Sachverhalt
1.
1.1
Am 12. Februar 2010 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ als Inhaber der Einzelfirma Y.___ mit Sitz in O.___ (eingetragen im Handelsregister des Kantons Zürich ab dem 1 2. Februar 2010 bis zur Sitz verlegung am 2 4. Septem ber 2015 in den Kanton Thurgau)
bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, im Hauptberuf als selbständiger Immobilienvermittler/-händler und Berater im Immo- und Finanz bereich an (Urk. 6/1). Es bestand ein Agenturvertrag mit der Z.___ (Urk. 6/1/5-8). Am 30. Juli 2010 lehnte die Aus gleichs kasse Zürich gestützt auf diesen Vertrag den Antrag auf Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender ab (Urk. 6/8), woraufhin X.___ keine einsprachefähige Verfügung verlangte. 1.2
Am 26. September 2014 meldete das Kanton ale Steueramt Zürich der Aus gleichskasse Zürich für das Steuerjahr 2011 ein Einkommen von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 26‘091.-- (Urk. 6/9). Ge mel det wurden sodann ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 32‘962.-- sowie ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 897‘068.-- (100 %) und Fr. 448‘534.-- (50 %). Am 23. Oktober 2014 (Urk. 6/10) bezieh ungs weise 3. Dezember 2014 (Urk. 6/11) setzte die Ausgleichskasse Zürich X.___ Frist zur Stellungnahme an. Dieser erstattete seine Stellungnahme mit E-Mail vom 10. Dezember 2014 (Urk. 6/12) und reichte verschiedene Unterlagen, darunter eine Anmeldung vom 12. Dezember 2014 als Selbständigerwerbender im Nebenberuf mit Erwerbsaufnahme am 1. Februar 2010 ein (Urk. 6/19). Er verwies auf ein Vertragsverhältnis mit der A.___ in Cham (Urk. 6/19). Die Ausgleichskasse Zürich über mittelte der Ausgleichskasse Zug die eingereichten Unterlagen und bat diese um Stellungnahme zum Beitragsstatut (Urk. 6/21). Auf Empfehlung der Aus gleichskasse Zug vom 30. Januar 2015 (Urk. 6/22) registrierte die Ausgleichs kasse Zürich X.___ als Selbständigerwerbenden betreffend das Jahr 2011 (Mitteilung vom 2. März 2015 [Urk. 6/26]). Am 27. April 2015 erhielt sie die korrigierte Steuermeldung 2011 (Urk. 6/27), mit welcher ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 24‘609.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 54‘832.-- gemeldet wurden. Am 29. April 2015 setzte die Ausgleichskasse Zürich die persönlichen Beiträge für die Beitragsperiode 2011 gestützt auf diese Steuermeldung definitiv fest (Urk. 6/28). Mit E-Mail vom 6. Mai 2015 informierte X.___ die Aus gleichs kasse Zürich darüber, dass es im Jahr 2012 zu einem Wechsel des Koope rationspartners gekommen sei. Anstelle der A.___ (vgl. die Kündigung per 30. April 2012 [Urk. 6/14]) sei neu die B.___ Vertragspartnerin. Für seinen Status ergäben sich daraus aber keine Änderungen (Urk. 6/29). Er fügte seiner Eingabe die Koope rationsvereinbarung mit der B.___ vom 13. beziehungsweise 14. Juni 20 12 (Urk. 6/31) sowie die Bilanz und Erfolgsrechnungen 2012 bis 2014 seiner Einzelfirma (Urk. 6/32-35) an. Die Ausgleichskasse Zürich übermittelte der Ausgleichskasse Luzern (Sitzkanton der B.___) die eingereichten Unter lagen und bat diese um Stellungnahme zum Beitragsstatut (Urk. 6/36). Ge stützt auf die Beurteilung der Ausgleichskasse Luzern vom 3. Juni 2015 (Urk. 6/37) teilte die Ausgleichskasse Zürich X.___ am 13. August 2015 mit, seine Erwerbstätigkeit für die B.___ werde als unselb ständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. Für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2012 (noch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die A.___ ) sei er hingegen als Selbständigerwerbender zu qualifizieren (Urk. 6/38) . Am 21. August 2015 setzte die Ausgleichskasse Zürich gestützt auf Selbst angaben die persönlichen Beiträge für die Beitragsperiode 1. Januar bis 30. Ap ril 2012 aus selbständiger Erwerbstätigkeit „akonto" fest (Urk. 6/40). X.___ verlangte am 22. August 2015 eine einsprachefähige Verfügung hinsichtlich des Beitragsstatuts in Bezug auf seine Tätigkeit für die B.___ (Urk. 6/41) und erhob am 23. August 2015 (Urk. 6/42) sowie am 10. September 2015 (Urk. 6/47/1) sinngemäss Einwand gegen die Beitrags ver fügung vom 21. August 2015. Die Ausgleichskasse Zürich bestätigte mit Verfügung vom 27. August 2015 (Urk. 6/46) die in der Mitteilung vom 13. August 2015 vorgenommene Qualifikation und wies das Gesuch von X.___ vom 12. Dezember 2014 um Anschluss und Registrie rung als Selbständigerwerbender in Bezug auf die Tätigkeit für die B.___ ab. In der Folge fanden ein Briefwechsel sowie am 9. September 2015 ein Aus tauschgespräch zwischen den Parteien (Urk. 6/49) statt. X.___ reichte sodann weitere Unterlagen zu den Akten. Am 22. September 2015 erhob X.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 27. August 2015 (Urk. 6/57). Am 18. September 2015 setzte die Ausgleichskasse die „Akontobeiträge" für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2012 aus selbstän diger Erwerbstätigkeit neu fest beziehungsweise erklärte diese Periode für beitragsfrei und ersetzte damit die Beitragsverfügung vom 21. August 2015 (Urk. 6/52). Diese Beitragsverfügung blieb unangefochten. Der B.___ wurde im Einwandverfahren betreffend Beitragsstatut von X.___ Gele gen heit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 6/64). Diese liess sich jedoch nicht vernehmen. Mit Entscheid vom 10. März 2016 wies die Ausgleichskasse Zürich die Einsprache von X.___ ab (Urk. 2 [= Urk. 6/71; eine Kopie dieses Entscheides wurde auch der B.___ zugestellt; vgl. Urk. 6/72]). 2.
Dagegen erhob X.___ am 30. März 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzu heben und er sei im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die B.___
als Selbständigerwerbender zu qualifizieren. Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. April 2016 angezeigt wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache (Urk. 8) und reichte eine Stellungnahme des Geschäftsführers der B.___ vom 23. Mai 2016 (Urk. 9; vgl. auch dessen Stellungnahme vom 29. März 2016 [Urk. 3/1.1]) zu den Akten. Diese Unter lagen wurden der Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2016 zugestellt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Strittig und zu prüfen ist das Beitragsstatut des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die B.___ betreffend die Jahre 2012 bis 2015 (beziehungsweise bis zur Sitzv erlegung der Einzelfirma am 24. Septem ber 2015 in einen anderen Kanton). Das in Frage stehende Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.___ ist anhand des Internetauftritts der B.___ sowie des Kooperationsvertrags vom 13. beziehungsweise 14. Juni 2012 zu umreissen: 1.2
Die B.___ bezeichnet sich gemäss ihrer aktuellen Homepage ( C.___ ; Stand am 5. April 2017) als Spezialistin für Fahrzeugsicherstellung, Fahrzeugrück holung und Forderungsmanagement, welche im Auftrag von Schweize r Unternehmen europaweit agiert . Sie bietet die folgenden Leis tungen an: Fo rderungsmanagement notleidend gewordener Leasing- und/oder Finan zierungsverträge , Fahrzeug- oder Objektssicherstellung aller Art , Fahr zeugrückholung aus ganz Europa , Fahrzeugbewertung mit anschliessender Vermarktung , Allgemeine Inkassodienstleistungen , Händlerfinanzierungskon trollen , Fraudprävention . Das Team der B.___ besteht aus zwei Geschäfts führern, welche auch im Handelsregister als solche eingetragen sind (www.zef ix.ch) sowie einer kaufmännischen Angestellten. Als Ansprech par tner werden auf der Homepage drei weitere – nicht mit den vorgenannten Personen identische – Personen je nach der Region Deutschschweiz, West schweiz und Tessin aufgeführt, wobei der Beschwerdeführer als Ansprech partner für die Deutschschweiz genannt wird. Der Beschwerdeführer kann via Kontaktformular direkt kontaktiert werden. 1.3
Die Kooperationsvereinbarung zwischen der Einzelfirma des Beschwerde füh rers sowie der B.___ vom 13. beziehungsweise 14. Juni 2012 (Urk. 3/1) lautet wie folgt (exkl. Vereinbarungen über Gerichtsstand, anwendbares Recht und formelle Anforderungen an Vertragsänderungen): „ Vorbemerkung B.___ und Y.___ vereinbaren eine Kooperation auf Basis einer Einzelfallbeauftragung, ohne Exklusivitätsanspruch seitens der B.___ . 1. Auftrag Y.___ ist verpflichtet, akzeptierte Aufträge mit der eigenen Arbeits organisation zu erfüllen. Die Aufgaben sind: Inkasso von rückständigen Leasing- oder Finanzierungsraten; Sicherstellung
von Leasin g- oder Finan zie rungsobjekten, Überführungsfahrten, Händlerfinanzierungs kontrollen, Be schaf fung aller relevanten und zur Erfüllung der Aufträ ge erforderlichen Informationen. Y.___ führt die angenommenen Aufträge nach den anerkannten fachmännischen Regeln durch. 2. Dauer des Vertrages Y.___ nimmt seine Tätigkeit per 01.06.2012 auf. Diese Verein barung ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von einer Partei unter Berücksichtigung der Bestimmung des Schweizerischen Obligationen rechts (OR) über die Beendigung zur Unzeit (Art. 404 Abs .
2 OR) jederzeit gekündigt/widerrufen werden.
3. Entschädigung Die Entschädigung beträgt jeweils 50% des abzurechnenden Gesamthonorars mit dem jeweiligen Auftraggeber. Die jeweils vereinbarten Abrechnungs pau schalen bekommt Y.___ zu jedem Auftraggeber ausgehändigt. Zusätzlich kann Y.___ die ausgelegten Spesen für Kraftstoff, Ver brauchsmaterialien und Verpflegung gegen Vorlage der entsprechenden Qu ittung monatlich geltend machen. Ausserdem erhält Y.___ ein Diensttelefon zur Ausübung seiner Tätigkeiten für die B.___ . 4. Vereinbarung über Neukundenwerbung von Auftraggebern Für al le auf Initiative von Y.___ geworbenen Neukunden für B.___ ver gütet B.___ 10 % Provision für alle mit diesen Auftra ggebern erzielten Jahresumsätzen für eine Laufzeit von 4 Jahren. 5. Schlussbestimmung Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des OR finden keine ergänzende An wen du ng. Als Grundlage dienen einzig die in diesem Vert rag getroffenen Vereinbarungen.“ 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im Einspracheen tscheid vom 10. März 2016 (Urk.
2) im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die B.___ deshalb als unselbständig Erwerbender zu quali fizieren, weil überwiegend Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vorlägen. Die Kooperationsvereinbarung mit der B.___ beinhalte folgende Merk male einer unselbständigen Erwerbstätigkeit: Der Beschwerdeführer werde für die B.___ tätig und übernehme die ihm von der Auftraggeberin ad hoc zugewiesenen Inkassoaufträge, er erhalte ein Diensttelefon und werde für angefallene Spesen entschädigt, die Neukundenwerbung erfolge auf Provi sions basis und er sei betriebsorganisatorisch abhängig und erscheine als Ansprechpartner der B.___. Als Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit seien demgegenüber das jederzeitige Widerrufsrecht sowie die Entschädigung von 50 % des abzurechnenden Gesamthonorars zu betrachten. Das für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit erforderliche Merkmal des Auf tritts von zwei wirtschaftlich voneinander unabhängigen Partnern sei da gegen nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer sei auf der homepage der B.___ als Ansprechpartner aufgeführt. Die Kontaktnahme erfolge über ein online-Formular der B.___, wodurch der Beschwerdeführer Aufträge akquiriere. Er trage keine Unkosten für die Miete von Geschäftsräumlichkeiten, Spesen oder Personal. Die Rechnungsstellung gegenüber den Inkassokunden erfolge über die B.___. Er unterstehe einer gewissen Weisungsgebundenheit und sei in die Betriebsorganisation der B.___ als Ansprechpartner für die Deutschschweiz inte griert. 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. März 2016 im Wesentlichen vor (Urk. 1), er habe Aufträge nur dann zu erfüllen, wenn er diese ausdrücklich angenommen habe. Es bestehe jedoch keine Verpflichtung, einen angebotenen Auftrag anzunehmen, und es be stün den auch keinerlei Weisungsrechte seitens der B.___. Es bestehe von beiden Seiten her kein Exklusivitätsanspruch. Es sei sodann auf folgende Eigentümlichkeiten der Interventionsbranche hinzuweisen: Erst wenn ein Auf trag aus Sicht des Auftraggebers erfolgreich abgeschlossen sei, entstehe ein Anspruch auf Bezahlung. Sei kein Erfolg in diesem Sinne erzielt worden, würden weder ein Honorar noch entstandene Spesen ersetzt. Bei verdeckten Ermittlungen im Ausland, wie letztens geschehen, werde in jedem Einzelfall ein Erfolgshonorar vereinbart. Alle anfallenden Ausgaben und das gesamte Risiko würden zu Lasten des Ermittelnden gehen. Nicht konsequent sei so dann, dass die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die A.___ als selbständige Tätigkeit anerkannt habe, demge gen über die praktisch identische Tätigkeit für die B.___ jedoch nicht. Effektiv würden nicht sämtliche anfallenden Spesen erstattet. Es treffe zu, dass der Treibstoff für das Fahrzeug vergütet werde. Hingegen komme er für sämt liche übrigen Kosten im Zusammenhang mit dem Fahrzeug, für das Home office sowie für die Durchführung der Interventionen selber auf. Ein Sub ordinationsverhältnis oder eine Weisungsbefugnis seitens der B.___ lägen sodann nicht vor. Er sei betriebsorganisatorisch nicht abhängig. 3.
3.1
Vom Einkommen aus unselbst ständiger Erwerbstätigkeit respektive vom massgebenden Lohn werden Arbeitnehmer- und Ar beitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinter lassenenversicherung [ AHVG ] ). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit, mit Einschluss von Teuerungs- und anderen Lohnzulagen, Provi sionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsent schädi gungen und ähnlichen Bezügen, sowie Trinkgeldern, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG ). Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit w e rd en demgegenüber persönliche Beitr ä g e des Selbsts tändigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbsein kom men, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung ge leistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). 3.2
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selb stän dige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechts natur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhält nisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-recht liche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselb ständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisato ri scher Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaft lichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen). Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg leitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2017 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwal tungs weisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Un kos tentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz. 1014). Das wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisa torische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Kon kurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz. 1015). 4. 4.1
Den nachfolgenden Erwägungen ist vorauszuschicken , dass der Beschwerde führer gemäss Akten ab Aufnahme seiner Tätigkeit für die B.___ am 1. Juni 2012 (vgl. E. 1.3 Ziff. 2) wohl ausschliesslich für diese tätig war: Die Lohnsummen in den Lohnausweisen der Jahre 2013 und 2014 (Urk. 6/32/2 f.) – ausgestellt durch die B.___, welche aufgrund des unklaren Beitragsstatuts vorsorglich Beiträge als Arbeitgeberin entrichtete (Urk. 3/2 S. 4) – stimmen mit den in der Buchhaltung der Einzelfirma verbuchten Einnahmen der Jahre 2013 und 2014 (Urk. 6/34/4 und Urk. 6/35/4) praktisch überein. Im Jahr 2012 liegt der im Lohnausweis deklarierte Lohn (Urk. 6/32/4) weit unter den Einnahmen gemäss Erfolgsrechnung (Urk. 6/33/4); dies ist jedoch mit grösster Wahrscheinlichkeit darauf zurückzuführen, dass der Beschwerde führer in den Monaten Januar bis April 2012 noch für die A.___ tätig gewesen war und aus diesem Vertragsverhältnis weitere Ein künfte erzielt hatte (vgl. z.B. Urk. 6/50/1). Im Sinne des Gesagten und mangels anderslautender Vorbringen des Beschwerdeführers ist deshalb davo n auszugehen, dass er in der hier zu beurteilenden Periode ausschliesslich für die B.___ tätig war. Es ist daher auch nicht von Belang, ob er die Tätigkeit für die B.___ als Haupt- oder Nebenerwerb bezeichnete (vgl. Urk. 6/50/1), erzielte er aus der als Haupterwerb angemeldeten Tätigkeit seiner Einzelfirma im Immobilienbereich doch gar keine Einnahmen. 4.2
Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass kein Anlass besteht, den Vertrag zwischen ihm und der A.___ beizuziehen (Urk. 1 S. 3). Im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die A.___ wurde der Beschwerdeführer zwar als Selbständigerwerbender qualifi ziert. Aus besagtem Vertrag kann aber dennoch nichts für die Beurteilung des Beitragsstatuts betreffend die Tätigkeit de s Beschwerdeführers für die B.___ abgeleitet werden, da die b eitragsrechtliche Qualifikation in jedem Einzelfall gesondert erfolgt (E. 3 .2 ). Mit dem Wechsel der Vertragspartnerin ist also ein neu zu beurteilender Sachverhalt zu prüfen und es liegt noch keine rechtskräftige Verfügung über das Beitragsstatut im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B.___ vor. Im vorliegenden Fall greift deshalb grundsätzlich die freie erstmalige Prüfung der Statusfrage (BGE 121 V 1 E. 5). Selbst wenn die Tätigkeiten
für die A.___ und die B.___ iden tisch waren, was der Beschwerdef ührer geltend machte (vgl. Urk. 3/2 S.
2), hat dies keinen Einfluss auf die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit für die B.___ . Erwiese sich die Qualifikation im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit für die A.___
nachträglich als unzutreffend , könnte der Beschwerdeführer daraus nämlich nichts zu seinen Gunsten able i ten. Eine rechtsfehlerhafte Verfügung hindert die Ausgleichskasse nicht da ran, den Sachverhalt zukünftig rechtskonform zu würdigen (vgl. BGE 124 V 150 E. 7a). Im Übrigen nahm die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für die A.___ keine eingehende Prüfung des Beitragsstatuts vor; der Vertrag mit der A.___ lag ihr nicht vor, sie stellte lediglich auf die nicht begründete Beurteilung der Au sgleichskasse Zug ab (vgl. Urk. 6/22 und Urk. 6/26). 5. 5.1
5.1.1
Zur Tätigkeit bei der A.___, welche sich wie gesagt ebenfalls im Umfeld von Unterschlagungen von Leasingfahrzeugen bewegt haben soll, gab der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2014 an, die Aufgaben ergäben sich aus dem jeweiligen Fallverlauf. Teils arbeite er vom Büro aus, teilweise seien aber auch ausgedehnte investigative Reisen per PKW in der gesamten Schweiz und dem benachbarten Ausland durchzuführen. Ein Homeoffice und die Bereitstellung eines eigenen PKW seien daher branchenüblich (Urk. 6/12/2). Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, Fr. 50‘000.-- für die Anschaffung einer Büroeinrichtung, eines Autos und eines Computers getätigt zu haben (Urk. 1 S. 2 und Urk. 3/2 S. 3). Bei besag ten Investitionen handelte es sich allerdings um Investitionen in Alter na tivgüter, das heisst Güter, welche sowohl zum Geschäfts- als auch zum Privatvermögen gehören können. Aus den Buchhaltungsunterlagen des Ja hres 2013 ergibt sich denn auch, dass der Beschwerdeführer ein Büro in seiner Privatliegenschaft nutzt, da er in seinem Privatkontokorrent (Position 2100) einen „Geschäftsanteil Büromiete“ von Fr. 3‘600.-- verbuchte (vgl. Urk. 6/34/ 6 beziehungsweise Urk. 6/34/4 sowie Betriebsaufwand in der Erfolgsrechnung, Position 4100 „Mietzinsen“ von Fr. 3‘600.--). Ausserdem ergibt sich eine private Nutzung des Geschäftsautos und des Telefons (vgl. Urk. 6/34/6). So dann kann auch ein Computer privat genutzt werden. Die Investition in die Büroeinrichtung in der eigenen Liegenschaft, das Auto, welches zugleich auch privaten Zwecken dient, und den Computer war somit nicht zwingend geschäftsgebunden, weshalb sie sich von einer ausschliesslich geschäftlichen Zwecken dienenden Investition (z.B. in die Anschaffung eines Maschinen parks) wesentlich unterscheidet. Letztere geht mit einem erhöhten Geschäfts risiko einher, erstere hingegen nicht. 5.1.2
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er trage insofern ein Unter nehmerrisiko, als erst dann ein Anspruch auf ein Honorar und auf die Ver gütung der Spesen entstehe, wenn ein Auftrag aus Sicht des Auftraggebers erfolgreich abgeschlossen sei (Urk. 1 S. 2). Dies ergibt sich allerdings weder aus dem Kooperationsvertrag (E. 1.3) noch aus den Auskünften des Ge schäftsführers der B.___ (Urk. 3/1.1 und Urk. 9). Die massgebenden Spesen für Kraftstoff, Verbrauchsmaterialien und Verpflegung werden gemäss Koope rationsvertrag gegen Vorlage der entsprechenden Qu ittung entschädigt (E. 1.3 Ziff. 3). Zudem erhält der Beschwerdeführer ein Diensttelefon zur Ausübung seiner Tätigkeiten für d ie B.___ (E. 1.3 Ziff. 3). Weder der Rechnung Nr. 184/2015 (Urk. 6/54/1) oder der Rechnung Nr. 168/2013 (Urk. 6/54/5) noch den Buchhaltungsunterlagen (Urk. 6/33-35) lässt sich allerdings ent nehmen, dass dem Beschwerdeführer effektiv angefallene Spesen im Zusam menhang mit seiner Tätigkeit für die B.___ in wesentlichem Umfang nicht vergütet würden, wie dies der Beschwerdeführer geltend machte (Urk. 1 S. 2). Er versäumte es sodann, hierzu weitere Beweismittel zu nennen oder zumin dest darzutun, welche Auslagen konkret und in welchem Umfang ihm nicht erstattet würden. Damit fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für die Annahme eines unter dem Titel des Erfolgshonorars geltend gemachten Unte r nehmerrisikos, weshalb auch die Spesenregelung als Merkmal einer unselb stän digen Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. 5.2
5.2.1
Hinsichtlich des arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnisses ist zu bemerken, dass kein Subordinationsverhältnis vorliegt und der Beschwerde führer frei entscheiden kann, ob er den jeweiligen Auftrag annehmen möchte oder nicht (Urk. 1 S. 2, vgl. auch die Auskünfte des Geschäftsführers der B.___ vom 29. März 2016 [Urk. 3/1.1] und vom 23. Mai 2016 [Urk. 9]). Auch kann der Kooperationsvertrag von beiden Seiten jederzeit gemäss Auftragsrecht widerrufen werden (E. 1.3 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer ist somit frei im Hinblick auf die Ausgestaltung und Organisation seiner eigenen Tätigkeit , was das Kriterium einer selbständigen Erwerbstätigkeit erfüllt. 5.2.2
Wirtschaftlich und teilweise auch arbeitsorganisatorisch ist der Beschwerde führer von der B.___ hingegen insoweit abhängig, als ihm die Aufträge von dieser zugewiesen werden (vgl. die Auskunft des Geschäftsführers der B.___ vom 29. März 2016, Urk. 3/1.1 [„… Vereinbarung getroffen wird, die bein haltet, dass der Mitarbeiter von der B.___ Aufträge zur Bearbeitung erhält…“]) und er faktisch ausschliesslich für diese tätig ist (E. 4.1). Er handelt sodann im Namen und auf Rechnung der B.___: Gemäss Auskunft des Geschäfts führers der B.___ vom 23. Mai 2016 darf der Beschwerdeführer keine eigenen Verträge im Namen der B.___ mit den Vertragspartnern abschliessen; die Auf träge werden ausschliesslich über die Zentrale verteilt, für eine Neuakqui sition eines Kunden erhält der Beschwerdeführer eine Provision (Urk. 9, vgl. auch die vertraglichen Vereinbarungen in E. 1.3). 5.3
In Würdigung sämtlicher Kriterien erscheint es angemessen, die Tätigkeit des Beschwerdeführers mit der Tätigkeit eines Agenten zu vergleichen, bei welcher ebenfalls eine selbständige Erledigung der einzelnen Aufträge ver langt wird. Als Agenten (Reisevertreter, Handelsreisende usw.) sind natür liche Personen zu betrachten, die gegen Entgelt im Namen und auf Rechnung eines andern ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten Verträge abschliessen od er den Abschluss vermitteln . Agenten (Handels- oder Reise vertreter) gelten praxisgemäss nur dann als Selbständigerwerbende, wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen, d.h. kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskoste n im Wesentlichen selber tragen . Diese Umstände lassen auf ein spezifisches Unternehmerrisiko schliessen, weil dabei unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche vom Arbeitgeber oder Selbständig er werbenden selber zu tragen sind . Demgegenüber ist das unternehmerische Risiko des alleine, ohne eigene Verkaufsorganisation tätigen Agenten ent sprechend geringer; es erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig entschädigt wird . Für die Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Tätigkeit kommt es sodann nicht alle in auf das Unternehmerrisiko an. Von Bedeutung ist immer die Gesamtheit der Umstände des konkreten Falls, insbesondere Art und Umfang der wirtschaft lichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeit geber ( Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2016 vom 23. November 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen ). Die kumulativen Voraussetzungen für die Annahme einer selbständigen Er werbstätigkeit sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer nutzt zwar eigene Geschäftsräumlichkeiten, diese befinden sich jedoch in seiner Privat liegenschaft, weshalb mit der Nutzung der Geschäftsräumlichkeiten weder wesentliche Investitionen noch wesentliche Geschäftskosten verbunden sind. Sodann beschäftigt der Beschwerdeführer kein Personal und konnte er nicht belegen, dass er die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst zu tragen hat. Sein wirtschaftliche s Risiko erschöpft sich in der Abhängigkeit von der zugewiesenen Arbeit. D as Unternehmerrisiko besteht mithin darin, dass im Fall de s Entzugs der Aufträge eine ähn liche Situation eintritt wie beim Stellenverlust Arbeitn ehmender. Damit liegt eine wirtschaftliche Sachlage vor, die ein typisches Merkmal einer unse lb ständi gen Erwerbstätigkeit dar stellt (WML Rz. 1018.1).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer arbeits or gani satorisch weitgehend unabhängig ist, steht somit absolut im Hinter grund. 5.4
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Argumenten somit nicht durch zudringen. Er ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, Anleitungen zur Vertragsausgestaltung (Urk. 1 S. 3) zu formu lieren . 6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen - B.___, zu Handen D.___ 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist das Beitragsstatut des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die B.___ betreffend die Jahre 2012 bis 2015 (beziehungsweise bis zur Sitzv erlegung der Einzelfirma am 24. Septem ber 2015 in einen anderen Kanton). Das in Frage stehende Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.___ ist anhand des Internetauftritts der B.___ sowie des Kooperationsvertrags vom 13. beziehungsweise 14. Juni 2012 zu umreissen:
E. 1.2 Die B.___ bezeichnet sich gemäss ihrer aktuellen Homepage ( C.___ ; Stand am 5. April 2017) als Spezialistin für Fahrzeugsicherstellung, Fahrzeugrück holung und Forderungsmanagement, welche im Auftrag von Schweize r Unternehmen europaweit agiert . Sie bietet die folgenden Leis tungen an: Fo rderungsmanagement notleidend gewordener Leasing- und/oder Finan zierungsverträge , Fahrzeug- oder Objektssicherstellung aller Art , Fahr zeugrückholung aus ganz Europa , Fahrzeugbewertung mit anschliessender Vermarktung , Allgemeine Inkassodienstleistungen , Händlerfinanzierungskon trollen , Fraudprävention . Das Team der B.___ besteht aus zwei Geschäfts führern, welche auch im Handelsregister als solche eingetragen sind (www.zef ix.ch) sowie einer kaufmännischen Angestellten. Als Ansprech par tner werden auf der Homepage drei weitere – nicht mit den vorgenannten Personen identische – Personen je nach der Region Deutschschweiz, West schweiz und Tessin aufgeführt, wobei der Beschwerdeführer als Ansprech partner für die Deutschschweiz genannt wird. Der Beschwerdeführer kann via Kontaktformular direkt kontaktiert werden.
E. 1.3 Die Kooperationsvereinbarung zwischen der Einzelfirma des Beschwerde füh rers sowie der B.___ vom 13. beziehungsweise 14. Juni 2012 (Urk. 3/1) lautet wie folgt (exkl. Vereinbarungen über Gerichtsstand, anwendbares Recht und formelle Anforderungen an Vertragsänderungen): „ Vorbemerkung B.___ und Y.___ vereinbaren eine Kooperation auf Basis einer Einzelfallbeauftragung, ohne Exklusivitätsanspruch seitens der B.___ . 1. Auftrag Y.___ ist verpflichtet, akzeptierte Aufträge mit der eigenen Arbeits organisation zu erfüllen. Die Aufgaben sind: Inkasso von rückständigen Leasing- oder Finanzierungsraten; Sicherstellung
von Leasin g- oder Finan zie rungsobjekten, Überführungsfahrten, Händlerfinanzierungs kontrollen, Be schaf fung aller relevanten und zur Erfüllung der Aufträ ge erforderlichen Informationen. Y.___ führt die angenommenen Aufträge nach den anerkannten fachmännischen Regeln durch. 2. Dauer des Vertrages Y.___ nimmt seine Tätigkeit per 01.06.2012 auf. Diese Verein barung ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von einer Partei unter Berücksichtigung der Bestimmung des Schweizerischen Obligationen rechts (OR) über die Beendigung zur Unzeit (Art. 404 Abs .
E. 2 OR) jederzeit gekündigt/widerrufen werden.
3. Entschädigung Die Entschädigung beträgt jeweils 50% des abzurechnenden Gesamthonorars mit dem jeweiligen Auftraggeber. Die jeweils vereinbarten Abrechnungs pau schalen bekommt Y.___ zu jedem Auftraggeber ausgehändigt. Zusätzlich kann Y.___ die ausgelegten Spesen für Kraftstoff, Ver brauchsmaterialien und Verpflegung gegen Vorlage der entsprechenden Qu ittung monatlich geltend machen. Ausserdem erhält Y.___ ein Diensttelefon zur Ausübung seiner Tätigkeiten für die B.___ . 4. Vereinbarung über Neukundenwerbung von Auftraggebern Für al le auf Initiative von Y.___ geworbenen Neukunden für B.___ ver gütet B.___ 10 % Provision für alle mit diesen Auftra ggebern erzielten Jahresumsätzen für eine Laufzeit von 4 Jahren. 5. Schlussbestimmung Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des OR finden keine ergänzende An wen du ng. Als Grundlage dienen einzig die in diesem Vert rag getroffenen Vereinbarungen.“
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im Einspracheen tscheid vom 10. März 2016 (Urk.
2) im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die B.___ deshalb als unselbständig Erwerbender zu quali fizieren, weil überwiegend Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vorlägen. Die Kooperationsvereinbarung mit der B.___ beinhalte folgende Merk male einer unselbständigen Erwerbstätigkeit: Der Beschwerdeführer werde für die B.___ tätig und übernehme die ihm von der Auftraggeberin ad hoc zugewiesenen Inkassoaufträge, er erhalte ein Diensttelefon und werde für angefallene Spesen entschädigt, die Neukundenwerbung erfolge auf Provi sions basis und er sei betriebsorganisatorisch abhängig und erscheine als Ansprechpartner der B.___. Als Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit seien demgegenüber das jederzeitige Widerrufsrecht sowie die Entschädigung von 50 % des abzurechnenden Gesamthonorars zu betrachten. Das für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit erforderliche Merkmal des Auf tritts von zwei wirtschaftlich voneinander unabhängigen Partnern sei da gegen nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer sei auf der homepage der B.___ als Ansprechpartner aufgeführt. Die Kontaktnahme erfolge über ein online-Formular der B.___, wodurch der Beschwerdeführer Aufträge akquiriere. Er trage keine Unkosten für die Miete von Geschäftsräumlichkeiten, Spesen oder Personal. Die Rechnungsstellung gegenüber den Inkassokunden erfolge über die B.___. Er unterstehe einer gewissen Weisungsgebundenheit und sei in die Betriebsorganisation der B.___ als Ansprechpartner für die Deutschschweiz inte griert.
E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. März 2016 im Wesentlichen vor (Urk. 1), er habe Aufträge nur dann zu erfüllen, wenn er diese ausdrücklich angenommen habe. Es bestehe jedoch keine Verpflichtung, einen angebotenen Auftrag anzunehmen, und es be stün den auch keinerlei Weisungsrechte seitens der B.___. Es bestehe von beiden Seiten her kein Exklusivitätsanspruch. Es sei sodann auf folgende Eigentümlichkeiten der Interventionsbranche hinzuweisen: Erst wenn ein Auf trag aus Sicht des Auftraggebers erfolgreich abgeschlossen sei, entstehe ein Anspruch auf Bezahlung. Sei kein Erfolg in diesem Sinne erzielt worden, würden weder ein Honorar noch entstandene Spesen ersetzt. Bei verdeckten Ermittlungen im Ausland, wie letztens geschehen, werde in jedem Einzelfall ein Erfolgshonorar vereinbart. Alle anfallenden Ausgaben und das gesamte Risiko würden zu Lasten des Ermittelnden gehen. Nicht konsequent sei so dann, dass die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die A.___ als selbständige Tätigkeit anerkannt habe, demge gen über die praktisch identische Tätigkeit für die B.___ jedoch nicht. Effektiv würden nicht sämtliche anfallenden Spesen erstattet. Es treffe zu, dass der Treibstoff für das Fahrzeug vergütet werde. Hingegen komme er für sämt liche übrigen Kosten im Zusammenhang mit dem Fahrzeug, für das Home office sowie für die Durchführung der Interventionen selber auf. Ein Sub ordinationsverhältnis oder eine Weisungsbefugnis seitens der B.___ lägen sodann nicht vor. Er sei betriebsorganisatorisch nicht abhängig.
E. 3.1 Vom Einkommen aus unselbst ständiger Erwerbstätigkeit respektive vom massgebenden Lohn werden Arbeitnehmer- und Ar beitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinter lassenenversicherung [ AHVG ] ). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit, mit Einschluss von Teuerungs- und anderen Lohnzulagen, Provi sionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsent schädi gungen und ähnlichen Bezügen, sowie Trinkgeldern, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG ). Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit w e rd en demgegenüber persönliche Beitr ä g e des Selbsts tändigerwerbenden erhoben (Art.
E. 3.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selb stän dige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechts natur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhält nisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-recht liche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselb ständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisato ri scher Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaft lichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen). Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg leitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2017 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwal tungs weisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Un kos tentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz. 1014). Das wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisa torische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Kon kurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz. 1015). 4. 4.1
Den nachfolgenden Erwägungen ist vorauszuschicken , dass der Beschwerde führer gemäss Akten ab Aufnahme seiner Tätigkeit für die B.___ am 1. Juni 2012 (vgl. E. 1.3 Ziff. 2) wohl ausschliesslich für diese tätig war: Die Lohnsummen in den Lohnausweisen der Jahre 2013 und 2014 (Urk. 6/32/2 f.) – ausgestellt durch die B.___, welche aufgrund des unklaren Beitragsstatuts vorsorglich Beiträge als Arbeitgeberin entrichtete (Urk. 3/2 S. 4) – stimmen mit den in der Buchhaltung der Einzelfirma verbuchten Einnahmen der Jahre 2013 und 2014 (Urk. 6/34/4 und Urk. 6/35/4) praktisch überein. Im Jahr 2012 liegt der im Lohnausweis deklarierte Lohn (Urk. 6/32/4) weit unter den Einnahmen gemäss Erfolgsrechnung (Urk. 6/33/4); dies ist jedoch mit grösster Wahrscheinlichkeit darauf zurückzuführen, dass der Beschwerde führer in den Monaten Januar bis April 2012 noch für die A.___ tätig gewesen war und aus diesem Vertragsverhältnis weitere Ein künfte erzielt hatte (vgl. z.B. Urk. 6/50/1). Im Sinne des Gesagten und mangels anderslautender Vorbringen des Beschwerdeführers ist deshalb davo n auszugehen, dass er in der hier zu beurteilenden Periode ausschliesslich für die B.___ tätig war. Es ist daher auch nicht von Belang, ob er die Tätigkeit für die B.___ als Haupt- oder Nebenerwerb bezeichnete (vgl. Urk. 6/50/1), erzielte er aus der als Haupterwerb angemeldeten Tätigkeit seiner Einzelfirma im Immobilienbereich doch gar keine Einnahmen. 4.2
Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass kein Anlass besteht, den Vertrag zwischen ihm und der A.___ beizuziehen (Urk. 1 S. 3). Im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die A.___ wurde der Beschwerdeführer zwar als Selbständigerwerbender qualifi ziert. Aus besagtem Vertrag kann aber dennoch nichts für die Beurteilung des Beitragsstatuts betreffend die Tätigkeit de s Beschwerdeführers für die B.___ abgeleitet werden, da die b eitragsrechtliche Qualifikation in jedem Einzelfall gesondert erfolgt (E. 3 .2 ). Mit dem Wechsel der Vertragspartnerin ist also ein neu zu beurteilender Sachverhalt zu prüfen und es liegt noch keine rechtskräftige Verfügung über das Beitragsstatut im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B.___ vor. Im vorliegenden Fall greift deshalb grundsätzlich die freie erstmalige Prüfung der Statusfrage (BGE 121 V 1 E. 5). Selbst wenn die Tätigkeiten
für die A.___ und die B.___ iden tisch waren, was der Beschwerdef ührer geltend machte (vgl. Urk. 3/2 S.
2), hat dies keinen Einfluss auf die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit für die B.___ . Erwiese sich die Qualifikation im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit für die A.___
nachträglich als unzutreffend , könnte der Beschwerdeführer daraus nämlich nichts zu seinen Gunsten able i ten. Eine rechtsfehlerhafte Verfügung hindert die Ausgleichskasse nicht da ran, den Sachverhalt zukünftig rechtskonform zu würdigen (vgl. BGE 124 V 150 E. 7a). Im Übrigen nahm die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für die A.___ keine eingehende Prüfung des Beitragsstatuts vor; der Vertrag mit der A.___ lag ihr nicht vor, sie stellte lediglich auf die nicht begründete Beurteilung der Au sgleichskasse Zug ab (vgl. Urk. 6/22 und Urk. 6/26). 5. 5.1
5.1.1
Zur Tätigkeit bei der A.___, welche sich wie gesagt ebenfalls im Umfeld von Unterschlagungen von Leasingfahrzeugen bewegt haben soll, gab der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2014 an, die Aufgaben ergäben sich aus dem jeweiligen Fallverlauf. Teils arbeite er vom Büro aus, teilweise seien aber auch ausgedehnte investigative Reisen per PKW in der gesamten Schweiz und dem benachbarten Ausland durchzuführen. Ein Homeoffice und die Bereitstellung eines eigenen PKW seien daher branchenüblich (Urk. 6/12/2). Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, Fr. 50‘000.-- für die Anschaffung einer Büroeinrichtung, eines Autos und eines Computers getätigt zu haben (Urk. 1 S. 2 und Urk. 3/2 S. 3). Bei besag ten Investitionen handelte es sich allerdings um Investitionen in Alter na tivgüter, das heisst Güter, welche sowohl zum Geschäfts- als auch zum Privatvermögen gehören können. Aus den Buchhaltungsunterlagen des Ja hres 2013 ergibt sich denn auch, dass der Beschwerdeführer ein Büro in seiner Privatliegenschaft nutzt, da er in seinem Privatkontokorrent (Position 2100) einen „Geschäftsanteil Büromiete“ von Fr. 3‘600.-- verbuchte (vgl. Urk. 6/34/ 6 beziehungsweise Urk. 6/34/4 sowie Betriebsaufwand in der Erfolgsrechnung, Position 4100 „Mietzinsen“ von Fr. 3‘600.--). Ausserdem ergibt sich eine private Nutzung des Geschäftsautos und des Telefons (vgl. Urk. 6/34/6). So dann kann auch ein Computer privat genutzt werden. Die Investition in die Büroeinrichtung in der eigenen Liegenschaft, das Auto, welches zugleich auch privaten Zwecken dient, und den Computer war somit nicht zwingend geschäftsgebunden, weshalb sie sich von einer ausschliesslich geschäftlichen Zwecken dienenden Investition (z.B. in die Anschaffung eines Maschinen parks) wesentlich unterscheidet. Letztere geht mit einem erhöhten Geschäfts risiko einher, erstere hingegen nicht. 5.1.2
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er trage insofern ein Unter nehmerrisiko, als erst dann ein Anspruch auf ein Honorar und auf die Ver gütung der Spesen entstehe, wenn ein Auftrag aus Sicht des Auftraggebers erfolgreich abgeschlossen sei (Urk. 1 S. 2). Dies ergibt sich allerdings weder aus dem Kooperationsvertrag (E. 1.3) noch aus den Auskünften des Ge schäftsführers der B.___ (Urk. 3/1.1 und Urk. 9). Die massgebenden Spesen für Kraftstoff, Verbrauchsmaterialien und Verpflegung werden gemäss Koope rationsvertrag gegen Vorlage der entsprechenden Qu ittung entschädigt (E. 1.3 Ziff. 3). Zudem erhält der Beschwerdeführer ein Diensttelefon zur Ausübung seiner Tätigkeiten für d ie B.___ (E. 1.3 Ziff. 3). Weder der Rechnung Nr. 184/2015 (Urk. 6/54/1) oder der Rechnung Nr. 168/2013 (Urk. 6/54/5) noch den Buchhaltungsunterlagen (Urk. 6/33-35) lässt sich allerdings ent nehmen, dass dem Beschwerdeführer effektiv angefallene Spesen im Zusam menhang mit seiner Tätigkeit für die B.___ in wesentlichem Umfang nicht vergütet würden, wie dies der Beschwerdeführer geltend machte (Urk. 1 S. 2). Er versäumte es sodann, hierzu weitere Beweismittel zu nennen oder zumin dest darzutun, welche Auslagen konkret und in welchem Umfang ihm nicht erstattet würden. Damit fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für die Annahme eines unter dem Titel des Erfolgshonorars geltend gemachten Unte r nehmerrisikos, weshalb auch die Spesenregelung als Merkmal einer unselb stän digen Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. 5.2
5.2.1
Hinsichtlich des arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnisses ist zu bemerken, dass kein Subordinationsverhältnis vorliegt und der Beschwerde führer frei entscheiden kann, ob er den jeweiligen Auftrag annehmen möchte oder nicht (Urk. 1 S. 2, vgl. auch die Auskünfte des Geschäftsführers der B.___ vom 29. März 2016 [Urk. 3/1.1] und vom 23. Mai 2016 [Urk. 9]). Auch kann der Kooperationsvertrag von beiden Seiten jederzeit gemäss Auftragsrecht widerrufen werden (E. 1.3 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer ist somit frei im Hinblick auf die Ausgestaltung und Organisation seiner eigenen Tätigkeit , was das Kriterium einer selbständigen Erwerbstätigkeit erfüllt. 5.2.2
Wirtschaftlich und teilweise auch arbeitsorganisatorisch ist der Beschwerde führer von der B.___ hingegen insoweit abhängig, als ihm die Aufträge von dieser zugewiesen werden (vgl. die Auskunft des Geschäftsführers der B.___ vom 29. März 2016, Urk. 3/1.1 [„… Vereinbarung getroffen wird, die bein haltet, dass der Mitarbeiter von der B.___ Aufträge zur Bearbeitung erhält…“]) und er faktisch ausschliesslich für diese tätig ist (E. 4.1). Er handelt sodann im Namen und auf Rechnung der B.___: Gemäss Auskunft des Geschäfts führers der B.___ vom 23. Mai 2016 darf der Beschwerdeführer keine eigenen Verträge im Namen der B.___ mit den Vertragspartnern abschliessen; die Auf träge werden ausschliesslich über die Zentrale verteilt, für eine Neuakqui sition eines Kunden erhält der Beschwerdeführer eine Provision (Urk. 9, vgl. auch die vertraglichen Vereinbarungen in E. 1.3). 5.3
In Würdigung sämtlicher Kriterien erscheint es angemessen, die Tätigkeit des Beschwerdeführers mit der Tätigkeit eines Agenten zu vergleichen, bei welcher ebenfalls eine selbständige Erledigung der einzelnen Aufträge ver langt wird. Als Agenten (Reisevertreter, Handelsreisende usw.) sind natür liche Personen zu betrachten, die gegen Entgelt im Namen und auf Rechnung eines andern ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten Verträge abschliessen od er den Abschluss vermitteln . Agenten (Handels- oder Reise vertreter) gelten praxisgemäss nur dann als Selbständigerwerbende, wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen, d.h. kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskoste n im Wesentlichen selber tragen . Diese Umstände lassen auf ein spezifisches Unternehmerrisiko schliessen, weil dabei unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche vom Arbeitgeber oder Selbständig er werbenden selber zu tragen sind . Demgegenüber ist das unternehmerische Risiko des alleine, ohne eigene Verkaufsorganisation tätigen Agenten ent sprechend geringer; es erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig entschädigt wird . Für die Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Tätigkeit kommt es sodann nicht alle in auf das Unternehmerrisiko an. Von Bedeutung ist immer die Gesamtheit der Umstände des konkreten Falls, insbesondere Art und Umfang der wirtschaft lichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeit geber ( Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2016 vom 23. November 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen ). Die kumulativen Voraussetzungen für die Annahme einer selbständigen Er werbstätigkeit sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer nutzt zwar eigene Geschäftsräumlichkeiten, diese befinden sich jedoch in seiner Privat liegenschaft, weshalb mit der Nutzung der Geschäftsräumlichkeiten weder wesentliche Investitionen noch wesentliche Geschäftskosten verbunden sind. Sodann beschäftigt der Beschwerdeführer kein Personal und konnte er nicht belegen, dass er die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst zu tragen hat. Sein wirtschaftliche s Risiko erschöpft sich in der Abhängigkeit von der zugewiesenen Arbeit. D as Unternehmerrisiko besteht mithin darin, dass im Fall de s Entzugs der Aufträge eine ähn liche Situation eintritt wie beim Stellenverlust Arbeitn ehmender. Damit liegt eine wirtschaftliche Sachlage vor, die ein typisches Merkmal einer unse lb ständi gen Erwerbstätigkeit dar stellt (WML Rz. 1018.1).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer arbeits or gani satorisch weitgehend unabhängig ist, steht somit absolut im Hinter grund. 5.4
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Argumenten somit nicht durch zudringen. Er ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, Anleitungen zur Vertragsausgestaltung (Urk. 1 S. 3) zu formu lieren . 6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen - B.___, zu Handen D.___ 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
E. 8 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbsein kom men, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung ge leistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2016.00018 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 18. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Am 12. Februar 2010 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ als Inhaber der Einzelfirma Y.___ mit Sitz in O.___ (eingetragen im Handelsregister des Kantons Zürich ab dem 1 2. Februar 2010 bis zur Sitz verlegung am 2 4. Septem ber 2015 in den Kanton Thurgau)
bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, im Hauptberuf als selbständiger Immobilienvermittler/-händler und Berater im Immo- und Finanz bereich an (Urk. 6/1). Es bestand ein Agenturvertrag mit der Z.___ (Urk. 6/1/5-8). Am 30. Juli 2010 lehnte die Aus gleichs kasse Zürich gestützt auf diesen Vertrag den Antrag auf Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender ab (Urk. 6/8), woraufhin X.___ keine einsprachefähige Verfügung verlangte. 1.2
Am 26. September 2014 meldete das Kanton ale Steueramt Zürich der Aus gleichskasse Zürich für das Steuerjahr 2011 ein Einkommen von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 26‘091.-- (Urk. 6/9). Ge mel det wurden sodann ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 32‘962.-- sowie ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 897‘068.-- (100 %) und Fr. 448‘534.-- (50 %). Am 23. Oktober 2014 (Urk. 6/10) bezieh ungs weise 3. Dezember 2014 (Urk. 6/11) setzte die Ausgleichskasse Zürich X.___ Frist zur Stellungnahme an. Dieser erstattete seine Stellungnahme mit E-Mail vom 10. Dezember 2014 (Urk. 6/12) und reichte verschiedene Unterlagen, darunter eine Anmeldung vom 12. Dezember 2014 als Selbständigerwerbender im Nebenberuf mit Erwerbsaufnahme am 1. Februar 2010 ein (Urk. 6/19). Er verwies auf ein Vertragsverhältnis mit der A.___ in Cham (Urk. 6/19). Die Ausgleichskasse Zürich über mittelte der Ausgleichskasse Zug die eingereichten Unterlagen und bat diese um Stellungnahme zum Beitragsstatut (Urk. 6/21). Auf Empfehlung der Aus gleichskasse Zug vom 30. Januar 2015 (Urk. 6/22) registrierte die Ausgleichs kasse Zürich X.___ als Selbständigerwerbenden betreffend das Jahr 2011 (Mitteilung vom 2. März 2015 [Urk. 6/26]). Am 27. April 2015 erhielt sie die korrigierte Steuermeldung 2011 (Urk. 6/27), mit welcher ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 24‘609.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 54‘832.-- gemeldet wurden. Am 29. April 2015 setzte die Ausgleichskasse Zürich die persönlichen Beiträge für die Beitragsperiode 2011 gestützt auf diese Steuermeldung definitiv fest (Urk. 6/28). Mit E-Mail vom 6. Mai 2015 informierte X.___ die Aus gleichs kasse Zürich darüber, dass es im Jahr 2012 zu einem Wechsel des Koope rationspartners gekommen sei. Anstelle der A.___ (vgl. die Kündigung per 30. April 2012 [Urk. 6/14]) sei neu die B.___ Vertragspartnerin. Für seinen Status ergäben sich daraus aber keine Änderungen (Urk. 6/29). Er fügte seiner Eingabe die Koope rationsvereinbarung mit der B.___ vom 13. beziehungsweise 14. Juni 20 12 (Urk. 6/31) sowie die Bilanz und Erfolgsrechnungen 2012 bis 2014 seiner Einzelfirma (Urk. 6/32-35) an. Die Ausgleichskasse Zürich übermittelte der Ausgleichskasse Luzern (Sitzkanton der B.___) die eingereichten Unter lagen und bat diese um Stellungnahme zum Beitragsstatut (Urk. 6/36). Ge stützt auf die Beurteilung der Ausgleichskasse Luzern vom 3. Juni 2015 (Urk. 6/37) teilte die Ausgleichskasse Zürich X.___ am 13. August 2015 mit, seine Erwerbstätigkeit für die B.___ werde als unselb ständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. Für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2012 (noch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die A.___ ) sei er hingegen als Selbständigerwerbender zu qualifizieren (Urk. 6/38) . Am 21. August 2015 setzte die Ausgleichskasse Zürich gestützt auf Selbst angaben die persönlichen Beiträge für die Beitragsperiode 1. Januar bis 30. Ap ril 2012 aus selbständiger Erwerbstätigkeit „akonto" fest (Urk. 6/40). X.___ verlangte am 22. August 2015 eine einsprachefähige Verfügung hinsichtlich des Beitragsstatuts in Bezug auf seine Tätigkeit für die B.___ (Urk. 6/41) und erhob am 23. August 2015 (Urk. 6/42) sowie am 10. September 2015 (Urk. 6/47/1) sinngemäss Einwand gegen die Beitrags ver fügung vom 21. August 2015. Die Ausgleichskasse Zürich bestätigte mit Verfügung vom 27. August 2015 (Urk. 6/46) die in der Mitteilung vom 13. August 2015 vorgenommene Qualifikation und wies das Gesuch von X.___ vom 12. Dezember 2014 um Anschluss und Registrie rung als Selbständigerwerbender in Bezug auf die Tätigkeit für die B.___ ab. In der Folge fanden ein Briefwechsel sowie am 9. September 2015 ein Aus tauschgespräch zwischen den Parteien (Urk. 6/49) statt. X.___ reichte sodann weitere Unterlagen zu den Akten. Am 22. September 2015 erhob X.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 27. August 2015 (Urk. 6/57). Am 18. September 2015 setzte die Ausgleichskasse die „Akontobeiträge" für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2012 aus selbstän diger Erwerbstätigkeit neu fest beziehungsweise erklärte diese Periode für beitragsfrei und ersetzte damit die Beitragsverfügung vom 21. August 2015 (Urk. 6/52). Diese Beitragsverfügung blieb unangefochten. Der B.___ wurde im Einwandverfahren betreffend Beitragsstatut von X.___ Gele gen heit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 6/64). Diese liess sich jedoch nicht vernehmen. Mit Entscheid vom 10. März 2016 wies die Ausgleichskasse Zürich die Einsprache von X.___ ab (Urk. 2 [= Urk. 6/71; eine Kopie dieses Entscheides wurde auch der B.___ zugestellt; vgl. Urk. 6/72]). 2.
Dagegen erhob X.___ am 30. März 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzu heben und er sei im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die B.___
als Selbständigerwerbender zu qualifizieren. Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. April 2016 angezeigt wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache (Urk. 8) und reichte eine Stellungnahme des Geschäftsführers der B.___ vom 23. Mai 2016 (Urk. 9; vgl. auch dessen Stellungnahme vom 29. März 2016 [Urk. 3/1.1]) zu den Akten. Diese Unter lagen wurden der Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2016 zugestellt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Strittig und zu prüfen ist das Beitragsstatut des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die B.___ betreffend die Jahre 2012 bis 2015 (beziehungsweise bis zur Sitzv erlegung der Einzelfirma am 24. Septem ber 2015 in einen anderen Kanton). Das in Frage stehende Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.___ ist anhand des Internetauftritts der B.___ sowie des Kooperationsvertrags vom 13. beziehungsweise 14. Juni 2012 zu umreissen: 1.2
Die B.___ bezeichnet sich gemäss ihrer aktuellen Homepage ( C.___ ; Stand am 5. April 2017) als Spezialistin für Fahrzeugsicherstellung, Fahrzeugrück holung und Forderungsmanagement, welche im Auftrag von Schweize r Unternehmen europaweit agiert . Sie bietet die folgenden Leis tungen an: Fo rderungsmanagement notleidend gewordener Leasing- und/oder Finan zierungsverträge , Fahrzeug- oder Objektssicherstellung aller Art , Fahr zeugrückholung aus ganz Europa , Fahrzeugbewertung mit anschliessender Vermarktung , Allgemeine Inkassodienstleistungen , Händlerfinanzierungskon trollen , Fraudprävention . Das Team der B.___ besteht aus zwei Geschäfts führern, welche auch im Handelsregister als solche eingetragen sind (www.zef ix.ch) sowie einer kaufmännischen Angestellten. Als Ansprech par tner werden auf der Homepage drei weitere – nicht mit den vorgenannten Personen identische – Personen je nach der Region Deutschschweiz, West schweiz und Tessin aufgeführt, wobei der Beschwerdeführer als Ansprech partner für die Deutschschweiz genannt wird. Der Beschwerdeführer kann via Kontaktformular direkt kontaktiert werden. 1.3
Die Kooperationsvereinbarung zwischen der Einzelfirma des Beschwerde füh rers sowie der B.___ vom 13. beziehungsweise 14. Juni 2012 (Urk. 3/1) lautet wie folgt (exkl. Vereinbarungen über Gerichtsstand, anwendbares Recht und formelle Anforderungen an Vertragsänderungen): „ Vorbemerkung B.___ und Y.___ vereinbaren eine Kooperation auf Basis einer Einzelfallbeauftragung, ohne Exklusivitätsanspruch seitens der B.___ . 1. Auftrag Y.___ ist verpflichtet, akzeptierte Aufträge mit der eigenen Arbeits organisation zu erfüllen. Die Aufgaben sind: Inkasso von rückständigen Leasing- oder Finanzierungsraten; Sicherstellung
von Leasin g- oder Finan zie rungsobjekten, Überführungsfahrten, Händlerfinanzierungs kontrollen, Be schaf fung aller relevanten und zur Erfüllung der Aufträ ge erforderlichen Informationen. Y.___ führt die angenommenen Aufträge nach den anerkannten fachmännischen Regeln durch. 2. Dauer des Vertrages Y.___ nimmt seine Tätigkeit per 01.06.2012 auf. Diese Verein barung ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von einer Partei unter Berücksichtigung der Bestimmung des Schweizerischen Obligationen rechts (OR) über die Beendigung zur Unzeit (Art. 404 Abs .
2 OR) jederzeit gekündigt/widerrufen werden.
3. Entschädigung Die Entschädigung beträgt jeweils 50% des abzurechnenden Gesamthonorars mit dem jeweiligen Auftraggeber. Die jeweils vereinbarten Abrechnungs pau schalen bekommt Y.___ zu jedem Auftraggeber ausgehändigt. Zusätzlich kann Y.___ die ausgelegten Spesen für Kraftstoff, Ver brauchsmaterialien und Verpflegung gegen Vorlage der entsprechenden Qu ittung monatlich geltend machen. Ausserdem erhält Y.___ ein Diensttelefon zur Ausübung seiner Tätigkeiten für die B.___ . 4. Vereinbarung über Neukundenwerbung von Auftraggebern Für al le auf Initiative von Y.___ geworbenen Neukunden für B.___ ver gütet B.___ 10 % Provision für alle mit diesen Auftra ggebern erzielten Jahresumsätzen für eine Laufzeit von 4 Jahren. 5. Schlussbestimmung Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des OR finden keine ergänzende An wen du ng. Als Grundlage dienen einzig die in diesem Vert rag getroffenen Vereinbarungen.“ 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im Einspracheen tscheid vom 10. März 2016 (Urk.
2) im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die B.___ deshalb als unselbständig Erwerbender zu quali fizieren, weil überwiegend Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vorlägen. Die Kooperationsvereinbarung mit der B.___ beinhalte folgende Merk male einer unselbständigen Erwerbstätigkeit: Der Beschwerdeführer werde für die B.___ tätig und übernehme die ihm von der Auftraggeberin ad hoc zugewiesenen Inkassoaufträge, er erhalte ein Diensttelefon und werde für angefallene Spesen entschädigt, die Neukundenwerbung erfolge auf Provi sions basis und er sei betriebsorganisatorisch abhängig und erscheine als Ansprechpartner der B.___. Als Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit seien demgegenüber das jederzeitige Widerrufsrecht sowie die Entschädigung von 50 % des abzurechnenden Gesamthonorars zu betrachten. Das für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit erforderliche Merkmal des Auf tritts von zwei wirtschaftlich voneinander unabhängigen Partnern sei da gegen nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer sei auf der homepage der B.___ als Ansprechpartner aufgeführt. Die Kontaktnahme erfolge über ein online-Formular der B.___, wodurch der Beschwerdeführer Aufträge akquiriere. Er trage keine Unkosten für die Miete von Geschäftsräumlichkeiten, Spesen oder Personal. Die Rechnungsstellung gegenüber den Inkassokunden erfolge über die B.___. Er unterstehe einer gewissen Weisungsgebundenheit und sei in die Betriebsorganisation der B.___ als Ansprechpartner für die Deutschschweiz inte griert. 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. März 2016 im Wesentlichen vor (Urk. 1), er habe Aufträge nur dann zu erfüllen, wenn er diese ausdrücklich angenommen habe. Es bestehe jedoch keine Verpflichtung, einen angebotenen Auftrag anzunehmen, und es be stün den auch keinerlei Weisungsrechte seitens der B.___. Es bestehe von beiden Seiten her kein Exklusivitätsanspruch. Es sei sodann auf folgende Eigentümlichkeiten der Interventionsbranche hinzuweisen: Erst wenn ein Auf trag aus Sicht des Auftraggebers erfolgreich abgeschlossen sei, entstehe ein Anspruch auf Bezahlung. Sei kein Erfolg in diesem Sinne erzielt worden, würden weder ein Honorar noch entstandene Spesen ersetzt. Bei verdeckten Ermittlungen im Ausland, wie letztens geschehen, werde in jedem Einzelfall ein Erfolgshonorar vereinbart. Alle anfallenden Ausgaben und das gesamte Risiko würden zu Lasten des Ermittelnden gehen. Nicht konsequent sei so dann, dass die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die A.___ als selbständige Tätigkeit anerkannt habe, demge gen über die praktisch identische Tätigkeit für die B.___ jedoch nicht. Effektiv würden nicht sämtliche anfallenden Spesen erstattet. Es treffe zu, dass der Treibstoff für das Fahrzeug vergütet werde. Hingegen komme er für sämt liche übrigen Kosten im Zusammenhang mit dem Fahrzeug, für das Home office sowie für die Durchführung der Interventionen selber auf. Ein Sub ordinationsverhältnis oder eine Weisungsbefugnis seitens der B.___ lägen sodann nicht vor. Er sei betriebsorganisatorisch nicht abhängig. 3.
3.1
Vom Einkommen aus unselbst ständiger Erwerbstätigkeit respektive vom massgebenden Lohn werden Arbeitnehmer- und Ar beitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinter lassenenversicherung [ AHVG ] ). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit, mit Einschluss von Teuerungs- und anderen Lohnzulagen, Provi sionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsent schädi gungen und ähnlichen Bezügen, sowie Trinkgeldern, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG ). Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit w e rd en demgegenüber persönliche Beitr ä g e des Selbsts tändigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbsein kom men, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung ge leistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). 3.2
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selb stän dige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechts natur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhält nisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-recht liche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselb ständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisato ri scher Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaft lichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen). Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg leitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2017 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwal tungs weisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Un kos tentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz. 1014). Das wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisa torische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Kon kurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz. 1015). 4. 4.1
Den nachfolgenden Erwägungen ist vorauszuschicken , dass der Beschwerde führer gemäss Akten ab Aufnahme seiner Tätigkeit für die B.___ am 1. Juni 2012 (vgl. E. 1.3 Ziff. 2) wohl ausschliesslich für diese tätig war: Die Lohnsummen in den Lohnausweisen der Jahre 2013 und 2014 (Urk. 6/32/2 f.) – ausgestellt durch die B.___, welche aufgrund des unklaren Beitragsstatuts vorsorglich Beiträge als Arbeitgeberin entrichtete (Urk. 3/2 S. 4) – stimmen mit den in der Buchhaltung der Einzelfirma verbuchten Einnahmen der Jahre 2013 und 2014 (Urk. 6/34/4 und Urk. 6/35/4) praktisch überein. Im Jahr 2012 liegt der im Lohnausweis deklarierte Lohn (Urk. 6/32/4) weit unter den Einnahmen gemäss Erfolgsrechnung (Urk. 6/33/4); dies ist jedoch mit grösster Wahrscheinlichkeit darauf zurückzuführen, dass der Beschwerde führer in den Monaten Januar bis April 2012 noch für die A.___ tätig gewesen war und aus diesem Vertragsverhältnis weitere Ein künfte erzielt hatte (vgl. z.B. Urk. 6/50/1). Im Sinne des Gesagten und mangels anderslautender Vorbringen des Beschwerdeführers ist deshalb davo n auszugehen, dass er in der hier zu beurteilenden Periode ausschliesslich für die B.___ tätig war. Es ist daher auch nicht von Belang, ob er die Tätigkeit für die B.___ als Haupt- oder Nebenerwerb bezeichnete (vgl. Urk. 6/50/1), erzielte er aus der als Haupterwerb angemeldeten Tätigkeit seiner Einzelfirma im Immobilienbereich doch gar keine Einnahmen. 4.2
Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass kein Anlass besteht, den Vertrag zwischen ihm und der A.___ beizuziehen (Urk. 1 S. 3). Im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die A.___ wurde der Beschwerdeführer zwar als Selbständigerwerbender qualifi ziert. Aus besagtem Vertrag kann aber dennoch nichts für die Beurteilung des Beitragsstatuts betreffend die Tätigkeit de s Beschwerdeführers für die B.___ abgeleitet werden, da die b eitragsrechtliche Qualifikation in jedem Einzelfall gesondert erfolgt (E. 3 .2 ). Mit dem Wechsel der Vertragspartnerin ist also ein neu zu beurteilender Sachverhalt zu prüfen und es liegt noch keine rechtskräftige Verfügung über das Beitragsstatut im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B.___ vor. Im vorliegenden Fall greift deshalb grundsätzlich die freie erstmalige Prüfung der Statusfrage (BGE 121 V 1 E. 5). Selbst wenn die Tätigkeiten
für die A.___ und die B.___ iden tisch waren, was der Beschwerdef ührer geltend machte (vgl. Urk. 3/2 S.
2), hat dies keinen Einfluss auf die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit für die B.___ . Erwiese sich die Qualifikation im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit für die A.___
nachträglich als unzutreffend , könnte der Beschwerdeführer daraus nämlich nichts zu seinen Gunsten able i ten. Eine rechtsfehlerhafte Verfügung hindert die Ausgleichskasse nicht da ran, den Sachverhalt zukünftig rechtskonform zu würdigen (vgl. BGE 124 V 150 E. 7a). Im Übrigen nahm die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für die A.___ keine eingehende Prüfung des Beitragsstatuts vor; der Vertrag mit der A.___ lag ihr nicht vor, sie stellte lediglich auf die nicht begründete Beurteilung der Au sgleichskasse Zug ab (vgl. Urk. 6/22 und Urk. 6/26). 5. 5.1
5.1.1
Zur Tätigkeit bei der A.___, welche sich wie gesagt ebenfalls im Umfeld von Unterschlagungen von Leasingfahrzeugen bewegt haben soll, gab der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2014 an, die Aufgaben ergäben sich aus dem jeweiligen Fallverlauf. Teils arbeite er vom Büro aus, teilweise seien aber auch ausgedehnte investigative Reisen per PKW in der gesamten Schweiz und dem benachbarten Ausland durchzuführen. Ein Homeoffice und die Bereitstellung eines eigenen PKW seien daher branchenüblich (Urk. 6/12/2). Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, Fr. 50‘000.-- für die Anschaffung einer Büroeinrichtung, eines Autos und eines Computers getätigt zu haben (Urk. 1 S. 2 und Urk. 3/2 S. 3). Bei besag ten Investitionen handelte es sich allerdings um Investitionen in Alter na tivgüter, das heisst Güter, welche sowohl zum Geschäfts- als auch zum Privatvermögen gehören können. Aus den Buchhaltungsunterlagen des Ja hres 2013 ergibt sich denn auch, dass der Beschwerdeführer ein Büro in seiner Privatliegenschaft nutzt, da er in seinem Privatkontokorrent (Position 2100) einen „Geschäftsanteil Büromiete“ von Fr. 3‘600.-- verbuchte (vgl. Urk. 6/34/ 6 beziehungsweise Urk. 6/34/4 sowie Betriebsaufwand in der Erfolgsrechnung, Position 4100 „Mietzinsen“ von Fr. 3‘600.--). Ausserdem ergibt sich eine private Nutzung des Geschäftsautos und des Telefons (vgl. Urk. 6/34/6). So dann kann auch ein Computer privat genutzt werden. Die Investition in die Büroeinrichtung in der eigenen Liegenschaft, das Auto, welches zugleich auch privaten Zwecken dient, und den Computer war somit nicht zwingend geschäftsgebunden, weshalb sie sich von einer ausschliesslich geschäftlichen Zwecken dienenden Investition (z.B. in die Anschaffung eines Maschinen parks) wesentlich unterscheidet. Letztere geht mit einem erhöhten Geschäfts risiko einher, erstere hingegen nicht. 5.1.2
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er trage insofern ein Unter nehmerrisiko, als erst dann ein Anspruch auf ein Honorar und auf die Ver gütung der Spesen entstehe, wenn ein Auftrag aus Sicht des Auftraggebers erfolgreich abgeschlossen sei (Urk. 1 S. 2). Dies ergibt sich allerdings weder aus dem Kooperationsvertrag (E. 1.3) noch aus den Auskünften des Ge schäftsführers der B.___ (Urk. 3/1.1 und Urk. 9). Die massgebenden Spesen für Kraftstoff, Verbrauchsmaterialien und Verpflegung werden gemäss Koope rationsvertrag gegen Vorlage der entsprechenden Qu ittung entschädigt (E. 1.3 Ziff. 3). Zudem erhält der Beschwerdeführer ein Diensttelefon zur Ausübung seiner Tätigkeiten für d ie B.___ (E. 1.3 Ziff. 3). Weder der Rechnung Nr. 184/2015 (Urk. 6/54/1) oder der Rechnung Nr. 168/2013 (Urk. 6/54/5) noch den Buchhaltungsunterlagen (Urk. 6/33-35) lässt sich allerdings ent nehmen, dass dem Beschwerdeführer effektiv angefallene Spesen im Zusam menhang mit seiner Tätigkeit für die B.___ in wesentlichem Umfang nicht vergütet würden, wie dies der Beschwerdeführer geltend machte (Urk. 1 S. 2). Er versäumte es sodann, hierzu weitere Beweismittel zu nennen oder zumin dest darzutun, welche Auslagen konkret und in welchem Umfang ihm nicht erstattet würden. Damit fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für die Annahme eines unter dem Titel des Erfolgshonorars geltend gemachten Unte r nehmerrisikos, weshalb auch die Spesenregelung als Merkmal einer unselb stän digen Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. 5.2
5.2.1
Hinsichtlich des arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnisses ist zu bemerken, dass kein Subordinationsverhältnis vorliegt und der Beschwerde führer frei entscheiden kann, ob er den jeweiligen Auftrag annehmen möchte oder nicht (Urk. 1 S. 2, vgl. auch die Auskünfte des Geschäftsführers der B.___ vom 29. März 2016 [Urk. 3/1.1] und vom 23. Mai 2016 [Urk. 9]). Auch kann der Kooperationsvertrag von beiden Seiten jederzeit gemäss Auftragsrecht widerrufen werden (E. 1.3 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer ist somit frei im Hinblick auf die Ausgestaltung und Organisation seiner eigenen Tätigkeit , was das Kriterium einer selbständigen Erwerbstätigkeit erfüllt. 5.2.2
Wirtschaftlich und teilweise auch arbeitsorganisatorisch ist der Beschwerde führer von der B.___ hingegen insoweit abhängig, als ihm die Aufträge von dieser zugewiesen werden (vgl. die Auskunft des Geschäftsführers der B.___ vom 29. März 2016, Urk. 3/1.1 [„… Vereinbarung getroffen wird, die bein haltet, dass der Mitarbeiter von der B.___ Aufträge zur Bearbeitung erhält…“]) und er faktisch ausschliesslich für diese tätig ist (E. 4.1). Er handelt sodann im Namen und auf Rechnung der B.___: Gemäss Auskunft des Geschäfts führers der B.___ vom 23. Mai 2016 darf der Beschwerdeführer keine eigenen Verträge im Namen der B.___ mit den Vertragspartnern abschliessen; die Auf träge werden ausschliesslich über die Zentrale verteilt, für eine Neuakqui sition eines Kunden erhält der Beschwerdeführer eine Provision (Urk. 9, vgl. auch die vertraglichen Vereinbarungen in E. 1.3). 5.3
In Würdigung sämtlicher Kriterien erscheint es angemessen, die Tätigkeit des Beschwerdeführers mit der Tätigkeit eines Agenten zu vergleichen, bei welcher ebenfalls eine selbständige Erledigung der einzelnen Aufträge ver langt wird. Als Agenten (Reisevertreter, Handelsreisende usw.) sind natür liche Personen zu betrachten, die gegen Entgelt im Namen und auf Rechnung eines andern ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten Verträge abschliessen od er den Abschluss vermitteln . Agenten (Handels- oder Reise vertreter) gelten praxisgemäss nur dann als Selbständigerwerbende, wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen, d.h. kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskoste n im Wesentlichen selber tragen . Diese Umstände lassen auf ein spezifisches Unternehmerrisiko schliessen, weil dabei unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche vom Arbeitgeber oder Selbständig er werbenden selber zu tragen sind . Demgegenüber ist das unternehmerische Risiko des alleine, ohne eigene Verkaufsorganisation tätigen Agenten ent sprechend geringer; es erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig entschädigt wird . Für die Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Tätigkeit kommt es sodann nicht alle in auf das Unternehmerrisiko an. Von Bedeutung ist immer die Gesamtheit der Umstände des konkreten Falls, insbesondere Art und Umfang der wirtschaft lichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeit geber ( Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2016 vom 23. November 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen ). Die kumulativen Voraussetzungen für die Annahme einer selbständigen Er werbstätigkeit sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer nutzt zwar eigene Geschäftsräumlichkeiten, diese befinden sich jedoch in seiner Privat liegenschaft, weshalb mit der Nutzung der Geschäftsräumlichkeiten weder wesentliche Investitionen noch wesentliche Geschäftskosten verbunden sind. Sodann beschäftigt der Beschwerdeführer kein Personal und konnte er nicht belegen, dass er die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst zu tragen hat. Sein wirtschaftliche s Risiko erschöpft sich in der Abhängigkeit von der zugewiesenen Arbeit. D as Unternehmerrisiko besteht mithin darin, dass im Fall de s Entzugs der Aufträge eine ähn liche Situation eintritt wie beim Stellenverlust Arbeitn ehmender. Damit liegt eine wirtschaftliche Sachlage vor, die ein typisches Merkmal einer unse lb ständi gen Erwerbstätigkeit dar stellt (WML Rz. 1018.1).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer arbeits or gani satorisch weitgehend unabhängig ist, steht somit absolut im Hinter grund. 5.4
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Argumenten somit nicht durch zudringen. Er ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, Anleitungen zur Vertragsausgestaltung (Urk. 1 S. 3) zu formu lieren . 6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen - B.___, zu Handen D.___ 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro