Sachverhalt
1.
Die Einzelunternehmung Y.___ ist der Sozial- ver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Arbeitge berin ange schlossen. Gestützt auf eine am 30. Juni 2014 durchgeführte Arbeitge berkontrolle (Urk. 9/382-383), welche ergab, dass in den Jahren 2009 bis 2012 Entschädigungen für umfangreiche Arbeiten an Drittpersonen ausbezahlt wor den waren, forderte die Ausgleichskasse mit Nachzahlungsverfügungen vom 19. September 2014 von der Y.___ für die Jahre 2009 bis 2012 Lohnbeiträge nach (für das Jahr 2009 in Höhe von Fr. 13‘439.--, für das Jahr 2010 in Höhe von Fr. 12‘834.--, für das Jahr 2011 in Höhe von Fr. 9‘893.65 sowie für das Jahr 2012 in Höhe von Fr. 9‘485.65; jeweils ein schliesslich Verwaltungskosten; vgl. Urk. 9/384). Daran hielt die Ausgleichs kasse mit Einspracheentscheid vom 23. September 2015 fest (Urk. 9/437). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Dezember 2015 gut und wies die Sache an die Aus gleichskasse zurück, damit sie in einem gesetzeskonformen Verfahren die Bei träge neu verfüge (Urk. 9/454).
In der Folge erliess die Ausgleichskasse die Nachzahlungsverfügungen vom 22. Februar 2017. Mit diesen forderte sie von der Y.___ für die Jahre 2009 bis 2012 Lohnbeiträge nach (für das Jahr 2009 in Höhe von Fr. 13‘439.--, für das Jahr 2010 in Höhe von Fr. 12‘834.--, für das Jahr 2011 in Höhe von Fr. 9‘893.65 sowie für das Jahr 2012 in Höhe von Fr. 9‘485.65; jeweils einschliesslich Verwaltungskosten; Urk. 9/516-517). Diese Verfügungen stellte sie - in Nachachtung des Urteils vom 23. Dezember 2015 - unter anderem auch X.___ zu und räumte ihm Gelegenheit zur Ein sprache ein (Urk. 9/517, vgl. auch Urk. 9/495). Dieser machte davon mit Einga ben vom 27. Februar 2017 (Urk. 9/524) und 16. März 2017 (Urk. 9/531) Ge brauch. In der Folge stellte ihm die Ausgleichskasse die Kontoblätter der Y.___ zu (Urk. 9/535), wozu X.___ am 28. April 2017 Stellung nahm (Urk. 9/539). Mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2017 wies die Ausgleichskasse die von X.___ erhobene Ein sprache gegen die Nachzahlungsverfügungen vom 22. Januar 2017 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 10. August 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1, Urk. 5). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), wovon dem Beschwerdeführer Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 4. September 2017 wurde die Y.___ zum Verfahren beigeladen (Urk. 12), die sich indessen nicht verlauten liess. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfü gung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeit nehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Ausnah men von diesem Grundsatz sind indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichs kasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeit nehmer nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmern handelt, wenn sich der Wohnsitz der Arbeitnehmer im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1 E. 2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 1 E. 3a). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid hielt die Ausgleichskasse fest, bei der Arbeitgeberkontrolle vom 30. Juni 2014 sei festgestellt worden, dass von der Y.___ Entschädigungen für umfangreiche Ar beiten an Drittpersonen ausbezahlt worden seien. Unter anderem habe die Z.___ respektive X.___ Entgelte für Arbeiten erhalten. Darauf seien keine AHV-Beiträge abgerechnet worden. Bei den an die Z.___ respektive X.___ ausgerichteten Entgelte habe es sich um Entschädigungen für Inseratenakquisitionen gehandelt. Konkret sei da von auszugehen, dass X.___ in einem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ gestanden sei und es sich bei den Entschädi gungen um Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gehandelt habe (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, dass er kein Geld erhalten habe. Die Buchhaltung der Y.___ sei manipu liert worden. Peter Schumacher habe sich das Geld selber ausbezahlt. Er sehe nicht ein, dass er für etwas bezahlen müsse, was er nicht erhalten habe (Urk. 1). 3. 3.1
Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offenbar verkennt, dass mit den Nachzahlungsverfügungen vom 2 2. Februar 2017 (Urk. 9/516-517)
- an welchen die Au sgleichskasse mit Einspracheent scheid vom 2 2. Mai 2017 ( Urk. 2) festgehalten hat - nicht er , sondern die Y.___ zur Nachzahlung von Lohnbeiträgen für die Jahre 2009 bis 2012 ver pflichtet wurde. Es geht also vorliegend nicht darum, dass der Beschwerdeführer zu Nachzahlungen an die Ausgleichskasse verpflichtet werden soll. 3.2
Die Qualifikation der Akquisitionstätigkeit des Beschwerdeführers für die Y.___ als unselbständige Erwerbstätigkeit ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht den Bestand des Arbeitsverhältnisses an sich, sondern er bringt vor, ihm seien keine Zahlungen geleistet worden. 3.3
In den Kontoblättern der Y.___ sind Zahlungen an die Z.___ respektive an X.___ verbucht (Urk. 9/535-536, vgl. auch Urk. 9/441/5 und Urk. 9/495). Selbst wenn die Y.___ die Zahlungen schuldig geblieben sein sollte, änderte dies nichts daran, dass sie - aufgrund der geleisteten Arbeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses - geschuldet sind. 3.4
Da die Löhne rechtlich geschuldet sind, sind darauf auch AHV-Beiträge zu zah len. Dieser Pflicht ist die Y.___ u.a. hinsichtlich der Entschädigungen an X.___ nicht nachgekommen, weshalb sie zu Recht zu Beitragsnachzahlungen verpflichtet wurde. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Einzelunternehmung Y.___ ist der Sozial- ver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Arbeitge berin ange schlossen. Gestützt auf eine am 30. Juni 2014 durchgeführte Arbeitge berkontrolle (Urk. 9/382-383), welche ergab, dass in den Jahren 2009 bis 2012 Entschädigungen für umfangreiche Arbeiten an Drittpersonen ausbezahlt wor den waren, forderte die Ausgleichskasse mit Nachzahlungsverfügungen vom 19. September 2014 von der Y.___ für die Jahre 2009 bis 2012 Lohnbeiträge nach (für das Jahr 2009 in Höhe von Fr. 13‘439.--, für das Jahr 2010 in Höhe von Fr. 12‘834.--, für das Jahr 2011 in Höhe von Fr. 9‘893.65 sowie für das Jahr 2012 in Höhe von Fr. 9‘485.65; jeweils ein schliesslich Verwaltungskosten; vgl. Urk. 9/384). Daran hielt die Ausgleichs kasse mit Einspracheentscheid vom 23. September 2015 fest (Urk. 9/437). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Dezember 2015 gut und wies die Sache an die Aus gleichskasse zurück, damit sie in einem gesetzeskonformen Verfahren die Bei träge neu verfüge (Urk. 9/454).
In der Folge erliess die Ausgleichskasse die Nachzahlungsverfügungen vom 22. Februar 2017. Mit diesen forderte sie von der Y.___ für die Jahre 2009 bis 2012 Lohnbeiträge nach (für das Jahr 2009 in Höhe von Fr. 13‘439.--, für das Jahr 2010 in Höhe von Fr. 12‘834.--, für das Jahr 2011 in Höhe von Fr. 9‘893.65 sowie für das Jahr 2012 in Höhe von Fr. 9‘485.65; jeweils einschliesslich Verwaltungskosten; Urk. 9/516-517). Diese Verfügungen stellte sie - in Nachachtung des Urteils vom 23. Dezember 2015 - unter anderem auch X.___ zu und räumte ihm Gelegenheit zur Ein sprache ein (Urk. 9/517, vgl. auch Urk. 9/495). Dieser machte davon mit Einga ben vom 27. Februar 2017 (Urk. 9/524) und 16. März 2017 (Urk. 9/531) Ge brauch. In der Folge stellte ihm die Ausgleichskasse die Kontoblätter der Y.___ zu (Urk. 9/535), wozu X.___ am 28. April 2017 Stellung nahm (Urk. 9/539). Mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2017 wies die Ausgleichskasse die von X.___ erhobene Ein sprache gegen die Nachzahlungsverfügungen vom 22. Januar 2017 ab (Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 10. August 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1, Urk. 5). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), wovon dem Beschwerdeführer Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 4. September 2017 wurde die Y.___ zum Verfahren beigeladen (Urk. 12), die sich indessen nicht verlauten liess. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfü gung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeit nehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Ausnah men von diesem Grundsatz sind indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichs kasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeit nehmer nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmern handelt, wenn sich der Wohnsitz der Arbeitnehmer im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1 E. 2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 1 E. 3a).
E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid hielt die Ausgleichskasse fest, bei der Arbeitgeberkontrolle vom 30. Juni 2014 sei festgestellt worden, dass von der Y.___ Entschädigungen für umfangreiche Ar beiten an Drittpersonen ausbezahlt worden seien. Unter anderem habe die Z.___ respektive X.___ Entgelte für Arbeiten erhalten. Darauf seien keine AHV-Beiträge abgerechnet worden. Bei den an die Z.___ respektive X.___ ausgerichteten Entgelte habe es sich um Entschädigungen für Inseratenakquisitionen gehandelt. Konkret sei da von auszugehen, dass X.___ in einem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ gestanden sei und es sich bei den Entschädi gungen um Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gehandelt habe (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, dass er kein Geld erhalten habe. Die Buchhaltung der Y.___ sei manipu liert worden. Peter Schumacher habe sich das Geld selber ausbezahlt. Er sehe nicht ein, dass er für etwas bezahlen müsse, was er nicht erhalten habe (Urk. 1).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offenbar verkennt, dass mit den Nachzahlungsverfügungen vom 2 2. Februar 2017 (Urk. 9/516-517)
- an welchen die Au sgleichskasse mit Einspracheent scheid vom 2 2. Mai 2017 ( Urk. 2) festgehalten hat - nicht er , sondern die Y.___ zur Nachzahlung von Lohnbeiträgen für die Jahre 2009 bis 2012 ver pflichtet wurde. Es geht also vorliegend nicht darum, dass der Beschwerdeführer zu Nachzahlungen an die Ausgleichskasse verpflichtet werden soll.
E. 3.2 Die Qualifikation der Akquisitionstätigkeit des Beschwerdeführers für die Y.___ als unselbständige Erwerbstätigkeit ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht den Bestand des Arbeitsverhältnisses an sich, sondern er bringt vor, ihm seien keine Zahlungen geleistet worden.
E. 3.3 In den Kontoblättern der Y.___ sind Zahlungen an die Z.___ respektive an X.___ verbucht (Urk. 9/535-536, vgl. auch Urk. 9/441/5 und Urk. 9/495). Selbst wenn die Y.___ die Zahlungen schuldig geblieben sein sollte, änderte dies nichts daran, dass sie - aufgrund der geleisteten Arbeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses - geschuldet sind.
E. 3.4 Da die Löhne rechtlich geschuldet sind, sind darauf auch AHV-Beiträge zu zah len. Dieser Pflicht ist die Y.___ u.a. hinsichtlich der Entschädigungen an X.___ nicht nachgekommen, weshalb sie zu Recht zu Beitragsnachzahlungen verpflichtet wurde. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2017.00046
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 4. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
Die Einzelunternehmung Y.___ ist der Sozial- ver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Arbeitge berin ange schlossen. Gestützt auf eine am 30. Juni 2014 durchgeführte Arbeitge berkontrolle (Urk. 9/382-383), welche ergab, dass in den Jahren 2009 bis 2012 Entschädigungen für umfangreiche Arbeiten an Drittpersonen ausbezahlt wor den waren, forderte die Ausgleichskasse mit Nachzahlungsverfügungen vom 19. September 2014 von der Y.___ für die Jahre 2009 bis 2012 Lohnbeiträge nach (für das Jahr 2009 in Höhe von Fr. 13‘439.--, für das Jahr 2010 in Höhe von Fr. 12‘834.--, für das Jahr 2011 in Höhe von Fr. 9‘893.65 sowie für das Jahr 2012 in Höhe von Fr. 9‘485.65; jeweils ein schliesslich Verwaltungskosten; vgl. Urk. 9/384). Daran hielt die Ausgleichs kasse mit Einspracheentscheid vom 23. September 2015 fest (Urk. 9/437). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Dezember 2015 gut und wies die Sache an die Aus gleichskasse zurück, damit sie in einem gesetzeskonformen Verfahren die Bei träge neu verfüge (Urk. 9/454).
In der Folge erliess die Ausgleichskasse die Nachzahlungsverfügungen vom 22. Februar 2017. Mit diesen forderte sie von der Y.___ für die Jahre 2009 bis 2012 Lohnbeiträge nach (für das Jahr 2009 in Höhe von Fr. 13‘439.--, für das Jahr 2010 in Höhe von Fr. 12‘834.--, für das Jahr 2011 in Höhe von Fr. 9‘893.65 sowie für das Jahr 2012 in Höhe von Fr. 9‘485.65; jeweils einschliesslich Verwaltungskosten; Urk. 9/516-517). Diese Verfügungen stellte sie - in Nachachtung des Urteils vom 23. Dezember 2015 - unter anderem auch X.___ zu und räumte ihm Gelegenheit zur Ein sprache ein (Urk. 9/517, vgl. auch Urk. 9/495). Dieser machte davon mit Einga ben vom 27. Februar 2017 (Urk. 9/524) und 16. März 2017 (Urk. 9/531) Ge brauch. In der Folge stellte ihm die Ausgleichskasse die Kontoblätter der Y.___ zu (Urk. 9/535), wozu X.___ am 28. April 2017 Stellung nahm (Urk. 9/539). Mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2017 wies die Ausgleichskasse die von X.___ erhobene Ein sprache gegen die Nachzahlungsverfügungen vom 22. Januar 2017 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 10. August 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1, Urk. 5). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), wovon dem Beschwerdeführer Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 4. September 2017 wurde die Y.___ zum Verfahren beigeladen (Urk. 12), die sich indessen nicht verlauten liess. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfü gung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeit nehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Ausnah men von diesem Grundsatz sind indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichs kasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeit nehmer nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmern handelt, wenn sich der Wohnsitz der Arbeitnehmer im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1 E. 2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 1 E. 3a). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid hielt die Ausgleichskasse fest, bei der Arbeitgeberkontrolle vom 30. Juni 2014 sei festgestellt worden, dass von der Y.___ Entschädigungen für umfangreiche Ar beiten an Drittpersonen ausbezahlt worden seien. Unter anderem habe die Z.___ respektive X.___ Entgelte für Arbeiten erhalten. Darauf seien keine AHV-Beiträge abgerechnet worden. Bei den an die Z.___ respektive X.___ ausgerichteten Entgelte habe es sich um Entschädigungen für Inseratenakquisitionen gehandelt. Konkret sei da von auszugehen, dass X.___ in einem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ gestanden sei und es sich bei den Entschädi gungen um Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gehandelt habe (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, dass er kein Geld erhalten habe. Die Buchhaltung der Y.___ sei manipu liert worden. Peter Schumacher habe sich das Geld selber ausbezahlt. Er sehe nicht ein, dass er für etwas bezahlen müsse, was er nicht erhalten habe (Urk. 1). 3. 3.1
Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offenbar verkennt, dass mit den Nachzahlungsverfügungen vom 2 2. Februar 2017 (Urk. 9/516-517)
- an welchen die Au sgleichskasse mit Einspracheent scheid vom 2 2. Mai 2017 ( Urk. 2) festgehalten hat - nicht er , sondern die Y.___ zur Nachzahlung von Lohnbeiträgen für die Jahre 2009 bis 2012 ver pflichtet wurde. Es geht also vorliegend nicht darum, dass der Beschwerdeführer zu Nachzahlungen an die Ausgleichskasse verpflichtet werden soll. 3.2
Die Qualifikation der Akquisitionstätigkeit des Beschwerdeführers für die Y.___ als unselbständige Erwerbstätigkeit ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht den Bestand des Arbeitsverhältnisses an sich, sondern er bringt vor, ihm seien keine Zahlungen geleistet worden. 3.3
In den Kontoblättern der Y.___ sind Zahlungen an die Z.___ respektive an X.___ verbucht (Urk. 9/535-536, vgl. auch Urk. 9/441/5 und Urk. 9/495). Selbst wenn die Y.___ die Zahlungen schuldig geblieben sein sollte, änderte dies nichts daran, dass sie - aufgrund der geleisteten Arbeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses - geschuldet sind. 3.4
Da die Löhne rechtlich geschuldet sind, sind darauf auch AHV-Beiträge zu zah len. Dieser Pflicht ist die Y.___ u.a. hinsichtlich der Entschädigungen an X.___ nicht nachgekommen, weshalb sie zu Recht zu Beitragsnachzahlungen verpflichtet wurde. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger