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AB.2016.00076

Nach einem Studium in Kanada wohnte der Versicherte an einem anderen Ort in Kanada. Die rückwirkende Aufnahme in die freiwillige Versicherung wurde zu Recht abgelehnt.

Zürich SozVersG · 2019-01-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1979, reichte nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Kanada am 2. Juli 2016 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK eine Beitrittserklärung zur freiwilligen Alters- und Hinter lassenenversicherung ein (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 8. August 2016 wies die Schweizerische Aus gleichskasse SAK das Beitrittsgesuch mit der Begründung, die Beitrittsfrist sei bereits abgelaufen, ab (Urk. 8/7) . Die dagegen von X.___ am 2. Septem ber 2016 erhobene Einsprache (Urk. 8/9), wies sie mit Ein spracheentscheid vom 1 3. Oktober 2016 ab (Urk. 2/2). 2.

Dagegen führte X.___ am 5. November 2016 beim Bundes ver waltungs gericht Beschwerde (Urk. 2/1).

Mit Urteil vom 9. Juni 2016 trat der Einzelrichter am Bundesv erwaltungsgericht auf die Beschwerde

mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache an das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1) . Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel erhoben (Urk. 3).

Innert der vom Sozialversicherungsgericht angesetzten Frist beantragte die Beschwerdegegnerin (Schweizerische Ausgleichskasse SAK) am 2 0. Februar 2017 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 8/1-16]). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 2. Februar 2017 mitgeteilt (Urk. 9).

Der Beschwerdeführer nahm am 9. März 2017 zur Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2017 Stellung (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 1 0. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 8. Juni 2018 (Urk.

13) wurden die Akten der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, in Sachen des Beschwerde führers (Urk. 15/1-23) beigezogen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1 3. Juli 2018 (Urk.

16) Gelegenheit gegeben, um zu diesen Akten Stellung zu nehmen. Innert der angesetzten Frist ging keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Aus dem am 1. Oktober 1995 in Kraft getretenen Abkommen über Soziale Sicher heit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada (SR 0.831.109.232.1) kann für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden. 1.2

Obligatorisch versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind gemäss Art. 1a Abs. 1

AHVG : a. natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz b. natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben c. sowie Schweizer Bür ger, die im Ausland tätig sind: 1.

im Dienste der Eidgenossenschaft, 2.

im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bun desrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 AHVG gelten, 3.

im Dienste privater vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorga nisationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die internationale Entwicklungszusam menarbeit und humanitäre Hilfe. 1. 3

Nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, können die Versicherung bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 3 0. Altersjahr vollenden, weiter führen (Art. 1a Abs. 3 lit . b AHVG). 1. 4

Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). 1. 5 1. 5 .1

Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandels assoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie un mit telbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obliga torisch versichert gewesen waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG). 1. 5 .2

Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) muss die Beitrittserklärung zur freiwilligen Ver sicherung bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Aus lands vertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.

Die freiwillige Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligato ri schen Ver siche rung (Art. 8 Abs. 2 VFV).

Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragssteller zu ver treten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV). 2.

2.1

Zu seiner Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung vom 2. Juli 2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sich

im Jahr 2010 in der Schweiz “abge mel det“ habe und sich seither für ein Universitätsstudium in Vancouver, Kanada, aufgehalten habe. In dieser Zeit habe er v on der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, weiterhin jährlich Rechnungen mit Einzahlungs schein bekommen, welche er jeweils auch bezahlt habe (Urk. 8/1/4) . Im Jahr 2015 habe ihm die Ausgleichskasse die für die Jahre 2010 bis 2014 einbezahlten Nichter werbstätigenbeiträge aber wieder gutge schrieben beziehungsweise

zurück erstattet (Urk. 8/1/4; vgl. auch die

Abrechnung der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 1 3. Februar 2015 [ Urk. 8/1/3 ]). E r sei schliesslich im Jahr 2016 in die Schweiz zurückgekehrt, weshalb er für die Jahre 2010 bis 2015 die rückwirkende Auf nahme in die frei willige Versicherung beantrage (Urk. 8/1/4). 2.2

2.2.1

Nach Erhalt der Beitrittserklärung vom 2. Juli 2016 (Urk. 8/1) ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, ihr seinen Schweizer Wohnort vor der Abreise nach Kanada mitzuteilen und ihr eine Wegzugsbescheinigung dieser Gemeinde einzureichen (Urk. 8/2). Gemäss der vom Beschwerdeführer daraufhin eingeholten Auskunft der Gemeinde Y.___ hat er sich dort am 1 2. Dezember 2007 abgemeldet (Urk. 8/4/1). Laut Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers vom 2 2. Juli 2016 wurde dort auch letztmals für den Dezem ber 2007 ein Erwerbseinkommen eingetragen und der Beschwerdeführer wurde fortan als “Nichterwerbstätig“ geführt (Urk. 8/3/2) .

Gestützt darauf wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab 13. Dezember 2007 nicht mehr der obligatorischen AHV unterstellt war, da er weder Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 1a Abs. 1 lit . a AHVG) noch in der Schweiz eine Erwerbs tätigkeit ausgeübt hatte (Art. 1a Abs. 1 lit . b AHVG; vgl. Urteil des Eidg . Ver sicherungsgerichts H

294/87 vom 28. Dezember 1988 E.

3a).

Am 2 8. Dezember 2007 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätiger an (Urk. 15/1, Aktenverzeichnis zu Urk. 15/1-23) . Er gab an, dass er seinen Wohnsitz nach Toronto, Kanada, verlegen und dort vom 7. Januar 2008 bis 3 0. April 2010 am George Brown College studieren werde (Urk. 15/1/1). Zur Bestätigung legte er das Schreiben dieser Universität vom 2 4. Oktober 2007 bei (Urk. 15/1/5). Seither war er bei der Aus gleichskasse als Nichterwerbstätiger erfasst und entrichtete den Mindest beitrag (vgl. Urk. 15/3 ff.). Nach dem Vorgenannten konnte der im Jahr 1979 geborene Beschwerde führer aufgrund seines Univer sitätsstudium s im Aus land

ab Januar 2008 die obligatorische Versicherung bis zum 31. Dezember 2009 weiterführen (Art. 1a Abs. 3 lit . b AHVG).

2.2.2

Gemäss dem Schreiben des George Brown College vom 2 4. Oktober 2007 endete das Studium des Beschwerdeführers in Toronto am 3 0. April 2010 (Urk. 15/1/5). Laut den Angaben des Beschwerdeführe rs lebte er danach in Vancouver, Kanada (Urk. 8/1/1, Urk. 8/1/4). Es kann offen bleiben, ob er auch dort studierte (vgl.

seine diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben vom 2. Juli 2017 [ Urk. 8/1/4]). Die Weiterführung der obligatorischen Versicherung aufgrund eines Studiums im Ausland war vor liegend nur bis zum 3 1. Dezember 2009 möglich (E. 2.2.1). Um sicherzustellen, dass weiterhin eine Versicherung bei der AHV bestand, hätte der Beschwerdeführer somit spätestens damals der freiwilligen Ver sicherung beitreten müssen. Innert der für den Beitritt zur freiwilligen Versiche rung vorgesehenen Jahresfrist (Art. 8 Abs. 1 VFV), das heisst bis zum 31. Dezem ber 2010, erfolgte indes keine schriftliche Bei trittserklärung des Beschwerde führers. 2.2.3

D er Beschwerdeführer erhielt von der Ausgleichskasse allerdings auch noch ab dem

1. Januar 2010

jedes Jahr Rechnungen für seine Beiträge als Nichterwerbs tä tige r (Urk. 15/ 7, Urk. 15/9-10, Urk. 15/12, Urk. 15/14, Urk. 15/16), welche er auch alle bezahlte (Urk. 8/1/4). Am 2 8. Januar 2015 teilte di e Mutter des Beschwerdeführers der Ausgleichskasse mit, dass er seit vier Jahren im Ausland lebe (Urk.

15/18).

Daraufhin bezahlte di e Ausgleichskasse dem Beschwerde führer die Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2010 bis 2014 zurück (vgl. deren Schreiben vom 11. Februar 2015 [Urk. 8/5/4] und Abrechnung vom 13. Februar 2015 [Urk. 8/1/3, Urk. 15/20 ]) und kor rigierte die IK-Einträge für die Jahre 2010 bis 2014 entsprechend (Urk. 8/3/2-3). Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er die Nichterwerbstätigenbeiträge weiterhin entrichtete, etwas zu seinen Gunsten ableiten kann.

Das damalige Eidgenössische Ver siche rungs ge richt hatte mit Urteil H 294/87 vom 28. Dezember 1988 den Fall einer selbständiger werbenden Damenschneiderin zu beurteilen, welche ihren Wohnsitz ins Ausland verlegte und die selbständige Erwerbstätigkeit aufgab, der Aus gleichs kasse jedoch weiterhin die persönlichen AHV-Beiträge als Selbständiger werbende überwies. In seinem Urteil erwog das Gericht, dass die Beitritts erklärung zur freiwilligen Versicherung für Ausland schweizer nach a Art . 7 Abs. 3 VFV zwar schriftlich erfolgen müsse. Aus der vor behaltlosen Entrichtung der per sönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Ausgleichskasse (auch aus dem Ausland) gehe jedoch der unmiss verständliche Wille hervor, die Ver siche rung bei der AHV lückenlos weiterzuführen. Der mit der Fortsetzung vermeintlich ge schul deter Beitragszahlungen unmiss verständlich bekundete Wille, die Ver sicherungs mitgliedschaft bei der AHV beizubehalten, sei einer schriftlichen Bei tritts erklä rung gleichzusetzen . Dabei sei davon auszugehen, dass die Versicherte die Beitrags zahlungen gutgläubig fortgesetzt habe und ihr diesbezüglich keine grobe Nachlässigkeit zur Last gelegt werden könne (Urteil des Eidg . Versicherungs ge richts H 294/87 vom 28. Dezember 1988 E. 3c) . Entsprechend urteilte das Gericht im Fall eines Versicherten, der seinen Wohnsitz ins Ausland verlegte und weiter hin AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger bezahlte . Dem Versicherten konnte keine seinen guten Glauben ausschliessende grobe Pflichtwidrigkeit ange lastet werden

(Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 148/92 vom 1 7. Dezember 1992 E. 2b/ bb).

Vorliegend kann aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwer de führer nach dem Ende seines Studiums in Toronto im Jahr 2010 die Beitrags zahlung en

gutg läubig fortgesetzt hat und ihm diesbezüglich keine grobe Nach lässigke it zur Last gelegt werden kann. Er hat sich bei der Ausgleichskasse unter Hinweis auf dieses Studium in Toronto als Nichterwerbstätiger angemeldet (Urk. 15/1). Nach dem Studium lebte er in Vancouver, womit sich seine Lebens situation veränderte. Die Ausgleichkasse stellte seiner Mutter in der Schweiz die Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige für das Jahr 2010 vom 2 5. Januar 2010 (Urk. 15/6) und die Rech nung für die Nichterwerbstätigenbeiträge für das Jahr 2010 vom 1. Dezem ber 2010 (Urk. 15/7) zu. Der Beschwerdeführer wusste, dass sein Studium in Toronto am 3 0. April 2010 endete . Ihm war bewusst, dass seine Angaben in der Anmeldung als Nichterwerbstätiger vom 2 8. Dezember 2007 (Urk. 15/1) ab diesem Datum keine Gültigkeit mehr haben konnten . Er konnte sich nicht mehr darauf berufen, bei der AHV als nichterwerbstätiger Student ver sichert zu sein . Nach dem Ende seines Studiums in Toronto und der Wohnsitz verlegung nach Vancouver war die weitere Unter stellung unter die Schweizer AHV keineswegs offensichtlich . Er hätte der freiwilligen Ver sicherung beitreten müssen, was ihm grund sätz lich bis zum 31. Dezember 2010

möglich gewesen wäre (E. 2.2.2).

Seine Be i trittserklärung vom 2. Juli 2016 (Urk. 8/1/4) ist somit verspätet erfolgt. Eine Fristerstreckung ist nicht zu prüfen, denn d ie Frist zur Bei trittserklärung kann längstens um ein Jahr erstreck t werden (Art. 11 VFV). Gestützt darauf hätte die Frist vorliegend

längstens nur bis zum 3 1. Dezember 2011 verlängert werden können. 2. 3

Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 3 1. März 2016 wieder Wohn sitz in der Schweiz hat (vgl. Urk. 8/5/3) und aufgrund dessen wieder obligatorisch in der AHV

versichert ist (Art. 1a Abs. 1 lit . a AHVG). 3.

Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch des Beschwerde führers vom 2. Juli 2016 um rückwirkenden Beitritt zur freiwilligen Versicherung ab dem 1. Januar 2010 (Urk. 8/1/4) zu Recht abgewiesen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Ausgleichskasse SAK - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1979, reichte nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Kanada am 2. Juli 2016 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK eine Beitrittserklärung zur freiwilligen Alters- und Hinter lassenenversicherung ein (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 8. August 2016 wies die Schweizerische Aus gleichskasse SAK das Beitrittsgesuch mit der Begründung, die Beitrittsfrist sei bereits abgelaufen, ab (Urk. 8/7) . Die dagegen von X.___ am 2. Septem ber 2016 erhobene Einsprache (Urk. 8/9), wies sie mit Ein spracheentscheid vom 1 3. Oktober 2016 ab (Urk. 2/2).

E. 1.1 Aus dem am 1. Oktober 1995 in Kraft getretenen Abkommen über Soziale Sicher heit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada (SR 0.831.109.232.1) kann für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden.

E. 1.2 Obligatorisch versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind gemäss Art. 1a Abs. 1

AHVG : a. natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz b. natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben c. sowie Schweizer Bür ger, die im Ausland tätig sind: 1.

im Dienste der Eidgenossenschaft, 2.

im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bun desrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 AHVG gelten,

E. 2 Dagegen führte X.___ am 5. November 2016 beim Bundes ver waltungs gericht Beschwerde (Urk. 2/1).

Mit Urteil vom 9. Juni 2016 trat der Einzelrichter am Bundesv erwaltungsgericht auf die Beschwerde

mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache an das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1) . Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel erhoben (Urk. 3).

Innert der vom Sozialversicherungsgericht angesetzten Frist beantragte die Beschwerdegegnerin (Schweizerische Ausgleichskasse SAK) am 2 0. Februar 2017 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 8/1-16]). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 2. Februar 2017 mitgeteilt (Urk. 9).

Der Beschwerdeführer nahm am 9. März 2017 zur Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2017 Stellung (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 1 0. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 8. Juni 2018 (Urk.

13) wurden die Akten der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, in Sachen des Beschwerde führers (Urk. 15/1-23) beigezogen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1 3. Juli 2018 (Urk.

16) Gelegenheit gegeben, um zu diesen Akten Stellung zu nehmen. Innert der angesetzten Frist ging keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

E. 2.1 Zu seiner Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung vom 2. Juli 2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sich

im Jahr 2010 in der Schweiz “abge mel det“ habe und sich seither für ein Universitätsstudium in Vancouver, Kanada, aufgehalten habe. In dieser Zeit habe er v on der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, weiterhin jährlich Rechnungen mit Einzahlungs schein bekommen, welche er jeweils auch bezahlt habe (Urk. 8/1/4) . Im Jahr 2015 habe ihm die Ausgleichskasse die für die Jahre 2010 bis 2014 einbezahlten Nichter werbstätigenbeiträge aber wieder gutge schrieben beziehungsweise

zurück erstattet (Urk. 8/1/4; vgl. auch die

Abrechnung der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 1 3. Februar 2015 [ Urk. 8/1/3 ]). E r sei schliesslich im Jahr 2016 in die Schweiz zurückgekehrt, weshalb er für die Jahre 2010 bis 2015 die rückwirkende Auf nahme in die frei willige Versicherung beantrage (Urk. 8/1/4).

E. 2.2.1 Nach Erhalt der Beitrittserklärung vom 2. Juli 2016 (Urk. 8/1) ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, ihr seinen Schweizer Wohnort vor der Abreise nach Kanada mitzuteilen und ihr eine Wegzugsbescheinigung dieser Gemeinde einzureichen (Urk. 8/2). Gemäss der vom Beschwerdeführer daraufhin eingeholten Auskunft der Gemeinde Y.___ hat er sich dort am 1 2. Dezember 2007 abgemeldet (Urk. 8/4/1). Laut Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers vom 2 2. Juli 2016 wurde dort auch letztmals für den Dezem ber 2007 ein Erwerbseinkommen eingetragen und der Beschwerdeführer wurde fortan als “Nichterwerbstätig“ geführt (Urk. 8/3/2) .

Gestützt darauf wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab 13. Dezember 2007 nicht mehr der obligatorischen AHV unterstellt war, da er weder Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 1a Abs. 1 lit . a AHVG) noch in der Schweiz eine Erwerbs tätigkeit ausgeübt hatte (Art. 1a Abs. 1 lit . b AHVG; vgl. Urteil des Eidg . Ver sicherungsgerichts H

294/87 vom 28. Dezember 1988 E.

3a).

Am 2 8. Dezember 2007 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätiger an (Urk. 15/1, Aktenverzeichnis zu Urk. 15/1-23) . Er gab an, dass er seinen Wohnsitz nach Toronto, Kanada, verlegen und dort vom 7. Januar 2008 bis 3 0. April 2010 am George Brown College studieren werde (Urk. 15/1/1). Zur Bestätigung legte er das Schreiben dieser Universität vom 2 4. Oktober 2007 bei (Urk. 15/1/5). Seither war er bei der Aus gleichskasse als Nichterwerbstätiger erfasst und entrichtete den Mindest beitrag (vgl. Urk. 15/3 ff.). Nach dem Vorgenannten konnte der im Jahr 1979 geborene Beschwerde führer aufgrund seines Univer sitätsstudium s im Aus land

ab Januar 2008 die obligatorische Versicherung bis zum 31. Dezember 2009 weiterführen (Art. 1a Abs. 3 lit . b AHVG).

E. 2.2.2 Gemäss dem Schreiben des George Brown College vom 2 4. Oktober 2007 endete das Studium des Beschwerdeführers in Toronto am 3 0. April 2010 (Urk. 15/1/5). Laut den Angaben des Beschwerdeführe rs lebte er danach in Vancouver, Kanada (Urk. 8/1/1, Urk. 8/1/4). Es kann offen bleiben, ob er auch dort studierte (vgl.

seine diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben vom 2. Juli 2017 [ Urk. 8/1/4]). Die Weiterführung der obligatorischen Versicherung aufgrund eines Studiums im Ausland war vor liegend nur bis zum 3 1. Dezember 2009 möglich (E. 2.2.1). Um sicherzustellen, dass weiterhin eine Versicherung bei der AHV bestand, hätte der Beschwerdeführer somit spätestens damals der freiwilligen Ver sicherung beitreten müssen. Innert der für den Beitritt zur freiwilligen Versiche rung vorgesehenen Jahresfrist (Art. 8 Abs. 1 VFV), das heisst bis zum 31. Dezem ber 2010, erfolgte indes keine schriftliche Bei trittserklärung des Beschwerde führers.

E. 2.2.3 D er Beschwerdeführer erhielt von der Ausgleichskasse allerdings auch noch ab dem

1. Januar 2010

jedes Jahr Rechnungen für seine Beiträge als Nichterwerbs tä tige r (Urk. 15/ 7, Urk. 15/9-10, Urk. 15/12, Urk. 15/14, Urk. 15/16), welche er auch alle bezahlte (Urk. 8/1/4). Am 2 8. Januar 2015 teilte di e Mutter des Beschwerdeführers der Ausgleichskasse mit, dass er seit vier Jahren im Ausland lebe (Urk.

15/18).

Daraufhin bezahlte di e Ausgleichskasse dem Beschwerde führer die Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2010 bis 2014 zurück (vgl. deren Schreiben vom 11. Februar 2015 [Urk. 8/5/4] und Abrechnung vom 13. Februar 2015 [Urk. 8/1/3, Urk. 15/20 ]) und kor rigierte die IK-Einträge für die Jahre 2010 bis 2014 entsprechend (Urk. 8/3/2-3). Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er die Nichterwerbstätigenbeiträge weiterhin entrichtete, etwas zu seinen Gunsten ableiten kann.

Das damalige Eidgenössische Ver siche rungs ge richt hatte mit Urteil H 294/87 vom 28. Dezember 1988 den Fall einer selbständiger werbenden Damenschneiderin zu beurteilen, welche ihren Wohnsitz ins Ausland verlegte und die selbständige Erwerbstätigkeit aufgab, der Aus gleichs kasse jedoch weiterhin die persönlichen AHV-Beiträge als Selbständiger werbende überwies. In seinem Urteil erwog das Gericht, dass die Beitritts erklärung zur freiwilligen Versicherung für Ausland schweizer nach a Art . 7 Abs. 3 VFV zwar schriftlich erfolgen müsse. Aus der vor behaltlosen Entrichtung der per sönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Ausgleichskasse (auch aus dem Ausland) gehe jedoch der unmiss verständliche Wille hervor, die Ver siche rung bei der AHV lückenlos weiterzuführen. Der mit der Fortsetzung vermeintlich ge schul deter Beitragszahlungen unmiss verständlich bekundete Wille, die Ver sicherungs mitgliedschaft bei der AHV beizubehalten, sei einer schriftlichen Bei tritts erklä rung gleichzusetzen . Dabei sei davon auszugehen, dass die Versicherte die Beitrags zahlungen gutgläubig fortgesetzt habe und ihr diesbezüglich keine grobe Nachlässigkeit zur Last gelegt werden könne (Urteil des Eidg . Versicherungs ge richts H 294/87 vom 28. Dezember 1988 E. 3c) . Entsprechend urteilte das Gericht im Fall eines Versicherten, der seinen Wohnsitz ins Ausland verlegte und weiter hin AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger bezahlte . Dem Versicherten konnte keine seinen guten Glauben ausschliessende grobe Pflichtwidrigkeit ange lastet werden

(Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 148/92 vom 1 7. Dezember 1992 E. 2b/ bb).

Vorliegend kann aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwer de führer nach dem Ende seines Studiums in Toronto im Jahr 2010 die Beitrags zahlung en

gutg läubig fortgesetzt hat und ihm diesbezüglich keine grobe Nach lässigke it zur Last gelegt werden kann. Er hat sich bei der Ausgleichskasse unter Hinweis auf dieses Studium in Toronto als Nichterwerbstätiger angemeldet (Urk. 15/1). Nach dem Studium lebte er in Vancouver, womit sich seine Lebens situation veränderte. Die Ausgleichkasse stellte seiner Mutter in der Schweiz die Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige für das Jahr 2010 vom 2 5. Januar 2010 (Urk. 15/6) und die Rech nung für die Nichterwerbstätigenbeiträge für das Jahr 2010 vom 1. Dezem ber 2010 (Urk. 15/7) zu. Der Beschwerdeführer wusste, dass sein Studium in Toronto am 3 0. April 2010 endete . Ihm war bewusst, dass seine Angaben in der Anmeldung als Nichterwerbstätiger vom 2 8. Dezember 2007 (Urk. 15/1) ab diesem Datum keine Gültigkeit mehr haben konnten . Er konnte sich nicht mehr darauf berufen, bei der AHV als nichterwerbstätiger Student ver sichert zu sein . Nach dem Ende seines Studiums in Toronto und der Wohnsitz verlegung nach Vancouver war die weitere Unter stellung unter die Schweizer AHV keineswegs offensichtlich . Er hätte der freiwilligen Ver sicherung beitreten müssen, was ihm grund sätz lich bis zum 31. Dezember 2010

möglich gewesen wäre (E. 2.2.2).

Seine Be i trittserklärung vom 2. Juli 2016 (Urk. 8/1/4) ist somit verspätet erfolgt. Eine Fristerstreckung ist nicht zu prüfen, denn d ie Frist zur Bei trittserklärung kann längstens um ein Jahr erstreck t werden (Art.

E. 3 lit . b AHVG). 1.

E. 4 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). 1.

E. 5 .2

Gemäss Art.

E. 8 Abs. 2 VFV).

Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragssteller zu ver treten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art.

E. 11 VFV). Gestützt darauf hätte die Frist vorliegend

längstens nur bis zum 3 1. Dezember 2011 verlängert werden können. 2. 3

Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 3 1. März 2016 wieder Wohn sitz in der Schweiz hat (vgl. Urk. 8/5/3) und aufgrund dessen wieder obligatorisch in der AHV

versichert ist (Art. 1a Abs. 1 lit . a AHVG). 3.

Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch des Beschwerde führers vom 2. Juli 2016 um rückwirkenden Beitritt zur freiwilligen Versicherung ab dem 1. Januar 2010 (Urk. 8/1/4) zu Recht abgewiesen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Ausgleichskasse SAK - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2016.00076

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

16. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1979, reichte nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Kanada am 2. Juli 2016 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK eine Beitrittserklärung zur freiwilligen Alters- und Hinter lassenenversicherung ein (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 8. August 2016 wies die Schweizerische Aus gleichskasse SAK das Beitrittsgesuch mit der Begründung, die Beitrittsfrist sei bereits abgelaufen, ab (Urk. 8/7) . Die dagegen von X.___ am 2. Septem ber 2016 erhobene Einsprache (Urk. 8/9), wies sie mit Ein spracheentscheid vom 1 3. Oktober 2016 ab (Urk. 2/2). 2.

Dagegen führte X.___ am 5. November 2016 beim Bundes ver waltungs gericht Beschwerde (Urk. 2/1).

Mit Urteil vom 9. Juni 2016 trat der Einzelrichter am Bundesv erwaltungsgericht auf die Beschwerde

mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache an das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1) . Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel erhoben (Urk. 3).

Innert der vom Sozialversicherungsgericht angesetzten Frist beantragte die Beschwerdegegnerin (Schweizerische Ausgleichskasse SAK) am 2 0. Februar 2017 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 8/1-16]). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 2. Februar 2017 mitgeteilt (Urk. 9).

Der Beschwerdeführer nahm am 9. März 2017 zur Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2017 Stellung (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 1 0. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 8. Juni 2018 (Urk.

13) wurden die Akten der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, in Sachen des Beschwerde führers (Urk. 15/1-23) beigezogen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1 3. Juli 2018 (Urk.

16) Gelegenheit gegeben, um zu diesen Akten Stellung zu nehmen. Innert der angesetzten Frist ging keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Aus dem am 1. Oktober 1995 in Kraft getretenen Abkommen über Soziale Sicher heit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada (SR 0.831.109.232.1) kann für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden. 1.2

Obligatorisch versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind gemäss Art. 1a Abs. 1

AHVG : a. natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz b. natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben c. sowie Schweizer Bür ger, die im Ausland tätig sind: 1.

im Dienste der Eidgenossenschaft, 2.

im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bun desrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 AHVG gelten, 3.

im Dienste privater vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorga nisationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die internationale Entwicklungszusam menarbeit und humanitäre Hilfe. 1. 3

Nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, können die Versicherung bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 3 0. Altersjahr vollenden, weiter führen (Art. 1a Abs. 3 lit . b AHVG). 1. 4

Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). 1. 5 1. 5 .1

Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandels assoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie un mit telbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obliga torisch versichert gewesen waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG). 1. 5 .2

Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) muss die Beitrittserklärung zur freiwilligen Ver sicherung bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Aus lands vertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.

Die freiwillige Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligato ri schen Ver siche rung (Art. 8 Abs. 2 VFV).

Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragssteller zu ver treten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV). 2.

2.1

Zu seiner Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung vom 2. Juli 2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sich

im Jahr 2010 in der Schweiz “abge mel det“ habe und sich seither für ein Universitätsstudium in Vancouver, Kanada, aufgehalten habe. In dieser Zeit habe er v on der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, weiterhin jährlich Rechnungen mit Einzahlungs schein bekommen, welche er jeweils auch bezahlt habe (Urk. 8/1/4) . Im Jahr 2015 habe ihm die Ausgleichskasse die für die Jahre 2010 bis 2014 einbezahlten Nichter werbstätigenbeiträge aber wieder gutge schrieben beziehungsweise

zurück erstattet (Urk. 8/1/4; vgl. auch die

Abrechnung der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 1 3. Februar 2015 [ Urk. 8/1/3 ]). E r sei schliesslich im Jahr 2016 in die Schweiz zurückgekehrt, weshalb er für die Jahre 2010 bis 2015 die rückwirkende Auf nahme in die frei willige Versicherung beantrage (Urk. 8/1/4). 2.2

2.2.1

Nach Erhalt der Beitrittserklärung vom 2. Juli 2016 (Urk. 8/1) ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, ihr seinen Schweizer Wohnort vor der Abreise nach Kanada mitzuteilen und ihr eine Wegzugsbescheinigung dieser Gemeinde einzureichen (Urk. 8/2). Gemäss der vom Beschwerdeführer daraufhin eingeholten Auskunft der Gemeinde Y.___ hat er sich dort am 1 2. Dezember 2007 abgemeldet (Urk. 8/4/1). Laut Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers vom 2 2. Juli 2016 wurde dort auch letztmals für den Dezem ber 2007 ein Erwerbseinkommen eingetragen und der Beschwerdeführer wurde fortan als “Nichterwerbstätig“ geführt (Urk. 8/3/2) .

Gestützt darauf wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab 13. Dezember 2007 nicht mehr der obligatorischen AHV unterstellt war, da er weder Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 1a Abs. 1 lit . a AHVG) noch in der Schweiz eine Erwerbs tätigkeit ausgeübt hatte (Art. 1a Abs. 1 lit . b AHVG; vgl. Urteil des Eidg . Ver sicherungsgerichts H

294/87 vom 28. Dezember 1988 E.

3a).

Am 2 8. Dezember 2007 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätiger an (Urk. 15/1, Aktenverzeichnis zu Urk. 15/1-23) . Er gab an, dass er seinen Wohnsitz nach Toronto, Kanada, verlegen und dort vom 7. Januar 2008 bis 3 0. April 2010 am George Brown College studieren werde (Urk. 15/1/1). Zur Bestätigung legte er das Schreiben dieser Universität vom 2 4. Oktober 2007 bei (Urk. 15/1/5). Seither war er bei der Aus gleichskasse als Nichterwerbstätiger erfasst und entrichtete den Mindest beitrag (vgl. Urk. 15/3 ff.). Nach dem Vorgenannten konnte der im Jahr 1979 geborene Beschwerde führer aufgrund seines Univer sitätsstudium s im Aus land

ab Januar 2008 die obligatorische Versicherung bis zum 31. Dezember 2009 weiterführen (Art. 1a Abs. 3 lit . b AHVG).

2.2.2

Gemäss dem Schreiben des George Brown College vom 2 4. Oktober 2007 endete das Studium des Beschwerdeführers in Toronto am 3 0. April 2010 (Urk. 15/1/5). Laut den Angaben des Beschwerdeführe rs lebte er danach in Vancouver, Kanada (Urk. 8/1/1, Urk. 8/1/4). Es kann offen bleiben, ob er auch dort studierte (vgl.

seine diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben vom 2. Juli 2017 [ Urk. 8/1/4]). Die Weiterführung der obligatorischen Versicherung aufgrund eines Studiums im Ausland war vor liegend nur bis zum 3 1. Dezember 2009 möglich (E. 2.2.1). Um sicherzustellen, dass weiterhin eine Versicherung bei der AHV bestand, hätte der Beschwerdeführer somit spätestens damals der freiwilligen Ver sicherung beitreten müssen. Innert der für den Beitritt zur freiwilligen Versiche rung vorgesehenen Jahresfrist (Art. 8 Abs. 1 VFV), das heisst bis zum 31. Dezem ber 2010, erfolgte indes keine schriftliche Bei trittserklärung des Beschwerde führers. 2.2.3

D er Beschwerdeführer erhielt von der Ausgleichskasse allerdings auch noch ab dem

1. Januar 2010

jedes Jahr Rechnungen für seine Beiträge als Nichterwerbs tä tige r (Urk. 15/ 7, Urk. 15/9-10, Urk. 15/12, Urk. 15/14, Urk. 15/16), welche er auch alle bezahlte (Urk. 8/1/4). Am 2 8. Januar 2015 teilte di e Mutter des Beschwerdeführers der Ausgleichskasse mit, dass er seit vier Jahren im Ausland lebe (Urk.

15/18).

Daraufhin bezahlte di e Ausgleichskasse dem Beschwerde führer die Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2010 bis 2014 zurück (vgl. deren Schreiben vom 11. Februar 2015 [Urk. 8/5/4] und Abrechnung vom 13. Februar 2015 [Urk. 8/1/3, Urk. 15/20 ]) und kor rigierte die IK-Einträge für die Jahre 2010 bis 2014 entsprechend (Urk. 8/3/2-3). Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er die Nichterwerbstätigenbeiträge weiterhin entrichtete, etwas zu seinen Gunsten ableiten kann.

Das damalige Eidgenössische Ver siche rungs ge richt hatte mit Urteil H 294/87 vom 28. Dezember 1988 den Fall einer selbständiger werbenden Damenschneiderin zu beurteilen, welche ihren Wohnsitz ins Ausland verlegte und die selbständige Erwerbstätigkeit aufgab, der Aus gleichs kasse jedoch weiterhin die persönlichen AHV-Beiträge als Selbständiger werbende überwies. In seinem Urteil erwog das Gericht, dass die Beitritts erklärung zur freiwilligen Versicherung für Ausland schweizer nach a Art . 7 Abs. 3 VFV zwar schriftlich erfolgen müsse. Aus der vor behaltlosen Entrichtung der per sönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Ausgleichskasse (auch aus dem Ausland) gehe jedoch der unmiss verständliche Wille hervor, die Ver siche rung bei der AHV lückenlos weiterzuführen. Der mit der Fortsetzung vermeintlich ge schul deter Beitragszahlungen unmiss verständlich bekundete Wille, die Ver sicherungs mitgliedschaft bei der AHV beizubehalten, sei einer schriftlichen Bei tritts erklä rung gleichzusetzen . Dabei sei davon auszugehen, dass die Versicherte die Beitrags zahlungen gutgläubig fortgesetzt habe und ihr diesbezüglich keine grobe Nachlässigkeit zur Last gelegt werden könne (Urteil des Eidg . Versicherungs ge richts H 294/87 vom 28. Dezember 1988 E. 3c) . Entsprechend urteilte das Gericht im Fall eines Versicherten, der seinen Wohnsitz ins Ausland verlegte und weiter hin AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger bezahlte . Dem Versicherten konnte keine seinen guten Glauben ausschliessende grobe Pflichtwidrigkeit ange lastet werden

(Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 148/92 vom 1 7. Dezember 1992 E. 2b/ bb).

Vorliegend kann aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwer de führer nach dem Ende seines Studiums in Toronto im Jahr 2010 die Beitrags zahlung en

gutg läubig fortgesetzt hat und ihm diesbezüglich keine grobe Nach lässigke it zur Last gelegt werden kann. Er hat sich bei der Ausgleichskasse unter Hinweis auf dieses Studium in Toronto als Nichterwerbstätiger angemeldet (Urk. 15/1). Nach dem Studium lebte er in Vancouver, womit sich seine Lebens situation veränderte. Die Ausgleichkasse stellte seiner Mutter in der Schweiz die Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige für das Jahr 2010 vom 2 5. Januar 2010 (Urk. 15/6) und die Rech nung für die Nichterwerbstätigenbeiträge für das Jahr 2010 vom 1. Dezem ber 2010 (Urk. 15/7) zu. Der Beschwerdeführer wusste, dass sein Studium in Toronto am 3 0. April 2010 endete . Ihm war bewusst, dass seine Angaben in der Anmeldung als Nichterwerbstätiger vom 2 8. Dezember 2007 (Urk. 15/1) ab diesem Datum keine Gültigkeit mehr haben konnten . Er konnte sich nicht mehr darauf berufen, bei der AHV als nichterwerbstätiger Student ver sichert zu sein . Nach dem Ende seines Studiums in Toronto und der Wohnsitz verlegung nach Vancouver war die weitere Unter stellung unter die Schweizer AHV keineswegs offensichtlich . Er hätte der freiwilligen Ver sicherung beitreten müssen, was ihm grund sätz lich bis zum 31. Dezember 2010

möglich gewesen wäre (E. 2.2.2).

Seine Be i trittserklärung vom 2. Juli 2016 (Urk. 8/1/4) ist somit verspätet erfolgt. Eine Fristerstreckung ist nicht zu prüfen, denn d ie Frist zur Bei trittserklärung kann längstens um ein Jahr erstreck t werden (Art. 11 VFV). Gestützt darauf hätte die Frist vorliegend

längstens nur bis zum 3 1. Dezember 2011 verlängert werden können. 2. 3

Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 3 1. März 2016 wieder Wohn sitz in der Schweiz hat (vgl. Urk. 8/5/3) und aufgrund dessen wieder obligatorisch in der AHV

versichert ist (Art. 1a Abs. 1 lit . a AHVG). 3.

Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch des Beschwerde führers vom 2. Juli 2016 um rückwirkenden Beitritt zur freiwilligen Versicherung ab dem 1. Januar 2010 (Urk. 8/1/4) zu Recht abgewiesen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Ausgleichskasse SAK - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher