebliche Hilfe bei den massgebenden Lebensverrichtungen benötige (Urk. 11/19). Die Tochter von Z.___ reichte am 14. Juni 2016 je einen von ihr und der Neurologin Dr. A.___
ausge füllten Fragebogen zur Hilfeleistung zu den Akten und präzisie rte die Angaben betreffend Hilfs bedürftigkeit (Urk. 11/20-21, Urk. 11/2 3).
Am 2 5. Novem ber
2016 (Eingangsdatum) meldete X.___ ihren Vater erneut zum Bezug einer Hilf losenentschädigung bei der Ausgleichskasse an (Urk. 11/25). Am 29. März
2017 verstarb Z.___ (Urk. 8/1, Urk. 11/29) .
X.___ ist als dessen Tochter Alleinerbin (Urk. 7). Mit undatiertem Entscheid, adressiert an den Verstorbenen (laut Aktenverzeichnis am 28. April 2017
ergangen) hiess die Ausgleichskasse die Einsprache vom 4. Juni 2016 gut,
hob die angefochtene Verfügung vom 1 0. Mai
2016 auf (Dispositiv Ziffer 1) und sprach dem mittler weile verstorbenen Z.___
bzw. dessen Tochter als Rechtsnachfolge rin
rückwirkend eine Hilfslosenentschädigung schweren Grade s ab 1. Januar
2016 zu . Hierbei verwies sie auf ein e beiliegende Verfügung, welche integrie render Bestandteil des Einspracheentscheids bilde (Dispositiv Ziffer
2) (Urk. 11/32). Mit Verfügung vom 2 7. Juni
2017, adressiert an die Tochter von Z.___ sel.,
(Urk. 11/37), setzte die Ausgleichskasse die mo nat liche Hilflosenentschädigung schweren Grades, laufend vom 1. Januar 2016 bis 3 1. März
2017, fest. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung auf dieser Verfü gung erhob X.___ am 2 7. Juli 2017 Einsprache (Urk. 11/38). 2.
Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 8. November 2017 beantragte X.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), es sei ihr als Rechtsnachfolgerin des v erstorbenen Z.___ rückwirkend ab dem 1. Dezember 2014 statt ab 1. Januar 2016
eine Hilfslosenentschädigung zuzusprechen, wobei das Gericht den Grad der Hilfslosigkeit festzulegen habe, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, wegen der langen Verfahrensdauer ihr eine Zinsgutschrift von 1
% pro Jahr nachzuzahlen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Januar 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Rechtsverzögerungsb e schwerde (Urk. 10). Das Gericht gab den Parteien Gelegenheit, um zu der
vom hiesigen Gericht vorgesehenen Aufnahme der Einsprache vom 2 7. Ju l i
2017 als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. Ju n i
2017 (Urk. 11/32 und 11/37) sowie zu m materiellen Anspruch auf Hilf losenentschädigung Stellung zu neh men (Urk. 12). Damit erklärten sich die Parteien einverstanden (Urk. 14, Urk. 15 S. 1), was den Parteien mit Verfügung vom 5. März 2018 je wechselsei tig mitgeteilt wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über den All g emeinem Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Abs. 1). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Si e werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Abs. 2).
Gegen Einspracheentscheide kann beim zuständigen kantonalen Gericht (Art. 57f. ATSG) innert 30
Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides (Art. 60 ATSG) Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1
ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheent scheid erlässt (Art.56 Abs. 2 ATSG). 1.2
Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, ha ben versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entge genzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die ent sprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter (Art. 30 ATSG). 2. 2 .1
Die Beschwerdeführerin machte in der Rechtsverzögerungsbeschwerde im We sentlichen geltend, nachdem für den verstorbenen Z.___ am 30. April
2016 ein Gesuch um Ausrichtung von Hilflosenentschädigung einge reicht worden sei, habe man von der Beschwerdegegnerin nach Erheben einer Einsprache gegen eine abschlägige Verfügung nichts mehr gehört. Da sich der Gesundheitszustand des verstorbenen Z.___ aufgrund dessen Par kinson-Krankheit seit Dezember
2014 zunehmend verschlechtert habe, habe man am 23. November
2016 erneut ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflo sen ent schädigung gestellt. Auch dieses Gesuch sei bisher unbearbeitet geblie ben, weshalb Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werde. Materiell habe die Beschwer degegnerin mit ihrer Verfügung nur die Schlussphase der Erkrankung abgedeckt, die Hilflosigkeit seit Dezember 2014 werde nicht berücksichtigt. Der verstorbene Z.___ sei durch seine Familie seit Dezember 2014 inten siv versorgt worden (Urk. 1). 2 .2
Der Beschwerdeantwort vom 1 9. Januar
2018 kann entnommen werden, man habe dem Verstorbenen in Gutheissung seiner Einsprache vom 4. Juni 2016 eine Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab 1. Januar
2016 zugesprochen. Gegen diesen Entscheid sei erneut Einsprache erhoben worden, welche noch in Bear beitung sei. Die Beschwerdeführerin habe dann bereits im November
2017 Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. Von Rechtsverzögerung könne jedoch vorliegend nicht die Rede sein (Urk. 10). 3.
Angesichts der vorliegenden Akten sowie der unwidersprochenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin zwar die «Verfügung» vom 2 7. Juni
2017 (Festsetzung der Hilflosenentschädi gung) zug estellt wurde, nicht indes der erste Teil des am 2 8. April 2017 formu lierten Einspracheentscheides, worin in (teilweiser) Gutheissung der Einsprache ab 1. Januar 2016 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zugesprochen und auf die Verfügung als integrierender Bestandteil des Einspracheentscheides verwiesen wird. Jedenfalls kann die beweisbelastete Beschwerdegegnerin man gels postalischen Einschreibens
nicht nachweisen, dass und allenfalls wann die ser erste Teil des Einspracheentscheides mit der korrekten Rechtsmittelbehrung (Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht) der Beschwerde führerin zuge stellt worden wäre. Die «Verfügung» vom 2 7. Juni 2017 (Urk. 11/37) stellt in Tat und Wahrheit
– zusammen mit dem undatierten, am 2 8. April 2017 elektronisch akturierten « Einspracheentscheid »
- den
Einspracheentscheid gegen die Einspra che vom 4. Juni
2016 dar, gegen welche innert 30 Tagen Beschwerde an das hiesige Gericht hätte erhoben werden können .
Entsprechend der falschen Rechts mittelbelehrung auf der Rückseite der «Verfügung» vom 2 7. Juni
2017 (s.
Urk. 11/37 Rückseite) reichte die Beschwerdeführerin jedoch – innert 30
Tagen – erneut Einsprache gegen den Entscheid vom 2 7. Juni 2017 bei der Beschwer degegnerin ein. Da der Beschwerde führerin aus der fehlerhaften Rechts mit telbe lehrung grundsätzlich kein Rechtsnachteil erwachsen darf (vgl.
hierzu Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, Rz . 62 zu Art. 49), ist die Eingabe vom 2 7. Juli
2017 als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. Juni
2017 zu be trachten. Die Beschwerdegegnerin leitete diese Eingabe entgegen ihrer Weiter leitungspflicht (vgl. E. 1.2) nicht an das hiesige Gericht weiter, sondern eröffne te dem Anschein nach ein weiteres noch unerledigtes Ein sprache verfahren . Da rin kann eine gewisse Rechtsverzögerung erblickt werden. Die Gutheissung der Rechtzögerungsbeschwerde erwiese sich jedoch als verwaltungsökonomischer Leerlauf, weil der verlangte Einspracheentscheid bereits erlassen wurde (Urk. 11/37 in Verbindung mit Urk. 11/32) und samt Beschwerde (Urk. 11/38) dem Gericht mittlerweile vorliegt, weshalb eine Rückweisung zum Erlass eines Einspracheen tscheides obsolet ist. Die Parteien erklärten sich einhellig mit der materiellen Beurteilung der Beschwerde vom 2 7. Juli
2017 gegen den Ein spracheentscheid vom 2 7. Juni
2017 einverstanden (Urk. 14, Urk. 15 S. 1). Der Prozess hinsichtlich der Rechtsverzögerung ist damit als gegenstandslos gewor den abzuschreiben. 4. 4 .1
Nach Art. 43 bis
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG) haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän zungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ]) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1 Satz 1). Dem Be zug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1 Satz 2). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Abs. 5 Satz
1). Gestützt auf die ihm in Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinter lassen en versicherung (AHVV) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit . a und b sowie Abs. 3 lit . a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinn gemäss anwendbar. 4 .2
Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regel mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). 4 .3
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Mo nats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schwe ren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraus setzungen nach Art. 43 bis Abs. 1 AHVG nicht mehr gegeben sind (Art. 43 bis Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 43 bis Abs. 1 bis AHVG entfällt bei einem Aufenthalt im Heim der Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades. 5 .
5 . 1
In der als Einsprache bezeichneten und vom hiesigen Gericht als Beschwerde aufgenommenen Eingabe vom 2 7. Juli
2017 zu Händen der Beschwerdegegne rin führte die Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdegegnerin habe für den Zeitraum zwischen 1. Dezember
2014 und 31. Deze mber
2015 zu Unrecht einen Hilf losenentschädigungsanspruch verneint, da es de m Verstorbenen bereits im Frühli ng 2014 zunehmend schlechter gegangen sei . Zunächst sei der Verstorbe ne leichtgradig, dann mittelgradi g und zuletzt schwergradig hilfsbedürftig ge wesen (Urk. 11/38). 5 .2
Dem Einspracheentscheid
vom 2 7. Juni
2017 kann entnommen werden, die Ab klärungen hätten ergeben, dass der Verstorbene bereits seit Januar
2015 in den einzelnen Lebensverrichtungen regelmässig auf Hilfe angewiesen gewesen sei, weshalb nach Ablauf der Wartezeit ein e Hilf losenentschädigung ab 1. Januar 2016 ausgerichtet werde (Urk. 11/32). 5.3
D ie Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 1 6. Februar 2018 fest, ab 2013 sei der Verstorbene mehrmals im Spital gewesen, habe Operationen über sich ergehen lassen müssen und habe wegen der Schwäche seines Gesund heitszustands durch seine Tochter, die Beschwerdeführerin, Hilfe bedurft . Die Wartefrist sei deshalb bereits am 1. Januar 2014 abgelaufen gewesen. Die An gaben im Anmeldeformular stünden nicht im Widerspruch zu den Angaben im erweiterten Fragebogen der Beschwerdegegnerin (Urk. 15) . 6 . 6 .1
6 . 1 .1
Dem beschwerdeweise eingereichten Bericht des Neurozentrums C.___ zu Händen des behandelnden Allgemeinmediziners des Verstorbenen v om 2. Novem ber
2015 (Urk. 16/A14) kann die Diagnose eines beginnenden extrapy ramidalen Syndroms bei Differentialdiagnose Morbus Parkinson entnommen werden. Der Versicherte gehe seit etwa zwei Jahren schlecht, was sich in den vergangenen drei Wochen zunehmend verstärkt habe. Er sei schon einige Male gestürzt, zuletzt vor drei Wochen (Urk. 16/A15 S. 1-2) . 6 . 1 . 2
Dr. med. D.___, FMH Radiologie, Neuroradiologie, gab im beschwer deweise eingereichten Bericht vom 1 1. November
2015 an, es sei ein MRT des Neurokraniums durchgeführt worden, bei Indikation zufolge einer unklaren Gang- und Gleichgewichtsstörung und bei Verdacht auf Morbus Parkinson.
Die Beurteilung erfolg t e wie folgt: mässige globale Atrophie, beginnende vasku läre Leukenzephalopathie, Differentialdiagnose unspezifische Marklagerläsionen bifronto -okzipital betont, keine Raumforderungen, keine frische Ischämie (Urk. 16/A15). 6 .2 6 .2 .1
Der Anmeldung zum Bezug einer Hilf losenentschädigung vom 3 0. April
2016 (Urk. 11/4) kann entnommen werden, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung zufolge Blutungen im Gehirn seit Dezember
2015 akut sei (Urk. 11/4/2). Seit Dezember
2015 fehle somit die Kra ft für das Ankleiden oder Aufstehen. Bei der Körperpflege und der Verrichtung der Notdurft bedürfe der Versicherte einer täglichen Visite. Wegen einer PEG-Sonde bestünden seit April
2016 Schluck probleme. Seit der Gehirnoperation (Dezember
2015) bewege sich der Versicher te im Rollstuhl fort. Aktuell werde er durch die Rehaklinik umfassend unter stützt. Er müsse nicht persönlich überwacht werden. Er sei teilweise bettlägrig und könne das Bett täglich während fünf bis sechs Stunden verlassen (Urk. 11/4/4-6). 6 .2 .2
Den präzisierenden Angaben der Beschwerdeführerin zum Gesundheitszustand des Versicherten vom 1 4. Juni
2016 (Eingangsdatum) kann entnommen werden, am 1 6. Februar
2014 sei die Ehefrau des Versicherten verschieden. Der allge meine Zustand habe sich laufend verschlechtert, so dass der Versicherte per Dezember
2014 die eigene Wohnung habe verlassen und die Beschwerdeführe rin ihn in einer eigenen Wohnung im selben Haus bei sich habe aufn ehmen müssen. Der Grad der Hilfs bedürftigkeit sei ab Februar 2014 stetig gestiegen. Ab Januar 2015 sei eine sehr enge Betreuung durch die Familie notwendig gew or den (Urk. 11/20/1-2) . 6 .2 .3
Im von der Beschwerdeführerin zu Händen der Beschwerdegegnerin ausgefüll ten Fragebogen zur Hilfeleistung vom 1 2. Juni
2016 (Urk. 11/21) machte sie fol gen de Angaben: Der Versicherte
bedürfe seit Januar
2015 Hilfe beim Kleider W echsel n . Ebenfalls seit Januar
2015 müsse dem Versicherten beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen geholfen werden. Seit Januar
2015 fehle ihm sodann die Kraft, Nahrung wie Fleisch oder Teigwaren zu zer schneiden. Seit Mai
2016 be nötige der Versicherte Sonden nahrung (Urk. 11/21/1). Die Beschwerdeführerin nannte des Weiteren eine seit Januar
2015 sukzessive fehlende Kraft
für das
Schnei den der Nägel und Haare. Beim Kämmen müsse der Versicherte über wacht werden, auch beim Rasieren habe die Beschwerdeführerin seit Janu ar
2015 eine laufende Verschlechterung festgestellt. Ebenfalls seit Januar 2015 be dürfe der Versicherte Hilfe beim Baden, Duschen und beim Wäsche besorgen. Anfänglich sei der Versicherte am Stock gegangen, anschliessend am Rollator, seit Januar 2015 habe Sturzgefahr bestanden und er habe einen Fahrdienst in Anspruc h nehmen müssen (Urk.
11/21/3). Es sei ab Januar
2015 zu Stürzen ge kommen, der Versicherte habe nach den Stürzen der Wundversorgung bedurft sowie Hilfe bei der Medikamenteneinnahme. Mittels Notknopf sei der Ver si cher te ab Januar 2015 mit der Familie verbunden gewesen (Urk. 11/21/4). 6 .2 .4
Der neuerlichen Anmeldung vom 2 3. November
2016 des Versicherten zum B ezug von Hilf losenentschädigung durch die Beschwerdeführerin (Urk. 11/25) kann entnommen werden, der Versicherte habe seit Januar
2015 Hilfe beim Klei der wechseln bedurft, seit der Gehirn-Operation im Dezember 2015 habe dem Versicherten die Kraft für das selbständige Ankleiden gefehlt und er habe täg lich Hilfe benötigt. Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen habe ab Januar 2015 die Kraft laufend abgenommen, weshalb Hilfe beim Aufstehen notwendig gewesen sei, ab Juni
2015 habe der Versicherte am Morgen Hilfe benötigt so wie bei der Mittags- und Nachtruhe.
Zum Bereich Essen hielt die Beschwerdeführerin fest, wegen Parkinson habe der Versicherte seit März 2015 Hilfe beim Ze rschneiden von Fleisch benötigt und im April 2016 sei eine Magensonde wegen einer Infektion nötig geworden. Im Bereich Körperpflege habe dem Versicherten seit Januar 2015 zunehmend die Kraft fürs Kämmen, Rasieren und S chneiden der
Nägel gefehlt, ab Dezember 2015 (Hirn-Operation) sei keine selbständige Arbeit mehr möglich gewesen. Im Januar 2015 sei ein Closomat eingebaut worden, er habe zudem der Begleitung auf Toilette bedurft sowie auch beim O rdnen der Kleider (Urk. 11/25/4-5). Seit der erstmaligen Einreichung des Antrags auf Hilflosenentschädigung hätten sich keine Veränderungen ergeben (Urk. 11/25/9). 7.
7.1
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der verstorbene Vater der Beschwerdefüh rerin aus gesundheitlichen Gründen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen war. D en Akten ist zu dem zu entnehmen, dass die Ehefrau des Verstorbene n am 1 6. Februar
2014 dahinschied. Ab diesem Zeitpunkt, wird geltend gemacht, ha be sich der allgemeine Zustand allmählich verschlechtert (Urk. 11/20/1). Als Be ginn des Wartejahr s machte die Beschwerdeführerin ausserdem den 1. Dezember 2013 geltend und verlangte Hilf losenentschädigung ab 1. Dezember 2014 (Urk. 1 S. 4).
Dass bereits zum Zeitpunkt des Todes der Ehefra u des Verstorbenen bzw. seit 1. Dezember
2013 eine massg ebliche Hilflosigkeit bestanden ha ben könnte, ergibt sich aus den Akten jedenfalls nicht. 7 .2
Vielmehr ist den Angaben des mittlerweile Verstorbenen bzw. der Beschwerde führerin zu entnehmen, dass die Einschränkungen, welche Hilfeleistungen er forderten, durchgehend frühestens ab Januar
2015 bestanden ha tt en, teilweise auch später (vgl. E. 5.2).
D en Kassenakten sind keine entgegenstehenden Anga ben zur Hilf losigkeit zu e ntnehmen, insbesondere nicht den beigezogenen medi zinischen Berichten von med.
pract . E.___, FMH Allgemeine Innere Medizin (Urk. 11/5, Urk. 11/23, Urk. 11/26).
Wenn die Beschwerdeführerin i n der Ei nsprache vom 4. Juni
2016 (Urk. 2/2) geltend macht, der Verstorbene sei im Frühling
2014 mehrfach gestürzt und sein Gesundheitszustand habe sich sukzessive verschlechtert (Urk. 2/2 S. 3) und dass die Stürze auf die Parkinson - Krankheit des Verstorbenen zurückzuführen seien, welche unvorhersehbare Black-Outs verursacht habe (Urk. 2/8 S. 2), so ist nicht ersichtlich, dass sich daraus
eine erhebliche und andauernde Hilfsbedürf tigkeit in mehreren Lebensbereichen bereits ab Dezember
2013 ergeben hat . Ausserdem wurde die Verdachtsdiagnose eines Morbus Parkinson erstmals am 2. November
2015 durch die Ärzte des Neurozentrums C.___ gestellt (vgl. Urk. 16/A14) . I n den Anmeldungen und präzisierenden Angaben zu den An meldungen wird ausserdem von der Beschwerdeführerin selber
als Be ginn der Ver schlechterung des allgemeinen Zustands hauptsächlich die Gehirnoperation vom Dezember
2015 als Auslöser der vermehrten H ilfs bedürftigkeit genannt.
Aus den beschwerdeweise eingereichten Arztberichten lässt sich ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. So führten die Ärzte des Spitals F.___ im Bericht vom 2 1. O ktober
2013 aus, der Versicherte sei notfallmässig durch den Hausarzt zufolge Schwindel, Fieber und einer Allgemeinzustandsver schlechterung zugewiesen worden, jedoch nach 12 Tagen, am 1 6. Oktober
2013, in deutlich gebessertem Allgemeinzustand und selbständig mobil na ch Hause entlassen worden (Urk. 16/A3 S. 3). Auch dem Bericht des Spitals F.___ vom 2 5. Oktober 2013 (Urk. 16/A4) kann e ntnommen werden, der Versicherte habe sich in einem guten Allgemeinzustand gezeigt (Urk. 16/A4 S. 3). Selbst im kardiologischen Bericht vom 8. September
2014 (Urk. 16/A9) ist noch von einem
nur leicht reduzierte n Allgemeinzust and die Rede. Da der Versicherte in den Alltagsakt ivitäten nicht hypoton war beziehungsweise nicht orthostatische Schwind elbeschwerden auftraten, sah Dr. med. G.___, FMH für Kar d io logie und Allgemeine Innere Medizin, keinen weiteren Handlungsbedarf (Urk. 16/A9 S. 2). Den weiteren beschwerdeweise eingereichten Berichten
sind keine Angaben zu allfälligen andauernden Hilfeleistungen in den massgeblichen Lebensverrichtungen zu entnehmen (Urk. 16/A1, A2, A5-A8, A11-13) . 7 .3
Somit ist für die strittige Zeit zwischen Dezember
2013 und Dezember
2014 nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Verstorb ene in massgebli cher Weise hilfs bedürftig war. Selbst wenn zu Beginn der Verschlechterung des Allg emeinzustands eine gewisse Hilfs bedürftigkeit bestanden haben sollte, er gibt sich aus den Akten nicht, dass diese das Ausmass einer erheblichen Dritt hilfe erreicht hatte . 8.
Nach dem Gesagten
ist von einem Beginn der Hilfs bedürftigkeit seit frühestens 1. Januar
2015 und einem Anspruch auf Hilf losenentschädigung ab 1. Januar 2016 (Ablauf des Wartejahres) auszugehen . Der angefochtene Einspracheent scheid vom 2 7. Juni
2017 (Urk. 11/32 in Verbindung mit Urk. 11/39) besteh t somit zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht beschliesst:
Der Prozess wird hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverzögerung als gegen standslos geworden abgeschrieben, und erkennt: 1.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2 .
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann