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AB.2017.00004

Abgrenzung (beitragsfreie) private Vermögensverwaltung von (beitragspflichtiger) selbständiger Erwerbstätigkeit bei Liegenschaftserträgen, Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung

Zürich SozVersG · 2018-09-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1956, ist Bauingenieur HTL. Er ist einziges Mitglied des Verwaltungsrats der A.___ AG Ingenieurbüro sowie – zusammen mit seiner Ehefrau - Gesellschafter der B.___ GmbH, welche Unternehmen im Im mobilienbereich /Baubranche tä tig sind. Bei beiden Gesell s chaften sind X.___ und s eine Ehefrau angestellt bzw. unselbständig erwerbstätig (Urk. 7/ 8 ). Mit Steuermeldung vom

9. Juni 2015 meldete das Steueramt des Kantons Zürich der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , für das Jahr 2010 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höh e von Fr. 944'374. -- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital in Höhe von Fr. 10'822'400.-- (Urk. 7/6).

Nach Ei nholen von Auskünften bei X.___ , welcher

am 13. August 2015 gegenüber der Ausgleichskasse angab , dass er und seine Ehefrau im Steuerjahr 2010 nie selbständig (sondern nur unselbständig ) erwerbstätig gewesen sei en (Urk. 7/8 /5 ) , sowie von ergänzenden

Angaben

bei der Steuerverwaltung, welche in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2015 im We sentlichen ausführte , dass bei der direkten Bundessteuer eindeutig gewerbsmäs siger Liegensch aftshandel vorliege (Urk. 7/10 /3-4 ), erliess die Ausgleichskasse am 23. Dezember 2015 eine Beitragsverfügung, mit welcher sie gestützt auf die Steu ermeldung vom 9. Juni 2015 von X.___ Beiträge für Selbständiger werbende

für das Jahr 2010 in Höhe von Fr . 77'937. --

forderte ( einschliesslich Verwaltungskosten; Urk.

7/12). Dagegen erhob X.___ am 28. Januar 2016 Einsprache (Urk. 7/15), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 2 8. November 2016 abwies ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ hierorts mit Ei ngabe vom 12. Januar 2017 (Urk.

1) Beschwer de erheb en mit den Antr ä g en , die Beitragsverfügung vom 2 3. Dezember 2015 (richtig: der Einspracheentscheid vom 2 8. November 2016) sei aufzuheben und die bereits bezahlten Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen seien zurückzuerstatten (1.), eventualiter seien die Sozialversicherungsbeiträge neu zu berechnen und die Verzugszinsen entsprechend anzupassen; zuviel bezahlte So zialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen seien zurückzuerstatten (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 1 S. 1).

Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2017 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Ausgleichskasse allein über die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2010 entschie den ( Urk. 2). Soweit der Beschwerdeführer daher auch Anträge bezüglich Ver zugszinsen stellt, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. zum Ganzen etwa BGE 131 V 164

E. 2.1). 2.

2 .1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung ( AHVG ) schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkom men. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung ge leistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) alle in selb ständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder ande ren selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überfüh rungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Direkte Bundes steuer

( DBG ) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirt schaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Ein künfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-) Betrieben, Einkommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen ( BGE 125 V 383

E. 2a mit Hinweisen).

Indizien für gewerbsmässigen Grundstückhandel sind namentlich das systemati-sche oder planmässige Vorgehen, insbesondere das Bemühen, die Entwicklung des Marktes zur Gewinnerzielung auszunutzen, ein enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen sowie ganz allgemein der Einsatz spe zieller Fachkenntnisse, die Verwendung bedeutender fremder Mittel zur Finan zierung der Grundstückkäufe, die Wiederanlage der erzielten Gewinne in neuen Grundbesitz oder die Häufung von Grundstückkäufen und -verkäufen sowie eine kurze Besitzesdauer

(vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen V ersicherungsge richts H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.3 mit Hinweisen). 2 .2

Gemäss der Rechtsprechung stellt die Vermietung von (unmöblierten) Wohnun gen eines sogenannten Renditenhauses Vermögensverwaltung dar, wenn und so weit diese Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat (BGE 111 V 81 E. 2a, 110 V 83 E. 5a, je mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 519 E. 3a mit Hinweisen). Gleich verhält es sich mit der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten. Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäu deverwaltung übersteigt (BGE 110 V 83 E. 5a; ZAK 1987 S. 519 E. 3a). Für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung ist das in einer Liegenschaft investierte Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine entscheidende Bedeutung zu, wenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes – Darlehen oder eigene Gelder – von un tergeordneter Bedeutung, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebe dürftiges eigenes Vermögen beziehungsweise unter Inanspruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, ge legentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögensverwaltung sein kann (BGE 111 V 81 E. 2b; ZAK 1987 S. 202 E. 4b). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn diese Einkommensquelle in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten erwerblichen Tätigkeit, wie beispielsweise Lie genschaftshandel, steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren Vermie tung nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter solchen Umständen erscheint die Vermietertätigkeit als wirtschaftliche Folge der haupt- oder nebenberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder Im mobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien ( Pra . 1997 Nr. 80 S. 409 f. E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4). 2 .3

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb einge setzte eigene Kapital wird von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet ( Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich ( Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs kasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgeben den Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hin terlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemel detes Einkommen beitragspflichtig ist ( BGE 121 V 80

E. 2c ). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Ge schäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsver mögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögens ertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitrags pflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steu errechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeu tung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung ver lassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben ( BGE 134 V 250

E. 3.3 mit Hinweisen). 3 .

3 .1

Die Ausgleichskasse führte im angefochtenen Einspracheentscheid

unter Hinweis auf die Ausführungen des Steueramtes in dessen Stellungnahme vom 4. Novem ber 2015

zur Hauptsache aus, dass der Beschwerdeführer als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler einzustufen sei. Daran ändere weder, dass er keinen Marktauftritt habe noch , dass er seinen Lebensunterhalt aus unselbständiger Er werbs t ätigkeit bestreite. In Bezug auf die im Jahr 2010 erzielten Grundstückge winne sei er daher klar als Liegenschaftenhän dler zu betrachten . Die Steuermel dung müsse als verbindlich betrachtet werden , zumal keine Anzeichen für das Vorhandensein offensichtlicher Irrtümer oder sachliche Umstände vorlägen , die steu e rrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam seien und daher eine Änderung der Steuermeldung bedingen würden (Urk.

2) . 3 .2

Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er zwar in den Jahren 1999 bis 2001 im Rahmen einer Beteiligung an einem Konsortium an der Überbauung und am Verkauf von Liegenschaften beteiligt gewesen sei, was ent sprechend als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert worden sei. Daraus zu schliessen, dass dad u r ch sämtliche zur privaten Kapitalanlage er worbenen Immobilien zum Geschäftsvermögen gehören würden, sei jedoch falsch. Vielmehr spreche die Gesamtheit der massgebenden Umstände dafür, dass die Liegenschaften der privaten Kapitalanlage zuzuordne n seien, zumal - bis auf einen Gelegenheitsv erkauf im Jahr 2015 - keine Veräusserung stattgefunden habe. In steuerlicher Hinsicht sei die Qualifikation mangels Relevanz nie ab schliessend geklärt worden. Eventualiter sei die Zuordnung der einzelnen Liegen schaften zum Privat- bzw. Geschäftsvermögen zu überprüfen. Dies gelte insbe sondere für die Liegenschaften, die sich im hälftigen Miteigentum seiner Ehefrau befinden würden. Bezüglich dieser Liegenschaften

sei der auf die Ehefrau entfal lende Ertrag ebenfalls aus der Bemessungsgrundlage zu entfernen ( Urk. 1) . 4 .

D em a ngefochtenen Entscheid liegt im W esentlichen die Stellungnahme des Kan tonalen Steueramtes Zürich vom 4. November 2015

zugrunde. Darin wurde

– nach allgemeinen Ausführungen zur Abgrenzung privater Vermögensverwaltung von selbständiger Erwerbstätigkeit (Liegenschaftshandel) – in Bezug auf den Be schwerdeführer w as folgt ausgeführt (Urk.

7/ 10 S. 3 f. ):

„ Die vom Steuerpflichtigen beherrschte Gesellschaft A.___ AG bezweckt die Aus führung von Ingenieurarbeiten für Hoch- und Tiefbauten aller Art inklusive Bauleitun gen. Auch die vom Pflichtigen gehaltenen S tammanteile der Gesellschaft B.___ GmbH betreibt die Ausführung von Planungs- Bauleitungs- und Generalunternehmungsaufträ gen jeglicher Art sowie Erwerb, Verwaltung und Veräusserung von Immobilien und Ver mögenswerten im In- und Ausland. Der Steuerpflichtige selbst ist Bauingenieur HTL von Beruf. Der Pflichtige verfügt somit zweifelsfrei über spezielle Fachkenntnisse bezüglich Immobilien. Auch die Realisierung im Rahmen einer Personengesellschaft mit der Über bauung C.___ ist vorliegend gegeben. Zusätzlich wird auf das Schre i ben des Ver treters vom 1 0. September 2013 verwiesen, betreffend damaligem Nachsteuer- und Bus senverfahren, in welchem der Vertreter folgendes geschrieben hat: es wäre stossend (Me thodendualismus) , wenn die Steuerbehörde einerseits seine privat erworbenen Liegen schaften dem Geschäftsvermögen zuordnet, weil diese für die Auslastung seines Geschäf tes diente, andererseits ihm aber Spezialrabatte verwehren will, welche er für diese Ge schäftsa uslastung sich privat gewährt. Damit ist erstellt, dass in erheblichem Ausmass Eigenleistungen getätigt wurden und ein enger Zusammenhang der Liegenschaften mit den Ges c häften bzw . der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtig en besteht. Bereits in den früh eren Steuerperioden , insbes. 1999, 2000 und 2001 wur d e beim Pflichtigen Ein kommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel besteuert. Es ist auch zu erwähnen, dass der Pflichtige bzw . Vertreter bereits des Ö fteren darauf hingewiese n wurden (vgl. Schreiben vom 1 9. Juni 2001 und 8. September 2005 des Kantonalen Steueramtes Zü rich) , dass sich diese Liegenschaften im Geschäftsvermögen befinden und für die Tätig keit im Bereich des Liegenschaftenhandels eine Buchführungspflicht besteht. Aufgrund von diesen und noch weiteren Gegebenheiten liegt im Sinne der Rechtsprechung bei der direkten Bundessteuer eindeutig ein gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel vor “.

5 . 5 .1

Vorwegzuschicken ist, dass d er Auffassung der Verwaltung, wonach sie an die Angaben der kantonalen Steuerbehörde gebunden sei, in dieser Form nicht ge folgt werden kann, wird doch

die beitragsrechtliche Qualifikation eines Einkom mens von der absoluten Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden (Steu ermeldungen) nicht

erfasst (E. 2.3

hievor ). Vorliegend stehen

- entgegen den Aus führungen im angefochtenen Entscheid, worin von „ Liegenschaftsgewinnen “ die Rede ist ( vgl. insbesondere Urk.

2 S . 4)

– soweit

ersichtlich - Vermögen s erträge ( Liegenschaft en erträge ) zur Frage , hat der Beschwerdeführer doch nach

unbestrit ten ge b l ie b enen

Angaben

im streitbetroffenen

Jahr 2010 keinen Liegenschafts verkauf getätigt bzw .

kein e n Grundstückgewinn erzielt ( Urk. 1 S.

4 ; vgl. auch in E.

4 hie r vor erwähnte

Stellungnahme

des kantonalen Steueramtes vom 4. No vember 2015 zur Steuermeldung 2010 , worin

betreffend das Jahr 2010 keine

Lie genschaften v erkä uf e

erwähnt

werden ) . Liegen der Steuermeldung demzufolge Er träge aus Liegenschaftenbesitz zugrunde ,

hätte die Verwaltung die Qualifikation ( als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Ein kommen aus Geschäftsvermögen ) im Beitragsfestsetzungsverfahren selber vor nehmen müssen. Dies gilt um so mehr , als – wie der Beschwerdeführer geltend macht – im Steuerverfahren über diese Zuordnung bislang nicht abschliessend entschieden worden ist. 5 . 2

5.2.1

Vorliegend enthalten die Akten –

neben der erwähnten Stellungnahme des

Steu eramtes

zur Hauptsache

d ie private Steuererklärung der Eheleute

X.___ für das Jahr 2010

( Urk. 7/20 ). Daraus geht in tatsächlicher Hinsicht hervor , dass der Be schwerdeführer bzw. die Eheleute X.___ im Jahr 2010

über ein Immobilien - Port e feu i lle von dreizehn Liegenschaften verfügten ,

und dass sie aus der Vermietung derselben Miet-

oder Pachtz inseinnahmen e rzielten (U r k. 7/ 20 S. 5 ff. ) .

5. 2.2

Zwar hat der B eschwerdeführer infolge seiner beruflichen Tätigkeit

als Bauinge nieur HTL sowie Gesellschafter bzw. Organ von Gesellschaften, die in der Bau branche tätig sind,

unbestrittenermassen eine grosse N ähe zur Bau- bzw. Immo bil i en branche.

Ebenfalls unstreitig und

aufgrund der Akten ersichtlich ist , dass er in früheren Jahren

als Liegenschaftenhändler tät i g und steuer- bzw .

beitrags pflichtig war (vgl. etwa Urk. 7/4 ) .

Auch vor diesem Hintergrund sowie unter Be rücksichtigung der Tatsache, dass er nach Ausführungen seines Vertreters i m L aufe der Zeit

einige – in den Akten nicht näher bezeichnete - Liegenschaften

erwarb, die zur besseren Ausl a s tung der von ihm beherrschten Gesellschaften dienten (vgl. Urk. 7/10 S.

9 ) , kann

nicht

grun d sätzlich ausgeschlossen werden , dass ein Teil der von ihm gehaltenen L iegenschaften dem P rivat vermögen zuzu ordnen

ist . Dies muss schon daher gelten, als selbst bei gegebenen Liegenschaf tenhandel der Betroffene Liegenschaften im Privatvermögen halten kann, soweit sie nicht als Vorratsimmobilien für den Liegenschaftsbetrieb erworben wurden

(vgl. [steuerrechtliches] Urteil des Bu ndesgerichts 2C_866/2016 vom 6. Juni 2017 E .

3.3)

bzw. soweit sie als Wohn- oder Ferienhaus klar privat genutzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3. August 2012 E. 4.3). 5.2.3

Vorliegend ist

allerdings festzustellen, dass die Akten

– bis auf wenige Ausnah men ( Urk. 1 S. 6 unten ) –

keinerlei

objek t bezogene n Ang aben zu den einzelnen L i egenschaften enthalten (wie etwa Mittelherkunft, Erwerbsmotiv, Zweckbestim mung, Besitzesdauer , wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer erwerblichen Tä tigkeit ) . Somit

fehlt es an Indizien, aufgrund welcher beurteilt werden könnte, b ezüglich welche r

Liegenschaften allenfalls ei n Zusammenhang zu einer selb ständigen /erwerblichen Tätigkeit besteht . Dies gilt auch daher, als den Akten auch die jeweiligen konkreten Umstände , unter denen die Mietzinserträge erzielt wor den sind, nicht zu entnehmen sind, ist doch

etwa nicht ersichtlich, ob sich die Vermietertätigkeit auf die Vermietung unmöblierter Wohnungen beschränkte oder

diese

– etwa infolge Vermietung möb lierter Woh nungen oder weiterer er brachter (Dienst-) Leistungen - die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt (vgl. zum Ganzen etwa Kieser, Rechtspr e chung zur AHV, 3. Auflage, Art. 9 AHVG Rz

33 ff. , insbes. Rz

35 f. ). Damit kann nicht beurteilt werden, ob die Vermietung be trieb lichen Charakter aufweist und mithin

– selbst wenn kein Liegenschaftenhandel

vorläge –

die Mietzinseinnahmen allenfalls Einkommen aus selbständiger Er werbstätig k eit darstellen. Schliesslich ist

mangels entsprechender Unterlagen in den Akten a uch der bereits e insprache weise

vorgebrachte Einwand - wonach einige Liegenschaften im Miteigentum d er Ehefrau des Beschwerdeführers stehen sollen –

nicht beurteilbar . Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer

jedoch zu Recht geltend, dass er – insoweit auf den diesbezüglichen Liegenschaften erträgen

eine Beitragspflicht zu bejahen wäre - nur für den auf ihn entfallenden A n teil der Einkünfte beitragspflicht ig wäre . 5 . 3

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass

sich aufgrund der vorliegenden

Akten

– aus denen sich schliesslich nicht einmal konkret ergibt, die Erträge welcher vom Beschwerdeführer geh altenen Liegenschaften

üb e rhau p t streitbetroffen sind

- die Rechtmässigkeit des angefochtenen E insprachee ntscheids nicht überprüft werden kann. Die Sache geht daher in Aufhebung des angefochtenen Entscheides zurück an die Verwaltung , damit sie

– allenfalls unter Beizug der Steuerakten – den Sachverhalt bzw .

die für die Beurt e i lung der Beitragspflicht auf den gemeldeten Eink ünften entscheidenden

tatsächlichen Verhältnisse abkläre und hernach nach P rüfung der selben im Lichte der massgebenden Kriterien (vgl. E. 2.1 – 2.2 hievor ) über die Beitragspflicht des Beschwerd efüh r ers als Selbständigerwerbender für das Jahr 2010 neu befinde . 6 .

Ob sich mit Blick auf die vom Beschwerdeführer in formeller Hinsicht gerügte Gehörsverletzung ( Urk. 1 S. 2) eine Rückweisung bereits aus formellen Gründen gerechtfertigt hätte , br auch t bei diesem Verfahrensausgang nicht näher geprüft zu werden . Anzumerken ist lediglich , dass

– wie der Beschwerdeführer selber festhalten lässt - es im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich ist, dass sich die Verwaltung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (zum Ganzen vgl. etwa statt vieler BGE 133 III 439 E. 3.2 ) .

7 .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der obsiegende Beschwerdeführer An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint

– die Beschwerde stimmt in weiten Teilen mit der Einsprache überein - eine Prozessentschädigung von Fr. 600 . -- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird , soweit drauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1956, ist Bauingenieur HTL. Er ist einziges Mitglied des Verwaltungsrats der A.___ AG Ingenieurbüro sowie – zusammen mit seiner Ehefrau - Gesellschafter der B.___ GmbH, welche Unternehmen im Im mobilienbereich /Baubranche tä tig sind. Bei beiden Gesell s chaften sind X.___ und s eine Ehefrau angestellt bzw. unselbständig erwerbstätig (Urk. 7/ 8 ). Mit Steuermeldung vom

9. Juni 2015 meldete das Steueramt des Kantons Zürich der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , für das Jahr 2010 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höh e von Fr. 944'374. -- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital in Höhe von Fr. 10'822'400.-- (Urk. 7/6).

Nach Ei nholen von Auskünften bei X.___ , welcher

am 13. August 2015 gegenüber der Ausgleichskasse angab , dass er und seine Ehefrau im Steuerjahr 2010 nie selbständig (sondern nur unselbständig ) erwerbstätig gewesen sei en (Urk. 7/8 /5 ) , sowie von ergänzenden

Angaben

bei der Steuerverwaltung, welche in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2015 im We sentlichen ausführte , dass bei der direkten Bundessteuer eindeutig gewerbsmäs siger Liegensch aftshandel vorliege (Urk. 7/10 /3-4 ), erliess die Ausgleichskasse am 23. Dezember 2015 eine Beitragsverfügung, mit welcher sie gestützt auf die Steu ermeldung vom 9. Juni 2015 von X.___ Beiträge für Selbständiger werbende

für das Jahr 2010 in Höhe von Fr . 77'937. --

forderte ( einschliesslich Verwaltungskosten; Urk.

7/12). Dagegen erhob X.___ am 28. Januar 2016 Einsprache (Urk. 7/15), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 2 8. November 2016 abwies ( Urk. 2).

E. 2 .1

Gemäss Art.

E. 2.2 Zwar hat der B eschwerdeführer infolge seiner beruflichen Tätigkeit

als Bauinge nieur HTL sowie Gesellschafter bzw. Organ von Gesellschaften, die in der Bau branche tätig sind,

unbestrittenermassen eine grosse N ähe zur Bau- bzw. Immo bil i en branche.

Ebenfalls unstreitig und

aufgrund der Akten ersichtlich ist , dass er in früheren Jahren

als Liegenschaftenhändler tät i g und steuer- bzw .

beitrags pflichtig war (vgl. etwa Urk. 7/4 ) .

Auch vor diesem Hintergrund sowie unter Be rücksichtigung der Tatsache, dass er nach Ausführungen seines Vertreters i m L aufe der Zeit

einige – in den Akten nicht näher bezeichnete - Liegenschaften

erwarb, die zur besseren Ausl a s tung der von ihm beherrschten Gesellschaften dienten (vgl. Urk. 7/10 S.

9 ) , kann

nicht

grun d sätzlich ausgeschlossen werden , dass ein Teil der von ihm gehaltenen L iegenschaften dem P rivat vermögen zuzu ordnen

ist . Dies muss schon daher gelten, als selbst bei gegebenen Liegenschaf tenhandel der Betroffene Liegenschaften im Privatvermögen halten kann, soweit sie nicht als Vorratsimmobilien für den Liegenschaftsbetrieb erworben wurden

(vgl. [steuerrechtliches] Urteil des Bu ndesgerichts 2C_866/2016 vom 6. Juni 2017 E .

3.3)

bzw. soweit sie als Wohn- oder Ferienhaus klar privat genutzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3. August 2012 E. 4.3). 5.2.3

Vorliegend ist

allerdings festzustellen, dass die Akten

– bis auf wenige Ausnah men ( Urk. 1 S. 6 unten ) –

keinerlei

objek t bezogene n Ang aben zu den einzelnen L i egenschaften enthalten (wie etwa Mittelherkunft, Erwerbsmotiv, Zweckbestim mung, Besitzesdauer , wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer erwerblichen Tä tigkeit ) . Somit

fehlt es an Indizien, aufgrund welcher beurteilt werden könnte, b ezüglich welche r

Liegenschaften allenfalls ei n Zusammenhang zu einer selb ständigen /erwerblichen Tätigkeit besteht . Dies gilt auch daher, als den Akten auch die jeweiligen konkreten Umstände , unter denen die Mietzinserträge erzielt wor den sind, nicht zu entnehmen sind, ist doch

etwa nicht ersichtlich, ob sich die Vermietertätigkeit auf die Vermietung unmöblierter Wohnungen beschränkte oder

diese

– etwa infolge Vermietung möb lierter Woh nungen oder weiterer er brachter (Dienst-) Leistungen - die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt (vgl. zum Ganzen etwa Kieser, Rechtspr e chung zur AHV, 3. Auflage, Art. 9 AHVG Rz

33 ff. , insbes. Rz

35 f. ). Damit kann nicht beurteilt werden, ob die Vermietung be trieb lichen Charakter aufweist und mithin

– selbst wenn kein Liegenschaftenhandel

vorläge –

die Mietzinseinnahmen allenfalls Einkommen aus selbständiger Er werbstätig k eit darstellen. Schliesslich ist

mangels entsprechender Unterlagen in den Akten a uch der bereits e insprache weise

vorgebrachte Einwand - wonach einige Liegenschaften im Miteigentum d er Ehefrau des Beschwerdeführers stehen sollen –

nicht beurteilbar . Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer

jedoch zu Recht geltend, dass er – insoweit auf den diesbezüglichen Liegenschaften erträgen

eine Beitragspflicht zu bejahen wäre - nur für den auf ihn entfallenden A n teil der Einkünfte beitragspflicht ig wäre . 5 . 3

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass

sich aufgrund der vorliegenden

Akten

– aus denen sich schliesslich nicht einmal konkret ergibt, die Erträge welcher vom Beschwerdeführer geh altenen Liegenschaften

üb e rhau p t streitbetroffen sind

- die Rechtmässigkeit des angefochtenen E insprachee ntscheids nicht überprüft werden kann. Die Sache geht daher in Aufhebung des angefochtenen Entscheides zurück an die Verwaltung , damit sie

– allenfalls unter Beizug der Steuerakten – den Sachverhalt bzw .

die für die Beurt e i lung der Beitragspflicht auf den gemeldeten Eink ünften entscheidenden

tatsächlichen Verhältnisse abkläre und hernach nach P rüfung der selben im Lichte der massgebenden Kriterien (vgl. E. 2.1 – 2.2 hievor ) über die Beitragspflicht des Beschwerd efüh r ers als Selbständigerwerbender für das Jahr 2010 neu befinde . 6 .

Ob sich mit Blick auf die vom Beschwerdeführer in formeller Hinsicht gerügte Gehörsverletzung ( Urk. 1 S. 2) eine Rückweisung bereits aus formellen Gründen gerechtfertigt hätte , br auch t bei diesem Verfahrensausgang nicht näher geprüft zu werden . Anzumerken ist lediglich , dass

– wie der Beschwerdeführer selber festhalten lässt - es im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich ist, dass sich die Verwaltung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (zum Ganzen vgl. etwa statt vieler BGE 133 III 439 E. 3.2 ) .

7 .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der obsiegende Beschwerdeführer An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint

– die Beschwerde stimmt in weiten Teilen mit der Einsprache überein - eine Prozessentschädigung von Fr. 600 . -- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird , soweit drauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 2.3 hievor ). Vorliegend stehen

- entgegen den Aus führungen im angefochtenen Entscheid, worin von „ Liegenschaftsgewinnen “ die Rede ist ( vgl. insbesondere Urk.

2 S . 4)

– soweit

ersichtlich - Vermögen s erträge ( Liegenschaft en erträge ) zur Frage , hat der Beschwerdeführer doch nach

unbestrit ten ge b l ie b enen

Angaben

im streitbetroffenen

Jahr 2010 keinen Liegenschafts verkauf getätigt bzw .

kein e n Grundstückgewinn erzielt ( Urk. 1 S.

4 ; vgl. auch in E.

4 hie r vor erwähnte

Stellungnahme

des kantonalen Steueramtes vom 4. No vember 2015 zur Steuermeldung 2010 , worin

betreffend das Jahr 2010 keine

Lie genschaften v erkä uf e

erwähnt

werden ) . Liegen der Steuermeldung demzufolge Er träge aus Liegenschaftenbesitz zugrunde ,

hätte die Verwaltung die Qualifikation ( als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Ein kommen aus Geschäftsvermögen ) im Beitragsfestsetzungsverfahren selber vor nehmen müssen. Dies gilt um so mehr , als – wie der Beschwerdeführer geltend macht – im Steuerverfahren über diese Zuordnung bislang nicht abschliessend entschieden worden ist. 5 . 2

5.2.1

Vorliegend enthalten die Akten –

neben der erwähnten Stellungnahme des

Steu eramtes

zur Hauptsache

d ie private Steuererklärung der Eheleute

X.___ für das Jahr 2010

( Urk. 7/20 ). Daraus geht in tatsächlicher Hinsicht hervor , dass der Be schwerdeführer bzw. die Eheleute X.___ im Jahr 2010

über ein Immobilien - Port e feu i lle von dreizehn Liegenschaften verfügten ,

und dass sie aus der Vermietung derselben Miet-

oder Pachtz inseinnahmen e rzielten (U r k. 7/ 20 S. 5 ff. ) .

5.

E. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung ( AHVG ) schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkom men. Nach Art.

E. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich ( Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs kasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgeben den Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hin terlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemel detes Einkommen beitragspflichtig ist ( BGE 121 V 80

E. 2c ). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Ge schäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsver mögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögens ertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitrags pflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steu errechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeu tung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung ver lassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben ( BGE 134 V 250

E. 3.3 mit Hinweisen). 3 .

3 .1

Die Ausgleichskasse führte im angefochtenen Einspracheentscheid

unter Hinweis auf die Ausführungen des Steueramtes in dessen Stellungnahme vom 4. Novem ber 2015

zur Hauptsache aus, dass der Beschwerdeführer als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler einzustufen sei. Daran ändere weder, dass er keinen Marktauftritt habe noch , dass er seinen Lebensunterhalt aus unselbständiger Er werbs t ätigkeit bestreite. In Bezug auf die im Jahr 2010 erzielten Grundstückge winne sei er daher klar als Liegenschaftenhän dler zu betrachten . Die Steuermel dung müsse als verbindlich betrachtet werden , zumal keine Anzeichen für das Vorhandensein offensichtlicher Irrtümer oder sachliche Umstände vorlägen , die steu e rrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam seien und daher eine Änderung der Steuermeldung bedingen würden (Urk.

2) . 3 .2

Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er zwar in den Jahren 1999 bis 2001 im Rahmen einer Beteiligung an einem Konsortium an der Überbauung und am Verkauf von Liegenschaften beteiligt gewesen sei, was ent sprechend als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert worden sei. Daraus zu schliessen, dass dad u r ch sämtliche zur privaten Kapitalanlage er worbenen Immobilien zum Geschäftsvermögen gehören würden, sei jedoch falsch. Vielmehr spreche die Gesamtheit der massgebenden Umstände dafür, dass die Liegenschaften der privaten Kapitalanlage zuzuordne n seien, zumal - bis auf einen Gelegenheitsv erkauf im Jahr 2015 - keine Veräusserung stattgefunden habe. In steuerlicher Hinsicht sei die Qualifikation mangels Relevanz nie ab schliessend geklärt worden. Eventualiter sei die Zuordnung der einzelnen Liegen schaften zum Privat- bzw. Geschäftsvermögen zu überprüfen. Dies gelte insbe sondere für die Liegenschaften, die sich im hälftigen Miteigentum seiner Ehefrau befinden würden. Bezüglich dieser Liegenschaften

sei der auf die Ehefrau entfal lende Ertrag ebenfalls aus der Bemessungsgrundlage zu entfernen ( Urk. 1) . 4 .

D em a ngefochtenen Entscheid liegt im W esentlichen die Stellungnahme des Kan tonalen Steueramtes Zürich vom 4. November 2015

zugrunde. Darin wurde

– nach allgemeinen Ausführungen zur Abgrenzung privater Vermögensverwaltung von selbständiger Erwerbstätigkeit (Liegenschaftshandel) – in Bezug auf den Be schwerdeführer w as folgt ausgeführt (Urk.

7/

E. 10 S. 3 f. ):

„ Die vom Steuerpflichtigen beherrschte Gesellschaft A.___ AG bezweckt die Aus führung von Ingenieurarbeiten für Hoch- und Tiefbauten aller Art inklusive Bauleitun gen. Auch die vom Pflichtigen gehaltenen S tammanteile der Gesellschaft B.___ GmbH betreibt die Ausführung von Planungs- Bauleitungs- und Generalunternehmungsaufträ gen jeglicher Art sowie Erwerb, Verwaltung und Veräusserung von Immobilien und Ver mögenswerten im In- und Ausland. Der Steuerpflichtige selbst ist Bauingenieur HTL von Beruf. Der Pflichtige verfügt somit zweifelsfrei über spezielle Fachkenntnisse bezüglich Immobilien. Auch die Realisierung im Rahmen einer Personengesellschaft mit der Über bauung C.___ ist vorliegend gegeben. Zusätzlich wird auf das Schre i ben des Ver treters vom 1 0. September 2013 verwiesen, betreffend damaligem Nachsteuer- und Bus senverfahren, in welchem der Vertreter folgendes geschrieben hat: es wäre stossend (Me thodendualismus) , wenn die Steuerbehörde einerseits seine privat erworbenen Liegen schaften dem Geschäftsvermögen zuordnet, weil diese für die Auslastung seines Geschäf tes diente, andererseits ihm aber Spezialrabatte verwehren will, welche er für diese Ge schäftsa uslastung sich privat gewährt. Damit ist erstellt, dass in erheblichem Ausmass Eigenleistungen getätigt wurden und ein enger Zusammenhang der Liegenschaften mit den Ges c häften bzw . der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtig en besteht. Bereits in den früh eren Steuerperioden , insbes. 1999, 2000 und 2001 wur d e beim Pflichtigen Ein kommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel besteuert. Es ist auch zu erwähnen, dass der Pflichtige bzw . Vertreter bereits des Ö fteren darauf hingewiese n wurden (vgl. Schreiben vom 1 9. Juni 2001 und 8. September 2005 des Kantonalen Steueramtes Zü rich) , dass sich diese Liegenschaften im Geschäftsvermögen befinden und für die Tätig keit im Bereich des Liegenschaftenhandels eine Buchführungspflicht besteht. Aufgrund von diesen und noch weiteren Gegebenheiten liegt im Sinne der Rechtsprechung bei der direkten Bundessteuer eindeutig ein gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel vor “.

5 . 5 .1

Vorwegzuschicken ist, dass d er Auffassung der Verwaltung, wonach sie an die Angaben der kantonalen Steuerbehörde gebunden sei, in dieser Form nicht ge folgt werden kann, wird doch

die beitragsrechtliche Qualifikation eines Einkom mens von der absoluten Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden (Steu ermeldungen) nicht

erfasst (E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2017.00004

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

18. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ AG gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1956, ist Bauingenieur HTL. Er ist einziges Mitglied des Verwaltungsrats der A.___ AG Ingenieurbüro sowie – zusammen mit seiner Ehefrau - Gesellschafter der B.___ GmbH, welche Unternehmen im Im mobilienbereich /Baubranche tä tig sind. Bei beiden Gesell s chaften sind X.___ und s eine Ehefrau angestellt bzw. unselbständig erwerbstätig (Urk. 7/ 8 ). Mit Steuermeldung vom

9. Juni 2015 meldete das Steueramt des Kantons Zürich der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , für das Jahr 2010 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höh e von Fr. 944'374. -- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital in Höhe von Fr. 10'822'400.-- (Urk. 7/6).

Nach Ei nholen von Auskünften bei X.___ , welcher

am 13. August 2015 gegenüber der Ausgleichskasse angab , dass er und seine Ehefrau im Steuerjahr 2010 nie selbständig (sondern nur unselbständig ) erwerbstätig gewesen sei en (Urk. 7/8 /5 ) , sowie von ergänzenden

Angaben

bei der Steuerverwaltung, welche in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2015 im We sentlichen ausführte , dass bei der direkten Bundessteuer eindeutig gewerbsmäs siger Liegensch aftshandel vorliege (Urk. 7/10 /3-4 ), erliess die Ausgleichskasse am 23. Dezember 2015 eine Beitragsverfügung, mit welcher sie gestützt auf die Steu ermeldung vom 9. Juni 2015 von X.___ Beiträge für Selbständiger werbende

für das Jahr 2010 in Höhe von Fr . 77'937. --

forderte ( einschliesslich Verwaltungskosten; Urk.

7/12). Dagegen erhob X.___ am 28. Januar 2016 Einsprache (Urk. 7/15), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 2 8. November 2016 abwies ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ hierorts mit Ei ngabe vom 12. Januar 2017 (Urk.

1) Beschwer de erheb en mit den Antr ä g en , die Beitragsverfügung vom 2 3. Dezember 2015 (richtig: der Einspracheentscheid vom 2 8. November 2016) sei aufzuheben und die bereits bezahlten Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen seien zurückzuerstatten (1.), eventualiter seien die Sozialversicherungsbeiträge neu zu berechnen und die Verzugszinsen entsprechend anzupassen; zuviel bezahlte So zialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen seien zurückzuerstatten (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 1 S. 1).

Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2017 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Ausgleichskasse allein über die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2010 entschie den ( Urk. 2). Soweit der Beschwerdeführer daher auch Anträge bezüglich Ver zugszinsen stellt, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. zum Ganzen etwa BGE 131 V 164

E. 2.1). 2.

2 .1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung ( AHVG ) schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkom men. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung ge leistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) alle in selb ständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder ande ren selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überfüh rungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Direkte Bundes steuer

( DBG ) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirt schaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Ein künfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-) Betrieben, Einkommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen ( BGE 125 V 383

E. 2a mit Hinweisen).

Indizien für gewerbsmässigen Grundstückhandel sind namentlich das systemati-sche oder planmässige Vorgehen, insbesondere das Bemühen, die Entwicklung des Marktes zur Gewinnerzielung auszunutzen, ein enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen sowie ganz allgemein der Einsatz spe zieller Fachkenntnisse, die Verwendung bedeutender fremder Mittel zur Finan zierung der Grundstückkäufe, die Wiederanlage der erzielten Gewinne in neuen Grundbesitz oder die Häufung von Grundstückkäufen und -verkäufen sowie eine kurze Besitzesdauer

(vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen V ersicherungsge richts H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.3 mit Hinweisen). 2 .2

Gemäss der Rechtsprechung stellt die Vermietung von (unmöblierten) Wohnun gen eines sogenannten Renditenhauses Vermögensverwaltung dar, wenn und so weit diese Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat (BGE 111 V 81 E. 2a, 110 V 83 E. 5a, je mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 519 E. 3a mit Hinweisen). Gleich verhält es sich mit der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten. Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäu deverwaltung übersteigt (BGE 110 V 83 E. 5a; ZAK 1987 S. 519 E. 3a). Für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung ist das in einer Liegenschaft investierte Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine entscheidende Bedeutung zu, wenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes – Darlehen oder eigene Gelder – von un tergeordneter Bedeutung, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebe dürftiges eigenes Vermögen beziehungsweise unter Inanspruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, ge legentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögensverwaltung sein kann (BGE 111 V 81 E. 2b; ZAK 1987 S. 202 E. 4b). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn diese Einkommensquelle in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten erwerblichen Tätigkeit, wie beispielsweise Lie genschaftshandel, steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren Vermie tung nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter solchen Umständen erscheint die Vermietertätigkeit als wirtschaftliche Folge der haupt- oder nebenberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder Im mobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien ( Pra . 1997 Nr. 80 S. 409 f. E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4). 2 .3

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb einge setzte eigene Kapital wird von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet ( Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich ( Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs kasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgeben den Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hin terlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemel detes Einkommen beitragspflichtig ist ( BGE 121 V 80

E. 2c ). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Ge schäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsver mögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögens ertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitrags pflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steu errechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeu tung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung ver lassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben ( BGE 134 V 250

E. 3.3 mit Hinweisen). 3 .

3 .1

Die Ausgleichskasse führte im angefochtenen Einspracheentscheid

unter Hinweis auf die Ausführungen des Steueramtes in dessen Stellungnahme vom 4. Novem ber 2015

zur Hauptsache aus, dass der Beschwerdeführer als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler einzustufen sei. Daran ändere weder, dass er keinen Marktauftritt habe noch , dass er seinen Lebensunterhalt aus unselbständiger Er werbs t ätigkeit bestreite. In Bezug auf die im Jahr 2010 erzielten Grundstückge winne sei er daher klar als Liegenschaftenhän dler zu betrachten . Die Steuermel dung müsse als verbindlich betrachtet werden , zumal keine Anzeichen für das Vorhandensein offensichtlicher Irrtümer oder sachliche Umstände vorlägen , die steu e rrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam seien und daher eine Änderung der Steuermeldung bedingen würden (Urk.

2) . 3 .2

Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er zwar in den Jahren 1999 bis 2001 im Rahmen einer Beteiligung an einem Konsortium an der Überbauung und am Verkauf von Liegenschaften beteiligt gewesen sei, was ent sprechend als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert worden sei. Daraus zu schliessen, dass dad u r ch sämtliche zur privaten Kapitalanlage er worbenen Immobilien zum Geschäftsvermögen gehören würden, sei jedoch falsch. Vielmehr spreche die Gesamtheit der massgebenden Umstände dafür, dass die Liegenschaften der privaten Kapitalanlage zuzuordne n seien, zumal - bis auf einen Gelegenheitsv erkauf im Jahr 2015 - keine Veräusserung stattgefunden habe. In steuerlicher Hinsicht sei die Qualifikation mangels Relevanz nie ab schliessend geklärt worden. Eventualiter sei die Zuordnung der einzelnen Liegen schaften zum Privat- bzw. Geschäftsvermögen zu überprüfen. Dies gelte insbe sondere für die Liegenschaften, die sich im hälftigen Miteigentum seiner Ehefrau befinden würden. Bezüglich dieser Liegenschaften

sei der auf die Ehefrau entfal lende Ertrag ebenfalls aus der Bemessungsgrundlage zu entfernen ( Urk. 1) . 4 .

D em a ngefochtenen Entscheid liegt im W esentlichen die Stellungnahme des Kan tonalen Steueramtes Zürich vom 4. November 2015

zugrunde. Darin wurde

– nach allgemeinen Ausführungen zur Abgrenzung privater Vermögensverwaltung von selbständiger Erwerbstätigkeit (Liegenschaftshandel) – in Bezug auf den Be schwerdeführer w as folgt ausgeführt (Urk.

7/ 10 S. 3 f. ):

„ Die vom Steuerpflichtigen beherrschte Gesellschaft A.___ AG bezweckt die Aus führung von Ingenieurarbeiten für Hoch- und Tiefbauten aller Art inklusive Bauleitun gen. Auch die vom Pflichtigen gehaltenen S tammanteile der Gesellschaft B.___ GmbH betreibt die Ausführung von Planungs- Bauleitungs- und Generalunternehmungsaufträ gen jeglicher Art sowie Erwerb, Verwaltung und Veräusserung von Immobilien und Ver mögenswerten im In- und Ausland. Der Steuerpflichtige selbst ist Bauingenieur HTL von Beruf. Der Pflichtige verfügt somit zweifelsfrei über spezielle Fachkenntnisse bezüglich Immobilien. Auch die Realisierung im Rahmen einer Personengesellschaft mit der Über bauung C.___ ist vorliegend gegeben. Zusätzlich wird auf das Schre i ben des Ver treters vom 1 0. September 2013 verwiesen, betreffend damaligem Nachsteuer- und Bus senverfahren, in welchem der Vertreter folgendes geschrieben hat: es wäre stossend (Me thodendualismus) , wenn die Steuerbehörde einerseits seine privat erworbenen Liegen schaften dem Geschäftsvermögen zuordnet, weil diese für die Auslastung seines Geschäf tes diente, andererseits ihm aber Spezialrabatte verwehren will, welche er für diese Ge schäftsa uslastung sich privat gewährt. Damit ist erstellt, dass in erheblichem Ausmass Eigenleistungen getätigt wurden und ein enger Zusammenhang der Liegenschaften mit den Ges c häften bzw . der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtig en besteht. Bereits in den früh eren Steuerperioden , insbes. 1999, 2000 und 2001 wur d e beim Pflichtigen Ein kommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel besteuert. Es ist auch zu erwähnen, dass der Pflichtige bzw . Vertreter bereits des Ö fteren darauf hingewiese n wurden (vgl. Schreiben vom 1 9. Juni 2001 und 8. September 2005 des Kantonalen Steueramtes Zü rich) , dass sich diese Liegenschaften im Geschäftsvermögen befinden und für die Tätig keit im Bereich des Liegenschaftenhandels eine Buchführungspflicht besteht. Aufgrund von diesen und noch weiteren Gegebenheiten liegt im Sinne der Rechtsprechung bei der direkten Bundessteuer eindeutig ein gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel vor “.

5 . 5 .1

Vorwegzuschicken ist, dass d er Auffassung der Verwaltung, wonach sie an die Angaben der kantonalen Steuerbehörde gebunden sei, in dieser Form nicht ge folgt werden kann, wird doch

die beitragsrechtliche Qualifikation eines Einkom mens von der absoluten Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden (Steu ermeldungen) nicht

erfasst (E. 2.3

hievor ). Vorliegend stehen

- entgegen den Aus führungen im angefochtenen Entscheid, worin von „ Liegenschaftsgewinnen “ die Rede ist ( vgl. insbesondere Urk.

2 S . 4)

– soweit

ersichtlich - Vermögen s erträge ( Liegenschaft en erträge ) zur Frage , hat der Beschwerdeführer doch nach

unbestrit ten ge b l ie b enen

Angaben

im streitbetroffenen

Jahr 2010 keinen Liegenschafts verkauf getätigt bzw .

kein e n Grundstückgewinn erzielt ( Urk. 1 S.

4 ; vgl. auch in E.

4 hie r vor erwähnte

Stellungnahme

des kantonalen Steueramtes vom 4. No vember 2015 zur Steuermeldung 2010 , worin

betreffend das Jahr 2010 keine

Lie genschaften v erkä uf e

erwähnt

werden ) . Liegen der Steuermeldung demzufolge Er träge aus Liegenschaftenbesitz zugrunde ,

hätte die Verwaltung die Qualifikation ( als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Ein kommen aus Geschäftsvermögen ) im Beitragsfestsetzungsverfahren selber vor nehmen müssen. Dies gilt um so mehr , als – wie der Beschwerdeführer geltend macht – im Steuerverfahren über diese Zuordnung bislang nicht abschliessend entschieden worden ist. 5 . 2

5.2.1

Vorliegend enthalten die Akten –

neben der erwähnten Stellungnahme des

Steu eramtes

zur Hauptsache

d ie private Steuererklärung der Eheleute

X.___ für das Jahr 2010

( Urk. 7/20 ). Daraus geht in tatsächlicher Hinsicht hervor , dass der Be schwerdeführer bzw. die Eheleute X.___ im Jahr 2010

über ein Immobilien - Port e feu i lle von dreizehn Liegenschaften verfügten ,

und dass sie aus der Vermietung derselben Miet-

oder Pachtz inseinnahmen e rzielten (U r k. 7/ 20 S. 5 ff. ) .

5. 2.2

Zwar hat der B eschwerdeführer infolge seiner beruflichen Tätigkeit

als Bauinge nieur HTL sowie Gesellschafter bzw. Organ von Gesellschaften, die in der Bau branche tätig sind,

unbestrittenermassen eine grosse N ähe zur Bau- bzw. Immo bil i en branche.

Ebenfalls unstreitig und

aufgrund der Akten ersichtlich ist , dass er in früheren Jahren

als Liegenschaftenhändler tät i g und steuer- bzw .

beitrags pflichtig war (vgl. etwa Urk. 7/4 ) .

Auch vor diesem Hintergrund sowie unter Be rücksichtigung der Tatsache, dass er nach Ausführungen seines Vertreters i m L aufe der Zeit

einige – in den Akten nicht näher bezeichnete - Liegenschaften

erwarb, die zur besseren Ausl a s tung der von ihm beherrschten Gesellschaften dienten (vgl. Urk. 7/10 S.

9 ) , kann

nicht

grun d sätzlich ausgeschlossen werden , dass ein Teil der von ihm gehaltenen L iegenschaften dem P rivat vermögen zuzu ordnen

ist . Dies muss schon daher gelten, als selbst bei gegebenen Liegenschaf tenhandel der Betroffene Liegenschaften im Privatvermögen halten kann, soweit sie nicht als Vorratsimmobilien für den Liegenschaftsbetrieb erworben wurden

(vgl. [steuerrechtliches] Urteil des Bu ndesgerichts 2C_866/2016 vom 6. Juni 2017 E .

3.3)

bzw. soweit sie als Wohn- oder Ferienhaus klar privat genutzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3. August 2012 E. 4.3). 5.2.3

Vorliegend ist

allerdings festzustellen, dass die Akten

– bis auf wenige Ausnah men ( Urk. 1 S. 6 unten ) –

keinerlei

objek t bezogene n Ang aben zu den einzelnen L i egenschaften enthalten (wie etwa Mittelherkunft, Erwerbsmotiv, Zweckbestim mung, Besitzesdauer , wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer erwerblichen Tä tigkeit ) . Somit

fehlt es an Indizien, aufgrund welcher beurteilt werden könnte, b ezüglich welche r

Liegenschaften allenfalls ei n Zusammenhang zu einer selb ständigen /erwerblichen Tätigkeit besteht . Dies gilt auch daher, als den Akten auch die jeweiligen konkreten Umstände , unter denen die Mietzinserträge erzielt wor den sind, nicht zu entnehmen sind, ist doch

etwa nicht ersichtlich, ob sich die Vermietertätigkeit auf die Vermietung unmöblierter Wohnungen beschränkte oder

diese

– etwa infolge Vermietung möb lierter Woh nungen oder weiterer er brachter (Dienst-) Leistungen - die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt (vgl. zum Ganzen etwa Kieser, Rechtspr e chung zur AHV, 3. Auflage, Art. 9 AHVG Rz

33 ff. , insbes. Rz

35 f. ). Damit kann nicht beurteilt werden, ob die Vermietung be trieb lichen Charakter aufweist und mithin

– selbst wenn kein Liegenschaftenhandel

vorläge –

die Mietzinseinnahmen allenfalls Einkommen aus selbständiger Er werbstätig k eit darstellen. Schliesslich ist

mangels entsprechender Unterlagen in den Akten a uch der bereits e insprache weise

vorgebrachte Einwand - wonach einige Liegenschaften im Miteigentum d er Ehefrau des Beschwerdeführers stehen sollen –

nicht beurteilbar . Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer

jedoch zu Recht geltend, dass er – insoweit auf den diesbezüglichen Liegenschaften erträgen

eine Beitragspflicht zu bejahen wäre - nur für den auf ihn entfallenden A n teil der Einkünfte beitragspflicht ig wäre . 5 . 3

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass

sich aufgrund der vorliegenden

Akten

– aus denen sich schliesslich nicht einmal konkret ergibt, die Erträge welcher vom Beschwerdeführer geh altenen Liegenschaften

üb e rhau p t streitbetroffen sind

- die Rechtmässigkeit des angefochtenen E insprachee ntscheids nicht überprüft werden kann. Die Sache geht daher in Aufhebung des angefochtenen Entscheides zurück an die Verwaltung , damit sie

– allenfalls unter Beizug der Steuerakten – den Sachverhalt bzw .

die für die Beurt e i lung der Beitragspflicht auf den gemeldeten Eink ünften entscheidenden

tatsächlichen Verhältnisse abkläre und hernach nach P rüfung der selben im Lichte der massgebenden Kriterien (vgl. E. 2.1 – 2.2 hievor ) über die Beitragspflicht des Beschwerd efüh r ers als Selbständigerwerbender für das Jahr 2010 neu befinde . 6 .

Ob sich mit Blick auf die vom Beschwerdeführer in formeller Hinsicht gerügte Gehörsverletzung ( Urk. 1 S. 2) eine Rückweisung bereits aus formellen Gründen gerechtfertigt hätte , br auch t bei diesem Verfahrensausgang nicht näher geprüft zu werden . Anzumerken ist lediglich , dass

– wie der Beschwerdeführer selber festhalten lässt - es im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich ist, dass sich die Verwaltung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (zum Ganzen vgl. etwa statt vieler BGE 133 III 439 E. 3.2 ) .

7 .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der obsiegende Beschwerdeführer An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint

– die Beschwerde stimmt in weiten Teilen mit der Einsprache überein - eine Prozessentschädigung von Fr. 600 . -- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird , soweit drauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann