Sachverhalt
1.
1.1
X.___
ist Inhaber des Einzelunternehmens
X.___
Generalunter nehmung
(Urk. 1 S. 3, Urk. 3/3 , vgl. Urk. 7 /93/2 ) . Das Einzelunternehmen be zw eckt den Erwerb, die Erstellung, Finanzierung, Belastung, Vermietung/
Verpachtung, Verwaltung sowie den Verkauf von Immobilien (Urk.
7 /77) .
X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen (vgl. Urk. 7 /116).
S eit der Gründung der Y.___ AG im Jahr 1971
war er Eigentümer der Hälfte der Aktien dieser Gesellschaft. In der Folge erwarb er im November 1975 die andere Hälfte der Aktien und die Gesell schaft wurde in
Architektur büro
X.___ AG umfirmiert. Im Dezember 1988 erfolgte eine Er höhung des Aktienkapitals von Fr. 100‘000.-- auf Fr. 500‘000.--. X.___ blieb Alleinaktionär dieser Gesellschaft. Zudem war er se it deren Gründung im Jahr 1973 Eigentümer der Hälfte der Aktien der Z.___ AG. Im Oktober 2003 erwarb er auch die andere Hälfte der Aktien dieser Ge sellschaft . Die Akt i en wurden jeweils in der Buchhaltung des Ein zelunterneh mens X.___ Generalunternehmung aufgeführt ( Urk. 1 S. 3, Urk. 3/3 ). 1.2
Die Ausgleichskasse erhielt am 2 3. Oktober 2014 vom Kantonalen Steueramt Zürich eine Steuermeldung ,
wonach X.___ im Jahr 2011 aus selb stän diger Tätigkeit ein Einkommen von Fr.
11‘617‘833.-- erzielt habe (Urk. 7/148). Gestützt da rauf setzte die Ausgleichskasse die von ihm
zu bezah lenden persönlichen Beiträge 2011 (inkl. Verwaltungskosten) mit Bei tragsverfügung vom 2 8. No vember 2014 auf Fr. 1‘130‘361.60 fest ( Urk. 7/151/3 ). Gleichentags erliess sie auch Be i tragsverfügungen für die Beitragsjahre 2009 , 2010
und 2012 (Urk. 7/151/1-2 , Urk. 7/151/4 ) , wobei sie sich auf die ent spre chenden Steuer meldungen stützte (Urk. 7/145-146 , Urk. 7/149 ). In der Folge meldete das Kantonale Steueramt Zürich der Aus gleichskasse m it rektifi zierten Steuermel dungen vom 1 7. Dezember 2014 (Urk. 7/155) und 8.
Januar 2015 (Urk. 7/163-164) von X.___ in den Jahren 2009 , 2010 und 2012 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte Ein kommen von Fr. 7‘368‘087.-- (2009), Fr.
6‘ 83 8 ‘ 186 .-- (2010) und Fr. 18‘916‘002.-- (2012) sowie ein per 31. Dezember 2012 im Betrieb inves tiertes Ei genkapital von Fr. 1‘705‘737.-- . Darauf abstel lend be mass
die Aus gleichskasse die persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) mit rektifi zierten Beitragsverfügungen vom 1 9. Dezember 2014 (Urk. 7/160/1) und 1 3. Januar 2015 (Urk. 7/166/1-2) auf Fr. 776‘305.80 (2009), Fr. 720 ‘ 349.8 0 (2010) und Fr. 1‘839‘805.80 (2012) .
G egen die Beitragsverfügungen betreffend das Beitragsjahr 2009 vom 19. Dezember 2014 (Urk. 7/160/1), das Beitragsjahr 2010 vom 1 3. Januar 2015 (Urk. 7/166/1), das Beitragsjahr 2011 vom
28. November 2014 (Urk. 7/151/3) und das Beitragsjahr 2012 vom 1 3. Januar 2015 (Urk. 7/166/2) erhob X.___ am 1 9. Januar 2015 Einsprache ( Urk. 7/1 78). Die Aus gleichskasse holte beim Kantonalen Steueramt Zürich Auskünfte (Urk. 7/197, Urk. 7/200) ein. Daraufhin wies sie die Einsprache mit Ein spracheentscheid vom 4. Januar 2016 ab ( Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 3. Februar 2016 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2) : „ 1. Es sei das reine Einkommen 2009 aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Gutheissung der Beschwerde von Fr. 7‘368‘087.-- um Fr. 2‘500‘000.-- Dividenden auf Fr. 4‘868‘087.-- herabzusetzen. 2. Es sei das reine Einkommen 20 10 aus seiner selbständigen Erwerbs tätig keit in Gutheissung der Beschwerde von Fr. 6‘838‘186 .-- um Fr. 8 00‘000.-- Dividenden auf Fr. 6‘038‘186.-- herabzusetzen. 3. Es sei das reine Einkommen 20 11 aus seiner selbständigen Erwerbs tätig keit in Gutheissung der Beschwerde von Fr. 11‘617‘833 .-- um Fr. 1‘850‘000 .-- Dividenden auf Fr. 9‘767‘833.-- herabzusetzen. 4. Und es sei schliesslich das reine Einkommen 20 12 aus seiner selbständi gen Erwerbs tätig keit in Gutheissung der Beschwerde von Fr. 18‘916‘002.-- um Fr. 650‘000 .-- Dividenden auf Fr. 18‘266‘002.-- herabzusetzen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulas ten der Be schwerdegegnerin; letztere Folgen auch für das vorangegan gene Einspracheverfahren .“ 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. März 2016 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-207]), was dem Beschwerdeführer am 1 1. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 4. Januar 2016 erwog die Beschwerdegegnerin , der Beschwerdeführer gehe von zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen - von gewillkürtem Geschäftsvermögen - aus. Beteili gungen könnten jedoch nur dann zu Geschäftsvermögen erklärt werden, wenn sie nicht bereits dem Geschäftsvermögen, sondern dem Privatvermögen zuzuordnen seien . Diesbezüglich sei zu beachten, dass b ei Beteiligungs rech ten dann Geschäftsvermögen vor liege , wenn eine enge wirtschaftliche Bezie hung zwischen der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft und dem Geschäft der beitragspflichtigen Person be stehe. Vorliegend würden s owohl die Architekturbüro X.___ AG als auch die Z.___ AG zu 100 Prozent dem Beschwerdeführer gehören. In den Buchhal tungsun terlagen der X.___ Generalunternehmung fänden sich sodann beide Beteiligungen unter den Aktiven. Buchmässig seien die Beteiligungen damit Geschäftsvermögen. Auch der zuständige Bücherre visior des Kanto nalen Steueramtes Zürich habe die Beteiligungen aufgrund der langjährigen Bilan zierung in den Büchern der Gesellschaft dem Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zugewiesen. Zudem bestün den zwischen den genannten drei Unternehmungen enge Beziehungen. Das Leistungsangebot der Aktien gesellschaften einerseits und der X.___ Generalunternehmung ander seits sei sehr ähnlich, teilweise sogar identisch. Zum Bei spiel gehöre zum Zweck der Architekturbüro X.___ AG unter anderem auch die Tätigkeit als Generalunternehmung ( Urk. 2 S. 2) . Die Beteiligungen an den Akt i enge sell schaften - und die Dividenden darauf - seien damit dem Ge schäftsvermö gen und nicht dem Privatvermögen des Beschwerdeführers zuzuo rdn en (Urk. 2 S. 2-3) . Deswegen könnten sie auch nicht dem ge willkürte n Geschäftsvermögen nach Art. 18 Abs. 2 DBG zugewiesen werden ( Urk. 2 S. 3). 1. 2
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vor bringen , dass
seine Beteiligungen an der Architekturbüro X.___ AG und der Z.___ AG zu seinem Privatvermögen gehören würden ( Urk. 1 S.
4). Er habe sie jedoch freiwillig zu Geschäftsvermögen seines Ein zelunter nehmens X.___ Generalunternehmung erklärt . Dafür, dass er selbst die Beteiligungen als gewillkürtes Geschäftsvermögen behandelt habe, spreche insbesondere, dass in den Bilanzen dieses Einzel unternehmens die Beteili gungen ausnahmslos zum Nennwert verbucht worden seien . Das Nennwertprinzip komme jedoch nur für Privatvermögen zur Anwen dung . Im Steuerverfahren sei eine Korrektur erfolgt, weil Geschäftsvermögen zum Buchwert erfasst werden müsse ( Urk. 1 S. 5). Zu berücksichtigen sei ferner, dass für Beteiligungen von mehr als 20 Prozent am Aktienkapital, die vor dem 1. Januar 2001 erworben worden seien, mangels einer gesetzlichen Über gangsregelung keine Mög lich keit bestanden habe, sie förmlich zu ge willkürtem Geschäftsvermögen zu erklären. Zufolge der anzuwendenden Ein heitszuordnung seien die beiden Akt i enzukäufe in den Jahren 1975 und 2003 ebenfalls dem gewillkürten Ge schäfts vermögen zuzuordnen . Aus den Erfolgsrechnungen der X.___ Generalunternehmung der Jahre 2007, 2008 und 2013 werde sodann er sichtlich, dass die ausgeschütteten Dividen den stets direkt an den Beschwerdeführer privat überwiesen worden seien. Einzig in den Erfolgsrech nungen 2009 bis 2012 seien die Dividenden als (direkt weiter geleitete) Erträge der X.___ Generalunternehmung ver bucht wor den. Dies sei deshalb erfolgt, weil es der Steuerrevisior aus steuerli chen Gründen zur Festlegung des Fälligkeits zeitpunktes der Dividenden so verlangt habe ( Urk. 1 S. 6). Weil seine Beteili gungen an der Architekturbüro X.___ AG und der Z.___ AG zum gewillkürten Geschäftsvermögen gehören würden, seien die darauf in den Jahren 2009 bis 2012 ausgerichteten Dividenden in An wendung von Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlas senen versicherung (AHVV) AHV-beitragsfrei ( Urk. 1 S. 4). 2.
2.1
Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbs tätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlas senen ver si che rung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver si cherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leisten de und bei Mutterschaft [ EOG ]). 2.2
2.2.1
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). 2.2.2
Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig keit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirt schaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, ein schliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesge setzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 2.2.3
Gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG gehören zu den Einkünften aus selbständiger Er werbstätigkeit auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleich gestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Er werbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Ge schäftsvermögen erklärt. Art. 18b DBG bleibt vorbehalten.
Mit dem Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 19. März 1999 wurde in Art. 18 Abs. 2 DBG die gesetzliche Grundlage für die zum Ge schäftsver mögen erklärten Beteiligungen (sog. gewillkürtes oder optiertes Ge schäfts vermögen) geschaffen. Die Gesetzesänderung trat am 1. Januar 2001 in Kraft. Gemäss dem Wortlaut von Art. 18. Abs. 2 DBG bedarf es einer aus drücklichen Erklärung des Steuerpflichtigen, wonach die Beteiligungen zum Geschäftsvermögen gehören sollen. Diese Erklärung muss im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligungen abgegeben werden. Beteili gungen im Privat vermö gen, welche bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2001 be reits bestanden, konnten nicht zum gewillkürten Geschäftsvermögen erklärt werden. Auf eine Übergangsregelung wurde im Gesetz bewusst ver zichtet, da Privatpersonen andere Vermögenswerte überhaupt nie zu ge will kürtem Ge schäftsvermögen erklären können (vgl. Ziff. 5 des Kreisschreibens Nr. 1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 19. Juli 2000, auf gehoben mit Ziff. 4 des Kreisschreibens Nr. 23 der ESTV betreffend Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Ge schäftsvermögen und zum Geschäfts vermögen erklärte n Beteiligungen) . Da raus folgt, dass Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesell schaft oder Genossenschaft, welche vor dem 1. Januar 2001 erworben wur den, nicht mehr zu ge will kürtem Geschäftsver mögen erklärt werden können (vgl. Peter Locher, Kom mentar zum Bun desgesetz über die direkte Bundes steuer [DBG], Therwil/Basel 2001, Rz. 173 zu Art. 18 DBG). 2.2.4
Nicht unter den Begriff der selbständi gen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt demgegenüber die blosse Ver waltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind (BGE
141 V 234 E. 4.2, 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Ver mögenszu wächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständig en Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxis gemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Ge schäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 f. DBG. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Ver mö genswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke er wor ben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweck be stimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativ gü tern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirt schaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeut samen Um stände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3.2 mit Hinweis ). 2.4
Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständi ger Er werbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tat sächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 2.5
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der ent sprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berück sich tigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuer behörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus - gleichs kasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversi che - rungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemes sung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifi kation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbsein kom men und gege benenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vor liegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, bei tragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf grund des Rechts der Alters- und Hinterlassenen versiche rung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkom men beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c S. 82 f.). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermö gensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unter schei dung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuer meldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grund lage für die AHV-Beitrags festsetzung, weshalb die Qualifikation als bei tragsfreier Kapitalertrag auf Pri vatvermögen oder beitragspflichtiges Einkom men aus Geschäfts vermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögens gewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernst hafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 S. 253 f. mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4 ).
Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermö gensgewinn und Vermögensertrag bei Annahme von Geschäfts ver mö gen zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Beitragspflichtige sich ent gegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat (Urteil e des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.2, 9C_803/2011 vom 2 3. August 2012 E. 3.4). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die
ihm in den Jahren 2009 bis 2012 aus
seinen Beteiligungen
an der Architekturbüro X.___ AG und der Z.___ AG
zugeflossenen Dividenden beitragspflichtig ist. 3.2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass diese Dividenden gemäss Art. 17 AHVV AHV - beitragsfrei seien, weil es sich bei den Beteili gungen um gewillkürtes Geschäftsvermögen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBG handle (Urk. 1 S. 4-6, vgl. Urk. 7/178/3-4) . Da die Erklärung von Be teili gungen zu gewillkürtem Geschäftsvermögen von Gesetzes wegen nur im Zeitpunkt des Erwerbs erfolgen kann (E. 2.2.3) , trifft dies indes nicht zu. Der Beschwerdeführer hat d ie Aktien der Architekturbüro X.___ AG in den Jahren 1971 und 1975
sowie 50 Prozent der Aktien der Z.___ AG
bei der en Gründung im Jahre 1973 erwor ben . B is zum In krafttreten der Ä nderung von Art. 18 Abs. 2 DBG per 1. Januar 2001 (vgl. E.
2.2.3 ) konnte keine Erklärung zum mit dem Bundesgesetz über das Stabi lisie rungsprogramm 1998 geschaffenen gewillkürten Geschäftsvermögen erfol gen.
Bezügli ch der im Oktober 2003 erworbenen restlichen 50 Prozent der Aktien der Z.___ AG muss sich der Beschwerde führer entgegenhalten lassen, dass die notwendige Erklärung im Erwerbszeit punkt
nicht aktenkundig ist . Im Einspracheverfahren brachte er vor, dass die Er klä run gen zum gewillkürten Geschäftsvermögen nicht mehr auffindbar seien (Urk. 7/178/4). Dass der Beschwerdeführer diesen 50%igen Anteil am Aktien kapital der Z.___ AG
im Jahr 2003 mit priva ten Mittel, zum Beispiel durch ein von ihm aufgenommenes Darlehen, finan ziert und sie im Erwerbszeitpunkt zu gewillkürtem Geschäfts vermögen er klärt hätte, ist vom ihm daher weder dargetan noch belegt worden. Mangels Mög lichkeit der Erklärung im Zeitpunkt des Erwerbs der vor dem 1. Januar 2001 erworbenen Beteiligungen zum gewillkürten Geschäftsvermögen und man gels Nachweises einer solche n Erklärung beim E rwerb der Aktien der Z.___ AG im Jahr 2003 kann bezüglich der Beteiligungen des Beschwerdeführers am Aktienkapital der Architekturbüro X.___ AG und der Z.___ AG nicht von gewillkürtem Geschäfts vermögen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBG ausgegangen werden.
Daraus, dass von Gesetzes wegen diese Erklärung nur im Zeitpunkt des Er werbs möglich ist (E. 2.2.3 ) ,
ergibt sich ebenfalls , dass der Beschwerdeführer -
e ntgegen seiner Ansicht ( Urk. 1 S. 5 ) - seine Beteiligungen an der Archi tekturbüro
X.___ AG und der Z.___ AG nicht mit seinen Steuererklärungen 2009 bis 2012 als gewill kürte s Geschäfts ver mögen de klarieren konnte, selbst wenn den von ihm aufgelegten Aus zügen aus seinen Steuererklärungen eine solche Willensäusserung zu ent nehmen wäre (Urk. 3/5). Alsdann ist z u berücksichtigen, dass der Gesetz geber bewusst auf eine Übergangsregelung, welche die nachträgliche Erklärung von beste hen den Beteiligungen zu gewillkürtem Geschäfts ver mögen ermöglich hätte, ver zichtet hat (E. 2.2.3) . Die Schaffung einer Über gangsregelung für fremdfi nan zierte Beteiligungen auf dem Auslegungsweg ist daher nicht möglich (vgl. Ziff. 5 des Kreisschreibens Nr. 1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 19. Juli 2000, auf gehoben mit Ziff. 4 des Kreisschreibens Nr. 23 der ESTV betreffend Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Ge schäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärte n Beteiligungen).
Weil die Erklärung im Zeitpunkt des Erwerbs entscheidend ist, kann sich die Erklärung auch nicht aus den massgebenden Umständen ergeben ( Urk. 1 S. 5). Nicht ausschlaggebend ist deshalb, dass der Beschwerdeführer die Be teiligungsrechte in seiner Buch haltung zum Nennwert verbuchte, wobei zudem ins Gewicht fällt, dass er sie in den Wertschriften- und Guthabenver zeichnissen zu seinen Steuerer klä rungen der Jahre 2009 bis 2012 jeweils zum Buchwert deklarierte be ziehungsweise im Steuerverfahren seitens der Steuer behörden eine entspre chende Korrektur erfolgte (Urk. 1 S.
5, Urk. 3/3, Urk. 3/5, Urk. 7/200/9). Ebenfalls nicht entscheidend ist in diesem Zusam menhang, dass die Dividen den nach dem Willen des Beschwerdeführers grundsätzlich jeweils an ihn ausbezahlt wurden ( Urk. 1 S. 6). Schliesslich ergibt sich aus den Ausfüh rungen des Beschwerdeführers, dass die von ihm angeführte Tabelle des Steuerrevisors ( Urk. 3/7) der Bestimmung der Divi dendenfälligkeit für die Verrechnungssteuer dient e ( Urk. 1 S. 5, 6). Zu r Frage, ob die Dividenden von Fr. 650‘000.-- des Jahres 2012 - welche im vom Kantonalen Steueramt Zürich für das Steuerjahr 2012 gemeldeten Einkom men enthalten sind (Urk. 3/2) - AHV -betragspflichtiges Einkommen sind, lässt sich dieser Tabelle allerdings nichts entnehmen. 3.3
Nach dem Gesagten kann bezüglich der Beteiligungen daher nicht von gewill kürtem Geschäftsvermögen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBG aus ge gangen werden. Diese Beteiligungen befinden sich vielmehr im Geschäfts vermögen des Beschwerdeführers. Auch wenn die steuerliche Qualifikation von Vermögenswerten bezüglich AHV-Beitragspflicht nicht verbindlich ist (E. 2.5), rechtfertigt es sich doch, vorliegend darauf abzustellen. D as Kanto nale Steueramt Zürich qualifizierte die Beteiligungen an der Architek turbüro
X.___ AG und der Z.___ AG wegen der lang jährigen Bilanzierung in den Büchern der Gesellschaft
als Geschäfts vermögen des Beschwerdeführers ( Urk. 7/200/2-3) . Diese Auffas sung vermag zu über zeugen, weil die Aufnahme eines Vermögenswertes in die Bilanz nach der bundesgerichtlichen Praxis zur direkten Bundessteuer ein ge wichtiges Indiz dafür dar stellt , dass dieser zum Geschäftsvermögen gehört, sofern er nicht ausdrücklich als Privatvermögen gekennzeichnet und der damit zusammen hängende Aufwand und Ertrag nicht konsequent üb er das Privat konto gebucht wird ( Urteil des Bundes gerichts 2C_308/2016 vom 9.
Dezem ber 2016 E. 3. 4 mit weiteren Hinweisen ; vgl. auch Urteil des Einzel richters am Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2015.00067 vom 30.
September 2016 E.
3 ). Letzte res ist m it Blick auf die Buchhaltung der X.___
General unterneh mung (vgl. S. 6 der Bilanz per 3 1. Dezember 2011 [ Urk. 7/200/9] sowie Urk. 3/3 ) allerdings
zu verneinen.
3.4
Zusammenfassend gehören die Beteiligungen des Beschwerdeführers an der Architekturbüro X.___ AG und der Z.___ AG nicht zu dessen Privatvermögen, sondern zu seinem Geschäftsvermögen. G ewillkürte s Geschäftsvermögen im Sinne von Art. 17 AHVV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 DBG liegt allerdings nicht vor . Folglich besteht eine AHV- Beitragspflicht für die Divide nden aus diesen Beteiligungen , womit die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf Beiträge aus selbständiger Erwerbs tätig keit erhoben hat.
Demnach ist die Beschwerde a b zuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Jürg Dubs - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 7. Dezember 2014 (Urk. 7/155) und 8.
Januar 2015 (Urk. 7/163-164) von X.___ in den Jahren 2009 , 2010 und 2012 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte Ein kommen von Fr. 7‘368‘087.-- (2009), Fr.
6‘ 83 8 ‘ 186 .-- (2010) und Fr. 18‘916‘002.-- (2012) sowie ein per 31. Dezember 2012 im Betrieb inves tiertes Ei genkapital von Fr. 1‘705‘737.-- . Darauf abstel lend be mass
die Aus gleichskasse die persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) mit rektifi zierten Beitragsverfügungen vom 1 9. Dezember 2014 (Urk. 7/160/1) und 1 3. Januar 2015 (Urk. 7/166/1-2) auf Fr. 776‘305.80 (2009), Fr. 720 ‘ 349.8 0 (2010) und Fr. 1‘839‘805.80 (2012) .
G egen die Beitragsverfügungen betreffend das Beitragsjahr 2009 vom 19. Dezember 2014 (Urk. 7/160/1), das Beitragsjahr 2010 vom 1 3. Januar 2015 (Urk. 7/166/1), das Beitragsjahr 2011 vom
28. November 2014 (Urk. 7/151/3) und das Beitragsjahr 2012 vom 1 3. Januar 2015 (Urk. 7/166/2) erhob X.___ am 1 9. Januar 2015 Einsprache ( Urk. 7/1 78). Die Aus gleichskasse holte beim Kantonalen Steueramt Zürich Auskünfte (Urk. 7/197, Urk. 7/200) ein. Daraufhin wies sie die Einsprache mit Ein spracheentscheid vom 4. Januar 2016 ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 4. Januar 2016 erwog die Beschwerdegegnerin , der Beschwerdeführer gehe von zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen - von gewillkürtem Geschäftsvermögen - aus. Beteili gungen könnten jedoch nur dann zu Geschäftsvermögen erklärt werden, wenn sie nicht bereits dem Geschäftsvermögen, sondern dem Privatvermögen zuzuordnen seien . Diesbezüglich sei zu beachten, dass b ei Beteiligungs rech ten dann Geschäftsvermögen vor liege , wenn eine enge wirtschaftliche Bezie hung zwischen der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft und dem Geschäft der beitragspflichtigen Person be stehe. Vorliegend würden s owohl die Architekturbüro X.___ AG als auch die Z.___ AG zu 100 Prozent dem Beschwerdeführer gehören. In den Buchhal tungsun terlagen der X.___ Generalunternehmung fänden sich sodann beide Beteiligungen unter den Aktiven. Buchmässig seien die Beteiligungen damit Geschäftsvermögen. Auch der zuständige Bücherre visior des Kanto nalen Steueramtes Zürich habe die Beteiligungen aufgrund der langjährigen Bilan zierung in den Büchern der Gesellschaft dem Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zugewiesen. Zudem bestün den zwischen den genannten drei Unternehmungen enge Beziehungen. Das Leistungsangebot der Aktien gesellschaften einerseits und der X.___ Generalunternehmung ander seits sei sehr ähnlich, teilweise sogar identisch. Zum Bei spiel gehöre zum Zweck der Architekturbüro X.___ AG unter anderem auch die Tätigkeit als Generalunternehmung ( Urk. 2 S. 2) . Die Beteiligungen an den Akt i enge sell schaften - und die Dividenden darauf - seien damit dem Ge schäftsvermö gen und nicht dem Privatvermögen des Beschwerdeführers zuzuo rdn en (Urk. 2 S. 2-3) . Deswegen könnten sie auch nicht dem ge willkürte n Geschäftsvermögen nach Art. 18 Abs. 2 DBG zugewiesen werden ( Urk. 2 S. 3). 1. 2
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vor bringen , dass
seine Beteiligungen an der Architekturbüro X.___ AG und der Z.___ AG zu seinem Privatvermögen gehören würden ( Urk. 1 S.
4). Er habe sie jedoch freiwillig zu Geschäftsvermögen seines Ein zelunter nehmens X.___ Generalunternehmung erklärt . Dafür, dass er selbst die Beteiligungen als gewillkürtes Geschäftsvermögen behandelt habe, spreche insbesondere, dass in den Bilanzen dieses Einzel unternehmens die Beteili gungen ausnahmslos zum Nennwert verbucht worden seien . Das Nennwertprinzip komme jedoch nur für Privatvermögen zur Anwen dung . Im Steuerverfahren sei eine Korrektur erfolgt, weil Geschäftsvermögen zum Buchwert erfasst werden müsse ( Urk. 1 S. 5). Zu berücksichtigen sei ferner, dass für Beteiligungen von mehr als 20 Prozent am Aktienkapital, die vor dem 1. Januar 2001 erworben worden seien, mangels einer gesetzlichen Über gangsregelung keine Mög lich keit bestanden habe, sie förmlich zu ge willkürtem Geschäftsvermögen zu erklären. Zufolge der anzuwendenden Ein heitszuordnung seien die beiden Akt i enzukäufe in den Jahren 1975 und 2003 ebenfalls dem gewillkürten Ge schäfts vermögen zuzuordnen . Aus den Erfolgsrechnungen der X.___ Generalunternehmung der Jahre 2007, 2008 und 2013 werde sodann er sichtlich, dass die ausgeschütteten Dividen den stets direkt an den Beschwerdeführer privat überwiesen worden seien. Einzig in den Erfolgsrech nungen 2009 bis 2012 seien die Dividenden als (direkt weiter geleitete) Erträge der X.___ Generalunternehmung ver bucht wor den. Dies sei deshalb erfolgt, weil es der Steuerrevisior aus steuerli chen Gründen zur Festlegung des Fälligkeits zeitpunktes der Dividenden so verlangt habe ( Urk. 1 S. 6). Weil seine Beteili gungen an der Architekturbüro X.___ AG und der Z.___ AG zum gewillkürten Geschäftsvermögen gehören würden, seien die darauf in den Jahren 2009 bis 2012 ausgerichteten Dividenden in An wendung von Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlas senen versicherung (AHVV) AHV-beitragsfrei ( Urk. 1 S. 4). 2.
E. 1.2 Die Ausgleichskasse erhielt am 2 3. Oktober 2014 vom Kantonalen Steueramt Zürich eine Steuermeldung ,
wonach X.___ im Jahr 2011 aus selb stän diger Tätigkeit ein Einkommen von Fr.
11‘617‘833.-- erzielt habe (Urk. 7/148). Gestützt da rauf setzte die Ausgleichskasse die von ihm
zu bezah lenden persönlichen Beiträge 2011 (inkl. Verwaltungskosten) mit Bei tragsverfügung vom 2 8. No vember 2014 auf Fr. 1‘130‘361.60 fest ( Urk. 7/151/3 ). Gleichentags erliess sie auch Be i tragsverfügungen für die Beitragsjahre 2009 , 2010
und 2012 (Urk. 7/151/1-2 , Urk. 7/151/4 ) , wobei sie sich auf die ent spre chenden Steuer meldungen stützte (Urk. 7/145-146 , Urk. 7/149 ). In der Folge meldete das Kantonale Steueramt Zürich der Aus gleichskasse m it rektifi zierten Steuermel dungen vom
E. 2 Es sei das reine Einkommen 20 10 aus seiner selbständigen Erwerbs tätig keit in Gutheissung der Beschwerde von Fr. 6‘838‘186 .-- um Fr. 8 00‘000.-- Dividenden auf Fr. 6‘038‘186.-- herabzusetzen.
E. 2.1 Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbs tätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlas senen ver si che rung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver si cherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leisten de und bei Mutterschaft [ EOG ]).
E. 2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. März 2016 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-207]), was dem Beschwerdeführer am 1 1. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 2.2.1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
E. 2.2.2 Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig keit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirt schaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, ein schliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesge setzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.
E. 2.2.3 ) ,
ergibt sich ebenfalls , dass der Beschwerdeführer -
e ntgegen seiner Ansicht ( Urk. 1 S. 5 ) - seine Beteiligungen an der Archi tekturbüro
X.___ AG und der Z.___ AG nicht mit seinen Steuererklärungen 2009 bis 2012 als gewill kürte s Geschäfts ver mögen de klarieren konnte, selbst wenn den von ihm aufgelegten Aus zügen aus seinen Steuererklärungen eine solche Willensäusserung zu ent nehmen wäre (Urk. 3/5). Alsdann ist z u berücksichtigen, dass der Gesetz geber bewusst auf eine Übergangsregelung, welche die nachträgliche Erklärung von beste hen den Beteiligungen zu gewillkürtem Geschäfts ver mögen ermöglich hätte, ver zichtet hat (E. 2.2.3) . Die Schaffung einer Über gangsregelung für fremdfi nan zierte Beteiligungen auf dem Auslegungsweg ist daher nicht möglich (vgl. Ziff. 5 des Kreisschreibens Nr. 1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 19. Juli 2000, auf gehoben mit Ziff. 4 des Kreisschreibens Nr. 23 der ESTV betreffend Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Ge schäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärte n Beteiligungen).
Weil die Erklärung im Zeitpunkt des Erwerbs entscheidend ist, kann sich die Erklärung auch nicht aus den massgebenden Umständen ergeben ( Urk. 1 S. 5). Nicht ausschlaggebend ist deshalb, dass der Beschwerdeführer die Be teiligungsrechte in seiner Buch haltung zum Nennwert verbuchte, wobei zudem ins Gewicht fällt, dass er sie in den Wertschriften- und Guthabenver zeichnissen zu seinen Steuerer klä rungen der Jahre 2009 bis 2012 jeweils zum Buchwert deklarierte be ziehungsweise im Steuerverfahren seitens der Steuer behörden eine entspre chende Korrektur erfolgte (Urk. 1 S.
5, Urk. 3/3, Urk. 3/5, Urk. 7/200/9). Ebenfalls nicht entscheidend ist in diesem Zusam menhang, dass die Dividen den nach dem Willen des Beschwerdeführers grundsätzlich jeweils an ihn ausbezahlt wurden ( Urk. 1 S. 6). Schliesslich ergibt sich aus den Ausfüh rungen des Beschwerdeführers, dass die von ihm angeführte Tabelle des Steuerrevisors ( Urk. 3/7) der Bestimmung der Divi dendenfälligkeit für die Verrechnungssteuer dient e ( Urk. 1 S. 5, 6). Zu r Frage, ob die Dividenden von Fr. 650‘000.-- des Jahres 2012 - welche im vom Kantonalen Steueramt Zürich für das Steuerjahr 2012 gemeldeten Einkom men enthalten sind (Urk. 3/2) - AHV -betragspflichtiges Einkommen sind, lässt sich dieser Tabelle allerdings nichts entnehmen.
E. 2.2.4 Nicht unter den Begriff der selbständi gen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt demgegenüber die blosse Ver waltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind (BGE
141 V 234 E. 4.2, 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 2.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Ver mögenszu wächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständig en Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art.
E. 2.4 Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständi ger Er werbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tat sächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
E. 2.5 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der ent sprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berück sich tigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuer behörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus - gleichs kasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversi che - rungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemes sung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifi kation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbsein kom men und gege benenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vor liegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, bei tragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf grund des Rechts der Alters- und Hinterlassenen versiche rung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkom men beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c S. 82 f.). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermö gensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unter schei dung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuer meldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grund lage für die AHV-Beitrags festsetzung, weshalb die Qualifikation als bei tragsfreier Kapitalertrag auf Pri vatvermögen oder beitragspflichtiges Einkom men aus Geschäfts vermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögens gewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernst hafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E.
E. 3 Es sei das reine Einkommen 20 11 aus seiner selbständigen Erwerbs tätig keit in Gutheissung der Beschwerde von Fr. 11‘617‘833 .-- um Fr. 1‘850‘000 .-- Dividenden auf Fr. 9‘767‘833.-- herabzusetzen.
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die
ihm in den Jahren 2009 bis 2012 aus
seinen Beteiligungen
an der Architekturbüro X.___ AG und der Z.___ AG
zugeflossenen Dividenden beitragspflichtig ist.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass diese Dividenden gemäss Art. 17 AHVV AHV - beitragsfrei seien, weil es sich bei den Beteili gungen um gewillkürtes Geschäftsvermögen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBG handle (Urk. 1 S. 4-6, vgl. Urk. 7/178/3-4) . Da die Erklärung von Be teili gungen zu gewillkürtem Geschäftsvermögen von Gesetzes wegen nur im Zeitpunkt des Erwerbs erfolgen kann (E. 2.2.3) , trifft dies indes nicht zu. Der Beschwerdeführer hat d ie Aktien der Architekturbüro X.___ AG in den Jahren 1971 und 1975
sowie 50 Prozent der Aktien der Z.___ AG
bei der en Gründung im Jahre 1973 erwor ben . B is zum In krafttreten der Ä nderung von Art. 18 Abs. 2 DBG per 1. Januar 2001 (vgl. E.
E. 3.3 Nach dem Gesagten kann bezüglich der Beteiligungen daher nicht von gewill kürtem Geschäftsvermögen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBG aus ge gangen werden. Diese Beteiligungen befinden sich vielmehr im Geschäfts vermögen des Beschwerdeführers. Auch wenn die steuerliche Qualifikation von Vermögenswerten bezüglich AHV-Beitragspflicht nicht verbindlich ist (E. 2.5), rechtfertigt es sich doch, vorliegend darauf abzustellen. D as Kanto nale Steueramt Zürich qualifizierte die Beteiligungen an der Architek turbüro
X.___ AG und der Z.___ AG wegen der lang jährigen Bilanzierung in den Büchern der Gesellschaft
als Geschäfts vermögen des Beschwerdeführers ( Urk. 7/200/2-3) . Diese Auffas sung vermag zu über zeugen, weil die Aufnahme eines Vermögenswertes in die Bilanz nach der bundesgerichtlichen Praxis zur direkten Bundessteuer ein ge wichtiges Indiz dafür dar stellt , dass dieser zum Geschäftsvermögen gehört, sofern er nicht ausdrücklich als Privatvermögen gekennzeichnet und der damit zusammen hängende Aufwand und Ertrag nicht konsequent üb er das Privat konto gebucht wird ( Urteil des Bundes gerichts 2C_308/2016 vom 9.
Dezem ber 2016 E. 3. 4 mit weiteren Hinweisen ; vgl. auch Urteil des Einzel richters am Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2015.00067 vom 30.
September 2016 E.
3 ). Letzte res ist m it Blick auf die Buchhaltung der X.___
General unterneh mung (vgl. S. 6 der Bilanz per 3 1. Dezember 2011 [ Urk. 7/200/9] sowie Urk. 3/3 ) allerdings
zu verneinen.
E. 3.4 Zusammenfassend gehören die Beteiligungen des Beschwerdeführers an der Architekturbüro X.___ AG und der Z.___ AG nicht zu dessen Privatvermögen, sondern zu seinem Geschäftsvermögen. G ewillkürte s Geschäftsvermögen im Sinne von Art. 17 AHVV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 DBG liegt allerdings nicht vor . Folglich besteht eine AHV- Beitragspflicht für die Divide nden aus diesen Beteiligungen , womit die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf Beiträge aus selbständiger Erwerbs tätig keit erhoben hat.
Demnach ist die Beschwerde a b zuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Jürg Dubs - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 4 Und es sei schliesslich das reine Einkommen 20 12 aus seiner selbständi gen Erwerbs tätig keit in Gutheissung der Beschwerde von Fr. 18‘916‘002.-- um Fr. 650‘000 .-- Dividenden auf Fr. 18‘266‘002.-- herabzusetzen.
E. 5 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulas ten der Be schwerdegegnerin; letztere Folgen auch für das vorangegan gene Einspracheverfahren .“
E. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxis gemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Ge schäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 f. DBG. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Ver mö genswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke er wor ben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweck be stimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativ gü tern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirt schaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeut samen Um stände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3.2 mit Hinweis ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2016.00009
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
3. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Dubs Frey & Jud Rechtsanwälte Klausstrasse 43, Postfach 3064, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___
ist Inhaber des Einzelunternehmens
X.___
Generalunter nehmung
(Urk. 1 S. 3, Urk. 3/3 , vgl. Urk. 7 /93/2 ) . Das Einzelunternehmen be zw eckt den Erwerb, die Erstellung, Finanzierung, Belastung, Vermietung/
Verpachtung, Verwaltung sowie den Verkauf von Immobilien (Urk.
7 /77) .
X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen (vgl. Urk. 7 /116).
S eit der Gründung der Y.___ AG im Jahr 1971
war er Eigentümer der Hälfte der Aktien dieser Gesellschaft. In der Folge erwarb er im November 1975 die andere Hälfte der Aktien und die Gesell schaft wurde in
Architektur büro
X.___ AG umfirmiert. Im Dezember 1988 erfolgte eine Er höhung des Aktienkapitals von Fr. 100‘000.-- auf Fr. 500‘000.--. X.___ blieb Alleinaktionär dieser Gesellschaft. Zudem war er se it deren Gründung im Jahr 1973 Eigentümer der Hälfte der Aktien der Z.___ AG. Im Oktober 2003 erwarb er auch die andere Hälfte der Aktien dieser Ge sellschaft . Die Akt i en wurden jeweils in der Buchhaltung des Ein zelunterneh mens X.___ Generalunternehmung aufgeführt ( Urk. 1 S. 3, Urk. 3/3 ). 1.2
Die Ausgleichskasse erhielt am 2 3. Oktober 2014 vom Kantonalen Steueramt Zürich eine Steuermeldung ,
wonach X.___ im Jahr 2011 aus selb stän diger Tätigkeit ein Einkommen von Fr.
11‘617‘833.-- erzielt habe (Urk. 7/148). Gestützt da rauf setzte die Ausgleichskasse die von ihm
zu bezah lenden persönlichen Beiträge 2011 (inkl. Verwaltungskosten) mit Bei tragsverfügung vom 2 8. No vember 2014 auf Fr. 1‘130‘361.60 fest ( Urk. 7/151/3 ). Gleichentags erliess sie auch Be i tragsverfügungen für die Beitragsjahre 2009 , 2010
und 2012 (Urk. 7/151/1-2 , Urk. 7/151/4 ) , wobei sie sich auf die ent spre chenden Steuer meldungen stützte (Urk. 7/145-146 , Urk. 7/149 ). In der Folge meldete das Kantonale Steueramt Zürich der Aus gleichskasse m it rektifi zierten Steuermel dungen vom 1 7. Dezember 2014 (Urk. 7/155) und 8.
Januar 2015 (Urk. 7/163-164) von X.___ in den Jahren 2009 , 2010 und 2012 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte Ein kommen von Fr. 7‘368‘087.-- (2009), Fr.
6‘ 83 8 ‘ 186 .-- (2010) und Fr. 18‘916‘002.-- (2012) sowie ein per 31. Dezember 2012 im Betrieb inves tiertes Ei genkapital von Fr. 1‘705‘737.-- . Darauf abstel lend be mass
die Aus gleichskasse die persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) mit rektifi zierten Beitragsverfügungen vom 1 9. Dezember 2014 (Urk. 7/160/1) und 1 3. Januar 2015 (Urk. 7/166/1-2) auf Fr. 776‘305.80 (2009), Fr. 720 ‘ 349.8 0 (2010) und Fr. 1‘839‘805.80 (2012) .
G egen die Beitragsverfügungen betreffend das Beitragsjahr 2009 vom 19. Dezember 2014 (Urk. 7/160/1), das Beitragsjahr 2010 vom 1 3. Januar 2015 (Urk. 7/166/1), das Beitragsjahr 2011 vom
28. November 2014 (Urk. 7/151/3) und das Beitragsjahr 2012 vom 1 3. Januar 2015 (Urk. 7/166/2) erhob X.___ am 1 9. Januar 2015 Einsprache ( Urk. 7/1 78). Die Aus gleichskasse holte beim Kantonalen Steueramt Zürich Auskünfte (Urk. 7/197, Urk. 7/200) ein. Daraufhin wies sie die Einsprache mit Ein spracheentscheid vom 4. Januar 2016 ab ( Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 3. Februar 2016 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2) : „ 1. Es sei das reine Einkommen 2009 aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Gutheissung der Beschwerde von Fr. 7‘368‘087.-- um Fr. 2‘500‘000.-- Dividenden auf Fr. 4‘868‘087.-- herabzusetzen. 2. Es sei das reine Einkommen 20 10 aus seiner selbständigen Erwerbs tätig keit in Gutheissung der Beschwerde von Fr. 6‘838‘186 .-- um Fr. 8 00‘000.-- Dividenden auf Fr. 6‘038‘186.-- herabzusetzen. 3. Es sei das reine Einkommen 20 11 aus seiner selbständigen Erwerbs tätig keit in Gutheissung der Beschwerde von Fr. 11‘617‘833 .-- um Fr. 1‘850‘000 .-- Dividenden auf Fr. 9‘767‘833.-- herabzusetzen. 4. Und es sei schliesslich das reine Einkommen 20 12 aus seiner selbständi gen Erwerbs tätig keit in Gutheissung der Beschwerde von Fr. 18‘916‘002.-- um Fr. 650‘000 .-- Dividenden auf Fr. 18‘266‘002.-- herabzusetzen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulas ten der Be schwerdegegnerin; letztere Folgen auch für das vorangegan gene Einspracheverfahren .“ 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. März 2016 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-207]), was dem Beschwerdeführer am 1 1. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 4. Januar 2016 erwog die Beschwerdegegnerin , der Beschwerdeführer gehe von zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen - von gewillkürtem Geschäftsvermögen - aus. Beteili gungen könnten jedoch nur dann zu Geschäftsvermögen erklärt werden, wenn sie nicht bereits dem Geschäftsvermögen, sondern dem Privatvermögen zuzuordnen seien . Diesbezüglich sei zu beachten, dass b ei Beteiligungs rech ten dann Geschäftsvermögen vor liege , wenn eine enge wirtschaftliche Bezie hung zwischen der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft und dem Geschäft der beitragspflichtigen Person be stehe. Vorliegend würden s owohl die Architekturbüro X.___ AG als auch die Z.___ AG zu 100 Prozent dem Beschwerdeführer gehören. In den Buchhal tungsun terlagen der X.___ Generalunternehmung fänden sich sodann beide Beteiligungen unter den Aktiven. Buchmässig seien die Beteiligungen damit Geschäftsvermögen. Auch der zuständige Bücherre visior des Kanto nalen Steueramtes Zürich habe die Beteiligungen aufgrund der langjährigen Bilan zierung in den Büchern der Gesellschaft dem Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zugewiesen. Zudem bestün den zwischen den genannten drei Unternehmungen enge Beziehungen. Das Leistungsangebot der Aktien gesellschaften einerseits und der X.___ Generalunternehmung ander seits sei sehr ähnlich, teilweise sogar identisch. Zum Bei spiel gehöre zum Zweck der Architekturbüro X.___ AG unter anderem auch die Tätigkeit als Generalunternehmung ( Urk. 2 S. 2) . Die Beteiligungen an den Akt i enge sell schaften - und die Dividenden darauf - seien damit dem Ge schäftsvermö gen und nicht dem Privatvermögen des Beschwerdeführers zuzuo rdn en (Urk. 2 S. 2-3) . Deswegen könnten sie auch nicht dem ge willkürte n Geschäftsvermögen nach Art. 18 Abs. 2 DBG zugewiesen werden ( Urk. 2 S. 3). 1. 2
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vor bringen , dass
seine Beteiligungen an der Architekturbüro X.___ AG und der Z.___ AG zu seinem Privatvermögen gehören würden ( Urk. 1 S.
4). Er habe sie jedoch freiwillig zu Geschäftsvermögen seines Ein zelunter nehmens X.___ Generalunternehmung erklärt . Dafür, dass er selbst die Beteiligungen als gewillkürtes Geschäftsvermögen behandelt habe, spreche insbesondere, dass in den Bilanzen dieses Einzel unternehmens die Beteili gungen ausnahmslos zum Nennwert verbucht worden seien . Das Nennwertprinzip komme jedoch nur für Privatvermögen zur Anwen dung . Im Steuerverfahren sei eine Korrektur erfolgt, weil Geschäftsvermögen zum Buchwert erfasst werden müsse ( Urk. 1 S. 5). Zu berücksichtigen sei ferner, dass für Beteiligungen von mehr als 20 Prozent am Aktienkapital, die vor dem 1. Januar 2001 erworben worden seien, mangels einer gesetzlichen Über gangsregelung keine Mög lich keit bestanden habe, sie förmlich zu ge willkürtem Geschäftsvermögen zu erklären. Zufolge der anzuwendenden Ein heitszuordnung seien die beiden Akt i enzukäufe in den Jahren 1975 und 2003 ebenfalls dem gewillkürten Ge schäfts vermögen zuzuordnen . Aus den Erfolgsrechnungen der X.___ Generalunternehmung der Jahre 2007, 2008 und 2013 werde sodann er sichtlich, dass die ausgeschütteten Dividen den stets direkt an den Beschwerdeführer privat überwiesen worden seien. Einzig in den Erfolgsrech nungen 2009 bis 2012 seien die Dividenden als (direkt weiter geleitete) Erträge der X.___ Generalunternehmung ver bucht wor den. Dies sei deshalb erfolgt, weil es der Steuerrevisior aus steuerli chen Gründen zur Festlegung des Fälligkeits zeitpunktes der Dividenden so verlangt habe ( Urk. 1 S. 6). Weil seine Beteili gungen an der Architekturbüro X.___ AG und der Z.___ AG zum gewillkürten Geschäftsvermögen gehören würden, seien die darauf in den Jahren 2009 bis 2012 ausgerichteten Dividenden in An wendung von Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlas senen versicherung (AHVV) AHV-beitragsfrei ( Urk. 1 S. 4). 2.
2.1
Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbs tätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlas senen ver si che rung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver si cherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leisten de und bei Mutterschaft [ EOG ]). 2.2
2.2.1
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). 2.2.2
Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig keit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirt schaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, ein schliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesge setzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 2.2.3
Gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG gehören zu den Einkünften aus selbständiger Er werbstätigkeit auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleich gestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Er werbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Ge schäftsvermögen erklärt. Art. 18b DBG bleibt vorbehalten.
Mit dem Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 19. März 1999 wurde in Art. 18 Abs. 2 DBG die gesetzliche Grundlage für die zum Ge schäftsver mögen erklärten Beteiligungen (sog. gewillkürtes oder optiertes Ge schäfts vermögen) geschaffen. Die Gesetzesänderung trat am 1. Januar 2001 in Kraft. Gemäss dem Wortlaut von Art. 18. Abs. 2 DBG bedarf es einer aus drücklichen Erklärung des Steuerpflichtigen, wonach die Beteiligungen zum Geschäftsvermögen gehören sollen. Diese Erklärung muss im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligungen abgegeben werden. Beteili gungen im Privat vermö gen, welche bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2001 be reits bestanden, konnten nicht zum gewillkürten Geschäftsvermögen erklärt werden. Auf eine Übergangsregelung wurde im Gesetz bewusst ver zichtet, da Privatpersonen andere Vermögenswerte überhaupt nie zu ge will kürtem Ge schäftsvermögen erklären können (vgl. Ziff. 5 des Kreisschreibens Nr. 1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 19. Juli 2000, auf gehoben mit Ziff. 4 des Kreisschreibens Nr. 23 der ESTV betreffend Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Ge schäftsvermögen und zum Geschäfts vermögen erklärte n Beteiligungen) . Da raus folgt, dass Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesell schaft oder Genossenschaft, welche vor dem 1. Januar 2001 erworben wur den, nicht mehr zu ge will kürtem Geschäftsver mögen erklärt werden können (vgl. Peter Locher, Kom mentar zum Bun desgesetz über die direkte Bundes steuer [DBG], Therwil/Basel 2001, Rz. 173 zu Art. 18 DBG). 2.2.4
Nicht unter den Begriff der selbständi gen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt demgegenüber die blosse Ver waltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind (BGE
141 V 234 E. 4.2, 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Ver mögenszu wächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständig en Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxis gemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Ge schäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 f. DBG. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Ver mö genswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke er wor ben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweck be stimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativ gü tern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirt schaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeut samen Um stände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3.2 mit Hinweis ). 2.4
Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständi ger Er werbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tat sächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 2.5
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der ent sprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berück sich tigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuer behörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus - gleichs kasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversi che - rungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemes sung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifi kation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbsein kom men und gege benenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vor liegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, bei tragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf grund des Rechts der Alters- und Hinterlassenen versiche rung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkom men beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c S. 82 f.). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermö gensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unter schei dung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuer meldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grund lage für die AHV-Beitrags festsetzung, weshalb die Qualifikation als bei tragsfreier Kapitalertrag auf Pri vatvermögen oder beitragspflichtiges Einkom men aus Geschäfts vermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögens gewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernst hafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 S. 253 f. mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4 ).
Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermö gensgewinn und Vermögensertrag bei Annahme von Geschäfts ver mö gen zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Beitragspflichtige sich ent gegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat (Urteil e des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.2, 9C_803/2011 vom 2 3. August 2012 E. 3.4). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die
ihm in den Jahren 2009 bis 2012 aus
seinen Beteiligungen
an der Architekturbüro X.___ AG und der Z.___ AG
zugeflossenen Dividenden beitragspflichtig ist. 3.2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass diese Dividenden gemäss Art. 17 AHVV AHV - beitragsfrei seien, weil es sich bei den Beteili gungen um gewillkürtes Geschäftsvermögen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBG handle (Urk. 1 S. 4-6, vgl. Urk. 7/178/3-4) . Da die Erklärung von Be teili gungen zu gewillkürtem Geschäftsvermögen von Gesetzes wegen nur im Zeitpunkt des Erwerbs erfolgen kann (E. 2.2.3) , trifft dies indes nicht zu. Der Beschwerdeführer hat d ie Aktien der Architekturbüro X.___ AG in den Jahren 1971 und 1975
sowie 50 Prozent der Aktien der Z.___ AG
bei der en Gründung im Jahre 1973 erwor ben . B is zum In krafttreten der Ä nderung von Art. 18 Abs. 2 DBG per 1. Januar 2001 (vgl. E.
2.2.3 ) konnte keine Erklärung zum mit dem Bundesgesetz über das Stabi lisie rungsprogramm 1998 geschaffenen gewillkürten Geschäftsvermögen erfol gen.
Bezügli ch der im Oktober 2003 erworbenen restlichen 50 Prozent der Aktien der Z.___ AG muss sich der Beschwerde führer entgegenhalten lassen, dass die notwendige Erklärung im Erwerbszeit punkt
nicht aktenkundig ist . Im Einspracheverfahren brachte er vor, dass die Er klä run gen zum gewillkürten Geschäftsvermögen nicht mehr auffindbar seien (Urk. 7/178/4). Dass der Beschwerdeführer diesen 50%igen Anteil am Aktien kapital der Z.___ AG
im Jahr 2003 mit priva ten Mittel, zum Beispiel durch ein von ihm aufgenommenes Darlehen, finan ziert und sie im Erwerbszeitpunkt zu gewillkürtem Geschäfts vermögen er klärt hätte, ist vom ihm daher weder dargetan noch belegt worden. Mangels Mög lichkeit der Erklärung im Zeitpunkt des Erwerbs der vor dem 1. Januar 2001 erworbenen Beteiligungen zum gewillkürten Geschäftsvermögen und man gels Nachweises einer solche n Erklärung beim E rwerb der Aktien der Z.___ AG im Jahr 2003 kann bezüglich der Beteiligungen des Beschwerdeführers am Aktienkapital der Architekturbüro X.___ AG und der Z.___ AG nicht von gewillkürtem Geschäfts vermögen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBG ausgegangen werden.
Daraus, dass von Gesetzes wegen diese Erklärung nur im Zeitpunkt des Er werbs möglich ist (E. 2.2.3 ) ,
ergibt sich ebenfalls , dass der Beschwerdeführer -
e ntgegen seiner Ansicht ( Urk. 1 S. 5 ) - seine Beteiligungen an der Archi tekturbüro
X.___ AG und der Z.___ AG nicht mit seinen Steuererklärungen 2009 bis 2012 als gewill kürte s Geschäfts ver mögen de klarieren konnte, selbst wenn den von ihm aufgelegten Aus zügen aus seinen Steuererklärungen eine solche Willensäusserung zu ent nehmen wäre (Urk. 3/5). Alsdann ist z u berücksichtigen, dass der Gesetz geber bewusst auf eine Übergangsregelung, welche die nachträgliche Erklärung von beste hen den Beteiligungen zu gewillkürtem Geschäfts ver mögen ermöglich hätte, ver zichtet hat (E. 2.2.3) . Die Schaffung einer Über gangsregelung für fremdfi nan zierte Beteiligungen auf dem Auslegungsweg ist daher nicht möglich (vgl. Ziff. 5 des Kreisschreibens Nr. 1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 19. Juli 2000, auf gehoben mit Ziff. 4 des Kreisschreibens Nr. 23 der ESTV betreffend Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Ge schäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärte n Beteiligungen).
Weil die Erklärung im Zeitpunkt des Erwerbs entscheidend ist, kann sich die Erklärung auch nicht aus den massgebenden Umständen ergeben ( Urk. 1 S. 5). Nicht ausschlaggebend ist deshalb, dass der Beschwerdeführer die Be teiligungsrechte in seiner Buch haltung zum Nennwert verbuchte, wobei zudem ins Gewicht fällt, dass er sie in den Wertschriften- und Guthabenver zeichnissen zu seinen Steuerer klä rungen der Jahre 2009 bis 2012 jeweils zum Buchwert deklarierte be ziehungsweise im Steuerverfahren seitens der Steuer behörden eine entspre chende Korrektur erfolgte (Urk. 1 S.
5, Urk. 3/3, Urk. 3/5, Urk. 7/200/9). Ebenfalls nicht entscheidend ist in diesem Zusam menhang, dass die Dividen den nach dem Willen des Beschwerdeführers grundsätzlich jeweils an ihn ausbezahlt wurden ( Urk. 1 S. 6). Schliesslich ergibt sich aus den Ausfüh rungen des Beschwerdeführers, dass die von ihm angeführte Tabelle des Steuerrevisors ( Urk. 3/7) der Bestimmung der Divi dendenfälligkeit für die Verrechnungssteuer dient e ( Urk. 1 S. 5, 6). Zu r Frage, ob die Dividenden von Fr. 650‘000.-- des Jahres 2012 - welche im vom Kantonalen Steueramt Zürich für das Steuerjahr 2012 gemeldeten Einkom men enthalten sind (Urk. 3/2) - AHV -betragspflichtiges Einkommen sind, lässt sich dieser Tabelle allerdings nichts entnehmen. 3.3
Nach dem Gesagten kann bezüglich der Beteiligungen daher nicht von gewill kürtem Geschäftsvermögen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBG aus ge gangen werden. Diese Beteiligungen befinden sich vielmehr im Geschäfts vermögen des Beschwerdeführers. Auch wenn die steuerliche Qualifikation von Vermögenswerten bezüglich AHV-Beitragspflicht nicht verbindlich ist (E. 2.5), rechtfertigt es sich doch, vorliegend darauf abzustellen. D as Kanto nale Steueramt Zürich qualifizierte die Beteiligungen an der Architek turbüro
X.___ AG und der Z.___ AG wegen der lang jährigen Bilanzierung in den Büchern der Gesellschaft
als Geschäfts vermögen des Beschwerdeführers ( Urk. 7/200/2-3) . Diese Auffas sung vermag zu über zeugen, weil die Aufnahme eines Vermögenswertes in die Bilanz nach der bundesgerichtlichen Praxis zur direkten Bundessteuer ein ge wichtiges Indiz dafür dar stellt , dass dieser zum Geschäftsvermögen gehört, sofern er nicht ausdrücklich als Privatvermögen gekennzeichnet und der damit zusammen hängende Aufwand und Ertrag nicht konsequent üb er das Privat konto gebucht wird ( Urteil des Bundes gerichts 2C_308/2016 vom 9.
Dezem ber 2016 E. 3. 4 mit weiteren Hinweisen ; vgl. auch Urteil des Einzel richters am Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2015.00067 vom 30.
September 2016 E.
3 ). Letzte res ist m it Blick auf die Buchhaltung der X.___
General unterneh mung (vgl. S. 6 der Bilanz per 3 1. Dezember 2011 [ Urk. 7/200/9] sowie Urk. 3/3 ) allerdings
zu verneinen.
3.4
Zusammenfassend gehören die Beteiligungen des Beschwerdeführers an der Architekturbüro X.___ AG und der Z.___ AG nicht zu dessen Privatvermögen, sondern zu seinem Geschäftsvermögen. G ewillkürte s Geschäftsvermögen im Sinne von Art. 17 AHVV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 DBG liegt allerdings nicht vor . Folglich besteht eine AHV- Beitragspflicht für die Divide nden aus diesen Beteiligungen , womit die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf Beiträge aus selbständiger Erwerbs tätig keit erhoben hat.
Demnach ist die Beschwerde a b zuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Jürg Dubs - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher