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AB.2016.00063

Nichteintreten auf Einsprache infolge Fristsäumnis. Kein Fristwiederherstellungsgrund ersichtlich.

Zürich SozVersG · 2016-12-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die im August 1952 geborene X.___ ist d eutsche Staatsangehörige und seit 1. Oktober 2011 in der Schweiz wohnhaft. Sie meldete sich mit Gesuch vom 19. April 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse ,

zum B ezug einer Altersrente an (Urk. 5/ 1) . Nach getätigten Abklä rungen sprach ihr die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 23. Juni 2016 mit Wir kung ab 1. September 2016 eine Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 133. -- zu (Urk.

5/ 22). Am 7. September 2016 (Datum Poststempel:

10. September 2016 ) erhob X.___ , um Abklärungen zu tätigen, „nachträglich“ Einsprache gegen diese Verfügung und führte aus, dass sie län gere Zeit im Ausland ge we sen sei und daher die Einsprachefrist ni cht habe ein halten können (Urk. 5/24). Mit Einspracheentscheid vom 14. September

2016 trat die Ausgleichskasse wegen Fristsäumnis auf die Einsprache nicht ein (Urk. 2). Mit Schreiben vom

14. September 2016 (Datum Poststempel: 15. September

2016) ersuchte X.___ die Ausgleichskasse um Ren tenaufschub (Urk. 5/27), worauf die Aus gleichs kasse auf den Einspracheent scheid vom 14. September 2016 und die dies be zügliche Beschwerdemöglichkeit verwies (Urk. 5/29). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 14. September

2016 erhebt X.___ hierorts mit Eingabe vom 23. September

2016 Beschwerde mit dem sin n ge mässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie Ge wäh rung eines Rentenaufschubs („Rentenverschiebung“ ; vgl. Urk. 1 ). Mit Vernehm lassung vom 27. Oktober 2016 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was X.___

mit Verfügung vom 3. Novem ber 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Mit Eingabe vom

18. November 2016 reichte X.___ eine ergänzende Eingabe ein (Urk. 7) .

Auf die Ausführungen der Parteien wird, so weit erforderlich, in den nach folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Eingabe vom 18. November 2016 ( Urk. 7) enthält keine Ausführungen, die es erforderlich machen würden, der Be schwerde gegnerin vor Ergehen des vor liegenden Entscheides

Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen . Daher und mit Blick auf den vorliegenden Verfahrensausgang rechtfertigt sich die Zustel lung zusammen mit dem Endentscheid. 2.

2.1

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.2

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfah rens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . 2.3

Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissig tä gige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letz ten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Han den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder kon sularischen Vertretung übergeben wird . Läuft die Frist unbenützt ab, so er wächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die ver fü gende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a). 2.4

Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge hal ten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hin dernisses darum ersucht und die versäumte Handlung nachholt (Art. 41 ATSG). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, die Einsprache sei verspätet erfolgt, weshalb sie darauf nicht eintreten könne (Urk. 2).

I n der V er nehmlassung führte sie ergänzend aus, aufgrund des üblichen postalischen Ver laufs sei davon auszugehen , dass die mit B-Post versandte Verfügung vom 23. Juni

2016 spätestens am 28. Juni 2016 bei der Beschwerdeführerin einge gangen sei. Die Einsprache vom

7. September 2016 (Poststempel: 10. September 2016)

erweise sich daher als verspätet. Daran ändere

nichts , wenn die Versich erte geltend mache, dass sie auslandab wesend gewesen sei. E ine Fristwiede r her stell ung stehe ausser Frage ( Urk. 4). 3.2

Dagegen macht die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend , dass sie infolge längerer Auslandabwesenheit und aus gesundheitlichen Gründen die Frist nicht habe einhalten können. Danach habe sie sofort den Antrag vom 7. September 2016 gestellt ( Urk. 1). I n der Eingabe vom 1 8 . November 201 6

führt sie ( im vor liegend interessierenden Zusammenhang ; vgl. E. 2.1

hievor ) aus, dass sie Ende Juni 2016 zwei Monate verreist sei . Sie habe daher die Post erst Ende August öffnen können (Urk. 7). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede , dass sie die Einsprache verspätet er h oben hat . Die Parteien sind sich somit einig, dass die Einspra che frist verpasst worden ist . Davon ist auch mit Blick auf die Aktenlage, wonach die Verfü gung vom 23. Juni 2016 und die Einsp r ache vom 10. September 2016 (Datum Post stempel) datier en , auszugehen . Zu prüfen bleibt daher , ob die Vo rbringen der Beschwerdeführerin eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 ATSG rechtfertigen. 4.2

Eine Fristwiederherstellung ist nur zu lässig, wenn

kein Verschulden am Versäum nis besteht ( Kieser , ATSG-Kommen tar, 3. Aufl. 2015,

N 6

zu Art. 41 ATSG), der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) somit kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinwei sen) . Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbe grün dung (BGE 119 II 86 E. 2b mit Hinweis).

Die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie Ende Juni 2016 verreist und bis Ende August 2016 auslandabwesend gewesen sei, rechtfertigen

– mange ls unverschuldeten Versäumnis s es - ke ine Wiederherstellung der Frist.

Vielmehr hat ,

w er sich in einem verfahrensrechtlichen Verhältnis befindet, die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Verfahrensakten zugestellt werden können, das heisst etwa den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten mitzuteilen sowie allenfalls einen Stellvertreter zu ernennen oder der Post einen Nachsendeauftrag zu er teilen (vgl. Grundsätzliches bei Kaspar Plüss , N 86 zu § 10 in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [ VRG ] , 3. Auflage

2014). Dies gilt auch im F alle der Beschwerdeführerin. So hatte sie sich bei der Ausgleichskasse am 19. April 2016 (Urk. 5/1/1-10)

zum Bezug einer – ab 1. September 2016 auszuzahlenden (vgl. Art. 2

1. Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ) - Altersrente angemeldet und befand sich mithin in einem verfahrensrechtlichen Verhältnis mit der Be schwerdegegnerin . Alsdann war

mit der Zustellung der entspre chen den Renten verfügung während der Abwesenheit

mit einer gewissen Wahr schein lichkeit zu rechnen (vgl. dazu etwa BGE 119 V 89 E.

4b/ aa ). Die Beschwerde führerin wäre daher verpflichtet gewesen, entsprechende Vorkehren für die Dauer ihrer Ab wesenheit zu treffen.

Aber auch soweit die Beschwerdeführerin

geltend macht,

dass sie aus gesund heitlichen Gründen an der rechtzeitigen Erhebung der Einsprache verhinde rt gewesen sei, ergi bt sich nichts zu ihren Gunsten. Denn nicht nur hat die Beschwer deführerin gesundheitliche

Schwierigkeiten

erst im Nachhinein (in der Beschwerde, allerdings nicht mehr in der Eingabe vom 18. November 2016) sowie ohne jegliche Belege vorgebracht , was grundsätzlich Zweifel an einer erheblichen

gesundheit li ch en

Problematik

aufkommen lässt.

Auch rechtfertigen gesundheitliche Gründe nach der bundesgerichtliche n Rechtsprechung eine Fris t wiederherstellung nur in sehr engen Grenzen . So kann Krankheit zwar ein unverschuldetes, zur Wiederherst ellung führendes Hindernis sein.

D och muss di e Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen ; Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Er satz-)Vertreters verunmöglichte (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009 E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 112 V 255 E. 2a).

Eine ge sund heitlich bedingte gänzliche Handlungsunfähigkeit wird von der Beschwer de führer in

weder konk r et geschildert noch bestehen daf ür man gels jeglicher Belege Anhaltspunkte.

4.3

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass kein Grund für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist ersichtlich ist. Mangels Fristwiederherstellungsgrund es und da die Einsprache verspätet erfolgte, ist der Nichteintretensentscheid der Be schwe r degegnerin nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde ab zuweisen. Auf die materiellen Ausführungen zum Rentenaufschub ist nicht nä her einzugehen (vgl. E. 2.1 hievor ), indes darauf hinzuweisen, dass d ie im Vor dergrund zu stehen scheinende Frage der Krankenversicherungsunter stellung nicht im vorliegenden Verfahren geklärt werden kann. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die im August 1952 geborene X.___ ist d eutsche Staatsangehörige und seit 1. Oktober 2011 in der Schweiz wohnhaft. Sie meldete sich mit Gesuch vom 19. April 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse ,

zum B ezug einer Altersrente an (Urk. 5/ 1) . Nach getätigten Abklä rungen sprach ihr die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 23. Juni 2016 mit Wir kung ab 1. September 2016 eine Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 133. -- zu (Urk.

5/ 22). Am 7. September 2016 (Datum Poststempel:

10. September 2016 ) erhob X.___ , um Abklärungen zu tätigen, „nachträglich“ Einsprache gegen diese Verfügung und führte aus, dass sie län gere Zeit im Ausland ge we sen sei und daher die Einsprachefrist ni cht habe ein halten können (Urk. 5/24). Mit Einspracheentscheid vom 14. September

2016 trat die Ausgleichskasse wegen Fristsäumnis auf die Einsprache nicht ein (Urk. 2). Mit Schreiben vom

14. September 2016 (Datum Poststempel: 15. September

2016) ersuchte X.___ die Ausgleichskasse um Ren tenaufschub (Urk. 5/27), worauf die Aus gleichs kasse auf den Einspracheent scheid vom 14. September 2016 und die dies be zügliche Beschwerdemöglichkeit verwies (Urk. 5/29).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 14. September

2016 erhebt X.___ hierorts mit Eingabe vom 23. September

2016 Beschwerde mit dem sin n ge mässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie Ge wäh rung eines Rentenaufschubs („Rentenverschiebung“ ; vgl. Urk. 1 ). Mit Vernehm lassung vom 27. Oktober 2016 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was X.___

mit Verfügung vom 3. Novem ber 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Mit Eingabe vom

18. November 2016 reichte X.___ eine ergänzende Eingabe ein (Urk. 7) .

Auf die Ausführungen der Parteien wird, so weit erforderlich, in den nach folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Eingabe vom 18. November 2016 ( Urk. 7) enthält keine Ausführungen, die es erforderlich machen würden, der Be schwerde gegnerin vor Ergehen des vor liegenden Entscheides

Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen . Daher und mit Blick auf den vorliegenden Verfahrensausgang rechtfertigt sich die Zustel lung zusammen mit dem Endentscheid.

E. 2.1 hievor ) aus, dass sie Ende Juni 2016 zwei Monate verreist sei . Sie habe daher die Post erst Ende August öffnen können (Urk. 7). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede , dass sie die Einsprache verspätet er h oben hat . Die Parteien sind sich somit einig, dass die Einspra che frist verpasst worden ist . Davon ist auch mit Blick auf die Aktenlage, wonach die Verfü gung vom 23. Juni 2016 und die Einsp r ache vom 10. September 2016 (Datum Post stempel) datier en , auszugehen . Zu prüfen bleibt daher , ob die Vo rbringen der Beschwerdeführerin eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 ATSG rechtfertigen. 4.2

Eine Fristwiederherstellung ist nur zu lässig, wenn

kein Verschulden am Versäum nis besteht ( Kieser , ATSG-Kommen tar, 3. Aufl. 2015,

N 6

zu Art. 41 ATSG), der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) somit kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinwei sen) . Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbe grün dung (BGE 119 II 86 E. 2b mit Hinweis).

Die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie Ende Juni 2016 verreist und bis Ende August 2016 auslandabwesend gewesen sei, rechtfertigen

– mange ls unverschuldeten Versäumnis s es - ke ine Wiederherstellung der Frist.

Vielmehr hat ,

w er sich in einem verfahrensrechtlichen Verhältnis befindet, die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Verfahrensakten zugestellt werden können, das heisst etwa den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten mitzuteilen sowie allenfalls einen Stellvertreter zu ernennen oder der Post einen Nachsendeauftrag zu er teilen (vgl. Grundsätzliches bei Kaspar Plüss , N 86 zu § 10 in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [ VRG ] , 3. Auflage

2014). Dies gilt auch im F alle der Beschwerdeführerin. So hatte sie sich bei der Ausgleichskasse am 19. April 2016 (Urk. 5/1/1-10)

zum Bezug einer – ab 1. September 2016 auszuzahlenden (vgl. Art. 2

1. Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ) - Altersrente angemeldet und befand sich mithin in einem verfahrensrechtlichen Verhältnis mit der Be schwerdegegnerin . Alsdann war

mit der Zustellung der entspre chen den Renten verfügung während der Abwesenheit

mit einer gewissen Wahr schein lichkeit zu rechnen (vgl. dazu etwa BGE 119 V 89 E.

4b/ aa ). Die Beschwerde führerin wäre daher verpflichtet gewesen, entsprechende Vorkehren für die Dauer ihrer Ab wesenheit zu treffen.

Aber auch soweit die Beschwerdeführerin

geltend macht,

dass sie aus gesund heitlichen Gründen an der rechtzeitigen Erhebung der Einsprache verhinde rt gewesen sei, ergi bt sich nichts zu ihren Gunsten. Denn nicht nur hat die Beschwer deführerin gesundheitliche

Schwierigkeiten

erst im Nachhinein (in der Beschwerde, allerdings nicht mehr in der Eingabe vom 18. November 2016) sowie ohne jegliche Belege vorgebracht , was grundsätzlich Zweifel an einer erheblichen

gesundheit li ch en

Problematik

aufkommen lässt.

Auch rechtfertigen gesundheitliche Gründe nach der bundesgerichtliche n Rechtsprechung eine Fris t wiederherstellung nur in sehr engen Grenzen . So kann Krankheit zwar ein unverschuldetes, zur Wiederherst ellung führendes Hindernis sein.

D och muss di e Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen ; Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Er satz-)Vertreters verunmöglichte (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009 E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 112 V 255 E. 2a).

Eine ge sund heitlich bedingte gänzliche Handlungsunfähigkeit wird von der Beschwer de führer in

weder konk r et geschildert noch bestehen daf ür man gels jeglicher Belege Anhaltspunkte.

4.3

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass kein Grund für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist ersichtlich ist. Mangels Fristwiederherstellungsgrund es und da die Einsprache verspätet erfolgte, ist der Nichteintretensentscheid der Be schwe r degegnerin nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde ab zuweisen. Auf die materiellen Ausführungen zum Rentenaufschub ist nicht nä her einzugehen (vgl. E. 2.1 hievor ), indes darauf hinzuweisen, dass d ie im Vor dergrund zu stehen scheinende Frage der Krankenversicherungsunter stellung nicht im vorliegenden Verfahren geklärt werden kann. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 2.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfah rens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) .

E. 2.3 Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissig tä gige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letz ten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Han den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder kon sularischen Vertretung übergeben wird . Läuft die Frist unbenützt ab, so er wächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die ver fü gende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).

E. 2.4 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge hal ten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hin dernisses darum ersucht und die versäumte Handlung nachholt (Art. 41 ATSG).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, die Einsprache sei verspätet erfolgt, weshalb sie darauf nicht eintreten könne (Urk. 2).

I n der V er nehmlassung führte sie ergänzend aus, aufgrund des üblichen postalischen Ver laufs sei davon auszugehen , dass die mit B-Post versandte Verfügung vom 23. Juni

2016 spätestens am 28. Juni 2016 bei der Beschwerdeführerin einge gangen sei. Die Einsprache vom

E. 3.2 Dagegen macht die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend , dass sie infolge längerer Auslandabwesenheit und aus gesundheitlichen Gründen die Frist nicht habe einhalten können. Danach habe sie sofort den Antrag vom 7. September 2016 gestellt ( Urk. 1). I n der Eingabe vom 1

E. 7 September 2016 (Poststempel: 10. September 2016)

erweise sich daher als verspätet. Daran ändere

nichts , wenn die Versich erte geltend mache, dass sie auslandab wesend gewesen sei. E ine Fristwiede r her stell ung stehe ausser Frage ( Urk. 4).

E. 8 . November 201 6

führt sie ( im vor liegend interessierenden Zusammenhang ; vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2016.00063 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

12. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die im August 1952 geborene X.___ ist d eutsche Staatsangehörige und seit 1. Oktober 2011 in der Schweiz wohnhaft. Sie meldete sich mit Gesuch vom 19. April 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse ,

zum B ezug einer Altersrente an (Urk. 5/ 1) . Nach getätigten Abklä rungen sprach ihr die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 23. Juni 2016 mit Wir kung ab 1. September 2016 eine Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 133. -- zu (Urk.

5/ 22). Am 7. September 2016 (Datum Poststempel:

10. September 2016 ) erhob X.___ , um Abklärungen zu tätigen, „nachträglich“ Einsprache gegen diese Verfügung und führte aus, dass sie län gere Zeit im Ausland ge we sen sei und daher die Einsprachefrist ni cht habe ein halten können (Urk. 5/24). Mit Einspracheentscheid vom 14. September

2016 trat die Ausgleichskasse wegen Fristsäumnis auf die Einsprache nicht ein (Urk. 2). Mit Schreiben vom

14. September 2016 (Datum Poststempel: 15. September

2016) ersuchte X.___ die Ausgleichskasse um Ren tenaufschub (Urk. 5/27), worauf die Aus gleichs kasse auf den Einspracheent scheid vom 14. September 2016 und die dies be zügliche Beschwerdemöglichkeit verwies (Urk. 5/29). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 14. September

2016 erhebt X.___ hierorts mit Eingabe vom 23. September

2016 Beschwerde mit dem sin n ge mässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie Ge wäh rung eines Rentenaufschubs („Rentenverschiebung“ ; vgl. Urk. 1 ). Mit Vernehm lassung vom 27. Oktober 2016 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was X.___

mit Verfügung vom 3. Novem ber 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Mit Eingabe vom

18. November 2016 reichte X.___ eine ergänzende Eingabe ein (Urk. 7) .

Auf die Ausführungen der Parteien wird, so weit erforderlich, in den nach folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Eingabe vom 18. November 2016 ( Urk. 7) enthält keine Ausführungen, die es erforderlich machen würden, der Be schwerde gegnerin vor Ergehen des vor liegenden Entscheides

Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen . Daher und mit Blick auf den vorliegenden Verfahrensausgang rechtfertigt sich die Zustel lung zusammen mit dem Endentscheid. 2.

2.1

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.2

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfah rens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . 2.3

Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissig tä gige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letz ten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Han den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder kon sularischen Vertretung übergeben wird . Läuft die Frist unbenützt ab, so er wächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die ver fü gende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a). 2.4

Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge hal ten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hin dernisses darum ersucht und die versäumte Handlung nachholt (Art. 41 ATSG). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, die Einsprache sei verspätet erfolgt, weshalb sie darauf nicht eintreten könne (Urk. 2).

I n der V er nehmlassung führte sie ergänzend aus, aufgrund des üblichen postalischen Ver laufs sei davon auszugehen , dass die mit B-Post versandte Verfügung vom 23. Juni

2016 spätestens am 28. Juni 2016 bei der Beschwerdeführerin einge gangen sei. Die Einsprache vom

7. September 2016 (Poststempel: 10. September 2016)

erweise sich daher als verspätet. Daran ändere

nichts , wenn die Versich erte geltend mache, dass sie auslandab wesend gewesen sei. E ine Fristwiede r her stell ung stehe ausser Frage ( Urk. 4). 3.2

Dagegen macht die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend , dass sie infolge längerer Auslandabwesenheit und aus gesundheitlichen Gründen die Frist nicht habe einhalten können. Danach habe sie sofort den Antrag vom 7. September 2016 gestellt ( Urk. 1). I n der Eingabe vom 1 8 . November 201 6

führt sie ( im vor liegend interessierenden Zusammenhang ; vgl. E. 2.1

hievor ) aus, dass sie Ende Juni 2016 zwei Monate verreist sei . Sie habe daher die Post erst Ende August öffnen können (Urk. 7). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede , dass sie die Einsprache verspätet er h oben hat . Die Parteien sind sich somit einig, dass die Einspra che frist verpasst worden ist . Davon ist auch mit Blick auf die Aktenlage, wonach die Verfü gung vom 23. Juni 2016 und die Einsp r ache vom 10. September 2016 (Datum Post stempel) datier en , auszugehen . Zu prüfen bleibt daher , ob die Vo rbringen der Beschwerdeführerin eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 ATSG rechtfertigen. 4.2

Eine Fristwiederherstellung ist nur zu lässig, wenn

kein Verschulden am Versäum nis besteht ( Kieser , ATSG-Kommen tar, 3. Aufl. 2015,

N 6

zu Art. 41 ATSG), der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) somit kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinwei sen) . Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbe grün dung (BGE 119 II 86 E. 2b mit Hinweis).

Die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie Ende Juni 2016 verreist und bis Ende August 2016 auslandabwesend gewesen sei, rechtfertigen

– mange ls unverschuldeten Versäumnis s es - ke ine Wiederherstellung der Frist.

Vielmehr hat ,

w er sich in einem verfahrensrechtlichen Verhältnis befindet, die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Verfahrensakten zugestellt werden können, das heisst etwa den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten mitzuteilen sowie allenfalls einen Stellvertreter zu ernennen oder der Post einen Nachsendeauftrag zu er teilen (vgl. Grundsätzliches bei Kaspar Plüss , N 86 zu § 10 in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [ VRG ] , 3. Auflage

2014). Dies gilt auch im F alle der Beschwerdeführerin. So hatte sie sich bei der Ausgleichskasse am 19. April 2016 (Urk. 5/1/1-10)

zum Bezug einer – ab 1. September 2016 auszuzahlenden (vgl. Art. 2

1. Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ) - Altersrente angemeldet und befand sich mithin in einem verfahrensrechtlichen Verhältnis mit der Be schwerdegegnerin . Alsdann war

mit der Zustellung der entspre chen den Renten verfügung während der Abwesenheit

mit einer gewissen Wahr schein lichkeit zu rechnen (vgl. dazu etwa BGE 119 V 89 E.

4b/ aa ). Die Beschwerde führerin wäre daher verpflichtet gewesen, entsprechende Vorkehren für die Dauer ihrer Ab wesenheit zu treffen.

Aber auch soweit die Beschwerdeführerin

geltend macht,

dass sie aus gesund heitlichen Gründen an der rechtzeitigen Erhebung der Einsprache verhinde rt gewesen sei, ergi bt sich nichts zu ihren Gunsten. Denn nicht nur hat die Beschwer deführerin gesundheitliche

Schwierigkeiten

erst im Nachhinein (in der Beschwerde, allerdings nicht mehr in der Eingabe vom 18. November 2016) sowie ohne jegliche Belege vorgebracht , was grundsätzlich Zweifel an einer erheblichen

gesundheit li ch en

Problematik

aufkommen lässt.

Auch rechtfertigen gesundheitliche Gründe nach der bundesgerichtliche n Rechtsprechung eine Fris t wiederherstellung nur in sehr engen Grenzen . So kann Krankheit zwar ein unverschuldetes, zur Wiederherst ellung führendes Hindernis sein.

D och muss di e Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen ; Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Er satz-)Vertreters verunmöglichte (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009 E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 112 V 255 E. 2a).

Eine ge sund heitlich bedingte gänzliche Handlungsunfähigkeit wird von der Beschwer de führer in

weder konk r et geschildert noch bestehen daf ür man gels jeglicher Belege Anhaltspunkte.

4.3

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass kein Grund für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist ersichtlich ist. Mangels Fristwiederherstellungsgrund es und da die Einsprache verspätet erfolgte, ist der Nichteintretensentscheid der Be schwe r degegnerin nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde ab zuweisen. Auf die materiellen Ausführungen zum Rentenaufschub ist nicht nä her einzugehen (vgl. E. 2.1 hievor ), indes darauf hinzuweisen, dass d ie im Vor dergrund zu stehen scheinende Frage der Krankenversicherungsunter stellung nicht im vorliegenden Verfahren geklärt werden kann. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann