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AB.2016.00047

Reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an die Vorsorgeeinrichtung, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG erfüllen, gehören nicht zum massgebenden Lohn. Das Reglement muss die Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber zwingend vorschreiben, was vorliegend bezüglich der Reglemente und Vorsorgepläne für die Versichertengruppen Geschäftsleitung und Kader gegeben ist. (BGE 9C_800/2017)

Zürich SozVersG · 2017-08-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 27. Oktober 2015 führte die Ausgleichskasse bei der X.___ eine Arbeitgeberkontrolle durch (vgl. Urk. 7/131 ff.). Hernach forderte sie von der X.___ mit Nachzahlungsver fügungen vom 18. Dezember 2015 (Urk. 7/136) für die Jahre 2010 bis 2014 paritätische AHV- und FAK-Bei träge (jeweils inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 25‘034.95 (2010), Fr. 19‘269.85 (2011), Fr. 16‘786.45 (2012), Fr. 13‘110.85 (2013) sowie Fr. 12‘970.75 (2014) nach, wobei sie unter anderem auch die Beiträge an die berufliche Vorsorge der Arbeit nehmen den Y.___ und Z.___ als massgebenden Lohn erfasste (vgl. Urk. 3/2, Urk. 7/132/1, Urk. 7/132/9-10).

Die dagegen von der X.___ erhobene Einsprache vom 29. Januar 2016 (Urk. 7/159) wies die Aus gleichs kasse mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2016 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die X.___ am 26. August 2016 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2): „ 1. Es sei der Einspracheentscheid der SVA Zürich vom 28. Juni 2016 aufzu he ben. Die Nachzahlungsverfügungen der SVA Zürich vom 18. Dezember 2015 für die Jahre 2010 bis 2014 seien insoweit aufzuheben und abzu än dern, als die BVG-Beiträge für die Arbeitnehmenden Z.___ und Y.___ nicht als massgebender Lohn zu qualifizieren und ent spre chend von der AHV-Beitragspflicht sowie von den Beiträgen für die Fami lienzulagen und Verwaltungskosten auszunehmen sind. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2016 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1 174]).

Mit Verfügung vom 11. November 2016 wurden Y.___ und Z.___ zum Prozess beigeladen und der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort vom 23. September 2016 (Urk. 6) zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 10). Die Beigeladenen liessen sich mit Stellungnahmen vom 28. respektive 30. November 2016 vernehmen (Urk. 12-13), was den übrigen Verfahrensbeteiligten am 5. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Vom Einkommen a us unselbständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) werden paritätisch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben ( Art. 5 und 12-14 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] ). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stel lung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit ( Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG). 1.2

Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozial leistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Der Bundesrat hat von dieser Befugnis in den Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV) Gebrauch gemacht.

R eglementarischen Bei träge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraus setzun gen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) erfüllen, gehören danach nicht zum massgebenden Lohn (Art. 8 lit. a AHVV). 1.3

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind von der AHV-rechtlichen Beitragspflicht nur Vorsorgebeiträge befreit, welche der Arbeitgeber gestützt auf ihm grundsätzlich entzogene, jedenfalls nicht ad hoc im Einzelfall abänderbare normative Grundlagen schuldet. Dabei kann es sich um regelmässige, perio di sche oder allenfalls anlässlich einer vorzeitigen Pensionierung anfallende Einla gen handeln. Reglementarisch (oder statutarisch) geschuldet sind Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen nicht schon dann, wenn das Regle ment eine Einlage des Arbeitgebers zulässt; es muss sie für eine bestimmte, im Arbeitsverhältnis begründete Situation vorschreiben (BGE 137 V 321 E. 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_556/2010 vom 12. September 2011 E. 2.3 und 9C_157/2009 vom 6. Juli 2009 E. 2.2). 1.4

1.4.1

Gemäss Randziffer 2165 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen (WML; Stand 1. Januar 2017 , gleichlautend in den ab 1. Januar 2012 gültigen Versionen ) gehören Einlagen (laufende Beiträge und Einkaufssummen) der Arbeitgebenden an die berufliche Vorsorge ihrer Arbeit nehmen den dann nicht zum massge ben den Lohn, wenn und soweit die Statuten oder das Reglement der Vorsorge ein richtung sie zwingend vorschreiben. Kann-Vorschriften genügen nicht. Ist zwar vorgesehen, dass die Arbeitgebenden die laufenden Arbeitnehmerbeiträge über nehmen und/oder sich am Einkauf der Arbeitnehmenden beteiligen, nicht aber in welchem Um fang (Prozentsatz oder Betrag), liegt keine zwingend vorge schriebene Einlage vor. Bedingung ist weiter, dass die Einlagen an Vorsorge einrichtungen geleistet werden, welche die Voraussetzungen der Steuerbe frei ung nach dem DBG erfüllen. Die Steuerbe freiung nach dem DBG setzt voraus, dass die Einlagen der Arbeitgebenden aus schliesslich und unwider ruf lich der beruflichen Vorsorge für die Arbeitneh menden und deren Hinterlas se nen dienen (Rz. 2166 WML ). Die Prinzipen der Angemessenheit, der Kollek tivi tät, der Gleichbehandlung und der Planmässigkeit sowie das Ver siche rungsprin zip sind im Berufsvorsorgerecht geregelt, wobei die zuständige Aufsichtsbe hörde prüft, ob diese Prinzipien eingehalten werden (Rz. 2167 WML). Von den Arbeitgeben den erbrachte Einlagen, welche nicht oder nicht zwingend in den Statuten oder im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgeschrieben sind, gehören zum mass gebenden Lohn (Rz. 2168 WML). Dasselbe gilt für Zuwen dungen, welche erst nach Eintritt der versicherten Risiken verbindlich festgelegt werden (Rz. 2169 WML). Die Einlagen der Arbeitnehmenden bilden mangels einer Ausnahmebe stimmung Bestandteil des massgebenden Lohnes (Rz. 2170 WML). Übernehmen die Arbeitgebenden die laufenden Einlagen oder die Ein kaufs-Beiträge an die Personalvorsorge, welche die Arbeitnehmenden selber zu tragen hätten, so gehören diese zum massgebenden Lohn, es sei denn, die Arbeitgebenden wären gemäss Statuten oder Reglement der Vorsorgeein richtung zur Übernahme ver pflichtet (Rz. 2171 WML). 1.4.2

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr leisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hin weisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 1.5

Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Er klären den abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Er klärungs ver haltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die beson deren Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungs be din gungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Unge wöhnlich keitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c). 1.6

Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzu setzen (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 AHVV). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin zu Gunsten der Beigeladenen geleis teten Beiträge an die berufliche Vorsorge mass gebenden Lohn darstellen. 2.2

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, im vorliegenden Fall halte der Vorsorgeplan zwar fest, dass der Arbeitgeber die Beiträge trage. Gemäss Arti kel 26 des Vorsorgereglements würden die Beiträge indes durch die Arbeit geber und Arbeitnehmer finanziert. Dementsprechend fehle es an einer zwin genden reglementarischen Bestimmung, wonach der Arbeitgeber zur Über nahme der fraglichen Beiträge verpflichtet sei. Zudem seien die vorausgesetzten Prinzipien der Kollektivität und der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer nicht erfüllt. Für drei Gruppen von Versicherten - allgemeiner Bestand, Kader, Geschäftsleitung - seien separate Vorsorgereglemente erstellt worden, welche sich bezüglich der Bezahlung der Beiträge unterscheiden würden. Da zur Geschäftsleitung und zum Kader nur je eine Person zu zählen seien, widerspre che es den Grundsätzen der Kollektivität und der Gleichbehandlung, wenn der Arbeitgeber nur für diese beiden Gruppen die gesamten BVG-Beiträge über nehme (Urk. 2 S. 2 f.). 2.3

Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, gemäss dem Vorsorge regle ment und den dazugehörenden Vorsorgeplänen sei sie ver pflichtet, für die Mitglieder des Kaders und der Geschäftsleitung sämtliche Beiträge an die Vorsorge einrichtung zu übernehmen (Urk. 1 S. 7). Aufgrund der rein arbeit geber finan zier ten Ausgestaltung der relevanten Vorsorgepläne gebe es auch keine Bei träge, die durch den Arbeitnehmer geschuldet wären, weshalb auch keine frei willige Übernahme solcher Beiträge vorliege (Urk. 1 S. 7-8). Nach den reglemen tarischen Bestimmungen unterliege sie vielmehr der zwingenden Ver pflichtung, 100 % der Vorsorgebeiträge für die Mitglieder des Kaders und der Geschäftslei tung zu entrichten. Diese Pflicht habe auch schon vor dem Wechsel des Regle mentsystems per 1. Januar 2012 bestanden. In den früheren Vorsorge reglemen ten für die Miglieder des Kaders und der Geschäfts leitung sei in Art. 21 jeweils ebenfalls die ausschliessliche Finanzierung der Personalvor sorgekosten durch den Arbeitgeber vorgesehen gewesen (Urk. 1 S. 8). Die Ein teilung der Versi chertengruppen in allgemeinen Bestand, Kader und Ge schäfts leitung orientiere sich an objektiven Kriterien und wahre somit den Grundsatz der Kollektivität. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei ebenfalls ein gehalten, da vorliegend für alle Versicherten eines bestimmen Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten würden (Urk. 1 S. 9). 3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin hat sich im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit An schlussvertrag vom 5. März/16. Juni 2008 rückwirkend per 1. Februar 2007 der BVG-Sammelstiftung Swiss Life angeschlossen (Urk. 3/7; vgl. Urk. 1 S. 4). Gestützt auf den Anschlussvertrag wurden für die verschiedenen Versicherten gruppen (allgemeiner Bestand, Kader und Geschäftsleitung) je ein separates Vorsorgereglement erstellt (Urk. 3/8-10; vgl. Urk. 1 S. 4). Gemäss Art. 5 Satz 1 des Anschlussvertrags (Urk. 3/7) verpflichtete sich der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, die nach dem Vorsorgereglement sowie den weiteren vertrag li chen Grundlagen geschuldeten Beiträge und Kosten zu entrichten. Zudem sah der mit “Grundlagen“ betitelte Art. 2 des Anschlussvertrages (Urk. 3/7) in Abs. 1 vor, dass die Finanzierung der versicherten Leistungen im Vorsorgereglement geregelt werde. Art. 21 der Vorsorgereglements der Versichertengruppe “Kader“ und der Versichertengruppe “Geschäftsleitung“ bestimmten jeweils, dass die versicherten Personen keinen Beitrag zu entrichten haben. Die gesamten Kosten der Personalvorsorge seien vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zu finan zieren (Urk. 3/9 und Urk. 3/10). 3.1.2

Per 1. Januar 2012 wurden die Vertragsgrundlagen angepasst. Die vorerwähn ten Reglemente wurden durch allgemein gültige Basisbestimmun gen (Urk. 3/11) mit drei verschiedenen Vorsorgeplänen (allgemeiner Bestand, Kader und Geschäftsleitung) ersetzt (vgl. Urk. 1 S. 5).

In Artikel 26 der Basisbestimmungen wird festgehalten, dass die ordentlichen Beiträge durch die Arbeitgeber und die versicherten Personen finanziert würden. Die Beiträge des Arbeitgebers seien mindestens gleich hoch wie die Summe der Beiträge aller versicherten Personen. Die Höhe und Zusammensetzung der Bei träge werde im Vorsorgeplan geregelt (Urk. 3/11 S. 9). Artikel 1 Ziffer 3 der Basisbestimmungen umschreibt die Funktion des Vorsorgereglements und hält in Absatz 2 fest, dass Art und Höhe der Vorsorgeleistungen sowie ihre Finan zierung im Vorsorgeplan geregelt würden, dass dieser von der Verwaltungs kommission im Rahmen der angebotenen Vorsorgepläne festgelegt werde und integrierender Bestandteil des Reglements bilde (Urk. 3/11 S. 3). Im Vorsorge plan für die Versichertengruppe allgemeiner Bestand wird sodann festgelegt, dass 40 % sämtlicher Beiträge vom Arbeitnehmer zu tragen seien (Urk. 3/12 S. 3). Die Vorsorgepläne für die Versichertengruppen Kader und Geschäftslei tung enthalten diesbezüglich folgende Bestimmung: "All contributions are paid by the employer" (Urk. 3/13 S. 3, 3/14 S. 3). 3.1.3

Wie bereits festgehalten, gehören vom Arbeitgeber anstelle des Arbeitnehmers erbrachte Einlagen in die Berufliche Vorsorge nicht zum massgebenden Lohn, sofern in den Statuten oder im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgesehen ist, dass diese zwingend vom Arbeitgeber zu tragen sind. Entsprechend unter liegen sie auch nicht der AHV-Beitragspflicht.

Die Vorsorgereglemente für die Versichertengruppen Kader und Geschäfts lei tung, welche bis Ende 2011 anwendbar waren, hielten im jeweiligen Artikel 21 fest, dass die gesamten Kosten der Personalvorsorge vom Arbeitgeber zu finan zieren seien und die versicherten Personen keine Beiträge zu entrichten hätten (Urk. 3/9 S. 22, 3/10 S. 22). Der Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen in den beiden Vorsorgereglementen ist klar; der Arbeitgeber ist ohne Ausnahme verpflichtet, die an die Vorsorgeeinrichtung zu leistenden Bei träge im vollen Umfang zu übernehmen. Aus den ab 1. Januar 2012 anwend baren Basisbe stimmungen ergibt sich, dass Höhe und Zusammensetzung der Beiträge an die berufliche Vorsorge im Vorsorgeplan geregelt werden und der Vorsorgeplan, der von der Verwaltungskommission bestimmt wird, als inte grierender Bestandteil des Vorsorgereglements gilt. Die Vorsorgepläne für die Versichertengruppen Kader und Geschäftsleitung enthalten die Verpflichtung für den Arbeitgeber, sämtliche Beiträge zu entrichten. Da Vorsorgeplan und Vorsorgereglement untrennbar miteinander verbunden sind, besteht eine klare, eindeutige und im Einzelfall nicht abänderbare Regelung. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, das Reglement enthalte keine Bestimmung, wonach die Übernahme sämtlicher Vorsorgebeiträge zwingend vorgeschrieben sei, geht daher fehl. Dass Sammel stiftungen, die eine Vielzahl von Arbeitgebern mit völlig unterschiedlichen Bedürfnissen ansprechen, nur Basisbestimmungen in ihre Vorsorgereglemente aufnehmen und die spezifischen Regelungen für den konkreten Betrieb in einem integrierenden Bestandteil des Vorsorgereglements bildenden Vorsorgeplan festhalten, ist nicht zu beanstanden und gerechtfertigt. Damit hatte die Beschwerdeführerin die fraglichen Beiträge an die Vorsorgeein richtung auf grund einer zwingenden reglementarischen Bestimmung geleistet. 3.2

Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk in ihrem respektive seinem Reglement eines oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsieht, wobei sich die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv nach objektiven Kriterien richten muss, wie insbesondere nach der Anzahl der Dienstjahre, der ausgeübten Funktion, der hierarchischen Stellung im Betrieb, dem Alter oder der Lohnhöhe (Art. 1c Abs. 1 der Verord nung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]). Nach Art. 1c Abs. 2 BVV 2 ist der Grundsatz der Kollektivität auch im Fall der Versicherung bloss einer einzelnen Person eingehalten, wenn die Auf nahme weiterer Personen gemäss Reglement grundsätzlich möglich ist. Wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingun gen im Vorsorgeplan gelten, ist auch der Grundsatz der Gleichbehandlung ein gehalten (Art. 1f BVV 2).

Das Vorsorgewerk der Beschwerdeführerin sieht drei Kollektive von Versicher ten vor. Die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv richtet sich nach der hierarchi schen Stellung im Betrieb, mithin nach einem objektiven Kriterium. Auch wenn nach Lage der Akten im zu beurteilenden Zeitraum die Versichertengruppen "Kader" und "Geschäftsleitung" bloss aus jeweils einer Person bestanden, war die Aufnahme weiterer Personen in die entsprechenden Kollektive nicht ausge schlossen, sondern aufgrund der reglementarischen Bestimmungen grundsätz lich möglich. Damit wurde der Grundsatz der Kollektivität aber nicht verletzt. Schliesslich ist auch nicht zu sehen, dass für die Versicherten eines Kollektivs nicht die gleichen reglementarischen Bedingungen gelten würden. Bei ihrer Argumentation, der Grundsatz der Gleichbehandlung sei verletzt worden, über sieht die Beschwerdegegnerin, dass gegenüber Personen, welche zulässigerweise einem anderen Versichertenkollektiv angehören, kein Gleichbehandlungsan spruch besteht. 3.3

Der Beigeladene 1 war gemäss Ziff. 1a seines Arbeitsvertrages (Urk. 3/16) Vor sitzender der Geschäftsfüh rung (CEO) der Beschwerdeführerin und gehörte damit zur Versichertengruppe “Geschäftsleitung“. Der Anmeldung zur Kollek tivver sicherung der BVG Sammel stiftung Swiss Life für den Beigeladenen 2 ist sodann zu ent neh men, dass dieser für die Versichertengruppe “Kader“ angemel det wurde (Urk. 3/17 und Urk. 3/9). 3.4

Schliesslich ist die BVG-Sammelstiftung Swiss Life eine Einrichtung der berufli chen Vor sorge mit Sitz in Zürich (vgl. Urk. 7/144/1, Urk. 3/6) und gemäss Art. 56 lit. e DBG von der Steuerpflicht befreit. 3.5

Es ist daher festzuhalten, dass die Beige ladenen gemäss den Reglementen und Vorsorgeplänen den Versichertengruppen “Geschäftsleitung“ beziehungs weise “Kader“ angehörten, für welche ge mäss den Reglemen ten und Vorsorgeplänen eine zwingende Ver pflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung sämtli cher Bei träge an die beruf liche Vorsorge be stand. Die Voraussetzungen von Art. 8 lit. a AHVV sind daher er füllt. Die Beiträge der Beschwerdeführerin an die berufliche Vorsorge zu Gunsten der Beigeladenen von Fr. 133‘406.--

im Jahr 2010, von Fr. 139‘706.--

im Jahr 2011, von Fr. 138‘158.--

im Jahr 2012 , von Fr. 109‘121.-- im Jahr 2013 und von Fr. 99‘660.-- im Jahr 2014 ( Urk. 2 S.

3 , Urk. 3/2 ) gehören somit nicht zum massgebend en Lohn. 4.

Unbestritten ist, dass die von der Beschwerdeführerin über nommenen Auslagen für Umzugskosten, Heimreisen, Steuerberatung etc. gemäss der Tabelle “Belas tung aus der Arbeitgeberkontrolle vom 27.10.2015“ (Urk. 3/2) massgebenden Lohn darstellen. Damit ergeben sich für die Nachzahlung von AHV/IV/EO- sowie FAK-Beiträgen folgende massgebenden Lohnsummen: Jahr 2010: Fr.

82‘357.-- (Fr.

215‘763.-- minus Fr. 133‘406.-- ), Jahr 2011: Fr.

19‘087.-- (Fr. 158‘793.-- minus Fr. 139‘706.-- ), Jahr 2012: Fr. 1‘435.-- (Fr.

139‘593.-- minus Fr. 138‘158.-- ), Jahr 2013: Fr. 0.-- sowie Jahr 2014: Fr.

0.--. 5.

In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid der Beschwerde gegne rin vom 28. Juni 2016 insoweit aufzuheben, als auf den BVG-Beiträgen für die Arbeitnehmer Y.___ und Z.___ AHV- und andere Bei träge sowie Verwaltungskosten erhoben worden sind. 6.

6.1

Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung

für das Beschwerdeverfahren. Die Prozessentschädigung ist unter Berücksich ti gung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des vollstän digen Obsiegens der Beschwerdeführerin auf Fr. 4‘000.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt) festzusetzen. 6.2

Die Beschwerdeführerin macht ebenfalls einen Aufwand für die anwaltliche Vertretung im Einspracheverfahren geltend (Urk. 1 S. 10). Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) werden im Ein sprache ver fahren in der Regel keine Partei entschädigungen zugesprochen. Nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung hat der obsiegende Einsprecher, der im Fall des Unter liegens die unentgeltliche Rechtsvertretung beanspruchen könnte, An spruch auf eine Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesge richts 9C_740/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3). Als juris tische Person hat die Beschwerdeführerin jedoch so oder anders keinen An spruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. BGE 126 V 47 E. 4). Deswegen steht ihr trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung für das Einsprache verfahren zu. Es besteht sodann kein Anspruch auf eine Parteientschädigung aufgrund beson derer Umstände, wie zum Beispiel besondere Aufwendungen oder Schwierig keiten (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 69 zu Art. 52 ATSG). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 28. Juni 2016 insoweit aufgehoben, als auf den BVG-Beiträgen für die Arbeitnehmer Y.___ und Z.___ AHV- und andere Beiträge sowie Verwaltungskosten erhoben werden. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 4‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Jeannette Kha - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - X.___ (für Y.___) - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Die X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 27. Oktober 2015 führte die Ausgleichskasse bei der X.___ eine Arbeitgeberkontrolle durch (vgl. Urk. 7/131 ff.). Hernach forderte sie von der X.___ mit Nachzahlungsver fügungen vom 18. Dezember 2015 (Urk. 7/136) für die Jahre 2010 bis 2014 paritätische AHV- und FAK-Bei träge (jeweils inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 25‘034.95 (2010), Fr. 19‘269.85 (2011), Fr. 16‘786.45 (2012), Fr. 13‘110.85 (2013) sowie Fr. 12‘970.75 (2014) nach, wobei sie unter anderem auch die Beiträge an die berufliche Vorsorge der Arbeit nehmen den Y.___ und Z.___ als massgebenden Lohn erfasste (vgl. Urk. 3/2, Urk. 7/132/1, Urk. 7/132/9-10).

Die dagegen von der X.___ erhobene Einsprache vom 29. Januar 2016 (Urk. 7/159) wies die Aus gleichs kasse mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2016 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Vom Einkommen a us unselbständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) werden paritätisch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben ( Art.

E. 1.2 Gestützt auf Art.

E. 1.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind von der AHV-rechtlichen Beitragspflicht nur Vorsorgebeiträge befreit, welche der Arbeitgeber gestützt auf ihm grundsätzlich entzogene, jedenfalls nicht ad hoc im Einzelfall abänderbare normative Grundlagen schuldet. Dabei kann es sich um regelmässige, perio di sche oder allenfalls anlässlich einer vorzeitigen Pensionierung anfallende Einla gen handeln. Reglementarisch (oder statutarisch) geschuldet sind Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen nicht schon dann, wenn das Regle ment eine Einlage des Arbeitgebers zulässt; es muss sie für eine bestimmte, im Arbeitsverhältnis begründete Situation vorschreiben (BGE 137 V 321 E. 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_556/2010 vom 12. September 2011 E. 2.3 und 9C_157/2009 vom 6. Juli 2009 E. 2.2).

E. 1.4.1 Gemäss Randziffer 2165 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen (WML; Stand 1. Januar 2017 , gleichlautend in den ab 1. Januar 2012 gültigen Versionen ) gehören Einlagen (laufende Beiträge und Einkaufssummen) der Arbeitgebenden an die berufliche Vorsorge ihrer Arbeit nehmen den dann nicht zum massge ben den Lohn, wenn und soweit die Statuten oder das Reglement der Vorsorge ein richtung sie zwingend vorschreiben. Kann-Vorschriften genügen nicht. Ist zwar vorgesehen, dass die Arbeitgebenden die laufenden Arbeitnehmerbeiträge über nehmen und/oder sich am Einkauf der Arbeitnehmenden beteiligen, nicht aber in welchem Um fang (Prozentsatz oder Betrag), liegt keine zwingend vorge schriebene Einlage vor. Bedingung ist weiter, dass die Einlagen an Vorsorge einrichtungen geleistet werden, welche die Voraussetzungen der Steuerbe frei ung nach dem DBG erfüllen. Die Steuerbe freiung nach dem DBG setzt voraus, dass die Einlagen der Arbeitgebenden aus schliesslich und unwider ruf lich der beruflichen Vorsorge für die Arbeitneh menden und deren Hinterlas se nen dienen (Rz. 2166 WML ). Die Prinzipen der Angemessenheit, der Kollek tivi tät, der Gleichbehandlung und der Planmässigkeit sowie das Ver siche rungsprin zip sind im Berufsvorsorgerecht geregelt, wobei die zuständige Aufsichtsbe hörde prüft, ob diese Prinzipien eingehalten werden (Rz. 2167 WML). Von den Arbeitgeben den erbrachte Einlagen, welche nicht oder nicht zwingend in den Statuten oder im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgeschrieben sind, gehören zum mass gebenden Lohn (Rz. 2168 WML). Dasselbe gilt für Zuwen dungen, welche erst nach Eintritt der versicherten Risiken verbindlich festgelegt werden (Rz. 2169 WML). Die Einlagen der Arbeitnehmenden bilden mangels einer Ausnahmebe stimmung Bestandteil des massgebenden Lohnes (Rz. 2170 WML). Übernehmen die Arbeitgebenden die laufenden Einlagen oder die Ein kaufs-Beiträge an die Personalvorsorge, welche die Arbeitnehmenden selber zu tragen hätten, so gehören diese zum massgebenden Lohn, es sei denn, die Arbeitgebenden wären gemäss Statuten oder Reglement der Vorsorgeein richtung zur Übernahme ver pflichtet (Rz. 2171 WML).

E. 1.4.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr leisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hin weisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).

E. 1.5 Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Er klären den abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Er klärungs ver haltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die beson deren Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungs be din gungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Unge wöhnlich keitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c).

E. 1.6 Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzu setzen (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 AHVV). 2.

E. 2 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2016 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1 174]).

Mit Verfügung vom 11. November 2016 wurden Y.___ und Z.___ zum Prozess beigeladen und der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort vom 23. September 2016 (Urk. 6) zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 10). Die Beigeladenen liessen sich mit Stellungnahmen vom 28. respektive 30. November 2016 vernehmen (Urk. 12-13), was den übrigen Verfahrensbeteiligten am 5. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin zu Gunsten der Beigeladenen geleis teten Beiträge an die berufliche Vorsorge mass gebenden Lohn darstellen.

E. 2.2 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, im vorliegenden Fall halte der Vorsorgeplan zwar fest, dass der Arbeitgeber die Beiträge trage. Gemäss Arti kel 26 des Vorsorgereglements würden die Beiträge indes durch die Arbeit geber und Arbeitnehmer finanziert. Dementsprechend fehle es an einer zwin genden reglementarischen Bestimmung, wonach der Arbeitgeber zur Über nahme der fraglichen Beiträge verpflichtet sei. Zudem seien die vorausgesetzten Prinzipien der Kollektivität und der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer nicht erfüllt. Für drei Gruppen von Versicherten - allgemeiner Bestand, Kader, Geschäftsleitung - seien separate Vorsorgereglemente erstellt worden, welche sich bezüglich der Bezahlung der Beiträge unterscheiden würden. Da zur Geschäftsleitung und zum Kader nur je eine Person zu zählen seien, widerspre che es den Grundsätzen der Kollektivität und der Gleichbehandlung, wenn der Arbeitgeber nur für diese beiden Gruppen die gesamten BVG-Beiträge über nehme (Urk. 2 S. 2 f.).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, gemäss dem Vorsorge regle ment und den dazugehörenden Vorsorgeplänen sei sie ver pflichtet, für die Mitglieder des Kaders und der Geschäftsleitung sämtliche Beiträge an die Vorsorge einrichtung zu übernehmen (Urk. 1 S. 7). Aufgrund der rein arbeit geber finan zier ten Ausgestaltung der relevanten Vorsorgepläne gebe es auch keine Bei träge, die durch den Arbeitnehmer geschuldet wären, weshalb auch keine frei willige Übernahme solcher Beiträge vorliege (Urk. 1 S. 7-8). Nach den reglemen tarischen Bestimmungen unterliege sie vielmehr der zwingenden Ver pflichtung, 100 % der Vorsorgebeiträge für die Mitglieder des Kaders und der Geschäftslei tung zu entrichten. Diese Pflicht habe auch schon vor dem Wechsel des Regle mentsystems per 1. Januar 2012 bestanden. In den früheren Vorsorge reglemen ten für die Miglieder des Kaders und der Geschäfts leitung sei in Art. 21 jeweils ebenfalls die ausschliessliche Finanzierung der Personalvor sorgekosten durch den Arbeitgeber vorgesehen gewesen (Urk. 1 S. 8). Die Ein teilung der Versi chertengruppen in allgemeinen Bestand, Kader und Ge schäfts leitung orientiere sich an objektiven Kriterien und wahre somit den Grundsatz der Kollektivität. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei ebenfalls ein gehalten, da vorliegend für alle Versicherten eines bestimmen Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten würden (Urk. 1 S. 9). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin hat sich im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit An schlussvertrag vom 5. März/16. Juni 2008 rückwirkend per 1. Februar 2007 der BVG-Sammelstiftung Swiss Life angeschlossen (Urk. 3/7; vgl. Urk. 1 S. 4). Gestützt auf den Anschlussvertrag wurden für die verschiedenen Versicherten gruppen (allgemeiner Bestand, Kader und Geschäftsleitung) je ein separates Vorsorgereglement erstellt (Urk. 3/8-10; vgl. Urk. 1 S. 4). Gemäss Art. 5 Satz 1 des Anschlussvertrags (Urk. 3/7) verpflichtete sich der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, die nach dem Vorsorgereglement sowie den weiteren vertrag li chen Grundlagen geschuldeten Beiträge und Kosten zu entrichten. Zudem sah der mit “Grundlagen“ betitelte Art. 2 des Anschlussvertrages (Urk. 3/7) in Abs. 1 vor, dass die Finanzierung der versicherten Leistungen im Vorsorgereglement geregelt werde. Art. 21 der Vorsorgereglements der Versichertengruppe “Kader“ und der Versichertengruppe “Geschäftsleitung“ bestimmten jeweils, dass die versicherten Personen keinen Beitrag zu entrichten haben. Die gesamten Kosten der Personalvorsorge seien vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zu finan zieren (Urk. 3/9 und Urk. 3/10).

E. 3.1.2 Per 1. Januar 2012 wurden die Vertragsgrundlagen angepasst. Die vorerwähn ten Reglemente wurden durch allgemein gültige Basisbestimmun gen (Urk. 3/11) mit drei verschiedenen Vorsorgeplänen (allgemeiner Bestand, Kader und Geschäftsleitung) ersetzt (vgl. Urk. 1 S. 5).

In Artikel 26 der Basisbestimmungen wird festgehalten, dass die ordentlichen Beiträge durch die Arbeitgeber und die versicherten Personen finanziert würden. Die Beiträge des Arbeitgebers seien mindestens gleich hoch wie die Summe der Beiträge aller versicherten Personen. Die Höhe und Zusammensetzung der Bei träge werde im Vorsorgeplan geregelt (Urk. 3/11 S. 9). Artikel 1 Ziffer 3 der Basisbestimmungen umschreibt die Funktion des Vorsorgereglements und hält in Absatz 2 fest, dass Art und Höhe der Vorsorgeleistungen sowie ihre Finan zierung im Vorsorgeplan geregelt würden, dass dieser von der Verwaltungs kommission im Rahmen der angebotenen Vorsorgepläne festgelegt werde und integrierender Bestandteil des Reglements bilde (Urk. 3/11 S. 3). Im Vorsorge plan für die Versichertengruppe allgemeiner Bestand wird sodann festgelegt, dass 40 % sämtlicher Beiträge vom Arbeitnehmer zu tragen seien (Urk. 3/12 S. 3). Die Vorsorgepläne für die Versichertengruppen Kader und Geschäftslei tung enthalten diesbezüglich folgende Bestimmung: "All contributions are paid by the employer" (Urk. 3/13 S. 3, 3/14 S. 3).

E. 3.1.3 Wie bereits festgehalten, gehören vom Arbeitgeber anstelle des Arbeitnehmers erbrachte Einlagen in die Berufliche Vorsorge nicht zum massgebenden Lohn, sofern in den Statuten oder im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgesehen ist, dass diese zwingend vom Arbeitgeber zu tragen sind. Entsprechend unter liegen sie auch nicht der AHV-Beitragspflicht.

Die Vorsorgereglemente für die Versichertengruppen Kader und Geschäfts lei tung, welche bis Ende 2011 anwendbar waren, hielten im jeweiligen Artikel 21 fest, dass die gesamten Kosten der Personalvorsorge vom Arbeitgeber zu finan zieren seien und die versicherten Personen keine Beiträge zu entrichten hätten (Urk. 3/9 S. 22, 3/10 S. 22). Der Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen in den beiden Vorsorgereglementen ist klar; der Arbeitgeber ist ohne Ausnahme verpflichtet, die an die Vorsorgeeinrichtung zu leistenden Bei träge im vollen Umfang zu übernehmen. Aus den ab 1. Januar 2012 anwend baren Basisbe stimmungen ergibt sich, dass Höhe und Zusammensetzung der Beiträge an die berufliche Vorsorge im Vorsorgeplan geregelt werden und der Vorsorgeplan, der von der Verwaltungskommission bestimmt wird, als inte grierender Bestandteil des Vorsorgereglements gilt. Die Vorsorgepläne für die Versichertengruppen Kader und Geschäftsleitung enthalten die Verpflichtung für den Arbeitgeber, sämtliche Beiträge zu entrichten. Da Vorsorgeplan und Vorsorgereglement untrennbar miteinander verbunden sind, besteht eine klare, eindeutige und im Einzelfall nicht abänderbare Regelung. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, das Reglement enthalte keine Bestimmung, wonach die Übernahme sämtlicher Vorsorgebeiträge zwingend vorgeschrieben sei, geht daher fehl. Dass Sammel stiftungen, die eine Vielzahl von Arbeitgebern mit völlig unterschiedlichen Bedürfnissen ansprechen, nur Basisbestimmungen in ihre Vorsorgereglemente aufnehmen und die spezifischen Regelungen für den konkreten Betrieb in einem integrierenden Bestandteil des Vorsorgereglements bildenden Vorsorgeplan festhalten, ist nicht zu beanstanden und gerechtfertigt. Damit hatte die Beschwerdeführerin die fraglichen Beiträge an die Vorsorgeein richtung auf grund einer zwingenden reglementarischen Bestimmung geleistet.

E. 3.2 Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk in ihrem respektive seinem Reglement eines oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsieht, wobei sich die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv nach objektiven Kriterien richten muss, wie insbesondere nach der Anzahl der Dienstjahre, der ausgeübten Funktion, der hierarchischen Stellung im Betrieb, dem Alter oder der Lohnhöhe (Art. 1c Abs. 1 der Verord nung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]). Nach Art. 1c Abs. 2 BVV 2 ist der Grundsatz der Kollektivität auch im Fall der Versicherung bloss einer einzelnen Person eingehalten, wenn die Auf nahme weiterer Personen gemäss Reglement grundsätzlich möglich ist. Wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingun gen im Vorsorgeplan gelten, ist auch der Grundsatz der Gleichbehandlung ein gehalten (Art. 1f BVV 2).

Das Vorsorgewerk der Beschwerdeführerin sieht drei Kollektive von Versicher ten vor. Die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv richtet sich nach der hierarchi schen Stellung im Betrieb, mithin nach einem objektiven Kriterium. Auch wenn nach Lage der Akten im zu beurteilenden Zeitraum die Versichertengruppen "Kader" und "Geschäftsleitung" bloss aus jeweils einer Person bestanden, war die Aufnahme weiterer Personen in die entsprechenden Kollektive nicht ausge schlossen, sondern aufgrund der reglementarischen Bestimmungen grundsätz lich möglich. Damit wurde der Grundsatz der Kollektivität aber nicht verletzt. Schliesslich ist auch nicht zu sehen, dass für die Versicherten eines Kollektivs nicht die gleichen reglementarischen Bedingungen gelten würden. Bei ihrer Argumentation, der Grundsatz der Gleichbehandlung sei verletzt worden, über sieht die Beschwerdegegnerin, dass gegenüber Personen, welche zulässigerweise einem anderen Versichertenkollektiv angehören, kein Gleichbehandlungsan spruch besteht.

E. 3.3 Der Beigeladene 1 war gemäss Ziff. 1a seines Arbeitsvertrages (Urk. 3/16) Vor sitzender der Geschäftsfüh rung (CEO) der Beschwerdeführerin und gehörte damit zur Versichertengruppe “Geschäftsleitung“. Der Anmeldung zur Kollek tivver sicherung der BVG Sammel stiftung Swiss Life für den Beigeladenen 2 ist sodann zu ent neh men, dass dieser für die Versichertengruppe “Kader“ angemel det wurde (Urk. 3/17 und Urk. 3/9).

E. 3.4 Schliesslich ist die BVG-Sammelstiftung Swiss Life eine Einrichtung der berufli chen Vor sorge mit Sitz in Zürich (vgl. Urk. 7/144/1, Urk. 3/6) und gemäss Art. 56 lit. e DBG von der Steuerpflicht befreit.

E. 3.5 Es ist daher festzuhalten, dass die Beige ladenen gemäss den Reglementen und Vorsorgeplänen den Versichertengruppen “Geschäftsleitung“ beziehungs weise “Kader“ angehörten, für welche ge mäss den Reglemen ten und Vorsorgeplänen eine zwingende Ver pflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung sämtli cher Bei träge an die beruf liche Vorsorge be stand. Die Voraussetzungen von Art.

E. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozial leistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Der Bundesrat hat von dieser Befugnis in den Art.

E. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV) Gebrauch gemacht.

R eglementarischen Bei träge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraus setzun gen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) erfüllen, gehören danach nicht zum massgebenden Lohn (Art. 8 lit. a AHVV).

E. 6.1 Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung

für das Beschwerdeverfahren. Die Prozessentschädigung ist unter Berücksich ti gung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des vollstän digen Obsiegens der Beschwerdeführerin auf Fr. 4‘000.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt) festzusetzen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht ebenfalls einen Aufwand für die anwaltliche Vertretung im Einspracheverfahren geltend (Urk. 1 S. 10). Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) werden im Ein sprache ver fahren in der Regel keine Partei entschädigungen zugesprochen. Nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung hat der obsiegende Einsprecher, der im Fall des Unter liegens die unentgeltliche Rechtsvertretung beanspruchen könnte, An spruch auf eine Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesge richts 9C_740/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3). Als juris tische Person hat die Beschwerdeführerin jedoch so oder anders keinen An spruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. BGE 126 V 47 E. 4). Deswegen steht ihr trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung für das Einsprache verfahren zu. Es besteht sodann kein Anspruch auf eine Parteientschädigung aufgrund beson derer Umstände, wie zum Beispiel besondere Aufwendungen oder Schwierig keiten (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 69 zu Art. 52 ATSG). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 28. Juni 2016 insoweit aufgehoben, als auf den BVG-Beiträgen für die Arbeitnehmer Y.___ und Z.___ AHV- und andere Beiträge sowie Verwaltungskosten erhoben werden. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 4‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Jeannette Kha - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - X.___ (für Y.___) - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 8 lit. a AHVV sind daher er füllt. Die Beiträge der Beschwerdeführerin an die berufliche Vorsorge zu Gunsten der Beigeladenen von Fr. 133‘406.--

im Jahr 2010, von Fr. 139‘706.--

im Jahr 2011, von Fr. 138‘158.--

im Jahr 2012 , von Fr. 109‘121.-- im Jahr 2013 und von Fr. 99‘660.-- im Jahr 2014 ( Urk. 2 S.

3 , Urk. 3/2 ) gehören somit nicht zum massgebend en Lohn. 4.

Unbestritten ist, dass die von der Beschwerdeführerin über nommenen Auslagen für Umzugskosten, Heimreisen, Steuerberatung etc. gemäss der Tabelle “Belas tung aus der Arbeitgeberkontrolle vom 27.10.2015“ (Urk. 3/2) massgebenden Lohn darstellen. Damit ergeben sich für die Nachzahlung von AHV/IV/EO- sowie FAK-Beiträgen folgende massgebenden Lohnsummen: Jahr 2010: Fr.

82‘357.-- (Fr.

215‘763.-- minus Fr. 133‘406.-- ), Jahr 2011: Fr.

19‘087.-- (Fr. 158‘793.-- minus Fr. 139‘706.-- ), Jahr 2012: Fr. 1‘435.-- (Fr.

139‘593.-- minus Fr. 138‘158.-- ), Jahr 2013: Fr. 0.-- sowie Jahr 2014: Fr.

0.--. 5.

In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid der Beschwerde gegne rin vom 28. Juni 2016 insoweit aufzuheben, als auf den BVG-Beiträgen für die Arbeitnehmer Y.___ und Z.___ AHV- und andere Bei träge sowie Verwaltungskosten erhoben worden sind. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2016.00047

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 31. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Kha Lenz & Staehelin Rechtsanwälte Bleicherweg 58, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: 1.

Y.___ Beigeladener 2.

Z.___ Beigeladener Beigeladener 1 Zustelladresse: X.___ Herr A.___ Sachverhalt: 1.

Die X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 27. Oktober 2015 führte die Ausgleichskasse bei der X.___ eine Arbeitgeberkontrolle durch (vgl. Urk. 7/131 ff.). Hernach forderte sie von der X.___ mit Nachzahlungsver fügungen vom 18. Dezember 2015 (Urk. 7/136) für die Jahre 2010 bis 2014 paritätische AHV- und FAK-Bei träge (jeweils inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 25‘034.95 (2010), Fr. 19‘269.85 (2011), Fr. 16‘786.45 (2012), Fr. 13‘110.85 (2013) sowie Fr. 12‘970.75 (2014) nach, wobei sie unter anderem auch die Beiträge an die berufliche Vorsorge der Arbeit nehmen den Y.___ und Z.___ als massgebenden Lohn erfasste (vgl. Urk. 3/2, Urk. 7/132/1, Urk. 7/132/9-10).

Die dagegen von der X.___ erhobene Einsprache vom 29. Januar 2016 (Urk. 7/159) wies die Aus gleichs kasse mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2016 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die X.___ am 26. August 2016 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2): „ 1. Es sei der Einspracheentscheid der SVA Zürich vom 28. Juni 2016 aufzu he ben. Die Nachzahlungsverfügungen der SVA Zürich vom 18. Dezember 2015 für die Jahre 2010 bis 2014 seien insoweit aufzuheben und abzu än dern, als die BVG-Beiträge für die Arbeitnehmenden Z.___ und Y.___ nicht als massgebender Lohn zu qualifizieren und ent spre chend von der AHV-Beitragspflicht sowie von den Beiträgen für die Fami lienzulagen und Verwaltungskosten auszunehmen sind. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2016 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1 174]).

Mit Verfügung vom 11. November 2016 wurden Y.___ und Z.___ zum Prozess beigeladen und der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort vom 23. September 2016 (Urk. 6) zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 10). Die Beigeladenen liessen sich mit Stellungnahmen vom 28. respektive 30. November 2016 vernehmen (Urk. 12-13), was den übrigen Verfahrensbeteiligten am 5. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Vom Einkommen a us unselbständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) werden paritätisch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben ( Art. 5 und 12-14 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] ). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stel lung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit ( Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG). 1.2

Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozial leistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Der Bundesrat hat von dieser Befugnis in den Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV) Gebrauch gemacht.

R eglementarischen Bei träge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraus setzun gen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) erfüllen, gehören danach nicht zum massgebenden Lohn (Art. 8 lit. a AHVV). 1.3

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind von der AHV-rechtlichen Beitragspflicht nur Vorsorgebeiträge befreit, welche der Arbeitgeber gestützt auf ihm grundsätzlich entzogene, jedenfalls nicht ad hoc im Einzelfall abänderbare normative Grundlagen schuldet. Dabei kann es sich um regelmässige, perio di sche oder allenfalls anlässlich einer vorzeitigen Pensionierung anfallende Einla gen handeln. Reglementarisch (oder statutarisch) geschuldet sind Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen nicht schon dann, wenn das Regle ment eine Einlage des Arbeitgebers zulässt; es muss sie für eine bestimmte, im Arbeitsverhältnis begründete Situation vorschreiben (BGE 137 V 321 E. 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_556/2010 vom 12. September 2011 E. 2.3 und 9C_157/2009 vom 6. Juli 2009 E. 2.2). 1.4

1.4.1

Gemäss Randziffer 2165 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen (WML; Stand 1. Januar 2017 , gleichlautend in den ab 1. Januar 2012 gültigen Versionen ) gehören Einlagen (laufende Beiträge und Einkaufssummen) der Arbeitgebenden an die berufliche Vorsorge ihrer Arbeit nehmen den dann nicht zum massge ben den Lohn, wenn und soweit die Statuten oder das Reglement der Vorsorge ein richtung sie zwingend vorschreiben. Kann-Vorschriften genügen nicht. Ist zwar vorgesehen, dass die Arbeitgebenden die laufenden Arbeitnehmerbeiträge über nehmen und/oder sich am Einkauf der Arbeitnehmenden beteiligen, nicht aber in welchem Um fang (Prozentsatz oder Betrag), liegt keine zwingend vorge schriebene Einlage vor. Bedingung ist weiter, dass die Einlagen an Vorsorge einrichtungen geleistet werden, welche die Voraussetzungen der Steuerbe frei ung nach dem DBG erfüllen. Die Steuerbe freiung nach dem DBG setzt voraus, dass die Einlagen der Arbeitgebenden aus schliesslich und unwider ruf lich der beruflichen Vorsorge für die Arbeitneh menden und deren Hinterlas se nen dienen (Rz. 2166 WML ). Die Prinzipen der Angemessenheit, der Kollek tivi tät, der Gleichbehandlung und der Planmässigkeit sowie das Ver siche rungsprin zip sind im Berufsvorsorgerecht geregelt, wobei die zuständige Aufsichtsbe hörde prüft, ob diese Prinzipien eingehalten werden (Rz. 2167 WML). Von den Arbeitgeben den erbrachte Einlagen, welche nicht oder nicht zwingend in den Statuten oder im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgeschrieben sind, gehören zum mass gebenden Lohn (Rz. 2168 WML). Dasselbe gilt für Zuwen dungen, welche erst nach Eintritt der versicherten Risiken verbindlich festgelegt werden (Rz. 2169 WML). Die Einlagen der Arbeitnehmenden bilden mangels einer Ausnahmebe stimmung Bestandteil des massgebenden Lohnes (Rz. 2170 WML). Übernehmen die Arbeitgebenden die laufenden Einlagen oder die Ein kaufs-Beiträge an die Personalvorsorge, welche die Arbeitnehmenden selber zu tragen hätten, so gehören diese zum massgebenden Lohn, es sei denn, die Arbeitgebenden wären gemäss Statuten oder Reglement der Vorsorgeein richtung zur Übernahme ver pflichtet (Rz. 2171 WML). 1.4.2

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr leisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hin weisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 1.5

Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Er klären den abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Er klärungs ver haltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die beson deren Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungs be din gungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Unge wöhnlich keitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c). 1.6

Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzu setzen (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 AHVV). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin zu Gunsten der Beigeladenen geleis teten Beiträge an die berufliche Vorsorge mass gebenden Lohn darstellen. 2.2

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, im vorliegenden Fall halte der Vorsorgeplan zwar fest, dass der Arbeitgeber die Beiträge trage. Gemäss Arti kel 26 des Vorsorgereglements würden die Beiträge indes durch die Arbeit geber und Arbeitnehmer finanziert. Dementsprechend fehle es an einer zwin genden reglementarischen Bestimmung, wonach der Arbeitgeber zur Über nahme der fraglichen Beiträge verpflichtet sei. Zudem seien die vorausgesetzten Prinzipien der Kollektivität und der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer nicht erfüllt. Für drei Gruppen von Versicherten - allgemeiner Bestand, Kader, Geschäftsleitung - seien separate Vorsorgereglemente erstellt worden, welche sich bezüglich der Bezahlung der Beiträge unterscheiden würden. Da zur Geschäftsleitung und zum Kader nur je eine Person zu zählen seien, widerspre che es den Grundsätzen der Kollektivität und der Gleichbehandlung, wenn der Arbeitgeber nur für diese beiden Gruppen die gesamten BVG-Beiträge über nehme (Urk. 2 S. 2 f.). 2.3

Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, gemäss dem Vorsorge regle ment und den dazugehörenden Vorsorgeplänen sei sie ver pflichtet, für die Mitglieder des Kaders und der Geschäftsleitung sämtliche Beiträge an die Vorsorge einrichtung zu übernehmen (Urk. 1 S. 7). Aufgrund der rein arbeit geber finan zier ten Ausgestaltung der relevanten Vorsorgepläne gebe es auch keine Bei träge, die durch den Arbeitnehmer geschuldet wären, weshalb auch keine frei willige Übernahme solcher Beiträge vorliege (Urk. 1 S. 7-8). Nach den reglemen tarischen Bestimmungen unterliege sie vielmehr der zwingenden Ver pflichtung, 100 % der Vorsorgebeiträge für die Mitglieder des Kaders und der Geschäftslei tung zu entrichten. Diese Pflicht habe auch schon vor dem Wechsel des Regle mentsystems per 1. Januar 2012 bestanden. In den früheren Vorsorge reglemen ten für die Miglieder des Kaders und der Geschäfts leitung sei in Art. 21 jeweils ebenfalls die ausschliessliche Finanzierung der Personalvor sorgekosten durch den Arbeitgeber vorgesehen gewesen (Urk. 1 S. 8). Die Ein teilung der Versi chertengruppen in allgemeinen Bestand, Kader und Ge schäfts leitung orientiere sich an objektiven Kriterien und wahre somit den Grundsatz der Kollektivität. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei ebenfalls ein gehalten, da vorliegend für alle Versicherten eines bestimmen Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten würden (Urk. 1 S. 9). 3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin hat sich im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit An schlussvertrag vom 5. März/16. Juni 2008 rückwirkend per 1. Februar 2007 der BVG-Sammelstiftung Swiss Life angeschlossen (Urk. 3/7; vgl. Urk. 1 S. 4). Gestützt auf den Anschlussvertrag wurden für die verschiedenen Versicherten gruppen (allgemeiner Bestand, Kader und Geschäftsleitung) je ein separates Vorsorgereglement erstellt (Urk. 3/8-10; vgl. Urk. 1 S. 4). Gemäss Art. 5 Satz 1 des Anschlussvertrags (Urk. 3/7) verpflichtete sich der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, die nach dem Vorsorgereglement sowie den weiteren vertrag li chen Grundlagen geschuldeten Beiträge und Kosten zu entrichten. Zudem sah der mit “Grundlagen“ betitelte Art. 2 des Anschlussvertrages (Urk. 3/7) in Abs. 1 vor, dass die Finanzierung der versicherten Leistungen im Vorsorgereglement geregelt werde. Art. 21 der Vorsorgereglements der Versichertengruppe “Kader“ und der Versichertengruppe “Geschäftsleitung“ bestimmten jeweils, dass die versicherten Personen keinen Beitrag zu entrichten haben. Die gesamten Kosten der Personalvorsorge seien vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zu finan zieren (Urk. 3/9 und Urk. 3/10). 3.1.2

Per 1. Januar 2012 wurden die Vertragsgrundlagen angepasst. Die vorerwähn ten Reglemente wurden durch allgemein gültige Basisbestimmun gen (Urk. 3/11) mit drei verschiedenen Vorsorgeplänen (allgemeiner Bestand, Kader und Geschäftsleitung) ersetzt (vgl. Urk. 1 S. 5).

In Artikel 26 der Basisbestimmungen wird festgehalten, dass die ordentlichen Beiträge durch die Arbeitgeber und die versicherten Personen finanziert würden. Die Beiträge des Arbeitgebers seien mindestens gleich hoch wie die Summe der Beiträge aller versicherten Personen. Die Höhe und Zusammensetzung der Bei träge werde im Vorsorgeplan geregelt (Urk. 3/11 S. 9). Artikel 1 Ziffer 3 der Basisbestimmungen umschreibt die Funktion des Vorsorgereglements und hält in Absatz 2 fest, dass Art und Höhe der Vorsorgeleistungen sowie ihre Finan zierung im Vorsorgeplan geregelt würden, dass dieser von der Verwaltungs kommission im Rahmen der angebotenen Vorsorgepläne festgelegt werde und integrierender Bestandteil des Reglements bilde (Urk. 3/11 S. 3). Im Vorsorge plan für die Versichertengruppe allgemeiner Bestand wird sodann festgelegt, dass 40 % sämtlicher Beiträge vom Arbeitnehmer zu tragen seien (Urk. 3/12 S. 3). Die Vorsorgepläne für die Versichertengruppen Kader und Geschäftslei tung enthalten diesbezüglich folgende Bestimmung: "All contributions are paid by the employer" (Urk. 3/13 S. 3, 3/14 S. 3). 3.1.3

Wie bereits festgehalten, gehören vom Arbeitgeber anstelle des Arbeitnehmers erbrachte Einlagen in die Berufliche Vorsorge nicht zum massgebenden Lohn, sofern in den Statuten oder im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgesehen ist, dass diese zwingend vom Arbeitgeber zu tragen sind. Entsprechend unter liegen sie auch nicht der AHV-Beitragspflicht.

Die Vorsorgereglemente für die Versichertengruppen Kader und Geschäfts lei tung, welche bis Ende 2011 anwendbar waren, hielten im jeweiligen Artikel 21 fest, dass die gesamten Kosten der Personalvorsorge vom Arbeitgeber zu finan zieren seien und die versicherten Personen keine Beiträge zu entrichten hätten (Urk. 3/9 S. 22, 3/10 S. 22). Der Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen in den beiden Vorsorgereglementen ist klar; der Arbeitgeber ist ohne Ausnahme verpflichtet, die an die Vorsorgeeinrichtung zu leistenden Bei träge im vollen Umfang zu übernehmen. Aus den ab 1. Januar 2012 anwend baren Basisbe stimmungen ergibt sich, dass Höhe und Zusammensetzung der Beiträge an die berufliche Vorsorge im Vorsorgeplan geregelt werden und der Vorsorgeplan, der von der Verwaltungskommission bestimmt wird, als inte grierender Bestandteil des Vorsorgereglements gilt. Die Vorsorgepläne für die Versichertengruppen Kader und Geschäftsleitung enthalten die Verpflichtung für den Arbeitgeber, sämtliche Beiträge zu entrichten. Da Vorsorgeplan und Vorsorgereglement untrennbar miteinander verbunden sind, besteht eine klare, eindeutige und im Einzelfall nicht abänderbare Regelung. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, das Reglement enthalte keine Bestimmung, wonach die Übernahme sämtlicher Vorsorgebeiträge zwingend vorgeschrieben sei, geht daher fehl. Dass Sammel stiftungen, die eine Vielzahl von Arbeitgebern mit völlig unterschiedlichen Bedürfnissen ansprechen, nur Basisbestimmungen in ihre Vorsorgereglemente aufnehmen und die spezifischen Regelungen für den konkreten Betrieb in einem integrierenden Bestandteil des Vorsorgereglements bildenden Vorsorgeplan festhalten, ist nicht zu beanstanden und gerechtfertigt. Damit hatte die Beschwerdeführerin die fraglichen Beiträge an die Vorsorgeein richtung auf grund einer zwingenden reglementarischen Bestimmung geleistet. 3.2

Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk in ihrem respektive seinem Reglement eines oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsieht, wobei sich die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv nach objektiven Kriterien richten muss, wie insbesondere nach der Anzahl der Dienstjahre, der ausgeübten Funktion, der hierarchischen Stellung im Betrieb, dem Alter oder der Lohnhöhe (Art. 1c Abs. 1 der Verord nung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]). Nach Art. 1c Abs. 2 BVV 2 ist der Grundsatz der Kollektivität auch im Fall der Versicherung bloss einer einzelnen Person eingehalten, wenn die Auf nahme weiterer Personen gemäss Reglement grundsätzlich möglich ist. Wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingun gen im Vorsorgeplan gelten, ist auch der Grundsatz der Gleichbehandlung ein gehalten (Art. 1f BVV 2).

Das Vorsorgewerk der Beschwerdeführerin sieht drei Kollektive von Versicher ten vor. Die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv richtet sich nach der hierarchi schen Stellung im Betrieb, mithin nach einem objektiven Kriterium. Auch wenn nach Lage der Akten im zu beurteilenden Zeitraum die Versichertengruppen "Kader" und "Geschäftsleitung" bloss aus jeweils einer Person bestanden, war die Aufnahme weiterer Personen in die entsprechenden Kollektive nicht ausge schlossen, sondern aufgrund der reglementarischen Bestimmungen grundsätz lich möglich. Damit wurde der Grundsatz der Kollektivität aber nicht verletzt. Schliesslich ist auch nicht zu sehen, dass für die Versicherten eines Kollektivs nicht die gleichen reglementarischen Bedingungen gelten würden. Bei ihrer Argumentation, der Grundsatz der Gleichbehandlung sei verletzt worden, über sieht die Beschwerdegegnerin, dass gegenüber Personen, welche zulässigerweise einem anderen Versichertenkollektiv angehören, kein Gleichbehandlungsan spruch besteht. 3.3

Der Beigeladene 1 war gemäss Ziff. 1a seines Arbeitsvertrages (Urk. 3/16) Vor sitzender der Geschäftsfüh rung (CEO) der Beschwerdeführerin und gehörte damit zur Versichertengruppe “Geschäftsleitung“. Der Anmeldung zur Kollek tivver sicherung der BVG Sammel stiftung Swiss Life für den Beigeladenen 2 ist sodann zu ent neh men, dass dieser für die Versichertengruppe “Kader“ angemel det wurde (Urk. 3/17 und Urk. 3/9). 3.4

Schliesslich ist die BVG-Sammelstiftung Swiss Life eine Einrichtung der berufli chen Vor sorge mit Sitz in Zürich (vgl. Urk. 7/144/1, Urk. 3/6) und gemäss Art. 56 lit. e DBG von der Steuerpflicht befreit. 3.5

Es ist daher festzuhalten, dass die Beige ladenen gemäss den Reglementen und Vorsorgeplänen den Versichertengruppen “Geschäftsleitung“ beziehungs weise “Kader“ angehörten, für welche ge mäss den Reglemen ten und Vorsorgeplänen eine zwingende Ver pflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung sämtli cher Bei träge an die beruf liche Vorsorge be stand. Die Voraussetzungen von Art. 8 lit. a AHVV sind daher er füllt. Die Beiträge der Beschwerdeführerin an die berufliche Vorsorge zu Gunsten der Beigeladenen von Fr. 133‘406.--

im Jahr 2010, von Fr. 139‘706.--

im Jahr 2011, von Fr. 138‘158.--

im Jahr 2012 , von Fr. 109‘121.-- im Jahr 2013 und von Fr. 99‘660.-- im Jahr 2014 ( Urk. 2 S.

3 , Urk. 3/2 ) gehören somit nicht zum massgebend en Lohn. 4.

Unbestritten ist, dass die von der Beschwerdeführerin über nommenen Auslagen für Umzugskosten, Heimreisen, Steuerberatung etc. gemäss der Tabelle “Belas tung aus der Arbeitgeberkontrolle vom 27.10.2015“ (Urk. 3/2) massgebenden Lohn darstellen. Damit ergeben sich für die Nachzahlung von AHV/IV/EO- sowie FAK-Beiträgen folgende massgebenden Lohnsummen: Jahr 2010: Fr.

82‘357.-- (Fr.

215‘763.-- minus Fr. 133‘406.-- ), Jahr 2011: Fr.

19‘087.-- (Fr. 158‘793.-- minus Fr. 139‘706.-- ), Jahr 2012: Fr. 1‘435.-- (Fr.

139‘593.-- minus Fr. 138‘158.-- ), Jahr 2013: Fr. 0.-- sowie Jahr 2014: Fr.

0.--. 5.

In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid der Beschwerde gegne rin vom 28. Juni 2016 insoweit aufzuheben, als auf den BVG-Beiträgen für die Arbeitnehmer Y.___ und Z.___ AHV- und andere Bei träge sowie Verwaltungskosten erhoben worden sind. 6.

6.1

Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung

für das Beschwerdeverfahren. Die Prozessentschädigung ist unter Berücksich ti gung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des vollstän digen Obsiegens der Beschwerdeführerin auf Fr. 4‘000.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt) festzusetzen. 6.2

Die Beschwerdeführerin macht ebenfalls einen Aufwand für die anwaltliche Vertretung im Einspracheverfahren geltend (Urk. 1 S. 10). Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) werden im Ein sprache ver fahren in der Regel keine Partei entschädigungen zugesprochen. Nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung hat der obsiegende Einsprecher, der im Fall des Unter liegens die unentgeltliche Rechtsvertretung beanspruchen könnte, An spruch auf eine Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesge richts 9C_740/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3). Als juris tische Person hat die Beschwerdeführerin jedoch so oder anders keinen An spruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. BGE 126 V 47 E. 4). Deswegen steht ihr trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung für das Einsprache verfahren zu. Es besteht sodann kein Anspruch auf eine Parteientschädigung aufgrund beson derer Umstände, wie zum Beispiel besondere Aufwendungen oder Schwierig keiten (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 69 zu Art. 52 ATSG). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 28. Juni 2016 insoweit aufgehoben, als auf den BVG-Beiträgen für die Arbeitnehmer Y.___ und Z.___ AHV- und andere Beiträge sowie Verwaltungskosten erhoben werden. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 4‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Jeannette Kha - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - X.___ (für Y.___) - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher