Sachverhalt
1.
Der am 9. November 1948 geborene deutsche Staatsangehörige X.___ reiste, nachdem er in Y.___ gewohnt und gearbeitet hatte, am 1. Oktober
1981 in die Schweiz ein. Nach der Einreise heiratet e er am 17. Dezember 1982 eine schweizerische Staatsangehörige und blieb bis heute in der Schweiz wohnhaft (Urk. 5/5; Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene vom 30. Januar 2003) . Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto
war er von 1982 bis 2001 in der Schweiz erwerbstätig (Urk. 5/ 2; IK-Auszug vom 12. Juni 2003). Ab dem 1. Februar 2002 bezog er bei einem Invaliditäts grad von 100 % eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 5/ 5; vgl. die Verfügung vom 22. August 2003 und die Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom
7. Oktober 2009).
Mit Rentenbescheid der Rentenversicherung aus Y.___ vom 22. Juni 2015 wurde X.___ ab dem 1. Dezem ber 2014 eine Regelaltersrente von monatlich EUR 144.54 zuge spro chen. Die Anspruchsvoraussetzungen wären gemäss Rentenbescheid zwar bereit s a b dem
8. Januar 2014 erfüllt gewesen,
der Rentenbeginn wurde jedoch auf den Zeit punkt des Antrag es per
1. Dezember 2014 festgesetzt
(Urk. 5/ 4). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 wurde dem Versicherten von der Aus gleichskasse „Versicherung“ in Zürich mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2013 (Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters) eine Altersrente von monatlich Fr. 1’603.-- (Basis 2015) zugesprochen . Der Rentenberech nung wurden die Teil rentenskala 31 bei einer angerechneten Beitragsdauer von 31.00 Jahren und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr.
78‘960.-- (Basis 201 5) zugrunde gelegt (Urk. 5/2) . Die vom Versicherten dagegen erhobene Ein sprache vom 28. Januar 2016 wurde mit Entscheid vom 21. Juni 2016 abge wiesen (Urk. 2 [= Urk. 5/1]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. August 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Altersrente ausgehend von einer vollen Beitragsdauer von 44 Jahren zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). In der Replik vom 27. September 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 9), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (Urk. 11). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 in Kenntnis gesetzt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Altersrente auf der Grundlage von 31 vollen Beitragsjahren oder auf der Grundlage von für die Gewährung einer Vollrente vorausgesetzten 44 vollen Beitragsjahren zu berechnen ist. 1.2
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 im Wesentlichen, der Beschwerdeführer weise für die Jahre 1969 bis 1981 Versicherungs- und Beitragslücken in der schweizerischen AHV auf. Bis im Herbst 1981 sei er in Y.___ wohnhaft und erwerbstätig gewesen. Für die Berechnung der schweizerischen Altersrente seien einerseits die Berech nungsvorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) und andererseits die Regelungen des Bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) (Freizügigkeitsab kommen), in Kraft seit 1. Juni 2002, anzuwenden. Aufgrund des Freizügig keits abkommens würden Versicherungszeiten, welche in anderen Mitgliedstaaten absolviert worden seien, nur dann angerechnet, wenn es sich um unterjährige Versicherungszeiten handle und deshalb im entsprechenden Land kein Renten an spruch bestehe. Das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Y.___, in Kraft sei t dem 1. Mai 1966, sehe ebenfalls keine Anrechnung von im anderen Staat absolvierten Versicherungszeiten vor. Jedes Land ermittle den Rentenanspruch aufgrund der innerstaatlichen Rechts bestimmungen. Somit sei in jedem Falle für die Berechnung der schweizerischen Rente schweizerisches Recht anwendbar. Für die dem Beschwerdeführer in der schweizerischen Versicherung fehlenden Versicherungszeiten sei am 22. Juni 2015 von der deutschen Versicherung bereits ein Rentenbescheid erlassen worde n (Urk. 2). 1.3
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in der Beschwerde vom 18. August
2016 vor, gemäss dem Freizügigkeitsabkommen würden vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitglied staats zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten berücksichtigt. Ausserdem seien für die Berechnung der Altersrente auch die lückenlosen Ver sicherungszeiten seiner Ehefrau zu berücksichtigen (Urk. 1 und Urk. 9). 2. 2 .1
Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teil renten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist voll ständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit . a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Min dest beitrag entrichtet hat (lit . b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungs gut schriften angerechnet werden können (lit . c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 2 .2 2.2.1
Nach Art. 52d der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden einer Person, welche nach Art. 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet: - 20 bis 26 volle Beitragsjahre des Versicherten: 1 zusätzlich anrechen bares Beitragsjahr; - 27 bis 33 volle Beitragsjahre des Versicherten: 2 zusätzlich anrechenbare Beitragsjahre; - ab 34 volle Beitragsjahre: 3 zusätzlich anrechenbare Beitragsjahre. Die Anrechnung zusätzlicher Beitragszeiten (volle Beitragsjahre und/oder Bei trags monate) setzt z u schliessende Beitragslücken voraus. Als Beitragslücken können lediglich Zeiten vor dem 1. Januar 1979 gelten, in welchen die recht liche Möglichkeit oder die Verpflichtung bestand, Beiträge als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger zu bezahlen. Die Entstehungsgeschichte von Art. 52d AHVV zeigt, dass der Verordnungsgeber den Kreis der unter diese Norm fallen den Personen eng ziehen wollte . Nur wer überhaupt die rechtliche Möglichkeit zur Bezahlung von Beiträgen oder zur freiwilligen Unterstellung unter die Versicherung hatte oder gehabt hätte, soll in den Genuss von zus ätzlichen Beitragszeiten kommen (SVR 2008 Nr. 25 S. 78 E. 6.2.2). 2.2.2
Eine Anrechnung von Beitragsjahren gemäss Art. 52d AHVV entfällt, da der Beschwerdeführer erst am 1. Oktober 1981 in de r Schweiz Wohnsitz begründete und damit erst ab diesem Zeitpunkt obligatorisch versichert war . Eine freiwillige Versicherung stand ihm damals von vornherein nicht offen, was auch unter Berücksichtigung des internationalen Rechts keine unzulässige Diskriminierung begründet (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsger ichts H 16/04 vo m 14. Juli 2005). V or der Einreise in die Schweiz kommt auch keine Anrech nung von Beitragszeiten der Ehefrau in Frage,
denn der Beschwerdeführer hei ra tete erst am 17. Dezember 1982 und damit nach seiner Einreise in die Schw eiz . 2.3 2.3.1
Da der Besc hwerdeführer deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz ist, findet das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) Anwendung. 2.3.2
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA in Ver bin dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter ein ander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 1 4. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71) und die Verord nung Nr. 574/72 des Rates vom 2 1. März 1972 über die Durchführung der Verord nung Nr. 1408/71 oder gleichwertige Vorschriften an. Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordi nierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. Nach Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, so weit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staats angehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II FZA). Art. 153a AHVG verweist in lit . a sodann auf die genannten Koordinierungsverordnungen.
Aufgrund von Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat, falls wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates auch ohne Berücksichtigung von Ver sicherungszeiten anderer Mitgliedstaaten gemäss Art. 6 der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 erfüllt sind, für die Berechnung von Altersleistungen grund sätz lich eine Vergleichsrechnung zu erfolgen. Zum einen ist die Rente allein nach innerstaatlichem Berechnungsrecht, d.h. vor allem nur unter Berücksichtigung der nach inländischem Rentenrecht anrechenbaren Zeiten, zu berechnen (Art. 5 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Zum zweiten ist die Rente gemein schaftsrechtlich nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 zu berechnen, wobei der tatsächliche Betrag nach einem Tota li sierungs
- und Proratisierungsverfahren bestimmt wird. Die betreffende Person hat gegenüber dem zuständigen Träger jedes Mitgliedstaats Anspruch auf den höheren der Leistungsbeträge, die in dieser Vergleichsrechnung berechnet wurden (Art. 52 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Führt in einem Mitgliedstaat die Berechnung nach Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Berech nung alleine nach den nationalen Rechtsvorschriften) immer dazu, dass die auto nome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist, die nach Abs. 1 Bst. b derselben Verordnung berechnet wird, verzichtet der zustän dige Träger auf die Berechnung der anteiligen Leistung unter der Bedingung, dass dieser Fall in Anhang VIII Teil 1 aufgeführt ist, sowie weiteren hier nicht inte ressierenden Voraussetzungen (Art. 52 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr.
883/2004). Gemäss Anhang VIII mit dem Titel „Fälle, in denen auf die anteilige Berechnung verzichtet wird oder diese keine Anwendung findet“ sind für die Schweiz alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems (AHVG, IVG und BVG) aufgeführt.
Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben ist die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente somit allein Sache des inner staatlichen Rechts (BGE 141 V 246 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 2.3.3
Anschaulich dargestellt werden die Auswirkungen des FZA auf die nationalen Sozialversicherungssysteme und insbesondere auf die Altersrente der AHV auf der homepage der Informationsstelle AHV/IV, weshalb zur besseren Verständ lich keit darauf verwiesen wird. 2.3.4
Der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 betrifft die Anrechnung von Beitragszeiten eines Mitgliedstaates, sofern der Zeit raum, während dem eine Person versichert war, nicht ausreicht, um einen Ren tenanspruch zu begründen. Dies ist beim Beschwerdeführer allerdings nicht der Fall. Er begründete sowohl in Y.___ als auch in der Schweiz einen eige nen Rentenanspruch, weshalb er sich nicht auf Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berufen kann. Die Berechnung der schweizerischen Altersrente hat wie ausgeführt - zum Vorteil des Beschwerdeführers - alleine nach innerstaat lichem Recht und unter Berücksichtigung innerstaatlicher Versicherungszeiten zu erfolgen und nicht in Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Totalisie rungs
- und Proratisierungsmethode, was jedenfalls keine höhere Rente erwarten liesse. 3.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu bean standen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AHV-Ausgleichskasse ''Versicherung'' - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der am 9. November 1948 geborene deutsche Staatsangehörige X.___ reiste, nachdem er in Y.___ gewohnt und gearbeitet hatte, am 1. Oktober
1981 in die Schweiz ein. Nach der Einreise heiratet e er am 17. Dezember 1982 eine schweizerische Staatsangehörige und blieb bis heute in der Schweiz wohnhaft (Urk. 5/5; Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene vom 30. Januar 2003) . Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto
war er von 1982 bis 2001 in der Schweiz erwerbstätig (Urk. 5/ 2; IK-Auszug vom 12. Juni 2003). Ab dem 1. Februar 2002 bezog er bei einem Invaliditäts grad von 100 % eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 5/ 5; vgl. die Verfügung vom 22. August 2003 und die Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom
7. Oktober 2009).
Mit Rentenbescheid der Rentenversicherung aus Y.___ vom 22. Juni 2015 wurde X.___ ab dem 1. Dezem ber 2014 eine Regelaltersrente von monatlich EUR 144.54 zuge spro chen. Die Anspruchsvoraussetzungen wären gemäss Rentenbescheid zwar bereit s a b dem
8. Januar 2014 erfüllt gewesen,
der Rentenbeginn wurde jedoch auf den Zeit punkt des Antrag es per
1. Dezember 2014 festgesetzt
(Urk. 5/ 4). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 wurde dem Versicherten von der Aus gleichskasse „Versicherung“ in Zürich mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2013 (Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters) eine Altersrente von monatlich Fr. 1’603.-- (Basis 2015) zugesprochen . Der Rentenberech nung wurden die Teil rentenskala 31 bei einer angerechneten Beitragsdauer von 31.00 Jahren und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr.
78‘960.-- (Basis 201 5) zugrunde gelegt (Urk. 5/2) . Die vom Versicherten dagegen erhobene Ein sprache vom 28. Januar 2016 wurde mit Entscheid vom 21. Juni 2016 abge wiesen (Urk. 2 [= Urk. 5/1]).
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Altersrente auf der Grundlage von 31 vollen Beitragsjahren oder auf der Grundlage von für die Gewährung einer Vollrente vorausgesetzten 44 vollen Beitragsjahren zu berechnen ist.
E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 im Wesentlichen, der Beschwerdeführer weise für die Jahre 1969 bis 1981 Versicherungs- und Beitragslücken in der schweizerischen AHV auf. Bis im Herbst 1981 sei er in Y.___ wohnhaft und erwerbstätig gewesen. Für die Berechnung der schweizerischen Altersrente seien einerseits die Berech nungsvorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) und andererseits die Regelungen des Bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) (Freizügigkeitsab kommen), in Kraft seit 1. Juni 2002, anzuwenden. Aufgrund des Freizügig keits abkommens würden Versicherungszeiten, welche in anderen Mitgliedstaaten absolviert worden seien, nur dann angerechnet, wenn es sich um unterjährige Versicherungszeiten handle und deshalb im entsprechenden Land kein Renten an spruch bestehe. Das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Y.___, in Kraft sei t dem 1. Mai 1966, sehe ebenfalls keine Anrechnung von im anderen Staat absolvierten Versicherungszeiten vor. Jedes Land ermittle den Rentenanspruch aufgrund der innerstaatlichen Rechts bestimmungen. Somit sei in jedem Falle für die Berechnung der schweizerischen Rente schweizerisches Recht anwendbar. Für die dem Beschwerdeführer in der schweizerischen Versicherung fehlenden Versicherungszeiten sei am 22. Juni 2015 von der deutschen Versicherung bereits ein Rentenbescheid erlassen worde n (Urk. 2).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in der Beschwerde vom 18. August
2016 vor, gemäss dem Freizügigkeitsabkommen würden vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitglied staats zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten berücksichtigt. Ausserdem seien für die Berechnung der Altersrente auch die lückenlosen Ver sicherungszeiten seiner Ehefrau zu berücksichtigen (Urk. 1 und Urk. 9).
E. 2 .2 2.2.1
Nach Art. 52d der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden einer Person, welche nach Art. 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet: - 20 bis 26 volle Beitragsjahre des Versicherten: 1 zusätzlich anrechen bares Beitragsjahr; - 27 bis 33 volle Beitragsjahre des Versicherten: 2 zusätzlich anrechenbare Beitragsjahre; - ab 34 volle Beitragsjahre: 3 zusätzlich anrechenbare Beitragsjahre. Die Anrechnung zusätzlicher Beitragszeiten (volle Beitragsjahre und/oder Bei trags monate) setzt z u schliessende Beitragslücken voraus. Als Beitragslücken können lediglich Zeiten vor dem 1. Januar 1979 gelten, in welchen die recht liche Möglichkeit oder die Verpflichtung bestand, Beiträge als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger zu bezahlen. Die Entstehungsgeschichte von Art. 52d AHVV zeigt, dass der Verordnungsgeber den Kreis der unter diese Norm fallen den Personen eng ziehen wollte . Nur wer überhaupt die rechtliche Möglichkeit zur Bezahlung von Beiträgen oder zur freiwilligen Unterstellung unter die Versicherung hatte oder gehabt hätte, soll in den Genuss von zus ätzlichen Beitragszeiten kommen (SVR 2008 Nr. 25 S. 78 E. 6.2.2). 2.2.2
Eine Anrechnung von Beitragsjahren gemäss Art. 52d AHVV entfällt, da der Beschwerdeführer erst am 1. Oktober 1981 in de r Schweiz Wohnsitz begründete und damit erst ab diesem Zeitpunkt obligatorisch versichert war . Eine freiwillige Versicherung stand ihm damals von vornherein nicht offen, was auch unter Berücksichtigung des internationalen Rechts keine unzulässige Diskriminierung begründet (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsger ichts H 16/04 vo m 14. Juli 2005). V or der Einreise in die Schweiz kommt auch keine Anrech nung von Beitragszeiten der Ehefrau in Frage,
denn der Beschwerdeführer hei ra tete erst am 17. Dezember 1982 und damit nach seiner Einreise in die Schw eiz .
E. 2.3.1 Da der Besc hwerdeführer deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz ist, findet das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) Anwendung.
E. 2.3.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA in Ver bin dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter ein ander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 1 4. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71) und die Verord nung Nr. 574/72 des Rates vom 2 1. März 1972 über die Durchführung der Verord nung Nr. 1408/71 oder gleichwertige Vorschriften an. Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordi nierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. Nach Art.
E. 2.3.3 Anschaulich dargestellt werden die Auswirkungen des FZA auf die nationalen Sozialversicherungssysteme und insbesondere auf die Altersrente der AHV auf der homepage der Informationsstelle AHV/IV, weshalb zur besseren Verständ lich keit darauf verwiesen wird.
E. 2.3.4 Der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 betrifft die Anrechnung von Beitragszeiten eines Mitgliedstaates, sofern der Zeit raum, während dem eine Person versichert war, nicht ausreicht, um einen Ren tenanspruch zu begründen. Dies ist beim Beschwerdeführer allerdings nicht der Fall. Er begründete sowohl in Y.___ als auch in der Schweiz einen eige nen Rentenanspruch, weshalb er sich nicht auf Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berufen kann. Die Berechnung der schweizerischen Altersrente hat wie ausgeführt - zum Vorteil des Beschwerdeführers - alleine nach innerstaat lichem Recht und unter Berücksichtigung innerstaatlicher Versicherungszeiten zu erfolgen und nicht in Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Totalisie rungs
- und Proratisierungsmethode, was jedenfalls keine höhere Rente erwarten liesse. 3.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu bean standen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AHV-Ausgleichskasse ''Versicherung'' - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2016.00041
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
23. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen AHV-Ausgleichskasse ''Versicherung'' Wengistrasse 7, 8004 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der am 9. November 1948 geborene deutsche Staatsangehörige X.___ reiste, nachdem er in Y.___ gewohnt und gearbeitet hatte, am 1. Oktober
1981 in die Schweiz ein. Nach der Einreise heiratet e er am 17. Dezember 1982 eine schweizerische Staatsangehörige und blieb bis heute in der Schweiz wohnhaft (Urk. 5/5; Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene vom 30. Januar 2003) . Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto
war er von 1982 bis 2001 in der Schweiz erwerbstätig (Urk. 5/ 2; IK-Auszug vom 12. Juni 2003). Ab dem 1. Februar 2002 bezog er bei einem Invaliditäts grad von 100 % eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 5/ 5; vgl. die Verfügung vom 22. August 2003 und die Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom
7. Oktober 2009).
Mit Rentenbescheid der Rentenversicherung aus Y.___ vom 22. Juni 2015 wurde X.___ ab dem 1. Dezem ber 2014 eine Regelaltersrente von monatlich EUR 144.54 zuge spro chen. Die Anspruchsvoraussetzungen wären gemäss Rentenbescheid zwar bereit s a b dem
8. Januar 2014 erfüllt gewesen,
der Rentenbeginn wurde jedoch auf den Zeit punkt des Antrag es per
1. Dezember 2014 festgesetzt
(Urk. 5/ 4). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 wurde dem Versicherten von der Aus gleichskasse „Versicherung“ in Zürich mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2013 (Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters) eine Altersrente von monatlich Fr. 1’603.-- (Basis 2015) zugesprochen . Der Rentenberech nung wurden die Teil rentenskala 31 bei einer angerechneten Beitragsdauer von 31.00 Jahren und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr.
78‘960.-- (Basis 201 5) zugrunde gelegt (Urk. 5/2) . Die vom Versicherten dagegen erhobene Ein sprache vom 28. Januar 2016 wurde mit Entscheid vom 21. Juni 2016 abge wiesen (Urk. 2 [= Urk. 5/1]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. August 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Altersrente ausgehend von einer vollen Beitragsdauer von 44 Jahren zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). In der Replik vom 27. September 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 9), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (Urk. 11). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 in Kenntnis gesetzt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Altersrente auf der Grundlage von 31 vollen Beitragsjahren oder auf der Grundlage von für die Gewährung einer Vollrente vorausgesetzten 44 vollen Beitragsjahren zu berechnen ist. 1.2
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 im Wesentlichen, der Beschwerdeführer weise für die Jahre 1969 bis 1981 Versicherungs- und Beitragslücken in der schweizerischen AHV auf. Bis im Herbst 1981 sei er in Y.___ wohnhaft und erwerbstätig gewesen. Für die Berechnung der schweizerischen Altersrente seien einerseits die Berech nungsvorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) und andererseits die Regelungen des Bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) (Freizügigkeitsab kommen), in Kraft seit 1. Juni 2002, anzuwenden. Aufgrund des Freizügig keits abkommens würden Versicherungszeiten, welche in anderen Mitgliedstaaten absolviert worden seien, nur dann angerechnet, wenn es sich um unterjährige Versicherungszeiten handle und deshalb im entsprechenden Land kein Renten an spruch bestehe. Das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Y.___, in Kraft sei t dem 1. Mai 1966, sehe ebenfalls keine Anrechnung von im anderen Staat absolvierten Versicherungszeiten vor. Jedes Land ermittle den Rentenanspruch aufgrund der innerstaatlichen Rechts bestimmungen. Somit sei in jedem Falle für die Berechnung der schweizerischen Rente schweizerisches Recht anwendbar. Für die dem Beschwerdeführer in der schweizerischen Versicherung fehlenden Versicherungszeiten sei am 22. Juni 2015 von der deutschen Versicherung bereits ein Rentenbescheid erlassen worde n (Urk. 2). 1.3
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in der Beschwerde vom 18. August
2016 vor, gemäss dem Freizügigkeitsabkommen würden vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitglied staats zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten berücksichtigt. Ausserdem seien für die Berechnung der Altersrente auch die lückenlosen Ver sicherungszeiten seiner Ehefrau zu berücksichtigen (Urk. 1 und Urk. 9). 2. 2 .1
Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teil renten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist voll ständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit . a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Min dest beitrag entrichtet hat (lit . b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungs gut schriften angerechnet werden können (lit . c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 2 .2 2.2.1
Nach Art. 52d der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden einer Person, welche nach Art. 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet: - 20 bis 26 volle Beitragsjahre des Versicherten: 1 zusätzlich anrechen bares Beitragsjahr; - 27 bis 33 volle Beitragsjahre des Versicherten: 2 zusätzlich anrechenbare Beitragsjahre; - ab 34 volle Beitragsjahre: 3 zusätzlich anrechenbare Beitragsjahre. Die Anrechnung zusätzlicher Beitragszeiten (volle Beitragsjahre und/oder Bei trags monate) setzt z u schliessende Beitragslücken voraus. Als Beitragslücken können lediglich Zeiten vor dem 1. Januar 1979 gelten, in welchen die recht liche Möglichkeit oder die Verpflichtung bestand, Beiträge als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger zu bezahlen. Die Entstehungsgeschichte von Art. 52d AHVV zeigt, dass der Verordnungsgeber den Kreis der unter diese Norm fallen den Personen eng ziehen wollte . Nur wer überhaupt die rechtliche Möglichkeit zur Bezahlung von Beiträgen oder zur freiwilligen Unterstellung unter die Versicherung hatte oder gehabt hätte, soll in den Genuss von zus ätzlichen Beitragszeiten kommen (SVR 2008 Nr. 25 S. 78 E. 6.2.2). 2.2.2
Eine Anrechnung von Beitragsjahren gemäss Art. 52d AHVV entfällt, da der Beschwerdeführer erst am 1. Oktober 1981 in de r Schweiz Wohnsitz begründete und damit erst ab diesem Zeitpunkt obligatorisch versichert war . Eine freiwillige Versicherung stand ihm damals von vornherein nicht offen, was auch unter Berücksichtigung des internationalen Rechts keine unzulässige Diskriminierung begründet (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsger ichts H 16/04 vo m 14. Juli 2005). V or der Einreise in die Schweiz kommt auch keine Anrech nung von Beitragszeiten der Ehefrau in Frage,
denn der Beschwerdeführer hei ra tete erst am 17. Dezember 1982 und damit nach seiner Einreise in die Schw eiz . 2.3 2.3.1
Da der Besc hwerdeführer deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz ist, findet das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) Anwendung. 2.3.2
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA in Ver bin dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter ein ander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 1 4. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71) und die Verord nung Nr. 574/72 des Rates vom 2 1. März 1972 über die Durchführung der Verord nung Nr. 1408/71 oder gleichwertige Vorschriften an. Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordi nierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. Nach Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, so weit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staats angehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II FZA). Art. 153a AHVG verweist in lit . a sodann auf die genannten Koordinierungsverordnungen.
Aufgrund von Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat, falls wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates auch ohne Berücksichtigung von Ver sicherungszeiten anderer Mitgliedstaaten gemäss Art. 6 der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 erfüllt sind, für die Berechnung von Altersleistungen grund sätz lich eine Vergleichsrechnung zu erfolgen. Zum einen ist die Rente allein nach innerstaatlichem Berechnungsrecht, d.h. vor allem nur unter Berücksichtigung der nach inländischem Rentenrecht anrechenbaren Zeiten, zu berechnen (Art. 5 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Zum zweiten ist die Rente gemein schaftsrechtlich nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 zu berechnen, wobei der tatsächliche Betrag nach einem Tota li sierungs
- und Proratisierungsverfahren bestimmt wird. Die betreffende Person hat gegenüber dem zuständigen Träger jedes Mitgliedstaats Anspruch auf den höheren der Leistungsbeträge, die in dieser Vergleichsrechnung berechnet wurden (Art. 52 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Führt in einem Mitgliedstaat die Berechnung nach Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Berech nung alleine nach den nationalen Rechtsvorschriften) immer dazu, dass die auto nome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist, die nach Abs. 1 Bst. b derselben Verordnung berechnet wird, verzichtet der zustän dige Träger auf die Berechnung der anteiligen Leistung unter der Bedingung, dass dieser Fall in Anhang VIII Teil 1 aufgeführt ist, sowie weiteren hier nicht inte ressierenden Voraussetzungen (Art. 52 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr.
883/2004). Gemäss Anhang VIII mit dem Titel „Fälle, in denen auf die anteilige Berechnung verzichtet wird oder diese keine Anwendung findet“ sind für die Schweiz alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems (AHVG, IVG und BVG) aufgeführt.
Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben ist die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente somit allein Sache des inner staatlichen Rechts (BGE 141 V 246 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 2.3.3
Anschaulich dargestellt werden die Auswirkungen des FZA auf die nationalen Sozialversicherungssysteme und insbesondere auf die Altersrente der AHV auf der homepage der Informationsstelle AHV/IV, weshalb zur besseren Verständ lich keit darauf verwiesen wird. 2.3.4
Der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 betrifft die Anrechnung von Beitragszeiten eines Mitgliedstaates, sofern der Zeit raum, während dem eine Person versichert war, nicht ausreicht, um einen Ren tenanspruch zu begründen. Dies ist beim Beschwerdeführer allerdings nicht der Fall. Er begründete sowohl in Y.___ als auch in der Schweiz einen eige nen Rentenanspruch, weshalb er sich nicht auf Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berufen kann. Die Berechnung der schweizerischen Altersrente hat wie ausgeführt - zum Vorteil des Beschwerdeführers - alleine nach innerstaat lichem Recht und unter Berücksichtigung innerstaatlicher Versicherungszeiten zu erfolgen und nicht in Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Totalisie rungs
- und Proratisierungsmethode, was jedenfalls keine höhere Rente erwarten liesse. 3.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu bean standen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AHV-Ausgleichskasse ''Versicherung'' - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro