opencaselaw.ch

AB.2016.00057

Qualifikation als massgeblicher Lohn oder Kapitalgewinn; erhebliche arbeitsvertragliche Komponente im Aktionärsbindungsvertrag spricht für massgeblichen Lohn; Zahlung des massgeblichen Lohnes durch die ausländische Muttergesellschaft der Arbeitgeberin. (BGE 9C_774/2018)

Zürich SozVersG · 2018-09-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Die X.___ AG war bis zum 31. Dezember 2015 der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. dazu etwa Urk. 8/1).

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 (Urk. 8/2-8) teilte das Kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 2C_618/2014 und 2C_619/2014 vom 3. April 2015 mit, dass die an verschiedene Personen (nämlich: X.___ , Z.___ , A.___ , B.___ , C.___ , D.___ und E.___ ) ausgerichtete n

erheblichen Geldzahlungen («Veräusserungserlös für […] Aktien, die unter dem Vorbehalt der Weiterarbeit ausbezahlt wurden») nicht als steuer freier Kapitalgewinn, sondern als Einkommen aus unselbständiger Erwerbs tätig keit qualifiziert worden sei en . Sämtliche Erlöse aus dem Verkauf der genannten Aktien in der Steuerperiode 2010 seien demzufolge AHV-pflichtig. 1.2

Mit Nachzahlungsv erfügung für das Jahr 2010 vom 8. Dezember 2015 (Urk. 8/9) qualifizierte die Ausgleichskasse entsprechende Zahlungen von insgesamt Fr. 19'888'823.81 als massgebende Lohnzahlungen und verpflichtete die X.___

AG zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (inklusive Verwaltungs kosten

und Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 2'777'752.90. Den oben genannten Per s onen, denen diese Zahlungen ausgerichtet worden waren, stellte die Ausgleichs kasse jeweils gesonderte, sie betreffende Verfügungen zu (ebenfalls datiert vom 8. Dezember 2015; Urk. 8/10-15). In diesen Verfügungen wurden die Adressaten über die Qualifikation der Zahlungen in Kenntnis gesetzt und über die daraus resultierenden Rechtsfolgen belehrt. 1.3

Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 (Urk. 8/16) liessen die X.___ AG und Y.___ Einsprachen gegen die Nachzahlungsverfügung für das Jahr 2010 vom 8. Dezember 2015 erheben. Ebenfalls am 18. Januar 2016 erhob F.___ Einsprache (Urk. 8/17). Es folgten die Einsprachen von C.___ (Urk. 8/23), G.___ (Urk. 8/24), D.___ (Urk. 8/25).

Mit Entscheid vom 8. August 2016 (Urk. 2) wurden die Einspracheverfahren vereinigt und in teilweiser Gutheissung der Einsprachen (gestützt auf eine Lohn summe von Fr. 4'479'168. ) die geforderten Sozialversicherungsbeiträge auf Fr. 501'689. reduziert, zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 144'236 (bis 30. September 2016). 2.

Dagegen liessen die X.___ AG und Y.___

mit Eingabe vom 12. September 2016 (Urk. 1) Beschwerde n erheben mit folgenden Anträgen: Es sei der Einspracheentscheid vom 8. August 2016 aufzuheben und es sei in der Folge festzustellen, dass die mit Nachzah lungsver fü gung vom 8. Dezember 2015 festgelegten Beiträge nicht geschuldet sind. Verfahrensrechtlicher Antrag: Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. November 2016 (Urk. 7) im Hauptstandpunkt auf Abweisung der Beschwerde und eventualiter auf Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärung. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12 und 15). Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 (Urk. 18) wurden Z.___ , A.___ , B.___ , C.___ , D.___ und G.___ zum Prozess beigeladen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt ; sie liessen sich jedoch nicht vernehmen (vgl. Urk. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbsein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als mass gebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirt schaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen). 1.2

Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselb ständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammen hängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitrags pflich tiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur un mittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschä digung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitrags pflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 549 E. 4 S. 558). 1.3

Gegenüber der Ausgleichskasse ist grundsätzlich allein der Arbeitgeber zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet, auch bezüglich des Anteils, der vom Arbeit nehmer getragen wird (ZAK 1966 S. 146, 1957 S. 444). Soweit dem Arbeitgeber allenfalls Ansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer für dessen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen zustehen, ist er auf den Zivilweg zu verweisen. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom

4. November 2016 (Urk. 2)

im Wesentlichen aus , dass es sich bei den von der H.___

KG (nachfolgend: H.___

KG ) an den Be schwer deführer 2 und die Beigeladenen im Jahr 2010 ausgerichteten Zahlun gen in der Höhe von insgesamt Fr. 4'479'168. um massgebenden Lohn gehan delt habe und darauf Sozialversicherungsbeiträge geschuldet seien. Als beitrags pflich tige Arbeit geberin des Beschwerdeführers 2 und der Beigeladenen sei die Be schwer de füh rerin 1 zu betrachten. Diese habe zwar nicht selbst die genannten Zahlungen geleistet, sondern - wie ausgeführt - die H.___

KG . Das ändere aber nichts an der Leistungspflicht der Bes chwerdeführerin 1. D as Bundesgericht habe in seinem steuerrechtlichen Ur teil 2C_618/2014 und 2C_619/2014 vom 3. April 2015 (Urk. 8/59) festgestellt, dass es unerheblich sei, dass die Zahlungen nicht von der formellen Arbeitgeberin (der Beschwerdeführerin 1) geleistet worden seien. Auch die Leistung eines Dritten sei dem Arbeitseinkommen zuzurechnen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichtet werde.

Im vorliegenden Verfahren hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest und führte ergänzend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer 2 und die Beigeladenen Partner bei der I.___ AG gewesen seien. Diese Personen hätten im Jahr 2005 entschieden, den Geschäftsbereich Corporate Finance , der vom Beschwerdeführer 2 geleitet worden sei, aus der I.___ AG aus zu scheiden. Zu diesem Zweck sei eine Austrittsvereinbarung abschlossen worden: Die Partner und etwa 30 Mitarbeiter der I.___ AG seien gesamthaft zur neu gegründeten Tochtergesellschaft der H.___

KG übergetreten. Im Hinblick darauf hätten die Partner aus eigenen Mitteln am 28. September 2005 die J.___ AG gegründet. Diese habe per 1. Dezember 2005 die laufenden Gesch äfte des früheren Bereichs Corpo rate Finance der I.___ AG über nommen. Am 7. Dezember 2005 sei die J.___ AG in die K.___ AG (nachfolgend: K.___ AG Schweiz ) umfirmiert worden . Am 3. Januar 2006 hätten die Partner (also der Beschwerde führer 2 und die Beigeladenen) 51 % ihrer K.___ -AG-Schweiz-Aktien an die H.___ KG verkauft. Nach Vollzug des Aktienverkaufs sei eine Kapitalerhöhung der K.___ AG Schweiz um Fr. 500'000. auf neu Fr. 600'000. erfolgt. Kurz davor hätten die Partner und die H.___ KG einen Aktionärsbindungsvertrag abge schlossen. Die vorliegend zur Diskussion stehenden Zahlungen an den Beschwer deführer 2 und die Beigeladenen seien gestützt auf Ziff. 4.2 lit. e des Aktionärs bindungsvertrages erfolgt, wonach diese bei einem Kontrollwechsel an H.___ KG oder K.___ AG Schweiz ihre sämtlichen Aktien zu einem definierten Maxi malpreis an die

H.___ K G verkaufen könnten, sofern sie sich verpflichteten, während zwei weiteren Jahren für die K.___ AG Schweiz (also für die Beschwer deführerin 1, die heute unter der Firma

X.___ AG registriert ist ) tätig zu sein. Der Aktionärsbindungsvertrag enthalte also eine starke arbeitsvertragliche Bin dung zwischen den ehemaligen Partnern und der Beschwerdeführerin 1. Bei den ausbezahlten Geldbeträgen handle es sich somit um massgeblichen Lohn. Zudem habe das Bundesgericht bereits in seinem Urteil 2C_618/2014 und 2C_619/2014 vom 3. April 2015 in E. II.5.2 erläutert, weshalb die Beschwerdeführerin 1 als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 2 und der Beigeladenen zu betrachten sei. Es bestehe kein Grund, davon abzuweichen. Der Grund für die Zahlung der H.___ KG Köln sei im Arbeitsverhältnis zwischen den ehemaligen Partnern und der Be schwerdeführerin 1 (der ehemaligen K.___ AG Schweiz), einer Tochtergesellschaft der H.___ KG, begründet. Sofern die Beschwerdeführerin 1 vom Gericht nicht als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 2 und der Beigeladenen qualifiziert werde , sei die Sache im Sinne eines Eventualantrages an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Abklärung, ob und wenn ja, welche Beiträge im Sinne von Art. 6 AHVG (Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeit geber) festzusetzen wären (Urk. 7; vgl. auch Urk. 15). 2.2 2.2.1

Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführer 1 und 2 im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1) , dass

das Bundesgericht im Urteil 2C_618/2014 und 2C_619/2014 vom 3. April 2015 ausschliesslich über steuerrechtliche Fragen ent schieden habe. Für das hier interessierende Problem könne daraus nichts abge leitet werden (S. 3). Die Beschwerdeführerin 1 sei nicht Partei des Aktionärs bindungsvertrages gewesen. Sie habe im Rahmen des Vertrages auch keinerlei Pflichten zu übernehmen und könne daraus - weil sie eben keine Partei sei - keine Rechte ableiten. Es werde nicht bestritten, dass im Aktionärsbindungsvertrag in Ziff. 4.2 lit. e von einer weiteren Tätigkeit die Rede sei. Diese Regelung habe aber keine Bedeutung, weil bezogen auf den Beigeladenen 1 die im Aktionärs bin dungsvertrag festgelegte Summe auch bezahlt worden sei, als er die Tätigkeit gerade nicht weitergeführt habe. Bei der Prüfung der Frage, ob ausnahmsweise die Beschwerdeführerin 1 aus einem Vertrag verpflichtet werde, bei welchem sie nicht einmal Partei sei, müsse berücksichtigt werden, wie der Vertrag effektiv verstanden worden sei. Diesbezüglich gelte aber gerade, dass die in der vorer wähnten Ziffer des Aktionsbindungsvertrages festgelegte Regelung betreffend eine weitere Tätigkeit nicht bindend vereinbart worden sei. Dies habe sich darin konkretisiert, dass die betreffende Entschädigung trotz fehlender Weiterführung einer Tätigkeit ausbezahlt worden sei (S. 5). Es stehe offensichtlich fest, dass diese Entschädigung einen Vermögensertrag darstelle und nicht etwa als Entgelt für eine Arbeitsleistung bezahlt worden sei. Der Anlass für die entsprechende Ent schädigung sei ein Element - Wechsel des Eigentümers , welches mit der Arbeits leistung keinerlei Zusammenhang habe (S. 7).

Replicando (Urk. 12) liessen die Beschwerdeführer an den Ausführungen in der Beschwerde festhalten und nochmals bekräftigen beziehungsweise präzisieren , dass die Weiterbeschäftigung «beim Vollzug des Vertrages eben gerade kein mass gebendes Moment mehr» gebildet habe. Die Beschwerdege gnerin übergehe, dass ein Vertrag auch abgeändert werden könne, was bezogen auf den hier interes sierenden Punkt gerade geschehen sei. Beim Vollzug des Vertrages seien die Beteiligten auf die Frage der weiteren Beschäftigung aufmerksam geworden, hätten aber in der Folge diesen Punkt nicht mehr für relevant gehalten. Der Vertrag sei also diesbezüglich abgeändert worden. Dies sei das zentrale Moment, welches aufzeige, dass der Vertraglichen Regelung nicht die Bedeutung zuge messen werden könne, es sei ein massgebender Lohn vereinbart worden. Vielmehr zeige die wirtschaftliche Einordnung, dass es sich eben um einen reinen Vermö gensertrag handle (S. 2). Schliesslich liessen die Beschwerdeführer auch den Even tualstandpunkt der Beschwerdegegnerin bestreiten (vgl. S. 4). 2.2.2

Die Beigeladenen liessen sich - wie bereits ausgeführt - nicht vernehmen, obwohl ihnen dazu mit Verfügung vom 24. Mai 2018 (Urk. 18) die Möglichkeit gegeben worden war. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die dem Beschwerdeführer 2 und den Beigeladenen im Jahr 2010 von der H.___ KG ausgerichteten Zahlungen massgebenden Lohn darstellen und ob gegebenenfalls die Beschwerdeführerin 1 diesbezüglich als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu qualifizieren ist. 3. 3.1

In seinem Urteil 2C_618/2014 und 2C_619/2014 vom 3. April 2015 erwog das Bundesgericht in E. II.5.2 Folgendes: Vorliegend ist unbestritten, dass der Substanzwert der verkauften Aktien der J.___ AG resp. K.___ AG, im Wesentlichen dem Nennwert entsprach, der Verkaufspreis jedoch rund dreihundert Mal höher lag. Zutreffend ist sodann, dass das vom Steuerrekursgeric ht ein geholte Gutachten vom 20. September 2013 zum Ergebnis gelangt ist, der bezahlte Verkaufspreis liege (gerade noch) innerhalb der Schät zungs bandbreite des Verkehrswertes (Gutachten S. 5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann daraus jedoch noch nicht geschlossen werden , der bezahlte Aufpreis zum Substanzwert könne a priori kein Erwerbs ein kommen darstellen: Wie bereits ausgeführt, sieht der Vertrag zwischen den Poolmitgliedern und der H.___ KG, vom 3. Januar 2006 eine gestaffelte Leistung des Kaufpreises vor, wobei die Zahlung an den Fort bestand des Arbeitsverhältnisses der Verkäufer bei der Gesellschaft ge knüpft ist. Eine solche Vereinbarung erscheint für einen Kaufvertrag sehr atypisch, zumal sie nahelegt, dass die Zahlung des vereinbarten Preises nicht für die Eigentumsübertragung an den Aktien erfolgt, son dern als Entschädigung für die zukünftig zu leistende Arbeit des Veräus serers in seiner Eigenschaft als unselbständig Erwerbstätiger der Gesell schaft. Bei dieser Sachlage kann auch die Auffassung der Beschwerdeführer nicht geteilt werden, dass die Differenz zwischen dem Substanzwert der Ge sellschaft und dem vereinbarten Preis einen Goodwill darstelle, welcher schon vor dem Verkauf zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehört habe: Wie die Vorinstanz diesbezüglich richtig festgehalten hat, war die H.___ KG, nur unter der Voraussetzung bereit, den vereinbarten Kaufpreis zu entrichten, dass sich die Poolmitglieder zu einer mehr jährigen Weiterarbeit in der K.___ AG, verpflichten. Mit anderen Worten entstand der abgegoltene Goodwill überhaupt erst d adurch, dass der Vertrag vom 3. Januar 2006 eine erhebliche arbeitsvertragliche Kom ponente aufwies. Soweit sie den Aktiennennwert übersteigen, er schei nen die aus diesem Vertrag resultierenden Ansprüche des Beschwer deführers 1 daher aus wirtschaftlicher Perspektive als Kombination von Antrittsgeld (erste Tranche) und Treueprämien (zweite bis vierte Tranche) und mithin als Salärbestandteile . Dass die Zahlung nicht durch die for melle Arbeitgeberin K.___ AG, sondern durch deren Mehrheits aktionärin H.___ KG, erfolgt ist, ändert daran nichts; auch die Leistung eines Dritten ist dem Arbeitseinkommen zuzurechnen, wenn sie dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zufliesst (Urteile 2A.213/1994 vom 8. Oktober 1996 Lit. B i.V.m . E. 2; 2A.55/1988 vom 3. März 1989 E. 2.a, publ . in: ASA 6 0 245, StE 1991 B 21.1 Nr. 2).

Im Sinne eines Fazits ergibt sich, dass das Bundesgericht ausdrücklich festge hal ten hat, dass es sich bei den fraglichen Zahlungen aus wirtschaftlicher Perspektive um Salärbestandteile , mithin um Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig keit beziehungsweise ausdrücklich um Arbeitseinkommen handelt und dass die Leistung zwar nicht durch die formelle Arbeitgeberin (die Beschwerdeführerin 1), sondern durch deren Mehrheitsaktionärin (die H.___ KG ) ausgerichtet worden ist, dieser Umstand aber irrelevant ist. 3.2

Es ist zwar zutreffend, dass diese Qualifikation im vorliegenden Kontext - formell betrachte t - nicht bindend ist, da das Bundesgericht im zitierten Urteil einen steuerrechtlichen Streit zu beurteilen hatte. Zu beachten ist allerdings, dass das Bundesgericht mutatis mutandis denselben Sachverhalt zu beurteilen hatte, der auch dem heute zu fällenden Urteil zugrunde liegt. In sachverhaltlicher Hinsicht besteht also kein (relevanter) Unterschied.

Aber auch in rechtlicher Hinsicht liegt kein erkennbarer Unterschied mit poten tieller Auswirkung auf die Entscheidfindung zutage. Auch die Beschwerdeführer konnten nicht plausibel darlegen, weshalb in steuerrechtlicher Hinsicht das Bun desgericht von « Salärbestandteilen » sprach, es sich aber bei sozialversiche rungs rechtlicher Betrachtung um einen (nicht zu verabgabenden ) Kapitalgewinn handeln sollte . Für das Bundesgericht wies der Aktionärsbindungsvertrag vom 3. Januar 2006 eine «erhebliche arbeitsvertragliche Komponente» auf. Nach An sicht der Beschwerdeführer sei diese Beurteilung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht relevant; weshalb das so sein sollte , ist jedoch nicht ansatzweise nachvollziehbar.

Auch betreffend Identifizierung der leistungspflichtigen Arbeitgeberin ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend von der Auffassung des Bundesgerichts abge wichen werden sollte (vgl. dazu aus E. II.5.2 des zitierten Urteils): « Dass die Zahlung nicht durch die formelle Arbeitgeberin K.___ AG, sondern durch deren Mehrheitsaktionärin H.___ KG, erfolgt ist, ändert daran nichts; auch die Leistung eines Dritten ist dem Arbeitseinkommen zuzurechnen, wenn sie dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zufliesst .» Folge richtig hat die Beschwerdegegnerin die Beitragsforderung bei der Beschwerde führerin 1 eingefordert. Es ist auch hier nicht ersichtlich, weshalb zwischen steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Betrachtungsweise ein Unter schied bestehen sollte. 3.3

Soweit die Beschwerdeführer replicando neu ausführen liessen, dass der Vertrag beim Vollzug abgeändert worden sei (Urk. 12 S. 2 Ziff. 6: «Beim Vollzug des Ver trages wurden die Beteiligten auf die Frage der weiteren Beschäftigung aufmerk sam, hielten in der Folge aber diesen Punkt nicht mehr für relevant.» ) , ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese Behauptung im Widerspruch zu ihrem früheren Vortrag steht. Noch in der Beschwerdeschrift stellte man sich auf den Standpunkt, dass die entsprechende Vertragsklausel von Anfang an nicht ernst gemeint worden sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8): «Diesbezüglich gilt aber gerade, dass die in der vorer wähnten Ziffer des Aktionärsbindungsvertrages festgelegte Regelung betreffend einer weiteren Tätigkeit nicht bindend vereinbar t wurde.» Wenn das so gewesen sein sollte (wie in der Beschwerdeschrift behau p tet), dann hätte der Vertrag beim Vollzug nicht geändert werden müssen (wie neu in der Replik behau p tet). Es handelt sich offensichtlich um reine Schutzbehauptungen, die zudem noch widersprüchlich sind.

Ziff. 4.2 lit. e des Aktionärsbindungsvertrags vom 3. Januar 2006 (Urk. 8/35 S. 13) lautet wie folgt: Sofern es zu einem Kontrollwechsel an M.___ [= H.___ KG ] oder L.___ (Schweiz) AG [= Beschwerdeführerin 1] kommt, weil ein Dritter die Mehrheit an Kapital und/oder Stimmen an M.___ bzw. L.___ (Schweiz) AG übernimmt bzw. erwirbt, und sofern die Pool-Aktionäre [= Beschwerdeführer 2 und Beigeladene] sich verpflich ten, während zwei weiteren Jahren für die Gesellschaft tätig zu sein, so ist M.___ verpflichtet, die gesamten Aktien der Pool-Mitarbeiter zu dem in Ziffer 3.1.2(b) definierten Maximalpreis zu übernehmen.

Der Einschätzung des Bundesgerichts, wonach die Bestimmung eine erhebliche arbeitsvertragliche Komponente darstellt, ist uneingeschränkt zuzustimmen. Die Bestimmung ist klar und eindeutig. Es kann ausgeschlossen werde n, dass diese Best immung aus Versehen oder vergleichbaren Gründen (vgl. dazu die vagen Ausführungen in der Beschwerdeschrift; Urk. 1 S. 5 f.) in das professionell redi gierte Vertragswerk aufgenommen wurde. Anzeichen dafür, dass diese Bestimm ung tatsächlich abgeändert wurde, bestehen ebenfalls nicht. Die neu in der Replik aufgestellte Behauptung der Beschwerdeführer ist durch nichts belegt. Eine mündliche Änderung stünde zudem in Widerspruch zu Ziff. 11.3 Satz 3 des Aktionärsbindungsvertrages: Danach bedürfen Änderungen des Vertrags aus nahms los der Schriftform.

Weshalb der Beig eladene 1 (gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer) in den Genuss der Leistungen der H.___ KG gekommen ist, obwohl er die Be dingung der Weiterarbeit im Sinne von Ziff. 4.2 lit. e des Aktionärs bindungs vertrags nicht erfüllt haben soll, ist irrelevant. Es ist hier weder der Platz, um über mögli che Gründe für diese Behandlung zu spekulieren,

noch ist d ies relevant. Auf ausgerichteten Lohnzahlungen sind Beiträge zu entrichten, selbst wenn der Arbei t geber auf die Arbeitsleistung (oder eine sonstige Gegenleistung) aus wel chen Gründen auch immer verzichtet. 4.

Da der angefochtene Einspracheentscheid in masslicher Hinsicht zu Recht weder von den Beschwerdeführern noch von den (säumigen) Beigeladenen in Zweifel gezogen wurde, folgt ohne Weiter es, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwer deführerin 1 zu Recht verpflichtet hat, auf den fraglichen Zahlungen an den Beschwerdeführer 2 und die Beigeladenen Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Verwaltungskostenbeiträge) in der Höhe von Fr. 501'689. sowie Verzugszinsen von Fr. 144'236. (Wert per 30. September 2016) zu bezahlen. Die Beschwerde führerin 1 schuldet auch für die Zeit danach Verzugszinsen.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde n abzuweisen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n we rd en abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe - Z.___ - A.___ - B.___ - C.___ - D.___ - E.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbsein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als mass gebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirt schaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).

E. 1.2 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselb ständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammen hängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitrags pflich tiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur un mittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschä digung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitrags pflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 549 E. 4 S. 558).

E. 1.3 Gegenüber der Ausgleichskasse ist grundsätzlich allein der Arbeitgeber zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet, auch bezüglich des Anteils, der vom Arbeit nehmer getragen wird (ZAK 1966 S. 146, 1957 S. 444). Soweit dem Arbeitgeber allenfalls Ansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer für dessen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen zustehen, ist er auf den Zivilweg zu verweisen.

E. 2 Dagegen liessen die X.___ AG und Y.___

mit Eingabe vom 12. September 2016 (Urk. 1) Beschwerde n erheben mit folgenden Anträgen: Es sei der Einspracheentscheid vom 8. August 2016 aufzuheben und es sei in der Folge festzustellen, dass die mit Nachzah lungsver fü gung vom 8. Dezember 2015 festgelegten Beiträge nicht geschuldet sind. Verfahrensrechtlicher Antrag: Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. November 2016 (Urk. 7) im Hauptstandpunkt auf Abweisung der Beschwerde und eventualiter auf Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärung. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12 und 15). Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 (Urk. 18) wurden Z.___ , A.___ , B.___ , C.___ , D.___ und G.___ zum Prozess beigeladen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt ; sie liessen sich jedoch nicht vernehmen (vgl. Urk. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom

4. November 2016 (Urk. 2)

im Wesentlichen aus , dass es sich bei den von der H.___

KG (nachfolgend: H.___

KG ) an den Be schwer deführer 2 und die Beigeladenen im Jahr 2010 ausgerichteten Zahlun gen in der Höhe von insgesamt Fr. 4'479'168. um massgebenden Lohn gehan delt habe und darauf Sozialversicherungsbeiträge geschuldet seien. Als beitrags pflich tige Arbeit geberin des Beschwerdeführers 2 und der Beigeladenen sei die Be schwer de füh rerin 1 zu betrachten. Diese habe zwar nicht selbst die genannten Zahlungen geleistet, sondern - wie ausgeführt - die H.___

KG . Das ändere aber nichts an der Leistungspflicht der Bes chwerdeführerin 1. D as Bundesgericht habe in seinem steuerrechtlichen Ur teil 2C_618/2014 und 2C_619/2014 vom 3. April 2015 (Urk. 8/59) festgestellt, dass es unerheblich sei, dass die Zahlungen nicht von der formellen Arbeitgeberin (der Beschwerdeführerin 1) geleistet worden seien. Auch die Leistung eines Dritten sei dem Arbeitseinkommen zuzurechnen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichtet werde.

Im vorliegenden Verfahren hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest und führte ergänzend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer 2 und die Beigeladenen Partner bei der I.___ AG gewesen seien. Diese Personen hätten im Jahr 2005 entschieden, den Geschäftsbereich Corporate Finance , der vom Beschwerdeführer 2 geleitet worden sei, aus der I.___ AG aus zu scheiden. Zu diesem Zweck sei eine Austrittsvereinbarung abschlossen worden: Die Partner und etwa 30 Mitarbeiter der I.___ AG seien gesamthaft zur neu gegründeten Tochtergesellschaft der H.___

KG übergetreten. Im Hinblick darauf hätten die Partner aus eigenen Mitteln am 28. September 2005 die J.___ AG gegründet. Diese habe per 1. Dezember 2005 die laufenden Gesch äfte des früheren Bereichs Corpo rate Finance der I.___ AG über nommen. Am 7. Dezember 2005 sei die J.___ AG in die K.___ AG (nachfolgend: K.___ AG Schweiz ) umfirmiert worden . Am 3. Januar 2006 hätten die Partner (also der Beschwerde führer 2 und die Beigeladenen) 51 % ihrer K.___ -AG-Schweiz-Aktien an die H.___ KG verkauft. Nach Vollzug des Aktienverkaufs sei eine Kapitalerhöhung der K.___ AG Schweiz um Fr. 500'000. auf neu Fr. 600'000. erfolgt. Kurz davor hätten die Partner und die H.___ KG einen Aktionärsbindungsvertrag abge schlossen. Die vorliegend zur Diskussion stehenden Zahlungen an den Beschwer deführer 2 und die Beigeladenen seien gestützt auf Ziff. 4.2 lit. e des Aktionärs bindungsvertrages erfolgt, wonach diese bei einem Kontrollwechsel an H.___ KG oder K.___ AG Schweiz ihre sämtlichen Aktien zu einem definierten Maxi malpreis an die

H.___ K G verkaufen könnten, sofern sie sich verpflichteten, während zwei weiteren Jahren für die K.___ AG Schweiz (also für die Beschwer deführerin 1, die heute unter der Firma

X.___ AG registriert ist ) tätig zu sein. Der Aktionärsbindungsvertrag enthalte also eine starke arbeitsvertragliche Bin dung zwischen den ehemaligen Partnern und der Beschwerdeführerin 1. Bei den ausbezahlten Geldbeträgen handle es sich somit um massgeblichen Lohn. Zudem habe das Bundesgericht bereits in seinem Urteil 2C_618/2014 und 2C_619/2014 vom 3. April 2015 in E. II.5.2 erläutert, weshalb die Beschwerdeführerin 1 als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 2 und der Beigeladenen zu betrachten sei. Es bestehe kein Grund, davon abzuweichen. Der Grund für die Zahlung der H.___ KG Köln sei im Arbeitsverhältnis zwischen den ehemaligen Partnern und der Be schwerdeführerin 1 (der ehemaligen K.___ AG Schweiz), einer Tochtergesellschaft der H.___ KG, begründet. Sofern die Beschwerdeführerin 1 vom Gericht nicht als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 2 und der Beigeladenen qualifiziert werde , sei die Sache im Sinne eines Eventualantrages an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Abklärung, ob und wenn ja, welche Beiträge im Sinne von Art. 6 AHVG (Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeit geber) festzusetzen wären (Urk. 7; vgl. auch Urk. 15).

E. 2.2.1 Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführer 1 und 2 im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1) , dass

das Bundesgericht im Urteil 2C_618/2014 und 2C_619/2014 vom 3. April 2015 ausschliesslich über steuerrechtliche Fragen ent schieden habe. Für das hier interessierende Problem könne daraus nichts abge leitet werden (S. 3). Die Beschwerdeführerin 1 sei nicht Partei des Aktionärs bindungsvertrages gewesen. Sie habe im Rahmen des Vertrages auch keinerlei Pflichten zu übernehmen und könne daraus - weil sie eben keine Partei sei - keine Rechte ableiten. Es werde nicht bestritten, dass im Aktionärsbindungsvertrag in Ziff. 4.2 lit. e von einer weiteren Tätigkeit die Rede sei. Diese Regelung habe aber keine Bedeutung, weil bezogen auf den Beigeladenen 1 die im Aktionärs bin dungsvertrag festgelegte Summe auch bezahlt worden sei, als er die Tätigkeit gerade nicht weitergeführt habe. Bei der Prüfung der Frage, ob ausnahmsweise die Beschwerdeführerin 1 aus einem Vertrag verpflichtet werde, bei welchem sie nicht einmal Partei sei, müsse berücksichtigt werden, wie der Vertrag effektiv verstanden worden sei. Diesbezüglich gelte aber gerade, dass die in der vorer wähnten Ziffer des Aktionsbindungsvertrages festgelegte Regelung betreffend eine weitere Tätigkeit nicht bindend vereinbart worden sei. Dies habe sich darin konkretisiert, dass die betreffende Entschädigung trotz fehlender Weiterführung einer Tätigkeit ausbezahlt worden sei (S. 5). Es stehe offensichtlich fest, dass diese Entschädigung einen Vermögensertrag darstelle und nicht etwa als Entgelt für eine Arbeitsleistung bezahlt worden sei. Der Anlass für die entsprechende Ent schädigung sei ein Element - Wechsel des Eigentümers , welches mit der Arbeits leistung keinerlei Zusammenhang habe (S. 7).

Replicando (Urk. 12) liessen die Beschwerdeführer an den Ausführungen in der Beschwerde festhalten und nochmals bekräftigen beziehungsweise präzisieren , dass die Weiterbeschäftigung «beim Vollzug des Vertrages eben gerade kein mass gebendes Moment mehr» gebildet habe. Die Beschwerdege gnerin übergehe, dass ein Vertrag auch abgeändert werden könne, was bezogen auf den hier interes sierenden Punkt gerade geschehen sei. Beim Vollzug des Vertrages seien die Beteiligten auf die Frage der weiteren Beschäftigung aufmerksam geworden, hätten aber in der Folge diesen Punkt nicht mehr für relevant gehalten. Der Vertrag sei also diesbezüglich abgeändert worden. Dies sei das zentrale Moment, welches aufzeige, dass der Vertraglichen Regelung nicht die Bedeutung zuge messen werden könne, es sei ein massgebender Lohn vereinbart worden. Vielmehr zeige die wirtschaftliche Einordnung, dass es sich eben um einen reinen Vermö gensertrag handle (S. 2). Schliesslich liessen die Beschwerdeführer auch den Even tualstandpunkt der Beschwerdegegnerin bestreiten (vgl. S. 4).

E. 2.2.2 Die Beigeladenen liessen sich - wie bereits ausgeführt - nicht vernehmen, obwohl ihnen dazu mit Verfügung vom 24. Mai 2018 (Urk. 18) die Möglichkeit gegeben worden war.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die dem Beschwerdeführer 2 und den Beigeladenen im Jahr 2010 von der H.___ KG ausgerichteten Zahlungen massgebenden Lohn darstellen und ob gegebenenfalls die Beschwerdeführerin 1 diesbezüglich als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu qualifizieren ist.

E. 3.1 In seinem Urteil 2C_618/2014 und 2C_619/2014 vom 3. April 2015 erwog das Bundesgericht in E. II.5.2 Folgendes: Vorliegend ist unbestritten, dass der Substanzwert der verkauften Aktien der J.___ AG resp. K.___ AG, im Wesentlichen dem Nennwert entsprach, der Verkaufspreis jedoch rund dreihundert Mal höher lag. Zutreffend ist sodann, dass das vom Steuerrekursgeric ht ein geholte Gutachten vom 20. September 2013 zum Ergebnis gelangt ist, der bezahlte Verkaufspreis liege (gerade noch) innerhalb der Schät zungs bandbreite des Verkehrswertes (Gutachten S. 5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann daraus jedoch noch nicht geschlossen werden , der bezahlte Aufpreis zum Substanzwert könne a priori kein Erwerbs ein kommen darstellen: Wie bereits ausgeführt, sieht der Vertrag zwischen den Poolmitgliedern und der H.___ KG, vom 3. Januar 2006 eine gestaffelte Leistung des Kaufpreises vor, wobei die Zahlung an den Fort bestand des Arbeitsverhältnisses der Verkäufer bei der Gesellschaft ge knüpft ist. Eine solche Vereinbarung erscheint für einen Kaufvertrag sehr atypisch, zumal sie nahelegt, dass die Zahlung des vereinbarten Preises nicht für die Eigentumsübertragung an den Aktien erfolgt, son dern als Entschädigung für die zukünftig zu leistende Arbeit des Veräus serers in seiner Eigenschaft als unselbständig Erwerbstätiger der Gesell schaft. Bei dieser Sachlage kann auch die Auffassung der Beschwerdeführer nicht geteilt werden, dass die Differenz zwischen dem Substanzwert der Ge sellschaft und dem vereinbarten Preis einen Goodwill darstelle, welcher schon vor dem Verkauf zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehört habe: Wie die Vorinstanz diesbezüglich richtig festgehalten hat, war die H.___ KG, nur unter der Voraussetzung bereit, den vereinbarten Kaufpreis zu entrichten, dass sich die Poolmitglieder zu einer mehr jährigen Weiterarbeit in der K.___ AG, verpflichten. Mit anderen Worten entstand der abgegoltene Goodwill überhaupt erst d adurch, dass der Vertrag vom 3. Januar 2006 eine erhebliche arbeitsvertragliche Kom ponente aufwies. Soweit sie den Aktiennennwert übersteigen, er schei nen die aus diesem Vertrag resultierenden Ansprüche des Beschwer deführers 1 daher aus wirtschaftlicher Perspektive als Kombination von Antrittsgeld (erste Tranche) und Treueprämien (zweite bis vierte Tranche) und mithin als Salärbestandteile . Dass die Zahlung nicht durch die for melle Arbeitgeberin K.___ AG, sondern durch deren Mehrheits aktionärin H.___ KG, erfolgt ist, ändert daran nichts; auch die Leistung eines Dritten ist dem Arbeitseinkommen zuzurechnen, wenn sie dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zufliesst (Urteile 2A.213/1994 vom 8. Oktober 1996 Lit. B i.V.m . E. 2; 2A.55/1988 vom 3. März 1989 E. 2.a, publ . in: ASA 6 0 245, StE 1991 B 21.1 Nr. 2).

Im Sinne eines Fazits ergibt sich, dass das Bundesgericht ausdrücklich festge hal ten hat, dass es sich bei den fraglichen Zahlungen aus wirtschaftlicher Perspektive um Salärbestandteile , mithin um Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig keit beziehungsweise ausdrücklich um Arbeitseinkommen handelt und dass die Leistung zwar nicht durch die formelle Arbeitgeberin (die Beschwerdeführerin 1), sondern durch deren Mehrheitsaktionärin (die H.___ KG ) ausgerichtet worden ist, dieser Umstand aber irrelevant ist.

E. 3.2 Es ist zwar zutreffend, dass diese Qualifikation im vorliegenden Kontext - formell betrachte t - nicht bindend ist, da das Bundesgericht im zitierten Urteil einen steuerrechtlichen Streit zu beurteilen hatte. Zu beachten ist allerdings, dass das Bundesgericht mutatis mutandis denselben Sachverhalt zu beurteilen hatte, der auch dem heute zu fällenden Urteil zugrunde liegt. In sachverhaltlicher Hinsicht besteht also kein (relevanter) Unterschied.

Aber auch in rechtlicher Hinsicht liegt kein erkennbarer Unterschied mit poten tieller Auswirkung auf die Entscheidfindung zutage. Auch die Beschwerdeführer konnten nicht plausibel darlegen, weshalb in steuerrechtlicher Hinsicht das Bun desgericht von « Salärbestandteilen » sprach, es sich aber bei sozialversiche rungs rechtlicher Betrachtung um einen (nicht zu verabgabenden ) Kapitalgewinn handeln sollte . Für das Bundesgericht wies der Aktionärsbindungsvertrag vom 3. Januar 2006 eine «erhebliche arbeitsvertragliche Komponente» auf. Nach An sicht der Beschwerdeführer sei diese Beurteilung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht relevant; weshalb das so sein sollte , ist jedoch nicht ansatzweise nachvollziehbar.

Auch betreffend Identifizierung der leistungspflichtigen Arbeitgeberin ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend von der Auffassung des Bundesgerichts abge wichen werden sollte (vgl. dazu aus E. II.5.2 des zitierten Urteils): « Dass die Zahlung nicht durch die formelle Arbeitgeberin K.___ AG, sondern durch deren Mehrheitsaktionärin H.___ KG, erfolgt ist, ändert daran nichts; auch die Leistung eines Dritten ist dem Arbeitseinkommen zuzurechnen, wenn sie dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zufliesst .» Folge richtig hat die Beschwerdegegnerin die Beitragsforderung bei der Beschwerde führerin 1 eingefordert. Es ist auch hier nicht ersichtlich, weshalb zwischen steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Betrachtungsweise ein Unter schied bestehen sollte.

E. 3.3 Soweit die Beschwerdeführer replicando neu ausführen liessen, dass der Vertrag beim Vollzug abgeändert worden sei (Urk. 12 S. 2 Ziff. 6: «Beim Vollzug des Ver trages wurden die Beteiligten auf die Frage der weiteren Beschäftigung aufmerk sam, hielten in der Folge aber diesen Punkt nicht mehr für relevant.» ) , ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese Behauptung im Widerspruch zu ihrem früheren Vortrag steht. Noch in der Beschwerdeschrift stellte man sich auf den Standpunkt, dass die entsprechende Vertragsklausel von Anfang an nicht ernst gemeint worden sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8): «Diesbezüglich gilt aber gerade, dass die in der vorer wähnten Ziffer des Aktionärsbindungsvertrages festgelegte Regelung betreffend einer weiteren Tätigkeit nicht bindend vereinbar t wurde.» Wenn das so gewesen sein sollte (wie in der Beschwerdeschrift behau p tet), dann hätte der Vertrag beim Vollzug nicht geändert werden müssen (wie neu in der Replik behau p tet). Es handelt sich offensichtlich um reine Schutzbehauptungen, die zudem noch widersprüchlich sind.

Ziff. 4.2 lit. e des Aktionärsbindungsvertrags vom 3. Januar 2006 (Urk. 8/35 S. 13) lautet wie folgt: Sofern es zu einem Kontrollwechsel an M.___ [= H.___ KG ] oder L.___ (Schweiz) AG [= Beschwerdeführerin 1] kommt, weil ein Dritter die Mehrheit an Kapital und/oder Stimmen an M.___ bzw. L.___ (Schweiz) AG übernimmt bzw. erwirbt, und sofern die Pool-Aktionäre [= Beschwerdeführer 2 und Beigeladene] sich verpflich ten, während zwei weiteren Jahren für die Gesellschaft tätig zu sein, so ist M.___ verpflichtet, die gesamten Aktien der Pool-Mitarbeiter zu dem in Ziffer 3.1.2(b) definierten Maximalpreis zu übernehmen.

Der Einschätzung des Bundesgerichts, wonach die Bestimmung eine erhebliche arbeitsvertragliche Komponente darstellt, ist uneingeschränkt zuzustimmen. Die Bestimmung ist klar und eindeutig. Es kann ausgeschlossen werde n, dass diese Best immung aus Versehen oder vergleichbaren Gründen (vgl. dazu die vagen Ausführungen in der Beschwerdeschrift; Urk. 1 S. 5 f.) in das professionell redi gierte Vertragswerk aufgenommen wurde. Anzeichen dafür, dass diese Bestimm ung tatsächlich abgeändert wurde, bestehen ebenfalls nicht. Die neu in der Replik aufgestellte Behauptung der Beschwerdeführer ist durch nichts belegt. Eine mündliche Änderung stünde zudem in Widerspruch zu Ziff. 11.3 Satz 3 des Aktionärsbindungsvertrages: Danach bedürfen Änderungen des Vertrags aus nahms los der Schriftform.

Weshalb der Beig eladene 1 (gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer) in den Genuss der Leistungen der H.___ KG gekommen ist, obwohl er die Be dingung der Weiterarbeit im Sinne von Ziff. 4.2 lit. e des Aktionärs bindungs vertrags nicht erfüllt haben soll, ist irrelevant. Es ist hier weder der Platz, um über mögli che Gründe für diese Behandlung zu spekulieren,

noch ist d ies relevant. Auf ausgerichteten Lohnzahlungen sind Beiträge zu entrichten, selbst wenn der Arbei t geber auf die Arbeitsleistung (oder eine sonstige Gegenleistung) aus wel chen Gründen auch immer verzichtet.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2016.00057

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

24. September 2018 in Sachen 1.

X.___ AG 2.

Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe Ankerstrasse 53, Postfach 1051, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: 1.

Z.___ Beigeladener 2.

A.___ Beigeladener 3.

B.___ Beigeladener 4.

C.___ Beigeladene 5.

D.___ Beigeladener 6.

E.___ Beigeladener Sachverhalt: 1. 1.1

Die X.___ AG war bis zum 31. Dezember 2015 der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. dazu etwa Urk. 8/1).

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 (Urk. 8/2-8) teilte das Kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 2C_618/2014 und 2C_619/2014 vom 3. April 2015 mit, dass die an verschiedene Personen (nämlich: X.___ , Z.___ , A.___ , B.___ , C.___ , D.___ und E.___ ) ausgerichtete n

erheblichen Geldzahlungen («Veräusserungserlös für […] Aktien, die unter dem Vorbehalt der Weiterarbeit ausbezahlt wurden») nicht als steuer freier Kapitalgewinn, sondern als Einkommen aus unselbständiger Erwerbs tätig keit qualifiziert worden sei en . Sämtliche Erlöse aus dem Verkauf der genannten Aktien in der Steuerperiode 2010 seien demzufolge AHV-pflichtig. 1.2

Mit Nachzahlungsv erfügung für das Jahr 2010 vom 8. Dezember 2015 (Urk. 8/9) qualifizierte die Ausgleichskasse entsprechende Zahlungen von insgesamt Fr. 19'888'823.81 als massgebende Lohnzahlungen und verpflichtete die X.___

AG zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (inklusive Verwaltungs kosten

und Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 2'777'752.90. Den oben genannten Per s onen, denen diese Zahlungen ausgerichtet worden waren, stellte die Ausgleichs kasse jeweils gesonderte, sie betreffende Verfügungen zu (ebenfalls datiert vom 8. Dezember 2015; Urk. 8/10-15). In diesen Verfügungen wurden die Adressaten über die Qualifikation der Zahlungen in Kenntnis gesetzt und über die daraus resultierenden Rechtsfolgen belehrt. 1.3

Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 (Urk. 8/16) liessen die X.___ AG und Y.___ Einsprachen gegen die Nachzahlungsverfügung für das Jahr 2010 vom 8. Dezember 2015 erheben. Ebenfalls am 18. Januar 2016 erhob F.___ Einsprache (Urk. 8/17). Es folgten die Einsprachen von C.___ (Urk. 8/23), G.___ (Urk. 8/24), D.___ (Urk. 8/25).

Mit Entscheid vom 8. August 2016 (Urk. 2) wurden die Einspracheverfahren vereinigt und in teilweiser Gutheissung der Einsprachen (gestützt auf eine Lohn summe von Fr. 4'479'168. ) die geforderten Sozialversicherungsbeiträge auf Fr. 501'689. reduziert, zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 144'236 (bis 30. September 2016). 2.

Dagegen liessen die X.___ AG und Y.___

mit Eingabe vom 12. September 2016 (Urk. 1) Beschwerde n erheben mit folgenden Anträgen: Es sei der Einspracheentscheid vom 8. August 2016 aufzuheben und es sei in der Folge festzustellen, dass die mit Nachzah lungsver fü gung vom 8. Dezember 2015 festgelegten Beiträge nicht geschuldet sind. Verfahrensrechtlicher Antrag: Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. November 2016 (Urk. 7) im Hauptstandpunkt auf Abweisung der Beschwerde und eventualiter auf Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärung. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12 und 15). Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 (Urk. 18) wurden Z.___ , A.___ , B.___ , C.___ , D.___ und G.___ zum Prozess beigeladen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt ; sie liessen sich jedoch nicht vernehmen (vgl. Urk. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbsein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als mass gebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirt schaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen). 1.2

Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselb ständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammen hängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitrags pflich tiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur un mittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschä digung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitrags pflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 549 E. 4 S. 558). 1.3

Gegenüber der Ausgleichskasse ist grundsätzlich allein der Arbeitgeber zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet, auch bezüglich des Anteils, der vom Arbeit nehmer getragen wird (ZAK 1966 S. 146, 1957 S. 444). Soweit dem Arbeitgeber allenfalls Ansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer für dessen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen zustehen, ist er auf den Zivilweg zu verweisen. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom

4. November 2016 (Urk. 2)

im Wesentlichen aus , dass es sich bei den von der H.___

KG (nachfolgend: H.___

KG ) an den Be schwer deführer 2 und die Beigeladenen im Jahr 2010 ausgerichteten Zahlun gen in der Höhe von insgesamt Fr. 4'479'168. um massgebenden Lohn gehan delt habe und darauf Sozialversicherungsbeiträge geschuldet seien. Als beitrags pflich tige Arbeit geberin des Beschwerdeführers 2 und der Beigeladenen sei die Be schwer de füh rerin 1 zu betrachten. Diese habe zwar nicht selbst die genannten Zahlungen geleistet, sondern - wie ausgeführt - die H.___

KG . Das ändere aber nichts an der Leistungspflicht der Bes chwerdeführerin 1. D as Bundesgericht habe in seinem steuerrechtlichen Ur teil 2C_618/2014 und 2C_619/2014 vom 3. April 2015 (Urk. 8/59) festgestellt, dass es unerheblich sei, dass die Zahlungen nicht von der formellen Arbeitgeberin (der Beschwerdeführerin 1) geleistet worden seien. Auch die Leistung eines Dritten sei dem Arbeitseinkommen zuzurechnen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichtet werde.

Im vorliegenden Verfahren hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest und führte ergänzend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer 2 und die Beigeladenen Partner bei der I.___ AG gewesen seien. Diese Personen hätten im Jahr 2005 entschieden, den Geschäftsbereich Corporate Finance , der vom Beschwerdeführer 2 geleitet worden sei, aus der I.___ AG aus zu scheiden. Zu diesem Zweck sei eine Austrittsvereinbarung abschlossen worden: Die Partner und etwa 30 Mitarbeiter der I.___ AG seien gesamthaft zur neu gegründeten Tochtergesellschaft der H.___

KG übergetreten. Im Hinblick darauf hätten die Partner aus eigenen Mitteln am 28. September 2005 die J.___ AG gegründet. Diese habe per 1. Dezember 2005 die laufenden Gesch äfte des früheren Bereichs Corpo rate Finance der I.___ AG über nommen. Am 7. Dezember 2005 sei die J.___ AG in die K.___ AG (nachfolgend: K.___ AG Schweiz ) umfirmiert worden . Am 3. Januar 2006 hätten die Partner (also der Beschwerde führer 2 und die Beigeladenen) 51 % ihrer K.___ -AG-Schweiz-Aktien an die H.___ KG verkauft. Nach Vollzug des Aktienverkaufs sei eine Kapitalerhöhung der K.___ AG Schweiz um Fr. 500'000. auf neu Fr. 600'000. erfolgt. Kurz davor hätten die Partner und die H.___ KG einen Aktionärsbindungsvertrag abge schlossen. Die vorliegend zur Diskussion stehenden Zahlungen an den Beschwer deführer 2 und die Beigeladenen seien gestützt auf Ziff. 4.2 lit. e des Aktionärs bindungsvertrages erfolgt, wonach diese bei einem Kontrollwechsel an H.___ KG oder K.___ AG Schweiz ihre sämtlichen Aktien zu einem definierten Maxi malpreis an die

H.___ K G verkaufen könnten, sofern sie sich verpflichteten, während zwei weiteren Jahren für die K.___ AG Schweiz (also für die Beschwer deführerin 1, die heute unter der Firma

X.___ AG registriert ist ) tätig zu sein. Der Aktionärsbindungsvertrag enthalte also eine starke arbeitsvertragliche Bin dung zwischen den ehemaligen Partnern und der Beschwerdeführerin 1. Bei den ausbezahlten Geldbeträgen handle es sich somit um massgeblichen Lohn. Zudem habe das Bundesgericht bereits in seinem Urteil 2C_618/2014 und 2C_619/2014 vom 3. April 2015 in E. II.5.2 erläutert, weshalb die Beschwerdeführerin 1 als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 2 und der Beigeladenen zu betrachten sei. Es bestehe kein Grund, davon abzuweichen. Der Grund für die Zahlung der H.___ KG Köln sei im Arbeitsverhältnis zwischen den ehemaligen Partnern und der Be schwerdeführerin 1 (der ehemaligen K.___ AG Schweiz), einer Tochtergesellschaft der H.___ KG, begründet. Sofern die Beschwerdeführerin 1 vom Gericht nicht als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 2 und der Beigeladenen qualifiziert werde , sei die Sache im Sinne eines Eventualantrages an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Abklärung, ob und wenn ja, welche Beiträge im Sinne von Art. 6 AHVG (Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeit geber) festzusetzen wären (Urk. 7; vgl. auch Urk. 15). 2.2 2.2.1

Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführer 1 und 2 im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1) , dass

das Bundesgericht im Urteil 2C_618/2014 und 2C_619/2014 vom 3. April 2015 ausschliesslich über steuerrechtliche Fragen ent schieden habe. Für das hier interessierende Problem könne daraus nichts abge leitet werden (S. 3). Die Beschwerdeführerin 1 sei nicht Partei des Aktionärs bindungsvertrages gewesen. Sie habe im Rahmen des Vertrages auch keinerlei Pflichten zu übernehmen und könne daraus - weil sie eben keine Partei sei - keine Rechte ableiten. Es werde nicht bestritten, dass im Aktionärsbindungsvertrag in Ziff. 4.2 lit. e von einer weiteren Tätigkeit die Rede sei. Diese Regelung habe aber keine Bedeutung, weil bezogen auf den Beigeladenen 1 die im Aktionärs bin dungsvertrag festgelegte Summe auch bezahlt worden sei, als er die Tätigkeit gerade nicht weitergeführt habe. Bei der Prüfung der Frage, ob ausnahmsweise die Beschwerdeführerin 1 aus einem Vertrag verpflichtet werde, bei welchem sie nicht einmal Partei sei, müsse berücksichtigt werden, wie der Vertrag effektiv verstanden worden sei. Diesbezüglich gelte aber gerade, dass die in der vorer wähnten Ziffer des Aktionsbindungsvertrages festgelegte Regelung betreffend eine weitere Tätigkeit nicht bindend vereinbart worden sei. Dies habe sich darin konkretisiert, dass die betreffende Entschädigung trotz fehlender Weiterführung einer Tätigkeit ausbezahlt worden sei (S. 5). Es stehe offensichtlich fest, dass diese Entschädigung einen Vermögensertrag darstelle und nicht etwa als Entgelt für eine Arbeitsleistung bezahlt worden sei. Der Anlass für die entsprechende Ent schädigung sei ein Element - Wechsel des Eigentümers , welches mit der Arbeits leistung keinerlei Zusammenhang habe (S. 7).

Replicando (Urk. 12) liessen die Beschwerdeführer an den Ausführungen in der Beschwerde festhalten und nochmals bekräftigen beziehungsweise präzisieren , dass die Weiterbeschäftigung «beim Vollzug des Vertrages eben gerade kein mass gebendes Moment mehr» gebildet habe. Die Beschwerdege gnerin übergehe, dass ein Vertrag auch abgeändert werden könne, was bezogen auf den hier interes sierenden Punkt gerade geschehen sei. Beim Vollzug des Vertrages seien die Beteiligten auf die Frage der weiteren Beschäftigung aufmerksam geworden, hätten aber in der Folge diesen Punkt nicht mehr für relevant gehalten. Der Vertrag sei also diesbezüglich abgeändert worden. Dies sei das zentrale Moment, welches aufzeige, dass der Vertraglichen Regelung nicht die Bedeutung zuge messen werden könne, es sei ein massgebender Lohn vereinbart worden. Vielmehr zeige die wirtschaftliche Einordnung, dass es sich eben um einen reinen Vermö gensertrag handle (S. 2). Schliesslich liessen die Beschwerdeführer auch den Even tualstandpunkt der Beschwerdegegnerin bestreiten (vgl. S. 4). 2.2.2

Die Beigeladenen liessen sich - wie bereits ausgeführt - nicht vernehmen, obwohl ihnen dazu mit Verfügung vom 24. Mai 2018 (Urk. 18) die Möglichkeit gegeben worden war. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die dem Beschwerdeführer 2 und den Beigeladenen im Jahr 2010 von der H.___ KG ausgerichteten Zahlungen massgebenden Lohn darstellen und ob gegebenenfalls die Beschwerdeführerin 1 diesbezüglich als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu qualifizieren ist. 3. 3.1

In seinem Urteil 2C_618/2014 und 2C_619/2014 vom 3. April 2015 erwog das Bundesgericht in E. II.5.2 Folgendes: Vorliegend ist unbestritten, dass der Substanzwert der verkauften Aktien der J.___ AG resp. K.___ AG, im Wesentlichen dem Nennwert entsprach, der Verkaufspreis jedoch rund dreihundert Mal höher lag. Zutreffend ist sodann, dass das vom Steuerrekursgeric ht ein geholte Gutachten vom 20. September 2013 zum Ergebnis gelangt ist, der bezahlte Verkaufspreis liege (gerade noch) innerhalb der Schät zungs bandbreite des Verkehrswertes (Gutachten S. 5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann daraus jedoch noch nicht geschlossen werden , der bezahlte Aufpreis zum Substanzwert könne a priori kein Erwerbs ein kommen darstellen: Wie bereits ausgeführt, sieht der Vertrag zwischen den Poolmitgliedern und der H.___ KG, vom 3. Januar 2006 eine gestaffelte Leistung des Kaufpreises vor, wobei die Zahlung an den Fort bestand des Arbeitsverhältnisses der Verkäufer bei der Gesellschaft ge knüpft ist. Eine solche Vereinbarung erscheint für einen Kaufvertrag sehr atypisch, zumal sie nahelegt, dass die Zahlung des vereinbarten Preises nicht für die Eigentumsübertragung an den Aktien erfolgt, son dern als Entschädigung für die zukünftig zu leistende Arbeit des Veräus serers in seiner Eigenschaft als unselbständig Erwerbstätiger der Gesell schaft. Bei dieser Sachlage kann auch die Auffassung der Beschwerdeführer nicht geteilt werden, dass die Differenz zwischen dem Substanzwert der Ge sellschaft und dem vereinbarten Preis einen Goodwill darstelle, welcher schon vor dem Verkauf zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehört habe: Wie die Vorinstanz diesbezüglich richtig festgehalten hat, war die H.___ KG, nur unter der Voraussetzung bereit, den vereinbarten Kaufpreis zu entrichten, dass sich die Poolmitglieder zu einer mehr jährigen Weiterarbeit in der K.___ AG, verpflichten. Mit anderen Worten entstand der abgegoltene Goodwill überhaupt erst d adurch, dass der Vertrag vom 3. Januar 2006 eine erhebliche arbeitsvertragliche Kom ponente aufwies. Soweit sie den Aktiennennwert übersteigen, er schei nen die aus diesem Vertrag resultierenden Ansprüche des Beschwer deführers 1 daher aus wirtschaftlicher Perspektive als Kombination von Antrittsgeld (erste Tranche) und Treueprämien (zweite bis vierte Tranche) und mithin als Salärbestandteile . Dass die Zahlung nicht durch die for melle Arbeitgeberin K.___ AG, sondern durch deren Mehrheits aktionärin H.___ KG, erfolgt ist, ändert daran nichts; auch die Leistung eines Dritten ist dem Arbeitseinkommen zuzurechnen, wenn sie dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zufliesst (Urteile 2A.213/1994 vom 8. Oktober 1996 Lit. B i.V.m . E. 2; 2A.55/1988 vom 3. März 1989 E. 2.a, publ . in: ASA 6 0 245, StE 1991 B 21.1 Nr. 2).

Im Sinne eines Fazits ergibt sich, dass das Bundesgericht ausdrücklich festge hal ten hat, dass es sich bei den fraglichen Zahlungen aus wirtschaftlicher Perspektive um Salärbestandteile , mithin um Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig keit beziehungsweise ausdrücklich um Arbeitseinkommen handelt und dass die Leistung zwar nicht durch die formelle Arbeitgeberin (die Beschwerdeführerin 1), sondern durch deren Mehrheitsaktionärin (die H.___ KG ) ausgerichtet worden ist, dieser Umstand aber irrelevant ist. 3.2

Es ist zwar zutreffend, dass diese Qualifikation im vorliegenden Kontext - formell betrachte t - nicht bindend ist, da das Bundesgericht im zitierten Urteil einen steuerrechtlichen Streit zu beurteilen hatte. Zu beachten ist allerdings, dass das Bundesgericht mutatis mutandis denselben Sachverhalt zu beurteilen hatte, der auch dem heute zu fällenden Urteil zugrunde liegt. In sachverhaltlicher Hinsicht besteht also kein (relevanter) Unterschied.

Aber auch in rechtlicher Hinsicht liegt kein erkennbarer Unterschied mit poten tieller Auswirkung auf die Entscheidfindung zutage. Auch die Beschwerdeführer konnten nicht plausibel darlegen, weshalb in steuerrechtlicher Hinsicht das Bun desgericht von « Salärbestandteilen » sprach, es sich aber bei sozialversiche rungs rechtlicher Betrachtung um einen (nicht zu verabgabenden ) Kapitalgewinn handeln sollte . Für das Bundesgericht wies der Aktionärsbindungsvertrag vom 3. Januar 2006 eine «erhebliche arbeitsvertragliche Komponente» auf. Nach An sicht der Beschwerdeführer sei diese Beurteilung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht relevant; weshalb das so sein sollte , ist jedoch nicht ansatzweise nachvollziehbar.

Auch betreffend Identifizierung der leistungspflichtigen Arbeitgeberin ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend von der Auffassung des Bundesgerichts abge wichen werden sollte (vgl. dazu aus E. II.5.2 des zitierten Urteils): « Dass die Zahlung nicht durch die formelle Arbeitgeberin K.___ AG, sondern durch deren Mehrheitsaktionärin H.___ KG, erfolgt ist, ändert daran nichts; auch die Leistung eines Dritten ist dem Arbeitseinkommen zuzurechnen, wenn sie dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zufliesst .» Folge richtig hat die Beschwerdegegnerin die Beitragsforderung bei der Beschwerde führerin 1 eingefordert. Es ist auch hier nicht ersichtlich, weshalb zwischen steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Betrachtungsweise ein Unter schied bestehen sollte. 3.3

Soweit die Beschwerdeführer replicando neu ausführen liessen, dass der Vertrag beim Vollzug abgeändert worden sei (Urk. 12 S. 2 Ziff. 6: «Beim Vollzug des Ver trages wurden die Beteiligten auf die Frage der weiteren Beschäftigung aufmerk sam, hielten in der Folge aber diesen Punkt nicht mehr für relevant.» ) , ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese Behauptung im Widerspruch zu ihrem früheren Vortrag steht. Noch in der Beschwerdeschrift stellte man sich auf den Standpunkt, dass die entsprechende Vertragsklausel von Anfang an nicht ernst gemeint worden sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8): «Diesbezüglich gilt aber gerade, dass die in der vorer wähnten Ziffer des Aktionärsbindungsvertrages festgelegte Regelung betreffend einer weiteren Tätigkeit nicht bindend vereinbar t wurde.» Wenn das so gewesen sein sollte (wie in der Beschwerdeschrift behau p tet), dann hätte der Vertrag beim Vollzug nicht geändert werden müssen (wie neu in der Replik behau p tet). Es handelt sich offensichtlich um reine Schutzbehauptungen, die zudem noch widersprüchlich sind.

Ziff. 4.2 lit. e des Aktionärsbindungsvertrags vom 3. Januar 2006 (Urk. 8/35 S. 13) lautet wie folgt: Sofern es zu einem Kontrollwechsel an M.___ [= H.___ KG ] oder L.___ (Schweiz) AG [= Beschwerdeführerin 1] kommt, weil ein Dritter die Mehrheit an Kapital und/oder Stimmen an M.___ bzw. L.___ (Schweiz) AG übernimmt bzw. erwirbt, und sofern die Pool-Aktionäre [= Beschwerdeführer 2 und Beigeladene] sich verpflich ten, während zwei weiteren Jahren für die Gesellschaft tätig zu sein, so ist M.___ verpflichtet, die gesamten Aktien der Pool-Mitarbeiter zu dem in Ziffer 3.1.2(b) definierten Maximalpreis zu übernehmen.

Der Einschätzung des Bundesgerichts, wonach die Bestimmung eine erhebliche arbeitsvertragliche Komponente darstellt, ist uneingeschränkt zuzustimmen. Die Bestimmung ist klar und eindeutig. Es kann ausgeschlossen werde n, dass diese Best immung aus Versehen oder vergleichbaren Gründen (vgl. dazu die vagen Ausführungen in der Beschwerdeschrift; Urk. 1 S. 5 f.) in das professionell redi gierte Vertragswerk aufgenommen wurde. Anzeichen dafür, dass diese Bestimm ung tatsächlich abgeändert wurde, bestehen ebenfalls nicht. Die neu in der Replik aufgestellte Behauptung der Beschwerdeführer ist durch nichts belegt. Eine mündliche Änderung stünde zudem in Widerspruch zu Ziff. 11.3 Satz 3 des Aktionärsbindungsvertrages: Danach bedürfen Änderungen des Vertrags aus nahms los der Schriftform.

Weshalb der Beig eladene 1 (gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer) in den Genuss der Leistungen der H.___ KG gekommen ist, obwohl er die Be dingung der Weiterarbeit im Sinne von Ziff. 4.2 lit. e des Aktionärs bindungs vertrags nicht erfüllt haben soll, ist irrelevant. Es ist hier weder der Platz, um über mögli che Gründe für diese Behandlung zu spekulieren,

noch ist d ies relevant. Auf ausgerichteten Lohnzahlungen sind Beiträge zu entrichten, selbst wenn der Arbei t geber auf die Arbeitsleistung (oder eine sonstige Gegenleistung) aus wel chen Gründen auch immer verzichtet. 4.

Da der angefochtene Einspracheentscheid in masslicher Hinsicht zu Recht weder von den Beschwerdeführern noch von den (säumigen) Beigeladenen in Zweifel gezogen wurde, folgt ohne Weiter es, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwer deführerin 1 zu Recht verpflichtet hat, auf den fraglichen Zahlungen an den Beschwerdeführer 2 und die Beigeladenen Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Verwaltungskostenbeiträge) in der Höhe von Fr. 501'689. sowie Verzugszinsen von Fr. 144'236. (Wert per 30. September 2016) zu bezahlen. Die Beschwerde führerin 1 schuldet auch für die Zeit danach Verzugszinsen.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde n abzuweisen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n we rd en abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe - Z.___ - A.___ - B.___ - C.___ - D.___ - E.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker