Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1927, bezog zusammen mit seiner damaligen Ehe frau, Y.___, mit Wirkung ab 1. Februar 1992 eine Ehepaar-Rente der Eidgenössischen Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Verfügung vom 28. Januar 1992 [Urk. 9/2]). Nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision (1. Januar 1997) wurde diese Rente in zwei halbe Ehepaar-Altersrenten in der Höhe von je Fr. 1‘508.
pro Monat umgewandelt (Verfügungen vom 3. Dezember 1999 [Urk. 9/3-4]; vgl. dazu lit . c Abs. 5 und 6 der Schlussbestim mungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). 1.2
Im August 2011 verstarb Y.___ (vgl. Urk. 9/52/1). In der Folge wurde die Rente infolge Tod der Ehegattin neu berechnet: Mit Verfügung vom 29. August 2011 (Urk. 9/39) sprach die Sozialversicherungsansta lt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ mit Wirkung ab 1. September 2011 eine auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 57‘072. basierende Altersrente (Vollrente; Rentenskala 44) in der Höhe von monatlich Fr. 2‘320. zu. Dieser Betrag enthielt einen Zuschlag für verwitwete Personen im Sinne von Art. 35 bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung (AHVG; vgl. Urk. 9/38). 1.3
Am 6. Oktober 2016 ging X.___ eine neue Ehe ein (vgl. Urk. 9/51); seine Ehegattin hat das Rentenalter noch nicht erreicht.
Mit Verfügung vom 7. November 2016 (Urk. 9/53) teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass aufgrund der Wiederverheiratung der bisherige Ver witwetenzuschlag wegfalle und dass der Leistungsanspruch neu berechnet wor den sei. Der Rentenanspruch des Versicherten (Rentenskala 44; Vollrente; mass gebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 57‘810.) betrage ab 1. November 2016 Fr. 1‘993. . Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des Versicherten vom 10. November 2016 (Urk. 9/65; vgl. auch Urk. 9/69 und Urk. 9/73) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 20. Januar 2017 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Februar 2017 (Urk. 1) Be schwerde mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin die bisherige maximale AHV-Rente auszurichten, mithin sei auf die Reduktion der Rente von Fr. 357. zu verzichten. Am 14. Februar 2017 reichte der Versicherte eine weitere Eingabe ins Recht (Urk. 5). Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2017 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Am 31. März 2017 liess sich der Versicherte erneut vernehmen (Urk. 11; vgl. auch Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Ren ten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgut schriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollen dung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versiche rungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Er werbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29 quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29 quinquies Abs. 3 lit . a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Ka lenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Die Einkommensteilung wird vorge nommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und der ge genseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29 quinquies Abs. 4 lit . a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Voll endung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versiche rungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zei ten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlas senenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29 bis Abs. 2 AHVG vor behalten bleibt. 1.2
Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35 bis AHVG).
Gemäss höchstrichterlicher Praxis (BGE 126 V 60 E. 6 und BGE 126 V 5) setzt der sogenannte
Verwitwetenzuschlag den entsprechenden Zivilstand der ren te nberechtigten Person voraus . Anspruch auf einen solchen Zuschlag haben somit nur Rentenberechtigte, deren Ehe durch Tod aufgelöst wurde und die sich nicht mehr verheiratet haben . Mit der Wiederverheiratung erlischt somit der Anspruch auf einen Verwitwetenzuschlag (Art. 23 Abs. 4 lit . a AHVG analog). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Januar 2017 (Urk. 2) aus, dass die ab November 2016 ausgerichtete ordent liche Altersrente von Fr. 1‘993. auf einem durchschnittlichen Jahreseinkom men von Fr. 57'810. und auf einer Beitragsdauer von 44 Jahren und einem Monat (Rentenskala 44; Vollrente) basiere. Nach dem Tod der ersten Ehegattin des Beschwerdeführers sei seine Altersrente neu berechnet worden. Bei dieser Neuberechnung habe er einen Zuschlag für verwitwete Personen erhalten. Dadurch war zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf eine maximale Altersrente von Fr. 2‘350. gegeben. Nach der Wiederverheiratung am 6. Oktober 2016 sei dieser Verwitwetenzuschlag weggefallen. Angesichts eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 57‘810. ergebe sich ab November 2016 ein Ren tenanspruch in der Höhe von Fr. 1‘993. .
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer aus Art. 31 AHVG nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. An den ursprünglichen Berechnungsgrundlagen habe sich nämlich nichts geändert . Bereits in der Verfügung vom 29. August 2011 sei die Rente mithilfe der Rentenskala 44 und anhand eines durchschnittlichen jährlichen Einkommens von Fr. 57‘072 .-- (2016: Fr. 57‘810.) bestimmt worden. Die Än derung des Rentenbetrages habe somit nicht im Zusammenhang mit den Be rechnungsgrundlagen gestanden, denn diese sei en in Bezug auf die frühere Verfügung unverändert geblieben. Die Änderung sei lediglich auf den Status als Witwer und den damit ausbezahlten Verwitwetenzuschlag zurückzuführen. Da sich an den Berechnungsgrundlagen nichts geändert habe, sei Art. 31 AHVG nicht verletzt (Urk. 7) . 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es keine gesetzliche Grundlage für die vorgenommene Rentenkürzung gebe. Die Kürzung sei durch eine Kombination verschiedener Faktoren erfolgt, wie etwa dem „ Verwitwetenzuschlag “, dem „Splitting“ und einem nicht nachvollziehba ren Durchschnittseinkommen. Letzteres sei fragwürdig wie alle Durchschnitts werte, die anstelle von effektiven Einzelwerten gebraucht würden. Er habe An recht auf die maximale Rente; diese sei ihm zuvor während 25 Jahren überwie sen worden, zuerst als Ehepaarrente, dann als Einzelrente. Die Rentenberech nung sei durch Rückrechnung von der Ehepaarrente (150 %) auf eine Einzel rente (100 %) mittels einer normalen Dreisatzrechnung durchzuführen. Ein Aufwerten mittels eines Verwitwetenzuschlags sei nicht nötig; demzufolge sei im Heiratsfall auch kein Abzug dieses Zuschlags notwendig (Urk. 1). Zudem weise er auf Art. 31 AHVG hin. Bei m Tod seiner ersten Ehegattin sei diese Be stimmung ausser Acht gelassen worden (Urk. 5). Nach Art. 31 AHVG müss t e n bei einer Neufestsetzung der Altersrente die im Zeitpunkt der erstmaligen Ren tenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften angewendet werden. In sei nem Falle seien das die Werte vor der 10. AHV-Revision, das heisse vor dem Splitting. Bei m Tod seiner ersten Ehegattin vor 5 Jahren hätte man auch die erstmalige Berechnung anwenden müssen. Damit wäre die maximale Rente er halten geblieben (Urk. 11). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach seiner Wiederver heiratung Anspruch auf eine Maximalrente der AHV hat. 3. 3.1
Die allgemeinen Grundlagen der Rentenberechnung wurden oben in E. 1.1 darge legt. Daraus ist ersichtlich, dass für die Rentenberechnung im Einzelfall unter anderem dem durchschnittlichen Jahreseinkommen eine massgebliche Be deutung zukommt. Dies geht aus Art. 29 bis Abs. 1 und Art. 29 quater
f. AHVG her vor. Soweit der Beschwerdeführer insoweit das Abstellen auf einen Durch schnittswert an sich in Frage stellen wollte, ist ihm die Gesetzeslage entgegen zuhalten, die exakt diese Vorgehensweise vorschreibt. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Rentenberechnung korrekterweise auf das durchschnittliche Er werbseinkommen abgestellt, welche konkreter Natur sind und auf den vom Be schwerdeführer erzielten tatsächlichen Einkommen basieren .
Die konkrete Berechnung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens durch die Beschwerdegegnerin wurde vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht substantiiert i n Zweifel gezogen. Angesichts dessen, dass keine Anzeichen für Berechnungsfehler ersichtlich sind, ist auf die Angaben in den Acor -Berech nungsblättern abzustellen (Urk. 9/38 und 9/52). Danach ist von einem massge benden durchschnittlichen Jahreseinkommen von ursprünglich Fr. 50‘676. beziehungsweise Fr. 57‘072 . (Stand 201 1) und Fr. 57‘810. (Stand 2016)
auszugehen.
Daraus resultierten gemäss Renten - tabel len
2011 (Urk. 8/1) und 2015 (Urk. 8/2) monatliche Renten von Fr. 1‘967.
beziehungsweise Fr. 1‘993. . 3.2
Daraus ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer ab 1. September 2011 ledig lich deshalb eine maximale Altersrente ausgerichtet wurde, weil er nach Art. 35 bis AHVG Anspruch auf einen 20%igen Verwitwetenzuschlag hatte. Mit der Wiederverheiratung fiel der Anspruch auf diesen 20%igen Zusch lag weg (vgl. dazu oben E. 1.2), w eshalb sich der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. November 2016 auf Fr. 1‘993. reduzierte. Die Vorgehensweise der Be schwerdegegnerin erweist sich auch insoweit als korrekt. 3.3
Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 31 AHVG beruft, ist ihm entgegenzu halten, dass diese Bestimmung nicht dazu angerufen werden kann, um ein vor genommenes „Splitting“ nach dem Tod eines Ehegatten wieder rückgängig zu machen, indem die dem verstorbenen Ehegatten gutgeschriebenen („gesplitte ten“) Einkommen an den überlebenden Ehegatten zurückübertragen werden. Mit Art. 31 AHVG soll lediglich verhindert werden, dass es bei der Neuberechnung der Rente infolge einer Zivilstandsänderung zu einer Rentenverschlechterung kommt, die sich aus dem Rentensystem selbst nicht begründen lässt (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 276). Dies ist jedoch hier nicht der Fall, denn die entscheidenden Faktoren, nämlich das „Splitting“ und der Zuschlag für verwitwete Personen beziehungs weise dessen Wegfall bei Wiederverheiratung, sind systemimmanent. Sie sind mit anderen Worten nicht nur im Rentensystem begründet, sondern Teile dieses Systems.
Wie aufgezeigt und e ntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich die Altersrenten der AHV auch nicht mittels einer Dreisatzrechnung berechnen . Insbesondere sieht das Gesetz - wie ausgeführt - für verwitwete Rentner, deren Rente im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten neu berechnet wird, einen Verwit wetenzuschlag
vor . Dass dieser Zuschlag im Falle der Wiederverheiratung ent fällt, wurde bereits dargelegt. 3.4
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. November 2016 korrekt festgelegt hat. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Ren ten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgut schriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollen dung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versiche rungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Er werbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29 quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29 quinquies Abs. 3 lit . a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Ka lenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Die Einkommensteilung wird vorge nommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und der ge genseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29 quinquies Abs. 4 lit . a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Voll endung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versiche rungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zei ten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlas senenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29 bis Abs. 2 AHVG vor behalten bleibt.
E. 1.2 Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35 bis AHVG).
Gemäss höchstrichterlicher Praxis (BGE 126 V 60 E. 6 und BGE 126 V 5) setzt der sogenannte
Verwitwetenzuschlag den entsprechenden Zivilstand der ren te nberechtigten Person voraus . Anspruch auf einen solchen Zuschlag haben somit nur Rentenberechtigte, deren Ehe durch Tod aufgelöst wurde und die sich nicht mehr verheiratet haben . Mit der Wiederverheiratung erlischt somit der Anspruch auf einen Verwitwetenzuschlag (Art. 23 Abs. 4 lit . a AHVG analog).
E. 1.3 Am 6. Oktober 2016 ging X.___ eine neue Ehe ein (vgl. Urk. 9/51); seine Ehegattin hat das Rentenalter noch nicht erreicht.
Mit Verfügung vom 7. November 2016 (Urk. 9/53) teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass aufgrund der Wiederverheiratung der bisherige Ver witwetenzuschlag wegfalle und dass der Leistungsanspruch neu berechnet wor den sei. Der Rentenanspruch des Versicherten (Rentenskala 44; Vollrente; mass gebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 57‘810.) betrage ab 1. November 2016 Fr. 1‘993. . Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des Versicherten vom 10. November 2016 (Urk. 9/65; vgl. auch Urk. 9/69 und Urk. 9/73) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 20. Januar 2017 (Urk. 2) ab.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Februar 2017 (Urk. 1) Be schwerde mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin die bisherige maximale AHV-Rente auszurichten, mithin sei auf die Reduktion der Rente von Fr. 357. zu verzichten. Am 14. Februar 2017 reichte der Versicherte eine weitere Eingabe ins Recht (Urk. 5). Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2017 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Am 31. März 2017 liess sich der Versicherte erneut vernehmen (Urk. 11; vgl. auch Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Januar 2017 (Urk. 2) aus, dass die ab November 2016 ausgerichtete ordent liche Altersrente von Fr. 1‘993. auf einem durchschnittlichen Jahreseinkom men von Fr. 57'810. und auf einer Beitragsdauer von 44 Jahren und einem Monat (Rentenskala 44; Vollrente) basiere. Nach dem Tod der ersten Ehegattin des Beschwerdeführers sei seine Altersrente neu berechnet worden. Bei dieser Neuberechnung habe er einen Zuschlag für verwitwete Personen erhalten. Dadurch war zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf eine maximale Altersrente von Fr. 2‘350. gegeben. Nach der Wiederverheiratung am 6. Oktober 2016 sei dieser Verwitwetenzuschlag weggefallen. Angesichts eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 57‘810. ergebe sich ab November 2016 ein Ren tenanspruch in der Höhe von Fr. 1‘993. .
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer aus Art. 31 AHVG nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. An den ursprünglichen Berechnungsgrundlagen habe sich nämlich nichts geändert . Bereits in der Verfügung vom 29. August 2011 sei die Rente mithilfe der Rentenskala 44 und anhand eines durchschnittlichen jährlichen Einkommens von Fr. 57‘072 .-- (2016: Fr. 57‘810.) bestimmt worden. Die Än derung des Rentenbetrages habe somit nicht im Zusammenhang mit den Be rechnungsgrundlagen gestanden, denn diese sei en in Bezug auf die frühere Verfügung unverändert geblieben. Die Änderung sei lediglich auf den Status als Witwer und den damit ausbezahlten Verwitwetenzuschlag zurückzuführen. Da sich an den Berechnungsgrundlagen nichts geändert habe, sei Art. 31 AHVG nicht verletzt (Urk. 7) .
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es keine gesetzliche Grundlage für die vorgenommene Rentenkürzung gebe. Die Kürzung sei durch eine Kombination verschiedener Faktoren erfolgt, wie etwa dem „ Verwitwetenzuschlag “, dem „Splitting“ und einem nicht nachvollziehba ren Durchschnittseinkommen. Letzteres sei fragwürdig wie alle Durchschnitts werte, die anstelle von effektiven Einzelwerten gebraucht würden. Er habe An recht auf die maximale Rente; diese sei ihm zuvor während 25 Jahren überwie sen worden, zuerst als Ehepaarrente, dann als Einzelrente. Die Rentenberech nung sei durch Rückrechnung von der Ehepaarrente (150 %) auf eine Einzel rente (100 %) mittels einer normalen Dreisatzrechnung durchzuführen. Ein Aufwerten mittels eines Verwitwetenzuschlags sei nicht nötig; demzufolge sei im Heiratsfall auch kein Abzug dieses Zuschlags notwendig (Urk. 1). Zudem weise er auf Art. 31 AHVG hin. Bei m Tod seiner ersten Ehegattin sei diese Be stimmung ausser Acht gelassen worden (Urk. 5). Nach Art. 31 AHVG müss t e n bei einer Neufestsetzung der Altersrente die im Zeitpunkt der erstmaligen Ren tenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften angewendet werden. In sei nem Falle seien das die Werte vor der 10. AHV-Revision, das heisse vor dem Splitting. Bei m Tod seiner ersten Ehegattin vor 5 Jahren hätte man auch die erstmalige Berechnung anwenden müssen. Damit wäre die maximale Rente er halten geblieben (Urk. 11).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach seiner Wiederver heiratung Anspruch auf eine Maximalrente der AHV hat.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 3.1 Die allgemeinen Grundlagen der Rentenberechnung wurden oben in E. 1.1 darge legt. Daraus ist ersichtlich, dass für die Rentenberechnung im Einzelfall unter anderem dem durchschnittlichen Jahreseinkommen eine massgebliche Be deutung zukommt. Dies geht aus Art. 29 bis Abs. 1 und Art. 29 quater
f. AHVG her vor. Soweit der Beschwerdeführer insoweit das Abstellen auf einen Durch schnittswert an sich in Frage stellen wollte, ist ihm die Gesetzeslage entgegen zuhalten, die exakt diese Vorgehensweise vorschreibt. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Rentenberechnung korrekterweise auf das durchschnittliche Er werbseinkommen abgestellt, welche konkreter Natur sind und auf den vom Be schwerdeführer erzielten tatsächlichen Einkommen basieren .
Die konkrete Berechnung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens durch die Beschwerdegegnerin wurde vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht substantiiert i n Zweifel gezogen. Angesichts dessen, dass keine Anzeichen für Berechnungsfehler ersichtlich sind, ist auf die Angaben in den Acor -Berech nungsblättern abzustellen (Urk. 9/38 und 9/52). Danach ist von einem massge benden durchschnittlichen Jahreseinkommen von ursprünglich Fr. 50‘676. beziehungsweise Fr. 57‘072 . (Stand 201 1) und Fr. 57‘810. (Stand 2016)
auszugehen.
Daraus resultierten gemäss Renten - tabel len
2011 (Urk. 8/1) und 2015 (Urk. 8/2) monatliche Renten von Fr. 1‘967.
beziehungsweise Fr. 1‘993. .
E. 3.2 Daraus ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer ab 1. September 2011 ledig lich deshalb eine maximale Altersrente ausgerichtet wurde, weil er nach Art. 35 bis AHVG Anspruch auf einen 20%igen Verwitwetenzuschlag hatte. Mit der Wiederverheiratung fiel der Anspruch auf diesen 20%igen Zusch lag weg (vgl. dazu oben E. 1.2), w eshalb sich der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. November 2016 auf Fr. 1‘993. reduzierte. Die Vorgehensweise der Be schwerdegegnerin erweist sich auch insoweit als korrekt.
E. 3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 31 AHVG beruft, ist ihm entgegenzu halten, dass diese Bestimmung nicht dazu angerufen werden kann, um ein vor genommenes „Splitting“ nach dem Tod eines Ehegatten wieder rückgängig zu machen, indem die dem verstorbenen Ehegatten gutgeschriebenen („gesplitte ten“) Einkommen an den überlebenden Ehegatten zurückübertragen werden. Mit Art. 31 AHVG soll lediglich verhindert werden, dass es bei der Neuberechnung der Rente infolge einer Zivilstandsänderung zu einer Rentenverschlechterung kommt, die sich aus dem Rentensystem selbst nicht begründen lässt (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 276). Dies ist jedoch hier nicht der Fall, denn die entscheidenden Faktoren, nämlich das „Splitting“ und der Zuschlag für verwitwete Personen beziehungs weise dessen Wegfall bei Wiederverheiratung, sind systemimmanent. Sie sind mit anderen Worten nicht nur im Rentensystem begründet, sondern Teile dieses Systems.
Wie aufgezeigt und e ntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich die Altersrenten der AHV auch nicht mittels einer Dreisatzrechnung berechnen . Insbesondere sieht das Gesetz - wie ausgeführt - für verwitwete Rentner, deren Rente im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten neu berechnet wird, einen Verwit wetenzuschlag
vor . Dass dieser Zuschlag im Falle der Wiederverheiratung ent fällt, wurde bereits dargelegt.
E. 3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. November 2016 korrekt festgelegt hat. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2017.00014
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
27. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsansta lt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1927, bezog zusammen mit seiner damaligen Ehe frau, Y.___, mit Wirkung ab 1. Februar 1992 eine Ehepaar-Rente der Eidgenössischen Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Verfügung vom 28. Januar 1992 [Urk. 9/2]). Nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision (1. Januar 1997) wurde diese Rente in zwei halbe Ehepaar-Altersrenten in der Höhe von je Fr. 1‘508.
pro Monat umgewandelt (Verfügungen vom 3. Dezember 1999 [Urk. 9/3-4]; vgl. dazu lit . c Abs. 5 und 6 der Schlussbestim mungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). 1.2
Im August 2011 verstarb Y.___ (vgl. Urk. 9/52/1). In der Folge wurde die Rente infolge Tod der Ehegattin neu berechnet: Mit Verfügung vom 29. August 2011 (Urk. 9/39) sprach die Sozialversicherungsansta lt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ mit Wirkung ab 1. September 2011 eine auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 57‘072. basierende Altersrente (Vollrente; Rentenskala 44) in der Höhe von monatlich Fr. 2‘320. zu. Dieser Betrag enthielt einen Zuschlag für verwitwete Personen im Sinne von Art. 35 bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung (AHVG; vgl. Urk. 9/38). 1.3
Am 6. Oktober 2016 ging X.___ eine neue Ehe ein (vgl. Urk. 9/51); seine Ehegattin hat das Rentenalter noch nicht erreicht.
Mit Verfügung vom 7. November 2016 (Urk. 9/53) teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass aufgrund der Wiederverheiratung der bisherige Ver witwetenzuschlag wegfalle und dass der Leistungsanspruch neu berechnet wor den sei. Der Rentenanspruch des Versicherten (Rentenskala 44; Vollrente; mass gebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 57‘810.) betrage ab 1. November 2016 Fr. 1‘993. . Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des Versicherten vom 10. November 2016 (Urk. 9/65; vgl. auch Urk. 9/69 und Urk. 9/73) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 20. Januar 2017 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Februar 2017 (Urk. 1) Be schwerde mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin die bisherige maximale AHV-Rente auszurichten, mithin sei auf die Reduktion der Rente von Fr. 357. zu verzichten. Am 14. Februar 2017 reichte der Versicherte eine weitere Eingabe ins Recht (Urk. 5). Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2017 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Am 31. März 2017 liess sich der Versicherte erneut vernehmen (Urk. 11; vgl. auch Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Ren ten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgut schriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollen dung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versiche rungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Er werbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29 quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29 quinquies Abs. 3 lit . a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Ka lenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Die Einkommensteilung wird vorge nommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und der ge genseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29 quinquies Abs. 4 lit . a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Voll endung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versiche rungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zei ten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlas senenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29 bis Abs. 2 AHVG vor behalten bleibt. 1.2
Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35 bis AHVG).
Gemäss höchstrichterlicher Praxis (BGE 126 V 60 E. 6 und BGE 126 V 5) setzt der sogenannte
Verwitwetenzuschlag den entsprechenden Zivilstand der ren te nberechtigten Person voraus . Anspruch auf einen solchen Zuschlag haben somit nur Rentenberechtigte, deren Ehe durch Tod aufgelöst wurde und die sich nicht mehr verheiratet haben . Mit der Wiederverheiratung erlischt somit der Anspruch auf einen Verwitwetenzuschlag (Art. 23 Abs. 4 lit . a AHVG analog). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Januar 2017 (Urk. 2) aus, dass die ab November 2016 ausgerichtete ordent liche Altersrente von Fr. 1‘993. auf einem durchschnittlichen Jahreseinkom men von Fr. 57'810. und auf einer Beitragsdauer von 44 Jahren und einem Monat (Rentenskala 44; Vollrente) basiere. Nach dem Tod der ersten Ehegattin des Beschwerdeführers sei seine Altersrente neu berechnet worden. Bei dieser Neuberechnung habe er einen Zuschlag für verwitwete Personen erhalten. Dadurch war zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf eine maximale Altersrente von Fr. 2‘350. gegeben. Nach der Wiederverheiratung am 6. Oktober 2016 sei dieser Verwitwetenzuschlag weggefallen. Angesichts eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 57‘810. ergebe sich ab November 2016 ein Ren tenanspruch in der Höhe von Fr. 1‘993. .
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer aus Art. 31 AHVG nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. An den ursprünglichen Berechnungsgrundlagen habe sich nämlich nichts geändert . Bereits in der Verfügung vom 29. August 2011 sei die Rente mithilfe der Rentenskala 44 und anhand eines durchschnittlichen jährlichen Einkommens von Fr. 57‘072 .-- (2016: Fr. 57‘810.) bestimmt worden. Die Än derung des Rentenbetrages habe somit nicht im Zusammenhang mit den Be rechnungsgrundlagen gestanden, denn diese sei en in Bezug auf die frühere Verfügung unverändert geblieben. Die Änderung sei lediglich auf den Status als Witwer und den damit ausbezahlten Verwitwetenzuschlag zurückzuführen. Da sich an den Berechnungsgrundlagen nichts geändert habe, sei Art. 31 AHVG nicht verletzt (Urk. 7) . 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es keine gesetzliche Grundlage für die vorgenommene Rentenkürzung gebe. Die Kürzung sei durch eine Kombination verschiedener Faktoren erfolgt, wie etwa dem „ Verwitwetenzuschlag “, dem „Splitting“ und einem nicht nachvollziehba ren Durchschnittseinkommen. Letzteres sei fragwürdig wie alle Durchschnitts werte, die anstelle von effektiven Einzelwerten gebraucht würden. Er habe An recht auf die maximale Rente; diese sei ihm zuvor während 25 Jahren überwie sen worden, zuerst als Ehepaarrente, dann als Einzelrente. Die Rentenberech nung sei durch Rückrechnung von der Ehepaarrente (150 %) auf eine Einzel rente (100 %) mittels einer normalen Dreisatzrechnung durchzuführen. Ein Aufwerten mittels eines Verwitwetenzuschlags sei nicht nötig; demzufolge sei im Heiratsfall auch kein Abzug dieses Zuschlags notwendig (Urk. 1). Zudem weise er auf Art. 31 AHVG hin. Bei m Tod seiner ersten Ehegattin sei diese Be stimmung ausser Acht gelassen worden (Urk. 5). Nach Art. 31 AHVG müss t e n bei einer Neufestsetzung der Altersrente die im Zeitpunkt der erstmaligen Ren tenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften angewendet werden. In sei nem Falle seien das die Werte vor der 10. AHV-Revision, das heisse vor dem Splitting. Bei m Tod seiner ersten Ehegattin vor 5 Jahren hätte man auch die erstmalige Berechnung anwenden müssen. Damit wäre die maximale Rente er halten geblieben (Urk. 11). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach seiner Wiederver heiratung Anspruch auf eine Maximalrente der AHV hat. 3. 3.1
Die allgemeinen Grundlagen der Rentenberechnung wurden oben in E. 1.1 darge legt. Daraus ist ersichtlich, dass für die Rentenberechnung im Einzelfall unter anderem dem durchschnittlichen Jahreseinkommen eine massgebliche Be deutung zukommt. Dies geht aus Art. 29 bis Abs. 1 und Art. 29 quater
f. AHVG her vor. Soweit der Beschwerdeführer insoweit das Abstellen auf einen Durch schnittswert an sich in Frage stellen wollte, ist ihm die Gesetzeslage entgegen zuhalten, die exakt diese Vorgehensweise vorschreibt. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Rentenberechnung korrekterweise auf das durchschnittliche Er werbseinkommen abgestellt, welche konkreter Natur sind und auf den vom Be schwerdeführer erzielten tatsächlichen Einkommen basieren .
Die konkrete Berechnung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens durch die Beschwerdegegnerin wurde vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht substantiiert i n Zweifel gezogen. Angesichts dessen, dass keine Anzeichen für Berechnungsfehler ersichtlich sind, ist auf die Angaben in den Acor -Berech nungsblättern abzustellen (Urk. 9/38 und 9/52). Danach ist von einem massge benden durchschnittlichen Jahreseinkommen von ursprünglich Fr. 50‘676. beziehungsweise Fr. 57‘072 . (Stand 201 1) und Fr. 57‘810. (Stand 2016)
auszugehen.
Daraus resultierten gemäss Renten - tabel len
2011 (Urk. 8/1) und 2015 (Urk. 8/2) monatliche Renten von Fr. 1‘967.
beziehungsweise Fr. 1‘993. . 3.2
Daraus ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer ab 1. September 2011 ledig lich deshalb eine maximale Altersrente ausgerichtet wurde, weil er nach Art. 35 bis AHVG Anspruch auf einen 20%igen Verwitwetenzuschlag hatte. Mit der Wiederverheiratung fiel der Anspruch auf diesen 20%igen Zusch lag weg (vgl. dazu oben E. 1.2), w eshalb sich der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. November 2016 auf Fr. 1‘993. reduzierte. Die Vorgehensweise der Be schwerdegegnerin erweist sich auch insoweit als korrekt. 3.3
Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 31 AHVG beruft, ist ihm entgegenzu halten, dass diese Bestimmung nicht dazu angerufen werden kann, um ein vor genommenes „Splitting“ nach dem Tod eines Ehegatten wieder rückgängig zu machen, indem die dem verstorbenen Ehegatten gutgeschriebenen („gesplitte ten“) Einkommen an den überlebenden Ehegatten zurückübertragen werden. Mit Art. 31 AHVG soll lediglich verhindert werden, dass es bei der Neuberechnung der Rente infolge einer Zivilstandsänderung zu einer Rentenverschlechterung kommt, die sich aus dem Rentensystem selbst nicht begründen lässt (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 276). Dies ist jedoch hier nicht der Fall, denn die entscheidenden Faktoren, nämlich das „Splitting“ und der Zuschlag für verwitwete Personen beziehungs weise dessen Wegfall bei Wiederverheiratung, sind systemimmanent. Sie sind mit anderen Worten nicht nur im Rentensystem begründet, sondern Teile dieses Systems.
Wie aufgezeigt und e ntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich die Altersrenten der AHV auch nicht mittels einer Dreisatzrechnung berechnen . Insbesondere sieht das Gesetz - wie ausgeführt - für verwitwete Rentner, deren Rente im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten neu berechnet wird, einen Verwit wetenzuschlag
vor . Dass dieser Zuschlag im Falle der Wiederverheiratung ent fällt, wurde bereits dargelegt. 3.4
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. November 2016 korrekt festgelegt hat. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker