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AB.2016.00079

Abweisung einer Beschwerde gegen rentenfestsetzenden Entscheid, da Ausgleichskasse zu Recht nicht auf einen Antrag auf Verpflichtung der KESB zu Schadenersatz eingetreten ist.

Zürich SozVersG · 2016-12-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2016 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, die X.___ ab 1. Juli 2016 zustehende Altersrente fest. Gegen die Festsetzung der Rente erhob X.___ am 3 0. Mai 2016 Einsprache. Mit Schr eiben vom 1 6. Juni 2016 und 20. September 2016 ergänzte X.___

seine Einsprache und machte geltend, die Vormundschaftsbehörde (heute Kinder- und Erwachsenenschutzbe hörde, KESB;) sei für seine Arbeitsunfähigkeit von 2003 bis 2016 verantwort lich. Sein Erwerbsausfall von Fr. 81‘111.90 pro Jahr habe seine Rente verrin gert. Es sei ihm ein Schaden von Fr. 729‘454.70 entstanden, der ihm von der KESB der Stadt Zürich zu ersetzen sei. Die Ausgleichskasse wies mit Einsprache entscheid vom 9. November 2016 die Einsprache betreffend Höhe der Alters rente ab. Auf den Antrag auf Ersatz des Erwerbsausfalles durch die KESB der Stadt Zürich trat sie mangels Zuständigkeit nicht ein (Urk. 2) .

2.

Mit Eingabe vom 3 0. November 2016 erhob X.___ Beschwerde und beantragte, die KESB der Stadt Zürich sei zu verpflichten, ihm Schadener satz in Höhe von Fr. 166‘222.-- zu bezahlen (Urk. 1). 3.

Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet i st, ist ohne Anhörung der Gegen partei zu entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer ]). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde die Verpflichtung der KESB der Stadt Zürich zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 162‘222.--. Die Höhe der Altersrente focht er nicht an. Der Antrag des Beschwerdeführers bezieht sich somit lediglich auf die Schadenersatzpflicht der KESB der Stadt Zürich. Da die Beschwerdegegnerin auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der KESB der Stadt Zürich nic ht eingetre ten ist, ist beschwerdeweise eine materiellrechtliche Beurteilung der Schaden ersatzpflicht von vornherein ausgeschlossen . Streitgegenstand der Beschwerde ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Schadenersatzbe gehren eingetreten ist. 3. 3.1

Gemäss § 22 des Haftungsgesetz es ist das Begehren auf Feststellung, Schadener satz und Genugtuung schriftlich einzureichen: a)

dem Regierungsrat bei Ansprüchen gegen den Kanton, b)

der Gemeindevorsteherschaft bei Ansprüchen gegen die Gemeinde, c)

dem obersten zur Vertretung befugten Organ bei Ansprüchen gegen

Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener

Rechtspersönlichkeit 3.2

Eine Klage kann direkt beim Gericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner schriftlichen Geltend machung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat (§ 23 des Haftungsge setz es).

Über die Ansprüche Dritter entscheiden: a) in der Regel die Zivilgerichte,

b) das Obergericht, wenn der Anspruch mit widerrechtlichem Verhalten von Angestellten des Verwaltungsgerichts oder des Sozialversicherungsge richts begründet wird, c) das Verwaltungsgericht, wenn der Anspruch mit widerrech t l ichem Verhal ten von Angestellten des Obergerichts begründet wird (§ 19 Abs. 1 des Haftungsgesetz es).

Zuständig ist das Bezirksgericht am Sitz des beklagten Gemeinwesens oder am Wohnsitz des Geschädigten im Kanton Zürich (§ 20 des Haftungsgesetzes). 4.

Die Beschwerdegegnerin ist eine selbständige öffentlich e Anstalt (§ 1 des Einfüh rungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlas senenversicherung und die Invalidenversicherung) . Sie ist mit der KESB der Stadt Zürich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise verbunden. Die Beschwerdegegnerin ist daher für die Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der KESB der Stadt Zürich bzw. der Stadt Zürich (Amtsvormundschaft; vgl. Schreiben vom 2 0. Mai 2003, Urk. 3/2) nicht zuständig (vgl. E. 3 .1), weshalb sie zu Recht nicht auf den Antrag auf Ver pflichtung der KESB Zürich zur Leistung von Schadenersatz eingetreten ist. 5.

Unter dem Hinweis, dass das hiesige Gericht für eine klageweise Beurteilung eines allfälligen Schadenersatzanspruchs des Beschwerdeführers gegen die KESB der Stadt Zürich nicht zuständig ist (vgl. E. 3 .2), ist die Beschwerde

– soweit überhaupt auf sie einzutreten ist – abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage des Doppels von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2016 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, die X.___ ab 1. Juli 2016 zustehende Altersrente fest. Gegen die Festsetzung der Rente erhob X.___ am 3 0. Mai 2016 Einsprache. Mit Schr eiben vom 1 6. Juni 2016 und 20. September 2016 ergänzte X.___

seine Einsprache und machte geltend, die Vormundschaftsbehörde (heute Kinder- und Erwachsenenschutzbe hörde, KESB;) sei für seine Arbeitsunfähigkeit von 2003 bis 2016 verantwort lich. Sein Erwerbsausfall von Fr. 81‘111.90 pro Jahr habe seine Rente verrin gert. Es sei ihm ein Schaden von Fr. 729‘454.70 entstanden, der ihm von der KESB der Stadt Zürich zu ersetzen sei. Die Ausgleichskasse wies mit Einsprache entscheid vom 9. November 2016 die Einsprache betreffend Höhe der Alters rente ab. Auf den Antrag auf Ersatz des Erwerbsausfalles durch die KESB der Stadt Zürich trat sie mangels Zuständigkeit nicht ein (Urk. 2) .

E. 2 Mit Eingabe vom 3 0. November 2016 erhob X.___ Beschwerde und beantragte, die KESB der Stadt Zürich sei zu verpflichten, ihm Schadener satz in Höhe von Fr. 166‘222.-- zu bezahlen (Urk. 1).

E. 3 Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet i st, ist ohne Anhörung der Gegen partei zu entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer ]). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde die Verpflichtung der KESB der Stadt Zürich zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 162‘222.--. Die Höhe der Altersrente focht er nicht an. Der Antrag des Beschwerdeführers bezieht sich somit lediglich auf die Schadenersatzpflicht der KESB der Stadt Zürich. Da die Beschwerdegegnerin auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der KESB der Stadt Zürich nic ht eingetre ten ist, ist beschwerdeweise eine materiellrechtliche Beurteilung der Schaden ersatzpflicht von vornherein ausgeschlossen . Streitgegenstand der Beschwerde ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Schadenersatzbe gehren eingetreten ist.

E. 3.1 Gemäss § 22 des Haftungsgesetz es ist das Begehren auf Feststellung, Schadener satz und Genugtuung schriftlich einzureichen: a)

dem Regierungsrat bei Ansprüchen gegen den Kanton, b)

der Gemeindevorsteherschaft bei Ansprüchen gegen die Gemeinde, c)

dem obersten zur Vertretung befugten Organ bei Ansprüchen gegen

Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener

Rechtspersönlichkeit

E. 3.2 Eine Klage kann direkt beim Gericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner schriftlichen Geltend machung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat (§ 23 des Haftungsge setz es).

Über die Ansprüche Dritter entscheiden: a) in der Regel die Zivilgerichte,

b) das Obergericht, wenn der Anspruch mit widerrechtlichem Verhalten von Angestellten des Verwaltungsgerichts oder des Sozialversicherungsge richts begründet wird, c) das Verwaltungsgericht, wenn der Anspruch mit widerrech t l ichem Verhal ten von Angestellten des Obergerichts begründet wird (§ 19 Abs. 1 des Haftungsgesetz es).

Zuständig ist das Bezirksgericht am Sitz des beklagten Gemeinwesens oder am Wohnsitz des Geschädigten im Kanton Zürich (§ 20 des Haftungsgesetzes).

E. 4 Die Beschwerdegegnerin ist eine selbständige öffentlich e Anstalt (§ 1 des Einfüh rungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlas senenversicherung und die Invalidenversicherung) . Sie ist mit der KESB der Stadt Zürich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise verbunden. Die Beschwerdegegnerin ist daher für die Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der KESB der Stadt Zürich bzw. der Stadt Zürich (Amtsvormundschaft; vgl. Schreiben vom 2 0. Mai 2003, Urk. 3/2) nicht zuständig (vgl. E. 3 .1), weshalb sie zu Recht nicht auf den Antrag auf Ver pflichtung der KESB Zürich zur Leistung von Schadenersatz eingetreten ist.

E. 5 Unter dem Hinweis, dass das hiesige Gericht für eine klageweise Beurteilung eines allfälligen Schadenersatzanspruchs des Beschwerdeführers gegen die KESB der Stadt Zürich nicht zuständig ist (vgl. E. 3 .2), ist die Beschwerde

– soweit überhaupt auf sie einzutreten ist – abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage des Doppels von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2016.00079 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

15. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2016 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, die X.___ ab 1. Juli 2016 zustehende Altersrente fest. Gegen die Festsetzung der Rente erhob X.___ am 3 0. Mai 2016 Einsprache. Mit Schr eiben vom 1 6. Juni 2016 und 20. September 2016 ergänzte X.___

seine Einsprache und machte geltend, die Vormundschaftsbehörde (heute Kinder- und Erwachsenenschutzbe hörde, KESB;) sei für seine Arbeitsunfähigkeit von 2003 bis 2016 verantwort lich. Sein Erwerbsausfall von Fr. 81‘111.90 pro Jahr habe seine Rente verrin gert. Es sei ihm ein Schaden von Fr. 729‘454.70 entstanden, der ihm von der KESB der Stadt Zürich zu ersetzen sei. Die Ausgleichskasse wies mit Einsprache entscheid vom 9. November 2016 die Einsprache betreffend Höhe der Alters rente ab. Auf den Antrag auf Ersatz des Erwerbsausfalles durch die KESB der Stadt Zürich trat sie mangels Zuständigkeit nicht ein (Urk. 2) .

2.

Mit Eingabe vom 3 0. November 2016 erhob X.___ Beschwerde und beantragte, die KESB der Stadt Zürich sei zu verpflichten, ihm Schadener satz in Höhe von Fr. 166‘222.-- zu bezahlen (Urk. 1). 3.

Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet i st, ist ohne Anhörung der Gegen partei zu entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer ]). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde die Verpflichtung der KESB der Stadt Zürich zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 162‘222.--. Die Höhe der Altersrente focht er nicht an. Der Antrag des Beschwerdeführers bezieht sich somit lediglich auf die Schadenersatzpflicht der KESB der Stadt Zürich. Da die Beschwerdegegnerin auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der KESB der Stadt Zürich nic ht eingetre ten ist, ist beschwerdeweise eine materiellrechtliche Beurteilung der Schaden ersatzpflicht von vornherein ausgeschlossen . Streitgegenstand der Beschwerde ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Schadenersatzbe gehren eingetreten ist. 3. 3.1

Gemäss § 22 des Haftungsgesetz es ist das Begehren auf Feststellung, Schadener satz und Genugtuung schriftlich einzureichen: a)

dem Regierungsrat bei Ansprüchen gegen den Kanton, b)

der Gemeindevorsteherschaft bei Ansprüchen gegen die Gemeinde, c)

dem obersten zur Vertretung befugten Organ bei Ansprüchen gegen

Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener

Rechtspersönlichkeit 3.2

Eine Klage kann direkt beim Gericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner schriftlichen Geltend machung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat (§ 23 des Haftungsge setz es).

Über die Ansprüche Dritter entscheiden: a) in der Regel die Zivilgerichte,

b) das Obergericht, wenn der Anspruch mit widerrechtlichem Verhalten von Angestellten des Verwaltungsgerichts oder des Sozialversicherungsge richts begründet wird, c) das Verwaltungsgericht, wenn der Anspruch mit widerrech t l ichem Verhal ten von Angestellten des Obergerichts begründet wird (§ 19 Abs. 1 des Haftungsgesetz es).

Zuständig ist das Bezirksgericht am Sitz des beklagten Gemeinwesens oder am Wohnsitz des Geschädigten im Kanton Zürich (§ 20 des Haftungsgesetzes). 4.

Die Beschwerdegegnerin ist eine selbständige öffentlich e Anstalt (§ 1 des Einfüh rungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlas senenversicherung und die Invalidenversicherung) . Sie ist mit der KESB der Stadt Zürich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise verbunden. Die Beschwerdegegnerin ist daher für die Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der KESB der Stadt Zürich bzw. der Stadt Zürich (Amtsvormundschaft; vgl. Schreiben vom 2 0. Mai 2003, Urk. 3/2) nicht zuständig (vgl. E. 3 .1), weshalb sie zu Recht nicht auf den Antrag auf Ver pflichtung der KESB Zürich zur Leistung von Schadenersatz eingetreten ist. 5.

Unter dem Hinweis, dass das hiesige Gericht für eine klageweise Beurteilung eines allfälligen Schadenersatzanspruchs des Beschwerdeführers gegen die KESB der Stadt Zürich nicht zuständig ist (vgl. E. 3 .2), ist die Beschwerde

– soweit überhaupt auf sie einzutreten ist – abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage des Doppels von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler