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AB.2017.00042

Nichteintreten auf eine Einsprache mangels Begründung sowie Rechtsbegehren derselben zu Recht erfolgt

Zürich SozVersG · 2017-09-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ ist der Sozialversicherungsa nstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als Selbs tändigerwerbender angeschlossen . Am 2 7. Juli 2016 meldete das Steueramt des Kantons Zürich ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 von Fr. 272‘667. -- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 13‘000.-- (Urk. 6/35). Gestützt darauf setzte die Aus gleichskasse mit Nachtragsverfügung vom 21. Februar 2017 die Beiträge für das Jahr 2012 inklusive Verwaltungskosten auf Fr. 28‘ 020.-- fest (Urk. 6/42). Gegen diese Verfügung erhob X.___ mit Eingabe vom 22. März 2017 Einspra che (Urk. 6/45). Mit Schreiben vom 30. März 2017 setzte die Ausgleichskasse dem Beitragspflichtigen Frist an, um seine Einsprache zu verbessern, dies ver bunden mit der Androhung, dass ansonsten auf seine Einsprache nicht einge treten werde (Urk. 6/46). Mit Entscheid vom 24. Mai 2017 trat die Ausgleichs kasse auf die Einsprache von X.___ vom 22. März 2017 nicht ein. 2.

Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 erhob X.___ Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, auf die Einsprache vom 22. März 2017 einzutreten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2017 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde resp. Nichteintreten, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. September 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).

Dementsprechend ist vorliegend einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eintrat. Nicht zu prü fen ist hingegen die Rechtmässigkeit der erhobenen Beiträge für Selbständiger werbende. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem unter Hinweis auf seine finanziellen Verhältnisse sinngemäss um Erlass oder Herabsetzung der persönlichen Beiträge ersucht, ist festzuhalten, dass hierüber in erster Linie die Ausgleichskasse zu entscheiden hat (Art. 11 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 31 f. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) und diesbezüglich (noch) kein Einspracheentscheid und somit kein Anfechtungsgegenstand vorliegt. Der Beschwerdeführer hat sich mit diesem Begehren an die Beschwerdegegnerin zu wenden. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerde führer zwar am 22. März 2017 Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Februar 2017 erhoben, aber kein Rechtsbegehren und keine Begründung genannt habe. Es sei ihm deshalb Frist zur Verbesserung der Einsprache ange setzt und Nichteintreten angedroht worden. Nachdem innert Frist keine Eingabe eingegangen sei, sei androhungsgemäss auf die Einsprache nicht eingetreten worden (Urk. 2). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer sinngemäss entgegen, die Beschwerdegegnerin hätte auf seine Einsprache nicht mit Nichteintreten verfügen dürfen, da er bei der Beschwerdegegnerin telefonisch angefragt habe, welche Unterlagen er für eine rechtswirksame Einsprache einreichen müsse, worauf ihm auf zweimaliges, wiederholtes und skeptisches Nachfragen mitgeteilt worden sei, eine schriftliche Einsprache ohne weitere Unterlagen würde für eine weitere Behandlung völlig ausreichen (Urk. 1). 3.

3.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, davon ausgenommen sind prozess- oder verfah rensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). 3.2

Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemes sene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

Die Elemente des Antrags und der Begründung müssen mit Blick auf die pragma tische, die Beschreitung des Rechtsmittelwegs erleichternde Ausgestal tung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden. Es reicht aus, wenn sich die einsprechende Partei mindestens in rudimentärer Form mit der ange fochtenen Verfügung auseinandersetzt. Fehlt es jedoch vollständig an einem oder beiden Elementen, ist jedenfalls eine Nachfrist zur Verbesserung anzuset zen (Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Auflage, Art. 52 Rz 36).

Im Einspracheverfahren gilt das Rügeprinzip. Dabei werden in formeller Hin sicht nur minimale Anforderungen an die Einsprache gestellt, was häufig die Notwendigkeit mit sich bringt, zur Feststellung der geäusserten Rügen eine Auslegung der Einsprache vorzunehmen. Steht der Wille des Einsprechers fest, die angefochtene Verfügung nicht hinnehmen zu wollen, so gilt diese als ins gesamt angefochten (Kieser, a.a.O., Rz 37 mit Hinweis). 4.

4.1

Der Anfechtungswille des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen erkenn bar. Der Einsprache hingegen nicht zu entnehmen ist, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin, mit welcher sie die Beiträge für Selbständigerwerbende festgesetzt hatte, zu Unrecht erfolgt sein soll. Eine Begründung der Eingabe vom 22. März 2017 (Urk. 6/45) fehlt somit gänzlich, genauso wie ein Rechtsbe gehren. 4.2

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm von einer Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin telefonisch mitgeteilt worden sei, „eine schriftliche Einsprache ohne weitere Unterlagen reiche für eine weitere Behandlung völlig aus“, dringt nicht durch. Selbst wenn dem Beschwerdeführer die besagte Aus kunft gegeben worden sein sollte, hätte er sich spätestens dann nicht mehr auf eine mündliche Auskunft verlassen dürfen, als die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 30. März 2017 ausdrücklich androhte, bei Unterbleiben einer Verbesserung der Einsprache nicht auf diese einzutreten. Im Übrigen erscheint die wiedergegebene Auskunft auch nicht falsch, da sie sich einzig auf die Notwendigkeit von Beilagen bezieht. 4.3

Nach dem Gesagten genügt die Eingabe vom 22. März 2017 (Urk. 6/45) mangels Begründung sowie Rechtsbegehren den gesetzlichen Anforderungen an ein e Einsprache nicht, so dass die Beschwerdegegnerin nach Ansetzung einer Nach frist im Sinne von Art. 10 Abs. 5 ATSV zu Recht nicht auf die Einsprache ein getreten ist. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

24. Mai 2017 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann (E. 1). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).

Dementsprechend ist vorliegend einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eintrat. Nicht zu prü fen ist hingegen die Rechtmässigkeit der erhobenen Beiträge für Selbständiger werbende. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem unter Hinweis auf seine finanziellen Verhältnisse sinngemäss um Erlass oder Herabsetzung der persönlichen Beiträge ersucht, ist festzuhalten, dass hierüber in erster Linie die Ausgleichskasse zu entscheiden hat (Art. 11 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 31 f. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) und diesbezüglich (noch) kein Einspracheentscheid und somit kein Anfechtungsgegenstand vorliegt. Der Beschwerdeführer hat sich mit diesem Begehren an die Beschwerdegegnerin zu wenden.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerde führer zwar am 22. März 2017 Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Februar 2017 erhoben, aber kein Rechtsbegehren und keine Begründung genannt habe. Es sei ihm deshalb Frist zur Verbesserung der Einsprache ange setzt und Nichteintreten angedroht worden. Nachdem innert Frist keine Eingabe eingegangen sei, sei androhungsgemäss auf die Einsprache nicht eingetreten worden (Urk. 2).

E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer sinngemäss entgegen, die Beschwerdegegnerin hätte auf seine Einsprache nicht mit Nichteintreten verfügen dürfen, da er bei der Beschwerdegegnerin telefonisch angefragt habe, welche Unterlagen er für eine rechtswirksame Einsprache einreichen müsse, worauf ihm auf zweimaliges, wiederholtes und skeptisches Nachfragen mitgeteilt worden sei, eine schriftliche Einsprache ohne weitere Unterlagen würde für eine weitere Behandlung völlig ausreichen (Urk. 1).

E. 3.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, davon ausgenommen sind prozess- oder verfah rensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

E. 3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemes sene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

Die Elemente des Antrags und der Begründung müssen mit Blick auf die pragma tische, die Beschreitung des Rechtsmittelwegs erleichternde Ausgestal tung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden. Es reicht aus, wenn sich die einsprechende Partei mindestens in rudimentärer Form mit der ange fochtenen Verfügung auseinandersetzt. Fehlt es jedoch vollständig an einem oder beiden Elementen, ist jedenfalls eine Nachfrist zur Verbesserung anzuset zen (Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Auflage, Art. 52 Rz 36).

Im Einspracheverfahren gilt das Rügeprinzip. Dabei werden in formeller Hin sicht nur minimale Anforderungen an die Einsprache gestellt, was häufig die Notwendigkeit mit sich bringt, zur Feststellung der geäusserten Rügen eine Auslegung der Einsprache vorzunehmen. Steht der Wille des Einsprechers fest, die angefochtene Verfügung nicht hinnehmen zu wollen, so gilt diese als ins gesamt angefochten (Kieser, a.a.O., Rz 37 mit Hinweis).

E. 4.1 Der Anfechtungswille des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen erkenn bar. Der Einsprache hingegen nicht zu entnehmen ist, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin, mit welcher sie die Beiträge für Selbständigerwerbende festgesetzt hatte, zu Unrecht erfolgt sein soll. Eine Begründung der Eingabe vom 22. März 2017 (Urk. 6/45) fehlt somit gänzlich, genauso wie ein Rechtsbe gehren.

E. 4.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm von einer Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin telefonisch mitgeteilt worden sei, „eine schriftliche Einsprache ohne weitere Unterlagen reiche für eine weitere Behandlung völlig aus“, dringt nicht durch. Selbst wenn dem Beschwerdeführer die besagte Aus kunft gegeben worden sein sollte, hätte er sich spätestens dann nicht mehr auf eine mündliche Auskunft verlassen dürfen, als die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 30. März 2017 ausdrücklich androhte, bei Unterbleiben einer Verbesserung der Einsprache nicht auf diese einzutreten. Im Übrigen erscheint die wiedergegebene Auskunft auch nicht falsch, da sie sich einzig auf die Notwendigkeit von Beilagen bezieht.

E. 4.3 Nach dem Gesagten genügt die Eingabe vom 22. März 2017 (Urk. 6/45) mangels Begründung sowie Rechtsbegehren den gesetzlichen Anforderungen an ein e Einsprache nicht, so dass die Beschwerdegegnerin nach Ansetzung einer Nach frist im Sinne von Art. 10 Abs.

E. 5 ATSV zu Recht nicht auf die Einsprache ein getreten ist. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

24. Mai 2017 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann (E. 1). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2017.00042

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom 13. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ist der Sozialversicherungsa nstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als Selbs tändigerwerbender angeschlossen . Am 2 7. Juli 2016 meldete das Steueramt des Kantons Zürich ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 von Fr. 272‘667. -- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 13‘000.-- (Urk. 6/35). Gestützt darauf setzte die Aus gleichskasse mit Nachtragsverfügung vom 21. Februar 2017 die Beiträge für das Jahr 2012 inklusive Verwaltungskosten auf Fr. 28‘ 020.-- fest (Urk. 6/42). Gegen diese Verfügung erhob X.___ mit Eingabe vom 22. März 2017 Einspra che (Urk. 6/45). Mit Schreiben vom 30. März 2017 setzte die Ausgleichskasse dem Beitragspflichtigen Frist an, um seine Einsprache zu verbessern, dies ver bunden mit der Androhung, dass ansonsten auf seine Einsprache nicht einge treten werde (Urk. 6/46). Mit Entscheid vom 24. Mai 2017 trat die Ausgleichs kasse auf die Einsprache von X.___ vom 22. März 2017 nicht ein. 2.

Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 erhob X.___ Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, auf die Einsprache vom 22. März 2017 einzutreten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2017 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde resp. Nichteintreten, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. September 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).

Dementsprechend ist vorliegend einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eintrat. Nicht zu prü fen ist hingegen die Rechtmässigkeit der erhobenen Beiträge für Selbständiger werbende. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem unter Hinweis auf seine finanziellen Verhältnisse sinngemäss um Erlass oder Herabsetzung der persönlichen Beiträge ersucht, ist festzuhalten, dass hierüber in erster Linie die Ausgleichskasse zu entscheiden hat (Art. 11 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 31 f. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) und diesbezüglich (noch) kein Einspracheentscheid und somit kein Anfechtungsgegenstand vorliegt. Der Beschwerdeführer hat sich mit diesem Begehren an die Beschwerdegegnerin zu wenden. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerde führer zwar am 22. März 2017 Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Februar 2017 erhoben, aber kein Rechtsbegehren und keine Begründung genannt habe. Es sei ihm deshalb Frist zur Verbesserung der Einsprache ange setzt und Nichteintreten angedroht worden. Nachdem innert Frist keine Eingabe eingegangen sei, sei androhungsgemäss auf die Einsprache nicht eingetreten worden (Urk. 2). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer sinngemäss entgegen, die Beschwerdegegnerin hätte auf seine Einsprache nicht mit Nichteintreten verfügen dürfen, da er bei der Beschwerdegegnerin telefonisch angefragt habe, welche Unterlagen er für eine rechtswirksame Einsprache einreichen müsse, worauf ihm auf zweimaliges, wiederholtes und skeptisches Nachfragen mitgeteilt worden sei, eine schriftliche Einsprache ohne weitere Unterlagen würde für eine weitere Behandlung völlig ausreichen (Urk. 1). 3.

3.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, davon ausgenommen sind prozess- oder verfah rensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). 3.2

Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemes sene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

Die Elemente des Antrags und der Begründung müssen mit Blick auf die pragma tische, die Beschreitung des Rechtsmittelwegs erleichternde Ausgestal tung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden. Es reicht aus, wenn sich die einsprechende Partei mindestens in rudimentärer Form mit der ange fochtenen Verfügung auseinandersetzt. Fehlt es jedoch vollständig an einem oder beiden Elementen, ist jedenfalls eine Nachfrist zur Verbesserung anzuset zen (Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Auflage, Art. 52 Rz 36).

Im Einspracheverfahren gilt das Rügeprinzip. Dabei werden in formeller Hin sicht nur minimale Anforderungen an die Einsprache gestellt, was häufig die Notwendigkeit mit sich bringt, zur Feststellung der geäusserten Rügen eine Auslegung der Einsprache vorzunehmen. Steht der Wille des Einsprechers fest, die angefochtene Verfügung nicht hinnehmen zu wollen, so gilt diese als ins gesamt angefochten (Kieser, a.a.O., Rz 37 mit Hinweis). 4.

4.1

Der Anfechtungswille des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen erkenn bar. Der Einsprache hingegen nicht zu entnehmen ist, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin, mit welcher sie die Beiträge für Selbständigerwerbende festgesetzt hatte, zu Unrecht erfolgt sein soll. Eine Begründung der Eingabe vom 22. März 2017 (Urk. 6/45) fehlt somit gänzlich, genauso wie ein Rechtsbe gehren. 4.2

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm von einer Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin telefonisch mitgeteilt worden sei, „eine schriftliche Einsprache ohne weitere Unterlagen reiche für eine weitere Behandlung völlig aus“, dringt nicht durch. Selbst wenn dem Beschwerdeführer die besagte Aus kunft gegeben worden sein sollte, hätte er sich spätestens dann nicht mehr auf eine mündliche Auskunft verlassen dürfen, als die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 30. März 2017 ausdrücklich androhte, bei Unterbleiben einer Verbesserung der Einsprache nicht auf diese einzutreten. Im Übrigen erscheint die wiedergegebene Auskunft auch nicht falsch, da sie sich einzig auf die Notwendigkeit von Beilagen bezieht. 4.3

Nach dem Gesagten genügt die Eingabe vom 22. März 2017 (Urk. 6/45) mangels Begründung sowie Rechtsbegehren den gesetzlichen Anforderungen an ein e Einsprache nicht, so dass die Beschwerdegegnerin nach Ansetzung einer Nach frist im Sinne von Art. 10 Abs. 5 ATSV zu Recht nicht auf die Einsprache ein getreten ist. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

24. Mai 2017 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann (E. 1). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann