Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2016.00017
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 11. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit zwei separaten Nachtragsverfügungen je vom 11. Dezember 2015 die per sönlichen Beiträge (inklusive Verwaltungskosten) von X.___ für das Jahr 2010 auf Fr. 1‘186.80 (Urk. 6/102/1) und für das Jahr 2011 auf Fr. 8‘642.40 (Urk. 6/102/2) festgesetzt und gleichzeitig Verzugszinsen von Fr. 140.80 (auf dem Betrag von Fr. 1‘186.80; Urk. 6/101/1) und von Fr. 1‘200.25 (auf dem Be trag von Fr. 8‘642.40; Urk. 6/101/3) gefordert hatte und nachdem sie die gegen die geforderten Verzugszinsen gerichtete Einsprache des Versicherten (vgl. Urk. 6/105/1) mit Entscheid vom 16. Februar 2016 (Urk. 2) abgewiesen hatte;
nach Einsicht in
die Eingabe von X.___ vom 24. März 2016 (Urk. 1), in der er beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten,
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Aus gleichskasse vom 4. Mai 2016 (Urk. 5)
sowie die übrigen Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000. nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für fällige Beitragsforderungen und Beitrags rückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten sind,
nach Art. 41 bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVV) Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, Verzugszin sen zu entrichten haben,
Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitrags pflich tigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobei träge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalender jahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Bei tragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten haben (Art. 41 bis Abs. 1 lit. f AHVV),
der Zinssatz sowohl für Verzugs- als auch für Vergütungszinsen 5 % im Jahr beträgt (Art. 42 Abs. 2 AHVV),
das Bundesgericht in BGE 134 V 206 E. 3.3.1 in Bestätigung der Rechtspre chung festgehalten hat, dass Verzugszinsen unbekümmert um den tatsächlichen Nut zen und Schaden den Zweck der Ausgleichung des Zinsverlusts des Gläubi gers und des Zinsgewinns des Schuldners in pauschalierter Form hätten; der Ver zugszins somit unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet sei und im Beitragsbereich im Besonderen nicht massgebend sei, ob den Bei trags pflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder –zahlung treffe,
das Bundesgericht in E. 3.3.2 des genannten Urteils darüber hinaus ausdrücklich erwogen hat, dass - nachdem die Verzugszinspflicht auch bestehe, wenn der Verzug einem Verschulden der Ausgleichskasse zuzuschreiben sei - die Zins pflicht erst recht zu gelten habe, wenn ein Versäumnis einer anderen Amts stelle, namentlich des Steueramtes, vorliegen sollte,
der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen aus führte, dass Zinsen nur bei Verschulden zu bezahlen seien und es einzig das kantonale Steueramt zu vertreten habe, dass es zu Verzögerungen bei der Bei tragsentrichtung gekommen sei (Urk. 1),
sich demgegenüber die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellte, dass zum einen Verzugs- beziehungsweise Ausgleichszinsen auf Beitragszahlungen verschuldensunabhängig geschuldet seien und es zum anderen gerade der Be schwerdeführer versäumt habe, die erhebliche Differenz zwischen dem ge schätzten Einkommen, das den Akontorechnungen zugrunde gelegen habe, und dem tatsächlich erzielten Einkommen zu melden (Urk. 2 und 5),
vorliegend einzig strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu verpflich ten ist, der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 11. Dezember 2015 Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 140.80 respektive für die Zeit von 1. Januar 2013 bis 11. Dezember 2015 Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 1‘200.25 zu entrichten,
insoweit anzufügen bleibt, dass in rein masslicher Hinsicht die Verzugs- zinsberech nung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 1) durch den Be schwerde- führer zu Recht nicht in Zweifel gezogen wurde, sondern vielmehr die Verzugszinspflicht an sich bestritten wird,
auch die Beitragsfestsetzung an sich - wie erwähnt - zwischen den Parteien nicht strittig ist,
es nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - im vorliegenden Zusammenhang nicht massgebend ist, ob ihm oder dem Steueramt des Kantons Zürich ein Verschulden gemacht werden könnte, dass es zu Verzögerungen bei der Festsetzung der persönlichen Beiträge gekommen ist,
sich mit anderen Worten - selbst wenn die Ausführungen des Beschwerdefüh rers zutreffend sein sollten, dass das Steueramt des Kantons Zürich die Abklä rungen betreffend die Veranlagung nicht binnen der gebotenen Zeit getroffen hätte und dem Steueramt deshalb ein (qualifiziertes) Verschulden anzulasten wäre - nichts an der Verzugszinspflicht ändern würde, und zwar selbst dann, wenn dem Beschwerdeführer selbst kein Verschulden anzulasten wäre,
die Pflicht zur Leistung von Verzugs- beziehungsweise Ausgleichszinsen mit anderen Worten verschuldensunabhängig ist, weshalb sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig erweisen,
im Übrigen die (rückwirkende) Verzugszinspflicht nach Art. 41 bis Abs. 1 lit. f AHVV nur einsetzt, wenn die beitragspflichtige Person es versäumt, das höhere Einkommen rechtzeitig zu melden und es die Beitragspflichtigen somit weitge hend in der Hand haben, Verzugszinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit. f AVV zu vermeiden, indem sie ihrer Pflicht, den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträgen erforderlichen Auskünfte zu erteilen, gegebenenfalls Un terlagen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Art. 24 Abs. 4 AHVV),
die diesbezüglichen Ausführungen der Ausgleichskasse in der Vernehmlassung (Urk. 5) korrekt und zutreffend sind,
die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist; erkennt die Einzelrichterin: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger