Sachverhalt
1.
X.___
meldete sich am 29. September 2016 (Eingangsdatum) mit seiner Einzelfirma A.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, zur Anerkennung und Registrierung als Selbständig er werbender im Haupterwerb mit Erwerbsaufnahme am 18. April 2016 an. Er gab dabei an, seine Vertragspartnerin sei die B.___, wo bei er fünf Rechnungen an diese beilegte (Urk. 6/31). Die Ausgleichskasse ver langte weitere Angaben und Unterlagen (Urk. 6/29), woraufhin sich X.___ mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 meldete und die « Vereinbarung für die Verrechnung von erbrachten Dienstleistungen » mit der B.___ vom 7. März 2016 einreichte (Urk. 6/28). Mit Schreiben vom 13. Okto ber 2016 teilte die Ausgleichskasse
X.___ und der B.___ mit, dass das Begehren von X.___ um Aner kennung als Selbständigerwerbender abgelehnt werde und die B.___ das an X.___ ausbezahlte Honorar als « Arbeitneh mereinkommen » mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen habe (Urk. 6/23-26). Nachdem X.___ am 19. Oktober 2016 eine ein sprachefähige Ver fügung verlangt und diverse Unterlagen (Offerte und Rech nungen) eingereicht hatte (Urk. 6/22), verfügte die Ausgleichskasse am 27. Oktober 2016 entsprechend ihrem Schreiben vom 13. Oktober 2016 (Urk. 6/19 f.) . Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 15. November 2016 Einsprache und reichte diverse Unterlagen ein (Urk. 6/7-13). Mit Entscheid vom 10. Januar 2017 wies die Ausgleichsk asse die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 6/3). 2.
Dagegen erhob X.___ am 8. Februar 2017 Beschwerde und be an tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Anerkennung und Registrierung als Selbständigerwerbender (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. März 2017 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2018 (Urk.
8) lud das hiesige Gericht Y.___
(nachfolgend Beigeladener 1) zum Prozess bei und setzte ihm gleich zeitig eine Frist zur Stellungnahme zur Verfügung der Ausgleichskasse vom 1 0. Januar 2017 an. Innert angesetzter Frist nahm Y.___
« in Vertretung der B.___ » am 4. April 2018 Stellung (Urk. 14), was dem Beschwerde führer und der Beschwerde gegnerin am 1 6. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). 4.
Zur weiteren Feststellung des Sachverhalts setzte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Februar 2019 (Urk. 17) eine Frist zur Einreichung von Geschäftsabschlüssen oder ähnlichem der A.___, welche er mit Schreiben vom 1 3. März 2019 (Urk.
24) zu den Akten reichte (Urk. 25). Ferner ersuchte das hiesige Gericht den Beigeladenen 1 die Spesenabrechnungen des Beschwerdeführers sowie weitere Rechnungen an die Z.___ einzu reichen (vgl. Verfügung vom 7. Februar 2019, Urk. 18) . Der Beigelade ne 1 liess sich nicht mehr vernehmen. Schliesslich lud das hiesige Gericht m it Verfügung vom 7. Februar 2019 (Urk. 16) auch die Z.___
(nachfolgend Beigeladene 2) zum Prozess bei und setzte ihr eine Frist zur Stellung nahme zur Verfügung der Ausgleichskasse vom 1 0. Januar 2017 sowie zur Ein reichung allfälliger schriftli cher Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und/
oder der B.___ bzw. dem Beigeladenen 1 mit der Z.___ . Innert angesetzter Frist nahm die Z.___ am 12. März 2019 Stellung (Urk. 22) und reichte den Rahmenvertrag zwischen ihr und der « B.___ zu Handen
Y.___ »
(unterzeichnet im Oktober 2014) ein (Urk. 23). Die Eingaben der Z.___ (Urk. 22 und Urk.
23) sowie des Beschwerdeführers (Urk. 24 und Urk.
25) wurden den Parteien am 3. April 2019 je gegenseitig zur Kenntnis gebracht (Urk. 26). 5.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkom men als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundes gesetz es über die Alters- und Hinterlas se nenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und H interlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 1.2
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungs weisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkosten tragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz . 101 9). Das wirtschaftliche bzw. arbeits organisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungs recht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönli chen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz . 10 20). 1. 3
Die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselb ständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich ins besondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un -)Selbständigen verstan den werden mag, nicht zu decken braucht. In diesem Sinne ist bei einem Versi cherten, der gleichzeitig mehrere Tä tigkeiten ausübt, jedes Erwerbs ein kommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstä tigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenom men werden (BGE 122 V 169 E. 3b; AHI-Praxis 1996 S. 241 f., je mit Hinweisen). 1. 4 1. 4 .1
Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Täti gung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäfts räumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spe zifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitser folg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbs tätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgan gslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimm ten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisge mäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Arbeits- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre berufliche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeitsverhältnis stehen (BGE 119 V 163 E. 3b). 1. 4 .2
Es ist eine bekannte Erscheinung der neueren Zeit, dass sich sowohl Einzelperso nen als auch Organisationen, die auf ein bestimmtes technisches oder kaufmän nisches Fachgebiet spezialisiert sind, einem Unternehmen (exklusiv oder neben anderen) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit in Beraterfunktion zur Verfügung stellen. Personen, die einmalig oder wiederholt zur Lösung von Sachproblemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftrag geber zu stehen, gelten dafür als selbständigerwerbend . Dabei hat bei der Abgrenzungsfrage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, das Unterscheidungsmerkmal des Unternehmerrisikos in den Hinter grund zu tre ten, weil für die Beratung als Dienstleistung oft weder besondere Investitionen zu tätigen, noch notwendigerweise Angestellte zu beschäftigen sind (BGE 110 V 72 E. 4b; ZAK 1984 S. 558; ZAK 1983 S. 198; ZAK 1971 S. 163; vgl. zum Ganzen auch Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 5 Rz . 47 S. 64). Gemäss WML gelten Unternehmensberater soweit als Selb ständigerwerbende, als nicht ein eindeutiges arbeitsorganisatorisches Abhängig keitsverhältnis erkennbar ist (Rz . 4075 mit Hinweis auf ZAK 1971 S. 163 und ZAK 1983 S. 199). 1. 5
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer hinsi chtlich seiner Tätigkeit für den Beigeladenen 1 beitragsrechtlich als selbständig oder unselbständig er werbs tätig zu qualifizieren ist beziehungsweise ob die Be schwer de gegnerin die vom Beigeladenen
1 an den Beschwerdeführer ausge rich teten Entgelte zu Recht als massgebende n Lohn betrachtet hatte. 2. 2
Die Beschwerdegegnerin erwog im Einspracheentscheid vom 1 0. Januar 2017 (Urk.
2) im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den
Beigeladenen
1 deshalb als Unselbständige rwerbender zu qua li fizieren, weil das vom Beschwerdeführer geleistete sehr hohe Arbeitspensum (170 Stunden im Monat) eine wirtschaftliche Abhängigkeit darstelle. Ausserdem habe er keinerlei Investitionen tätigen müssen und lediglich Wissen und Arbeits kraft zur Verfügung gestellt, was typische Merkmale einer Arbeitnehmertätigkeit seien. Der Beschwerdeführer stehe in einem Abhängigkeitsverhältnis zu m Beige ladenen
1. Daran vermöge auch der Umstand, dass er bei einer Zahlungs unfähig keit de s
Beigeladenen
1 und einem damit verbundenen Inkassoverlust gewisser massen ein Unternehmerrisiko trage, nichts zu ändern, bestehe dieses Risiko doch auch bei einer Arbeitnehmertätigkeit . 2. 3
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. Feb ruar 2017 (Urk.
1) im Wesentlichen vor, es liege kein Abhängigkeits verhältnis gegenüber de m
Beigeladenen
1 vor. Seine Leistungen, die er als selb ständiger Be rater für die Beigeladene
1 erbringe, verrechne er zwar über den
Beigeladenen 1, da er von der Beigeladenen
2 noch nicht als sogenannter known
vendor aner kannt werde, das Inkasso- und Delkredererisiko liege hingegen vollständig bei ihm. Im Hinblick auf das Unternehmerrisiko würden zwar gewisse Indikatoren fehlen, ge mäss Recht sprechung sei jedoch den Umständen des Einzelfalls Rech nung zu tragen und müsse sich der Entscheid danach richten, ob die Merkmale der un selb ständigen oder der selb ständigen Erwerbstätigkeit überwiegen. Dass er ledi glich Wissen und Arbeits kraft zur Verfügung stelle, vermöge nichts an seiner Selb ständigkeit zu ändern, sei das Zurverfügungstellen von fachlichem Spezial wissen doch Sinn und Inhalt der Be ratertätigkeit. Hinsichtlich seines hohen Arbeits pensums verwies der Beschwerde führer auf die bundesgerichtliche Recht sprechung, wonach das Risiko der ein seitigen Auftrags verteilung und der Aus lastung des Beraters zugunsten eines Auftraggebers eben falls der selb stän digen Beratertätigkeit zugeschrieben werden würde. Schliesslich fügte er an, der mit dem Beigeladenen
1 vereinbarte Abzug von 15 % vom Berater honorar, wovon die Auftraggeberin (die Beigeladene 2) aufgrund eines vertraglich verein barten Rabatts auf alle Rechnungen 10 % einbehalte, sei für den
Beigeladenen
1 nicht rentabel und als Gefälligkeit zwecks Lösung der known
vendor -Problematik zu werten. 2.4
Der Beigeladene 1 führte in seinem Schreiben vom 4. April 2018 (Urk.
14) aus, der Beschwerdeführer habe ihn gebeten,
die Abrechnung seines Auftrags für die Beigeladene 2 über die a nerkannte Gesellschaft des Beigeladenen 1 laufen zu lassen, solange bis seine eigene Gesellschaft - die A.___
- als Lieferantin, soge nannter known
vendor, bei der Beigeladenen 2 anerkannt werde . Der Beige ladene 1 gab an, eine Anstellung des Beschwerde führers sei nicht seine Absicht gewesen. Er habe ihm lediglich Starthilfe in seine Selbständigkeit bieten wollen . Gestützt auf den Stundenrapport des Beschwerdeführers per Monatsende habe er der Beigeladenen 2 Rechnung gestellt. Nach Erhalt des dem Beschwerde führer zu stehenden Honorars habe er dies dem Beschwerdeführer nach Abzug einer Ver rechnungsgebühr jeweils überwiesen. Darüber hinaus sei keinerlei Zusammenar beit erfolgt. 2.5
Mit Schreiben vom 1 2. März 2019 (Urk.
22) erläuterte die Beigeladene 2, sie habe den Beschwerdeführer jeweils über eine Vermittlungsagentur als Mitarbeiter für diverse Projekte herangezogen. Im Frühjahr 2016 habe man den Beschwerde füh rer für ein weiteres Projekt beauftragen wollen, dann aber erfahren, dass er nicht mehr bei der Vermittlungsagentur angestellt und neu mit einer Einzelfirma selb ständig sei. Da die Einzelfirma des Beschwerdeführers nicht über den soge nann ten known
vendor -Status verfügte, habe man ihn für das Projekt nicht heranzie hen können, woraufhin der Beschwerdeführer ihnen mitgeteilt habe, dass er über die Gesellschaft des Beigeladenen 1 (anerkannte Lieferantin) beauftragt werden könne. Entsprechend habe man den Auftrag dem Beigeladenen 1 vergeben und sei davon ausgegangen, dass der Vertrag zwischen ihrem Vertragspa rtner (dem Beigeladenen 1) und dess en zu vermittelnde Person (der Beschwerdeführer) sämt liche Anforderungen, welche gemäss Rahmenvertrag (Urk. 2 3) notwendig seien, erfülle . Ein mündlicher Vertrag zwischen ihnen und dem Be schwer de führer habe hingegen nicht bestanden. Der Beschwerdeführer sei in seiner Ausführung des Auftrages frei und an keine Weisungen ihrerseits ge bunden gewesen. Von einem faktischen Anstellungsverhältnis könne nicht aus gegangen werden. 3.
3.1
Die vertragliche Grundlage der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen
1 bildet nach Aktenlage die schriftliche «Vereinbarung für die Verrechnung von erbrachten Dienstleistungen» vom 7. März 2016 (Urk. 6/2 2). Demnach verrechnet der Beigeladene 1 die vom Beschwerdeführer auf Stunden basis erbrachten Leistungen an die Beigeladene
2. Dazu habe der Beschwerdefüh rer seine erbrachten Leistungen auf einem Stundenrapport festzuhalten und vom Auftraggeber schriftlich gegen zeichnen zu lassen. Vom Netto-Stundensatz zieht der Beigeladene 1 15 %
als Entschädigung
ab, Spesen werden der Beigelade - nen
2 vollumfänglich weiterverrechnet. V ertragliche Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen 2 sind nicht aktenkundig. Solche werden von der Beigeladenen 2 vielmehr ausdrücklich verneint (vgl. E. 2.5). 3.2
Die Einzelfirma des Beschwerdeführers erzielte für den Zeitraum von April bis und mit August 2016 Einnahmen von Fr. 98'100.--, wovon Fr. 2'900.-- nicht von der B.___ stammten (Urk. 25/1, Urk. 25/7). Seit 1. Sep tember 2016 bezieht der Beschwerdeführer Lohneinnahmen der im September 2016 gegründeten C.___, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist (vgl. Urk. 25/2-3, Urk. 25/5). 3.3
Zwischen der Beigeladenen 2 und dem Beigeladenen 1 besteht ein schriftlicher «Rahmenvertr ag für den Bezug von Dienst- & Werkleistungen» (Urk. 23), der die Bedingungen zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich von Projektunterstützung und Projektleitung durch den Beigeladenen 1 an die Beige ladene 2 regeln soll, die spezifische Leistungserbringung und deren Abgeltung wird jeweils in Einzelverträgen geregelt (Ziffer 1.2). Der Beigeladene 1 kann für die Ausführung einzelner Leistungen Dritte beiziehen, wobei er für das Arbeits ergebnis wie für eigene Leistungen verantwortlich bleibt. Er trägt entstandene Mehrkosten selber, sofern er seiner Informationspflicht im Hinblick auf Tatsachen nicht nachkommt, die das beabsichtigte Arbeitsergebnis in Frage stellen oder zu unzweckmässigen oder übermässig aufwendigen Lösungen führen oder das Arbeitsergebnis gefährden könnten (Ziffer 1.4). Als Erfüllungsort gilt – sofern nichts Abweichendes bestimmt wird - das Domizil der Beigeladenen 2 (Ziffer 1.5). Nebst Regelungen zu Modalitäten der Vertragsdauer und Kündigung (Ziffer 2) sowie werkvertraglichen Bestimmungen (Ziffer 3.1.1-3.1.6) sieht der Rahmenver trag in Ziffer 3.2 vor, dass der Beigeladene 1 sich verpflichtet, die Dienstleistung vertragsgemäss und unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt und der erforder lichen Fachkenntnisse auszuführen. Der Beigeladene 1 hat pro eingesetzten Mit arbeiter monatliche Arbeitsrapporte auszufüllen und von der zuständigen Person der Beigeladenen 2 mitunterschreiben zu lassen (Ziffer 3.3.2). Die Entschädigung erfolgt gemäss Leistungsvereinbarung entweder nach Aufwand oder wird pau schal festgesetzt (Ziffer 4.1). Der Rahmenvertrag enthält ferner Bestimmungen zu den Rechten am Arbeitsergebnis (Ziffer 5), der Gewährleistung (Ziffer
6) und Haf tung (Ziffer 7). Schliesslich wird vereinbart, dass der Beigeladene 1 für die Besor gung der in der Schweiz benötigten Arbeitsbewilligu ngen verantwortlich ist (Zif fer 8.1) und sich verpflichtet, seinem für die Beigeladene 2 tätigen Mitarbeiter den Inhalt des Code of
Conduct und der Anticorruption
Policy zur Kenntnis zu bringen und für dessen Einhaltung besorgt zu sein (Ziffer 8.3). Die Vertragspar teien verpflichten auch ihre Mitarbeiter zur Einhaltung der näher umschriebenen Vertraulichkeit (Ziffer 8.5). Der Rahmenvertrag oder einzelne Recht und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspar tei auf D ritte übertragen werden (Ziffer 8.4). 4. 4.1
Vorab festzuhalten ist, dass im vorliegenden Zusammenhang nicht von Belang ist, ob der Beschwerdeführer für andere Auftraggeber tätig ist oder nicht. Immer hin ist festzuhalten, dass über 97 % der Einnahmen der Einzelfirma A.___ Zahlungen des Beigeladenen 1 darstellen (E. 3.2). 4.2
Was das Unternehmerrisiko betrifft, ist dieses als relativ gering einzustufen, hat der Beschwerdeführer als Berater doch naturgemäss keine bedeutende n Investiti onen zu tätigen (er verfügt weder über Geschäftsräumlichkeiten noch Ange stellte) . Bezüglich Tätigkeiten, für deren Ausübung weder besondere Investitionen erforderlich noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, hat das damalige Eidge nössische Versicherungsgericht allerdings festgestellt, dass das Unternehmerri siko als Unterscheidungsmerkmal gegenüber dem Kriterium der betriebswirt schaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund tritt (so namentlich für Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich, etwa in Bezug auf Berater, welche einmalig oder wiederholt zur Lösung von bereichsspezifischen oder orga nisatorischen Problemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeits verhältnis zum Auftraggeber zu stehen [BGE 110 V 72]).
Auch vorliegend kommt es daher für die Frage, ob selbständige oder unselb stän dige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht massgebend auf das Unter nehmer risiko an. Vielmehr ist entscheidend, ob eine betriebswirtschaftliche bzw. arbeitsorgani sa torische Abhängigkeit besteht bzw. eine arbeits organi sato ri sche Integration in den Betrieb des Arbeit- bzw. Auftraggebers besteht.
Die Natur der vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist dabei lediglich ein Indiz für die beitragsrechtliche Qualifikation, hat als solches aber keine ausschlaggebende Bedeutung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 7/03 vom 30. April 2004 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 123 V 163 E. 1) . 4.3
In Bezug auf die betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorische Abhängigkeit ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass der Beschwerde führer insofern in die Arbeitsorganisation des Beigeladenen 1 eingegliedert ist, als der Beigeladene 1 den Vertrag mit der Auftraggeberin, der Beigeladenen 2, abge schlossen ha t und der Zahlungsverkehr über ihn abgewickelt wurde .
Aus der mit dem Beigeladenen 1 geschlossenen Vereinbarung (Urk. 6/28) ist er sichtlich, dass der Beschwerdeführer im Stundenlohn entschädigt wurde, wobei sich die bezogene Entschädigung auf Grund der tatsächlich geleisteten Arbeits stunden bemass (vgl. vorstehend E. 3). D ie Höhe seines Einkommens war ent spre chend abhängig von der geleisteten Arbeitszeit und nicht vom Erfolg oder der Art der geleisteten Arbeit, für die er gegenüber der Beigeladenen 2 auch keine Gewährleistung oder Haftung trug (E. 3.3).
Hier bei handelt es sich um ein für die Annahme einer unselb ständigen Erwerbstätigkeit sprechendes Kriterium.
Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer keine erheblichen Geschäftsunkosten selbst zu tragen. Unkosten wie Reisespesen oder Ähnliches übernahm vielmehr der Bei geladene 1 gegen eine entsprechende Abrechnung zu Ende des Monats, wobei er diese der Beigeladenen 2 weiter verrechnete .
Gegen ein unselbständiges Erwerbsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen 1 spricht hingegen, dass sich der Beigeladene 1 vorbehal ten hat, die Entgelte resp. das Beratungshonorar erst weiterzuleiten, nachdem die Zahlung der Auftraggeberin, der Beigeladenen 2, bei ihm eingegangen ist. Bliebe ein Honorar unbezahlt, so erhielte der Beschwerdeführer für diese Tätigkeit kei nen Lohn. Das Delkredere-Risiko tr ug damit der Beschwerdeführer.
W irtschaftlich und teilwe ise auch arbeitsorganisatorisch
war der Beschwerdefüh rer vom Beigeladenen 1 hingegen insoweit abhängig, als ihm der Auftrag bei der Beigeladenen 2 von diesem zugewiesen wurde (vgl. die Auskunft der Beigelade nen vom 1 2. März 2019, Urk. 22 [« […] entschied sich Z.___, den Projektauftrag […] an die B.___ zu vergeben.» ]). Gegenüber der Beigela denen 2 handelt e
er sodann im Namen und auf Rechnung des Beigeladenen 1. Gemäss «Rahmenvertrag für den Bezug von Dienst- & Werkleistungen» vom Oktober 2014 zwischen der Beigeladenen als Auftraggeberin und dem Beigelade nen als Auftragnehmer bleibt der Beigeladene für das Arbeitsergebnis verant wortlich, selbst wenn er für die Ausführung einzelner Leistungen Dritte beizieht.
Eine weitergehende fachliche oder administrative Unterordnung zum Beigelade nen 1 best and insoweit, als der Beigeladene 1 gegenüber Dritten, die er gestützt auf Ziff. 1.4 des Rahmenvertrags
für die Auftragserfüllung verpflichtet, ein Wei sungsrecht hat (vgl. Ziff. 8.3 und 8.5). Demnach hat er seinen für die Beigeladene 2 tätigen Mitarbeiter den Inhalt des Code of
Conduct und der Anticorruption
Policy zur Kenntnis zu bringen und für dessen Einhaltung besorgt zu sein. Ferner hat er seine Mitarbeiter zur Einhaltung der Vertraulichkeit zu verpflichten. Die in der Vereinbarung statuierte Rechenschaftspflicht des Beschwerdeführers, der gegenüber dem Beigeladenen 1 periodisch Leistungs rapporte zu erstatten hat te, dient e hingegen nicht als Instrument der inhaltlichen Überwachung geleisteter Arbeit, sondern der Kontrolle des jeweiligen Tätigkeitsvolumens als Basis für die Rechnungstellung an die Beigeladene 2. 5.
In Würdigung sämtlicher Kriterien erscheint es angemessen, die Tätigkeit des Beschwerdeführers mit der Tätigkeit eines Unterakkordanten zu vergleichen . Untera kkordanten üben nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG in der Regel eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus. Sie können ausnahmsweise als Selb ständigerwerbende betrachtet werden, wenn erstellt ist, dass die Kennzeichen einer selbständigen Unternehmung offensichtlich im Vordergrund stehen, und wenn der Unterakkordant als gleichgeordneter Geschäftspartner erscheint (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 5 Rz . 29 S. 59 mit Hinweis auf BGE 97 V 219). Die se kumulativen Voraussetzungen für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer nutzt e keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten, beschäftigt e kein Personal und konnte auch nicht belegen, dass er die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst zu tragen hat. Sein wirtschaftliches Risiko erschöpft sich in der Abhängigkeit von der zugewie senen Arbeit resp. darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig ent schädigt wird . Das Unternehmerrisiko besteht mithin darin, dass im Fall des Ent zugs des
Auftrags
der Beigeladenen 2 gegenüber dem Beigeladenen 1 eine ähnli che Situation eintritt wie beim Stellenverlust für den Arbeitnehmenden mangels Auftragslage beim Arbeitgeber. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beige ladenen 2 bestanden hingegen keine vertraglichen Verpflichtungen, auch wenn die Beigeladene 2 sich als Auftraggeberin seine (persönlichen) Dienste sichern wollte. Insgesamt liegt damit eine wirtschaftliche Sachlage vor, bei welcher AHV-rechtlich die Merkmale unselbständiger Erwerbstätigkeit überwiegen. 6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.
Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, die Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'640.-- seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Urk. 1 S. 1). Da der Beschwerdeführer nicht obsiegte, kann seinem Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung (Arbeitsausfall aufgrund diverser Korrespondenz, Recherche und Schreibarbeit) nicht entsprochen werden. Kommt hinzu, dass für persönli chen Arbeitsaufwand und Umtriebe einer nicht durch einen berufs mässigen Rechtsvertreter vertretenen Partei in der Regel keine Partei entschädigung zu gewähren ist. Besondere Verhältnisse, welche ausnahmsweise die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden (vgl. BGE 129 V 113 E. 4 und 110 V 132 E. 4d), liegen nicht vor. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 X.___
meldete sich am 29. September 2016 (Eingangsdatum) mit seiner Einzelfirma A.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, zur Anerkennung und Registrierung als Selbständig er werbender im Haupterwerb mit Erwerbsaufnahme am 18. April 2016 an. Er gab dabei an, seine Vertragspartnerin sei die B.___, wo bei er fünf Rechnungen an diese beilegte (Urk. 6/31). Die Ausgleichskasse ver langte weitere Angaben und Unterlagen (Urk. 6/29), woraufhin sich X.___ mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 meldete und die « Vereinbarung für die Verrechnung von erbrachten Dienstleistungen » mit der B.___ vom 7. März 2016 einreichte (Urk. 6/28). Mit Schreiben vom 13. Okto ber 2016 teilte die Ausgleichskasse
X.___ und der B.___ mit, dass das Begehren von X.___ um Aner kennung als Selbständigerwerbender abgelehnt werde und die B.___ das an X.___ ausbezahlte Honorar als « Arbeitneh mereinkommen » mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen habe (Urk. 6/23-26). Nachdem X.___ am 19. Oktober 2016 eine ein sprachefähige Ver fügung verlangt und diverse Unterlagen (Offerte und Rech nungen) eingereicht hatte (Urk. 6/22), verfügte die Ausgleichskasse am 27. Oktober 2016 entsprechend ihrem Schreiben vom 13. Oktober 2016 (Urk. 6/19 f.) . Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 15. November 2016 Einsprache und reichte diverse Unterlagen ein (Urk. 6/7-13). Mit Entscheid vom 10. Januar 2017 wies die Ausgleichsk asse die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 6/3).
E. 1.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkom men als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundes gesetz es über die Alters- und Hinterlas se nenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und H interlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
E. 1.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungs weisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkosten tragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz . 101
E. 1.4 des Rahmenvertrags
für die Auftragserfüllung verpflichtet, ein Wei sungsrecht hat (vgl. Ziff. 8.3 und 8.5). Demnach hat er seinen für die Beigeladene 2 tätigen Mitarbeiter den Inhalt des Code of
Conduct und der Anticorruption
Policy zur Kenntnis zu bringen und für dessen Einhaltung besorgt zu sein. Ferner hat er seine Mitarbeiter zur Einhaltung der Vertraulichkeit zu verpflichten. Die in der Vereinbarung statuierte Rechenschaftspflicht des Beschwerdeführers, der gegenüber dem Beigeladenen 1 periodisch Leistungs rapporte zu erstatten hat te, dient e hingegen nicht als Instrument der inhaltlichen Überwachung geleisteter Arbeit, sondern der Kontrolle des jeweiligen Tätigkeitsvolumens als Basis für die Rechnungstellung an die Beigeladene 2. 5.
In Würdigung sämtlicher Kriterien erscheint es angemessen, die Tätigkeit des Beschwerdeführers mit der Tätigkeit eines Unterakkordanten zu vergleichen . Untera kkordanten üben nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG in der Regel eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus. Sie können ausnahmsweise als Selb ständigerwerbende betrachtet werden, wenn erstellt ist, dass die Kennzeichen einer selbständigen Unternehmung offensichtlich im Vordergrund stehen, und wenn der Unterakkordant als gleichgeordneter Geschäftspartner erscheint (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 5 Rz . 29 S. 59 mit Hinweis auf BGE 97 V 219). Die se kumulativen Voraussetzungen für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer nutzt e keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten, beschäftigt e kein Personal und konnte auch nicht belegen, dass er die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst zu tragen hat. Sein wirtschaftliches Risiko erschöpft sich in der Abhängigkeit von der zugewie senen Arbeit resp. darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig ent schädigt wird . Das Unternehmerrisiko besteht mithin darin, dass im Fall des Ent zugs des
Auftrags
der Beigeladenen 2 gegenüber dem Beigeladenen 1 eine ähnli che Situation eintritt wie beim Stellenverlust für den Arbeitnehmenden mangels Auftragslage beim Arbeitgeber. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beige ladenen 2 bestanden hingegen keine vertraglichen Verpflichtungen, auch wenn die Beigeladene 2 sich als Auftraggeberin seine (persönlichen) Dienste sichern wollte. Insgesamt liegt damit eine wirtschaftliche Sachlage vor, bei welcher AHV-rechtlich die Merkmale unselbständiger Erwerbstätigkeit überwiegen. 6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.
Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, die Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'640.-- seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Urk. 1 S. 1). Da der Beschwerdeführer nicht obsiegte, kann seinem Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung (Arbeitsausfall aufgrund diverser Korrespondenz, Recherche und Schreibarbeit) nicht entsprochen werden. Kommt hinzu, dass für persönli chen Arbeitsaufwand und Umtriebe einer nicht durch einen berufs mässigen Rechtsvertreter vertretenen Partei in der Regel keine Partei entschädigung zu gewähren ist. Besondere Verhältnisse, welche ausnahmsweise die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden (vgl. BGE 129 V 113 E. 4 und 110 V 132 E. 4d), liegen nicht vor. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 8. Februar 2017 Beschwerde und be an tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Anerkennung und Registrierung als Selbständigerwerbender (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. März 2017 angezeigt wurde (Urk. 7).
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer hinsi chtlich seiner Tätigkeit für den Beigeladenen 1 beitragsrechtlich als selbständig oder unselbständig er werbs tätig zu qualifizieren ist beziehungsweise ob die Be schwer de gegnerin die vom Beigeladenen
1 an den Beschwerdeführer ausge rich teten Entgelte zu Recht als massgebende n Lohn betrachtet hatte. 2. 2
Die Beschwerdegegnerin erwog im Einspracheentscheid vom 1 0. Januar 2017 (Urk.
2) im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den
Beigeladenen
1 deshalb als Unselbständige rwerbender zu qua li fizieren, weil das vom Beschwerdeführer geleistete sehr hohe Arbeitspensum (170 Stunden im Monat) eine wirtschaftliche Abhängigkeit darstelle. Ausserdem habe er keinerlei Investitionen tätigen müssen und lediglich Wissen und Arbeits kraft zur Verfügung gestellt, was typische Merkmale einer Arbeitnehmertätigkeit seien. Der Beschwerdeführer stehe in einem Abhängigkeitsverhältnis zu m Beige ladenen
1. Daran vermöge auch der Umstand, dass er bei einer Zahlungs unfähig keit de s
Beigeladenen
1 und einem damit verbundenen Inkassoverlust gewisser massen ein Unternehmerrisiko trage, nichts zu ändern, bestehe dieses Risiko doch auch bei einer Arbeitnehmertätigkeit . 2. 3
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. Feb ruar 2017 (Urk.
1) im Wesentlichen vor, es liege kein Abhängigkeits verhältnis gegenüber de m
Beigeladenen
1 vor. Seine Leistungen, die er als selb ständiger Be rater für die Beigeladene
1 erbringe, verrechne er zwar über den
Beigeladenen 1, da er von der Beigeladenen
2 noch nicht als sogenannter known
vendor aner kannt werde, das Inkasso- und Delkredererisiko liege hingegen vollständig bei ihm. Im Hinblick auf das Unternehmerrisiko würden zwar gewisse Indikatoren fehlen, ge mäss Recht sprechung sei jedoch den Umständen des Einzelfalls Rech nung zu tragen und müsse sich der Entscheid danach richten, ob die Merkmale der un selb ständigen oder der selb ständigen Erwerbstätigkeit überwiegen. Dass er ledi glich Wissen und Arbeits kraft zur Verfügung stelle, vermöge nichts an seiner Selb ständigkeit zu ändern, sei das Zurverfügungstellen von fachlichem Spezial wissen doch Sinn und Inhalt der Be ratertätigkeit. Hinsichtlich seines hohen Arbeits pensums verwies der Beschwerde führer auf die bundesgerichtliche Recht sprechung, wonach das Risiko der ein seitigen Auftrags verteilung und der Aus lastung des Beraters zugunsten eines Auftraggebers eben falls der selb stän digen Beratertätigkeit zugeschrieben werden würde. Schliesslich fügte er an, der mit dem Beigeladenen
1 vereinbarte Abzug von 15 % vom Berater honorar, wovon die Auftraggeberin (die Beigeladene 2) aufgrund eines vertraglich verein barten Rabatts auf alle Rechnungen 10 % einbehalte, sei für den
Beigeladenen
1 nicht rentabel und als Gefälligkeit zwecks Lösung der known
vendor -Problematik zu werten.
E. 2.4 Der Beigeladene 1 führte in seinem Schreiben vom 4. April 2018 (Urk.
14) aus, der Beschwerdeführer habe ihn gebeten,
die Abrechnung seines Auftrags für die Beigeladene 2 über die a nerkannte Gesellschaft des Beigeladenen 1 laufen zu lassen, solange bis seine eigene Gesellschaft - die A.___
- als Lieferantin, soge nannter known
vendor, bei der Beigeladenen 2 anerkannt werde . Der Beige ladene 1 gab an, eine Anstellung des Beschwerde führers sei nicht seine Absicht gewesen. Er habe ihm lediglich Starthilfe in seine Selbständigkeit bieten wollen . Gestützt auf den Stundenrapport des Beschwerdeführers per Monatsende habe er der Beigeladenen 2 Rechnung gestellt. Nach Erhalt des dem Beschwerde führer zu stehenden Honorars habe er dies dem Beschwerdeführer nach Abzug einer Ver rechnungsgebühr jeweils überwiesen. Darüber hinaus sei keinerlei Zusammenar beit erfolgt.
E. 2.5 Mit Schreiben vom 1 2. März 2019 (Urk.
22) erläuterte die Beigeladene 2, sie habe den Beschwerdeführer jeweils über eine Vermittlungsagentur als Mitarbeiter für diverse Projekte herangezogen. Im Frühjahr 2016 habe man den Beschwerde füh rer für ein weiteres Projekt beauftragen wollen, dann aber erfahren, dass er nicht mehr bei der Vermittlungsagentur angestellt und neu mit einer Einzelfirma selb ständig sei. Da die Einzelfirma des Beschwerdeführers nicht über den soge nann ten known
vendor -Status verfügte, habe man ihn für das Projekt nicht heranzie hen können, woraufhin der Beschwerdeführer ihnen mitgeteilt habe, dass er über die Gesellschaft des Beigeladenen 1 (anerkannte Lieferantin) beauftragt werden könne. Entsprechend habe man den Auftrag dem Beigeladenen 1 vergeben und sei davon ausgegangen, dass der Vertrag zwischen ihrem Vertragspa rtner (dem Beigeladenen 1) und dess en zu vermittelnde Person (der Beschwerdeführer) sämt liche Anforderungen, welche gemäss Rahmenvertrag (Urk. 2 3) notwendig seien, erfülle . Ein mündlicher Vertrag zwischen ihnen und dem Be schwer de führer habe hingegen nicht bestanden. Der Beschwerdeführer sei in seiner Ausführung des Auftrages frei und an keine Weisungen ihrerseits ge bunden gewesen. Von einem faktischen Anstellungsverhältnis könne nicht aus gegangen werden. 3.
E. 3 Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2018 (Urk.
8) lud das hiesige Gericht Y.___
(nachfolgend Beigeladener 1) zum Prozess bei und setzte ihm gleich zeitig eine Frist zur Stellungnahme zur Verfügung der Ausgleichskasse vom 1 0. Januar 2017 an. Innert angesetzter Frist nahm Y.___
« in Vertretung der B.___ » am 4. April 2018 Stellung (Urk. 14), was dem Beschwerde führer und der Beschwerde gegnerin am 1 6. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
E. 3.1 Die vertragliche Grundlage der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen
1 bildet nach Aktenlage die schriftliche «Vereinbarung für die Verrechnung von erbrachten Dienstleistungen» vom 7. März 2016 (Urk. 6/2 2). Demnach verrechnet der Beigeladene 1 die vom Beschwerdeführer auf Stunden basis erbrachten Leistungen an die Beigeladene
2. Dazu habe der Beschwerdefüh rer seine erbrachten Leistungen auf einem Stundenrapport festzuhalten und vom Auftraggeber schriftlich gegen zeichnen zu lassen. Vom Netto-Stundensatz zieht der Beigeladene 1 15 %
als Entschädigung
ab, Spesen werden der Beigelade - nen
2 vollumfänglich weiterverrechnet. V ertragliche Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen 2 sind nicht aktenkundig. Solche werden von der Beigeladenen 2 vielmehr ausdrücklich verneint (vgl. E. 2.5).
E. 3.2 Die Einzelfirma des Beschwerdeführers erzielte für den Zeitraum von April bis und mit August 2016 Einnahmen von Fr. 98'100.--, wovon Fr. 2'900.-- nicht von der B.___ stammten (Urk. 25/1, Urk. 25/7). Seit 1. Sep tember 2016 bezieht der Beschwerdeführer Lohneinnahmen der im September 2016 gegründeten C.___, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist (vgl. Urk. 25/2-3, Urk. 25/5).
E. 3.3 Zwischen der Beigeladenen 2 und dem Beigeladenen 1 besteht ein schriftlicher «Rahmenvertr ag für den Bezug von Dienst- & Werkleistungen» (Urk. 23), der die Bedingungen zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich von Projektunterstützung und Projektleitung durch den Beigeladenen 1 an die Beige ladene 2 regeln soll, die spezifische Leistungserbringung und deren Abgeltung wird jeweils in Einzelverträgen geregelt (Ziffer 1.2). Der Beigeladene 1 kann für die Ausführung einzelner Leistungen Dritte beiziehen, wobei er für das Arbeits ergebnis wie für eigene Leistungen verantwortlich bleibt. Er trägt entstandene Mehrkosten selber, sofern er seiner Informationspflicht im Hinblick auf Tatsachen nicht nachkommt, die das beabsichtigte Arbeitsergebnis in Frage stellen oder zu unzweckmässigen oder übermässig aufwendigen Lösungen führen oder das Arbeitsergebnis gefährden könnten (Ziffer 1.4). Als Erfüllungsort gilt – sofern nichts Abweichendes bestimmt wird - das Domizil der Beigeladenen 2 (Ziffer 1.5). Nebst Regelungen zu Modalitäten der Vertragsdauer und Kündigung (Ziffer 2) sowie werkvertraglichen Bestimmungen (Ziffer 3.1.1-3.1.6) sieht der Rahmenver trag in Ziffer 3.2 vor, dass der Beigeladene 1 sich verpflichtet, die Dienstleistung vertragsgemäss und unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt und der erforder lichen Fachkenntnisse auszuführen. Der Beigeladene 1 hat pro eingesetzten Mit arbeiter monatliche Arbeitsrapporte auszufüllen und von der zuständigen Person der Beigeladenen 2 mitunterschreiben zu lassen (Ziffer 3.3.2). Die Entschädigung erfolgt gemäss Leistungsvereinbarung entweder nach Aufwand oder wird pau schal festgesetzt (Ziffer 4.1). Der Rahmenvertrag enthält ferner Bestimmungen zu den Rechten am Arbeitsergebnis (Ziffer 5), der Gewährleistung (Ziffer
6) und Haf tung (Ziffer 7). Schliesslich wird vereinbart, dass der Beigeladene 1 für die Besor gung der in der Schweiz benötigten Arbeitsbewilligu ngen verantwortlich ist (Zif fer 8.1) und sich verpflichtet, seinem für die Beigeladene 2 tätigen Mitarbeiter den Inhalt des Code of
Conduct und der Anticorruption
Policy zur Kenntnis zu bringen und für dessen Einhaltung besorgt zu sein (Ziffer 8.3). Die Vertragspar teien verpflichten auch ihre Mitarbeiter zur Einhaltung der näher umschriebenen Vertraulichkeit (Ziffer 8.5). Der Rahmenvertrag oder einzelne Recht und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspar tei auf D ritte übertragen werden (Ziffer 8.4). 4.
E. 4 Zur weiteren Feststellung des Sachverhalts setzte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Februar 2019 (Urk. 17) eine Frist zur Einreichung von Geschäftsabschlüssen oder ähnlichem der A.___, welche er mit Schreiben vom 1 3. März 2019 (Urk.
24) zu den Akten reichte (Urk. 25). Ferner ersuchte das hiesige Gericht den Beigeladenen 1 die Spesenabrechnungen des Beschwerdeführers sowie weitere Rechnungen an die Z.___ einzu reichen (vgl. Verfügung vom 7. Februar 2019, Urk. 18) . Der Beigelade ne 1 liess sich nicht mehr vernehmen. Schliesslich lud das hiesige Gericht m it Verfügung vom 7. Februar 2019 (Urk. 16) auch die Z.___
(nachfolgend Beigeladene 2) zum Prozess bei und setzte ihr eine Frist zur Stellung nahme zur Verfügung der Ausgleichskasse vom 1 0. Januar 2017 sowie zur Ein reichung allfälliger schriftli cher Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und/
oder der B.___ bzw. dem Beigeladenen 1 mit der Z.___ . Innert angesetzter Frist nahm die Z.___ am 12. März 2019 Stellung (Urk. 22) und reichte den Rahmenvertrag zwischen ihr und der « B.___ zu Handen
Y.___ »
(unterzeichnet im Oktober 2014) ein (Urk. 23). Die Eingaben der Z.___ (Urk. 22 und Urk.
23) sowie des Beschwerdeführers (Urk. 24 und Urk.
25) wurden den Parteien am 3. April 2019 je gegenseitig zur Kenntnis gebracht (Urk. 26).
E. 4.1 Vorab festzuhalten ist, dass im vorliegenden Zusammenhang nicht von Belang ist, ob der Beschwerdeführer für andere Auftraggeber tätig ist oder nicht. Immer hin ist festzuhalten, dass über 97 % der Einnahmen der Einzelfirma A.___ Zahlungen des Beigeladenen 1 darstellen (E. 3.2).
E. 4.2 Was das Unternehmerrisiko betrifft, ist dieses als relativ gering einzustufen, hat der Beschwerdeführer als Berater doch naturgemäss keine bedeutende n Investiti onen zu tätigen (er verfügt weder über Geschäftsräumlichkeiten noch Ange stellte) . Bezüglich Tätigkeiten, für deren Ausübung weder besondere Investitionen erforderlich noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, hat das damalige Eidge nössische Versicherungsgericht allerdings festgestellt, dass das Unternehmerri siko als Unterscheidungsmerkmal gegenüber dem Kriterium der betriebswirt schaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund tritt (so namentlich für Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich, etwa in Bezug auf Berater, welche einmalig oder wiederholt zur Lösung von bereichsspezifischen oder orga nisatorischen Problemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeits verhältnis zum Auftraggeber zu stehen [BGE 110 V 72]).
Auch vorliegend kommt es daher für die Frage, ob selbständige oder unselb stän dige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht massgebend auf das Unter nehmer risiko an. Vielmehr ist entscheidend, ob eine betriebswirtschaftliche bzw. arbeitsorgani sa torische Abhängigkeit besteht bzw. eine arbeits organi sato ri sche Integration in den Betrieb des Arbeit- bzw. Auftraggebers besteht.
Die Natur der vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist dabei lediglich ein Indiz für die beitragsrechtliche Qualifikation, hat als solches aber keine ausschlaggebende Bedeutung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 7/03 vom 30. April 2004 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 123 V 163 E. 1) .
E. 4.3 In Bezug auf die betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorische Abhängigkeit ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass der Beschwerde führer insofern in die Arbeitsorganisation des Beigeladenen 1 eingegliedert ist, als der Beigeladene 1 den Vertrag mit der Auftraggeberin, der Beigeladenen 2, abge schlossen ha t und der Zahlungsverkehr über ihn abgewickelt wurde .
Aus der mit dem Beigeladenen 1 geschlossenen Vereinbarung (Urk. 6/28) ist er sichtlich, dass der Beschwerdeführer im Stundenlohn entschädigt wurde, wobei sich die bezogene Entschädigung auf Grund der tatsächlich geleisteten Arbeits stunden bemass (vgl. vorstehend E. 3). D ie Höhe seines Einkommens war ent spre chend abhängig von der geleisteten Arbeitszeit und nicht vom Erfolg oder der Art der geleisteten Arbeit, für die er gegenüber der Beigeladenen 2 auch keine Gewährleistung oder Haftung trug (E. 3.3).
Hier bei handelt es sich um ein für die Annahme einer unselb ständigen Erwerbstätigkeit sprechendes Kriterium.
Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer keine erheblichen Geschäftsunkosten selbst zu tragen. Unkosten wie Reisespesen oder Ähnliches übernahm vielmehr der Bei geladene 1 gegen eine entsprechende Abrechnung zu Ende des Monats, wobei er diese der Beigeladenen 2 weiter verrechnete .
Gegen ein unselbständiges Erwerbsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen 1 spricht hingegen, dass sich der Beigeladene 1 vorbehal ten hat, die Entgelte resp. das Beratungshonorar erst weiterzuleiten, nachdem die Zahlung der Auftraggeberin, der Beigeladenen 2, bei ihm eingegangen ist. Bliebe ein Honorar unbezahlt, so erhielte der Beschwerdeführer für diese Tätigkeit kei nen Lohn. Das Delkredere-Risiko tr ug damit der Beschwerdeführer.
W irtschaftlich und teilwe ise auch arbeitsorganisatorisch
war der Beschwerdefüh rer vom Beigeladenen 1 hingegen insoweit abhängig, als ihm der Auftrag bei der Beigeladenen 2 von diesem zugewiesen wurde (vgl. die Auskunft der Beigelade nen vom 1 2. März 2019, Urk. 22 [« […] entschied sich Z.___, den Projektauftrag […] an die B.___ zu vergeben.» ]). Gegenüber der Beigela denen 2 handelt e
er sodann im Namen und auf Rechnung des Beigeladenen 1. Gemäss «Rahmenvertrag für den Bezug von Dienst- & Werkleistungen» vom Oktober 2014 zwischen der Beigeladenen als Auftraggeberin und dem Beigelade nen als Auftragnehmer bleibt der Beigeladene für das Arbeitsergebnis verant wortlich, selbst wenn er für die Ausführung einzelner Leistungen Dritte beizieht.
Eine weitergehende fachliche oder administrative Unterordnung zum Beigelade nen 1 best and insoweit, als der Beigeladene 1 gegenüber Dritten, die er gestützt auf Ziff.
E. 5 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 ). Das wirtschaftliche bzw. arbeits organisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungs recht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönli chen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz . 10 20). 1. 3
Die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselb ständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich ins besondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un -)Selbständigen verstan den werden mag, nicht zu decken braucht. In diesem Sinne ist bei einem Versi cherten, der gleichzeitig mehrere Tä tigkeiten ausübt, jedes Erwerbs ein kommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstä tigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenom men werden (BGE 122 V 169 E. 3b; AHI-Praxis 1996 S. 241 f., je mit Hinweisen). 1. 4 1. 4 .1
Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Täti gung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäfts räumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spe zifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitser folg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbs tätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgan gslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimm ten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisge mäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Arbeits- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre berufliche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeitsverhältnis stehen (BGE 119 V 163 E. 3b). 1. 4 .2
Es ist eine bekannte Erscheinung der neueren Zeit, dass sich sowohl Einzelperso nen als auch Organisationen, die auf ein bestimmtes technisches oder kaufmän nisches Fachgebiet spezialisiert sind, einem Unternehmen (exklusiv oder neben anderen) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit in Beraterfunktion zur Verfügung stellen. Personen, die einmalig oder wiederholt zur Lösung von Sachproblemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftrag geber zu stehen, gelten dafür als selbständigerwerbend . Dabei hat bei der Abgrenzungsfrage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, das Unterscheidungsmerkmal des Unternehmerrisikos in den Hinter grund zu tre ten, weil für die Beratung als Dienstleistung oft weder besondere Investitionen zu tätigen, noch notwendigerweise Angestellte zu beschäftigen sind (BGE 110 V 72 E. 4b; ZAK 1984 S. 558; ZAK 1983 S. 198; ZAK 1971 S. 163; vgl. zum Ganzen auch Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 5 Rz . 47 S. 64). Gemäss WML gelten Unternehmensberater soweit als Selb ständigerwerbende, als nicht ein eindeutiges arbeitsorganisatorisches Abhängig keitsverhältnis erkennbar ist (Rz . 4075 mit Hinweis auf ZAK 1971 S. 163 und ZAK 1983 S. 199). 1. 5
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2017.00015
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 6. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: 1.
Y.___ Beigeladener 2.
Z.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
X.___
meldete sich am 29. September 2016 (Eingangsdatum) mit seiner Einzelfirma A.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, zur Anerkennung und Registrierung als Selbständig er werbender im Haupterwerb mit Erwerbsaufnahme am 18. April 2016 an. Er gab dabei an, seine Vertragspartnerin sei die B.___, wo bei er fünf Rechnungen an diese beilegte (Urk. 6/31). Die Ausgleichskasse ver langte weitere Angaben und Unterlagen (Urk. 6/29), woraufhin sich X.___ mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 meldete und die « Vereinbarung für die Verrechnung von erbrachten Dienstleistungen » mit der B.___ vom 7. März 2016 einreichte (Urk. 6/28). Mit Schreiben vom 13. Okto ber 2016 teilte die Ausgleichskasse
X.___ und der B.___ mit, dass das Begehren von X.___ um Aner kennung als Selbständigerwerbender abgelehnt werde und die B.___ das an X.___ ausbezahlte Honorar als « Arbeitneh mereinkommen » mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen habe (Urk. 6/23-26). Nachdem X.___ am 19. Oktober 2016 eine ein sprachefähige Ver fügung verlangt und diverse Unterlagen (Offerte und Rech nungen) eingereicht hatte (Urk. 6/22), verfügte die Ausgleichskasse am 27. Oktober 2016 entsprechend ihrem Schreiben vom 13. Oktober 2016 (Urk. 6/19 f.) . Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 15. November 2016 Einsprache und reichte diverse Unterlagen ein (Urk. 6/7-13). Mit Entscheid vom 10. Januar 2017 wies die Ausgleichsk asse die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 6/3). 2.
Dagegen erhob X.___ am 8. Februar 2017 Beschwerde und be an tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Anerkennung und Registrierung als Selbständigerwerbender (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. März 2017 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2018 (Urk.
8) lud das hiesige Gericht Y.___
(nachfolgend Beigeladener 1) zum Prozess bei und setzte ihm gleich zeitig eine Frist zur Stellungnahme zur Verfügung der Ausgleichskasse vom 1 0. Januar 2017 an. Innert angesetzter Frist nahm Y.___
« in Vertretung der B.___ » am 4. April 2018 Stellung (Urk. 14), was dem Beschwerde führer und der Beschwerde gegnerin am 1 6. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). 4.
Zur weiteren Feststellung des Sachverhalts setzte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Februar 2019 (Urk. 17) eine Frist zur Einreichung von Geschäftsabschlüssen oder ähnlichem der A.___, welche er mit Schreiben vom 1 3. März 2019 (Urk.
24) zu den Akten reichte (Urk. 25). Ferner ersuchte das hiesige Gericht den Beigeladenen 1 die Spesenabrechnungen des Beschwerdeführers sowie weitere Rechnungen an die Z.___ einzu reichen (vgl. Verfügung vom 7. Februar 2019, Urk. 18) . Der Beigelade ne 1 liess sich nicht mehr vernehmen. Schliesslich lud das hiesige Gericht m it Verfügung vom 7. Februar 2019 (Urk. 16) auch die Z.___
(nachfolgend Beigeladene 2) zum Prozess bei und setzte ihr eine Frist zur Stellung nahme zur Verfügung der Ausgleichskasse vom 1 0. Januar 2017 sowie zur Ein reichung allfälliger schriftli cher Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und/
oder der B.___ bzw. dem Beigeladenen 1 mit der Z.___ . Innert angesetzter Frist nahm die Z.___ am 12. März 2019 Stellung (Urk. 22) und reichte den Rahmenvertrag zwischen ihr und der « B.___ zu Handen
Y.___ »
(unterzeichnet im Oktober 2014) ein (Urk. 23). Die Eingaben der Z.___ (Urk. 22 und Urk.
23) sowie des Beschwerdeführers (Urk. 24 und Urk.
25) wurden den Parteien am 3. April 2019 je gegenseitig zur Kenntnis gebracht (Urk. 26). 5.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkom men als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundes gesetz es über die Alters- und Hinterlas se nenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und H interlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 1.2
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungs weisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkosten tragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz . 101 9). Das wirtschaftliche bzw. arbeits organisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungs recht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönli chen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz . 10 20). 1. 3
Die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselb ständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich ins besondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un -)Selbständigen verstan den werden mag, nicht zu decken braucht. In diesem Sinne ist bei einem Versi cherten, der gleichzeitig mehrere Tä tigkeiten ausübt, jedes Erwerbs ein kommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstä tigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenom men werden (BGE 122 V 169 E. 3b; AHI-Praxis 1996 S. 241 f., je mit Hinweisen). 1. 4 1. 4 .1
Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Täti gung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäfts räumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spe zifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitser folg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbs tätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgan gslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimm ten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisge mäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Arbeits- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre berufliche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeitsverhältnis stehen (BGE 119 V 163 E. 3b). 1. 4 .2
Es ist eine bekannte Erscheinung der neueren Zeit, dass sich sowohl Einzelperso nen als auch Organisationen, die auf ein bestimmtes technisches oder kaufmän nisches Fachgebiet spezialisiert sind, einem Unternehmen (exklusiv oder neben anderen) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit in Beraterfunktion zur Verfügung stellen. Personen, die einmalig oder wiederholt zur Lösung von Sachproblemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftrag geber zu stehen, gelten dafür als selbständigerwerbend . Dabei hat bei der Abgrenzungsfrage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, das Unterscheidungsmerkmal des Unternehmerrisikos in den Hinter grund zu tre ten, weil für die Beratung als Dienstleistung oft weder besondere Investitionen zu tätigen, noch notwendigerweise Angestellte zu beschäftigen sind (BGE 110 V 72 E. 4b; ZAK 1984 S. 558; ZAK 1983 S. 198; ZAK 1971 S. 163; vgl. zum Ganzen auch Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 5 Rz . 47 S. 64). Gemäss WML gelten Unternehmensberater soweit als Selb ständigerwerbende, als nicht ein eindeutiges arbeitsorganisatorisches Abhängig keitsverhältnis erkennbar ist (Rz . 4075 mit Hinweis auf ZAK 1971 S. 163 und ZAK 1983 S. 199). 1. 5
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer hinsi chtlich seiner Tätigkeit für den Beigeladenen 1 beitragsrechtlich als selbständig oder unselbständig er werbs tätig zu qualifizieren ist beziehungsweise ob die Be schwer de gegnerin die vom Beigeladenen
1 an den Beschwerdeführer ausge rich teten Entgelte zu Recht als massgebende n Lohn betrachtet hatte. 2. 2
Die Beschwerdegegnerin erwog im Einspracheentscheid vom 1 0. Januar 2017 (Urk.
2) im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den
Beigeladenen
1 deshalb als Unselbständige rwerbender zu qua li fizieren, weil das vom Beschwerdeführer geleistete sehr hohe Arbeitspensum (170 Stunden im Monat) eine wirtschaftliche Abhängigkeit darstelle. Ausserdem habe er keinerlei Investitionen tätigen müssen und lediglich Wissen und Arbeits kraft zur Verfügung gestellt, was typische Merkmale einer Arbeitnehmertätigkeit seien. Der Beschwerdeführer stehe in einem Abhängigkeitsverhältnis zu m Beige ladenen
1. Daran vermöge auch der Umstand, dass er bei einer Zahlungs unfähig keit de s
Beigeladenen
1 und einem damit verbundenen Inkassoverlust gewisser massen ein Unternehmerrisiko trage, nichts zu ändern, bestehe dieses Risiko doch auch bei einer Arbeitnehmertätigkeit . 2. 3
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. Feb ruar 2017 (Urk.
1) im Wesentlichen vor, es liege kein Abhängigkeits verhältnis gegenüber de m
Beigeladenen
1 vor. Seine Leistungen, die er als selb ständiger Be rater für die Beigeladene
1 erbringe, verrechne er zwar über den
Beigeladenen 1, da er von der Beigeladenen
2 noch nicht als sogenannter known
vendor aner kannt werde, das Inkasso- und Delkredererisiko liege hingegen vollständig bei ihm. Im Hinblick auf das Unternehmerrisiko würden zwar gewisse Indikatoren fehlen, ge mäss Recht sprechung sei jedoch den Umständen des Einzelfalls Rech nung zu tragen und müsse sich der Entscheid danach richten, ob die Merkmale der un selb ständigen oder der selb ständigen Erwerbstätigkeit überwiegen. Dass er ledi glich Wissen und Arbeits kraft zur Verfügung stelle, vermöge nichts an seiner Selb ständigkeit zu ändern, sei das Zurverfügungstellen von fachlichem Spezial wissen doch Sinn und Inhalt der Be ratertätigkeit. Hinsichtlich seines hohen Arbeits pensums verwies der Beschwerde führer auf die bundesgerichtliche Recht sprechung, wonach das Risiko der ein seitigen Auftrags verteilung und der Aus lastung des Beraters zugunsten eines Auftraggebers eben falls der selb stän digen Beratertätigkeit zugeschrieben werden würde. Schliesslich fügte er an, der mit dem Beigeladenen
1 vereinbarte Abzug von 15 % vom Berater honorar, wovon die Auftraggeberin (die Beigeladene 2) aufgrund eines vertraglich verein barten Rabatts auf alle Rechnungen 10 % einbehalte, sei für den
Beigeladenen
1 nicht rentabel und als Gefälligkeit zwecks Lösung der known
vendor -Problematik zu werten. 2.4
Der Beigeladene 1 führte in seinem Schreiben vom 4. April 2018 (Urk.
14) aus, der Beschwerdeführer habe ihn gebeten,
die Abrechnung seines Auftrags für die Beigeladene 2 über die a nerkannte Gesellschaft des Beigeladenen 1 laufen zu lassen, solange bis seine eigene Gesellschaft - die A.___
- als Lieferantin, soge nannter known
vendor, bei der Beigeladenen 2 anerkannt werde . Der Beige ladene 1 gab an, eine Anstellung des Beschwerde führers sei nicht seine Absicht gewesen. Er habe ihm lediglich Starthilfe in seine Selbständigkeit bieten wollen . Gestützt auf den Stundenrapport des Beschwerdeführers per Monatsende habe er der Beigeladenen 2 Rechnung gestellt. Nach Erhalt des dem Beschwerde führer zu stehenden Honorars habe er dies dem Beschwerdeführer nach Abzug einer Ver rechnungsgebühr jeweils überwiesen. Darüber hinaus sei keinerlei Zusammenar beit erfolgt. 2.5
Mit Schreiben vom 1 2. März 2019 (Urk.
22) erläuterte die Beigeladene 2, sie habe den Beschwerdeführer jeweils über eine Vermittlungsagentur als Mitarbeiter für diverse Projekte herangezogen. Im Frühjahr 2016 habe man den Beschwerde füh rer für ein weiteres Projekt beauftragen wollen, dann aber erfahren, dass er nicht mehr bei der Vermittlungsagentur angestellt und neu mit einer Einzelfirma selb ständig sei. Da die Einzelfirma des Beschwerdeführers nicht über den soge nann ten known
vendor -Status verfügte, habe man ihn für das Projekt nicht heranzie hen können, woraufhin der Beschwerdeführer ihnen mitgeteilt habe, dass er über die Gesellschaft des Beigeladenen 1 (anerkannte Lieferantin) beauftragt werden könne. Entsprechend habe man den Auftrag dem Beigeladenen 1 vergeben und sei davon ausgegangen, dass der Vertrag zwischen ihrem Vertragspa rtner (dem Beigeladenen 1) und dess en zu vermittelnde Person (der Beschwerdeführer) sämt liche Anforderungen, welche gemäss Rahmenvertrag (Urk. 2 3) notwendig seien, erfülle . Ein mündlicher Vertrag zwischen ihnen und dem Be schwer de führer habe hingegen nicht bestanden. Der Beschwerdeführer sei in seiner Ausführung des Auftrages frei und an keine Weisungen ihrerseits ge bunden gewesen. Von einem faktischen Anstellungsverhältnis könne nicht aus gegangen werden. 3.
3.1
Die vertragliche Grundlage der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen
1 bildet nach Aktenlage die schriftliche «Vereinbarung für die Verrechnung von erbrachten Dienstleistungen» vom 7. März 2016 (Urk. 6/2 2). Demnach verrechnet der Beigeladene 1 die vom Beschwerdeführer auf Stunden basis erbrachten Leistungen an die Beigeladene
2. Dazu habe der Beschwerdefüh rer seine erbrachten Leistungen auf einem Stundenrapport festzuhalten und vom Auftraggeber schriftlich gegen zeichnen zu lassen. Vom Netto-Stundensatz zieht der Beigeladene 1 15 %
als Entschädigung
ab, Spesen werden der Beigelade - nen
2 vollumfänglich weiterverrechnet. V ertragliche Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen 2 sind nicht aktenkundig. Solche werden von der Beigeladenen 2 vielmehr ausdrücklich verneint (vgl. E. 2.5). 3.2
Die Einzelfirma des Beschwerdeführers erzielte für den Zeitraum von April bis und mit August 2016 Einnahmen von Fr. 98'100.--, wovon Fr. 2'900.-- nicht von der B.___ stammten (Urk. 25/1, Urk. 25/7). Seit 1. Sep tember 2016 bezieht der Beschwerdeführer Lohneinnahmen der im September 2016 gegründeten C.___, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist (vgl. Urk. 25/2-3, Urk. 25/5). 3.3
Zwischen der Beigeladenen 2 und dem Beigeladenen 1 besteht ein schriftlicher «Rahmenvertr ag für den Bezug von Dienst- & Werkleistungen» (Urk. 23), der die Bedingungen zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich von Projektunterstützung und Projektleitung durch den Beigeladenen 1 an die Beige ladene 2 regeln soll, die spezifische Leistungserbringung und deren Abgeltung wird jeweils in Einzelverträgen geregelt (Ziffer 1.2). Der Beigeladene 1 kann für die Ausführung einzelner Leistungen Dritte beiziehen, wobei er für das Arbeits ergebnis wie für eigene Leistungen verantwortlich bleibt. Er trägt entstandene Mehrkosten selber, sofern er seiner Informationspflicht im Hinblick auf Tatsachen nicht nachkommt, die das beabsichtigte Arbeitsergebnis in Frage stellen oder zu unzweckmässigen oder übermässig aufwendigen Lösungen führen oder das Arbeitsergebnis gefährden könnten (Ziffer 1.4). Als Erfüllungsort gilt – sofern nichts Abweichendes bestimmt wird - das Domizil der Beigeladenen 2 (Ziffer 1.5). Nebst Regelungen zu Modalitäten der Vertragsdauer und Kündigung (Ziffer 2) sowie werkvertraglichen Bestimmungen (Ziffer 3.1.1-3.1.6) sieht der Rahmenver trag in Ziffer 3.2 vor, dass der Beigeladene 1 sich verpflichtet, die Dienstleistung vertragsgemäss und unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt und der erforder lichen Fachkenntnisse auszuführen. Der Beigeladene 1 hat pro eingesetzten Mit arbeiter monatliche Arbeitsrapporte auszufüllen und von der zuständigen Person der Beigeladenen 2 mitunterschreiben zu lassen (Ziffer 3.3.2). Die Entschädigung erfolgt gemäss Leistungsvereinbarung entweder nach Aufwand oder wird pau schal festgesetzt (Ziffer 4.1). Der Rahmenvertrag enthält ferner Bestimmungen zu den Rechten am Arbeitsergebnis (Ziffer 5), der Gewährleistung (Ziffer
6) und Haf tung (Ziffer 7). Schliesslich wird vereinbart, dass der Beigeladene 1 für die Besor gung der in der Schweiz benötigten Arbeitsbewilligu ngen verantwortlich ist (Zif fer 8.1) und sich verpflichtet, seinem für die Beigeladene 2 tätigen Mitarbeiter den Inhalt des Code of
Conduct und der Anticorruption
Policy zur Kenntnis zu bringen und für dessen Einhaltung besorgt zu sein (Ziffer 8.3). Die Vertragspar teien verpflichten auch ihre Mitarbeiter zur Einhaltung der näher umschriebenen Vertraulichkeit (Ziffer 8.5). Der Rahmenvertrag oder einzelne Recht und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspar tei auf D ritte übertragen werden (Ziffer 8.4). 4. 4.1
Vorab festzuhalten ist, dass im vorliegenden Zusammenhang nicht von Belang ist, ob der Beschwerdeführer für andere Auftraggeber tätig ist oder nicht. Immer hin ist festzuhalten, dass über 97 % der Einnahmen der Einzelfirma A.___ Zahlungen des Beigeladenen 1 darstellen (E. 3.2). 4.2
Was das Unternehmerrisiko betrifft, ist dieses als relativ gering einzustufen, hat der Beschwerdeführer als Berater doch naturgemäss keine bedeutende n Investiti onen zu tätigen (er verfügt weder über Geschäftsräumlichkeiten noch Ange stellte) . Bezüglich Tätigkeiten, für deren Ausübung weder besondere Investitionen erforderlich noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, hat das damalige Eidge nössische Versicherungsgericht allerdings festgestellt, dass das Unternehmerri siko als Unterscheidungsmerkmal gegenüber dem Kriterium der betriebswirt schaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund tritt (so namentlich für Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich, etwa in Bezug auf Berater, welche einmalig oder wiederholt zur Lösung von bereichsspezifischen oder orga nisatorischen Problemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeits verhältnis zum Auftraggeber zu stehen [BGE 110 V 72]).
Auch vorliegend kommt es daher für die Frage, ob selbständige oder unselb stän dige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht massgebend auf das Unter nehmer risiko an. Vielmehr ist entscheidend, ob eine betriebswirtschaftliche bzw. arbeitsorgani sa torische Abhängigkeit besteht bzw. eine arbeits organi sato ri sche Integration in den Betrieb des Arbeit- bzw. Auftraggebers besteht.
Die Natur der vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist dabei lediglich ein Indiz für die beitragsrechtliche Qualifikation, hat als solches aber keine ausschlaggebende Bedeutung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 7/03 vom 30. April 2004 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 123 V 163 E. 1) . 4.3
In Bezug auf die betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorische Abhängigkeit ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass der Beschwerde führer insofern in die Arbeitsorganisation des Beigeladenen 1 eingegliedert ist, als der Beigeladene 1 den Vertrag mit der Auftraggeberin, der Beigeladenen 2, abge schlossen ha t und der Zahlungsverkehr über ihn abgewickelt wurde .
Aus der mit dem Beigeladenen 1 geschlossenen Vereinbarung (Urk. 6/28) ist er sichtlich, dass der Beschwerdeführer im Stundenlohn entschädigt wurde, wobei sich die bezogene Entschädigung auf Grund der tatsächlich geleisteten Arbeits stunden bemass (vgl. vorstehend E. 3). D ie Höhe seines Einkommens war ent spre chend abhängig von der geleisteten Arbeitszeit und nicht vom Erfolg oder der Art der geleisteten Arbeit, für die er gegenüber der Beigeladenen 2 auch keine Gewährleistung oder Haftung trug (E. 3.3).
Hier bei handelt es sich um ein für die Annahme einer unselb ständigen Erwerbstätigkeit sprechendes Kriterium.
Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer keine erheblichen Geschäftsunkosten selbst zu tragen. Unkosten wie Reisespesen oder Ähnliches übernahm vielmehr der Bei geladene 1 gegen eine entsprechende Abrechnung zu Ende des Monats, wobei er diese der Beigeladenen 2 weiter verrechnete .
Gegen ein unselbständiges Erwerbsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen 1 spricht hingegen, dass sich der Beigeladene 1 vorbehal ten hat, die Entgelte resp. das Beratungshonorar erst weiterzuleiten, nachdem die Zahlung der Auftraggeberin, der Beigeladenen 2, bei ihm eingegangen ist. Bliebe ein Honorar unbezahlt, so erhielte der Beschwerdeführer für diese Tätigkeit kei nen Lohn. Das Delkredere-Risiko tr ug damit der Beschwerdeführer.
W irtschaftlich und teilwe ise auch arbeitsorganisatorisch
war der Beschwerdefüh rer vom Beigeladenen 1 hingegen insoweit abhängig, als ihm der Auftrag bei der Beigeladenen 2 von diesem zugewiesen wurde (vgl. die Auskunft der Beigelade nen vom 1 2. März 2019, Urk. 22 [« […] entschied sich Z.___, den Projektauftrag […] an die B.___ zu vergeben.» ]). Gegenüber der Beigela denen 2 handelt e
er sodann im Namen und auf Rechnung des Beigeladenen 1. Gemäss «Rahmenvertrag für den Bezug von Dienst- & Werkleistungen» vom Oktober 2014 zwischen der Beigeladenen als Auftraggeberin und dem Beigelade nen als Auftragnehmer bleibt der Beigeladene für das Arbeitsergebnis verant wortlich, selbst wenn er für die Ausführung einzelner Leistungen Dritte beizieht.
Eine weitergehende fachliche oder administrative Unterordnung zum Beigelade nen 1 best and insoweit, als der Beigeladene 1 gegenüber Dritten, die er gestützt auf Ziff. 1.4 des Rahmenvertrags
für die Auftragserfüllung verpflichtet, ein Wei sungsrecht hat (vgl. Ziff. 8.3 und 8.5). Demnach hat er seinen für die Beigeladene 2 tätigen Mitarbeiter den Inhalt des Code of
Conduct und der Anticorruption
Policy zur Kenntnis zu bringen und für dessen Einhaltung besorgt zu sein. Ferner hat er seine Mitarbeiter zur Einhaltung der Vertraulichkeit zu verpflichten. Die in der Vereinbarung statuierte Rechenschaftspflicht des Beschwerdeführers, der gegenüber dem Beigeladenen 1 periodisch Leistungs rapporte zu erstatten hat te, dient e hingegen nicht als Instrument der inhaltlichen Überwachung geleisteter Arbeit, sondern der Kontrolle des jeweiligen Tätigkeitsvolumens als Basis für die Rechnungstellung an die Beigeladene 2. 5.
In Würdigung sämtlicher Kriterien erscheint es angemessen, die Tätigkeit des Beschwerdeführers mit der Tätigkeit eines Unterakkordanten zu vergleichen . Untera kkordanten üben nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG in der Regel eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus. Sie können ausnahmsweise als Selb ständigerwerbende betrachtet werden, wenn erstellt ist, dass die Kennzeichen einer selbständigen Unternehmung offensichtlich im Vordergrund stehen, und wenn der Unterakkordant als gleichgeordneter Geschäftspartner erscheint (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 5 Rz . 29 S. 59 mit Hinweis auf BGE 97 V 219). Die se kumulativen Voraussetzungen für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer nutzt e keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten, beschäftigt e kein Personal und konnte auch nicht belegen, dass er die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst zu tragen hat. Sein wirtschaftliches Risiko erschöpft sich in der Abhängigkeit von der zugewie senen Arbeit resp. darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig ent schädigt wird . Das Unternehmerrisiko besteht mithin darin, dass im Fall des Ent zugs des
Auftrags
der Beigeladenen 2 gegenüber dem Beigeladenen 1 eine ähnli che Situation eintritt wie beim Stellenverlust für den Arbeitnehmenden mangels Auftragslage beim Arbeitgeber. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beige ladenen 2 bestanden hingegen keine vertraglichen Verpflichtungen, auch wenn die Beigeladene 2 sich als Auftraggeberin seine (persönlichen) Dienste sichern wollte. Insgesamt liegt damit eine wirtschaftliche Sachlage vor, bei welcher AHV-rechtlich die Merkmale unselbständiger Erwerbstätigkeit überwiegen. 6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.
Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, die Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'640.-- seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Urk. 1 S. 1). Da der Beschwerdeführer nicht obsiegte, kann seinem Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung (Arbeitsausfall aufgrund diverser Korrespondenz, Recherche und Schreibarbeit) nicht entsprochen werden. Kommt hinzu, dass für persönli chen Arbeitsaufwand und Umtriebe einer nicht durch einen berufs mässigen Rechtsvertreter vertretenen Partei in der Regel keine Partei entschädigung zu gewähren ist. Besondere Verhältnisse, welche ausnahmsweise die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden (vgl. BGE 129 V 113 E. 4 und 110 V 132 E. 4d), liegen nicht vor. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler