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AB.2016.00053

Kapitalgewinn aus Aktienverkauf als beitragspflichtiges Geschäftsvermögen eines nebenberuflichen Selbständigerwerbenden

Zürich SozVersG · 2017-03-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Nachtragsverfügung en vom 1 4. November 2014 setzte die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persön lichen Beiträge von X.___, Inhaber der Einzelfirma A.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2009 auf grund des im selben Jahr erzielten Einkommens von Fr. 154‘074.-- und eines in den Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 178‘000.-- abzüglich Zins von 2 , 5 % (= Fr. 4‘450.--) auf Fr. 16‘ 213.80 (inkl. Verwaltungskosten ; Urk. 6/25/1 ) und für das Beitragsjahr 2011 aufgrund des in jenem Jahr erzielten Einkommens von Fr. 160‘790.-- abzüglich Zins von 2 % ( Fr. 480.--) auf dem betrieblichen Eigenkapital von Fr. 24‘000.-- auf Fr.

17‘647.80 (inkl. Verwaltungskosten; Urk. 6/25/3) fest .

Hierbei stützte sich die Ausgleichskasse auf die Steuermeldung en des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 6/22 , Urk. 6/24 ) . Gegen die Nachtragsverfügungen vom 1 4. November 2014 erhob der Beitragspflichtige am 2 5. November 2014 Einsprache ( Urk. 6/26). Er anerkannte zwar ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von Fr. 48‘754.-- (2009) sowie Fr. 0.-- (2011) , wandte jedoch ein, der Rest stelle kein Erwerbseinkommen sondern Kapital gewinn aus Privatvermögen dar . Die Ausgleichskasse holte daraufhin im Rahmen des Einspracheverfahrens erneut Auskünfte des Steueramtes des Kantons Zürich ein. Dieses verwies auf den rechtskräftigen Entscheid des Steuerrekursgerichtes des Kantons Zürich ( DB.2014.60, ST.2014.72) vom 28. August 2014 und rektifizierte

g estützt darauf am 2 3. März 2015

ihre Steuermeldungen für die Beitragsjahre 2009 und 2011 ( Urk. 6/34-35). Am 25. September 2015 erliess die Ausgleichskasse eine rektifizierte

Nachtrags verfügung „ Akonto “ für das Beitragsjahr 2011 , mit welcher die persönlichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit von X.___ aufgrund eines Einkommens von Fr.

147‘168.-- und eines in den Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr.

24‘000.-- abzüglich Zins von 2 % (= Fr. 480.--) auf

Fr. 16‘647.80 (inkl. Verwaltungskosten; Urk.

6/38/1) festgesetzt wurden. Mit Entscheid vom 2 4. August 2016 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache des Beitragspflichtigen teilweise gut (Urk. 7/44 [= Urk. 2] ) und setzte mit Verfü gung vom 5. September 2016 die persönlichen Beiträge für die Beitragsjahre 2009 und 2011 wiedererwägungsweise neu fest . Für das Beitragsjahr 2009 wurden die Beiträge gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit im Umfang von Fr. 94‘788.-- und einem investierten Eigenkapital von Fr. 178‘000.-- auf Fr. 9‘765.60 (inkl. Verwaltungskosten; Urk. 6/45) und für das Beitragsjahr 2011 gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von Fr. 147‘168.-- und einem investierten Eigenkapital von Fr. 24‘000.-- auf Fr. 16‘146.-- (inkl. Verwaltungskosten; Urk. 6/46) festgesetzt. 2.

Dagegen erhob X.___ am 5. September 2016 (Datum Post stempel) Beschwerde und beantragte, die von ihm zu entrichtenden Beiträge für Selbständigerwerbende sei en gestützt auf ein Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit von Fr. 48‘754.-- für das Jahr 2009 und

Fr. 0.-- für das Jahr 2011 festzusetzen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. September 2016 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2016 mitgeteilt wurde ( Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 1.2

Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig keit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirt schaftsbetrieb , aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.

Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eige nen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Ein zel)Be trieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hin weisen).

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Ver mögens zu wächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstä tigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxis gemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwi schen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalge winnen nach Art. 16 f. DBG. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tat sächlich dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne Weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber aufgrund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermö genswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. 1.3

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbs einkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der ent sprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuer behörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversiche rungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemes sung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifi kation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkom men u nd gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, bei tragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversiche rung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkom men beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c S. 82 f.). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitrags festsetzung , weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermö gensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Be hörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 S. 253 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4).

Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermögensgewinn und Vermögensertrag bei Annahme von Geschäftsvermö gen zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Beitragspflichtige sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat ( BGE 140 V 24 5 E. 4.2, 134 V 25 5 E. 4.2, Urteile des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.2, 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin wies zur Begründung ihres Entscheids auf den im Sachverhalt erwähnten Entscheid des Steuerrekursgerichts ( Urk. 2). 2. 2

Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde sinnge mäss vor, die von ihm erzielten Wertschriftengewinne seien nicht als Ein künfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erachten und deshalb nicht bei tragspflichtig. Er sei nie professioneller Wertschriftenhändler gewesen und im Haupterwerb Unselbständigerwerbender . Seine Einzelfirma sei in diesen Jahren inaktiv gewesen und der Wertschriftengewinn sei einmalig gewesen und der Handel nicht im Namen der Einzelfirma erfolgt. Ferner wies er darauf hin, dass

die von seinem damaligen Geschäftspartner erzielten gleich artigen Aktiengewinne nicht besteuert worden

seien ( Urk. 1). 3.

3.1

Die Steuerbehörden des Kantons Zürich , welche aufgrund des Wohnsitzes de s Beschwerdeführer s im Kanton Zürich für die Veranlagung der direkten Bun dessteuer zuständig waren (vgl. Art. 105 D BG ), meldeten der Beschwerdegeg nerin mit rektifizierter Steuermeldung vom 2 3. März 2015

– g estützt auf den rechtskräftigen Entscheid des Steuerrekursgerichtes des Kantons Zürich (DB.2014.60, ST.2014.72) vom 2 8. August 2014 – für das Beitragsjahr 2009 ( Urk. 6/34)

ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von Fr. 94‘788.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 177‘693 .-- (Urk. 6 / 33/22 )

sowie für das Beitragsjahr 2011 ( Urk. 6/35) ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von Fr. 147‘168.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 23‘286.-- ( Urk. 6/33/27) . Die Meldung der Steuerbehörden des Kantons Zürich basierte auf der rechts kräftigen Steuereinschätzung für die direkte Bundessteuer (vgl. Urk. 6 / 33 / 1), was vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt wird. 3.2

Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf die Meldung des Kantonalen Steuer amtes Zürich abgestellt, bildet doch die Veranlagung für die direkte Bundessteuer die massgebende Grundlage für die Festsetzung der von Selb ständigerwerbenden zu entrichtenden persönlichen Beiträgen (vgl. E. 1. 3). Umstände, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, sind vorliegend nicht zu würdigen.

In Bezug auf den Ver mögensgewinn ist auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklä rungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (Urteil 9C_551/2008 des Bundesge richts vom 16. Januar 2009 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. Art. 16 Abs. 3 DBG

und E. 1.2). A nhaltspunkte, dass die im Rahmen des Einspracheentscheids teilweise gutgeheissene Veranlagung bzw. die sich auf das Urteil des Steuer rekursgerichts abstützende rektifizierte Steuermeldung der Steuerbehörden des Kantons Zürich klar ausgewiesene Irrtümer enthält, liegen nicht vor.

Es bestehen keine Umstände , die Zweifel an den Feststellungen des Steuer rekursgerichts

zu erwecken vermöchten , weshalb auf die dortigen Erwägun gen verwiesen werden kann (zum Sachverhalt vgl. Urk. 6/33 E. 3a) . Es wird davon aus ge gangen , dass die Beteiligung des Beschwerdeführers an der B.___ der Einzelfirma des Beschwerdeführers gedient hat und es sich deshalb bei den B.___ -Aktien und dem beim Verkauf erzielten Kapitalgewinn um Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers handelt e. Einerseits war gemäss den Feststellungen des Steuerrekursgerichtes

der Ver kauf von sieben B.___ -Aktien im Jahr 2009 für die Generierung von Honorar einkünften über die Einzelfirma in diesem Jahr ursächlich , a ndererseits hat der Beschwerdeführer seine Honorare im Jahr 2009 aus der B.___ für die Ein zelfirma nicht nur mit den im gleichen Jahr weiterverkauften anderen Titeln, sondern ebenso mit der fraglichen Restbeteiligung von 27 % an der B.___ erzielt. Die Kapitalgewinne auch an der Restbeteiligung konnten somit ohne weiteres als Einkünfte aus dem Geschäftsvermögen im Rahmen der selbstän digen Erwerbstätigkeit qualifizie rt werden

(vgl. U rteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2013 2C_802/2012 E. 2.4; ziti ertes Urteil E. 3c / cc- dd , Urk. 6/33/12 -13 ) .

D ie von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung der persönli chen Beiträge wird als solche vo m Beschwerdeführer z u Recht nicht in Frage gestellt . 3.3

Sinngemäss macht der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Gleichbehand lung im Unrecht geltend. Ein solcher wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise anerkannt, nämlich wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (vgl. BGE 134 V 4 4 E. 9; BGE 131 V 20 E. 3.7; BGE 127 I 2 f. E. 3a ). Im vorliegenden Zusammenhang sind diese Voraussetzun gen nicht gegeben , weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere sticht .

4.

Somit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Nachtragsverfügung en vom 1 4. November 2014 setzte die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persön lichen Beiträge von X.___, Inhaber der Einzelfirma A.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2009 auf grund des im selben Jahr erzielten Einkommens von Fr. 154‘074.-- und eines in den Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 178‘000.-- abzüglich Zins von 2 ,

E. 1.1 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.

E. 1.2 Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig keit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirt schaftsbetrieb , aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.

Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eige nen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Ein zel)Be trieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hin weisen).

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Ver mögens zu wächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstä tigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxis gemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwi schen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalge winnen nach Art. 16 f. DBG. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tat sächlich dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne Weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber aufgrund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermö genswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.

E. 1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbs einkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der ent sprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuer behörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversiche rungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemes sung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifi kation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkom men u nd gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, bei tragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversiche rung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkom men beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c S. 82 f.). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitrags festsetzung , weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermö gensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Be hörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 S. 253 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4).

Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermögensgewinn und Vermögensertrag bei Annahme von Geschäftsvermö gen zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Beitragspflichtige sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat ( BGE 140 V 24

E. 5 E. 4.2, Urteile des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.2, 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin wies zur Begründung ihres Entscheids auf den im Sachverhalt erwähnten Entscheid des Steuerrekursgerichts ( Urk. 2). 2. 2

Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde sinnge mäss vor, die von ihm erzielten Wertschriftengewinne seien nicht als Ein künfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erachten und deshalb nicht bei tragspflichtig. Er sei nie professioneller Wertschriftenhändler gewesen und im Haupterwerb Unselbständigerwerbender . Seine Einzelfirma sei in diesen Jahren inaktiv gewesen und der Wertschriftengewinn sei einmalig gewesen und der Handel nicht im Namen der Einzelfirma erfolgt. Ferner wies er darauf hin, dass

die von seinem damaligen Geschäftspartner erzielten gleich artigen Aktiengewinne nicht besteuert worden

seien ( Urk. 1). 3.

3.1

Die Steuerbehörden des Kantons Zürich , welche aufgrund des Wohnsitzes de s Beschwerdeführer s im Kanton Zürich für die Veranlagung der direkten Bun dessteuer zuständig waren (vgl. Art. 105 D BG ), meldeten der Beschwerdegeg nerin mit rektifizierter Steuermeldung vom 2 3. März 2015

– g estützt auf den rechtskräftigen Entscheid des Steuerrekursgerichtes des Kantons Zürich (DB.2014.60, ST.2014.72) vom 2 8. August 2014 – für das Beitragsjahr 2009 ( Urk. 6/34)

ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von Fr. 94‘788.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 177‘693 .-- (Urk.

E. 6 / 33 / 1), was vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt wird. 3.2

Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf die Meldung des Kantonalen Steuer amtes Zürich abgestellt, bildet doch die Veranlagung für die direkte Bundessteuer die massgebende Grundlage für die Festsetzung der von Selb ständigerwerbenden zu entrichtenden persönlichen Beiträgen (vgl. E. 1. 3). Umstände, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, sind vorliegend nicht zu würdigen.

In Bezug auf den Ver mögensgewinn ist auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklä rungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (Urteil 9C_551/2008 des Bundesge richts vom 16. Januar 2009 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. Art. 16 Abs. 3 DBG

und E. 1.2). A nhaltspunkte, dass die im Rahmen des Einspracheentscheids teilweise gutgeheissene Veranlagung bzw. die sich auf das Urteil des Steuer rekursgerichts abstützende rektifizierte Steuermeldung der Steuerbehörden des Kantons Zürich klar ausgewiesene Irrtümer enthält, liegen nicht vor.

Es bestehen keine Umstände , die Zweifel an den Feststellungen des Steuer rekursgerichts

zu erwecken vermöchten , weshalb auf die dortigen Erwägun gen verwiesen werden kann (zum Sachverhalt vgl. Urk. 6/33 E. 3a) . Es wird davon aus ge gangen , dass die Beteiligung des Beschwerdeführers an der B.___ der Einzelfirma des Beschwerdeführers gedient hat und es sich deshalb bei den B.___ -Aktien und dem beim Verkauf erzielten Kapitalgewinn um Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers handelt e. Einerseits war gemäss den Feststellungen des Steuerrekursgerichtes

der Ver kauf von sieben B.___ -Aktien im Jahr 2009 für die Generierung von Honorar einkünften über die Einzelfirma in diesem Jahr ursächlich , a ndererseits hat der Beschwerdeführer seine Honorare im Jahr 2009 aus der B.___ für die Ein zelfirma nicht nur mit den im gleichen Jahr weiterverkauften anderen Titeln, sondern ebenso mit der fraglichen Restbeteiligung von 27 % an der B.___ erzielt. Die Kapitalgewinne auch an der Restbeteiligung konnten somit ohne weiteres als Einkünfte aus dem Geschäftsvermögen im Rahmen der selbstän digen Erwerbstätigkeit qualifizie rt werden

(vgl. U rteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2013 2C_802/2012 E. 2.4; ziti ertes Urteil E. 3c / cc- dd , Urk. 6/33/12 -13 ) .

D ie von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung der persönli chen Beiträge wird als solche vo m Beschwerdeführer z u Recht nicht in Frage gestellt . 3.3

Sinngemäss macht der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Gleichbehand lung im Unrecht geltend. Ein solcher wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise anerkannt, nämlich wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (vgl. BGE 134 V 4 4 E. 9; BGE 131 V 20 E. 3.7; BGE 127 I 2 f. E. 3a ). Im vorliegenden Zusammenhang sind diese Voraussetzun gen nicht gegeben , weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere sticht .

4.

Somit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2016.00053 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom

20. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Nachtragsverfügung en vom 1 4. November 2014 setzte die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persön lichen Beiträge von X.___, Inhaber der Einzelfirma A.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2009 auf grund des im selben Jahr erzielten Einkommens von Fr. 154‘074.-- und eines in den Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 178‘000.-- abzüglich Zins von 2 , 5 % (= Fr. 4‘450.--) auf Fr. 16‘ 213.80 (inkl. Verwaltungskosten ; Urk. 6/25/1 ) und für das Beitragsjahr 2011 aufgrund des in jenem Jahr erzielten Einkommens von Fr. 160‘790.-- abzüglich Zins von 2 % ( Fr. 480.--) auf dem betrieblichen Eigenkapital von Fr. 24‘000.-- auf Fr.

17‘647.80 (inkl. Verwaltungskosten; Urk. 6/25/3) fest .

Hierbei stützte sich die Ausgleichskasse auf die Steuermeldung en des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 6/22 , Urk. 6/24 ) . Gegen die Nachtragsverfügungen vom 1 4. November 2014 erhob der Beitragspflichtige am 2 5. November 2014 Einsprache ( Urk. 6/26). Er anerkannte zwar ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von Fr. 48‘754.-- (2009) sowie Fr. 0.-- (2011) , wandte jedoch ein, der Rest stelle kein Erwerbseinkommen sondern Kapital gewinn aus Privatvermögen dar . Die Ausgleichskasse holte daraufhin im Rahmen des Einspracheverfahrens erneut Auskünfte des Steueramtes des Kantons Zürich ein. Dieses verwies auf den rechtskräftigen Entscheid des Steuerrekursgerichtes des Kantons Zürich ( DB.2014.60, ST.2014.72) vom 28. August 2014 und rektifizierte

g estützt darauf am 2 3. März 2015

ihre Steuermeldungen für die Beitragsjahre 2009 und 2011 ( Urk. 6/34-35). Am 25. September 2015 erliess die Ausgleichskasse eine rektifizierte

Nachtrags verfügung „ Akonto “ für das Beitragsjahr 2011 , mit welcher die persönlichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit von X.___ aufgrund eines Einkommens von Fr.

147‘168.-- und eines in den Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr.

24‘000.-- abzüglich Zins von 2 % (= Fr. 480.--) auf

Fr. 16‘647.80 (inkl. Verwaltungskosten; Urk.

6/38/1) festgesetzt wurden. Mit Entscheid vom 2 4. August 2016 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache des Beitragspflichtigen teilweise gut (Urk. 7/44 [= Urk. 2] ) und setzte mit Verfü gung vom 5. September 2016 die persönlichen Beiträge für die Beitragsjahre 2009 und 2011 wiedererwägungsweise neu fest . Für das Beitragsjahr 2009 wurden die Beiträge gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit im Umfang von Fr. 94‘788.-- und einem investierten Eigenkapital von Fr. 178‘000.-- auf Fr. 9‘765.60 (inkl. Verwaltungskosten; Urk. 6/45) und für das Beitragsjahr 2011 gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von Fr. 147‘168.-- und einem investierten Eigenkapital von Fr. 24‘000.-- auf Fr. 16‘146.-- (inkl. Verwaltungskosten; Urk. 6/46) festgesetzt. 2.

Dagegen erhob X.___ am 5. September 2016 (Datum Post stempel) Beschwerde und beantragte, die von ihm zu entrichtenden Beiträge für Selbständigerwerbende sei en gestützt auf ein Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit von Fr. 48‘754.-- für das Jahr 2009 und

Fr. 0.-- für das Jahr 2011 festzusetzen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. September 2016 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2016 mitgeteilt wurde ( Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 1.2

Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig keit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirt schaftsbetrieb , aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.

Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eige nen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Ein zel)Be trieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hin weisen).

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Ver mögens zu wächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstä tigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxis gemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwi schen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalge winnen nach Art. 16 f. DBG. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tat sächlich dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne Weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber aufgrund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermö genswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. 1.3

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbs einkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der ent sprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuer behörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversiche rungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemes sung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifi kation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkom men u nd gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, bei tragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversiche rung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkom men beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c S. 82 f.). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitrags festsetzung , weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermö gensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Be hörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 S. 253 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4).

Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermögensgewinn und Vermögensertrag bei Annahme von Geschäftsvermö gen zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Beitragspflichtige sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat ( BGE 140 V 24 5 E. 4.2, 134 V 25 5 E. 4.2, Urteile des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.2, 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin wies zur Begründung ihres Entscheids auf den im Sachverhalt erwähnten Entscheid des Steuerrekursgerichts ( Urk. 2). 2. 2

Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde sinnge mäss vor, die von ihm erzielten Wertschriftengewinne seien nicht als Ein künfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erachten und deshalb nicht bei tragspflichtig. Er sei nie professioneller Wertschriftenhändler gewesen und im Haupterwerb Unselbständigerwerbender . Seine Einzelfirma sei in diesen Jahren inaktiv gewesen und der Wertschriftengewinn sei einmalig gewesen und der Handel nicht im Namen der Einzelfirma erfolgt. Ferner wies er darauf hin, dass

die von seinem damaligen Geschäftspartner erzielten gleich artigen Aktiengewinne nicht besteuert worden

seien ( Urk. 1). 3.

3.1

Die Steuerbehörden des Kantons Zürich , welche aufgrund des Wohnsitzes de s Beschwerdeführer s im Kanton Zürich für die Veranlagung der direkten Bun dessteuer zuständig waren (vgl. Art. 105 D BG ), meldeten der Beschwerdegeg nerin mit rektifizierter Steuermeldung vom 2 3. März 2015

– g estützt auf den rechtskräftigen Entscheid des Steuerrekursgerichtes des Kantons Zürich (DB.2014.60, ST.2014.72) vom 2 8. August 2014 – für das Beitragsjahr 2009 ( Urk. 6/34)

ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von Fr. 94‘788.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 177‘693 .-- (Urk. 6 / 33/22 )

sowie für das Beitragsjahr 2011 ( Urk. 6/35) ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von Fr. 147‘168.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 23‘286.-- ( Urk. 6/33/27) . Die Meldung der Steuerbehörden des Kantons Zürich basierte auf der rechts kräftigen Steuereinschätzung für die direkte Bundessteuer (vgl. Urk. 6 / 33 / 1), was vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt wird. 3.2

Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf die Meldung des Kantonalen Steuer amtes Zürich abgestellt, bildet doch die Veranlagung für die direkte Bundessteuer die massgebende Grundlage für die Festsetzung der von Selb ständigerwerbenden zu entrichtenden persönlichen Beiträgen (vgl. E. 1. 3). Umstände, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, sind vorliegend nicht zu würdigen.

In Bezug auf den Ver mögensgewinn ist auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklä rungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (Urteil 9C_551/2008 des Bundesge richts vom 16. Januar 2009 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. Art. 16 Abs. 3 DBG

und E. 1.2). A nhaltspunkte, dass die im Rahmen des Einspracheentscheids teilweise gutgeheissene Veranlagung bzw. die sich auf das Urteil des Steuer rekursgerichts abstützende rektifizierte Steuermeldung der Steuerbehörden des Kantons Zürich klar ausgewiesene Irrtümer enthält, liegen nicht vor.

Es bestehen keine Umstände , die Zweifel an den Feststellungen des Steuer rekursgerichts

zu erwecken vermöchten , weshalb auf die dortigen Erwägun gen verwiesen werden kann (zum Sachverhalt vgl. Urk. 6/33 E. 3a) . Es wird davon aus ge gangen , dass die Beteiligung des Beschwerdeführers an der B.___ der Einzelfirma des Beschwerdeführers gedient hat und es sich deshalb bei den B.___ -Aktien und dem beim Verkauf erzielten Kapitalgewinn um Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers handelt e. Einerseits war gemäss den Feststellungen des Steuerrekursgerichtes

der Ver kauf von sieben B.___ -Aktien im Jahr 2009 für die Generierung von Honorar einkünften über die Einzelfirma in diesem Jahr ursächlich , a ndererseits hat der Beschwerdeführer seine Honorare im Jahr 2009 aus der B.___ für die Ein zelfirma nicht nur mit den im gleichen Jahr weiterverkauften anderen Titeln, sondern ebenso mit der fraglichen Restbeteiligung von 27 % an der B.___ erzielt. Die Kapitalgewinne auch an der Restbeteiligung konnten somit ohne weiteres als Einkünfte aus dem Geschäftsvermögen im Rahmen der selbstän digen Erwerbstätigkeit qualifizie rt werden

(vgl. U rteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2013 2C_802/2012 E. 2.4; ziti ertes Urteil E. 3c / cc- dd , Urk. 6/33/12 -13 ) .

D ie von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung der persönli chen Beiträge wird als solche vo m Beschwerdeführer z u Recht nicht in Frage gestellt . 3.3

Sinngemäss macht der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Gleichbehand lung im Unrecht geltend. Ein solcher wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise anerkannt, nämlich wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (vgl. BGE 134 V 4 4 E. 9; BGE 131 V 20 E. 3.7; BGE 127 I 2 f. E. 3a ). Im vorliegenden Zusammenhang sind diese Voraussetzun gen nicht gegeben , weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere sticht .

4.

Somit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann