Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1942, ist als selbständiger Landwirt der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen. Die Aus gleichskasse hielt mit “Beitragsverfügung Akonto “ vom 25. Januar 2010 fest, dass der Versicherte unter Berücksichtigung der Freigrenze für Altersrentner für das Beitragsjahr 2010 keine Akontobeiträge zu leisten habe. Damit verbunden war die Aufforderung, dass der Versicherte ihr erhebliche Änderungen des beitrags pflichten Einkommens mitteilen solle (Urk. 6/56). Aufgrund einer ersten Steuer meldung vom 1 6. September 2015, gestützt nach Lage der Akten auf eine Ermes sensveranlagung der Staats- und Gemeindesteuer, ( Urk. 6/67) setzte die Aus gleichskasse die persönlichen Beiträge der Periode 2010 mit Nachtragsverfügung vom 2 3. Oktober 2015 auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 447'000.-- fest ( Urk. 6/75) und erhob auf den nachzuzahlenden Beiträgen (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 43'739.40 Verzugszinsen ( Urk. 6/73). In der Folge meldete das Kantonale Steueramt der Aus gleichskasse mit rektifizierte r Steuer meldung vom 27. Januar 2016 ein von X.___ im Jahr 2010 aus selbstän diger Erwerbs tätigkeit erzieltes Einkommen von Fr. 4'587'000.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 989’833.-- (Urk. 6/77). Darin enthal ten waren die Erlöse aus dem Verkauf von Liegenschaften und der Überfüh rung von Liegen schaften vom Geschäfts- in das Privatvermögen des Ver sicherten (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 6/77/1, Urk. 6/98/7-8, Urk. 6/126/9-10). Gestützt auf die rektifi zierte
Steuer meldung setzte die Ausgleichskasse die von X.___
für das Beitragsjahr 201 0 zu bezahlenden persönlichen Beiträge mit Nachtragsverfügung vom 1. April 2016 wiedererwägungsweise auf Fr. 491'989.80 (inkl. Ver waltungs kosten) fest (Urk. 6/80). Gleichzeitig stellte sie ihm eine Abrechnung über Ver zugszins vom 1. Januar 2012 bis 1. April 2016 auf dem Mehrbetrag in der Höhe von Fr. 95'315.45 zu (Urk. 6/82). Mit Schreiben vom 22. April 2016 beantragte der Versicherte, dass auf die Erhebung von Verzugszinsen zu ver zichten sei (Urk. 6/85). Daraufhin erliess die Aus gleichkasse am 3. Juni 2016 eine anfecht bare Verfügung betreffend die Ver zugszinsabrechnung (Urk. 6/88).
Die dagegen von X.___ am 28. Juni 2016 erhobene Einsprache (Urk. 6/93) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 19. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, auf die Erhebung von Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 95'315.45 sei insgesamt oder für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 23. Januar 2015 zu verzichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kas senakten [Urk. 6/1-128]).
Mit Replik vom 31. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und beantragte zudem, dass - falls seinen Anträgen nicht entsprochen werde - zumindest der Zinssa tz für die Verzugszinsen von 5 Prozent im Jahr auf markt übliche Zinsen zu reduzieren sei (Urk. 10 S. 2). Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Duplik vom 20. April 2017 Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Am 24. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Duplik zur Kennt nisnahme zugestellt (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Strittig und zu prüfen sind Bestand und Umfang der Verzugszinsen vom 1. Januar 2012 bis 1. April 2016 in der Höhe von Fr. 95'315.4 5. Nicht strittig ist die korrigierte Festsetzung der persönlichen Beiträge für die Periode 201 0. Die Wiedererwägungsverfügung vom 1. April 2016 ( Urk. 6/80) erwuchs mangels Ein sprache in Rechtskraft. 1.2
Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016 aus, mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2011 (BGE 138 II 32) habe sich in der Besteuerung des Kapitalgewinns auf grund der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Ge schäftsver mögen von Landwirten eine bedeutende Änderung ergeben. Deshalb habe das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in einem Schreiben an den Schwei ze rischen Bauernverband vom 4. Dezember 2013 festgehalten, unter welchen Vor aussetzungen auf einen Teil der Verzugszinsen verzichtet werden könne. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Für einen Zinsverzicht müsste aus den Akten hervorgehen, dass die Steuerveranlagung wegen der Recht sprechungs änderung des Bundesgerichts sistiert oder das voraussichtliche Ein kommen und die darauf entrichteten Akontobeiträge wegen der Rechtspre chungsänderung in relevanter Weise unterschätzt worden sei en . Beides treffe im Fall des Beschwerde führers jedoch nicht zu (Urk. 2 S. 2). 1.3
Der Beschwerdeführer bringt vor, beim Verkauf des Landwirtschaftslandes im Jahre 2010 habe er in keiner Weise mit einer solchen Gesetzesänderung rechnen können. Deshalb seien diese Steuern und Abgaben auch nicht im Kaufpreis ein kalkuliert worden (Urk. 1 S. 2). Das in BGE 138 II 32 publizierte Bundesgerichts urteil habe zu einer Änderung der Besteuerung der Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken in der Bauzone geführt. Nach dem Kreis schreiben Nr. 38 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 17. Juli 2013 werde die Rechtsprechung auf alle offenen Veranlagungen angewendet, demnach auch - wie im hier zu beurteilenden Fall - für Rechtsgeschäfte, welche im Jahr 2010 getätigt worden seien . Da von der geänderten Rechtsprechung zahlreiche Landwirte betroffen ge wesen seien, habe sich der Schweizerische Bauernverband an das BSV gewandt. Der Schweizerische Bauern ver band habe das BSV er sucht, die wegen der geän derten Steuerpraxis auflaufenden Verzugszinsen nicht zu erh e ben. In seinem Ant wortschreiben vom 4. Dezember 2013 habe das BSV ausgeführt, dass es aus nahmsweise bereit sei, die Ausgleichskassen anzuweisen, auf die Er hebung von Zinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ( AHVV ) zu verzichten, die in den Beitragsjahren bis und mit 2010 nachweislich auf höhere n Erwerbseinkommen zufolge der Ände rung der Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 zurück gehen würden. Er bean trage daher, die Anweisung des BSV an die Aus gleichs kassen zu befolgen und für die Beiträge 2010 keine Verzugszinsen zu erhe ben. Zudem entspreche der Zinssatz gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV von 5 Prozent in keiner Weise dem aktuellen Zins umfeld. Ein derart hoher Zinssatz habe letztlich nichts mehr mit einer ver nünfti gen Auf- und Abzinsung eines Geldbetrages auf ein bestimmtes Valuta datum zu tun. Hier handle es sich um eine zu sätzliche AHV-Beitragsbelastung, wofür aber die gesetzliche Grundlage fehle (Urk. 10 S. 2). 2.
2.1
2.1.1
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung , AHVG; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienst leis tende und bei Mutterschaft, EOG). 2.1.2
Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Han dels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer ( DBG ) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklär ten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 AHVV). 2.1.3
Gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG zählen zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbs tätigkeit auch alle Kapital gewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmäs siger Aufwertung von Ge schäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Ge schäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögens werte , die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Glei ches gilt für Beteili gungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stamm kapital einer Kapital gesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Art. 18 b DBG bleibt vorbehalten. 2.1.4
Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grund stücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet (Art. 18 Abs. 4 DBG). 2.2
Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge vom Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr fest gesetzt, wobei das Kalenderjahr als Bei tragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsäch lich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb inves tierten Eigenkapitals. Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbsein kom men von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Ver anlagung für die direkte Bundessteuer beziehungsweise für das im Betrieb inves tierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kan tona len Ver anlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitions werte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese Anga ben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). 2.3
Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständigerwerben den nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Aus gleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Ein kommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflich tige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtli chen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitrags jahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen ab weicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Bei tragspflich tigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akon tobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen ein zureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkom men zu melden (Abs. 4). 2.4
Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung, vgl. Art. 27 AHVV und E. 2. 2 ) – in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akonto bei trägen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig ent richteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu ver rechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). Als Zahlungsperioden gilt für Selbständi gerwerbende grundsätzlich das Vierteljahr (Art. 34 Abs. 1 lit . b AHVV). 2.5
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) – anwendbar gestützt auf Art. 1 AHVG – sind für fällige Bei tragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Ver gü tungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurz fristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
Gemäss Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV haben Selbständigerwerbende , Nichter werbs tätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszu gleichen den Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindesten 25 Prozent unter den tatsäch lich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugs zinsen zu entrichten. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rech nungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41 bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2.6
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3. 3.1
Mit BGE 138 II 32 erwog das Bundesgericht, dass für Veräusserungsgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken die privilegierte Ausnahme rege lung gelte, wonach nur die wieder eingebrachten Abschreibungen der Einkom menssteuer von Bund und Kanton unterliegen würden, während der eigentliche Wertzuwachsgewinn ausschliesslich der kantonalen beziehungsweise kommu na len Grundstückgewinnsteuer unterliegen würden und auf Bundesebene nicht besteuert werde (E. 2.1). Diese Privilegierung sei namentlich dadurch angemessen zu begrenzen, dass der steuerrechtliche Begriff des "land- und forstwirtschaft li chen Grundstückes" im Einklang mit dem Anwendungs- und Schutzbereich sowie den Veräusserungsbeschränkungen des bäuerlichen Bodenrechts konkre tisiert werden müsse (E. 2.2). Für ein unüberbautes und vollumfänglich in einer Bauzone gelegenes Grundstück, das nicht "angemessenen Umschwung" eines Grundstü ckes mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen bilde, könne die Ausnah meregelung nicht zur Anwendung kommen (E. 2.2 und E. 2.3). 3.2
In der Folge hat die Eidgenössische Steuerverwaltung am 17. Juli 201 3 das Kreis schreiben Nr. 38 erlassen. Darin wurden die in BGE 138 II 32 verwendeten ein schlägigen Begriffe erläutert und die steuerlichen Auswirkungen dieses Ent scheids bezüglich der Besteuerung von Kapitalgewinnen aus der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Land wirten festgehalten. Gemäss diesem Kreisschreiben ist diese Kapitalgewinn besteu erung auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kreis schreibens noch offenen Veranlagungen anzuwenden. 3.3
In seinem Schreiben an den Schweizerischen Bauernverband vom 4. Dezember 2013 hielt das BSV unter Hinweis auf dieses Kreisschreiben der E idgenös sischen Steuerverwaltung fest, dass nach der Praxis der direkten Bundessteuer die Recht sprechung gemäss BGE 138 II 32 auf alle offenen Veranlagungen anwendbar sei. Da die höheren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch beitrags pflichtig seien, schlage sie auf die AHV durch. Gemäss den Angaben des Schwei zerischen Bauernverbandes seien seit Bekannt werden der Rechtshängigkeit des Prozesses, der im erwähnten Bundes gerichts entscheid gemündet habe , die Steu erveranlagungen gestoppt worden. Offenbar gehe es um die Veranlagungen für die Jahre ab 2009 bei den Kantonen und ab 2010 beim Bund. Die neu als Ein kommen zu deklarierenden Gewinne seien auf 1‘740 Millionen Franken und die darauf bei der AHV anfallenden Verzugszinsen auf 12 Millionen Franken geschätzt worden. Scheinbar verursache die neue Be steuerungspraxis einen Rück stand von drei Jahren. Der Schweizerische Bauern verband habe nun ersucht, dass in der AHV für die Beitragsjahre 2009 bis 2013 auf die wegen der geänderten Steuerpraxis auflaufenden Verzugszinsen ver zich tet werde (Urk. 6/111/1). Betrof fen seien selbständigerwerbende Landwirte, die laufend als solche besteuert wür den und Sozialversicherungsbeiträge zu be zahlen hätten. Es sei sodann davon auszugehen, dass die betroffenen Personen laufend Akontobeiträge entrichtet hätten, die sich nun aufgrund der neuen Besteuerungs praxis bei der definitiven Festsetzung der Beiträge (Art. 25 AHVV) im Verhältnis zu den tatsächlich geschuldeten Beiträgen als wesentlich zu tief erweisen würden. Bei dieser Sach lage würden Ausgleichszinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV ausgelöst. Der Verordnungsgeber gehe grundsätzlich davon aus, dass die Beitragspflichtigen in der Lage seien, die grössere definitive Beitragsschuld zu erkennen und innerhalb des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres die Akontobeiträge so zu erhöhen, dass sie die Zinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV vermeiden könnten. Es stelle sich zunächst die Frage, wann die betroffe nen Beitragspflichtigen von der Ände rung der Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 Kenntnis erhalten hätten und sich darüber hätten Rechenschaft ablegen können, dass höhere Sozialversiche rungsbeiträge anfallen würden. Den Angaben des Schweizerischen Bauernver bandes vom 28. November 2013 sei zu entneh men, dass der Geschäftsbereich Treuhand und Schätzungen des Schweizerischen Bauernverbandes bereits Anfang 2012 über die neue Steuerpraxis informiert und sogar auf die damit verbundenen höheren AHV- Beiträge hingewiesen habe (vgl. “Schock für Baulandbauern“, “Rückschlag für die Bauern mit Bauland …“ [Bauernzeitung vom 13. Januar 2012]), “Baulandbauern bestürzt“, “Hohe Steuern für Bauland“ [Bauernzeitung vom 20. Januar 2012]). Weiter habe die Rückfrage bei der Eidgenössischen Steu erverwaltung ergeben, dass am 29. August 2012 in Bern eine Anhörung des Schweizerischen Bauernverbandes stattgefunden habe. Alsdann sei a m 29. No vember 2012 eine Analyse der Schweizerischen Steuerkon ferenz publiziert wor den. Darin sei unter Ziff. 2 “Folgerungen aus dem Bundes gerichtsentscheid“ unter anderem zu le s en: “Der Veräusserungsgewinn unterliegt für die Kantons- wie auch für die direkte Bundessteuer vollständig der Einkom mensteuer“. Unter die sen Umständen hätten die betroffenen Beitragspflichtigen unter Beachtung der ihnen zumutbaren Aufmerksamkeit spätestens Anfang Dezember 2012 erkennen müssen, dass ihre Beitragsschuld grösser ausfallen würde und ihre Akonto bei träge anzupassen gewesen wären, um Ausgleichszinsen zu vermeiden. Aus gleichszinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV seien dann zu leisten, wenn die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlichen geschuldeten Bei trägen liegen würden und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitrags jahr folgenden Kalenderjahres entrichtet würden (Urk. 6/111/2). Das bedeute, dass für die betroffenen Landwirte die höheren Beitragsforderungen für die Beiträge 2011 ff. rechtzeitig erkennbar gewesen seien, um Zinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f. AHVV zu vermeiden. Falls die höheren Einkommen im Jahr 2011 angefallen seien, hätten die Akontobeiträge bis 1. Januar 2013 aufgestockt werden können. In Bezug auf das Beitragsjahr 2012 sei solches gar bis zum 1. Januar 2014 mög lich (Urk. 6/111/3).
Das BSV führte in diesem Schreiben weiter aus, dass es ausnahmsweise bereit sei, die Ausgleichskassen anzuweisen, auf die Erhebung von Zinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f. AHVV zu verzichten, die „ in den Beitragsjahren “ bis und mit 2010 nachweislich auf höhere Erwerbseinkommen zufolge der Änderung der Recht sprechung gemäss BGE 138 II 32 zurückgehen würden. Die Ausgleichskassen könnten die entsprechenden Fälle in der Regel nicht von sich aus erkennen. Um von den erwähnten Zinsen befreit zu werden, würden die betroffenen Landwirte somit nicht darum herumkommen, ihrer Ausgleichskasse ein dahingehendes Gesuch zu stellen und Dokumente einzureichen, aus denen klar hervorgehe, dass die für die Zinsauslösung massgebende Unterschätzung des Einkommens auf der alten Steuerpraxis beruhe. Mit dieser Massnahme werde sichergestellt, dass sich die neue Steuerpraxis und die damit einhergehenden Verzögerungen in Bezug auf die Verzugszinsen nicht nachteilig auf die Landwirte auswirken würden, die das ihnen Zumutbare für die Vermeidung von Verzugszinsen vorgekehrt hätten (Urk. 6/111/3). 3.4
3.4.1
Um diese Massnahme umzusetzen hat das BSV die an Ausgleichskassen gerichtete Verwaltungsweisung “Verzugszinsen im Zusammenhang mit Kapitalgewinnen aufgrund der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Ge schäftsvermögen von Landwirten“ (Urk. 6/110) erlassen. Darin hält das BSV ein leitend fest, dass es im Zusammenhang mit dem Entscheid des Bundesgerichts BGE 138 II 32 (Ände rung der Rechtsprechung betreffend die Besteuerung der Gewinne aus der Veräus serung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten) zu einem eigentlichen Rückstau bei den Steuerveranlagungen (Sis tierung der Veranlagungen) gekommen sei. Die aus der Rechtsprechungs ände rung resultierenden höheren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit würden der Beitragspflicht in der AHV/IV/EO unterliegen. We gen der erwähnten Verzögerungen in der steuerlichen Behandlung würden auf Seiten der AHV für die betroffenen Personen nicht vorhersehbare Verzugszinsen aus gelöst. Dem Schwei zerischen Bauernverband sei mit Schreiben vom 4. Dezem ber 2012 zugesichert worden, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf diese Zinsen verzichtet werde (Urk. 6/110/1). 3.4.2
In Bezug auf die Verzugszinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV (sogenannte
erweiter t e Ausgleichszinsen) sei davon auszugehen, dass die von der Recht spre chungsänderung betroffenen Beitragspflichtigen unter Beachtung der ihnen zu mutbaren Aufmerksamkeit spätestens Anfang Dezember 2012 hätten erkennen können, dass ihre Beitragsschuld grösser ausfallen würde und ihre Akontobeiträ ge anzupassen gewesen wären, um Ausgleichszinsen zu vermeiden. Mit anderen Worten sei für die Beitragsjahre 2011 ff. nichts Spezielles vorzukehren. Was die Beitragsjahre vor 2011 angehe, so sei von erweiterten Ausgleichszinsen unter der drei fachen Voraussetzung abzusehen, dass - die betroffenen Beitragspflichtigen ihrer Ausgleichskasse ein dahingehendes Gesuch stellen würden; - den dem Gesuch beiliegenden Dokumenten entnommen werden könne, dass das voraussichtliche Einkommen und die darauf entrichteten Akontobeiträge wegen der Rechtsprechungsänderung gemäss BGE 138 II 32 in relevanter Weise unterschätzt worden seien; - die entrichteten Akontobeiträge die Anwendung des besagten Verordnungs artikels aufgrund des nach der früheren Rechtslage zu erwartenden Einkom mens, d. h. unter Ausklammerung des infolge Rechtsprechungsänderung höheren Kapitalgewinns, ausschliessen (Urk. 6/110/1).
Die Ausgleichskassen würden somit eine doppelte Rechnung durchführen (einma l mit dem höheren Kapitalgewinn , einmal ohne diesen [Schatten rech nung]). Auf die aus der Schattenrechnung, d. h. trotz Ausklammerung des höhe ren Kapital gewinns, resultierende n erweiterten Ausgleichszinsen werde nicht ver zichtet (Urk. 6/110/1). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, die höhere Beitragspflicht und damit auch die Ausgleichszinsen seien Folge der Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 und für ihn völlig überraschend gekommen (Urk. 1, Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie sei nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Verzugszinsen gestützt auf die erwäh nte Verwaltungs wei sung des BSV zu erlassen. Sie be gründet dies damit, dass die Änderung der Recht sprechung betreffend die Besteuerung der Gewinne aus der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Land wirten vorliegen d nicht kausal gewesen sei für die in Rechnung gestellten hohen Ver zugszinsen. Grund für die späte Veranlagung und die in Rechnung gestellten Verzugszinsen sei die unterlassene Meldung des Beschwerdeführers und die be nötigte Zeit zur Ausarbeitung eines Einschätzungsvorschlages gewesen (Urk. 5 S. 2). 4.2
Laut dem Schreiben des BSV an den Schweizerischen Bauernverband vom 4. Dezember 2013 sollte der Verzicht der Ausgleichszinsen in jenen Fällen erfol gen, wo mangels Kenntnis des Urteils BGE 138 II 32 keine Anpassung der Akon tobeiträge möglich war und sich die definitive Festsetzung der direkten Bundes steuer aufgrund der Sistierung des Steuerverfahrens wegen dieses Urteils verzö gerte (E. 3.3) . Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen: Gemäss den Auskünften des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 20. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2010 ursprünglich am 26. Oktober 2012 nach pflichtgemässen Ermessen einge schätzt (Urk. 6/98/3, Urk. 6/120/1). Am 10. Oktober 2012 habe der Beschwerde führer die Steuererklärung 2010 (Urk. 6/122) eingereicht. Den Grundstücks ver kauf habe er nicht deklariert. Am 4. Mai (richtig wohl: 4. November) 2013 habe das Steueramt eine Bücherrevision vor Ort vorgenommen. Dabei habe der Revisor den Grundstückverkauf festgestellt (Urk. 6/120; Urk. 6/126). Die besagte Buch prüfung fand am 4. und 5. November 2013 im Betrieb des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau statt. Dem danach erstellten Protokoll zu den Steuereinschät zungen 2008 bis 2011 (Staats- und Gemeindesteuer und Direkte Bundessteuer) vom 24. April 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2010 sechs Bauland-Grundstücke, die zum Ertragswert besteuert worden seien, teilweise veräussert oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung entfremdet habe. Diese Grundstücke seien bis zur Veräusserung respektive Über führung ins Privatvermögen Teil des Geschäfts ver mögens des Beschwerdeführers gewesen . Deshalb seien die Veräusserungs- und Überführungswerte als Einkommen zu besteuern (Urk. 6/126/9). Am 23. Feb ruar 2017 teilte der Revisor des Kantonalen Steueramtes der Beschwerdegegnerin überdies mit, dass die Ausarbeitung eines Einschätzungsvorschlages von Novem ber 2013 bis Januar 2015 gedauert habe. Er (der Revisor) sei ständig mit dem Steuerberater des Beschwerdeführers in Verhandlung gewesen (Urk. 7). Am 23. Januar 2015 unterbreitete das Kantonale Steueramt dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau einen Veranlagungsvorschlag betreffend das steuerbare Ein kommen für die direkte Bundessteuer (Urk. 6/120, Urk. 6/124/1), den diese am 20. April 2015 unterzeichnet haben (Urk. 6/124/1). Damit hat es der Beschwerde führer aufgrund seines Verhaltens im Steuerverfahren selber zu ver treten, dass der Kapitalgewinn aus seinen Grundstücksgeschäften im Jahr 2010 erst im Jahr 2015 rechtskräftig veranlagt wurde. Wohl erging das in BGE 138 II 32 publizierte Urteil am 2. Dezember 2011 und die Verzugszinsen können gemäss der oben wie dergegeben en Verwaltungsweisung des BSV für die bis und mit im Jahr 2010 erzielten Kapitalgewinnen aus Grundstückgeschäfte n erlassen werden, wenn die Voraus setzungen dafür erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört aber auch, dass die vom Betragspflichtigen bereits entrichteten Akontobeiträge die Anwen dung des Art. 41 bis Abs. 1 lit . f. AHVV aufgrund des nach der früheren Rechtslage zu erwartenden Einkommens, d. h. unter Ausklammerung des infolge Rechtspre chungsänderung höheren Kapitalgewinns, ausschliessen (Urk. 6/110/1). Die Beschwerde gegnerin hielt mit “Beitragsverfügung Akonto “ vom 25. Januar 2010 fest, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Freigrenze für Alters rent n er für das Beitragsjahr 2010 keine Akontobeiträge zu leisten habe (Urk. 6/56). Nicht nur hat der Beschwerdeführer in der Folge keine Akontobeträge in der Höhe der bis BGE 138 II 32 gültigen Rechtslage geleistet, er hat seine Einkünfte aus den Liegenschaft s geschäfte n des Jahre s 2010 im Steuerverfahren
nicht deklariert. Dies widerspricht Sinn und Zweck des vom BSV vorgesehenen ausnahmsweise möglichen Zinsverzichtes. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht auf die Aus gleichszinsen verzichtet hat. Anzufügen ist folgendes: Der Zweck von Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV besteht darin, möglichen Missbräu chen vorzubeugen, und zu verhindern, dass manche Versicherte absichtlich ihr Einkommen zu tief angeben oder die Kasse über beachtliche Veränderungen des Einkommens mit dem Ziel nicht informieren, die zu erbringenden Akontozah lungen zu reduzieren und auf diese Weise beachtliche Beträge bis zum Zeitpunkt zurückzubehalten, in welchem die Ausgleichskassen endlich in der Lage sind, aufgrund der steuerlichen Mitei lungen die definitiven Beiträge festzusetzen und danach die Bezahlung der Differenz zu verlangen. Die ser Zeitintervall kann, je nach Situation , auch einige Jahre betra gen. Dies ist der Grund , weshalb der Bun desrat, obwohl im Allge mei nen auf der Differenz zwi schen den Akontozahlungen und den effektiven Beiträ gen keine Verzugszinsen erhoben werden, mit Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV die Schwelle von 25 Prozent eingeführt hat. Damit soll die Ausgleichsfunktion des Verzugszinses dort gewähr leistet wer den, wo der Saldo unter schied zu gross ist (BGE 134 V 405 E. 5.3.1 mit Hin weisen). 4.3
Der Beschwerdeführer beantragt sodann, dass die Zinsen von 5 Prozent im Jahr auf marktübliche Zinsen zu reduzieren seien ( Urk. 10 S. 2). Dem ist entgegenzu halten, dass der Zinssatz von 5 Prozent gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesetz mässig ist (BGE 139 V 297 E. 3.3.3, 134 V 202 E. 3.5, je mit weiteren Hin weisen; Urteile des Bundes gerichts 9C_531/2015 vom 22. März 2016 E. 4 und 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 8.4.2 je mit weiteren Hin weisen). Zudem ist mit Art. 104 Abs. 1 des Obliga tio nenrechts formell gesetzlich ein Verzugs zins satz von 5 Prozent festgelegt. Diese Bestim mung findet im Verwaltungsrecht bei fehlender Anordnung als allgemeiner Rechtsgrundsatz analog Anwen du ng (BGE 139 V 297 E. 3.3.3 mit weiteren Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 8.4.2 mit Hinweis). 4.4
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass im Parlament eine Gesetzes än derung beraten werde, welche zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 S. 2). Damit spricht er die Motion “Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Grund stücken“ von Nationalrat Leo Müller (CVP, Kanton Luzern) an, welche am 1 4. März 2012 im Nationalrat eingereicht wurde. Ziel dieser Motion war, das s die land- und forst wirtschaftlichen Grundstücke bei der Überführung vom Geschäfts- in das Privat vermögen sowie bei der Veräusserung nur bis zu den Anlagekosten ein kommen steuerrechtlich belastet werden, so wie dies vor dem Urteil des Bun desgerichts 2C_11/2011 vom 2. Dezember 2011 ( BGE 138 II 32 ) Praxis gewesen sei . Gestützt darauf erarbeitete der Bundesrat eine Botschaft für ein Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, welche bezüg lich Ein kommensteuer eine Rückkehr zur Praxis vorsah, wie sie bis 2011 gegolten hat te . Allerdings sind der Stände- und Nationalrat am 1 2. Dezember 2016 bezie hungs weise 1 4. Juni 2017 auf dieses Geschäft nicht eingetreten (vgl. https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId =
20160031 ) . Der Beschwerdeführer kann daraus mithin nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.
Demnach war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Ausgleichszinsen zu erlassen. In masslicher Hinsicht geben diese Zinsen zu keinen Beanstandungen Anlass.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1942, ist als selbständiger Landwirt der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen. Die Aus gleichskasse hielt mit “Beitragsverfügung Akonto “ vom 25. Januar 2010 fest, dass der Versicherte unter Berücksichtigung der Freigrenze für Altersrentner für das Beitragsjahr 2010 keine Akontobeiträge zu leisten habe. Damit verbunden war die Aufforderung, dass der Versicherte ihr erhebliche Änderungen des beitrags pflichten Einkommens mitteilen solle (Urk. 6/56). Aufgrund einer ersten Steuer meldung vom 1 6. September 2015, gestützt nach Lage der Akten auf eine Ermes sensveranlagung der Staats- und Gemeindesteuer, ( Urk. 6/67) setzte die Aus gleichskasse die persönlichen Beiträge der Periode 2010 mit Nachtragsverfügung vom 2 3. Oktober 2015 auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 447'000.-- fest ( Urk. 6/75) und erhob auf den nachzuzahlenden Beiträgen (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 43'739.40 Verzugszinsen ( Urk. 6/73). In der Folge meldete das Kantonale Steueramt der Aus gleichskasse mit rektifizierte r Steuer meldung vom 27. Januar 2016 ein von X.___ im Jahr 2010 aus selbstän diger Erwerbs tätigkeit erzieltes Einkommen von Fr. 4'587'000.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 989’833.-- (Urk. 6/77). Darin enthal ten waren die Erlöse aus dem Verkauf von Liegenschaften und der Überfüh rung von Liegen schaften vom Geschäfts- in das Privatvermögen des Ver sicherten (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 6/77/1, Urk. 6/98/7-8, Urk. 6/126/9-10). Gestützt auf die rektifi zierte
Steuer meldung setzte die Ausgleichskasse die von X.___
für das Beitragsjahr 201 0 zu bezahlenden persönlichen Beiträge mit Nachtragsverfügung vom 1. April 2016 wiedererwägungsweise auf Fr. 491'989.80 (inkl. Ver waltungs kosten) fest (Urk. 6/80). Gleichzeitig stellte sie ihm eine Abrechnung über Ver zugszins vom 1. Januar 2012 bis 1. April 2016 auf dem Mehrbetrag in der Höhe von Fr. 95'315.45 zu (Urk. 6/82). Mit Schreiben vom 22. April 2016 beantragte der Versicherte, dass auf die Erhebung von Verzugszinsen zu ver zichten sei (Urk. 6/85). Daraufhin erliess die Aus gleichkasse am 3. Juni 2016 eine anfecht bare Verfügung betreffend die Ver zugszinsabrechnung (Urk. 6/88).
Die dagegen von X.___ am 28. Juni 2016 erhobene Einsprache (Urk. 6/93) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Strittig und zu prüfen sind Bestand und Umfang der Verzugszinsen vom 1. Januar 2012 bis 1. April 2016 in der Höhe von Fr. 95'315.4 5. Nicht strittig ist die korrigierte Festsetzung der persönlichen Beiträge für die Periode 201 0. Die Wiedererwägungsverfügung vom 1. April 2016 ( Urk. 6/80) erwuchs mangels Ein sprache in Rechtskraft.
E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016 aus, mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2011 (BGE 138 II 32) habe sich in der Besteuerung des Kapitalgewinns auf grund der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Ge schäftsver mögen von Landwirten eine bedeutende Änderung ergeben. Deshalb habe das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in einem Schreiben an den Schwei ze rischen Bauernverband vom 4. Dezember 2013 festgehalten, unter welchen Vor aussetzungen auf einen Teil der Verzugszinsen verzichtet werden könne. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Für einen Zinsverzicht müsste aus den Akten hervorgehen, dass die Steuerveranlagung wegen der Recht sprechungs änderung des Bundesgerichts sistiert oder das voraussichtliche Ein kommen und die darauf entrichteten Akontobeiträge wegen der Rechtspre chungsänderung in relevanter Weise unterschätzt worden sei en . Beides treffe im Fall des Beschwerde führers jedoch nicht zu (Urk. 2 S. 2).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, beim Verkauf des Landwirtschaftslandes im Jahre 2010 habe er in keiner Weise mit einer solchen Gesetzesänderung rechnen können. Deshalb seien diese Steuern und Abgaben auch nicht im Kaufpreis ein kalkuliert worden (Urk. 1 S. 2). Das in BGE 138 II 32 publizierte Bundesgerichts urteil habe zu einer Änderung der Besteuerung der Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken in der Bauzone geführt. Nach dem Kreis schreiben Nr. 38 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 17. Juli 2013 werde die Rechtsprechung auf alle offenen Veranlagungen angewendet, demnach auch - wie im hier zu beurteilenden Fall - für Rechtsgeschäfte, welche im Jahr 2010 getätigt worden seien . Da von der geänderten Rechtsprechung zahlreiche Landwirte betroffen ge wesen seien, habe sich der Schweizerische Bauernverband an das BSV gewandt. Der Schweizerische Bauern ver band habe das BSV er sucht, die wegen der geän derten Steuerpraxis auflaufenden Verzugszinsen nicht zu erh e ben. In seinem Ant wortschreiben vom 4. Dezember 2013 habe das BSV ausgeführt, dass es aus nahmsweise bereit sei, die Ausgleichskassen anzuweisen, auf die Er hebung von Zinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ( AHVV ) zu verzichten, die in den Beitragsjahren bis und mit 2010 nachweislich auf höhere n Erwerbseinkommen zufolge der Ände rung der Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 zurück gehen würden. Er bean trage daher, die Anweisung des BSV an die Aus gleichs kassen zu befolgen und für die Beiträge 2010 keine Verzugszinsen zu erhe ben. Zudem entspreche der Zinssatz gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV von 5 Prozent in keiner Weise dem aktuellen Zins umfeld. Ein derart hoher Zinssatz habe letztlich nichts mehr mit einer ver nünfti gen Auf- und Abzinsung eines Geldbetrages auf ein bestimmtes Valuta datum zu tun. Hier handle es sich um eine zu sätzliche AHV-Beitragsbelastung, wofür aber die gesetzliche Grundlage fehle (Urk. 10 S. 2). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 19. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, auf die Erhebung von Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 95'315.45 sei insgesamt oder für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 23. Januar 2015 zu verzichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kas senakten [Urk. 6/1-128]).
Mit Replik vom 31. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und beantragte zudem, dass - falls seinen Anträgen nicht entsprochen werde - zumindest der Zinssa tz für die Verzugszinsen von 5 Prozent im Jahr auf markt übliche Zinsen zu reduzieren sei (Urk. 10 S. 2). Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Duplik vom 20. April 2017 Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Am 24. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Duplik zur Kennt nisnahme zugestellt (Urk. 14).
E. 2.1.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung , AHVG; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienst leis tende und bei Mutterschaft, EOG).
E. 2.1.2 Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Han dels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer ( DBG ) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklär ten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 AHVV).
E. 2.1.3 Gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG zählen zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbs tätigkeit auch alle Kapital gewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmäs siger Aufwertung von Ge schäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Ge schäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögens werte , die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Glei ches gilt für Beteili gungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stamm kapital einer Kapital gesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Art. 18 b DBG bleibt vorbehalten.
E. 2.1.4 Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grund stücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet (Art. 18 Abs. 4 DBG).
E. 2.2 Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge vom Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr fest gesetzt, wobei das Kalenderjahr als Bei tragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsäch lich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb inves tierten Eigenkapitals. Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbsein kom men von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Ver anlagung für die direkte Bundessteuer beziehungsweise für das im Betrieb inves tierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kan tona len Ver anlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitions werte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese Anga ben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV).
E. 2.3 Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständigerwerben den nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Aus gleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Ein kommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflich tige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtli chen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitrags jahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen ab weicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Bei tragspflich tigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akon tobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen ein zureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkom men zu melden (Abs. 4).
E. 2.4 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung, vgl. Art. 27 AHVV und E. 2. 2 ) – in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akonto bei trägen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig ent richteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu ver rechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). Als Zahlungsperioden gilt für Selbständi gerwerbende grundsätzlich das Vierteljahr (Art. 34 Abs. 1 lit . b AHVV).
E. 2.5 Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) – anwendbar gestützt auf Art. 1 AHVG – sind für fällige Bei tragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Ver gü tungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurz fristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
Gemäss Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV haben Selbständigerwerbende , Nichter werbs tätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszu gleichen den Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindesten 25 Prozent unter den tatsäch lich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugs zinsen zu entrichten. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rech nungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41 bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).
E. 2.6 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
E. 3 das Kreis schreiben Nr. 38 erlassen. Darin wurden die in BGE 138 II 32 verwendeten ein schlägigen Begriffe erläutert und die steuerlichen Auswirkungen dieses Ent scheids bezüglich der Besteuerung von Kapitalgewinnen aus der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Land wirten festgehalten. Gemäss diesem Kreisschreiben ist diese Kapitalgewinn besteu erung auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kreis schreibens noch offenen Veranlagungen anzuwenden.
E. 3.1 Mit BGE 138 II 32 erwog das Bundesgericht, dass für Veräusserungsgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken die privilegierte Ausnahme rege lung gelte, wonach nur die wieder eingebrachten Abschreibungen der Einkom menssteuer von Bund und Kanton unterliegen würden, während der eigentliche Wertzuwachsgewinn ausschliesslich der kantonalen beziehungsweise kommu na len Grundstückgewinnsteuer unterliegen würden und auf Bundesebene nicht besteuert werde (E. 2.1). Diese Privilegierung sei namentlich dadurch angemessen zu begrenzen, dass der steuerrechtliche Begriff des "land- und forstwirtschaft li chen Grundstückes" im Einklang mit dem Anwendungs- und Schutzbereich sowie den Veräusserungsbeschränkungen des bäuerlichen Bodenrechts konkre tisiert werden müsse (E. 2.2). Für ein unüberbautes und vollumfänglich in einer Bauzone gelegenes Grundstück, das nicht "angemessenen Umschwung" eines Grundstü ckes mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen bilde, könne die Ausnah meregelung nicht zur Anwendung kommen (E. 2.2 und E. 2.3).
E. 3.2 In der Folge hat die Eidgenössische Steuerverwaltung am 17. Juli 201
E. 3.3 In seinem Schreiben an den Schweizerischen Bauernverband vom 4. Dezember 2013 hielt das BSV unter Hinweis auf dieses Kreisschreiben der E idgenös sischen Steuerverwaltung fest, dass nach der Praxis der direkten Bundessteuer die Recht sprechung gemäss BGE 138 II 32 auf alle offenen Veranlagungen anwendbar sei. Da die höheren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch beitrags pflichtig seien, schlage sie auf die AHV durch. Gemäss den Angaben des Schwei zerischen Bauernverbandes seien seit Bekannt werden der Rechtshängigkeit des Prozesses, der im erwähnten Bundes gerichts entscheid gemündet habe , die Steu erveranlagungen gestoppt worden. Offenbar gehe es um die Veranlagungen für die Jahre ab 2009 bei den Kantonen und ab 2010 beim Bund. Die neu als Ein kommen zu deklarierenden Gewinne seien auf 1‘740 Millionen Franken und die darauf bei der AHV anfallenden Verzugszinsen auf 12 Millionen Franken geschätzt worden. Scheinbar verursache die neue Be steuerungspraxis einen Rück stand von drei Jahren. Der Schweizerische Bauern verband habe nun ersucht, dass in der AHV für die Beitragsjahre 2009 bis 2013 auf die wegen der geänderten Steuerpraxis auflaufenden Verzugszinsen ver zich tet werde (Urk. 6/111/1). Betrof fen seien selbständigerwerbende Landwirte, die laufend als solche besteuert wür den und Sozialversicherungsbeiträge zu be zahlen hätten. Es sei sodann davon auszugehen, dass die betroffenen Personen laufend Akontobeiträge entrichtet hätten, die sich nun aufgrund der neuen Besteuerungs praxis bei der definitiven Festsetzung der Beiträge (Art. 25 AHVV) im Verhältnis zu den tatsächlich geschuldeten Beiträgen als wesentlich zu tief erweisen würden. Bei dieser Sach lage würden Ausgleichszinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV ausgelöst. Der Verordnungsgeber gehe grundsätzlich davon aus, dass die Beitragspflichtigen in der Lage seien, die grössere definitive Beitragsschuld zu erkennen und innerhalb des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres die Akontobeiträge so zu erhöhen, dass sie die Zinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV vermeiden könnten. Es stelle sich zunächst die Frage, wann die betroffe nen Beitragspflichtigen von der Ände rung der Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 Kenntnis erhalten hätten und sich darüber hätten Rechenschaft ablegen können, dass höhere Sozialversiche rungsbeiträge anfallen würden. Den Angaben des Schweizerischen Bauernver bandes vom 28. November 2013 sei zu entneh men, dass der Geschäftsbereich Treuhand und Schätzungen des Schweizerischen Bauernverbandes bereits Anfang 2012 über die neue Steuerpraxis informiert und sogar auf die damit verbundenen höheren AHV- Beiträge hingewiesen habe (vgl. “Schock für Baulandbauern“, “Rückschlag für die Bauern mit Bauland …“ [Bauernzeitung vom 13. Januar 2012]), “Baulandbauern bestürzt“, “Hohe Steuern für Bauland“ [Bauernzeitung vom 20. Januar 2012]). Weiter habe die Rückfrage bei der Eidgenössischen Steu erverwaltung ergeben, dass am 29. August 2012 in Bern eine Anhörung des Schweizerischen Bauernverbandes stattgefunden habe. Alsdann sei a m 29. No vember 2012 eine Analyse der Schweizerischen Steuerkon ferenz publiziert wor den. Darin sei unter Ziff. 2 “Folgerungen aus dem Bundes gerichtsentscheid“ unter anderem zu le s en: “Der Veräusserungsgewinn unterliegt für die Kantons- wie auch für die direkte Bundessteuer vollständig der Einkom mensteuer“. Unter die sen Umständen hätten die betroffenen Beitragspflichtigen unter Beachtung der ihnen zumutbaren Aufmerksamkeit spätestens Anfang Dezember 2012 erkennen müssen, dass ihre Beitragsschuld grösser ausfallen würde und ihre Akonto bei träge anzupassen gewesen wären, um Ausgleichszinsen zu vermeiden. Aus gleichszinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV seien dann zu leisten, wenn die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlichen geschuldeten Bei trägen liegen würden und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitrags jahr folgenden Kalenderjahres entrichtet würden (Urk. 6/111/2). Das bedeute, dass für die betroffenen Landwirte die höheren Beitragsforderungen für die Beiträge 2011 ff. rechtzeitig erkennbar gewesen seien, um Zinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f. AHVV zu vermeiden. Falls die höheren Einkommen im Jahr 2011 angefallen seien, hätten die Akontobeiträge bis 1. Januar 2013 aufgestockt werden können. In Bezug auf das Beitragsjahr 2012 sei solches gar bis zum 1. Januar 2014 mög lich (Urk. 6/111/3).
Das BSV führte in diesem Schreiben weiter aus, dass es ausnahmsweise bereit sei, die Ausgleichskassen anzuweisen, auf die Erhebung von Zinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f. AHVV zu verzichten, die „ in den Beitragsjahren “ bis und mit 2010 nachweislich auf höhere Erwerbseinkommen zufolge der Änderung der Recht sprechung gemäss BGE 138 II 32 zurückgehen würden. Die Ausgleichskassen könnten die entsprechenden Fälle in der Regel nicht von sich aus erkennen. Um von den erwähnten Zinsen befreit zu werden, würden die betroffenen Landwirte somit nicht darum herumkommen, ihrer Ausgleichskasse ein dahingehendes Gesuch zu stellen und Dokumente einzureichen, aus denen klar hervorgehe, dass die für die Zinsauslösung massgebende Unterschätzung des Einkommens auf der alten Steuerpraxis beruhe. Mit dieser Massnahme werde sichergestellt, dass sich die neue Steuerpraxis und die damit einhergehenden Verzögerungen in Bezug auf die Verzugszinsen nicht nachteilig auf die Landwirte auswirken würden, die das ihnen Zumutbare für die Vermeidung von Verzugszinsen vorgekehrt hätten (Urk. 6/111/3).
E. 3.4.1 Um diese Massnahme umzusetzen hat das BSV die an Ausgleichskassen gerichtete Verwaltungsweisung “Verzugszinsen im Zusammenhang mit Kapitalgewinnen aufgrund der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Ge schäftsvermögen von Landwirten“ (Urk. 6/110) erlassen. Darin hält das BSV ein leitend fest, dass es im Zusammenhang mit dem Entscheid des Bundesgerichts BGE 138 II 32 (Ände rung der Rechtsprechung betreffend die Besteuerung der Gewinne aus der Veräus serung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten) zu einem eigentlichen Rückstau bei den Steuerveranlagungen (Sis tierung der Veranlagungen) gekommen sei. Die aus der Rechtsprechungs ände rung resultierenden höheren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit würden der Beitragspflicht in der AHV/IV/EO unterliegen. We gen der erwähnten Verzögerungen in der steuerlichen Behandlung würden auf Seiten der AHV für die betroffenen Personen nicht vorhersehbare Verzugszinsen aus gelöst. Dem Schwei zerischen Bauernverband sei mit Schreiben vom 4. Dezem ber 2012 zugesichert worden, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf diese Zinsen verzichtet werde (Urk. 6/110/1).
E. 3.4.2 In Bezug auf die Verzugszinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV (sogenannte
erweiter t e Ausgleichszinsen) sei davon auszugehen, dass die von der Recht spre chungsänderung betroffenen Beitragspflichtigen unter Beachtung der ihnen zu mutbaren Aufmerksamkeit spätestens Anfang Dezember 2012 hätten erkennen können, dass ihre Beitragsschuld grösser ausfallen würde und ihre Akontobeiträ ge anzupassen gewesen wären, um Ausgleichszinsen zu vermeiden. Mit anderen Worten sei für die Beitragsjahre 2011 ff. nichts Spezielles vorzukehren. Was die Beitragsjahre vor 2011 angehe, so sei von erweiterten Ausgleichszinsen unter der drei fachen Voraussetzung abzusehen, dass - die betroffenen Beitragspflichtigen ihrer Ausgleichskasse ein dahingehendes Gesuch stellen würden; - den dem Gesuch beiliegenden Dokumenten entnommen werden könne, dass das voraussichtliche Einkommen und die darauf entrichteten Akontobeiträge wegen der Rechtsprechungsänderung gemäss BGE 138 II 32 in relevanter Weise unterschätzt worden seien; - die entrichteten Akontobeiträge die Anwendung des besagten Verordnungs artikels aufgrund des nach der früheren Rechtslage zu erwartenden Einkom mens, d. h. unter Ausklammerung des infolge Rechtsprechungsänderung höheren Kapitalgewinns, ausschliessen (Urk. 6/110/1).
Die Ausgleichskassen würden somit eine doppelte Rechnung durchführen (einma l mit dem höheren Kapitalgewinn , einmal ohne diesen [Schatten rech nung]). Auf die aus der Schattenrechnung, d. h. trotz Ausklammerung des höhe ren Kapital gewinns, resultierende n erweiterten Ausgleichszinsen werde nicht ver zichtet (Urk. 6/110/1).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die höhere Beitragspflicht und damit auch die Ausgleichszinsen seien Folge der Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 und für ihn völlig überraschend gekommen (Urk. 1, Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie sei nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Verzugszinsen gestützt auf die erwäh nte Verwaltungs wei sung des BSV zu erlassen. Sie be gründet dies damit, dass die Änderung der Recht sprechung betreffend die Besteuerung der Gewinne aus der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Land wirten vorliegen d nicht kausal gewesen sei für die in Rechnung gestellten hohen Ver zugszinsen. Grund für die späte Veranlagung und die in Rechnung gestellten Verzugszinsen sei die unterlassene Meldung des Beschwerdeführers und die be nötigte Zeit zur Ausarbeitung eines Einschätzungsvorschlages gewesen (Urk. 5 S. 2).
E. 4.2 Laut dem Schreiben des BSV an den Schweizerischen Bauernverband vom 4. Dezember 2013 sollte der Verzicht der Ausgleichszinsen in jenen Fällen erfol gen, wo mangels Kenntnis des Urteils BGE 138 II 32 keine Anpassung der Akon tobeiträge möglich war und sich die definitive Festsetzung der direkten Bundes steuer aufgrund der Sistierung des Steuerverfahrens wegen dieses Urteils verzö gerte (E. 3.3) . Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen: Gemäss den Auskünften des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 20. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2010 ursprünglich am 26. Oktober 2012 nach pflichtgemässen Ermessen einge schätzt (Urk. 6/98/3, Urk. 6/120/1). Am 10. Oktober 2012 habe der Beschwerde führer die Steuererklärung 2010 (Urk. 6/122) eingereicht. Den Grundstücks ver kauf habe er nicht deklariert. Am 4. Mai (richtig wohl: 4. November) 2013 habe das Steueramt eine Bücherrevision vor Ort vorgenommen. Dabei habe der Revisor den Grundstückverkauf festgestellt (Urk. 6/120; Urk. 6/126). Die besagte Buch prüfung fand am 4. und 5. November 2013 im Betrieb des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau statt. Dem danach erstellten Protokoll zu den Steuereinschät zungen 2008 bis 2011 (Staats- und Gemeindesteuer und Direkte Bundessteuer) vom 24. April 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2010 sechs Bauland-Grundstücke, die zum Ertragswert besteuert worden seien, teilweise veräussert oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung entfremdet habe. Diese Grundstücke seien bis zur Veräusserung respektive Über führung ins Privatvermögen Teil des Geschäfts ver mögens des Beschwerdeführers gewesen . Deshalb seien die Veräusserungs- und Überführungswerte als Einkommen zu besteuern (Urk. 6/126/9). Am 23. Feb ruar 2017 teilte der Revisor des Kantonalen Steueramtes der Beschwerdegegnerin überdies mit, dass die Ausarbeitung eines Einschätzungsvorschlages von Novem ber 2013 bis Januar 2015 gedauert habe. Er (der Revisor) sei ständig mit dem Steuerberater des Beschwerdeführers in Verhandlung gewesen (Urk. 7). Am 23. Januar 2015 unterbreitete das Kantonale Steueramt dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau einen Veranlagungsvorschlag betreffend das steuerbare Ein kommen für die direkte Bundessteuer (Urk. 6/120, Urk. 6/124/1), den diese am 20. April 2015 unterzeichnet haben (Urk. 6/124/1). Damit hat es der Beschwerde führer aufgrund seines Verhaltens im Steuerverfahren selber zu ver treten, dass der Kapitalgewinn aus seinen Grundstücksgeschäften im Jahr 2010 erst im Jahr 2015 rechtskräftig veranlagt wurde. Wohl erging das in BGE 138 II 32 publizierte Urteil am 2. Dezember 2011 und die Verzugszinsen können gemäss der oben wie dergegeben en Verwaltungsweisung des BSV für die bis und mit im Jahr 2010 erzielten Kapitalgewinnen aus Grundstückgeschäfte n erlassen werden, wenn die Voraus setzungen dafür erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört aber auch, dass die vom Betragspflichtigen bereits entrichteten Akontobeiträge die Anwen dung des Art. 41 bis Abs. 1 lit . f. AHVV aufgrund des nach der früheren Rechtslage zu erwartenden Einkommens, d. h. unter Ausklammerung des infolge Rechtspre chungsänderung höheren Kapitalgewinns, ausschliessen (Urk. 6/110/1). Die Beschwerde gegnerin hielt mit “Beitragsverfügung Akonto “ vom 25. Januar 2010 fest, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Freigrenze für Alters rent n er für das Beitragsjahr 2010 keine Akontobeiträge zu leisten habe (Urk. 6/56). Nicht nur hat der Beschwerdeführer in der Folge keine Akontobeträge in der Höhe der bis BGE 138 II 32 gültigen Rechtslage geleistet, er hat seine Einkünfte aus den Liegenschaft s geschäfte n des Jahre s 2010 im Steuerverfahren
nicht deklariert. Dies widerspricht Sinn und Zweck des vom BSV vorgesehenen ausnahmsweise möglichen Zinsverzichtes. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht auf die Aus gleichszinsen verzichtet hat. Anzufügen ist folgendes: Der Zweck von Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV besteht darin, möglichen Missbräu chen vorzubeugen, und zu verhindern, dass manche Versicherte absichtlich ihr Einkommen zu tief angeben oder die Kasse über beachtliche Veränderungen des Einkommens mit dem Ziel nicht informieren, die zu erbringenden Akontozah lungen zu reduzieren und auf diese Weise beachtliche Beträge bis zum Zeitpunkt zurückzubehalten, in welchem die Ausgleichskassen endlich in der Lage sind, aufgrund der steuerlichen Mitei lungen die definitiven Beiträge festzusetzen und danach die Bezahlung der Differenz zu verlangen. Die ser Zeitintervall kann, je nach Situation , auch einige Jahre betra gen. Dies ist der Grund , weshalb der Bun desrat, obwohl im Allge mei nen auf der Differenz zwi schen den Akontozahlungen und den effektiven Beiträ gen keine Verzugszinsen erhoben werden, mit Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV die Schwelle von 25 Prozent eingeführt hat. Damit soll die Ausgleichsfunktion des Verzugszinses dort gewähr leistet wer den, wo der Saldo unter schied zu gross ist (BGE 134 V 405 E. 5.3.1 mit Hin weisen).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer beantragt sodann, dass die Zinsen von 5 Prozent im Jahr auf marktübliche Zinsen zu reduzieren seien ( Urk. 10 S. 2). Dem ist entgegenzu halten, dass der Zinssatz von 5 Prozent gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesetz mässig ist (BGE 139 V 297 E. 3.3.3, 134 V 202 E. 3.5, je mit weiteren Hin weisen; Urteile des Bundes gerichts 9C_531/2015 vom 22. März 2016 E. 4 und 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 8.4.2 je mit weiteren Hin weisen). Zudem ist mit Art. 104 Abs. 1 des Obliga tio nenrechts formell gesetzlich ein Verzugs zins satz von 5 Prozent festgelegt. Diese Bestim mung findet im Verwaltungsrecht bei fehlender Anordnung als allgemeiner Rechtsgrundsatz analog Anwen du ng (BGE 139 V 297 E. 3.3.3 mit weiteren Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 8.4.2 mit Hinweis).
E. 4.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass im Parlament eine Gesetzes än derung beraten werde, welche zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 S. 2). Damit spricht er die Motion “Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Grund stücken“ von Nationalrat Leo Müller (CVP, Kanton Luzern) an, welche am 1 4. März 2012 im Nationalrat eingereicht wurde. Ziel dieser Motion war, das s die land- und forst wirtschaftlichen Grundstücke bei der Überführung vom Geschäfts- in das Privat vermögen sowie bei der Veräusserung nur bis zu den Anlagekosten ein kommen steuerrechtlich belastet werden, so wie dies vor dem Urteil des Bun desgerichts 2C_11/2011 vom 2. Dezember 2011 ( BGE 138 II 32 ) Praxis gewesen sei . Gestützt darauf erarbeitete der Bundesrat eine Botschaft für ein Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, welche bezüg lich Ein kommensteuer eine Rückkehr zur Praxis vorsah, wie sie bis 2011 gegolten hat te . Allerdings sind der Stände- und Nationalrat am 1 2. Dezember 2016 bezie hungs weise 1 4. Juni 2017 auf dieses Geschäft nicht eingetreten (vgl. https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId =
20160031 ) . Der Beschwerdeführer kann daraus mithin nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 5 Demnach war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Ausgleichszinsen zu erlassen. In masslicher Hinsicht geben diese Zinsen zu keinen Beanstandungen Anlass.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2017.00006
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 6. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1942, ist als selbständiger Landwirt der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen. Die Aus gleichskasse hielt mit “Beitragsverfügung Akonto “ vom 25. Januar 2010 fest, dass der Versicherte unter Berücksichtigung der Freigrenze für Altersrentner für das Beitragsjahr 2010 keine Akontobeiträge zu leisten habe. Damit verbunden war die Aufforderung, dass der Versicherte ihr erhebliche Änderungen des beitrags pflichten Einkommens mitteilen solle (Urk. 6/56). Aufgrund einer ersten Steuer meldung vom 1 6. September 2015, gestützt nach Lage der Akten auf eine Ermes sensveranlagung der Staats- und Gemeindesteuer, ( Urk. 6/67) setzte die Aus gleichskasse die persönlichen Beiträge der Periode 2010 mit Nachtragsverfügung vom 2 3. Oktober 2015 auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 447'000.-- fest ( Urk. 6/75) und erhob auf den nachzuzahlenden Beiträgen (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 43'739.40 Verzugszinsen ( Urk. 6/73). In der Folge meldete das Kantonale Steueramt der Aus gleichskasse mit rektifizierte r Steuer meldung vom 27. Januar 2016 ein von X.___ im Jahr 2010 aus selbstän diger Erwerbs tätigkeit erzieltes Einkommen von Fr. 4'587'000.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 989’833.-- (Urk. 6/77). Darin enthal ten waren die Erlöse aus dem Verkauf von Liegenschaften und der Überfüh rung von Liegen schaften vom Geschäfts- in das Privatvermögen des Ver sicherten (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 6/77/1, Urk. 6/98/7-8, Urk. 6/126/9-10). Gestützt auf die rektifi zierte
Steuer meldung setzte die Ausgleichskasse die von X.___
für das Beitragsjahr 201 0 zu bezahlenden persönlichen Beiträge mit Nachtragsverfügung vom 1. April 2016 wiedererwägungsweise auf Fr. 491'989.80 (inkl. Ver waltungs kosten) fest (Urk. 6/80). Gleichzeitig stellte sie ihm eine Abrechnung über Ver zugszins vom 1. Januar 2012 bis 1. April 2016 auf dem Mehrbetrag in der Höhe von Fr. 95'315.45 zu (Urk. 6/82). Mit Schreiben vom 22. April 2016 beantragte der Versicherte, dass auf die Erhebung von Verzugszinsen zu ver zichten sei (Urk. 6/85). Daraufhin erliess die Aus gleichkasse am 3. Juni 2016 eine anfecht bare Verfügung betreffend die Ver zugszinsabrechnung (Urk. 6/88).
Die dagegen von X.___ am 28. Juni 2016 erhobene Einsprache (Urk. 6/93) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 19. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, auf die Erhebung von Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 95'315.45 sei insgesamt oder für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 23. Januar 2015 zu verzichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kas senakten [Urk. 6/1-128]).
Mit Replik vom 31. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und beantragte zudem, dass - falls seinen Anträgen nicht entsprochen werde - zumindest der Zinssa tz für die Verzugszinsen von 5 Prozent im Jahr auf markt übliche Zinsen zu reduzieren sei (Urk. 10 S. 2). Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Duplik vom 20. April 2017 Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Am 24. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Duplik zur Kennt nisnahme zugestellt (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Strittig und zu prüfen sind Bestand und Umfang der Verzugszinsen vom 1. Januar 2012 bis 1. April 2016 in der Höhe von Fr. 95'315.4 5. Nicht strittig ist die korrigierte Festsetzung der persönlichen Beiträge für die Periode 201 0. Die Wiedererwägungsverfügung vom 1. April 2016 ( Urk. 6/80) erwuchs mangels Ein sprache in Rechtskraft. 1.2
Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016 aus, mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2011 (BGE 138 II 32) habe sich in der Besteuerung des Kapitalgewinns auf grund der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Ge schäftsver mögen von Landwirten eine bedeutende Änderung ergeben. Deshalb habe das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in einem Schreiben an den Schwei ze rischen Bauernverband vom 4. Dezember 2013 festgehalten, unter welchen Vor aussetzungen auf einen Teil der Verzugszinsen verzichtet werden könne. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Für einen Zinsverzicht müsste aus den Akten hervorgehen, dass die Steuerveranlagung wegen der Recht sprechungs änderung des Bundesgerichts sistiert oder das voraussichtliche Ein kommen und die darauf entrichteten Akontobeiträge wegen der Rechtspre chungsänderung in relevanter Weise unterschätzt worden sei en . Beides treffe im Fall des Beschwerde führers jedoch nicht zu (Urk. 2 S. 2). 1.3
Der Beschwerdeführer bringt vor, beim Verkauf des Landwirtschaftslandes im Jahre 2010 habe er in keiner Weise mit einer solchen Gesetzesänderung rechnen können. Deshalb seien diese Steuern und Abgaben auch nicht im Kaufpreis ein kalkuliert worden (Urk. 1 S. 2). Das in BGE 138 II 32 publizierte Bundesgerichts urteil habe zu einer Änderung der Besteuerung der Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken in der Bauzone geführt. Nach dem Kreis schreiben Nr. 38 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 17. Juli 2013 werde die Rechtsprechung auf alle offenen Veranlagungen angewendet, demnach auch - wie im hier zu beurteilenden Fall - für Rechtsgeschäfte, welche im Jahr 2010 getätigt worden seien . Da von der geänderten Rechtsprechung zahlreiche Landwirte betroffen ge wesen seien, habe sich der Schweizerische Bauernverband an das BSV gewandt. Der Schweizerische Bauern ver band habe das BSV er sucht, die wegen der geän derten Steuerpraxis auflaufenden Verzugszinsen nicht zu erh e ben. In seinem Ant wortschreiben vom 4. Dezember 2013 habe das BSV ausgeführt, dass es aus nahmsweise bereit sei, die Ausgleichskassen anzuweisen, auf die Er hebung von Zinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ( AHVV ) zu verzichten, die in den Beitragsjahren bis und mit 2010 nachweislich auf höhere n Erwerbseinkommen zufolge der Ände rung der Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 zurück gehen würden. Er bean trage daher, die Anweisung des BSV an die Aus gleichs kassen zu befolgen und für die Beiträge 2010 keine Verzugszinsen zu erhe ben. Zudem entspreche der Zinssatz gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV von 5 Prozent in keiner Weise dem aktuellen Zins umfeld. Ein derart hoher Zinssatz habe letztlich nichts mehr mit einer ver nünfti gen Auf- und Abzinsung eines Geldbetrages auf ein bestimmtes Valuta datum zu tun. Hier handle es sich um eine zu sätzliche AHV-Beitragsbelastung, wofür aber die gesetzliche Grundlage fehle (Urk. 10 S. 2). 2.
2.1
2.1.1
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung , AHVG; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienst leis tende und bei Mutterschaft, EOG). 2.1.2
Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Han dels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer ( DBG ) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklär ten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 AHVV). 2.1.3
Gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG zählen zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbs tätigkeit auch alle Kapital gewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmäs siger Aufwertung von Ge schäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Ge schäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögens werte , die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Glei ches gilt für Beteili gungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stamm kapital einer Kapital gesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Art. 18 b DBG bleibt vorbehalten. 2.1.4
Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grund stücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet (Art. 18 Abs. 4 DBG). 2.2
Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge vom Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr fest gesetzt, wobei das Kalenderjahr als Bei tragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsäch lich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb inves tierten Eigenkapitals. Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbsein kom men von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Ver anlagung für die direkte Bundessteuer beziehungsweise für das im Betrieb inves tierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kan tona len Ver anlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitions werte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese Anga ben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). 2.3
Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständigerwerben den nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Aus gleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Ein kommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflich tige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtli chen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitrags jahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen ab weicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Bei tragspflich tigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akon tobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen ein zureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkom men zu melden (Abs. 4). 2.4
Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung, vgl. Art. 27 AHVV und E. 2. 2 ) – in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akonto bei trägen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig ent richteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu ver rechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). Als Zahlungsperioden gilt für Selbständi gerwerbende grundsätzlich das Vierteljahr (Art. 34 Abs. 1 lit . b AHVV). 2.5
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) – anwendbar gestützt auf Art. 1 AHVG – sind für fällige Bei tragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Ver gü tungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurz fristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
Gemäss Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV haben Selbständigerwerbende , Nichter werbs tätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszu gleichen den Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindesten 25 Prozent unter den tatsäch lich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugs zinsen zu entrichten. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rech nungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41 bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2.6
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3. 3.1
Mit BGE 138 II 32 erwog das Bundesgericht, dass für Veräusserungsgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken die privilegierte Ausnahme rege lung gelte, wonach nur die wieder eingebrachten Abschreibungen der Einkom menssteuer von Bund und Kanton unterliegen würden, während der eigentliche Wertzuwachsgewinn ausschliesslich der kantonalen beziehungsweise kommu na len Grundstückgewinnsteuer unterliegen würden und auf Bundesebene nicht besteuert werde (E. 2.1). Diese Privilegierung sei namentlich dadurch angemessen zu begrenzen, dass der steuerrechtliche Begriff des "land- und forstwirtschaft li chen Grundstückes" im Einklang mit dem Anwendungs- und Schutzbereich sowie den Veräusserungsbeschränkungen des bäuerlichen Bodenrechts konkre tisiert werden müsse (E. 2.2). Für ein unüberbautes und vollumfänglich in einer Bauzone gelegenes Grundstück, das nicht "angemessenen Umschwung" eines Grundstü ckes mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen bilde, könne die Ausnah meregelung nicht zur Anwendung kommen (E. 2.2 und E. 2.3). 3.2
In der Folge hat die Eidgenössische Steuerverwaltung am 17. Juli 201 3 das Kreis schreiben Nr. 38 erlassen. Darin wurden die in BGE 138 II 32 verwendeten ein schlägigen Begriffe erläutert und die steuerlichen Auswirkungen dieses Ent scheids bezüglich der Besteuerung von Kapitalgewinnen aus der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Land wirten festgehalten. Gemäss diesem Kreisschreiben ist diese Kapitalgewinn besteu erung auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kreis schreibens noch offenen Veranlagungen anzuwenden. 3.3
In seinem Schreiben an den Schweizerischen Bauernverband vom 4. Dezember 2013 hielt das BSV unter Hinweis auf dieses Kreisschreiben der E idgenös sischen Steuerverwaltung fest, dass nach der Praxis der direkten Bundessteuer die Recht sprechung gemäss BGE 138 II 32 auf alle offenen Veranlagungen anwendbar sei. Da die höheren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch beitrags pflichtig seien, schlage sie auf die AHV durch. Gemäss den Angaben des Schwei zerischen Bauernverbandes seien seit Bekannt werden der Rechtshängigkeit des Prozesses, der im erwähnten Bundes gerichts entscheid gemündet habe , die Steu erveranlagungen gestoppt worden. Offenbar gehe es um die Veranlagungen für die Jahre ab 2009 bei den Kantonen und ab 2010 beim Bund. Die neu als Ein kommen zu deklarierenden Gewinne seien auf 1‘740 Millionen Franken und die darauf bei der AHV anfallenden Verzugszinsen auf 12 Millionen Franken geschätzt worden. Scheinbar verursache die neue Be steuerungspraxis einen Rück stand von drei Jahren. Der Schweizerische Bauern verband habe nun ersucht, dass in der AHV für die Beitragsjahre 2009 bis 2013 auf die wegen der geänderten Steuerpraxis auflaufenden Verzugszinsen ver zich tet werde (Urk. 6/111/1). Betrof fen seien selbständigerwerbende Landwirte, die laufend als solche besteuert wür den und Sozialversicherungsbeiträge zu be zahlen hätten. Es sei sodann davon auszugehen, dass die betroffenen Personen laufend Akontobeiträge entrichtet hätten, die sich nun aufgrund der neuen Besteuerungs praxis bei der definitiven Festsetzung der Beiträge (Art. 25 AHVV) im Verhältnis zu den tatsächlich geschuldeten Beiträgen als wesentlich zu tief erweisen würden. Bei dieser Sach lage würden Ausgleichszinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV ausgelöst. Der Verordnungsgeber gehe grundsätzlich davon aus, dass die Beitragspflichtigen in der Lage seien, die grössere definitive Beitragsschuld zu erkennen und innerhalb des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres die Akontobeiträge so zu erhöhen, dass sie die Zinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV vermeiden könnten. Es stelle sich zunächst die Frage, wann die betroffe nen Beitragspflichtigen von der Ände rung der Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 Kenntnis erhalten hätten und sich darüber hätten Rechenschaft ablegen können, dass höhere Sozialversiche rungsbeiträge anfallen würden. Den Angaben des Schweizerischen Bauernver bandes vom 28. November 2013 sei zu entneh men, dass der Geschäftsbereich Treuhand und Schätzungen des Schweizerischen Bauernverbandes bereits Anfang 2012 über die neue Steuerpraxis informiert und sogar auf die damit verbundenen höheren AHV- Beiträge hingewiesen habe (vgl. “Schock für Baulandbauern“, “Rückschlag für die Bauern mit Bauland …“ [Bauernzeitung vom 13. Januar 2012]), “Baulandbauern bestürzt“, “Hohe Steuern für Bauland“ [Bauernzeitung vom 20. Januar 2012]). Weiter habe die Rückfrage bei der Eidgenössischen Steu erverwaltung ergeben, dass am 29. August 2012 in Bern eine Anhörung des Schweizerischen Bauernverbandes stattgefunden habe. Alsdann sei a m 29. No vember 2012 eine Analyse der Schweizerischen Steuerkon ferenz publiziert wor den. Darin sei unter Ziff. 2 “Folgerungen aus dem Bundes gerichtsentscheid“ unter anderem zu le s en: “Der Veräusserungsgewinn unterliegt für die Kantons- wie auch für die direkte Bundessteuer vollständig der Einkom mensteuer“. Unter die sen Umständen hätten die betroffenen Beitragspflichtigen unter Beachtung der ihnen zumutbaren Aufmerksamkeit spätestens Anfang Dezember 2012 erkennen müssen, dass ihre Beitragsschuld grösser ausfallen würde und ihre Akonto bei träge anzupassen gewesen wären, um Ausgleichszinsen zu vermeiden. Aus gleichszinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV seien dann zu leisten, wenn die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlichen geschuldeten Bei trägen liegen würden und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitrags jahr folgenden Kalenderjahres entrichtet würden (Urk. 6/111/2). Das bedeute, dass für die betroffenen Landwirte die höheren Beitragsforderungen für die Beiträge 2011 ff. rechtzeitig erkennbar gewesen seien, um Zinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f. AHVV zu vermeiden. Falls die höheren Einkommen im Jahr 2011 angefallen seien, hätten die Akontobeiträge bis 1. Januar 2013 aufgestockt werden können. In Bezug auf das Beitragsjahr 2012 sei solches gar bis zum 1. Januar 2014 mög lich (Urk. 6/111/3).
Das BSV führte in diesem Schreiben weiter aus, dass es ausnahmsweise bereit sei, die Ausgleichskassen anzuweisen, auf die Erhebung von Zinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f. AHVV zu verzichten, die „ in den Beitragsjahren “ bis und mit 2010 nachweislich auf höhere Erwerbseinkommen zufolge der Änderung der Recht sprechung gemäss BGE 138 II 32 zurückgehen würden. Die Ausgleichskassen könnten die entsprechenden Fälle in der Regel nicht von sich aus erkennen. Um von den erwähnten Zinsen befreit zu werden, würden die betroffenen Landwirte somit nicht darum herumkommen, ihrer Ausgleichskasse ein dahingehendes Gesuch zu stellen und Dokumente einzureichen, aus denen klar hervorgehe, dass die für die Zinsauslösung massgebende Unterschätzung des Einkommens auf der alten Steuerpraxis beruhe. Mit dieser Massnahme werde sichergestellt, dass sich die neue Steuerpraxis und die damit einhergehenden Verzögerungen in Bezug auf die Verzugszinsen nicht nachteilig auf die Landwirte auswirken würden, die das ihnen Zumutbare für die Vermeidung von Verzugszinsen vorgekehrt hätten (Urk. 6/111/3). 3.4
3.4.1
Um diese Massnahme umzusetzen hat das BSV die an Ausgleichskassen gerichtete Verwaltungsweisung “Verzugszinsen im Zusammenhang mit Kapitalgewinnen aufgrund der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Ge schäftsvermögen von Landwirten“ (Urk. 6/110) erlassen. Darin hält das BSV ein leitend fest, dass es im Zusammenhang mit dem Entscheid des Bundesgerichts BGE 138 II 32 (Ände rung der Rechtsprechung betreffend die Besteuerung der Gewinne aus der Veräus serung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten) zu einem eigentlichen Rückstau bei den Steuerveranlagungen (Sis tierung der Veranlagungen) gekommen sei. Die aus der Rechtsprechungs ände rung resultierenden höheren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit würden der Beitragspflicht in der AHV/IV/EO unterliegen. We gen der erwähnten Verzögerungen in der steuerlichen Behandlung würden auf Seiten der AHV für die betroffenen Personen nicht vorhersehbare Verzugszinsen aus gelöst. Dem Schwei zerischen Bauernverband sei mit Schreiben vom 4. Dezem ber 2012 zugesichert worden, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf diese Zinsen verzichtet werde (Urk. 6/110/1). 3.4.2
In Bezug auf die Verzugszinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV (sogenannte
erweiter t e Ausgleichszinsen) sei davon auszugehen, dass die von der Recht spre chungsänderung betroffenen Beitragspflichtigen unter Beachtung der ihnen zu mutbaren Aufmerksamkeit spätestens Anfang Dezember 2012 hätten erkennen können, dass ihre Beitragsschuld grösser ausfallen würde und ihre Akontobeiträ ge anzupassen gewesen wären, um Ausgleichszinsen zu vermeiden. Mit anderen Worten sei für die Beitragsjahre 2011 ff. nichts Spezielles vorzukehren. Was die Beitragsjahre vor 2011 angehe, so sei von erweiterten Ausgleichszinsen unter der drei fachen Voraussetzung abzusehen, dass - die betroffenen Beitragspflichtigen ihrer Ausgleichskasse ein dahingehendes Gesuch stellen würden; - den dem Gesuch beiliegenden Dokumenten entnommen werden könne, dass das voraussichtliche Einkommen und die darauf entrichteten Akontobeiträge wegen der Rechtsprechungsänderung gemäss BGE 138 II 32 in relevanter Weise unterschätzt worden seien; - die entrichteten Akontobeiträge die Anwendung des besagten Verordnungs artikels aufgrund des nach der früheren Rechtslage zu erwartenden Einkom mens, d. h. unter Ausklammerung des infolge Rechtsprechungsänderung höheren Kapitalgewinns, ausschliessen (Urk. 6/110/1).
Die Ausgleichskassen würden somit eine doppelte Rechnung durchführen (einma l mit dem höheren Kapitalgewinn , einmal ohne diesen [Schatten rech nung]). Auf die aus der Schattenrechnung, d. h. trotz Ausklammerung des höhe ren Kapital gewinns, resultierende n erweiterten Ausgleichszinsen werde nicht ver zichtet (Urk. 6/110/1). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, die höhere Beitragspflicht und damit auch die Ausgleichszinsen seien Folge der Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 und für ihn völlig überraschend gekommen (Urk. 1, Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie sei nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Verzugszinsen gestützt auf die erwäh nte Verwaltungs wei sung des BSV zu erlassen. Sie be gründet dies damit, dass die Änderung der Recht sprechung betreffend die Besteuerung der Gewinne aus der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Land wirten vorliegen d nicht kausal gewesen sei für die in Rechnung gestellten hohen Ver zugszinsen. Grund für die späte Veranlagung und die in Rechnung gestellten Verzugszinsen sei die unterlassene Meldung des Beschwerdeführers und die be nötigte Zeit zur Ausarbeitung eines Einschätzungsvorschlages gewesen (Urk. 5 S. 2). 4.2
Laut dem Schreiben des BSV an den Schweizerischen Bauernverband vom 4. Dezember 2013 sollte der Verzicht der Ausgleichszinsen in jenen Fällen erfol gen, wo mangels Kenntnis des Urteils BGE 138 II 32 keine Anpassung der Akon tobeiträge möglich war und sich die definitive Festsetzung der direkten Bundes steuer aufgrund der Sistierung des Steuerverfahrens wegen dieses Urteils verzö gerte (E. 3.3) . Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen: Gemäss den Auskünften des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 20. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2010 ursprünglich am 26. Oktober 2012 nach pflichtgemässen Ermessen einge schätzt (Urk. 6/98/3, Urk. 6/120/1). Am 10. Oktober 2012 habe der Beschwerde führer die Steuererklärung 2010 (Urk. 6/122) eingereicht. Den Grundstücks ver kauf habe er nicht deklariert. Am 4. Mai (richtig wohl: 4. November) 2013 habe das Steueramt eine Bücherrevision vor Ort vorgenommen. Dabei habe der Revisor den Grundstückverkauf festgestellt (Urk. 6/120; Urk. 6/126). Die besagte Buch prüfung fand am 4. und 5. November 2013 im Betrieb des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau statt. Dem danach erstellten Protokoll zu den Steuereinschät zungen 2008 bis 2011 (Staats- und Gemeindesteuer und Direkte Bundessteuer) vom 24. April 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2010 sechs Bauland-Grundstücke, die zum Ertragswert besteuert worden seien, teilweise veräussert oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung entfremdet habe. Diese Grundstücke seien bis zur Veräusserung respektive Über führung ins Privatvermögen Teil des Geschäfts ver mögens des Beschwerdeführers gewesen . Deshalb seien die Veräusserungs- und Überführungswerte als Einkommen zu besteuern (Urk. 6/126/9). Am 23. Feb ruar 2017 teilte der Revisor des Kantonalen Steueramtes der Beschwerdegegnerin überdies mit, dass die Ausarbeitung eines Einschätzungsvorschlages von Novem ber 2013 bis Januar 2015 gedauert habe. Er (der Revisor) sei ständig mit dem Steuerberater des Beschwerdeführers in Verhandlung gewesen (Urk. 7). Am 23. Januar 2015 unterbreitete das Kantonale Steueramt dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau einen Veranlagungsvorschlag betreffend das steuerbare Ein kommen für die direkte Bundessteuer (Urk. 6/120, Urk. 6/124/1), den diese am 20. April 2015 unterzeichnet haben (Urk. 6/124/1). Damit hat es der Beschwerde führer aufgrund seines Verhaltens im Steuerverfahren selber zu ver treten, dass der Kapitalgewinn aus seinen Grundstücksgeschäften im Jahr 2010 erst im Jahr 2015 rechtskräftig veranlagt wurde. Wohl erging das in BGE 138 II 32 publizierte Urteil am 2. Dezember 2011 und die Verzugszinsen können gemäss der oben wie dergegeben en Verwaltungsweisung des BSV für die bis und mit im Jahr 2010 erzielten Kapitalgewinnen aus Grundstückgeschäfte n erlassen werden, wenn die Voraus setzungen dafür erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört aber auch, dass die vom Betragspflichtigen bereits entrichteten Akontobeiträge die Anwen dung des Art. 41 bis Abs. 1 lit . f. AHVV aufgrund des nach der früheren Rechtslage zu erwartenden Einkommens, d. h. unter Ausklammerung des infolge Rechtspre chungsänderung höheren Kapitalgewinns, ausschliessen (Urk. 6/110/1). Die Beschwerde gegnerin hielt mit “Beitragsverfügung Akonto “ vom 25. Januar 2010 fest, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Freigrenze für Alters rent n er für das Beitragsjahr 2010 keine Akontobeiträge zu leisten habe (Urk. 6/56). Nicht nur hat der Beschwerdeführer in der Folge keine Akontobeträge in der Höhe der bis BGE 138 II 32 gültigen Rechtslage geleistet, er hat seine Einkünfte aus den Liegenschaft s geschäfte n des Jahre s 2010 im Steuerverfahren
nicht deklariert. Dies widerspricht Sinn und Zweck des vom BSV vorgesehenen ausnahmsweise möglichen Zinsverzichtes. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht auf die Aus gleichszinsen verzichtet hat. Anzufügen ist folgendes: Der Zweck von Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV besteht darin, möglichen Missbräu chen vorzubeugen, und zu verhindern, dass manche Versicherte absichtlich ihr Einkommen zu tief angeben oder die Kasse über beachtliche Veränderungen des Einkommens mit dem Ziel nicht informieren, die zu erbringenden Akontozah lungen zu reduzieren und auf diese Weise beachtliche Beträge bis zum Zeitpunkt zurückzubehalten, in welchem die Ausgleichskassen endlich in der Lage sind, aufgrund der steuerlichen Mitei lungen die definitiven Beiträge festzusetzen und danach die Bezahlung der Differenz zu verlangen. Die ser Zeitintervall kann, je nach Situation , auch einige Jahre betra gen. Dies ist der Grund , weshalb der Bun desrat, obwohl im Allge mei nen auf der Differenz zwi schen den Akontozahlungen und den effektiven Beiträ gen keine Verzugszinsen erhoben werden, mit Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV die Schwelle von 25 Prozent eingeführt hat. Damit soll die Ausgleichsfunktion des Verzugszinses dort gewähr leistet wer den, wo der Saldo unter schied zu gross ist (BGE 134 V 405 E. 5.3.1 mit Hin weisen). 4.3
Der Beschwerdeführer beantragt sodann, dass die Zinsen von 5 Prozent im Jahr auf marktübliche Zinsen zu reduzieren seien ( Urk. 10 S. 2). Dem ist entgegenzu halten, dass der Zinssatz von 5 Prozent gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesetz mässig ist (BGE 139 V 297 E. 3.3.3, 134 V 202 E. 3.5, je mit weiteren Hin weisen; Urteile des Bundes gerichts 9C_531/2015 vom 22. März 2016 E. 4 und 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 8.4.2 je mit weiteren Hin weisen). Zudem ist mit Art. 104 Abs. 1 des Obliga tio nenrechts formell gesetzlich ein Verzugs zins satz von 5 Prozent festgelegt. Diese Bestim mung findet im Verwaltungsrecht bei fehlender Anordnung als allgemeiner Rechtsgrundsatz analog Anwen du ng (BGE 139 V 297 E. 3.3.3 mit weiteren Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 8.4.2 mit Hinweis). 4.4
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass im Parlament eine Gesetzes än derung beraten werde, welche zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 S. 2). Damit spricht er die Motion “Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Grund stücken“ von Nationalrat Leo Müller (CVP, Kanton Luzern) an, welche am 1 4. März 2012 im Nationalrat eingereicht wurde. Ziel dieser Motion war, das s die land- und forst wirtschaftlichen Grundstücke bei der Überführung vom Geschäfts- in das Privat vermögen sowie bei der Veräusserung nur bis zu den Anlagekosten ein kommen steuerrechtlich belastet werden, so wie dies vor dem Urteil des Bun desgerichts 2C_11/2011 vom 2. Dezember 2011 ( BGE 138 II 32 ) Praxis gewesen sei . Gestützt darauf erarbeitete der Bundesrat eine Botschaft für ein Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, welche bezüg lich Ein kommensteuer eine Rückkehr zur Praxis vorsah, wie sie bis 2011 gegolten hat te . Allerdings sind der Stände- und Nationalrat am 1 2. Dezember 2016 bezie hungs weise 1 4. Juni 2017 auf dieses Geschäft nicht eingetreten (vgl. https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId =
20160031 ) . Der Beschwerdeführer kann daraus mithin nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.
Demnach war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Ausgleichszinsen zu erlassen. In masslicher Hinsicht geben diese Zinsen zu keinen Beanstandungen Anlass.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher