Sachverhalt
1.
Auf Gesuch des 1975 geborenen A.___ , Staatsangehöriger von B.___ , hin vergütete ihm die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend SAK) mit Verfügung vom 1 4. Februar 2012 die in den Jahren 2003 bis 2011 entrich teten AHV-Beiträge von Fr. 13‘237.70 zurück ( Urk. 3/ 4- 5 ). Am 2 2. April 201 2 verstarb A.___
in seinem Heimatland (vgl. Urk. 7/7/1 ).
Mit Urteil vom 2 0. April 2015 stellte das Bezirksgericht C.___
fest, dass
A.___
Vater vo n
X.___ , geboren 8. März 2012, war ( Urk. 7/7). Am 2 2. Juli 2015 liess sie, vertreten durch ihre Mutter
Y.___ , bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend Ausgleichskasse Zürich), ein Gesuch um Ausrichtung einer Wai senrente stellen ( Urk. 7/8, 7/10 ). Diese wies mit Verfügung vom 7. August 2015 das Leistungsbegehren ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, wegen der Bei tragsrückvergütung fehle es am Erfordernis der einjährigen Mindestbeitragszeit ( Urk. 7/12 ). Daran hielt die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 7. September 2016 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ , gesetzlich vertreten durch ihre Mut ter und diese durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich , am 2 7. September 2016 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer Waisenrente beantragen ( Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 9. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) . Mit Verfügung v om 2 4. Oktober 2016 wurde die SA K zum Verfahren beigeladen ( Urk. 8). Diese liess sich mit Stellungnahme vom 1 6. Januar 2017 vernehmen ( Urk. 11), was den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben einen Anspruch auf eine Waisenrente ( Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVG), wenn dem verstorbenen Elternteil für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerech net werden können ( Art. 29 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Ueli Kieser , Alters- und Hinterlassenenversicherung , 3. Aufl. 2012,
Rz . 1 zu Art. 25 AHVG ).
Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats ( Art. 25 Abs. 4 AHVG). 1.2 1.2.1
Gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG können Ausländern , die ihren Wohnsitz im Aus land haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, s owie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung. 1.2.2
Gestützt auf die gesetzliche Delegation erliess der Bundesrat die Verordnung vom 2 9. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV). Laut Art. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaat liche Vereinbarung besteht, so wie ihre Hinterlassenen
nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vol len Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen .
Art. 2 RV-AHV bestimmt, dass die Beiträge zurückgefordert werden können , sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung aus geschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen.
Die Rückvergütung von AHV-Beiträgen bewirkt den Ausschluss eines aus die sen Beiträgen abgeleiteten anwartschaftlich bestehenden Rentenanspruchs ( Art. 6 Satz 1 RV-AHV; BGE 136 V 33 E. 4.3.1 ). Die Wiedereinzahlung der Bei träge ist ausgeschlossen ( Art. 6 Satz 2 RV-AHV). 2.
Der Antrag von A.___
auf Rückvergütung der AHV-Beiträge datiert vom 9. August 2011 ( Urk. 3/4) . Am 1 8. Oktober 2011 wurde er vom damaligen Ver treter von A.___ an die SAK gesandt und ging dort am 2 1. Oktob er 2011 ein ( Urk. 3/4, vgl. auch Urk. 11 S. 1). A.___ selber
hatte im August 2011 die Schweiz definitiv verlassen und war in sein Heimatland B.___ zu rückgekehrt ( Urk. 7/30-31) . Nach getätigten Abklärungen verfügte die SAK am 1 4. Februar 2012 die Rückvergütung der von ihm entrichteten AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 13‘237.70 ( Urk. 3/5). Mit Orde r-Datum 6. März 2012 und Va luta- Datum 9. März 2012 wurde die Verfügung vollzogen und der Betrag an A.___ überwiesen ( Urk. 11 S. 1). Am 8. März 2012 wurde X.___ geboren. Ihre Mutter Y.___ war mit A.___ nicht verheiratet. Auf Vaterschaftsklage vom 2 0. April 2015 hin stellte das Be zirksgericht mit Urteil vom 2 0. April 2015 die Vaterschaft des ( inzwisch en ver storbenen) A.___ fest ( Urk. 7/7 ). 3. 3.1
Die Verfügung der SAK vom 1 4. Februar 2012 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der vorliegend strittige Anspruch auf eine Waisenrente hängt davon ab, ob die von der SAK verfügte Rückvergütung rechtmässig war.
Es rechtfertigt sich somit , diese vorfrageweise zu überprüfen . 3.2
Die Beitragsv ergütung kann - wie unter E. 1.2 ausgeführt - verlangen, wer fol gende Voraussetzungen erfüllt: - Zugehörigkeit zu einem Staat , mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht - Keine Rentenberechtigung (mangels Wohnsitz in der Schweiz) im Zeitpunkt der Rückvergütung - Vorliegen eines Rückvergütungsfalles (endgültiges Ausscheiden aus der Versi cherung, auch von Ehefrau und Kindern) - Erfüllung der Mindestbeitragsdauer
Zwischen den Parteien ist einzig strittig, ob ein Rückvergütungsfall gegeben
war. Dass die weiteren Voraussetzungen erfüllt waren, ist unbestritten. 3.3
Die Ausgleichskasse stellt sich auf den Standpunkt, dass wegen der Rück vergütung der Beiträge an A.___ am 9. März 2011 die Vorausset zungen für die Ausrichtung einer Waisenrente nicht erfüllt seien. Im Zeitpunkt der Gesuchstellung vom 9. August 2011 beziehungsweise 2 1. Oktober 2011 sei X.___ noch nicht geboren gewesen. Die Rückvergütung erweise sich daher als rechtens. Dies umso mehr, als die SAK von der (bevorste henden) Geburt keine Kenntnis gehabt habe ( Urk. 2). 3.4
Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen , die Rückvergütung sei zu Unrecht erfolgt , weshalb ein Anspruch auf eine Waisenrente bestehe. Die SAK habe da mals ihre Auskunftspflicht verletzt, indem im Antragsformular au f Rückvergü tung keine explizite Bestätigung des Versicherten verlan gt worden sei , dass er und alle seine Familienangehörigen die Schweiz endgültig verlassen würden . Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Anspruchsv orau ssetzungen sei der Zeitpunk t der effektiven Rückvergütung. Zu diesem Zeitpunkt sei X.___ bereits auf der Welt gewesen, mithin habe A.___ über Familienangehörige in der Schweiz verfügt. Für den Fall, dass eine Verletzung der Auskunftspflicht verneint werde, sei davon auszugehen, dass A.___ seine Meldepflicht verletzt habe. Denn er habe von der Schwangerschaft und von der Geburt gewusst ( Urk. 1). 3.5
Die beigeladene SAK bestreitet den Vorwurf, dass sie ihre Auskunftspflicht ver letzt habe . Auch habe A.___ seine Meldepflicht nicht verletzt. Art. 2 RV-AHV spreche von Kindern unter 25 Jahren, die zu melden seien, nicht aber von zukünftigen, ungeborenen Kindern. Eine Rechtsgrundlage f ür die Verweigerung einer Rückvergütung, weil die versicherte Person eine aussereheliche Beziehung pflege, aus welcher zu einem späteren Zeitpunkt ein Kind hervorgehe, enthielten weder das Gesetz noch die Verordnung .
Zum Zeitpunk t des Erlasses der Verfü gung vom 1 4. Februar 2012 seien sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gege ben gewesen ( Urk. 11). 4. 4.1
Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Rückvergütung gegeben waren, ist rechtsprechungs- und praxisgemäss der Verfügungs zeitpunkt ( siehe etwa BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b ) .
Somit ist der Sachverhalt, wie er sich a m 1 4. Februar 2012 präsentierte, mass gebend . Das von A.___ unterzeichnete Antragsformular auf Rückvergü tung verlangte eine explizite Bestätigung des Gesuchstellers, d ass er und alle seine Familienangehörige n die Schweiz endgültig verlassen haben oder nach weislich
beabsichtigen, den Wohnsitz ins Ausland zu verlegen ( Urk. 3/4
Ziff. 4). Dies übersieht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde. D avon, d ass die SAK ihre Frage- respektive Auskunftspflicht verletzt hätte, kann daher keine Rede sein. Ebensowenig kann A.___ eine Verletzung seiner Mitwir kungspflicht vorgeworfen werden. Die gesuchstellende Person hat
- wie ausge führt -
zu bestätigen, dass sie und ihre Familienangehörigen den Wohnsitz in der Schweiz definitiv aufgeben (zur Scheidung von seiner Ehefrau am 1 0. August 2011 siehe Urk. 7/32) . Eine gesetzliche Verpflichtung, eine Schwan gerschaft zu melden, besteht nicht. Damit waren sämtliche Voraussetzungen für eine Rückvergütung der AHV-Beiträge gegeben. Zu Recht weist die Beigeladene auch darauf hin, dass für eine Verweigerung der Rückvergütung keine Hand habe bestanden hätte. 4.2
An diesem Ergebnis änderte sich überdies nichts, wenn man mit der Beschwerde führerin den 9. März 2012, also als sie bereits geboren war, als massgebenden Prüfungszeitpunkt heranziehen wollte . A.___ war mit Y.___ nicht verheiratet. Rechtlich gesehen war er daher nicht un mittelbar Vater von X.___ . Eine Anerkennung erfolgte nicht. Das Kindesverhältnis entstand folglich erst auf Vaterschaftsklage hin. Mit dem gutheissenden Urteil vom 2 0. April 2015 wurde dieses Verhältnis zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt Geburt begründet ( Ingeborg Schwenzer /Michelle Cottier , in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 20 14, N. 18 zu Art. 261 ZGB), was aber nichts daran ändert, dass dies am 9. März 2012 noch nicht der Fall gewesen war. Dass es zur Entstehung des Kindesverhältnisses kommen würde, war keineswegs zwingend, da hierfür die Anerkennung seitens des Va ters oder eben ein Vat erschaftsurteil erforderlich war ( Art. 252 ZGB). Bis zu diesem Zeitpunkt bestand bloss die Möglichkeit , dass ein Rentenansp ruch in der Zukunft begründet wü rde. Dies hindert eine Rückvergütung nicht ( Ueli Kieser , a.a.O., Rz . 15 zu Art. 18 AHVG ). 4.3
Die Rechtmässigkeit der Rückvergütung hat zur Folge, dass es an der für den Anspruch auf eine Waisenrente vorausgesetzten einjährigen Beitragsleistung fehlt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Schweizerische Ausgleichskasse SAK - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Auf Gesuch des 1975 geborenen A.___ , Staatsangehöriger von B.___ , hin vergütete ihm die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend SAK) mit Verfügung vom 1 4. Februar 2012 die in den Jahren 2003 bis 2011 entrich teten AHV-Beiträge von Fr. 13‘237.70 zurück ( Urk. 3/
E. 1.1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben einen Anspruch auf eine Waisenrente ( Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVG), wenn dem verstorbenen Elternteil für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerech net werden können ( Art. 29 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Ueli Kieser , Alters- und Hinterlassenenversicherung , 3. Aufl. 2012,
Rz . 1 zu Art. 25 AHVG ).
Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats ( Art. 25 Abs. 4 AHVG).
E. 1.2.1 Gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG können Ausländern , die ihren Wohnsitz im Aus land haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, s owie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.
E. 1.2.2 Gestützt auf die gesetzliche Delegation erliess der Bundesrat die Verordnung vom 2 9. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV). Laut Art. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaat liche Vereinbarung besteht, so wie ihre Hinterlassenen
nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vol len Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen .
Art. 2 RV-AHV bestimmt, dass die Beiträge zurückgefordert werden können , sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung aus geschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen.
Die Rückvergütung von AHV-Beiträgen bewirkt den Ausschluss eines aus die sen Beiträgen abgeleiteten anwartschaftlich bestehenden Rentenanspruchs ( Art.
E. 4.1 Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Rückvergütung gegeben waren, ist rechtsprechungs- und praxisgemäss der Verfügungs zeitpunkt ( siehe etwa BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b ) .
Somit ist der Sachverhalt, wie er sich a m 1 4. Februar 2012 präsentierte, mass gebend . Das von A.___ unterzeichnete Antragsformular auf Rückvergü tung verlangte eine explizite Bestätigung des Gesuchstellers, d ass er und alle seine Familienangehörige n die Schweiz endgültig verlassen haben oder nach weislich
beabsichtigen, den Wohnsitz ins Ausland zu verlegen ( Urk. 3/4
Ziff. 4). Dies übersieht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde. D avon, d ass die SAK ihre Frage- respektive Auskunftspflicht verletzt hätte, kann daher keine Rede sein. Ebensowenig kann A.___ eine Verletzung seiner Mitwir kungspflicht vorgeworfen werden. Die gesuchstellende Person hat
- wie ausge führt -
zu bestätigen, dass sie und ihre Familienangehörigen den Wohnsitz in der Schweiz definitiv aufgeben (zur Scheidung von seiner Ehefrau am 1 0. August 2011 siehe Urk. 7/32) . Eine gesetzliche Verpflichtung, eine Schwan gerschaft zu melden, besteht nicht. Damit waren sämtliche Voraussetzungen für eine Rückvergütung der AHV-Beiträge gegeben. Zu Recht weist die Beigeladene auch darauf hin, dass für eine Verweigerung der Rückvergütung keine Hand habe bestanden hätte.
E. 4.2 An diesem Ergebnis änderte sich überdies nichts, wenn man mit der Beschwerde führerin den 9. März 2012, also als sie bereits geboren war, als massgebenden Prüfungszeitpunkt heranziehen wollte . A.___ war mit Y.___ nicht verheiratet. Rechtlich gesehen war er daher nicht un mittelbar Vater von X.___ . Eine Anerkennung erfolgte nicht. Das Kindesverhältnis entstand folglich erst auf Vaterschaftsklage hin. Mit dem gutheissenden Urteil vom 2 0. April 2015 wurde dieses Verhältnis zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt Geburt begründet ( Ingeborg Schwenzer /Michelle Cottier , in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 20 14, N. 18 zu Art. 261 ZGB), was aber nichts daran ändert, dass dies am 9. März 2012 noch nicht der Fall gewesen war. Dass es zur Entstehung des Kindesverhältnisses kommen würde, war keineswegs zwingend, da hierfür die Anerkennung seitens des Va ters oder eben ein Vat erschaftsurteil erforderlich war ( Art. 252 ZGB). Bis zu diesem Zeitpunkt bestand bloss die Möglichkeit , dass ein Rentenansp ruch in der Zukunft begründet wü rde. Dies hindert eine Rückvergütung nicht ( Ueli Kieser , a.a.O., Rz . 15 zu Art. 18 AHVG ).
E. 4.3 Die Rechtmässigkeit der Rückvergütung hat zur Folge, dass es an der für den Anspruch auf eine Waisenrente vorausgesetzten einjährigen Beitragsleistung fehlt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Schweizerische Ausgleichskasse SAK - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 5 ). Am 2 2. April 201 2 verstarb A.___
in seinem Heimatland (vgl. Urk. 7/7/1 ).
Mit Urteil vom 2 0. April 2015 stellte das Bezirksgericht C.___
fest, dass
A.___
Vater vo n
X.___ , geboren 8. März 2012, war ( Urk. 7/7). Am 2 2. Juli 2015 liess sie, vertreten durch ihre Mutter
Y.___ , bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend Ausgleichskasse Zürich), ein Gesuch um Ausrichtung einer Wai senrente stellen ( Urk. 7/8, 7/10 ). Diese wies mit Verfügung vom 7. August 2015 das Leistungsbegehren ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, wegen der Bei tragsrückvergütung fehle es am Erfordernis der einjährigen Mindestbeitragszeit ( Urk. 7/12 ). Daran hielt die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 7. September 2016 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ , gesetzlich vertreten durch ihre Mut ter und diese durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich , am 2 7. September 2016 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer Waisenrente beantragen ( Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 9. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) . Mit Verfügung v om 2 4. Oktober 2016 wurde die SA K zum Verfahren beigeladen ( Urk. 8). Diese liess sich mit Stellungnahme vom 1 6. Januar 2017 vernehmen ( Urk. 11), was den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 Satz 2 RV-AHV). 2.
Der Antrag von A.___
auf Rückvergütung der AHV-Beiträge datiert vom 9. August 2011 ( Urk. 3/4) . Am 1 8. Oktober 2011 wurde er vom damaligen Ver treter von A.___ an die SAK gesandt und ging dort am 2 1. Oktob er 2011 ein ( Urk. 3/4, vgl. auch Urk.
E. 11 S. 1). Am 8. März 2012 wurde X.___ geboren. Ihre Mutter Y.___ war mit A.___ nicht verheiratet. Auf Vaterschaftsklage vom 2 0. April 2015 hin stellte das Be zirksgericht mit Urteil vom 2 0. April 2015 die Vaterschaft des ( inzwisch en ver storbenen) A.___ fest ( Urk. 7/7 ). 3. 3.1
Die Verfügung der SAK vom 1 4. Februar 2012 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der vorliegend strittige Anspruch auf eine Waisenrente hängt davon ab, ob die von der SAK verfügte Rückvergütung rechtmässig war.
Es rechtfertigt sich somit , diese vorfrageweise zu überprüfen . 3.2
Die Beitragsv ergütung kann - wie unter E. 1.2 ausgeführt - verlangen, wer fol gende Voraussetzungen erfüllt: - Zugehörigkeit zu einem Staat , mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht - Keine Rentenberechtigung (mangels Wohnsitz in der Schweiz) im Zeitpunkt der Rückvergütung - Vorliegen eines Rückvergütungsfalles (endgültiges Ausscheiden aus der Versi cherung, auch von Ehefrau und Kindern) - Erfüllung der Mindestbeitragsdauer
Zwischen den Parteien ist einzig strittig, ob ein Rückvergütungsfall gegeben
war. Dass die weiteren Voraussetzungen erfüllt waren, ist unbestritten. 3.3
Die Ausgleichskasse stellt sich auf den Standpunkt, dass wegen der Rück vergütung der Beiträge an A.___ am 9. März 2011 die Vorausset zungen für die Ausrichtung einer Waisenrente nicht erfüllt seien. Im Zeitpunkt der Gesuchstellung vom 9. August 2011 beziehungsweise 2 1. Oktober 2011 sei X.___ noch nicht geboren gewesen. Die Rückvergütung erweise sich daher als rechtens. Dies umso mehr, als die SAK von der (bevorste henden) Geburt keine Kenntnis gehabt habe ( Urk. 2). 3.4
Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen , die Rückvergütung sei zu Unrecht erfolgt , weshalb ein Anspruch auf eine Waisenrente bestehe. Die SAK habe da mals ihre Auskunftspflicht verletzt, indem im Antragsformular au f Rückvergü tung keine explizite Bestätigung des Versicherten verlan gt worden sei , dass er und alle seine Familienangehörigen die Schweiz endgültig verlassen würden . Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Anspruchsv orau ssetzungen sei der Zeitpunk t der effektiven Rückvergütung. Zu diesem Zeitpunkt sei X.___ bereits auf der Welt gewesen, mithin habe A.___ über Familienangehörige in der Schweiz verfügt. Für den Fall, dass eine Verletzung der Auskunftspflicht verneint werde, sei davon auszugehen, dass A.___ seine Meldepflicht verletzt habe. Denn er habe von der Schwangerschaft und von der Geburt gewusst ( Urk. 1). 3.5
Die beigeladene SAK bestreitet den Vorwurf, dass sie ihre Auskunftspflicht ver letzt habe . Auch habe A.___ seine Meldepflicht nicht verletzt. Art. 2 RV-AHV spreche von Kindern unter 25 Jahren, die zu melden seien, nicht aber von zukünftigen, ungeborenen Kindern. Eine Rechtsgrundlage f ür die Verweigerung einer Rückvergütung, weil die versicherte Person eine aussereheliche Beziehung pflege, aus welcher zu einem späteren Zeitpunkt ein Kind hervorgehe, enthielten weder das Gesetz noch die Verordnung .
Zum Zeitpunk t des Erlasses der Verfü gung vom 1 4. Februar 2012 seien sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gege ben gewesen ( Urk. 11). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2016.00064
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
27. Juli 2017 in Sachen X.___ , geb. 2012 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic . iur . Z.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Schweizerische Ausgleichskasse SAK Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2 Beigeladene Sachverhalt: 1.
Auf Gesuch des 1975 geborenen A.___ , Staatsangehöriger von B.___ , hin vergütete ihm die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend SAK) mit Verfügung vom 1 4. Februar 2012 die in den Jahren 2003 bis 2011 entrich teten AHV-Beiträge von Fr. 13‘237.70 zurück ( Urk. 3/ 4- 5 ). Am 2 2. April 201 2 verstarb A.___
in seinem Heimatland (vgl. Urk. 7/7/1 ).
Mit Urteil vom 2 0. April 2015 stellte das Bezirksgericht C.___
fest, dass
A.___
Vater vo n
X.___ , geboren 8. März 2012, war ( Urk. 7/7). Am 2 2. Juli 2015 liess sie, vertreten durch ihre Mutter
Y.___ , bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend Ausgleichskasse Zürich), ein Gesuch um Ausrichtung einer Wai senrente stellen ( Urk. 7/8, 7/10 ). Diese wies mit Verfügung vom 7. August 2015 das Leistungsbegehren ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, wegen der Bei tragsrückvergütung fehle es am Erfordernis der einjährigen Mindestbeitragszeit ( Urk. 7/12 ). Daran hielt die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 7. September 2016 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ , gesetzlich vertreten durch ihre Mut ter und diese durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich , am 2 7. September 2016 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer Waisenrente beantragen ( Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 9. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) . Mit Verfügung v om 2 4. Oktober 2016 wurde die SA K zum Verfahren beigeladen ( Urk. 8). Diese liess sich mit Stellungnahme vom 1 6. Januar 2017 vernehmen ( Urk. 11), was den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben einen Anspruch auf eine Waisenrente ( Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVG), wenn dem verstorbenen Elternteil für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerech net werden können ( Art. 29 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Ueli Kieser , Alters- und Hinterlassenenversicherung , 3. Aufl. 2012,
Rz . 1 zu Art. 25 AHVG ).
Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats ( Art. 25 Abs. 4 AHVG). 1.2 1.2.1
Gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG können Ausländern , die ihren Wohnsitz im Aus land haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, s owie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung. 1.2.2
Gestützt auf die gesetzliche Delegation erliess der Bundesrat die Verordnung vom 2 9. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV). Laut Art. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaat liche Vereinbarung besteht, so wie ihre Hinterlassenen
nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vol len Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen .
Art. 2 RV-AHV bestimmt, dass die Beiträge zurückgefordert werden können , sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung aus geschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen.
Die Rückvergütung von AHV-Beiträgen bewirkt den Ausschluss eines aus die sen Beiträgen abgeleiteten anwartschaftlich bestehenden Rentenanspruchs ( Art. 6 Satz 1 RV-AHV; BGE 136 V 33 E. 4.3.1 ). Die Wiedereinzahlung der Bei träge ist ausgeschlossen ( Art. 6 Satz 2 RV-AHV). 2.
Der Antrag von A.___
auf Rückvergütung der AHV-Beiträge datiert vom 9. August 2011 ( Urk. 3/4) . Am 1 8. Oktober 2011 wurde er vom damaligen Ver treter von A.___ an die SAK gesandt und ging dort am 2 1. Oktob er 2011 ein ( Urk. 3/4, vgl. auch Urk. 11 S. 1). A.___ selber
hatte im August 2011 die Schweiz definitiv verlassen und war in sein Heimatland B.___ zu rückgekehrt ( Urk. 7/30-31) . Nach getätigten Abklärungen verfügte die SAK am 1 4. Februar 2012 die Rückvergütung der von ihm entrichteten AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 13‘237.70 ( Urk. 3/5). Mit Orde r-Datum 6. März 2012 und Va luta- Datum 9. März 2012 wurde die Verfügung vollzogen und der Betrag an A.___ überwiesen ( Urk. 11 S. 1). Am 8. März 2012 wurde X.___ geboren. Ihre Mutter Y.___ war mit A.___ nicht verheiratet. Auf Vaterschaftsklage vom 2 0. April 2015 hin stellte das Be zirksgericht mit Urteil vom 2 0. April 2015 die Vaterschaft des ( inzwisch en ver storbenen) A.___ fest ( Urk. 7/7 ). 3. 3.1
Die Verfügung der SAK vom 1 4. Februar 2012 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der vorliegend strittige Anspruch auf eine Waisenrente hängt davon ab, ob die von der SAK verfügte Rückvergütung rechtmässig war.
Es rechtfertigt sich somit , diese vorfrageweise zu überprüfen . 3.2
Die Beitragsv ergütung kann - wie unter E. 1.2 ausgeführt - verlangen, wer fol gende Voraussetzungen erfüllt: - Zugehörigkeit zu einem Staat , mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht - Keine Rentenberechtigung (mangels Wohnsitz in der Schweiz) im Zeitpunkt der Rückvergütung - Vorliegen eines Rückvergütungsfalles (endgültiges Ausscheiden aus der Versi cherung, auch von Ehefrau und Kindern) - Erfüllung der Mindestbeitragsdauer
Zwischen den Parteien ist einzig strittig, ob ein Rückvergütungsfall gegeben
war. Dass die weiteren Voraussetzungen erfüllt waren, ist unbestritten. 3.3
Die Ausgleichskasse stellt sich auf den Standpunkt, dass wegen der Rück vergütung der Beiträge an A.___ am 9. März 2011 die Vorausset zungen für die Ausrichtung einer Waisenrente nicht erfüllt seien. Im Zeitpunkt der Gesuchstellung vom 9. August 2011 beziehungsweise 2 1. Oktober 2011 sei X.___ noch nicht geboren gewesen. Die Rückvergütung erweise sich daher als rechtens. Dies umso mehr, als die SAK von der (bevorste henden) Geburt keine Kenntnis gehabt habe ( Urk. 2). 3.4
Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen , die Rückvergütung sei zu Unrecht erfolgt , weshalb ein Anspruch auf eine Waisenrente bestehe. Die SAK habe da mals ihre Auskunftspflicht verletzt, indem im Antragsformular au f Rückvergü tung keine explizite Bestätigung des Versicherten verlan gt worden sei , dass er und alle seine Familienangehörigen die Schweiz endgültig verlassen würden . Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Anspruchsv orau ssetzungen sei der Zeitpunk t der effektiven Rückvergütung. Zu diesem Zeitpunkt sei X.___ bereits auf der Welt gewesen, mithin habe A.___ über Familienangehörige in der Schweiz verfügt. Für den Fall, dass eine Verletzung der Auskunftspflicht verneint werde, sei davon auszugehen, dass A.___ seine Meldepflicht verletzt habe. Denn er habe von der Schwangerschaft und von der Geburt gewusst ( Urk. 1). 3.5
Die beigeladene SAK bestreitet den Vorwurf, dass sie ihre Auskunftspflicht ver letzt habe . Auch habe A.___ seine Meldepflicht nicht verletzt. Art. 2 RV-AHV spreche von Kindern unter 25 Jahren, die zu melden seien, nicht aber von zukünftigen, ungeborenen Kindern. Eine Rechtsgrundlage f ür die Verweigerung einer Rückvergütung, weil die versicherte Person eine aussereheliche Beziehung pflege, aus welcher zu einem späteren Zeitpunkt ein Kind hervorgehe, enthielten weder das Gesetz noch die Verordnung .
Zum Zeitpunk t des Erlasses der Verfü gung vom 1 4. Februar 2012 seien sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gege ben gewesen ( Urk. 11). 4. 4.1
Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Rückvergütung gegeben waren, ist rechtsprechungs- und praxisgemäss der Verfügungs zeitpunkt ( siehe etwa BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b ) .
Somit ist der Sachverhalt, wie er sich a m 1 4. Februar 2012 präsentierte, mass gebend . Das von A.___ unterzeichnete Antragsformular auf Rückvergü tung verlangte eine explizite Bestätigung des Gesuchstellers, d ass er und alle seine Familienangehörige n die Schweiz endgültig verlassen haben oder nach weislich
beabsichtigen, den Wohnsitz ins Ausland zu verlegen ( Urk. 3/4
Ziff. 4). Dies übersieht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde. D avon, d ass die SAK ihre Frage- respektive Auskunftspflicht verletzt hätte, kann daher keine Rede sein. Ebensowenig kann A.___ eine Verletzung seiner Mitwir kungspflicht vorgeworfen werden. Die gesuchstellende Person hat
- wie ausge führt -
zu bestätigen, dass sie und ihre Familienangehörigen den Wohnsitz in der Schweiz definitiv aufgeben (zur Scheidung von seiner Ehefrau am 1 0. August 2011 siehe Urk. 7/32) . Eine gesetzliche Verpflichtung, eine Schwan gerschaft zu melden, besteht nicht. Damit waren sämtliche Voraussetzungen für eine Rückvergütung der AHV-Beiträge gegeben. Zu Recht weist die Beigeladene auch darauf hin, dass für eine Verweigerung der Rückvergütung keine Hand habe bestanden hätte. 4.2
An diesem Ergebnis änderte sich überdies nichts, wenn man mit der Beschwerde führerin den 9. März 2012, also als sie bereits geboren war, als massgebenden Prüfungszeitpunkt heranziehen wollte . A.___ war mit Y.___ nicht verheiratet. Rechtlich gesehen war er daher nicht un mittelbar Vater von X.___ . Eine Anerkennung erfolgte nicht. Das Kindesverhältnis entstand folglich erst auf Vaterschaftsklage hin. Mit dem gutheissenden Urteil vom 2 0. April 2015 wurde dieses Verhältnis zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt Geburt begründet ( Ingeborg Schwenzer /Michelle Cottier , in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 20 14, N. 18 zu Art. 261 ZGB), was aber nichts daran ändert, dass dies am 9. März 2012 noch nicht der Fall gewesen war. Dass es zur Entstehung des Kindesverhältnisses kommen würde, war keineswegs zwingend, da hierfür die Anerkennung seitens des Va ters oder eben ein Vat erschaftsurteil erforderlich war ( Art. 252 ZGB). Bis zu diesem Zeitpunkt bestand bloss die Möglichkeit , dass ein Rentenansp ruch in der Zukunft begründet wü rde. Dies hindert eine Rückvergütung nicht ( Ueli Kieser , a.a.O., Rz . 15 zu Art. 18 AHVG ). 4.3
Die Rechtmässigkeit der Rückvergütung hat zur Folge, dass es an der für den Anspruch auf eine Waisenrente vorausgesetzten einjährigen Beitragsleistung fehlt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Schweizerische Ausgleichskasse SAK - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger