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AB.2016.00036

Rentennachzahlung. Keine Verzugszinspflicht wegen fehlender Mitwirkung der versicherten Person. (BGE 9C_13/2018)

Zürich SozVersG · 2017-10-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1946, bezog mit Wirkung ab 1. März 2005 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 6/2) . Weil zuvor keine An meldung des Versicherten zum Bezug der AHV-Altersrente vorlag, sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, erst m it Verfügung vom 10. Februar 2016 rückwirkend ab 1. Dezember 2011 eine AHV-Altersrente zu (Urk. 6/155) . Da gegen erhob der Versicherte am 7.

März

2016 Einsprache (Urk. 6/ 158), welche die Ausgleichskasse m it Einspracheent scheid vom 1 5. Juni 2016 ab wies (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 1. Juli 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, seine Altersrente sei unter Berücksichtigung seiner Vorbringen neu festzusetzen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, i h m auf der Ren tennachzahlung einen Verzugszins von

5 % zu bezahlen . Schliesslich for dert e er eine Neufestlegung des Beginns der Invalidenrente auf den 1. März 2004

(Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. September

2016 beantragte die Be schwe r degegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassen akten [ Urk. 6/1-164]), was dem Beschwerdeführer am 7.

September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zu nächst ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Altersrente einzugehen. 1.2

Gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bestimmt sich die Höhe der ordentlichen Altersrente grundsätzlich auf grund der Beitragsdauer (Art. 29 ter AHVG) sowie dem durchschnittlichen Jahres einkommen (Art. 29 quater AHVG). Nach Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie all fällige Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem

31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Renten alter oder Tod) be rück sichtigt. Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG). Daraus ergibt sich für Männer eine maximale Beitragsdauer von 44 Jahren. 1. 3

Für die Berechnung von Alters- und Hinterlassenenrenten, die an die Stelle ein er Rente gemäss dem IVG treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 33 bis Abs. 1 AHVG). 1.4

Der Beschwerdeführer bezog seit 1. März 2005 bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters im Jahr 2011 eine Rente der Invalidenversicherung.

Die Beschwerdegegnerin ermittelte unter Berücksichtigung der maximalen Bei trags dauer von 44 Jahren ein für das Jahr 2011 massgebendes durchschnitt liches Jahreseinkommen von Fr. 51'504.--, was zu monatlichen AHV-Renten betreffnissen von Fr. 1'893.-- führen würde (Urk. 6/148). Dabei bezog sie auch die vom Beschwerdeführer als Nichterwerbstätiger in den Jahren 2005 bis 2010 geleisteten Beiträge in die Berechnung ein (vgl. Urk. 6/148/4 f.). Wenn auf die für die Berechnung der früheren Invalidenrente massgebenden Grundlagen ab ge stellt wird - darunter auf eine Beitragsdauer von 38 Jahren -, ergibt sich allerdings bezogen auf das Jahr 2011 ein höheres massgebendes durch schnittliches Jahreseinkommen, nämlich ein solches von Fr. 62'640.-- (bezogen auf die Zeit ab 1. Januar 2015: Fr. 63'450.--). Letzteres entspricht einer Monats rente von Fr. 2'042.-- (ab 1. Januar 2013 Fr. 2'059.--, ab 1. Januar 2015 Fr. 2'068.--, Urk. 6/148/6). Da dies für den Beschwerdeführer von Vorteil ist, wurde ihm von der Beschwerdegegnerin korrekterweise die höhere AHV-Alters rente zugesprochen.

2.

2.1

Zu prüfen ist weiter die Forderung des Beschwerdeführers nach Verzugszinsen auf der Rentennachzahlung in der Höhe von total Fr. 102‘846.-- (vgl. Urk. 6/155). 2.2

Gemäss des gestützt auf Art. 1 Abs. 1 AHVG auch im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbaren Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), werden die Sozialversicherungen für ihr e Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltend machung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungs pflicht vollumfänglich nachgekommen ist. 2.3

Der Anspruch auf eine AHV-Rente wird durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend gemacht (Art.

6 7 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).

Bereits mit Schreiben vom 5. Juli 2011 forderte die Beschwerdegeg nerin den Beschwerdeführer auf, die Anmeldung zum Bezug der AHV-Alters rente vorzunehmen (Urk. 6/74). Dieser Aufforderung kam der Beschwerde führer allerdings nicht nach. Auch bei seinen mehrfachen Vor sprachen bei der Beschwerdegegnerin wollte e r die Anmeldung nicht ausfüllen (Urk.

6/123). Weil für die Rentenberechnung die Angaben des Beschwerde führers notwendig waren (vgl. Urk. 6/74), ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Ein An spruch auf Verzugszinsen besteht daher nicht. Aus Art.

77 AHVV lässt sich nichts anderes ableiten. 3.

Schliesslich kann im vorliegenden Verfahren nicht auf die Zusprache der Inva lidenrente mit Verfügung vom 8. September 2005 (Urk. 6/2) zurückge kommen werden. Wie den Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den ein gereichten zwei Arztberichten (Urk. 3/1-2) zu entnehmen ist, geht es ihm um weitere Renten leistungen der Eidgen össischen Invalidenversicherung, weil er vom 1. Mai 2004 bis 1. März 2005 von seinem Ersparten habe leben müssen (vgl. Urk. 6/51/2) . Dies ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend AHV-Altersrente. Auswirkungen auf seinen An spruch auf eine AHV-Altersrente bestehen sodann nicht. Für die Jahre 2004 und 2005 weist der Beschwerde füh rer bereits eine vollständige Beitragsdauer auf (Urk.

6/148/4). Zudem hätte der Beschwerdeführer auch dann nicht mehr Beiträge bei der AHV einbezahlen können, wenn er damals als Nichterwerbs tätig er beitragspflichtig gewesen wäre. Die Invalidenrenten werden nämlich bei der Bemessung der Bei träge der Nichterwerbstätigen nicht berücksichtigt (Art.

28 Abs. 1 Satz 2 AHVV).

4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie ein ge treten wird. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1946, bezog mit Wirkung ab 1. März 2005 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 6/2) . Weil zuvor keine An meldung des Versicherten zum Bezug der AHV-Altersrente vorlag, sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, erst m it Verfügung vom 10. Februar 2016 rückwirkend ab 1. Dezember 2011 eine AHV-Altersrente zu (Urk. 6/155) . Da gegen erhob der Versicherte am 7.

März

2016 Einsprache (Urk. 6/ 158), welche die Ausgleichskasse m it Einspracheent scheid vom 1 5. Juni 2016 ab wies (Urk. 2).

E. 1.1 Zu nächst ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Altersrente einzugehen.

E. 1.2 Gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bestimmt sich die Höhe der ordentlichen Altersrente grundsätzlich auf grund der Beitragsdauer (Art. 29 ter AHVG) sowie dem durchschnittlichen Jahres einkommen (Art. 29 quater AHVG). Nach Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie all fällige Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem

31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Renten alter oder Tod) be rück sichtigt. Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG). Daraus ergibt sich für Männer eine maximale Beitragsdauer von 44 Jahren. 1. 3

Für die Berechnung von Alters- und Hinterlassenenrenten, die an die Stelle ein er Rente gemäss dem IVG treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 33 bis Abs. 1 AHVG).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer bezog seit 1. März 2005 bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters im Jahr 2011 eine Rente der Invalidenversicherung.

Die Beschwerdegegnerin ermittelte unter Berücksichtigung der maximalen Bei trags dauer von 44 Jahren ein für das Jahr 2011 massgebendes durchschnitt liches Jahreseinkommen von Fr. 51'504.--, was zu monatlichen AHV-Renten betreffnissen von Fr. 1'893.-- führen würde (Urk. 6/148). Dabei bezog sie auch die vom Beschwerdeführer als Nichterwerbstätiger in den Jahren 2005 bis 2010 geleisteten Beiträge in die Berechnung ein (vgl. Urk. 6/148/4 f.). Wenn auf die für die Berechnung der früheren Invalidenrente massgebenden Grundlagen ab ge stellt wird - darunter auf eine Beitragsdauer von 38 Jahren -, ergibt sich allerdings bezogen auf das Jahr 2011 ein höheres massgebendes durch schnittliches Jahreseinkommen, nämlich ein solches von Fr. 62'640.-- (bezogen auf die Zeit ab 1. Januar 2015: Fr. 63'450.--). Letzteres entspricht einer Monats rente von Fr. 2'042.-- (ab 1. Januar 2013 Fr. 2'059.--, ab 1. Januar 2015 Fr. 2'068.--, Urk. 6/148/6). Da dies für den Beschwerdeführer von Vorteil ist, wurde ihm von der Beschwerdegegnerin korrekterweise die höhere AHV-Alters rente zugesprochen.

2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 1. Juli 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, seine Altersrente sei unter Berücksichtigung seiner Vorbringen neu festzusetzen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, i h m auf der Ren tennachzahlung einen Verzugszins von

E. 2.1 Zu prüfen ist weiter die Forderung des Beschwerdeführers nach Verzugszinsen auf der Rentennachzahlung in der Höhe von total Fr. 102‘846.-- (vgl. Urk. 6/155).

E. 2.2 Gemäss des gestützt auf Art. 1 Abs. 1 AHVG auch im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbaren Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), werden die Sozialversicherungen für ihr e Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltend machung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungs pflicht vollumfänglich nachgekommen ist.

E. 2.3 Der Anspruch auf eine AHV-Rente wird durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend gemacht (Art.

E. 5 % zu bezahlen . Schliesslich for dert e er eine Neufestlegung des Beginns der Invalidenrente auf den 1. März 2004

(Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. September

2016 beantragte die Be schwe r degegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassen akten [ Urk. 6/1-164]), was dem Beschwerdeführer am 7.

September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).

Bereits mit Schreiben vom 5. Juli 2011 forderte die Beschwerdegeg nerin den Beschwerdeführer auf, die Anmeldung zum Bezug der AHV-Alters rente vorzunehmen (Urk. 6/74). Dieser Aufforderung kam der Beschwerde führer allerdings nicht nach. Auch bei seinen mehrfachen Vor sprachen bei der Beschwerdegegnerin wollte e r die Anmeldung nicht ausfüllen (Urk.

6/123). Weil für die Rentenberechnung die Angaben des Beschwerde führers notwendig waren (vgl. Urk. 6/74), ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Ein An spruch auf Verzugszinsen besteht daher nicht. Aus Art.

77 AHVV lässt sich nichts anderes ableiten. 3.

Schliesslich kann im vorliegenden Verfahren nicht auf die Zusprache der Inva lidenrente mit Verfügung vom 8. September 2005 (Urk. 6/2) zurückge kommen werden. Wie den Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den ein gereichten zwei Arztberichten (Urk. 3/1-2) zu entnehmen ist, geht es ihm um weitere Renten leistungen der Eidgen össischen Invalidenversicherung, weil er vom 1. Mai 2004 bis 1. März 2005 von seinem Ersparten habe leben müssen (vgl. Urk. 6/51/2) . Dies ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend AHV-Altersrente. Auswirkungen auf seinen An spruch auf eine AHV-Altersrente bestehen sodann nicht. Für die Jahre 2004 und 2005 weist der Beschwerde füh rer bereits eine vollständige Beitragsdauer auf (Urk.

6/148/4). Zudem hätte der Beschwerdeführer auch dann nicht mehr Beiträge bei der AHV einbezahlen können, wenn er damals als Nichterwerbs tätig er beitragspflichtig gewesen wäre. Die Invalidenrenten werden nämlich bei der Bemessung der Bei träge der Nichterwerbstätigen nicht berücksichtigt (Art.

28 Abs. 1 Satz 2 AHVV).

4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie ein ge treten wird. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2016.00036

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

4. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1946, bezog mit Wirkung ab 1. März 2005 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 6/2) . Weil zuvor keine An meldung des Versicherten zum Bezug der AHV-Altersrente vorlag, sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, erst m it Verfügung vom 10. Februar 2016 rückwirkend ab 1. Dezember 2011 eine AHV-Altersrente zu (Urk. 6/155) . Da gegen erhob der Versicherte am 7.

März

2016 Einsprache (Urk. 6/ 158), welche die Ausgleichskasse m it Einspracheent scheid vom 1 5. Juni 2016 ab wies (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 1. Juli 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, seine Altersrente sei unter Berücksichtigung seiner Vorbringen neu festzusetzen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, i h m auf der Ren tennachzahlung einen Verzugszins von

5 % zu bezahlen . Schliesslich for dert e er eine Neufestlegung des Beginns der Invalidenrente auf den 1. März 2004

(Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. September

2016 beantragte die Be schwe r degegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassen akten [ Urk. 6/1-164]), was dem Beschwerdeführer am 7.

September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zu nächst ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Altersrente einzugehen. 1.2

Gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bestimmt sich die Höhe der ordentlichen Altersrente grundsätzlich auf grund der Beitragsdauer (Art. 29 ter AHVG) sowie dem durchschnittlichen Jahres einkommen (Art. 29 quater AHVG). Nach Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie all fällige Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem

31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Renten alter oder Tod) be rück sichtigt. Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG). Daraus ergibt sich für Männer eine maximale Beitragsdauer von 44 Jahren. 1. 3

Für die Berechnung von Alters- und Hinterlassenenrenten, die an die Stelle ein er Rente gemäss dem IVG treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 33 bis Abs. 1 AHVG). 1.4

Der Beschwerdeführer bezog seit 1. März 2005 bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters im Jahr 2011 eine Rente der Invalidenversicherung.

Die Beschwerdegegnerin ermittelte unter Berücksichtigung der maximalen Bei trags dauer von 44 Jahren ein für das Jahr 2011 massgebendes durchschnitt liches Jahreseinkommen von Fr. 51'504.--, was zu monatlichen AHV-Renten betreffnissen von Fr. 1'893.-- führen würde (Urk. 6/148). Dabei bezog sie auch die vom Beschwerdeführer als Nichterwerbstätiger in den Jahren 2005 bis 2010 geleisteten Beiträge in die Berechnung ein (vgl. Urk. 6/148/4 f.). Wenn auf die für die Berechnung der früheren Invalidenrente massgebenden Grundlagen ab ge stellt wird - darunter auf eine Beitragsdauer von 38 Jahren -, ergibt sich allerdings bezogen auf das Jahr 2011 ein höheres massgebendes durch schnittliches Jahreseinkommen, nämlich ein solches von Fr. 62'640.-- (bezogen auf die Zeit ab 1. Januar 2015: Fr. 63'450.--). Letzteres entspricht einer Monats rente von Fr. 2'042.-- (ab 1. Januar 2013 Fr. 2'059.--, ab 1. Januar 2015 Fr. 2'068.--, Urk. 6/148/6). Da dies für den Beschwerdeführer von Vorteil ist, wurde ihm von der Beschwerdegegnerin korrekterweise die höhere AHV-Alters rente zugesprochen.

2.

2.1

Zu prüfen ist weiter die Forderung des Beschwerdeführers nach Verzugszinsen auf der Rentennachzahlung in der Höhe von total Fr. 102‘846.-- (vgl. Urk. 6/155). 2.2

Gemäss des gestützt auf Art. 1 Abs. 1 AHVG auch im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbaren Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), werden die Sozialversicherungen für ihr e Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltend machung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungs pflicht vollumfänglich nachgekommen ist. 2.3

Der Anspruch auf eine AHV-Rente wird durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend gemacht (Art.

6 7 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).

Bereits mit Schreiben vom 5. Juli 2011 forderte die Beschwerdegeg nerin den Beschwerdeführer auf, die Anmeldung zum Bezug der AHV-Alters rente vorzunehmen (Urk. 6/74). Dieser Aufforderung kam der Beschwerde führer allerdings nicht nach. Auch bei seinen mehrfachen Vor sprachen bei der Beschwerdegegnerin wollte e r die Anmeldung nicht ausfüllen (Urk.

6/123). Weil für die Rentenberechnung die Angaben des Beschwerde führers notwendig waren (vgl. Urk. 6/74), ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Ein An spruch auf Verzugszinsen besteht daher nicht. Aus Art.

77 AHVV lässt sich nichts anderes ableiten. 3.

Schliesslich kann im vorliegenden Verfahren nicht auf die Zusprache der Inva lidenrente mit Verfügung vom 8. September 2005 (Urk. 6/2) zurückge kommen werden. Wie den Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den ein gereichten zwei Arztberichten (Urk. 3/1-2) zu entnehmen ist, geht es ihm um weitere Renten leistungen der Eidgen össischen Invalidenversicherung, weil er vom 1. Mai 2004 bis 1. März 2005 von seinem Ersparten habe leben müssen (vgl. Urk. 6/51/2) . Dies ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend AHV-Altersrente. Auswirkungen auf seinen An spruch auf eine AHV-Altersrente bestehen sodann nicht. Für die Jahre 2004 und 2005 weist der Beschwerde füh rer bereits eine vollständige Beitragsdauer auf (Urk.

6/148/4). Zudem hätte der Beschwerdeführer auch dann nicht mehr Beiträge bei der AHV einbezahlen können, wenn er damals als Nichterwerbs tätig er beitragspflichtig gewesen wäre. Die Invalidenrenten werden nämlich bei der Bemessung der Bei träge der Nichterwerbstätigen nicht berücksichtigt (Art.

28 Abs. 1 Satz 2 AHVV).

4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie ein ge treten wird. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher