Sachverhalt
1.
X.___ meldete sich am 1. April 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Registrierung als Selbständigerwer bende an ( Urk. 8/1). Am 2 5. April 2016 teilte die Ausgleic hskasse X.___ sowie der Kollektivgesellschaft Y.___ mit, dass keine selbständige, sondern eine unselbständige Tätigkeit vorliege (Urk. 8/5-6) . Nachdem der Y.___ eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte ( Urk. 7 / 4 ) , wies die Ausgleichskasse den Anschluss und die Registrierung von X.___
als Selbständigerwer bende mit Verfügung vom 1 5. Juli 2016 ab ( Urk. 8/17 -18 ). Hiergegen erhob der Y.___ am 1 4. September 2016 Einsprache ( Urk. 7/7) . Mit Entscheid vom 1 6. November 2016 zu Händen des Y.___
hob die Ausgleichskasse die Ver fügung vom 1 5. Juli 2016 auf und schrieb die Einsprache vom 1 4. September 2016 als gegenstand slos geworden ab (Urk. 7/45).
Mit Schreiben vom 1 6. Februar 2017 teilte die Ausgleichskasse X.___ unter Beilage des Einsprache entscheids vom 1 6. November 2016 mit, dass sie rückwirkend vom 1. März bis 3 0. September 2017 als Selbständigerwerbende in die Kassenmitgliedschaft auf genommen werde ( Urk. 8/22) und erhob mit Verfügung vom 2 1. Februar 2017 für diese Periode « Akontobeiträge » aufgrund ihrer Selbstangaben ( Urk. 8/25). Hiergegen erhob diese am 2 0. März 2017 Einsprache und beantragte, das Ein spracheverfahren vorläufig z u sistieren bis zum Entscheid über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1 6. November 2016 (Urk. 8/27). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 6. November 2016 ( Urk. 7/45) erhob X.___ mit Eingabe vom 2 0. März 2017 Besc hwerde ( Urk.
1) und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Qualifikation als Unselbständigerwerbende ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Nichteintreten , eventuell Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 , unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-59, Urk. 8/1-28]) , was der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde ( vgl. Urk. 9) .
Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2017 wurde der Y.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 9). D ie Beigeladene nahm mit Eingabe n vom 1 6. Oktober 2017 ( Urk.
13) und 1 4. November 2017 , unter Beilage des Urteils und Beschlusses des Bezirksgerichts Winterthur, Arbeitsgericht, vom 6. November 2017 in Sachen X.___
gegen
Y.___ ( Urk. 19), Stellung ( Urk.
18) und beantragte Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde , soweit auf s ie eingetreten werde ( Urk. 13 S. 2). Während die Beschwerdegegnerin auf eine wei tere Stellungnahme verzichtete ( Urk. 22) , hielt die Beschwerdeführerin mit Ein gabe vom 2 7. November 2017 an ihren Anträgen fest ( Urk. 23) , was den Parteien mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 26 ) . Am 1 3. September 2018 wurde eine Rechtskraftsbescheinigung beim Arbeitsge richt Winterthur eingeholt ( Urk. 27), welche am 1 9. September 2018 zu den Akten gereicht wurde ( Urk. 28-29). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1
In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin Nichteintreten, da es am Rechtsschutzinteresse fehle, die Beschwerdeführerin habe kein schutz würdiges Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids. Ihr Vorgehen entspreche einem venire contra factum proprium ( Urk. 6).
Die Beigeladene hielt dafür, der Beschwerdeführerin fehle es an der formellen Beschwer sowie an einem praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin verschaffen würde ( Urk. 13 S. 6 und 9). 1.2 1.2.1
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren bezie hungsweise dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ). Entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen an die Beschwerdebefugnis auf kantonaler Ebene nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 89 Abs. 1 BGG für die Legitimation im Verfahren vor dem Bundesgericht vorsieht. Wer im letztinstanzlichen Verfahren beschwerdebefugt ist, muss mithin im erst instanzlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls zum Weiterzug berechtigt sein. Daher sind die mit dieser Bestimmung gesetzten bundesrechtlichen Massstäbe sowie die hierzu ergangene Praxis auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren richtungweisend (BGE 131 V 298 E. 2; 130 V 560 E. 3.2). Namentlich ist der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 ATSG gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit . c BGG für das bundesrechtliche Beschwer deverfahren (BG E 133 V 188 E. 4.1 mit Hinweis). 1 .2.2
Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit . c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerde-führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzu stimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Ent scheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtens werten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3). 1.3
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sowie der Beigeladenen ist die Beschwerdeführerin in casu formell beschwert, da es um die AHV-rechtliche Qua lifikation ihrer von März bis September 2016 ausgeübten Tätigkeit geht, wovon sie unmittelbar betroffen ist und woran die ursprüngliche Anmeldung als Selb ständigerwerbende nichts ändert. Die Beschwerdeführerin hatte sich mit der Ablehnung ihres Gesuchs und der Qualifizierung als Unselbständigerwerbende offensichtlich zufrieden gegeben und ist gegen die diesbezüglich erlassene Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Juli 2016 ( Urk. 8/17) nicht vorgegan gen . Es war die Beigeladene, welche gegen diese Verfügung Einsprache erhob. Darin liegt denn auch der Unterschied zum Sachverhalt im Beschluss vom 1 3. Oktober 2016 im Verfahren Nr. ZL.2016.00138, weshalb dieser nicht einschlä gig ist. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin am 1. April 2016 (Urk. 8/1)
als Selbständig erwerbende
angemeldet hatte, ist
ihre Beschwerdeerhebung beim Sozialversicherungsgericht
nicht als widersprüchlich es Verhalten ( venire contra factum proprium) zu werten . Nachdem sie die Qualifikation als Unselbständige akzeptiert hatte, blieb sie berechtigt, gegen den Wiedererwägungsentscheid eben falls rechtliche Schritte einzuleiten . Die Gutheissung der Beschwerde würde der Beschwerdeführerin zudem auch einen praktischen Nutzen verschaffen, hat doch die Frage des Beitragsstatuts unter anderem weitreichende sozialversicherungs rechtliche und finanzielle Auswirkungen auf die versicherte Person.
Sodann war der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Bes chwerdeführerin als selbständig Erwerbstätige zu qualifizieren , nicht bloss ein reiner Feststellungsent scheid . Mi t dem Gesuch um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwer bende wurde nicht auf einen reinen Fests tellungsentscheid abgezielt , es wurde vielmehr beabsichtigt, ein Rechtsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin einzuge hen. Der Entscheid über ein solches Gesuch
ist somit ohne weiteres als rechtsge staltend zu erachten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 47/05 vom 3. Mai 2006 E. 2.4.2) . 1.4
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2 .1
Die Beschwerdeführerin brachte in formeller Hinsicht – was als Erstes zu prüfen ist – vor, der Einspracheentscheid sei nur schon deswegen aufzuheben, da die Einsprache (der Beigeladenen) nicht hätte als gegenstandslos geworden abge schrieben werden dürfen, sondern unter Aufhebung der dieser zugrundeliegenden Verfügung hätte
gut ge heissen werden müssen ( Urk. 1 S. 6) . 2.2
Mit der Einsprache wird eine Verfügung zwar - einem Rechtsmittel gleich - angefochten (BGE 125 V 121 Erw. 2a). Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwal tungsbehörde zuständig. Die Einsprache ist also kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfü gung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen - soweit nötig - weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhe bung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einsprache entscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Es ist nicht zulässig, einen kassatorischen Einspracheentscheid zu erlassen, der sich darauf beschränkt, die vorausgegangene Verfügung wegen weiteren Abklärungsbedarfs aufzuheben. Die neuen Erhebungen sind vielmehr in die Beurteilungsgrundlagen eines reformatorischen, instanzabschliessenden
Ein spracheentscheids einzubezie hen (BGE 131 V 407 E. 2). Grundsätzlich ist es indes zulässig, einen formellen Einspracheentscheid zu erlassen und die Einsprache als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wenn der verfügende Versicherungsträger während des Ein spracheverfahrens eine neue Verfügung erlässt (BGE 125 V 122 E. 3a).
Praxisgemäss ist eine Verfügung nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend gefassten) Wortlaut zu verstehen, sondern es ist nach ihrem tatsächlichen recht lichen Gehalt zu fragen (BGE 120 V 497). Insoweit kommt – vorbehältlich des Prinzips des Vertrauensschutzes – dem Wortlaut und dem formalen Erschei nungsbild letztlich keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGE 130 V 388 nicht publizierte E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts C 266/03 vom 1 2. März 2004; vgl. SVR 2004 ALV Nr. 16). 2.3
Mit dem Entscheid vom 1 6. November 2016, welcher der Beschwerdeführerin unstrittig erst am 1 6. Februar 2017 eröffnet wurde, qualifizierte die Beschwerde gegnerin ihre Tätigkeit als Coiffeuse im Zeitraum März bis September 2016 als selbständige Erwerbstätigkeit und zog die Verfügung vom 1 5. Juli 2016 ( Urk. 8/17) kassatorisch in Wiedererwägung, wobei die Aufnahme der Beschwer deführerin erst am 2 1. Februar 2017 «verfügt» wurde ( Urk. 8/25). Dem Gehalt nach entspricht der Einspracheentscheid einer Gutheissung der Einsprache der Beigeladenen. Angesichts dessen, dass vorgängig bzw. zeitgleich keine (separate) Wiedererwägungsverfügung erging, ist – wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt – der Wortlaut von Dispositiv Ziffer 2 des Einspracheentscheides nicht zutreffend . Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin als von dem Entscheid über das Beitragsstatut Mitbetroffene ins Einspracheverfahren hätte einbezogen werden müssen, weshalb – bei widersprechenden Anträgen – keine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit (weil dem Antrag des Einsprechers verfügungsweise entsprochen wird), sondern ein (materieller) Einspracheentscheid hätte ergehen müssen. Wie die Beschwerdeführerin ausführte, hätte die Einsprache der Beigela denen daher nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden dürfen. Der Einspracheentscheid ist jedoch seinem Gehalt nach auszulegen. Die Aufhe bung des Entscheids und Rückweisung zu redaktionellen Zwecken führte zu einem formalistischen Leerlauf. Aus der mangelhaften Eröffnung des Einsprache entscheids vom 1 6. November 2016 erwuchsen der Beschwerdeführerin keine Nachteile, das heisst sie wurde letztlich nicht der Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, beraubt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 1 0. November 2010 E. 2.2). Dem Antrag der Beschwerdeführerin, den Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben, ist daher nicht zu folgen.
3 . 3. 1
Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin in den Räumlich keiten der Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit als Coiffeuse AHV-beitragsrechtlich als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. 3.2
Hierzu brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, sie sei als unselbständig Erwerbstätige zu qualifizieren, wie dies bereits mit Ver fügung vom 1 5. Juli 2016 entschieden worden sei, da diverse Merkmale für eine unselbständige Tät i gkeit sprächen. Dazu zähle unter anderem die Zahlung von Akontokosten für die Herstellung gemeinsamer Werbeflyer, für Supervision, für eine Sachversicherung und für Kundenlektüre. Es habe zudem ein gemeinsamer Auftritt im Internet mit gemeinsamer Preisliste und Aufführung der Beschwerde führerin als Teammitglied auf der Webseite des Salon s sowie eine gemeinsame Facebook-Seite bestanden. Die Beigeladene habe sodann Vorschriften bei der Inneneinrichtung und der Schaufenstergestaltung gemacht. Ferner habe sie sich ein Mitsprache- respektive Weisungsrecht bei der Werbung ( DeinDeal -Gut scheine, Zeitungsinserate) und dem Geschäftsauftritt vorbehalten. Die Beschwer deführerin habe Telefonate im Namen des Salon s entgegen genommen und man habe gemeinsam Haarprodukte bestellt. Es sei bei EC-Zahlungen ausserdem ein Durchlaufkonto verwendet worden. Ganz generell habe der Aussenauftritt für Dritte nicht zum Schluss geführt, dass im Salon s elbständige Coiffeusen tätig seien. Die Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO sehe denn auch vor, dass eine Coiffeur-Stuhlmiete keine selbständige Tätigkeit sei ( Urk. 1). 3.3
Die Beigeladene führte aus, die von der Beschwerdeführerin bei der Beigeladenen ausgeführte Tätigkeit entsprechen einem Geschäftsmodell, welches bereits mit mehreren Coiffeusen in dieser Art durchgeführt und von der Beschwerdegegnerin bislang akzeptiert worden sei. Die Beschwerdeführerin beharre nur deshalb auf ihrem Standpunkt, da dies ihrer zivilrechtlichen Klagebegründung in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit vor dem Winterthurer Arbeitsgericht diene. Die Beschwerdeführerin sei als Selbständigerwerbende bei der Beigeladenen einge mietet gewesen, sie habe ihre eigenen Preise festgelegt, einen eigenen Produkte bestand gehabt, sich die Arbeits-, Ferien- und Freizeit selbständig eingeteilt und selber Kunden akquiriert sowie Einnahmen strikt getrennt abgerechnet. Die Beschwerdeführerin habe das volle Unternehmerrisiko getragen, sie habe erheb liche Investitionen in der Höhe von rund Fr. 7'500.-- tätigen müssen, da nur das, was zum festen Inventar eines Coiffeur-Arbeitsplatzes gehöre, zur Verfügung gestellt worden sei. Hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben bestünden jeweils separate Geschäftskonti und jede Einzelfirma trage ihren eigenen Verlust. Es wür den eigene Buchhaltungen geführt. Ein Inkasso- oder Delkredere-Risiko bestehe im Coiffeurberuf eher nicht, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit eines Kunden trage die Coiffeuse jedoch selbst. Jede Coiffeuse trage ihren Anteil an den anfal lenden Unkosten mittels Bezahlung eines Akontos . Sodann handle die Beschwer deführerin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Die Bezahlung erfolge der Einfachheit halber durch ein Durchlaufkonto bei Kartenzahlung. Der entspre chende Betrag werde in vollem Umfang an die jeweilige Coiffeuse überwiesen. Die Beigeladene habe der Beschwerdeführerin nur deshalb die Werbung via die Online-Plattform deindeal.ch untersagt, da diese im Namen der Beigeladenen Inserate aufgeschaltet habe. Die Beschwerdeführerin sei ansonsten ganz alleine für ihre Werbetätigkeit und die Kundenaquise verantwortlich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sodann ihren eigenen Arbeitsplatz mit Schaft und Spind zur Verfügung gehabt. Ferner bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu der Beigeladenen, sie sei frei in der Gestaltung ihres Pensums, der Arbeitszeit, ihrem Angebot und der Preise gewesen. Die wenigen Pflichten, die bestanden hätten, ergäben sich aus der gemeinsamen Nutzung einer Geschäftsräumlichkeit. Es sei auch klar eine Abgrenzung zwischen dem bestehenden Salon und der Beschwer deführerin erkennbar gewesen. So sei sofort nach Arbeitsaufnahme einer neuen Coiffeuse jeweils deren Name am Schaufenster angeschrieben worden. Bei den Akontokosten für Flyer handle es sich um einen nie hergestellten Flyer, welcher sämtliche Coiffeusen hätte aufführen sollen, um die Popularität des Geschäftslo kals nutzen zu können. Eine Supervision sei nicht geplant gewesen und es habe auch nie eine gegeben, es seien Mediationskosten bei allfälligen Streitigkeiten gemeint gewesen. Bei den geteilten Kosten handle es sich um die Nutzung von Synergien zur Aufteilung des Aufwands und keineswegs um Weisungsgebunden heit gegenüber der Beigeladenen. Des Weiteren sei es erforderlich gewesen, einen einheitlichen Aussenauftritt zu haben, so seien auch alle Coiffeusen als Teammit glieder auf der Webseite des Salon s aufgeführt gewesen. Die Coiffeusen sähen sich tatsächlich als Team im Sinne der gemeinsamen Führung eines Coiffeur salon s durch verschiedene Selbständige. Die gemeinsame Facebook-Seite diene der gemeinsamen Bekanntmachung des Salons. Es gehe aus der Facebook-Seite jedoch klar hervor, dass es sich um selbständige Stylistinnen handle (Urk. 13). 4. 4.1
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkom men als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] ). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2, 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen). 4.2
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn der Beitrags pflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorgani sation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruch nahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräum lichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merk male einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszu gehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu l eisten hat, wirtschaftlich vom « Arbeit geber » abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb einge ordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine äh nliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit weiteren Hinweisen). 4. 3
Gemäss der
Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML ; g ültig ab 1. Januar 2008; Stand: 1. Januar 2018) gehören z u den Arbeit nehmenden im Coiffuregewerbe Fest- und Teilzeitangestellte sowie sogenannte « Untermieter(innen) » von Frisierstühlen , was insbesondere dann gilt, wenn die Mieterin nicht über die Einrichtung frei verfügen kann wie in eigenen Geschäfts räumlichkeiten
( Rz . 4416, vgl. ZAK 1978 S. 507 f. ; vgl. im Übrigen auch die WML , worin die Erwerbstätigkeit in unselbständiger Stellung in Ziff. 2.4 umschrieben wird ) . 5.
Dem Untermietvertrag zwischen den Parteien vom 2 9. Januar 2016 ( Urk. 3/1 8 ) kann unter anderem entnommen werden, es würden der Untermieterin durch die Beigeladene ein Frisierplatz inklusive Frisierstuhl und Produkteschaft , ein Farb gestell und ein abschliessbares Spindfach überlassen (Ziffer 1.1). Der Untermiete rin stünden der Gemeinschaftsraum, die Küche (inklusive Kühlschrank und Waschmaschine), die Waschstationen und ein Klimazon zur Mitbenützung zur Verfügung (Ziffer 1.2). Die Untermieterin miete das Mietobjekt als selbständige Hairstylistin (Ziffer 2.1). Der Untermietvertrag bedürfe zur Zweckänderung des Einverständnisses de r Untervermieter in (Ziffer 2.2). Der Mietzins betrage monat lich Fr. 900.-- (Ziffer 4.1). Zusätzlich leiste d ie Untermieter in für die anfallenden Betriebs- und Nebenkosten folgende monatliche Zahlungen akonto : Fr. 400.-- für Reinigung, Betriebsbedarf (Kaffee, Reinigungsmittel, Büromaterial usw.), Strom- und Wasserverbrauch, Abfallgebühren, Sachversicherung, Kundenlektüre, Flyer und allfällige Supervision (Ziffer 4.2). Ziffer 7 enthält folgende Bestimmung: gemeinsamer Auftritt: Beschriftung des Arbeitsplatzes (Schablone für Vorname und Name), Beschriftung des Schaufensters (Vorname, Name und Telefonnum mer) und Internetauftritt (Fotoaufnahme, Beschreibung der Person und der Pro dukte) seien inte g rierter Bestandteil des gemeinsamen Auftritts und gingen zu Lasten de r Untermieter in (Ziffer 7.1). Werbung und Geschäftsauftritt de r Unter mieterin lägen in ihrer Eigenverantwortung und müss ten den Qualitätsanforde rungen der Beigeladenen entsprechen (Ziffer 7.2) . Ziffer 13 regelt, dass die Ein richtung Eigentum der Beigeladenen sei und der Salon nicht verändert werden dürfe . 6. 6.1
Vorwegzuschicken ist, dass das Arbeitsgericht Winterthur mit mittlerweile rechts kräftigem Urteil und Beschluss vom 6. November 2017 ( Urk. 29) das Vorliegen eines Arbeitsvertrags verneint hatte (Urk. 1 9 ) . Dieses Urteil ist im vorliegenden Zusammenhang nicht präjudizierend . Entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh rerin ist als formales Kriterium genau so wenig massgebend, mit welchem Unter nehmenszweck die Beigeladene im Handelsregister eingetragen ist , wie die Bezeichnung des Vertrages zwischen den Parteien. Vielmehr ist die Frage, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, in Bezug auf die kon krete Tätigkeit einzeln nach Massgabe der AHV-rechtlichen Kriterien (Unterneh merrisiko und Abhängigkeitsverhältnis ; vgl. E. 4.2 hievor) zu beurteilen. 6.2
6.2.1
Was das Kriterium des Unternehmerrisikos betrifft, ist dieses zwar als geri ng ein zustufen, hat die Beschwerdeführerin als Coiffeuse doch naturgemäss keine bedeutenden Investitionen zu tätigen. Wie die Beschwerdeführerin jedoch aus führte, betrug die Anfangsinvestition unstrittig
rund Fr. 7'500.-- ( Urk. 13/17) . In der Anmeldung als Selbständigerwerbende gab d ie Beschwerdeführerin an, die Anfangsinvestitionskosten
hätten Fr. 20'000.-- betragen ( Urk. 3/4 S. 2).
Von Seiten der Beigeladenen wurde der Beschwerdeführerin ein Frisierplatz, bestehend aus einem Frisierstuhl sowie einem Produkteschaft mit Spiegel, ein Lagerabteil für die eigenen Produkte und ein abschliessbarer Spind zur Verfügung gestellt . Der Gemeinschaftsraum, die Küche und die Waschstationen standen zur Mitbenutzung zur Verfügung. Die Beigeladene brachte diesbezüglich vor, dass a lles, was sonst noch zur Ausübung des Coiffeurberufs notwendig sei , die Beschwerdeführerin sich habe selber anschaffen müssen, so unter anderem wich tige Arbeitsgeräte und -produkte , wie Scheren, Pinsel, Fön, « Boy » , sowie die von der Beschwerd eführerin verwendeten Produkte (vgl. auch die Feststellungen im Urteil des Arbeitsgerichts Winterthur AN160011 vom 6. November 2017 E. 4.1
[ Urk. 19] ) . Als zusätzliche Anfangsinvestition fielen laut der Beigeladene n Wer bemassnahmen, die Beschriftung des Schaufensters und des Arbeitsplatzes an . Es bestand brancheninhärent ein nur mässiges Verlust- sowie Inkass o
- und Del kredererisiko . Es erscheint stimmig und wurde auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Falle von Zahlungsunfähigkeit eines Kunden den Verlust der Einnahmen p ersönlich und in vollem Umfang zu tragen hatte . Es bestanden sodann fixe Betriebskosten (Unkostentragung) , wobei laut der Aufstellung zur Aufteilung der gemeinsam anfallenden Kosten ( Urk. 14/25) eine klare Trennung zwischen den Unternehmerinnen zu erkennen ist.
Sodann wurde untermietver traglich die Leistung von Akontozahlungen für diverse Fixkosten verabredet ( Urk. 3/18) .
Im arbeitsrechtlichen Verfahren anerkannte die Beschwerdeführerin, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gehandelt zu haben (Urk. 19 S. 12). 6.2.2
Als weiteres Kriterium für das Tragen des Unternehmerrisikos gilt das Beschaffen von Aufträgen, ein allfälliges Beschäftigen von Personal und das Verfügen über eigene Geschäftsräumlichkeiten. Während Letzteres und das Beschäftigen von Personal bei der Stuhlmiete in einem Coiffeursalon nicht als entscheidendes Unterscheidungsk riterium geeignet schein t , ist aktenkundig, dass die Beschwer deführerin teilweise Termine ihrer Co- Coiffeusen übernommen hatte
( Urk. 24/49). Ob die Coiffeusen sich gegenseitig Kunden zuhielten und es zu einer Durchmi schung des Kundenstammes kam und insbesondere ob die Beschwerdeführerin von der Beigeladenen angewiesen wurde
– was auch im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Subordinationsverhältnisses zu berücksichtigen ist – , auch Kun den der weiteren Coiffeusen zu bedienen, ist gestützt auf die Akten und zufolge bestrittener Angaben nicht abschliessend beurteilbar . Jedenfalls ist eine solche Pflicht dem Vertrag vom 2 9. Januar 2016 nicht zu entnehmen. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten (unvollständigen) Auszügen aus ihrer Agenda ( Urk. 24/29) ergibt sich, dass sie während der sechsmonatigen Tätigkeit bei der Beigeladenen lediglich zehn Kundentermine für die Gesellschafterinnen der Bei geladenen übernommen hatte . Damit erscheinen die Ausführungen der Beigela denen nachvollziehbar, dass es sich um das Vermitteln einzelner Termine, insbe sondere in Ausnahmesituationen, gehandelt hat. Würde es sich um eine grössere Zahl an Kundenterminen handeln, so ist davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin eine Kopie der gesamten Agenda zu den Akten gereicht hätte. Aus einer Edition der Kundenbücher/Agenda der Beigeladenen beziehungsweise deren Gesellschafterinnen sind keine massgebenden weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wird. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Kundenstamm pflegte. 6.2.3
Bezüglich Tätigkeiten, für deren Ausübung weder besondere Investitionen erfor derlich noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind
(so namentlich für Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich ) , hat das damalige Eidgenössische Versicherungsge richt (heute Bundesgericht) festgestellt, dass das Unternehmerrisiko als Unter scheidungsmerkmal gegenüber dem Kriterium der betriebswirtschaftlich-arbeits organisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund tritt ( BGE 110 V 72).
Auch vorliegend kommt es daher für die Frage, ob eine selbständige oder unselb ständige Er werbstätigkeit vorliegt, nicht massgebend auf das Unternehmerrisiko an. Vielmehr ist entscheidend, ob eine betriebswirtschaftliche bzw. arbeitsorga ni satorische Abhängigkeit besteht. 6.3
6.3.1
Bezüglich der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit
– abgesehen von der Tatsa che, dass beim Abschluss eines Untermietvertrags ohnehin aufgrund der Natur des Vertrags ein grundsätzliches Machtgefälle beziehungsweise Abhängigkeit zwischen dem Untervermieter und dem Untermieter besteht – ist zunächst fest zustellen, dass e ine gewisse auf unselbständige Erwerbstätigkeit hindeutende arbeitsorganisatorische Integration in den Betrieb insoweit auszumachen ist , als untermietvertraglich unter dem Punkt Untermieterwerbung zwischen einem gemeinsamen Auftritt und ein em individuelle n Auftritt unterschieden wurde (vgl. E. 5) . Die Beigeladene machte diesbezüglich der Beschwerdeführerin hin sichtlich der Beschriftung des Arbeitsplatzes und des Schaufensters Vorschriften und g ab vor, wie der Internetauftritt aus gestaltet zu sein hat te (Urk. 3/ 18 ). Die Beigel adene führte diesbezüglich jedoch überzeugend aus, es mache keinen Sinn, wenn jede der Untermieterinnen ihre n Arbeitsplatz ohne Rücksicht auf das Gesamtbild gestalte , die Natur der Sache, nämlich, dass die Untermieterinnen zwar ihren eigenen Arbeitsplatz h aben , aber keine eigenen abgetrennten Räum lichkeiten, bedinge eine gewisse Einheitlichkeit im Erscheinungsbild, was nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zeuge , sondern den Willen ausdrücke, ein attraktives Lok al mit Wiedererke nnungswert zu schaffe n , wozu auch die trendige Bezeichnung und das a nsprechende Logo passten ( Urk. 13 S. 34).
Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin in eigenem Namen Werbung für ihre Tätigkeit machte und ein Sonderangebot über die Webseite deindeal.ch auf geschaltet und auf ihren Namen lautende Gutscheine ausgestellt hat (Urk. 14/34). Wie bereits das Arbeitsgericht Winterthur in seinem Urteil vom 6. November 2017 festgestellt hat, machte die Beigeladene der Beschwerdeführerin gewisse Vor schriften bei ihrer Werbetätigkeit (vgl. E. 4.1 des besagten Urteils [ Urk. 19]). Wenn die Beigeladene der Beschwerdeführerin jedoch untersagt hat, weitere gleichartige DeinDeal -Angebote, wie das bei den Akten liegende ( Urk. 14/34) aufschalten zu lassen, so ist darin keine Weisungsbefugnis bezüglich der Werbetätigkeit im Generellen zu sehen. Vielmehr – wie die Beigeladene stimmig ausführte – vertrat die Beigeladene die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe in ihrem DeinDeal -Angebot nicht klargestellt, dass es sich nicht um ein Angebot des Coiffuresalons sondern nur der Beschwerdeführerin persönlich handelte, weshalb für Dritte der Eindruck entstehen konnte, dass alle Coiffeusen , welche in den Räumlichkeiten der Beigeladenen arbeiteten, diesen Deal anböten, was – wie ausgeführt wurde – gerade nicht der Fall war. Anzumerken ist diesbezüglich, dass im Angebot auf deindeal.ch ausdrücklich die Beschwerdeführerin als Vertragspartnerin genannt und auch einzig deren Telefonnummer als Kontaktnummer angegeben wurde.
Die festgestellten Weisungsbefugnisse erweisen sich somit als untergeordneter Natur. 6.3.2
Den mietvertraglich vereinbarten, punktuellen Weisungsbefugnissen der Beigela denen gegenüber der Beschwerdeführe rin sind die Elemente gegenüber zustellen, welche nicht auf ein betriebswirtschaftliches und arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis schliessen lassen (damit übereinstimmend das Urteil des Arbeitsgerichts Winterthur vom 6. November 2017 [ Urk. 19 S. 13 f.]) .
Untermietvertraglich wurde weder ein Konkurrenzverbot noch die Pflicht zur per sönlichen Aufgabenerfüllung vereinbart .
Den arbeitsgerichtlichen Feststellungen ist zur Ausgestaltung der vertraglichen Beziehung zwischen der Beschwerdefüh rerin und der Beigeladenen sodann zu entnehmen, es habe keine Probezeit bestanden, es habe keine Vereinbarung über Ferien gegeben und die Beigeladene habe keine Personalakte geführt ( Urk. 19 S. 14). Das Arbeitsgericht stellte fest, es sei
nicht geltend gemacht w orden , es hätten feste Arbeitszeiten, K ontrolle n der Arbeitszeit, eine Pflicht der Beschwerdeführerin zum regelmässigen Erscheinen oder die Pflicht, ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen , bestanden
( Urk. 19
S. 13). Es gibt keinen Grund, in casu zu einem anderen Schluss zu gelangen.
Die Beigeladene muss sich aber immerhin vorhalten lassen, auf ihrer Webs e ite keine individuellen Öffnungszeiten veröffentlicht zu haben, sondern solche, welche den Eindruck erwecken, für den gesamten Salon und alle Untermieterinnen Geltung zu haben ( Urk. 3/19/8). Die Beschwerdeführerin war laut den Akten bei der Gestaltung ihrer Dienstleistungsp reise selbständig. Bei der aufliegenden Ange bots-/Preisliste (Urk. 3/19 S. 2) ist mit der Beigeladenen davon auszugehen, dass es sich um eine Übersicht über die im Coiffuresalon angebotenen Preise ge handelt hatte . Hierfür spricht insbesondere die Formulierung «ab xy CHF», was offen lässt , dass die einzelnen Coiffeusen den effektiven Preis jeweils individuell verhandeln können . Einzig bezüglich des Haarschnitts für Kinder und Teenager sowie weitere Dienstleistungen wurden in der Preisliste fixe Preise bzw. ein fixer Stundenlohn genannt (vgl. Urk. 3/19 S. 2) .
N icht als Zeichen eines Abhängigkeitsverhältnis ses ist sodann Ziffer 2 des Unter mietvertrags ( Urk. 3/ 18 ) zu interpretieren , worin festgehalten wurde, dass eine Zweckänderung nur im Einverständnis mit de r Untervermieter in vorgen ommen werden darf ( Urk. 3/15 S. 26). Diese Vorschrift ist dem Miet- bzw. Pachtverhältnis zuzuordnen und dort nicht unüblich und zeugt nicht von einer Unterordnung hinsichtlich der Tätigkeit .
Dass die Beschwerdeführerin Akontozahlungen für diverse Fixkosten zu leisten hatte, ist für eine Untervermietung eine r ( Geschäfts -)R äumlichkeit nicht unge wöhnlich, fallen doch unter die vereinbarten Nebenkosten die Reinigung, der Betriebsbedarf (Kaffee, Reinigungsmittel, Büromaterial etc.), die Strom- und Warmwasserkosten, Abfallgebühren, eine Sachversicherung, Kosten für Kunden lektüre und Flyer sowie eine allfällige Supervision (vgl. E. 5) . Die Beschwerde führerin vermag aus der Zusammensetzung der Neben- und Betriebskosten nicht abzuleiten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen ein Unterordnungsverhältnis respektive eine arbeitsorganisatorische Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen bestanden hatte. Zwecks effiziente n Wirtsch a ften s macht es durchaus Sinn, wenn gewisse Produkte, wie beispielsweise die Kunden lektüre , gemeinsam an ge schaff t werden . Gleiches gilt auch für den allfälligen Druck von Flyern und die Versicherung der den Untermieterinnen zur Verfügung gestellten Innen ein richtung ( Urk. 13 S. 33-34) .
Wenn die Beschwerdeführerin aus der Ausgestaltung der Webs e ite ableiten möchte, die Tatsache, dass sie als Teil des «Team fürs Haar» aufgeführt sei, sei ein Indiz dafür, dass sie als Teammitglied in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Bei geladenen ge stand en hatte , vermag dies nicht zu überzeugen. Vielmehr sind die je separat aufgeführten Telefonnummern und die angelegten Webseiten- Profile der Hairstylistinnen
als Hinweis auf eine klare Abgrenzung voneinander zu deu ten und somit auf s elbständig es Handeln . Dies ergibt sich auch aus der Ausge staltung des Schaufensters, auf welchem analog zur Webs e ite die persönlichen Telefonnummern der Hairstylistinnen aufgeführt sind ( Urk. 3/22, Urk. 3/24 , Urk. 14/37, Urk. 14/39 ). Die Beschriftung des Schaufensters hat die Beschwerde führerin sodann selber finanziert ( Urk. 14/22).
I n Bezug auf das Vereinbaren von Terminen bestand kein gemeinsames Sekretariat (Urk. 3/19 S.
3).
Gestützt auf die Ausgestaltung der Webs e ite der Beigeladenen kann denn auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin sei nicht in eigenem Namen aufgetreten. Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin ging zunächst noch aufgrund der Adressierung von Sendungen an die Beschwerde führerin davon aus , dass diese gegenüber Dritten nicht i m eigene n Namen auf getreten sei ( Urk. 3/19 S. 4). Den sich in den Akten befindlichen Beispielen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gewisse Produkte zu sich nach Hause liefern liess, teilweise den Salon als Adressatin angab und teilweise den Salon als Lieferadresse angab, die Sendung sich jedoch zu ihren Händen zuschicken liess ( Urk. 3/19 S. 5). Die Beschwerdeführerin trat somit gegenüber Dritten zwar nicht immer identisch, aber durchaus in eigenem Namen auf. Hinsichtlich der Eigen verantwortung bei der Ausstellung von Gutscheinen und der Regelung der Zah lungsmodalitäten ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eigenmächtig Gutscheine in ihrem eigenen Namen ausgestellt hat und überdies Zahlungen per EC-Karte direkt mit ihrer Pe rson verknüpft waren und ihrem per sönlichen Konto zugewiesen wurden ( Urk. 3/19 S. 7 , Urk. 14/26-28 ) . Das über wiegend nach aussen hin sichtbare Auftreten in eigenem Namen stellt denn auch der massgebliche Unterschied zum im Entscheid ZAK 1978 S. 507 zu beurteilen den Sachverhalt dar. 6.4
Z usammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar das Logo der Geschäftsadresse gebrauchte bzw. mitaufführte, nach aussen hin gegenüber Kun den wie Lieferanten jedoch unter eigenem Namen in Erscheinung trat, und dass weder hinsichtlich Integration in die Arbeitsorganisation noch hinsichtlich Sub ordination ein im AHV-rechtlichen Sinne massgebliches Mass vorlag. Die Beschwerdeführerin war hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsgestaltung, Dienstleis tungsangebot und Produktewahl frei, für ihren Kundenstamm selber verantwort lich, zu einem grossen Teil auch in der Preisgestaltung frei, und trug – soweit in diesem Bereich existent – in Form von Fixkosten ein gewisses Unternehmerrisiko. Die Weisungsbefugnis der Beigeladenen – soweit vorhanden – beschlug nicht die Tätigkeit als solches und ging nicht über Massnahmen zur Wahrung eines ein heitlichen Auftritts im Geschäftslokal oder im Rahmen jedes Mietverhältnisses übliche Anweisungen hinaus. Damit ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die von März bis September 2016 ausgeübte Tätigkeit gestützt auf den Vertrag vom 2 9. Januar 2016 als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, nicht zu beanstanden. 7.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 8. 8.1
Soweit Beigeladene aktiv am Verfahren teilnehmen, trifft sie auch eine allfällige Kostenpflicht (Melchior Volz, in: Zünd/Pfiffner Rauber , Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, 2. Auflage, Zürich 2009, N 33 zu § 14 GSVGer). Umgekehrt haben sie, soweit obsiegend und anwaltlich vertreten, Anspruch auf Prozessentschädigung (Volz, a.a.O., N 34 zu § 14 GSVGer). 8.2
Der obsiegenden Beigeladenen steht somit gegenüber der unterliegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert zu bemessen ist, und die angesichts ihrer Eingabe n vom 1 6 . Oktober und 1 4. November 2017 (Urk. 1 3, Urk. 18 ) auf Fr. 2'600. -- festzusetzen ist (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beigeladenen eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Zünd - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Rechtsanwalt Rémy Ribbe - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 X.___ meldete sich am 1. April 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Registrierung als Selbständigerwer bende an ( Urk. 8/1). Am 2 5. April 2016 teilte die Ausgleic hskasse X.___ sowie der Kollektivgesellschaft Y.___ mit, dass keine selbständige, sondern eine unselbständige Tätigkeit vorliege (Urk. 8/5-6) . Nachdem der Y.___ eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte ( Urk. 7 /
E. 1.1 In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin Nichteintreten, da es am Rechtsschutzinteresse fehle, die Beschwerdeführerin habe kein schutz würdiges Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids. Ihr Vorgehen entspreche einem venire contra factum proprium ( Urk. 6).
Die Beigeladene hielt dafür, der Beschwerdeführerin fehle es an der formellen Beschwer sowie an einem praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin verschaffen würde ( Urk. 13 S. 6 und 9).
E. 1.2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren bezie hungsweise dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ). Entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen an die Beschwerdebefugnis auf kantonaler Ebene nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 89 Abs. 1 BGG für die Legitimation im Verfahren vor dem Bundesgericht vorsieht. Wer im letztinstanzlichen Verfahren beschwerdebefugt ist, muss mithin im erst instanzlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls zum Weiterzug berechtigt sein. Daher sind die mit dieser Bestimmung gesetzten bundesrechtlichen Massstäbe sowie die hierzu ergangene Praxis auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren richtungweisend (BGE 131 V 298 E. 2; 130 V 560 E. 3.2). Namentlich ist der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 ATSG gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit . c BGG für das bundesrechtliche Beschwer deverfahren (BG E 133 V 188 E. 4.1 mit Hinweis). 1 .2.2
Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit . c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerde-führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzu stimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Ent scheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtens werten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3).
E. 1.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sowie der Beigeladenen ist die Beschwerdeführerin in casu formell beschwert, da es um die AHV-rechtliche Qua lifikation ihrer von März bis September 2016 ausgeübten Tätigkeit geht, wovon sie unmittelbar betroffen ist und woran die ursprüngliche Anmeldung als Selb ständigerwerbende nichts ändert. Die Beschwerdeführerin hatte sich mit der Ablehnung ihres Gesuchs und der Qualifizierung als Unselbständigerwerbende offensichtlich zufrieden gegeben und ist gegen die diesbezüglich erlassene Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Juli 2016 ( Urk. 8/17) nicht vorgegan gen . Es war die Beigeladene, welche gegen diese Verfügung Einsprache erhob. Darin liegt denn auch der Unterschied zum Sachverhalt im Beschluss vom 1 3. Oktober 2016 im Verfahren Nr. ZL.2016.00138, weshalb dieser nicht einschlä gig ist. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin am 1. April 2016 (Urk. 8/1)
als Selbständig erwerbende
angemeldet hatte, ist
ihre Beschwerdeerhebung beim Sozialversicherungsgericht
nicht als widersprüchlich es Verhalten ( venire contra factum proprium) zu werten . Nachdem sie die Qualifikation als Unselbständige akzeptiert hatte, blieb sie berechtigt, gegen den Wiedererwägungsentscheid eben falls rechtliche Schritte einzuleiten . Die Gutheissung der Beschwerde würde der Beschwerdeführerin zudem auch einen praktischen Nutzen verschaffen, hat doch die Frage des Beitragsstatuts unter anderem weitreichende sozialversicherungs rechtliche und finanzielle Auswirkungen auf die versicherte Person.
Sodann war der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Bes chwerdeführerin als selbständig Erwerbstätige zu qualifizieren , nicht bloss ein reiner Feststellungsent scheid . Mi t dem Gesuch um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwer bende wurde nicht auf einen reinen Fests tellungsentscheid abgezielt , es wurde vielmehr beabsichtigt, ein Rechtsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin einzuge hen. Der Entscheid über ein solches Gesuch
ist somit ohne weiteres als rechtsge staltend zu erachten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 47/05 vom 3. Mai 2006 E. 2.4.2) .
E. 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2 .1
Die Beschwerdeführerin brachte in formeller Hinsicht – was als Erstes zu prüfen ist – vor, der Einspracheentscheid sei nur schon deswegen aufzuheben, da die Einsprache (der Beigeladenen) nicht hätte als gegenstandslos geworden abge schrieben werden dürfen, sondern unter Aufhebung der dieser zugrundeliegenden Verfügung hätte
gut ge heissen werden müssen ( Urk. 1 S. 6) . 2.2
Mit der Einsprache wird eine Verfügung zwar - einem Rechtsmittel gleich - angefochten (BGE 125 V 121 Erw. 2a). Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwal tungsbehörde zuständig. Die Einsprache ist also kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfü gung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen - soweit nötig - weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhe bung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einsprache entscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Es ist nicht zulässig, einen kassatorischen Einspracheentscheid zu erlassen, der sich darauf beschränkt, die vorausgegangene Verfügung wegen weiteren Abklärungsbedarfs aufzuheben. Die neuen Erhebungen sind vielmehr in die Beurteilungsgrundlagen eines reformatorischen, instanzabschliessenden
Ein spracheentscheids einzubezie hen (BGE 131 V 407 E. 2). Grundsätzlich ist es indes zulässig, einen formellen Einspracheentscheid zu erlassen und die Einsprache als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wenn der verfügende Versicherungsträger während des Ein spracheverfahrens eine neue Verfügung erlässt (BGE 125 V 122 E. 3a).
Praxisgemäss ist eine Verfügung nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend gefassten) Wortlaut zu verstehen, sondern es ist nach ihrem tatsächlichen recht lichen Gehalt zu fragen (BGE 120 V 497). Insoweit kommt – vorbehältlich des Prinzips des Vertrauensschutzes – dem Wortlaut und dem formalen Erschei nungsbild letztlich keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGE 130 V 388 nicht publizierte E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts C 266/03 vom 1 2. März 2004; vgl. SVR 2004 ALV Nr. 16). 2.3
Mit dem Entscheid vom 1 6. November 2016, welcher der Beschwerdeführerin unstrittig erst am 1 6. Februar 2017 eröffnet wurde, qualifizierte die Beschwerde gegnerin ihre Tätigkeit als Coiffeuse im Zeitraum März bis September 2016 als selbständige Erwerbstätigkeit und zog die Verfügung vom 1 5. Juli 2016 ( Urk. 8/17) kassatorisch in Wiedererwägung, wobei die Aufnahme der Beschwer deführerin erst am 2 1. Februar 2017 «verfügt» wurde ( Urk. 8/25). Dem Gehalt nach entspricht der Einspracheentscheid einer Gutheissung der Einsprache der Beigeladenen. Angesichts dessen, dass vorgängig bzw. zeitgleich keine (separate) Wiedererwägungsverfügung erging, ist – wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt – der Wortlaut von Dispositiv Ziffer 2 des Einspracheentscheides nicht zutreffend . Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin als von dem Entscheid über das Beitragsstatut Mitbetroffene ins Einspracheverfahren hätte einbezogen werden müssen, weshalb – bei widersprechenden Anträgen – keine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit (weil dem Antrag des Einsprechers verfügungsweise entsprochen wird), sondern ein (materieller) Einspracheentscheid hätte ergehen müssen. Wie die Beschwerdeführerin ausführte, hätte die Einsprache der Beigela denen daher nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden dürfen. Der Einspracheentscheid ist jedoch seinem Gehalt nach auszulegen. Die Aufhe bung des Entscheids und Rückweisung zu redaktionellen Zwecken führte zu einem formalistischen Leerlauf. Aus der mangelhaften Eröffnung des Einsprache entscheids vom 1 6. November 2016 erwuchsen der Beschwerdeführerin keine Nachteile, das heisst sie wurde letztlich nicht der Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, beraubt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 1 0. November 2010 E. 2.2). Dem Antrag der Beschwerdeführerin, den Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben, ist daher nicht zu folgen.
3 . 3. 1
Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin in den Räumlich keiten der Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit als Coiffeuse AHV-beitragsrechtlich als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. 3.2
Hierzu brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, sie sei als unselbständig Erwerbstätige zu qualifizieren, wie dies bereits mit Ver fügung vom 1 5. Juli 2016 entschieden worden sei, da diverse Merkmale für eine unselbständige Tät i gkeit sprächen. Dazu zähle unter anderem die Zahlung von Akontokosten für die Herstellung gemeinsamer Werbeflyer, für Supervision, für eine Sachversicherung und für Kundenlektüre. Es habe zudem ein gemeinsamer Auftritt im Internet mit gemeinsamer Preisliste und Aufführung der Beschwerde führerin als Teammitglied auf der Webseite des Salon s sowie eine gemeinsame Facebook-Seite bestanden. Die Beigeladene habe sodann Vorschriften bei der Inneneinrichtung und der Schaufenstergestaltung gemacht. Ferner habe sie sich ein Mitsprache- respektive Weisungsrecht bei der Werbung ( DeinDeal -Gut scheine, Zeitungsinserate) und dem Geschäftsauftritt vorbehalten. Die Beschwer deführerin habe Telefonate im Namen des Salon s entgegen genommen und man habe gemeinsam Haarprodukte bestellt. Es sei bei EC-Zahlungen ausserdem ein Durchlaufkonto verwendet worden. Ganz generell habe der Aussenauftritt für Dritte nicht zum Schluss geführt, dass im Salon s elbständige Coiffeusen tätig seien. Die Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO sehe denn auch vor, dass eine Coiffeur-Stuhlmiete keine selbständige Tätigkeit sei ( Urk. 1). 3.3
Die Beigeladene führte aus, die von der Beschwerdeführerin bei der Beigeladenen ausgeführte Tätigkeit entsprechen einem Geschäftsmodell, welches bereits mit mehreren Coiffeusen in dieser Art durchgeführt und von der Beschwerdegegnerin bislang akzeptiert worden sei. Die Beschwerdeführerin beharre nur deshalb auf ihrem Standpunkt, da dies ihrer zivilrechtlichen Klagebegründung in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit vor dem Winterthurer Arbeitsgericht diene. Die Beschwerdeführerin sei als Selbständigerwerbende bei der Beigeladenen einge mietet gewesen, sie habe ihre eigenen Preise festgelegt, einen eigenen Produkte bestand gehabt, sich die Arbeits-, Ferien- und Freizeit selbständig eingeteilt und selber Kunden akquiriert sowie Einnahmen strikt getrennt abgerechnet. Die Beschwerdeführerin habe das volle Unternehmerrisiko getragen, sie habe erheb liche Investitionen in der Höhe von rund Fr. 7'500.-- tätigen müssen, da nur das, was zum festen Inventar eines Coiffeur-Arbeitsplatzes gehöre, zur Verfügung gestellt worden sei. Hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben bestünden jeweils separate Geschäftskonti und jede Einzelfirma trage ihren eigenen Verlust. Es wür den eigene Buchhaltungen geführt. Ein Inkasso- oder Delkredere-Risiko bestehe im Coiffeurberuf eher nicht, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit eines Kunden trage die Coiffeuse jedoch selbst. Jede Coiffeuse trage ihren Anteil an den anfal lenden Unkosten mittels Bezahlung eines Akontos . Sodann handle die Beschwer deführerin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Die Bezahlung erfolge der Einfachheit halber durch ein Durchlaufkonto bei Kartenzahlung. Der entspre chende Betrag werde in vollem Umfang an die jeweilige Coiffeuse überwiesen. Die Beigeladene habe der Beschwerdeführerin nur deshalb die Werbung via die Online-Plattform deindeal.ch untersagt, da diese im Namen der Beigeladenen Inserate aufgeschaltet habe. Die Beschwerdeführerin sei ansonsten ganz alleine für ihre Werbetätigkeit und die Kundenaquise verantwortlich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sodann ihren eigenen Arbeitsplatz mit Schaft und Spind zur Verfügung gehabt. Ferner bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu der Beigeladenen, sie sei frei in der Gestaltung ihres Pensums, der Arbeitszeit, ihrem Angebot und der Preise gewesen. Die wenigen Pflichten, die bestanden hätten, ergäben sich aus der gemeinsamen Nutzung einer Geschäftsräumlichkeit. Es sei auch klar eine Abgrenzung zwischen dem bestehenden Salon und der Beschwer deführerin erkennbar gewesen. So sei sofort nach Arbeitsaufnahme einer neuen Coiffeuse jeweils deren Name am Schaufenster angeschrieben worden. Bei den Akontokosten für Flyer handle es sich um einen nie hergestellten Flyer, welcher sämtliche Coiffeusen hätte aufführen sollen, um die Popularität des Geschäftslo kals nutzen zu können. Eine Supervision sei nicht geplant gewesen und es habe auch nie eine gegeben, es seien Mediationskosten bei allfälligen Streitigkeiten gemeint gewesen. Bei den geteilten Kosten handle es sich um die Nutzung von Synergien zur Aufteilung des Aufwands und keineswegs um Weisungsgebunden heit gegenüber der Beigeladenen. Des Weiteren sei es erforderlich gewesen, einen einheitlichen Aussenauftritt zu haben, so seien auch alle Coiffeusen als Teammit glieder auf der Webseite des Salon s aufgeführt gewesen. Die Coiffeusen sähen sich tatsächlich als Team im Sinne der gemeinsamen Führung eines Coiffeur salon s durch verschiedene Selbständige. Die gemeinsame Facebook-Seite diene der gemeinsamen Bekanntmachung des Salons. Es gehe aus der Facebook-Seite jedoch klar hervor, dass es sich um selbständige Stylistinnen handle (Urk. 13). 4.
E. 4 ) , wies die Ausgleichskasse den Anschluss und die Registrierung von X.___
als Selbständigerwer bende mit Verfügung vom 1 5. Juli 2016 ab ( Urk. 8/17 -18 ). Hiergegen erhob der Y.___ am 1 4. September 2016 Einsprache ( Urk. 7/7) . Mit Entscheid vom 1 6. November 2016 zu Händen des Y.___
hob die Ausgleichskasse die Ver fügung vom 1 5. Juli 2016 auf und schrieb die Einsprache vom 1 4. September 2016 als gegenstand slos geworden ab (Urk. 7/45).
Mit Schreiben vom 1 6. Februar 2017 teilte die Ausgleichskasse X.___ unter Beilage des Einsprache entscheids vom 1 6. November 2016 mit, dass sie rückwirkend vom 1. März bis 3 0. September 2017 als Selbständigerwerbende in die Kassenmitgliedschaft auf genommen werde ( Urk. 8/22) und erhob mit Verfügung vom 2 1. Februar 2017 für diese Periode « Akontobeiträge » aufgrund ihrer Selbstangaben ( Urk. 8/25). Hiergegen erhob diese am 2 0. März 2017 Einsprache und beantragte, das Ein spracheverfahren vorläufig z u sistieren bis zum Entscheid über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1 6. November 2016 (Urk. 8/27). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 6. November 2016 ( Urk. 7/45) erhob X.___ mit Eingabe vom 2 0. März 2017 Besc hwerde ( Urk.
1) und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Qualifikation als Unselbständigerwerbende ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Nichteintreten , eventuell Abweisung der Beschwerde ( Urk.
E. 4.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkom men als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] ). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2, 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).
E. 4.2 hievor) zu beurteilen.
E. 6 , unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-59, Urk. 8/1-28]) , was der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde ( vgl. Urk. 9) .
Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2017 wurde der Y.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 9). D ie Beigeladene nahm mit Eingabe n vom 1 6. Oktober 2017 ( Urk.
13) und 1 4. November 2017 , unter Beilage des Urteils und Beschlusses des Bezirksgerichts Winterthur, Arbeitsgericht, vom 6. November 2017 in Sachen X.___
gegen
Y.___ ( Urk. 19), Stellung ( Urk.
18) und beantragte Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde , soweit auf s ie eingetreten werde ( Urk. 13 S. 2). Während die Beschwerdegegnerin auf eine wei tere Stellungnahme verzichtete ( Urk. 22) , hielt die Beschwerdeführerin mit Ein gabe vom 2 7. November 2017 an ihren Anträgen fest ( Urk. 23) , was den Parteien mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 26 ) . Am 1 3. September 2018 wurde eine Rechtskraftsbescheinigung beim Arbeitsge richt Winterthur eingeholt ( Urk. 27), welche am 1 9. September 2018 zu den Akten gereicht wurde ( Urk. 28-29). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
E. 6.1 Vorwegzuschicken ist, dass das Arbeitsgericht Winterthur mit mittlerweile rechts kräftigem Urteil und Beschluss vom 6. November 2017 ( Urk. 29) das Vorliegen eines Arbeitsvertrags verneint hatte (Urk. 1
E. 6.2.1 Was das Kriterium des Unternehmerrisikos betrifft, ist dieses zwar als geri ng ein zustufen, hat die Beschwerdeführerin als Coiffeuse doch naturgemäss keine bedeutenden Investitionen zu tätigen. Wie die Beschwerdeführerin jedoch aus führte, betrug die Anfangsinvestition unstrittig
rund Fr. 7'500.-- ( Urk. 13/17) . In der Anmeldung als Selbständigerwerbende gab d ie Beschwerdeführerin an, die Anfangsinvestitionskosten
hätten Fr. 20'000.-- betragen ( Urk. 3/4 S. 2).
Von Seiten der Beigeladenen wurde der Beschwerdeführerin ein Frisierplatz, bestehend aus einem Frisierstuhl sowie einem Produkteschaft mit Spiegel, ein Lagerabteil für die eigenen Produkte und ein abschliessbarer Spind zur Verfügung gestellt . Der Gemeinschaftsraum, die Küche und die Waschstationen standen zur Mitbenutzung zur Verfügung. Die Beigeladene brachte diesbezüglich vor, dass a lles, was sonst noch zur Ausübung des Coiffeurberufs notwendig sei , die Beschwerdeführerin sich habe selber anschaffen müssen, so unter anderem wich tige Arbeitsgeräte und -produkte , wie Scheren, Pinsel, Fön, « Boy » , sowie die von der Beschwerd eführerin verwendeten Produkte (vgl. auch die Feststellungen im Urteil des Arbeitsgerichts Winterthur AN160011 vom 6. November 2017 E. 4.1
[ Urk. 19] ) . Als zusätzliche Anfangsinvestition fielen laut der Beigeladene n Wer bemassnahmen, die Beschriftung des Schaufensters und des Arbeitsplatzes an . Es bestand brancheninhärent ein nur mässiges Verlust- sowie Inkass o
- und Del kredererisiko . Es erscheint stimmig und wurde auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Falle von Zahlungsunfähigkeit eines Kunden den Verlust der Einnahmen p ersönlich und in vollem Umfang zu tragen hatte . Es bestanden sodann fixe Betriebskosten (Unkostentragung) , wobei laut der Aufstellung zur Aufteilung der gemeinsam anfallenden Kosten ( Urk. 14/25) eine klare Trennung zwischen den Unternehmerinnen zu erkennen ist.
Sodann wurde untermietver traglich die Leistung von Akontozahlungen für diverse Fixkosten verabredet ( Urk. 3/18) .
Im arbeitsrechtlichen Verfahren anerkannte die Beschwerdeführerin, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gehandelt zu haben (Urk. 19 S. 12).
E. 6.2.2 Als weiteres Kriterium für das Tragen des Unternehmerrisikos gilt das Beschaffen von Aufträgen, ein allfälliges Beschäftigen von Personal und das Verfügen über eigene Geschäftsräumlichkeiten. Während Letzteres und das Beschäftigen von Personal bei der Stuhlmiete in einem Coiffeursalon nicht als entscheidendes Unterscheidungsk riterium geeignet schein t , ist aktenkundig, dass die Beschwer deführerin teilweise Termine ihrer Co- Coiffeusen übernommen hatte
( Urk. 24/49). Ob die Coiffeusen sich gegenseitig Kunden zuhielten und es zu einer Durchmi schung des Kundenstammes kam und insbesondere ob die Beschwerdeführerin von der Beigeladenen angewiesen wurde
– was auch im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Subordinationsverhältnisses zu berücksichtigen ist – , auch Kun den der weiteren Coiffeusen zu bedienen, ist gestützt auf die Akten und zufolge bestrittener Angaben nicht abschliessend beurteilbar . Jedenfalls ist eine solche Pflicht dem Vertrag vom 2 9. Januar 2016 nicht zu entnehmen. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten (unvollständigen) Auszügen aus ihrer Agenda ( Urk. 24/29) ergibt sich, dass sie während der sechsmonatigen Tätigkeit bei der Beigeladenen lediglich zehn Kundentermine für die Gesellschafterinnen der Bei geladenen übernommen hatte . Damit erscheinen die Ausführungen der Beigela denen nachvollziehbar, dass es sich um das Vermitteln einzelner Termine, insbe sondere in Ausnahmesituationen, gehandelt hat. Würde es sich um eine grössere Zahl an Kundenterminen handeln, so ist davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin eine Kopie der gesamten Agenda zu den Akten gereicht hätte. Aus einer Edition der Kundenbücher/Agenda der Beigeladenen beziehungsweise deren Gesellschafterinnen sind keine massgebenden weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wird. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Kundenstamm pflegte.
E. 6.2.3 Bezüglich Tätigkeiten, für deren Ausübung weder besondere Investitionen erfor derlich noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind
(so namentlich für Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich ) , hat das damalige Eidgenössische Versicherungsge richt (heute Bundesgericht) festgestellt, dass das Unternehmerrisiko als Unter scheidungsmerkmal gegenüber dem Kriterium der betriebswirtschaftlich-arbeits organisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund tritt ( BGE 110 V 72).
Auch vorliegend kommt es daher für die Frage, ob eine selbständige oder unselb ständige Er werbstätigkeit vorliegt, nicht massgebend auf das Unternehmerrisiko an. Vielmehr ist entscheidend, ob eine betriebswirtschaftliche bzw. arbeitsorga ni satorische Abhängigkeit besteht.
E. 6.3.1 Bezüglich der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit
– abgesehen von der Tatsa che, dass beim Abschluss eines Untermietvertrags ohnehin aufgrund der Natur des Vertrags ein grundsätzliches Machtgefälle beziehungsweise Abhängigkeit zwischen dem Untervermieter und dem Untermieter besteht – ist zunächst fest zustellen, dass e ine gewisse auf unselbständige Erwerbstätigkeit hindeutende arbeitsorganisatorische Integration in den Betrieb insoweit auszumachen ist , als untermietvertraglich unter dem Punkt Untermieterwerbung zwischen einem gemeinsamen Auftritt und ein em individuelle n Auftritt unterschieden wurde (vgl. E. 5) . Die Beigeladene machte diesbezüglich der Beschwerdeführerin hin sichtlich der Beschriftung des Arbeitsplatzes und des Schaufensters Vorschriften und g ab vor, wie der Internetauftritt aus gestaltet zu sein hat te (Urk. 3/ 18 ). Die Beigel adene führte diesbezüglich jedoch überzeugend aus, es mache keinen Sinn, wenn jede der Untermieterinnen ihre n Arbeitsplatz ohne Rücksicht auf das Gesamtbild gestalte , die Natur der Sache, nämlich, dass die Untermieterinnen zwar ihren eigenen Arbeitsplatz h aben , aber keine eigenen abgetrennten Räum lichkeiten, bedinge eine gewisse Einheitlichkeit im Erscheinungsbild, was nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zeuge , sondern den Willen ausdrücke, ein attraktives Lok al mit Wiedererke nnungswert zu schaffe n , wozu auch die trendige Bezeichnung und das a nsprechende Logo passten ( Urk.
E. 6.3.2 Den mietvertraglich vereinbarten, punktuellen Weisungsbefugnissen der Beigela denen gegenüber der Beschwerdeführe rin sind die Elemente gegenüber zustellen, welche nicht auf ein betriebswirtschaftliches und arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis schliessen lassen (damit übereinstimmend das Urteil des Arbeitsgerichts Winterthur vom 6. November 2017 [ Urk. 19 S. 13 f.]) .
Untermietvertraglich wurde weder ein Konkurrenzverbot noch die Pflicht zur per sönlichen Aufgabenerfüllung vereinbart .
Den arbeitsgerichtlichen Feststellungen ist zur Ausgestaltung der vertraglichen Beziehung zwischen der Beschwerdefüh rerin und der Beigeladenen sodann zu entnehmen, es habe keine Probezeit bestanden, es habe keine Vereinbarung über Ferien gegeben und die Beigeladene habe keine Personalakte geführt ( Urk. 19 S. 14). Das Arbeitsgericht stellte fest, es sei
nicht geltend gemacht w orden , es hätten feste Arbeitszeiten, K ontrolle n der Arbeitszeit, eine Pflicht der Beschwerdeführerin zum regelmässigen Erscheinen oder die Pflicht, ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen , bestanden
( Urk. 19
S. 13). Es gibt keinen Grund, in casu zu einem anderen Schluss zu gelangen.
Die Beigeladene muss sich aber immerhin vorhalten lassen, auf ihrer Webs e ite keine individuellen Öffnungszeiten veröffentlicht zu haben, sondern solche, welche den Eindruck erwecken, für den gesamten Salon und alle Untermieterinnen Geltung zu haben ( Urk. 3/19/8). Die Beschwerdeführerin war laut den Akten bei der Gestaltung ihrer Dienstleistungsp reise selbständig. Bei der aufliegenden Ange bots-/Preisliste (Urk. 3/19 S. 2) ist mit der Beigeladenen davon auszugehen, dass es sich um eine Übersicht über die im Coiffuresalon angebotenen Preise ge handelt hatte . Hierfür spricht insbesondere die Formulierung «ab xy CHF», was offen lässt , dass die einzelnen Coiffeusen den effektiven Preis jeweils individuell verhandeln können . Einzig bezüglich des Haarschnitts für Kinder und Teenager sowie weitere Dienstleistungen wurden in der Preisliste fixe Preise bzw. ein fixer Stundenlohn genannt (vgl. Urk. 3/19 S. 2) .
N icht als Zeichen eines Abhängigkeitsverhältnis ses ist sodann Ziffer 2 des Unter mietvertrags ( Urk. 3/
E. 6.4 Z usammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar das Logo der Geschäftsadresse gebrauchte bzw. mitaufführte, nach aussen hin gegenüber Kun den wie Lieferanten jedoch unter eigenem Namen in Erscheinung trat, und dass weder hinsichtlich Integration in die Arbeitsorganisation noch hinsichtlich Sub ordination ein im AHV-rechtlichen Sinne massgebliches Mass vorlag. Die Beschwerdeführerin war hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsgestaltung, Dienstleis tungsangebot und Produktewahl frei, für ihren Kundenstamm selber verantwort lich, zu einem grossen Teil auch in der Preisgestaltung frei, und trug – soweit in diesem Bereich existent – in Form von Fixkosten ein gewisses Unternehmerrisiko. Die Weisungsbefugnis der Beigeladenen – soweit vorhanden – beschlug nicht die Tätigkeit als solches und ging nicht über Massnahmen zur Wahrung eines ein heitlichen Auftritts im Geschäftslokal oder im Rahmen jedes Mietverhältnisses übliche Anweisungen hinaus. Damit ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die von März bis September 2016 ausgeübte Tätigkeit gestützt auf den Vertrag vom 2 9. Januar 2016 als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, nicht zu beanstanden. 7.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 8.
E. 8 ) kann unter anderem entnommen werden, es würden der Untermieterin durch die Beigeladene ein Frisierplatz inklusive Frisierstuhl und Produkteschaft , ein Farb gestell und ein abschliessbares Spindfach überlassen (Ziffer 1.1). Der Untermiete rin stünden der Gemeinschaftsraum, die Küche (inklusive Kühlschrank und Waschmaschine), die Waschstationen und ein Klimazon zur Mitbenützung zur Verfügung (Ziffer 1.2). Die Untermieterin miete das Mietobjekt als selbständige Hairstylistin (Ziffer 2.1). Der Untermietvertrag bedürfe zur Zweckänderung des Einverständnisses de r Untervermieter in (Ziffer 2.2). Der Mietzins betrage monat lich Fr. 900.-- (Ziffer 4.1). Zusätzlich leiste d ie Untermieter in für die anfallenden Betriebs- und Nebenkosten folgende monatliche Zahlungen akonto : Fr. 400.-- für Reinigung, Betriebsbedarf (Kaffee, Reinigungsmittel, Büromaterial usw.), Strom- und Wasserverbrauch, Abfallgebühren, Sachversicherung, Kundenlektüre, Flyer und allfällige Supervision (Ziffer 4.2). Ziffer 7 enthält folgende Bestimmung: gemeinsamer Auftritt: Beschriftung des Arbeitsplatzes (Schablone für Vorname und Name), Beschriftung des Schaufensters (Vorname, Name und Telefonnum mer) und Internetauftritt (Fotoaufnahme, Beschreibung der Person und der Pro dukte) seien inte g rierter Bestandteil des gemeinsamen Auftritts und gingen zu Lasten de r Untermieter in (Ziffer 7.1). Werbung und Geschäftsauftritt de r Unter mieterin lägen in ihrer Eigenverantwortung und müss ten den Qualitätsanforde rungen der Beigeladenen entsprechen (Ziffer 7.2) . Ziffer 13 regelt, dass die Ein richtung Eigentum der Beigeladenen sei und der Salon nicht verändert werden dürfe . 6.
E. 8.1 Soweit Beigeladene aktiv am Verfahren teilnehmen, trifft sie auch eine allfällige Kostenpflicht (Melchior Volz, in: Zünd/Pfiffner Rauber , Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, 2. Auflage, Zürich 2009, N 33 zu § 14 GSVGer). Umgekehrt haben sie, soweit obsiegend und anwaltlich vertreten, Anspruch auf Prozessentschädigung (Volz, a.a.O., N 34 zu § 14 GSVGer).
E. 8.2 Der obsiegenden Beigeladenen steht somit gegenüber der unterliegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert zu bemessen ist, und die angesichts ihrer Eingabe n vom 1 6 . Oktober und 1 4. November 2017 (Urk. 1 3, Urk.
E. 9 ) . Dieses Urteil ist im vorliegenden Zusammenhang nicht präjudizierend . Entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh rerin ist als formales Kriterium genau so wenig massgebend, mit welchem Unter nehmenszweck die Beigeladene im Handelsregister eingetragen ist , wie die Bezeichnung des Vertrages zwischen den Parteien. Vielmehr ist die Frage, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, in Bezug auf die kon krete Tätigkeit einzeln nach Massgabe der AHV-rechtlichen Kriterien (Unterneh merrisiko und Abhängigkeitsverhältnis ; vgl. E.
E. 13 S. 34).
Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin in eigenem Namen Werbung für ihre Tätigkeit machte und ein Sonderangebot über die Webseite deindeal.ch auf geschaltet und auf ihren Namen lautende Gutscheine ausgestellt hat (Urk. 14/34). Wie bereits das Arbeitsgericht Winterthur in seinem Urteil vom 6. November 2017 festgestellt hat, machte die Beigeladene der Beschwerdeführerin gewisse Vor schriften bei ihrer Werbetätigkeit (vgl. E. 4.1 des besagten Urteils [ Urk. 19]). Wenn die Beigeladene der Beschwerdeführerin jedoch untersagt hat, weitere gleichartige DeinDeal -Angebote, wie das bei den Akten liegende ( Urk. 14/34) aufschalten zu lassen, so ist darin keine Weisungsbefugnis bezüglich der Werbetätigkeit im Generellen zu sehen. Vielmehr – wie die Beigeladene stimmig ausführte – vertrat die Beigeladene die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe in ihrem DeinDeal -Angebot nicht klargestellt, dass es sich nicht um ein Angebot des Coiffuresalons sondern nur der Beschwerdeführerin persönlich handelte, weshalb für Dritte der Eindruck entstehen konnte, dass alle Coiffeusen , welche in den Räumlichkeiten der Beigeladenen arbeiteten, diesen Deal anböten, was – wie ausgeführt wurde – gerade nicht der Fall war. Anzumerken ist diesbezüglich, dass im Angebot auf deindeal.ch ausdrücklich die Beschwerdeführerin als Vertragspartnerin genannt und auch einzig deren Telefonnummer als Kontaktnummer angegeben wurde.
Die festgestellten Weisungsbefugnisse erweisen sich somit als untergeordneter Natur.
E. 18 ) auf Fr. 2'600. -- festzusetzen ist (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beigeladenen eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Zünd - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Rechtsanwalt Rémy Ribbe - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2017.00022
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
28. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt David Zünd AMPARO, Anwälte und Notare Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladene vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Ribbe Bachmann Rechtsanwälte AG Schulhausstrasse 14, Postfach, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___ meldete sich am 1. April 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Registrierung als Selbständigerwer bende an ( Urk. 8/1). Am 2 5. April 2016 teilte die Ausgleic hskasse X.___ sowie der Kollektivgesellschaft Y.___ mit, dass keine selbständige, sondern eine unselbständige Tätigkeit vorliege (Urk. 8/5-6) . Nachdem der Y.___ eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte ( Urk. 7 / 4 ) , wies die Ausgleichskasse den Anschluss und die Registrierung von X.___
als Selbständigerwer bende mit Verfügung vom 1 5. Juli 2016 ab ( Urk. 8/17 -18 ). Hiergegen erhob der Y.___ am 1 4. September 2016 Einsprache ( Urk. 7/7) . Mit Entscheid vom 1 6. November 2016 zu Händen des Y.___
hob die Ausgleichskasse die Ver fügung vom 1 5. Juli 2016 auf und schrieb die Einsprache vom 1 4. September 2016 als gegenstand slos geworden ab (Urk. 7/45).
Mit Schreiben vom 1 6. Februar 2017 teilte die Ausgleichskasse X.___ unter Beilage des Einsprache entscheids vom 1 6. November 2016 mit, dass sie rückwirkend vom 1. März bis 3 0. September 2017 als Selbständigerwerbende in die Kassenmitgliedschaft auf genommen werde ( Urk. 8/22) und erhob mit Verfügung vom 2 1. Februar 2017 für diese Periode « Akontobeiträge » aufgrund ihrer Selbstangaben ( Urk. 8/25). Hiergegen erhob diese am 2 0. März 2017 Einsprache und beantragte, das Ein spracheverfahren vorläufig z u sistieren bis zum Entscheid über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1 6. November 2016 (Urk. 8/27). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 6. November 2016 ( Urk. 7/45) erhob X.___ mit Eingabe vom 2 0. März 2017 Besc hwerde ( Urk.
1) und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Qualifikation als Unselbständigerwerbende ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Nichteintreten , eventuell Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 , unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-59, Urk. 8/1-28]) , was der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde ( vgl. Urk. 9) .
Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2017 wurde der Y.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 9). D ie Beigeladene nahm mit Eingabe n vom 1 6. Oktober 2017 ( Urk.
13) und 1 4. November 2017 , unter Beilage des Urteils und Beschlusses des Bezirksgerichts Winterthur, Arbeitsgericht, vom 6. November 2017 in Sachen X.___
gegen
Y.___ ( Urk. 19), Stellung ( Urk.
18) und beantragte Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde , soweit auf s ie eingetreten werde ( Urk. 13 S. 2). Während die Beschwerdegegnerin auf eine wei tere Stellungnahme verzichtete ( Urk. 22) , hielt die Beschwerdeführerin mit Ein gabe vom 2 7. November 2017 an ihren Anträgen fest ( Urk. 23) , was den Parteien mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 26 ) . Am 1 3. September 2018 wurde eine Rechtskraftsbescheinigung beim Arbeitsge richt Winterthur eingeholt ( Urk. 27), welche am 1 9. September 2018 zu den Akten gereicht wurde ( Urk. 28-29). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1
In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin Nichteintreten, da es am Rechtsschutzinteresse fehle, die Beschwerdeführerin habe kein schutz würdiges Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids. Ihr Vorgehen entspreche einem venire contra factum proprium ( Urk. 6).
Die Beigeladene hielt dafür, der Beschwerdeführerin fehle es an der formellen Beschwer sowie an einem praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin verschaffen würde ( Urk. 13 S. 6 und 9). 1.2 1.2.1
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren bezie hungsweise dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ). Entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen an die Beschwerdebefugnis auf kantonaler Ebene nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 89 Abs. 1 BGG für die Legitimation im Verfahren vor dem Bundesgericht vorsieht. Wer im letztinstanzlichen Verfahren beschwerdebefugt ist, muss mithin im erst instanzlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls zum Weiterzug berechtigt sein. Daher sind die mit dieser Bestimmung gesetzten bundesrechtlichen Massstäbe sowie die hierzu ergangene Praxis auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren richtungweisend (BGE 131 V 298 E. 2; 130 V 560 E. 3.2). Namentlich ist der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 ATSG gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit . c BGG für das bundesrechtliche Beschwer deverfahren (BG E 133 V 188 E. 4.1 mit Hinweis). 1 .2.2
Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit . c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerde-führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzu stimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Ent scheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtens werten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3). 1.3
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sowie der Beigeladenen ist die Beschwerdeführerin in casu formell beschwert, da es um die AHV-rechtliche Qua lifikation ihrer von März bis September 2016 ausgeübten Tätigkeit geht, wovon sie unmittelbar betroffen ist und woran die ursprüngliche Anmeldung als Selb ständigerwerbende nichts ändert. Die Beschwerdeführerin hatte sich mit der Ablehnung ihres Gesuchs und der Qualifizierung als Unselbständigerwerbende offensichtlich zufrieden gegeben und ist gegen die diesbezüglich erlassene Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Juli 2016 ( Urk. 8/17) nicht vorgegan gen . Es war die Beigeladene, welche gegen diese Verfügung Einsprache erhob. Darin liegt denn auch der Unterschied zum Sachverhalt im Beschluss vom 1 3. Oktober 2016 im Verfahren Nr. ZL.2016.00138, weshalb dieser nicht einschlä gig ist. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin am 1. April 2016 (Urk. 8/1)
als Selbständig erwerbende
angemeldet hatte, ist
ihre Beschwerdeerhebung beim Sozialversicherungsgericht
nicht als widersprüchlich es Verhalten ( venire contra factum proprium) zu werten . Nachdem sie die Qualifikation als Unselbständige akzeptiert hatte, blieb sie berechtigt, gegen den Wiedererwägungsentscheid eben falls rechtliche Schritte einzuleiten . Die Gutheissung der Beschwerde würde der Beschwerdeführerin zudem auch einen praktischen Nutzen verschaffen, hat doch die Frage des Beitragsstatuts unter anderem weitreichende sozialversicherungs rechtliche und finanzielle Auswirkungen auf die versicherte Person.
Sodann war der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Bes chwerdeführerin als selbständig Erwerbstätige zu qualifizieren , nicht bloss ein reiner Feststellungsent scheid . Mi t dem Gesuch um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwer bende wurde nicht auf einen reinen Fests tellungsentscheid abgezielt , es wurde vielmehr beabsichtigt, ein Rechtsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin einzuge hen. Der Entscheid über ein solches Gesuch
ist somit ohne weiteres als rechtsge staltend zu erachten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 47/05 vom 3. Mai 2006 E. 2.4.2) . 1.4
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2 .1
Die Beschwerdeführerin brachte in formeller Hinsicht – was als Erstes zu prüfen ist – vor, der Einspracheentscheid sei nur schon deswegen aufzuheben, da die Einsprache (der Beigeladenen) nicht hätte als gegenstandslos geworden abge schrieben werden dürfen, sondern unter Aufhebung der dieser zugrundeliegenden Verfügung hätte
gut ge heissen werden müssen ( Urk. 1 S. 6) . 2.2
Mit der Einsprache wird eine Verfügung zwar - einem Rechtsmittel gleich - angefochten (BGE 125 V 121 Erw. 2a). Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwal tungsbehörde zuständig. Die Einsprache ist also kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfü gung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen - soweit nötig - weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhe bung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einsprache entscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Es ist nicht zulässig, einen kassatorischen Einspracheentscheid zu erlassen, der sich darauf beschränkt, die vorausgegangene Verfügung wegen weiteren Abklärungsbedarfs aufzuheben. Die neuen Erhebungen sind vielmehr in die Beurteilungsgrundlagen eines reformatorischen, instanzabschliessenden
Ein spracheentscheids einzubezie hen (BGE 131 V 407 E. 2). Grundsätzlich ist es indes zulässig, einen formellen Einspracheentscheid zu erlassen und die Einsprache als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wenn der verfügende Versicherungsträger während des Ein spracheverfahrens eine neue Verfügung erlässt (BGE 125 V 122 E. 3a).
Praxisgemäss ist eine Verfügung nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend gefassten) Wortlaut zu verstehen, sondern es ist nach ihrem tatsächlichen recht lichen Gehalt zu fragen (BGE 120 V 497). Insoweit kommt – vorbehältlich des Prinzips des Vertrauensschutzes – dem Wortlaut und dem formalen Erschei nungsbild letztlich keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGE 130 V 388 nicht publizierte E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts C 266/03 vom 1 2. März 2004; vgl. SVR 2004 ALV Nr. 16). 2.3
Mit dem Entscheid vom 1 6. November 2016, welcher der Beschwerdeführerin unstrittig erst am 1 6. Februar 2017 eröffnet wurde, qualifizierte die Beschwerde gegnerin ihre Tätigkeit als Coiffeuse im Zeitraum März bis September 2016 als selbständige Erwerbstätigkeit und zog die Verfügung vom 1 5. Juli 2016 ( Urk. 8/17) kassatorisch in Wiedererwägung, wobei die Aufnahme der Beschwer deführerin erst am 2 1. Februar 2017 «verfügt» wurde ( Urk. 8/25). Dem Gehalt nach entspricht der Einspracheentscheid einer Gutheissung der Einsprache der Beigeladenen. Angesichts dessen, dass vorgängig bzw. zeitgleich keine (separate) Wiedererwägungsverfügung erging, ist – wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt – der Wortlaut von Dispositiv Ziffer 2 des Einspracheentscheides nicht zutreffend . Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin als von dem Entscheid über das Beitragsstatut Mitbetroffene ins Einspracheverfahren hätte einbezogen werden müssen, weshalb – bei widersprechenden Anträgen – keine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit (weil dem Antrag des Einsprechers verfügungsweise entsprochen wird), sondern ein (materieller) Einspracheentscheid hätte ergehen müssen. Wie die Beschwerdeführerin ausführte, hätte die Einsprache der Beigela denen daher nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden dürfen. Der Einspracheentscheid ist jedoch seinem Gehalt nach auszulegen. Die Aufhe bung des Entscheids und Rückweisung zu redaktionellen Zwecken führte zu einem formalistischen Leerlauf. Aus der mangelhaften Eröffnung des Einsprache entscheids vom 1 6. November 2016 erwuchsen der Beschwerdeführerin keine Nachteile, das heisst sie wurde letztlich nicht der Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, beraubt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 1 0. November 2010 E. 2.2). Dem Antrag der Beschwerdeführerin, den Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben, ist daher nicht zu folgen.
3 . 3. 1
Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin in den Räumlich keiten der Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit als Coiffeuse AHV-beitragsrechtlich als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. 3.2
Hierzu brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, sie sei als unselbständig Erwerbstätige zu qualifizieren, wie dies bereits mit Ver fügung vom 1 5. Juli 2016 entschieden worden sei, da diverse Merkmale für eine unselbständige Tät i gkeit sprächen. Dazu zähle unter anderem die Zahlung von Akontokosten für die Herstellung gemeinsamer Werbeflyer, für Supervision, für eine Sachversicherung und für Kundenlektüre. Es habe zudem ein gemeinsamer Auftritt im Internet mit gemeinsamer Preisliste und Aufführung der Beschwerde führerin als Teammitglied auf der Webseite des Salon s sowie eine gemeinsame Facebook-Seite bestanden. Die Beigeladene habe sodann Vorschriften bei der Inneneinrichtung und der Schaufenstergestaltung gemacht. Ferner habe sie sich ein Mitsprache- respektive Weisungsrecht bei der Werbung ( DeinDeal -Gut scheine, Zeitungsinserate) und dem Geschäftsauftritt vorbehalten. Die Beschwer deführerin habe Telefonate im Namen des Salon s entgegen genommen und man habe gemeinsam Haarprodukte bestellt. Es sei bei EC-Zahlungen ausserdem ein Durchlaufkonto verwendet worden. Ganz generell habe der Aussenauftritt für Dritte nicht zum Schluss geführt, dass im Salon s elbständige Coiffeusen tätig seien. Die Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO sehe denn auch vor, dass eine Coiffeur-Stuhlmiete keine selbständige Tätigkeit sei ( Urk. 1). 3.3
Die Beigeladene führte aus, die von der Beschwerdeführerin bei der Beigeladenen ausgeführte Tätigkeit entsprechen einem Geschäftsmodell, welches bereits mit mehreren Coiffeusen in dieser Art durchgeführt und von der Beschwerdegegnerin bislang akzeptiert worden sei. Die Beschwerdeführerin beharre nur deshalb auf ihrem Standpunkt, da dies ihrer zivilrechtlichen Klagebegründung in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit vor dem Winterthurer Arbeitsgericht diene. Die Beschwerdeführerin sei als Selbständigerwerbende bei der Beigeladenen einge mietet gewesen, sie habe ihre eigenen Preise festgelegt, einen eigenen Produkte bestand gehabt, sich die Arbeits-, Ferien- und Freizeit selbständig eingeteilt und selber Kunden akquiriert sowie Einnahmen strikt getrennt abgerechnet. Die Beschwerdeführerin habe das volle Unternehmerrisiko getragen, sie habe erheb liche Investitionen in der Höhe von rund Fr. 7'500.-- tätigen müssen, da nur das, was zum festen Inventar eines Coiffeur-Arbeitsplatzes gehöre, zur Verfügung gestellt worden sei. Hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben bestünden jeweils separate Geschäftskonti und jede Einzelfirma trage ihren eigenen Verlust. Es wür den eigene Buchhaltungen geführt. Ein Inkasso- oder Delkredere-Risiko bestehe im Coiffeurberuf eher nicht, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit eines Kunden trage die Coiffeuse jedoch selbst. Jede Coiffeuse trage ihren Anteil an den anfal lenden Unkosten mittels Bezahlung eines Akontos . Sodann handle die Beschwer deführerin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Die Bezahlung erfolge der Einfachheit halber durch ein Durchlaufkonto bei Kartenzahlung. Der entspre chende Betrag werde in vollem Umfang an die jeweilige Coiffeuse überwiesen. Die Beigeladene habe der Beschwerdeführerin nur deshalb die Werbung via die Online-Plattform deindeal.ch untersagt, da diese im Namen der Beigeladenen Inserate aufgeschaltet habe. Die Beschwerdeführerin sei ansonsten ganz alleine für ihre Werbetätigkeit und die Kundenaquise verantwortlich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sodann ihren eigenen Arbeitsplatz mit Schaft und Spind zur Verfügung gehabt. Ferner bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu der Beigeladenen, sie sei frei in der Gestaltung ihres Pensums, der Arbeitszeit, ihrem Angebot und der Preise gewesen. Die wenigen Pflichten, die bestanden hätten, ergäben sich aus der gemeinsamen Nutzung einer Geschäftsräumlichkeit. Es sei auch klar eine Abgrenzung zwischen dem bestehenden Salon und der Beschwer deführerin erkennbar gewesen. So sei sofort nach Arbeitsaufnahme einer neuen Coiffeuse jeweils deren Name am Schaufenster angeschrieben worden. Bei den Akontokosten für Flyer handle es sich um einen nie hergestellten Flyer, welcher sämtliche Coiffeusen hätte aufführen sollen, um die Popularität des Geschäftslo kals nutzen zu können. Eine Supervision sei nicht geplant gewesen und es habe auch nie eine gegeben, es seien Mediationskosten bei allfälligen Streitigkeiten gemeint gewesen. Bei den geteilten Kosten handle es sich um die Nutzung von Synergien zur Aufteilung des Aufwands und keineswegs um Weisungsgebunden heit gegenüber der Beigeladenen. Des Weiteren sei es erforderlich gewesen, einen einheitlichen Aussenauftritt zu haben, so seien auch alle Coiffeusen als Teammit glieder auf der Webseite des Salon s aufgeführt gewesen. Die Coiffeusen sähen sich tatsächlich als Team im Sinne der gemeinsamen Führung eines Coiffeur salon s durch verschiedene Selbständige. Die gemeinsame Facebook-Seite diene der gemeinsamen Bekanntmachung des Salons. Es gehe aus der Facebook-Seite jedoch klar hervor, dass es sich um selbständige Stylistinnen handle (Urk. 13). 4. 4.1
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkom men als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] ). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2, 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen). 4.2
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn der Beitrags pflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorgani sation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruch nahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräum lichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merk male einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszu gehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu l eisten hat, wirtschaftlich vom « Arbeit geber » abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb einge ordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine äh nliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit weiteren Hinweisen). 4. 3
Gemäss der
Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML ; g ültig ab 1. Januar 2008; Stand: 1. Januar 2018) gehören z u den Arbeit nehmenden im Coiffuregewerbe Fest- und Teilzeitangestellte sowie sogenannte « Untermieter(innen) » von Frisierstühlen , was insbesondere dann gilt, wenn die Mieterin nicht über die Einrichtung frei verfügen kann wie in eigenen Geschäfts räumlichkeiten
( Rz . 4416, vgl. ZAK 1978 S. 507 f. ; vgl. im Übrigen auch die WML , worin die Erwerbstätigkeit in unselbständiger Stellung in Ziff. 2.4 umschrieben wird ) . 5.
Dem Untermietvertrag zwischen den Parteien vom 2 9. Januar 2016 ( Urk. 3/1 8 ) kann unter anderem entnommen werden, es würden der Untermieterin durch die Beigeladene ein Frisierplatz inklusive Frisierstuhl und Produkteschaft , ein Farb gestell und ein abschliessbares Spindfach überlassen (Ziffer 1.1). Der Untermiete rin stünden der Gemeinschaftsraum, die Küche (inklusive Kühlschrank und Waschmaschine), die Waschstationen und ein Klimazon zur Mitbenützung zur Verfügung (Ziffer 1.2). Die Untermieterin miete das Mietobjekt als selbständige Hairstylistin (Ziffer 2.1). Der Untermietvertrag bedürfe zur Zweckänderung des Einverständnisses de r Untervermieter in (Ziffer 2.2). Der Mietzins betrage monat lich Fr. 900.-- (Ziffer 4.1). Zusätzlich leiste d ie Untermieter in für die anfallenden Betriebs- und Nebenkosten folgende monatliche Zahlungen akonto : Fr. 400.-- für Reinigung, Betriebsbedarf (Kaffee, Reinigungsmittel, Büromaterial usw.), Strom- und Wasserverbrauch, Abfallgebühren, Sachversicherung, Kundenlektüre, Flyer und allfällige Supervision (Ziffer 4.2). Ziffer 7 enthält folgende Bestimmung: gemeinsamer Auftritt: Beschriftung des Arbeitsplatzes (Schablone für Vorname und Name), Beschriftung des Schaufensters (Vorname, Name und Telefonnum mer) und Internetauftritt (Fotoaufnahme, Beschreibung der Person und der Pro dukte) seien inte g rierter Bestandteil des gemeinsamen Auftritts und gingen zu Lasten de r Untermieter in (Ziffer 7.1). Werbung und Geschäftsauftritt de r Unter mieterin lägen in ihrer Eigenverantwortung und müss ten den Qualitätsanforde rungen der Beigeladenen entsprechen (Ziffer 7.2) . Ziffer 13 regelt, dass die Ein richtung Eigentum der Beigeladenen sei und der Salon nicht verändert werden dürfe . 6. 6.1
Vorwegzuschicken ist, dass das Arbeitsgericht Winterthur mit mittlerweile rechts kräftigem Urteil und Beschluss vom 6. November 2017 ( Urk. 29) das Vorliegen eines Arbeitsvertrags verneint hatte (Urk. 1 9 ) . Dieses Urteil ist im vorliegenden Zusammenhang nicht präjudizierend . Entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh rerin ist als formales Kriterium genau so wenig massgebend, mit welchem Unter nehmenszweck die Beigeladene im Handelsregister eingetragen ist , wie die Bezeichnung des Vertrages zwischen den Parteien. Vielmehr ist die Frage, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, in Bezug auf die kon krete Tätigkeit einzeln nach Massgabe der AHV-rechtlichen Kriterien (Unterneh merrisiko und Abhängigkeitsverhältnis ; vgl. E. 4.2 hievor) zu beurteilen. 6.2
6.2.1
Was das Kriterium des Unternehmerrisikos betrifft, ist dieses zwar als geri ng ein zustufen, hat die Beschwerdeführerin als Coiffeuse doch naturgemäss keine bedeutenden Investitionen zu tätigen. Wie die Beschwerdeführerin jedoch aus führte, betrug die Anfangsinvestition unstrittig
rund Fr. 7'500.-- ( Urk. 13/17) . In der Anmeldung als Selbständigerwerbende gab d ie Beschwerdeführerin an, die Anfangsinvestitionskosten
hätten Fr. 20'000.-- betragen ( Urk. 3/4 S. 2).
Von Seiten der Beigeladenen wurde der Beschwerdeführerin ein Frisierplatz, bestehend aus einem Frisierstuhl sowie einem Produkteschaft mit Spiegel, ein Lagerabteil für die eigenen Produkte und ein abschliessbarer Spind zur Verfügung gestellt . Der Gemeinschaftsraum, die Küche und die Waschstationen standen zur Mitbenutzung zur Verfügung. Die Beigeladene brachte diesbezüglich vor, dass a lles, was sonst noch zur Ausübung des Coiffeurberufs notwendig sei , die Beschwerdeführerin sich habe selber anschaffen müssen, so unter anderem wich tige Arbeitsgeräte und -produkte , wie Scheren, Pinsel, Fön, « Boy » , sowie die von der Beschwerd eführerin verwendeten Produkte (vgl. auch die Feststellungen im Urteil des Arbeitsgerichts Winterthur AN160011 vom 6. November 2017 E. 4.1
[ Urk. 19] ) . Als zusätzliche Anfangsinvestition fielen laut der Beigeladene n Wer bemassnahmen, die Beschriftung des Schaufensters und des Arbeitsplatzes an . Es bestand brancheninhärent ein nur mässiges Verlust- sowie Inkass o
- und Del kredererisiko . Es erscheint stimmig und wurde auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Falle von Zahlungsunfähigkeit eines Kunden den Verlust der Einnahmen p ersönlich und in vollem Umfang zu tragen hatte . Es bestanden sodann fixe Betriebskosten (Unkostentragung) , wobei laut der Aufstellung zur Aufteilung der gemeinsam anfallenden Kosten ( Urk. 14/25) eine klare Trennung zwischen den Unternehmerinnen zu erkennen ist.
Sodann wurde untermietver traglich die Leistung von Akontozahlungen für diverse Fixkosten verabredet ( Urk. 3/18) .
Im arbeitsrechtlichen Verfahren anerkannte die Beschwerdeführerin, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gehandelt zu haben (Urk. 19 S. 12). 6.2.2
Als weiteres Kriterium für das Tragen des Unternehmerrisikos gilt das Beschaffen von Aufträgen, ein allfälliges Beschäftigen von Personal und das Verfügen über eigene Geschäftsräumlichkeiten. Während Letzteres und das Beschäftigen von Personal bei der Stuhlmiete in einem Coiffeursalon nicht als entscheidendes Unterscheidungsk riterium geeignet schein t , ist aktenkundig, dass die Beschwer deführerin teilweise Termine ihrer Co- Coiffeusen übernommen hatte
( Urk. 24/49). Ob die Coiffeusen sich gegenseitig Kunden zuhielten und es zu einer Durchmi schung des Kundenstammes kam und insbesondere ob die Beschwerdeführerin von der Beigeladenen angewiesen wurde
– was auch im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Subordinationsverhältnisses zu berücksichtigen ist – , auch Kun den der weiteren Coiffeusen zu bedienen, ist gestützt auf die Akten und zufolge bestrittener Angaben nicht abschliessend beurteilbar . Jedenfalls ist eine solche Pflicht dem Vertrag vom 2 9. Januar 2016 nicht zu entnehmen. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten (unvollständigen) Auszügen aus ihrer Agenda ( Urk. 24/29) ergibt sich, dass sie während der sechsmonatigen Tätigkeit bei der Beigeladenen lediglich zehn Kundentermine für die Gesellschafterinnen der Bei geladenen übernommen hatte . Damit erscheinen die Ausführungen der Beigela denen nachvollziehbar, dass es sich um das Vermitteln einzelner Termine, insbe sondere in Ausnahmesituationen, gehandelt hat. Würde es sich um eine grössere Zahl an Kundenterminen handeln, so ist davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin eine Kopie der gesamten Agenda zu den Akten gereicht hätte. Aus einer Edition der Kundenbücher/Agenda der Beigeladenen beziehungsweise deren Gesellschafterinnen sind keine massgebenden weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wird. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Kundenstamm pflegte. 6.2.3
Bezüglich Tätigkeiten, für deren Ausübung weder besondere Investitionen erfor derlich noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind
(so namentlich für Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich ) , hat das damalige Eidgenössische Versicherungsge richt (heute Bundesgericht) festgestellt, dass das Unternehmerrisiko als Unter scheidungsmerkmal gegenüber dem Kriterium der betriebswirtschaftlich-arbeits organisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund tritt ( BGE 110 V 72).
Auch vorliegend kommt es daher für die Frage, ob eine selbständige oder unselb ständige Er werbstätigkeit vorliegt, nicht massgebend auf das Unternehmerrisiko an. Vielmehr ist entscheidend, ob eine betriebswirtschaftliche bzw. arbeitsorga ni satorische Abhängigkeit besteht. 6.3
6.3.1
Bezüglich der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit
– abgesehen von der Tatsa che, dass beim Abschluss eines Untermietvertrags ohnehin aufgrund der Natur des Vertrags ein grundsätzliches Machtgefälle beziehungsweise Abhängigkeit zwischen dem Untervermieter und dem Untermieter besteht – ist zunächst fest zustellen, dass e ine gewisse auf unselbständige Erwerbstätigkeit hindeutende arbeitsorganisatorische Integration in den Betrieb insoweit auszumachen ist , als untermietvertraglich unter dem Punkt Untermieterwerbung zwischen einem gemeinsamen Auftritt und ein em individuelle n Auftritt unterschieden wurde (vgl. E. 5) . Die Beigeladene machte diesbezüglich der Beschwerdeführerin hin sichtlich der Beschriftung des Arbeitsplatzes und des Schaufensters Vorschriften und g ab vor, wie der Internetauftritt aus gestaltet zu sein hat te (Urk. 3/ 18 ). Die Beigel adene führte diesbezüglich jedoch überzeugend aus, es mache keinen Sinn, wenn jede der Untermieterinnen ihre n Arbeitsplatz ohne Rücksicht auf das Gesamtbild gestalte , die Natur der Sache, nämlich, dass die Untermieterinnen zwar ihren eigenen Arbeitsplatz h aben , aber keine eigenen abgetrennten Räum lichkeiten, bedinge eine gewisse Einheitlichkeit im Erscheinungsbild, was nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zeuge , sondern den Willen ausdrücke, ein attraktives Lok al mit Wiedererke nnungswert zu schaffe n , wozu auch die trendige Bezeichnung und das a nsprechende Logo passten ( Urk. 13 S. 34).
Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin in eigenem Namen Werbung für ihre Tätigkeit machte und ein Sonderangebot über die Webseite deindeal.ch auf geschaltet und auf ihren Namen lautende Gutscheine ausgestellt hat (Urk. 14/34). Wie bereits das Arbeitsgericht Winterthur in seinem Urteil vom 6. November 2017 festgestellt hat, machte die Beigeladene der Beschwerdeführerin gewisse Vor schriften bei ihrer Werbetätigkeit (vgl. E. 4.1 des besagten Urteils [ Urk. 19]). Wenn die Beigeladene der Beschwerdeführerin jedoch untersagt hat, weitere gleichartige DeinDeal -Angebote, wie das bei den Akten liegende ( Urk. 14/34) aufschalten zu lassen, so ist darin keine Weisungsbefugnis bezüglich der Werbetätigkeit im Generellen zu sehen. Vielmehr – wie die Beigeladene stimmig ausführte – vertrat die Beigeladene die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe in ihrem DeinDeal -Angebot nicht klargestellt, dass es sich nicht um ein Angebot des Coiffuresalons sondern nur der Beschwerdeführerin persönlich handelte, weshalb für Dritte der Eindruck entstehen konnte, dass alle Coiffeusen , welche in den Räumlichkeiten der Beigeladenen arbeiteten, diesen Deal anböten, was – wie ausgeführt wurde – gerade nicht der Fall war. Anzumerken ist diesbezüglich, dass im Angebot auf deindeal.ch ausdrücklich die Beschwerdeführerin als Vertragspartnerin genannt und auch einzig deren Telefonnummer als Kontaktnummer angegeben wurde.
Die festgestellten Weisungsbefugnisse erweisen sich somit als untergeordneter Natur. 6.3.2
Den mietvertraglich vereinbarten, punktuellen Weisungsbefugnissen der Beigela denen gegenüber der Beschwerdeführe rin sind die Elemente gegenüber zustellen, welche nicht auf ein betriebswirtschaftliches und arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis schliessen lassen (damit übereinstimmend das Urteil des Arbeitsgerichts Winterthur vom 6. November 2017 [ Urk. 19 S. 13 f.]) .
Untermietvertraglich wurde weder ein Konkurrenzverbot noch die Pflicht zur per sönlichen Aufgabenerfüllung vereinbart .
Den arbeitsgerichtlichen Feststellungen ist zur Ausgestaltung der vertraglichen Beziehung zwischen der Beschwerdefüh rerin und der Beigeladenen sodann zu entnehmen, es habe keine Probezeit bestanden, es habe keine Vereinbarung über Ferien gegeben und die Beigeladene habe keine Personalakte geführt ( Urk. 19 S. 14). Das Arbeitsgericht stellte fest, es sei
nicht geltend gemacht w orden , es hätten feste Arbeitszeiten, K ontrolle n der Arbeitszeit, eine Pflicht der Beschwerdeführerin zum regelmässigen Erscheinen oder die Pflicht, ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen , bestanden
( Urk. 19
S. 13). Es gibt keinen Grund, in casu zu einem anderen Schluss zu gelangen.
Die Beigeladene muss sich aber immerhin vorhalten lassen, auf ihrer Webs e ite keine individuellen Öffnungszeiten veröffentlicht zu haben, sondern solche, welche den Eindruck erwecken, für den gesamten Salon und alle Untermieterinnen Geltung zu haben ( Urk. 3/19/8). Die Beschwerdeführerin war laut den Akten bei der Gestaltung ihrer Dienstleistungsp reise selbständig. Bei der aufliegenden Ange bots-/Preisliste (Urk. 3/19 S. 2) ist mit der Beigeladenen davon auszugehen, dass es sich um eine Übersicht über die im Coiffuresalon angebotenen Preise ge handelt hatte . Hierfür spricht insbesondere die Formulierung «ab xy CHF», was offen lässt , dass die einzelnen Coiffeusen den effektiven Preis jeweils individuell verhandeln können . Einzig bezüglich des Haarschnitts für Kinder und Teenager sowie weitere Dienstleistungen wurden in der Preisliste fixe Preise bzw. ein fixer Stundenlohn genannt (vgl. Urk. 3/19 S. 2) .
N icht als Zeichen eines Abhängigkeitsverhältnis ses ist sodann Ziffer 2 des Unter mietvertrags ( Urk. 3/ 18 ) zu interpretieren , worin festgehalten wurde, dass eine Zweckänderung nur im Einverständnis mit de r Untervermieter in vorgen ommen werden darf ( Urk. 3/15 S. 26). Diese Vorschrift ist dem Miet- bzw. Pachtverhältnis zuzuordnen und dort nicht unüblich und zeugt nicht von einer Unterordnung hinsichtlich der Tätigkeit .
Dass die Beschwerdeführerin Akontozahlungen für diverse Fixkosten zu leisten hatte, ist für eine Untervermietung eine r ( Geschäfts -)R äumlichkeit nicht unge wöhnlich, fallen doch unter die vereinbarten Nebenkosten die Reinigung, der Betriebsbedarf (Kaffee, Reinigungsmittel, Büromaterial etc.), die Strom- und Warmwasserkosten, Abfallgebühren, eine Sachversicherung, Kosten für Kunden lektüre und Flyer sowie eine allfällige Supervision (vgl. E. 5) . Die Beschwerde führerin vermag aus der Zusammensetzung der Neben- und Betriebskosten nicht abzuleiten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen ein Unterordnungsverhältnis respektive eine arbeitsorganisatorische Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen bestanden hatte. Zwecks effiziente n Wirtsch a ften s macht es durchaus Sinn, wenn gewisse Produkte, wie beispielsweise die Kunden lektüre , gemeinsam an ge schaff t werden . Gleiches gilt auch für den allfälligen Druck von Flyern und die Versicherung der den Untermieterinnen zur Verfügung gestellten Innen ein richtung ( Urk. 13 S. 33-34) .
Wenn die Beschwerdeführerin aus der Ausgestaltung der Webs e ite ableiten möchte, die Tatsache, dass sie als Teil des «Team fürs Haar» aufgeführt sei, sei ein Indiz dafür, dass sie als Teammitglied in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Bei geladenen ge stand en hatte , vermag dies nicht zu überzeugen. Vielmehr sind die je separat aufgeführten Telefonnummern und die angelegten Webseiten- Profile der Hairstylistinnen
als Hinweis auf eine klare Abgrenzung voneinander zu deu ten und somit auf s elbständig es Handeln . Dies ergibt sich auch aus der Ausge staltung des Schaufensters, auf welchem analog zur Webs e ite die persönlichen Telefonnummern der Hairstylistinnen aufgeführt sind ( Urk. 3/22, Urk. 3/24 , Urk. 14/37, Urk. 14/39 ). Die Beschriftung des Schaufensters hat die Beschwerde führerin sodann selber finanziert ( Urk. 14/22).
I n Bezug auf das Vereinbaren von Terminen bestand kein gemeinsames Sekretariat (Urk. 3/19 S.
3).
Gestützt auf die Ausgestaltung der Webs e ite der Beigeladenen kann denn auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin sei nicht in eigenem Namen aufgetreten. Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin ging zunächst noch aufgrund der Adressierung von Sendungen an die Beschwerde führerin davon aus , dass diese gegenüber Dritten nicht i m eigene n Namen auf getreten sei ( Urk. 3/19 S. 4). Den sich in den Akten befindlichen Beispielen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gewisse Produkte zu sich nach Hause liefern liess, teilweise den Salon als Adressatin angab und teilweise den Salon als Lieferadresse angab, die Sendung sich jedoch zu ihren Händen zuschicken liess ( Urk. 3/19 S. 5). Die Beschwerdeführerin trat somit gegenüber Dritten zwar nicht immer identisch, aber durchaus in eigenem Namen auf. Hinsichtlich der Eigen verantwortung bei der Ausstellung von Gutscheinen und der Regelung der Zah lungsmodalitäten ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eigenmächtig Gutscheine in ihrem eigenen Namen ausgestellt hat und überdies Zahlungen per EC-Karte direkt mit ihrer Pe rson verknüpft waren und ihrem per sönlichen Konto zugewiesen wurden ( Urk. 3/19 S. 7 , Urk. 14/26-28 ) . Das über wiegend nach aussen hin sichtbare Auftreten in eigenem Namen stellt denn auch der massgebliche Unterschied zum im Entscheid ZAK 1978 S. 507 zu beurteilen den Sachverhalt dar. 6.4
Z usammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar das Logo der Geschäftsadresse gebrauchte bzw. mitaufführte, nach aussen hin gegenüber Kun den wie Lieferanten jedoch unter eigenem Namen in Erscheinung trat, und dass weder hinsichtlich Integration in die Arbeitsorganisation noch hinsichtlich Sub ordination ein im AHV-rechtlichen Sinne massgebliches Mass vorlag. Die Beschwerdeführerin war hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsgestaltung, Dienstleis tungsangebot und Produktewahl frei, für ihren Kundenstamm selber verantwort lich, zu einem grossen Teil auch in der Preisgestaltung frei, und trug – soweit in diesem Bereich existent – in Form von Fixkosten ein gewisses Unternehmerrisiko. Die Weisungsbefugnis der Beigeladenen – soweit vorhanden – beschlug nicht die Tätigkeit als solches und ging nicht über Massnahmen zur Wahrung eines ein heitlichen Auftritts im Geschäftslokal oder im Rahmen jedes Mietverhältnisses übliche Anweisungen hinaus. Damit ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die von März bis September 2016 ausgeübte Tätigkeit gestützt auf den Vertrag vom 2 9. Januar 2016 als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, nicht zu beanstanden. 7.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 8. 8.1
Soweit Beigeladene aktiv am Verfahren teilnehmen, trifft sie auch eine allfällige Kostenpflicht (Melchior Volz, in: Zünd/Pfiffner Rauber , Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, 2. Auflage, Zürich 2009, N 33 zu § 14 GSVGer). Umgekehrt haben sie, soweit obsiegend und anwaltlich vertreten, Anspruch auf Prozessentschädigung (Volz, a.a.O., N 34 zu § 14 GSVGer). 8.2
Der obsiegenden Beigeladenen steht somit gegenüber der unterliegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert zu bemessen ist, und die angesichts ihrer Eingabe n vom 1 6 . Oktober und 1 4. November 2017 (Urk. 1 3, Urk. 18 ) auf Fr. 2'600. -- festzusetzen ist (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beigeladenen eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Zünd - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Rechtsanwalt Rémy Ribbe - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann