Erwägungen (2 Absätze)
E. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV), wonach jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und ge rechte Behandlung sowie auf Beurte ilung innert angemesse ner Frist hat. Das mit der Rechtsverzögerungs- oder - verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfah rens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.2
Ein Interesse an der Beschwerde ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es sich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeit punkt der Urteilsfällung als aktuell und praktisch erweist (BGE 123 II 285). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt es schon bei der Be schwe r deeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 118 Ib 1 E. 2).
Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung be steht nur dann, wenn und solange die Instanz, welche den Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache noch nicht entschieden hat (vgl. BGE 129 V 411 mit Hinweisen). 4.
Mit dem Erlass der Verfügung en vom 8. und 2 0. November 2016 ist die Aus gleichskasse dem Begehren des Beschwerdeführers nachgekommen. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist, dass die Verfügung en inhaltlich nicht im Sinne des Beschwerdefü hrers ausgefallen sind . Ihm steht jedoch ein Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 8. November 2016 respektive gegen die Verfügung vom 2 0. November 2016 zu (was in separaten Verfahren zu behandeln wäre). Für vorliegenden Prozess besteht kein aktuelles Rechtsschutzinte r esse des Be schwer deführers mehr, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden ab zu schrei ben ist. Die Einzelrichterin verfügt: 1.
Der Prozess wird als gegens tandslos geworden abgeschrieben 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 7, 8, 10 und 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2016.00049 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
29. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Mit Eingabe vom 3 1. August 2016 erhob X.___
Rechtsverweige-rungsbeschwerde . Aus seinen Ausführungen geht hervor, dass es ihm um die Nachzahlung von AHV-Beiträgen für das Jahr 2004 sowie für die Jahre 2012 bis 2015 (soweit Beitragslücken bestehen) respektive um den Erlass e iner an fechtbaren Verfügung geht (Urk. 1/1-2, 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Okto ber 2016 legte die SVA, Ausgleichskasse, dar, dass der Besch werde führer eine Beitragslü cke im Jahr 2004 aufweise. Sie erläuterte, dass die Bei träge für das Jahr 2004 verjährt seien. Die Beiträge für das Jahr 2004 könne der Beschwerdeführer auf grund der Verjährung weder entrichten, noch könne ihm die Ausgleichskasse diese in Rechnung stellen. Die Ausgleichskasse habe daher zu Recht keine (Bei trags-)Verfügung erlassen (Urk. 4).
Mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2016 wurde die Ausgleichskasse aufgefordert, darzulegen, weshalb es ihr nicht möglich sei, eine Verfügung entsprechend ihrer Erwägungen zu erlassen (Urk. 6). Mit Eingabe vom 8. November 2016 reichte di e Ausgleichskasse die Verfügung vom 8. November 2016 ein, worin sie fest hielt, dass für das Jahr 2004 aufgrund der Verjährung keine Beiträge entrich tet
werden könnten, und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegen standslosigkeit (Urk. 7, 8).
Mit Verfügung vom 1 0. November 20 16 wurde die Ausgleichskasse sodann um eine Stellungnahme hinsichtlich der Beiträge für die Jahre 2012 bis 2015 ge beten (Urk. 9). Mit Eingabe vom 2 8. November 2016 reichte die Ausgleichskasse daraufhin die Verfügung vom 2 8. November 2016 ein, worin sie festhielt, der Beschwerdeführer sei am 2 0. Dezember 2011 nach Chile ausgereist. Die Rück kehr in die Schweiz sei am 1 9. November 2015 erfolgt. Für die Jahre 2012 bis November 2015 seien daher die Voraussetzungen für die Unterstellung unter die schweizerische AHV/IV nicht möglich, weshalb auch keine entsprechende n Bei träge (nach) entrichtet werden könnten
(Urk. 10, 11). 2.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 3. 3.1
Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann Beschwerde erhoben werden, wenn die Verwaltung entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt (BGE 130 V 90 E . 2).
Das Verbot der Rechtsverweige rung und der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV), wonach jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und ge rechte Behandlung sowie auf Beurte ilung innert angemesse ner Frist hat. Das mit der Rechtsverzögerungs- oder - verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfah rens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.2
Ein Interesse an der Beschwerde ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es sich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeit punkt der Urteilsfällung als aktuell und praktisch erweist (BGE 123 II 285). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt es schon bei der Be schwe r deeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 118 Ib 1 E. 2).
Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung be steht nur dann, wenn und solange die Instanz, welche den Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache noch nicht entschieden hat (vgl. BGE 129 V 411 mit Hinweisen). 4.
Mit dem Erlass der Verfügung en vom 8. und 2 0. November 2016 ist die Aus gleichskasse dem Begehren des Beschwerdeführers nachgekommen. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist, dass die Verfügung en inhaltlich nicht im Sinne des Beschwerdefü hrers ausgefallen sind . Ihm steht jedoch ein Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 8. November 2016 respektive gegen die Verfügung vom 2 0. November 2016 zu (was in separaten Verfahren zu behandeln wäre). Für vorliegenden Prozess besteht kein aktuelles Rechtsschutzinte r esse des Be schwer deführers mehr, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden ab zu schrei ben ist. Die Einzelrichterin verfügt: 1.
Der Prozess wird als gegens tandslos geworden abgeschrieben 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 7, 8, 10 und 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger