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AB.2016.00013

Revisionsgesuch; keine Revisionsgründe gegeben.

Zürich SozVersG · 2016-04-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

(allenfalls) ein Grund für eine Neuan meldung bilden kann (vgl. Art. 66 bis Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] in Verbindung mit Art. 87 ff. der Ver ordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), wobei bei einem Aufenthalt in ei nem Heim allerdings insbesondere auch Art. 43 bis Abs. 1 bis AHVG zu beachten ist,

ein seit dem Erlass des massgebenden Einspracheentscheids veränderter Sach verhalt aber kein Grund für eine prozessuale Revision im Sinne von § 29 GSVGer

in Ver bindung mit Art. 61 lit . i ATSG sein kann, weil es sich dabei naturgemäss um ein sogenannte s echte s Novum handelt und als Revisionsgründe - wie erwähnt - nur unechte Noven in Frage kommen,

somit festzuhalten ist, dass der Revisionsgrund von § 29 lit . a SVGer in Ver bindung mit Art. 61 lit . i ATSG (neue erheb liche Tatsachen oder Beweismittel) nicht erfüllt ist,

auch die weiteren ge s etzlichen Revisionsgründe von § 29 lit . b GSVGer in Ver bindung mit Art. 61 lit . i ATSG (Einwir kung durch Verbrechen oder Vergehen) oder von lit . c der genannten Bestim mung (Revision in der Folge einer festge stellten Verletzung der EMRK) nicht gegeben sind,

aus dem Gesagten folgt, dass das Revisionsgesuch – ohne Weiterungen (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer) - abzuweisen ist; erkennt das Gericht : 1.

Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 4 und Urk. 5 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen.

E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 4 und Urk. 5 - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2016.00013 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

21. April 2016 in Sachen X.___ Gesuchstellerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Gesuchsgegnerin

Nachdem das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2015 (Urk. 2; Prozess Nr. AB.2014.00046) die Beschwerde von X.___,

vertreten durch ihren Sohn Y.___, vom 22. August 2014 gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Aus gleichs kasse, vom 22. Juli 2014 (Verneinung des Anspruch s auf eine Hilflosen ent schädigung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung) abgewie sen hatte;

nach Einsicht in die Eingaben der Versicherten, wiederum vertreten durch

Y.___, vom 30. Januar (Urk. 1) und 30. März 2016 (Urk. 5), mit welchen sie die Revision des Urteil s vom 7. Dezember 2015 und

infolgedessen die Zu spre chung einer Hilflosenentschädi gung beantragen liess,

sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten (und namentlich auch in die archivierten Prozessakten AB.2014.00046);

unter dem Hinweis, dass das Urteil vom 7. D ezembe r 2015 (Urk. 2) unangefoch ten in Rechtskraft erwachsen ist, weil die Versicherte auch nach entsprechen dem Hinweis des Sozialversicherungsgerichts auf die damals noch laufende Rechts mittelfrist (vgl. Urk. 3) ausdrücklich auf eine Beschwerde ans Bundesge richt ver zichten liess (Urk. 4);

in Erwägung, dass

gemäss § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) [in Verbindung mit Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)] gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteilig ten Revision verlangt werden kann: a)

wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten, b)

wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen, c)

wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Minister komitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wieder gutmachung nur durch eine Revision möglich ist,

die

Revision somit voraussetzt, dass der Entscheid von Anfang an auf fehler haften tatsächlichen Grundlagen beruht, wobei als „neu“ nur solche Tatsachen gelten, die im Zeitpunkt des Entscheids bereits bestanden haben, jedoch unver schulde terweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (Sabine Spross, in: Chris tian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversiche rungs gericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 6 zu § 29 GSVGer mit Hinweisen),

eine Revision mit anderen Worten nur dann mit neuen Tatsachen begründet werden kann, wenn es sich bei diesen Tatsachen

– im juristischen Sinne - um (sogenannte) unechte Noven handelt, während diesbezüglich (sogenannte) echte Noven (neu sich zugetragene Umstände) ungeeignet sind (Spross, a.a.O., N 6 zu § 29 GSVGer mit Hinweisen),

zudem erforderlich ist, dass die neuen Tatsachen erheblich, mithin geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu füh ren (Spross, a.a.O., N 6 zu § 29 GSVGer mit Hinweisen),

das Gericht von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären hat, wobei grundsätzlich auf denjenigen Sachverhalt abzustellen ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheids, mithin der angefochte nen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheids gege ben war (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 99 zu Art. 61 ATSG),

Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, jedoch insoweit zu berücksichtigen sind, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98 E. 4),

die Gesuchstellerin weder in ihrer Eingabe vom 30. Januar 2016 (Urk. 1) noch in derjenigen vom 30. März 2016 (Urk. 5) Revisionsgründe im

– oben dargelegten - Sinne von § 29 GSVGer

beziehungsweise Art. 61 lit . i ATSG vorbringen liess, sondern viel mehr appellatorische Kritik am Urteil vom 7. Dezember 2015 äusserte (etwa in Bezug auf die Beurteilung der Fragen der Überwachungsbedürftigkeit oder der Medikamenteneinnahme),

sich auch aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Dokumenten (Urk. 6/1-3) kein Revisionsgrund im Sinne des Gesetzes ergibt, weil zum einen die Be richte des Z.___ vom 8. Oktober 2009 (Urk. 6/1) und 21. Mai 2015 (Urk. 6/2) nicht nur bereits bekannt waren, sondern insbesondere auch keine neuen Tatsachen beschreiben, und zum anderen sowohl der Bericht vom 21. Ma i 2015 (Urk. 6/2) als auch der Fragebogen zur Hilfeleistung vom 10. Juli 2015 (Urk. 6/3) beträchtliche Zeit nach dem Erlass des Einspracheent scheids vom 22. Juli 2014 erstattet wurden,

gerade im Hinblick auf den genannten Fragebogen ersichtlich ist, dass sich die Situation der Gesuchstellerin seit Erlass des Einspracheentscheids vom 22. Juli 2014, welcher Zeitpunkt nach dem o ben Ausgeführten für das Urteil vom

7. Dezem ber 2015 den massgeblichen Sachverhalt bestimmte, erheblich verän dert hat, ist sie doch am 22. Mai 2015 in ein Heim eingetreten (vgl. Urk. 6/3),

ein derartig veränderter Sachverhalt (allenfalls) ein Grund für eine Neuan meldung bilden kann (vgl. Art. 66 bis Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] in Verbindung mit Art. 87 ff. der Ver ordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), wobei bei einem Aufenthalt in ei nem Heim allerdings insbesondere auch Art. 43 bis Abs. 1 bis AHVG zu beachten ist,

ein seit dem Erlass des massgebenden Einspracheentscheids veränderter Sach verhalt aber kein Grund für eine prozessuale Revision im Sinne von § 29 GSVGer

in Ver bindung mit Art. 61 lit . i ATSG sein kann, weil es sich dabei naturgemäss um ein sogenannte s echte s Novum handelt und als Revisionsgründe - wie erwähnt - nur unechte Noven in Frage kommen,

somit festzuhalten ist, dass der Revisionsgrund von § 29 lit . a SVGer in Ver bindung mit Art. 61 lit . i ATSG (neue erheb liche Tatsachen oder Beweismittel) nicht erfüllt ist,

auch die weiteren ge s etzlichen Revisionsgründe von § 29 lit . b GSVGer in Ver bindung mit Art. 61 lit . i ATSG (Einwir kung durch Verbrechen oder Vergehen) oder von lit . c der genannten Bestim mung (Revision in der Folge einer festge stellten Verletzung der EMRK) nicht gegeben sind,

aus dem Gesagten folgt, dass das Revisionsgesuch – ohne Weiterungen (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer) - abzuweisen ist; erkennt das Gericht : 1.

Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 4 und Urk. 5 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker